Urteil
14 O 410/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:1015.14O410.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier von dem Kläger erklärter Widerrufe seiner auf Abschluss zweier Darlehensverträge gerichteter Willenserklärungen. Am 11.09.2012 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag Nr. 000000000 über 116.000 € mit einem Nominalzinssatz von 2,790 % p.a. und einer Zinsfestschreibung bis zum 30.08.2027. Des Weiteren schloss er mit der Beklagten ein KfW-Förderdarlehen Nr. 000000000 über 50.000 € mit einem jährlichen Zinssatz von 2,5 % und einer Zinszinsfestschreibung bis zum 30.09.2022. Beide Darlehen wurden grundpfandrechtlich durch Bestellung einer Grundschuld abgesichert. In den Darlehensvertrag über 116.000 € war die Widerrufsbelehrung unter Ziffer 14 eingebunden, in der es u.a. wie folgt lautet: “ Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. (…) Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. (...) Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 8,99 € zu zahlen. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Wegen der Einzelheiten und der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 Bl. 16R der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf beider Darlehensverträge und hilfsweise die Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 S. 1 BGB, welches die Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2019 zurückwies. Der Kläger ist der Ansicht, die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, sodass der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen im Zeitpunkt der Erklärung mangels Fristablauf noch möglich gewesen sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion im Rahmen des Musterschutzes könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Vertragsausfertigungen enthielten nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der korrekten bzw. gesetzlich vorgegebenen Form bzw. Art und Weise. Die Widerrufsinformation belehre unrichtig über den Fristbeginn, weil der Darlehensnehmer nicht lediglich „nachträglich in Textform“ über beispielsweise den effektiven Jahreszins informiert werden könne. Gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. führe das Fehlen der Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrages dazu, dass sich die Vertragsbedingung in der Form ändern, dass sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt. Sei der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindere sich der dem Verbraucher Darlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F. um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben sei. Sei Teilzahlung vereinbart worden, sei deren Höhe vom Darlehensgeber gemäß § 494 Abs. 5 BGB a.F. unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Nach dem Wortlaut der gegenständlichen Widerrufsinformation würde es demgegenüber im Rahmen der Nachbelehrung ausreichen, dass der Verbraucher über den konkreten Betrag des effektiven Jahreszinses nachträglich in Textform informiert werde. Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben, die gemäß § 511 BGB a.F. zugunsten des Verbrauchers zwingend sind, könne die Nachholung der Angabe jedoch nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Abs. 7 BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 6 S. 2 BGB a.F. erforderliche Abschrift des Vertrages erhalte. Da der Belehrungstext lediglich undifferenziert von den in den Vertragstext nicht aufgenommenen Pflichtangaben spreche, sei dieser Teil der Belehrung falsch und gebe die tatsächliche Rechtslage jedenfalls unvollständig wieder. Nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. führe das Fehlen der Angabe zur Laufzeit im Vertrag dazu, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt sei. Auch für diesen Fall gelte, dass die Widerrufsfrist erst nach Zurverfügungstellung einer (neuen) Abschrift des Vertrages beginne, in der die Vertragsänderung berücksichtigt sei. Auch insofern wäre es gemessen an dem Wortlaut der Widerrufsinformation ausreichend, wenn der Verbraucher über die Vertragslaufzeit „nachträglich in Textform“ informiert werden würde. Ohne nähere Erläuterung des Merkmals „nicht aufgenommene Pflichtangaben“ sei die Widerrufsinformation falsch. Jedenfalls wäre die Formulierung nicht umfassend, weil das Nachholen in Textform gegenüber dem Zurverfügungstellen einer Abschrift des gesamten Vertrages ein Weniger darstelle. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die erklärte Kündigung nach § 494 BGB wirksam sei, weil in den Vertragsunterlagen Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehle und zitiert zur Begründung auszugsweise einen Beschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015 - 8 U 241/15. Darüber hinaus bestreiten die Kläger mit Nichtwissen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Darlehen refinanziert habe und erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB] vom 29.01.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.09.2012 über 116.000,00 € (Kto.-Nr. 000000000) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. festzustellen, dass der Kläger wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB] vom 29.01.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.09.2012 über 50.000,00 € (Kto.