Die Angeklagte B. ist der Beihilfe zum Betrug in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis schuldig. Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte L. ist der Beihilfe zum Betrug in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, in Tateinheit mit Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte D. ist der leichtfertigen Geldwäsche in zwei Fällen schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte B. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.504,51 Euro als Gesamtschuldnerin angeordnet. Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.164.575,66 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen den Angeklagten D. wird die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 627.217,95 Euro angeordnet. Gegen die Einziehungsbeteiligte Firma V. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.936.207,37 Euro angeordnet, davon in Höhe von 1.208.080,17 Euro als Gesamtschuldnerin. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bezüglich der Angeklagten B. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, 2, 27, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG i.d.F. vom 30.04.2011 – 12.01.2018 bezüglich des Angeklagten L. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, 2, 27, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG i.d.F. vom 30.04.2011 – 12.01.2018 bezüglich des Angeklagten D. § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5, Abs. 7 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung, § 53 StGB, §§ 74, 74c Abs. 1 StGB i.d.F. vom 01.01.1999 – 30.06.2017 Gründe: I. Prozessuales Betreffend die Angeklagte B. hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug (in einem besonders schweren Fall) in Tateinheit mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis beschränkt. Betreffend den Angeklagten L. hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug (in einem besonders schweren Fall) in Tateinheit mit Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis beschränkt. Betreffend den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug (in einem besonders schweren Fall) hat die Kammer betreffend die Angeklagten B. und L. das Verfahren im Hinblick auf die Haupttat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO weitergehend auf die Überweisungen der vernommenen Zeugen BA., BB., BC., BD., BE., BF., BG., BH., BI., BJ., BK., BL., BM., BN., BO., BP1., BP2., BONECOIN, BR., BS., BT., BU., BV., BW. und BX. auf die Konten der Firma V. bei der Bank XX und der Bank WW im Zeitraum vom ##.##.2016 bis zum ##.##.2016 (Überweisungen zu Ziff. III. 1. i.) sowie die Überweisungen auf die Konten der Firma V. bei der Bank XX und der Bank WW im Zeitraum vom ##.##.2016 bis zum ##.##.2016 entsprechend der im 8. und 10. Selbstleseverfahren eingeführten Kontodaten der Firma V. betreffend das Konto Nummer 393###### bei der Bank XX und das Konto Nummer 80###### bei der Bank WW (Überweisungen zu Ziff. III. 1. j.) beschränkt. Hinsichtlich der Überweisungen auf die Konten der Firma V. im Zeitraum vom ##.##.2016 bis zum ##.##.2016 entsprechend der im 8. und 10. Selbstleseverfahren eingeführten Kontodaten der Firma V. (Überweisungen zu Ziff. III. 1. j.) hat die Kammer betreffend die Angeklagten B. und L. das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 2, 1 StPO analog ferner auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug (in einem besonders schweren Fall) beschränkt. II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Angeklagte B. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter L. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. 3. Angeklagter D. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Strafrechtlich ist der Angeklagte D. schon mehrfach in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts N vom 21.##.2007 (rechtskräftig seit dem 14.##.2007) wurde der Angeklagte wegen Untreue in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen leitete der Angeklagte im Zeitraum 28.##.2000 – 20.##.2002 entgegen der Sozietätsvereinbarung diverse Gelder zwischen 2.444,58 DM und 19.360,40 DM aus Mandaten nicht an die Gesellschaft, in der er als Rechtsanwalt tätig war, weiter, sondern ließ sich diese teilweise bar auszahlen bzw. führte diese eigenen Privatkonten zu. Das Amtsgericht N setzte mit Strafbefehl vom 07.##.2010 (rechtskräftig seit dem 27.##.2010) gegen den Angeklagten wegen Untreue in 18 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 Euro fest. Nach den Feststellungen im Strafbefehl leitete der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 20.##.2001 und 22.##.2002 entgegen der Sozietätsvereinbarung diverse Gelder zwischen 177,72 Euro und 8.700,00 Euro aus Mandaten nicht an die Gesellschaft, in der er als Rechtsanwalt tätig war, weiter, sondern ließ sich diese auf seine Konten überweisen oder bar oder per Scheck auszahlen. Mit weiterem Strafbefehl vom 05.##.2014 (rechtskräftig seit dem 26.##.2014) setzte das Amtsgericht N wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwölf tatmehrheitlichen Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 100,00 Euro fest. Nach den Feststellungen im Strafbefehl beschäftigte der Angeklagte in seiner Rechtsanwaltskanzlei fortlaufend Arbeitnehmer. Im Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2013 führte er Arbeitnehmeranteile von insgesamt 8.448,90 Euro nicht fristgerecht an die gesetzlichen Krankenkassen ab. Der Angeklagte hatte das an die zum Einzug berechtigten gesetzlichen Krankenkassen abzuführende Entgelt berechnet und den Kassen gemeldet, den Kassen jedoch nicht mitgeteilt, warum von der von ihm vertretenen Gesellschaft eine Zahlung nicht erfolgte. Mit Urteil vom 12.##.2016 (rechtskräftig seit demselben Tag) verurteilte das Amtsgericht N den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Geldstrafe ist durch Zahlung durch den Angeklagten bereits vollständig vollstreckt. Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte seit dem 06.04.2010 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma C mit Sitz in N. Die Firma war spätestens seit dem 17.10.2012 zahlungsunfähig. Nach einem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts N wurde die GmbH zur Zahlung von 10.025,75 Euro an die Firma L verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil wurde mit Beschluss vom 17.##.2012 zurückgewiesen. Die Forderung wurde in der Folge nicht beglichen. Der Firma standen keine ausreichend liquiden Mittel zur Verfügung. Das einzige Geschäftskonto wies kein ausreichendes Guthaben auf, eine Kreditlinie war nicht eingeräumt. Ein Vollstreckungsversuch vom 11.03.2015 endete fruchtlos. Am 30.03.2015 hat die GmbH die Vermögensauskunft abgegeben. Einen Insolvenzantrag stellt der Angeklagte nicht. Seiner Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils zum 31.12. die Bilanz über das Vermögen der Gesellschaft zu erstellen, kam der Angeklagte ebenfalls nicht nach. Die Bilanz zum 31.12.2011 wurde erst am 02.01.2013 erstellt, die Bilanz zum 31.12.2012 wurde erst im Mai 2014 erstellt. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag betrug in der Bilanz zum 31.12.2011 36.533,11 Euro und in der Bilanz zum 31.12.2012 39.601,61 Euro. Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war dem Angeklagten ab dem 17.10.2012 bekannt. Mit Strafbefehl vom 06.##.2018 (rechtskräftig seit dem 29.##.2018) setzte das Amtsgericht N wegen vorsätzlich unerlaubtem Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro fest. Die Geldstrafe ist durch Zahlung durch den Angeklagten bereits vollständig vollstreckt. Nach den Feststellungen im Strafbefehl übte der Angeklagte am 14.09.2017 ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine Patrone, Kaliber 500-450 Bodenprägung „Kynoch 500-450“, aus. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen kam es darüber hinaus zu folgenden berufsrechtlichen Ahndungen des Angeklagten: Ausgehend von den in dem Urteil vom 21.##.2007 und dem Strafbefehl vom 07.##.2010 festgestellten Sachverhalten verurteilte das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer N mit Urteil vom 16.##.2011 (rechtskräftig seit demselben Tag) den Angeklagten zu den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 20.000,00 Euro. Mit Urteil vom 19.##.2019 (rechtskräftig seit dem 02.##.2020) untersagte das Anwaltsgericht N dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich des Steuerstrafrechts und Verkehrsstrafrechts, sowie auf dem Gebiet des Berufsrechts befristet bis zum 01.12.2023. Der Verurteilung lagen zum einen die festgestellten Sachverhalte des Strafbefehls vom 05.##.2014, des Urteils vom 12.##.2016 sowie des Strafbefehls vom 06.##.2018 zugrunde. Des Weiteren waren Grundlage für die Verurteilung zwei Fälle, in denen der Angeklagte im Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2015 Mandantengelder erst verspätet auszahlte bzw. eine vollständige Auskehrung erst nach Erwirkung eines Titels und dessen Vollstreckung erwirkt werden konnte. Derzeit ist der Angeklagte, wenn auch nur in geringem Umfang, weiterhin als Anwalt tätig. Sämtliche seiner Konten sind aufgrund der Arrestbeschlüsse im hiesigen Verfahren gepfändet. Er finanziert sich über kleinere Arbeiten und erhält Zuwendungen von Freunden und Familie. Der Angeklagte beabsichtigt, auch in Zukunft weiterhin als Rechtsanwalt tätig zu sein. III. Feststellungen zur Sache 1. Betrugstat von CA. a. ONECOIN-Firmen Anfang des Jahres 2014 beabsichtigte die gesondert verfolgte CA., verschiedene Firmen zu gründen. Die Firmen sollten in verschiedenen Bereichen, wie u.a. IT, Verkauf von Schulungsprodukten, Beratungsleistungen und Vermögensverwaltung tätig werden. Sitz der Firmen sollte in Gibraltar, Dubai und auf den Seychellen sein. CA. gründete die Firmen jedoch nicht selbst, sondern bediente sich hierbei des Angeklagten D.. Dieser stellte seine Daten zur Verfügung und erklärte sich bereit, als Anteilsinhaber der Firmen eingetragen zu werden. Entsprechend der Vorgaben von CA. unterzeichnete der Angeklagte D. die notwendigen Formulare und ließ die Dokumente bei einem Notar in N beglaubigen. Auf diese Weise wurden jedenfalls sieben Firmen gegründet und der Angeklagte D. jeweils als alleiniger Anteilsinhaber eingetragen. Eine dieser Firmen war die Firma L., die am ##.##.2014 gegründet wurde. Anschrift der Firma war ( Firmenanschrift entfernt ), Gibraltar. Das Stammkapital betrug 2.000,00 GBP mit 2.000 Stammaktien zu je 1 GBP. Alleiniger Anteilsinhaber war der Angeklagte D.. Als Direktor der Firma wurde am ##.##.2014 die Firma A., eine Firma mit Sitz in Sofia, eingetragen. Nach Anweisung von CA. wurde die Firma durch den Angeklagten D. am ##.##.2014 in Firma G. umbenannt. Zugleich erteilte der Angeklagte D. CA. vollumfängliche Kontovollmachten. Ab ##.2014 begannen CA. und CB. mit ihren ersten Planungen zu der vermeintlichen Kryptowährung ONECOIN. Im Zuge dessen beauftragte CA. den Angeklagten D., die Firma in ONECOIN Ltd. umzubenennen. Dem kam der Angeklagte durch Gesellschafterbeschluss vom ##.##.2014 nach, sodass die Umbenennung der Firma zum ##.##.2014 in ONECOIN Ltd. nach Eintragung in Kraft trat. Am ##.##.2015 wurde der Angeklagte D., der weiterhin alleiniger Anteilsinhaber der Firma war, als weiterer Direktor eingetragen. Das operative Geschäft führte der Angeklagte jedoch zu keiner Zeit. Sämtliche operative Tätigkeiten wurden durch CA. durchgeführt, wenngleich diese zu keinem Zeitpunkt als Direktorin oder in einer entsprechenden Position für die Gesellschaft bestellt worden war. In ##.2016 wurde die Firma – aus unbekannten Gründen – aus dem Firmenregister gestrichen. Eine weitere von dem Angeklagten D. am ##.##.2014 auf Anweisung von CA. gegründete Firma war die Firma F.. Anschrift der Firma war ( Firmenanschrift entfernt ), Dubai, VAE. Das Stammkapital der Firma betrug 1.000 AED und alleiniger Anteilsinhaber war wiederum der Angeklagte D.. Operativ tätig wurde der Angeklagte D. für die Gesellschaft nicht. Vielmehr war auch für diese Gesellschaft allein CA., ohne dass sie als Direktorin bestellt worden wäre. Insoweit hatte der Angeklagte D. CA. wiederum vollumfänglich Kontovollmachten eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Geschäfte um ONECOIN wies CA. den Angeklagten D. an, die Firma in ONECOIN Ltd. umzubenennen. Dem kam der Angeklagte D. mit Gesellschafterbeschluss vom ##.##.2014 nach. Am ##.##.2015 übertrug der Angeklagte D. auf Anweisung von CA. seine Anteile an der ONECOIN Ltd., Dubai, an die Firma T.. Diese übertrug ihre Anteile am ##.##.2015 wiederum jeweils hälftig auf CC. und CD., zwei in Panama ansässige Personen. Die Firma T. war ursprünglich ebenfalls durch den Angeklagten D. auf Anweisung von CA. gegründet worden. Wie die ONECOIN Ltd., Dubai, hatte sie ihren eingetragenen Sitz unter der Anschrift ( Firmenanschrift entfernt ), Dubai, VAE. Alleiniger Anteilsinhaber war zunächst der Angeklagte D.. Operativ tätig für die Gesellschaft war aber wiederum nur CA., wofür der Angeklagte D. dieser vollumfänglich Kontovollmachten eingeräumt hatte. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor Mitte ##.2015, übertrug der Angeklagte D. seine Anteile an CA.. Die tatsächlichen Tätigkeiten gegenüber Kunden von ONECOIN erbrachten aber weder die ONECOIN Ltd., Gibraltar, noch die ONECOIN Ltd., Dubai. Vielmehr bediente sich CA. einer weiteren Firma, der Firma R.. Sitz der Firma war Sofia, das Stammkapital betrug 2 BGN und eingetragene Geschäftsführerin war CA1., die Mutter von CA.. Die Firma R. verfügte über Büroräumlichkeiten in Sofia unter der Anschrift ( Firmenanschrift entfernt ). Aufgrund eines Dienstleistungsvertrags zwischen der ONECOIN Ltd., Dubai, und der Firma R. übernahm die R.. sämtliche Dienstleistungen für die ONECOIN Ltd., Dubai, wie u.a. Kundensupport, Bereitstellung von IT, Support, Marketing, Durchführung von Zahlungen und Zahlungsdienstleistungen. Formal waren all diese Firmen nach außen hin getrennt und verfügten über eingetragene Geschäftsführer bzw. Direktoren. Tatsächlich wurden die Firmen allesamt von CA. betrieben und traten nach außen hin nur unter dem allgemeinen Namen „ONECOIN“ auf. Eingesetztes Personal war gleichzeitig für mehrere Firmen tätig, aber letztlich in den Räumlichkeiten der R.. in Sofia ansässig, und den Weisungen von CA. unterworfen. Diese traf alle wesentlichen Entscheidungen und konnte über sämtliches Vermögen der Firmen verfügen. b. Produkt von ONECOIN Nach außen hin nahm „ONECOIN“ die Geschäfte unter Leitung von CA. am ##.##.2014 durch Einführung des sog. „Netzwerkes“ auf. Produkt des Unternehmens war die vermeintliche, auf einer Blockchaintechnologie basierende Kryptowährung, der ONECOIN. Unter einer Kryptowährung versteht man eine virtuelle Währung, die im Gegensatz zu Fiatwährungen, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, grundsätzlich unreguliert waren. Abhängig vom Emittenten existieren verschiedene Ausgestaltungen. Zum einen können Kryptowährungen als geschlossene, d.h. nur für einen bestimmten Kreis zugängliche, oder auch als offene, d.h. für jedermann zugängliche Systeme ausgestaltet sein. Zum anderen können unterschiedliche Möglichkeiten der Handelbarkeit bestehen. So kann die Handelbarkeit in eine Richtung beschränkt sein oder die Kryptowährung bei Akzeptanzstellen sowohl in Fiatwährung als auch umgekehrt Fiatwährung in die Kryptowährung getauscht werden. Grundlage einer Kryptowährung ist in aller Regel, wie es auch bei der vermeintlichen Kryptowährung des ONECOIN sein sollte, die Blockchaintechnologie. Unter einer Blockchain versteht man eine besondere Form der Datenspeicherung basierend auf einem von vornherein festgelegten Algorithmus. Hierbei werden in einzelnen Blöcken die Transaktionsdaten, basierend auf den Transaktionen bei der Erzeugung neuer Coins und den Transaktionen zwischen einzelnen Nutzern, gespeichert. Der erste Block wird hierbei als sog. Genesis Block bezeichnet. Im Übrigen definiert sich der jeweilige Block nach der Höhe, d.h. der aktuellen Anzahl der Blöcke. Zur Verknüpfung der Blöcke ist – abgesehen von dem Genesis Block als ersten Block – eine Referenz auf den unmittelbar vorangehenden Block gespeichert. Um eine möglichst fälschungssichere Verknüpfung zwischen den einzelnen Blöcken zu gewährleisten, wird zur Speicherung der Referenz die sogenannte Hash-Funktion genutzt. Ausgehend von den Blockdaten wird – vorgegeben von der Software – der Text des Blockes auf eine bestimmte Anzahl von Zeichen verkürzt. Dabei ist der so erzeugte Hash kollisionsresistent, d.h. je nach Variante des Textes wird immer ein anderer Hash erzeugt. Zusätzlich wird – neben den Blockdaten – zur Erzeugung des Hashes ein Zufallswert, der sog. Nonce-Wert, hinzugefügt. Der durch die Blockdaten und die zufälligen hinzugefügten Zusatzdaten berechnete Hash-Wert muss, ausgehend von dem vorgegebenen Algorithmus, bestimmte Bedingungen erfüllen. Sind diese Bedingungen erfüllt, wird der Hash akzeptiert und der damit abgeschlossene Block kann der Blockchain hinzugefügt werden. Für die Berechnung des Hashes werden als Belohnung neue Coins erzeugt. Durch die Speicherung der Referenzen auf den vorangehenden Block unter Nutzung der Hash-Funktion ist eine Änderung oder Fälschung einzelner Blöcke allenfalls – abhängig von der Rechenkapazität – nur sehr eingeschränkt möglich, da die Änderung eines einzelnen Blockes zugleich die Änderung aller nachfolgenden Blöcke bedingt. Der Abschluss einzelner Blöcke durch die Berechnung des Hashes, d.h. die Lösung eines Rätsels, mit der anschließenden Ausgabe neuer Coins wird als sog. Mining bezeichnet. Dabei wird in der Software für die Erzeugung eines neuen Blocks und damit zur Erzeugung neuer Coins eine bestimmte Zielzeit vorgegeben. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Zielzeit hängt die Schwierigkeit zur Berechnung des Hashes und damit der Lösung des Rätsels von der Anzahl der Nutzer, die am sog. Mining beteiligt sind, und der eingesetzten Technik ab. Je höher die Leistung, je höher die Rechenkapazität und je höher die Anzahl der Teilnehmer am Mining desto schwieriger wird die Berechnung des Hashes. Insoweit bildet die Schwierigkeit der Berechnung des Hash-Wertes in der Software Angebot und Nachfrage ab. Die Blockchain kann dabei als dezentrales System oder zentrales System betrieben werden. Bei einem dezentralen System werden die Daten in Form einer dezentralen Datenbank bei einer Vielzahl von Nutzern auf den Rechnern gespiegelt, wohingegen bei einem zentralen System die Blockchain allein auf dem System des Emittenten gesichert und betrieben wird. Die einzelnen Transaktionen bei der Erzeugung neuer Coins und den Transaktionen bei der Übertragung von Coins zwischen einzelnen Nutzern sind für die Nutzer im sog. Blockexplorer dargestellt. In diesem sind sämtliche Transaktionen nachvollziehbar. Die einzelnen Transaktionen sind dergestalt miteinander verknüpft, dass sich alle weiteren Transaktionen auf die erste Transaktion, d.h. die jeweilige erstmalige Erzeugung einzelner Coins, zurückführen lassen. Die Zuordnung zu einzelnen Nutzern basiert hierbei auf einem digitalen Signatursystem. Jedem Nutzer ist ein sog. Wallet mit einem öffentlichen und privaten Schlüssel zugeordnet. Zum Austausch zwischen einzelnen Nutzern wird unter Verwendung des öffentlichen Schlüssels eine Überweisung auf einzelne im Wallet zusammengefasste Adressen des jeweiligen Nutzers vorgenommen, wobei die Eingangsadressen immer eine Referenz zu früheren Transaktionen, d.h. zur jeweiligen Herkunft, bilden. Für den Endanwender werden im sog. Wallet das jeweilige Guthaben unter Berücksichtigung der ihm jeweils zuzuordnenden Transaktionen und damit eine bestimmte Anzahl von Coins dargestellt. Der Zugriff auf und die Verwaltung des einzelnen Wallets erfolgt mithilfe eines privaten Schlüssels. Die Entwicklung des Konzeptes und die Schaffung der vermeintlichen Kryptowährung ONECOIN lag in den Händen von CA.. Diese arbeitete jedenfalls ab ##.2014 die Konzepte und Ideen für die vermeintliche Kryptowährung und die Ausgestaltung im Einzelnen aus. Ihr Partner CB. war zwar ebenfalls in die Ausgestaltung des Produkts eingebunden, ihm oblag jedoch im Wesentlichen die Ausgestaltung und die Organisation des Vertriebs des Produkts. Nach der Vereinbarung und Konzeption zwischen CA. und CB. wurde der ONECOIN auf verschiedenen weltweit abgehaltenen Werbeveranstaltungen, u.a. in Malaysia, Hong Kong und Frankfurt a. M., sowie in Werbevideos, die u.a. über die Website der Firma und ab dem ##.