Urteil
22 KLs-210 Js 842/21-10/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0913.22KLS210JS842.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird als Gesamtschuldner mit den gesondert Verurteilten W., G. und L. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.596,59 EUR angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 und 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 53, 73, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wird als Gesamtschuldner mit den gesondert Verurteilten W., G. und L. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.596,59 EUR angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 und 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 53, 73, 73c StGB. Gründe I. Mit Urteil vom 28.04.2022 ( Aktenzeichen entfernt ) hat die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Münster den Angeklagten sowie die gesondert Verurteilten W. und G. des gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig gesprochen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist. Den Angeklagten hat es auf dieser Grundlage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens hat die Kammer den seinerzeit Angeklagten auferlegt. Mit weiterem Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 15.12.2022 ( Aktenzeichen entfernt ), ist der gesondert Verfolgte L. wegen desselben Sachverhalts wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2023 ( Aktenzeichen entfernt ) das u. a. gegen den Angeklagten ergangene Urteil vom 28.04.2022 hinsichtlich des ihn betreffenden Strafausspruchs aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision ist verworfen worden. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Sache – und damit auch die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen – bindend. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in den Gründen seines Beschlusses vom 01.02.2023 ausgeführt: „Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler lediglich um einen Wertungsmangel handelt, bleiben die Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.“ II. Unter Ziffer I 1 der Gründe des angefochtenen Urteils vom 28.04.2022 hat die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Münster zur Person des Angeklagten folgendes Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte S. wurde am ##.##.1975 in U im Libanon als das drittjüngste von insgesamt 13 Geschwisterkindern geboren. Seine Eltern sind kurdischer Herkunft und muslimischen Glaubens. Im Jahr 1981, als der Angeklagte S. sechs Jahre alt war, reiste die Familie in Deutschland ein. Nachdem seine Eltern straffällig geworden waren, verbrachte der Angeklagte S. zwei Jahre zwischen seinem achten und seinem zehnten Lebensjahr in einem Heim für Kinder. Danach war es seiner Mutter möglich, ihre Kinder, darunter den Angeklagten S., wieder bei sich großzuziehen. Der Angeklagte S. besuchte nach der Grundschule die Hauptschule und erhielt dort nach der 10. Klasse im Jahr 1993 den Hauptschulabschluss. Er absolvierte dann einen Lehrgang im Metallbereich und begann eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker; schloss aber keine Ausbildung ab. Der Angeklagte S. war danach in verschieden Berufen tätig, handelte zeitweise mit Kraftfahrzeugen und war im Garten- und Landschaftsbau tätig. Von 199# bis 200# war der Angeklagte S. der rechtliche Betreuer seines behinderten Bruders. Ebenfalls betreute der Angeklagte S. seine geistig behinderte Schwester in den Jahren 200# bis 20##, nachdem diese einen Schlaganfall erlitten hatte. 