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Urteil

121 KLs-540 Js 1682/20-5/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0506.121KLS540JS1682.2.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 53 StGB G r ü n d e : (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alt, ist ledig, hat keine Kinder und ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs in C bei D in F als Einzelkind auf. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, trennten seine Eltern sich. Bis zu seinem 23. Lebensjahr lebte er bei seinem Vater. Im Anschluss brach der Kontakt zwischen ihm und seinem Vater, der konservative Einstellungen vertritt, ab, was u.a. daran lag, dass dieser eine Bewerbung des Angeklagten als …(nähere Angabe entfernt) nicht unterstützte. Zu seiner Mutter hielt der Angeklagte guten Kontakt. Der Angeklagte wurde mit 7 Jahren eingeschult, schloss die Grundschule als Jahrgangsbester ab, besuchte das Gymnasium in D bis zur 7. Klasse und wechselte dann wegen Leistungsabfalls auf die Hauptschule, was der Angeklagte auf seine Pubertät und die auf die Trennung folgende Scheidung seiner Eltern zurückführt. Nach der Hauptschule holte er den Bildungsabschluss der Mittleren Reife nach. Nach dem anschließenden Grundwehrdienst absolvierte der Angeklagte über etwa zwei Jahre ein Praktikum über die evangelische Jugendhilfe. Anfang 20## fing er eine Ausbildung zum Automobilkaufmann an und arbeite in einem Autohaus in B. Zwischenzeitlich zog er zuhause aus, wechselte den Ausbildungsbetrieb, wechselte im Anschluss erneut zurück zum ursprünglichen Ausbildungsbetrieb, bestand im Januar 20## die Abschlussprüfung der Ausbildung und arbeitete bis 20## in dem Autohaus. Er flüchtete sich zu dieser Zeit aufgrund familiärer Probleme in Arbeit. Neben der Haupttätigkeit im Autohaus reparierte er nachts Laptops und arbeitete am Wochenende im Kino, weswegen er einen sog. Burn-Out erlitt und für acht Wochen in einer Tagesklinik behandelt wurde. Er zog dann über E nach J und dann nach G, hatte Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, arbeitete zwischenzeitlich als Kommissionierer, verkaufte diverse Artikel über Online-Auktionen und meldete sich arbeitssuchend. Im Anschluss arbeitete er als Empfehlungsgeber für eine Versicherungsagentur und begann eine Ausbildung im Versicherungsbereich über eine Online-Lernplattform. Im September 20## fiel er durch die Abschlussprüfung dieser Ausbildung. Auch der zweite Versuch um Frühling 20## scheiterte. Der Angeklagte bewarb sich zuletzt als Betreuer im Sommer 20## bei einer Familienagentur, die potentielle Betreuer von Kindern und Jugendlichen an Familien vermittelt. Bis zu seiner Festnahme im November 20## bezog er Sozialleistungen. Der Angeklagte pflegte Freundschaften, interessiert sich für Computer, Computerspiele und Fantasy-Kartenspiele. Eine partnerschaftliche Beziehung führte er nie. Nachdem er in einem Urlaub in Ägypten 20##, mit 17 Jahren, kurzzeitig auf einen jüngeren Sohn einer Urlaubsbekanntschaft seines Vaters aufgepasst hatte, bemerkte er, dass er männliche Kinder im Grundschulalter sexuell anziehend findet. Die verspürten sexuellen Neigungen zu Kindern empfand er nicht als Belastung, weil er der Ansicht war und ist, dass er gelernt hat, damit umzugehen. Bis zu den hier gegenständlichen Taten lebte er seine pädophilen Neigung an Kindern nicht aus. Teilweise konsumierte er aber kinderpornographische Bilder. Seit dem Urlaub in Ägypten 20## interessiert sich der Angeklagte für das Thema Kinderbetreuung und sieht dort eine seiner Stärken. Von 20## bis 20## leitete er in D gemeinsam mit einem gleichaltrigen Freund eine Jugendgruppe, in der ein Fantasy-Kartenspiel gespielt wurde. Von 20## bis 20## betreute er zwei im Grundschulalter befindliche Jungen einer Familie aus I, 20## bis Anfang 20## betreute er zwei etwa im Grundschulalter befindliche Jungen aus H. Er passte auf die Kinder auf, unternahm mit ihnen Freizeitaktivitäten und half bei der Alltagsorganisation. Dass es zu Taten zum Nachteil dieser Kinder kam, konnte die Kammer nicht feststellen. Etwa im Jahr 20## lernte er über eine Chatgruppe im Internet die gesondert Verfolgten N, P, K, M und S kennen und freundete sich mit diesen an. Etwa 20##/20## lernte er außerdem über ein Selbsthilfe-Forum für Pädophile den gesondert Verfolgten L kennen. Die gesondert Verfolgten sind ebenfalls pädophil veranlagt. Sie tauschten sich über gemeinsame sexuelle Interessen aber auch über die Probleme mit dem Leben mit einer Pädophilie aus. Die Gruppe unternahm auch spätestens ab Sommer 20## gemeinsame Campingurlaube. Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In hiesiger Sache ist der Angeklagte am 14.11.2020 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12.11.2020 in Untersuchungshaft. II. 1. a. Ursprung des Verfahrens sind Ermittlungen, die gegen den gesondert Verfolgten O gerichtet waren. Im Zuge der Ermittlungen fanden die Polizeibeamten den Nebenkläger betreffendes kinderpornografisches Material auf. Es ergaben sich Hinweise darauf, dass O den Nebenkläger – seinen Ziehsohn, den am ## geborenen Q – sexuell missbraucht. O war damals mit der Mutter des Nebenklägers, der gesondert Verfolgten Q1, liiert und hatte faktisch die Vaterrolle für den Jungen übernommen. Die Polizei nahm O im ## 20## fest. Im Rahmen der Ermittlungen stellten die Ermittler ein dem gesondert Verfolgten O gehörendes Mobiltelefon „…“ sicher und werteten zahlreiche Chatverläufe aus – auch solche des gesicherten Messenger-Dienstes „…“. Dort verwendete „Nicknames“ u.a. des Angeklagten („NN1“), des O („NN2“) sowie der für den Nebenkläger verwendete Name („NN3“) konnten seitens der Polizei zweifelsfrei zugeordnet werden. b. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - c. Der Angeklagte lernte O über die gesondert Verfolgten N und P, die zusammen in einer Wohnungsgemeinschaft in T lebten, anlässlich eines Treffens in T im Mai oder Juni 20## kennen. Es handelte sich um ein Vortreffen zu einem geplanten und im Juli 20## durchgeführten Urlaub am #see in U in X. Das Treffen diente auch dazu, herauszufinden, ob O in die Gruppe passt. N, P, K, M und S hatten bereits im Sommer 20## einen gemeinsamen Urlaub auf einem Campingplatz am #see in U in X unternommen, wobei der Angeklagte die Gruppe in diesem Urlaub nur für einen Tag besucht hatte. Der Urlaub im Sommer 20## fand wie geplant mit der genannten Gruppe sowie u.a. mit dem Angeklagten, O und dem Nebenkläger statt. Bei einem Treffen im Anschluss an den Urlaub unterhielten sich der Angeklagte und O bei einem Spaziergang während einer Geburtstagsfeier - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 2. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Im Einzelnen nahm der Angeklagte – um sich sexuell zu erregen – die folgenden Handlungen vor, wobei keiner der Beteiligten ein Kondom benutzte. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war bei allen Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. a. (Tat 1 der Anklage) Am ##.##.20## suchte der Angeklagte den gesondert Verfolgten O in einer Wohnung im #weg in Y auf, um mit diesem gemeinsam sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vorzunehmen und sich zusammen mit diesem auf eine berufliche Prüfung vorzubereiten. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - b. (Tat 2 der Anklage) Nachdem der Nebenkläger am ##.##.20## aus der Schule zurückgekehrt war, fuhr O mit ihm zur Wohnung des Angeklagten in der VStraße # in G. Der Angeklagte und O hatten wiederum verabredet, sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vorzunehmen. Außerdem brachte O dem Angeklagten einen Trockner vorbei, den beide in der Wohnung des Angeklagten anschlossen. Der Angeklagte, O und der Nebenkläger verbrachten den frühen Abend gemeinsam. Der Angeklagte unterhielt sich mit dem Nebenkläger u.a. über diverse Fantasy-Kartenspiele. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - c. (Tat 3 der Anklage) Am ##.##.20## fuhr der Angeklagte nach Y und suchte O und den Nebenkläger erneut in der Wohnung im Aa in Y auf, um absprachegemäß sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vorzunehmen. Der Nebenkläger befand sich zunächst in der Schule. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - 3. Nach der Festnahme O im ## wurde der Nebenkläger in Obhut genommen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - III. Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften und umfassenden Geständnis des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Der Angeklagte hat sich zunächst nicht eingelassen. Nach Durchführung wesentlicher Bestandteile der Beweisaufnahme – so war u.a. der Nickname „NN1“ dem Angeklagten zuzuordnen und der Chatverkehr war bereits eingeführt – hat er das Tatgeschehen detailliert geschildert und dabei die jeweiligen Handlungen konkret wiedergegeben. Das vollumfängliche Geständnis steht auch im Einklang mit dem Inhalt der verlesenen Chats. Soweit die Kammer Feststellungen insbesondere zu dem Nebenkläger und weiteren Taten zu seinen Lasten getroffen hat, beruhen diese auf der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere den vernommenen Zeugen. Soweit der Angeklagte im Chatverkehr teilweise sexuelle Handlungen an den Kindern der Familien aus I und H schilderte, konnte seine Einlassung, es habe sich um Prahlerei gehandelt, nicht widerlegt werden. Nach den Angaben der Zeugin Kriminalhauptkommissarin … konnten nach Anhörung der Kinder sowie der Eltern der Kinder keine Taten festgestellt werden, wenngleich die Eltern teils ein merkwürdiges Verhalten der Kinder geschildert hätten. Zum Teil habe der Angeklagte z.B. den Kindern beim Waschen geholfen, wobei ein Sexualbezug nicht festgestellt werden konnte. 2. Dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen … aus …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunktsetzung Forensische Psychiatrie, festgestellt. Die Sachverständige hat das Gutachten auf Grundlage der Ermittlungsakte, der Gefangenenakte der JVA Köln, aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse sowie auf Grundlage einer ergänzenden Exploration vor dem Hauptverhandlungstermin am 06.05.20## erstattet, zu welcher sich der Angeklagte erst am Ende des Hauptverhandlungstermins am 04.05.20## bereit erklärt hatte. Im Ergebnis hat die Sachverständige ausgeführt, dass keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB gegeben sei. Eine krankhafte seelische Störung liegt der Sachverständigen zufolge nicht vor. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung hätten sich nicht ergeben. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine schizophrene Psychose, eine affektiv psychotische oder eine hirnorganische Erkrankung. Für eine depressive Erkrankung im Tatzeitraum gebe es keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung lägen, so die Sachverständige, ebenfalls nicht vor. Auch das Intelligenzniveau des Angeklagten, liege, so die Sachverständige, im Normalbereich, weswegen das Merkmal des Schwachsinns ebenfalls nicht erfüllt sei. Nach den Ausführungen der Sachverständigen liege auch eine andere schwere seelische Störung nicht vor. Es bestünden keine Hinweise für eine schwere Deformierung des Persönlichkeitsgefüges. Es würden sich zwar narzisstische Persönlichkeitszüge andeuten. Für eine schwere Beeinträchtigung in der Lebensgestaltung mit einer Einengung der Lebensführung und mit ständigen Konflikten seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine andere schwere seelische Störung ergebe sich, so die Sachverständige weiter, auch nicht in Zusammenhang mit einer etwaigen dranghaften Auslebung einer bei dem Angeklagten bestehenden Pädophilie. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine homosexuelle Pädophilie nach ICD-10 F65.4 vorliege, weil – den Diagnosekriterien entsprechend – über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine sexuelle Präferenz für Jungen bestanden habe bzw. bestehe, die sich in der Vorpubertät oder frühen Pubertät befinden. Die Pädophilie an sich erfülle kein Eingangsmerkmal. Zudem lägen keine Anhaltspunkte für eine Zunahme und eine vermehrte Dranghaftigkeit von pädophilen Impulsen, die das Erleben des Angeklagten beherrscht hätten, vor. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Die Kammer hat sich diesen plausiblen und durchweg nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur Frage der etwaigen Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nach eigener Prüfung angeschlossen. Die Diagnose einer Pädophilie ist für die Kammer nachvollziehbar. Die Taten sind auch nach der Schilderung des Angeklagten nicht Ausdruck eines Kontrollverlustes, sondern waren im Vorfeld zumindest vage geplant. Die Kontrollierbarkeit der von dem Angeklagten als nicht normgemäß erkannten Handlungen zeigt sich auch in dem von ihm glaubhaft geschilderten Umstand, dass es für ihn wichtig und sogar Bedingung war, dass der Nebenkläger den vorgenommenen Handlungen jeweils zustimmte. IV. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB – jeweils unter Verwirklichung der Variante des Eindringens und der Variante der gemeinschaftlichen Begehung – strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. 1. Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. Hierbei hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, was die Kammer im Ergebnis in allen Fällen verneint hat. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Diesbezüglich waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Für den Angeklagten und damit für die Anwendung des günstigeren Strafrahmens sprach der Umstand, dass dieser ein den Feststellungen entsprechendes Geständnis abgelegt hat, wenngleich er durch den Chatverkehr erheblich belastet war. Durch dieses Geständnis hat der Angeklagte insbesondere eine Vernehmung des Nebenklägers, die für diesen sehr belastend gewesen wäre, entbehrlich werden lassen. Auch wenn zum Zeitpunkt des Geständnisses ein Großteil der Beweisaufnahme bereits durchgeführt war, hat der Angeklagte durch dieses zumindest geringfügig zur Verfahrensabkürzung beigetragen. Ferner war mildernd zu werten, dass sich der Angeklagte im Rahmen des letzten Wortes entschuldigt hat. Berücksichtigung hat außerdem gefunden, dass Antrieb der Taten jeweils eine dem Angeklagten schicksalhaft zu Teil gewordene homosexuelle Pädophilie war, die sich bereits im Alter von 17 Jahren bei ihm manifestiert hat und trotz derer er seine Neigungen über eine lange Zeit nicht ausgelebt hat. Des Weiteren war zu berücksichtigten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, er mit ## Jahren noch relativ jung ist und dass es sich bei den Taten um Serientaten handelte, die einen relativ eng zusammenliegenden Zeitabschnitt betrafen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit zunehmender Zeitdauer, in der die Taten nicht aufgedeckt wurden, betreffend die Taten 2 und 3 der Anklage, gesunken war. Mildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil eines Kindes beging, das zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren sexuellen Missbrauch erfahren hatte und aufgrund dessen auch ein erheblich sexualisiertes Verhalten zeigte, wobei der Nebenkläger sexuelle Handlungen teilweise selbst einforderte. In den Blick zu nehmen war ferner, dass der Angeklagte zumindest das geäußerte Einverständnis des Kindes jeweils einholte und sich an dessen Vorgaben zum Vorgehen hielt, wenn die Kammer diesen Umstand auch angesichts des Alters des Nebenklägers und dessen sich daraus ergebender mangelnder Fähigkeit die Tragweite seiner Äußerungen zu überblicken, die auch der Angeklagte kannte, als wenig entlastend bewertet hat. Es wirkte sich außerdem mildernd aus, dass O dem Angeklagten die Tatbegehung leicht gemacht hat – er den Nebenkläger geradezu angeboten hat – und der Angeklagte nicht selbst aktiv nach Opfern gesucht hat. Zu Gunsten des Angeklagten wertete die Kammer zudem, dass der vollzogene Oralverkehr an dem Kind in einer Gesamtabwägung mit einem geringeren Unrechtsgehalt verbunden ist, als ein herabwürdigendes Eindringen mit den Penis in den Mund des Opfers. Der Angeklagte hat als Erstverbüßer Untersuchungshaft erlitten, die in den Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen wie reduzierte Besuchs- und Arbeitsmöglichkeiten zusätzliche Belastungen mit sich brachte. Schließlich war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte zur Durchführung einer seine Pädophilie betreffenden Therapie bereit erklärt hat. Gegen den Angeklagten und damit gegen die Anwendung des günstigeren Strafrahmens sprach, dass er bei allen Taten jeweils zwei Varianten des Straftatbestands erfüllt hat. Im Übrigen hat die Kammer die konkrete Tathandlung dem Schweregrad entsprechend gewichtet. Die bei dem Nebenkläger festgestellten Folgen des Missbrauchs sind auch dem Angeklagten zuzurechnen, der trotz des bereits zuvor stattgefundenen Missbrauchs durch O und andere Männer einen gewissen Anteil