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Urteil

16 O 95/22

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:1006.16O95.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen infolge eines Verkehrsunfalls vom 18.03.2021, bei dem er erhebliche Verletzungen erlitt. Am streitgegenständlichen Unfalltag lief der damals zehn Jahre und zwei Monate alte Kläger zusammen mit einem damals elfjährigen Jungen den nördlichen Gehweg der A-Straße entlang. In der Nähe befindet sich das Jugendzentrum „Q.“, auf das zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Beschilderung hingewiesen wurde. Die Fahrzeuge, die die Straße in westlicher Richtung befuhren, kamen auf der Seite des Klägers aufgrund einer ca. 250 Meter entfernten verschlossenen Bahnschranke zum Stehen. Auf Höhe des Gerichts und in ca. 100 Meter Entfernung zu einem beampelten Fußgängerüberweg liefen der Kläger und sein Begleiter durch die zum Stillstand gekommenen Fahrzeuge auf die Fahrbahn, um diese in südliche Richtung zu überqueren. Die Beklagte befuhr in diesem Moment mit knapp unter der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h die Gegenfahrbahn der A-Straße in östliche Richtung. Der elfjährige Junge stoppte, als ihn ein Fahrer der stehenden Fahrzeuge durch Hupen auf die Gefahr aufmerksam machte. Der Junge rief nach dem Kläger, doch dieser lief mit erhöhter Geschwindigkeit weiter auf die Gegenfahrbahn und wurde von dem Fahrzeug der Beklagten erfasst. Infolge der Kollision erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 – 10 verwiesen. Der Kläger behauptet, es sei kurz vor dem nördlichen Gehweg zur Kollision gekommen und die Beklagte habe dabei freie Sicht gehabt. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte vollumfänglich – jedenfalls im Rahmen ihrer Betriebsgefahr - für die ihm entstandenen Schäden. Ihm könne kein Mitverschulden angelastet werden, da ihm die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit fehle. Insoweit verweist er auf die unstreitigen Umstände, dass ihm die Unfallörtlichkeit aufgrund des vorherigen Umzugs nicht ausreichend bekannt gewesen sei und eine schulische Verkehrserziehung coronabedingt nicht stattgefunden habe. Weiter liege unter Berücksichtigung seines Alters kein besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vor. Er habe die besondere Situation des Stillstandes der Fahrzeuge auf nur einem Fahrstreifen nicht erfassen können und kindliche Eigenheiten wie Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten entfielen nicht punktuell mit Erreichen des zehnten Lebensjahres. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er die Altersgrenze des gem. § 828 Abs. 2 BGB erst um zwei Monate überschritten habe. Er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm vergangene und künftige immaterielle und materielle Schäden, die ihm in Folge des Unfalles vom 18.03.2021 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, den zum Zeitpunkt der Kollision mittig auf ihrer Fahrspur befindlichen Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß erkannt zu haben. Der Zusammenstoß sei durch ein sofortiges Bremsen nicht mehr vermeidbar gewesen. Sie ist der Auffassung, die Haftung sei ausgeschlossen. Ihr selbst sei kein Verstoß vorzuwerfen. Sie habe sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten und hätte nicht mit zwischen den Fahrzeugen herlaufenden Kindern rechnen müssen. Es seien auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, die eine Reduzierung der Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätten. Aufgrund des gravierenden Mitverschuldens des Klägers sei ihre Haftung vollumfänglich ausgeschlossen. Eine fehlende Einsichtsfähigkeit sei bereits nicht hinreichend dargelegt worden und der Rückstau von Fahrzeugen auf nur einer Fahrspur sei nicht ungewöhnlich. Weiter hätten keine altersspezifischen Defizite vorgelegen, da der Kläger nicht in Eile gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachten. Auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen C. vom 09.06.2023 wird insoweit Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn es besteht die Möglichkeit, dass dem Kläger Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte zustehen, die der Verjährung unterliegen. Dabei war der Kläger unter Gesichtspunkten der Prozesswirtschaftlichkeit nicht gehalten, den bereits entstandenen Schaden im Rahmen einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage geltend zu machen, da nicht auszuschließen ist, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14). b. Weiter ist der minderjährige Kläger gem. § 51 Abs. 1 ZPO prozessfähig, da er in dem Prozess von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten wird. 