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Urteil

4 Ns-45 Js 46/17-9/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0520.4NS45JS46.17.9.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte A wird wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung und die ihm insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu tragen.

§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte A wird wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung und die ihm insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu tragen. § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO Gründe: I. Am 26.11.2019 hat das Amtsgericht – Strafrichterin – Münster den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 Euro mit Gestattung von Ratenzahlung verurteilt. Die ehemalige Mitangeklagte A1, die Ehefrau des Angeklagten, hat es wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch der Verteidiger für den Angeklagten mit Schriftsätzen vom 27.11.2019 form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Nachdem dem Verteidiger das schriftliche amtsgerichtliche Urteil am 08.01.2020 förmlich zugestellt worden war, hat er das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 03.02.2020, damit innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, als Sprungrevision bezeichnet und diese mit näheren Ausführungen begründet. Mit an das Amtsgericht Münster gerichteter schriftlicher Erklärung vom 17.02.2020 hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel, soweit es die Mitangeklagte A1 betraf, zurückgenommen, womit das gegen diese ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist. Mit Schriftsatz vom 06.05.2020 hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel, soweit es den Angeklagten betraf, als Berufung bezeichnet und begründet. Sie hat die Verurteilung des Angeklagten zu einer deutlich höheren Geldstrafe erstrebt. Aufgrund der zulässigen Berufung der Staatsanwaltschaft ist die Revision des Angeklagten ebenfalls als Berufung zu behandeln gewesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat lediglich hinsichtlich der Tagessatzhöhe Erfolg, die Berufung des Angeklagten hat keinen Erfolg. II. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ## Jahre alte Angeklagte A beendete seine schulische Ausbildung mit dem Abitur. Er absolvierte ein dreijähriges Studium an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen, einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, in der die Studierenden für den gehobenen Dienst innerhalb der Finanzverwaltung des Landes ausgebildet werden. Im Anschluss daran studierte er zehn Semester Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Bei einer Wirtschaftsprüfersozietät in K trat er seine erste Stelle als Diplom-Finanzwirt an. Von dort wechselte er zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q und im Anschluss daran zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft R. Im Jahr 199# machte er sich als Steuerberater selbständig und gründete die A2 GmbH mit Sitz in der X-Straße ## in Münster und einer Niederlassung in L. Der Angeklagte ist Gesellschafter der GmbH und als angestellter Steuerberater in der Gesellschaft tätig. Die Gesellschaft beschäftigt insgesamt zehn Mitarbeiter. Ihre angebotenen Leistungen beinhalten im Wesentlichen die klassische Steuerberatung und die steuerliche Beratung von Mandanten bei finanzgerichtlichen Prozessen. Aus seiner Tätigkeit als Steuerberater der A2 GmbH hat der Angeklagte bis Oktober 2019 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.081,13 Euro erzielt. Derzeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 10.000,00 Euro. Der Angeklagte ist mit der ehemaligen Mitangeklagten und jetzigen Zeugin A1, die aus einer früheren Beziehung drei erwachsene Kinder hat, verheiratet. Das Ehepaar lebt in einem Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift X-Straße ## in Münster. Die Zeugin A1 ist ebenfalls Angestellte bei der A2 GmbH. Sie erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.500,00 Euro. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragung auf. III. Der Angeklagte und die Zeugin A1 waren nicht nur Angestellte der A2 GmbH, sondern auch Gesellschafter bzw. Geschäftsführer verschiedener – ebenfalls unter der Anschrift X-Straße ## in Münster ansässiger – Gesellschaften. Unter anderem handelte es sich um die M GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster HRB #### und die J GmbH. Die M GmbH war Rechtsnachfolgerin einer P mbH mit Sitz in Münster, die der Angeklagte mit notariellem Vertrag des Notars D vom 14.04.2005 zur Urkundenrolle Nummer ###/2005 als alleiniger Anteilseigner von den Eheleuten O1 und O2 käuflich erworben hatte. Mit dem notariellen Vertrag bestellte der Angeklagte als alleiniger Gesellschafter unter Abhaltung einer Gesellschafterversammlung A1, seine jetzige Ehefrau, zur Geschäftsführerin. Am 05.07.2005 wurde die Berufung des