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Beschluss

14 OH 1/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:0224.14OH1.20.00
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Tenor

Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).