Urteil
115 O 1325/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0812.115O1325.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 01.01.2019 vorgenommenen Erhöhungen der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1984 privat krankenversichert. Mitversicherte Personen waren bzw. sind O2., O3. (bis zum 01.03.2012) und O4. (bis zum 31.01.2015). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Gruppenversicherung zugrunde. In den Versicherungsbedingungen ist in § 8b AVB eine vertragliche Grundlage für die Beitragsanpassung enthalten, die zu den gesetzlichen Anpassungsrechten nach § 12b VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 VAG n.F. und § 203 Abs. 2 VVG hinzutritt. Insoweit wird auf die Anl. BLD 1 Bezug genommen. In den Jahren 2012 bis 2020 nahm die Beklagte durch einseitige Erklärung folgende monatliche Beitragserhöhungen vor: Bilddarstellung entfernt Soweit in der Tabelle bei der Beitragsanpassung O1. Tarif N01 zum 01.01.2016 eine Erhöhung von 28,90 € genannt ist, beläuft sich der Erhöhungsbetrag unstreitig nur auf 22,90 € (Erhöhung von zuvor 196,82 € auf 219,72 €). Die Beklagte überreichte dem Kläger zu den vorgenannten Erhöhungen jeweils ein Mitteilungsschreiben nebst Nachträgen zum Versicherungsschein. Beigefügt waren ferner Informationsschreiben. Auf das Anlagenkonvolut BLD 2 wird Bezug genommen. Die Berechtigung der vorgenannten Beitragserhöhungen ist zwischen den Parteien streitig. Als Treuhänder waren für die Anpassungen bis 2012 M., ab 2013 D. und ab 2018 Herr Q. zuständig, die den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nach Prüfung jeweils zustimmten. Unstreitig mussten der Kläger und Frau O2. den von Klägerseite als Tarif R. bezeichneten gesetzlichen Beitragszuschlag mit Erreichen der Altersgrenze (Kläger: ab dem 00.00.2017, Frau O2.: ab dem 00.00.2017) nicht mehr zahlen. Die Mitversicherung von O3. im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag endete zum 01.03.2012, die Mitversicherung von O4. endete zum 01.02.2015. Neben den vom Kläger beanstandeten Beitragsanpassungen erfolgten folgende weitere, vom Kläger nicht angegriffene Beitragsanpassungen: Tarif N01 (Kläger) - Anpassung zum 01.01.2018 Tarif N02 (Kläger) - Anpassung zum 01.01.2021 Tarif N03 (O2.) - Anpassung zum 01.01.2013 Tarif N01 (O2.) - Anpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020 Tarif N02 (O2.) - Anpassung zum 01.01.2021. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Beitragserhöhungen formell unwirksam seien. Die ihm übermittelten Erhöhungsschreiben entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben gem. § 203 Abs. 5 VVG und seien nicht ordnungsgemäß begründet, insbesondere genügten sie nicht den Anforderungen an die „maßgeblichen Gründe“. Eine bloß formelhafte Begründung oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes sei hierzu nicht ausreichend. Vielmehr sei dem Versicherungsnehmer zumindest mitzuteilen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich bezogen auf seinen konkreten Tarif und die für ihn einschlägige Beobachtungseinheit in welcher Höhe verändert habe. Diese Mindestanforderungen habe die Beklagte indes nicht eingehalten. Die Beklagte habe nicht die maßgebliche Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten – genannt. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass – dem modifizierten Vortrag in seiner Replik vom 11.03.2022 (Bl. 371 e-Akte) zufolge – die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen zum 01.01.2015 in dem Tarif N04A (AF 1,075) zum 01.01.2015 in dem Tarif N01 (AF 1,075) zum 01.01.2016 in dem Tarif N01 (AF 1,075) zum 01.01.2017 in dem Tarif N02 (AF 1,075) zum 01.01.2019 in dem Tarif N01 (AF 1,0601) zum 01.01.2019 in dem Tarif N02 (AF 1,0997) zum 01.01.2020 in dem Tarif N02 (AF 0,9368) angesichts der von der Beklagten in der Klageerwiderung mitgeteilten auslösenden Faktoren auch in materieller Hinsicht unwirksam seien. Diese – in versicherungsmathematischer Hinsicht nicht angegriffenen – Beitragsänderungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst seien und nicht oberhalb des gesetzlich festgelegten Wertes liegen würden, seien in materieller Hinsicht unwirksam, weil sie auf einer unwirksamen vertraglichen Rechtsgrundlage beruhten. Eine Bezugnahme auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, namentlich auf die dortige Regelung des § 8b AVB, sei nicht möglich, weil die Regelung unwirksam sei. Der dortige Abs. 2 sei unwirksam, weil sie dem Versicherer in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften auch bei einer nur vorübergehenden Änderung der Rechnungsgrundlage die Vornahme einer Beitragsanpassung erlaube. Die Unwirksamkeit der Regelung in Abs. 2 führe in Anwendung des § 306 BGB aber auch zur Unwirksamkeit des Abs. 1, weil die Regelungen beider Absätze zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Zudem sei die Beitragserhöhung zum 01.01.2020 in dem Tarif N02 bei einem auslösenden Faktor 0,9368 auch deshalb materiell unwirksam, weil eine Beitragserhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben vorgenommen worden sei. Eine Auslegung von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ergebe aber, dass – soweit die Überprüfung eine Abweichung unter den genannten Schwellenwerten zeige – eine Erhöhung der Prämie ausgeschlossen sei. Sinn und Zweck des Anpassungsverfahrens sei die Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips infolge einer im Vertragsverlauf eingetretenen Veränderung. Springe der auslösende Faktor für die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung nach unten an, habe die jährliche Überprüfung ergeben, dass die Leistungsausgaben gesunken seien. Die Erhöhung einer Prämie infolge gesunkener Leistungsausgaben sei aber mit dem Gesetzesverständnis unvereinbar. Denn soll das Anpassungsverfahren Äquivalenzstörungen zwischen Prämien und Versicherungsleistung beseitigen, berechtige das Anspringen der Rechnungsgrundlagen nach unten bestenfalls eine Prüfung dahin, ob eine Senkung der Prämie im Betracht komme. Jedenfalls sei die Begründung unter diesem Gesichtspunkt in formeller Hinsicht fehlerhaft, weil die Beklagte bei Mitteilung der maßgeblichen Gründe versäumt habe, den Umstand der gesunkenen Leistungsausgaben in gebotener Weise zu berücksichtigen. Das Begründungsschreiben für die Prämienerhöhung lasse den gesonderten Hinweis vermissen, dass eine Erhöhung der Prämie trotz sinkender Leistungsausgaben erfolge. Die Beklagte vermittele vielmehr den gegenteiligen Eindruck, dass also die Erhöhung der Prämie aufgrund gestiegener Leistungsausgaben veranlasst worden sei. Sich aus der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ergebende Erstattungsansprüche seien zudem auch nicht verjährt. Mit der der Beklagten am 06.12.2021 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst folgende Anträge gestellt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N05 unwirksam sind: a) in den Tarifen für O1. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N01 zum 01.01.2012 in Höhe von 20,79 € bb) die Erhöhung des Beitrags für R. zum 01.01.2012 in Höhe von 2,08 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N01 zum 01.01.2015 in Höhe von 14,75 € dd) die Erhöhung des Beitrags für R. zum 01.01.2015 in Höhe von 1,48 € ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N01 zum 01.01.2016 in Höhe von 28,90 € ff) die Erhöhung des Beitrags für R. zum 01.01.2016 in Höhe von 2,29 € b) in den Tarifen für O4. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N04A zum 01.01.2012 in Höhe von 5,03 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N02A zum 01.01.2012 in Höhe von 8,81 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N04A zum 01.01.2015 in Höhe von 8,59 € c) in den Tarifen für O3. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 761A zum 01.01.2012 in Höhe von 5,03 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 780A zum 01.01.2012 in Höhe von 8,81 € d) in den Tarifen für O2. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N03 zum 01.01.2012 in Höhe von 0,62 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N02 zum 01.01.2012 in Höhe von 28,02 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N01 zum 01.01.2012 in Höhe von 14,56 € dd) die Erhöhung des Beitrags für R. zum 01.01.2012 in Höhe von 4,26 € ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N01 zum 01.01.2015 in Höhe von 19,52 € ff) die Erhöhung des Beitrags für R. zum 01.01.2015 in Höhe von 1,95 € gg) die Erhöhung des Beitrags im Tarif R. zum 01.01.2017 in Höhe von 4,93 € hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N02 zum 01.01.2017 in Höhe von 12,14 € ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N01 zum 01.01.2019 in Höhe von 26,99 € jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N02 zum 01.01.2020 in Höhe von 15,94 € e) in den Tarifen für O1. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N02 zum 01.01.2019 in Höhe von 14,84 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 55,00 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 10.642,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 2.257,45 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.916,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Kläger beantragt nunmehr (Schriftsatz vom 11.03.2022 unter teilweiser Erledigungserklärung des Herabsetzungsbeitrags im letzten Halbsatz des Antrags zu 1), der von Beklagtenseite widersprochen worden ist), 1) festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N05 unwirksam sind: a) in den Tarifen für O2. aa) im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 28,02 € bb) im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 12,14 € cc) im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 15,94 € b) in den Tarifen für O1. aa) im Tarif N02 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 14,84 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 70,94 € zu reduzieren ist; 2) festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N05 unwirksam waren: a) in den Tarifen für O1. aa) im Tarif N01 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 20,79 € bb) im Tarif R. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,08 € cc) im Tarif N01 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 14,75 € dd) im Tarif R. die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 1,48 € ee) im Tarif N01 die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 22,90 € ff) im Tarif R. die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 2,29 € b) in den Tarifen für O4. aa) im Tarif 761A die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 5,03 € bb) im Tarif 780A die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,81 € cc) im Tarif 761A die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,59 € c) in den Tarifen für O3. aa) im Tarif N04A die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 5,03 € bb) im Tarif N0A die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,81 € d) in den Tarifen für O2. aa) im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 0,62 € bb) im Tarif N01 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,56 € cc) im Tarif R. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,26 € dd) im Tarif N01 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 19,52 € ee) im Tarif R. die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 1,95 € ff) im Tarif R. die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 4,93 € gg) im Tarif N01 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 26,99 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.581,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4) festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 5) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.916,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem streiterheblichen Umfang erforderlich gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen sowohl formell als auch materiell wirksam seien. Insbesondere seien die jeweiligen Beitragsanpassungen ausreichend begründet und dem Kläger auch die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen mitgeteilt worden. Ab der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 sei in den Versicherungsscheinen der Anpassungsgrund für die Erhöhung, ab der Anpassung zum 01.01.2018 zudem überobligatorisch auch die konkrete Höhe des Auslösenden Faktors aufgeführt. Sie meint weiter, dass die Mitteilungspflicht nicht den Zweck habe, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Etwaige fehlerhafte ältere Anpassungsmitteilungen wirkten auch nicht für die Zukunft fort; erfolge eine weitere wirksame Prämienanpassung in demselben Tarif, habe der Versicherungsnehmer ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten Gesamthöhe zu zahlen. Sie meint weiter, dass die Regelung des § 8b MB/KK wirksam sei; jedenfalls greife eine etwaige Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK nicht auf den Abs. 1 durch. Zudem sei eine Beitragsanpassung auch in Form einer Erhöhung möglich und die Anpassung daher materiell rechtmäßig, wenn der auslösende Faktor nach unten angesprungen sei. Der auslösende Faktor setze zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang. Er treffe hingegen keine Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen sei, d.h. ob sie in Form einer Prämiensenkung oder in Form einer Prämienerhöhung stattfinde. Eines gesonderten Hinweises hierauf in den Mitteilungsschreiben bedürfe es nicht, um den Anforderungen des §§ 203 Abs. 5 VVG gerecht zu werden. Hinsichtlich der bis einschließlich des Jahres 2017 vorgenommenen Prämienerhöhungen erhebt die Beklagte zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB in Höhe von 9.581,63 € nebst Zinsen nicht zu. Die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen im Tarif N02 bzgl. O2. zum 01.01.2012 im Tarif N02 bzgl. O2. zum 01.01.2017 im Tarif N01 bzgl. O2. zum 01.01.2019 im Tarif N02 bzgl. O1. zum 01.01.2019, im Tarif N02 bzgl. O1. zum 01.01.2020 waren in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. 1- 3) Einer Entscheidung über die weiteren beanstandeten Erhöhungen in den vom Kläger und Frau O2. unterhaltenen Tarifen bedurfte es nicht, weil etwaig unwirksame Erhöhungen durch die späteren wirksamen Anpassungen in denselben Tarifen geheilt wurden und etwaige sich bis zum Heilungszeitpunkt ergebende Rückzahlungsansprüche verjährt sind (vgl. Ziff. 4) Einer Entscheidung über die Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags (R.) und über die Erhöhungen in den Tarifen für O3. und O4. bedurfte es ebenfalls nicht, weil etwaige Rückforderungsansprüche ebenfalls verjährt sind (Ziff. 5). Im Einzelnen: 1. § 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 314/19 -juris; BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, IV ZR 353/19 juris). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, 20 U 152/20 – juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. 2. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs sind die Erhöhungen im Tarif N02 bzgl. O2. zum 01.01.2012 im Tarif N02 bzgl. O2. zum 01.01.2017 im Tarif N01 bzgl. O2. zum 01.01.2019 im Tarif N02 bzgl. O1. zum 01.01.2019, im Tarif N02 bzgl. O2. zum 01.01.2020 in formeller Hinsicht ordnungsgemäß begründet worden. a) Die Prämienerhöhung zum 01.01.2012 im Tarif N02 (O2.) ist formell ordnungsgemäß. In dem Mitteilungsschreiben vom 12.11.2011 heißt es zu der Anpassung der Beiträge ab dem 01.01.2012 u.a. wie folgt (vgl. Anl. BLD 2-01, Bl. 187f. e-Akte): Bilddarstellung entfernt Dem beigefügten Versicherungsschein vom 12.11.2011 (Bl. 193 f e-Akte) lässt sich sodann bzgl. der einzelnen Tarife entnehmen, welcher Tarif in welcher Höhe angepasst wurde und wie hoch der monatlich auf diesen Tarif zu leistende Beitrag nach der Anpassung ist. U.a. lässt sich eine Anpassung in dem Tarif N02 stationäre Heilbehandlung um 28,02 € auf insgesamt 176,80 € entnehmen. Die Beklagte hat die Anpassung im vorzitierten Anschreiben mit einer Änderung der Kostensituation auf dem Gesundheitsmarkt begründet und ausgeführt, dass stetiger medizinischer Fortschritt, hochwertige Versorgung und innovative Behandlungsmethoden zu einem weiteren Anstieg der Gesundheitskosten führen. Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann hieraus ohne weiteres folgern, dass in seinen Tarifen die Leistungsausgaben steigen und damit die Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage für die vorgenommene Anpassung angegeben ist. Darüber hinaus hat die Beklagte auch in den beigefügten vorzitierten Informationen durch die Formulierung „davon sind alle Krankenversicherten betroffen“ ausreichend deutlich gemacht, dass weder ein individuelles Verhalten des Klägers noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war. Die Begründung ist daher ordnungsgemäß, weil eindeutig klargestellt wird, dass die maßgeblichen Gründe für die streitgegenständlichen Beitragsanpassung die veränderten Leistungsausgaben sind. Da die Anforderung an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach der Rechtsprechung. nicht besonders hoch und weitere Angaben nicht erforderlich sind, genügen die vorstehenden Ausführungen zur ordnungsgemäßen Begründung i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG. b) Die Prämienerhöhung zum 01.01.2017 im Tarif N02 (O2.) ist ebenfalls ordnungsgemäß. In dem Mitteilungsschreiben vom 14.11.2016 heißt es zu der Anpassung der Beiträge ab dem 01.01.2017 u.a. wie folgt (vgl. Anl. BLD 2-06, Bl. 239f e-Akte): Bilddarstellung entfernt Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann hieraus ohne weiteres folgern, dass eine Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage für die vorgenommene Anpassung angegeben ist. Durch die Formulierung, dass durch deutlich schnellere Heilungserfolge Ausgaben sinken, andererseits durch erstmalige Behandlungsmöglichkeiten schwerer Erkrankungen mit einem langen Heilungsprozess höhere Ausgaben entstehen, wird eindeutig klargestellt, dass die maßgeblichen Gründe für die streitgegenständlichen Beitragsanpassung die veränderten Leistungsausgaben sind. Auch kommt hierin deutlich zum Ausdruck, dass ein individuelles Verhalten für die Erhöhung nicht maßgeblich ist. Zusätzlich zu den Angaben in dem Mitteilungsschreiben wird in dem Versicherungsschein auch der Anpassungsgrund für die Erhöhungen aufgeführt. Die geänderten Leistungsausgaben werden als maßgeblicher Grund angegeben, indem bei der maßgeblichen Erhöhung neben dem betroffenen Tarif das Wort „Anpassungsgrund*“ vermerkt ist, der auf S. 3 des Versicherungsscheins im Rahmen einer Legende näher dergestalt beschrieben wird, dass die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 % ergeben habe. c) Die Prämienerhöhungen zum 01.01.2019 im Tarif N01 (O2.) und im Tarif N02 (O1.) sind ebenfalls ordnungsgemäß. Auf das Mitteilungsschreiben von November 2018 sowie den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anl. BLD 2-08, Bl. 286 ff. e-Akte) wird Bezug genommen. Zusätzlich zu den Angaben im Mitteilungsschreiben wird im Nachtrag zum Versicherungsschein auch jeweils der Anpassungsgrund für die Erhöhungen mit Angabe des Auslösenden Faktors bzgl. der Versicherungsleistungen wie folgt angegeben: Bilddarstellung entfernt Auf der nachfolgenden Seite wird das hinter dem mitgeteilten Auslösenden Faktor jeweils befindliche *-Symbol wie folgt erläutert: „* Der Auslösende Faktor ist lediglich der Auslöser für die Überprüfung der Beiträge in Ihrer Versichertengemeinschaft. Die Höhe der Beitragsanpassung hängt von vielen verschiedenen Rechnungsgrundlagen ab. Weitere ausführliche Informationen hierzu finden Sie in den beiliegenden „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung.“ In den weiter beigefügten „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ wird das Prüfungsverfahren sodann wie folgt beschrieben: „Für den Auslösenden Faktor "Versicherungsleistungen" wird auf Basis der Leistungsausgaben der vergangenen drei Jahre nach einem vorgeschriebenen Verfahren der zukünftige Bedarf berechnet. Dieser wird mit den einkalkulierten Leistungsausgaben verglichen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, so ist eine Anpassung der Beiträge vorgeschrieben. Der Schwellenwert liegt je nach Tarif bei 5% oder 10%. Welcher Schwellenwert für Ihren Tarif gilt, können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. […] Achtung: Der Auslösende Faktor ist nur der Auslöser für die Überprüfung der Beiträge und entspricht nicht der Höhe der individuellen Beitragsanpassung.“ [Hervorhebung durch Unterstreichung durch die Kammer] Der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann diesen Ausführungen ohne weiteres entnehmen, dass in dem Tarif N01 (O2.) und in dem Tarif N02 (O1.) die Leistungsausgaben steigen und damit die Veränderung der Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage für die vorgenommene Anpassung angegeben ist. d) Die Prämienerhöhung zum 01.01.2020 im Tarif N02 (O2.) ist ebenfalls ordnungsgemäß. Auf das Mitteilungsschreiben von November 2019 sowie den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anl. BLD 2-09, Bl. 309 ff. e-Akte) wird Bezug genommen. Zusätzlich zu den Angaben im Mitteilungsschreiben wird im Nachtrag zum Versicherungsschein auch hier der Anpassungsgrund für die Erhöhung mit Angabe des Auslösenden Faktors bzgl. der Versicherungsleistungen wie folgt angegeben: Bilddarstellung entfernt Hierzu sind von der Beklagten im Wesentlichen dieselben Erläuterungen gegeben worden wie bei den Anpassungen zum 01.01.2019. Auf die vorstehenden Ausführungen wird daher Bezug genommen. 3. Die Beitragsanpassungen bzgl. O2. in dem Tarif N02 zum 01.01.2017 und 01.01.2020, im Tarif N01 zum 01.01.2019 sowie bzgl. O1. im Tarif N02 zum 01.01.2019 erweisen sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus materiellen Gründen als unwirksam. a) Der Kläger macht die materielle Unwirksamkeit hinsichtlich dieser Erhöhungen in dem insoweit geltend, als er diese darauf zurückführt, dass die Regelung in § 8b AVB nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam sei. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Vielmehr durfte die Beklagte auf der Grundlage von § 8b Abs. 1 AVB Beitragsneufestsetzungen vornehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liegen. Bereits aus den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., § 155 Abs. 3 S. 2 VAG folgt, dass bei der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in den AVB auch ein geringer Prozentsatz als 10 % für eine Anpassung vorgesehen werden kann. Eine Unwirksamkeit der Herabsetzung des Schwellenwertes folgt entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht aus dem Umstand, dass die Beitragsanpassungsklausel des § 8b Abs. 2 AVB eine Beitragsanpassung abweichend von § 203 Abs. 2 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auch dann ermöglicht, wenn die Veränderung der Versicherungsleistung nur vorübergehend ist. Es kann dahinstehen, ob die Regelung in § 8b Abs. 2 AVB unwirksam ist. Denn eine etwaige Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 AVB greift jedenfalls nicht auf die Regelung des § 8b Abs. 1 AVB durch und führt nicht zu dessen Unwirksamkeit; die Regelung des Abs. 1 – und damit auch die hier maßgebliche vertragliche Herabsetzung des Schwellenwertes – bleibt vielmehr wirksam. Da die Absenkung des Schwellenwertes grundsätzlich zulässig ist, könnte eine Unwirksamkeit allenfalls damit begründet werden, dass die Abweichung des Abs. 2 von der Regelung von § 203 Abs. 2 VVG die Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassungsklausel nach sich zieht. Eine Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK hat jedoch nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wäre. § 8b Abs. 1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Die Klausel enthält dieselben Voraussetzungen wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaubt eine Prämienanpassung insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK wird auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH, Urt. vom 22.06.2022, IV ZR 253/20 -juris). b) Des Weiteren ist die Beklagte auch berechtigt, in dem Tarif N02 (O2.) zum 01.01.2020 eine Beitragserhöhung vorzunehmen, obwohl die Leistungsausgaben gesunken sind und der auslösende Faktor nach unten angesprungen ist. Es ist nämlich unerheblich, ob die Veränderung der Rechnungsgrundlage in einer Erhöhung oder Verminderung liegt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, der eindeutig und neutral nur eine „Veränderung" fordert und nicht nach Erhöhung und Verminderung differenziert. Maßgeblich ist allein, ob die Veränderung den gesetzlichen oder einen in zulässiger Weise vereinbarten vertraglichen Schwellenwert (s.o.) richtungsunabhängig überschreitet. Die nicht nur vorübergehende Überschreitung des Schwellenwertes eröffnet die Möglichkeit bzw. die Pflicht zur Neuberechnung, gibt aber die Richtung der Prämienanpassung – anders als die klagende Partei meint – nicht vor. Der auslösende Faktor besagt letztlich nichts darüber aus, ob eine Anpassung der Prämie nach oben oder unten angezeigt ist. Eine Abweichung des auslösenden Faktors „nach unten“ hindert den Versicherer insbesondere auch nicht an einer Prämienerhöhung, die Veränderungsrichtung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage bestimmt nicht gleichzeitig die Veränderungsrichtung der Prämienanpassung. Dieses Ergebnis ist deshalb zwingend, weil der auslösende Faktor nur die Notwendigkeit einer Prüfung anzeigt und es bei beim Anspringen des auslösenden Faktors sodann zu einer vollständigen Neuberechnung der Prämie unter Berücksichtigung aller Rechnungsgrundlagen unter entsprechender Anwendung der für die Erstkalkulation anzuwendenden Regelungen (§ 11 Abs. 1 KVAV) kommt und nicht etwa nur der auslösende Faktor korrigierend zu berücksichtigen ist (vgl. LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, 4 O 409/20 – juris mit Verweis auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, 8 U 1482/18; OLG Dresden, Urt. vom 22.02.2022 - juris). Jede zu überprüfende Rechnungsgrundlage muss vielmehr selbständig auf ihren Veränderungsbedarf hin überprüft werden und die Veränderungsvoraussetzungen erfüllen. Dies kann zur Folge haben, dass im selben Tarif einige Rechnungsgrundlagen zu Prämienerhöhungen und andere Rechnungsgrundlagen zu Prämiensenkungen führen. Prämienerhöhungen und -senkungen werden dann miteinander saldiert und ergeben im Saldo die eigentliche Prämienanpassung. Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend verändert haben. Die Ansicht des Klägers, dass eine Verminderung des auslösenden Faktors nur zur Prämiensenkung, nicht aber zu einer Erhöhung führen dürfe, würde dazu führen, dass der Versicherer dazu gezwungen wäre, sehenden Auges eine unauskömmliche Prämie zu verlangen. Dies widerspräche aber dem Ziel, die Versicherungsgemeinschaft vor einer dauerhaften Unterkalkulation, die mit der Gefahr der Nichterfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen einherginge, zu schützen (vgl. LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, 4 O 409/20 –, juris). Der Versicherer muss in diesem Zusammenhang auch nicht in seiner Mitteilung angeben, ob die nach der Überprüfung zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen sind, um den Anforderungen des § 203 Abs. 5 BGB zu genügen. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 VAG oder § 155 Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (s.o.). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. BGH, Urt. vom 17.11.2021, IV ZR 113/20 juris). 4. Für die hiesige Entscheidung kann letztlich dahinstehen, ob die Erhöhungen im Tarif N01 bzgl. O1. zum 01.01.2012, 01.01.2015, 01.01.2016 im Tarif N03 bzgl. O2. zum 01.01.2012 im Tarif N01 bzgl. O2. zum 01.01.2012 und 01.01.2015 rechtmäßig waren. a) Selbst wenn diese zunächst unwirksam gewesen wären, wären sie durch die folgenden, von der Beklagten jeweils in denselben Tarifen wirksam vorgenommenen Anpassungen mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden: Tarif N01 O1. - Anpassung zum 01.01.2018 Tarif N03 (O2.) - Anpassung zum 01.01.2013 Tarif N01 (O2.) - Anpassung zum 01.01.2017 Denn eine spätere wirksame Prämienerhöhung bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie, unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (vgl. BGH, Urt. vom 14.04.2021, IV ZR 36/20 – juris; BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris; OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, 20 U 152/20 - juris). b) Eine zeitweise Unwirksamkeit dieser Anpassungen bis längstens zum 31.12.2017 unterstellt, stünde dem Kläger insoweit aber gleichwohl kein Anspruch auf Rückzahlung der auf die vorgenannten Erhöhungen ohne Rechtsgrund geleisteten Prämien gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen der bis Ende des Jahres 2017 geleisteten Prämien sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung erfolgreich die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) erhoben. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden (BGH, Urt. vom 17.11.2021, IV ZR 113/20 - juris). Mit Erhalt der Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen hatte der Kläger auch Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den anspruchsbegründenden Umständen. Für eine solche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang auch rechtlich zutreffend beurteilt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat vielmehr die erforderliche Kenntnis bereits dann, wenn er die Leistung und diejenigen Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Diese Tatsachen – nämlich den genauen Inhalt der jeweiligen Begründungen – kannte der Kläger mit deren Zugang unabhängig davon, ob er den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen hat, dass dieser Inhalt möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, 20 U 152/20 - juris m.w.N.). Der Beginn der Verjährungsfrist war vorliegend auch nicht wegen einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 17.12.2020, VI ZR 739/20 –juris). Dies kann wegen des Zwecks der dreijährigen Regelverjährungsfrist, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen, zwar in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Unzumutbar kann eine Klageerhebung etwa sein, wenn ihr eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen steht; eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht hingegen nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, schiebt dies den Beginn der einmal in Lauf gesetzten Frist nicht nachträglich hinaus. Bei Anlegung dieser Kriterien ergibt sich, dass bis zum Jahr 2017 keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand. Soweit sich ab dem Jahr 2017 unterschiedliche Sichtweisen zu den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG in der Rechtsprechung entwickelt haben mögen, ist das aus den dargelegten Gründen für den einmal eingetretenen Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bedeutungslos. Darauf, ob es zuvor schwer oder nicht möglich war, die Rechtslage „zuverlässig" einzuschätzen, kommt es ebenfalls nicht an, weil ein Beginn der Verjährungsfrist keineswegs erfordert, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, 20 U 152/20- juris m.w.N). Etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der bis zum 31.12.2017 gezahlten Prämien sind deshalb mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Die erst im Jahr 2021 erhobene Klage konnte daher insoweit keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirken. 5. Einer Entscheidung über die Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags (R.), der vom Kläger und Frau O2. ab dem Jahr 2018 nicht zu zahlen war, bedurfte es ebenfalls nicht, weil etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der insoweit geleisteten Zahlungen ebenfalls verjährt sind. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung über die Erhöhungen in den von O3. und O4. unterhaltenen Tarifen, weil etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der bis lediglich Februar 2012 (O3.) bzw. bis lediglich Januar 2015 (O4.) auf vorgenannte Erhöhungen geleisteten Prämien ebenfalls verjährt sind. II. Unter Berücksichtigung der unter Ziff. I) der Entscheidungsgründe dargelegten rechtlichen Erwägungen ist der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zulässig, aber nicht begründet. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris) als vorgreifliche Zwischenfeststellungsklage zulässig. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem von dem Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge (Klageantrag zu Ziff. 3) wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH, Urt. vom 19.12.2018, IV ZR 255/17 –juris). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Urt. vom 19.12.2018, IV ZR 255/17 -juris; Urt. vom 14.04.2021, IV ZR 36/20 - juris). Denn bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) ist jedoch nicht begründet, da die insoweit angegriffenen Anpassungen in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. I der Entscheidungsgründe Bezug genommen. III. Bezogen auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 2) ist die Klage hingegen bereits unzulässig. Da dem Kläger hinsichtlich dieser Beitragsanpassungen – wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. I der Entscheidungsgründe zum Klageantrag zu Ziff. 3) ergibt – keine Zahlungsansprüche zustehen, kann der Kläger insoweit auch nicht die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anpassungen begehren, weil es an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Die Klage ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn infolge der Abweisungsreife des korrespondierenden