Urteil
115 O 21/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0919.115O21.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten seit dem 18.11.2016 unter der Versicherungsscheinnummer K 80###### bestehenden Kaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 500,00 € für Vollkasko- und 150,00 € für Teilkaskoschäden für das in seinem Eigentum stehende streitgegenständliche Fahrzeug PKW Audi A6 Avant, amtl. Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ), aus einem Unfallereignis in der Nacht vom 31.12.2016 auf den 01.01.2017 geltend. Das streitgegenständliche Fahrzeug war seit dem 18.11.2016 bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden: AKB) mit Stand September 2016 zugrunde (vgl. Bl. 43 ff. d.A.). Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird im Einzelnen auf den Versicherungsschein vom 23.11.2016 Bezug genommen (Bl. 32 d.A.). Vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis regulierte die Beklagte im Rahmen der vom Kläger für ein anderes Fahrzeug unterhaltenen Haftpflicht- sowie Kaskoversicherung zugunsten des Klägers wie folgt: 19.06.2015: Haftpflichtschaden: ca. 5.500,00 € 05.08.2016: Haftpflichtschaden ca. 5.500,00 € 12.11.2016: Unfallbeteiligung des Klägers bei Serienauffahrunfall mit einem anderen Fahrzeug Haftpflichtschaden: ca. 18.000,00 € Vollkaskoversicherung: ca. 17.000,00 € Unstreitig war das erst seit dem 18.11.2016 versicherte streitgegenständliche Fahrzeug in den frühen Morgenstunden des 01.01.2017 gegen 05:50 Uhr in einen Verkehrsunfall auf der M-Straße in U verwickelt und erlitt hierdurch einen Totalschaden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob – so die Beklagte – der Kläger diesen Unfall als Fahrer verursachte und anschließend Fahrerflucht beging oder ob – so der Kläger – der Unfall von unbekannten Dritten begangen wurde, nachdem das Fahrzeug von diesen zuvor gestohlen worden war und sich der Kläger die ganze Zeit über in der S-Bar in G befand. Unstreitig kollidierte das versicherte Fahrzeug mit dem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug des Geschädigten L. mit dem amtl. Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ), das hierdurch einen erheblichen Sachschaden von ca. 1.700,00 € im linken hinteren Heckbereich erlitt. Das Fahrzeug des Klägers, das einen Schaden insbesondere im vorderen rechten Frontbereich erlitt, wurde nach der Kollision noch einige Meter bis zu der von den – den Unfall aufnehmenden – Polizeibeamten vorgefundenen Endlage in der Einfahrt zu dem dortigen Kreisverkehr gefahren. Aufgrund des eigenen Unfallschadens und einer gebrochenen Radaufhängung war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Der Unfall wurde gegen 06:00 Uhr von der Polizei aufgenommen, nachdem einer Rettungswagenbesatzung der verunfallte Wagen des Klägers zuvor aufgefallen war und diese die Polizei alarmiert hatte. Der Fahrer des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde an der Unfallörtlichkeit nicht von den Polizeibeamten angetroffen. In der von dem PK F. gefertigten Verkehrsunfallanzeige vom 01.01.2017 heißt es unter den Überschriften „Einsatzanlass“, „Eintreffsituation“ und „Angaben des UB02 nach erfolgter Zeugenschaftlicher Belehrung“ wie folgt: „Einsatzanlass: Eine Rettungswagenbesatzung habe dort einen augenscheinlich verunfallten PKW festgestellt. Die Airbags seien ausgelöst worden. Es seien keine Personen in oder an dem Fahrzeug. Eintreffsituation: Bei Eintreffen wurde die eingesetzte Streifenbesatzung von der mitteilenden Rettungswagenbesatzung und dem Unfallbeteiligten 02 (nachfolgend UB 02 genannt) erwartet. Das Fahrzeug des Unfallbeteiligten 01 (nachfolgend UB01 genannt) befand sich abgestellt in dem Bereich der Einfahrt des Kreisverkehrs der M-Straße, R-Straße und B-Straße. Der Pkw wies erhebliche Beschädigungen an der Fahrzeugfront rechtsseitig auf. Die Airbags waren ausgelöst worden. Die Gurtstraffer der Sicherheitsgurte auf dem Fahrer- und dem Beifahrersitz waren ebenfalls ausgelöst worden, sodass die Sicherheitsgurte nicht mehr automatisch eingerollt wurden. Das Fahrzeug des UB02 befand sich einige Meter entfernt abgestellt auf der M- in Höhe der Hausnummer ### mit der Fahrzeugfront in Richtung des oben genannten Kreisverkehrs. Der PKW wies erhebliche Beschädigungen am Fahrzeugheck linksseitig auf. Die Radaufhängung war augenscheinlich gebrochen.“ […] Angaben des UB02 nach erfolgter Zeugenschaftlicher Belehrung: Er habe sich schlafend in seiner Wohnung an der M- ### befunden. Gegen 05:50 Uhr habe er ein lautes Knallgeräusch vernommen. Daraufhin habe er nach draußen geschaut und festgestellt, dass sein PKW, den er auf der M-Straße in Höhe seines Wohnhauses geparkt habe, einige Meter verschoben gewesen sei. Nachdem er die Beschädigungen an seinem Fahrzeugheck in Augenschein genommen habe, habe er den PKW des UB01 festgestellt. Er habe keine Personen in oder an dem PKW des IB01 beobachten können.“ Wegen weiterer Einzelheiten zur Unfallörtlichkeit, den Beschädigungen an den Fahrzeugen sowie zum Zustand des versicherten Fahrzeugs wird auf die Verkehrsunfallanzeige, die Verkehrsunfallskizze sowie die Lichtbilder auf Bl. 1 ff. der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Y zum Az.: ( Aktenzeichen entfernt ) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde im Anschluss von der Polizei sichergestellt und von der Fa. K. zu deren Gelände in U verbracht. Vom Fahrzeug des Klägers wurden am 05.01.2017 durch die Spurensicherung DNA-Spuren u.a. von dem ausgelösten Fahrer- und Beifahrerairbag gesichert. Ob die Airbags bereits bei Eintreffen der Polizeibeamten an der Unfallstelle ausgelöst waren oder erst später von der Polizei oder im Rahmen des Abschleppvorgangs von einem Mitarbeiter der Fa. K. bei Öffnung des Fahrzeugs ausgelöst wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in der Folge die freiwillige Abgabe einer DNA-Probe verweigert hatte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Y vom 03.04.2017(Bl. 67 d.EA) die Entnahme einer DNA-Probe vom Kläger angeordnet. Ausweislich des sodann eingeholten Gutachtens des LKA vom 31.07.2017 (Bl. 104 ff. EA) ergab ein molekulargenetischer Abgleich der vom Kläger entnommenen DNA-Probe, dass die am Fahrer-Airbag gefundenen DNA-Spuren ausschließlich vom Kläger stammten. Die Untersuchung der dem Beifahrerairbag anhaftenden Zellmaterialien ergab eine Mischung aus Merkmalen von mehr als einer Person, wobei sich aus der Hauptkomponente dieser Mischung ein partielles DNA-Muster einer unbekannten Person ableiten ließ und die DNA-Merkmale des Klägers nicht nachweisbar waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 31.07.2017 Bezug genommen. Unstreitig wurde das gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Beschluss des Amtsgerichts Yd vom 26.03.2018 eingestellt (Bl. 149 der EA; Anl. K 2, Bl. 19 d.A.). Am 03.01.2017 meldete der Kläger der Beklagten den Schaden in der örtlichen Geschäftsstelle. Die Schadenmeldung wurde von der Mitarbeiterin A. aufgenommen (Anl. B 2, Bl. 94 d.A.). Darin heißt es: „Der VN hat in der S-Bar in G die Silvesternacht gefeiert. In der Nacht stellt er den Diebstahl seines Handy fest. Er ließ sein Fahrzeug vor der Bar stehen und wollte dies am nächsten Morgen abholen. Dabei stellte er fest, dass das Fahrzeug nicht mehr da war und auch sein Fahrzeugschlüssel war ihm offensichtlich gestohlen worden. Nachdem er den Diebstahl bei der Polizei angezeigt hatte wurde ihm mitgeteilt, dass mit dem Fahrzeug in der Nacht ein Unfall passiert ist.