Der Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www…..de unter dem 14.05.2020 / 26.09.2020 / 20.12.2020 / 21.12.2020 / 01.05.2021, wie folgt: a) Thread vom 14.05.2020 auf dem Profil W.: 10:28 Uhr: „Nach zwei Jahren systematischer Vater-Tochter Entfremdung und ständigem Bestätigungsdruck, der auf sie ausgeübt wurde, war sie psychisch am Ende und fing an, das zu behaupten, was man im F. von ihr wollte, dass sie es behauptet.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N01; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:38 Uhr: „Nach dem Verfahren ist sie endgültig völlig abgedreht und F. und Jugendamt haben sie dann als angeblich Schwererziehbare in eine Erziehungsmaßnahme nach UM. abgeschoben.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N02; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:46 Uhr: „Zusätzlich zu diesen Alltagsmisshandlungen kamen dann immer wieder die Erinnerungen an den realen Missbrauch durch ihren Halbbruder und die Falschbezichtigung ihres Vaters, in die sie von einer perversen Meute von Erwachsenen im F. hineingetrieben worden war.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N03; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) b) Thread vom 14.05.2020 auf dem Profil von @E.: 08:17 Uhr: „An der Zerstörung Ihres [sic] Lebens, für die maßgeblich die Zeit im M. verantwortlich ist, lässt sich nichts mehr ändern. Aber das Bistum ist nicht bereit, Ihr [sic] wenigstens posthum durch Aufklärung der damaligen Vorgänge Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N04; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 08:22 Uhr: „Es ging mir nicht um irgendeine Form von Widergutmachung [sic]. Nur um die Wahrheit. Das ist schon zuviel [sic] verlangt. Der Vertuschungsbeauftragte des Bistums steht[,] so wie ich weiß[,] in langjähriger persönlicher Beziehung zu den damals Verantwortlichen im F..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N05; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 09:13 Uhr: „Der Vertuschungsbeauftragte des Bistums heißt Z., die mit ihm befreundeten damaligen Leiter dieses verfluchten Heims G. und Schwester O. I.. Besonders Frau I. habe ich in übelster Erinnerung.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N06; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 13:13 Uhr: „Aufklärung kann naturgemäß nur durch eine kompetente, unabhängige Persönlichkeit von außen kommen und nicht durch jemanden, der mit den potentiellen Tätern seit vielen Jahren verbündet und verbandelt ist.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N07; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 15:03 Uhr: „Und neben der Mutter, ihrem Halbbruder als dem wahren Täter, gegen den nicht einmal ermittelt wurde, und deren Anwalt waren es vor allem die Mitarbeiter des L., die ein vitales Interesse daran hatten, dass sie mich bezichtigte und ich verurteilt werden würde.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N08; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 15:20 Uhr: „Dazu gehörten unter anderem Anzeigen wegen abgestimmter Falschaussagen mit zahlreichen angeblichen Erinnerungslücken der Mitarbeiter des L. bei diesem Verfahren.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N09; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 15:48 Uhr: „Seit wir uns Anfang 2017 das erste Mal wieder gesehen haben, hat sie mir nach und nach vieles erzählt, was sie auf ihrem Leidensweg durch die deutsche Perversion von Jugendhilfe erlebt und erlitten hat. Nicht nur das mit den Drogen. Das hat sie mir fast bis zum Ende verschwiegen.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N10; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) c) Thread vom 26.09.2020 auf dem Profil W.: 09:34 Uhr: „Meine Tochter B. ist auch vom Jugendamt auf eine Insel ( UM. )verschickt ( verschleppt ) [sic] worden. Dort wurde sie weiterhin vernachlässigt und psychisch misshandelt, so wie zuvor schon in dem F. in QS..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N11; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) d) Thread vom 20.12.2020 auf dem Profil W. als Antwort an @WS.: 10:49 Uhr: „Das nahende Weihnachtsfest ist für mich Anlass an meine Tochter B. zu erinnern, die ich vor einem Jahr beerdigen musste. Eine wesentliche Ursache für ihren unglücklichen Lebensverlauf war der seelische Missbrauch im M..