Leitsatz: 1. Auch die Vergütung des Sondersachwalters ist wie die Vergütung des Sachwalters vom Insolvenzgericht gemäß § 274 Absatz 1 i.V.m. §§ 63, 64 InsO festzusetzen. 2. Die Vergütung des (Sonder-)Insolvenzverwalters oder (Sonder-)Sachwalters kommt nur in dem Verfahren in Betracht, in dem er das Amt auch für den jeweiligen Schuldner innehatte und ausgeübt hat. 3. In einem Insolvenzverfahren, in dem er für den jeweiligen Schuldner überhaupt kein Amt Ausgeübt hat (und keine entsprechende Bestellung erfolgt ist), kann er auch keine Vergütung beanspruchen. 1. Die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 04.10.2022 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 08.09.2022 und vom 14.09.2022 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt: Für das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14.09.2022 (5 T 455/22): 23.191 EUR Für das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschluss des Amtsgericht Münster vom 08.09.2022 (5 T 464/22): 22.505 EUR Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 05.03.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 381 ff. der Insolvenzakte). Zum Insolvenzverwalter wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Schuldnerin ist in eine Konzernstruktur eingebunden und hält diverse Beteiligungen. Unter anderem hält sie Anteile an der H. GmbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Münster unter N02. Über das Vermögen der H. GmbH wurde bzw. wird ebenfalls ein Insolvenzverfahren geführt (AG Münster, 73 IN 46/14). Die H. GmbH war Gläubigerin einer Forderung gegen die Schuldnerin (angemeldete Forderung Nr. 10 der Tabelle, vgl. Bl. 547 ff., 564 der Insolvenzakte). Mit Schreiben vom 00.12.2015 beantragte der Beteiligte zu 2 die Einberufung einer Gläubigerversammlung, in der über den Abschluss verschiedenster Verträge (u.a. eines Darlehenskaufvertrages und eines Schuldenregulierungsvertrages) Beschluss gefasst werden sollte (Bl. 695 ff. der Insolvenzakte). Mit Beschluss vom 07.12.2015 (Bl. 743 f. der Insolvenzakte) bestellte das Amtsgericht Münster den Beteiligten zu 3 zum Sondersachwalter des "Gläubiger der Forderung Nr. 10 der Tabelle" - also der H. GmbH - mit dem Aufgabenbereich der Ausübung des Stimmrechts für diese in den zukünftigen besonderen Gläubigerversammlungen. Dies begründete das Amtsgericht (im späteren Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08.09.2022) damit, dass der im Insolvenzverfahren der H. GmbH (Eigenverwaltung) bestellte Sachwalter personenidentisch mit dem Beteiligten zu 2, also dem Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren war und deshalb nach Ansicht des Amtsgerichts sein Stimmrecht nicht ausüben konnte (vgl. Bl. 1577 Rs. der Insolvenzakte). Im Anschluss nahm der Beteiligte zu 3 an mehreren Gläubigerversammlungen der Schuldnerin teil und nahm dort die Interessen der H. GmbH wahr. Unter dem 00.12.2021 beantragte der Beteiligte zu 3 die Vergütung für die Ämter als Sondersachwalter und Sonderinsolvenzverwalter der H. GmbH auf 56.262,49 EUR festzusetzen (brutto). Mit Beschluss vom 08.09.2022 (Bl. 1577 der Insolvenzakte) wies das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsantrag zurück, soweit der Antragsteller darin eine Vergütung für die Tätigkeit als Sonder insolvenzverwalter im Rahmen mehrerer Gläubigerversammlungen angesetzt hatte. Zwar habe der Beschwerdeführer in mehreren Gläubigerversammlungen das Stimmrecht für die H. GmbH als deren Sonder sachwalter ausgeübt. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH sei jedoch mit Beschluss vom 01.07.2016 die Eigenverwaltung aufgehoben und der dortige bisherige Sachwalter zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge jedoch nicht als Sonderinsolvenzverwalter ernannt worden, weshalb er für dieses Amt auch keine Vergütung beanspruchen könne. Mit Beschluss vom 14.09.2022 (Bl. 1568 der Insolvenzakte), berichtigt durch weiteren Beschluss vom 14.09.2022 (Bl. 1589 der Insolvenzakte), setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Sonder sachwalter auf 10.566,52 EUR (brutto) fest und wies den Vergütungsfestsetzungsantrag im Übrigen zurück. Mit Schreiben vom 00.10.2022 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 08.09.2022 (Bl. 1618 der Insolvenzakte) sowie vom 14.09.2022 (Bl. 1615 der Insolvenzakte). In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass die Festsetzung seiner Vergütung als Sondersachwalter deutlich zu gering ausfalle und im Übrigen auch eine Vergütung festzusetzen sei für seine Tätigkeit nach Aufhebung der Eigenverwaltung der H. GmbH. Das Gericht selbst habe ihn in den Protokollen zu mehreren Terminen als Sonder insolvenzverwalter bezeichnet. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er weiterhin die Aufgabe innehabe, das Stimmrecht für die H. GmbH auszuüben (Bl. 1624 ff. der Insolvenzakte). Das Amtsgericht half den Beschwerden mit Beschlüssen vom 25.10.2022 nicht ab, sondern legte sie der Kammer zur Entscheidung vor (Bl. 1632 ff. der Insolvenzakte). Die Kammer wies darauf hin, dass eine Vergütung im hiesigen Verfahren und zulasten der hiesigen Insolvenzmasse für ein Amt des Beschwerdeführers für eine Insolvenzschuldnerin eines anderen Verfahrens (H. GmbH) nicht in Betracht kommen dürfte und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 19, 23 eAKte). Auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 00.04.203 und vom 00.04.2023 wird Bezug genommen (eAkte). II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer kann im hiesigen Verfahren keine (weitere) Vergütung für seine Tätigkeit als Sondersachwalter (und Sonderinsolvenzverwalter) beanspruchen. Denn er hat für die hiesige Insolvenzschuldnerin bzw. im vorliegenden Insolvenzverfahren kein Amt innegehabt. Die Bestellung zum Sondersachverwalter erfolgte für die H. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin. 1. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist, ebenso wie seine Bestellung, nicht geregelt. Weder die InsO noch die InsVV enthalten hierzu Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich seine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 63 bis 65 InsO und der InsVV. Denn die vergütungsrechtlichen Regelungen der InsO und der InsVV gelten für die vom Gesetzgeber geregelten Formen des Insolvenzverwalters (§§ 63 bis 65 InsO) und des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 II 1 Nr. 1 InsO i.V. mit §§ 63 bis 65 InsO). Für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren gelten § 63 II sowie §§ 64 bis 65 InsO entsprechend (§ 293 II InsO). Für den Sachwalter gelten gem. § 274 I InsO die §§ 63 bis 65 InsO entsprechend. Schließlich sind für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 313 I 3 InsO die §§ 63 bis 66 InsO entsprechend anwendbar. Besonderheiten sind jeweils in den §§ 10 f. InsVV geregelt. Systematische Gründe sprechen deshalb dagegen, für den Sonderinsolvenzverwalter völlig andere Grundsätze bei der Bemessung der Vergütung und ihrer Festsetzung gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 29. 5. 2008 - IX ZB 303/05, beck-online). Unter Beachtung dieses Grundsatzes hält die Kammer den Schluss des Amtsgerichts für zutreffend, dass auch die Vergütung des Sondersachwalters wie die des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Sachwalters vom Insolvenzgericht gem. § 274 Abs. 1 i.V.m. §§ 63, 64 InsO festzusetzen ist. 2. Allerdings kommt eine Vergütung eines (Sonder-)Insolvenzverwalters oder (Sonder-)Sachwalters nur in dem Verfahren in Betracht, in dem er das Amt auch für den jeweiligen Insolvenzschuldner innehatte und ausgeübt hat. In einem Insolvenzverfahren, in dem er für den jeweiligen Schuldner überhaupt kein Amt ausgeübt hat (und keine entsprechende Bestellung erfolgt ist), kann er auch keine Vergütung beanspruchen. In einem solchen Fall fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung. Die oben zitierten in der Insolvenzordnung und der InsVV enthaltenen Vorschriften zur Vergütung der vorgenannten Ämter setzen aus Sicht der Kammer denknotwendig voraus, dass das jeweilige Amt auch in dem konkreten Insolvenzverfahren für den dortigen Insolvenzschuldner bestanden haben muss. Vorliegend hatte der Antragsteller kein Amt für die Schuldnerin dieses Verfahrens inne. Mit Beschluss vom 07.12.2015 (Bl. 743 ff. der Insolvenzakte) ist er zum Sondersachwalter der H. GmbH, nicht der Schuldnerin bestellt worden. In den Gläubigerversammlungen hat er die Interessen der H. GmbH bzw. der Insolvenzmasse in dem zu Grunde liegenden Insolvenzverfahren der H. GmbH vertreten. Im hiesigen Verfahren scheidet eine Vergütung dementsprechend aus, da überhaupt keine Tätigkeit für das hiesige Verfahren erbracht worden ist. Diese Sichtweise ändert sich auch nicht dadurch, dass der Bestellungsbeschluss zum Sondersachwalter der H. GmbH im hiesigen Verfahren erfolgt ist. Die Gründe hierfür sind der Kammer nicht bekannt. Allerdings ändern sie auch nichts daran, dass der Beschwerdeführer für die hiesige Schuldnerin kein Amt inne hatte und eine Vergütung in diesem Verfahren schon deshalb nicht in Betracht kommt. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2023 verschiedene Lösungsansätze für dieses Auseinanderfallen von Bestellung im hiesigen Verfahren und Interessenwahrnehmung für eine andere Insolvenzmasse dargelegt hat, verhelfen auch diese der Beschwerde nicht zum Erfolg. So kommt eine Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers im hiesigen Verfahren zu Lasten der Insolvenzmasse der H. GmbH nicht in Betracht. Es handelt sich um voneinander unabhängige Insolvenzverfahren. Die Kammer hat keine rechtliche Grundlage, im hiesigen Verfahren Vergütungen zu Lasten der Insolvenzmasse eines ganz anderen Verfahrens festzusetzen. Auch kann die Kammer keine Vergütung zu Lasten der Insolvenzmasse dieses Verfahrens festsetzen und gleichzeitig - sehenden Auges, dass es für eine solche Festsetzung keine Rechtsgrundlage gibt - die Schuldnerin dieses Verfahrens auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Insolvenzmasse der H. GmbH verweisen. Nach alledem ist ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers im hiesigen Verfahren zu verneinen. 3. Die umfassenden Ausführungen zu den Einzelheiten der Vergütungshöhe sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach Aufhebung der Eigenverwaltung der H. GmbH eine Vergütung (dann als Sonderinsolvenzverwalter ohne ausdrückliche Bestellung) beanspruchen kann, können vor diesem Hintergrund dahinstehen. 4. Eine Verschlechterung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer kommt wegen des Verbots der reformatio in peius (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07, beck-online, Rz. 27) nicht in Betracht. Soweit das Amtsgericht deshalb bereits mit Beschluss vom 14.09.2022 eine Vergütung für den Beschwerdeführer für dessen Tätigkeit als Sondersachwalter festgesetzt hat, ist (und bleibt) diese von der hiesigen Entscheidung unberührt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Den Festsetzungen der Verfahrenswerte liegen folgende Überlegungen zugrunde: Zwar hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung einer einheitlichen Gesamtvergütung für seine Ämter als Sonderinsolvenzverwalter und Sondersachwalter gestellt. Aus Sicht der Kammer sind beide Ämter jedoch gedanklich zu trennen. Die Kammer hält es daher im Ausgangspunkt für zutreffend, dass das Amtsgericht zwei Beschlüsse gefasst hat, nämlich einen betreffend die Vergütung als Sondersachwalter und einen weiteren betreffend die Vergütung als Sonderinsolvenzverwalter. Da sich der Beschwerdeführer gegen beide Beschlüsse zur Wehr setzt, handelt es sich um zwei Beschwerdeverfahren, für die jeweils ein gesonderter Verfahrenswert festzusetzen ist. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers belief sich im Wesentlichen auf die Mitwirkung an fünf Gläubigerversammlungen (entsprechende Vorbereitung, Teilnahme, Beschlussfassungen), von denen er in drei Versammlungen in seiner Eigenschaft als Sondersachwalter und in zwei Versammlungen in der Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter gehandelt haben will. Die Kammer geht daher davon aus, dass rund 3/5 der beantragten Vergütung (33.757 EUR) auf die Tätigkeit des Sondersachwalters entfallen, 2/5 (22.505 EUR) auf die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter. Die Verfahrenswerte der Beschwerdeverfahren entsprechen jeweils der Differenz zwischen insoweit beantragter und festgesetzter Vergütung (Sondersachwalter: 33.757 EUR -10.566 EUR = 23.191 EUR; Sonderinsolvenzverwalter: 22.505 EUR - 0 EUR = 22.505 EUR). 6. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO, § 574 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. Die grundsätzliche Frage, wie ein Sondersachwalter zu vergüten ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Ebenso wenig geklärt ist die Frage, ob eine Vergütung eines (vorläufigen) (Sonder-) Insolvenzverwalters/Sachwalters auch dann in dem Insolvenzverfahren, in dem die Bestellung erfolgt ist, in Betracht kommt, wenn die Bestellung für einen anderen Insolvenzschuldner erfolgt ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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