Angeklagten als weiterer Geschäftsführer, am 27.09.2006 seine Abberufung als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Seither war die Zeugin A1 alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft, deren Gegenstand dem Handelsregister zufolge die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen, die beratende Tätigkeit gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit Immobilien, Finanzierungen und Kapitalanlagen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen war. Tatsächlich war die einzige Funktion der Gesellschaft die Haftung als Komplementärin in verschiedenen GmbH & Co. KGs. So war sie Komplementärin der T1 GmbH & Co. KG, der T2 GmbH & Co. KG, der T3 GmbH & Co. KG und der T4 GmbH & Co. KG sowie der C GmbH & Co. KG. Aktive Geschäftstätigkeiten entfaltete die Gesellschaft nicht. Weder besaß sie firmeneigene Geschäfts- oder Büroräume, noch beschäftigte sie Mitarbeiter. Firmenkonten gab es nicht. Seit dem Jahr 2010 gerieten sowohl die T GmbH & Co. KGs und die C GmbH & Co. KG, als auch die M GmbH in finanzielle Schwierigkeiten. Zahlungen auf fällige Forderungen verschiedener Gläubiger, der E1 GmbH & Co. KG aus München, der E2 GmbH & Co. KG aus München, der U GmbH aus München, der AXA Versicherung AG aus Köln, der Stadt Münster sowie des Bundesamtes für Justiz und der Justizkasse NRW, wurden nicht geleistet, weswegen die Gläubiger ihre titulierten Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben versuchten. Bis Ende des Jahres 2016 führte der Zeuge Obergerichtsvollzieher Z, der für Zwangsvollstreckungen im Bezirk westlich der Y-Straße in Münster zuständige Gerichtsvollzieher, sechsunddreißig Vollstreckungsaufträge gegenüber den genannten an der X-Straße ## in Münster ansässigen Unternehmen aus. Sechzehn davon betrafen die M GmbH als Schuldnerin. Während die gegenüber der M GmbH durchgeführten Vollstreckungen bis Ende des Jahres 2013 noch zu vollständigen oder teilweisen Zahlungen auf die titulierten Forderungen führten, blieben sie seit dem Jahr 2014 sämtlich erfolglos. Bei der Ausführung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge gegen die M GmbH suchte der Zeuge Z nach vorheriger Terminabsprache mit der Geschäftsführerin, der Zeugin A1, den Sitz der Gesellschaft in der X-Straße ## in Münster auf, um eventuelle Zahlungen einzutreiben. Die Zeugin A1 war mangels entsprechender Kenntnis nicht zu einer Auskunftserteilung betreffend den zu vollstreckenden Titel und die diesem zugrunde liegende Forderung des jeweiligen Gläubigers in der Lage. Deshalb verwies sie den Zeugen Z zu einer Gesprächsführung an ihren Ehemann, den Angeklagten. In welcher Eigenschaft dieser dann die Gespräche führte, ob als Geschäftsführer, Gesellschafter oder als Steuerberater, erläuterten weder die Zeugin A1, noch der Angeklagte. Bei den Gesprächen zwischen dem Zeugen Z und dem Angeklagten, die innerhalb der Räumlichkeiten der A2 GmbH entweder im Büro des Angeklagten oder in einem Besprechungszimmer stattfanden, war die Zeugin A1 nur selten zugegen. Sofern dies der Fall war, nahm sie eine rein passive Haltung ein und überließ die Gesprächsführung vollständig dem Angeklagten. Ohne zuvor mit der Zeugin A1 Rücksprache zu nehmen, entschied der Angeklagte noch in dem Gespräch, ob, von wem und wann eine Zahlung auf die Forderung erfolgen sollte. Sofern eine Zahlung erfolgen sollte, veranlasste er diese in aller Regel in Form einer Überweisung durch die A2 GmbH. In einem vor dem Amtsgericht Münster zu dem Aktenzeichen Aktenzeichen entfernt geführten Zwangsvollstreckungsverfahren der E2 GmbH & Co. KG als Gläubigerin gegen die M GmbH als Schuldnerin wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 60.454,50 Euro gab die Zeugin A1 am 04.03.2015 für die M GmbH zu der Geschäftsnummer Aktenzeichen entfernt des Zeugen Z ein Vermögensverzeichnis ab. Diesem zufolge verfügte die M GmbH - außer über einen Kassenbestand in Höhe von 80,00 Euro aus Dezember 2013 - über keine Betriebseinrichtungen, Laden- und Lagereinrichtungen, Werkstätten-, Wirtschafts- oder Fabrikeinrichtungen, Vorräte, Kraftfahrzeuge oder weitere Sachen von Wert, über keine Girokonten, Sparguthaben oder Bausparverträge, über keine Wertpapiere, über kein Grundvermögen, über keine Bauten und über keine Rechte, über keine Steuerrückerstattungsansprüche und über keine Ansprüche gegen die Gesellschafter. Es lagen weder Aufträge, noch Außenstände vor. Einziger Anspruch war ein Anspruch an eine G GmbH & Co. KG in Höhe von 36.000,00 Euro, der jedoch sicherungsabgetreten war an eine H GmbH & Co. KG. Seit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses galt die Gesellschaft als „amtsbekannt pfandlos“. Sämtliche nachfolgenden Vollstreckungsaufträge gegenüber der M GmbH erledigte der Zeuge Z dadurch, dass er die die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger über die erfolgte Abgabe des Vermögensverzeichnisses in Kenntnis setzte, woraufhin die Gläubiger ihren Vollstreckungsauftrag zurücknahmen. Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren der E1 GmbH & Co. KG als Gläubigerin gegen die M GmbH als Schuldnerin über eine titulierte Forderung in Höhe von 86.632,00 Euro nebst Zinsen, welches der Zeuge Z zu der Geschäftsnummer Aktenzeichen entfernt führte, blieb durch Rücknahme des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin erfolglos. Der titulierten Forderung lag Folgendes zugrunde: Am 27.01.2009 hatte die T1 GmbH & Co. KG mit der T2 GmbH & Co. KG einen Untermietvertrag über Büro- und Serviceflächen sowie PKW Stellplätze im Rhein-Main Park in Mörfelden geschlossen. Für die T1 GmbH & Co. KG hatte der Angeklagte den Mietvertrag unterzeichnet. Obwohl der schriftliche Vertrag die T1 GmbH & Co KG als Untermieterin ausweist, war die T4 GmbH & Co. KG Vertragspartnerin der E1 GmbH & Co. KG geworden. Nachdem die T4 GmbH & Co. KG mit Mietzahlungen in Rückstand geraten war, hatte die E1 GmbH & Co. KG das Mietverhältnis gekündigt. Die Mieträume waren zum 20.02.2013 geräumt an die E1 GmbH & Co. KG übergeben worden. Auf Antrag der E1 GmbH & Co. KG hatte das Amtsgericht B am 20.08.2014 einen Mahnbescheid gegen die T4 GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die M GmbH, über rückständige Mieten in Höhe von monatlich 3.331,00 Euro für den Zeitraum von August 2010 bis Februar 2013 erlassen. Der Mahnbescheid war der T4 GmbH & Co. KG unter der Anschrift X-Straße ## in Münster am 17.11.2014 förmlich zugestellt worden. Mit einem von ihr am 28.11.2014 unterzeichneten Vordruck hatte die Ehefrau des Angeklagten als Geschäftsführerin der M GmbH Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Daraufhin hatte die E1 GmbH & Co. KG mit an das Landgericht B gerichtetem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, der Ä Rechtsanwälte PartG mbB, vom 16.02.2015 die Klage begründet und beantragt, die T4 GmbH & Co. KG und die M GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung rückständiger Mietzinsen für den Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2013 einschließlich, insgesamt in Höhe von 86.632,00 Euro nebst Zinsen, zu verurteilen. Zugleich hatte sie beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 331 Abs. 3 ZPO vorlägen. Der Klagebegründungsschriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten war der M GmbH unter der Anschrift X-Straße ## in Münster mit Zustellungsurkunde der Deutschen Post vom 07.03.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.03.2015 hatte sich Rechtsanwalt Ü aus I gegenüber dem Landgericht B als Prozessbevollmächtigter beider Beklagten bestellt. Zu dem von dem Landgericht B auf den 13.10.2015 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war für die Beklagten niemand erschienen, so dass das Landgericht B antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen hatte. Das Versäumnisurteil des Landgerichts B zu dem Aktenzeichen Aktenzeichen entfernt war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt Ü gegen Empfangsbekenntnis vom 11.11.2015 zugestellt worden. Im Rahmen der von ihr aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil spätestens Anfang des Jahres 2016 betriebenen Zwangsvollstreckung beantragte die E1 GmbH & Co. KG die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung der M GmbH. Nachdem der Zeuge Z mit zwei an die Verfahrensbevollmächtigten der E1 GmbH & Co. KG, der Ä Rechtsanwälte, gerichteten Schreiben vom 06.02.2016 die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt und auf die von der M GmbH am 04.03.2015 bereits abgegebene Eidesstattliche Versicherung verwiesen hatte, nahm die E1 GmbH & Co. KG ihren Vollstreckungsauftrag zurück. Obwohl der Angeklagte wusste, dass gegen die M GmbH bestehende fällige und titulierte Forderungen von Gläubigern bereits seit dem Jahr 2014 im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr beigetrieben werden konnten, und obwohl er ferner wusste, dass eine seit Ende Februar 2013 fällige Mietzinsforderung der E1 GmbH & Co. KG gegen die T4 GmbH & Co. KG bestand, für die die M GmbH als Komplementärin haftete, stellte er selbst nach Kenntniserlangung von der rechtskräftigen Titulierung dieser Forderung durch das Versäumnisurteil des Landgerichts B vom 13.10.2015 keinen Insolvenzantrag. Mit an das Amtsgericht Münster - Insolvenzgericht - gerichtetem Antrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.04.2016 beantragte die E1 GmbH & Co. KG sodann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M GmbH. Neben der fälligen und mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts B titulierten Forderung in Höhe 86.632,00 Euro nebst Zinsen, bestand jetzt eine weitere fällige und mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B vom 17.03.2016 titulierte Forderung in Höhe von 5.638,81 Euro gegen die M GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster - Insolvenzgerichts - vom 09.05.2016 