OffeneUrteileSuche
Urteil

115 O 281/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0218.115O281.20.00
1mal zitiert
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vorliegend Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Sachversicherung mit einem darin umfassten „Betriebsschließungsbaustein“. Der Kläger betreibt unter der Anschrift „V-Straße ##“ in K ein Restaurant. Hierfür unterhält er bei der Beklagten seit dem 08.04.2019 unter der Versicherungsschein-Nr. 46 55 00 ##### eine sog. „Profi Schutz Sachversicherung“, in der u.a. eine Betriebsschließungsversicherung inkludiert ist (vgl. Anl. K 1, Bl. 7 ff. d.A.). Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen zur verbundenen Firmensachversicherung 2008 (im Folgenden: VFS 08) und die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (im Folgenden: ZBSV 08) zugrunde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anl. K 2 (Bl. 20 ff. d.A.) und K 3 (Bl. 45 ff. d.A.) zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Nach § 2 Ziff. 1 lit. a) ZBSV 08 leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Nach § 3 Ziff. 1 lit. a) ZBSV 08 wird bei einer Schließung nach § 2 Ziff. 1 lit. a) ZBSV 08 der Ertragsausfallschaden nach Teil B § 2 Nr. 2 VFS08 bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen ersetzt. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 wie folgt definiert: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten […] b) Krankheitserreger […]“ Unter lit. a) und lit. b) werden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sodann im Einzelnen aufgezählt. Insoweit wird auf die als Anl. K 3 zur Akte gereichten ZBSV 08 Bezug genommen (Anl. K 4, Bl. 45 ff. d.A.). Aufgrund der epi- und pandemischen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus in Deutschland ab Mitte März 2020 wurde nach § 9 Abs. 1 der am 23.03.2020 in Kraft getretenen „Verordnung zum Schutz von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 u.a. der Betrieb von Restaurants, Gaststätten und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt, wobei nach Abs. 2 die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants unter Einhaltung der weiter angeordneten Abstands- und Verzehrreglungen zulässig blieb. Diese Regelung wurde durch die am 31.03.2020 in Kraft getretene CoronaSchVO vom 30.03.2020 ergänzt, wobei der Betrieb von Restaurants nach wie vor untersagt blieb und die Abgabe von Speisen und Getränken zur Mitnahme sowie der Außer-Haus-Verkauf und Lieferung weiterhin angeboten werden durften. Diese Regelung wurde sodann nahezu wortgleich in die Verordnung zur Änderung der CoronaSchVO vom 16.04.2020 übernommen, die am 20.04.2020 in Kraft trat. Unstreitig sind weder das neuartige Corona-Virus mit dem Namen „SARS-CoV-2“ als Krankheitserreger noch die bei einer Infektion auftretende Krankheit mit dem Namen „COVID-19“ in der unter § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2019 maßgeblichen ZBSV 08 dargestellten Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger genannt. COVID-19 als Krankheit und SARS-CoV-2 als Krankheitserreger sind – gerichtsbekannt – erst mit Wirkung zum 01.02.2020 durch die auf § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG als Ermächtigungsnorm gestützte „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach dem § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus“ des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. nachweispflichtigen Krankheitserreger als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger aufgenommen worden. Erst mit Wirkung zum 23.05.2020 ist eine Aufnahme unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 44a, Var. 2 IfSG erfolgt. Der Kläger zeigte der Beklagten – mit nicht näher vorgetragenem Schreiben – die aufgrund der CoronaSchVO erfolgte Schließung des Betriebes an. Mit Schreiben vom 28.04.2020 lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Nachdem der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2020 zur Anerkennung ihrer Leistungspflicht aufgefordert und die Beklagte unter dem 17.06.2020 an ihrer Regulierungsverweigerung festgehalten hatte, verfolgt der Kläger sein Begehren nunmehr im Klagewege weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihm während der Haftzeit eingetretenen Ertragsausfallschadens zustehe. Hierzu behauptet er, dass sein Restaurant aufgrund der am 23.03.2020 in Kraft getretenen CoronaSchVO vom 23.03.2020 bis zum 12.05.2020 vollständig geschlossen gewesen sei und er während der Schließung auch keine Getränke und Speisen verkauft habe. Auch in der Vergangenheit habe er keine Umsätze aus Außerhausverkäufen erzielt. Eine Verpflichtung zur Reorganisation des Betriebes und zur Orientierung auf ein anderes Geschäftsgebiet ergebe sich – so die Ansicht des Klägers – nicht aus dem Versicherungsvertrag; ein Imbiss oder Lieferdienst sei nicht bei der Beklagten versichert. Auch die Durchführung von Cateringveranstaltungen sei durch die Coronaschutzverordnung ebenfalls untersagt gewesen, unabhängig davon, dass er, der Kläger, hier in der Vergangenheit nur sehr unbedeutende Umsätze erzielt habe. Ausgehend von einem im Jahr 2019 erzielten Rohertrag (Umsatzerlöse abzgl. Wareneinkauf) in Höhe von 268.695,91 EUR und damit von einem Rohertrag von 736,16 EUR pro Tag, stehe ihm ein Anspruch für die vertraglich vereinbarte Dauer einer 30-tägigen Haftzeit in Höhe von 22.080,00 EUR (30 Tage à 736,00 EUR) zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 250,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und darüber an die T.