Anerkenntnisurteil
8 O 242/22
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:1201.8O242.22.00
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Leitsätze
Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage einer Einzugstelle gegen einen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn diese Beträge zugleich Gegenstand eines bestandskräftigten Betriebsprüfungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage einer Einzugstelle gegen einen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn diese Beträge zugleich Gegenstand eines bestandskräftigten Betriebsprüfungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Beklagte betrieb in N eine Mühle. Über sein Vermögen wurde im Jahr 2020 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Münster eröffnet (Az. 88 IN 2/20). Ihm wurde im Zuge dieses Insolvenzverfahrens die Fortführung des Mühlenbetriebs mit der Maßgabe erlaubt, dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (Freigabe der selbständigen Tätigkeit, § 35 InsO). In der Folgezeit führte der Beklagte an die Klägerin als zuständige Kasse keine Sozialversicherungsbeiträge ab, obwohl er Arbeitnehmerlöhne zahlte. Nach einer Betriebsprüfung setzte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Kläger per Bescheid vom ##.##.2022 auf Grundlage geschätzter Lohnsummen Nachzahlungs- und Säumnisbeträge fest, die auch Arbeitnehmerbeiträge von 12.933,76 € beinhalten. Im Anschluss wurde erneut Insolvenzantrag über das Vermögen des Beklagten gestellt, der Antrag jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.12.2021 mangels Masse zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zu haben. Sie sei rechtsschutzbedürftig, weil die Arbeitnehmerbeiträge bislang nicht vollstreckbar tituliert seien. Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.933,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ##.##.2022 zu zahlen, 2. festzustellen, dass es sich bei der Forderung in Höhe von 12.933,76 € um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Sie beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Entscheidungsgründe: Es war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung säumig war. Da das tatsächliche Vorbringen der Klägerin ihre Klageanträge jedoch nicht rechtfertigt, war die Klage abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Denn beide Klageanträge sind unzulässig. Für den Klageantrag auf Zahlung von 12.933,76 € besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, für den Klageantrag zu 2.) fehlt ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Im Einzelnen: 1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Zahlung besteht nicht. Denn der Betriebsprüfungsbescheid vom ##.##.2022 umfasst erkennbar sämtliche Krankenkassenbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile. Ausweislich von S. 4 der Bescheidbegründung dient die Anlage zu dem Bescheid zugleich als Beitragsnachweis für die Einzugsstelle (= Klägerin), mithin als Leistungsbescheid der Einzugsstelle (§ 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV) und als Vollstreckungstitel (§ 66 Abs. 1, 4 SGB X). Dies gilt auch für die Arbeitnehmeranteile. Denn der Beitragsnachweis erfasst nach der gesetzlichen Systematik stets den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV), d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (vgl. § 28e Abs. 1 SGB IV). Die Vorschrift des § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV soll es dabei gerade der Einzugsstelle ermöglichen, auf Grundlage der eigenen Angaben des Arbeitgebers im Beitragsnachweis oder – im Falle der nicht rechtzeitigen Übermittlung durch den Arbeitgeber – auf Grundlage der ausdrücklich im Gesetz erlaubten Schätzung die Sozialversicherungsbeiträge ohne weitere Zwischenschritte im Verwaltungswege zu vollstrecken (vgl. Roßbach in Knickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, SGB IV § 28f Rn. 16; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, 3. EL 2022, § 28f Rn. 13). Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen wäre dabei sinnwidrig. Dahingehende Rechtsprechung ist dem Gericht auch nicht bekannt, ebensowenig war Rechtsprechung aufzufinden, die aus vorstehender Sachlage ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zivilrechtliche Klage der Einzugsstelle gegen den Beitragsschuldner selbst bejaht hätte. Eines gesonderten Titels gegen den Beklagten bedarf die Klägerin deshalb nicht, um ihre Forderung vollstrecken zu können. Der Beklagte ist selbst als Einzelunternehmer Adressat des Beitragsnachweises (anders als bei GmbH-Geschäftsführern, die nur über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB in Haftung genommen werden können). 2. Für den Klageantrag zu 2.) fehlt es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse. Denn das zweite beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten, welches die hier streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin umfassen könnte, ist mangels Masse nicht eröffnet worden. Damit kann § 302 InsO, zu dessen Zwecken der Feststellungsantrag der Klägerin nach deren Vortrag dienen soll, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bei der Vollstreckung der Klägerforderungen eine Rolle spielen. Das vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung für möglich gehaltene Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten kommt gerade wegen der Forderungen der Klägerin nicht in Betracht, denn diese zählen zu den „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen“, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren ausschließen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 55/04 –, juris Rn. 19-25). Dass eine Vollstreckung in künftiges Arbeitseinkommen in Frage kommt, wo dann § 850f Abs. 2 ZPO eine Rolle spielen könnte, hat die Klägerin nicht behauptet. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. § 708 Nr. 2 ZPO gilt nicht für „unechte“ Versäumnisurteile gegen den (nicht säumigen) Kläger (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 708 Rn. 4).