wurde der Zeuge Rechtsanwalt BA zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Bei den Ermittlungen des Zeugen BA zu dem Geschäftsbetrieb und der Vermögenssituation der M GmbH kam die Zeugin A1 zunächst ihren Informations- und Auskunftspflichten nicht nach. Nach Androhung von Zwangsmitteln und erst unter dem Eindruck eines gerichtlichen Vorführungsbefehls konnte am 08.11.2016 ein erster Besprechungstermin in den Kanzleiräumen des Zeugen BA stattfinden. Zu diesem erschienen die Zeugin A1 in Begleitung des Angeklagten und des Zeugen Obergerichtsvollzieher FA, der seit Ende des Jahres 2016 für Zwangsvollstreckungen im Bezirk westlich der Y-Straße in Münster zuständig war. Nach anfänglichen zögerlichen Antworten der Zeugin A1 und des Angeklagten auf die von dem Zeugen BA gestellten Fragen brach der Angeklagte das Gespräch ab und forderte die Zeugin A1 auf, dies auch zu tun. Der Aufforderung kam die Zeugin A1 nach. In weiteren Besprechungsterminen, u.a. vom 09.12.2016, wurden seitens des Angeklagten und der Zeugin A1 verschiedene Auskünfte erteilt. Die Zeugin A1 war nur zu oberflächlichen Angaben in der Lage und erklärte selbst, in die Geschäfte der M GmbH nicht involviert gewesen zu sein und diesbezüglich keine tieferen Kenntnisse zu besitzen. Statt ihrer übernahm der Angeklagte eine das Gespräch dominierende Rolle, indem er seine Angaben u.a. zu der finanziellen Situation der M GmbH mit intensiver Erläuterung der zugrunde liegenden Sachverhalte untermauerte. Im Rahmen seiner Ermittlungen wurden dem Zeugen BA durch die A2 GmbH schriftliche Unterlagen ausgehändigt. In einer Summen- und Saldenliste der Schuldnerin für Dezember 2015 war eine Darlehensforderung in Höhe von 41.075,78 Euro gegen eine H GmbH & Co. KG, die auf eine H1 GmbH verschmolzen worden war, ausgewiesen. Da er den rechtlichen Bestand der Forderung und aufgrund angeblicher Rückzahlungen durch Verrechnungen deren Höhe und deren Werthaltigkeit nicht abschließend einzuschätzen vermochte, bewertete der Zeuge BA die Forderung mit 5.000,00 Euro. In seinem schriftlichen Gutachten vom 21.12.201 kam der Zeuge zu dem Ergebnis, dass per Datum der Gutachtenerstellung - angesichts der titulierten Forderungen der antragstellenden Insolvenzgläubigerin - fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 90.000,00 Euro bestünden, vorhandene liquide Mittel einschließlich kurzfristig realisierbarer Vermögenswerte nicht vorhanden seien, damit eine Liquiditätslücke in Höhe von 90.000,00 Euro vorliege, was zu einer Zahlungsunfähigkeit führe. Er kam des Weiteren zu dem Ergebnis, dass eine positive Fortführungsprognose nicht bestehe, die Schuldnerin über keine Finanzmittel verfüge, um fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, so dass - auch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls bestehenden Darlehensforderung - Vermögenswerten von ca. 40.000,00 Euro Verbindlichkeiten von über 90.000,00 Euro gegenüber stünden, damit die Schuldnerin auch rechnerisch überschuldet sei. Mit Beschluss vom 27.12.2016 eröffnete das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und ernannte den Zeugen BA zum Insolvenzverwalter. Während des noch laufenden Insolvenzverfahrens vereinbarten die E1 GmbH & Co. KG und die J GmbH mit schriftlichen Vertrag vom 25.11.2019 einen Forderungsverkauf und eine Abtretung: Die E1 GmbH & Co. KG verkaufte die unter der lfd. Nr. 1 zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Forderung in Höhe von 125.994,78 Euro an die J GmbH gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 Euro. Zugleich trat die E1 GmbH & Co. KG die zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der 40.000,00 Euro an die J GmbH ab. Den Eingang der Forderungssumme in Höhe von 40.000,00 Euro bestätigten die Verfahrensbevollmächtigten der E1 GmbH & Co. KG, die Ä Rechtsanwälte, mit an die gegnerischen Verfahrensbevollmächtigen gerichteten Schreiben vom 04.02.2020. IV. Die getroffenen Feststellungen zu II. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Die getroffenen Feststellungen zu III. beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z, FA und BA sowie durch die Verlesung und die Selbstlesung der Urkunden, die im Protokoll der Berufungshauptverhandlung im Einzelnen bezeichnet sind. Die Tatsachen betreffend den Erwerb der Geschäftsanteile an der M GmbH und die erste Gesellschafterversammlung durch den Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung nicht zu der ihm vorgeworfenen Tat eingelassen hat, haben sich dem verlesenen Gesellschafterbeschluss und Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen des Notars D aus Münster vom 14.04.2005 zu der Urkundenrolle Nr. ###/2005, Bl. 515 bis 522 der Beiakte Amtsgericht Münster Aktenzeichen entfernt , entnehmen lassen. Der Zeuge Z hat zu den von ihm in den Jahren 2010 bis 2016 ausgeführten Vollstreckungsaufträgen gegenüber den an der X-Straße ## in Münster ansässigen Gesellschaften