##.2016 über ( Website-Adresse entfernt ) sowie über YouTube auf dem Kanal des Firmennetzwerks von ONECOIN abrufbar waren, von CA. wie folgt beschrieben: Bei dem ONECOIN handele es sich um eine Kryptowährung, die auf einer Blockchain basiere. Die Blockchain sei ein mathematischer Code, eine Software, die von einem Expertenteam in Indien entwickelt worden sei. Die Blockchain zeichne alle Transaktionen wie ein Tagebuch auf, sodass alle Nutzer sehen und nachvollziehen könnten, was in der Blockchain passiere und gespeichert werde. Außerhalb der Blockchain könne nichts stattfinden. Die Anzahl der zu erzeugenden Coins sei dabei, zum Schutz vor Inflation, auf 2,1 Milliarden Coins begrenzt. Für den einzelnen Nutzer werde in Form von Bankkonten, sog. E-Wallets bzw. Dashboards, die von den einzelnen Nutzern kontrolliert würden, das Guthaben, d.h. die Anzahl der Coins des einzelnen Nutzers, dargestellt. Der Vorteil dieser Kryptowährung sei – wie auch bei anderen Kryptowährungen – insbesondere, dass keine Kosten oder Gebühren, wie etwa beim Geldtransfer mit Western Union, anfielen. Eine Kryptowährung ermögliche das einfache „Verschicken“ von Geld, das insbesondere außerhalb von Europa im grenzüberschreitenden Bereich bei Fiatwährungen schwierig sei. Zudem verfügten viele Menschen, insbesondere in Schwellenländern, über keine Konten, hätten aber ein Mobiltelefon. Mit einem solchen könnten diese unproblematisch die Kryptowährung nutzen. Darüber hinaus begegne man mit einer Kryptowährung wie dem ONECOIN den vielfältigen Problemen des heutigen Banken- und Geldsystems. Dabei nahm CA. bei ihrer Beschreibung des ONECOIN auf die Geschichte des Bitcoin und seine Wertentwicklung Bezug. Herausgestellt wurden insbesondere Beispiele anhand derer die deutliche Wertsteigerung des Bitcoin nachvollzogen werden konnte. Zentrales Beispiel war zum einen die sog. teuerste Pizza der Welt. Die erste „offline“ Transaktion mit Bitcoin sei zur Bezahlung einer Pizza verwendet worden. Die damals eingesetzten 10.000 Bitcoin seien nunmehr mehr als 7 Millionen USD wert. Weiteres Beispiel war die Geschichte eines Norwegers, der für ca. 26 USD Bitcoin gekauft habe. Nachdem er seine Investition zunächst vergessen habe, habe er nach ein paar Jahren festgestellt, dass seine Bitcoins nunmehr über 800.000 USD wert seien. Hiervon habe er sich sodann ein Luxusappartement gekauft. Wer die „Chance“ des Bitcoin verpasst habe und nicht rechtzeitig eingestiegen sei, habe nunmehr mit dem ONECOIN eine neue Chance, zumal der ONECOIN sich noch in seinen Anfängen befände, weshalb nunmehr die Chance für alle bestünde. Bitcoin hätte zudem eine Vielzahl von Nachteilen. So sei dieser völlig anonym, weshalb dieser u.a. auch für den Kauf von Waffen oder Drogen oder zur Finanzierung von Terrorismus verwendet werde. Darüber hinaus sei der Bitcoin nicht ausreichend nutzbar. Der Bitcoin sei eine Kryptowährung nur für eine Elite, Computernerds und Menschen mit viel Geld. Des Weiteren eigne sich der Bitcoin nur für Spekulationen, da der Wert des Bitcoin hohen Schwankungen unterworfen sei. Schlussendlich sei der Bitcoin nicht sicher genug. Der ONECOIN stelle demgegenüber eine Weiterentwicklung dieses Systems dar. Der ONECOIN sei eine Kryptowährung 2.0. Der ONECOIN sei eine Kryptowährung für den Massenmarkt. So sei u.a. der Anschluss an ein liquides System geplant und eine Zusammenarbeit mit MasterCard in der Zukunft beabsichtigt. Die Blockchain des ONECOIN sei eine bessere und stärkere Blockchain als die des Bitcoin. Zudem sei ein KYC-Prozess (= know your customer) integriert, d.h. Transaktionen könnten nur unter Hinterlegung der Personalien des einzelnen Nutzers vorgenommen werden, sodass sich die Probleme des Bitcoin mit der Möglichkeit von anonymen Transaktionen bei ONECOIN nicht stellten. Zusammenfassend sei der ONECOIN der Bitcoin-Killer. Das Mining, d.h. die Erzeugung neuer Coins, wurde von CA. auf den Werbeveranstaltungen und in den Werbevideos folgendermaßen beschrieben: Bei dem Miningprozess würden auf eine komplexe Art und Weise mathematische Rätsel gelöst. Für die Lösung des Rätsels werde eine Belohnung in Form von Coins ausgeschüttet, die sodann anhand des ermittelten Zahlencodes den einzelnen Nutzern zugeordnet würden. Das Lösen des Rätsels sei zunächst ganz einfach, mit der Zeit werde es aber immer schwieriger. Es sei wie beim Goldschürfen in einer Goldmine. Zunächst liege das Gold quasi auf dem Boden und man müsse es nur aufheben. Mit der Zeit müsse man jedoch immer mehr Aufwand betreiben, um das Gold zu erhalten. So ähnlich müsse man sich dies beim Mining des ONECOIN vorstellen. Wie beim Bitcoin gebe es einen steigenden Schwierigkeitsgrad des zu lösenden Rätsels. Der Schwierigkeitsgrad sei davon abhängig, wie viele Personen und Rechner am Mining teilnähmen. Für das Minen seien sehr große Maschinen, Server und Computer notwendig. Am Anfang bedürfe es wenig Strom und koste nicht viel, mit der Steigerung der Schwierigkeit müssten die Computer jedoch immer mehr rechnen, sodass auch immer mehr Strom notwendig sei und in der Folge das Minen immer teurer werde; maßgeblich seien folglich zwei Parameter: die eingesetzte Energie und die eingesetzte Hardware. Beim ONECOIN als zentrale Blockchain werde das Mining der Kryptowährung – anders als bei der dezentral ausgestalteten Blockchain des Bitcoin – durch ONECOIN übernommen. Die Nutzer bedürften daher keiner speziellen Ausrüstung oder komplizierten Hardware zum Minen des Coin. Vielmehr würden durch ONECOIN sog. Miningpools gebildet. Die Teilnahme am Mining erfolge mittels sog. Token, die sich als Erlaubnis zum Beitritt eines Miningpools darstellten. Nach der Erzeugung der Coins im Rahmen des Mining würden die geschaffenen Coins an die Teilnehmer – entsprechend des Anteils am Miningpool – zurückverteilt. Für das Mining halte ONECOIN Rechenzentren mit Computern vor. Im Rahmen der Werbevideos sowie auf den Werbeveranstaltungen wurden den Kunden hierbei Bilder von riesigen Serverräumen oder spezieller Mininghardware, wie sie auch beim Mining des Bitcoin zum Einsatz kommt, gezeigt. In Anknüpfung an das Mining beschrieb CA. auf weltweiten Werbeveranstaltungen und in Werbevideos die Wertentwicklung des ONECOIN. Die Kryptowährung als solche sei eigentlich, wie auch Gold, zunächst wertlos. Der Wert einer Kryptowährung bilde sich über mehrere Punkte. Dies sei zum einen die Marke, der „Brand“. Je mehr Leute dabei seien, d.h. je länger schon gemint und Kosten aufgebracht worden seien, desto höher steige der Wert. Der Wert der Kryptowährung orientiere sich also an Angebot und Nachfrage. Daneben trete – in Abgrenzung zum Bitcoin – die Nutzbarkeit des ONECOIN. Dies seien aber nur zukünftige Entwicklungen, wenn der ONECOIN an den offenen Märkten handelbar sei. Bisher werde der ONECOIN zunächst nur erzeugt und sei nur beschränkt, d.h. nur intern, handelbar. Eine externe Börse für den ONECOIN gebe es bisher nicht, diese werde erst in Zukunft geschaffen. Es sei