“ In der eigenen schriftlichen Schadensanzeige des Klägers vom 11.07.2017 (Anl. B 3, Bl. 97 ff. d.A.), in der der Kläger auch nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten hingewiesen wurde, gab der Kläger an, zum Unfallhergang keine Angaben machen zu können, da er nicht dabei gewesen sei. Er habe in der Silvesternacht sein Handy zum Laden in das Auto gebracht. Den Schlüssel habe er in seiner Po-Tasche in seiner Hose getragen, dieser müsse ihm dann entwendet worden oder herausgefallen sein. Einem weiteren Besucher der Lokalität sei ebenfalls ein Schlüssel entwendet worden. Der von der Beklagten mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragte Sachverständige E. ermittelte in seinem Gutachten vom 23.06.2017 (Anl. K 1, Bl. 18 ff. d.A.) nach zwischenzeitlich erfolgter Korrektur einen Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 21.000,00 € sowie einen Restwert von 9.670,00 €. Mit Schreiben vom 09.07.2018 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens unter Hinweis auf Obliegenheitsverletzungen ab und führte zur Begründung an, dass der Kläger falsche Angaben gemacht habe (Anl. K 3, Bl. 20 d.A.). Danach führte der Kläger beim Ombudsmann für Versicherung ein Beschwerdeverfahren gegen die Beklagte durch, das letztlich erfolglos blieb. In der Stellungnahme vom 10.10.2018, auf die im Einzelnen verwiesen wird (Anl. B 4, Bl. 103 f. d.A.), führte der Kläger zum Ablauf der Silvesternacht, seinem Besuch in der S-Bar, dem Schlüsselverlust sowie seiner auf dem Fahrerairbag gefundenen DNA u.a. wie folgt aus: „[…] kam es dazu, dass ein Freund von mir, Herr O., mich bat zur S-Bar nach G zu kommen, um ihn ggf. nach Hause fahren zu können. […] Nach ein paar Gesprächen mit den besagten Personen entschlossen sich alle vier nach Hause zu gehen. Ich bat mich noch als Fahrer an, da ich auch nach Hause fahren wollte. Sie entschieden sich für den Fußweg, da der Freundin von Herrn O. schlecht war. Die besagten Personen können bezeugen, dass ich kein Alkohol getrunken habe. Auf dem Weg nach draußen bemerkte ich, dass ich meinen Autoschlüssel nicht mehr bei mir habe. Ich informierte umgehend den Wird darüber, der mir beim Suchen geholfen hatte, sowie auch sein Cousin, der dies mitbekam. Leider war die Suche nicht erfolgreich. Der Wirt bat mich bis zum Ende zu bleiben, da man bei mehr Licht und weniger Leuten besser suchen könne. Dies tat ich natürlich. In der Zwischenzeit unterhielt ich mich mit dem Cousin des Wirts. Der Cousin ist gegen 5.30 gegangen, da es dem Ende nährte und half mir nochmal den Schlüssel zu suchen. Der Wirt kann bezeugen, dass ich durchgehend ohne Unterbrechung bis mindestens 6.20 Uhr in seiner Lokalität war, da er mich nicht nur die ganze Zeit gesehen hat, sondern auch, weil der Eingang durch Türsteher und eine Kassiererin gesichert war, und man nur mit bezahlten Karten herausgehen konnte. […] Als wir auch den Schlüssel nach dem Ende der Party nicht fanden, verließ ich die Lokalität und stieg in ein Taxi, welches vor der Tür stand. Den Taxifahrer konnte ich nach großem Aufwand ausfindig machen, da ich mich aufgrund meiner Magenprobleme, auf dem Rückweg übergeben musste und Magenkrämpfe hatte. […] Am 01.01.2018 fuhr ich mit einem Ersatzschlüssel in einem Taxi zur S-Bar, um mein Fahrzeug abzuholen. […] Als ich mein Fahrzeug nicht vorfand, ging ich in das Lokal, in welchem aufgeräumt wurde. Ich kontaktierte auch den Wirt, jedoch alles ohne Erfolg hinsichtlich des Auffindens meines Schlüssels oder des Verbleibs meines Fahrzeugs. Ich meldete dies bei der Polizei. Man sagte mir am Telefon, dass ich bei der Polizei H persönlich erscheinen und mich ausweisen müsse. Dies tat ich. […] Mit wurde die Bearbeitungsnummer gesagt und eine Anzeige wegen des Fahrzeugdiebstahls wurde mir aufgrund des offenen Verfahrens verwehrt. […] Ich hab freiwillig eine DNA Probe ab. Diese deckte sich mit der gesicherten DNA des Fahrerairbags. Dies ist laut einem Gutachter und laut Audi bei der Methode wie die DNA gesichert wurde normal. Denn mit Klebestreifen wurde der Airbag-Sack untersucht. Es wurde weder Blut, noch Nasenflüssigkeit, noch Hautfett, in Form eines Gesichtsabdruckes gefunden. Lediglich bzw. maximal Hautschuppen konnten so sichergestellt werden. Diese fliegen durch die Luft gerade bei einer Airbagzündung), es war mein Auto. Des Weiteren ist der Airbag-Sack meines damaligen Automodells nicht Luftdicht verpackt und durch Schlitze im Lenkrad und Öffnungen der Metalrückwand am Lenkrad-Airbag zu erreichen für Nieser o.ä- Nur die Kartusche ist luftdicht verbaut. Hinzu kommt, dass ich den Fahrerairbag getauscht habe, da ein Fehler aufleuchtete. Als Schrauber und Fahrzeugkenner, besitze ich einen OBD-Stecker und eine Software auf meinem Notebook, um Fehler von Fahrzeugen auslesen zu können. Hier wurde mit der Fahrerairbag als Ursache angezeigt. […] Ein ebenso wichtiger Punkt ist die Aussage des Geschädigten vor Gericht gewesen. Dieser hat ausgesagt, dass die Airbags erst ausgelöst haben, als die Polizei zusammen mit dem ADAC das wohl verschlossene Auto öffnete.