umfassend wie festgestellt ausgesagt. Im Rahmen seiner freien Schilderung hat er zu der hohen Anzahl der Vollstreckungsaufträge gegenüber der M GmbH, zu den die Vollstreckung betreibenden Gläubigern und zu seinem regelmäßigen Vorgehen bei der Ausführung der Vollstreckungsaufträge präzise Angaben gemacht. Zu den Ergebnissen der Vollstreckungen hat er auf das von ihm erstellte Vollstreckungsregister betreffend die M GmbH, Bl. 398 d.A., welches auch durch Selbstlesung zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht worden ist, verwiesen. Die darin enthaltenen Angaben hat er ihm Rahmen seiner Befragung im Einzelnen, insbesondere mit Blick auf die Eintragungen zu Zahlungen und zu den noch bestehende Höhen der Gläubigerforderungen sowie mit Blick auf die Erledigungsvermerke, erläutert. Entsprechendes gilt für das durch die Zeugin A1 am 03.04.2015 für die M GmbH abgegebene Vermögensverzeichnis, Bl. 19 bis 23 d. A., welches ebenfalls durch Selbstlesung zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht worden ist. Schließlich hat der Zeuge die anlässlich der Vollstreckungsaufträge in den Räumen der A2 GmbH mit dem Angeklagten geführten Gespräche unter Einschluss der äußeren Umstände der Gespräche, des Auftretens des Angeklagten und des Inhaltes der Gespräche geschildert. Die Aussage des Zeugen Z war glaubhaft. Die Bekundungen des Zeugen waren klar, in sich folgerichtig, und lebensnah. Seine Bekundungen zu dem Vollstreckungsregister betreffend die M GmbH deckten sich mit den dortigen Eintragungen, ohne dass der Zeuge seine Bekundungen durch eine Einsichtnahme in das Register vorbereiten musste. Auch die exakte Wiedergabe des Inhaltes des Vermögensverzeichnisses war dem Zeugen aus seiner Erinnerung heraus möglich. Die Aussage war zudem geprägt durch das Fehlen jeglicher Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. So hat der Zeuge seinen Eindruck von dem Auftreten des Angeklagten in den mit diesem geführten Gesprächen bildhaft wie folgt wiedergegeben: „Mein Eindruck war, er war jemand, der das Wissen hat, wie es um die Finanzen der Firma steht. Ob als Steuerberater, Prokurist oder in welcher Funktion auch immer, weiß ich nicht.“ Die Aussage des Zeugen Z zu der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der M GmbH und zu dem Verhalten und Handeln des Angeklagten im Rahmen der Vollstreckung von Forderungen gegen die M GmbH wird gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen BA und FA. Der Zeuge BA hat zu seinen Ermittlungen betreffend die gesellschaftsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der M GmbH und zu dem Verhalten und Handeln des Angeklagten im Rahmen seiner Ermittlungen wie festgestellt ausgesagt. Die Aussage des Zeugen FA war ebenfalls glaubhaft. Seine Bekundungen im Rahmen seiner freien Schilderung waren inhaltlich deckungsgleich mit den Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.12.2016, Bl. 60 bis 73 d. A., welches durch Selbstlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist. Hervorzuheben ist, dass der Zeuge FA ohne Zuhilfenahme seines Gutachtens exakte und detaillierte Angaben machen und Nachfragen der Kammer oder der Verfahrensbeteiligten prompt und vollständig beantworten konnte. Auch die an ihn gestellten Fragen zu dem Auftreten des Angeklagten konnte der Zeuge ohne Umschweife und so lebensnah schildern, dass die Kammer das Agieren des Angeklagten bildhaft vor Augen hatte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen sprach auch die von Objektivität und Genauigkeit geprägte Wiedergabe von Fakten. Der Zeuge enthielt sich jeglicher negativer Wertung beispielsweise der schleppenden Auskunftserteilung durch die Zeugin A1 oder des Abbruchs des ersten mit dieser und dem Angeklagten geführten Informationsgespräches. Schließlich wies auch seine Aussage keinerlei Tendenz auf, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Der Zeuge hat betreffend eine faktische Geschäftsführerschaft des Angeklagten bekundet, diese sei nach zivilrechtlichen Kriterien schwierig zu beurteilen gewesen. Auch wenn es eine Dominanz des Angeklagten gegeben habe und die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin verdeutlicht habe, dass sie keine tieferen Kenntnisse von den Geschäften der Schuldnerin habe, habe er den Angeklagten nicht als faktischen Geschäftsführer geführt. Die Aussage des Zeugen FA hat die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen Z und BA zum Auftreten des Angeklagten bei der Regelung von Angelegenheiten der M GmbH erhärtet. Der Zeuge FA hat zu den Abläufen der von ihm ausgeführten Vollstreckungsaufträge gegenüber den an der X-Straße ## in Münster ansässigen Unternehmen ausgesagt. Er hat bekundet, die von ihm seit dem Jahr 2017 bearbeiteten Vollstreckungsangelegenheiten seien mit dem Angeklagten besprochen worden. Wenn er die Geschäftsleitung des betreffenden Unternehmens aufgesucht habe - Geschäftsführerin sei in 90 % aller Fälle die Zeugin A1 gewesen- sei er an den Angeklagten verwiesen worden. Die Zeugin habe regelmäßig erklärt, sie hole ihren Mann. Die Zeugin selbst habe so gut wie nie an einem Gespräch teilgenommen. Wenn sie dabei gewesen sei, habe sie sich nicht geäußert. In welcher Funktion der Angeklagte ein Gespräch geführt habe, sei nicht kommuniziert worden. Er, der Zeuge FA, habe auch die E-Mail Adresse des Angeklagten besessen, damit er mit diesem korrespondieren konnte. Er habe den Eindruck gehabt, dass alle Geschäfte über den Angeklagten liefen. Wenn auf eine titulierte Forderung habe gezahlt werden sollen, habe der Angeklagte dies mit einer Erklärung wie „Wir zahlen das!