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Urteil

115 O 77/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0125.115O77.19.00
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Tenor

1)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.847,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen.

2)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,99 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2019 zu zahlen.

3)      Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4)      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.847,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,99 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2019 zu zahlen. 3) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.11.2006 eine private Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer 017336-1-00/9,##/###. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 94 (AVB 94) für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (Anlage K2, Bl. 13 ff. d.GA), die Bedingungen zum Tarif Bonus Care, Tarifstufen 860, 861 (Anl. K3, Bl. 20 ff. d. GA) sowie die AVB 94 für die Krankentagegeldversicherung (Anl. K4, Bl. 24 ff. d. GA) zugrunde. § 1 Ziffer 2 der AVB 94 lautet: „Ein Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“ Die Klägerin ließ insgesamt zwei Liposuktionen an sich vornehmen. Die erste Liposuktion ließ die Klägerin am 15.10.2018 bei L. in A. durchführen, die zweite am 18.12.2018 durch M. in Ü.. Beide Liposuktionen erfolgten im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in Privatkliniken und unter einer Tumeszenz-Lokalanästhesie. Für die erste Behandlung zahlte die Klägerin insgesamt 4.716,80 EUR. Darin enthalten waren Kosten i.H.v. 2.566,73 EUR für die Liposuktion (Anl. K11, Bl. 51 d. GA), 1.052 EUR für den stationären Aufenthalt (Anl. K12, Bl. 52 d. GA) und 900,07 EUR für die Anästhesie (Anl. K13, Bl. 53 f. d. GA). Für die zweite Behandlung zahlte die Klägerin insgesamt 7.130,41 EUR. Darin enthalten waren Kosten i.H.v. 4.692,42 EUR für die Liposuktion (Anl. K14, Bl. 55 d. GA), 1.787,58 EUR für den stationären Aufenthalt (Anl. K15, Bl. 56 d. GA) und 650,01 EUR für die Anästhesie (Anl. K 16, Bl. 57 f. d. GA). Auf den weiteren Inhalt der Rechnungen wird jeweils Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten unter Vorlage eines Gutachtens von L. (Anl. K6, Bl. 32 ff. d. GA), was die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2018 ablehnte (Anlage K 10, Bl. 50 d. GA). Aufgrund einer Nachfrage der Klägerin lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 09.01.2019 erneut dem Grunde nach ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 22.02.2019 auf, bis zum 04.03.2019 ihre uneingeschränkte Einstandspflicht für die durchgeführten Liposuktionen zu erklären (Anl. K 17, Bl.59 ff. d. GA). Mit Schreiben vom 05.03.2019 lehnte die Beklagte dies erneut ab. Zur Begründung führte sie an, es handele sich nicht um medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Sinne von § 1 Ziffer 1 und 2 der AVB 94. Die Klägerin behauptet, sie leide seit dem jungen Erwachsenenalter unter einem progredienten Lipödem beider Beine. Dadurch leide sie seit Jahren an Schmerzen im Bereich beider Oberschenkel. Diese seien in ihrem Volumen deutlich vermehrt und es bestünden eindrückbare schmerzhafte Stellen. In den letzten Jahren seien diverse Maßnahmen zur Behandlung der Problematik durchgeführt worden. Die Klägerin habe Diät gehalten, pflanzliche Mittel genommen, Kompressionsstrümpfe getragen, Sport getrieben und Lymphdrainagen durchführen lassen. Diese Maßnahmen hätten zu keiner Besserung geführt. Im März 2018 habe sie einen letzten Versuch unternommen, das Lipödem konservativ zu behandeln. Sie habe nun dauerhaft Kompressionsstrümpfe getragen, habe weitere Lymphdrainagen vornehmen lassen und Diät gehalten. Außerdem habe sie ihre Venen untersuchen lassen sowie durch Osteopathie versucht, ihren Lymphfluss zu verbessern. Diese Maßnahmen hätten jedoch keinen Erfolg gehabt. Vielmehr habe sich der Umfang der Beine sogar vergrößert. Ferner