20## verstarb diese Schwester. Ebenso pflegte der Angeklagte S. seinen im Jahr 200# an Leukämie erkrankten Vater bis dieser 20## verstarb. Im Jahr 200# heiratete der Angeklagte und bekam gemeinsam mit seiner Ehefrau zwischen 200# und 20## drei Töchter und einen Sohn. Alle vier Kinder gehen derzeit noch zur Schule und leben im Haushalt des Angeklagten. Für seine älteste Tochter war er bis 2020 der rechtliche Betreuer. Nachdem der Angeklagte S. vor einigen Jahren seine Aufenthaltserlaubnis verloren hatte, lebt er derzeit mit einer Duldung in Deutschland und erhält staatliche Unterstützung – zuletzt in Höhe von 2000,00 EUR monatlich für die gesamte Familie. Der Angeklagte S. konsumiert keine Drogen und keinen Alkohol. Strafrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Er wurde in dieser Sache am ##.##.2021 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Z vom ##.##.2021 von diesem Tag an, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch die Kammer am ##.##.2022 in Untersuchungshaft in der JVA X. Am ##.##.2022 hob die Kammer den Haftbefehl vom ##.##.2021 auf.“ Ergänzend hat die erkennende Kammer aufgrund der am ##.##.2023 durchgeführten Hauptverhandlung noch folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte litt bereits zur Zeit seiner Inhaftierung in dieser Sache und leidet auch weiterhin an Diabetes. Wegen dieser Erkrankung befindet er sich in medikamentöser Behandlung. Die Ehefrau des Angeklagten ist der deutschen Schriftsprache nur sehr eingeschränkt mächtig, weswegen es regelmäßig dem Angeklagten zufällt, sich um die Behördenangelegenheiten der Familie und die Schulangelegenheiten der gemeinsamen Kinder zu kümmern. Der Angeklagte lebt weiterhin mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern – drei Töchter im Alter von 11, 14 und 18 Jahren sowie einem 16jährigen Sohn – zusammen. Insbesondere der Sohn des Angeklagten zeigte sich von der zeitweisen Inhaftierung seines Vaters beeinträchtigt, was sich vor allem durch einen schulischen Leistungseinbruch bemerkbar machte, der aber inzwischen überwunden ist. Der Angeklagte, der weiterhin weder Alkohol noch Betäubungsmittel zu sich nimmt und keinen Kontakt mehr zu den gesondert Verurteilten W., G. und L. unterhält, lebt in Ermangelung einer trotz seines aufenthaltsrechtlichen Status grundsätzlich möglichen – jedoch im Einzelfall genehmigungsbedürftigen – Erwerbstätigkeit nach wie vor staatlichen Transferleistungen. In einem nicht näher bestimmbaren Umfang geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei dem B-Verein, T-Straße ##, N, nach, indem er diesen seit dem 03.01.2023 u. a. im Bereich der arabischen Schule, bei organisatorischen Aufgaben sowie bei der Durchführung von interreligiösen Veranstaltungen und Nachbarschaftstreffen unterstützt. III. Unter Ziffer II der Gründe des angefochtenen Urteils der 9. Großen Strafkammer vom 28.04.2022 hat diese zur Sache Folgendes festgestellt: „Die drei in N wohnhaften Angeklagten sowie der nach der Abtrennung aus dem hiesigen Verfahren gesondert Verfolgte L. kamen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Anfang Januar 2021 überein, gemeinsam außerhalb von N Diebstahlstaten zu begehen, um sich eine dauerhafte Geldquelle zu verschaffen. Der Angeklagte W. und der gesondert Verfolgte L. kannten sich schon seit vielen Jahren. Sie verbrachten gemeinsam Zeit in Cafés und Wettbüros. Dort trafen die beiden sich auch zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Mitte Januar 2021 mit den Angeklagten S. und G.. Der Angeklagte G. hatte dann die Idee zu den hier angeklagten und im Folgenden beschriebenen Taten. Die Abrede zwischen den drei Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. sah vor, dass sie wiederholt und fortgesetzt für eine gewisse Dauer in einer letztendlich noch unbestimmten Vielzahl Discountermärkte aus dem Rhein- und Münsterland während der Öffnungszeiten betreten und sich – unter Ablenkung des Verkaufspersonals – Zugang zu den Büro- und/oder Lagerräumen verschaffen wollten, um aus diesen Räumen dann Zigaretten und/oder Bargeld zu entwenden. Um während der Tatbegehung kommunizieren zu können, kauften die Angeklagten sich jeweils sog. Arbeitshandys, also Mobiltelefone mit einer Prepaid Karte, die unter