Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 3 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 298.100 € wird angeordnet. Angewendete Vorschriften: §§ 30a Abs. 1, 31 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c, StGB G r ü n d e: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte ist das jüngere von zwei Kindern, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind. Der Vater des Angeklagten stammt aus O, wo der Angeklagte die ersten Jahre seines Lebens verbrachte, bevor seine Mutter, als er etwa drei Jahre alt war, gemeinsam mit den Kindern nach Deutschland zurückkehrte. Zu seinem Vater, der die Stellung eines „Stammesobers“ innehat, sowie zu seinen zwei dort lebenden Halbgeschwistern hatte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung Kontakt über Soziale Medien. Die Mutter des Angeklagten hat Kunst studiert und führt heute Bürotätigkeiten für eine Spedition aus, die sie gemeinsam mit einem Partner betreibt. In der Kindheit des Angeklagten war sie Hausfrau. Nach der Rückkehr aus O lebte der Angeklagte mit seiner Mutter und seiner Schwester zunächst in S, wo er den Kindergarten besuchte. Dann verzog die Familie nach Y bei W, wo sie anschließend etwa 10 Jahre lang gemeinsam mit dem Stiefvater des Angeklagten lebten. Nach der Trennung seiner Mutter von dem Stiefvater des Angeklagten lebte dieser sodann bei seiner Mutter. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und wechselte von der Grundschule auf die örtliche Hauptschule, die er 1996 abschloss. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und arbeitete anschließend bei verschiedenen Firmen in dem erlernten Beruf. Nach Ableistung seines Zivildienstes beim Roten Kreuz machte der Angeklagte sich mit etwa 25 Jahren selbständig und eröffnete gemeinsam mit einem Freund ein Fitnessstudio in M. Nach circa einem Jahr stieg der Freund des Angeklagten aus dem Geschäft aus. Der Angeklagte betrieb das Fitnessstudio insgesamt etwa fünf Jahre lang. Dann kam es wegen ausbleibender Mitgliedsbeiträge zu finanziellen Schwierigkeiten und er musste das Studio schließen. Während des Betriebs des Studios hatte der Angeklagt eine eigene Wohnung in D bewohnt. Nach der Schließung zog er zunächst zurück zu seiner Mutter nach R. Er hielt sich aber auch viel in den E auf. Bereits parallel zum Betrieb des Fitnessstudios, mit etwa 29 Jahren, hatte er nämlich selbst begonnen, in einem Club in den E Kampfsport zu trainieren. Nach der Schließung des Fitnessstudios fokussierte er sich weiter auf den Profi-Kampfsport. Der Angeklagte führt in dieser Zeit außerdem eine Beziehung zu einer Frau, die in P wohnte. Um nicht immer aus den E zurück nach Deutschland fahren zu müssen, nahm sich der Angeklagte zusätzlich zu seinem Hauptwohnsitz in der Folge eine Wohnung in T. Den Kampfsport betrieb der Angeklagte erfolgreich. Er wurde ## Kickbox-Weltmeister, niederländischer Meister im Kickboxen und 20## ##-Schwergewichtsweltmeister. Durch Wettkämpfe, die etwa fünfmal im Jahr stattfanden, verdiente er zwischen 2.000 und 10.000 Euro. Seinen Lebensunterhalt bestritt er außerdem, indem er als Türsteher arbeitete. Der Angeklagte verzog in der Folge nach V zu seiner neuen Lebensgefährtin und späteren Mutter seines Sohnes. Im Jahr 2012 wurde sein Sohn geboren. Kurz darauf machte der Angeklagte sich erneut selbständig. Er eröffnete die Firma „I“ in J und führte SmartRepair und Autoaufbereitungen durch. Mit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 ging die Auftragslage erheblich zurück, sodass der Angeklagte sich entschloss, zusätzlich Autoglasreparaturen anzubieten. Vor seiner Inhaftierung verdiente er durch seine selbständige Tätigkeit etwa 4.000 bis 5.000 Euro brutto monatlich. Gegen Ende des Jahres 2019 trennte der Angeklagte sich von der Mutter seines Sohnes. Im Jahr 2020 zog er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die ihrerseits eine Tochter mit in die Beziehung