“ Unter dem 14.11.2018 übersandte der Kläger der Beklagten schließlich eine E-Mail, in der er u.a. wie folgt ausführt: „[…] ihre Entscheidung zu oben genannten Schadensnummer habe ich nicht gerade mit Freude aufgefasst, was sie sicherlich verstehen werden. Denn mir wurde durch den Schadentag schon genug Schaden, Mühe und Ärger verursacht. Dass sich nun auch noch auf dem Schaden, obwohl unverschuldet, sitzen bleibe, ist natürlich äußerst unschön. Ich denke daher können sie auch verstehen, dass mich die Meinung des Versicherungsombudsmannes interessiert hat. Ich habe nun einige Tage überlegt. Auch wenn mein Anwalt mir davon ab rät, möchte ich es nun dabei belassen. Denn auch für sie als Organisation habe ich ein gewisses Verständnis. Ich kann mir auch vorstellen, dass sie den Schaden sang und klanglos übernommen hätten, wenn die Vorschäden im Kfz-Bereich nicht komprimiert in kurzer Zeit vorgelegen hätten. Ich bin 29 Jahre alt und sehr froh, dass ich das ganze Verfahren vom Schadentag nun ad acta legen kann, denn es zog sich nun über fast zwei Jahre hinweg. Trotz des ein oder anderen Schadens bin ich dennoch, auch perspektivisch, kein schlechter Kunde für sie, wie ich denke. Darüber hinaus habe ich weder Lust noch Zeit mich weiterhin mit einer Versicherungsgesellschaft zu streiten. Hinzu kommt noch, dass ich mich bei Herrn P. äußerst wohl fühle und ihm vertraue und mir wünsche weiterhin von ihm betreut zu werden. Mir war es ein Bedürfnis ihnen dies mitzuteilen.“ Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzgl. des Restwerts sowie abzgl. einer Selbstbeteiligung von 150,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 11.180,00 €. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte einstandspflichtig sei und sich nicht auf das Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen berufen könne. Hierzu behauptet er, dass er den streitgegenständlichen Unfall mit seinem Fahrzeug nicht verursacht und sich auch nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Vielmehr habe er sich auf einer Silvesterfeier befunden. Nach Mitternacht bzw. in den frühen Morgenstunden des 01.01.2017 sei ihm von einer unbekannten und nicht ermittelten Person der zum versicherten Fahrzeug gehörige Fahrzeugschlüssel gestohlen worden. Der Dieb oder ein weiterer Beteiligter habe dann mit seinem Fahrzeug in U einen Unfall verursacht, wodurch sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt aber nicht am Unfallort befunden, sondern sei die ganze Zeit über – mindestens 15 Minuten Autofahrt entfernt – in der S-Bar, C-Straße ##, U, gewesen. Er habe den Fahrzeugschlüssel auch ausreichend sorgsam verwahrt, da er diesen in seiner Jackentasche aufbewahrt habe. Sowohl der Fahrzeugschlüssel als auch das Fahrzeug seien ihm dann heimlich und ohne sein Wissen und entgegen seinem Willen weggenommen worden. Die E-Mail vom 14.11.2018 stelle entgegen der Ansicht der Beklagten auch keinen Verzicht dar. Das Schreiben belege allenfalls seinen Unmut, dass der Schaden von der Beklagten nicht reguliert worden sei und er, der Kläger, zu diesem Zeitpunkt mehr als frustriert gewesen sei. Ein unmissverständlicher rechtsgeschäftlicher Verzichtswille sei hingegen nicht anzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.180 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass der Kläger auf einen etwaigen ihr gegenüber bestehenden Anspruch mit E-Mail vom 14.11.2018 i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB i.V.m. § 151 BGB verzichtet habe. Anders sei der Inhalt des Fernschreibens nicht auszulegen. Die Beklagte bestreitet weiterhin den vom Kläger behaupteten Schadenhergang, den behaupteten Fahrzeugdiebstahl sowie die fehlende Anwesenheit des Klägers an der Unfallstelle. Vielmehr habe der Kläger – so die Behauptung der Beklagten – das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gefahren. Sie, die Beklagte, sei daher gem. E.1.3, E.8.1 AKB i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei geworden, weil der der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt habe, indem er sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt habe, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Hierdurch sei das Aufklärungsinteresse vereitelt worden, da sie, die Beklagte, weder positiv habe feststellen können, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt habe, insbesondere ob es sich um einen berechtigten Fahrer gehandelt habe, noch hätten Feststellung zum körperlichen Zustand des Fahrers getroffen werden können, insbesondere zur Fahrtüchtigkeit oder einer Beeinträchtigung durch Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Diese Obliegenheitsverletzung sei arglistig, mindestens aber vorsätzlich erfolgt. Zudem habe der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten durch wahrheitswidrige Angaben verletzt. Das Bestreiten des klägerseits geschilderten Hergangs erfolge insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der vom Kläger gemachten unterschiedlichen Angaben zu den Abläufen und Geschehnissen in der Silvesternacht (Verlust des Handys, Abstellort des Fahrzeugs, Verwahrung des Fahrzeugschlüssels, Zeitangaben, Alkoholkonsum) und des insoweit – den Vortrag des Klägers als wahr zugrunde – nicht nachvollziehbaren Verhaltens des Klägers, trotz Verlusts des Schlüssels bei Verlassen der Bar nicht kontrolliert zu haben, ob das Fahrzeug noch da sei. Hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen auf S. 5 ff. der Klageerwiderung vom 30.04.2021 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen. Angesichts der Vielzahl von Widersprüchen in den Angaben des Klägers sei letztlich davon auszugehen, dass – so die Behauptung der Beklagten – tatsächlich der Kläger das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt geführt und anschließend Fahrerflucht begangen habe. Dies ergebe sich zudem daraus, dass DNA-Spuren des Klägers auf dem Fahrerairbag gefunden worden seien. Soweit der Kläger im Ombudsmann-Verfahren das Vorhandensein von DNA-Spuren damit zu erklären versucht habe, dass er selbst einen gebrauchten Airbag in das Lenkrad eingebaut habe und die Airbags nicht luftdicht seien, bestreitet die Beklagte diesen Vortrag. Selbst bei Zugrundelegung dieser Schilderung sei jedoch nicht zu erklären, warum an dem Fahrer-Airbag nur seine DNA-Spuren, an dem Beifahrer-Airbag aber auch DNA-Spuren mehrerer Personen gefunden worden seien. Wäre das Fahrzeug nämlich zum Unfallzeitpunkt von einem anderen Fahrer geführt worden, hätten – was aber nicht der Fall sei – auch dessen DNA-Spuren am Fahrer-Airbag vorhanden sein müssen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen W.. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.12.2021 (Bl. 117 ff. d.A.) sowie vom 19.09.2022 (Bl. 206 ff. d.A.) verwiesen. Mit Beweisbeschluss vom 01.02.2022 hat es ferner die Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. J. angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.06.2022 (Bl. 177-178 d.A.) Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Y, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 11.180,00 € gem. Ziff. A.2.3.2 i.V.m. 2.8.1 lit. b) AKB i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu. 1. Die Klage ist bereits in Höhe eines Betrages von 350,00 € unschlüssig, da der Kläger vorliegend einen Vollkaskoschaden geltend macht. Insoweit ist gem. Ziff. A.2.15 AKB nicht lediglich die im Rahmen der Teilkaskoversicherung vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe 150,00 €, sondern vielmehr die im Rahmen der Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Denn der hier geltend gemachte Anspruch resultiert nämlich nicht aus der vom Kläger behaupteten Entwendung des Fahrzeugs, sondern vielmehr aus dem mit dem Fahrzeug verursachten Unfall. 2. Zwar ist ein bedingungsgemäßes Versicherungsereignis in Form eines Unfallschadens am versicherten Fahrzeug gem. Ziff. A.2.3.2 AKB gegeben. Die Beklagte ist jedoch gem. Ziff. E.1.3 AKB i.V.m. E.8.1 AKB vollständig leistungsfrei geworden, weil der Kläger die ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Aufklärungsobliegenheiten durch wahrheitswidrige Angaben zum Hergang des Schadensfalls sowie dadurch verletzt hat, dass er sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hat, ohne zuvor die – im Aufklärungsinteresse der Beklagten liegenden – erforderlichen Feststellungen zum körperlichen Zustand, insbesondere zur Fahrtüchtigkeit oder einer Beeinträchtigung durch Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu ermöglichen. Diese Obliegenheitsverletzung erfolgte auch arglistig. Im Einzelnen: a) Dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegend im Unfallzeitpunkt geführt hat und dieses nicht durch einen unbekannten Dritten gefahren wurde, steht gem. § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Davon, dass der Kläger seinen Fahrzeugschlüssel in den Morgenstunden des 01.01.2017 verloren habe oder ihm dieser von einem unbekannten Dritten entwendet worden sei, der sodann mit dem Fahrzeug in U den streitgegenständlichen Unfall zu einem Zeitpunkt verursacht habe, als sich der Kläger in der S-Bar in G aufgehalten habe, vermochte sich das Gericht hingegen nicht zu überzeugen. Ein Beweis ist i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953). Dies ist hier bezogen auf die von der Beklagten behauptete Fahrereigenschaft des Klägers indes der Fall. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ausschließlich die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer (arglistigen) Obliegenheitsverletzung ist. Denn als diejenige, die sich auf das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung als einen ihr günstigen Umstand beruft, trägt die Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Gleichwohl hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Angaben des Klägers zur behaupteten Entwendung des Fahrzeugs – hierfür wäre der Kläger dem Grunde nach beweisbelastet gewesen, wenn das Fahrzeug nicht wieder aufgefunden wäre und der Kläger hierfür Versicherungsleistungen geltend gemacht hätte – angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere aufgrund einer Vielzahl von – nachfolgend im Einzelnen aufgezeigten (s.u.) – Widersprüchlichkeiten im (wechselnden) Sachvortrag des Klägers zum Ablauf der Silvesternacht und weiterer gewichtiger Indizien vermag sich das Gericht vorliegend nicht nur nicht davon zu überzeugen, dass sich der vom Kläger behauptete Hergang nicht wie von diesem behauptet zugetragen haben kann mit der Folge einer Beweislastentscheidung („non-liquet“) zulasten der beweisbelasteten Beklagten. Es ist vielmehr bei verständiger Würdigung und lebensnaher Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt führte und die dahingehende Tatsachenbehauptung der Beklagten zutreffend ist. Dabei vermögen sämtliche Umstände jeweils für sich allein gesehen zwar noch keine Gewissheit dafür zu begründen, dass der Kläger das Fahrzeug selbst gefahren und anschließend die Unfallstelle verlassen hat. Die Vielzahl an Ungereimtheiten sowie Indizien ergeben jedoch in einer Gesamtschau ein derartig hohes Maß an Zweifeln an der klägerischen Darstellung, dass das Gericht hier von dem von der Beklagten behaupteten Sachverhalt überzeugt ist. Im Einzelnen: aa) Die an verschiedenen Stellen zur Aufklärung des Sachverhalts gemachten Angaben des Klägers betreffend den Ablauf der Silvesternacht vom 31.12.2016 auf den 01.01.2017 sind widersprüchlich, ohne dass der Kläger diese – zum Teil unauflöslichen – Widersprüche im Folgenden beseitigen oder hierzu eine plausible Erklärung abgeben konnte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzlich nicht unüblich ist, dass sich Details im Rahmen des Erinnerungsvermögens verändern können, ohne dass dies zugleich auf eine bewusst wahrheitswidrige Wiedergabe des Sachverhalts schließen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn das fragliche Ereignis – wie hier – bereits viele Jahre zurückliegt. Vorliegend häufen sich die Abweichungen innerhalb der jeweiligen Schilderungen jedoch in einem solchen Maße, dass sich diese nicht allein mit dem bereits längeren Zurückliegen des streitgegenständlichen Vorfalls erklären ließen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung – vom Kläger schriftsätzlich zunächst nicht bestritten – vorgetragen, dass der Kläger in seiner ersten Schadensmeldung (Anl. B 2, Bl. 94 d.A.) gegenüber der Mitarbeiterin A. in der örtlichen Geschäftsstelle am 03.01.2017 erklärt habe, zunächst in der S-Bar den Verlust seines Handys und erst danach den Verlust des Fahrzeugschlüssels sowie des versicherten Fahrzeugs festgestellt zu haben. Demgegenüber hat er in seiner eigenen Schadensanzeige vom 11.07.2017 (Anl. B 3, Bl. 97 ff. d.A.) angegeben, sein Handy in der Silvesternacht zum Laden in sein Auto verbracht zu haben. Von einem während der Silvesterparty in der Bar gestohlenen Handy ist in dieser Meldung hingegen nicht die Rede. In der (strafrechtlichen) Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y am 26.03.2018 sowie auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im streitgegenständlichen Rechtsstreit hat der Kläger indes – wiederum abweichend zu den beiden vorherigen Schilderungen – erklärt, zwei Handys zu besitzen, von denen er eins im Auto liegen lassen und nicht mehr daran gedacht habe, es aus dem Auto zu holen, bzw. an diesem Abend nur das im Auto zum Laden befindliche Handy dabei gehabt zu haben. Eine plausible Erklärung dazu, wie diese voneinander abweichenden Angaben zu erklären sind, hat der Kläger indes nicht gegeben. Ebenfalls sind die getätigten Angaben zum Alkoholkonsum nicht miteinander in Einklang zu bringen. Während der Kläger in seiner persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren sowie in dem Schreiben an den Ombudsmann vom 10.10.2018 (Anl. B 4, Bl. 103 d.A.) angegeben hat, an diesem Abend aufgrund von Magenproblemen keinen Alkohol und während seines Aufenthalts in der S-Bar nur Tee getrunken zu haben, hat der Kläger in der Strafverhandlung