falschem Namen gekauft wurden und die nur für kurze Zeit und anlässlich der Diebstahlstaten genutzt wurden. Bei den hiesigen Taten planten die Angeklagten arbeitsteilig vorzugehen. Während mindestens einer der vier Männer – in der Regel der Angeklagte S. oder der gesondert verfolgte L. – im Verkaufsraum des jeweiligen Discountermarktes das Verkaufspersonal in ein Beratungsgespräch über Wein, Kaffee o. ä. verwickelte, verschafften sich mindestens zwei der Angeklagten – in der Regel der Angeklagte W. und der Angeklagte G. – unbemerkt Zugang zu den Büro- oder Lagerräumen. Währenddessen nutzen diejenigen, die hinten im Büro- oder Lagerraum waren, ihre Arbeitshandys, um mit dem Komplizen im Verkaufsraum zu telefonieren, damit diese sie warnen konnten, falls das Verkaufspersonal näher kommen sollte. In den meisten Fällen war geplant, dass entweder der Angeklagte S. oder der gesondert verfolgte L. – abhängig davon, wer im Verkaufsraum zur Ablenkung des Personals eingesetzt war – im Fluchtfahrzeug wartete. Dem Tatplan folgend fuhren die drei Angeklagten und der gesondert verfolgte L. am ##.##.2021 aus N mit einem weißen 5er BMW Touring mit dem Kennzeichen (Kennzeichen entfernt), dessen Halter der Angeklagte S. war, los. Sie kamen bis nach C und fuhren dort – wie zuvor geplant – durch die Straßen und suchten einen geeigneten Discounter-Markt. Denn einen konkreten Plan, wann welcher Discounter genau bestohlen werden sollte, gab es nicht. 1. Die drei Angeklagten begaben sich am ##.##.2021 gegen 17:25 Uhr in den Markt in C, L-Straße ##. Der gesondert verfolgte L. wartete im Fluchtfahrzeug, dem zuvor bezeichneten 5er BMW Touring. Der Angeklagte S. sprach derweil den dortigen Filialleiter, den Zeugen I., der in seinem Büro saß, an und lockte ihn unter dem Vorwand einer Weinberatung aus dem Büro zu dem Weinregal in den Verkaufsräumen des Marktes. Der Zeuge schloss noch seine Bürotür und ging mit zum Weinregal, von wo aus er keinen freien Blick mehr auf seine Bürotür hatte. Dann versuchten die Angeklagten G. und W. die Bürotür aufzuhebeln, wobei sie diese beschädigten. Sie wurden jedoch von einer Mitarbeiterin aus dem Backshop entdeckt und als diese die beiden ansprach, flüchteten die Angeklagten ohne Beute vom Tatort. Es bestand während dessen telefonischer Kontakt zwischen dem Angeklagten S. und den Angeklagten G. und W.. 2. Am selben Tag, um etwa 18:40 Uhr, betraten erneut der Angeklagte G., der Angeklagte W. und einer der beiden Angeklagten bzw. gesondert Verfolgten S. und L. die W-Filiale in der B-Straße in R. Während S. oder L. im Fluchtfahrzeug wartete, sprach der andere mit der Mitarbeiterin K. des Marktes und lenkte sie ab. Während dessen gelangten die Angeklagten G. und W. über das geöffnete Fenster im Aufenthaltsraum in den Markt und entwendeten aus dem sich neben dem Aufenthaltsraum befindlichen Heizungsraum Zigaretten im Gesamtwert von mindestens 3.500,00 EUR. Die Zigaretten waren dort in Kartons gelagert. Während der Tatausführung telefonierte das Team im Bereich Heizungsraum/Aufenthaltsraum mit S. oder L., der gerade das Verkaufspersonal ablenkte. 3. Am Folgetag, dem ##.##.2021, setzten die Angeklagten S., W., G. und der gesondert verfolgte L. ihre Diebestour fort und begaben sich weiterhin der gemeinsamen Abrede folgend gegen 14:10 Uhr zunächst zum Markt in die Z-Straße ## in P. Wieder verblieb entweder der gesondert verfolgte L. oder der Angeklagte S. außerhalb des Marktes auf dem Parkplatz. Während der andere – S. oder L. – die Zeugin A. im Anlieferungsbereich auf Wurstwaren ansprach und diese ihn sodann zum Fleischregal begleitete, entwendeten die Angeklagten W. und G. aus einer in einem Büroraum stehenden, offenen Geldkassette insgesamt 850,00 EUR Bargeld. Als die Zeugin E. die Angeklagten W. und G. in diesem Bereich ansprach, deuteten sie lediglich auf die Regale und flüchteten durch die offene Tür nach draußen auf den Parkplatz, wo sich zu diesem Zeitpunkt die Zeugin O. aufhielt, die den Angeklagten ebenfalls folgte. Nach etwa 150 Metern blieben die Angeklagten schließlich stehen. Der Angeklagte G. holte sodann auf Anweisung des W. das entwendete Bargeld aus der Hosentasche und händigte es den Zeuginnen aus. Anschließend setzten sie ihre Flucht fort. 4. Ebenfalls am ##.##.2021, in der Zeit von 13:30 bis 19:00 Uhr, entwendeten die Angeklagten gemäß dem gemeinsamen Tatplan aus dem W-Markt F-Straße ### in Z. Zigaretten im Gesamtwert von 7.381,70 EUR, nachdem sie unbemerkt den Lagerbereich der Filiale betraten und eine mit einem Vorhängeschloss gesicherte Glasvitrine aufhebelten. 5 . Ebenfalls am ##.##.2021 fuhren die drei Angeklagten und der gesondert Verfolgte L. nach V in die H-Straße ## zum dortigen Markt, wo sie gegen 15:00 Uhr eintrafen. Die Angeklagten G. und W. hebelten zunächst die verschlossene Tür zum Büro auf, um von dort durch Aufhebeln einer weiteren Tür den Tresorraum zu erreichen, was jedoch misslang. Die Türen wurden dabei beschädigt. Währenddessen hielten sich der Angeklagten S. und der gesondert verfolgte L. entsprechend der üblichen, arbeitsteiligen Vorgehensweise vor dem Eingang zum Lager auf, um Angestellte wie die Zeugin J. mit Fragen zu Produkten aufzuhalten und sich ihr in den Weg zu stellen. Als die Zeugin J. das Lager schließlich erreichte, verließen die Angeklagten W. und G. das Büro und die drei Angeklagten sowie der gesondert Verfolgte L- verließen den Markt entgegen der vorgefassten Absicht ohne Beute. 6. Schließlich suchten sie am ##.##.2021 gegen 19:30 Uhr die W-Filiale O-Straße ## in A auf. Die Angeklagten gingen auch dort arbeitsteilig handelnd vor, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer genau welchen Beitrag leistete. Jedenfalls hebelten sie die Tür zum Büro des Marktleiters auf, während ein anderer Angeklagter oder der L. den Kassierer, den Zeugen F., der gerade an der Kasse saß, ablenkte. Die anderen Angeklagten entwendeten dann Zigarettenkartons und -stangen im Gesamtwert von 11.248 EUR, die sie in einen Einkaufswagen luden und durch die Eingangsschranke zum Parkplatz schoben. Der Zeuge bemerkte die Tat und folgte dem Angeklagten, der den Einkaufswagen nach draußen geschoben hatte, auf den Parkplatz. Dort ließ der Angeklagte mit dem Einkaufswagen diesen mitsamt des Diebesguts zurück und flüchtete. Während der Tat bedienten sich die Angeklagten erneut ihrer sog. Arbeitshandys, um miteinander zu kommunizieren. 7. In zwei Fahrzeugen – dem zuvor bereits beschriebenen 5er BMW Touring des S. und einem weißen Liefer-/ oder Kastenwagen – begaben sich die Angeklagten S., W. und G. sowie der gesondert Verfolgte L. am ##.##.2021 zwischen 18:30 und 18:45 Uhr nach T, wo sie in der C-Straße # die dortige W-Filiale betraten. Da die anwesenden Mitarbeiter misstrauisch wurden und den Zugang zu den Personalräumen verschlossen, verließen die Angeklagten W. und G. die Filiale und fuhren mit dem weißen Liefer-/Kastenwagen zunächst davon, während der Angeklagte S. und der gesondert Verfolgte L. im Markt verblieben und die Zeugin B. in ein Gespräch über Kaffee verwickelten, wobei sie zugleich erneut mittels eines der Arbeitshandys mit den Angeklagten G. und W. telefonierten. Zwischenzeitlich warfen die mittlerweile an den Tatort zurückgekehrten Angeklagten G. und W. mit einem Pflasterstein die Fensterscheibe zum rückwärtig gelegenen Aufenthaltsraum der W-Filiale ein, öffneten das Fenster und kletterten hinein. Von dort gelangten sie in einen Lagerraum, in dem die Zigarettenvorräte in einer verschlossenen Glasvitrine deponiert waren. Sie hebelten das Schloss der Vitrine auf und entwendeten hieraus Zigaretten im Gesamtwert von 11.350 EUR, um diese - wie üblich - gewinnbringend weiter zu veräußern. 8 . Am ##.