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Urteil

210 O 59/21

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zu, auch wenn das Treffen in den Geschäftsräumen eines Dritten stattfand. • Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB); der Verbraucher kann daher innerhalb der längeren Frist wirksam widerrufen. • Bei wirksamem Widerruf sind empfangene Leistungen nach §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB unverzüglich zurückzugewähren; dem Unternehmer steht Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB nur bei ordnungsgemäßer Belehrung zu. • Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357d BGB für Bauleistungen ist nur bei Verbraucherbauverträgen anwendbar; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Bei Verzögerung der Rückgewähr entstehen dem Verbraucher Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Entscheidungsgründe
Widerruf von außerhalb geschlossenen Vertrag über Sanitärarbeiten; Rückgewähr und Kostenanspruch • Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zu, auch wenn das Treffen in den Geschäftsräumen eines Dritten stattfand. • Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB); der Verbraucher kann daher innerhalb der längeren Frist wirksam widerrufen. • Bei wirksamem Widerruf sind empfangene Leistungen nach §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB unverzüglich zurückzugewähren; dem Unternehmer steht Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB nur bei ordnungsgemäßer Belehrung zu. • Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357d BGB für Bauleistungen ist nur bei Verbraucherbauverträgen anwendbar; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Bei Verzögerung der Rückgewähr entstehen dem Verbraucher Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Sanitärarbeiten für eine Doppelhaushälfte; Auftrag und Angebot wurden im Mai 2020 unterzeichnet. Die Parteien vereinbarten einen Festpreis; der Kläger wurde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Die Beklagte erbrachte Leistungen und stellte Rechnungen, auf die der Kläger teilweise Zahlungen leistete. Mit Schreiben vom 17.11.2020 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages und forderte Rückzahlung geleisteter Zahlungen. Die Beklagte bestritt die Erstattungsverpflichtung; sie berief sich u.a. auf fehlendes Widerrufsrecht oder auf Wertersatzansprüche. Streitgegenstand war die Rückzahlung von 7.173,60 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 €. Das Gericht prüfte formelle Voraussetzungen des Widerrufs, die Anwendbarkeit der Normen und mögliche Gegenansprüche der Beklagten. • Widerrufsrecht: Der Vertrag ist nach § 312g Abs. 1 BGB einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden; es handelt sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, sodass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist. • Außerhalb von Geschäftsräumen: Der Vertrag wurde in Räumen der X GmbH geschlossen, die nicht als Geschäftsraum der Beklagten anzusehen sind; damit greift § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. • Widerrufsfrist und Belehrung: Da keine Widerrufsbelehrung erfolgte, hat die Frist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen; der Widerruf erfolgte innerhalb der verlänger­ten Frist nach §§ 356 Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB. • Kein Wertersatz des Unternehmers: Ein Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 BGB setzt ordnungsgemäße Belehrung voraus; diese fehlt, sodass der Unternehmer keinen Wertersatz verlangen kann. • § 357d BGB nicht anwendbar: Die Regelung des § 357d BGB gilt nur für Verbraucherbauverträge; eine analoge Anwendung scheidet wegen des eindeutigen Gesetzeswillens aus. • Rechtsverfolgungskosten und Zinsen: Wegen der verspäteten Rückgewähr entstand Verzug; der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung (§§ 288, 291 BGB) und auf Erstattung angemessener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (§§ 280, 286, 357, 249 ff. BGB). • Keine unzulässige Rechtsausübung: Ein fehlender sachlicher Grund für den Widerruf rechtfertigt nicht die Annahme von Treuwidrigkeit oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ohne besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte hat den Betrag von 7.173,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe bestimmter Einbauten zu zahlen; außerdem sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen seit dem 27.08.2021 zu ersetzen. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Widerruf wirksam war, die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Beklagten deshalb kein Wertersatz zusteht; Verzugszinsen und Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten sind daher zu gewähren.