Urteil
8 O 142/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2021:0331.8O142.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das gesamte Jagdrevier D abzugeben.
Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse, die er im Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D gemacht hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das gesamte Jagdrevier D abzugeben. Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse, die er im Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D gemacht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten um Rechte aus einem Jagdpachtvertrag. Die Parteien sind gemeinsame Pächter des Jagdbezirks D mit einer Größe von 538 Hektar. Der Pachtvertrag wurde am 06.03.2006 ursprünglich zwischen dem Beklagten und dem Sohn des Klägers, Herrn T2, geschlossen. Während der Vertragslaufzeit schied der Sohn des Klägers aus dem Pachtvertrag aus. Der Kläger unterzeichnete am 22.12.2014 ein Dokument mit dem Titel „Verlängerung des Pachtvertrages vom 06.03.2006“, zu dessen Einzelheiten auf selbiges Bezug genommen wird (Bl. 13 ff. GA), und trat damit anstelle seines Sohnes in den Pachtvertrag ein. Die Laufzeit wurde bis zum 31.03.2024 verlängert. Vor dem Abschluss dieser Vereinbarung fanden – unter im Einzelnen umstrittenen Umständen – verschiedene Zusammenkünfte einzelner und schließlich aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, in der der streitgegenständliche Jagdbezirk liegt, statt. Dabei fand auch mindestens ein Vortreffen der Parteien und weiterer Mitglieder der Jagdgenossenschaft statt, zu dessen Anlass ein Protokoll zum Vortreffen der Hauptversammlung der Jagdgenossenschaft (Bl. 42 GA) erstellt wurde. Es heißt dort: „Vortreffen zur Jagdverpachtung 2014 im Oktober getroffen haben sich bei L C G S M T1 Es wurde eine interne Vereinbarung getroffen, dass M den nördlichen Jagdbezirk bis zu niederländischen Grenze bejagt. Die interne Gebietsgrenze ist der J, der vom Westen nach Osten verläuft. Den südlichen Jagdbezirk wird T1 als Neueinsteiger bejagen. Dieser Bezirk reicht bis nach D-Dorf. Beide Parteien haben den Vorschlag im gegenseitigen Einverständnis unter Zeugen angenommen. [Vorname entfernt] räumte noch ein, dass S bei ihm einen Bock schießen dürfe. Gezeichnet Vorsitzende: G“ [G handschriftlich eingetragen]. In der Vergangenheit kam es zu verschiedenen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Jahr 2019 mehrfach unerlaubterweise ohne Zustimmung des Klägers Jagdausübungsberechtigungsscheine an Dritte erteilt, was dazu führe, dass diese ihm fremden Personen mit Pkw und Jagdwaffen durch das Revier des Klägers führen und dem Wild nachstellten. Damit überschreite der Beklagte die im Jagdpachtvertrag geregelte Maximalgrenze von drei unentgeltlich auszugebenden Jagderlaubnisscheinen (Bl. 15 GA). Zudem habe der Beklagte im Herbst 2019 zwei unerlaubte Gesellschafsjagden durchgeführt und dem Kläger die Anzahl seiner Abschüsse nicht mitgeteilt. Dadurch würden dem Kläger Schäden hinsichtlich der Verteilungsmasse an Jagdwild entstehen. So habe im Rahmen der Jahreshauptverhandlung des Hegering D e.V. am 14.02.2020 ein ihm unbekannter Jäger, Herr B, bei der Gehörnschau im Gesamtbezirk die Goldmedaille erlangt, wobei der von diesem geschossene Bock aus dem Pachtgebiet des Klägers stamme und ohne dessen Kenntnis unberechtigterweise geschossen worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, er dürfe auf der Grundlage des Pachtvertrages ausweislich dessen die Parteien den Jagdbezirk gemeinsam gepachtet hätten, das gesamte Pachtgebiet bejagen. Eine interne, das Gebiet zwischen den Parteien aufteilende Vereinbarung existierte nicht, sie sei weder schriftlich noch mündlich getroffen worden und auch ein im Rahmen eines Vortreffens vor Abschluss des Pachtvertrags angefertigtes Protokoll entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Es sei vor der Neuverpachtung nur unverbindlich über Themenkomplexe gesprochen worden, den Willen zu einer verbindlichen Regelung habe der Kläger nicht gehabt. Damit korrespondiere auch, dass