##.2021 begaben sich die Angeklagten W., G. und S. sowie der gesondert Verfolgte L. im VW Passat des Angeklagten S. – amtliches Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) –, den er mittlerweile anstatt seines 5er BMW Touring erworben hatte, zum Markt in G, R-Straße #. Wie zuvor auch zahlte der Angeklagte S. das Benzin für die Fahrten. Während entweder der gesondert Verfolgte L. oder der Angeklagte S. die Zeugin T. vor dem Eingang zum Lager an einer Kühltheke in ein Gespräch verwickelte, betraten die Angeklagten W. und G. das Lager, hebelten dort einen Stahlschrank auf, entnahmen diesem 1314 Schachteln Zigaretten im Gesamtwert von 8.830,42 EUR und flüchteten über die Laderampe zum Parkplatz, wo entweder der gesondert verfolgte L. oder der Angeklagte S. vereinbarungsgemäß im Fahrzeug wartete. 9. Nach Übernachtung im Hotel G-Straße # in S und einem Stopp um 11:40 Uhr am Falafel-Grill an der E-Straße ## in S, fuhren die drei Angeklagten und der gesondert Verfolgte L. am ##.##.2021 in dem VW Passat des Angeklagten S. über die Autobahn bis zur A-Straße ## in O, wo das Fahrzeug gegen 12:25 Uhr geparkt wurde. Sodann betraten sie – einen Rucksack mit Aufbruchwerkzeug mit sich führend – den W-Markt A-Straße ##, in dem sie sich zunächst verteilten und nach Angestellten des Marktes Ausschau hielten. Während der gesondert Verfolgte L. die Zeugin Z. im Bereich der Weinregale in ein Gespräch verwickelte und die Angeklagten W., G. und S. dabei über Mobiltelefon instruierte, begaben sich die Angeklagten W., G. und S. sodann um 13:07 Uhr in das Lager, hebelten die Holztür zum Zigarettendepot auf und entwendeten hieraus Zigarettenstangen und -kartons im Gesamtwert von 5.880,- EUR, die die Angeklagten G. und W. um 13:12 Uhr nach Verlassen des Marktes durch eine rückwärtige Tür im Kofferraum des Fahrzeugs verstauten. Der Angeklagte S. setzte sich nunmehr auf den Fahrersitz, G. stieg als Beifahrer ein und beide fuhren auf der A-Straße in Richtung Norden, hielten an einem Seitenstreifen und nahmen dort den Angeklagten W. und den gesondert verfolgten L. auf. Nach einer Fahrt über die G-Straße und mehrere Bundesautobahnen konnten sie schließlich von Einsatzkräften an der Abfahrt M festgenommen werden. Dort fanden die Ermittlungsbeamten im Pkw des Angeklagten S. einen Rucksack mit Aufbruchwerkzeug (Bolzenschneider, Flachmeißel, Flachschraubendreher), ein Bettlaken zum Abtransport von Diebesgut und vier Mobiltelefone Jeder der drei Angeklagten wollte sich durch diese Taten und den anschließenden Verkauf der Zigaretten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Sie waren zum Zeitpunkt der Taten voll schuldfähig. Der Angeklagte G. hatte Kontakt zu einer unbekannt gebliebenen Person in Nordrhein-Westfahlen, die die gestohlenen Markenzigaretten für die Hälfte bis ein Drittel des Ladenpreises aufkaufte. Das dadurch erhaltene Bargeld sowie das sonstige gestohlene Bargeld wurden – der vorherigen Abrede der Angeklagten untereinander folgend - zu vier gleichen Teilen zwischen den Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. aufgeteilt. Von den durch die Taten zu II. 2., 4., 7. und 8. insgesamt erlangten 31.062,12 EUR wurden bis zum Tag der Verurteilung insgesamt 19.465,53 EUR unwiderruflich und unter Verzicht auf eine Rückforderung an die Zahlstelle des Amtsgericht Münster zum hiesigen Aktenzeichen und zur Schadenswiedergutmachung eingezahlt. Davon zahlten der Angeklagte S. 7.700,00 EUR, der gesondert verfolgte L. 4.000,00 EUR und der Angeklagte G. 7.765,53 EUR.“ Ergänzend hat die 9. Große Strafkammer unter Ziffer III des angefochtenen Urteils – inzident – diese: „Der Zeuge PHK C. war der Observationsleiter des Einsatzes vom ##.