daher zunächst der Coin zu erzeugen und an der Wertschöpfung und Liquidität des Coins zu arbeiten. Hierbei sei die Wertentwicklung an die Steigerung des Schwierigkeitsgrades gekoppelt, d.h. letztlich an die eingesetzte Energie und die eingesetzte Hardware. Je mehr Teilnehmer beiträten, desto mehr Ressourcen in Form von Strom und Computerleistung würden benötigt, weshalb die Kosten für das Mining stetig stiegen. Daran orientiere sich auch der festgelegte Wert. Denn wenn für das Schaffen des Coin durch Einsatz von Strom, Servern und Computern entsprechende Kosten – etwa fünf Euro pro Coin, wie CA. in einem auf YouTube verfügbaren Interview im ##.2016, als der vermeintliche Wert mit knapp über fünf Euro angegeben wurde, beispielhaft erläuterte – aufgewendet würden, sei dies – innerhalb eines bestimmten Korridors – auch der angemessene Preis für den Coin. Die Schwierigkeit und der Preis gingen also Hand in Hand. Man zahle, um durch den Einsatz von Strom und Hardware den Coin zu bekommen. Neben der Darstellung und Beschreibung der Kryptowährung und des Mining des ONECOIN wurden zugleich in den Werbevideos der Firma ONECOIN und auf den weltweite abgehaltenen Werbeveranstaltungen durch CB. der Lebenslauf und die Erfolge der Gründerin des ONECOIN, CA., herausgestellt. So habe die Gründerin CA. einen Master-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften und einen Doktortitel in Rechtswissenschaften. Diese Abschlüsse habe sie innerhalb nur kurzer Zeit erreicht. Zudem habe sie als Partnerin mehrere Jahre bei der Unternehmensberatung CE. gearbeitet und u.a. viele verschiedene große Finanzinstitute beraten. Zu Beginn der Aufnahme der Geschäfte im ##.2014 hatte ONECOIN nach offiziellen Angaben jedoch noch nicht mit dem Mining des ONECOIN begonnen. In Phase 1, dem sog. „Soft Prelaunch“, wurde zunächst nur der Coin beworben, aber zugleich bereits die für den Beitritt zum Mining notwendigen sogenannten Schulungspakete verkauft. Das Mining (Phase 2) nahm ONECOIN vermeintlich bei einem Live-Event in Hong Kong am ##.##.2015, auf dem CA. durch Knopfdruck die Blockchain in Gang setzte, auf. Mit der dort gestarteten Blockchain sollte alle 10 Minuten ein Block mit 10.000 ONECOINs als Belohnung erstellt und an die Nutzer verteilt werden. Am ##.##.2016 kündigte CA. bei einem Event in London sodann an, dass die bisherige Blockchain am ##.##.2016 abgeschaltet und eine neue Blockchain angeschaltet werde. Hierbei werde das Limit der zu erzeugenden Coins von 2,1 Milliarden auf 120 Milliarden angehoben. Zugleich erzeuge die neue Blockchain jede Minute einen neuen Block und statt 10.000 Coins würden 50.000 Coins als Belohnung erstellt. Grund hierfür sei, dass eine Warteliste von 3 – 6 Monaten für das Mining bestünde und für ein schnelleres Wachstum ein schnelleres Mining notwendig sei. Zugleich müsse man auch offen für potentielle Händler sein, was nur gelinge, wenn man die Blockchain verbessere. Zusätzlich würden zu diesem Zeitpunkt sämtliche bereits existierende Coins der Nutzer verdoppelt. Entsprechend dieser Ankündigung schaltete ONECOIN am ##.##.2016 vorgeblich die bisher laufende Blockchain ab und startete eine neue Blockchain. Der angekündigte Übergang in Phase 3, die Öffnung einer externen Börse und damit die Handelbarkeit des ONECOIN, hat nicht stattgefunden. Den Nutzern war es nicht möglich, die im Wege des Mining vorgeblich erworbenen ONECOIN zu verkaufen und in eine Fiatwährung zurückzutauschen. Ab Frühjahr 2017 wurde lediglich eine Internetplattform namens „Dealshaker.“ zur Verfügung gestellt. Diese ermöglichte Händlern, Produkte zu „gemischten“ Preisen anzubieten. Die angebotenen Waren oder Dienstleistungen mussten dabei in der Regel zur Hälfte in Coins und zur anderen Hälfte in Fiatwährung bezahlt werden. Mittlerweile ist ein Abruf der Seiten ONECOIN.eu bzw. P..eu und damit auch ein Zugriff auf die Accounts der Kunden dort nicht mehr möglich. c. Verkauf des Produkts Um Coins zu erwerben, mussten die Kunden am Mining teilnehmen. Es war ihnen nicht möglich, Coins direkt zu kaufen. Der „Verkauf“ der Kryptowährung erfolgte vielmehr durch den Verkauf sogenannter Schulungspakete. Dabei war der Website www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife.eu nicht zu entnehmen, von welcher Firma die „Schulungspakete“ erworben wurden. Die Kunden wurden hierüber im Unklaren gelassen. Die Schulungspakete enthielten, in Form von Texten im PDF-Format sowie in Form von Videos, allgemeine Informationen zum Finanzmarkt. Zusätzlich waren den sogenannten Schulungspaketen als „Geschenk“ – je nach Kosten des Pakets – eine gewisse Anzahl von „kostenlosen“ Tokens beigefügt, die als Rechte zum Mining der Kryptowährung ONECOIN eingesetzt werden konnten. Abhängig von dem Preis des Pakets bestand eine gewisse Anzahl von Splits, aufgrund derer nach Ablauf eines gewissen Zeitraums die Anzahl der zur Verfügung gestellten Tokens verdoppelt wurde. Soweit einem Paket mehrere Splits beigefügt waren, wurde die Anzahl der Tokens beim nächsten Split erneut verdoppelt. Hierbei war es möglich, beim Kauf eines höheren Schulungspakets, dem eine höhere Anzahl von Splits beigefügt war, die Anzahl der Splits auch für das geringere Schulungspaket zu übernehmen. Dabei wurden auf der Internetseite www.ONECOIN.eu bzw. ab dem ##.##.2016 über www.onelife.eu die folgenden sogenannten Schulungspakete angeboten, wobei die Preise zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt Mitte des Jahres 2016 um 10 % angehoben wurden: Das kostenlose TA-Package, das das Manual Napoleon Hill „Think and grow rich“ beinhaltete. Das TB-Package zum Preis von 100,00 Euro (später 110,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1, 1.000 Tokens sowie einem Split. Das TC-Package zum Preis von 500,00 Euro (später 550,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1 und 2, 5.000 Tokens sowie einem Split. Das TD-Package zum Preis von 1.000,00 Euro (später 1.100,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1 – 3, 10.000 Tokens sowie einem Split. Das TE-Package zum Preis von 3.000,00 Euro (später 3.300,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1 – 4, 30.000 Tokens sowie einem Split. Das TF-Package zum Preis von 5.000,00 Euro (später 5.500,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1 – 5, 60.000 Tokens sowie zwei Splits. Ab ##.2016 das TG-Package zum Preis von 7.500,00 Euro mit der „Schulung“ Level 1 – 5, 81.818 Tokens sowie einer unbekannten Anzahl an Splits. Das TH-Package zum Preis von 12.500,00 Euro (später 13.750,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1 – 6, 250.000 Tokens sowie zwei Splits. Zeitlich begrenzt, wobei der genaue Zeitraum nicht festgestellt werden konnte, das TI-Package zum Preis von 18.800,00 Euro mit der „Schulung“ Level 1 – 6, 250.000 Tokens sowie zwei Splits. Das TJ- Package zum Preis von 25.000,00 Euro (später 