“ angekündigt. Der Betrag sei dann von der A2 G mbH bar bezahlt oder überwiesen worden. Auch die Aussage des Zeugen FA war glaubhaft. Seine klaren und in sich schlüssigen Bekundungen zu dem Verhalten und Handeln des Angeklagten im Rahmen der Ausführung von Vollstreckungsaufträgen deckten sich inhaltlich mit denen des Zeugen Z, ohne wörtlich mit diesen übereinzustimmen, und zeichneten exakt denselben Eindruck von dem Auftreten des Angeklagten, wie ihn auch die Zeugen Z und BA geschildert hatten. Die Zahlen, Daten und Fakten betreffend den vor dem Landgericht B geführten Rechtsstreit der E1 GmbH & Co. KG gegen die T4 GmbH & Co. KG und die M GmbH und betreffend das der Klageforderung zugrunde liegende Mietverhältnis zwischen der E1 GmbH & Co. KG und der T4 GmbH & Co. KG sind aus den im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden aus der beigezogenen Akte des Landgerichts B zu dem Aktenzeichen Aktenzeichen entfernt , namentlich dem Mahnbescheid des Amtsgerichts N vom 20.08.2014, Bl. 21 ff., dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, Bl. 27, dem Schriftsatz der Ä Rechtsanwälte vom 16.02.2015 nebst der Anlage K1 , Bl. 34 ff., der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG vom 07.03.2015, Bl. 43, dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Ü vom 20.03.2015, Bl. 48, dem Versäumnisurteil des Landgerichts B vom 13.10.2015, Bl. 80 ff. sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B vom 17.03.2016, Bl. 102 d.A., zu entnehmen gewesen. Die Feststellungen zu dem Verkauf der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung der E1 GmbH & Co. KG an die J GmbH beruhen auf der Verlesung des diesbezüglichen schriftlichen Vertrages vom 25.11.2019, Bl. 328 bis 330 der Beiakte Amtsgericht Münster Aktenzeichen entfernt , und der Schreiben der Rechtsanwälte Ä vom 04.02.2020, Bl. 331 f. der Beiakte Amtsgericht Münster Aktenzeichen entfernt . V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO strafbar gemacht. 1. Die M GmbH, eine juristische Person des Privatrechts, war spätestens Ende November 2015 zahlungsunfähig im Sinne des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO. Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits festzustellen (sog. betriebswirtschaftliche Methode). Sie kann aber auch durch sog. wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (sog. wirtschaftskriminalistische Methode). Als solche kommen u.a. in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern /zum Ganzen BGH Beschl. v. 21.08.2013 1 StR 665/12 = NJW 2014, 164-166 = wistra 2014, 28-30 = NStZ 2014, 107-109 = StV 2014, 292-294; BGH Beschl. v. 23.07.2015 3 StR 518/14 = NStZ-RR 2015, 341-343). Hier lässt sich nach der wirtschaftskriminalistischen Methode eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Wege einer Gesamtschau der bis dahin vorliegenden wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts B vom 13.10.2015 sicher feststellen. Die M GmbH haftete als Komplementärin der T4 GmbH & Co. KG bereits seit der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der E1 GmbH & Co. KG und der T4 GmbH & Co. KG Ende Februar 2013 für die fälligen Mietzinsforderungen für den Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2013 in Höhe von monatlich 3.331,00 Euro, insgesamt in Höhe von 86.632,00 Euro. Die fälligen Forderungen der E1 GmbH & Co. KG bestanden auch - weder einwendungs- noch einredebehaftet - fort bis zu ihrer rechtskräftigen Titulierung durch das Versäumnisurteil des Landgerichts B vom 13.10.2015. Die M GmbH ignorierte sowohl den jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der Forderungen, als auch deren gerichtliche Geltendmachung durch die E1 GmbH & Co. KG. Die Ignoranz der gerichtlichen Geltendmachung mündete in dem auf Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung beruhenden Versäumnisurteil. Seit dem Jahr 2013 traten weitere fällige und bereits titulierte Forderungen verschiedener Gläubiger, namentlich der E2 GmbH & Co. KG, des Bundesamtes für Justiz und der Justizkasse NRW hinzu, die diese im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben versuchten. Die seit dem Jahr 2014 durchgeführten Zwangsvollstreckungen verliefen sämtlich erfolglos. In einem der Vollstreckungsverfahren