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Urteil

23 O 57/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0202.23O57.20.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 17.11.2020 (023 O 57/20 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 17.11.2020 (023 O 57/20 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes geltend. Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit Baustoffen jeglicher Art, insbesondere bundesweit über das Internet auf der Internethandelsplattform eBay unter dem Verkäufernamen „X„. Die Antragsgegnerin bietet auf der Internethandelsplattform eBay unter dem Verkäufernamen „B“ ebenfalls unter anderem Baustoffe zum Verkauf an Endverbraucher an. Die Antragsgegnerin hat dort am 00.10.2020 unter der eBay-Artikel-Nr. 000000000000 Kartuschen „Silikon Universal anwendbar Innen und Außen MEM Qualität 300 ml Kartusche Grau“ zum Preis von 9,79 € angeboten und dazu mitgeteil „EUR 0,03/100 ml“ (Bl. 39 der Akten). Weiter hat sie unter der eBay-Artikel-Nr. 000000000000 0 Kartuschen „Silikon Universal anwendbar Innen und Außen MEM Qualität 300 ml Kartusche Weiss“ zum Preis von 9,79 € mit der Angabe „EUR 0,03/100 ml“ angeboten (Bl. 57 der Akten). Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2020 (Anl. 4, Bl. 75-80 der Akten) wegen der genannten Angebote abgemahnt und sie unter Fristsetzung bis zum 22.10.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Antragstellerin hat in der Folge eine Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 17.11.2020 mit folgendem Inhalt erwirkt: „Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Waren anzubieten und/oder unter Angabe von Preisen zu bewerben, bei denen es sich um Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der korrekte Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) und der korrekte Gesamtpreis angegeben werden, wie dies bei den Angeboten auf der Internet- Handelsplattform eBay unter den Artikelnummer 000000000000 und 000000000000 geschehen ist und in den Bildschirmausdrucken, die der Antragsschrift als Anlagen 3a und 3b beigefügt sind, dargestellt ist. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.“ Dabei wurde die Antragsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronische Anwaltspostfach (im folgenden beA) des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (Rechtsanwalt H) übersandt. Am Ende der Antragsschrift findet sich auf Seite 5 die Angabe „Rechtsanwalt“ und darüber der Abdruck des handschriftlichen Namenszuges des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin („H“). Der Prüfvermerk des Landgerichts Münster zu der Antragsschrift lautet wie folgt: … ( Bild entfernt) Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster am 07.12.2020 zustellen lassen (DR I 000/20 des Obergerichtsvollziehers K). Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.12.2020 Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Sie meint, sie habe durch ihren Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Weise den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Antragsschrift erfülle alle Voraussetzungen eines zulässigen Computer-Faxes, das von der Regelung des §§ 130a ZPO nicht erfasst werde. Mit dem Ausdruck der Antragsschrift mit Unterschrift des Unterzeichners durch das Gericht nach Eingang der beA sei ein Schriftsatz entstanden, der wie bei einem Fax die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abbilde. Einer elektronischen Signatur bedürfe es in diesem Falle nicht. Die Antragstellerin behauptet, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin (Rechtsanwalt H) habe die Antragsschrift vom 13.11.2020 persönlich an das Landgericht per beA abgesendet. Dieser habe die Antragsschrift am 13.11.2020 unterzeichnet. Sodann habe dessen Mitarbeiterin, Frau V, die Antragsschrift eingescannt und die so erzeugte PDF-Datei nachfolgend zusammen mit den Anlagen zur Antragsschrift zur Absendung per beA vorbereitet. Rechtsanwalt H habe anschließend persönlich die Endkontrolle der Antragsschrift und der Anlagen im beA-Postfach durchgeführt. Dabei habe dieser auch kontrolliert, ob die PDF-Dateien ordnungsgemäß und vollständig erstellt worden seien. Erst nach der Endkontrolle habe dieser die beA-Nachricht am 13.11.2020, 12:53 Uhr, durch Betätigen der Schaltfläche „Senden“ persönlich an das Landgericht auf den Weg gebracht. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe durch ihre beanstandeten Angebote gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Zur Vergleichbarkeit der Angebote sei es erforderlich, den Grundpreis anzugeben. Es handele sich bei den angebotenen Kartuschen um Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV . § 42 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz regele, dass Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art seien, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen würden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder nachträgliche Änderungen der Verpackung nicht verändert werden könne. Diese Anforderungen erfüllten die angebotenen Kartuschen. Eine etwaige Portionier- und Aufbewahrungsfunktion, welche die Antragstellerin bestreitet, stehe der Einordnung als Fertigpackung nicht entgegen. Die Ausnahmeregelung von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV greife nicht. Es sei nicht ersichtlich, welche verschiedenen Erzeugnisse hier miteinander vermischt und vermengt werden sollten. Die Kartusche als Verpackung falle jedenfalls nicht darunter. Die Antragstellerin beantragt, den Widerspruch der Antragsgegnerin unter Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom 17.11.2020 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17.11.