27.500,00 Euro), mit der „Schulung“ Level 1 – 6 und ab dem 16.06.2016 mit der „Schulung“ Level 1 – 7, 300.000 Tokens sowie drei Splits. Ab ##.2016 wurde das Paket TK zum Preis von 118.000,00 Euro, mit der „Schulung“ Level 1 – 7 sowie alle zukünftigen Level der „Schulung“, 1.311.111 Tokens sowie einer unbekannten Anzahl von Splits. Die verschiedenen Schulungs-Level beinhalteten dabei die folgenden Texte und Videos: Level 1 - Handbuch („Manual“) mit dem Titel „Introduction to Finance“, 70 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Risk and Return (08:56 Minuten) Lecture 2: Asset Classes (09:08 Minuten) Lecture 3: Fundamental of Finance (31:59 Minuten) Lecture 4: Money and Monetary System (25:52 Minuten) Lecture 5: Introduction to Financial Management (32:45 Minuten) Lecture 6: Introduction to Financial Markets (30:12 Minuten) Lecture 7: Principles of Finance (15:00 Minuten) Gesamtlaufzeit: 2 Stunden, 36 Minuten, 52 Sekunden - Quiz „Introduction to Finance“ mit 20 Fragen Level 2 - Handbuch („Manual“) mit dem Titel „Stock Market & Assets“, 95 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Stock Market (06:44 Minuten) Lecture 2: Asset Analysis (07:36 Minuten) Lecture 3: Essence of Cryptocurrency (04:25 Minuten) Lecture 4: Notion of Risk (24:49 Minuten) Lecture 5: Quantitative Aspects of Risk (33:53 Minuten) Lecture 6: Psychological Aspects of Risk (19:13 Minuten) Lecture 7: Normative Reasoning (53:52 Minuten) Lecture 8: Game Theory (24:46 Minuten) Gesamtlaufzeit: 2 Stunden, 55 Minuten, 18 Sekunden Quiz „Stock Market and Risk“ mit 30 Fragen Level 3 - Handbuch („Manual“) mit dem Titel „Technical Analysis“, 97 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Technical Analysis (04:09 Minuten) Lecture 2: Technical Analysis Charts I (03:23 Minuten) Lecture 3: Technical Analysis Charts II (04:03 Minuten) Gesamtlaufzeit: 11 Minuten, 35 Sekunden Quiz „Technical Analysis“ mit 30 Fragen Level 4 - Handbuch („Manual“) mit dem Titel „Econometric Analysis“, 71 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Econometric Analysis (07:15 Minuten) Lecture 2: Fundamental Analysis (05:24 Minuten) Lecture 3: Cryptocurrency as a new currency (03:35 Minuten) Gesamtlaufzeit: 16 Minuten, 14 Sekunden Quiz „Econometric Analysis“ mit 30 Fragen Level 5 - Handbuch („Manual“) mit dem Titel „Advanced Analysis“, 95 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Advanced Technical Analysis (06:02 Minuten) Lecture 2: Derivatives (07:50 Minuten) Lecture 3: Advanced Fundamenta Analysis (06:36 Minuten) Gesamtlaufzeit: 20 Minuten, 28 Sekunden Quiz „Advanced Analysis“ mit 30 Fragen Level 6 - Section 1: Forex Fundamentals Handbuch („Manual“) mit dem Titel „The FOREX Market“, 61 Seiten Schulungsvideos Lecture 1: What are FOREX markets? (14:16 Minuten) Lecture 2: What is trading risk? (13:08 Minuten) Lecture 3: What drives FOREX markets – Technical aspect (19:41 Minuten) Lecture 4: What drives FOREX markets – Fundamental aspect (16:31 Minuten) Lecture 5: Creating a trading plan (13:37 Minuten) Gesamtlaufzeit: 1 Stunde, 17 Minuten, 13 Sekunden Quiz „Fundamentals of FOREX“ mit 19 Fragen - Section 2: Risk Management of FOREX Schulungsvideos Lecture 1: Introduction to Risk Management (01:19 Minuten) Lecture 2: Execute a Trade (14:34 Minuten) Lecture 3: Mindset, Monex Method (14:22 Minuten) Lecture 4: Timing Trades Position Management (14:11 Minuten) Lecture 5: Trade Size and Trade Styles (18:27 Minuten) Lecture 6: Trade Strategies (12:50 Minuten) Gesamtlaufzeit: 1 Stunde, 15 Minuten, 43 Sekunden Quiz „Risk Management“ mit 19 Fragen Level 7 - Handbuch („Manual“) mit dem Titel „Behavioral Finance II“, 22 Seiten - Schulungsvideos Lecture 1: Conservatism Bias (Dauer unbekannt) Lecture 2: Anchoring Bias (Dauer unbekannt) Lecture 3: Herding Bias (Dauer unbekannt) Lecture 4: Academic Research on Behavioral Bias I (Dauer unbekannt) Lecture 5: Academic Research on Behavioral Bias II (Dauer unbekannt) Lecture 6: Lessons for individual investors (Dauer unbekannt) Gesamtlaufzeit: 1 Stunde, 30 Minuten Quiz „Behavioral Finance II“ mit 19 Fragen Die „Schulungsunterlagen“ waren abrufbar, sobald das sogenannte Schulungspaket erworben und auf dem jeweiligen Account des Nutzers freigeschaltet war. Zunächst bestanden die „Schulungsunterlagen“ nur aus den obigen Texten im PDF-Format. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte des Jahres 2016 waren den sogenannten Schulungspaketen auch die oben genannten Videos beigefügt. Das Level 7 der „Schulung“ war nicht vor November 2016 verfügbar. Im Zeitraum davor wurde den Kunden lediglich angezeigt, dass dieses bald verfügbar sei. Die Texte und auch die Videos waren zunächst nur in englischer Sprache verfügbar. Ab ##.2016 waren sie auch in Chinesisch und Rumänisch erhältlich. Ab ##.2016 wurden die Level 1 – 5 um die Sprache Russisch erweitert. Weitere Sprachen waren erst im Jahr 2017 verfügbar. Vor dem Erwerb der Schulungspakete konnten diese auf der Homepage von ONECOIN nicht – auch nicht ausschnittsweise – eingesehen werden. Auf der Homepage www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife..eu war zu den Schulungspaketen nur kurz angeführt, welche Level der „Schulungen“ enthalten seien, ohne dass der Inhalt näher beschrieben wurde. Lediglich auf der gesondert betriebenen Homepage www.oneacadamy.eu war zumindest die oben angeführte rudimentäre Aufschlüsselung zu den einzelnen Level einsehbar. Weitere Informationen konnten aber auch dort nicht abgerufen werden. Neben den Kosten für die sogenannten Schulungspakete musste von den Kunden eine zusätzliche Gebühr von 30 Euro für die Teilnahme an den Miningpools entrichtet werden. Der Verkauf der sogenannten Schulungspakete erfolgte ausschließlich über die Webseite www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife.eu. Hierzu mussten die Kunden einen Account anlegen, um sodann über diesen die sogenannten Schulungspakete zu erwerben. Nach Bezahlung der Kosten wurde den Kunden ein Code zur Verfügung gestellt, mit dem das Schulungspaket aktiviert werden konnte. Dabei bestand die Möglichkeit, den Code auch für andere Nutzer zu erwerben und diesen sodann als eine Art Gutschein, sog. Giftcode, zur Verfügung zu stellen. Die Daten, auf welches Konto das Geld zu überweisen war, wurde auf den Webseiten von ONECOIN angezeigt, per E-Mail oder durch andere Nutzer mitgeteilt. Der Verkauf der sogenannten Schulungspakete war dabei an ein Empfehlungsprogramm, ein Network-Marketing-System, gekoppelt, durch welches sich die Nutzer Provisionen verdienen konnten. Durch den Kauf eines Pakets auf Empfehlung eines anderen Nutzers wurden dem Werber 10 % des Umsatzes als Provision gewährt. Neben diesem sogenannten Direktbonus gab es den sogenannten Netzwerkbonus. Das Vertriebssystem von ONECOIN war in einer Baumstruktur aufgebaut, wobei an der Spitze CA. sowie