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Urteil

108 O 47/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0712.108O47.19.00
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Leitsätze

Kommt es im Rahmen eines operativen Eingriffs zur Durchtrennung des Nervus accessorius, stellt im Jahr 2014 das Unterbleiben einer Darstellung des Nerven und des Neuromonitorings keinen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es im Rahmen eines operativen Eingriffs zur Durchtrennung des Nervus accessorius, stellt im Jahr 2014 das Unterbleiben einer Darstellung des Nerven und des Neuromonitorings keinen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Im Zusammenhang mit der Entfernung eines Knotens am lateralen Halsdreieck nimmt die Klägerin unter Berufung auf Behandlungsfehler und unter Erhebung der Aufklärungsrüge das erstbeklagte Klinikum, den für die HNO-Aufklärung zuständigen Beklagten zu 2), den für die Anästhesieaufklärung zuständigen Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 4) als verantwortlichen Operateur des HNO-ärztlichen Eingriffs auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. In den Jahren 2005/2006 litt die Klägerin, die am 00.00.0000 geboren wurde und selbst Medizinerin ist, an einem Mammakarzinom. Es erfolgte eine operative Behandlung mit nachfolgender Chemotherapie und Bestrahlung. Seit 2013 litt sie unter einer wiederkehrenden Wundrose im Bereich des linken Arms. Im September 2014 zeigte sich bei der Klägerin ein schmerzloser verschieblicher Knoten links supraclavikular (Schulter/Hals Bereich). Zur Abklärung des Befundes begab sich die Klägerin in Behandlung bei der Beklagten zu 1). Die Behandlung der Klägerin bei der Beklagten zu 1) erfolgte im Zeitraum vom 15.10.2014 bis zum 10.03.2015. Am 15.10.2014 fand im Brustzentrum der Beklagten zu 1) die Erstvorstellung statt. Da Thorax-Röntgen, Abdomen-Sonographie und Knochenszintigraphie keinen Hinweis auf irgendwelche Knoten bzw. Metastasen ergaben, empfahl das Brustzentrum, zur Klärung der Ursache des Knotens, eine Lymphknoten-Exstirpation in der HNO-Abteilung der Beklagten zu 1). Am 29.10.2014 stellte die Klägerin sich in der HNO-Klinik der Beklagten zu 1) vor. Diese Vorstellung ist in einem Konsilbefund dokumentiert. Es wurde festgestellt, dass supraklavikulär links ein nicht druckdolenter und gut verschieblicher Lymphknoten tastbar war, der sich im Hautniveau abzeichnete. Es wurde eine Hals-Sonographie durchgeführt, in der ein 1,5 x 1,25 x 1 cm großer Lymphknoten im dorsalen Bereich der Supraklavikulargrube links zur Darstellung kam, dessen Hilusstruktur erhalten und der dopplersonographisch perfundiert war. Dieser Lymphknoten erschien leicht entrundet. Weitere auffällige Lymphknoten des Halses zeigten sich nicht. Der Therapievorschlag war die zeitnahe Exstirpation des Befundes in Intubationsnarkose. Am 05.12.2014 führte der Beklagte zu 2) mit der Klägerin ein HNO-Aufklärungsgespräch zur Operation. Der Inhalt des mündlichen Aufklärungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In der Dokumentation befindet sich ein Aufklärungsbogen mit dem Titel „Operation-Einverständniserklärung“. Dieser enthält die Unterschrift der Klägerin und des Beklagten zu 2). Als geplante Operation ist eine Lymphknotenexstirpation links cervical aufgeführt. Zur Anästhesie enthält der Bogen die Begriffe „Lokalanästhesie“ und „ITN“ jeweils mit einem Kästchen zum Ankreuzen. In dem Kästchen neben „ITN“ befindet sich ein Kreuzchen. Darunter werden mögliche Komplikationen aufgeführt. Hier werden die Schädigungen von 6 Einzelnerven, dem Armplexus und das Horner-Syndrom aufgezählt. Zuoberst ist der Nervus accessorius aufgeführt. Auf dem Bogen befindet sich daneben eine handschriftliche Klammer versehen mit der Anmerkung „Nervenschädigung“. Neben den weiter aufgeführten möglichen Komplikationen befindet sich eine zweite handschriftliche Klammer, die mit der Anmerkung „Gefäßschädigung“ versehen ist. Auf den in den Krankenunterlagen befindlichen Aufklärungsbogen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Ebenfalls am 05.12.2014 führte der Beklagte zu 3) mit der Klägerin ein Anästhesie-Aufklärungsgespräch. Auch der Inhalt dieses mündlichen Aufklärungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In der Dokumentation befinden sich zwei Aufklärungsbögen. Das eine Dokument trägt die Überschrift „Einwilligung nach Aufklärungsgespräch“. Dieses trägt nur die Unterschrift des Beklagten zu 3), nicht aber die Unterschrift der Klägerin. Hinsichtlich der Allgemeinanästhesie sind die Worte Maske und Kehlkopfmaske unterstrichen. Bei dem Wort Intubation ist an dieser Stelle keine Markierung vorhanden. In dem Feld „Mit folgenden Maßnahmen bin ich in keinem Fall einverstanden:“ findet sich die handschriftliche Anmerkung „Intubation; periph. Nervenblockaden, ZVK“. Das andere Dokument trägt die Überschrift „Einwilligungserklärung nach Aufklärungsgespräch“. Dieses trägt sowohl die Unterschrift des Beklagten zu 3) als auch die Unterschrift der Klägerin. Hinsichtlich der Allgemeinanästhesie mit Maske / Kehlkopfmaske / Intubation ist zwar handschriftlich ein Kästchen angekreuzt, wonach hierüber gesprochen worden ist. An keiner der drei Methoden findet sich eine Unterstreichung oder sonstige Markierung. Das Feld „Mit folgenden Maßnahmen bin ich in keinem Fall einverstanden:“ enthält keine Angaben. Des Weiteren ist das Kästchen neben dem Text „Mit unvorhersehbaren, medizinisch notwendigen Änderungen oder ggf. Erweiterungen des vorgesehenen Verfahrens (z.B. einem Übergang von einer Regionalanästhesie zu einer Allgemeinanästhesie) sowie notwendigen Neben- und Folgeeingriffen bin ich einverstanden.“ handschriftlich angekreuzt. Auf die in den Krankenunterlagen befindlichen Dokumente wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Präoperativ erfolgte am Operationstag (10.12.2014) auf Wunsch der Klägerin ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4), an dem auch der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Z1., teilnahm. Auch der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Am 10.12.2014 erfolgte die OP. In dem OP Protokoll befinden sich Angaben zum OP Team und zu den OP Zeiten. Es ist vermerkt, dass die OP um 10:45 Uhr begann und bis 11:15 Uhr dauerte. Die Schnitt/Nahtzeit ist mit dem Zeitraum von 10:52 Uhr bis 11:12 Uhr beschrieben. Als 1. Operateur ist der Beklagte zu 4) vermerkt. Als 1. Assistent ist der Zeuge M. aufgeführt. Ob die OP tatsächlich durch den Beklagten zu 4) durchgeführt wurde oder ob der Zeuge M. als Operateur fungierte, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des Beklagte zu 4) ist zu den Zeiten angegeben: von 10:45 Uhr bis 11:00 Uhr. Beim Zeugen M. ist zu den Zeiten angegeben: von 10:45 Uhr bis 11:15 Uhr. In dem OP Bericht sind ebenfalls als 1. Operateur der Beklagte zu 4) und als 1. Assistent der Zeuge M. aufgeführt. Der OP Bericht trägt auch die Unterschrift des Beklagten zu 4) und des Zeugen M.. Die Operation wird mit dem OPS-Code „5-401.x Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße: Sonstige (L)“ bezeichnet. Im Bericht wird beschrieben, dass nach Narkoseeinleitung und Intubation durch die Anästhesie zunächst die Kopflagerung durch den Operateur und dann, nach Wischdesinfektion, die Injektion einer Lokalanästhesie-Lösung supraklavikulär über der Raumforderung erfolgte. Nach dem sterilen Abdecken durch die OP-Pflege erfolgte ein 3-4 cm langer Hautschnitt direkt oberhalb der Raumforderung, die sehr gut zu tasten war. Dann wurde subkutan auf die Raumforderung präpariert und die weitere Präparation erfolgte kapselnah. Es wird beschrieben, dass dies aufgrund narbiger bzw. infiltrativer Veränderungen zur Umgebung teilweise sehr schwierig war bzw. die Raumforderung teilweise scharf von der Umgebung gelöst werden musste. Es wird der Verdacht auf eine Hals-Metastase aufgeführt. In der anschließend an die OP erfolgten histologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass es sich um ein Adenokarzinom handelte, das immunhistochemisch einer Metastase des bekannten Mammakarzinoms zuzuordnen war. Die postoperative Kontrolle erfolgte durch den Zeugen M.. Inhalt und Umfang der postoperativen Kontrolle sind zwischen den Parteien streitig. Am 11.12.2014 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Am 23.12.2014 stellte sich die Klägerin ambulant in der HNO-Klinik der Beklagten zu 1) vor. Nach der Durchführung eines Konsils zwischen der HNO-Klinik und der neurologischen Klinik diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Schädigung des Nervus accessorius. Der Nervus accessorius ist ein Hirnnerv. Als solcher ist er für die motorische Anbindung von Muskeln an das zentrale Nervensystem verantwortlich. Es wurde, nach der Durchführung einer elektrophysiologischen Untersuchung, der Verdacht auf eine postoperative Schädigung dieses Nerven sowie der Verdacht auf eine Beteiligung des Nervus axillaris beschrieben. Der Klägerin wurde die orthopädische und neurochirurgische Weiterbehandlung sowie zur Darstellung des Schädigungsgebietes eine MRT der linken Schulter-Halsregion inklusive Nervenplexusdarstellung empfohlen. Als Therapie wurden ihr physiotherapeutische Maßnahmen und ggf. eine neuropathische Schmerztherapie empfohlen. Am 05.01.2015 erfolgte eine CT-Untersuchung des Halses mit Kontrastmittel bei der Beklagten zu 1). Es wurden einzelne, kleinere, jedoch keine formal pathologisch vergrößerten Lymphknoten nachgewiesen. Auch ansonsten ergab sich CT-graphisch kein Hinweis auf eine Malignommanifestation in den Halsweichteilen. Am 07.01.2015 wurde eine Tumorkonferenz des Brustzentrums des Beklagten zu 1) durchgeführt. Als Therapie wurde folgendes empfohlen: Vorstellung in der Strahlentherapie, endokrine (antihormonelle) Therapie des Brustkrebs mit Faslodex, Re-Staging in 3 Monaten, MRT-HWS und Vorstellung in der Neurochirurgie. Am 13.01.2015 stellte sich die Klägerin erneut ambulant in der HNO-Klinik der Beklagten zu 1) vor. In dem HNO-Patientenprotokoll wird beschrieben, dass die Klägerin eine Armhebeschwäche links