vor dem Amtsgericht Y erklärt, aufgrund seiner Magenprobleme nur ein Getränk, nämlich Rum-Cola, getrunken zu haben. Dass und warum es sich bei diesen protokollierten Angaben im Strafverfahren um ein „Missverständnis“ – so die pauschale und ohne nähere Erläuterung abgegebene Erklärung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung – gehandelt haben soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das alkoholische Getränk im strafrechtlichen Sitzungsprotokoll sogar konkret bezeichnet wurde, ist schwerlich von einem Missverständnis auszugehen. Zudem dem differieren die Angaben des Klägers dazu, wo er den Fahrzeugschlüssel vor Bemerken des Verlusts aufbewahrt haben will. Während es in der vom Kläger unterschriebenen Schadensmeldung vom 11.07.2017 hierzu heißt, dass er den Schlüssel einzeln in der „Po-Tasche“ seiner Hose getragen habe, hat der Kläger vor dem Amtsgericht Y auch nicht ausgeschlossen, den Schlüssel sogar auf den Tresen gelegt zu haben. Demgegenüber behauptet der Kläger im hiesigen Verfahren, den Schlüssel in der Jackentasche aufbewahrt zu haben. Dass die Beklagte dem Kläger – so der Vortrag in der Klageschrift – eine Obliegenheitsverletzung in Form einer unzureichenden Verwahrung des Fahrzeugschlüssel vorgeworfen hat, lässt sich i.Ü. jedenfalls dem zur Gerichtsakte gereichten außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Parteien ebenfalls nicht entnehmen. Soweit die Beklagte dem Kläger wechselnde Angaben bzgl. des Abstellortes des Fahrzeuges vorwirft („ vor der Bar“ bzw. „ auf dem Parkplatz im Hinterhof “), sei angemerkt, dass das Gericht diesen Angaben angesichts der häufig anzutreffenden Schwierigkeit, Örtlichkeiten zutreffend und für Dritte verständlich zu beschreiben, hingegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Diese unerheblichen Abweichungen sind vielmehr allein wohl sprachlich unpräzisen Formulierungen oder ungenauen Ortsbeschreibungen geschuldet. bb) Für eine Unfallverursachung durch den Kläger spricht ferner, dass auf dem ausgelösten Fahrerairbag des versicherten Fahrzeugs DNA-Spuren des Klägers festgestellt wurden. (1) Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Airbags des versicherten Fahrzeugs bereits bei Eintreffen der Polizeibeamten an der Unfallörtlichkeit gegen 06:00 Uhr ausgelöst waren und nicht erst im Rahmen des Abschleppvorgangs durch die Fa. K. ausgelöst wurden. Zwar lässt sich der genaue Aufnahmezeitpunkt der am 01.01.2017 von den Polizeibeamten gefertigten und in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder Nr. 1 – Nr. 21 anhand der in den Original-Bilddateien gespeicherten EXIF-Daten nicht mehr nachvollziehen, da die Lichtbilder nicht mehr auf den Laufwerken des Verkehrskommissariats H gespeichert sind. Vernünftige und tiefgreifende Zweifel daran, dass die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten das Fahrzeug mit ausgelösten Airbags vorgefunden haben, bestehen für das Gericht gleichwohl nicht. Denn zum einen ist in der Verkehrsunfallanzeige des PK F. vom 01.01.2017 davon die Rede, dass die Airbags auf dem Fahrer- und Beifahrersitz ausgelöst gewesen seien (vgl. Bl. 3 d. EA). Dies habe auch die den Unfall anzeigende Rettungswagenbesatzung bestätigt, die auf das in der Einfahrt zum Kreisverkehr stehende Kfz aufmerksam geworden sei (vgl. Bl. 3 d. EA). Zum anderen ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum die Polizeibeamten die Lichtbilder von dem Fahrzeug mit ausgelösten Airbags erst dann gefertigt haben sollten, nachdem das Fahrzeug durch die Fa. K. sichergestellt und abgeschleppt wurde. Unabhängig davon, dass auf den (Übersichts-) Lichtbildern auch kein Abschleppfahrzeug der Fa. K. zu erkennen ist, ist eher von der gegenteiligen Vorgehensweise auszugehen, nämlich dass die Polizeibeamten zunächst die sich bei Eintreffen zeigende Unfallsituation festgehalten haben, bevor sie sodann den Auftrag an das Abschleppunternehmen erteilt haben und das Fahrzeug abgeschleppt bzw. von dem beauftragten Unternehmer für den Abschleppvorgang vorbereitet wurde. Dagegen ist letztlich auch nicht die Zeugenaussage des Unfallgeschädigten L. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y. anzuführen. Dieser hat dort zwar bekundet, dass er sich das versicherte Fahrzeug angeschaut habe und glaube, dass die Airbags zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgelöst gewesen seien. Dass die Airbags bei Eintreffen der Polizeibeamten noch nicht ausgelöst gewesen seien, ist hieraus aber gerade nicht sicher herzuleiten. (2) Der Umstand, dass an dem Airbag das Fahrersitzes unstreitig ausschließlich DNA des Klägers nachgewiesen wurde, lässt – wie der Kläger zutreffend anführt – für sich alleine gesehen zwar noch nicht den sicheren Rückschluss zu, dass der Kläger das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfallereignisses geführt hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Indizien (siehe hierzu noch nachfolgend) und des wechselnden und zum Teil widersprüchlichen Sachvortrags (s.o.) stellt dieser Umstand für das erkennende Gericht gleichwohl ein im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigendes erhebliches Indiz für eine Unfallbeteiligung des Klägers dar. Der Sachverständige J. führt in seiner Stellungnahme vom 17.06.2022 (Bl. 177 f. d.A.) aus, letztlich von der Durchführung eines – von dem Gedanken, dass bei einem intensiven Kontakt des Gerichts mit einem aufgeblasenen Airbag zwingend auch DNA-Spuren zu finden seien und ein anderer Fahrer als der Kläger im Unfallzeitpunkt dann auch DNA-Spuren hätte hinterlassen müssen, getragenen – Versuchs aufgrund der mitgeteilten Informationen des Rechtsmediziners Q. vom Rechtsmedizinischen Institut Münster abgesehen zu haben. J. hat erklärt, dass (allein) aus den vorhandenen DNA-Spuren nur schwer eindeutige Rückschlüsse auf die Person des Fahrers gezogen werden könnten. Denn nach der Auskunft des Rechtsmediziners Q. sowie dem Ergebnis einer von ihm durchgeführten Literatur-Recherche würden nur in etwa 80 % aller Fälle tatsächlich DNA-Spuren auf einem geöffneten Fahrer-Airbag festgestellt. Da ein sicherer – d.h. 100 %-iger – Beweis nicht möglich sei, habe er aus diesem Grund von einem Versuch abgesehen. Damit sind zwar grundsätzlich auch Unfallgeschehen möglich und denkbar, in denen der Fahrer keine DNA-Spuren auf dem auslösenden Airbag hinterlässt. Zutreffend führt die Beklagte hierzu aber aus, dass der Kläger (lediglich) mit einer Wahrscheinlichkeit von 20 % als Fahrer in Betracht gekommen wäre, wenn – was hier aber gerade nicht der Fall ist – seine DNA-Spuren nicht auf dem Airbag gefunden worden wären. Der Tatsache, dass