CB. standen. Sämtliche weiteren Nutzer wurden in einem sich weiter verzweigenden System diesen beiden nach und nach untergeordnet, wobei einem Nutzer unmittelbar immer nur zwei neue Nutzer zugeordnet werden konnten. Für jeden der beiden Zweige des einzelnen Nutzers wurden wöchentlich die Umsätze addiert. Aus dem Zweig mit den geringeren Umsätzen wurden 10 % des Umsatzes als Provision ausgekehrt. Für die neue Woche verblieben auf dem stärkeren Zweig nur die die Umsätze des schwächeren Beins übersteigenden Umsätze; der Rest verfiel. Als weitere Provisionsmöglichkeit gab es den sogenannten Matchingbonus. Dieser berechnete sich aus den von den nachgeordneten Nutzern verdienten Provisionen. Diese Provisionsmöglichkeit war allerdings abhängig von dem jeweils erworbenen Paket. Mit dem Paket TC wurden 10 % auf die Provisionen der 1. Generation, d.h. der unmittelbar nachgeordneten Nutzer, gewährt, mit dem Paket TD 10 % auf die Provisionen der 1. und der 2. Generation, mit dem Paket TE 10 % auf die 1. und 2. Generation sowie 20 % auf die 3. Generation und ab dem Paket TF 10 % auf die 1. und 2. Generation, 20 % auf die 3. Generation sowie 25 % auf die 4. Generation. Den Nutzern war es dabei möglich, und das wurde ihnen auch regelmäßig empfohlen, beim Kauf weiterer Pakete einen neuen Account anzulegen. Dieser neue Account wurde als neuer Nutzer anerkannt und konnte in der Baumstruktur dem anderen Account untergeordnet werden. Auf diese Weise war es möglich, über die Netzwerkstruktur durch den Kauf weiterer Pakete „Eigenprovisionen“ zu verdienen. Die so durch die Nutzer generierten Provisionen wurden jedoch nicht unmittelbar an die Kunden in Fiatwährung ausgezahlt. Vielmehr wurden die Provisionen den Nutzern auf deren Dashboard auf der Website von ONECOIN gutgeschrieben. Dabei wurden 40 % der Provisionen dem sogenannten Trading Account gutgeschrieben. Diese Provisionen wurden unmittelbar zum Kauf weiterer Tokens eingesetzt. Die restlichen 60 % wurden auf den sogenannten Cash-Account gebucht. Von diesem war es den Nutzern teilweise möglich, Teile der Provisionen sich auf das Girokonto auszahlen zu lassen, wobei die konkreten Kriterien für die Auszahlungen nicht festgestellt werden konnten. Im Übrigen konnten hiermit wiederum sogenannte Schulungspakete erworben bzw. die Kosten für die sogenannten Schulungspakete anteilig beglichen werden. d. Vertrieb – Verkaufsveranstaltungen Anknüpfend an das Network-Marketing-System von ONECOIN fanden weltweit, u.a. in Deutschland, Finnland, Thailand, Skandinavien, dem Vereinigten Königreich, Russland und Kasachstan, von sog. Independent Marketing Associates (kurz: IMAs) durchgeführte Werbeveranstaltungen bzw. Vertriebsveranstaltungen zu ONECOIN statt. Auf größeren Werbeveranstaltungen traten sog. Top-Leader, wie z.B. CG., CH., CI. oder der „europäische Botschafter“ für ONECOIN CJ. auf. Bei diesen sog. „Top-Leadern“ handelte es sich um Vertriebler des ONECOIN, die in dem Vertriebssystem in den oberen Ebenen angesiedelt waren. Videos dieser Veranstaltungen waren weltweit u.a. über die Plattform YouTube verfügbar. Entsprechend der von CA. und CB. erarbeiteten Geschichte um den ONECOIN und den von diesen in Werbevideos und auf Werbeveranstaltungen geschilderten Beschreibungen sowie dem fortgesetzten Betrieb des Firmennetzwerks um ONECOIN unter Leitung von CA. nahmen die von den Top-Leadern abgehaltenen Werbeveranstaltungen immer einen ähnlichen Ablauf und orientierten sich dabei – wie von CA. von Anfang an geplant – an der von CA. vorgegebenen Geschichte, zumal CA. über die Firmengruppe ONECOIN den sog. Top-Leadern auch Präsentationen, Schulungen und Videos zur Verfügung stellte, die bei den Werbeveranstaltungen eingesetzt werden konnten und sollten. Auch sämtliche andere Vertriebler wurden angehalten, einheitliche, von ONECOIN zur Verfügung gestellte bzw. von ONECOIN autorisierte Materialien zu verwenden. Bei einer abweichenden Darstellung wurden die Vertriebler durch CA. sanktioniert, indem diese den Vertrieblern u.a. die Konten zeitweise oder dauerhaft sperrte. Auf den Werbe- bzw. Vertriebsveranstaltungen wurden die Firma ONECOIN und die Gründerin CA. sowie deren Werdegang vorgestellt. Der ONECOIN wurde als eine auf einer Blockchain basierende Kryptowährung mit seinen Vorzügen gegenüber Fiatgeld und anderen Kryptowährungen erläutert. Ebenso wurde die Schaffung der Währung durch das sogenannte Mining beschrieben. Herausgestellt wurde dabei insbesondere – unter Vergleich zur Entwicklung des Bitcoin und den bereits von CA. genannten und in Werbevideos dargestellten Beispielen – die (zu erwartende) Wertentwicklung des ONECOIN, die an den steigenden Schwierigkeitsgrad des Mining geknüpft sei. Schließlich wurden die sogenannten Schulungspakete in den verschiedenen Abstufungen mit Preisen, Anzahl der Tokens sowie Anzahl der Splits vorgestellt und beispielhaft die zu erwartende Wertsteigerung der Investition bei Kauf eines Schulungspakets um den Faktor 4 – 5 dargestellt. Daneben wurde das Konzept des Network-Marketings und die verschiedenen Möglichkeiten des Einkommens durch den Vertrieb und damit einhergehende Boni präsentiert. Die von CA. begründete und verbreitete Geschichte zu ONECOIN setzte sich – wie von CA. beabsichtigt – über die Werbeveranstaltungen der Top-Leader auch auf den weiteren Ebenen des Vertriebs fort und bildete auch auf den untersten Ebenen des Vertriebs die maßgebliche Beschreibung des Produkts des ONECOIN. e. Schulung nur vorgeschoben Der angebliche Kaufgegenstand, die Schulungspakete, d.h. die Informationen zum Finanzmarkt in Form von Texten im PDF-Format und in Form von Videos, wurden dabei auf keiner der Vertriebsebenen vorgestellt. Denn Kaufgegenstand sollten tatsächlich allein die Tokens zum Erwerb des Coins sein. Die Schulungslevel dienten nur dazu, zu vermeiden, dass es bei dem Vertrieb des ONECOIN zu Auflagen wegen des Vertriebs eines Finanzprodukts kam. Soweit CA. Angaben zu den Schulungen machte, beschränkte sich dies demgemäß auf die allgemeine Beschreibung, dass Ausbildung sehr wichtig sei und die Schulungspakete Informationen zum Finanzmarkt und dem ONECOIN böten. Die Schulungen seien eine Art Bedienungsanleitung, um zu verstehen wie mit Finanzen und insbesondere dem ONECOIN umzugehen sei. Bei Werbeveranstaltungen von Top-Leadern und auf weiter unten angesiedelten Vertriebsebenen wurde teilweise ausdrücklich erwähnt, dass die Pakete nicht wegen der Schulung, sondern allein wegen der Tokens verkauft würden. Ein Verkauf der Tokens sei aber nicht zulässig, da es sich hierbei um ein Finanzprodukt handele. Für den Verkauf eines Finanzprodukts sei eine Lizenz erforderlich. Der Verkauf der Schulung und die „kostenlose“ Beigabe der Tokens sei daher ein „schlauer Schachzug“. Auf unteren Vertriebsebenen wurde zu den Paketen teilweise nicht einmal erwähnt, dass die Pakete Schulungsunterlagen enthielten, sondern allein auf die Tokens und die Möglichkeit der Investition in eine Kryptowährung verwiesen. f. Darstellung für Kunden Der Zugriff auf die Benutzerkonten für den einzelnen Kunden erfolgte über die Webseiten www.ONECOIN.eu bzw. ab dem ##.