##.2021, bei dem die drei Angeklagten und der gesondert Verfolgte L. in dem Pkw VW Passat des Angeklagten S. observiert wurden. Der Zeuge sagte glaubhaft aus, ihm sei von seinen Kollegen entsprechend den Angaben in dem Observationsbericht mitgeteilt worden worden, alle drei Angeklagten und der gesondert verfolgte L. hätten den W-Markt in O (Tat zu II. 9.) betreten, wobei der gesondert verfolgte L. das Verkaufspersonal abgelenkt habe, während die anderen drei Personen das Lager betreten hätten. Nach Verlassen des Marktes, habe sich der Angeklagte S. auf den Fahrersitz des VW Passat gesetzt. … Bei der Tat zu II. 9. im W-Markt in O vermochte die Kammer den Wert der erbeuteten Zigaretten durch Verlesung des Übergabeprotokolls der Dienststelle PP O vom ##.##.2021, unterschrieben von POK D., feststellen. Die dortige Schadensaufstellung, die die Polizeibeamten nach dem Aufgreifen der Angeklagten nach der Tat zu II. 9. anhand einer Zählung der Zigaretten im Kofferraum des VW Passat des S. fertigten, weist einen Gesamtbetrag von 5.880,- EUR auf.“ und unter Ziffer V folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „Bei der Tat zu II. 9. hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um einer beobachtete Tat während einer Observation handelte, sodass eine Rückführung der Beute sehr wahrscheinlich war und hier auch tatsächlich zeitnah erfolgt ist.“ IV. Die ergänzenden Feststellungen zur Person beruhen auf dem ihn betreffenden und in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom ##.##.2023 sowie auf der von seinem Verteidiger insoweit abgegebenen – im Einklang mit den unter Ziffer II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen stehenden und von der Kammer für glaubhaft erachteten – Erklärung, die sich der Angeklagte im Anschluss zu Eigen gemacht hat. V . Der Angeklagte hat sich nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen strafbar gemacht, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist. VI. Hinsichtlich der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist, hat sich die Kammer – sowohl für die Festlegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens als auch für die konkrete Zumessung der Strafe – von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und alle jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt und zudem die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind. 1. Dabei ist die Kammer zunächst für jeden der von ihm verwirklichen Taten vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. 2. Sodann hat sie in Bezug auf jede der vom Angeklagten begangenen Straftaten (zunächst nur) unter Heranziehung allgemeiner Strafzumessungserwägungen das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB geprüft, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände heranzuziehen, die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dementsprechend hat die Kammer in einer umfassenden Gesamtwürdigung die nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte erwogen, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und im Ergebnis in jedem der abzuurteilenden Einzelfälle einen minder schweren Fall angenommen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer zum einen das planmäßige Vorgehen bei den jeweiligen Tatbegehungen berücksichtigt, das in Zusammenschau mit der hohen Tatfrequenz insbesondere im Januar 2021 – vom ##. bis zum ##.##.2021 begingen der Angeklagte und die gesondert verurteilten Mittäter insgesamt sieben Taten, von denen wiederum vier Taten an nur einem Tag (dem ##.##.2021) begangen wurden –, die für sich betrachtet im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung von Bedeutung ist (s. u.), auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie der Tätergruppierung um den Angeklagten hindeutet. Zum anderen ist hinsichtlich der unter den Ziffer II 4, II 7 und II 8 des angefochtenen Urteils vom ##.