brachte. Der Sohn des Angeklagten hat bis zu dessen Inhaftierung in diesem Verfahren regelmäßig jede zweite Woche bei dem Angeklagten und dessen neuer Lebensgefährtin gelebt. In der Zeit, während der Angeklagte das Fitnessstudio betrieb, begann er am Wochenende zum Feiern Kokain und Alkohol zu konsumieren. Nach seiner ersten – sogleich darzustellenden – Verurteilung, konvertierte der Angeklagte zum Islam und stellte den Konsum sämtlicher Betäubungsmittel für mehrere Jahre ein. Ab 2018 oder 2019 begann der Angeklagte jedoch wieder, Kokain zu konsumieren. Er unterschied dabei zwischen Phasen, in denen er konsumieren konnte, und Phasen, in denen er sich in der Vorbereitung für Sportwettkämpfe befand. Wenn er sich nicht in der Vorbereitung auf einen Wettkampf befand, konsumierte er in dieser Zeit zwei- bis dreimal die Woche jeweils ein Gramm Kokain. In den jeweils mehrere Wochen andauernden Vorbereitungsphasen konsumierte er dagegen nur gelegentlich und in erheblich geringerem Umfang. Seitdem er in der ersten Jahreshälfte 2020 mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammengezogen ist, hat der Angeklagte den Kokainkonsum insgesamt deutlich verringert und nur noch etwa einmal in der Woche konsumiert. Seit August 2020 hat der den Konsum wieder vollständig eingestellt. Ein Verlangen nach erneutem Konsum hat er bereits nach kurzer Zeit nicht mehr verspürt und auch unter den Bedingungen der Haft nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten: Durch das Amtsgericht Münster (Az.: 12 Ls 260 Js 822/09 67/10) wurde der Angeklagte am 28.09.2010 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26.10.2013 erlassen. II. 1. Der Angeklagte hat Ende 2018 oder Anfang 2019 erstmals für Auftraggeber Marihuana und im Laufe des Jahres 2019 sodann auch Kokain aus den E nach Deutschland transportiert. Hierzu nutzte er – wie auch in der Folge und bei den verfahrensgegenständlichen Taten – von ihm selbst als „Stash-Fahrzeug“ umgebaute Pkw, in welche er zum Zwecke des Betäubungsmitteltransports Verstecke eingebaut hatte. Insgesamt hat der Angeklagte etwa fünf bis sechs Fahrzeuge zu „Stash-Fahrzeugen“ umgebaut und diese auch verkauft. Unter anderem führte der Angeklagte bereits im Jahr 2019 Transportfahrten auch für den gesondert Verfolgten N aus. Der Angeklagte hatte sich eigens ein Mobiltelefon mit der Software des Anbieters L zugelegt, um hierüber vermeintlich sicher mit seinen Kontakten in der Betäubungsmittelszene zu kommunizieren. Auch die Kontaktaufnahme des gesondert Verfolgten N, der die Nutzernamen „NN1“ und „NN2“ innehatte, mit dem Angeklagten erfolgte auf diesem Weg. Der Angeklagte nutzte den Z „NN3“. Bei einer Lieferung im Jahr 2019 – die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist – lernte der Angeklagte den gesondert Verfolgten N auch persönlich kennen. Im Wesentlichen kommunizierten beide aber – wie sämtliche weitere Beteiligte – über den gesamten Tatzeitraum mittels des genannten Chat-Systems miteinander. Im Laufe des Jahres 2019 baute der Angeklagte für den gesondert Verfolgten N ferner einen Pkw der Marke Hyundai als „Stash-Fahrzeug“ um. Bereits im Jahr 2019 kündigte der gesondert Verfolgte N dem Angeklagten außerdem an, es werde in Zukunft zu größeren Transportaufträgen kommen, die zunächst aber ausblieben. Bereits aus diesen Kontakten war dem Angeklagten aber bekannt, dass der gesondert Verfolgte N einen schwunghaften Handel mit Kokain in Q und U betrieb. Im Verlauf des ersten Quartals des Jahres 2020 lernte der Angeklagte die gesondert Verfolgten X (NN4) und Aa (NN5) kennen. Der Angeklagte wusste seitdem, dass zumindest diese beiden Personen mit dem gesondert Verfolgten N den Betäubungsmittelhandel gemeinsam betrieben. Er wusste darum, dass beide für den gesondert Verfolgten N, der seinerseits An- und Verkauf von Kokain im In- und Ausland organisierte, sowohl die Annahme und Lagerung der Betäubungsmittel als auch die Organisation