Urteil
14 O 316/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0726.14O316.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer von ihm an diese unter Vorbehalt gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Anbahnung des später zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages erfolgte dergestalt, dass auf Seiten des Klägers dieser gemeinsam mit seinem Finanzberater, dem Zeugen H., und auf Seiten der Beklagten die W-Bank, dort der Zeuge U., handelten. Mit Blick auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Klägers fand E-Mail-Verkehr zwischen den vorgenannten Zeugen statt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird insbesondere auf die E-Mail des Zeugen H. vom 18.05.2018 (Anl. KE4) und die dieser E-Mail beigefügten Unterlagen (Anl. KE5) Bezug genommen. Zudem reichte der Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages eine in Zusammenarbeit mit dem Zeugen H. angefertigte Selbstauskunft (Anl. KE6) ein. Die Einzelheiten der damaligen und aus damaliger Sicht voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Klägers sind zwischen den Parteien in Teilen - insbesondere hinsichtlich der Einnahmen des Klägers aus Rente bzw. Pension - streitig. Unstreitig standen dem Kläger monatliche Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 2.530 EUR zu. Dem standen Kapitaldienstverpflichtungen für verschiedene Objekte, einschließlich dem streitgegenständlichen Objekt, in Höhe von insgesamt 2.427 EUR gegenüber. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Gesamtverbindlichkeiten betrugen 444.723 EUR. Zudem verfügte der Kläger über ein Bankguthaben bei einer dritten Bank in Höhe von gut 6.000 EUR. Schließlich bestätigte die W-Bank gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2018 (Anl. KE3) sowohl die gesicherte Gesamtfinanzierung als auch die Richtigkeit der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Der Kläger und die Beklagte schlossen daraufhin unter dem 30.05.2018 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Darin gewährte die Beklagte dem Kläger ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe von 265.000 EUR. Der bis zum 30.05.2033 gebundene Sollzinssatz betrug 2,185 % p.a. Es wurde ein Sondertilgungsrecht von jährlich max. 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages vereinbart. Die Beklagte stellte dem Kläger im Rahmen des Vertragsabschlusses eine Vertragsabschrift nebst den der Vertragsabschrift beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen zur Verfügung. Ferner wurde dem Beklagten das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt) ausgehändigt. Über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung wurde im Vertrag wie folgt informiert: „8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung) Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird berücksichtigt: •Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallene Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. •Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“ Im ESIS-Merkblatt wird im Rahmen der Erläuterungen zur Ablöseentschädigung ergänzend ausgeführt: „Anschauliche Beispiele: Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Berechnungsmethode für die Ablösungsentschädigung ergeben sich bei verschiedenen Szenarien unterschiedlich hohe Ablösungsentschädigungen: 1. Szenario: Für den Fall, dass das Darlehen einen Tag nach Vollauszahlung vollständig zurückgezahlt wird und die zur Zeit der Erstellung des ESIS geltenden Marktkonditionen zugrunde gelegt werden, ergibt sich eine Ablösungsentschädigung in Höhe von 22.544,40 Euro. 2. Szenario: Für den Fall, dass der nach der Hälfte der Sollzinsbindungszeit noch offene Darlehensbetrag zurückgezahlt wird, alle Raten einschließlich der Sondertilgungsoptionen vertragsgemäß erbracht wurden und die zur Zeit der Erstellung des ESIS geltenden Marktkonditionen zugrunde gelegt werden, ergibt sich eine Ablösungsentschädigung in Höhe von 8.512,23 Euro. 3. Szenario: Für den Fall, dass der nach der Hälfte der Sollzinsbindungszeit noch offene Darlehensbetrag zurückgezahlt wird, alle Raten einschließlich der Sondertilgungsoptionen vertragsgemäß erbracht wurden, sich aber die Marktkonditionen der Zinsen im Vergleich zur Zeit der Erstellung des ESIS um 1 Prozentpunkte reduziert haben, ergibt sich eine Ablösungsentschädigung in Höhe von 12.337,26 Euro.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Darlehensvertrages sowie des ESIS-Merkblatts wird auf die als Anl. K1 zur Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Jahr 2020 beabsichtigte der Kläger, die als Sicherheit dienende Immobilie zu veräußern und das streitgegenständliche Darlehen vorzeitig abzulösen. Eine dahingehende Anfrage des Klägers beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2020. Darin teilte die Beklagte mit, dass im Falle der vorzeitigen Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.946,89 EUR anfallen werde und erbat Rückmeldung bis zum 25.09.2020. Mit Schreiben vom 07.09.2020 und 09.09.2020 erklärten sich beide Parteien mit einer solchen Abwicklung, jedoch unter Vorbehalt, einverstanden. Am 24.09.2020 zahlte der Kläger entsprechend die Vorfälligkeitsentschädigung in vorgenannter Höhe an die Beklagte. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagten die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung nicht zustehe. Zwar zieht der Kläger die (rechnerische) Richtigkeit der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Zweifel. Er meint jedoch, ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da die von der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber gemachten Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien. Insbesondere nach den Erläuterungen zur Ablöseentschädigung im ESIS-Merkblatt sei er, der Kläger, nicht in der Lage gewesen einzuschätzen und erst recht nicht in der Lage gewesen zu berechnen, wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung sein könne. Er habe davon ausgehen können, dass diese max. 22.544,40 EUR betrage und sich in seinem Fall, in welchem er bereits zwei Jahre lang Darlehensraten gezahlt habe, entsprechend verringert haben müsse. Auch über die grundsätzlichen Angaben hinausgehende Angaben, wie vorliegend in der Gestalt von Beispielen, müssten klar und verständlich sein, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall sei. Der Kläger behauptet ferner, er habe das Darlehen im Jahr 2020 vorzeitig beenden müssen, da er die monatlichen Raten nicht mehr habe zahlen können. So habe er ab Juni 2020 eine Altersrente erhalten, welche erheblich geringer gewesen sei, als zunächst erwartet worden war. In diesem Zusammenhang ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und selbst bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung hätte der Darlehensvertrag nicht geschlossen werden dürfen. Hierzu behauptet er zuletzt – indem er sich im Schriftsatz vom 13.05.2022 (S. 3, 3. Abs.) die diesbezüglichen konkreten Berechnungen der Beklagten zu Eigen macht -, dass ihm und seiner Ehefrau bei Berücksichtigung der zutreffenden Beträge hinsichtlich seiner Renten- bzw. Pensionseinnahmen lediglich ein monatlicher Gesamtbetrag von 779,14 EUR zur Verfügung gestanden habe . Zudem behauptet er ein gegenüber der Annahme der Beklagten in Höhe von 709.000 EUR geringeres Grundvermögen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn die von ihm unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.946,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.09.2020 zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Es sei ausreichend, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Dem sei sie, die Beklagte, gerade nachgekommen. Ferner erfasse § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits nicht eine Konstellation vermeintlich unzureichender Angaben im ESIS-Merkblatt. Überdies seien die Angaben im ESIS-Merkblatt aber auch klar und verständlich. Weiter seien die Vorgaben, welche der EuGH (Urteil v. 09.09.2021, C-33/20) zur erforderlichen Ausgestaltung der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgestellt habe, für den vorliegenden grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag nicht maßgeblich. Ferner meint die Beklagte, sie habe die Kreditwürdigkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt. Jedenfalls hätte der Darlehensvertrag bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung geschlossen werden dürfen. Hierzu behauptet sie, sie sei infolge der von ihr durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung zutreffend und insbesondere durch die vorliegenden Unterlagen gestützt von Renten- bzw. Pensionseinnahmen des Klägers in Höhe von monatlich insgesamt 1.905 EUR ausgegangen. Das Grundvermögen sei mit insgesamt 709.000 EUR anzusetzen. Schließlich sei selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, wonach ihm und seiner Ehefrau lediglich ein Betrag in Höhe von insgesamt 779,14 EUR monatlich zur Verfügung gestanden habe, die Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens sachgerecht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 01.02.2022 (Bl. 111 ff. d. A.) und 14.06.2022 (Bl. 203 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.946,89 EUR gegen die Beklagte zu. Insbesondere ergibt sich ein dahingehender Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar liegt eine Leistung des Klägers an die Beklagte vor, durch die die Beklagte auch etwas erlangt hat, jedoch erfolgte die Zahlung nicht rechtsgrundlos. Die Beklagte konnte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.946,89 EUR verlangen, da der Anspruch der Beklagten als Darlehensgeberin auf Zahlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung weder nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (1.) noch nach § 505d Abs. 1 BGB (2.) ausgeschlossen war. 1. Zunächst waren die Angaben im Vertrag insbesondere über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht unzureichend (§ 502 Abs. 1, 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich i.S.v. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind, wobei maßgeblich die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist (vgl. BGH NJW 2020, 461). Unzureichend ist auch eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, etwa, wenn diese nicht auf den ersatzfähigen Schaden des Darlehensgebers, sondern allein auf gesetzliche Höchstbeträge abstellt (BGH NJW 2021, 66). Was die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung angeht, so bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH NJW 2020, 461; so insgesamt zusammenfassend auch zuletzt OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2021, 1496 Rn. 4, beck-online). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die hier von der Beklagten gegebenen Informationen im Vertrag nicht unzureichend. Die Bekl. hat unter Ziffer 8 der Vertragsbedingungen hinreichend deutlich darüber informiert, dass sie den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden ersetzt verlangt und diesen nach der Aktiv-Passiv-Methode ermitteln wird. Die entsprechende Berechnungsweise ist ausreichend dadurch deutlich gemacht worden, dass die Beklagte den Zinsverschlechterungsschaden durch nahezu wörtliches Zitat aus der entsprechenden Grundsatzentscheidung des BGH (NJW 1997, 2875 [2878] unter 4 c) beschrieben hat. Damit sind die wesentlichen Parameter, nämlich Differenz zwischen Vertragszins und Kapitalmarktrendite, Kürzungen für ersparte Aufwendungen und Risikoentfall sowie Abzinsung auf den Zeitpunkt der Zahlung, in groben Zügen beschrieben (so in einem zumindest vergleichbaren Fall auch OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2021, 1496 Rn. 5, beck-online). Soweit der Kläger meint, die von der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber gemachten Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend, insbesondere weil er, der Kläger, nach den Erläuterungen zur Ablöseentschädigung im ESIS-Merkblatt nicht in der Lage gewesen sei einzuschätzen und erst recht nicht in der Lage gewesen sei zu berechnen, wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung sein könnte, greift dies nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die erforderlichen Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch dann klar und verständlich sein müssen, wenn sie über das gesetzlich Geforderte hinausgehen (vgl. BeckOGK/Knops, 1.1.2022, BGB § 502 Rn. 53). Vorliegend sind die Erläuterungen zur Ablöseentschädigung im ESIS-Merkblatt aus der maßgeblichen Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH NJW-RR 2019, 867 Rn. 14) jedoch gerade klar und verständlich, weshalb sogar dahinstehen kann, ob § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB überhaupt eine Konstellation vermeintlich unzureichender Angaben im ESIS-Merkblatt erfasst. Schon aufgrund der vorangestellten Überschrift „ Anschauliche Beispiele“ war für einen solchen Verbraucher klar, dass die nachfolgenden Szenarien lediglich exemplarischer Natur sind. Jedenfalls in einer Zusammenschau mit der in den einzelnen Szenarien gebrauchten Formulierung „ die zur Zeit der Erstellung des ESIS geltenden Marktkonditionen zugrunde gelegt“ war die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung nicht geeignet, etwaige Missverständnisse, etwa hinsichtlich eines Maximalbetrages, hervorzurufen. Überdies ergeben sich aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-33/20, keine weitergehenden inhaltlichen Anforderungen an die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, da es im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 ergangen ist. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 findet ausweislich deren Art. 2 Abs. 2 a) gerade keine Anwendung auf – wie vorliegend - Immobiliar-Verbraucherdarlehen (st. Rspr. des BGH, zuletzt Beschluss vom 14.09.2021, XI ZR 599/20, juris). 2. Mit Blick auf den vom Kläger vorgebrachten Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung den Vorschriften der §§ 505a BGB ff. entsprechend und damit ordnungsgemäß nachgekommen ist. So findet die einen etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung u. a. mit einem Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sanktionierende Vorschrift des § 505d Abs. 1 BGB vorliegend jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag bereits unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsachen hätte geschlossen werden dürfen (§ 505d Abs. 1 S. 5 BGB). Nach § 505a Abs. 1 S. 2 BGB darf der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Dies war vorliegend gerade der Fall. So stellten sich Einkommen, Ausgaben sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umständen des Darlehensnehmers (§ 505b Abs. 2 S. 1 BGB) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig jedenfalls dergestalt dar, dass dem Kläger und seiner Ehefrau ein monatlicher Gesamtbetrag von 779,14 EUR zur Verfügung stand bzw. voraussichtlich zur Verfügung stehen wird, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass lediglich 80 % der monatlichen Mietforderungen in Ansatz gebracht werden. Bei Heranziehung der ungekürzten Mieteinnahmen beläuft sich der monatliche Betrag auf 1.285,14 EUR. Daneben verfügte der Kläger jedenfalls über erhebliches Grundvermögen, wenngleich die diesbezüglichen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Mit Blick auf den von der Beklagten nach Gegenüberstellung des (Grund-)Vermögens und der Verbindlichkeiten vorgetragenen Überschuss von gut 270.000 EUR, kann die genaue Bewertung des Grundvermögens sogar dahinstehen, da etwaige Abweichungen bei einer lebensnahen Betrachtungsweise allenfalls zu einem geringeren Überschuss in einer Größenordnung führen würde, welche für den Ausgang des Rechtsstreits nicht maßgeblich ist. Eine Gesamtschau der vorstehenden - unstreitigen - Umstände rechtfertigt die Einschätzung, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Rückführung des Darlehens wahrscheinlich war. Bezüglich der dem Kläger und seiner Ehefrau monatlich zu verbleibenden Mittel orientiert sich die Kammer an den Sätzen der staatlichen Grundsicherung. Selbst wenn lediglich 80 % der monatlichen Mietforderungen des Kläger in Ansatz gebracht werden, bewegt sich der dem Kläger und seiner Ehefrau zur Verfügung stehende Betrag zumindest noch im Bereich eben dieser Sätze. Jedenfalls unter Berücksichtigung des vorgenannten Abschlages bei den Mietforderungen des Klägers sowie des erheblichen Grundvermögens des Klägers erscheint der Kammer eine solche Orientierung als sachgerecht. Wollte man einen höheren Betrag ansetzen, hätte dies im vorliegenden Fall die Privatautonomie der Beteiligten zu weitgehend eingeschränkt. Auch der Kläger selbst trägt nicht vor, welcher abweichende Betrag hier seiner Auffassung nach anzusetzen wäre. II. Mangels begründeter Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht zu. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.946,89 EUR festgesetzt.