-Nr. 000000000) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 3. die Beklagte zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist], an den Kläger eine Ausfertigung des Preis-und Leistungsverzeichnisses der Beklagten für Dienstleistungen bei Mobiliardarlehensverträgen [hilfsweise: Verbraucherdarlehensverträgen], dass für den Monat September 2012 [hilfsweise: Oktober 2012] galt, herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages zu 3. erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genieße Musterschutz und sei davon unabhängig auch gesetzeskonform. Ferner enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben, sodass der Widerruf des Vertrages über 116.000 € nicht fristgerecht erklärt worden sei. Auch die hilfsweise erklärte Kündigung sei unwirksam, weil die Laufzeit und die Kündigungsgründe im Darlehensvertrag angegeben seien. Hinsichtlich des KfW-Darlehens stehe dem Kläger weder ein Widerrufsrecht noch ein Kündigungsrecht zu, weil es sich bei dem Förderkredit gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. schon von vornherein nicht um ein Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Darlehensverträge mit der Beklagten wurden durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 29.01.2019 nicht wirksam widerrufen. I. Darlehensvertrag über 116.000 € Nr. 000000000 1. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform erhalten hat. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 122/06). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.04.2015 – 9 U 146/14, OLG Koblenz, Beschluss v. 23.02.2016 – 8 U 538/15). Abzustellen ist hierfür auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrages und mithin auch der Widerrufsbelehrung sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14). Das grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers bestehende Widerrufsrecht wäre gem. § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. dementsprechend nur dann nicht erloschen, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre. Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend ordnungsgemäß belehrt worden, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entsprach. Der Darlehensvertrag enthält die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. insbesondere zu Dauer und Beginn der Widerrufsfrist, sodass die gesetzlichen Anforderungen des §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. erfüllt sind. Die Widerrufsinformation in Ziff. 14 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages enthält die Angabe zu der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.. Ferner enthält die Widerrufsinformation auch die Angaben, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages (vergleiche § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a) BGB a.F.) beginnt sowie nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird (vergleiche § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.) und „erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hat (vergleiche § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b) BGB a.F.). Die streitgegenständliche Widerrufsinformation war bereits mehrfach Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch das Oberlandesgericht Hamm und wurde für wirksam erachtet (so in den Beschlüssen zu den Verfahren I - 31 U2 101/19 und 31 U 108/17). Soweit der Kläger insbesondere beanstandet, die Formulierung in der Widerrufsbelehrung „ Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden .“ informiere den Darlehensnehmer nicht eindeutig, ist dieser Einwand unzutreffend. Zum einen ist diese Formulierung wortidentisch mit dem Mustertext Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 in der Fassung vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Widerrufsbelehrung auch keinen Hinweis darauf enthalten, dass eine Nachholung der Angaben nur erfolgen könne, wenn der Darlehensnehmer die nach § 494 Abs. 7 BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 6 S. 2 BGB a.F. erforderliche Abschrift des Vertrages erhalte. § 492 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. lautet wörtlich: Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Damit entspricht die Belehrung der Beklagten der gesetzlichen Vorschrift des §§ 492 Abs. 6 S. 1 BGB a.F.. Die von dem Kläger herangezogene Vorschrift des §§ 492 Abs. 6 S. 2 a.F. greift nur dann, wenn das Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 a.F. zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 S. 2-Abs. 6 BGB a.F. geführt hat, was dem Vortrag des Klägers aber nicht zu entnehmen ist. Der effektive Jahreszins im Darlehensvertrag ist unter Ziff. 2.3 mit 2,84 v.H. angegeben. Gleiches gilt für die Vertragslaufzeit in Ziff. 2.7 mit 309 Monaten bis zum 30.05.2038. Der Sollzins ist in Ziff. 2.1 mit 2,790 v.H. angegeben und die sonstigen Kosten in Ziff. 2.4. Die Beklagte war entgegen der Argumentation des Klägers mithin nicht gehalten, weitere Informationen in die Widerrufsbelehrung einzufügen. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er den Darlehensvertrag über 116.000 € auch nicht wirksam gekündigt. Entgegen seiner Darstellung ist die Laufzeit, wie oben bereits ausgeführt- angegeben. Regelungen zum Kündigungsrecht sind in Ziff. 9 des Darlehensvertrages enthalten. II. Darlehensvertrag über 50.000 € Nr. 000000000 Hinsichtlich des KfW-Darlehens über 50.000 € steht dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, da es sich bei einem Förderkredit gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser Darlehensvertrag weder widerrufbar noch § 494 BGB a.F. kündbar. III. Herausgabe einer Ausfertigung des Preis-und Leistungsverzeichnisses der Beklagten Soweit der Kläger hinsichtlich des Antrages zu 3. in der Begründung der Klageschrift auf das Anlagenkonvolut K4 verweist, stellt dies schon keinen ordnungsgemäßen Vortrag dar. Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch jedenfalls des § 195 BGB bereits verjährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 719 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .