Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer/Inhaber der Beklagten staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 l der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist oder der Geschäftsführer/Inhaber oder Mitarbeiter der Beklagten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2021 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung für die Aufstellung von Brandschutzkonzepten. Die Beklagte betreibt die Internetseite (Adresse). Auf der dortigen Startseite wirbt sie damit, „Sachverständigengutachten im vorbeugenden baulichen Brandschutz“ und „Beurteilungen technischer konstruktiver Sachverhalte unter Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen“ zu erstellen. Insbesondere gehört die „Erarbeitung ganzheitlicher Brandschutzkonzepte“ zu den angebotenen Leistungen der Beklagten. Unter dem Menüpunkt „Brandschutzkonzepte“ bewirbt sie insbesondere „Brandschutzkonzepte nach der Landesbauordnung“ sowie „Brandschutzkonzepte für Sonderbauten“. Unter dem weiteren Menüpunkt „Brandschutz-Konzepte/Brandschutz-Gutachten“ als Unterpunkt des Menüpunktes „Brandschutzwissen“ konkretisiert die Beklagte ihr Angebot dahingehend, dass Brandschutzkonzepte „auf die nach der Bauordnung definierten Schutzziele“ abzustimmen sind und die Einhaltung dieser Schutzziele „nach Maßgabe der durch die Bundesländer anhand der jeweiligen Bauordnung zugrunde liegenden Vorgaben nachzuweisen“ ist. Dabei nimmt sie Bezug auf „§ 58 III BauO“ und „§ 9 BauPrüfVO“. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2020 auf, einen Nachweis über ihre generelle Berechtigung zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 54 Abs. 3 BauO NRW zu erbringen. Die Beklagte teilte der Klägerin durch E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2020 mit, § 54 Abs. 3 BauO NW erlaube die Aufstellung von Brandschutzkonzepten auch durch solche Personen, die nicht deren Aufsicht unterliegen. Der zuständigen Bauaufsichtsbehörde könnten die zur Prüfung ihrer Eignung im Einzelfall erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Nach Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2021 förmlich ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 150 € auf. Die Klägerin hält die Angaben der Beklagten für irreführend. Der Verkehr werde im Sinne von § 5 Abs. Satz 2 Nr. 3 UWG darüber getäuscht, dass die Beklagte in Nordrhein-Westfalen nicht generell zur Aufstellung und Einreichung von Brandschutzkonzepten berechtigt sei. Vielmehr müssten die Brandschutzkonzepte der Beklagten, weil deren Geschäftsführer und Mitarbeiter keine staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz gemäß § 36 GewO sind, durch die zuständige Baubehörde im Einzelfall zugelassen werden. Dabei werde die im Einzelfall für die Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung der Person, die das Brandschutzkonzept aufgestellt hat, geprüft, § 54 Abs. 3 Var. 3 BauO NW. Die Irreführung sei relevant, weil sich die Werbung der Beklagten, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen habe, jedenfalls auch an Kunden aus diesem Bundesland richte. Hier könne es zu Verzögerungen oder zusätzlichen Aufwendungen kommen, wenn ein von der Beklagten erstelltes Brandschutzkonzept im Einzelfall nicht zugelassen werde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehrs die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer/Inhaber der Beklagten staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 I der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist oder der Geschäftsführer/Inhaber oder Mitarbeiter der Beklagten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, sie sei im Sinne von § 54 Abs. 3 3.Alt BauO NW durch ihre Mitarbeiter nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet wie staatlich anerkannte Sachverständige im Sinne von § 54 Abs. 3 1.Alt. BauO NW und öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige im Sinne von § 54 Abs. 3 2.Alt BauO NW. Es bestehe auch deshalb kein Unterschied, weil die zuständige Bauaufsichtsbehörde jederzeit auch die Brandschutzkonzepte staatlich anerkannter und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger prüfen könne und gegebenenfalls auch prüfen müsse. Der Klägerin gehe es letztendlich um die Aufrechterhaltung einer Marktabschottung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. 1. Die Klage ist vor der zuständigen Kammer für Handelssachen am Landgericht Münster erhoben worden. Es handelt sich um eine Wettbewerbsstreitigkeit, für die gemäß § 14 Abs. 1 UWG das Landgericht sachlich zuständig ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird durch ihren Sitz bestimmt, § 17 ZPO. Die Beklagte hat ihren Sitz in Isselburg, mithin im Bezirk des Landgerichts Münster. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. 2. Die Klage ist begründet. a) Der als Berufskammer des öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unstreitig aktivlegitimierten Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. aa) Die Werbeangaben der Beklagten, die der Förderung des Absatzes von ihr erstellter Brandschutzkonzepte dienen und mithin geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellen, sind unzulässig. Die Beklagte wirbt in unlauterer Art und Weise, indem sie den Eindruck erweckt, sie sei in Nordrhein-Westfalen ohne Überprüfung der Sachkunde und Erfahrung ihrer Mitarbeiter für die jeweilige Aufgabe im Einzelfall zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten generell befähigt. Dass sich das Angebot der Beklagten, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, jedenfalls auch an Kunden aus diesem Bundesland richtet, ergibt sich daraus, dass auf „Brandschutzkonzepte nach der Landesbauordnung“ und die in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften der § 58 Abs. 3 BauO NW und § 9 BauPrüfVO NW verwiesen wird. Dass diese Vorschriften ohne den für Nordrhein-Westfalen stehenden Zusatz „NW“ genannt werden, steht dem nicht entgegen. Denn in Ermangelung passender Alternativnormen kann es sich nur um die für Nordrhein-Westfalen geltenden Landesgesetze handeln. Die für Nordrhein-Westfalen in § 54 Abs. 3 BauO NW geregelte Befähigung zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten sieht vor, dass diese von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NW für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 GewO aufgestellt werden oder von Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Durch ihr Angebot, das verschweigt, dass die von ihr beworbenen Brandschutzkonzepte nicht von staatlich anerkannten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgestellt werden, erweckt die Beklagte den unzutreffenden Eindruck, sie sei ohne Überprüfung der Sachkunde und Erfahrung ihres jeweils tätig werdenden Mitarbeiters für die jeweilige Aufgabe im Einzelfall zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten generell befähigt. Dies stellt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar, weil zur Täuschung geeignete Tatsachen über wesentliche unternehmensbezogene Angaben wie Befähigung, Status oder Zulassung enthalten sind. Denn nur staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz gelten nach der von der Beklagten selbst in ihrer Klagebegründung zitierten Gesetzesbegründung zu § 54 Abs. 3 BauO NW als generell geeignet zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten. Die in § 54 Abs. 3 3.Alt. BauO NW aufgeführten Personen dürfen diese generelle Eignung hingegen nicht für sich in Anspruch nehmen. Für sie gilt, dass sie für das jeweilige Bauvorhaben nach Sachkunde und Erfahrung „vergleichbar“ geeignet sein müssen. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden muss und dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift zu beurteilen hat, ob dieser Nachweis erbracht ist. Diesen aus dem gesetzlichen Regelwerk sich ergebende Unterschied in der Befähigung zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten stellt die Beklagte in ihrem werbenden Angebot irreführend nicht dar. Der angesprochene Verkehr wird deshalb zumindest ganz überwiegend davon ausgehen, dass die bei der Beklagten tätigen Sachverständigen ohne die aus dem gesetzlichen Regelwerk sich ergebende Einschränkung befähigt sind, Brandschutzkonzepte aufzustellen. bb) Das irreführende Angebot der Beklagten ist auch geeignet, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für die Verkehrskreise, an die sich das Angebot richtet, ist von Bedeutung, ob der Sachverständige, der mit der Aufstellung eines Brandschutzkonzeptes beauftragt werden soll, hierfür als generell geeignet gilt oder ob dessen Sachkunde und praktische Erfahrung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage erst noch nachgewiesen werden muss. Da im Falle des erforderlichen Nachweises die nicht auszuschließende Möglichkeit besteht, dass dem aufgestellten Brandschutzkonzept aufgrund mangelnder Sachkunde oder Erfahrung des Sachverständigen die Anerkennung verweigert wird, werden Kunden, die das hiermit einhergehende Risiko einer Verzögerung oder weiterer Aufwendungen scheuen, zur Beauftragung eines Sachverständigen neigen, der als staatlich anerkannt oder öffentlich bestellt und vereidigt generell als zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten geeignet gilt. cc) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr steht außer Frage. Sie ergibt sich nicht lediglich als tatsächliche Vermutung aus der Erstbegehung. Sie folgt vielmehr auch daraus, dass die Beklagte, die die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung missachtet hat, ihr Angebot in wettbewerblicher Hinsicht für zulässig hält. b) Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 150,00 € beanspruchen. Die mit Schreiben vom 15.02.2021 ausgesprochene Abmahnung der Beklagten ist – wie gesehen – berechtigt gewesen und entspricht auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der Aufwendungen für die Abmahnung ergibt sich aus den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin zur Berechnung ihres Verwaltungsaufwandes. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 30.000,00 €