##.2022 abgehandelten Taten die Höhe des durch diese Taten jeweils verursachten Schadens strafschärfend zu berücksichtigen gewesen. Demgegenüber hat sich sein frühzeitiges, umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt. Ferner hat die Kammer in strafmildernder Weise berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch war die fern der Heimat wegen einer Corona-Erkrankung unter erschwerten Bedingungen erlittene Untersuchungshaft über einen Zeitraum von knapp sieben Monaten entlastend zu berücksichtigen, wenngleich die verbüßte Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 1 StGB). Dabei war auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Diabeteserkrankung und der familiären Situation als besonders haftempfindlich einzustufen ist. Zugunsten des Angeklagten wirkend war darüber hinaus zu sehen, dass die Hemmschwelle zur Begehung der einzelnen Taten im Laufe der Zeit herabgesetzt war und bei ihm aufgrund der wiederkehrenden und gleichen Abläufe ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 22.12.2011 – 4 StR 581/11). Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass die unter Ziffer II 9 des angefochtenen Urteils abgehandelte Tat infolge der von den Ermittlungsbehörden installierten Überwachungsmaßnahmen gewissermaßen unter staatlicher Aufsicht stattfand und damit die zeitnahe Rückführung der Tatbeute – wie letztlich auch geschehen – sehr wahrscheinlich war. Ebenso hat die Kammer hinsichtlich der unter den Ziffern II 3 und II 6 des angefochtenen Urteils abgehandelten Taten strafmildernd berücksichtigt, dass die Tätergruppierung um den Angeklagten das in diesen Fällen erbeutete Diebesgut freiwillig zurückließ. Ferner hat die Kammer gewürdigt, dass sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zwar hat mit Blick auf die §§ 73 ff. StGB ohnehin überwiegend keine Aussicht bestanden, diese zurückzuerlangen. Gleichwohl hat der Angeklagte hierdurch seine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und seine grundsätzlich vorhandene Einsicht in begangenes Unrecht dokumentiert. Weiterhin hat die Kammer den durch seine Migrationsgeschichte und die schwerwiegenden Erkrankungen seiner Familienmitglieder geprägten schwierigen Lebensweg des Angeklagten strafmildernd in die Abwägung miteingestellt. Schließlich hat sie die insgesamt lange Verfahrensdauer und die damit für den Angeklagten einhergehenden Belastungen als weiteren strafmildernden Gesichtspunkt mitbedacht. Unter Würdigung dieser zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden allgemeinen Strafzumessungsgründe hat die Kammer vorliegend im Ergebnis in jedem einzelnen Fall einen minder schweren Fall angenommen, insbesondere, weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich umfassend geständig gezeigt hat und weil der Vielzahl der strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkte kaum strafschärfende Umstände gegenüberstehen. Damit überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten zu würdigenden Umstände in jedem einzelnen Fall derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil bei Anwendung des Regelstrafrahmens die Findung einer gerechten Strafe nicht möglich wäre. Daher hat die Kammer die Strafe – in einem ersten Schritt – in allen Einzelfällen dem Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB entnommen. 3. Ausgehend hiervon hat die Kammer zur Ermittlung des jeweils zur Anwendung gelangenden Strafrahmens – in einem weiteren Schritt – die wegen des Eingreifens vertypter Strafmilderungsgründe gebotenen Strafrahmenverschiebungen vorgenommen. Dabei ist sie zu folgendem Ergebnis gelangt: a. Hinsichtlich der abzuurteilenden Taten erfolgte durch den Angeklagten eine (anteilige) Schadenswiedergutmachung, indem er den auf ihn entfallenden Anteil der Tatbeute in Höhe von 7.700,00 EUR unwiderruflich und unter Verzicht auf eine Rückforderung an die Zahlstelle des Amtsgerichts Münster leistete. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 StGB Gebrauch gemacht und den aus § 244a Abs. 2 StGB folgenden Strafrahmen gemäß § 49 StGB weiter gemildert. b. Hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil unter den Ziffern II 1 und II 5 abgehandelten Taten hat die Kammer berücksichtigt, dass diese jeweils im Versuchsstadium stecken geblieben waren, und demgemäß eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB vorgenommen. Nach alledem ist die Kammer im Ergebnis von folgenden Strafrahmen ausgegangen: Für die in dem angefochtenen Urteil unter den Ziffern II 2, II 3, II 4, II 6, II 7, II 8 und II 9 abgehandelten Taten hat die Kammer den nach §§ 46a Nr. 1, 49 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen lassen. Für die in dem angefochtenen Urteil unter den Ziffern II 1 und II 5 abgehandelten Taten hat die Kammer den nach §§ 46a Nr. 1, 49 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangen lassen. 4. Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte – in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung – von den vorstehend aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen. Dabei hat sie im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt: Tat 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Tat 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr Tat 3: Freiheitsstrafe von neun Monaten, Tat 4: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, Tat 5: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Tat 6: Freiheitsstrafe von einem Jahr, Tat 7: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, Tat 8: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, Tat 9: Freiheitsstrafe von einem Jahr. 6. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen sowie unter Berücksichtigung des durch die Taten verursachten Gesamtschadens in Höhe von 31.062,12 EUR sowie unter Berücksichtigung der jedenfalls im Januar 2021 hohen Tatfrequenz unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine zurückhaltende – tat- und schuldangemessene – Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt. Hierbei hat die Kammer insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten sowie das Verhältnis der Taten zueinander gesehen. Außerdem hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. VII. Die Einziehung von Wertersatz war nach den §§ 73 Abs. 1, 3, 73c StGB anzuordnen. Von dem insgesamt erbeuteten Wert in Höhe von 31.062,12 EUR, haben der Angeklagte sowie die gesondert Verurteilten W., G. und L. jedoch schon 19.465,53 EUR an Erfüllung statt geleistet, in dem sie die in den Feststellungen beschriebenen Beträge unwiderruflich und unter Verzicht auf eine Rückgabe an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Münster zahlten. Daher war gemäß § 73e StGB dieser Betrag abzuziehen, sodass es zur Einziehung von Wertersatz in Höhe des ausgeurteilten Restbetrages von 11.596,59 EUR gekommen ist. Der Angeklagte und die gesondert verurteilten Mittäter W., G. und L. haften als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der in der Anklage bezeichneten Gegenstände haben sich alle Angeklagten mit einer außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. VIII. Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde. IX. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelinstanz beruht auf §§ 465, 473 StPO. Der nur geringe Teilerfolg des Rechtsmittels im Hinblick auf den Strafausspruch rechtfertigt keine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Bei der Frage, ob der Teilerfolg eines Rechtsmittels dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im Wesentlichen auf das Maß des erreichten Teilerfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (BGH, Beschluss vom 21.10.1986 – 4 StR 553/86). Vorliegend hatte das – unbeschränkte – Rechtsmittel des Angeklagten keinen erheblichen Teilerfolg. Denn der Schuldspruch ist vollständig bestätigt und der Strafausspruch letztlich nicht wesentlich abgemildert worden. Außerdem kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das nunmehr ausgeurteilte Strafmaß, das von dem zuvor verhängten Strafmaß kaum abweicht, in erster Instanz akzeptiert hätte.