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Urteil

110 O 42/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0112.110O42.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen steuerberaterlicher Falschberatung geltend. Der Kläger schloss im Januar 2015 als Geschäftsführer der M. GmbH & Co. KG mit dem Steuerberater K. in den Räumlichkeiten der Beklagten und Streitverkündeten einen Steuerberatervertrag über die Erstellung der Steuererklärungen für die KG, die GmbH sowie den Kläger und seine Ehefrau persönlich, jeweils beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2012, ab. Herr K. war zu dieser Zeit Komplementär der Beklagten sowie alleiniger Geschäftsführer der Streitverkündeten Firma T. Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in der O-Straße ## in B. Während des Mandatsverhältnisses korrespondierte Steuerberater K. sowohl unter dem Briefkopf der Beklagten als auch dem der Streitverkündeten mit den Mandanten. Für die Kommanditgesellschaft erklärte Herr K., diese müsse keine Gewerbesteuer zahlen und buchte bereits vorhandene Gewerbesteuerrückstellungen wieder aus. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt deklarierte er die Einkünfte der KG als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Kläger behauptet, das Finanzamt habe Ende 2017 die Einkünfte der KG als gewerblich eingestuft und entsprechend für die Jahre 2013 bis 2017 Gewerbesteuer nachgefordert. Die Komplementär-GmbH als einzige Komplementärin sei daraufhin mit Wirkung zum 01.01.2018 aus der KG ausgetreten, sodass die KG sich in ein Einzelunternehmen gewandelt habe, welches er als einzig verbliebener Kommanditist und damit Rechtsnachfolger betreibe. Gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 bis 2017 seien noch Einspruchsverfahren anhängig. Der Kläger behauptet, hätte Steuerberater K. schon 2015 für das Veranlagungsjahr 2012 Gewerbesteuer abgeführt, wäre zur Vermeidung dieser Steuerbelastung die GmbH schon damals aus der KG ausgetreten und so der Rechtsformwechsel zum Einzelunternehmen vollzogen worden. Der Kläger beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger a) Von der Zahlung von Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 nebst darauf zu entrichtenden Zinsen gem. den Vorschriften der Abgabenordnung freizustellen. b) Von der Zahlung von 2.967,50 EUR gegenüber der Kanzlei ( Name entfernt ) B freizustellen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.997,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Schäden aus dem Beratungsfehler gegenüber dem Kläger zu ersetzen, insbesondere die weiteren Zinsen gem. den Vorschriften der Abgabenordnung für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kommanditgesellschaft habe der Haftungsabschirmung gedient und wäre daher auch bei Kenntnis der Gewerbesteuerpflichtigkeit nicht in ein Einzelunternehmen umgewandelt worden. Zudem habe nur so Herr D. in das Unternehmen einbezogen werden können, der – was unstreitig ist – zwischenzeitlich Kommanditist der KG war. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Für das weitere Vorgehen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Klage am 31.12.2020 zugestellt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen steuerberaterlicher Falschberatung steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagte ist schon nicht passivlegitimiert. Das Angebot des Klägers bzw. dessen Rechtsvorgängerin zum Abschluss eines Steuerberatungsvertrages wurde unstreitig in Person des Steuerberaters K. angenommen. Diese Erklärung muss der Steuerberater K. gemäß § 164 II BGB als eigene gegen sich gelten lassen, sofern er den Willen, im Namen eines anderen Rechtssubjekts zu handeln, nicht ausdrücklich oder aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses zum Ausdruck gebracht hat, vgl. § 164 I BGB (Palandt/Ellenberger, 81. Auflage 2022, § 164 BGB, Rn. 4). Ein Handeln in fremdem Namen hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, insbesondere unter Zugrundelegung der Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts, ergibt sich kein eindeutiger Bezug zu der Beklagten als Geschäftsherrin. Nach diesen Grundsätzen muss die Vertretererklärung eindeutig ergeben, dass ein bestimmtes Unternehmen bzw. der Unternehmer berechtigt und verpflichtet werden soll. Neben der Erklärung des Vertreters ist der Bezug des Handelnden auf das Unternehmen von Bedeutung, insbesondere aufgrund des Ortes des Geschäftsabschlusses und den Inhalt des Rechtsgeschäfts (MünchKommBGB/Schubert, 9. Auflage 2021, § 164, Rn. 131; beck-online-Großkommentar/Huber, Stand: 01.11.2021, § 164 BGB, Rn. 63; Palandt/Ellenberger, 81. Auflage 2022, § 164 BGB, Rn. 2). Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein eindeutiger Bezug allein zu der Beklagten nicht herstellen. Vielmehr kommt sowohl nach der Stellung des handelnden Steuerberaters, dem Ort des Vertragsschlusses als auch nach dem Gegenstand des Vertrages sowohl die Beklagte als auch die Streitverkündete als dasjenige Unternehmen in Betracht, welches der Steuerberater K. bei Mandatsannahme vertreten wollte. Denn der Steuerberater K. hätte in seinen Funktionen als Komplementär der Beklagten und alleiniger Geschäftsführer der Streitverkündeten für beide gleichermaßen operativ tätig werden können. Soweit die Mandatierung unstreitig in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgte, handelt es sich dabei nach den Angaben des Klägers im Rahmen der Streitverkündung auch um den Geschäftssitz der Streitverkündeten. Schließlich ergibt sich aus den von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen, dass sowohl die Beklagte als auch die Streitverkündete im steuerberatenden Geschäftsverkehr aufgetreten sind, sodass auch der Gegenstand des Vertrages keinen eindeutigen Bezug zu einer der beiden juristischen Personen herstellt. Selbst das möglicherweise indizielle Verhalten nach Vertragsschluss ergibt ein unklares Bild: Es finden sich zwar Schreiben mit Briefkopf der beklagten (z. B. Bl. 137-141 d. GA), andererseits scheint die Streitverkündete ausweislich Bl. 132 d. GA als Zustellungsempfängerin bei dem Finanzamt gemeldet gewesen zu sein, die auch die erbrachten Leistungen in Rechnung stellte (Bl. 28f. und 32f. d. GA). Soweit der Kläger meint, aufgrund dieses diffusen Geschäftsgebarens des jeweils handelnden Herrn K. müssten die Beklagte und die Streitverkündete sich das Handeln ihres Komplementärs bzw. Geschäftsführers gemeinsam zurechnen lassen, gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage. Die klägerseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH KZR 21/08) betrifft Fragen der Wissenszurechnung bei kartellrechtlichen Fragen, nicht die Zurechnung von Willenserklärungen zu mehreren Geschäftsherren. Sowohl die Beklagte als auch die Streitverkündete zu mandatieren hätte auch offensichtlich nicht im Interesse des Klägers gelegen, da dann ggfs. doppelt Vergütungsansprüche entstanden wären. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von Gewerbesteuerzahlungen für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 auch deshalb nicht zu, weil dem Kläger aus einem pflichtwidrigen Handeln des Herrn K. insoweit kein adäquat-kausaler Schaden entstanden ist. Als mögliche Pflichtverletzung kommt allein die fehlerhafte Nichtabführung von Gewerbesteuern in Betracht. Soweit der Kläger darüber hinaus ausführt, Herr K. hätte darauf hinweisen müssen, dass bei einem Wechsel der Rechtsform Gewerbesteuerfreiheit zu erreichen gewesen sei, verkennt er, dass die Beratung zu gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unstreitig nicht Gegenstand des Mandates war. Ein lediglich für die steuerliche Veranlagung beauftragter Steuerberater hat gestaltende Verträge hingegen grundsätzlich so zu nehmen, wie sie abgeschlossen wurden (OLG Köln, 9 U 130/06). Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – eine gestalterische Entscheidung hin zur Rechtsform der Kommanditgesellschaft gerade erst mit Wirkung zu Beginn des mandatierten Veranlagungszeitraums getroffen worden ist. Auf der fehlerhaften Nichtabführung von Gewerbesteuern beruht der geltend gemachte Schaden der abgeführten Gewerbesteuer nicht. Es bestehen schon Zweifel an der haftungsausfüllenden Kausalität. Denn die Angabe des Klägers, bei Kenntnis der Gewerbesteuerpflichtigkeit hätte er die Kommanditgesellschaft aufgelöst und das Geschäft wieder als Einzelunternehmer betrieben, steht in Widerspruch dazu, dass der Kläger den Rechtsformwechsel überhaupt vollzogen hat, obwohl der damalige Steuerberater von einer Gewerbesteuerpflicht ausging und die KG schon entsprechend Rückstellungen gebildet hatte. Aber selbst die behauptete sofortige Rückkehr zum Einzelunternehmertum unterstellt, bestünde jedenfalls kein Schutzzweckzusammenhang zwischen der Nichtabführung der Gewerbesteuer und der als Schaden geltend gemachten Gewerbesteuerbelastung. Denn die Pflicht zur Erstellung einer steuerrechtlich richtigen Erklärung dient allein dazu, den Steuerpflichtigen vor Steuerstrafverfolgung, Säumniszuschlägen, Steuerschätzungen u. ä. zu bewahren. Sie hat nicht den Zweck, dem Steuerpflichtigen die Höhe seiner Steuerlast vor Augen zu führen und so einen Anlass zu setzen, über gestalterische Möglichkeiten zur Verringerung dieser Steuerlast nachzudenken. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.