Urteil
8 KLs-540 Js 788/21-13/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2021:0909.8KLS540JS788.21.1.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornografischer Absicht und Drittbesitzverschaffens kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 , 176a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils in der Fassung vom 21.01.2015, §§ 26, 46a Nr. 1, 47 Abs. 2, 49, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornografischer Absicht und Drittbesitzverschaffens kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 , 176a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils in der Fassung vom 21.01.2015, §§ 26, 46a Nr. 1, 47 Abs. 2, 49, 53 StGB G r ü n d e : I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38jährige Angeklagte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in F auf. Seine Eltern trennten sich zwischen seinem 12. und 13. Lebensjahr. Nach der Trennung wohnte der Angeklagte bei seiner Mutter. Obwohl der Vater des Angeklagten aus beruflichen Gründen mehrere Jahre in B und N gelebt und gearbeitet hat, bestand weiterhin guter Kontakt. Nach dem Besuch von Kindergarten und Grundschule wechselte der Angeklagte 19## auf die Realschule. Die Grundschule erlebte er aufgrund einer – inzwischen erfolgreich behandelten – Legasthenie als belastend. Die Realschule schloss er 19## mit einem Notendurchschnitt von 1,67 ab. Die Realschulzeit war geprägt von sozialer Isolation und Mobbing mit auch wiederholten körperlichen Angriffen. Im Anschluss begann der Angeklagte eine Ausbildung als Chemikant bei der Firma H, die er 20## erfolgreich abschloss. Sozial war er während der Ausbildung gut eingebunden. Von 20## bis 20## holte er an einem Berufskolleg sein Abitur nach. Anschließend ließ er sich für 12 Jahre bei der Bundeswehr verpflichten. Nach seinem Grundwehrdienst erwarb der Angeklagte im Rahmen seiner Offizierslaufbahn bis 20## Zusatzqualifikationen, u.a. als ausgebildeter Einzelkämpfer und Heeresfliegertechniker bevor er mit seinem Studium in Luft- und Raumfahrttechnik begann. 20## erwarb er den Bachelor. Zum Master wurde der Angeklagte nicht zugelassen. 20## verließ er die Bundeswehr und machte sich im Immobiliengeschäft selbstständig. Vor seiner Inhaftierung führte der Angeklagte 4 Firmen. Inzwischen wurde eine Firma aufgelöst, eine weitere soll noch aufgelöst werden. Auch die weiteren Firmen des Angeklagten sind seit seiner Inhaftierung nicht mehr werthaltig, weshalb er aus diesen auch keine Einnahmen mehr erzielt. Der Angeklagte ist Eigentümer mehrerer Immobilien, unter anderem von zwei momentan nicht vermieteten Wohnungen in P. Ein für die Immobilien aufgenommenes Darlehen wird derzeitig durch die Ehefrau des Angeklagten bedient. Weitere Schulden hat der Angeklagte nicht. Eine Vermietung der Wohnungen in P als Wohngemeinschaft soll zeitnah erfolgen, wodurch der Angeklagte einen Gewinn erzielen wird. Zudem erwartet er noch höhere Zahlungen aus bereits durchgeführten Aufträgen und aus Steuererstattungen, wobei ihm eine genaue Bezifferung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht möglich war. Er ging jedoch von einem mittleren fünfstelligen Betrag aus. Der Angeklagte führte bislang nur heterosexuelle Beziehungen. Seine erste Beziehung, die fünf Monate andauerte, hatte er im Alter von 17 Jahren. Nach der Trennung, die von der Freundin ausging, litt der Angeklagte für ca. 2 Jahre unter Depressionen und Verlustängsten. Nach einer kurzen zweiwöchigen Affäre war er über vier Jahre bis 20## in einer weiteren Beziehung. Während dieser Beziehung besuchte er mit seiner Partnerin erstmals Swinger Clubs, wobei sie lediglich zuschauten, um dies als Anregung zu nutzen. Kontakte mit anderen Sexualpartnern gab es nicht. Während seines Studiums in K hatte der Angeklagte wechselnde Partnerinnen. Seit 2012 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau, die er 20## heiratete, liiert. Auch mit ihr besuchte der Angeklagte Swinger Clubs, wobei sie sich nunmehr auch selber aktiv beteiligten. Den ersten Kontakt zu Personen mit pädophilen Neigungen hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben ca. 20##/20## nachdem er einen entsprechenden Fernsehbericht gesehen hatte und erfolgreich ausprobierte, ob es ihm möglich ist, Chats mit pädophilen Inhalten im Internet zu finden. Er war darüber erschrocken. In den Folgejahren suchte er gelegentlich erneut solche Chats und Seiten mit pädophilen Inhalten auf. Etwa im Jahre 20## begann er aufgrund des mit dem Studium zusammenhängenden Stresses eigenständig Onlineportale zu besuchen, um dort mit anderen Teilnehmern zu chatten. Es handelte sich zunächst um legale Chats Erwachsener mit pornografischen Inhalten, wobei die Chatinhalte mit der Zeit nach seinen Angaben härter wurden und auch inzestuöse und pädosexuelle Themen beinhalteten; lediglich Tötungsfantasien und offene Gewalt habe er stets innerlich abgelehnt. Besonders erregt hat den Angeklagten das Verbotene und Illegale. In diesem Zuge erhielt er auch kinderpornografische Bilder, welche er herunterlud und als Masturbationsvorlage nutzte. Die Chats besuchte er je nach Interesse mal mehr und mal weniger. Erfahrungen mit dem Konsum von Drogen hat der Angeklagte nicht. Auch mit dem Umgang von Alkohol ist er vorsichtig. Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er wurde in dieser Sache am 19.02.20## vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 19.02.20## in Untersuchungshaft. II. 1. Im Jahr 20## führte der Angeklagte mit seinem Notebook der Marke Lenovo (IdeaPad Yoga 13) unter Nutzung des Pseudonyms „NN2“ über den gesicherten Messenger-Dienst M einen Chatverkehr mit dem bislang unbekannten Nutzer des Nicknamens „NN1“. Im Zuge des Chatverlaufs übersandte der Angeklagte dem bislang unbekannten Täter an einem nicht näher zu konkretisierenden Tag im Jahr 20## ein Bild mit kinderpornografischem Inhalt, auf dem ein etwa acht Jahre altes Mädchen zu sehen ist, das den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Mund nimmt und den Oralverkehr ausführt. Das Kind ist mit einem Unterhemd bekleidet und ihre Unterhose ist bis zu ihren Knien heruntergezogen, so dass ihr Genitalbereich sichtbar ist. Der Angeklagte wusste von dem kinderpornografischen Inhalt des Bildes. 2. a. Spätestens im Februar 20## lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten C in einem online-Chat mit pädosexuellen Inhalten kennen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Aufgrund der höheren Sicherheit verlagerten der Angeklagte und der gesondert verfolgte C den Chat in den Messenger-Dienst D, wo sie unter nicknames auftraten, und tauschten vom 13.02.20## bis zum 27.03.20## sowie vom 11.12.20## bis zum 18.04.20## Nachrichten aus. Daneben kam es auch zur Übersendung von Bildern. Der Angeklagte verwendete den Namen „NN5“, C den Namen „S“. Für den Nebenkläger wurde der Name „E“ verwendet. Im Rahmen des Chats tauschten sie sich über Pädophilie sowie sexuelle Handlungen – vornehmlich am Nebenkläger – aus. b. Im Rahmen des vom 13.02.20## bis zum 27.03.20## über D geführten Chatverlaufs verabredeten der Angeklagte und der gesondert verfolgte C ein Treffen für den 13.03.20##, an dem auch der Nebenkläger teilnehmen sollte. Anlässlich des Treffens sollten von beiden sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger durchgeführt werden. In den Mittagsstunden des 13.03.20##, vor dem geplanten Treffen, schrieb der Angeklagte dem gesondert verfolgten C in Kenntnis des kindlichen Alters des Nebenklägers: „ ok mach das, und hast evtl nochmal nen bild von ihm^^? “ und „ oder könntest ein ganz spezielles für mich machen? “, um C zur Fertigung eines kinderpornografischen Bildes des Nebenklägers für ihn zu bringen, welches C ihm dann übersenden sollte. Hierauf fragte der gesondert verfolgte C: „ kann auch gleich eins machen was willste den “. Der Angeklagte antwortete: „ mit einer lieben nachricht evtl? nen zettel auf dem steht: wird zeit für tief rein ! gerne nackt^^ “. Auf die Nachrichten des gesondert verfolgten C „ ok und dann den ganzen kröper einfach? “ und „ also ohne kopf klar “ antwortete der Angeklagte „ja gerne mal von vorne und von hinten jeweils mit dem zettel “. Hierdurch wollte der Angeklagte C konkret dazu bestimmen, den Nebenkläger zu einem entsprechenden Posing zu bringen und Fotos des nackten Nebenklägers zu fertigen, die ihm übersandt werden sollten. Aufgrund der erfolgten Aufforderungen fertigte C selbst – oder er veranlasste seinerseits den Nebenkläger hierzu – einen Zettel mit der Aufschrift „Wird Zeit für tiefrein – von S“. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, brachte der gesondert verfolgte C den Nebenkläger dazu, sich zum einen nackt auf dem Rücken auf eine Matratze zu legen und mit leicht geöffneten Beinen in geschlechtsbetonter Haltung vor ihm zu posieren und zum anderen sich auf den Bauch zu drehen und in geschlechtsbetonter Haltung sein Gesäß in dessen Richtung zu halten. In beiden Fällen legte der gesondert verfolgte C den zuvor gefertigten Zettel auf den Bauch bzw. den Rücken des Nebenklägers und fertigte wie von dem Angeklagten gewünscht ein Foto, wobei im ersten Fall der entblößte Genitalbereich des Nebenklägers im Fokus des Bildes stand und im zweiten Fall dessen Gesäß. Anschließend übersandte er dem Angeklagten die beiden Fotos – wie von C und dem Angeklagten zuvor beabsichtigt –, die dieser mit der Nachricht: „ oh wow geil ich will ihn “ kommentierte. c. Das im Rahmen des geführten Chats vereinbarte Treffen sollte am 13.03.20## gegen 17:30 Uhr auf einem Parkplatz bei der Bundesautobahn A ## in der Nähe der Abfahrt Q stattfinden. Sie sprachen im Chat ab, von dort gemeinsam in ein Waldstück zu fahren, um ungestört den gemeinsamen Missbrauch des Nebenklägers durchführen zu können. Auch mögliche sexuelle Handlungen des Angeklagten wurden besprochen, u.a. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte begab sich entsprechend der Vereinbarung zum Parkplatz, auf dem auch der gesondert verfolgte C verspätet mit dem Nebenkläger mit einem Auto in Transitgröße eintraf. Sein Handy hatte der Angeklagte absprachegemäß bereits vor Eintreffen ausgestellt. Nach Durchführung der vereinbarten Identifizierung mittels eines Codesatzes über das Wetter stiegen der Angeklagte und der Nebenkläger hinten in das Fahrzeug des gesondert verfolgten C ein, der dem Tatplan entsprechend in ein nahgelegenes Waldstück fuhr. Im Wald stellte der gesondert verfolgte C seinen PKW ab und stieg in den hinteren Teil des Fahrzeugs zum Nebenkläger und dem Angeklagten, wo er sich und den Nebenkläger vollständig entkleidete. Sodann führten der Angeklagte und C wie geplant sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger durch. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Nach den sexuellen Handlungen zogen sich der gesondert verfolgte C und der Nebenkläger wieder an. Sodann fuhr der gesondert verfolgte C den PKW zurück zum Parkplatz und der Angeklagte fuhr mit seinem PKW zurück nach F. Am Abend schrieb der gesondert verfolgte C dem Angeklagten über den Messenger-Dienst D: „ Fandes du es wirklich gut? “, Nachdem der Angeklagte zwei Stunden nicht antwortete, schrieb er: „ Wäre schön wenn du morgen wenigstens schreibst mir kahm es irgendwie so vor als wenn dich was gestört hat “. Der Angeklagte antwortete darauf: „ alles gut, bin nur doch den tag verplant worden. “ d. Die Polizei nahm den gesondert verfolgten C im Mai 20## fest. Im Rahmen der Ermittlungen stellten die Ermittler zwei ihm gehörende Mobiltelefone - eins der Marke Huawei und eins der Marke OnePlus – sicher und werteten zahlreiche Chatverläufe aus – auch solche des gesicherten G-Messenger-Dienstes „D“. Im Zuge der Ermittlungen geriet zunächst der gesondert verfolgte I in Verdacht. Im Rahmen weiterer Auswertungen konnte dann ein Chatverlauf zwischen diesem und einem noch unbekannten Nutzer der E-Mail-Adresse02 aufgefunden werden, mit dem auch der Angeklagte unter seiner E-Mail-Adresse03 vom 16.04.20## bis zum 28.04.20## einen Chat über pädophile Phantasien führte. Unter anderen bat der Angeklagte sowohl am 16.04.20## als auch am 28.04.20## um Übersendung eines Bildes eines 5jährigen Mädchens namens J mit einer „persönlichen Nachricht“, wobei er am 16.04.20## den Text mit „… braucht endlich tiefrein …“ vorgab. Der Chat wurde am 29.04.20## durch den Nutzer der E-Mail-Adresse02 beendet. Bereits am 03.09.20## und 04.09.20## führte der Angeklagte über die genannte E-Mail-Adresse einen Chat mit dem unbekannten Nutzer der E-Mail-Adresse04. Der Angeklagte schrieb dem unbekannten Nutzer dabei unter anderem „… einen 2 jährigen mit der zusammen zu nehmen ist sicher mega hammer …“. Er fragte seinen Chatpartner zudem, wo und wann man sich gemeinsam treffen könne. Die weiteren Ermittlungen ergaben auch eine Anmeldung des Angeklagten auf der Seite L, einer Webseite über die auch kinderpornographische Bilder getauscht werden. Nach Identifizierung des Angeklagten als Nutzer der E-Mail-Adresse fand am 08.12.20## wegen des Verdachts kinderpornografischer Straftaten sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume statt, mit dem Ziel unter anderem Beweismittel mit kinderpornografischen Bildern aufzufinden. Am 19.02.20## erfolgte eine weitere Durchsuchung, nachdem der konkrete Verdacht der Begehung der Tat vom 13.03.20## entstanden war. Bei der Durchsuchung am 08.12.20## wurden unter anderem ein Samsung Note 8 Smartphone, ein Lenovo Notebook IdeaPad Yoga 13, ein Sharkoon Deskop PC, ein Thinkpad Notebook und ein Microsoft Notebook des Angeklagten beschlagnahmt. Auf den beschlagnahmten Datenträgern befand sich – neben dem Bild aus Ziff. II. 1. –eine Vielzahl kinderpornografischer Schriften, unter anderem mehrere Bilder, auf denen ein höchstens # Jahre altes, blondes Mädchen zu sehen ist, welches mit unbekleidetem Unterkörper breitbeinig auf einem Bett liegt. Auf anderen dieser Bilder fasst das Mädchen den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes an. Wiederum auf anderen Bildern dieser Fotoserie wird das Kind vaginal von einem Mann mit seinem erigierten Penis penetriert. Auf anderen Bildern dieser Serie ist zu sehen, wie der unbekannte Mann auf den Scheidenbereich und den Po des Kindes ejakuliert. Ein weiteres Foto zeigt, wie ein erwachsener Mann ein etwa sechs Jahre altes Mädchen mit dem Penis anal penetriert, wobei das Mädchen die Augen zusammenkneift und den Mund aufreißt. Auf dem „R“ Desktop PC befand sich auf einem weiteren Bild ein etwa zehn Jahre altes, unbekleidetes Mädchen, welches im Freien auf einer Wiese liegt und das linke Bein abspreizt. Der Fokus des Bildes liegt auf dem gespreizten Genitalbereich des Kindes. Auf einem anderen Bild ist der unbekleidete Unterkörper eines etwa sechs Jahre alten Mädchens zu sehen, wobei der kleine Finger einer Hand in die Scheide des Kindes eindringt. Auf einem weiteren Datenträger befand sich ein Lichtbild eines etwa zehn Jahre alten, unbekleideten Jungen, der auf dem Rücken liegt und seine Beine in Richtung der Schultern hochzieht und sie mit seinen Händen festhält. Vor dem Jungen kniet ein Junge, der mit seinem Penis in den Anus des Jungen eindringt. Auf einem anderen Bild ist zu erkennen, wie ein Kleinkind den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes mit den Händen umfasst. Auf einem weiteren Datenträger befanden sich unter anderem Bilder eines etwa sechs Jahre alten Mädchens, das einen erigierten Penis mit den Händen umfasst und mit der Zunge an der Eichel leckt. Auf dem Mobiltelefon „Samsung Note 8“ des Angeklagten befand sich ein Bild, auf dem ein etwa fünf Jahre altes, unbekleidetes Mädchen auf einem Bett mit gespreizten Beinen zu sehen ist. Ein anderes Bild zeigt ein Gesäß eines kindlichen Mädchens, auf das ejakuliert wird. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich dieser Datenträger mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. Die Tat (Ziffer 4 der Anklage, Besitz von kinderpornografischen Bildern) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. e. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei den Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. 3. Nach der Festnahme C wurde der Nebenkläger - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - III. Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Die Feststellungen der Kammer zum Lebenslauf und zur Sexualanamnese des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Schilderungen sowie auf den Schilderungen der Sachverständigen ###, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Hinsichtlich der fehlenden Vorbelastungen des Angeklagten hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug verlesen. Ferner wurden die Angaben des Angeklagten zu den von ihm geführten Chats über der Austausch pädophiler Phantasien mit verschiedenen Personen durch die insoweit verlesenen Chatverläufe bestätigt. Inhalt der Chats waren auch Unterhaltungen mit den unbekannt gebliebenen Gesprächspartnern über mögliche gemeinsame Missbrauchstaten, zu denen es nach Angaben des Angeklagten aber nie gekommen ist. Er wisse auch nicht, welche realen Personen hinter den jeweils verwendeten nicknames stünden. 2. Die Feststellungen zur ersten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten soweit dieser sich erinnern konnte, den Angaben des Zeugen V sowie dem in Augenschein genommenen Lichtbild. Insoweit hat der Angeklagte eingeräumt kinderpornografische Bilder zur Identifizierung verschickt zu haben, wobei er sich lediglich nicht an diesen konkreten Fall erinnern konnte. Die Kammer erachtet dies – insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit – als glaubhaft. Aufgrund der weiteren zur Verfügung stehenden Beweismittel steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte das oben näher beschriebene Lichtbild auch in diesem konkreten Fall versendet hat. Der Angeklagte war Nutzer des Lenovo Laptops, auf dem das Lichtbild gefunden wurde. Nach seinen Angaben handelte es sich dabei um den Laptop, den er bis zu seiner Beschädigung überwiegend auf seinen Reisen benutzt hat. Der Zeuge V, der als Regierungsbeschäftigter mit der Auswertung der beim Angeklagten aufgefundenen Datenträger betraut war, hat das unter II. 1. näher beschriebene Lichtbild im Rahmen seiner Auswertung über die Nachverfolgung der Datenpfade im Ausgangsordner des Nutzers NN2 aufgefunden. In diesem Ordner würden die versendeten Nachrichten bzw. Bilder abgelegt, so auch der Dateiname des hier betroffenen Bildes. Diese Feststellungen fügen sich auch in die Einlassung des Angeklagten ein. Dieser räumte ein, den Namen „X“ in Chats mit sexuellem Bezug verwendet zu haben, weshalb keine Zweifel bestehen, dass der Angeklagte Versender des Lichtbilds gewesen ist. Zudem wurde das Lichtbild in einem Ordner in dem privaten Verzeichnis „T“ gefunden, was der Vorname des Angeklagten ist. An das Chatportal M konnte sich der Angeklagte auf Nachfrage zwar nicht erinnern. Er habe in der Vergangenheit jedoch unterschiedliche Chatportale genutzt, wie beispielsweise auch U, wenn der Chatpartner dies gewünscht habe, sodass es durchaus möglich sei, dass er auch das Chatportal M genutzt habe. Er habe insoweit auch kinderpornografische Bilder zur Legitimation verschickt. Bei Analyse der körperlichen Merkmale und der Gesichtszüge der auf dem Lichtbild abgebildeten Person ist eindeutig festzustellen, dass es sich um ein Mädchen deutlich vor der Geschlechtsreife handelt. Die körperlichen Geschlechtsmerkmale sind noch nicht ausgebildet. Auch anhand der Körpergröße, der Größe der Gliedmaßen und der Gesichtszüge ist zu erkennen, dass es sich um ein allenfalls im Grundschulalter befindliches Kind handelt. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Seite 32 des Untersuchungsberichtes vom 30.12.20## des Zeugen V aus dem Sonderband Beweismittel „###“ Bezug genommen. Da der Angeklagte zur Legitimation gezielt kinderpornografische Bilder versandte, kannte er auch den Inhalt des Bildes und wusste, dass er dem unbekannten Empfänger den Besitz hieran verschaffte. 3. Der Angeklagte hat sich – über die Tat zu Ziff. 1 hinaus – dahingehend eingelassen, dass er wegen Überlastung und Stress sporadisch in sexuelle Chats geflüchtet sei. Letztlich sei er auch in Chats mit kinderpornografischen Inhalten gewesen, in denen ihm auch kinderpornografische Bilder zugesandt worden seien. Ihm sei es nicht um die Bilder gegangen, sondern vielmehr um die mit ihm chattende Person. Es habe ihn gereizt, wenn ihm außergewöhnliche Dinge geschrieben worden seien. Teilweise habe er ganze Zip-Dateien an Bildern erhalten. Über den Lenovo Laptop, auf dem sich die Dateien hauptsächlich befunden hätten, sei irgendwann ein Auto gefahren. Er habe den Laptop nicht mehr genutzt. 20## habe er sich Zugang zum Darknet verschafft. Ein Interesse an homosexuellen Kontakten habe er nicht gehabt. Es habe bis zum 13.03.20## auch nie reale Treffen gegeben. Den gesondert verfolgten C habe er in einem Chat kennengelernt. In den meisten Fällen sei es immer relativ deutlich gewesen, dass das Geschriebene und die Bilder nicht echt gewesen seien. Zu seiner Überraschung habe es sich bei den vom gesondert verfolgten C übersandten Bildern nicht um „Fakes“ gehandelt, weshalb er dann irgendwann nach für ihn gefertigten Bildern mit einer Nachricht gefragt habe. Als er dieses, nach seiner Erinnerung sei es nur ein Bild gewesen, wobei er auch nicht ausschließe, dass es zwei gewesen seien, erhalten hätte, habe er aus völliger Neugier den Kontakt weitergeführt. Das Treffen, für dessen Planung im Chat die Durchführung sexueller Handlungen an dem Nebenkläger besprochen worden seien, habe stattgefunden. Er sei zu einem „Park and Ride“-Parkplatz gefahren. Der gesondert verfolgte C und der Nebenkläger seien zu spät gewesen, sodass man sich fast verpasst hätte. Er sei dann zum Fahrzeug hin. Eine Berührung des Nebenklägers habe es nicht gegeben. Auf die Äußerung „Schönes Wetter heute“ habe er zur Identifizierung seiner Person „Ja, regnet toll“ geantwortet und sei in das Fahrzeug gestiegen. Er sei mit dem Nebenkläger, der vollständig bekleidet gewesen sei, hinten eingestiegen. Der gesondert verfolgte C sei dann los gefahren. Sie seien sehr lange über Felder und Wege gefahren und häufig abgebogen bis das Fahrzeug abgestellt worden sei. Der gesondert verfolgte C sei dann nach hinten ins Fahrzeug gestiegen. Dort habe er sich und den Nebenkläger entkleidet. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Danach habe es einen kurzen Chat gegeben. Der gesondert verfolgte C habe ihm da mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Der Kontakt sei dann zunächst abgebrochen. Durch Zufall hätten sie sich einige Monate später in einem Onlinechatraum wiedergetroffen. Er habe D nicht auf dem Handy gehabt, weshalb nie eine direkte Kommunikation möglich gewesen sei. Auf Wunsch des gesondert verfolgten C habe man dann wieder auf den D Chat gewechselt. Dort sei es ihm, dem Angeklagten, nur um das Schreiben gegangen. Alles, was im zweiten Chat geschrieben worden sei, sei ausgedacht gewesen. Es habe sich um Fantasien gehandelt. Es habe keine Verletzungen des Nebenklägers bei dem Treffen mit ihm gegeben. Auf Nachfrage der Kammer bestätigte der Angeklagte, dass er als „O“ über D den Chat mit dem gesondert verfolgten C geführt und auch die Bilder angefordert habe, wenn es ihn auch überrascht habe, dass er echte Bilder erhalten habe. Er sei der Nutzer der E-Mail Adressen03, E-Mail-Adresse05 und E-Mail-Adresse06, wobei er die erste E-Mail Adresse immer im Zusammenhang mit sexuellen Chats verwendet habe und die E-Mail Adresse05 seine aktuelle E-Mail Adresse sei. Der Name „NN3“ sage ihm nichts, es sei aber möglich, dass er sich diesen mal ausgedacht habe. Der gesondert verfolgte C habe sich bei W, NN4 oder so ähnlich genannt. Den Nebenkläger habe der gesondert verfolgte C E genannt, wobei er gewusst habe, dass es sich dabei nicht um den Klarnamen gehandelt habe. Das Alter des Nebenklägers habe der gesondert Verfolgte mit 8 bzw. 9 angeben, was auch seinem Eindruck des Alters des Kindes entsprochen habe. Einen Proof, wie er auch im Chat gestanden habe – man hatte ausweislich des Chatverlaufs vereinbart, dass der Angeklagte dem Nebenkläger sofort in die Hose fasse, damit klar sei, dass er kein „Bulle“ sei –, hätte er nicht machen müssen. Dies hätte ihn auch verwundert, habe aber vielleicht daran gelegen, dass sie zu spät gewesen seien und recht viele Leute auf dem Parkplatz gewesen seien. Die Beziehung zwischen dem gesondert verfolgten C und dem Nebenkläger sei freundschaftlich gewesen. Sie hätten gelacht und gespielt. Es habe keinen Zwang und keine Brutalität gegeben. Er sei verwundert gewesen, wie offen die Situation gewesen sei. 4. Hinsichtlich der zweiten Tat (Ziff. II 2 b) beruhen die Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats und der in Augenschein genommenen Lichtbilder. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Nicknamen „NN5“ verwendet zu haben, Urheber der Nachrichten des „NN5“ im Chat gewesen zu sein und im hiesigen Fall konkret die Fertigung von Lichtbildern mit der individuellen Nachricht „Wird Zeit für tief rein“ von dem gesondert verfolgten C gefordert zu haben. Der Angeklagte gab zwar an, sich nur an ein Bild zu erinnern, schloss aber auch nicht aus, dass er zwei Bilder erhalten hat. Die Einlassung des Angeklagten war insoweit glaubhaft. Sie stand insbesondere im Einklang mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass dem Angeklagten am Nachmittag des 13.03.20## entsprechend der Aufforderung zwei Lichtbilder im Abstand von einer Sekunde übersandt wurden. Ferner forderte der Angeklagte ausweislich des Chatinhalts auch zwei Bilder von dem gesondert verfolgten C an, nämlich eins von der Vorderseite und eins von der Rückseite des Nebenklägers. Auf dem im Rahmen der Ermittlungen gegen den gesondert verfolgten C sichergestellten Smartphone der Marke Huawai (Asservat A.3.#4) konnten die entsprechenden zwei Lichtbilder, die aufgrund der individualisierten Nachricht eindeutig dem hiesigen Angeklagten zugeordnet werden konnten, aufgefunden werden, was der Zeuge KHK ### berichtete. Auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat stützt die Kammer ferner die Überzeugung, dass die Lichtbilder aufgrund der Aufforderung des Angeklagten explizit für ihn angefertigt wurden und dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten Jungen auch tatsächlich um den zu dem Zeitpunkt 9jährigen Nebenkläger handelt. Der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C geführte Chat hatte primär den Missbrauch an dem Nebenkläger zum Gegenstand. Der gesondert verfolgte C hat insofern dem Angeklagten geschrieben, dass er die Lichtbilder von dem Nebenkläger anfertigen werde. Auf ihn hatte der gesondert verfolgte C auch eine ständige Zugriffsmöglichkeit. Auf den Lichtbildern war entsprechend ein kindlicher Jungenkörper abgebildet. Das Wachstum der Schambehaarung hat noch nicht eingesetzt. Auch die körperlichen Proportionen zeigen, dass es sich um ein Kind handelt. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 4 und 5 des Sonderbandes „Proof-Bilder“ Bezug genommen. Dass der Angeklagte die gewünschten Bilder erhalten hat, ergibt sich neben seiner Einlassung aus seiner damaligen Chatantwort „ oh wow geil ich will ihn “. Soweit er angab, dass er eigentlich nicht damit gerechnet habe, dass er tatsächlich für ihn angefertigte Lichtbilder erhalte, ist dies unglaubhaft. Aus dem Chat ist erkennbar, dass der Angeklagte bereits am 13.02.20## ein Lichtbild von dem gesondert verfolgten C erhalten hat. So antwortete der Angeklagte auf die Nachricht des gesondert verfolgten C „Das ist er!“ und „ Bilder bleiben privat verstanden!!“ , „ hammer, ja klar. Zeige nie private, will ihn ficken. “ Und „echt hammer, das da noch nicht reingefickt hast^^ “. Zudem schrieb der Angeklagte dem gesondert verfolgten C am 12.03.20## und auch am 13.03.20##, ob er „ nochmal “ ein Bild des Nebenklägers für ihn hätte. Am 12.03.20## schrieb er zudem: „…die letzten sahen gut aus…“. Auch daraus ergibt sich, dass der Angeklagte bereits zuvor Lichtbilder von dem Nebenkläger erhalten hatte und somit sehr wohl wusste, dass der gesondert verfolgte C Lichtbilder verschickt, die einen tatsächlichen Missbrauch an Kindern zum Inhalt haben. Dies steht auch im Einklang mit der ersten Einlassung des Angeklagten, wonach er bei der ersten Übersendung von Bildern durch den gesondert verfolgten C überrascht gewesen sei als er echte Bilder erhalten habe und deshalb irgendwann Bilder mit einer Nachricht angefordert habe. Aus dem bereits in den Feststellungen wiedergegebenen Gesprächsverlauf ergibt sich, dass C diese Fotos nicht von sich aus fertigte, sondern der Entschluss hierzu durch den Angeklagten – wie von diesem beabsichtigt – auch in der konkreten Durchführung mit der Fertigung des Zettels und Ablichtung des nackt posierenden Nebenklägers hervorgerufen wurde. Dem Angeklagten kam es wie auch C auf die Fertigung der Fotos zur unmittelbaren Versendung an den Angeklagten an, da sie hierdurch das Treffen weiter vorbereiteten und sich sexuell stimulierten. 5. Im Hinblick auf die dritte Tat (Ziff. II 2 c) hat der Angeklagte die äußeren Umstände eingeräumt. Er hat sexuelle Handlungen des gesondert verfolgten C und des Nebenklägers sowie ein Anfeuern des gesondert verfolgten C geschildert, eigenhändig vorgenommene sexuelle Handlungen jedoch, wie bereits ausgeführt, abgestritten. Die Einlassung des Angeklagten war nur eingeschränkt glaubhaft. aa. Soweit er zunächst die äußeren Umstände – nämlich die Verabredung, das Hinbegeben zum Parkplatz, das Fahren in den Wald, das spätere Verlassen des Waldes sowie die nachfolgenden Kontakte über den Messenger D mit dem gesondert verfolgten C – eingeräumt hat, folgt die Kammer seiner Einlassung, die insoweit mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme übereinstimmt. Aus dem Chatverkehr ergibt sich, dass der gesondert verfolgte C am Tattag als Treffpunkt den vom Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung beschriebenen „Park and Ride“-Parkplatz an der Abfahrt Q der Autobahn ## vorgeschlagen hat. Dies deckt sich auch mit der im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Auswertung der Cloudsicherung des E-Mail Kontos „E-Mail-Adresse005“ des Angeklagten. Dort war als letzter Standort die A##bei O um 15:35 Uhr (UTC Zeit, 16:35 Uhr Ortszeit) gespeichert. Ferner konnte festgestellt werden, dass er um 16:06 Uhr (UTC Zeit, 17:06 Ortszeit) den Suchbegriff Q in sein Smartphone eingab. Im Chat hatte der Angeklagte angegeben, ca. 30-60 Minuten Fahrzeit bis zum Treffpunkt zu haben. Bis 18:40 Uhr (UTC-Zeit, 19:40 Uhr Ortszeit) konnten keinerlei Daten festgestellt werden, was die Einlassung des Angeklagten und auch die Angaben des gesondert verfolgten C im Chat bestätigt, wonach aus Gründen der Sicherheit – eine mögliche Ortung sollte verhindert werden – vereinbart wurde, die Handys auszustellen. Erst um 18:40 Uhr (UTC Zeit, 19:40 Uhr Ortszeit) wurde wieder ein Standort des Angeklagten auf der A## bei F gespeichert. Auch der