und Übergabe von Bargeld zur Bezahlung der Betäubungsmittel übernahmen und – wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung formuliert hat – zum „Team-N“ gehörten. Den gesondert Verfolgten N, X und Aa war außerdem ihrerseits bekannt, dass der Angeklagte sich zur Durchführung der Transporte in den E, mit dem gesondert Verfolgten Ea (NN6) zusammen getan hatte. Dieser wollte mit seinem Pkw mit niederländischem Kennzeichen keine Drogentransporte nach Deutschland durchführen, übernahm aber für den Angeklagten die Abholung des Kokains in den E und verbrachte es zu einer Halle in P, die der Angeklagte zu diesem Zweck angemietet hatte. Außerdem begleitete der gesondert Verfolgte Ea zumeist die Fahrten des Angeklagten über die Grenze, indem er mit seinem Fahrzeug vorausfuhr, um den Angeklagten gegebenenfalls vor Kontrollen zu warnen. Auch der gesondert Verfolgte Ea wusste bereits vor den hier gegenständlichen Taten um die Beteiligten und die dargestellte Arbeitsaufteilung der Tätergruppierung um den gesondert Verfolgten N. Der Angeklagte besprach mit dem gesondert Verfolgten Ea auch offen, für welche Auftraggeber Transporte jeweils durchgeführt wurden, zumal der gesondert Verfolgte Ea auch den Transport von Bargeld zur Bezahlung der Betäubungsmittel für den Angeklagten übernahm, und die Zuordnung der Gelder richtig vornehmen können sollte. Der Angeklagte fügte sich in die Tätergruppierung um den gesondert Verfolgten N als Kurierfahrer ein. Er stand mit diesem und den weiteren vorgenannten Beteiligten im Tatzeitraum fast täglich in großem Umfang mittels Z in Verbindung, um die Transporte zu koordinieren. Zwar führte der Angeklagte daneben auch für andere Auftraggeber Transporte aus, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag aber in der Durchführung der Transporte für die Tätergruppierung um den gesondert Verfolgten N. Diesem gegenüber erklärte er sich bereits vor den sogleich darzustellenden Taten bereit, wiederholt und fortlaufend jeweils auf entsprechenden Auftrag große Mengen Betäubungsmittel, im Wesentlichen Kokain, aus den E nach Deutschland einzuführen. Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 2020 nahm auf Seiten des Angeklagten auch der gesondert Verfolgte Ka (NN7) teilweise die Aufgaben des Beteiligten Ea. Die Bezahlung des Angeklagten war dergestalt geregelt, dass dieser im Tatzeitraum pro transportiertem Kilogramm Kokain 550 Euro erhielt. In Fällen, in welchen er die Betäubungsmittel nach U lieferte, erhielt der Angeklagte 650 Euro pro Kilogramm. Allerdings wurde dem Angeklagten das Geld nicht stets unmittelbar nach Durchführung des Auftrags übergeben, vielmehr rechnete der Angeklagte unregelmäßig gegenüber dem gesondert Verfolgten N ab. Teils half der Angeklagte dem gesondert Verfolgten N auch seinerseits finanziell aus und verzichtete zunächst auf Zahlungen. Zum Ende der Tätigkeit des Angeklagten standen daher noch Zahlungen in Höhe von etwa 96.000 Euro aus. Die gesondert Verfolgten Ea und Ka erhielten von dem Angeklagten für die Abholung der Betäubungsmittel in den E 100 Euro pro Kilogramm. Ferner zahlte der Angeklagte ihnen 250 Euro pauschal, wenn sie ihn in Begleitfahrzeugen bei Einfuhrfahrten begleiteten, sowie 200 Euro pauschal, wenn sie Geldtransporte erledigten. In der Regel wurde der Angeklagte bar entlohnt, gelegentlich erfolgte seine Bezahlung aber auch dergestalt, dass er nach Absprache Kokain zum Weiterverkauf aus den Lieferungen entnahm. Die gesondert Verfolgten Ea und Ka entlohnte der Angeklagte manchmal selbst, manchmal entnahmen diese ihre Bezahlung aus dem Transportlohn bereits, bevor der Angeklagte diesen erhielt. 