musste die Zeugin A1 deshalb am 04.03.2015 als Geschäftsführerin der M GmbH das Vermögensverzeichnis abgeben, demzufolge die Gesellschaft außer über einen Kassenbestand in Höhe von 80,00 Euro über keinerlei Vermögen oder Forderungen verfügte. Danach bei dem Zeugen Z eingegangene Zwangsvollstreckungsaufträge wurden nach Verweis des Zeugen Z auf die amtsbekannte Pfandlosigkeit der Schuldnerin durch die jeweiligen Gläubiger zurückgenommen. Soweit in der dem Zeugen BA im Rahmen seiner Gutachtenerstellung vorgelegten Summen-und Saldenliste für Dezember 2015 eine Darlehensforderung der M GmbH in Höhe von nominal 41.075,00 Euro ausgewiesen gewesen ist, vermag dies die Indizwirkung der vorgenannten Beweisanzeichen nicht zu entkräften. Unabhängig davon, dass selbst die nominelle Forderung nicht ausgereicht hätte, die - mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts B titulierte - fällige Forderung der E1 GmbH & Co. KG in Höhe von mehr als 86.632,00 Euro vollständig zu erfüllen, ist der rechtliche Bestand der Forderung, deren noch valutierende Höhe und deren Werthaltigkeit für den Zeugen BA nicht festzustellen gewesen. 2. Der Angeklagte war als faktischer Geschäftsführer der M GmbH Adressat der Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur trifft nicht nur den formalen Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch einen Dritten, der ohne formellen Bestellungsakt die Geschäfte der Gesellschaft führt, eine Antragspflicht. Für die Frage, ob faktische Geschäftsführung vorliegt, wird als entscheidend angesehen, ob der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft über eine interne Einwirkung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH Beschl. v. 23.01.2013 - 2 StR 459/12 - = StraFo 2013, 260-261 = wistra 2013, 272-275; BGH Beschl. v. 18.12.2014 - 4 StR 323/14 - = wistra 2015, 151-152 = NZWiSt 2015, 142-143 = StV 2015, 442-443 = NStZ 2015, 470-471; BGH Beschl. v. 11.07.2019 - 1 StR 456/18 - = wistra 2020, 295-297; Steffek in: Kübler, Prütting, Bork, InsO, 79. Lieferung 03.2019, § 15a Inso Rn. 26 u. 34; Lehmkühler in: Kremer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 97. Lieferung 2021, Kapitel 1 Insolvenzstraftaten F. Faktischer Geschäftsführer; Bittmann in: Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 III. 4. Rn. 54). Darauf, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der M GmbH deren Geschicke in diesem Sinne maßgeblich in die Hand genommen hatte, hat die Kammer aus den von ihr getroffenen Feststellungen zu dem Verhalten und dem Handeln des Angeklagten einerseits und der Zeugin A1 als formaler Geschäftsführerin andererseits geschlossen. In sämtlichen gegen die M GmbH als Schuldnerin betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren, die ausschließlich aus der Komplementärhaftung der GmbH resultierten, trat der Angeklagte gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsorgan und damit auch gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger als Gesprächsführer und Entscheider betreffend Zahlungen der Schuldnerin auf, während die Zeugin A1 sich jeglicher Einflussnahme enthielt. Damit übernahm er die für die M GmbH im Außenverhältnis prägenden Geschäftsführertätigkeiten. Mit der von der Zeugin A1 offenkundig geduldeten alleinigen Verhandlungsführung und Entscheidungskompetenz des Angeklagten offenbarte sich einerseits, dass sich die Zeugin A1 ihm im Innenverhältnis unterordnete, andererseits, dass der Angeklagte im Außenverhältnis die Geschicke der Gesellschaft durch prägende Geschäftsführertätigkeiten bestimmte. Andere klassische Geschäftsführertätigkeiten, wie die Organisation und Leitung eines operativen Geschäftsbetriebes, die Abschlüsse von Verträgen mit Geschäftspartnern, die Beschäftigung von Mitarbeitern etc., waren bei der M GmbH aufgrund deren alleiniger Funktion als haftende Komplementärin übergeordneter GmbH & Co. KGs nicht auszuführen. Deshalb ist es für die Beurteilung einer faktischen Geschäftsführerschaft des Angeklagten nicht entscheidend gewesen, ob der Angeklagte nach der sog. „Sechs-von-acht-Theorie“ dadurch eine überragende Stellung in der M GmbH inne hatte, dass er von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung - Bestimmung der Unternehmenspolitik, Bestimmung der Unternehmensorganisation, Einstellung/Entlassung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Entscheidung in Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung und Bestimmung der Höhe des eigenen Gehalts - mindestens sechs aufgewiesen hat. 3. Der Angeklagte hatte auch den erforderlichen Vorsatz. Ihm waren sämtliche die Zahlungsunfähigkeit der M GmbH spätestens Ende November 2015 begründenden Tatsachen sowie die seine Antragspflicht begründenden Tatsachen bekannt und er nahm sie zumindest billigend in Kauf. Er wusste, dass seit dem Jahr 2014 alle gegen die M GmbH durchgeführten Zwangsvollstreckungen für die jeweiligen Gläubiger erfolglos