weitere vom Angeklagten geschilderte Ablauf deckt sich insoweit mit dem im Chatverlauf vereinbarten Ablauf. So schrieb der gesondert verfolgte C am 13.03.20## hinsichtlich der konkreten Planungen, dass der Angeklagte auf dem Parkplatz in dessen Fahrzeug steigen könne und dann ein Wald aufgesucht werde. Auch einen Monat zuvor, am 13.02.20## – als bereits erfolglos versucht wurde, Zeit für ein Treffen zu finden – schrieb der gesondert verfolgte C bereits, dass man sich zunächst an der A## treffen und dann „ da irgendwo 10 Min in Wald fahren “ solle. Auch wurde für das Treffen am 13.03.20## zwecks Identifizierung ein Codesatz vereinbart. Auch diesbezüglich folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, die sich auch hier im Wesentlichen mit dem Chatverlauf deckt. Soweit der von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung wiedergegebene Codesatz leicht von dem im Rahmen des Chats vereinbarten Codesatz („…gutes Wetter heute…“, „…nee es schneit…“ ) abweicht, beruht dies nach Überzeugung der Kammer auf dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und betrifft ein unwesentliches Detail. Denn jedenfalls den Kern, dass eine Identifizierung erfolgt ist und dieser das Wetter betraf, bestätigte der Angeklagte. Soweit der Angeklagte sich weiter dahingehend eingelassen hat, dass es nach dem Auffinden einer geeigneten Stelle im Wald - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - bb. Soweit der Angeklagte eigene vollzogene Missbrauchshandlungen an dem Nebenkläger abgestritten hat, wertet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung, die durch den Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C widerlegt ist. Der Nebenkläger ist aufgrund der Belastungen des Verfahrenskomplexes nicht mehr vernehmungsfähig und die Beteiligten haben auf seine Vernehmung verzichtet. Im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch die Zeugin KHK`in ## hat er, wie die Zeugin KHK`in ## berichtet hat, zu dieser konkreten Tat oder auch dem Angeklagten keine Angaben gemacht. Eine explizite Nachfrage zu der Tat oder dem Angeklagten, insbesondere Vorhalte, erfolgten nicht, da der Zeugin beide zum Zeitpunkt der Vernehmungen nicht bekannt geworden waren. Eine Nachvernehmung konnte wegen der Vernehmungsunfähigkeit des Nebenklägers nicht mehr erfolgen. Auch eine Vernehmung C durch die Kammer konnte nicht erfolgen, da er auf seine Ladung erklärt hatte, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, weshalb die Beteiligten auf sein Erscheinen verzichtet haben. Zentrales Beweismittel ist der Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und den gesondert verfolgten C, den die beiden über den Messenger-Dienst D geführt haben. Aufgrund dieses Chatverkehrs steht in der Gesamtschau fest, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat wie festgestellt begangen hat. Der Angeklagte hat den Chat nicht in Abrede gestellt, sondern ihn als tatsächlich so abgehalten bestätigt. Dem Chatverlauf kommt dabei ein besonders hoher Beweiswert zu, da sich sowohl der Angeklagte als auch der gesondert verfolgte C, der auf die Nutzung des verschlüsselten Messengers gedrängt hatte, bei der Nutzung sicher fühlten und daher offen kommunizierten. Sie tauschten sich über ihre Gefühle und über ihre pädophilen Vorlieben aus. Der gesondert verfolgte C verschickte über den Messenger, wie die Feststellungen zur zweiten Tat belegen, kinderpornografisches Material. Der Beginn des Chats am 13.02.20## und der weitere Verlauf des Chats legt dabei die Vermutung nahe, dass Grund für den Wechsel in den gesicherten Messenger-Dienst durch den Angeklagten und den gesondert verfolgten C gerade die Absicht der Vereinbarung eines Treffens war. Denn bereits die erste Nachricht des Angeklagten nach Beantwortung der Testfrage lautete „ ok also wollen wir real? “, wobei die Formulierung zeigt, dass der Angeklagte direkten Bezug auf einen zuvor geführten Chat nimmt. Einige Nachrichten später fragt der Angeklagte den gesondert verfolgten C dann nochmal konkret, wann man sich treffen könne, indem er schrieb „ ok, gut zu wissen, wann würde es real gehen ?“, woraufhin C ihm antwortete „ Morgen “, was der Angeklagte ablehnte, da seine Frau zu Hause sei und diese nichts mitbekommen dürfe. Ein Treffen noch am Abend des 13.02.20##, welches der Angeklagte vorschlug, kam aufgrund eines nur engen Zeitfensters von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr, in dem ein Treffen für beide grundsätzlich möglich war und des Umstandes, dass der Angeklagte sich letztlich nicht mehr meldete, nicht zustande. Denn auf seine Nachricht „ also sollte es klappen melde ich mich kurzfristig, sollte ich hier nicht wegkommen schauen wir nächste Woche ok, bis später “ folgte am 13.02.20## keine weitere Nachricht. Auch die weitere Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten am 05.03.20## erfolgte in der Absicht der Vereinbarung eines Treffens. So schrieb er „viel zu tun und frau immer drum rum aber nächste Woche ist sie nicht da…bock was zu machen?“ Am 12.03.20## und somit eine Woche später schrieb er dann „ hem, ok also wohl keine zeit ihn zusammen durchzunehmen?“, woraufhin C schrieb „Morgen ja heute ist zu spät :(“ und sie in der Folge konkrete Pläne hinsichtlich des Treffens am 13.03.20## machten. Neben den bereits oben und in den Feststellungen näher ausgeführten Plänen klärten sie zuvor insbesondere wiederholt, welche sexuellen Handlungen des Angeklagten an dem Nebenkläger erlaubt waren - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Im unmittelbaren Nachgang des Treffens fragte der gesondert verfolgte C den Angeklagten dann, ob dieser es wirklich gut gefunden habe. Er habe das Gefühl, dass den Angeklagten irgendwas gestört habe. Dies verneinte der Angeklagte einen Tag später und schrieb: „ alles gut “, woraufhin der gesondert verfolgte C ein weiteres Treffen mit dem Nebenkläger und dem Angeklagten wollte. Bereits dieser kurze Chat unmittelbar nach der Tat steht im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten. Zunächst verlieren er und der gesondert verfolgte C kein Wort darüber, dass das Treffen anders abgelaufen ist als es zuvor geplant worden war. Und auch der Wunsch des gesondert verfolgten C für ein weiteres Treffen steht im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten. Denn der Sinn des Treffens für den gesondert verfolgten C lag darin, den Angeklagten bei dem Missbrauch vom Nebenkläger zu sehen. Wenn aber der Angeklagte – seiner Einlassung entsprechend – Abstand von sexuellen Handlungen am Nebenkläger genommen hätte, hätte es für den gesondert verfolgten C überhaupt keinen Sinn gemacht, den Angeklagten zu einem weiteren Treffen einzuladen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesondert verfolgte C – wie der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung bestätigte – mehrere andere Männer hatte, mit denen er den gemeinsamen Missbrauch an dem Nebenkläger vollziehen konnte. Dies entspricht auch den Angaben des Nebenklägers, der – wie KHK´in ## berichtete – von ihr in einer Vielzahl von Terminen zu ihm widerfahrenen Missbrauchstaten vernommen wurde. In den Vernehmungen hat der Nebenkläger geschildert, dass Missbrauchstaten durch C bereits weit vor der hiesigen Tat begonnen hätten. Darüber hinaus habe der Nebenkläger nachvollziehbar, teils frei und teils erst unter Vorhalt von Ermittlungsergebnissen über bestimmte Aufenthaltsorte des Nebenklägers und Cs, über zahlreiche Missbrauchstaten durch eine Vielzahl an Männern ab Oktober 20## berichten können. Auch die weitere Einlassung des Angeklagten, der gesondert verfolgte C habe ihn bereits auf dem Rückweg aus dem Wald darauf angesprochen, ob alles in Ordnung sei, steht im Widerspruch zu diesem kurzen Chatverlauf. Denn hätte der Angeklagte tatsächlich bereits im Fahrzeug des gesondert verfolgten C geäußert, dass er sich in der Situation unwohl gefühlt habe, wäre dessen Frage im Chat, ob er – der Angeklagte – es wirklich gut gefunden hätte, obsolet gewesen, da die Antwort bereits bekannt gewesen wäre. Und auch die Antwort des Angeklagten, dass alles gut sei, hätte vor diesem Hintergrund keinen Sinn gemacht, da dem gesondert verfolgten C dann hätte klar sein müssen, dass eben nicht alles in Ordnung war. Insbesondere aufgrund des weiteren Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C vom 11.12.20## bis zum 18.04.20## steht fest, dass der Angeklagte eigenhändig sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vorgenommen hat. Denn in diesem Chat nehmen der Angeklagte und der gesondert verfolgte C immer wieder Bezug auf das Treffen vom 13.03.20## und besprechen dieses teilweise nach. Auch der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung bestätigt, dass im vorgenannten Chatzeitraum über das Treffen vom 13.03.20##, welches das einzige Treffen gewesen sei, geschrieben worden sei. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - In den gesamten Chatverläufen ist keine Chatstelle erkennbar, die die Einlassung des Angeklagten stützen würde, er habe keine eigenhändige sexuelle Handlung am Nebenkläger vorgenommen. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass die Chatstellen tatsächlich seiner sexuellen Fantasie entspringen, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Dies ist bereits aufgrund der konkreten Bezüge aufeinander, ohne dass es zu Widersprüchen kommt, nicht glaubhaft. Ferner fällt die sprachliche Veränderung auf. Während der erste Chat in Teilen im Futur und Konjunktiv geschrieben ist („ wäre geil “, „wann würde es real gehen?“, „will ihn ficken“, „das muss der Schwanz werden“ und „werden wir testen“ ), schreiben der Angeklagte und der gesondert verfolgte C im Rahmen des zweiten Chats in Bezug auf konkret vorgenommene Handlungen in der Vergangenheitsform wie beispielsweise - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Dies hätte aber keinen Sinn gemacht, wenn es tatsächlich um eine Fantasie gehandelt hätte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es in dem Chat tatsächlich Stellen gibt, die wohl der Erregung der Chatpartner dienten. Diese Stellen sind aber als solche zu erkennen. So schrieb der Angeklagte beispielsweise am 06.02.20## „ will hören das ich ein geiler kinderficker bin, und mein pedo kinderficker schwanz dein kleines kind aufficken soll das dein kleiner # jähriger junge endlich den harten kinderficker schwanz und pedo sperma braucht und ich der kinderficker bin “. Daraufhin antwortete der gesondert verfolgte C „Ja, das wirst du von mir hören zerfick mein Kind mit deinem kinderficker Schwanz du pedo und besam mein jungen er braucht es“. Kurze Zeit später schrieb der gesondert verfolgte C: „ Ja wenn du abspritzt ramme ich meine kinderficker Lanze rein “. Die Nachrichten beziehen sich ausschließlich auf Vorgänge in der Zukunft. Ferner wiesen diese Nachrichten einen deutlich höheren Obszönitätsacharakter auf, als die zuvor aufgeführten Nachrichten. Die Einlassung des Angeklagten, es sei ihm primär um das Ausreizen der Fantasien bei seinem Chatpartner gegangen und nicht um tatsächliche Treffen, ist auch in einem weiteren Punkt unglaubhaft. Denn dies als wahr unterstellt, hätte es beispielsweise keinen Sinn gemacht die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln zu verneinen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Nur so lässt sich auch der zweite Chatverkehr erklären. Denn hätte der Angeklagte tatsächlich – wie er im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat – am 13.03.20## von einem eigenhändigen Missbrauch innerlich Abstand genommen – hätte der zweite Chatverkehr keinen Sinn gemacht. In diesem wurden weitere Treffen geplant. Dem Angeklagten war spätestens seit dem Treffen vom 13.03.20## aber klar, dass der gesondert verfolgte C nicht nur chattet, sondern dass er es ernst meint und bereit war, ihm den Nebenkläger zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung dessen war es dann aber widersinnig, den Kontakt aufrechtzuhalten und sogar mehrfach selbst ein weiteres Treffen vorzuschlagen, wenn er doch – so seine Einlassung – am 13.03.20## gemerkt hat, dass er den Nebenkläger nicht missbrauchen will. Der weitere Chatverkehr lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte Interesse an weiteren Treffen hatte. So teilte der Angeklagte im Rahmen eines Kontaktversuchs am 16.01.20## dem gesondert verfolgten C mit, dass er alleine sei. Dies beruhte auf dem Umstand, dass – wie der Angeklagte dem gesondert verfolgten C bereits zuvor mitgeteilt hatte – für ihn Treffen nur möglich waren, wenn seine Partnerin weg ist beziehungsweise schläft. Hätte der Angeklagte tatsächlich kein Treffen gewollt, wäre eine solche Mitteilung nicht notwendig gewesen. Dies hätte ihn vielmehr in die unnötige Position der Rechtfertigung gebracht, wenn der gesondert verfolgte C ihm geantwortet und ein spontanes Treffen vorgeschlagen hätte. Soweit der gesondert verfolgte C am 05.01.20## geschrieben hat - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - cc. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - 6. - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - 7. Die Feststellungen der Kammer zum Ursprung des Verfahrens, den Ermittlungsmaßnahmen und den Tatfolgen für den Nebenkläger beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK`in ###, KHK ### und KK`in ###. Der Zeuge KHK ### hat im Rahmen seiner Vernehmung berichtet, dass man im Rahmen der Auswertung der Handys des gesondert verfolgten C auf die zwei zwischen dem Angeklagten und den gesondert verfolgten C geführten Chatverläufe gestoßen sei. Die Identifizierung des Angeklagten als Nutzer des Nicknamens „NN5“ sei letztlich über eine von ihm verwendete E-Mailadresse erfolgt, in dessen Folge die weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizei F geführt wurden. Die dort zuständig gewesene Zeugin KK`in ### berichtete von den zwei durchgeführten Durchsuchungen, in dessen Rahmen eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt wurden, wobei man unter anderem den Zeugen V als IT-Experte zur Unterstützung dazu geholt hatte, der letztlich auch die Auswertung der Datenträger vornahm. Die festgestellten Folgen bei dem Nebenkläger ergaben sich aus der Aussage der Zeugin KHK`in ###, die im Rahmen des gesamten Komplexes mit der Vernehmung des Nebenklägers betraut war und daher auch in einem ständigen Austausch mit dem damaligen Amtsvormund des Nebenklägers, der Frau Z, stand. Besondere auf die Taten des Angeklagten zurückgehende Folgen konnte die Kammer – bis auf das Einreißen des Anus – nicht feststellen. 