aber gerade DNA-Spuren des Klägers auf dem Fahrer-Airbag gesichert wurden – angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Kläger die DNA-Probe entgegen den Ausführungen in seinem Schreiben an den Ombudsmann vom 10.10.2018 (Anl. B 4, Bl. 103 ff. d.A.) gerade nicht „freiwillig“ abgegeben hat, sondern er die Abgabe einer solchen im Ermittlungsverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2018 (Bl. 64 d. EA) explizit verweigert hat und es hierzu vielmehr des Beschlusses des Amtsgerichts Y vom 03.04.2017 (Bl. 67 f. d.A.) bedurfte –, kommt vorliegend insoweit erhebliche Bedeutung zu. Sie spricht nach Auffassung des Gerichts und lebensnaher Betrachtung auch nachhaltig dafür, dass der Kläger der Fahrer des Fahrzeugs war. Denn unter Berücksichtigung der Ausführungen von J. und Q. ist insoweit von einer Wahrscheinlichkeit von immerhin 80 % davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt führte und bei dem Unfall DNA-Spuren auf dem ausgelösten Airbag hinterließ, während nur von einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 20 % von dem klägerseits behaupteten Sachverhalt auszugehen ist, nämlich dass ein unbekannter Fahrer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt geführt hat, ohne DNA-Spuren auf dem Airbag zu hinterlassen. Soweit der Kläger das Vorhandensein seiner DNA mit dem von ihm behaupteten Ein- und Ausbau des Airbags zu erklären versucht, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen fehlt es insoweit bereits an jeglichem substantiierten Tatsachenvortrag. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 03.08.2022 (Bl. 192 R d.A.) ist ein vom Kläger selbst vorgenommener Einbau nicht unstreitig. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, hierzu zunächst substantiiert vorzutragen, was indes weder im hiesigen Rechtsstreit noch im Ombudsmann-Verfahren erfolgt ist. Auch Beweis ist hierzu nicht angetreten worden. Zudem sei auch an dieser Stelle angemerkt, dass der Einwand des selbstständigen Einbaus des Airbags und dessen fehlender luftdichte Verpackung mit der Folge, dass DNA über die bestehende Öffnungen an den Airbag gelangt sei, auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erst nach bereits erfolgter Anklageerhebung erfolgte. Zum anderen hat Herr J. in seiner Stellungnahme zwar ausgeführt, eine sichere Aussage hierzu nicht machen zu können. Gleichzeitig hat er aber erklärt, dass eine Übertragung von DNA beim Öffnen des Airbags – also beim Öffnen des Lenkrades bzw. der Airbag-Einheit – in technischer Hinsicht allerdings äußerst unwahrscheinlich sei. cc) Eine durchgehende Anwesenheit des Klägers in den Morgenstunden des 01.01.2017 in der S-Bar in G steht für das Gericht auch nicht aufgrund der Aussage Zeugen W. fest. Denn das Gericht vermag dessen Angaben letztlich nicht zu folgen. Der Zeuge hat zwar bekundet, sich noch sicher daran erinnern zu können, dass der Kläger ihn, den Zeugen W., in den Morgenstunden des 01.01.2017 angesprochen habe, weil er seinen Schlüssel verloren habe. Er, der Zeuge, habe dem Kläger zugesagt, beim Aufräumen und nach Verlassen der Gäste nach dem Schlüssel suchen zu wollen. Der Kläger sei dann die ganze Zeit über – den Erinnerungen des Zeugen W. zufolge zwischen 2:00/3:00 Uhr bis 05:30/06:00 Uhr – an der Bar sitzen geblieben und habe das Lokal auch nicht verlassen. Denn andernfalls hätten der Türsteher oder die an der Kasse sitzende Person ihn, den Zeugen W., aufgrund des eingerichteten Verzehrkartensystems vorher gefragt, ob der Kläger die Bar nach einem zwischenzeitlichem Verlassen wieder betreten dürfe. Der Zeuge W. hat sodann weiter bekundet, mit dem Kläger intensiv, aber erfolglos nach dem Schlüssel gesucht zu haben. Der Zeuge W. hat den Ablauf der Silvesternacht vom 31.12.2016 auf den 01.01.2017 und das (Kern-) Geschehen in der S-Bar damit zwar im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Kläger und zudem sehr detailliert geschildert. Das Gericht hält seine Aussagen indes für nicht glaubhaft. Denn einen plausiblen Grund für sein bestehendes Erinnerungsvermögen an die Geschehnisse in der Silvesternacht vor ca. 6 Jahren vermochte er gerade nicht zu benennen. Dass er sich daran noch erinnern könne, weil er intensiv nach dem Schlüssel des Klägers beim Aufräumen der Bar gesucht habe, erscheint dem Gericht entgegen der Einschätzung des Zeugen schon angesichts des Umstands ausgeschlossen, dass der Verlust von Wertsachen in der Gastronomie gerade nicht ungewöhnlich ist. Denn gerichtsbekannt gehen persönliche Gegenstände (wie z.B. Smartphone, Portemonnaie, Schlüssel, Schmuck, Handtaschen, Jacken etc.) häufig in Bars oder Diskotheken verloren oder kommen auf andere Weise abhanden, sodass sich die Betroffenen dann i.d.R. – wie es auch hier im Fall des Klägers gewesen sein soll – sodann an den Wirt, Betreiber, Kellner oder einen sonstigen Mitarbeiter mit der Frage wenden, ob diese Gegenstände zufällig gefunden oder abgegeben worden seien. Dass insoweit beim Aufräumen einer Bar nach Ende der Feierlichkeiten zugleich auch nach gestohlen bzw. verloren gemeldeten Gegenständen Ausschau gehalten wird, erscheint bereits schon nicht derart ungewöhnlich, dass man sich auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre noch konkret an einen solchen Vorfall erinnern kann. Dagegen wäre es verständlich gewesen, wenn der Zeuge W. sein Erinnerungsvermögen mit der Verknüpfung mit dem weiteren Geschehensablauf, d.h. dem nachfolgenden, vermeintlich durch einen unbekannten Dritten verursachten Unfall oder aber auch mit seiner Zeugenladung durch das Amtsgericht Y im Jahr 2018 (siehe hierzu nachfolgend) erklärt hätte. Hieran konnte sich der Zeuge aber jeweils ausdrücklich nicht erinnern. Das Detailwissen und das konkrete Erinnerungsvermögen des Zeugen lassen sich nachvollziehbar indes nicht allein mit einer intensiven Schlüsselsuche nach Ende der Feierlichkeiten begründen. Denn dass der Zeuge W. sich zum einen noch an die intensive Schlüsselsuche erinnern können will, obwohl ihn die persönlichen Angelegenheiten des Klägers – wie er wiederholt erklärt hat – eigentlich nicht interessiert hätten und die Sache nach erfolgloser Schlüsselsuche für ihn abgeschlossen gewesen sei, er aber gleichzeitig noch konkrete Erinnerungen daran habe, wann der Kläger genau in der Bar erschienen sei, der Zeuge W. zum anderen aber gleichzeitig vorgegeben hat, nicht genau über das Schicksal des Fahrzeugs Bescheid zu wissen, nämlich dass das Fahrzeug angeblich von unbekannten Dritten entwendet worden sei und anschließend einen Unfall erlitten habe – mithin ihm nicht der „Ausgang der erfolglosen Schlüsselsuche“ bekannt war –, erscheint