2. Am 08.04.2020 teilte der gesondert Verfolgte N dem Angeklagten mit, dass aus einer großen Lieferung in den Folgetagen große Mengen Kokain aus den E nach Deutschland zu transportieren sein würden. In der Folge teilte der gesondert Verfolgte N dem Angeklagten jeweils mit, wenn Teilmengen der Lieferung zur Abholung bereit waren. Der Angeklagte ließ diese sodann entsprechend seiner Vereinbarung sowohl mit dem gesondert Verfolgten N als auch mit dem gesondert Verfolgten Ea von Letzterem in den E abholen und in sein Versteck in P verbringen. Von dort aus führte der Angeklagte dann kurzfristig, jeweils noch am selben oder am folgenden Tag, die Fahrten über die Grenze nach Deutschland selbst durch und übergab das Kokain jeweils entweder an den gesondert Verfolgten X oder an den gesondert Verfolgten Aa, die die Betäubungsmittel für den gesondert Verfolgten N entgegengennahmen und verwahrten, bis dieser die Drogen gewinnbringend weiterveräußerte. Sowohl die Information, wo in den E die Betäubungsmittel abzuholen waren, als auch, ob diese an X oder Aa geliefert werden sollten, teilte der gesondert Verfolgte N dem Angeklagten jeweils in nahem zeitlichen Zusammenhang zu den Fahrten mit. Der Angeklagte teilte die zur Abholung notwendigen Informationen dann dem gesondert Verfolgten Ea mit, der die Einzelheiten anschließend teilweise direkt mit den ihm mitgeteilten Kontakten in den E koordinierte. Die Abstimmung der zur Ablieferung in Deutschland erforderlichen Einzelheiten, wie Zeit und genauem Treffpunkt der Lieferungen, erfolgte zwischen dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten X und Aa direkt. a) Ziffer 6 der Anklage Am 09.04.2020 holte der gesondert Verfolgte Ea auf Weisung des Angeklagten 23 kg Kokain von einer Adresse in Ba von dem Z „NN8“ ab und verbrachte sie zum Versteck in P. Noch am selben Tag holte der Angeklagte das Kokain dort ab und verbrachte es, versteckt in einem der von ihm genutzten Stash-Fahrzeuge, über die Grenze nach Deutschland. Gegen 15:30 Uhr übergab er die Betäubungsmittel in Ha an den gesondert Verfolgten X, der diese für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und zunächst verwahrte, bevor Letzterer das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. b) Ziffer 7 der Anklage Am 10.04.2020 holte der gesondert Verfolgte Ea von dem Z „NN8“ in Ba auf Weisung des Angeklagten weitere 30 kg Kokain ab und verbrachte sie zum Versteck in P. Der Angeklagte führte die Betäubungsmittel am Folgetag nach Deutschland ein, wobei die Fahrt über die Grenze von dem gesondert Verfolgten Ea in einem weiteren Pkw begleitet wurde. Der Angeklagte übergab die 30 kg Kokain wiederum in Ha an den gesondert Verfolgten X, der diese für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und verwahrte, bevor Letzter das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. c) Ziffer 8 der Anklage Am 13.04.2020 holte der gesondert Verfolgte Ea auf Weisung des Angeklagten weitere 34 kg Kokain von dem Z „NN8“ ab und verbrachte sie wiederum zum Versteck in P. Am folgenden Tag holte der Angeklagte das Kokain dort ab und verbrachte es über die Grenze nach Deutschland. Die Betäubungsmittel übergab er sodann wiederum entweder an den gesondert Verfolgten X oder an den gesondert Verfolgten Aa, der das Kokain für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und verwahrte, bevor Letzterer das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. 3. Anfang Mai 2020 erhielt der gesondert Verfolgte N wiederum eine große Lieferung Kokain in den E, die der Angeklagte für ihn in Teillieferungen nach Deutschland transportieren sollte. In der Folge teilte der gesondert Verfolgte N dem Angeklagten wiederum jeweils mit, wenn Teilmengen der Lieferung zur Abholung bereit waren. a) Ziffer 12 der Anklage Am 04.05.2020 holte der gesondert Verfolgte Ea auf Weisung des Angeklagten, der den entsprechenden Auftrag von dem gesondert Verfolgten N erhalten hatte, 15 kg Kokain von dem Z „NN8“ in Ba ab und verbrachte sie zum Versteck in P. Am nächsten Tag holte der Angeklagte das Kokain dort ab und verbrachte es über die Grenze nach Deutschland, wobei die Fahrt über die Grenze von dem gesondert Verfolgten Ea in einem weiteren Pkw begleitet wurde. In Q