sowie Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich der linken Schulte beklagte. Als mögliche Ursachen des aktuellen Beschwerdebildes werden ein Lagerungs-Schaden und eine Affektion des Nerven während der OP durch Präparation wegen des Verwachsen der Metastase mit dem Nerv aufgeführt. Es wird angegeben, dass der Klägerin die nochmalige umgehende Exploration des Wundgebietes zur möglichen Klärung und eventuellen Behebung der Ursache angeboten worden sei. Dies werde aktuell nicht gewünscht. Es sei dann die ausführliche Beratung erfolgt, dass der Nervus accessorius in einem konventionellen MRT nicht zu sehen sein werde und dies eher zu Verzögerungen führe. Die Klägerin habe auf das MRT bestanden, welches laut Eintragung am 14.01.2015 angemeldet wurde. Am 20.01.2015 erfolgte bei dem Beklagten zu 1) eine MR-Untersuchung der Halsweichteile nativ und mit Kontrastmittel. Die Pathologie im Verlauf des Nervus accessorius war nicht eindeutig. Am 23.01.2015 erfolgte die erste ambulante Vorstellung der Klägerin in der neurochirurgischen Ambulanz des Bezirkskrankenhauses U. Es wurde eine Beschädigung des Nervus axillaris für ursächlich gehalten. Eine Beschädigung des Nervus accessorius decke sich nur unzureichend mit der klinischen Symptomatik. Eine Beschädigung beider Nerven könne aber nicht ausgeschlossen werden. Es wurde die Fertigung einer gezielten MRT Aufnahme und Wiedervorstellung in 8 Wochen empfohlen. Am 28.01.2015 stellte sich die Klägerin ambulante in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) vor. In dem Arztbrief ist beschrieben, dass die Möglichkeiten eines konservativen abwartenden Verhaltens oder der operativen Exploration und letzten Endes einer Nerventransplantation beschrieben worden seien. Aufgrund der Besserung der sensiblen Defizite werde ein abwartendes Vorgehen, sowie die Fortführung und Steigerung der Schmerzmitteltherapie empfohlen. Es werde zu Bedenken gegeben, dass im Falle einer Nerventransplantation eine Chemo- und/oder Strahlentherapie kontraindiziert wäre. Es wurde ein Kontrolltermin für den 10.03.2015 vereinbart. Am 06.03.2015 erfolgte die zweite ambulante Vorstellung der Klägerin in der neurochirurgischen Ambulanz des Bezirkskrankenhauses U. Es wurde die Indikation zur operativen Inspektion gestellt. Ob eine Nerventransplantation möglich sei, könne erst operativ entschieden werden. Eine Operation sei aber nur dann sinnvoll, wenn das OP Gebiet anschließend nicht bestrahlt werde. Den Kontrolltermin am 10.03.2015 in der Neurochirurgie des Beklagten zu 1) nahm die Klägerin nicht wahr. Am 13.04.2015 wurde am Klinik I. ein MRT durchgeführt. In der Befundung wurde beschrieben, dass ein pathologisch signalgesteigerter Nerv oder ein Diskontinuitätsneurom nicht sicher abgegrenzt werden können. Am 29.04.2015 erfolgte im Bezirkskrankenhauses U durch P. eine Nerventransplantation. Es wurde beim Nervus accessorius eine zu überbrückende Strecke von sechs cm festgestellt. In diese wurde ein acht cm langes Suralisinterponat eingesetzt. Die Klägerin befand sich auch in der Folgezeit in medizinischer Behandlung. Im Zeitraum von 2016 bis 2019 erfolgte Schriftverkehr zwischen dem zunächst von der Klägerin beauftragten Prozessbevollmächtigten und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, sie sei von den Beklagten fehlerhaft behandelt worden. Die Behandlungsfehler seien durch zwei separate Privatgutachten der Privatgutachter H. und C. (beide Fachärzte für Chirurgie) bestätigt worden. Bei der Durchführung der Operation seien Behandlungsfehler aufgetreten. Das Hauptrisiko des Eingriffes habe in einer Läsion des Nervus accessorius gelegen. Die Schädigung dieses Nervs stelle die häufigste Nervenläsion bei Lymphknotenbiopsien und bei der Entfernung von Weichteiltumoren am Hals überhaupt dar. Der Operateur habe grob fahrlässig, eine Nervenschädigung herbeigeführt, den Nervus accessorius bei der operativen Maßnahme am 10.12.2014 komplett durchtrennt und zudem eine Läsion der Nervi supraklavikularis grob fahrlässig herbeigeführt. Dass der Nerv durchtrennt worden sei, ergebe sich zweifelsfrei aus dem Operationsbericht zur Revisionsoperation im Bezirkskrankenhaus U vom 29.04.2015, wonach der Nerv langstreckig reseziert worden war und die zu überbrückende Strecke sechs cm betragen habe. Der Nerv hätte intraoperativ kontrolliert werden müssen. Im Zweifelsfall müsse der Nerv vor Ort bei einer Lymphknotenentnahme freigelegt und so in seiner Lokalisation bestimmt werden. Der Operationsbericht beschreibe explizit narbige und infiltrative Veränderungen zur Umgebung des Tumors. Insoweit hätten erschwerte Bedingungen vorgelegen. Während der OP sei ein Neuromonitoring als Schutzmaßnahme erforderlich gewesen. Der Operationsbericht zu der OP am 10.12.2014 zeige aber, dass überhaupt keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen worden seien, um einer Nervenschädigung vorzubeugen. Auch dass der Eingriff bei Malignomverdacht ohne Schnellschnittuntersuchung durchgeführt worden sei, stelle einen eklatanten Behandlungsfehler dar. Die Klägerin geht davon aus, dass die Operation nicht durch den Beklagten zu 4), sondern durch den Zeugen M. durchgeführt worden ist. Das Einverständnis der Klägerin habe sich aber auf den Beklagten zu 4) als Oberarzt bezogen, der der Klägerin vor der OP als verantwortlicher Operateur vorgestellt worden sei. Der Zeuge M. sei ein unerfahrener Anfänger gewesen, der erst einige Monate vor der Operation das Medizinstudium abgeschlossen habe. Die Klägerin habe keinesfalls eine Anfängeroperation gewünscht. Auch die postoperative Behandlung sei fehlerhaft erfolgt. Den ungewöhnlich heftigen Schmerzen der Klägerin sowie der Einschränkung der Schulterbeweglichkeit hätte nachgegangen werden müssen. Die erforderlichen Befunde hätten sofort erhoben werden müssen. Ein Neurologe hätte zwingend hinzugezogen werden müssen. All dies sei grob fehlerhaft unterblieben. Die erforderliche Befunderhebung sei erst am 05.01.2015 eingesetzt, mit der klaren Sicherung der Diagnose einer Nervus accessorius Verletzung. Diese Befunderhebung sei zu spät gekommen. Der Nerv hätte sofort operativ versorgt werden müssen. Zudem rügt die Klägerin fehlerhafte Aufklärungen hinsichtlich der OP-Risiken und hinsichtlich der Anästhesie. Bezüglich der HNO-Aufklärung hätte im Aufklärungsgespräch explizit auf die Möglichkeit der Verletzung des Nervus accessorius hingewiesen werden müssen, da die Entfernung der Halsmetastase in unmittelbarer Nähe zu diesem Nerv erfolgte. Über das Risiko einer Accessoriusverletzung und ihrer Folgen sei nicht aufgeklärt worden. Außerdem sei die Operationseinverständniserklärung, in welcher die Risiken des Eingriffs schriftlich aufgeführt sind, veraltet und genüge nicht den Anforderungen an eine Aufklärung im Jahre 2014. Hinsichtlich des präoperativen Gesprächs am OP-Tag mit dem Beklagten zu 4) behauptet die Klägerin, sie habe ausdrücklich gefragt, ob Weichteile wie Muskeln, Sehnen, Gefäße oder Nerven geschädigt werden könnten. Dies habe der Beklagte zu 4) ausdrücklich verneint. Er habe vielmehr erläutert, im Operationsgebiet verlaufe nichts Wichtiges. Bezüglich der Anästhesie habe die Klägerin einer Intubationsnarkose nicht zugestimmt. Der Eingriff sollte in Allgemeinanästhesie mit Maske/Kehlkopfmaske erfolgen, da die Klägerin Angst um ihre Stimmbänder hatte. Insoweit hätten sich die Beklagten durch die Durchführung der Intubationsnarkose rechtswidrig über die Wünsche der Klägerin hinweggesetzt. Weiterhin sei eine Lokalanästhesieeinspritzung vorgenommen worden, die überhaupt nicht besprochen worden sei. Behandlungsalternativen seien mit der Klägerin nicht besprochen worden. Überdies behauptet die Klägerin, sie hätte dem Eingriff definitiv nicht zugestimmt, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Sie sei bereits über den Eingriff selbst besorgt gewesen, gerade weil sie in dem zu operierenden Bereich eine starke Vorschädigung erlitten hatte. Von den Gefahren, die gerade bei dieser Operation auch bei Patienten mit gesunden Schultern und Armen drohen, habe sie nichts gewusst. Der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf sei Folge der Behandlungsfehler. Durch die Nervschädigung sei der linke Arm kaum noch einsatzfähig. Seit der OP am 10.12.2014 bestehe stark ausstrahlender Schmerz link, Beweglichkeitsverlust der linken Schulter sowie des linken Arms. Es komme zu Sensibilitätsstörungen und Narbenbildung auf der Schulter. Alles in allem sei es zu einem Dauerschmerz gekommen, mit dumpfen, brennenden Schmerzen im Wundbereich. Bedingt durch die permanente Einnahme von Schmerzmitteln komme es zu erheblichen Nebenwirkungen wie Bauchschmerzen, Benommenheit, Verstopfung etc. Schmerzbedingt bestünden Schlafstörungen. Des Weiteren komme es zu Deformierungen des Körpers mit Schulterschiefstand sowie damit verbundenen Gleichgewichtsstörungen. Die Klägerin leide unter chronischer Müdigkeit, Ängsten, Panikattacken und Depressionen. Das Familienleben sowie das gesellschaftliche Leben seien völlig eingeschränkt. Sportliche Aktivitäten wie Tanzen, Schwimmen, Zumba, Wandern, Langlauf und Fahrradfahren seien nicht mehr möglich. Ebenso komme es zu erheblichen Einschränkungen in der Haushaltsführung. Auch das eheliche und geschlechtliche Leben leide massiv unter diesem Zustand. Der Grad der Behinderung betrage 100 %. Sehr belastend sei, dass die palliativ für sinnvoll erachtete Strahlentherapie als wichtigstes Ergebnis der Tumorkonferenz wegen der Kontraindikation bei Nerventransplantation des Nervus uralis nicht durchgeführt werden könne. Dieser Umstand sei geeignet, die Prognose des metastasierenden schlecht differenzierten Mammakarzinoms links mit jetzt ausgebildeter Weichteilmetastase für die Klägerin künftig erheblich zu verschlechtern. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 80.000 EUR für angemessen. Sie macht insoweit eine offene Teilschmerzensgeldklage geltend und begehrt Schmerzensgeld für die Beeinträchtigungen, die sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingestellt haben. Diese Teilschmerzensgeldklage sei zulässig, da – unter anderem aufgrund der Gefahr der Metastasierung – die Schadenentwicklung noch nicht abgeschlossen und auch nicht überschaubar sei, sodass künftige Beeinträchtigungen noch nicht hinreichend bewertet werden können. In einer solchen Konstellation könne der Anspruchsberechtigte frei wählen, ob er sich mittels unbeschränkter Schmerzensgeldklage für einen Wahrscheinlichkeitszuschlag entscheide (dann aber mit ausgeschlossener Nachforderung) oder ob er den Eintritt der Verletzungsfolge abwarte und dann ein angemessenes weiteres Teilschmerzensgeld durchsetzen möchte. Hinsichtlich des Feststellungsantrags trägt sie vor, ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da aufgrund ihrer dauerhaften Beeinträchtigung weitere Schäden drohen würden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung ab Dezember 2014 ein angemessenes Teilschmerzensgeld hinsichtlich derjenigen Beeinträchtigungen, die ihr behandlungsbedingt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 80.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftige – ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden – auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab Dezember 2014 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Behandlung sei fachgerecht erfolgt. Im Ergebnis handele es sich um eine bedauerlich aufgetretene Komplikation, die nicht sicher vermeidbar gewesen sei. Als Diagnose vor dem Eingriff habe der hochgradige Verdacht auf eine Metastasierung als Ursache der supraclavikulären Raumforderung bestanden. Dies habe sich aus der entsprechend lokalisierten Knotenbildung ergeben, die den betreuenden Frauenärzten im Oktober 2014 beschrieben worden sei. Es sei eine sonographische Darstellung des Befundes erfolgt, zunächst durch die Klinik für Frauenheilkunde der Beklagten zu 1) und im Verlauf auch durch die Klinik für HNO-Heilkunde der Beklagten zu 1). Darüber hinaus seit der Befund interdisziplinär in der Tumorkonferenz des Brustzentrums im Rahmen einer Prä-Biopsie-Konferenz am 22.10.2014 unter Beteiligung der Disziplinen Senologie, Radiologie und Pathologie diskutiert und zur Biopsie nach Durchführung entsprechender Staging-Untersuchungen vorgeschlagen worden. Vor dem Hintergrund der ipsilateralen Mammakarzinomerkrankung in der Vorgeschichte und der tiefzervikalen bzw. supraclavikulären Lokalisation sowie der Größe und Konfiguration des Tumors habe sich insgesamt der entsprechend substantiierte Verdacht auf eine Metastasierung ergeben, der auch retrospektiv durch das histopathologische Ergebnis vollständig bestätigt worden sei. Die Operation sei fachgerecht durchgeführt worden. Aus der Darstellung im OP-Bericht vom 10.12.2014 und der Tatsache, dass der Nervus accessorius im OP-Bericht keine Erwähnung finde, lasse sich nicht ableiten, dass diese Struktur direkt geschädigt, insbesondere durchtrennt worden sei. Hervorzuheben sei, dass im Rahmen der postoperativen Visite am OP-Tag sowie auch am ersten postoperativen Tag jeweils gute bzw. uneingeschränkte Armbeweglichkeit bzw. Mobilität bei der Klägerin vorhanden gewesen und dokumentiert worden sei. Dies widerspreche bereits einer direkten Schädigung des Nervus accessorius. Darüber hinaus sei im histopathologischen Befundbericht vom 19.12.2014 keine nervale Struktur als im Operationspräparat enthalten beschrieben worden. Es sei lediglich „spärlich anhängendes Muskel- und Fettgewebe“ erwähnt. In der medizinischen Literatur würden neben einer direkten durchtrennenden Verletzung eines Nervens auch indirekte Faktoren im Sinne einer Neuropraxie durch Mechanismen wie Traktion, Devaskularisation oder Mikrotraumatisierung diskutiert, die auch bei sicherer makroskopischer Schonung eines Nervens auftreten könnten. Im Falle der Klägerin sei bei dem gesundheitlichen Zustand nach inguinaler Lymphadenektomie, Radiatio sowie einem chronischem Lymphödem mit Erysipel von entsprechenden indirekten Mechanismen auszugehen, die das Auftreten der Komplikationen begünstigt haben könnten. Bei einer Lymphknotenexstirpation eines einzelnen Lymphknotens sei es auch nicht sinnvoll und nicht geboten, den Verlauf eines Hauptnerven, in diesem Falle des Nervus accessorius, komplett darzustellen. Im Gegensatz dazu würden bei Neck-Dissection regelhaft die Hauptnerven dargestellt und fänden somit auch Erwähnung in dem OP-Bericht. Des Weiteren sei bei einer Lymphknotenexstirpation auch ein Neuromonitoring notwendig gewesen. Die Evidenz in der medizinischen Literatur für die Sinnhaftigkeit eines intraoperativen Nervenmonitorings zur Vermeidung potentieller Verletzungen des Nervus accessorius sei minimal und widersprüchlich. Operateur bei dem Eingriff sei der Beklagte zu 4) gewesen. Der Zeuge M. habe bei dem Eingriff assistiert. Dies ergebe sich bereits aus dem Operationsprotokoll. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Anästhesieprotokoll, dass der operative Ansprechpartner, entsprechend dem Operateur, der Beklagte zu 4) gewesen sei. Die Durchführung der Kopflagerung sei durch den Zeugen M. erfolgt. Das impliziere jedoch nicht die Durchführung der Operation durch ihn. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich im Anschluss an die Lagerung durch Desinfektion und steriles Abdecken des Operationsfeldes umfangreiche Positionswechsel des gesamten OP-Teams ergäben. Es sei dokumentiert, dass der Beklagte zu 4) ab 10:45 Uhr im Operationssaal anwesend gewesen sei und bis 11:00 Uhr als Operateur die OP durchgeführt habe. Das Nahtzeit-Ende sei mit 11:12 Uhr dokumentiert. In dieser Zeitspanne habe der Zeuge M. nach Abschluss der wesentlichen Operationsschritte die Vervollständigung des Wundverschlusses durch die Naht der oberflächlichen Hautschicht sowie den Wundverband vorgenommen. Postoperativ habe es keine Besonderheiten bezogen auf die Armbeweglichkeit gegeben. Diese sei am 10.12.2014 mit einer „guten Armbeweglichkeit“ und am 11.12.2014 mit einer „uneingeschränkten Armmotilität“ im Rahmen von Visiten beschrieben worden. Darüber hinaus seien bei der postoperativen ärztlichen Visite keine Schmerzen angegeben worden. Dies decke sich mit der pflegerischen Dokumentation, die am 10.12.2014 um 19:12 Uhr keine Schmerzen oder Beschwerden dokumentiere. Erstmalig seien Schmerzen am 10.12.2014 um 23:00 Uhr gegenüber dem Pflegepersonal geäußert worden. Eine weitere Meldung sei am 11.12.2014 um 03:00 Uhr erfolgt. Hierauf sei mit einem abgestuften analgetischen Konzept reagiert worden. Es sei Novalgin und Valoron verabreicht worden. Der Schmerzensgrad sei pflegerisch am 11.12.2014 um 07:02 Uhr mit sechs und am 11.12.2014 um 10:30 Uhr mit zwei von jeweils zehn dokumentiert worden. Auch anschließend sei eine Verzögerung diagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen nicht erfolgt. Die Klinik für Neurologie sei unmittelbar bei Bekanntwerden entsprechender Beschwerden am 23.12.2014 eingebunden worden. Die Durchführung einer Nervenrekonstruktion sei der Klägerin am 28.01.2015 durch die Klinik für Neurochirurgie angeboten worden. Die Klägerin habe sich für ein abwartendes Verhalten entschieden. Im Hinblick auf die Aufklärungsrüge behaupten die Beklagten, sowohl die HNO-Aufklärung als auch die anästhesiologische Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der HNO-Aufklärung seien bei dem Aufklärungsgespräch am 05.12.2014 neben den allgemeinen Operationsrisiken auch dezidiert verschiedene gefährdete anatomische Strukturen beleuchtet worden. Zunächst sei eine Nervus accessorius Schädigung benannt und erläutert worden. Der Beklagte zu 2) sei jeden einzelnen Punkt auf der Liste „mögliche Komplikationen“ samt deren Konsequenzen mit der Klägerin durchgegangen. Nach den Erläuterungen sei die handschriftliche Untergliederung in Nerven- und Gefäßschäden erfolgt, da der Beklagte zu 2) bei jeder seiner Aufklärungen hierauf besonderes Augenmerk richte. Der Beklagte zu 2) habe dann mittels einer Klammer einerseits die Risiken für verschiedene nervale Strukturen (mit dem handschriftlichen Vermerk: „Nervenschädigung“) und anderseits Risiken für vaskuläre Strukturen (mit dem Passus „Gefäßschädigung“) markiert. Es erfolgt damit eine Untergliederung in verschiedene inhaltliche Bereiche, über die individuell im Rahmen des Aufklärungsgesprächs aufgeklärt worden sei. Die Komplikation einer Nervenschädigung sei ausdrücklich besprochen worden. Die Klägerin habe in Kenntnis dieses Risikos schriftlich eingewilligt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin promovierte Ärztin ist und damit Grundwissen über Risiken und Komplikationen vorliege. In Bezug auf das präoperative Gespräch am OP-Tag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4), behaupten die Beklagten, es seien keine Nachfragen der Klägerin hinsichtlich des Risikopotentials der Operation erfolgt. Bezüglich der Anästhesie Aufklärung sei die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden und habe der Durchführung einer Intubationsnarkose zugestimmt. Zwar habe die Klägerin zunächst gegenüber dem Beklagten zu 3) erklärt, sie lehne eine Intubation ab. Der Beklagte zu 3) habe dies auf dem Aufklärungsbogen vermerkt. Da ein solches Vorgehen jedoch ein Abweichen vom Klinikstandard dargestellt hätte, habe der Beklagte zu 3) Rücksprache mit dem Bereichsoberarzt gehalten. Vor diesem Hintergrund sei der erste Aufklärungsbogen auch nicht von der Klägerin unterschrieben worden. Nachdem der Beklagte zu 3) Rücksprache gehalten habe, sei ein zweites Aufklärungsgespräch erfolgt. Der Beklagte zu 3) habe den anästhesiologischen Standard der Klinik und die Risiken einer Narkose mit Larynxmaske dargestellt. Aufgrund dieses zweiten Gesprächs habe die Klägerin letztlich ohne jede Einschränkung der Durchführung einer Intubationsnarkose zugestimmt und die Einwilligungserklärung unterzeichnet. Zu den geltend gemachten Behandlungsfolgen behaupten die Beklagten, dass es sich um bedauerliche, jedoch nicht sicher vermeidbare Komplikationen handele, über welche die Klägerin aufgeklärt worden sei. Die Kammer hat auf Grundlage der Beschlüsse vom 02.03.2020 (Bl. 434 – 438 ff. d.A.) und vom 22.05.2020 (Bl. 456 f d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige A. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Behandlungsunterlagen der Beklagten und weiterer Behandler waren beigezogen und lagen dem Sachverständigen vor. Weiterhin hat die Kammer die Klägerin und die Beklagten zu 2), 3) und 4) persönlich angehört sowie die Zeugen M. und Z1. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten vom 11.08.2020 (Bl. 464 – 549 ff. d.A.) und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2022 (Bl. 805 – 814 ff. d.A.) und vom 12.07.2022 (Bl. 823 – 830 ff. d.A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte die Klägerin den Schmerzensgeldanspruch im Wege einer offenen Teilklage geltend machen und eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen vornehmen. Einem solchen Begehren auf Teil-Schmerzensgeld steht insbesondere nicht der Grundsatz entgegen, wonach das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03; OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2019 – Az. 10 U 3171/18). Zwar ist nach der Lehre von der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (st. Rspr. BGHZ (GS) 18, 149). Diese ganzheitliche Betrachtung scheidet jedoch aus, wenn – und das ist hier nach dem Vortrag der Klägerin der Fall - wegen einer ungewissen und nicht absehbaren Schadensentwicklung die tatsächlichen Grundlagen für die Gewichtung der das Schmerzensgeld bestimmenden Faktoren nicht sicher bestimmt werden können. In einem solchen Fall ist dem Geschädigten zunächst derjenige Betrag zuzusprechen, der ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, um das Schmerzensgeld dann in einem Folgeprozess auf die volle Summe zu erhöhen, die der Verletzte auf Grund der dann verlässlichen Beurteilung der weiteren Entwicklung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03; OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2019 – Az. 10 U 3171/18). Diese Durchbrechung des Grundsatzes von der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes eröffnet dem Kläger in den Fällen der noch nicht abgeschlossenen und unüberschaubaren Schadensentwicklung die Option zur Erhebung einer offenen Teilklage. Auch ein einheitlicher Anspruch ist im rechtlichen Sinne teilbar, solange er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03; OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2019 – Az. 10 U 3171/18). II. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1, 630a BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. §§ 249, 253 BGB bestehen nicht. 1. Hinsichtlich der medizinischen Fragen folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A.. Dieser hat sein Gutachten nach gründlicher Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen und nach umfassender Auseinandersetzung mit dem Behandlungsverlauf und dem Vorbringen der Parteien sachlich und nachvollziehbar erstattet. Zudem war er in der mündlichen Verhandlung in der Lage, die an ihn gerichteten fachlichen Fragen mit der gebotenen gutachterlichen Distanz und mit klarer Begründung zu beantworten. Als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde verfügte er über die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfragen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit geäußert hat – ein zunächst gestellter Befangenheitsantrag wurde zurückgenommen –, weil der Sachverständige mit dem Beklagten zu 4) und der Direktorin der HNO-Klinik der Beklagten zu 1) als Referent an Fachtagungen (insbesondere der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde im Zeitraum von 2012 bis 2019) teilgenommen hat und dies bei Auftragsübernahme nicht von sich aus offen gelegt hat, vermag dies durchgreifende Bedenken an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen nicht zu begründen. Der Sachverständige hat sein schriftliches wie mündliches Gutachten neutral ohne einseitige Belastungs- oder Entlastungstendenz erstattet und sich hierbei fachlich neutral mit den vorprozessual eingeholten Gutachten auseinandergesetzt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bloße berufliche Kontakte und der beruflich bedingte wissenschaftliche und fachliche Erfahrungsaustausch von Ärzten und Wissenschaftlern die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 – Az. 32 W 15/11; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2011 – Az. 1 W 24/11; OLG München, Beschluss vom 27.10.2006 – Az. 1 W 2277/06). Ein Informationsaustausch ist im Bereich der medizinischen Wissenschaft vielmehr unerlässlich und trägt zu einem hohen Standard von gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten bei. Hierbei ist es auch nicht unüblich, sondern vielfach schlichtweg unvermeidlich, dass sich Wissenschaftler und Ärzte, die größeren Kliniken angehören, persönlich kennen und über Fachtagungen, Ausbildungen und Schwerpunktforschungen in Kontakt kommen. 2. Die Klägerin hat nicht bewiesen, fehlerhaft behandelt worden zu sein. Grundsätzlich muss der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für die geltend gemachten Gesundheitsschäden darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. a. Vor der Entfernung des Lymphknotens am 10.12.2014 wurde die richtige Diagnose gestellt und es bestand eine OP-Indikation. Der Lymphknoten war aufgrund seiner Größe von über einem Zentimeter, seiner „entrundeten“ Form und vor dem Hintergrund des Mamma-Karzinoms in der Vorgeschichte der Klägerin als malignitätsverdächtig einzustufen. Da die definitive und sichere Abklärung des Knotens nur mittels einer feingeweblichen Untersuchung (Histologie) erfolgen kann, musste dafür Gewebematerial gewonnen werden. Die Methode, die am sichersten zu einer belastbaren pathohistologischen Beurteilung führt, ist die vollständige Entfernung des verdächtigen Lymphknotens. Daher stellte die vollständige Entfernung des malignomverdächtigen Lymphknotens im Falle der Klägerin die sicherste und verlässlichste diagnostische Methode dar. Ex post spricht sogar einiges dafür, dass die Klägerin durch diesen diagnostischen Eingriff aufgrund der vollständigen Entfernung der Lymphknotenmetastase zusätzlich auch erfolgreich therapiert wurde, da es trotz unterlassener postoperativer Bestrahlung bisher zu keinem Tumor-Rezidiv im Bereich dieser Mamma-Karzinommetastase gekommen ist. b. Eine fehlerhafte Durchführung der Operation am 10.12.2014 konnte nicht festgestellt werden. Die Operation wurde lege artis durchgeführt. aa. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Nervus accessorius durch ein fehlerhaftes Vorgehen geschädigt wurde. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Nerv bei der Operation durchtrennt oder jedenfalls verletzt wurde. Zwar ist es fraglich, ob der sichere Nachweis anhand der vorliegenden Behandlungsdokumentation geführt werden kann. Denn die Darstellung des Nerven oder dessen Beschädigung ist im OP-Bericht nicht beschrieben. Auch indirekte unmittelbare Zeichen einer Verletzung, wie ein starkes Zucken des Halses oder der Schulter, die in der Regel schon bei einer intraoperativen Reizung des Nervens verlässlich auftreten, werden nicht erwähnt. Auch im pathohistologischen Befundbericht wird nur eine „lymphknotenartige Verdichtung mit spärlich anhängendem Muskel- und Fettgewebe“ beschrieben. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zu den postoperativ aufgetretenen Beschwerden der Klägerin, der unmittelbaren Lagebeziehung der entnommenen infiltrativ wachsenden Mamma-Ca Metastase zum Nervus accessorius, sowie der bei der Rekonstruktions-OP in U festgestellten langstreckigen Kontinuitätsunterbrechung des Nerven im Operationsgebiet, lässt sich jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine Schädigung des Nervus accessorius intraoperativ erfolgte. Selbst bei Annahme einer Nervenschädigung hat die Klägerin aber nicht beweisen können, dass diese durch ein fehlerhaftes ärztliches Vorgehen verursacht wurde. Die dokumentierte Durchführung der Operation war fehlerfrei. Die Verletzung des Nervus accessorius ließe keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen zu. Bei der Durchführung der OP wurde laut OP-Bericht zunächst ein 3-4 cm langer Hautschnitt direkt über der Raumforderung ausgeführt. Die Länge des Hautschnittes entspricht ungefähr der doppelten Größe des maximalen Durchmessers des Tumors und ist damit angemessen, da so dem Operateur genügend Platz bleibt, um den Knoten unter Sicht aus seiner Umgebung heraus zu präparieren. Im nächsten Schritt wurde laut OP-Bericht subkutan auf die Raumforderung präpariert und „anschließend möglichst kapselnah“. Bei der Entfernung einer oberflächlich liegenden Raumforderung, die zudem „sehr gut zu tasten ist“, wird diese Technik angewendet, um auf direktem Wege zu dem Tumor zu gelangen und das Gewebetrauma so gering wie möglich zu halten. Durch die kapselnahe Präparation sollen die umliegenden Strukturen geschont und von der Raumforderung separiert werden, um diese dann im Ganzen entnehmen zu können. Im vorliegenden Fall war die kapselnahe Präparation durch das infiltrative Wachstum des Tumors „sehr schwierig bzw. die Raumforderung muss teilweise scharf von Umgebung gelöst werden“. Da bei bösartigen Tumoren im Gegensatz zu gutartigen Geschwulsten meist keine klare Abgrenzung zu den umliegenden Gewebestrukturen durch eine intakte Kapsel, also eine dünne bindegewebige Schicht, vorliegt, vermuteten die Operateure aufgrund dieser Beobachtung eine „Hals-Metastase“, die „teilweise scharf von ihrer Umgebung gelöst“ werden musste. Das bedeutet, dass in diesem Falle nicht nur durch stumpfes „Wegschieben“ (z.B. mit dem Tupfer) oder „Aufspreizen“, indem mit den geschlossenen Branchen der Schere zwischen Gewebeschichten eingegangen wird und diese dann geöffnet werden, sondern auch durch Zerschneiden von Gewebe mittels Schere oder Skalpell der Knoten von den umliegenden Gewebestrukturen gelöst werden konnte. Dies erhöht natürlich das Risiko, wichtige umliegende Gewebestrukturen, wie beispielsweise einen Nerven, zu verletzten, ist jedoch bei infiltrativ wachsenden Strukturen alternativlos. Metastasen bösartiger Tumoren, wie im vorliegenden Fall, neigen