Urteil
115 O 95/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:1123.115O95.23.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer vom Kläger bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherung aufgrund eines Geschehens vom 17.08.2019. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.08.09.2009 einen Vertrag über eine private Unfallversicherung. Ab dem 01.06.2019 betrug die vereinbarte Invaliditätssumme 110.250,00 € mit Progression 400, vereinbart war daneben u.a. eine monatliche Unfall-Rente in Höhe von 771,80 € (Nachtrag vom 10.05.2019 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 19 ff e-Akte). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen von 2015 (im Folgenden: AUB) sowie die Besonderen Bedingungen Unfall premium (im Folgenden: BBU) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400 zugrunde (Anlagen 3 – 5 zur Klageschrift, Bl. 23 ff e-Akte). Am 17.08.2019 war der damals dreijährige Sohn des Klägers von einer Vielzahl von Wespen gestochen worden, weshalb der Kläger und seine Ehefrau mit dem Kind zu einer Notfallpraxis fahren wollten. Während die Ehefrau das Fahrzeug steuerte, saß der Kläger mit dem Kind auf dem Schoß auf dem Rücksitz und hielt seinen Sohn dabei fest im Arm. Nach einer Fahrt von etwa 25 Minuten erreichten sie die Praxis, in der das Kind behandelt wurde. Gemäß Bericht des Klinikums Q. vom 25.10.2019 (Anlage BLD 3, Bl. 155 f e-Akte) wurde der Kläger dort in der folgenden Nacht zum 18.08.2019 „mit stärkeren HWS-Schmerzen“ aufgenommen und am 20.08.2019 mit rückläufigen Schmerzen aus der stationären Behandlung entlassen, als Diagnose ist aufgeführt: „HWS-Zerrung, Einriss des hinteren Faserrings der Bandscheibe im Segment HWK 6/7“, während des gesamten stationären Verlaufs hätten sich neurologisch keine Veränderungen gezeigt. In der Folgezeit wurde der Kläger ärztlich behandelt wegen einer Lähmung der Hand- und Fingerstrecker der rechten Hand sowie einer Streckschwäche des Unterarmes. In einem Arztbrief der den Kläger behandelnden Neurologin U. vom 23.06.2020 ist unter Diagnose und Anamnese Folgendes ausgeführt: Bei dem genannten Supinatorlogen-Syndrom handelt es sich um ein anlagebedingtes Engpass-Syndrom des Nervus radialis am Unterarm. Im Juni 2021 erhielt die Beklagte die schriftliche Unfallanzeige vom 07.06.2021 (Anlage BLD 1, Bl. 139 f e-Akte), in der der Kläger das Geschehen vom 17.08.2019 wie folgt schilderte: Die Beklagte wies den Kläger auf die bis zum 17.08.2021 laufende Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität hin und erhielt sodann eine ärztliche Bescheinigung U. vom 16.08.2021, in der dem Kläger bescheinigt wurde, dass aufgrund des Ereignisses vom 17.08.2019 der Radialisnerv rechtsseitig beschädigt worden sei mit der Folge einer Invalidität der rechten Hand/ des rechten Unterarms in Höhe von 60% in Form einer dauerhaften Bewegungseinschränkung/Unbrauchbarkeit. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.08.2021 mit, dass in dem übersandten Attest lediglich ein „Ereignis“ genannt sei, ein Unfall werde nicht bestätigt. Sie wolle „die Ansprüche trotzdem unverbindlich prüfen“. Im Folgenden holte die Beklagte auf Grundlage der vom Kläger eingereichten Behandlungsunterlagen eine gutachterliche neurologische Stellungnahme des L., Universitätsklinikum Ä., vom 07.01.2022 (Anlage BLD 11, Bl. 143 ff e-Akte) sowie eine ergänzende Stellungnahme des L. vom 29.11.2022 (Anlage BLD 12, Bl. 150 ff e-Akte) ein. Darin wird u.a. ein Unfallereignis verneint und unter Bezugnahme auf den Bericht des Klinikums Q. vom 25.10.2019 und den MRT-Befund vom 23.08.2019 ausgeführt, dass dort eine Parese nicht erwähnt werde, es seien keine neurologischen Veränderungen festgestellt worden, weshalb diese erst zeitlich danach aufgetreten sein müssten. Mit Schreiben vom 19.01.2022 lehnte die Beklagte eine Regulierung in Bezug auf das angezeigte Ereignis mangels Vorliegen der Voraussetzungen für ein versichertes Unfallereignis ab. Der Kläger macht nunmehr Invaliditätsleistungen im Klagewege geltend. Hierzu behauptet er, während der Autofahrt habe der Kopf seines Sohnes an seiner – des Klägers – rechten Schulter gelegen. Sein Sohn habe den linken Arm um seinen – des Klägers – rechten Arm gelegt. Er selbst habe seinen Sohn dabei mit dem rechten Arm festgehalten. Hierbei sei sein – des Klägers – rechter Arm abgedrückt worden, dies sei Ursache der Radialisschädigung gewesen. Noch in der Notfallpraxis, nachdem die Sorge wegen der Wespenstiche seines Sohnes abgeklungen sei, habe er einen stechenden Schmerz im rechten Arm verspürt und den Arm nicht mehr richtig bewegen können. Noch in derselben Nacht habe er sich ins Krankenhaus fahren lassen. Er leide seitdem unter dauerhaften Bewegungseinschränkungen (Bewegungseinschränkung/Unbrauchbarkeit der rechten Hand und des rechten Unterarms), die einen Invaliditätsgrad von 60 % (70 % aufgrund der verbesserten Gliedertaxe) rechtfertigen würden. Der Kläger ist der Ansicht, das längere Einwirken von starkem Druck auf seinen rechten Arm während der Autofahrt am 17.08.2019 stelle ein plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignis dar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277.281,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 265.704,00 € [242.550,00 € + 23.154,00 € (30 Monate x 771,80 €)] seit dem 19.01.2022 und aus weiteren jeweils 771,80 € seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023 und 01.04.