8. Die Feststellungen zur vierten, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten, Tat beruhen auf den im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Lichtbildern. Auch hier war anhand der noch nicht ausgebildeten körperlichen Geschlechtsmerkmale, der Körpergröße, der Größe der Gliedmaßen und der Gesichtszüge zu erkennen, dass auf den Lichtbildern Kinder abgebildet sind. 9. Auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen ### aus ###, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Taten weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, schon gar nicht waren Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Die Sachverständige hat das Gutachten auf Grundlage der Ermittlungsakte, der Exploration des Angeklagten und aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstattet. Nach Beurteilung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung anschließt, ist schon kein Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Insbesondere eine schwere andere seelische Abartigkeit liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Die Sachverständige ### hat dazu ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zwar eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie mit einer sowohl hetero- als auch homosexuellen Ausrichtung zu diagnostizieren sei. Der Grad der beim Angeklagten diagnostizierten Pädophilie falle jedoch nicht unter den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Bei der Pädophilie sei nach dem Ausmaß und der Intensität zu unterscheiden, wobei man diese grob in drei Grade einteilen könne. Neben einmalig oder sporadisch auftretenden devianten Impulsen, die an eine bestimmte Lebenssituation oder eine aktuelle Konfliktsituation gebunden seien (Grad 1), gebe es eine deviante Problematik in Form eines habituellen Musters (Grad 2) und sexuelle Deviationen, bei denen es zu einer stabilen devianten Orientierung (Grad 3) gekommen sei, also einer echten Perversionsbildung, bei der sexuelle Wünsche und Fantasien ohne deviante Impulse nicht mehr vorstellbar und erlebbar seien. Unter Zugrundelegung der vom Angeklagten geschilderten durchgängigen heterosexuellen Beziehungswünsche und seiner langjährigen Partnerschaften mit Frauen mit einer als befriedigend empfundenen praktizierten Sexualität sei bei ihm lediglich von einem habituellen Konfliktlösungsmuster auszugehen, welches in seiner Ausprägung das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfülle. Zudem habe die Pädophilie weder die Unrechtseinsicht betroffen noch erhebliche Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit gehabt. Darüber hinaus führte die Sachverständige ### aus, dass sich bei dem Angeklagten als Folge des jahrelangen Mobbings in der Schulzeit zwar eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Zügen entwickelt habe, diese aber ebenfalls nicht unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu fassen sei. So hätten sich bei dem Angeklagten zwar ausgeprägte Bagatellisierungstendenzen und kognitive Verzerrungen gezeigt, wobei er einen befremdlich wirkenden Freiheitsbegriff beschworen habe, der auch das Recht der Kinder auf sexuelle Betätigung eingeschlossen habe. Jedoch seien die Fähigkeiten des Angeklagten zur Realitätskontrolle vorhanden. Insbesondere im Rahmen der Geschäftstätigkeit sei dem Angeklagten – wie die beruflichen Erfolge gezeigt hätten – ein zweckmäßiges, flexibles und überlegtes Handeln möglich gewesen. Hinweise auf durchgängig konflikthaft ausgestaltete zwischenmenschliche Beziehungen habe es beim Angeklagten nicht gegeben. Genauso wenig habe sich bereits im Jugendalter Auswirkungen einer Störung der Persönlichkeit gezeigt, weshalb die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht vorliegen. Auch dieser Bewertung durch die Sachverständige hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB bestehen nicht. IV. Der Angeklagte hat sich wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornografischer Absicht und des Drittbesitzverschaffens kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 176a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils in der Fassung vom 21.01.2015, § 26 StGB strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Bezüglich der am 13.03.20## durch den Angeklagten gefertigten Bilder beruhte der Tatentschluss C zur Fertigung und Versendung der Bilder des nackt in posierenden Nebenklägers auf der konkreten Aufforderung des Angeklagten, der mithin auch wusste, dass neben ihm selbst auch C in Verbreitungsabsicht handelt. Es reicht zudem aus, wenn die Aufnahmen - wie hier - klar zum Ausdruck bringen, dass das Kind von einem anderen zur Vornahme der sexuellen Handlung aufgefordert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 240/98 –, juris). Hinsichtlich der dritten Tat konnte die Kammer ein Eindringen durch den Angeklagten entsprechend der Nr. 1 des § 176a Abs. 2 StGB a.F. nicht feststellen. Es ließ sich auch nicht feststellen, dass der Angeklagte den Nebenkläger schwer misshandelt hat im Sinne des § 176a Abs. 5 StGB a.F. Es lag hingegen ein gemeinschaftliches Handeln des Angeklagten und des gesondert verfolgten C gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. vor. Beide haben dem Tatplan entsprechend sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vorgenommen. V. Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. Eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten kam hinsichtlich aller Taten nicht in Betracht, da es bereits – wie ausgeführt – an einem Eingangsmerkmal fehlt. 1. Hinsichtlich der ersten Tat hat die Kammer den Strafrahmen dem § 184b Abs. 1 StGB a.F. entnommen, der einen Strafrahmen von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. a. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat in einem frühen Stadium der Hauptverhandlung – soweit er hieran Erinnerungen hatte - eingeräumt hat, wenngleich eine belastende Beweislage bestand. Ferner war zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat im Jahr 20## begangen wurde und somit schon lange zurückliegt. Es handelt sich nur um ein Bild. b. Für den Angeklagten sprach auch der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist und ein unauffälliges und geordnetes Leben geführt hat. Er hat als Erstverbüßer Untersuchungshaft erlitten, die in den Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen wie reduzierte Besuchs- und Arbeitsmöglichkeiten zusätzliche Belastungen mit sich brachte. Seine aufgebaute berufliche Existenz als Selbständiger wird er voraussichtlich durch die Haftzeit verlieren. Er hat in der Hauptverhandlung Reue gezeigt. Der Angeklagte hat sich zudem mit der außergerichtlichen Einziehung der Datenträger einverstanden erklärt. 2. Hinsichtlich der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornografischer Absicht hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB a.F. zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann weiter geprüft, ob der Strafrahmen gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war, da der Angeklagte einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt hat, was die Kammer letztlich bejaht hat. § 46a Nr. 1 StGB setzt insofern voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der im Wesentlichen auf den Ausgleich der immateriellen Folgen zielt, Ausdruck der Übernahme von Verantwortung des Täters ist und auf friedensstiftende Wirkung gerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der zweiten Tat vor. Der Angeklagte hat diese Tat eingeräumt und dadurch Verantwortung übernommen. Er zeigte sich ferner reuig und äußerte ein Schamgefühl für die von ihm begangene Tat. Der Angeklagte hat sich für die eingeräumte Tat zudem im Rahmen eines Vergleichs im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 € an den Nebenkläger verpflichtet. Das Adhäsionsverfahren ist auf Veranlassung der Nebenklagevertreterin eingeleitet worden, nachdem diese im Rahmen des laufenden Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung den Verteidiger ansprach, ob der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bereit ist, was von diesem bejaht wurde. Der Angeklagte erklärte hierzu, dass er zur Zahlung des Schmerzensgeldes erst nach Rechtskraft und auch nur in monatlichen Raten von mindestens 250 € bereits sei, worauf die Parteien sich im Wege des Vergleiches sodann einigten. Die monatlichen Raten könne er einerseits aus den noch erwarteten Zahlungen aus seiner Selbständigkeit leisten und zudem stünden hierfür auch die Mieteinnahmen zur Verfügung. Aufgrund der Milderung war daher ein Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren 3 Monate Freiheitsstrafe anzuwenden. a. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den unter V. 1b. geschilderten Aspekten auch hier zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat in einem frühem Stadium der Hauptverhandlung gestanden hat, wenngleich auch hier eine belastende Beweislage bestand. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den Bildern lediglich um sog. Posing-Bilder gehandelt hat und er die Lichtbilder nur für die eigene Verwendung angefordert und diese nicht noch zusätzlich verbreitet werden sollten. Auf eine Vernehmung des Nebenklägers hat der Angeklagte verzichtet und sein Verteidigungsverhalten hat geringfügig die Beweisaufnahme verkürzt, da er unter anderem eingeräumt hat die entsprechenden Chats geführt zu haben. b. Mildernd wirkte sich auch aus, - Von der Darstellung des nachfolgenden Inhalts wird abgesehen - Bei § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB handelt es sich um eine der geringeren möglichen Alternativen der Verwirklichung des § 176a Abs. 3 StGB. Zudem hat er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Zahlung er aber noch nicht begonnen hat, bereiterklärt. 3. Hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB a.F. zugrunde gelegt, der ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Diesbezüglich waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. a. Für den Angeklagten sprach neben den bereits unter V.1b. aufgeführten Aspekten, die auch bei dieser Tat zu berücksichtigen waren, auch hier der Umstand, dass ihm der gesondert verfolgte C die Tatbegehung durch das Anbieten des Nebenklägers sehr leicht gemacht hat und der Nebenkläger durch den jahrelang erfahrenen Missbrauch ein sexualisiertes Verhalten gezeigt hat. Die äußeren Tatumstände und die Handlungen C sowie seine Reaktion hierauf hat er eingeräumt. b. In den Blick zu nehmen war ferner, dass der Angeklagte zumindest den geäußerten Willen des Nebenklägers respektierte, wenn die Kammer diesen Umstand auch angesichts des Alters des Nebenklägers und dessen sich daraus ergebender mangelnder Fähigkeit die Tragweite seiner Äußerungen zu überblicken, die auch der Angeklagte kannte, als wenig entlastend bewertet hat. Soweit er eine psychische Beihilfe zu der eingeräumten sexuellen Misshandlung durch C eingeräumt hat entfällt das Schmerzensgeld zum Teil auf diese Tat. c. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die längere Planung der Tat unter Verwendung einer vermeintlich sicheren Chatkommunikation mit Verwendung die tatsächliche Identität verschleiernder nicknames, sowie die Wahl des abgelegenen Tatorts in einem Waldstück eine erhöhte kriminelle Energie belegt. d. Trotz des bereits zuvor stattgefundenen Missbrauchs durch den gesondert verfolgten C und andere Männer hat der Angeklagte einen gewissen Anteil an den Folgen für den Nebenkläger. Der ihm zuzurechnende Anteil geht allerdings weder im Positiven noch im Negativen über das hinaus, was der Tatbestand des § 176a Abs. 2 und 3 StGB an erwartbaren Gefährdungen und Folgen ohnehin umfasst, sodass den Folgen und Gefährdungen keine schärfende oder mildernde Wirkung zukam. e. Trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen. Der Fall erscheint bei einer Gesamtbetrachtung als typischer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. f. Ein minder schwerer Fall lag auch nicht unter Heranziehung eines fakultativen Milderungsgrundes vor. Soweit der Angeklagte sich Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro verpflichtet hat, erfüllt dies hinsichtlich der dritten Tat nicht die Voraussetzungen des § 46a StGB. Der Angeklagte hat abgestritten, eigene sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vorgenommen zu haben. Eine Verantwortungsübernahme ist hier, anders als bei der zweiten Tat, somit gerade nicht erfolgt. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass mit der Zahlung des Betrages kein über seine Einlassung hinausgehendes Schuldeingeständnis verbunden sei. Dass er ein Fördern der sexuellen Handlungen des gesondert verfolgten C eingeräumt hat, reicht aus Sicht der Kammer – selbst wenn man die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB als erfüllt ansähe – insofern nicht aus, um die lediglich fakultativ mögliche Strafrahmenverschiebung zu rechtfertigen. 4. Die Kammer hat sodann für jeden Fall eine Einzelstrafe gebildet und die Strafe aus dem genannten Strafrahmen entnommen. Dabei hat die Kammer nochmals für jeden Fall die oben genannten Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter jeweiliger Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens, insbesondere auch des § 47 Abs. 2 StGB bei der ersten Tat, hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat 2a: 120 Tagessätze zu je 40 Euro Tat 2b: 1 Jahr 6 Monate Tat 2c: 4 Jahre 6 Monate Die Tagessätzhöhe hat die Kammer unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten zu seinen Einkünften ermittelt. Die Kammer ist insofern von einem Einkommen von monatlich mindestens 1.200 € ausgegangen, da der Angeklagte sich auch in der Lage sah aus den Einnahmen neben seinem Lebensunterhalt, monatliche Raten von 250 € auf das Schmerzensgeld zu zahlen. Nähere Angaben zur Höhe seiner Einkünfte und den erwarteten Mieteinnahmen hat der Angeklagte nicht gemacht. Dass der Angeklagte kurzzeitig nicht über Einnahmen verfügen will, hat – zumal bei einem Selbständigen – außer Betracht zu bleiben, da ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen ist. 5. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu bilden. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern auch den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zwischen den beiden Taten vom 13.03.20## berücksichtigt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. All dem trägt die letztlich ausgeworfene, tat- und schuldangemessene, Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren Rechnung. 6. Die Kammer hat keine Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB angeordnet. Zwar liegen die formalen Voraussetzungen der Vorschrift vor. Jedoch vermochte die Kammer einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, nicht festzustellen. Ein Hang ist eine auf charakterlicher Anlage oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Voraussetzung sind nicht lediglich frühere Spontan- oder Konflikttaten, sondern Taten, die auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet Auch insoweit war die Kammer – was die psychiatrische Einordnung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten betrifft – durch die Sachverständige ### sachverständig beraten. Diese hat hinsichtlich der Frage, ob ein in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeter Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten vorliege, ausgeführt, dass beim Angeklagten zwar eine dissoziale Akzentuierung vorliege, aber keine Hinweise auf eine generell geringe Normakzeptanz. Auch Hinweise auf eine soziopathische Verhaltensweise bestünden nicht. Zwar sei eine pädophile Neigung zu diagnostizieren und die Taten seien auch Folge dieser pädophilen Neigung, eine fixierte sexuelle Deviation könne jedoch nicht festgestellt werden. So sei der Angeklagte beispielsweise in der Lage gewesen, die Nutzung pädophiler Chats einzustellen und sich seine Grenzüberschreitung bewusst zu machen. Auf Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer nach eigener Prüfung einen Hang im Sinne des § 66 StGB nicht festgestellt. Es handelt sich bei den Taten zu 2b und 2c – die in einem sehr engen Kontext zu betrachten sind – um einen kurzfristigen delinquenten Ausbruch. Das Sozialleben sowie der schulische und berufliche Werdegang des Angeklagten waren weitgehend unauffällig. Er entstammt einer bürgerlichen Familie und einem ebensolchen Umfeld. Ein eingeschliffenes Verhalten im Sinne eines Hanges des Angeklagten war nicht zu erkennen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.