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N12; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:53 Uhr: „Auf willkürlichen Verdacht hin, es habe sexuellen Missbrauch durch ihren Vater gegeben, hatte man mit Falschinformationen gegenüber dem zuständigen Familiengericht den Kontaktverlust Vater-Tochter vorsätzlich herbeigeführt.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N13; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:57 Uhr: „Zwei Jahre lang hat die ehemalige Heimleitung G./I. dann zugelassen, dass mein Kind von Mitarbeitern dieser Einrichtung solange bearbeitet wurde, bis es diesen falschen Verdacht bestätigt hat. Namentlich eine Erzieherin namens YT. …“ (https://twitter.com/H._Q./status/N14; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 11:00 Uhr: „hatte sich hier besonders hervorgetan, indem sie zu diesem Zweck meine Tochter zu Übernachtungen mit zu sich nach Hause genommen hatte. Als meine Tochter nach dem Verfahren vor dem Landgericht, in das diese Erziehungsverbrecher sie gedrängt hatten, psychisch völlig abdrehte, …“ (https://twitter.com/H._Q./status/N15; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 11:03 Uhr: „wurde sie in eine sogenannte individualpädagogische Massnahme [sic] nach UM. abgeschoben. Die vermeintlichen Pflegeeltern stellten sich als weitere Kinderseelenschänder heraus, die mit dem Geld vom Jugendamt sich nur ihren Ruhestand auf der Insel versüßen wollten.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N16; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 11:06 Uhr: „Die Aufklärung des im F. begangenen Erziehungsverbrechens an meiner Tochter wurde wie üblich zum Schutz der Institution und damit der Täter unterdrückt. Leider erwartet kein Mensch mehr etwas anderes, am allerwenigsten von Vertuschungsbeauftragten wie Herrn Z.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N18; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) e) Thread vom 21.12.2020 auf dem Profil W.: 15:39 Uhr: „Wie ich mittlerweile gesehen habe, kann einer der Tatbeteiligten an den schweren psychischen Misshandlungen meiner Tochter namens HX. immer noch sein Unwesen in der Einrichtung treiben – als „Gruppenleiter“. Unfassbar!!! RO..de/gruppenleitung“ (https://twitter.com/H._Q./status/N19; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) f) Thread vom 01.05.2021 auf dem Profil W.: 15:27 Uhr: „Meine wunderbare Tochter B. ist in letzter Konsequenz an dieser besonders schweren Form von psychischer Kindesmisshandlung gestorben. Die Haupttäter neben der Mutter selbst: Mitarbeiter des L. TA. YX.!“ (https://twitter.com/H._Q./status/N20; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 17:31 Uhr: „Eltern-Kind-Entfremdung ist ein Verbrechen an der seelischen Entwicklung von Kindern! Das ist so. Im Falle meiner Tochter waren es neben der Mutter vor allem die Mitarbeiter des L., die dieses Verbrechen an ihr begangen haben.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N21; zuletzt abgerufen am 07.06.2021). Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von auf der Plattform Twitter. veröffentlichter Tweets des Beklagten. Bei dem Kläger handelt es sich um ein sozial- und heilpädagogisches Heim für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und zudem einen Träger der stationären Kinder- und Jugendhilfe. In der Satzung des Klägers heißt es unter § 2 zu dem Zweck und Aufgaben auszugsweise: „Zweck des L. TA. ist die Förderung der Jugendhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, im Sinne der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Es dient der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Hilfe für Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Es nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr. Das M. ist Träger von Diensten und Einrichtungen, mit denen es sich einer Vielzahl von verschiedenen sozialen und caritativen Hilfen einschließlich der Bildung, Erziehung und Ausbildung benachteiligter Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien widmet. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen der ambulanten und stationären Kinder- und Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe.“ Innerhalb der stationären Kinder- und Jugendhilfe herrscht das Fachkräfteangebot. Alle Mitarbeitenden des Klägers sind und werden regelmäßig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landesjugendamt gemeldet. Dort wird u. a. geprüft, ob sie die Voraussetzungen des Fachkräfteangebotes erfüllen. Daneben müssen alle Mitarbeitenden regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und verschiedene Fort- und Weiterbildungen u. a. auch zum „Grenzachtenden Umgang“ und Präventionsschulungen verpflichtend teilnehmen. Beim Kläger arbeiteten und arbeiten u. a. ausgebildete Sozialarbeiter mit entsprechendem Studienabschluss (Master, Diplom, Bachelor), ErzieherInnen sowie anderes durch das Landesjugendamt anerkanntes Fachpersonal wie z. B. ErziehungswissenschaftlerInnen. Die streitgegenständlichen Tweets stehen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der am 09.03.1994 geborenen Tochter des Beklagten, Frau B., in der Einrichtung des Klägers im Zeitraum August 2004 bis Dezember 2007 und den sich hieran anschließenden Ereignissen. Die Tochter des Beklagten wuchs bis zum Ende der Grundschulzeit in der Familie ihrer Mutter auf. Der Beklagte lebte von der Mutter getrennt. Aufgrund der dortigen Verhältnisse nahm das zuständige Jugendamt die Tochter des Beklagten im Jahr 2004 aus dieser Situation heraus und brachte sie in der Einrichtung des Klägers unter. Frau B. lebte in der Einrichtung des Klägers zunächst für eine längere Zeit in einer Diagnostikgruppe. Im Anschluss wechselte sie in das Regelwohngruppensystem und lebte dort zwei Jahre. Im Zuge des Aufenthalts der Tochter des Beklagten in der Einrichtung des Klägers kam auf Seiten des Klägers der Verdacht auf, dass der Beklagte seine Tochter im Zeitraum von Anfang 2002 bis Sommer 2004 im Rahmen von Besuchskontakten sexuell missbraucht haben könnte. In der Folge ordnete das Amtsgericht Lüdinghausen mit Beschluss vom 22.04.2005 an, dass die Umgangskontakte des Beklagten mit seiner Tochter einmal im Monat unter Leitung durch einen Mitarbeiter der Einrichtung stattfinden können. Ferner führte dies dazu, dass die Kindsmutter, Frau TJ., den Beklagten am 09.11.2006 wegen sexuellen Missbrauchs anzeigte. Die daran anschließenden polizeilichen und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie staatsanwaltlichen und gerichtlichen Verfahren, in deren Rahmen Frau B. auch vernommen wurde und sich der Beklagte zeitweise in Untersuchungshaft befand, mündeten schließlich in dem Urteil des LG YX. vom 17.09.2008, in welchem der Beklagte von den Tatvorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen freigesprochen wurde (vgl. zu den näheren Einzelheiten LG Münster, Urteil vom 17. September 2008 – 1 KLs 63 Js 91/07 (5/08) –, juris). Im Nachgang zu diesem Verfahren rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausführungen im vorbenannten freisprechenden Urteil. Ferner verurteilte das Landgericht Duisburg die in dem Verfahren tätige Gutachterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger. Im weiteren Verlauf folgte ein Aufenthalt der Tochter des Beklagten in einer Pflegefamilie auf UM.. Nach der Rückkehr nach Deutschland endete die Zeit der Frau B. in der Jugendhilfe. Insgesamt hielt sich die Tochter des Beklagten im Alter von 10 bis 13 Jahren in der Einrichtung des Klägers auf. Die Tochter des Beklagten war zuletzt heroinsüchtig. Sie verstarb im Dezember 2019 infolge einer Überdosis Heroin. Im Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2021 setzte der Beklagte unter dem Pseudonym „W.“ auf der Plattform Twitter folgende, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche, Tweets ab: Am 14.05.2020 in der Zeit von 10:28 bis 10:46 Uhr: „Nach zwei Jahren systematischer Vater-Tochter Entfremdung und ständigem Bestätigungsdruck, der auf sie ausgeübt wurde, war sie psychisch am Ende und fing an, das zu behaupten, was man im F. von ihr wollte, dass sie es behauptet. […] Nach dem Verfahren ist sie endgültig völlig abgedreht und F. und Jugendamt haben sie dann als angeblich Schwererziehbare in einer Erziehungsmaßnahme nach UM. abgeschoben. […] Zusätzlich zu diesen Alltagsmisshandlungen kamen dann immer wieder die Erinnerungen an den realen Missbrauch durch ihren Halbbruder und die Falschbezichtigung ihres Vaters, in die sie von einer perversen Meute von Erwachsenen im F. hineingetrieben worden war.