geblieben waren, denn er selbst hatte die maßgeblichen Zahlungsverhandlungen mit dem die Vollstreckung betreibenden Gerichtsvollzieher, dem Zeugen Z geführt. Es liegt auf der Hand, dass er auch wusste, dass seine Ehefrau als Geschäftsführerin für die M GmbH im März 2015 die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Was die fällige Forderung der E1 GmbH & Co. KG aus dem Untermietverhältnis mit der T4 GmbH & Co. KG angeht, so kannte der Angeklagte die im Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2013 monatlich fällig werdenden Mietzinsforderungen in Höhe von jeweils 3.331,00 Euro, da er selbst den Untermietvertrag für die T4 GmbH & Co. KG unterzeichnet hatte. Spätestens seit der Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts N vom 20.08.2014 am 17.11.2014 war ihm auch bekannt, dass die E1 GmbH & Co. KG die bisher nicht beglichenen Mietzinsen nebst Zinsen u.a. gegen die M GmbH als haftende Komplementärin gerichtlich geltend machte. Seit der Zustellung der Klagebegründungsschrift der klägerischen Prozessbevollmächtigten war ihm darüber hinaus klar, dass im Falle einer Säumnis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung Versäumnisurteil ergehen würde. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte die der M GmbH förmlich zugestellten Schriftstücke, namentlich der genannte Mahnbescheid und die Klagebegründungsschrift der E1 GmbH & Co. KG vom 16.02.2015 nicht zur Kenntnis gelangt waren, da er seit Jahren die Regelung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen gegenüber der M GmbH übernommen hatte. Schließlich kann eine Information des Angeklagten über den Erlass des Versäumnisurteils des Landgerichts B vom 13.10.2015 durch den Prozessbevollmächtigten der M GmbH nach den üblichen Gepflogenheiten anwaltlicher Tätigkeit unterstellt werden. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der M GmbH als sog. faktischer Geschäftsführer verpflichtet war, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Angeklagte war seit Jahren als Steuerberater auch für Unternehmen tätig, was neben einer Kenntnis steuerrechtlicher Aspekte auch eine Kenntnis gesellschaftsrechtlicher Aspekte voraussetzen dürfte. Vor allem war der Angeklagte aber auch selbst Gesellschafter der M GmbH und zeitweise auch deren weiterer Geschäftsführer. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich über die einem Gesellschafter und einem Geschäftsführer nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten informiert hatte und ihm sowohl das Rechtsinstitut der sog. faktischen Geschäftsführung, als auch die daraus abzuleitende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bekannt geworden war. Dies gilt erst recht, als die M GmbH sich schon seit dem Jahr 2010 in Zahlungsschwierigkeiten befand und schließlich im März 2015 die Eidesstattliche Versicherung abgeben musste. VI. 1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu Grunde gelegt, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren reicht. 2. Bei der Strafhöhenbestimmung aus diesem Strafrahmen hat die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Für den Angeklagten sprach maßgeblich sein straffreies Vorleben. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass die M GmbH keine eigenen aktiven Geschäfte betrieb. Für Dritte bestand deshalb keine Gefahr, trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit der GmbH in diese in Form von Geld- oder Dienstleistungen zu investieren. Straferleichternd wirkte sich des Weiteren aus, dass der Geldausfallschaden der ursprünglichen Insolvenzgläubigerin, der E1 GmbH & Co. KG, in Höhe von mehr als 86.632,00 Euro eher unterdurchschnittlich war. Im Regelfall der Insolvenzverschleppung liegt der Geldausfallschaden der Insolvenzgläubiger im deutlich sechsstelligen Bereich. Schließlich war straferleichternd zu werten, dass die E1 GmbH & Co. KG im Wege des Forderungskaufs durch die J GmbH & Co. KG in Höhe von 40.000,00 Euro entschädigt worden ist. Gegen den Angeklagten sprach die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten, die sich in dem beharrlichen Ignorieren der Antragspflicht über einen Zeitraum seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Ende November 2015 bis zur Stellung des Insolvenzantrages durch die E1 GmbH & Co. KG Mitte April 2016 gezeigt hat. Angesichts der besonderen Bedeutung des straffreien Vorlebens des Angeklagten und der teilweisen Entschädigung der E1 GmbH & Co. KG hat die Kammer – wie das Amtsgericht - eine im unteren Drittel des Strafrahmens liegende Geldstrafe von 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt. 3. Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten in Höhe von 6.000,00 Euro abzüglich monatlicher Tilgungszahlungen auf Forderungen in Höhe von 1.500,00 Euro, damit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.500,00 Euro auf 150,00 Euro festgesetzt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.