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Urteil

202 O 1126/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0916.202O1126.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts. Die Klägerin ist eine von zwei Töchtern des am 00.00.2020 verstorbenen Landwirts Z2. (im Folgenden: Erblasser). Dieser setzte die Klägerin mit notariellem Testament vom 00.12.2005 zur Alleinerbin hinsichtlich des Hofes als auch des hoffreien Vermögens ein. Unter der Urkundenrollennummer N01/2006 beurkundete der Beklagte im Beisein der Klägerin am 00.02.2006 eine Erklärung der Schwester der Klägerin, der Frau Z3., mit der diese auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtete, sich gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 30.000,- EUR im Hinblick auf Ansprüche aus § 12 der Höfeordnung als abgefunden erklärte und hinsichtlich von Ansprüchen aus § 13 der Höfeordnung einer Modifikation derselben zustimmte. Für den bei der Beurkundung abwesenden Erblasser trat eine Notariatsangestellte des Beklagten als Vertreterin auf. Unter dem 00.02.2006 erklärte der Erblasser vor dem Beklagten zur Urkundenrollennummer N02/2006 die Genehmigung der seitens der Notariatsangestellten im Rahmen des Pflichtteilsverzichts abgegebene Erklärung. Diese Genehmigungserklärung wiederum wurde durch den Beklagten notariell beglaubigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde zur Urkundenrollennummer N02/2006 wird auf die als Anlage eingereichte Kopie (Bl. 86c ff. d. A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.04.2021 machte die Schwester der Klägerin dieser gegenüber die Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtes geltend und forderte die Klägerin zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses auf. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 00.05.2021, erfolglos auf, einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Sie beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, dass der von Seiten der Schwester der Klägerin, der Frau Z3., X.-straße. 00, 00000 N. erklärte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht aus der Urkunde des Beklagten mit dessen Urkundenrollen-Nummer N01/2006 vom 00.02.2006 unwirksam ist. 2. Festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, dass die von Seiten der Schwester der Klägerin, der Frau Z3., X.-straße. 00, 00000 N. getätigte Abfindungserklärung hinsichtlich § 12 Höfeordnung aus der Urkunde des Beklagten mit dessen Urkundenrollen-Nummer N01/2006 00.02.2006 unwirksam ist. 3. Festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, dass die von Seiten der Schwester der Klägerin, der Frau Z3., X.-straße. 00, 00000 N. getätigte Erklärung hinsichtlich § 13 Höfeordnung aus der Urkunde des Beklagten mit dessen Urkundenrollen-Nummer N01/2006 00.02.2006 unwirksam ist. 4. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den zu ersetzenden Schaden aus den Klageanträgen 1 – 3 in Geld zu verzinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2021. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Pflichtteilsverzicht aufgrund der Genehmigungserklärung des Erblassers vom 00.02.2006 wirksam ist. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Beklagte kann sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin ist spätestens seit dem 10.02.2016 verjährt. 1. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung notarieller Amtspflichten verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 195 BGB regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Eine Kenntnis der Klägerin dürfte allerdings erst mit dem anwaltlichen Schreiben ihrer Schwester vom 00.04.2021 vorgelegen haben. Anderweitige Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis hat insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen. 2. Kenntnisunabhängig verjährt der Schadensersatzanspruch jedoch gem. § 199 Abs. 3 Nr.1 BGB binnen 10 Jahren ab Entstehung. Der streitgegenständliche Anspruch ist mit Abschluss des wegen des Verstoßes gegen § 2347 Abs. 2 BGB unwirksamen Pflichtteilsverzichts vom 00.02.2006 entstanden; spätestens jedoch mit der Abgabe der Genehmigungserklärung durch den Erblasser am 00.02.2006 und deren notarieller Beglaubigung. Wäre diese Genehmigungserklärung entsprechend der Regelung des § 2348 BGB notariell beurkundet worden, wäre eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Verzichtsangebot durch die Schwester der Klägerin und dessen Annahme durch den Erblasser in Betracht gekommen. (Hk-PflichtteilsR/Maximilian Freiherr v. Proff zu Irnich, 2. Aufl. 2016, BGB § 2347 Rn. 6) a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob sich das Risiko verwirklicht. (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 65/12) b) Eine solche Vermögensverschlechterung ist bei der Klägerin nach Auffassung der Kammer vorliegend bereits mit dem Abschluss des gegen § 2347 Abs. 2 BGB verstoßenden Pflichtteilsverzichtvertrags, spätestens jedoch bei Abgabe der Genehmigungserklärung durch den Erblasser und deren bloßer notarieller Beglaubigung entstanden. Zwar ist zutreffend, dass durch die Erbeinsetzung der Klägerin mit notariellem Testament 00.12.2005 allein diese vor dem Erbfall noch keinerlei Rechte an dem Vermögen des Erblassers erworben hat. Jedoch wurde durch die Pflichtverletzung des Beklagten diese Erwerbsaussicht der Klägerin dadurch geschädigt, dass der geschlossen Pflichtteilsverzichts unwirksam, ihre Stellung als künftige Erbin demnach konkret durch die Pflichtteilsansprüche ihrer Schwester belastet ist. Dies stellt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keine bloße Gefährdung des Vermögens dar, bei der noch nicht klar ist, ob sich das Risiko verwirklicht. Denn der Pflichtteilsverzicht war zu diesem Zeitpunkt bereits unwirksam, insbesondere hing seine Unwirksamkeit nicht noch von dem Hinzutreten anderweitiger Ereignisse ab. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Erblasser bis zum Erbfall jederzeit jemand anderen zum Erben hätte einsetzen können, zum Beispiel die Schwester, führt dies zu keiner anderweitigen Beurteilung. Zum einen erscheint dies im Hinblick auf die Besonderheit, dass die Erbmasse einen landwirtschaftlichen Hof umfasst abwegig. Die Klägerin lebte bei Erbeinsetzung und bei Abschluss des streitgegenständlichen Pflichtteilsverzicht auf dem Hof, ihre Schwester hingegen in S.. Es erscheint in höchsten Maße unwahrscheinlich, dass der Erblasser im weiteren Verlauf die Fortführung des Hofes in die Hände der Schwester der Klägerin gelegt hätte. Zum anderen stellt dies einen bloß hypothetischen, alternativen Kausalverlauf dar, welcher für die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung des Beklagten die (damalige) Vermögenslage der Klägerin geschädigt hat, unbeachtlich ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. III. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird – ausgehend von den Ausführungen der Klägerin zur geschätzten Höhe eines Pflichtteilsanspruchs der Schwester und unter Berücksichtigung eines 20% Abschlages (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2008 - XII ZB 75/08 - auf 80.000,- EUR festgesetzt.