“ Am 14.05.2020 in der Zeit von 08:17 bis 15:48 Uhr: „An der Zerstörung ihres Lebens, für die maßgeblich die Zeit im M. verantwortlich ist, lässt sich nichts mehr ändern. Aber das Bistum ist nicht bereit, ihr wenigstens posthum durch Aufklärung der damaligen Vorgänge Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. […] Es ging mir nicht um irgendeine Form von Wiedergutmachung. Nur um die Wahrheit. Das ist schon zu viel verlangt. Der Vertuschungsbeauftragte des Bistums steht so wie ich weiß in langjähriger persönlicher Beziehung zu den damals Verantwortlichen im F.. […] Der Vertuschungsbeauftragte des Bistums heißt Z., die mit ihm befreundeten damaligen Leiter dieses verfluchten Heims G. und Schwester O. I.. Besonders Frau I. habe ich in übelster Erinnerung. […] Aufklärung kann naturgemäß nur durch eine kompetente, unabhängige Persönlichkeit von außen kommen und nicht durch jemanden, der mit den potentiellen Tätern seit vielen Jahren verbündet und verbandelt ist. […] Und neben der Mutter, ihrem Halbbruder als dem wahren Täter, gegen den nicht einmal ermittelt wurde, und deren Anwalt waren es vor allem die Mitarbeiter des L., die ein vitales Interesse daran hatten, dass sie mich bezichtigte und ich verurteilt werden würde. […] Dazu gehörten unter anderem Anzeigen wegen abgestimmter Falschaussagen mit zahlreichen angeblichen Erinnerungslücken der Mitarbeiter des L. bei diesem Verfahren. […] Seit wir uns Anfang 2017 das erste Mal wieder gesehen haben, hat sie mir nach und nach vieles erzählt, was sie auf ihrem Leidensweg durch die deutsche Perversion von Jugendhilfe erlebt und erlitten hat. Nicht nur das mit den Drogen. Das hat sie mir fast bis zum Ende verschwiegen.“ Am 26.09.2020 um 09:34 Uhr: „Meine Tochter B. ist auch vom Jugendamt auf eine Insel (UM.) verschickt (verschleppt) worden. Dort wurde sie weiterhin vernachlässigt und psychisch misshandelt, so wie zuvor schon in dem F. in QS..“ Am 20.12.2020 in der Zeit von 10:49 bis 11:06 Uhr: „Das nahende Weihnachtsfest ist für mich Anlass an meine Tochter . zu erinnern, die ich vor einem Jahr beerdigen musste. Eine wesentliche Ursache für ihren unglücklichen Lebensverlauf war der seelische Missbrauch im M.. […] Auf willkürlichen Verdacht hin, es habe sexuellen Missbrauch durch ihren Vater gegeben, hatte man mit Falschinformationen gegenüber dem zuständigen Familiengericht den Kontaktverlust Vater-Tochter vorsätzlich herbeigeführt. […] Zwei Jahre lang hat die ehemalige Heimleitung G./I. dann zugelassen, dass mein Kind von Mitarbeitern dieser Einrichtung solange bearbeitet wurde, bis es diesen falschen Verdacht bestätigt hat. Namentlich eine Erzieherin namens YT. hat sich hier besonders hervorgetan, indem die zu diesem Zweck meine Tochter zu Übernachtungen mit zu sich nach Hause genommen hatte. Als meine Tochter nach dem Verfahren vor dem Landgericht, in das diese Erziehungsverbrecher sie gedrängt hatten, psychisch völlig abdrehte, wurde sie in eine sogenannte individualpädagogische Massnahme nach UM. abgeschoben. Die vermeintlichen Pflegeeltern stellten sich als weitere Kinderseelenschänder heraus, die mit dem Geld vom Jugendamt nur ihren Ruhestand auf der Insel versüßen wollten. Die Aufklärung des im F. begangenen Erziehungsverbrechens an meiner Tochter wurde wie üblich zum Schutz der Institutionen und damit der Täter unterdrückt. Leider erwartet kein Mensch mehr etwas anderes, am allerwenigsten von Vertuschungsbeauftragten wie Herrn Z..“ Am 21.12.2020 um 15:39 Uhr: „Wie ich mittlerweile gesehen habe, kann einer der Tatbeteiligten an den schweren psychischen Misshandlungen meiner Tochter namens HX. immer noch sein Unwesen in der Einrichtung treiben – als „Gruppenleiter“. Unfassbar!!! DA..de/gruppenleitung“ Und schließlich am 01.05.2021 in der Zeit von 15:27 bis 17:31 Uhr: „Meine wunderbare Tochter B. ist in letzter Konsequenz an dieser besonders schweren Form von psychischer Kindesmisshandlung gestorben. Die Haupttäter neben der Mutter selbst: Mitarbeiter des L. TA. YX.!“ „Eltern-Kind-Entfremdung ist ein Verbrechen an der seelischen Entwicklung von Kindern! Das ist so. Im Falle meiner Tochter waren es neben der Mutter vor allem die Mitarbeiter des L., die dieses Verbrechen an ihr begangen haben.“ Im Anschluss an die hier streitgegenständlichen Tweets mahnte der Kläger den Beklagten (jeweils) mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte ihn unter Fristsetzung zur Unterlassung und Beseitigung auf sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, was der Beklagte ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben jeweils zurückwies. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Auch hinsichtlich solcher Tweets, in welchen der Beklagte aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Klägers – teilweise namentlich – benennt, sei er, der Kläger, aktivlegitimiert. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten handele es sich weitgehend um unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte trüge aufgrund der Ehrenrührigkeit der Behauptungen die Beweislast für die Wahrheit. Einen entsprechenden Beweis liefere der Beklagte nicht. Der Kläger behauptet u. a., die Tochter des Beklagten sei von dem Kläger bzw. dessen Mitarbeitern altersgerecht umsorgt worden und es sei sich intensiv um das Wohlbefinden von Frau B. gekümmert worden. Er, der Kläger, habe gerade seinen satzungsmäßigen Aufgaben entsprechend gehandelt. Es sei falsch, dass er, der Kläger, eine „Entfremdung“ in der Beziehung des Beklagten zu seiner Tochter betrieben habe. Vielmehr habe er sich stets an die Vorgaben des Jugendamtes gehalten. Aufgrund der Aussagen der Tochter des Beklagten habe gerade der begründete Anlass zu der Annahme bestanden, dass der Beklagte seine Tochter sexuell missbraucht haben könnte. Er, der Kläger, habe die Tochter des Beklagten nicht in eine Falschbezichtigung des Beklagten hineingetrieben. Die Zeit in der Einrichtung des Klägers sei gerade nicht maßgeblich für die Zerstörung des Lebens der Tochter verantwortlich. Psychische Misshandlung, seelischen Missbrauch und Vernachlässigung hätten nicht stattgefunden. Schließlich sei er, der Kläger, nicht Teil eines Systems, in dem es keine Aufklärung hinsichtlich etwaiger Missstände gebe. Vielmehr sei der Vorgang aufgearbeitet worden. Hierbei seien keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten gegenüber der Tochter des Beklagten gefunden worden. Der Kläger beantragt, 1. dem Beklagten zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.twitter.de unter dem 14.05.2020 / 26.09.2020 / 20.12.2020 / 21.12.2020 / 01.05.2021, wie folgt: a) Thread vom 14.05.2020 auf dem Profil W.: 10:28 Uhr: „Nach zwei Jahren systematischer Vater-Tochter Entfremdung und ständigem Bestätigungsdruck, der auf sie ausgeübt wurde, war sie psychisch am Ende und fing an, das zu behaupten, was man im F. von ihr wollte, dass sie es behauptet.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N01; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:38 Uhr: „Nach dem Verfahren ist sie endgültig völlig abgedreht und F. und Jugendamt haben sie dann als angeblich Schwererziehbare in eine Erziehungsmaßnahme nach UM. abgeschoben.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N02; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:46 Uhr: „Zusätzlich zu diesen Alltagsmisshandlungen kamen dann immer wieder die Erinnerungen an den realen Missbrauch durch ihren Halbbruder und die Falschbezichtigung ihres Vaters, in die sie von einer perversen Meute von Erwachsenen im F. hineingetrieben worden war.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N03; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) b) Thread vom 14.05.2020 auf dem Profil von @E.: 08:17 Uhr: „An der Zerstörung Ihres [sic] Lebens, für die maßgeblich die Zeit im M. verantwortlich ist, lässt sich nichts mehr ändern. Aber das Bistum ist nicht bereit, Ihr [sic] wenigstens posthum durch Aufklärung der damaligen Vorgänge Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N04; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 08:22 Uhr: „Es ging mir nicht um irgendeine Form von Widergutmachung [sic]. Nur um die Wahrheit. Das ist schon zuviel [sic] verlangt. Der Vertuschungsbeauftragte des Bistums steht[,] so wie ich weiß[,] in langjähriger persönlicher Beziehung zu den damals Verantwortlichen im F..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N05; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 09:13 Uhr: „Der Vertuschungsbeauftragte des Bistums heißt Z., die mit ihm befreundeten damaligen Leiter dieses verfluchten Heims G. und Schwester O. I.. Besonders Frau I. habe ich in übelster Erinnerung.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N06; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 13:13 Uhr: „Aufklärung kann naturgemäß nur durch eine kompetente, unabhängige Persönlichkeit von außen kommen und nicht durch jemanden, der mit den potentiellen Tätern seit vielen Jahren verbündet und verbandelt ist.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N07; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 15:03 Uhr: „Und neben der Mutter, ihrem Halbbruder als dem wahren Täter, gegen den nicht einmal ermittelt wurde, und deren Anwalt waren es vor allem die Mitarbeiter des L., die ein vitales Interesse daran hatten, dass sie mich bezichtigte und ich verurteilt werden würde.