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei unzulässig. Dieser sei nicht wirksam gestellt worden. Da – wie unstreitig ist – die Antragsschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandt worden sei, sei Voraussetzung für die wirksame Übermittlung durch das beA neben der Signatur durch die verantwortende Person, hier Rechtsanwalt H, dass sie auch durch diese zu verantwortende Person auf einem sicheren Übermittlungswege eingereicht worden sei. Das ergebe sich schon aus § 130 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 ZPO. Das zeige auch die Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 25, rechte Spalte zu Abs. 3. Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragsschrift sei nicht von Rechtsanwalt H eingereicht worden. Absenderin sei vielmehr Frau V. Das ergebe sich aus dem im Prüfvermerk vom 13.11.2020 abgedruckten Übersendungsschreiben. Unstreitig ist Frau V Mitarbeiterin im Rechtsanwaltsbüro von Rechtsanwalt H und Nicht Rechtsanwälten. Die Antragsgegnerin meint, es bestehe keine Pflicht zur Angabe der Füllmenge der Silikonkartuschen nach Gewicht. Dazu behauptet sie, die Kartuschen würden nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten. Sie meint, es handele sich insoweit auch nicht um eine Fertigpackung im Sinne von § 42 Mess- und Eichgesetz eine offene Packung oder Verkaufseinheit im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV. Es liege eine Funktionseinheit vor, die über das reine Verpacken und Transportieren hinausgehe. Die Silikonkartuschen wiesen eine eigenständige Anwendung auf. Dabei handele es sich um die Verarbeitung des Silikons, das Ausbringen des Silikons über den Portionierertrichter in Fugen und Spalten, die dosierte Portionierung, das sichere Wiederverschließen, die Aufbewahrung für den Fall einer weiteren Anwendung und die sichere Entsorgung etwaiger Reste von Silikon im Inneren der Kartusche. Die Antragsgegnerin meint, § 2 Abs. 1 PAngV sei auch deshalb nicht anwendbar, weil die Ausnahmeregelung von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV greife. Die Portionierkartusche und das darin eingefüllte Silikon selbst stellten verschiedenartige Erzeugnisse dar, die nicht miteinander vermischt oder vermengt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe Der Widerspruch der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, sodass die einstweilige Verfügung vom 17.11.2020 aufrechtzuerhalten war. I. Die am 13.11.2020 beim Landgericht Münster über das beA am selben Tag eingegangene Antragsschrift ist in zulässiger Weise unetr Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen eingereicht worden. 1. Dahingestellt bleiben kann, ob die als elektronisches Dokument übersandte Antragsschrift, die Anforderungen an einen Schriftsatz gemäß § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt und die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eine Übermittlung durch einen Telefaxdienst darstellt. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an. 2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 ZPO erfüllt wären, wenn die Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Frau V, die Antragsschrift in seinem Auftrag aus seinem beA übersandt hätte. Aus der Antragsschrift in Verbindung mit dem durch die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt H glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich, dass Rechtsanwalt H die Antragsschrift unterzeichnet hat, sodann die Antragsschrift einschließlich seiner Unterschrift eingescannt und davon eine PDF-Datei erzeugt worden ist. Damit hat Rechtsanwalt H die Antragsschrift als verantwortende Person signiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies dahin zu bewerten ist, dass er entsprechend § 130a Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. ZPO die Antragsschrift als elektronisches Dokument auf dem sicheren Übermittlungsweg aus seinem beA an das Landgericht Münster eingereicht hat, wenn er nicht selber unmittelbar die Sendeeingabe in seiner Computeranlage ausgeführt hat, sondern dies in seinem Auftrag seine Mitarbeiterin, Frau V gemacht hat. Denn unabhängig von dieser Frage sind die Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 S. 1 2. Halbs. ZPO erfüllt. 3. Dies erfordert, wenn – wie hier – weil keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt, dass die verantwortende Person (Rechtsanwalt H) die Antragsschrift signiert und dieser die Antragsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Landgericht Münster eingereicht hat. Aus den zu I. 2. ausgeführten Gründen hat Rechtsanwalt H die Antragsschrift signiert. Nach dem durch seine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin hat dieser auch selbst die Antragsschrift aus seinem beA auf dem sicheren Übermittlungsweg an das Landgericht Münster übersandt. Er hat anwaltlich versichert, dass er an diesem Tage die Antragsschrift unterzeichnet hat, das Schriftstück sodann durch seine Mitarbeiterin Frau V hat einscannen lassen, diese die erzeugte PDF-Datei zusammen mit den Anlagen zur Antragsschrift zur