Leistungsantrags – hier des Klageantrags zu Ziff. 3) (s.o.) – fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung oder dem gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO gleichstellten Zeitpunkt an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung der Kläger begehrt. Das für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt nämlich nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung hingegen – wie hier – erschöpfend geregelt, ist. bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Im Einzelnen: a) Vorliegend besteht hinsichtlich der aufgeführten Beitragsanpassungen im Tarif N01 bzgl. O1. zum 01.01.2012, 01.01.2015, 01.01.2016 im Tarif N03 bzgl. O2. zum 01.01.2012 im Tarif N01 bzgl. O2. zum 01.01.2012 und 01.01.2015 die Besonderheit, dass in diesen Tarifen spätestens zum 01.01.2018 jeweils eine wirksame Anpassung erfolgt ist, die von dem Kläger nicht angegriffen worden ist und fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie ist, unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (vgl. die obigen Ausführungen unter I. 4.). Es ist daher nicht ersichtlich, wie sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben, die die Annahme eines entsprechenden Feststellungsinteresses neben dem zugleich geltend gemachten Leistungsantrag zu Ziff. 3) rechtfertigen. b) Entsprechendes gilt für die Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags, der von dem Kläger und von Frau O2. ab dem Jahr 2018 nicht zu zahlen war. Wie sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben könnten, die die Annahme eines entsprechenden Feststellungsinteresses neben dem zugleich geltend gemachten Leistungsantrag zu Ziff. 3) rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. c) Da die Mitversicherung bzgl. O3. zum 01.03.2012 und bzgl. O4. zum 01.02.2015 beendet wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit der diese mitversicherten Personen betreffenden Erhöhungen noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben, die die Annahme eines entsprechenden Feststellungsinteresses neben dem zugleich geltend gemachten Leistungsantrag zu Ziff. 3) rechtfertigen. IV. Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, steht dem Kläger auch nicht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 4) geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. V. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch nicht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 5) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.916,32 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 11.03.2022: 18.667,54 € ab dem 12.03.2022: 12.561,11 € 1. Der Streitwert wird für die Zeit ab dem 12.03.2022 auf 12.561,11 € festgesetzt: Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Neben dem Klageantrag zu Ziff. 3), der auf Rückzahlung geleisteter Prämienanteile in Höhe von 9.581,63 € gerichtet ist, erhöht der Klageantrag zu Ziff. 2) auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, da er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag (vgl. zur Streitwertfestsetzung BGH, Beschluss vom 20.01.2021, Az.: IV ZR 294/19 – juris). Der Klageantrag zu Ziff. 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge erhöht den Streitwert insoweit, als er sich nicht auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag. Angesichts des für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich analog § 9 ZPO zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren (= 42 Monate) ab Anhängigkeit des Rechtsstreits wirkt der Klageantrag zu Ziff. 1) daher streitwerterhöhend um 2.979,48 € (42 Monate x 70,94 € [Summe der Erhöhungsbeiträge]). Die Klageanträge zu Ziff. 4) und 5) bleiben gem. § 43 GKG außer Ansatz. 2. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 11.03.2022 wird auf 18.667,54 € festgesetzt: Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Neben dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 2), der auf Rückzahlung geleisteter Prämienanteile in Höhe von 10.642,60 € gerichtet war, erhöht der ursprüngliche Klageantrag zu Ziff. 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert insoweit, als er sich nicht auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag. Da von Klägerseite in der Klageschrift zunächst sämtliche Erhöhungen (mit Ausnahme der Erhöhungen in den beendeten Tarife für O3. und O4. und dem gesetzlichen Beitragszuschlag) auch für die Zukunft angegriffen worden sind, ist für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich analog § 9 ZPO ein Zeitraum von 3,5 Jahren (= 42 Monate) ab Anhängigkeit des Rechtsstreits zugrunde zu legen. Der ursprüngliche Antrag zu Ziff. 1) wirkt daher streitwerterhöhend um 8.024,94 € (42 Monate x 191,07 € [Summe der Erhöhungsbeiträge]). Die Klageanträge zu Ziff. 3) und 4) bleiben gem. § 43 GKG außer Ansatz.