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht infolge den Unfalls kein Anspruch gem. §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB gegen die Beklagte zu. Obwohl der Unfall nicht auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist, führt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB dazu, dass die Betriebsgefahr der Beklagten vollständig hinter dem schwerwiegenden Verstoß des Klägers zurücktritt. Eine Abwägung der Schadensverursachungsanteile ermöglicht auch nach der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB eine alleinige Haftung des Kindes/Jugendlichen, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZR 184/05; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. Juli 2005 – 13 U 901/05). So liegt der Fall hier. a. Auf Seiten der Beklagten war lediglich die Betriebsgefahr des von ihr innerorts leicht unterhalb der zulässigen Geschwindigkeitsgrenze von 50 km/h geführten Pkw zu berücksichtigen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte gem. § 3 Abs. 1 a StVO zu einer Verringerung der Geschwindigkeit gehalten gewesen wäre. Danach muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen - insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft - so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei hat der Autofahrer sein Fahrverhalten u.a. bei am Fahrbahnrand stehenden Kindern auf die Möglichkeit einer unachtsamen Straßenüberquerung einzustellen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Juli 1987 – 9 U 108/86). Diese besonderen Sorgfaltspflichten setzen allerdings voraus, dass das Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war (OLG Hamm NZV 2006, 151; OLG Schleswig VersR 87, 825). Dies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere hat das eingeholte Gutachten ergeben, dass die Beklagte sowohl den Kläger als auch den sich ebenfalls am Straßenrand und später auf der Straße befindlichen weiteren Jungen wegen der rückstauenden Fahrzeuge und der Größe der Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war ihr eine Abwehrreaktion ausweislich des Gutachtens aufgrund der zuzubilligenden Reaktionszeit nicht mehr möglich. Die Feststellungen des Gutachtens wurden von dem Kläger nicht angegriffen. Auch das nahegelegenen Jugendzentrum begründet keine abweichende Beurteilung, da dies mangels entsprechender Hinweisschilder für die Beklagte nicht erkennbar war. Eine davon unabhängige Kenntnis wurde bereits nicht vorgetragen. Umstände, die die Betriebsgefahr steigern, sind nicht ersichtlich. b. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw tritt im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile zurück, da das Verschulden des Klägers objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. aa. Dem Kläger ist objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Danach hat ein Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs – ggf. unter Nutzung einer Lichtzeichenanlage - zu überschreiten. Dabei muss die Pflicht, sich vor dem Überqueren einer Fahrbahn zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt, zu den elementaren Verhaltensregeln gerechnet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2009 – 13 U 179/08). Vorliegend hat sich der Kläger vor dem Überqueren der Fahrbahn nicht vergewissert, ob sich auf der Gegenfahrbahn ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der Kläger die Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 12 bis 15 km/h überquerte, die einem zügigen Laufen oder Rennen entspricht. Dabei konnte er den Richtung Westen fahrenden Verkehr nicht einschätzen, da ihm die Sicht in Richtung der Beklagten durch den rückstauenden Verkehr bis zu Letzt versperrt war. bb. Dieser Verstoß ist dem Kläger auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbar. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist zu berücksichtigen, inwieweit sich in dem Unfallbeitrag des geschädigten Kindes altersgemäße Defizite der Integrierung in den Straßenverkehr und seine Gefahren ausgewirkt haben. Danach kommt eine völlige Haftungsfreistellung bei Kindern nur dann in Betracht, wenn auf der Seite des Kindes – gemessen an dem altersspezifischen Verhalten von Kindern – auch subjektiv ein besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 04. Juli 2005 - 13 U 901/05). Dabei ist der Gesamtsituation dahingehend Rechnung zu tragen, dass die kindlichen Eigenheiten, insbesondere die jungen Menschen wesenseigene Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamische Verhaltensweise, welche bei der typisierenden Betrachtungsweise des § 828 Abs. 2 BGB Kinder unter zehn Jahren an der hinreichenden Einschätzung der aus dem Straßenverkehr resultierenden Gefahren hindert, nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2013 – I – 1 U 68/12). Die Kammer sieht in dem Verhalten des Klägers einen solchen Verstoß. aaa. Der Kläger hatte zunächst die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit bei einem Verkehrsunfall erforderliche Einsicht. Die gem. § 828 Abs. 3 BGB vermutete Einsichtsfähigkeit hat der Kläger nicht widerlegt. Diese ist gegeben, wenn der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich als dessen Folge seiner Verantwortlichkeit für den von ihm angerichteten Schaden bewusst zu werden (vgl. BGH NJW 70, 1038/39, 05, 354). Davon ist hier auszugehen. Auch wenn der Kläger die Straße zügig überquert hat, ihm die Umgebung aufgrund des vorherigen Umzuges nicht bekannt war und er coronabedingt keine schulische Verkehrsschulung absolviert hat, lässt sich daraus kein fehlendes generelles Bewusstsein für die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten für eine realistische Gefahreneinschätzung verfügte, da er nach seinen eigenen Angaben im Unfallzeitpunkt als Grundschüler einer vierten Klasse durchschnittliche Leistungen erbrachte. Aus den vorgenannten Gründen war die Einholung eines klägerseits angebotenen kinderpsychologische Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Es wurde nicht dargelegt, dass es dem Kläger an der Fähigkeit fehlte, die grundsätzlichen Verkehrsregeln und die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren nachvollziehen zu können. bbb. Der Kläger handelte dabei auch schuldhaft. Ein schuldhaftes – vorliegend fahrlässiges - Handeln kann angenommen werden, wenn Kinder im Alter des Klägers und mit seiner Entwicklungsstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und wenn es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 -- III ZR 273/51 -- VersR 1953, 28 = LM § 828 BGB Nr. 1 und vom 23. Dezember 1953 -- VI ZR 116/52 -- VersR 1954, 118; BGH, Urteil vom 27. Januar 1970 – VI ZR 157/68). Die dabei zu berücksichtigende Gesamtsituation begründet nach Ansicht der Kammer ein Verschulden des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass ein normal entwickeltes Kind im Alter des Klägers die Gefährlichkeit seines Handelns problemlos hätte voraussehen und dieser Einsicht entsprechend hätte handeln können. Bereits im vorschulischen Alter werden Kinder gewöhnlich von ihren Erziehungsberechtigten mit dem Vorrang von Kraftfahrzeugen und mit Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit der umsichtigen Überquerung von Straßen vertraut gemacht. Einem Schüler aus der Altersgruppe des Klägers hätte sich die erhebliche Gefahr für Leib und Leben aufgedrängt, wenn man eine Fahrbahn zwischen einer stehenden Fahrzeugkolonne hindurch überquert, ohne den Fahrbahnbereich durch Einsicht auf die Abwesenheit herannahender Fahrzeuge zu überprüfen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 – 13 U 179/08). Dabei führt der Umstand, dass die Fahrzeuge wegen der geschlossenen Bahnschranke nur in eine Richtung standen, nicht zu einer anderen Beurteilung der Gesamtsituation. Kindern im Alter des Klägers ist bewusst, dass die jeweilige Fahrbahn vor der Überquerung in Augenschein genommen werden muss. Dieses Vorgehen ist beispielweise im Rahmen einer Überquerung der Straße über eine Verkehrsinsel bekannt. Weiter ist es nicht unüblich, dass sich der Rückstau nur auf einer Seite der Fahrbahn bildet. Auch bei einer Lichtzeichenanlage kann es zu der Situation kommen, dass sich auf einer Seite bereits ein Rückstau bildet und auf der anderen Seite in räumlicher Nähe ein Fahrzeug in die entgegengesetzte Richtung fährt. Zudem muss jederzeit mit auf die Straße einbiegenden Fahrzeugen gerechnet werden, die von der Ursache des Rückstaus nicht betroffen sind. ccc. Altersbedingte Defizite sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Prägung eines altersbedingten gruppendynamischen Verhaltens und einer altersbedingten Impulsivität können seitens der Kammer nicht erkannt werden. Auch wenn der Kläger die Straße zunächst gemeinsam mit seinem Begleiter überqueren wollte, ist er diesem nicht etwa spontan unmittelbar auf die Gegenfahrbahn nachgelaufen. Der Begleiter des Klägers hat vielmehr auf das Hupen eines stehenden Fahrers reagiert und die Überquerung der Straße abgebrochen. Nach der Rechtsprechung des hier zuständigen Oberlandesgerichts Hamm führt der Umstand, dass der Kläger das zehnte Lebensjahr erst kurz zuvor beendet hatte, nicht zu einer anderen Bewertung der altersspezifischen Defizite. Das konkrete Alter wurde bereits im Rahmen der Bestimmung des altersspezifischen Fahrlässigkeitsmaßstabes berücksichtigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2009 – 13 U 179/08). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zu 170.000,00 € festgesetzt.