nicht plausibel. Hiermit ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist der Umstand, dass sich der Zeuge W. auf Vorhalt des Gerichts zunächst überhaupt nicht daran erinnern konnte, von dem Amtsgericht Y relativ zeitnah zu den hier streitgegenständlichen Vorfällen als Zeuge geladen worden und tatsächlich auch zur Hauptverhandlung am 26.03.2018 erschienen zu sein. Erst auf die in diesem Zusammenhang erfolgte – nicht protokollierte – Bemerkung des Klägers, dass der Zeuge W. dort ja letztlich nicht habe aussagen müssen, hat der Zeuge dann plötzlich erklärt, sich noch daran zu erinnern, auf dem Flur des Amtsgerichts gewartet zu haben, aber nicht mehr zu wissen, in welchem Zusammenhang seine Ladung erfolgt sei. Hätten sich die Geschehnisse in der Silvesternacht wie vom Kläger behauptet zugetragen und der Zeuge W. daher tatsächlich noch konkrete Erinnerungen an die erfolglose Schlüsselsuche mit dem Kläger, wäre verständigerweise auch zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge dann erst recht auch an die Ladung als Zeuge in einem Strafverfahren gegen eine ihm bekannte Person erinnert und diese nicht vollständig verdrängt hätte. Dies, zumal es sich hierbei – anders als eine Suche nach einem verloren gemeldeten Schlüssel in einer Bar – um ein nicht alltägliches und für einen unbeteiligten und nicht persönlich betroffenen Dritten mit einem gewissen Zeitaufwand verbundenes Ereignis handelt. Die Tatsache, dass dies hier gerade nicht der Fall war, lässt daher darauf schließen, dass sich die Vorfälle in der S-Bar nicht wie behauptet zugetragen haben. Auch der Umstand, dass der Zeuge W. vorgegeben hat, sich konkret an einzelne – für die Entscheidung letztlich unwesentliche – Details erinnern zu können, obwohl seinen Angaben zufolge in den Morgenstunden des 01.01.2017 „Rush-Hour“ geherrscht habe, das Personal unterbesetzt gewesen sei und er für den Kläger keine Zeit gehabt habe, lässt die Aussage insgesamt unglaubhaft erscheinen und vermuten, dass es sich hier um eine „Gefälligkeitsaussage“ zugunsten des Klägers handelt. Denn dass sich ein seit über 20 Jahren in der Ger Gastronomie tätiger Wirt nicht nur an die gemeinsame Schlüsselsuche im Anschluss an eine bereits vor ca. 6 Jahren stattgefundene Silvesterfeier in der von ihm geführten Bar mit einem ihm – wenn auch nur oberflächlich – bekannten, aber nicht freundschaftlich verbundenen Gast erinnert, sondern darüber hinaus auch noch wissen will, dass der Kläger an dem Tresen gesessen und sich mit seinem, des Zeugen, Cousin unterhalten sowie zudem – was der Zeuge eigenständig und von sich aus ohne jegliche Nachfrage seitens des Gerichts offenbart hat – an Magenproblemen gelitten habe, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auffällig ist insoweit, dass der Zeuge W. im Grunde genommen exakt die Schilderung des Klägers in dessen Schreiben vom 10.10.2018 im Ombudsmann-Verfahren (Anl. B 4, Bl. 103 d.A.) wiedergegeben hat. Auch sein äußeres Auftreten lässt den Zeugen W. insgesamt unglaubwürdig erscheinen. Denn obwohl er – was nicht ausdrücklich protokolliert worden ist – betont hat, dass er den Kläger zwar kenne, duze und als „sympathischen Gast“ empfunden habe, diesen aber schon jahrelang nicht mehr gesehen zu haben, war der Umgang zwischen dem Zeugen und dem Kläger dem Eindruck des Gerichts zufolge freundschaftlich. Neben häufigen Blickkontakten zwischen dem Kläger und dem Zeugen waren ebenfalls die persönlichen Anreden des Zeugen W. an den Kläger sowie die (Suggestiv) – Fragen auffällig ( „Ich glaube, Du warst alleine da“; „Hattest Du nicht auch Magenprobleme?“ ). Zudem hat der Zeuge auf einfache Nachfragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, z.B. dazu, ob er gesehen habe, wie der Kläger in ein vor der Bar stehendes Taxi eingestiegen ist, nachdem sie die Bar angeblich gemeinsam verlassen hatten – ausweichend geantwortet. Er hat hierbei wiederholt betont, dass er dem Kläger lediglich bei der Suche nach dem Fahrzeugschlüssel gesucht und ihn die Angelegenheiten nicht weiter interessiert habe. Auch an die Ladung als Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Kläger konnte sich der Zeuge W. erst nach der nicht protokollierten Zwischenbemerkung des Klägers erinnern. Widersprüchlich sind die Angaben des Zeugen W. weiter insofern, als er zunächst erklärt hat, sich noch daran zu erinnern, dass der Kläger im Laufe des 01.01.2017 wieder in der Bar gewesen sei und er, der Zeuge, diesen gefragt habe, ob er etwas gefunden habe. Dies ist offenkundig nicht mit seinen späteren Ausführungen in Einklang zu bringen, wonach nur seine Schwester am 01.01.2017 zum Putzen in der Bar gewesen sei und ihm, dem Zeugen W., erst einige Tage später mitgeteilt habe, dass der Kläger vor Ort gewesen sei und nach seinem Schlüssel gefragt habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Erwägungen vermag das Gericht der Aussage des Zeugen W. daher nicht zu folgen. dd) Auch den vom Kläger behaupteten Ablauf der Silvesternacht und das Geschehen in der S-Bar zugrunde gelegt, verbleiben für das Gericht letztlich Ungereimtheiten, die mit nachvollziehbaren Erwägungen vernünftigerweise nicht zu erklären sind. Soweit der Kläger – vom Zeugen W. bestätigt (s.o.) – behauptet, die Bar nach seiner Ankunft gegen 01:00 Uhr bis zu der erfolglosen Schlüsselsuche gegen 05:30 Uhr – 06:00 Uhr nicht verlassen zu haben, lässt sich dieser Vortrag zwar ohne weiteres mit den Ausführungen des Zeugen W. in Einklang bringen. Dem stehen jedoch bereits seine Angaben in der eigenen Schadensanzeige vom 11.07.2017 (Anl. B 3, Bl. 97 ff. d.A.) entgegen, wonach er sein Handy in der Silvesternacht zum Laden in das Auto gebracht habe. Unabhängig von diesem Umstand ist das vom Kläger vorgetragene Verhalten sowohl nach Bemerken des Schlüsselverlustes als auch nach Verlassen der S-Bar nicht nachvollziehbar. Denn dass der Kläger, der den Verlust des Fahrzeugschlüssels nach seinem eigenem Vortrag bereits gegen 02:00 Uhr bemerkt habe, nämlich bis zum Einschalten des Lichts in der Bar und dem Verlassen sämtlicher Gäste gegen 05:00 Uhr – 06:00 Uhr und trotz seines angeschlagenen gesundheitlichen Zustands über mehrere Stunden lediglich an der Theke in der Bar gewartet haben will, um dann gemeinsam mit dem Zeugen W. nach dem Schlüssel zu suchen, ist für das Gericht nicht plausibel. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre vielmehr zu erwarten und naheliegend gewesen, dass der Kläger die Bar in Absprache mit dem Zeugen W. zumindest für einen kurzen Moment verlassen hätte, um sich zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug tatsächlich noch am zuvor abgestellten Ort befindet. Denkbar und einem – wie der Kläger behauptet – fahrtüchtigen, nicht alkoholisierten Fahrer, der den Verlust seines Fahrzeugschlüssels bemerkt und einen Diebstahl des Fahrzeugs konkret befürchtet, ohne weiteres zumutbar wäre zudem gewesen, sich den zu Hause befindlichen Ersatzschlüssel zu organisieren, um anschließend mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Auf diese Weise wäre das Fahrzeug auf einfachem Wege von dem Ort des Schlüsselverlustes entfernt und das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls erheblich reduziert worden. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht ferner, dass der Kläger nicht wenigstens beim Verlassen der Bar und vor dem Einsteigen in ein Taxi nach seinem zuvor unmittelbar neben oder hinter der Bar auf dem dortigen Parkplatz abgestellten Fahrzeug Ausschau gehalten haben will, zumal sich in dem Fahrzeug unstreitig auch Wertgegenstände (Handy) befunden haben. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, wenn dem Kläger doch im Laufe der Nacht der Fahrzeugschlüssel tatsächlich abhandengekommen oder gestohlen worden sei, ein konkreter Anlass bestanden habe, beim Verlassen der Bar zu prüfen, ob sein Fahrzeug noch da sei, zumal die Gefahr, dass der vermeintliche Dieb des Schlüssels auch das Fahrzeug gestohlen habe, auf der Hand gelegen habe. Eine plausible Erklärung für das vom Kläger behauptete Verhalten ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. ee) Das Gericht verkennt letztlich nicht, dass der vom Kläger im Strafverfahren als Zeuge benannte Taxifahrer V. in der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Y am 26.03.2018 bestätigt hat, dass der Kläger am 01.01.2017 um 06:30 Uhr oder 07:00 Uhr vor der S-Bar in sein Taxi eingestiegen sei und dieser auf ihn, den Zeugen, keinen betrunkenen Eindruck gemacht habe. Da Herr V. indes von den Parteien im hiesigen Verfahren nicht als Zeuge benannt worden ist, war es dem Gericht daher nicht möglich, diesen selbst als Zeugen zu vernehmen und sich einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen. Zudem spricht der Umstand, dass der Kläger gegen 06:30 Uhr oder 07:00 Uhr in ein vor der S-Bar stehendes Taxi eingestiegen ist, nicht zwingend gegen eine Verursachung des sich bereits gegen 05:50 Uhr ereignenden Unfalls durch den Kläger. ff) Auch der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Kläger mit Beschluss vom 26.03.2018 gem. § 153 Abs.2 StPO eingestellt wurde, kann nicht zugunsten des Klägers für eine nicht von ihm begangene Unfallverursachung mit anschließender Unfallflucht angeführt werden, da eine abschließende Sachaufklärung gerade nicht erfolgt, sondern lediglich von einer – bei unterstelltem Vergehen – geringen Schuld und einem fehlenden öffentlichen Interesse ausgegangen worden ist. b) Es ist nach alledem auch von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Arglist ist eine qualifizierte Form des Vorsatzes ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich eine Obliegenheit mit der Absicht verletzt, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder ein Vorgehen des Versicherers zu verhindern, das gerade durch die Obliegenheit gesichert werden soll. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Es gibt insoweit keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Versicherungsnehmer oder der lediglich mitversicherte Fahrer, der trotz Kenntnis seiner Verpflichtungen eine Unfallstelle verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen, dies stets mit dem Willen macht, in Verfolgung eines gegen den Versicherer gerichteten Zwecks auf dessen Willen einzuwirken, auch wenn das häufig naheliegen mag. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen. Ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck kann sich bei einer – hier anzunehmenden – Verkehrsunfallflucht nur daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Feststellungen verhindern wollte, die zu einer auch nur anteiligen Leistungsfreiheit im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer hätte führen können, u.U. auch hinsichtlich der Feststellung der Haftungsquote und hinsichtlich der Feststellung der durch den Unfall verursachten Schäden. Besonders praxisrelevant ist insoweit die oft im Raume stehende Vermutung des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer auf Grund einer Verkehrsuntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums den Unfallort verließ, um sich sowohl den etwaigen strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen zu entziehen (insbes. §§ 315c, 316, 44, 69 StGB) als auch Feststellungen zu einer Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 VVG bzw. Obliegenheitsverletzung nach AKB zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: LG Bonn, Urt. v. 15. 11. 2012 – 6 S 63/12, NJOZ 2013, 1500 m.w.N.). Hierfür müssen aber entsprechende Indizien vorliegen, die sich insbesondere aus den Umständen des Unfalls und dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall ergeben können. Insbesondere das äußere Bild des Unfalls in Kombination mit dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall kann im Einzelfall die Annahme einer alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit bzw. eingeschränkten Fahrtüchtigkeit begründen, die (Mit-) Ursache des Unfalls war und die der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer zu Ungunsten des Versicherers verschleiern wollte. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht nur von einer Unfallbeteiligung und Fahrerflucht des Klägers (s.o.), sondern dann auch von Arglist auszugehen. Denn für die Beklagte bestanden vorliegend Anhaltspunkte einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (Silvesternacht; vom Kläger eingeräumter Alkoholkonsum in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y; Aktenvermerk des PK F. vom 03.01.2017 (Bl. 18 d.EA), wonach sich auf dem Tisch an der Wohnanschrift des Klägers – von außen durch das Fenster sichtbar – benutzte Gläser, u.a. Sektgläser befunden hätten), die der Kläger durch seine Fahrerflucht verschleiern wollte. c) Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen. 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bedurfte es letztlich auch keiner gerichtlichen Entscheidung dazu, ob die E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 14.11.2018 (Anl. B 1, Bl. 93) als ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrages i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist, das die Beklagte unter Berücksichtigung der Regelung des § 151 BGB angenommen hat. II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.180,00 € festgesetzt.