der Kreis F, als zuständige Behörde, die Parteien als Pächter des Gebiets gemeinsam behandele. Eine etwaige Innenabrede zwischen den Parteien bedürfe darüber hinaus für ihre Wirksamkeit gemäß § 11 Abs. 4 BJagdG in Verbindung mit § 126 BGB jedenfalls der Schriftform und sei – eine mündliche Vereinbarung unterstellt – schon deshalb nichtig. Darüber hinaus sei eine etwaige Aufteilung aufgrund der Ungleichwertigkeit der Jagdbögen nicht hinzunehmen. Insoweit bestünde – eine Aufteilungsvereinbarung wiederum unterstellt – eventuell ein Anspruch des Klägers auf Neufestlegung der Reviergrenze nach § 745 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus meint der Kläger, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien die Mitpächter im Außenverhältnis Gesamtgläubiger, wodurch jeder Mitpächter vom Verpächter das Jagdausübungsrecht gem. § 428 BGB erhalte. So erwirke jeder für sich selbstständige Rechte gegenüber dem Verpächter und könne allein von ihm die ungestörte Jagdausübung verlangen. Die Einladung anderer Jäger, die Bestellung von Jagdaufsehern oder die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen sei nur gemeinschaftlich möglich. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 06.05.2020 (Bl. 2 ff. GA), die Replik vom 09.07.2020 (Bl. 46 ff. GA) und den Schriftsatz vom 19.11.2020 (Bl. 87 ff. GA). Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er berechtigt ist, den gesamten Jagdbezirk D zu bejagen. 2. festzustellen, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt ist, Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts jeglicher Art an Dritte zu übertragen. 3. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das Gesamtrevier von 538 Hektar abzugeben. 4. den Beklagten zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse aus dem Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, korrespondierend mit dem Abschluss der Vereinbarung über den Eintritt des Klägers in den Pachtvertrag und dessen Verlängerung sei zwischen den Parteien eine Innenabrede zur Aufteilung des Jagdgebiets in zwei Jagdbögen getroffen worden. Nach dieser Vereinbarung, die an eine seit jeher bestehende interne Aufteilung des Jagdbezirks in zwei Jagdbögen zwischen den jeweiligen Jagdpächtern anknüpfe, bejage der Beklagte den nördlichen Jagdbezirk bis zu niederländischen Grenze und der Kläger bejage den südlichen Jagdbezirk bis zum D Dorf. Die interne Grenze werde durch den J gebildet, der von Westen nach Ostern durch den Jagdbezirk verlaufe. Diese Innenabrede, deren lange Übung sich auch aus historischen Unterlagen zu deren Einzelheiten auf selbige Bezug genommen wird (Bl. 63 ff. GA), ergebe, sei zwischen den Parteien unter Anwesenheit von Zeugen im Oktober 2014 vor Unterzeichnung des Pachtvertrages, geschlossen worden, was dann in dem angefertigten Protokoll zu diesem Treffen festgehalten worden sei. Der Beklagte behauptet, der Kläger halte sich nicht an die getroffene Vereinbarung und stelle Fallen im Jagdbogen des Beklagten auf. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ( Aktenzeichen entfernt). Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen jage der Kläger weiter im Jagdbogen des Beklagten. Der Beklagte meint, dass das Jagdrecht im nördlichen Jagdbogen ihm allein zustehe, weshalb der von ihm eingeladene Jäger, B, mit seiner Erlaubnis und ohne notwendige Zustimmung des Klägers dort gejagt habe. Eine derartige Vereinbarung sei nicht unüblich und bedürfe als interne Vereinbarung nicht der Schriftform. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und L. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2021 (Bl. 130 ff. GA). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Das vor dem AG L zum Aktenzeichen ( Aktenzeichen entfernt ) anhängige Verfahren, in dem der hiesige Beklagte den hiesigen Kläger dahingehend in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, im Jagdbezirk Fallen zu stellen, steht der Zulässigkeit der Klage nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, weil der Streitgegenstand im Verfahren vor dem AG Bocholt auf eine Art der Jagdausübung, das Fallenstellen, beschränkt und damit nicht deckungsgleich mit dem hier vorliegenden Streitgegenstand ist (vgl. Becker-Eberhard, MüKo ZPO 6. Aufl. 2020, Vorb. § 253 ZPO, Rn. 32 ff.). Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, weil Unsicherheit über die den Kläger betreffende Rechtslage hinsichtlich der Bejagung des Pachtgebiets besteht. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne seine Beteiligung eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das Gesamtrevier von 538 Hektar abzugeben. Danach hat die oder der Jagdausübungsberechtigte über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen, wobei die Eintragung in die Liste innerhalb eines Monats vorzunehmen und der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen ist. Die Ausübung des Jagdrechts kann dabei in diesem Sinne nach § 11 Abs. 1 BJagdG nur in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden und ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist im öffentlich-rechtlichen Verhältnis gegenüber der unteren Jagdbehörde die gemeinsame Pacht des Jagdbezirkes durch die Parteien maßgeblich. Wegen der erforderlichen Transparenz gegenüber der Behörde, entfaltet eine etwaige Abrede zur Jagdausübung im Innenverhältnis der Parteien nach außen keine Wirkung. Als gemeinsame Jagdpächter haben die Parteien demnach die Streckenliste unter wechselseitiger Beteiligung – ohne die eine zutreffende Angabe ohnehin schwierig sein dürfte – gemeinsam einzureichen, sodass dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch zusteht (vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 34 ff.). Dem Kläger steht insofern auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu, Auskunft über die Anzahl der Abschüsse aus dem Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D zu erteilen. Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen dabei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (vgl. zB BGH, v. 7. Mai 2013 – X ZR 69/11 - juris Rn. 28 ff.). Das gilt auch für die Jagdgenossenschaft, wenn ein Jagdgenosse gegen sie materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht, wenn diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen sind (VG Magdeburg Urt. v. 20.10.2020 – 3 A 281/19, BeckRS 2020, 37282, Rn. 21 ff.). Der Umfang des Anspruchs im Einzelnen hängt dann maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Dementsprechend ist beispielsweise ein Einsichtsrecht eines Jagdgenossen in das „Jagdkataster“ anerkannt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 07.07.2020, 2 LB 565/17; VG Magdeburg Urt. v. 20.10.2020 – 3 A 281/19, BeckRS 2020, 37282, Rn. 21 ff). Vor diesem Hintergrund muss erst Recht einer von mehreren gemeinschaftlichen Jagdpächtern ein Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Jagdpächter bezüglich des erlegten Wildes haben, um einen Überblick über den Bestand im gepachteten Bezirk zu haben, um so auch der Pflicht zur entsprechenden Hege nach § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdB oder der Pflicht aus § 22 Abs. 8 JagdG NRW vollumfänglich und angemessen nachkommen zu können. Die begehrte Auskunftserteilung ist dem Beklagten dabei auch zumutbar. Auch die zwischen den Parteien streitige Aufteilung des Jagdbezirks im Innenverhältnis rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil wiederum das öffentlich-rechtlich geprägte Außenverhältnis maßgeblich ist. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte ohne seine Zustimmung nicht berechtigt ist, Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts jeglicher Art an Dritte zu übertragen, nicht zu. Denn mehrere Mitpächter bilden untereinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB und können die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Dritte als Maßgabe der Gesellschaftsführung und Vertretung gemäß §§ 709, 714 BGB nach § 710 BGB disponibel vornehmen. Danach kann in einem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden, während die Übrigen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Das haben die Parteien