Urteil
17 O 393/22
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0414.17O393.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage des Beklagten zu 1). Die Parteien sind Nachbarn. Die Häuser der Parteien stehen ca. 6 m auseinander. Die Beklagten betreiben auf ihrem Grundstück eine Bäckerei. Am 6. Mai 2022 haben die Beklagten eine großflächige Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichtet. Hierfür sind Kosten in Höhe von 120.000 € angefallen. Der Beklagte zu 1) ist Alleineigentümer des Grundstücks W-Straße #, ##### T.. Die Photovoltaikanlage wird von ihm alleine betrieben. Die Beklagten haben aufgrund des Bäckereibetriebs einen hohen Energiebedarf und generieren etwa 50 % des monatlichen Bedarfs aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Das entspricht Kosten in Höhe von ca. 1000 € im Monat. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 hat die Klägerin den Beklagten zu 1) abgemahnt. Mit Schreiben vom 1. August 2022 hat der Beklagte zu 1) die Abmahnung zurückgewiesen. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt T. blieb ergebnislos. Der Klägerin entstanden im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kosten in Höhe von 1.412,21 €. Die Klägerin behauptet, dass von der Anlage sehr starke Lichtreflexionen ausgehen, wenn die Sonne scheint. Sie werde auf ihrem Balkon im zweiten Obergeschoss stark geblendet, sodass ein störungsfreier Aufenthalt auf dem Balkon nicht mehr möglich sei. Konkret wäre es ihr im Sommer mittags für ca. eine bis anderthalb Stunden nicht möglich, auf dem Balkon zu arbeiten oder sich zu sonnen. Sie meint, da sie regelmäßig von zuhause aus arbeitet, wäre sie dadurch erheblich beeinträchtigt. Es sei ihr nicht zumutbar, Vorkehrungen zu treffen, um den Bereich des Balkons in dieser Zeit vor einer Sonnenreflexion zu schützen. Die Klägerin trägt weiter vor, dass auch der Aufenthalt im zweiten Obergeschoss ihrer Wohnung aufgrund der Lichtreflexionen in besagten Zeitraum entsprechend eingeschränkt sei. Auch im ersten Obergeschoss seien noch Lichtreflexionen und Blendungen zu verzeichnen. Die Klägerin beantrage zunächst, 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf der dem Haus der Klägerin zugewandten Dachfläche ihres Hauses, eine Photovoltaikanlage zu betreiben, die die Klägerin bei Sonneneinstrahlung auf ihrem Balkon im zweiten Obergeschoss und in ihren Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss erheblich blendet. 2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der dem Haus der Klägerin zugewandten Dachfläche ihres Hauses installierte Photovoltaikanlage zu demontieren. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € für die Monate Mai bis September 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der Abmahnung in Höhe von 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe 1.412,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 02.03.2023 hat die Klägerin die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nunmehr beantragt, 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die auf dem Dach seines Gebäudes W-Straße #,##### T. montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von der Anlage keine Blendwirkung in Richtung auf das Einfamilienhaus insbesondere den Balkon sowie das 1. und 2. Obergeschoss der Klägerin W-Straße #, ##### T. ausgeht, durch die die Benutzung des Grundstücks der Klägerin wesentlich beeinträchtigt wird. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die auf der dem Haus der Klägerin zugewandten Dachfläche seines Hauses installierte Photovoltaikanlage zu demontieren. 3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € für die Monate Mai bis September 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Kosten der Abmahnung in Höhe von 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe 1.412,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte zu 1) behauptet, dass eine Lichteinstrahlung von seinem Dach allenfalls zu unerheblichen Aufhellungen auf dem Grundstück der Klägerin führen würde. Widerklagend begehrt der Beklagte zu 1) ebenfalls den Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfahrens von der Klägerin. Ihm entstanden hierfür Kosten in Höhe von 1.387,11 €. Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1), die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 1.387,11€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Parteien wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2023, Bl. 173. d. A., wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung des Betriebs und auf Demontage der Photovoltaikanlage des Beklagten zu 1) zu. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung, und bei Wiederholungsgefahr, die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Gemäß Absatz 2 ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, da Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Klägerin oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, für die Bewohner unangenehm sind und die Nutzung des Eigentums beeinflussen. Der Beklagte zu 1) ist als Eigentümer und Betreiber der Photovoltaikanlage als Zustandsstörer passivlegitimiert. Die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin zur Duldung der Beeinträchtigung gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S. des § 906 BGB ist, muss auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen” und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abgestellt werden (Senat, BGHZ 148, 261 [264] = NJW 2001, 3119 = NZM 2001, 1046 m. w. N.). In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung durch Licht indizierte, sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 – I-9 U 35/17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Dezember 2013, 9 U 184/11, Rn. 25 m. w. N.). Es kommt demnach allein auf die Umstände des Einzelfalles an. Ob eine von einer Grundstücksbenutzung ausgehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück wesentlich ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des gestörten oder gar des störenden Eigentümers (OLG Hamm MDR 2020, 1439). Der hier anzulegende objektive Maßstab ist nicht starr, sondern wandelbar und ist in den letzten Jahrzehnten unter anderem durch das stets steigende Umweltbewusstsein der Bevölkerung verändert worden (vgl. BGHZ 120, 239 (255) = NJW 1993, 925; BGHZ 157, 33 (43) = NJW 2004, 1037; OLG Schleswig NJW-RR 1996, 399; OLG Stuttgart NJW 1986, 2768; LG Aachen NuR 1987, 238 (239)). Damit können auch wertende Momente, wie zum Beispiel die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120, 239 [255] = NJW 1993, 925). Zu berücksichtigen sind auch die tatsächlichen Verhältnisse, also die konkrete Beschaffenheit des beeinträchtigten Grundstücks, seine Natur, Gestaltung, Zweckbestimmung, Lage (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 40). Ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen kann daher auch der zu ihrer Beseitigung notwendige Zeit- und sonstige Aufwand sein: Sind die Immissionen problemlos und schnell zu beseitigen, ist die Beeinträchtigung eher unwesentlich (OLG Karlsruhe MDR 2018, 790 (791). Gemessen an diesem Maßstab liegt nach dem Vortrag der Klägerin, selbst wenn man ihn als wahr unterstellt, eine nur unwesentliche Beeinträchtigung in den Lichtreflexen der Photovoltaikanlage des Beklagten zu 1). Nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks ist die Duldungsgrenze der Lichtreflexe bereits aus Umweltgesichtspunkten deutlich erhöht. Für den verständigen Durchschnittsmenschen ist der Klima- und Umweltschutz von überragendem Interesse. Er legt besonderen Wert auf eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, um fossile Energieressourcen zu schonen und die negativen Auswirkungen des Klimawandels für künftige Generationen zu reduzieren. Diese Wertung bringt die im Juli 2022 veröffentlichte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) zum Ausdruck. Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von (Photovoltaik-)Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien werden in der Regel von Unternehmen oder Privatpersonen mit einer Gewinnerzielungsabsicht errichtet und dienen insofern ihrem wirtschaftlichen Interesse. Da die Anlagen gleichzeitig zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des EEG sowie der Zielsetzung der Bundesregierung zum Klimaschutz und den Zielsetzungen der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich beitragen, liegt ihre Errichtung und ihr Betrieb aber gleichzeitig in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden (BT-Drucksache 20/1630 vom 02.05.2022, S. 159 f.). Diese Wertung entspricht der europäischen Rechtsprechung, wonach die Förderung erneuerbarer Energiequellen für die Europäische Union von hoher Priorität ist und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen nicht nur zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung, sondern darüber hinaus auch zur Sicherheit der Energieversorgung beiträgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Energieerzeugnisse für die moderne Wirtschaft, die Existenz eines Staates, seiner Einrichtungen und wichtigen öffentlichen Dienste sowie für das Überleben seiner Bevölkerung von außerordentlicher Bedeutung. Würde die Energieversorgung unterbrochen, könnten daraus Gefahren für die Existenz eines Staates erwachsen und somit die staatliche öffentliche Sicherheit schwer beeinträchtigt werden (vgl. EuGH BeckRS 2004, 73601; vgl. BeckOK