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.05.2023 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger stirbt und weitere drei Monate (darüber hinaus) jeweils monatlich zum 01.01. eine Unfall-Rente in Höhe von weiteren 771,80 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des Unfalls vom 17.08.2019 mit der Folge der Beschädigung des Nervus radialis rechts mit dauerhafter Bewegungseinschränkung / Unbrauchbarkeit der rechten Hand und des rechten Unterarms bedingungsgemäß Versicherungsschutz und ebenso nach einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % bedingungsgemäß Entschädigung zu leisten; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.294,43 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das vom Kläger geschilderte Ereignis stelle bereits kein versichertes Unfallereignis dar. Es fehle zudem eine fristgemäße ärztliche Feststellung eines Dauerschadens, da in der ärztlichen Bescheinigung U. vom 16.08.2021 nur ein „Ereignis“, aber kein Unfall erwähnt sei. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die angegebene Schädigung des Nervus radialis auf das behauptete Ereignis vom 17.08.2019 zurückzuführen sei. Schließlich sei der vom Kläger behauptete Invaliditätsgrad von 60 % nicht nachvollziehbar, hierfür sei eine völlige Funktionsunfähigkeit erforderlich. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Vorfalls vom 17.08.2019 weder ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung noch ein Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger unter dauerhaften Bewegungs- und Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Armes leidet, diese tatsächlich kausal auf ein Geschehen vom 17.08.2019 zurückzuführen und zudem mit einem Invaliditätsgrad von 60 % zu bewerten sind. Denn es handelt sich weder um einen Unfall i.S.v. Ziff. 1.3 AUB noch um einen Unfall i.S.d. erweiterten Unfallbegriffs nach Ziff. 1.4 AUB. Im Einzelnen: Nach Ziffer 1.3 AUB liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung in ihrem weiteren Verlauf infolge einer plötzlichen Einwirkung von außen nicht mehr beherrschbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2009 – IV ZR 6/08 –, juris). Ein Hinzutreten einer Einwirkung von außen kann etwa gegeben sein, wenn ein Versicherter eine auf dem Boden liegende und unter einer Spastik leidende Person aufheben will, die infolge einer plötzlichen Bewegung zwischen den Armen des Versicherten wieder nach unten rutscht, worauf dieser ruckartig zupackt und hierdurch eine Brustwirbelfraktur erleidet. Wurde diese Verletzung durch die Auffangbewegung verursacht, so kann der plötzlich abrutschende Körper der anderen Person ein von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis darstellen (so Jacob, in: BeckOK, VVG, § 178 Rn. 19, a.A. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom. 05.09.2018 - 3 U 178/17 -, juris). Der weitere Begriff „plötzlich“ setzt zudem zunächst voraus, dass das Ereignis innerhalb eines kurzen, begrenzten Zeitraums eintritt. In den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12 -, juris). Nach diesen Maßstäben liegt selbst unter Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung des Klägers kein versichertes Unfallereignis vor. Bei dem Festhalten des Sohnes während der Dauer der Autofahrt handelt es sich um ein bewusstes, vom Willen des Klägers gesteuertes Verhalten. Dieses bewusste Festhalten des Sohnes während der Autofahrt ist für den Kläger auch nicht dadurch unbeherrschbar geworden, dass sich sein Sohn seinerseits während der Fahrt an ihm festgehalten hat, indem der Sohn seinen linken Arm um den rechten Arm des Klägers gelegt hatte. Ein plötzliches Wegdrehen des Sohnes, das eine unvorhergesehene Bewegung erforderlich gemacht hätte, hat der Kläger gerade nicht geschildert, vielmehr hat er seinen eigenen Angaben zufolge seinen Sohn während der Fahrtdauer durchgehend in derselben Stellung gehalten. Sowohl das aktive Festhalten des Sohnes als auch das passive Sich-Festhalten-Lassen durch den gerade einmal dreijähren Sohn waren damit für den Kläger während der ganzen Fahrt beherrschbar. Zudem handelte es sich bei dem Festhalten auch nicht um ein plötzliches Ereignis, sondern um ein längerdauerndes Geschehen, dass für den Kläger weder überraschend noch unentrinnbar war, da für ihn auch angesichts des Schmerzen erleidenden Kindes jederzeit die Möglichkeit bestand, die Griffhaltung zu verändern. Dabei kann dahinstehen, dass eine beruhigende Zuwendung auch dann möglich gewesen wäre, wenn das Kind im Autositz gesessen und der Kläger sich daneben gesetzt hätte. Die Voraussetzungen der Unfallfiktion i.S.v. Ziff. 1.4 AUB liegen ebenfalls nicht vor. Als Unfall gilt nach Ziff. 1.4 AUB auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Eine erhöhte Kraftanstrengung erfordert dabei einen über den mit normalen körperlichen Bewegungen einhergehenden Krafteinsatz hinausgehenden Kraftaufwand. Nicht ausreichend sind demnach die im täglichen Leben üblichen Kraftanstrengungen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist aber gerade nicht eine erhöhte Kraftanstrengung beim Festhalten des Sohnes Ursache der Radialisschädigung gewesen, sondern vielmehr das Verharren in derselben Stellung während der Dauer der Autofahrt. Da es sich nicht um ein versichertes Unfallereignis handelt, kann der Kläger auch in Bezug auf Überschussanteile hinsichtlich der Rente keine Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihm bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hätte. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 320.00,00 € festgesetzt.