sei die Liposuktion unter Tumeszenz-Lokalanästhesie medizinisch indiziert gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die bei ihr durchgeführten Liposuktionen seien medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Ziffer 1 und 2 AVB 94 gewesen. Das Lipödem sei als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu bewerten. Ferner bestünde bei der Klägerin eine klare Diagnose, aufgrund derer weniger invasive Behandlungsalternativen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls sei die Liposuktion geeignet gewesen, eine Linderung der Beschwerden zu bewirken. Ferner seien die von L. und M. berechneten Kosten für die Liposuktion angemessen. Sie entsprächen den Vorgaben der GoÄ. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.847,21 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 490,99 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin an einem Lipödem leide. Insbesondere sei unklar, von welchem Gesundheitszustand bei der Klägerin auszugehen sei, da sich aus den Unterlagen teilweise die Diagnose eines Lipödems Stadium II und teilweise Stadium IV ergebe. Ferner sei die durchgeführte Behandlung des Lipödems der Klägerin nicht medizinisch indiziert gewesen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, bei den Behandlungen handele es sich nicht um medizinisch notwendige Behandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die medizinische Notwendigkeit einer Therapie setze voraus, dass diese nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war. Das sei der Fall, wenn für die Therapie ein Wirksamkeitsnachweis bestehe, was bei der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht der Fall sei. Es gebe keine Studien, die bestätigen, dass mit einer solchen Behandlung allgemein reproduzierbare Behandlungserfolge zu erzielen seien. Eine Liposuktion sei mit erheblichen Komplikationen verbunden, insbesondere dem Nachwachsen des Fettgewebes, der Narbenbildung und langfristigen Abflussstörungen. Stattdessen sei eine kombinierte physikalische Entstauungstherapie mit apparativen intermittzierenden Kompressionen das Mittel der Wahl. Solche Behandlungen seien bei der Klägerin nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus entsprächen die geltend gemachten Behandlungskosten nicht den Vorgaben der GoÄ. Insbesondere sei bei der Abrechnung der Anästhesie für die Liposuktion bei L. § 6a GOÄ nicht beachtet worden. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 29.05.2019 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen P.. Zudem hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 ihr Gutachten mündlich erläutert und in dem Zusammenhang ein schriftliches Nachtragsgutachten erstellt und erläutert. Wegen des Inhalts wird auf die Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die durchgeführten Liposuktionen i.H.v. 11.847,21 EUR aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu. Nach § 1 Ziffer 1 und 2 AVB 94 gewährt die Beklage im Versicherungsfall u.a. Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. In diesem Fall waren die bei der Klägerin durchgeführten Liposuktionen medizinisch notwendig zur Behandlung ihre Lipödems (dazu unter a)), sodass die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin hierfür ersetzen muss (dazu unter b)). a) Ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist, bestimmt sich nicht nach dem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem behandelnden Arzt und nach der nach diesem Vertrag geschuldeten medizinischen Heilbehandlung. Es wird vielmehr zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt (BGH NJW 1978, 1197). Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine “medizinisch notwendige" Heilbehandlung jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH NJW 1996, 3074; Beschluss vom 30.10.2013 – IV ZR 307/12). Davon ist im Allgemein auszugehen, (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2015 – 8 U 935/14) wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken (BGH NJW 1996, 3074; NJW 1987, 703). Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist der Versicherer eintrittspflichtig (BGH Beschluss vom 30.10.2013 – IV ZR 307/12). Nach diesen Maßstäben waren die an der Klägerin durchgeführten Liposuktionen zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig. Zunächst steht nach den Feststellungen der Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin an einem Lipödem und damit an einer Krankheit litt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Lipödem nicht mittels eines eindeutigen Laborwerts oder einer bestimmten Bilddiagnose diagnostiziert werden kann. Stattdessen müsse anhand verschiedener Punkte überprüft werden, ob eine solche Krankheit vorliege. Dazu zählen das erstmalige Auftreten nach einer hormonellen Umstellung, das Verhältnis zwischen Stamm und Extremitäten sowie die Schmerzhaftigkeit der betroffenen Stellen. Bei der Klägerin würden alle drei Punkte auf ein Lipödem hindeuten. So trat die Vergrößerung der Beine der Klägerin nach ihren Schwangerschaften und den dadurch bedingten hormonellen Umstellungen auf. Ferner liege eine disproportionale Fettgewebsvermehrung an den Beinen ohne eine wesentliche Stammadipositas vor. Schließlich habe die Klägerin über Schmerzen der Beine geklagt und es hätten sich hier verschiedene Ödeme gebildet. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen aufgrund eigner Überzeugungsbildung. Sowohl die schriftlichen wie auch die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen waren widerspruchsfrei, folgten ersichtlichen den Gesetzen der Logik, beantworteten die Beweisfrage und gingen von den richtigen Anschlusstatsachen aus. Die Ausführungen beruhen insbesondere auch nicht auf selektiv von der Klägerin mitgebrachten Unterlagen. Vielmehr hat die Sachverständige die Lichtbilder, Messungen und Hormonuntersuchung der die Klägerin behandelnden Ärzte L., M. und E. sowie des Physiotherapeuten neben den Befunden ihrer Ärzte und einer eigenen Untersuchung als Grundlage herangezogen. Dies geht eindeutig aus dem Gutachten hervor, indem die Sachverständige auf Seite 11 ihres Gutachtens anführt, dass ihre Schlussfolgerung auf einer Zusammenschau dieser Unterlagen beruht. Darüber hinaus hat die Sachverständige dies auch nochmal in ihrem schriftlichen Nachtragsgurtachten ausdrücklich bestätigt. Soweit die Beklagte anführt, ihr seien Teile der von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung bei der Sachverständigen nachgereichten Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Diese Unterlagen wurden nach Erstattung des Gutachtens zur Akte genommen (Bl. 138-152) und mit Verfügung vom 14.08.2020 (Bl. 193 d. GA) nochmals der Beklagten zugeleitet. Darüber hinaus hat die Sachverständige festgestellt, dass es nach der fachlichen Leitlinie angezeigt war, bei der Klägerin die Liposuktionen zur Behandlung ihres Lipödems durchzuführen. Zuerst solle bei Lipödemen eine konservative Therapie versucht werden, indem Lymphdrainagen durchgeführt werden, die Patientin Diät hält und Kompressionsstrümpfe trägt. Sämtliche dieser Maßnahmen habe die Klägerin durchgeführt, ohne dass sich eine Besserung gezeigt habe. Unter diesen Umständen sei eine Liposuktion entsprechend der Leitlinie sinnvoll. Auch diese Ausführungen der Sachverständigen überzeugen die Kammer. Unerheblich ist dabei, dass die Sachverständige nicht exakt nachvollziehen konnte, wie lange die Klägerin versucht hat, ihr Lipödem konservativ zu behandeln. Denn insoweit hat die Sachverständige – für die Kammer überzeugend – ausgeführt, dass eine feste Grenze, insbesondere die 6-Monats-Grenze durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, aus medizinischer Sicht verhältnismäßig willkürlich ist. Diese Einordnung erscheint gut nachvollziehbar angesichts des Umstands, dass medizinische Heilungen nicht nach einem festen Zeitplan verlaufen, sondern von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig sind. Insofern ist es für die Kammer auch überzeugend, wenn die Sachverständige ausführt, dass es im Rahmen der Behandlung eines Lipödems lediglich den über einen längeren Zeitraum andauernden konservativen