zu Wachstum, welches im Gegensatz zu verdrängendem Wachstum die Grenzen der umliegenden Organe und Gewebestrukturen nicht respektiert, sondern diese infiltriert. In einem solchen Fall kann der Operateur den infiltrativ wachsenden Tumor nicht vollständig entfernen ohne zumindest die infiltrierten Anteile des Organs, mit zu entfernen. Häufig ist es dabei dann auch nicht mehr möglich, das tumorinfiltrierte Organ sicher abzugrenzen. Die behandelnden Ärzte, insbesondere der Beklagte zu 4) haben es auch nicht fehlerhaft unterlassen, weitere objektivierbare Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa die Darstellung des Nerven oder das Neuromonitoring zu nutzen und zu dokumentieren. Diese Maßnahmen waren nach dem fachärztlichen Standard zum Operationspunkt nicht erforderlich. Zwar gibt es eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen in denen Behandlungsfehler festgestellt worden sind, da die Durchtrennung des Nervus accessorius bei Operationen im lateralen Halsdreieck vermieden werden könne, wenn der Nerv in ausreichendem Umfang freigelegt werde (vgl. nur LG Dortmund, Urt. v. 14.04.2016 – 4 O 230/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2014 – 8 U 119/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 1994 - 8 U 89/92; OLG Köln vom 12. Januar 1994 - 27 U 104/92; OLG Hamm vom 3. März 1993 - 3 U 198/91) oder bei Nichtauffinden des Nervs ein Neuromonitoring verwendet werde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2014 – 8 U 119/12; LG Duisburg, Urt. v. 04.09.2012 – 1 O 496/09). Sämtliche Entscheidungen hatten jedoch Behandlungen zum Gegenstand, die vor dem streitgegenständlichen OP-Zeitpunkt im Dezember 2014 erfolgten. Dies ergibt sich schon aus den Aktenzeichen der genannten Entscheidungen. Aufgrund neuer fachlicher Erkenntnisse war aber schon zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen OP im Dezember 2014 streitig, inwieweit durch operative Strategien (wie zum Beispiel die Darstellung des Nerven oder das Neuromonitoring) bei der Entfernung eines einzelnen, oberflächlichen Lymphknoten im lateralen Halsdreieck das Risiko einer Läsion des Nervus accessorius vermieden werden kann. In einer Studie aus dem Jahr 2014 (Autoren Fellmer et al.) wurden gutachterliche Beurteilungen der Verletzung des Nervus accessorius im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen untersucht. Die in den untersuchten Gutachten vorgebrachten Argumente über die Vermeidbarkeit der Nervenschädigung wurden anhand der Literatur analysiert. Hinsichtlich der Frage nach einer Notwendigkeit der regelhaften Darstellung des Nervus accessorius, konnten die Autoren mit ihrer Literaturanalyse darlegen, dass bei einer regelhaften Nervendarstellung im Zusammenhang mit der Lymphknotenexstirpation im lateralen Halsdreieck eine deutlich höhere Komplikationsrate zu Tage treten würde als die 3 – 10 % Accessoriusschädigung bei der gegenwärtig üblichen Praxis, auf die routinemäßige Nervendarstellung zu verzichten. Weiterhin fassen die Autoren zusammen, dass in der Literatur evidenzbasierte Maßnahmen zur Vermeidung eines Nervenschadens nicht vorliegen. Dies bestätigt auch eine weitere systematische Übersichtsarbeit aus 2014 (Autoren McGarvey et al.) zum Thema des Nutzens des intraoperativen Monitorings des Nervus accessorius mittels der Elektromyographie bei der Ausräumung von Lymphknoten am Hals (Neck Dissection). Nach Auswertung aller relevanten Veröffentlichungen zu der Fragestellung kommen die Autoren zu dem Schluss, dass die Verwendung eines intraoperativen Nervenmonitorings die Gefahr der Verletzung des Nervus accessorius nicht senken kann. Vor diesem Hintergrund gebot es der fachliche Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen OP im Dezember 2014 bei der Entfernung eines Knotens am lateralen Halsdreieck nicht, den Nerven darzustellen oder ein Neuromonitoring zu verwenden. Bei Operationen wie der hier durchgeführten Art ist es auch nicht einfach, den Nerv zu finden. Er ist oft sehr dünn und schlängelt sich in seinem Verlauf. Die dafür erforderliche Ausweitung des OP-Bereiches hätte das Risiko der Nervenschädigung ebenso erhöht, wie die dann erforderliche Darstellung des Nerven in seinem Verlauf. Dafür hätte man Gewebe spreizen bzw. stumpf präparieren müssen. Es war daher allgemein und auch im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn der Knoten primär angegangen wird und man dann möglichst nah an der Kapsel präpariert und dabei hofft, den Nerven nicht zu beschädigen. Es sind auch keine Anhaltspunkte feststellbar, die in der konkreten OP besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich gemacht hätte. Weder ein Zucken oder Ähnliches ist dokumentiert, sodass keine Hinweise darauf bestanden, dass der Nerv in der Nähe war. Es gab daher keinen Anlass, sich in die Gefahr zu begeben, den Nerv allein durch die Suche nach dem Nerven zu beschädigen. Der Lymphknoten konnte insoweit herausgenommen werden, ohne den Nerv darzustellen. Auch angesichts der schwierigen Situation aufgrund der vorher durchgeführten Bestrahlung und der deshalb zu erwartenden Vernarbungen war es hier nicht erforderlich, weitere Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa das Neuromonitoring, zu ergreifen. Erforderlich aber ausreichend war es, dass die Operation aufgrund der Schwierigkeiten durch einen erfahrenen Operateur bzw. einen Oberarzt durchgeführt wird. Das war hier mit der Durchführung durch den Beklagten zu 4) gewährleistet. Darüber hinausgehende Maßnahmen waren nicht erforderlich. Trotz der unterschiedlichen Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen und der Privatgutachter war die von der Klägerin beantragte Einholung eines weiteren HNO-Gutachtens nicht erforderlich. Weder in den Privatgutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters H. zum gerichtlichen Gutachten erfolgt eine Auseinandersetzung mit den von dem gerichtlichen Sachverständigen angeführten Studien zur fehlenden Evidenz zur Vermeidung eines Nervenschadens durch Sicherungsmaßnahmen wie Nervdarstellung oder Neuromonitoring. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen konnten daher nur durch das Vertreten einer anderen Auffassung ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Studienlage nicht begründet werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Sachverständige als Direktor einer Klinik für HNO und Kopf- und Hals-Chirurgie eines großen Klinikums die Einhaltung des fachärztlichen Standards nach Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen zutreffend beurteilen kann und dies auch getan hat. bb. Es lag keine – von der Einwilligung der Klägerin nicht umfasste – Anfängeroperation vor. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 4) (HNO-Facharzt und Oberarzt) der Operateur war und der Zeuge M. nur assistiert hat. Der Zeuge M. hat angegeben, seine Erinnerungen an die OP vom 10.12.2014 seien nicht mehr ganz umfangreich. Er könne sich aber erinnern, dass er dem Beklagten zu 4) assistiert habe. Er habe die Haken gehalten und das Wundgebiet aufgehalten. Außerdem habe er den mehrschichtigen Wundverschluss durchgeführt. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie stimmen mit der Dokumentation überein, in welcher der Beklagte zu 4) als 1. Operateur und der Zeuge M. als 1. Assistent aufgeführt sind. Des Weiteren hat auch der Beklagte zu 4) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, es sei üblich gewesen, dass die Stationsärzte – der Zeuge M. war zum Zeitpunkt der OP am 10.12.2014 Stationsarzt in der HNO-Klinik des Beklagten zu 1) – die Assistenz durchführten. Es könne daher sein, dass der Zeuge M. die Haken gehalten und die abschließende Hautnaht gemacht habe. Da der Zeuge damals noch kein Facharzt gewesen sei, wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, ihm größere Teile der OP zu überlassen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Zeugen M. und des Beklagten zu 4) begründen könnten, hat die Kammer nicht gesehen. cc. Die Operationsdauer lässt nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten schließen. Die Gesamtdauer der OP entspricht der üblichen Zeitspanne zur Exstirpation eines oberflächlich liegenden und gut tastbaren Lymphknotens am lateralen Halsdreieck. Je nach Lage, Größe, Blutungsneigung und Infiltrationsgrad dauert dieser Eingriff üblicherweise zwischen 20 und 60 Minuten von Hautschnitt bis Nahtende. Hier waren es nach der Dokumentation insgesamt 30 Minuten. Weiterhin führt die zeitliche Dauer der Anwesenheit des Beklagten zu 4) nicht zu einem Behandlungsfehler. Nach den Angaben im OP-Protokoll war der Beklagte zu 4) während der Schnitt-/Nahtzeit nur acht Minuten anwesend. Es bedarf insoweit letztlich keiner Entscheidung, ob dieser Zeitrahmen in dem OP-Protokoll zutreffend aufgeführt ist oder ob der Beklagte für einen längeren Zeitraum anwesend war. Der Beklagte zu 4) hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, er könne zwar nichts zum zeitlichen Ablauf sagen; die Zeiten würden von den Schwestern festgehalten. Aber eigentlich könne die Operation nicht so schnell gegangen sein. Auch der Zeuge M. hat ausgesagt, dass er sich kaum vorstellen könne, dass der Beklagte zu 4) nur acht Minuten am OP-Tisch gestanden habe. Er hat noch darauf hingewiesen, dass es bei den OP-Zeit immer etwas Spielraum gebe, da die OP-Schwester die Zeiten im Rahmen des Operationsgeschehens nicht immer sofort eintragen würden. Selbst wenn man aufgrund der Dokumentation davon ausgeht, dass der Beklagte zu 4) nur acht Minuten am OP-Tisch gewesen ist, ließe allein die schnelle Durchführung der OP keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zu. Die Dauer der OP hängt von den Umständen ab. Grundsätzlich ist es so, dass acht Minuten keine besonders lange Zeit sind für eine Lymphknotenexzision. Wenn aber ein Knoten sehr beweglich ist und er scharf umschnitten wird, dann kann dieser Eingriff auch in dieser Zeit durchgeführt werden. Soweit in den Privatgutachten – insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters H. zum gerichtlichen Gutachten – ausgeführt ist, dass es in acht Minuten technisch nicht möglich sei, eine Metastase im Bereich des seitlichen Halsdreiecks zu entfernen und in diesem Zusammenhang noch sorgfältige Versuche zu unternehmen, den Verlauf des Nervus accessorius zu explorieren und in seiner möglichen Lagebeziehung zum Tumor darzustellen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt worden ist, war es nach dem fachärztlichen Standard zum Operationszeitpunkt nicht erforderlich, den Nerv darzustellen, sodass hierfür auch keine Zeit veranschlagt werden muss. dd. Die Verletzung von sensiblen Hautnerven wie den Nervi supraclavikulares sind ebenfalls nicht als fehlerhaft zu werten. Diese Nerven verlaufen im Hautniveau direkt über dem Operationsgebiet und können bei einem solchen Eingriff aufgrund ihrer geringen Größe und des verzweigten Verlaufes weder visualisiert noch geschont werden. Daher werden sensible Hautnerven bei jedem Hautschnitt obligat verletzt. ee. Die behandelnden Ärzte haben es nicht fehlerhaft unterlassen, intraoperativ eine Schnellschnittuntersuchung zu veranlassen. Eine solche Untersuchung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sie eine direkte intraoperative Konsequenz gehabt hätte. Nur wenn die Diagnose einer bösartigen Tumorerkrankung die Ausweitung des Eingriffs, beispielsweise zu einer Neck Dissection, erforderlich gemacht hätte, wäre ein Schnellschnitt indiziert gewesen. Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor. Ein solches Vorgehen war weder durch die Klinik der Gynäkologie präoperativ indiziert oder angefragt worden, noch wurde eine Neck Dissection in der postoperativen gynäkologischen Tumorkonferenz nach Erhalt der Diagnose einer Karzinommetastase empfohlen. ff. Im Übrigen war die OP Dokumentation nicht fehlerhaft. In dem OP Bericht ist alles dokumentiert, was dokumentiert werden muss. Eine weitergehende Dokumentation war nach dem fachärztlichen Standard nicht geboten. c. In der postoperativen Diagnostik und Therapie des Nervenschadens lassen sich keine schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung durch die behandelnden Ärzte feststellen, die die Heilungschancen negativ beeinflusst hätten. aa. Dass die Nervenschädigung am 10.12.2014 oder 11.12.2014 noch nicht diagnostiziert wurde, stellt keinen Behandlungsfehler dar. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, ist das Nichterkennen des Nervenschades trotz korrekter Funktionsprüfung der Zielmuskulatur durch Prüfung der Elevation des Armes nicht vorwerfbar. Denn die Feststellung der Nerv Schädigung gelingt auch bei korrekter Funktionsprüfung der Zielmuskulatur in den meisten Fällen (Wahrscheinlichkeit unter 50 %) nicht, wenn die Untersuchung zeitlich unmittelbar nach der erfolgten Verletzung des Nervus accessorius erfolgt. Hintergrund ist, dass der Muskel auch noch durch andere Nerven versorgt wird. Selbst wenn man direkt nach der OP ein EMG anschließen würde, wäre dort wahrscheinlich ein Signal zu sehen. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Elevation des Armes ordnungsgemäß geprüft worden ist und hierbei der Nervenschaden in nicht vorwerfbarer Weise nicht erkannt worden ist. Der Zeuge M. hat insoweit zur postoperativen Kontrolle angegeben, dass er Einzelheiten zur Kontrolle der Klägerin nicht mehr erinnern könne. In einer solchen Untersuchung würde er aber standardmäßig die Redon-Drainage kontrollieren und ziehen, außerdem das Wundgebiet auf Infektionen und auch die Nerven kontrollieren. Zur Überprüfung des Nervus accessorius würde man die Armbeweglichkeit testen. Man würde sehen, ob der Arm über die Horizontale hinaus gehoben werden kann. Das sei oft postoperativ sehr schwierig, da die Patienten durch die Wunden Elevationseinschränkungen haben. Wenn die Patienten da Schwierigkeiten hätten, dann prüfe man die Armbeweglichkeit und wenn es Probleme dabei gäbe, dann spreche man darüber. Gegebenenfalls prüfe man das dann bei weiteren Untersuchungen erneut. In der Regel dokumentiere man das auch, wenn Probleme bestünden und eine Wiedervorstellung erforderlich wäre. Wenn er dokumentiert habe, die Armbeweglichkeit sei gut, dann gehe er davon aus, dass er die Elevation auch getestet habe. Der Eintrag: „Armmotalität uneingeschränkt“ entspricht dem. Es gäbe auch die Möglichkeit, die Schultern hochziehen zu lassen. Ob er das durchgeführt bzw. überprüft habe, das könne er heute nicht mehr sagen. Er denke, dass er, auch wenn er die Schulterhebung bzw. das Hochziehen der Schultern überprüft hätte, auch Armbeweglichkeit dokumentiert hätte. Das schreibe man in der Visite eben so runter. Demgegenüber hat die Klägerin angegeben, der Zeuge M. habe gefragt, ob sie ihre Handgelenke drehen und die Finger bewegen könne. Das habe sie gekonnt. Währenddessen habe sie die ganze Zeit ihre Arme krampfhaft an den Oberkörper gepresst. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen M. für plausibel und geht davon aus, dass der Zeuge M. entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise die Elevationsfähigkeit der Arme überprüft hat, ohne dabei Einschränkungen festzustellen. Für die Überzeugungskraft seiner Aussage spricht insbesondere, dass sie mit der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation in Einklang steht. In der Dokumentation zu den beiden ärztlichen Visiten ist eine gute Armbeweglichkeit dokumentiert. Auch in der Dokumentation der Pflege ist eine uneingeschränkte Armmotilität beschrieben. Es erscheint fernliegend, dass in beiden ärztlichen Dokumentationen und in der pflegerischen Dokumentation der Begriff „Arm“ verwendet wird, wenn jeweils nicht auch der Arm, sondern ausschließlich die Schultern geprüft worden wären. Zwar entsprechen auch die Angaben der Klägerin im Wesentlichen dem von ihr vorgelegten Gedächtnisprotokoll. Allerdings ist dieses mit dem Datum Juli 2019 versehen, also viereinhalb Jahre nach der Untersuchung und im zeitlichen Kontext des Klageverfahrens entstanden. Wohingegen die ärztliche und pflegerische Dokumentation vom 10.12.2014 und 11.12.2014 stammt. Anhaltspunkte, warum der Zeuge M. und die Pflege bereits zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Erinnerungen noch frisch waren und ein Klageverfahren noch nicht absehbar war, unzutreffende Angaben dokumentieren sollten, bestehen nicht. bb. Auch unter Berücksichtigung der direkt postoperativ aufgetretenen starken Schmerzen der Klägerin war es nicht fehlerhaft, die Nervenschädigung am 10.12.2014 oder 11.12.2014 nicht zu diagnostizieren. Diese Schmerzen können zwar ein Anzeichen für eine Schädigung des Nervus accessorius sein. Sie alleine reichen jedoch nicht aus, um hier einen Verdacht auf intraoperative Durchtrennung des Nervus accessorius zu äußern. Dafür ist dieses Symptom nicht spezifisch genug. cc. Die weitere Diagnostik zur Feststellung der Schädigung des Nervus accessorius erfolgte fristgerecht. Die geforderten elektrophysiologischen Untersuchungen (Elektroneurographie und –myographie) sollten aufgrund der Versorgung des Muskels durch andere Nerven frühestens zwei Wochen nach Schädigung des Nervens durchgeführt werden. Diese sind bei der ersten ambulanten Wiedervorstellung der Klägerin am 23.12.2014 erfolgt. Dabei zeigte sich sowohl klinisch als auch elektroneurographisch und elektromyographisch eine akute Läsion des Nervus accessorius, die im Konsil der HNO-Klinik und der neurologischen Klinik der Beklagten zu 1) auch entsprechend festgestellt wurde. dd. Auch im Übrigen lässt sich in der postoperativen Therapie des Nervenschadens keine schuldhafte Verzögerung durch die behandelnden Ärzte feststellen. Eine Untersuchung durch einen neurochirurgischen Facharzt hat spätestens innerhalb der ersten drei Monate und eine mikroneurochirurgische Rekonstruktion innerhalb der ersten sechs Monate nach der Nervenverletzung zu erfolgen. Beides erfolgte bei der Klägerin fristgerecht. Die Diagnose des Nervus accessorius Schadens erfolgte am 23.12.2014. Die postoperative Erstvorstellung bei einem neurochirurgischen Facharzt erfolgte am 28.01.2015, ca. eineinhalb Monate nach dem Eingriff. Die chirurgische Rekonstruktion des Nervens im Bezirkskrankenhaus U erfolgte am 29.04.2015, ca. viereinhalb Monate nach dem Eingriff. ee. Soweit in den Privatgutachten die Auffassung vertreten wird, die Diagnose und die Therapie seien verspätet erfolgt, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen fehlt es in den bereits vor den mündlichen Verhandlungsterminen erstellten Bewertungen der Privatgutachter an der gebotenen Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und des Zeugen M. zu der Funktionsprüfung der Zielmuskulatur, die im Verhandlungstermin am 03.05.2022 gemacht worden sind. Zum anderen erfolgt keine Auseinandersetzung mit den vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Studien, insbesondere zu den Erfolgsaussichten der Diagnosestellung unmittelbar nach der OP, dem Zeitpunkt der elektrophysiologischen Untersuchungen und den Zeitfristen für die neurochirurgische Untersuchung und Rekonstruktionsbehandlung (vgl. Seite 62, 63, 64 und 66 des Gutachtens). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen können daher durch das Vertreten eines anderen Ergebnisses ohne nähere Begründung nicht hervorgerufen werden. ff. Vor diesem Hintergrund war die von der Klägerin beantragte Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht erforderlich. Die Frage, ob am 10.12.2014 oder 11.12.2014 im Rahmen der postoperativen HNO-ärztlichen Behandlung die Schädigung des Nervus accessorius hätte festgestellt werden müssen, fällt in das HNO-Fachgebiet und damit in das Fachgebiet für welches der gerichtlich bestellte Gutachter als HNO-Facharzt zuständig ist. Denn bei der Auswahl des Sachverständigen hat das Gericht grundsätzlich auf die Fachkenntnisse eines Sachverständigen aus dem betreffenden medizinischen Sachgebiet abzustellen. Der Sachverständige aus diesem Sachgebiet hat gegebenenfalls auch die Frage zu beantworten, ob die Hinzuziehung eines Gutachters eines anderen medizinischen Fachgebiets erforderlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 26. 1. 