EEG/Greb/Boewe, 12. Ed. 14.6.2022, EEG 2021 § 1 Rn. 2). Aufgrund dieser Erwägungen ist der durchschnittliche verständige Benutzer eines Grundstücks bereit, Beeinträchtigungen die von einer Photovoltaikanlage ausgehen in großem Maße zu dulden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass Photovoltaikanlagen als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gerade für Privatpersonen von großer Bedeutung sind, da ihre Umsetzung in Wohngebieten - anders als beispielsweise Wind- oder Biogasanlagen - realisierbar ist, duldet der verständige Durchschnittsmensch in einem Nachbarschaftsverhältnis die Beeinträchtigungen, die von einer solchen Anlage ausgehen, in erhöhtem Maße. Zu dieser erhöhten Duldungsgrenze kommt hinzu, dass die Klägerin verhältnismäßig simple und wenig invasive Möglichkeiten zur Abwehr der Lichtimmissionen hat, welche sie jedoch schematisch allesamt ablehnt. Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (OLG Karlsruhe Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17, BeckRS 2018, 1726, Rn 34). Die Klägerin trägt zunächst schriftsätzlich vor, dass ein störungsfreier Aufenthalt auf ihrem Balkon und im zweiten Obergeschoss ihrer Wohnung nicht möglich sei. In der mündlichen Verhandlung konkretisiert sie ihren Vortrag dahingehend, dass sie von zuhause arbeite und ihren Balkon in der Sommerzeit als Arbeitsplatz nutzte. Dies sei ihr in der Mittagszeit im Sommer aufgrund der Lichtreflexionen vom Dach der Beklagten für eine bis anderthalb Stunden täglich nicht möglich. Soweit die Klägerin meint, Abschirmmaßnahmen seien ihr nicht zumutbar, kann die Kammer dem nicht zustimmen. Die Klägerin nutzt ihr Grundstück vorrangig zu Wohnzwecken. Insbesondere in den Sommermonaten ist es sozialadäquat erträglich, die üblichen Schutzmaßnahmen (Sonnenschirm, Sonnensegel u.a.) gegen Sonneneinstrahlung zu treffen. Dies gilt erst recht, da die Abschirmmaßnahmen nur zeitlich begrenzt für etwa 60 bis 90 Minuten täglich, bzw. auch nur an Tagen mit Sonnenschein erforderlich sind. Gleiches gilt für den Wohnbereich im zweiten Obergeschoss. Es ist für die Klägerin mit nur geringem Aufwand verbunden, an den entsprechenden Tagen für eine geraume Zeit die betroffenen Räume durch Rollläden abzudunkeln. Der verständige Durchschnittsmensch trifft diese Maßnahmen zur Abwehr von Lichteinstrahlung auch üblicherweise und ohne darin eine erhebliche Einschränkung zu sehen. Hielte man diese Vorkehrungen für unzumutbar, würde das auch in keinem Verhältnis zu den Folgen einer Demontage der Anlage für die Beklagten stehen. Der Betrieb der Anlage generiert etwa 50 % des Energiebedarfs der Bäckerei der Beklagten, was Energieosten von ca. 1.000,00 € monatlich entspricht. Die Anlage mit einem Preis von 120.000 € sollte eine langfristige Investition in den Betrieb darstellen. Im Hinblick auf die hohe Duldungsgrenze und die geringe Schutzbedürftigkeit der Klägerin, ist die Beeinträchtigung durch die Photovoltaikanlage der Beklagte damit nach alledem unwesentlich. 2. Schon mangels einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung steht der Klägerin kein Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu. 3. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung steht der Klägerin mangels Hauptanspruch ebenfalls nicht zu. 4. Die Klägerin kann einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 1.412,21 € nicht geltend machen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens gehören gem. § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits und nehmen am Kostenfestsetzungsverfahren teil. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen. Diese Einschränkung dient dazu, Unterschiede zwischen einer auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden und räumt insoweit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz den Vorrang ein, sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist (BGH NJW 2021, 468 Rn. 22, 23). 5. Mangels Hauptanspruch gehen auch etwaige Zinsansprüche ins Leere. II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens steht auch dem Widerkläger nicht zu, weil diese Kosten gem. § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und der prozessuale Kostenerstattungsanspruch Vorrang genießt (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 4). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Wegen § 308 Abs. 2 ZPO war über die Kosten des Rechtsstreits auch ohne Kostenantrag der Beklagten zu 2) zu entscheiden. Nach § 15a Abs. 4 EGZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der ZPO auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs der Kostentragungspflicht hinsichtlich dieser Kosten im Tenor nicht bedurfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.