Behandlungsversuch gegeben haben soll. Davon, dass ein solcher vorlag, ist die Kammer überzeugt. Die Klägerin erhielt ihre erste Diagnose im Jahr 2017. Die erste Liposuktion erfolgte im Oktober 2018. Dass die Klägerin, die aufgrund ihrer Beschwerden einen Arzt aufsucht, bei der Ödeme an den Beinen auftreten und die schließlich eine Operation an sich vornehmen lässt, in der Zwischenzeit nicht den Behandlungsratschlägen ihrer Ärzte folgt, wonach sie Diät halten soll, zur Lymphdrainage gehen und Kompressionsstrümpfe tragen soll, hält die Kammer für ausgeschlossen. Dass solche Ratschläge erfolgten wurde schriftlich in den Behandlungsunterlagen dokumentiert und hat die Sachverständige in ihrem Nachtragsgutachten insofern auch nachvollziehen und bestätigen können. Außerdem hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung anschaulich und damit glaubhaft geschildert, wie sie durch die Kompressionsstrümpfe in ihrem Beruf als Pferdewirtin beeinträchtigt war, indem die durch das Tragen der Strümpfe vermehrte Schweißproduktion im Frühjahr zwar noch erträglich gewesen war, im Sommer aber aufgrund der höheren Temperaturen zunehmend unangenehmer wurde. Auch dies spricht dafür, dass die Klägerin vor der Liposuktion über längere Zeit den Versuch einer konservativen Behandlung unternommen hat. Soweit die Beklagte meint, vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden fehlenden Besserung durch die Maßnahmen genüge es nicht, die abstrakte medizinische Behandlungsmethoden zu bejahen, sind diese Ausführungen nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass es für die rechtliche Frage, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist, nicht darauf ankommt, ob diese auch zu einer Besserung führt, konnte die Sachverständige in der von ihr durchgeführten Untersuchung eine Besserung des Lipödems der Klägerin feststellen. Darüber hinaus hat sich die Sachverständige ersichtlich nicht mit der abstrakten Frage beschäftig, wann eine Lisposuktion zur Behandlung eines Lipödems angezeigt ist, sondern ob dies bei der Klägerin der Fall gewesen ist. So geht die Sachverständige auf die Behandlungshistorie der Klägerin und die bei ihr gestellten Diagnosen ein. Ferner schildert die Sachverständige die an der Klägerin vorgenommene Untersuchung und kommt basierend darauf zu ihrem Ergebnis. Schließlich hat die Sachverständige – für die Kammer überzeugend – ausgeführt, dass die Frage der stadialen Einordnung des Lipödems lediglich von der Morphologie abhänge. Schmerzen könnten sowohl bei einem Lipödem im Stadium I wie auch im Stadium IV auftreten, sodass die Sinnhaftigkeit einer Liposuktion nicht von der stadialen Einordnung abhängig gemacht werden könne. Aus diesen Gründen lasse die stadiale Einordnung keine Rückschlüsse darauf zu, ob eine Liposuktion medizinisch sinnvoll sei. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Widerspruch zur durchgeführten Liposuktion dar, wenn die behandelnden Ärzte bei der Klägerin teilweise ein Lipödem im Stadium II und teilweise im Stadium III diagnostiziert haben. b) Die Beklagte muss die Aufwendungen der Klägerin für die bei ihr durchgeführten Liposuktionen ersetzen. Aufwendungen sind die Entgelte, die die Versicherungsnehmerin auf Grund von Verträgen zu bezahlen hat, die im Hinblick auf die Heilbehandlung geschlossen wurden. Aus der Rechtsnatur der Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung ergibt sich, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGHZ 154, 154; BGH VersR 1998, 350; BGH VersR 2001, 576; OLG Düsseldorf VersR 2003, 986). Die Leistungspflicht des Versicherers setzt danach stets einen entsprechenden Vergütungsanspruch des liquidierenden Arztes voraus (OLG Karlsruhe VersR 2007, 649; vgl. auch KG VersR 2000, 89). Dabei kann regelmäßig die Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) als Orientierung herangezogen werden (vgl. OLG Hamm VersR 1995, 652). Nach diesen Maßstäben waren die Vergütungsansprüche der die Klägerin behandelnden Ärzte nicht zu beanstanden. Sowohl die erste wie auch die zweite Liposuktion