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Urteil

12 O 113/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0601.12O113.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Erstattung einer Maklercourtage. Die Kläger wurden durch ein Internetinserat der Sparkasse X auf ein zum Verkauf stehendes Einfamilienhaus der Eheleute A in ##### Y aufmerksam und baten die Beklagte um Kontaktaufnahme. Am 02.06.2020 erhielt die Klägerin eine an sie gerichtete Mail von Herrn H von der Sparkasse X. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 60 d.A. Bezug genommen. Der Mail waren als PDF angehängt eine Widerrufsbelehrung (Bl. 62 d. GA), eine Verbraucherinformation (Bl. 61 d. GA) sowie eine Kundeninformation (Bl. 63 d. GA). Das EDV-System FIO protokollierte die Erklärung der Klägerin hinsichtlich der Kenntnisnahme bezüglich des Widerrufsrechts sowie der Möglichkeit zur Erlöschung desselben bei vollständiger Erfüllung. Anschließend wurde ihr der Zugriff auf das Exposé gewährt. Am 04.06.2020 fand ein erster Besichtigungstermin statt. Am 08.06.2020 besichtigten die Kläger das Objekt erneut und vereinbarten mit den Verkäufern eine Herabsetzung des Kaufpreises um 10.000 Euro. Wegen der kurzen Vermarktungszeit einigten sich die Parteien auf eine Reduzierung der Maklercourtage von ursprünglich 5,95 % inklusive Mehrwertsteuer auf 4,76 % inklusive Mehrwertsteuer. Diese Vereinbarung wurde unter dem 09.06./12.06.2020 schriftlich niedergelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 d. GA Bezug genommen. Am 10.07.2020 schlossen die Kläger mit den Verkäufern einen notariellen Kaufvertrag über das Einfamilienhaus zum Kaufpreis in Höhe von 489.000 Euro. Die Rechnung der Beklagten vom 22.07.2020 über die Maklercourtage in Höhe von 22.689,60 Euro zahlten die Kläger fristgerecht. Am 04.03.2021 erklärten die Kläger schriftlich gegenüber der Beklagten den Widerruf hinsichtlich des am 02.06.2020 geschlossenen Maklervertrages mit der Rechnungsnummer 70003##### unter Angabe der Kundennummer sowie der Objektnummer. Wegen der Einzelheiten wird auf das Widerrufsschreiben, Bl. 18 d. GA, verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Maklercourtage an sie verpflichtet. Sie behaupten, die Beklagte habe sie nicht ausreichend über deren gesetzliches Widerrufsrecht aufgeklärt, so dass die Kläger noch im März 2021 den Maklervertrag wirksam widerrufen konnten. Die Kläger beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger einen Betrag von 22.689,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.687,90 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, wie erkannt. Sie behauptet, die Sparkasse X sei als Vertreterin für sie tätig geworden. Von Anfang an sei offengelegt worden, dass der Maklervertrag mit der Beklagten und nicht mit der Sparkasse X zustande kommen würde. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei im Übrigen fehlerfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Maklercourtage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB, zu. Der Rechtsgrund für die von den Klägern getätigte Zahlung der Maklercourtage ist nicht später weggefallen. Der am 02.06.2020 durch Zurverfügungstellung des Exposé sowie der Bitte um Vereinbarung eines Besichtigungstermins seitens der Kläger geschlossene Maklervertag (vgl. dazu BGH NJW 2017, 1024), welcher am 09./12.06.2020 lediglich modifiziert wurde, ist nicht nach §§ 355 Abs. 1 S. 1, 312 g, 312 c BGB durch Widerruf ex nunc erloschen und stellt damit nach wie vor einen Rechtsgrund der Beklagten zum Behaltendürfen der Leistung dar. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits die Maklerleistung vollständig erbracht hat. Jedenfalls ist die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bereits abgelaufen. Hiernach beginnt die Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Vertragsschluss zu laufen und beträgt 14 Tage. Für die Dauer kann letztlich auch dahinstehen bleiben, ob der Maklervertrag erst aufgrund der schriftlichen Courtagevereinbarung vom 09./12.06.2020 abgeschlossen wurde, weil das Widerrufsschreiben vom 04.03.2021 in jedem Fall verspätet wäre. Etwas anderes folgt nicht aus § 356 Abs. 3 BGB. Hiernach beginnt die Frist nicht ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu laufen. Eine solche ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist hier allerdings zur Überzeugung der Kammer erfolgt. Die Anforderungen nach § 312 d BGB in Verbindung mit Artikel 246 a § 1 Abs. 2 und Artikel 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB liegen vor. Hiernach müssen die Verbraucher über Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie über das Musterformular in der Anlage 2 informiert werden. Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Diese Vorgaben wurden im Ergebnis eingehalten. Die Widerrufsbelehrung (Bl. 62 d. GA) deckt sich im Ergebnis mit dem vorgesehenen Muster. Zunächst ist ersichtlich, dass die Sparkasse X lediglich als Vertreterin aufgetreten und nur die Beklagte Vertragspartnerin geworden ist. Die Widerrufsbelehrung muss klarstellen, wer Vertragspartner geworden ist und an wen eine Widerrufserklärung zu richten ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020, Az. I ZR 169/19). Diese Vorgabe wurde eingehalten. In der Widerrufsbelehrung wird unmissverständlich nur die Beklagte als Vertragspartnerin genannt. Daraus kann sich keine Unsicherheit ergeben. Auch eine Gesamtschau des erfolgten Schriftverkehrs rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Zwar erfolgte die Mail von der Sparkasse X vom 02.06.2020 mit dem Exposé zunächst ohne Offenlegung der Eigenschaft als Stellvertreterin für die Beklagte. Allerdings ging dies bereits aus der zugesandten Verbraucherinformation (Bl. 61 d.A.) klar hervor. Auch in der nachfolgenden Courtagevereinbarung ist ersichtlich, dass die Beklagte Vertragspartnerin ist und die Sparkasse X lediglich als Vertreterin gehandelt hat. Auch aus der Rechnung vom 22.07.2020 folgt, dass die Beklagte Vertragspartnerin ist. Dementsprechend haben die Kläger, die die Beklagte offenbar auch als Vertragspartnerin angesehen haben, auch an diese gezahlt. Unschädlich ist, dass die Beklagte das Muster–Widerrufsformular am Ende innerhalb des Rahmens der Widerrufsbelehrung hinzugefügt hat. Zwar darf die Widerrufsbelehrung keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder zu Missverständnissen führen können und sie darf nicht in sich widersprüchlich sein (BeckOK BGB/Martens EGBGB Art. 246 a Rn. 4). Vorliegend wird aber bereits nicht vermittelt, dass auch das gesetzliche Muster-Widerrufsformular Gegenstand der Widerrufsbelehrung sei. Der Kasten mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ ist in mehrere klar trennbare Unterpunkte geteilt. Diese strukturieren den Text und ermöglichen eine optische Differenzierung. Aus der Überschrift „Muster-Widerrufsformular“ wird deutlich, dass die eigentliche Widerrufsbelehrung beendet ist und sich das Musterformular anschließt. Auch folgt aus der fettgedruckten Überschrift „Muster-Widerrufsformular“ eine optisch wahrnehmbare Zäsur, die dem Verbraucher deutlich macht, dass an dieser Stelle das zuvor erwähnte Muster beginnt. Auch der Einsatz „ab dem Tag des Vertragsschlusses“ entspricht der gesetzlichen Vorgabe. Richtig ist, dass der Unternehmer die Ausübung des Widerrufsrechts nicht durch einen missverständlichen Fristbeginn erschweren darf (BGH, Urt. v. 26.11.2020, Az. I ZR 169/19). Ein Beispiel für eine solche irreführende Regelung wäre zum Beispiel die Formulierung „ab heute“, da nach § 167 Abs. 2 BGB der Tag des Erfolgseintritts nicht mitgezählt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1994, Az. VII ZR 223/13). Ausreichend ist es jedoch, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ergebnis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst. Der Unternehmer muss allerdings nicht genauer sein als der Gesetzgeber (BGH, Beschl. v. 27.09.2016, Az. XI ZR 309/15). Dieser stellt in § 355 Abs. 2 BGB aber gerade auf den Vertragsschluss ab. Wann genau der Vertragsschluss tatsächlich vorliegt, muss der Unternehmer nicht erklären. Auch die Methode der Fristberechnung muss nicht erläutert werden (BGH NJW 2010, 3503). Die Unterscheidung zwischen „ab“ und „nach“ ist nicht relevant. In der Anlage 1 unter Gestaltungshinweis ist genau die vorliegend verwendete Formulierung vorgesehen. Der Hinweis über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts gehört nicht mehr zu der Widerrufsbelehrung. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die nicht als bloße Ergänzung den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011, Az. I ZR 123/10). Gerade die zwei Kästen schaffen eine optische Trennung zwischen der Widerrufsbelehrung mit dem Muster-Widerrufsformular einerseits und dem Hinweis über die Möglichkeit des vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts andererseits. Der durchschnittliche Verbraucher hat keine Veranlassung, davon auszugehen, dass dieses Teil der Widerrufsbelehrung ist. Vielmehr hat der Unternehmer hier wiederum nur den Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Auf die Ausnahme, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt, muss er nicht hinweisen. Ihn treffen keine weiterreichenden Hinweispflichten als den Gesetzgeber. Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Ziff. 4., Abs. 2 EGBGB vor, weil die Maklercourtage vom Kaufpreis abhängt, der zurzeit des Maklervertragsschlusses noch gar nicht feststand. Tatsächlich wurde der Kaufpreis später auch unstreitig um 10.000 Euro reduziert. Deswegen reicht die Mitteilung der Beklagten zur Preisermittlung unter Ziffer 3. der Verbraucherinformation aus (Bl. 61 d. GA). Unbeachtlich ist auch, dass der Courtage-Vereinbarung vom 09./12.06.2020 unstreitig keine weitere Widerrufsbelehrung beigelegt war. Soweit die Klägerin sich insoweit auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 19.09.2011, Az. 9 U 1166/11, beruft, liegt der Entscheidung ein vollständig anderer Lebenssachverhalt zugrunde, nämlich ein Neuabschluss eines Vertrages mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Im vorliegenden Fall handelt es sich eher um eine auch von dem Oberlandesgericht Koblenz für zulässig erachtete „Tarifanpassung“, da nur die Maklercourtage zugunsten der Kläger reduziert wurde, allerdings kein neuer Maklervertrag abgeschlossen wurde. Auch die Angabe einer Telefonnummer anstatt einer Telefaxnummer in der Muster-Widerrufserklärung ist unschädlich. Nach der Anlage 2 zu Artikel 246 a § 1 und 2 EGBGB ist eine Telefaxnummer nur ggfls. anzugeben. Das ist dann erforderlich, wenn der Unternehmer über eine Telefaxnummer verfügt und er diese nicht allein zu anderen Zwecken als dem Kontakt mit den Verbrauchern verwendet (vgl. EuGH GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff.). Dies ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird mit der Postadresse und der E-Mail-Adresse der Zugang einer schriftlichen Widerrufserklärung leicht ermöglicht. Die Angabe der Telefonnummer ist überflüssig, allerdings unschädlich, da dadurch lediglich zusätzliche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme bereitgestellt werden. Aus der Formulierung „Füllen Sie dieses Formular aus und schicken es zurück“ wird deutlich, dass ein Anruf nicht ausreicht und es sich bei einem solchen infolgedessen um eine rein zusätzliche Kontaktmöglichkeit handelt. Die Beklagte hat die Widerrufserklärung auch ausgehändigt. Bei einem, wie hier, vorliegenden Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer nach § 246 a § 4 Abs. 2 EGBGB dem Verbraucher die Information in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Die Verkörperung der Erklärung auf einer Festplatte genügt hier ebenso wie die Speicherung auf USB-Sticks, DVD, Diskette oder als E-Mail, während die bloße Speicherung im Festplatten-Cache das Merkmal der Dauerhaftigkeit richtigerweise nicht erfüllt (MüKOBGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB, § 126 b Rn. 6). Die Beklagte hat die PDF-Datei als Anhang einer E-Mail verschickt und die Klägerin hat unstreitig eine entsprechende Bestätigung angeklickt. Dem Ergebnis steht auch nicht das von den Klägern zitierte Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 169/19, entgegen. Hierbei ging es um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, für welchen andere Voraussetzungen gelten. Unschädlich ist es auch, dass die Mail vom 02.06.2020, welche die Widerrufsbelehrung enthielt, nur an die Klägerin gerichtet war, obwohl auch der Kläger unstreitig Vertragspartner geworden ist. Grundsätzlich muss die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern zugehen, § 130 BGB. Jedenfalls braucht bei Gesamtschuldnern dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn an der Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt wurde (vgl. Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6). Angenommen wurde dies bereits des Öfteren bei Widerrufsbelehrungen, die per Brief übersendet wurden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015, Az. I-31 U 56/15). Auch wenn eine PDF-Datei keine Sache darstellt, ist die Übermittlung als Anhang in einer Mail im Ergebnis nicht anders zu betrachten. Mit dem Herunterladen des Anhanges gelangt die PDF-Datei in die eheliche Sphäre. Damit fällt die Weitergabe der Information ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Risikobereich des Unternehmers. Dieser kann die tatsächliche Wiedergabe nicht mehr beeinflussen. Ein Versenden an jeden Ehegatten einzeln erscheint nicht notwendig. Vielmehr kann der Unternehmer davon ausgehen, dass der Ehegatte das beide betreffende Schreiben auch weiterleitet. Unbeachtlich ist, ob der PC von beiden Ehegatten tatsächlich genutzt wird. Auch ein an einen Ehegatten adressierter Brief kann in ein einseitig genutztes Arbeitszimmer gelangen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche wahrscheinliche Zugriffsmöglichkeit, sondern, dass die Erklärung in die Sphäre der Ehegatten gelangt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Mangels Hauptanspruchs steht den Klägern auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen begründen sich auf §§ 91, 709 ZPO.