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N08; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 15:20 Uhr: „Dazu gehörten unter anderem Anzeigen wegen abgestimmter Falschaussagen mit zahlreichen angeblichen Erinnerungslücken der Mitarbeiter des L. bei diesem Verfahren.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N09; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 15:48 Uhr: „Seit wir uns Anfang 2017 das erste Mal wieder gesehen haben, hat sie mir nach und nach vieles erzählt, was sie auf ihrem Leidensweg durch die deutsche Perversion von Jugendhilfe erlebt und erlitten hat. Nicht nur das mit den Drogen. Das hat sie mir fast bis zum Ende verschwiegen.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N10; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) c) Thread vom 26.09.2020 auf dem Profil W.: 09:34 Uhr: „Meine Tochter B. ist auch vom Jugendamt auf eine Insel ( UM. )verschickt ( verschleppt ) [sic] worden. Dort wurde sie weiterhin vernachlässigt und psychisch misshandelt, so wie zuvor schon in dem F. in QS..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N11; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) d) Thread vom 20.12.2020 auf dem Profil W. als Antwort an @WS.: 10:49 Uhr: „Das nahende Weihnachtsfest ist für mich Anlass an meine Tochter B. zu erinnern, die ich vor einem Jahr beerdigen musste. Eine wesentliche Ursache für ihren unglücklichen Lebensverlauf war der seelische Missbrauch im M..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N12; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:53 Uhr: „Auf willkürlichen Verdacht hin, es habe sexuellen Missbrauch durch ihren Vater gegeben, hatte man mit Falschinformationen gegenüber dem zuständigen Familiengericht den Kontaktverlust Vater-Tochter vorsätzlich herbeigeführt.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N13; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 10:57 Uhr: „Zwei Jahre lang hat die ehemalige Heimleitung G./I. dann zugelassen, dass mein Kind von Mitarbeitern dieser Einrichtung solange bearbeitet wurde, bis es diesen falschen Verdacht bestätigt hat. Namentlich eine Erzieherin namens YT. …“ (https://twitter.com/H._Q./status/N14; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 11:00 Uhr: „hatte sich hier besonders hervorgetan, indem sie zu diesem Zweck meine Tochter zu Übernachtungen mit zu sich nach Hause genommen hatte. Als meine Tochter nach dem Verfahren vor dem Landgericht, in das diese Erziehungsverbrecher sie gedrängt hatten, psychisch völlig abdrehte, …“ (https://twitter.com/H._Q./status/N15; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 11:03 Uhr: „wurde sie in eine sogenannte individualpädagogische Massnahme [sic] nach UM. abgeschoben. Die vermeintlichen Pflegeeltern stellten sich als weitere Kinderseelenschänder heraus, die mit dem Geld vom Jugendamt sich nur ihren Ruhestand auf der Insel versüßen wollten.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N16; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 11:06 Uhr: „Die Aufklärung des im F. begangenen Erziehungsverbrechens an meiner Tochter wurde wie üblich zum Schutz der Institution und damit der Täter unterdrückt. Leider erwartet kein Mensch mehr etwas anderes, am allerwenigsten von Vertuschungsbeauftragten wie Herrn Z..“ (https://twitter.com/H._Q./status/N18; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) e) Thread vom 21.12.2020 auf dem Profil W.: 15:39 Uhr: „Wie ich mittlerweile gesehen habe, kann einer der Tatbeteiligten an den schweren psychischen Misshandlungen meiner Tochter namens HX. immer noch sein Unwesen in der Einrichtung treiben – als „Gruppenleiter“. Unfassbar!!! RO..de/gruppenleitung“ (https://twitter.com/H._Q./status/N19; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) f) Thread vom 01.05.2021 auf dem Profil W.: 15:27 Uhr: „Meine wunderbare Tochter B. ist in letzter Konsequenz an dieser besonders schweren Form von psychischer Kindesmisshandlung gestorben. Die Haupttäter neben der Mutter selbst: Mitarbeiter des L. TA. YX.!“ (https://twitter.com/H._Q./status/N20; zuletzt abgerufen am 07.06.2021) 17:31 Uhr: „Eltern-Kind-Entfremdung ist ein Verbrechen an der seelischen Entwicklung von Kindern! Das ist so. Im Falle meiner Tochter waren es neben der Mutter vor allem die Mitarbeiter des L., die dieses Verbrechen an ihr begangen haben.