-Versicherung zur Schadennummer 31 0085 1282 #### einen Betrag von 952,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet (mit Nichtwissen), dass der Betrieb seit dem 23.03.2020 bis zum 12.05.2020 vollständig geschlossen gewesen und während des angegebenen Schließungszeitraums weder „Take-Away“ noch Lieferservice angeboten worden seien. Ebenso bestreitet sie die Angaben zur Schadenshöhe und meint, der Vortrag sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, da der Kläger nicht den tatsächlich eingetretenen Schaden für die Monate März – Mai 2020 dargelegt habe, sondern sich auf eine pauschale Berechnung anhand der Umsatzzahlen des Jahres 2019 beschränkt habe. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht vorliege. Denn die durch die verschiedenen CoronaSchVO angeordnete Schließung des versicherten Betriebes sei bereits nicht aufgrund einer in den Bedingungen tabellarisch als versichert aufgeführten Krankheit bzw. eines Krankheitserregers erfolgt. Weder der Erreger SARS-CoV2 noch die Krankheit COVID-19 seien in der abschließenden tabellarischen Auflistung unter § 2 Ziff. 2 lit. a) und b) ZBSV 08 genannt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die Reichweite der Deckung auch unschwer erkennen, da ausdrücklich lediglich „die folgenden (…) namentlich genannten“ und in Tabellenform aufgeführt Krankheiten und Krankheitserreger übersichtlich und abschließend als vom Versicherungsschutz gedeckt aufgeführt seien, ohne dass irgendwelche Abschwächungen durch Formulierungen wie „z.B.“ oder „insbesondere“ vorgenommen worden seien. Insgesamt sei sprachlich, grammatikalisch und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Auslegung von Versicherungsbedingungen in erster Linie am Sprachgebrauch des täglichen Lebens orientiere, deutlich zu erkennen, dass Versicherungsschutz eben nur für die in den Bedingungen namentlich aufgezählten und abschließend tabellarisch aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern bestehe und das SARS-Coronavirus eben nicht erfasst sei. Die Reichweite der Deckung vermöge auch der Kläger als Versicherungsnehmer unschwer zu erkennen, zumal vorliegend auch nicht auf den Verständnishorizont des „normalen“ Versicherungsnehmers in Form eines Verbrauchers, sondern – da es sich um eine ausschließlich gewerbliche Versicherung handele – auf den geschäftserfahrenen und gewerblich tätigen Unternehmer abzustellen sei. Die Versicherungsbedingungen seien gegen den eindeutigen Wortlaut auch nicht dahingehend ergänzend auszulegen, dass das Coronavirus auch ohne Erwähnung im Bedingungstext eine versicherte Gefahr darstellen soll. Insbesondere einer Auslegung i.S.e. „dynamischen“ Verweisung auf das IfSG oder gar auf dortige Generalklauseln seien die Bedingungen in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie des erkennbaren berechtigten Interesses des Versicherers, einen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend beurteilbaren Vertragsinhalt zu vereinbaren und die versicherten Gefahren abschließend zu definieren, nicht zugänglich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz des von ihm behaupteten Ertragsausfalls von 22.080,00 EUR gem. § 2 Ziff. 1 lit. a), Ziff. 2 i.V.m. § 3 Ziff. 1 lit. a) ZBSV 08 i.V.m. Teil B § 2 Nr. 2 VFS 08 i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu. 1. Es liegt bereits keine bedingungsgemäße Betriebsschließung vor, weil weder das neuartige Coronavirus mit dem Namen „SARS-CoV-2“ als Krankheitserreger noch die bei einer Infektion auftretende Krankheit mit dem Namen „COVID-19“ – die Gegenstand der auf Grundlage des IfSG angeordneten Schließung des Restaurants durch die CoronaSchVO waren – als meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger i.S.d. Vertrages unter § 2 Ziff. 2 lit. a) bzw. lit. b) ZBSV 08 aufgeführt sind. Im Einzelnen: a) Ob die COVID-19-Erkrankung und das Coronavirus (SARS-CoV-2) als Krankheit bzw. Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen aufzufassen ist, ist anhand von § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger .“ Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2019 unstreitig noch nicht bekannte Coronavirus sowie die COVID-19-Erkrankung werden indes in der sich an die o.g. Definition anschließenden tabellarischen Auflistung weder unter lit. a) noch unter lit. b) genannt. Diese Auflistung ist nach Auffassung der Kammer auch abschließend. Die Regelung „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ist – entgegen der dem Klagebegehren letztlich zugrunde liegenden Ansicht des Klägers – weder unklar und mehrdeutig i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB noch über ihren eindeutigen Wortlaut einer Auslegung im Sinne einer „dynamischen Verweisung“ dergestalt zugänglich, dass schlichtweg alle zum Zeitpunkt der angeordneten Betriebsschließung in der Liste der meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG bzw. in die Liste der Krankheitserreger nach § 7 IfSG aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind, selbst wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt und daher nicht aufgeführt waren und erst durch nachträgliche Gesetzesänderungen in das Gesetz aufgenommenen wurden. Erst recht ist die Regelung auch nicht dahingehend auszulegen, dass – da eine Aufnahme in das IfSG selbst vorliegend erst mit Wirkung zum 23.05.2020 unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 44a, Var. 2 erfolgt ist – Versicherungsschutz im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls deshalb besteht, weil COVID-19 und SARS-CoV-2 bereits mit Wirkung zum 01.02.2020 per Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. nachweispflichtigen Krankheitserreger als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger aufgenommen wurden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 25.05.2011, Az.: IV ZR 117/09, VersR 2011, 918). Da vorliegend eine gewerbliche Betriebsschließungsversicherung streitgegenständlich ist, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) für das von ihm betriebene Restaurant abgeschlossen hat, ist daher auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Unternehmers abzustellen, der geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich vertraut ist. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die Verwendung der einschränkenden Formulierung „folgende“ in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08, dass lediglich die in den Bedingungen im Einzelnen enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus/Eggen: Der Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250, 253). Dass es sich dabei um eine abschließende Auflistung und nicht lediglich um eine rein deklaratorische oder beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Fehlen von – auf eine „Öffnungsklausel“ hindeutenden – Formulierungen wie „insbesondere“, „u.a.“ oder „beispielsweise“ (so Günther/Piontek: Die Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf das Versicherungsrecht – Eine erste Bestandsaufnahme, r+s 2020, 242, 243). Aufgrund der konkreten Formulierung von § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 kann hier weiter auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Wort „namentlich“ als Synonym für die Wörter „insbesondere“, „hauptsächlich“ oder „vor allem“ verwendet werden sollte. Zwar kann das Wort „namentlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Synonym im vorgenannten Sinne verstanden werden. Durch die konkrete Satzstellung in den hiesigen Bedingungen und den Kontext seiner Verwendung ist dem Wort „namentlich“ aber nicht ein solches Verständnis beizumessen, da andernfalls der gesamte Satz keinen Sinn ergeben würde. Dies wird deutlich, wenn man an die Stelle des Wortes „namentlich“ ein o.g. Synonym einsetzen und es dann z.B. wie folgt heißen würde: „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 insbesondere genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ . Wenn das Wort „namentlich“ hingegen tatsächlich als Synonym für „insbesondere“ hätte verwendet werden sollen, wäre in Bezug auf die Satzstellung aber zu erwarten gewesen, dass das Wort dann zu Beginn der Satzkonstruktion gestanden hätte, also wenn etwa formuliert worden wäre: „Namentlich die folgenden Krankheiten“ . Vorliegend steht das Wort „namentlich“ aber an einer Stelle, an der auf die §§ des IfSG verwiesen wird und betrifft gerade nicht den Teil des Satzes, der die „folgende“ Auflistung betrifft (so auch LG Oldenburg, Urt. vom 14.10.2020, Az.: 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806). Durch die gleichzeitige kumulative Verwendung des Zusatzes „folgende“ wird hinreichend verdeutlicht, dass lediglich bestimmte, nämlich „mit Namen“ aufgeführte Meldeanlässe der Deckungspflicht unterfallen, also jene Krankheiten gemeint sind, die (auch) in §§ 6 und 7 IfSG mittels ihrer Namensbezeichnung aufgeführt werden (so auch Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 61, der aber davon ausgeht, dass – was hier aber nicht der Fall ist – eine Auflistung, der zuvor lediglich die Verwendung des Wortes „namentlich“ ohne den einschränkenden Zusatz „folgende“ vorangestellt werde, gerade nicht als abschließende Aufzählung ausgelegt werden könne, sondern Reaktionen des Gesetzgebers