Versendung per beA vorbereitete, er persönlich sodann die Endkontrolle dieser Nachricht im beA durchführte und anschließend die Schaltfläche „Senden“ betätigte. Diese Angaben hat Rechtsanwalt H in der mündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung noch einmal im Wesentlichen bestätigt. Insoweit sieht das Gericht es als unschädlich an, dass offensichtlich versehentlich im Schriftsatz an einer Stelle das Landgericht Essen und an einer anderen Stelle das Landgericht Duisburg statt des hier maßgeblichen Landgerichts Münster genannt worden ist. Entscheidend ist, dass es hier um eine Übersendung an das Landgericht Münster gegangen ist, auf die sich offensichtlich auch das anwaltlich versicherte Vorbringen bezog. Da Rechtsanwalt H danach persönlich für den Versand der Antragsschrift nebst Anlagen an das Landgericht Münster durch Betätigen der Schaltfläche „Senden“ gesorgt hat, sind die Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 S. 1 2. Halbs.ZPO für ein Übermitteln eines zulässigen Schriftsatzes aus einem beA auf dem sicheren Übermittlungsweg erfüllt. Auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt, so dass der Antrag der Antragstellerin vom 13.11.2020 zulässig ist. II. Die einstweilige Verfügung ist auch begründet. 1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Verfügungsanspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1,3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 PAngV. a) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide bieten per Internet den Verkauf von Silikonkartuschen an. Damit sind sie Mitbewerber. b) Bei den streitgegenständlichen Angeboten der Antragsgegnerin handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese von der Antragsgegnerin veranlassten Anzeigen stellen ein Verhalten der Antragsgegnerin vor einem Geschäftsabschluss dar, das mit der Förderung des Absatzes dieser Waren objektiv zusammenhängt. c) Durch die streitgegenständlichen Angebote hat die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig gehandelt, weil diese geschäftlichen Handlungen gemäß § 3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 PAngV unlauter gewesen sind. aa) Die Antragsgegnerin hat durch die streitgegenständlichen Anzeigen gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. (1) Die Antragsgegnerin bietet Verbrauchern Silikonkartuschen geschäftsmäßig regelmäßig an. (2) Vorliegend hat die Antragsgegnerin das Silikon in Fertigpackungen angeboten. Eine Fertigpackung ist gemäß § 42 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz eine Verpackung beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder zusätzliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Diese Anforderungen erfüllt eine Kartusche, die mit Silikon befüllt ist. Dadurch, dass die Möglichkeit besteht, nach dem Öffnen der Kartusche, zu der regelmäßig eine Kappe abgeschnitten werden muss, eine Plastikspitze auf zu schrauben, die durch mehr oder minder weites Abschneiden der Spitze eine mehr oder minder große Öffnung zum Ausbrechen des Silikons erhält, entsteht kein „Gesamtprodukt“, welches nicht mehr eine Fertigpackung ist. Andernfalls wäre jede Spraydose aufgrund der Sprayfunktion keine Fertigpackung mehr. Selbst eine Plastikflasche mit Flüssigwaschmittel, deren Schraubverschluss gleichzeitig eine Dosierungshilfe beinhaltet, wäre mit dieser Begründung keine Fertigpackung mehr. Das ist eine Auffassung, die dem Willen des Gesetzgebers widerspricht und lebensfern ist. Gemäß § 43 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz dürfen Fertigpackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist. Für dieie Silikonkartuschen war deshalb die Füllmenge in Millilitern anzugeben. Das hat im Übrigen die Antragsgegnerin auch selbst in ihrer Anzeige („300 ml“) gemacht. (3) Im Streitfall greift auch nicht die Ausnahmeregelung von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Nach dieser Regelung ist § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Im vorliegenden Fall enthalten die Silikonkartuschen nicht verschiedenartige Erzeugnisse. Es handelt sich hier lediglich um Silikon, das veräußert werden sollte. Die Kartusche selbst ist lediglich die Verpackung und die Plastikspitze lediglich Teil dieser Verpackung. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV bezieht sich auf zusammengesetzte Angebote, wie z.B. Gebinde aus verschiedenen Waren oder die Kombination von abgepackten Waren und zubereiteten Speisen vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 9 PAngV Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. (4) Vorliegend hat die Antragstellerin falsche Angaben zum Grundpreis gemacht. Sie hat jeweils in den beiden Angeboten einen Grundpreis von 0,03 € pro 100 ml angegeben. Angesichts des Verkaufspreises von 9,79 € pro 300ml Silikon hätte der Grundpreis jeweils 3,26 €/100 ml betragen. Das stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV dar. bb) § 2 Abs. 1 PAngV ist auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. cc) Die Verstöße sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3a UWG zu beeinträchtigen. d) Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Aufgrund der Verstöße besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. 2. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt daraus, dass die einstweilige Verfügung als Eilentscheidung sofort vollstreckbar ist.