2000 - 3 U 100/99). Der gerichtliche Sachverständige hat unter Angabe der entsprechenden Studienlage nachvollziehbar festgestellt, dass im Rahmen der postoperativen HNO-ärztlichen Behandlung am 10.12.2014 oder 11.12.2014 die Hinzuziehung eines Neurologen noch nicht erforderlich war. Bei der nächsten Vorstellung der Klägerin in der HNO-Klinik des Beklagten zu 1) am 23.12.2014 erfolgte unmittelbar die Beteiligung der neurologischen Klinik der Beklagten zu 1) und die Diagnose der Schädigung des Nervus accessorius. Anhaltspunkte für eine verzögerte Beteiligung der Neurologen oder einer verspäteten Diagnosestellung bestehen daher nicht. 3. Die Klägerin hat keine Ansprüche aufgrund einer rechtswidrigen Behandlung. Die Klägerin dringt mit der von ihr erhobenen Aufklärungsrüge nicht durch.Die Aufklärungen waren nicht unzureichend. Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 S. 1 BGB). Das bedeutet, der Patient muss "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 241/09 –, Rn. 7, juris). Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (§ 630e Abs. 1 S. 2 BGB). Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 S. 3 BGB). Dem Patienten muss also eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 241/09 –, Rn. 7, juris). Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten trägt gemäß § 630h Abs. 2 S. 1 BGB der Behandler. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei folgender Maßstab zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13): Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch (Ort, Umstände, genauer Inhalt) erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Tatsache, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, gibt dabei das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat. Dieses Formular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – zugleich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Den Beklagten ist dieser Beweis gelungen. a. Die HNO-Aufklärung ist ordnungsgemäß und umfassend erfolgt. Insbesondere ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer über das Risiko einer Schädigung des Nervus Accessorius aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er könne sich zwar im Detail nicht mehr an das Aufklärungsgespräch erinnern, durch die Unterlagen kämen aber gewisse Erinnerungen wieder. Außerdem mache er die Aufklärung standardisiert. Bei den Aufklärungsgesprächen sei es so, dass sie sich in mehrere Teile gliederten. Zunächst komme der standardisierte Teil. Der Beklagte zu 2) erkläre den Patienten dann, was auf sie zukomme. Das sei beispielsweise, dass sie im Krankenhaus operiert würden, wie viele Tage das dauere, ob eine Drainage angelegt werde und Ähnliches. Dann gehe er die Liste der Risiken auf dem Aufklärungsbogen mit den Patienten durch, wobei die Accessoriusschädigung zuoberst auf dem Bogen aufgeführt sei. Hinsichtlich der einzelnen Nervenschäden erkläre er, um was für Nerven es sich im Einzelnen handele und beschreibe auch die Funktion der Nerven. Nachdem er die Namen einzeln durchdekliniert habe und die Funktion der Nerven beschrieben habe, hake er das Ganze auch ab. Dies erfolge durch eine Klammer, durch welche die Nervenschädigungen zusammengefasst würden. Anschließend folge die Erläuterung der Gefäßschädigungen. Im Anschluss an den standardisierten Teil folge ein individueller Teil der Aufklärung. Dort würden dann noch besondere Anmerkungen der Patienten oder individuelle Fragen besprochen. Die Angaben des Beklagten zu 2) waren glaubhaft. Die Darstellung deckt sich mit der Dokumentation, da in dem Aufklärungsbogen, der von der Klägerin und dem Beklagten zu 2) unterzeichnet ist, die von dem Beklagten zu 2) beschriebenen Klammern zu erkennen sind. Weiterhin spricht für die Plausibilität der Schilderung, dass der Beklagte zu 2) ein eigenes Empfinden nachvollziehbar wiedergegeben hat, indem er geschildert hat, er könne sich an die besondere Situation erinnern, da es sich um ein Rezidiv handelte, die Patientin selbst Medizinerin gewesen sei und es sich um eine schwerwiegende Erkrankung gehandelt habe Die Angaben der persönlich angehörten Klägerin im Termin erschüttern die Überzeugung der Kammer nicht. Die Klägerin hat erklärt, dass der Beklagte zu 2) zu den Risiken des Eingriffs gesagt habe, dass im Operationsgebiet nichts Wichtiges verlaufe. Auf Nachfrage der Klägerin, ob in dieser Region Muskeln, Nerven oder Gefäße verliefen, die geschädigt werden könnten, habe der Beklagte zu 2) gesagt, da könne nichts passieren. Er habe nur gesagt, dass es zu Entzündungen kommen könne, zu einer Wundheilungsstörung und auch zu Nachblutungen. Zwar wüsste sie als Ärztin auch, dass dort Nerven verlaufen. Sie habe sich aber im Einzelnen nicht damit befasst und den Ärzten im Uniklinikum vertraut. Zwar decken sich diese Angaben im Wesentlichen mit dem von der Klägerin zur Akte gereichten Gedächtnisprotokoll. Allerdings ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) zu den Risiken gesagt habe, dass im Operationsgebiet nichts Wichtiges verlaufe, und zu den Muskeln, Nerven oder Gefäße in dieser Region angegeben habe, da könne nichts passieren. Diese Angaben wären für einen Arzt völlig unüblich und widersprechen der Dokumentation. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte zu 2) die auf dem Aufklärungsbogen vorhandenen handschriftlichen Anmerkungen zu den Nerven und Gefäßen machen sollte, wenn er tatsächlich angegeben hätte, dass im Operationsgebiet keine wichtigen Muskeln, Nerven oder Gefäße verlaufen und insoweit nichts passieren könne. Auch soweit die Klägerin angegeben hat, es habe ein Blatt gegeben, auf dem vermerkt worden sei, dass sie bestimmte Risiken, wie etwa Nervenschäden, nicht in Kauf nehmen möchte, und sich dieses Dokument nicht mehr in der Patientenakte befinde, konnten keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Klägerin dies vor dem Eingriff erklärt hat oder ein entsprechendes Blatt aus der Dokumentation entfernt worden wäre. Die Aufklärung war auch inhaltlich zutreffend. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, zählen zu den speziellen Risiken der Entfernung eines Knoten im lateralen Halsdreieck die Schädigung des Nervus accessorius, des Nervus vagus (Heiserkeit) und Gesichtsnerv, selten Verletzungen des Zungennerven und Schlucknerven. Bei einem oberflächlich gelegenen Knoten im lateralen Halsdreieck ist das Risiko einer Verletzung des Nervus accessorius höher als das Risiko, die übrigen erwähnten Nerven zu schädigen. Dieser Risikoverteilung ist die Aufklärung durch den Beklagten zu 2) gerecht geworden, da die Gefahr einer Accessoriusschädigung zuoberst auf dem Aufklärungsbogen aufgeführt ist und der Beklagte zu 2) bei seiner mündlichen Aufklärung entsprechend dieser Reihenfolge vorgegangen ist und damit das höhere Risiko einer Accessoriusschädigung zuerst angesprochen hat. Weiterhin steht auch der Umstand, dass die Aufklärung über das Risiko einer Gefühlsstörung der Haut im Operationsbereich in der Operation-Einverständniserklärung nicht erwähnt ist, der Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht entgegen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, den Patienten im Großen und Ganzen aufzuklären. Dies ist hier wie dargelegt erfolgt. Der Klägerin wurde eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken – insbesondere der Möglichkeit der Accessorius Schädigung – vermittelt. Es war darüber hinaus nicht geboten, die Klägerin als Medizinerin, der nach eigenen Angaben klar war, dass im Operationsgebiet Nerven verlaufen, ungefragt dahingehend aufzuklären, dass Hautnerven bei jedem Hautschnitt zwangsläufig verletzt werden. Selbst wenn man insoweit einen Fehler unterstellte, wäre die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin hier angesichts der angesichts der Bedeutung des Eingriffs nicht gewichtigen Beeinträchtigung auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte. Schließlich führt die Berücksichtigung des Gesprächs, welches die Klägerin und der Zeuge Z1. am OP Tag präoperativ mit dem Beklagten zu 4) geführt haben, nicht zur Annahme eines Aufklärungsfehlers. Zwar haben die Klägerin und der Zeuge Z1. übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte zu 4) bei diesem Gespräch auf Nachfrage nach Risiken für Nerven, Weichteile, Sehnen oder Muskeln gesagt habe, die Klägerin habe nichts zu befürchten und solle sich keine Sorgen machen, dort verlaufe nichts Wichtiges. Allerdings hat der Beklagte zu 4) hierzu angegeben, er könne sich zwar an konkrete Aussagen nicht erinnern, er schließe aber aus, dass er dies so gesagt habe, da ein Arzt so eine Aussage zu Risiken nie machen würde und man ohne bestehende Risiken keine Aufklärung machen müsse. Auch die Kammer hält es nicht für plausibel, dass der Beklagte zu 4) eine die Risiken derartig negierende Aussage treffen würde, die seinen fachlichen Kenntnissen als HNO-Facharzt und dem im HNO-Klinikum der Beklagten zu 1) verwendeten Aufklärungsbogen diametral gegenüberstehen würde. b. Auch die Anästhesieaufklärung durch den Beklagten zu 3) ist ordnungsgemäß und umfassend erfolgt. Die von der Klägerin letztlich erteilte Zustimmung umfasste insbesondere die Intubationsanästhesie und notwendige Nebeneingriffe. Eine Maskenbeatmung haben die Klägerin und der Beklagte zu 3) zur Überzeugung der Kammer nicht vereinbart. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Beklagten zu 3) und der Dokumentation. Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, die Klägerin habe zunächst gesagt, keine Intubation zu wollen. Dies habe sie wohl auch schon auf dem Aufklärungsbogen eingetragen. Der Umstand, dass der Bogen die Unterschrift des Beklagten zu 3) trage, sei so zu erklären, dass er die Unterschrift oft ganz am Anfang des Aufklärungsgesprächs mache, um die Unterschrift nicht zu vergessen. Er habe mit der Klägerin dann darüber gesprochen, dass es medizinisch nicht möglich sei, bestimmte Sachen im Vorfeld auszuschließen. So sei es beispielsweise denkbar, dass eine Larynxmaske nicht richtig schließe und dann müsse man auf die Intubation mit dem Tubus zurückgreifen. Außerdem sei es Standard bei der Beklagten zu 1), dass Operationen der hier durchgeführten Art in Intubationsnarkose durchgeführt würden. Über ein Abweichen von diesem Standard müsse der Bereichsoberarzt entscheiden. Ob eine Rücksprache mit dem Bereichsoberarzt erfolgt sei, konnte der Beklagte zu 3) nicht mehr erinnern. Nachdem dies alles erörtert worden sei, habe sich die Klägerin uneingeschränkt mit der Anästhesie und vorgesehenen Intubation einverstanden erklärt. Daher habe sie auch den ersten Bogen nicht unterschrieben. Er – der Beklagte zu 3) und die Klägerin hätten dann einen weiteren Bogen unterschrieben, auf dem er dieses Einverständnis zuvor eingetragen habe. Soweit im Anästhesieprotokoll eingetragen sei, dass die Klägerin keinen Tubus wünsche, sei dies im Sinne einer Präferenz und nicht als Ausschluss zu verstehen. Die Kammer glaubt diesen Angaben des Beklagten zu 3). Er hat der Kammer den Eindruck eines besonnenen, sorgfältigen und gewissenhaften Arztes vermittelt, dem eine vollständige Aufklärung seiner Patienten wichtig und selbstverständlich ist. Dass ein weiteres, unvollständig ausgefülltes Formular vorliegt, ist zwar ungewöhnlich, der Beklagte zu 3) hat diese Besonderheit aber nachvollziehbar und glaubhaft erklärt. Die Angaben der persönlich angehörten Klägerin im Termin begründen keine durchgreifenden Bedenken an der Überzeugungskraft der Angaben des Beklagten zu 3). Die Klägerin hat erklärt, dass es ihr ganz wichtig sei, dass kein Risiko für die Stimmbänder bestehe, um weiter unterrichten zu können. Der Beklagte zu 3) habe das auf seinen Unterlagen vermerkt. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bogen, den sie unterschrieben habe, um den Bogen handelte, den sie vorher zu Hause schon ausgefüllt habe und auf dem vermerkt gewesen sei, dass sie mit der Intubation und der peripheren Nervenblockade und dem ZVK nicht einverstanden sei. Dass es sich um einen anderen Bogen handelte, habe sie im Zeitpunkt der Unterschrift nicht gemerkt. Es habe auch nur ein Gespräch mit dem Beklagten zu 3) gegeben. Zwar decken sich diese Angaben im Wesentlichen mit dem von der Klägerin zur Akte gereichten Gedächtnisprotokoll. Allerdings ist es nicht plausibel, dass der Beklagte zu 3) nach den Schilderungen der Klägerin nicht einmal angesprochen hat, dass es sich bei dem Verzicht auf die Intubation um eine Abweichung vom Klinikstandard handelt. Auch zu der erforderlichen Zustimmung des Bereichsoberarztes für die Abweichung vom Klinikstandard fehlen jegliche Angaben der Klägerin. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beklagte zu 3) angegeben hat, in seiner ganzen Laufbahn als Anästhesist noch keine Maskennarkose gemacht zu haben und es wahrscheinlich auch nicht zu tun, dagegen, dass die Klägerin und der Beklagte zu 3) sich darauf verständigt haben, die Anästhesie mit Maske oder Kehlkopfmaske durchzuführen, ohne dass der Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin darauf hingewiesen hätte, dass er eine Maskennarkose noch nie gemacht habe. Weiterhin lassen sich die Schilderungen des Beklagten zu 3) nachvollziehbar mit dem Umstand in Einklang bringen, dass es zwei Versionen des Einwilligungs- und Aufklärungsbogens gibt. Auch in der Operation-Einverständniserklärung, welche die Klägerin nach der HNO-Aufklärung unterzeichnet hat, ist bei den Angaben zur geplanten Operation das Kürzel für die Intubationsnarkose „ITN“ angekreut. Wohingegen die Angaben der Klägerin, die den Eindruck erwecken, der Beklagte zu 3) habe der Klägerin den Einwilligungsbogen, auf dem die Ablehnung der Intubation nicht vermerkt war, gewissermaßen zur Unterzeichnung untergeschoben, nicht mit dem Eindruck übereinstimmen, den die Kammer von dem Beklagten zu 3) im Termin bekommen hat. Überdies führt der Umstand, dass die Lokalanästhesieeinspritzung nicht ausdrücklich besprochen worden ist, nicht zur Annahme eines Aufklärungsfehlers. Die Lokalanästhesieeinspritzung war als operationstechnisches Detail nicht aufklärungsbedürftig und die Klägerin hat sich auf der mit ihrer Unterschrift versehenen Einwilligungserklärung mit notwendigen Nebeneingriffen einverstanden erklärt. In der Regel erwartet der Patient als medizinischer Laie keine Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen hinsichtlich der bestehenden Operationsverfahren, solange die vorgesehene Methode dem medizinischen Standard entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 30. November 2005 – 3 U 61/05 –, Rn. 27, juris). Im vorliegenden Fall war die zusätzlich zur Allgemeinanästhesie injizierte, subkutan lokale Infiltrationsanästhedem lege artis. Demgegenüber könnte der Verzicht auf diese Maßnahme sogar als behandlungsfehlerhaft gewertet werden. Diese Lokalanästhesie reduziert unmittelbar vor Beginn eines chirurgischen Eingriffs das Schmerzempfinden der Patienten beim Hautschnitt und vermindert somit den intraoperativen Bedarf an systemisch wirksamen Analgetika und Anästhetika und reduziert somit deren dosisabhängige Nebenwirkungen. Üblicherweise ist dieses Lokalanästhetikum auch mit Adrenalin versetzt, das zu einer lokalen Vasokonstriktion führt und Blutungen beim Durchschneiden von Haut und Unterhautfettgewebe reduziert. Die Anwendung einer präoperativen lokalen Infiltrationsanästhesie ist somit von doppeltem Vorteil für den Patienten und absoluter Standard bei der Entfernung eines Lymphknotens. Unabhängig von den vorangehenden Ausführungen scheitert eine Haftung der Beklagte aufgrund einer unzureichenden Anästhesieaufklärung auch daran, dass ihr aufgrund der anästhesiologischen Behandlung kein zurechenbarer Schaden entstanden ist. Soweit die Klägerin die Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens beantragt hat, war dem nicht zu Folgen. Zu dem streitigen Inhalt des – nach § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB maßgeblich mündlich durchzuführenden – Aufklärungsgesprächs hinsichtlich der Anästhesie können nur die Teilnehmer des Gesprächs Auskunft geben. Ein anästhesiologischer Gutachter hätte zu dem Vortrag der Klägerin, sie habe der Intubation widersprochen, eine Anästhesie mit Maske/Kehlkopfmaske gewünscht und sie sei vor der OP nicht über eine Lokalanästhesie aufgeklärt worden, keine Angaben machen können, da ein anästhesiologischer Gutachter nicht an dem Gespräch beteiligt war. Daher konnte sich die Beweisaufnahme zum streitigen Inhalt des Aufklärungsgesprächs auf die – von der Kammer durchgeführte – Anhörung der allein an dem Gespräch beteiligten Klägerin und des Beklagten zu 3) beschränken. c. Soweit in den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten Aufklärungsfehler bezüglich der HNO-Aufklärung und der Anästhesieaufklärung geltend gemacht werden, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Maßgebend für die Aufklärung ist das mündliche Aufklärungsgespräch (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 BGB). Lediglich ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 BGB). Daher bedarf es zur Bewertung der Vollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Aufklärung der Berücksichtigung der Angaben zum mündlichen Aufklärungsgespräch. Die Beschränkung auf die Bewertung des schriftlichen Aufklärungsbogen würde der gesetzlichen Regelung in § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gerecht. Die bereits vor den mündlichen Verhandlungsterminen erstellten Bewertungen der Privatgutachter beziehen sich jedoch vornehmlich auf die schriftlichen Aufklärungsbögen und die Angaben der Klägerin, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin sowie der Beklagten zu 2), 3) und 4) zu den mündlichen Aufklärungsgesprächen, die im Verhandlungstermin am 03.05.2022 gemacht worden sind, erfolgen würde. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB kann auch die in den Privatgutachten bemängelte fehlende Aktualität des schriftlichen Aufklärungsbogens nicht ohne weiteres zur Annahme eines Aufklärungsfehlers führen. d. Es war nicht erforderlich über Alternativen zur Entfernung des verdächtigen Lymphknotens aufzuklären, da keine gleichermaßen indizierten und üblichen Maßnahmen, also echte Behandlungsalternativen, in Betracht kamen (§ 630e Abs. 1 S. 3 BGB). Eine andere Methode als die vollständige Entfernung des Lymphknotens war nicht indiziert. Andere Methoden der Gewebegewinnung aus dem Lymphknoten, wie die Feinnadelaspirationszytologie (FNAC), die Gewebstanze oder die Lymphknotenkeilbiopsie sind zwar teilweise mit einer geringeren Morbidität vergesellschaftet, bergen jedoch ein deutlich höheres Risiko einer falsch negativen pathohistologischen Beurteilung, da bei diesen Alternativmethoden nur einzelne Zellen (FNAC), Zellverbände (Stanze) oder Lymphknotenanteile (Keilbiopsie) entnommen werden und somit Tumorzellen verfehlt oder aufgrund einer zu geringen Anzahl nicht erkannt werden könnten. Häufig müssen dann mehrere Eingriffe erfolgen und es kommt zu zusätzlichen Belastungen für die Patienten und zu einer verzögerten oder sogar falschen Diagnose, die bei einer bösartigen Tumorerkrankung im schlimmsten Falle auch die Lebenserwartung des Patienten mindern könnte. Diesem Risiko hätte die Klägerin aufgrund der Tumorerkrankung in der Vorgeschichte nicht ausgesetzt werden dürfen. Obwohl die Morbidität, also die Inzidenz von Komplikationen, insbesondere bei der FNAC und der Stanze, geringer ist, als bei der offenen Totalentfernung des Lymphknotens, kommen diese Alternativmethoden zur Gewebegewinnung aufgrund ihrer höheren diagnostischen Unsicherheit meist nur additiv zur Anwendung oder dann, wenn eine vollständige Entfernung aus bestimmten Gründen (z.B. krankheitsbedingter OP-Unfähigkeit, Blutungsneigung, die enge Lagebeziehung zu lebenswichtigen Gefäßen oder die enorme Größe bei Lymphomen) nicht möglich. Eine mögliche enge Lagebeziehung von suspekten Halslymphknoten zu Hirnnerven, wie dem Nervus accessorius, stellt jedoch keinen Grund dar, eine alternative Methode der Gewebegewinnung zu indizieren. III. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 und § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert beträgt 100.000 EUR.