“ (https://twitter.com/H._Q./status/N21; zuletzt abgerufen am 07.06.2021); 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Jedenfalls hinsichtlich einzelner Tweets, jeweils insbesondere in Bezug auf Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter des Klägers, sei der Kläger bereits nicht unmittelbar betroffen und damit nicht aktivlegitimiert. Bei den Äußerungen handele es sich weit überwiegend um zulässige Meinungsäußerungen, die, sofern sie einen Tatsachenkern enthalten, auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen fußen, teilweise um (schlicht) wahre Tatsachenbehauptungen. Bei der Einordnung als Meinungsäußerungen sei auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verbreitungsmedium Twitter gerade eine reine Meinungsplattform sei. Da der Kläger als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe öffentliche Aufgaben in privatwirtschaftlicher Organisation wahrnehme, habe er überdies eine weitgehende Einschränkung seines Schutzanspruchs gegen öffentliche Kritik hinzunehmen. Der Beklagte behauptet u. a., er sei auf Einschreiten und Veranlassung des Klägers von seiner Tochter entfremdet worden. Dieser Eingriff in die Vater-Tochter-Beziehung habe den Freitod seiner Tochter begründet. Er, der Beklagte, sei, insbesondere als, als nachgewiesen Unschuldiger, des sexuellen Missbrauchs an seiner minderjährigen Tochter Beschuldigter, Opfer staatlichen Fehlverhaltens und staatlicher Fehlentscheidungen geworden, die sein eigenes und das Leben der Tochter zerstört hätten. Dafür trage unter anderem der Kläger Verantwortung. Dieser habe insbesondere ohne jeden Anhaltspunkt einen Missbrauch vermutet und ihm, dem Beklagten, gegenüber einem Verfolgungsdruck entwickelt. Der Kläger habe einen vertrauten Umgang zwischen ihm, dem Beklagten, und seiner Tochter unterbunden. Im Beisein seiner Tochter hätten Mitarbeiter des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn, den Beklagten, für ein Sexualstraftäter halten. Unter einem anhaltenden Belastungsdruck habe seine Tochter schließlich Ende 2006 vage Andeutungen einer Vergewaltigung durch ihn, den Beklagten, gegenüber einer Mitarbeiterin des Klägers gemacht. Weiter sei die vom Kläger forcierte Entfremdung Ursache für die Entgleisung des Lebens seiner Tochter über die Heroinabhängigkeit bis schließlich hin zum Suizid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 20.01.2022 (Bl. 188 ff. d. A.) und 22.11.2022 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Tweets unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts. 1. Zunächst ist der Kläger in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten greifen im Ergebnis (zur Auslegung der Äußerung sogleich) gerade in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dies betrifft insbesondere auch solche Tweets, in welchen der Beklagte aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Klägers – teilweise namentlich – benennt. So stehen diese Nennungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kläger als juristische Person. Ein durchschnittlicher Rezipient bringt die Äußerungen des Beklagten entsprechend jeweils mit dem Kläger selbst in Verbindung, sodass im Ergebnis gerade auch insoweit der soziale Geltungsanspruch des Klägers betroffen ist. 2. Auch stellt sich der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers gerade als rechtwidrig dar. Dabei folgt aus dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit. Ob die streitgegenständlichen Äußerungen rechtswidrig sind, ist vielmehr im Einzelfall festzustellen. a) Das Persönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergibt. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, juris Rn. 42 f.). b) Im Streitfall steht dem Persönlichkeitsrecht des Klägers die Meinungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Hinsichtlich der Abwägung zwischen diesen Rechten gelten folgende Grundsätze: aa) Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, juris Rn. 50). Ob eine Äußerung weiterführend ist, beeinflusst den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich nicht. Dieser besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BGH, a. a. O.). Von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 23). bb) Im Übrigen hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum ein Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, juris Rn. 19). Nach Maßgabe der in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt der Äußernde insoweit die Beweislast für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 24). cc) Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil gilt, dass Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 25). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, a. a. O., Rn. 26). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten; anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (BGH, a. a. O., Rn. 26). Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 38; so die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze insgesamt zusammenfassend zuletzt OLG Celle Beschl. v. 31.8.2021 – 5 U 27/21, GRUR-RS 2021, 25694, beck-online). 3. Gemessen daran geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die streitgegenständlichen Äußerungen nicht hinzunehmen hat, da es sich bei diesen im Wesentlichen um unzutreffende Tatsachenbehauptungen bzw. um Werturteile mit unzutreffendem Tatsachenkern handelt. a) So stellen sich die streitgegenständlichen Äußerungen gerade als Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile mit Tatsachenkern dar. Dabei war es von entscheidender Bedeutung, die „Kernaussagen“ der streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten im Gesamtkontext herauszuarbeiten (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.10.2021 – 15 U 221/20, GRUR-RS 2021, 48935 Rn. 32, beck-online). Entsprechend kam es auf einzelne Aspekte des Vorbringens der Parteien, welches – in vielerlei Hinsicht - eng bezogene Argumentationen hinsichtlich einzelner Passagen enthält, jedenfalls teilweise nicht maßgeblich an. Für einen durchschnittlichen Rezipienten stellen sich die „Hauptzielrichtungen“ der streitgegenständlichen Äußerungen wie folgt dar: aa) Zunächst versteht ein durchschnittlicher Rezipient die streitgegenständlichen Äußerungen zusammengefasst dahingehend, dass der Kläger seinen satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich nicht nachgehe und sich sogar im Widerspruch zu diesen verhalte, indem er gezielt nicht im Interesse der Tochter des Beklagten und ihrem Wohle dienlich gehandelt habe, sondern diese vielmehr psychisch misshandelt sowie seelisch missbraucht habe, planmäßig eine Entfremdung zwischen dem Beklagten und seiner Tochter betrieben habe und diese überdies auch habe loswerden wollen, als es ihr schlecht gegangen sei, womit der Kläger schließlich den Tod der Frau B. (mit) zu verantworten habe. Durch die von dem Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten, etwa „ Erziehungsverbrecher“ , „Haupttäter“ oder „Verbrechen“ , wird für einen durchschnittlichen Rezipienten insbesondere erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger nicht „nur“ Fehler etwa im Rahmen seiner pädagogischen Arbeit vorzuwerfen seien, sondern vielmehr in der Einrichtung des Klägers letztlich bewusst nicht dem Wohl der dort betreuten Kinder und Jugendlichen sowie deren Familien bzw. Angehörigen entsprechend gehandelt werde. bb) Ferner versteht ein durchschnittlicher Rezipient die streitgegenständlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger ein Interesse daran gehabt habe, den Beklagten im Ergebnis wider besseren Wissens zu bezichtigen und letztlich verurteilen zu lassen. In diesem Zusammenhang seien in abgestimmter Art und Weise Falschaussagen getätigt worden. Im Zuge dessen habe der Kläger die Tochter des Beklagten gezielt indoktriniert, was dazu geführt habe, dass diese keine eigenen Ansichten zum Ausdruck gebracht, sondern, wie von dem Kläger gewollt, den Beklagten belastet habe. cc) Und schließlich entsteht bei einem durchschnittlichen Rezipienten der streitgegenständlichen Äußerungen der Eindruck, als sei der Kläger durch Freundschaften und Beziehungen, insbesondere zu einem „Vertuschungsbeauftragten“, Teil eines korrumpierten Systems, in dem etwaige Fehler oder Missstände einer Aufklärung nicht zugänglich seien. Sämtliche vorbenannte „Kernaussagen“ sind einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich, weshalb sie gerade als Tatsachenbehauptungen einzustufen sind. b) Den damit nach den einleitend dargestellten Grundsätzen dem Beklagten obliegenden Wahrheitsbeweis für die den so verstandenen Äußerungen zugrundeliegenden tatsächlichen Behauptungen vermochte der Beklagte nicht zu führen. Vielmehr stellen sich die Behauptungen des Beklagten weitestgehend bereits als Behauptungen „ins Blaue hinein“ dar. Jedenfalls hat der Beklagte keine (geeigneten) Beweismittel für seine Tatsachenbehauptungen angeboten. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.