Beschluss
5 T 263/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:0919.5T263.23.00
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Leitsätze
Bei einer signifikanten Abweichung vom Normalfall im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin kann ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt sein, wenn die Zahl der Forderungsanmeldungen gering ist(hier zwei), keine Arbeitnehmer und kein Grundbesitz etc. vorhanden waren und lediglich ein Kaduzierungsverfahren stattgefunden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 19. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.209,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer signifikanten Abweichung vom Normalfall im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin kann ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt sein, wenn die Zahl der Forderungsanmeldungen gering ist(hier zwei), keine Arbeitnehmer und kein Grundbesitz etc. vorhanden waren und lediglich ein Kaduzierungsverfahren stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde vom 19. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.209,02 Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin. Die mit Vertrag vom 18. Mai 2016 gegründete Insolvenzschuldnerin hat ein Stammkapital von 25.000 Euro, von dem vor Insolvenzeröffnung die Hälfte eingezahlt war. Sie hat keine Mitarbeiter und keinen Grundbesitz. Die Aktivseite ihrer Bilanz besteht per 31. Dezember 2019 allein aus einem Kassenbestand in Höhe von rund 200 Euro und Forderungen gegen ein verbundenes Unternehmen in Höhe von rund 16.000 Euro, nämlich gegen die sogleich beschriebene Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Insolvenzschuldnerin ist. Einzige Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin ist eine solche aus einer Kontoüberziehung bei der Bank Y über rund 213 Euro. Die Bilanzsumme beträgt rund 16.000 Euro bei einem Jahresüberschuss von rund 720 Euro. Einziger Geschäftszweck der Insolvenzschuldnerin ist es, die haftende Komplementärin der Firma Z1. zu sein, die ebenfalls mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Mai 2016 gegründet wurde und am 23. Juni 2016 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Diese Kommanditgesellschaft weist zum 31. Dezember 2019 eine Bilanzsumme von 800.462,48 Euro auf, bei einem Jahresfehlbetrag von 22.553,53 Euro. Mitarbeiter hat diese Kommanditgesellschaft keine. Gegenstand der vorgenannten Kommanditgesellschaft ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen, insbesondere der Beteiligung an der Firma Z2., sowie die Beteiligung an der Komplementärin dieser Gesellschaft, der Firma Z.. Die Firma Z1. erzielte Erträge ausschließlich aus diesen beiden gehaltenen Beteiligungen. Über weiteres Anlage- oder Umlaufvermögen verfügt diese Gesellschaft nicht. Über beide Gesellschaften, an den die Firma Z1. Beteiligungen hält, sind Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Münster eröffnet worden. Die Firma Z1. hat bei der insolventen Firma Z2. eine Darlehensverbindlichkeit über 615.000 Euro. Daneben hat sie zwei weitere Gläubiger, nämlich die Bank Y mit einer Forderung von rund 16 Euro und die Insolvenzschuldnerin mit einer Forderung von etwa 16.000 Euro. Mit Schriftsatz vom 4. August 2021, eingegangen beim Amtsgerichts Münster am 6. August 2021, beantragte die Insolvenzschuldnerin sowohl für sich als auch die Firma Z1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit und die Beauftragung eines Sachverständigen zu den Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung. Mit Beschluss vom 12. August 2021 (Bl. 88 der Papierakte) beauftragte das Amtsgericht den Beschwerdeführer, der auch Insolvenzverwalter der Firma Z2. und der Firma Z. ist, als Sachverständigen mit der Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund vorliege, welche Aussichten für eine Unternehmensfortführung bestünden und ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken werde. Der Beschwerdeführer bescheinigte der Insolvenzschuldnerin in seinem Gutachten vom 15. September 2021 (Bl. 94 ff. der Papierakte) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Kostendeckende Masse sei vorhanden. Mit Beschluss vom 20. September 2021 (Bl. 107ff. der Papierakte) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über die Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und ernannte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin. Zur Tabelle der Insolvenzschuldnerin wurden lediglich zwei Forderungen angemeldet, nämlich eine Forderung der IHK Münster wegen rückständiger IHK Beiträge in Höhe von 140 Euro sowie durch den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Firma Z2. die vorbeschriebene Darlehensforderung in Höhe von 615.700 Euro. Forderungen aus Lieferungen und Leistung bestanden weder bei der Insolvenzschuldnerin, noch bei der der Firma Z1.. Die Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Firma Z1. konnte angesichts der Insolvenz dieser KG nicht realisiert werden, aber die rückständige Stammeinlage der Insolvenzschuldnerin konnte im Wege eines Kaduzierungsverfahrens in voller Höhe von 12.500 Euro realisiert werden. Unter dem 6. März 2023 erstattete der Beschwerdeführer seinen vier Seiten umfassenden Schlussbericht zur Insolvenzschuldnerin (Bl. 174ff. der Papierakte). Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung und der Auslagen als Insolvenzverwalter auf insgesamt 7.556,35 € brutto (Bl. 180ff. der Papierakte), wobei er ausgehend von der Berechnungsgrundlage von 12.699,74 Euro und Auslagen von 1.269,98 Euro (netto) die Regelvergütung von 5.079,90 Euro (netto) begehrte. Mit Schreiben vom 13. März 2023 bat der zuständige Rechtspfleger des Insolvenzgerichts den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Vergütungsfestsetzungsantrag um eine Begründung, weshalb angesichts der geringen Zahl der Buchungsvorgänge, der geringen Zahl von nur zwei der Forderungsanmeldungen und der geringen Anzahl an Vermögensgegenständen kein Abschlag von der Regelvergütung vorgenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. März 2023 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass in diesem Verfahren Mehrarbeit dadurch hervorgerufen worden sei, dass die Insolvenzschuldnerin in einen Unternehmenskomplex eingebunden gewesen sei, es nicht einfach gewesen sei, einen Überblick über die Rechtsverhältnisse innerhalb des Konzerns zu erlangen und ein Kaduzierungsverfahren durchgeführt worden sei. Insgesamt sei daher eine Vergütung in Höhe der Regelvergütung gerechtfertigt. Auf Anregung des Beschwerdeführers beauftragte das Amtsgericht Münster den Beschwerdeführer mit der Prüfung nachrangiger Forderungen. Im Zuge dessen erfolgte die Anmeldung der Darlehensforderung der Firma Z. als nachrangige Forderung. Im Übrigen verblieb es bei nur einer Forderungsanmeldung der IHK Münster. Das Amtsgericht setzte Vergütung und Auslagen des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (Bl. 247ff. der Papierakte) unter Zurückweisung des Vergütungsantrags im Übrigen auf insgesamt 6.347,33 Euro (brutto) fest, wobei es nur 80 % der Regelvergütung von 5.079,90 Euro bei einer Insolvenzmasse von 12.699,74 Euro zugrunde legte. Zwar sei die Insolvenzmasse eher gering und der damit im Normalfall einhergehende Minderaufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt, die Abweichung vom Normalfall werde aber als derart signifikant eingestuft, dass ein Abschlag von mindestens 20 % angezeigt sei. Denn von den verwertbaren Vermögensgegenständen sei lediglich noch die offene Stammeinlage in Höhe von 12.500 Euro ohne nennenswerten Aufwand durchzusetzen gewesen und der Beschwerdeführer habe auch insoweit auf seine diesbezüglichen Erkenntnisse als Gutachter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgreifen können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass keine Arbeitnehmer, keine Betriebs- und Geschäftsausstattung, keine Forderungen aus Lieferung und Leistung und nur acht Buchungsvorgänge zu verzeichnen gewesen seien sowie zwei Forderungsanmeldungen. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 (Bl. 261f. d. Papierakte) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Er begehrt die Festsetzung der Regelvergütung, wiederholte seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 16. März 2023 und ergänzte, dass auch nachrangige Forderungen zur Insolvenztabelle geltend gemacht worden seien. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2023 nicht ab und legte die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts Münster zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag, den Schlussbericht, die Beschwerdebegründung, den angefochtenen Beschluss und die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht schließt sich der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Amtsgericht an. Auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird zunächst Bezug genommen. Das Gericht hält im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Insolvenzverwaltertätigkeit mit dem Amtsgericht in diesem Einzelfall die Festsetzung von 80% des Regelsatzes gemäß §§ 2, 3 InsVV für angemessen. Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: IX ZB 20/05, juris-Rz 5). Die Abweichung vom Normalfall muss so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder leichte Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az. IX ZB 246/11). Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des Verwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 70/14 –, juris-Rz. 56). Die gesetzlich nicht geregelten Kriterien des so genannten Normalverfahrens können aber aus Sicht des Gerichts nicht absolut verstanden werden, sondern müssen stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Insolvenzmasse gesehen werden. Denn die zu ermittelnde Insolvenzverwaltervergütung hängt maßgeblich von der Insolvenzmasse ab. Dieser Zusammenhang gebietet es, die Kriterien zur Bestimmung des Normalverfahrens in jedem Einzelfall auch im Lichte der Insolvenzmasse zu betrachten. Denn andernfalls wären bei Verfahren mit sehr hoher Insolvenzmasse, bei denen bereits aus diesem Grund eine hohe Vergütung gegeben ist, in aller Regel auch noch Zuschläge vorzunehmen, weil sie zugleich diverse Kriterien des Normalverfahrens - wenn man diese absolut betrachten würde - nicht erfüllen. Dass ein Verfahren sehr umfangreich und komplex ist, wird im Rahmen der Bestimmung der Vergütungshöhe aber häufig schon durch die damit einhergehende hohe Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage der Vergütung berücksichtigt. Denn häufig werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters mit steigender Unternehmensgröße komplexer und aufwendiger, wobei dies aber gleichzeitig – aufgrund der Unternehmensgröße – häufig auch mit einer hohen Berechnungsgrundlage einhergehen wird. Je höher die Insolvenzmasse daher ist, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nachprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 5.7.2018 – IX ZB 63/17). Die Insolvenzmasse ist vorliegend gering. Denn sie beträgt vorliegend 12.699,74 Euro und liegt damit innerhalb der ersten Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht erheblich über oder unter den Zuschnitt entsprechender Verfahren hinausgeht und der reine Regelsatz ohne weitere Ab- oder Zuschläge zu einer unangemessen hohen oder unangemessenen niedrigen Vergütung führen würde. Für den vorliegenden Einzelfall ist festzuhalten, dass keiner der in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Zuschlagstatbestände einschlägig ist. Von den Regelbeispielen für einen Abschlag in § 3 Abs. 2 InsVV ist dagegen festzustellen, dass § 3 Abs. 2 e) InsVV einschlägig ist, da die Vermögensverhältnisse der Insolvenzschuldnerin überschaubar sind und die Zahl ihrer Gläubiger, nämlich 2, gering ist. Zwar befindet sich die Insolvenzschuldnerin innerhalb einer Konzernstruktur, bestehend aus vier Gesellschaften. Diese Konzernstruktur ist aber nach Würdigung des Gerichts von geringer Komplexität. Insbesondere sind die Insolvenzschuldnerin und auch die Gesellschaft, in der diese Komplementärin ist, in keiner Weise operativ tätig, sondern als reine Beteiligungsgesellschaften ohne jede operative Einbindung zu verstehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen der vier Konzerngesellschaften der zuständigen Insolvenzverwalter ist, was seinen Arbeitsaufwand in jedem der vier Insolvenzverfahren eher geeignet ist, gering zu halten, da er sein in einem dieser Verfahren erlangtes Wissen über den Konzern in jedem dieser vier Verfahren nutzbar machen kann, ohne sich dieses mehrfach erarbeiten zu müssen. Weiter ist die Bilanz der Insolvenzschuldnerin sowohl auf ihrer Aktiv- als auch auf ihrer Passivseite als eher trivial einzuschätzen. Sie enthält keinerlei Forderungen aus Lieferungen und Leistung und auch kein zu verwertendes Anlagevermögen, sondern lediglich zwei Forderungen und auf der Passivseite keine Verbindlichkeit. Eine der Forderungen ist zudem gegen eine konzernangehörige Gesellschaft gerichtet, die ebenfalls der Insolvenzverwaltung des Beschwerdeführers untersteht. Weder die Insolvenzschuldnerin, noch die von ihr vertretene Konzerngesellschaft verfügt über eigene Mitarbeiter oder Grundbesitz. Der Arbeitsaufwand für den zu erstellenden Schlussbericht von gerade einmal vier DIN-A4-Seiten dürfte als eher gering zu veranschlagen sein und auch die Gesamtdauer des Insolvenzverfahrens liegt eher im unteren Bereich. Insbesondere hat in diesem Insolvenzverfahren auch keine Prüfung von Einwendungen von Drittschuldnern, keine Ermittlung von Aufträgen und Rechnungsbelegen, keine Prüfung von Absonderungsrechten und keine Prüfung von Insolvenzanfechtungsgründen nach §§ 130 ff. InsO stattgefunden, sondern lediglich ein Kaduzierungsverfahren, auf das nahezu die ganze Insolvenzmasse zurückgeht. Es waren auch keine komplexeren schuldrechtlichen Verbindungen der Schuldnerin mit Subunternehmern und damit verbundenen Endkunden zu prüfen. Zwar hat der Beschwerdeführer auch nachträglich noch nachrangige Insolvenzforderungen ermittelt, insgesamt wurden aber nur zwei Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, die jede für sich auch keine erkennbare Problematik und damit verbundenen Arbeitsaufwand aufgewiesen haben. Das Gericht hat die vorstehenden Umstände umfassend in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält das Gericht einen Gesamtabschlag in Höhe von 20 % für erforderlich, aber auch ausreichend. Denn in der Gesamtschau scheinen die Abweichungen vom Normalfall im Lichte der bestehenden Berechnungsgrundlage derart signifikant zu sein, dass für jedermann erkennbar ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung entstünde, wenn es bei der Regelvergütung verbliebe. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer wurden vom Amtsgericht wie beantragt festgesetzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung, § 23 Abs. 2 RVG. Die Voraussetzungen der Übertragung des Verfahrens auf die Kammer in voller Besetzung nach § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO lagen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.