schon nach dem Vortrag des Klägers getan, weil danach beide Parteien gleichberechtigt zur Jagdausübung berechtigt sind und nach dem Pachtvertrag maximal 3 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben dürfen. Dieser zutreffende Vortrag des Klägers findet seine Grundlage in § 6 Abs. 1 des streitgegenständlichen Pachtvertrages, wonach jeder Pächter höchstens 3 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben darf. Schon vor dem Hintergrund dieser Regelung kann jede der Parteien jedenfalls bis zu 3 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben, bei der die Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht erforderlich ist. Ob, wie der Kläger meint, darüber hinaus die Einladung anderer Jäger nur durch die Mitpächter gemeinschaftlich erfolgen kann (OLG Hamm, RdL 1977, 286), kann daher dahinstehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung, dass er berechtigt ist, den gesamten Jagdbezirk D zu bejagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 des streitgegenständlichen Pachtvertrages zwischen den Parteien als Pächter und der Jagdgenossenschaft D als Verpächterin. Danach verpachtet zwar der Verpächter dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken. Die Parteien bilden indes als Mitpächter, wie der Kläger zutreffend ausführt, im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und können dieses Innenverhältnis daher weitgehend privatautonom ausgestalten. Eine entsprechende Vereinbarung würde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG scheitern, wonach der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen ist. Die Schriftform bezieht sich zwar auf den gesamten Vertragsinhalt einschließlich aller Nebenabreden und sie ist auch dann einzuhalten, wenn auf Pächterseite mehrere Mitpächter am Vertrag beteiligt sind. Anders verhält es sich aber, wenn - wie hier - mehrere Mitpächter untereinander einen Gesellschaftsvertrag zwecks Ausübung der Jagd abschließen; dieser Vertrag bedarf nicht der schriftlichen Form (Düsing/Martinez/Gies, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 11 Rn. 72 f.). Es ist also zu unterscheiden zwischen der förmlichen Aufteilung, und einer Abrede im Innenverhältnis, wie das gemeinsame Recht auszuüben ist. Um letzteres handelt es sich bei einer informellen Aufteilung des Jagdbezirks in Jagdbögen unter den Mitpächtern, weil es hier einzig um die Ausübung der Jagd im Innenverhältnis und nicht um die Herbeiführung sonstiger Rechtswirkungen geht. Eine solche zivilrechtliche Aufteilung ist möglich und u. a. auch steuerrechtlich anerkannt (Leingärtner/Kreckl/Werkstand, 39 EL Sept. 2020, Kap. 10. Einkünfte aus Jagd [§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG]). Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien diese Autonomie genutzt und in ihrem Innenverhältnis eine Aufteilung des streitgegenständlichen Jagdbezirks vereinbart haben, die dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entgegensteht. So hat die Zeugin G bekundet, sie wohne seit 1985 in der Gegend und könne sagen, solange sie dort wohne, gebe es eine inoffizielle Aufteilung des streitgegenständlichen Jagdbezirks, weil der Bezirk für einen Pächter eigentlich zu groß sei. Die Aufteilung erfolge dabei dergestalt, dass der J die Grenze bilde und ein Teilrevier zwischen dem J und der niederländischen Grenze und ein weiteres Gebiet zwischen dem J und dem D Dorf bestehe. Die Zeugin bekundete ferner, dass diese Aufteilung auch im Rahmen des streitgegenständlichen Pachtvertrag weiter beibehalten worden sei und zwar so, dass der nördliche Teil dem Beklagten und der südliche Teil dem Kläger zugeteilt worden sei. Der streitgegenständliche Pachtvertrag sei, so die Zeugin, im November 2014 neu gefasst worden. Sie habe sich damals im Vorstand der Jagdgenossenschaft befunden und könne deshalb bezeugen, dass die Parteien bei einem Vortreffen unter Anwesenheit weiterer Vorstandsmitglieder der Jagdgenossenschaft vereinbart hätten, dass die Aufteilung so, wie sie schon immer gewesen sei, weiter fortgelten solle. Diese Vereinbarung