übergab der Angeklagte die Betäubungsmittel an den gesondert Verfolgten Aa, der diese für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und verwahrte, bevor Letzter das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. b) Ziffer 13a der Anklage Bereits am 05.05.2020 holte der gesondert Verfolgte Ea die nächsten 34 kg Kokain von dem Z „NN8“ in Ba auf Weisung des Angeklagten ab und verbrachte auch diese zum Versteck in P. Der Angeklagte führte die Betäubungsmittel am Folgetag nach Deutschland ein, wobei die Fahrt über die Grenze möglicherweise von dem gesondert Verfolgten Ea in einem weiteren Pkw begleitet wurde. Der Angeklagte übergab 29 kg des Kokains in Ca an den gesondert Verfolgten X, der diese wiederum für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und verwahrte, bevor Letzter das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. 5 kg des Kokains erhielt der Angeklagte zum Weiterverkauf. Dass er diese aus der transportierten Ware entnehmen durfte, ließ er sich im Laufe des Vormittags des 06.05.2020 durch den gesondert Verfolgten N zunächst bestätigen, der auch den zumindest zu verlangenden Kaufpreis festsetzte. Die 5 kg veräußerte der Angeklagte noch am selben Tag an den gesondert Verfolgten Na in Da, der den Z „NN9“ nutzte, zum Preis von 26.600 Euro pro Kilogramm weiter. Bei der Übergabe erhielt der Angeklagte von dem Käufer den Kaufpreis in bar übergeben. Außerdem erhielt er für den Transport der 5 kg von dem gesondert Verfolgten Na 500 Euro pro Kilogramm in bar. Das gesamte Geld verstaute der Angeklagte, der sich allein mit dem Käufer am Übergabeort traf, zunächst in seinem Stash-Fahrzeug und fuhr damit in Richtung der E zurück. Entweder verbrachte der Angeklagte das Geld sodann selbst in seine Wohnung in T, oder er übergab es auf dem Weg dorthin dem gesondert Verfolgten Ea. Zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt wurde der Kaufpreis abzüglich der 500 Euro pro Kilogramm für den Transport dann an den gesondert Verfolgten N übergeben. c) Ziffer 14a der Anklage Am 07.05.2020 holte der gesondert Verfolgte Ea erneut 34 kg Kokain von dem Z „NN8“ in Ba auf Weisung des Angeklagten ab und verbrachte auch diese zum Versteck in P. Der Angeklagte führte die Betäubungsmittel am Folgetag nach Deutschland ein. Er übergab 28 kg des Kokains wiederum in Stade an den gesondert Verfolgten X, der diese für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und verwahrte, bevor Letzter das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. 6 kg des Kokains erhielt der Angeklagte zum Weiterverkauf. Er bot diese bereits am 07.05.2020 wiederum dem gesondert Verfolgten Na zum Kauf an. Vor der Übergabe am 08.05.2020 ließ der Angeklagte sich durch den gesondert Verfolgten N wiederum bestätigen, dass er das Kokain entnehmen und veräußern durfte. Letzterer hatte auch bei diesem Verkauf den zumindest zu verlangenden Kaufpreis bestimmt. Nachdem der Angeklagte die 28 kg an den gesondert Verfolgten X übergeben hatte, fuhr er nach Da und übergab dort die 6 kg Kokain an den gesondert Verfolgten Na. Von diesem erhielt er erneut 26.600 Euro pro Kilogramm in bar als Kaufpreis. Ferner erhielt der Angeklagte für den Transport der 6 kg von dem gesondert Verfolgten Na wiederum 500 Euro pro Kilogramm in bar. Das gesamte Geld verstaute der Angeklagte, der sich auch dieses Mal allein mit dem Käufer am Übergabeort traf, zunächst in seinem Stash-Fahrzeug und fuhr damit in Richtung der E zurück. Abermals verbrachte er das Geld sodann entweder selbst in seine Wohnung in T, oder er übergab es auf dem Weg dorthin dem gesondert Verfolgten Ea. Zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt wurde der Kaufpreis abzüglich der 500 Euro pro Kilogramm für den Transport dann an den gesondert Verfolgten N übergeben. 