wurden korrekt abgerechnet. Das hat die Sachverständige sowohl in ihrem schriftlichen Nachtragsgutachten wie auch in ihrer mündlichen Anhörung festgestellt. Danach hätten die die Klägerin behandelnden Ärzte korrekterweise jeweils Ziffer 478 analog GoÄ für die von ihnen behandelnden Areale ansetzen können. Gleiches gelte für die jeweils analog angesetzte Ziffer 2452 GoÄ. Daneben könne auch Ziffer 2453 GoÄ analog je behandelter Extremität angesetzt werden. Schließlich hätten die Behandler korrekterweise Ziffer 441 GoÄ analog angesetzt. Auch diesen Ausführungen der Sachverständigen folgt die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung. Auch diese Ausführungen beachten ersichtlich die Denkgesetze, sind in sich widerspruchsfrei und gehen von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus. Insbesondere hat sich die Sachverständige erkennbar an dem rechtlichen Rahmen, namentlich den Vorgaben der GoÄ orientiert und die Beträge danach richtig berechnet. Soweit die Beklagte anführt, dass die weiteren von der Sachverständigen beigezogenen Behandlungsunterlagen nicht zu berücksichtigen seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Angesprochen sind damit wohl die von der Sachverständigen beigezogenen Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte L. und M. (Bl. 212 ff. d. GA). Die Sachverständige hat damit allerdings - entsprechend ihrer Ermächtigung im zugrundeliegenden Beweisbeschluss – weitere Behandlungsunterlagen für ihre Auswertung herangezogen. Insofern handelt es sich auch nicht um selektive Angaben, sondern um die objektiven Behandlungsunterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte. Sie geben wieder, welche Mengen Fett der Klägerin an welchen Stellen abgesaugt wurden. Soweit die Beklagte nunmehr deren Richtigkeit bestreitet ist dieser Vortrag widersprüchlich. Dass bei der Klägerin Fettabsaugungen an mehrere Arealen der Beine stattgefunden haben hat die Beklagte zuvor nie bestritten. Sofern die Beklagte damit die konkreten Mengen an abgesaugten Fett bestreitet ist dies unerheblich, weil es darauf für die Ansetzbarkeit der Ziffern 478, 2452 und 2453 (jeweils analog) GoÄ nicht ankommt. Schließlich konnte die Sachverständige – für die Kammer überzeugend – ebenfalls bestätigen, dass bei den bei der Klägerin durchgeführten Liposuktionen eine stationäre Behandlung indiziert war. Insoweit hat die Sachverständige ausgeführt, dass wegen der Menge an abgesaugten Fett und der Menge an Tumeszenz-Lösung die Gefahr einer Nethämologie und daher ein medizinischer Grund bestand, die Klägerin zunächst für einige Zeit postoperativ zu beobachten. Daher sind auch die dadurch angefallenen Kosten von der Beklagten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Kosten für die Anästhesie für die erste Liposuktion nicht nach § 6a GOÄ zu kürzen. Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll sie Mehrfachliquidationen verhindern und gilt daher nur für privatärztliche Leistungen in einem Krankenhaus. Leistungen, die für einen in stationärer Behandlung befindlichen Patienten als wahlärztliche Leistungen außerhalb des Krankenhauses von niedergelassenen Ärzten erbracht werden sind daher nicht von der Norm erfasst (Spickhoff, Medizinrecht, § 6a GOÄ Rn. 2). Die Klägerin hat die Liposuktion nicht in einem Krankenhaus vornehmen lassen, sondern direkt bei dem niedergelassenen Arzt L. in dessen Privatklinik. c) Die Klägerin kann von der Beklagten auch Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB verlangen. Die Beklagte wurde außergerichtlich erfolgslos zur Zahlung des Betrags bis zum 04.03.2019 aufgefordert. Somit befand sich die Beklagte ab dem 05.03.2019 in Verzug. 2. Die Klägerin kann auch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangen. Nachdem die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 09.01.2019 ablehnte, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen, befand sich die Beklagte in Verzug. Die Klägerin durfte es daher als erforderlich ansehen, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 11.847,21 EUR festgesetzt.