sei sogar per Handschlag besiegelt worden, was unter Landwirten und Jägern noch immer ein Zeichen von besonderer Verbindlichkeit sei. Auf Nachfrage zu den mit der Vereinbarung verbundenen jeweiligen Befugnissen der Parteien, bekundete die Zeugin, es habe vereinfacht gesagt jeder in seinem Teil machen dürfen sollen, was er wolle. Das habe bedeutet, dass man auch nicht ohne Einladung des jeweils anderen in dessen Bezirk jagen dürfe. Ferner bekundete die Zeugin, diese Vereinbarung sei auch in dem von ihr angefertigten und unterschriebenen Protokoll zum Vortreffen zur Jagdverpachtung 2014 (Bl. 42 GA) festgehalten worden, weil es sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung habe handeln sollen. Dies, so die Zeugin, sei den Parteien auch bewusst gewesen. Die Kammer folgt den Bekundungen der Zeugin. Die Bekundungen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugin erklärte konsistent den Geschehensablauf, sie räumte kleinere Erinnerungslücken ein und blieb auch auf Nachfrage bei ihren Bekundungen. Gleichzeitig hat die Zeugin kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und es erscheint der Kammer in Anbetracht der durch sie angefertigten Protokollierung des Vortreffens aus dem Jahr 2014 plausibel, dass sich die Zeugin an die Geschehnisse erinnert. Mit den Bekundungen der Zeugin korrespondieren darüber hinaus nicht nur die Erklärungen des Beklagten, die dieser im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht hat, sondern auch mit den Bekundungen des Zeugen L. Der Zeuge L hat bekundet, sich erinnern zu können, dass das streitgegenständliche Jagdrevier bereits seit dem er ein Kind gewesen sei, also seit mindestens 40 Jahren, geteilt gewesen und der J die Grenze gewesen sei. Es habe schon immer eine verbindliche Teilung gegeben, so dass ein Jagdpächter, wenn er nicht vom anderen eingeladen worden war oder Ähnliches, nicht in dem Teil des anderen habe jagen dürfen. Diese Vereinbarung, so der Zeuge, habe auch zwischen den Parteien bestanden und sei anfänglich auch gelebt worden, später hingegen nicht mehr. Er erinnere sich noch, so der Zeuge weiter, dass die Parteien vor dem Abschluss des Pachtvertrages auf die Aufteilung hingewiesen worden seien und dass auch beide damit einverstanden gewesen seien. Lebensnah und glaubhaft schilderte der Zeuge auch Details, so z.B., dass der Beklagte zum Kläger gesagt habe, dass dieser, wenn der Pachtvertrag so geschlossen würde, dann einen Bock bei ihm schießen dürfe. Diese Bekundungen passen wiederum zu denen der Zeugin G und zu dem im Protokoll zum Vortreffen zur Verpachtung 2014 enthaltenen Passus, dass dort die Parteien anwesend waren und „M“, also der Beklagte, eingeräumt habe, dass „T1“, also der Kläger, bei ihm einen Bock schießen dürfe. Auch bei einem späteren Treffen aller Jagdgenossen habe man die zwischen den Parteien getroffene Regelung nochmals erläutert und auch dort hätten die Parteien, insbesondere der Kläger, bekräftigt, dass man auch offiziell den Vertrag so unterschreiben könne. Der Zeuge räumte dabei wiederum offen Erinnerungslücken ein, beispielsweise dahingehend, dass er nicht genau erinnere, wie viele Treffen es gegeben habe. Das erscheint der Kammer lebensnah und nachvollziehbar und als ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen. Schließlich passt zu den Erklärungen des Beklagten und den Bekundungen der Zeugen das zögerliche und ausweichende Verhalten des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung. So wich der Kläger auf direkte Nachfragen zu der streitgegenständlichen Vereinbarung oder dazu, zu welcher Zeit er in welchem Teil des streitgegenständlichen Jagdbezirks gejagt habe, aus und vermied eindeutige Erklärungen. Schließlich ergibt sich für die Kammer aus den Unterlagen aus dem Jahr 2000 (Bl. 63 ff. GA) ein weiteres Indiz, das gegen die Darstellung des Klägers spricht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 26.836,00 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag i.H.v. 11.836,00 EUR für den Antrag zu 1) sowie je 5.000,00 EUR für die Anträge zu 2), 3) und 4).