4. Anfang Juni 2020 hatte der gesondert Verfolgte N eine Gesamtmenge von 100 kg Kokain erworben, die der Angeklagte aus den E abholen sollte. a) Ziffer 16 der Anklage Am 06.06.2020 teilte der Z „NN10“ dem gesondert Verfolgten N mit, das Kokain könne abgeholt werden, was dieser dem Angeklagten mitteilte. Der Angeklagte beauftragte daraufhin die gesondert Verfolgten Ea und Ka mit der Abholung in Fa bei Ia. Diese holten die 100 kg Kokain noch am selben Tag gemeinsam ab und verbrachten sie in das Lager in P. Der Angeklagte verbrachte 50 kg des Kokains am 08.06.2020 nach Deutschland, wobei die Fahrt über die Grenze von dem gesondert Verfolgten Ea oder dem gesondert Verfolgten Ka in einem weiteren Pkw begleitet wurde. 40 kg des Kokains übergab er in Q dem gesondert Verfolgten Aa, der diese für den gesondert Verfolgten N entgegennahm und verwahrte, bevor Letzter das Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte. Die weiteren 10 kg brachte der Angeklagte auf Weisung des gesondert Verfolgten N nach Q zu dem Z „NN11“, an den die Betäubungsmittel gewinnbringend veräußert wurden. b) Ziffer 17 der Anklage Die weiteren 50 kg Kokain verbrachte der Angeklagte am 09.06.2020 oder an einem der folgenden Tage auf Weisung des gesondert Verfolgten N nach U, wo er diese an einen Abnehmer des N, an den die Betäubungsmittel gewinnbringend veräußert wurden, übergab. Die Fahrt über die Grenze wurde dabei wiederum von dem gesondert Verfolgten Ea oder dem gesondert Verfolgten Ka in einem weiteren Pkw begleitet. 5. Im Sommer 2020 wurde der Dienst des Anbieters ###-Chat eingestellt. Der Angeklagte führte im Anschluss daran zunächst noch weitere Drogentransporte durch bei denen er zur Kommunikation mit den anderen Beteiligten ein Mobilfunkgerät mit der Software des Anbieters ### nutzte. Im August 2020 beendete der Angeklagte seine Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel dann aber und brach von sich aus den Kontakt zu den weiteren Beteiligten der dargestellten Taten ab, mit Ausnahme des Kontaktes zu dem gesondert Verfolgten Ea, mit dem er unabhängig von den Betäubungsmittelgeschäften befreundet ist. 6. Betäubungsmittel wurden in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten nicht sichergestellt. Das tatgegenständliche Kokain hatte jedoch einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Kokainhydrochlorid. 7. Wegen der weiteren dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 12.08.2022 vorgeworfenen Taten ist die Kammer in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, 1 StPO verfahren. Ferner hat die Kammer hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu 13 und 14 die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Bandeneinfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt. 8. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 18.05.2022 seit dem 24.05.2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Er wurde zwischen dem 13.07.2022 und dem 09.08.2022 dreimal polizeilich vernommen. Bei den Vernehmungen räumte er die ihm zur Last gelegten Taten umfänglich ein. Er bestätigte den Inhalt der ###-Chat-Notizen, erklärte die von den Ermittlungsbeamten aus den Konversationen gezogenen Schlüsse als richtig und machte umfassende Angaben zu den Identitäten der an den Chats beteiligten weiteren ###-Chat-Nutzer sowie zu deren Beteiligung an den ihm vorgeworfenen sowie weiteren Betäubungsmittelgeschäften. Insbesondere ermöglichte der Angeklagte den Ermittlungsbehörden auch die Identifizierung des Z „NN12“, benannte den gesondert Verfolgten Ka als weiteren – bis dahin unbekannten – Beteiligten der Tat vom 06.06.2020 (Ziffer II.4.a) und ermöglichte den Ermittlungsbehörden die Lokalisation des Betäubungsmittelverstecks in P. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. IV. Der Angeklagte hat sich – unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung erfolgten teilweisen Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und Beschränkung gem. §154a Abs. 2 StPO – wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Sodann hat die Kammer zunächst für jede Tat geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, dies aber unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte im Ergebnis vor dem Hintergrund der großen Mengen sowie des Umstandes, dass sich die Taten auf Kokain und damit auf eine harte Droge bezogen, jeweils verneint. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte durch sein frühes Geständnis und seine Angaben – wie dargestellt – wesentlich dazu beigetragen hat, dass Straftaten, die mit seinen Taten in Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten, hat das Gericht von der Milderungsmöglichkeit des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG Gebrauch gemacht, so dass sich gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe ergab. Unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens hat die Kammer auch bei der Bemessung der konkreten Strafen alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Strafmildernd hat sich wiederum das frühe und umfassende Geständnis des Angeklagten sowie die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe ausgewirkt, wenn Letzterem im Hinblick auf die aufgrund dessen bereits erfolgte Strafrahmenverschiebung auch geringeres Gewicht zukam. Im Fall Ziffer II.4.b kam seinem Geständnis insoweit besondere Bedeutung zu, als betreffend den Zeitpunkt der Verbringung des Kokains nach U keine Chatnachrichten vorhanden waren und die Verteilung insoweit allein auf dem Geständnis des Angeklagten beruht. Weiter hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser im August 2020 selbständig von der Begehung weiterer Taten abgesehen und den Kontakt zu seinen Mittätern und der Szene abgebrochen hat. Ferner war der Angeklagte durch die im hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft besonders belastet, da diese infolge der Pandemie mit zusätzlichen Kontakteinschränkungen verbunden war. Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass die nicht geringe Menge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid bei allen Taten um ein Vielfaches überschritten wurde. Außerdem hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass es sich bei dem Betäubungsmittel um Kokain und damit um eine harte Droge handelte. Ferner hat die Kammer die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten zu dessen Lasten berücksichtigt, wenn diese auch bereits lange zurückliegt. Die tateinheitlich begangene Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt, da die Einfuhr nur deshalb tateinheitlich neben den Bandenhandel tritt, da der Angeklagte in Bezug auf Letzteres nicht wegen täterschaftlicher Begehung verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – 4 StR 647/17, BGH). Unter Abwägung aller Strafzumessungskriterien hat die Kammer sodann auf die folgenden Einzelstrafen als tat- und schulangemessen erkannt: Tat zu Ziffer II.2.a) (Ziffer 6 der Anklage) 3 Jahre 6 Monate Tat zu Ziffer II.2.b) (Ziffer 7 der Anklage) 4 Jahre Tat zu Ziffer II.2.c) (Ziffer 8 der Anklage) 4 Jahre Tat zu Ziffer II.3.a) (Ziffer 12 der Anklage) 3 Jahre Tat zu Ziffer II.3.b) (Ziffer 13a der Anklage) 4 Jahre Tat zu Ziffer II.3.c) (Ziffer 14a der Anklage) 4 Jahre Tat zu Ziffer II.4.a) (Ziffer 16 der Anklage) 5 Jahre 6 Monate Tat zu Ziffer II.4.b) (Ziffer 17 der Anklage ) 5 Jahre Aus den Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer sowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe das Gesamtstrafenübel im Blick gehabt. VI. Gemäß §§ 73, 73c StGB war die Einziehung von Wertersatz in Höhe des Erlangten anzuordnen. Der Betrag in Höhe von 298.100 Euro entspricht dem durch den Angeklagten bei den Taten zu Ziffern II.3.b) und II.3.c) Erlangten. Darüber hinaus konnte eine Einziehung nicht festgesetzt werden, da der Angeklagte zwar für seine Transporte entlohnt wurde, aber im Einzelnen nicht festzustellen war, welche Gelder er tatsächlich im Sinne des § 73 StGB erlangt hat. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.