einschließe). Es wird somit eine weitere Eingrenzung dergestalt vorgenommen, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen konkret genannten Krankheiten und Erreger zu bedingungsgemäßen Krankheiten und Erregern zählen. Daher ist letztlich auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass das Wort „namentlich“ nicht i.S.v. „insbesondere“, sondern als „mit Namen bezeichnet“ zu verstehen ist (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 29.10.2020, Az.: 35 O 32/20). b) Auch der Umstand, dass durch die Formulierung „im Infektionsschutz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer „dynamischen Verweisung“ dergestalt, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Krankheiten und Erreger als Grundlage für eine hoheitlich angeordnete Betriebsschließung in Betracht kommen. Insbesondere wird hierdurch auch keine Intransparenz der Klausel i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung und damit ihrer Unwirksamkeit begründet. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (vgl. BGH, Urt. vom 15.02.2017, Az.: IV ZR 91/16, r+s 2017, 259). Die hiesige Klausel hält einer Transparenzkontrolle aber stand und genügt den vorgenannten Anforderungen. Zwar könnte die Formulierung einem Versicherungsnehmer auf den ersten flüchtigen Blick womöglich suggerieren, dass sich die in den nachfolgenden Katalogen unter lit. a) und lit. b) enthaltenen Aufzählungen – und damit letztlich der Umfang des Versicherungsschutzes – vollständig mit den in §§ 6, 7 IfSG enthaltenen Krankheiten und Krankheiten deckt. Da die Klausel den Kreis der umfassten Elemente sodann aber explizit und eindeutig lediglich auf die „folgenden“ in der Auflistung genannten Krankheiten und Krankheitserreger verengt, wird unter dem Gesichtspunkt der Verständlichkeit und Bestimmtheit aber auch bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere im IfSG genannten Erreger und Krankheiten, die nicht in der Auflistung der Versicherungsbedingungen aufgeführt sind, erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253). Dass mit der konkreten Formulierung keine dynamische Verweisung verbunden ist, ergibt sich dabei schon daraus, dass es in diesem Fall einer Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger gerade nicht bedurft hätte und dann vielmehr der bloße Verweis auf die Normen des IfSG, ggf. unter Hinweis auf die jeweils gültige Fassung, ausreichend gewesen wäre. Der Versicherungsnehmer kann daher verständigerweise nicht davon ausgehen, dass sämtliche von §§ 6, 7 IfSG erfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch vom vertraglich mit der Beklagten vereinbarten Versicherungsschutz umfasst sind. Zwar ist zuzugestehen, dass die Beklagte den Verweis auf das IfSG insgesamt hätte weglassen und lediglich einen Katalog der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger oder aber z.B. zusätzlich das weiter einschränkende Wort „nur“ hätte aufnehmen können. Der Umstand allein, dass man die Klausel noch klarer hätte fassen können, reicht für die Annahme von Intransparenz aber nicht aus, da die Klausel nur eine gebotene und mögliche Klarheit bieten muss (auch BGH, Urt. vom 30.04.2008, Az.: IV ZR 241/04, r+s 2008, 292), was hier aber anzunehmen ist (s.o.). c) Unabhängig davon, dass Versicherungsbedingungen einer Analogie ohnehin nicht zugänglich sind (vgl. Rixecker, in: a.a.O, § 11 Rn. 62 mit Verweis auf BGH, Urt. vom 15.02.2006, Az.: IV ZR 192/04, NJW 2006, 1876), ist die Klausel auch nicht im Wege einer Analogie dahingehend auslegbar, dass spätere Änderungen der §§ 6 und 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden und COVID-19 und SARS-CoV-2 ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut von § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 („folgende, (…) namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger “) sowie die sich hieran anschließende enumerative, abschließende Auflistung (s.o.). Denn einem durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird hierdurch deutlich vor Augen geführt, dass der Versicherer nur für die in der Auflistung benannten Krankheiten und Krankheitserreger, deren Risiken er einschätzen kann, Deckung gewähren will und dass gerade nicht jedwede Krankheit und jedweder Krankheitserreger versichert ist. Eine Ausweitung auf künftige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber noch gänzlich unbekannte Krankheiten und Krankheitserreger war ersichtlich nicht gewollt. Der Hinweis auf das IfSG kann vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde (so auch Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243). Vielmehr hat die Beklagte den widerstreitenden Interessen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer – nämlich dem Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz einerseits und dem berechtigten Interesse des Versicherers, das zu versichernde Risiko in einem für ihn erträglichen Rahmen zu halten und einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschießend beurteilbaren Vertragsinhalt zu vereinbaren, andererseits – durch die in den Bedingungen gewählten einschränkenden Formulierungen (s.o.) sowie die enumerative Aufzählung ausreichend und angemessen Rechnung getragen. Ein umfassender, alle Eventualitäten abdeckender Versicherungsschutz ist für den Versicherungsnehmer von vornherein ersichtlich nicht enthalten. Dass der Kläger als Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz und der Erstreckung auf die gegenwärtigen Pandemiefolgen interessiert ist, ist zwar richtig und für sich gesehen nachvollziehbar, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20). Das unternehmerische und allgemeine Lebensrisiko, das von nicht versicherten – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zudem noch unbekannten – Krankheiten oder Krankheitserregern ausgeht, kann daher nicht dem Versicherer aufgebürdet werden. d) Eine andere rechtliche Beurteilung und ein abweichendes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 4 Ziff. 4 ZBSV 08 ein Ausschluss für Schäden infolge von Prionenerkrankungen aufgenommen worden ist (a.A. Armbrüster, in: r+s 2020, 507 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschl. vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20, r+s 2020, 506). Damit wird nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 als nicht abschließend. Vielmehr dient diese Regelung ersichtlich nur der Klarstellung, etwa, wenn sich aus den in der Auflistung genannten Krankheiten und Krankheitserregern eine Prionenerkrankung entwickelt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Mitursächlichkeit einer anderen Erkrankung ebenso wie die Mitursächlichkeit anderer, äußerer Faktoren den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber gerade nicht nahe (so überzeugend auch OLG Stuttgart, Verfügung vom 24.12.2020, Az.: 7 U 334/20). Jedenfalls rechtfertigt eine solche Ausschlussregelung, die den Umfang des Versicherungsschutzes weiter einschränkt, nicht die Annahme einer „Öffnungsklausel“ dergestalt, dass auch nicht in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 genannte Krankheiten und Krankheitserreger Grundlage einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung sein können. e) Ein Verstoß gegen das in 307 Abs. 1 S. 2 niedergelegte Transparenzgebot ergibt sich ferner auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu den den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklauseln (so aber LG München 1, Urt. vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 - juris, LG Hamburg Urt. vom 04.11.2020, Az.: 412 HK O 91/20 - juris). Hinsichtlich solcher Ausschlussklauseln wird grundsätzlich gefordert, dass dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang des Versicherungsschutzes erkennen kann (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 23.06.2004, Az. IV ZR 130/03 – juris). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich nämlich nicht um eine – einen zunächst gewährten Versicherungsschutz wieder einschränkende – Ausschlussklausel. Vielmehr wird in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher, d.h. der gewährte Versicherungsschutz, definiert. Schon deshalb ist die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (so überzeugend auch LG Hamburg, Urt. vom 26.11.2020, Az.: 332 O 190/20, BeckRS 2020, 32814). Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel vielmehr ausreichend vor Augen geführt, welchen Versicherungsschutz er erhält (s.o.). Es geht vorliegend auch nicht darum, dass der Versicherungsnehmer erst durch den Abgleich der Auflistung in den AVB mit dem Gesetzestext den Versicherungsschutz erkennen kann (so aber LG München 1, Urt. vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 – juris), denn der gewährte Versicherungsschutz ergibt sich hier aus den Bedingungen selbst: Insofern würde ein Abgleich auch gar nichts nützen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zukünftige Erreger noch gar nicht im Gesetz enthalten sein können. Erforderlich ist allein, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die risikobegrenzende Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 erkennen können muss. Dies ist jedoch hier der Fall, da dieser aufgrund des Wortlauts der Bedingung gerade nicht berechtigt davon ausgehen kann, dass dieser Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt. Vielmehr muss er – wie ausgeführt – mit einer Risikobegrenzung aufgrund der gewählten Formulierungen gerade rechnen (s.o.). f) Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in § 2 Ziff. 2 lit. a) und b) ZBSV 08 aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger führt auch weder zu einer Vertragszweckgefährdung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aa) noch liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (bb). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet eine Begrenzung des Leistungsumfangs für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschl. vom 11.02.2009, Az. IV ZR 28/08 – juris). Vorliegend begrenzt die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den ZBSV08 ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger lediglich den Leistungsumfang, ohne dabei den Versicherungsschutz gänzlich auszuhöhlen. Da im Hinblick auf den umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger vielmehr ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung verbleibt (so auch LG Hamburg, Urt. vom 26.11.2020, Az.: 332 O 190/20, BeckRS 2020, 32814), ist eine Vertragszweckgefährdung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht anzunehmen. bb) Die Klausel stellt in Bezug auf ihre abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Versicherer sind vielmehr grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz Versicherungsschutz bieten. Insbesondere ist eine Einschränkung i.S.e. „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – rechtlich nicht erforderlich (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 02.11.2020, Az.: 18 O 264/20, BeckRS 2020, 29760). Die abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger trägt vielmehr dem berechtigten Umfang des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko seriös einschätzen zu können (s.o.). Darüber hinaus ist es den Gerichten über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB gerade auch nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, dass eine andere – aber nicht vereinbarte – Regelung, die weitergehenden oder gar besseren Deckungsschutz gewähren würde, angemessener sei (vgl. LG Köln, Urt. vom 02.12.2020, Az.: 20 O 139/20, BeckRS 2020, 34067). g) Die streitgegenständliche Regelung in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 ist in dem hier dargelegten Verständnis überdies auch nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Denn ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte (s.o.) (vgl. LG Hamburg, Urt. vom 26.11.2020, Az.: 332 O 190/20, BeckRS 2020, 32814). 2. Mangels bedingungsgemäßer Betriebsschließung bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung mehr über die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob eine erforderliche bedingungsgemäße Schließung des Betriebes oder lediglich eine – nicht vom Versicherungsschutz umfasste – Einschränkung vorliegt, wenn dem Kläger ein Außer-Haus-Verkauf weiterhin möglich bleibt. Ebenfalls konnten sowohl die Frage, ob nach den Versicherungsbedingungen darüber hinaus auch die Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr erforderlich ist, als auch die genaue Höhe des dem Kläger entstandenen Ertragsausfallschadens dahinstehen. 3. Das Gericht sah sich auch nicht veranlasst, dem Kläger auf seinen Antrag hin noch einen Schriftsatznachlass auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 20.01.2020 zu gewähren. Denn dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2021 sowie in dem Schriftsatz vom 17.02.2021 beantragten Schriftsatznachlass zur Klageerwiderung der Beklagten vom 20.01.2021 war weder nach § 283 ZPO noch nach § 139 Abs. 5 ZPO zu entsprechen. In Bezug auf neues Vorbringen tatsächlicher Art hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 17.02.2021 ergänzend, insbesondere zu den in den Jahren 2018 und 2019 erzielten Jahresumsätzen vorgetragen. Darüber hinaus war für die hier getroffene Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Sachaufklärung nötig, mithin auch nicht die Einräumung eines Schriftsatznachlasses geboten. Soweit der Kläger die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragt hat, um in rechtlicher Hinsicht noch Stellung zur Klageerwiderung zu nehmen, sah sich die Kammer hierzu ebenfalls nicht veranlasst. Zum einen ist die Rechtslage mit den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Zum anderen hat die Kammer die auch der hiesigen Klage zugrunde liegende – der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Parallelfällen hinlänglich bekannten – Rechtsauffassung im Rahmen der Entscheidungsgründe berücksichtigt, nämlich dass eine bedingungsgemäße Betriebsschließung vorliege, weil die Auflistung versicherter meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 gerade nicht abschließend, die Regelung vielmehr einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in der Fassung zum Zeitpunkt der angeordneten Schließung zugänglich oder die Klausel jedenfalls unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam sei. II. Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen noch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Rechtsschutzversicherer im Wege gewillkürter Prozessstandschaft sowie der Zahlung der in der Rechtsschutzversicherung zu tragenden Selbstbeteiligung von 250,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger selbst. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.080,00 EUR festgesetzt.