Urteil
21 Ns-540 Js 994/20-4/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0113.21NS540JS994.20.4.00
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Tenor
Auf die Berufungen des Angeklagten werden das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 03.02.2021, Az. 75 Ls - 540 Js 994/20 - 57/20 sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf – Schöffengericht – vom 25.04.2022, Az. 45 Ls - 540 Js 356/21 - 14/21, jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.
§§ 183 Abs. 1, 2, 184 i, 177 Abs. 1, 2 StGB, §§ 1, 3, 74, 109 Abs. 2 JGG
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Angeklagten werden das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 03.02.2021, Az. 75 Ls - 540 Js 994/20 - 57/20 sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf – Schöffengericht – vom 25.04.2022, Az. 45 Ls - 540 Js 356/21 - 14/21, jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. §§ 183 Abs. 1, 2, 184 i, 177 Abs. 1, 2 StGB, §§ 1, 3, 74, 109 Abs. 2 JGG Gründe: I. Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 03.02.2021, Az. 75 Ls - 540 Js 994/20 - 57/20, ist der Angeklagte der exhibitionistischen Handlung und der exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Warendorf – Schöffengericht – vom 25.04.2022, Az. 45 Ls - 540 Js 356/21 - 14/21, ist der Angeklagte der exhibitionistischen Handlung und des sexuellen Übergriffs schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gegen beide Urteile hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.09.2022 das Verfahren 45 Ls - 540 Js 356/21 übernommen und mit Beschluss vom 30.09.2022 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Angeklagte hat beide Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg. Durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war der Schuldspruch der angefochtenen Urteile mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtlicher Würdigung in Rechtskraft erwachsen und deshalb einer Nachprüfung durch die Kammer entzogen. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Urteile Bezug genommen. Ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit aller drei Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Kammer hat sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen. II. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht Warendorf im Urteil vom 03.02.2021, so dass auch insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird. Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt: Der Angeklagte lebte zwischenzeitlich wieder bei seiner Mutter. Seit rund einem Jahr ist er „offiziell“ mit seiner Freundin liiert, inoffiziell seien sie schon seit rund eineinhalb Jahren ein Paar. Mittlerweile leben sie zusammen; für die gemeinsame Wohnung wenden sie und der Anklagte jeweils 450,00 € pro Monat auf. Insgesamt belaufen sich die monatlichen Fixkosten nach Angabe des Angeklagten auf 600,00 €. Zu seinem Vater hat der Angeklagte mittlerweile keinen Kontakt mehr, da der Kontakt – so die Einschätzung des Angeklagten – dem Angeklagten nicht gut tue; das Verhältnis zur Mutter beschreibt er als gut. Der Angeklagte hat zwischenzeitlich die einjährige Ausbildung zum Zweiradmonteur abgeschlossen, die Ausbildung zum Zweiradmechatroniker indes abgebrochen. Gearbeitet hat er in dem Bereich mangels Stellenangebot in der näheren Umgebung bislang nicht. Er ist mittlerweile seit knapp einem Jahr im Rahmen einer unbefristeten Teilzeitanstellung bei einer Tankstelle in L tätig. Hieraus bezieht er durchschnittlich monatlich 1.200,00 € netto. Seine Freizeit widmet er weiterhin dem BMX-Fahren sowie Computerspielen. Der Angeklagte konsumierte nach eigenen Angaben bereits mit ca. 11 Jahren das erste Mal Marihuana, etwa zwei Jahre später kamen dann auch Ecstasy und Kokain hinzu. Bis er 18 oder 19 Jahre gewesen sei, konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben bis zu zwei Gramm Marihuana am Tag und nimmt seit dieser Zeit keine Drogen mehr. Der Angeklagte sieht die Erklärung für sein mittlerweile drogenfreies Leben an den geänderten Lebensumständen, der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, dem Einzug bei der Mutter und seinem geregelten Tagesablauf. Es sind keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten anhängig. III. Nach der wirksamen Beschränkung der Berufung hatte sich die Kammer nur noch mit der Frage des Strafmaßes zu beschäftigen. Der Angeklagte hat sich bei der Tat vom 30.06.2019 nach §§ 183 Abs. 1, 184 i StGB, 52 StGB strafbar gemacht, bei der Tat vom 14.08.2020 nach § 183 Abs. 1 StGB, bei der Tat vom 07.10.2020 nach 183 Abs. 1, 2 StGB sowie bei der Tat vom 08.10.2020 nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB. 1. Der Angeklagte hat die Tat vom ##.