an diesen Folgen hat. Der dem Angeklagten zuzurechnende Anteil geht allerdings weder im Positiven noch im Negativen über das hinaus, was der Tatbestand des § 176a Abs. 2 StGB an erwartbaren Gefährdungen und Folgen ohnehin umfasst, sodass den Folgen und Gefährdungen keine schärfende oder mildernde Wirkung zukam. Trotz der erheblichen für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in keinem der Fälle einen minder schweren Fall angenommen. Alle Fälle erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung als typische Fälle des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Auch vor dem Hintergrund des Geständnisses – welches zwar erheblich für den Angeklagten sprach, allerdings aufgrund der klaren Beweislage alternativlos schien – erfahren sämtliche Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kein derart anderes Gepräge, dass dieses jeweils die Annahme eines des milderen Strafrahmens rechtfertigen würde. Die Kammer hat sodann für jeden Fall eine Einzelstrafe gebildet und die Strafe aus dem Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommen. Dabei hat die Kammer nochmals für jeden Fall die oben genannten allgemeinen und sich auf den jeweiligen einzelnen Fall ergebenden Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter jeweiliger Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat 2a: 3 Jahre und 9 Monate Tat 2b: 3 Jahre und 6 Monate Tat 2c: 3 Jahre und 9 Monate Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere die Anzahl der Taten sowie den Zeitraum, den sie umfassen berücksichtigt, aber auch nochmals den Umstand, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei zunehmender Dauer des Tatzeitraums sinkt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. Im Ergebnis dieser Abwägung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB oder deren Vorbehalt nach § 66a Abs. 1, Abs. 2 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Zwar lagen die formellen Voraussetzungen der nicht gebundenen, sondern im Ermessen des Gerichts liegenden Anordnung vor; nicht hingegen deren materiellen Voraussetzungen. Die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. deren Vorbehalt lägen nur vor, wenn zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hinreichend sicher (§ 66 StGB) bzw. wahrscheinlich (§ 66a StGB) ist, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Straften für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Sowohl der Rechtsbegriff des Hangs als auch das streng von diesem zu trennende Merkmal der Allgemeingefährlichkeit sind im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung restriktiv auszulegen. Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 – BVerfGE 128, 326 - 409). In Bezug auf die Gesamtbetrachtung zur Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und die etwaige Gefahr infolge eines Hangs war die Kammer ebenfalls beraten durch die erfahrene Sachverständige …. Einen Hang konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 66 StGB) bzw. Wahrscheinlichkeit (§ 66a StGB) feststellen. Ein Hang im Sinne der Bestimmungen ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 4 StR 578/18 –, juris, m.w.N.). Bei dem allein aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung wertend festzustellenden Zustand des Hangs handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – 4 StR 87/11 –, juris). Zur tragfähigen Feststellung eines Hangs bedarf es einer umfassenden Abwägung aller für und gegen die Annahme eines Hangs sprechenden zur Beurteilung der Persönlichkeit relevanten Umstände. Dabei sind in die Gesamtbetrachtung die etwaig für einen Hang sprechende bisherige kriminelle Karriere, die Symptom- und Anlasstaten heranzuziehen. Als indiziell für das Vorliegen eines Hangs kann man am ehesten eine hohe Anzahl an Vorstrafen und Vortaten, deren Einschlägigkeit, lange Vorverbüßungszeiten, Bewährungsbrüche, eine geringe Frustrationstoleranz, ein durchgängiges kriminelles Verhaltensmuster, eine hohe Rückfallfrequenz, ein schneller zur Anlasstat führender Rückfall, eine sich steigernde Schwere der Straftaten sowie einen hohen Spezialisierungsgrad ansehen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 66 Rn. 30; vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17 –, juris). Stellt man auf die Sozialbiographie des Täters ab, so gelten als relevante Faktoren für das Vorliegen eines Hangs gemeinhin ein problematisches Schul-, Arbeits- oder Sozialverhalten, Frühkriminalität des Täters, ein schlechtes Elternhaus sowie eine defizitäre Erziehung (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019 Rn. 29, StGB § 66 Rn. 29). Bei der Gesamtbetrachtung darf außerdem berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, sich über einen längeren Zeitraum straffrei zu führen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 – 1 StR 645/10 –, juris). Hinsichtlich der etwaigen Vorbehaltsanordnung ist keine hinreichende Sicherheit, sondern ein wahrscheinliches Vorliegen eines Hangs erforderlich (vgl. Fischer, 68. Aufl. 2021, § 66a Rn. 6 m.w.N.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte die Kammer nicht hinreichend sicher (§ 66 StGB) bzw. der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 66a StGB) entsprechend feststellen, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht. Da der Angeklagte nur im pädosexuellen Bereich Straftaten begangen hat, könnte allein in diesem Bereich ein Hang zu sehen sein, wobei die hier gegenständlichen Taten zweifelsohne erheblich i.S.d. § 66 StGB sind. Die Sachverständige hat hinsichtlich der Frage, ob ein in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeter Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten vorliege, zwar einerseits ausgeführt, dass das Vorliegen der diagnostizierten Pädophilie eine große Bedeutung habe. Pädophile Interessen hätten bereits in der Jugend bestanden, der Angeklagte habe im Rahmen der Betreuungsverhältnisse Kontakt zu Jungen gesucht und habe zudem den Austausch und den persönlichen Kontakt mit anderen Pädophilen gepflegt. Der Angeklagte habe kein sexuelles Interesse an erwachsenen Frauen oder Männern und habe niemals eine partnerschaftliche Beziehung geführt. Außerdem deuteten sich in der Persönlichkeit des Angeklagten narzisstische Züge an und der Angeklagte habe kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der sexuellen Handlungen an Kindern erkennen lassen, sofern diese nach seiner Bewertung zustimmen. Andererseits gebe es, so die Sachverständige, für eine dissoziale Entwicklung in der Vorgeschichte des Angeklagten keine klaren Anhaltspunkte. Zudem seien psychosoziale Auslösefaktoren für die Taten nicht erkennbar. Die Arbeitssituation des Angeklagten sowie seine familiäre Situation seien seit Jahren unverändert gewesen. Für schwere Konflikte im Tatzeitraum lägen keine Anhaltspunkte vor und aus dem Chatverlauf ergäben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Angeklagte im Zeitraum September bis November 2019 besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Mit einer sozial unverbundenen, augenblicksgebundenen Lebensführung sei der Angeklagte ferner nicht in Erscheinung getreten. Auf Grundlage dieser Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer nach eigener Prüfung Umstände, die einen Hang oder die wahrscheinliche Annahme eines solchen begründen können, nicht festgestellt. Es handelt sich bei den gegenständlichen Taten um eine kurze Serie von drei Taten, die der Angeklagte in einem relativ eng umrissenen Zeitraum begangen hat. Vor dieser Tatserie hat der Angeklagte trotz der bereits seit dem 17. Lebensjahr manifestierten Pädophilie keinerlei Taten begangen. Sein Sozialleben sowie sein schulischer und beruflicher Werdegang waren weitgehend unauffällig. Es ist daher nach all dem von einer delinquenten Episode im Leben des Angeklagten auszugehen, innerhalb derer er aufgrund seiner Pädophilie die oben festgestellten Taten begangen hat. Innerhalb dieser Episode hielt er sich in einem Umfeld auf, das sein Handeln unterstützte und moralisch nicht in Frage stellte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sich dieses Umfeld bewusst geschaffen hat, was aber einen abweichenden Schluss nicht zulässt. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer einen eingeschliffenen Zustand im Sinne eines Hanges nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit – auch nicht im Sinne der Vorbehaltsanordnung – feststellen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.