##.20## im Alter von 20 Jahren und 8 Monaten begangen und war damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetzes. Die weiteren Taten hat er als Erwachsener begangen. Die Tat vom ##.##.20## wäre bei getrennter Aburteilung nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Auf den Angeklagten ist insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach den überzeugenden Darlegungen der Jugendgerichtshilfe, denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt, stand der Angeklagte in seiner noch nicht abgeschlossenen sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleich. Dem Angeklagten fehlte in den prägenden Jahren seines Heranwachsens ein behütendes Elternhaus; im Gegenteil war er immer wieder auf sich gestellt und erfuhr jedenfalls ab dem Eintritt in die Pubertät psychische Gewalt durch seinen Vater und dessen Lebensgefährtin. Aufgrund erlittener Enttäuschungen durch enge Bezugspersonen war er nicht in der Lage, Bindungen aufzubauen und Hilfe anzunehmen. Er musste sich schon im jungen Alter von ca. 12 Jahren selbst darum kümmern, an Essen zu gelangen bzw. „Eintrittsgeld“ für die Küche zu zahlen; nach kurzer Zeit durfte er das Haus tagsüber insgesamt nicht mehr betreten, und war auf sich gestellt. Diese Eigenverantwortlichkeit war indes kein Ausdruck von Reife, sondern ein aufgrund der äußeren Umstände erzwungener Schritt. Er hat nicht dazu geführt, dass die sittliche und geistige Entwicklung des Angeklagten schneller vorangeschritten wäre. Auch erweist sich die konkret begangene Tat als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit. Die Tat offenbart einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Der Übergriff wurde unüberlegt und aus einer Laune heraus begangen. Mögliche Tatfolgen hat der Angeklagte erst erhebliche Zeit später erkannt und bei der Begehung der Tat nicht in seine Gedanken aufgenommen. Auch die von dem Angeklagten nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten waren zusammen mit der früher begangenen Tat einheitlich mit einer jugendstrafrechtlichen Sanktion zu ahnden, obwohl der Angeklagte bei den weiteren drei Taten bereits Erwachsener war. Bei mehreren in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten, die zeitgleich abgeurteilt werden, sind – je nach Schwergewicht – entweder alle Taten nach Jugendstrafrecht oder alle Taten nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen; ein Nebeneinander von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ist insoweit gesetzlich ausgeschlossen. Die Taten sind in diesem Fall dann einheitlich nach Jugendrecht abzuurteilen, wenn in der im Jugendalter begangenen Tat das Schwergewicht liegt (§ 32 Satz 1 JGG). Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt dabei vor allem auf die Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an. Sind die nach dem 21. Lebensjahr begangenen Straftaten nur die Folge und der Ausfluss der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, dass das Schwergewicht bei diesen liegt (vgl. BGH, NStE Nr. 1 zu § 32 JGG; BGH, Beschl. v. 15.06.1994 - 2 StR 229/94; BGH, Urt. v. 31.08.1999 - 1 StR 268/99; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 32 Rn. 3). Es ist nicht ausgeschlossen, Jugendrecht selbst dann anzuwenden, wenn – wie hier – die Mehrzahl der Straftaten im Erwachsenenalter begangen wurde, wenn aber die in diesem Alter begangenen Taten letztlich aus den früheren Taten entstanden sind und sich dort die Tatwurzeln finden (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1989 – 1 StR 266/89). Vorliegend hatten die drei weiteren – im Alter von 21 Jahren – begangenen Taten ihre Wurzeln in der schon im Jugendalter begonnenen und kontinuierlich fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung. Sämtliche Taten resultierten aus seiner nicht abgeschlossenen Reifeentwicklung, insbesondere mit Blick auf sexuelles Verhalten. Zudem waren die Handlungsweisen des Angeklagten laut den Ausführungen der Sachverständigen von einer dissozialen Entwicklung geprägt. Die exhibitionistischen Handlungen waren u.a. auf ein gefestigtes Konfliktlösungsmuster in Form dieser Handlungsweisen zurückzuführen und der Wunsch nach einem Gefühl von Macht und Kontrolle, ggfls. auch der Reiz am „Kick“. Die dissoziale Entwicklung hatte die Wurzeln in der Kindheit und Jugend des Angeklagten. Der Ausdruck in den Straftaten sei – so die Sachverständige – jugendtypisch und ein Zeichen dafür, dass diese Wurzeln sein Handeln noch beeinflussten. Die Tatsache, dass keine weiteren Ermittlungsverfahren anhängig seien und der Angeklagte in den vergangenen zwei Jahren nicht durch weitere einschlägige Taten aufgefallen sei, bekräftige dieses Ergebnis und gebe Anlass zu der Annahme, dass die dissoziale Entwicklung abgeschlossen sei. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen folgt die Kammer nach eigener Prüfung uneingeschränkt. Der Angeklagte hatte im Jugendalter mit exhibitionistischen Handlungsweisen begonnen und war einschlägig vorgestraft. Die Tat vom ##.##20## war Ausfluss dieser sexuellen Unreife und seiner dissozialen Entwicklung. Es war eine Tat aus jugendlicher Laune heraus und Folge sittlicher Unreife. Zugleich war sie die Wurzel der nach Erreichen des 21. Lebensjahres begangenen Taten und auch diese Taten waren Ausfluss der schon in die Jugendzeit zurückreichenden Neigung zu sexuell übergriffigem Verhalten. Die späteren Taten im Erwachsenenalter, die mit Abschluss des 21. Lebensjahres ihr Ende fanden, sind Folgetaten, so dass das Schwergewicht der Taten in der gemeinsamen jugendtümlichen Ursache liegt. 2. Gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG war gegen den Angeklagten wegen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, darf demnach auch bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte dazu gelangt, Schuldschwere i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG anzunehmen. Jedenfalls die Summe der Taten, die bei den einzelnen Geschädigten teils auch lange nach der Tat noch sehr belastend wirkten, führt zu diesem Ergebnis. Dem Angeklagten waren – wie er selbst einräumte – die Tatfolgen für die Geschädigten völlig gleichgültig. Auch die Tatumstände und Tatausführungen ließen den Rückschluss auf eine charakterliche Haltung zu, die die besondere Schuldschwere begründet. Die Wahl der Tatumstände, wie zum Beispiel die der ersten Tat vom ##.##20##, bei der er nachts im Wald von hinten sich mit dem Fahrrad der Zeugin J, die allein unterwegs war – näherte und ihr im Dunkeln an die Brust fasste und danach neben ihr onanierte, aber auch die Tat vom ##.##.20##, bei der er spät abends im Zug der Zeugin G den entblößten Penis an Gesicht und Ohr hielt, bestätigten seine getätigte Aussage zu seiner damaligen Gleichgültigkeit bezüglich der Folgen seines Handelns für die Geschädigten. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass ihm die Folgen des Tatgeschehens zum jetzigen Zeitpunkt bewusst zu sein scheinen. Diese Umstände genügen jedoch nicht, die Erforderlichkeit der Jugendstrafe angesichts der Schwere und Vielzahl der Taten aus erzieherischen Gründen entfallen zu lassen. Als Strafrahmen sehen §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1, 3 JGG eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe einheitlich und so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Kammer hat sich bei der Bemessung der Jugendstrafe von nachfolgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs nicht gelten, darf die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet bleiben. Die Kammer hat daher geprüft, ob im Rahmen einer Parallelwertung bei der Tat vom 08.10.2020 ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 Alt. 1 StGB vorläge, dies aber im Ergebnis verneint. Hierbei und bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Eine Gesamtbetrachtung des Täters, der Tat und der tatbegleitenden Umstände hat ergeben, dass die Anwendung des minder schweren Falls bei der Tat vom ##.##.20## nicht angebracht wäre. Die Tat weicht nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Auch eine Milderung nach § 21 StGB kam nach den ergänzenden Feststellungen der Kammer nicht in Betracht. Bei den weiteren abzuurteilenden Taten sahen die einschlägigen Gesetzesvorschriften auch im Falle der Anwendung des allgemeinen Strafrechts keinen „minder schweren Fall“ vor, der in der Parallelwertung auch vorliegend hätte Berücksichtigung finden können. Zu seinen Gunsten hat die Kammer dann berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten einräumte, und damit den Geschädigten die erneute – belastende – Aussage vor Gericht ersparte. Zudem zeigte er aufrichtige Reue und entschuldigte sich bei zwei der Geschädigten, die als Zeuginnen vor der Kammer erschienen waren, persönlich. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem die lange Verfahrensdauer hinsichtlich aller Taten gewertet. Auch die zwischenzeitliche persönliche Entwicklung des Angeklagten hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt. Er ist therapiewillig und sein Leben läuft seit mittlerweile über 12 Monaten „in geregelten Bahnen“. Den Drogenkonsum hat er eingestellt, und er geht einer regelmäßigen Arbeit nach. Weitere Ermittlungsverfahren sind seit zwei Jahren und drei Monaten nicht anhängig, was angesichts der Vielzahl der Verfahren aus der Vergangenheit hervorzuheben ist. Auch hat er seine Ausbildung zum Zweiradmonteur abgeschlossen. Die Kammer hat jedoch zu seinen Lasten berücksichtigt, dass jedenfalls die Zeugin C sich auch beim Erscheinen zur erneuten Zeugenaussage vor der Kammer noch sichtlich beeindruckt vom Tatgeschehen zeigte und darunter zu leiden scheint. Zudem war der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft und hat die Taten unter laufender Bewährung begangen. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht die Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf die Angeklagte auch für erforderlich. Insbesondere war die Strafe auch deshalb erforderlich, um zu verhindern, dass der Angeklagte seine Taten oder deren Folgen bagatellisiert. Hierzu bedarf es nach Auffassung der Kammer jedoch nicht notwendig einer langdauernden zu vollstreckenden Haftstrafe, da hierdurch der Fortbestand grundsätzlich auch bei dem Angeklagten in gewissem Umfang stabilisierend wirkender Faktoren wie das Arbeitsverhältnis und die Beziehung zu seiner Freundin gefährdet würde. Unter Berücksichtigung der dargelegten Zumessungserwägungen erachtet die Kammer die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Jugendstrafe als konkret mildeste Maßnahme zur tat- und schuldangemessenen Sanktionierung des begangenen Unrechts und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten. Die Strafe konnte nach §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 2, 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da mittlerweile zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich bereits dies zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte geht seit knapp einem Jahr einer neuen Beschäftigung nach, und hat einen unbefristeten Anstellungsvertrag. Er hat eine Lebensgefährtin, mit der er auch zusammenlebt. Er kommt selbst für seinen Lebensunterhalt und die Miete auf. Es sind – seit geraumer Zeit – keine weiteren Ermittlungsverfahren anhängig. Auch die Ausführungen der Sachverständigen geben Anlass für eine günstige Sozialprognose. Die Kammer sieht in der Zusammenschau der Aspekte ausreichende Voraussetzungen, eine positive Sozialprognose annehmen zu können. Die Vollstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten; seine frühere „Serie“ an Straftaten hat er nicht fortgesetzt, so dass auch ohne die Vollstreckung eine positive Sozialprognose möglich ist. Von einer Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Warendorfs vom 13.02.2019, Az.75 Ls 56/18 abgeurteilten Straftaten in die Entscheidung hat die Kammer aus erzieherischen Gründen nach §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 3 JGG abgesehen. Mit diesem Urteil war der Angeklagte wegen Beförderungserschleichung in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Gütersloh vom 11.04.2018, Az. 8 Ls 103/17 (verurteilt wegen Diebstahls in 19 Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Hehlerei, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung und exhibitionistische Handlungen in zwei Fällen) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr ein Monat verurteilt worden. Bei Einbeziehung auch dieser Straftaten wäre eine Einheitsjugendstrafe tat- und schuldangemessen und aus erzieherischen Gründen notwendig, die mit einer Dauer zu bemessen wäre, bei der gem. §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 2 und Abs. 1 JGG keine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mehr zulässig wäre. Aufgrund der festgestellten günstigen Sozialprognose ist die Aussetzung zur Bewährung hier jedoch geboten und auch aus erzieherischen Gründen im vorliegenden Fall sinnvoll. Die Anordnung einer nicht aussetzungsfähigen Jugendstrafe würde sich vorliegend prognostisch negativer auf den Angeklagten auswirken als die zwei unverbundenen Bewährungssanktionen. Der Angeklagte kann durch die Bewährung seinen begonnen Weg der Straffreiheit fortschreiten, riskiert zunächst voraussichtlich nicht seinen Arbeitsplatz und seine Partnerschaft, die ihm eine Stabilität geben und das Erreichen des Ziels der weiteren Straffreiheit erleichtern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 74, 109 Abs. 2 JGG.