##.2016 über www.onelife.eu mittels eines Benutzernamens und eines Passworts. Auf dem sogenannten Dashboard des Kunden wurden dessen Benutzername sowie das jeweilige von ihm erworbene Paket angezeigt. In einer Übersicht zusammengefasst waren des Weiteren die erworbenen Tokens, die Tokens, die bereits ins Mining gegeben worden waren, das Guthaben an Coins, eine Übersicht zu den verdienten Provisionen, das Guthaben des Cash-Account und des Trading-Account, die Anzahl der verfügbaren Splits sowie in Prozentangaben die Dauer bis zum nächsten Split, der Wert des ONECOIN und der Tokens sowie der aktuelle Schwierigkeitsgrad. Ferner wurden den Kunden über ihre Dashboards sämtliche sie betreffenden Transaktionen, d.h. etwaige Zuordnungen von Coins oder Übertragung von Coins an andere Nutzer, dargestellt. Darüber hinaus konnten die Kunden über ihren Account auf die sogenannten Schulungsunterlagen zurückgreifen. Auch hatten sie über ihren Account Einsicht in den sogenannten Blockexplorer, auf dem – vermeintlich entsprechend der zusammengefassten Angaben auf den Dashboards – in einem kleinen Ausschnitt Transaktionen der Blockchain dargestellt wurden. Entsprechend der von ONECOIN und CA. beschriebenen Entwicklung des Schwierigkeitsgrades beim Mining wurde auf dem für jeden einzelnen Nutzer mit Benutzername und Passwort zugänglichen Dashboard auf den Webseiten www.ONECOIN.eu bzw. www.onelife.eu ein stetig steigender Schwierigkeitsgrad beim Mining angezeigt. Dem dargestellten stetig steigenden Schwierigkeitsgrad folgend wurde zudem auf dem Dashboard des einzelnen Kunden auch eine stetig steigende Wertentwicklung des ONECOIN dargestellt. Allenfalls auf der zweiten Nachkommastelle kam es vereinzelt zu einem minimalen Rückgang. Während der Kurs des ONECOIN am ##.01.2015 noch mit 0,40 Euro angegeben wurde, wurde am ##.05.2015 ein Wert von 1,0500 Euro angezeigt. Die weitere angezeigte Wertentwicklung gestaltete sich wie folgt: ##.12.2015: 3,9401 Euro, ##.01.2016: 4,4426 Euro, ##.02.2016: 5,2377 Euro, ##.03.2016: 5,6411 Euro, ##.04.2016: 5,6522 Euro, ##.05.2016: 5,60 Euro, ##.05.2016: 6,2379 Euro, ##1.06.2016: 6,25 Euro, ##.06.2016: 6,2435 Euro, ##.07.2016: 6,2407 Euro, ##.08.2016: 6,2377 Euro sowie ##.12.2016: 7,8500 Euro. Am ##.05.2017 lag der Wert laut Angaben von ONECOIN sodann bei 9,85 Euro und am ##.06.2017 sogar schon bei 12,45 Euro. Zur Umstellung der Blockchain am 01.10.2016, dem sog. Double Day, wurde den Kunden die doppelte Anzahl der bisher ihnen vermeintlich zugeordneten Coins auf den Dashboards angezeigt. Trotz dieser Verdopplung der Anzahl der Coins kam es jedoch zu keinem Abfall des angezeigten Wertes des ONECOIN. Vielmehr stieg der angezeigte Wert, entsprechend der bis dato genommenen Entwicklung, unverändert an. g. Tatsächliche Gegebenheiten Die Darstellung durch CA. auf Werbeveranstaltungen und in Werbevideos, die sich – wie von CA. beabsichtigt – in den Schilderungen und Beschreibungen auf den weiteren Vertriebsebenen durch die einzelnen Vertriebler fortsetzte, sowie die Anzeige der Daten auf den Dashboards der Kunden entsprachen jedoch – wie von Anfang an von CA. geplant – nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. CA. beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, den Kunden eine nutzbare, auf einer Blockchain basierende Kryptowährung, die im Wert aufgrund des steigenden Schwierigkeitsgrads und dem damit einhergehenden steigenden Aufwand zunahm, zur Verfügung zu stellen. Dies sollte den Kunden lediglich simuliert werden. ONECOIN betrieb unter Leitung von CA. zwar mit einem minimalen Kostenaufwand zunächst vom ##.01.2015 bis zum ##.10.2016 eine Blockchain Version 1 und ab dem 01.10.2016 eine Blockchain der Version 2. Die Darstellung für die Kunden auf den Dashboards bildete aber nicht die Gegebenheiten dieser betriebenen Blockchains ab. Vielmehr handelte es sich um zwei getrennte Systeme, wobei auf den Dashboards der Kunden das Guthaben in Form von Coins – anknüpfend an vermeintliche Transaktionen – lediglich simuliert wurde. Die betriebenen Blockchains Version 1 und Version 2 dienten lediglich dazu, zu verschleiern, dass keine auf einer Blockchain basierende Kryptowährung geschaffen wurde. Bei Version 1 der Blockchain handelte es sich um eine fehlerbehaftete Blockchain, die auf einer früheren Version des Bitcoin basierte und entsprechend den Spezifikationen für ONECOIN teilweise angepasst worden war. Vermeintlich ca. alle zehn Minuten wurde ein neuer Block erstellt und als Blockbelohnung jeweils 10.000 Coins erzeugt, die sämtlich zunächst einer Systemwallet zugeführt wurden. Bis zum Abschalten der Blockchain Version 1 wurden so 86.359 Blöcke und damit 863.590 Coins erzeugt. Im Zeitraum vom ##.04.2015 bis zum ##.11.2015 und am ##.02.2016 wurde von der Systemwallet insgesamt ca. 30,7 % aller erzeugten Coins auf weitere Wallets verteilt. Ab dem ##.11.2015 fanden, abgesehen von den Coinbase-Transaktionen, d.h. der Erzeugung neuer Coins im Rahmen des Mining, mit Ausnahme des ##.02.2016, an dem nochmals 50 Transaktionen abgebildet wurden, keinerlei Transaktionen innerhalb der Blockchain mehr statt. Eine Zuordnung von Transaktionen und damit Coins zu einzelnen Nutzern innerhalb der Blockchain fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die Darstellung auf den Dashboards der Kunden war – wie von Anfang an von CA. geplant – eine reine, auf einer weiteren separaten Datenbank basierende Simulation. Version 2 der Blockchain stellte sodann eine verbesserte, aber weiterhin fehlerbehaftete Blockchain dar. Sie war in der Programmiersprache PHP ebenfalls dem Bitcoin-Prinzip nachprogrammiert und entsprechend der Spezifikationen für ONECOIN angepasst. Der Genesis-Block der Version 2 wurde am ##.10.2016 erstellt und mit diesem eine Belohnung von 1.986.580.000 Coins erzeugt. Da die Versionen 1 und 2 aber nicht kompatibel waren, bestand dabei keinerlei Verknüpfung zu den Transaktionen der Blockchain Version 1; diese konnten in Version 2 nicht mehr nachvollzogen werden. Bis zur Erzeugung eines neuen Blocks in Version 2 dauerte es vermeintlich durchschnittlich 60 Sekunden und mit jedem Block wurden 50.000 neue Coins als Belohnung erzeugt. Wie auch in Version 1 wurden sämtliche mit Coinbase-Transaktionen erzeugte Coins zunächst an eine System-Wallet übertragen. Von dort erfolgte sodann teilweise eine Weiterverteilung an weitere Wallets. Diese vermeintliche Verteilung von Coins an einzelne Nutzer innerhalb der Blockchain entsprach jedoch nicht den Angaben auf den Dashboards der Kunden. Dort wurde der Betrag der übertragenen Coins und das jeweilige Guthaben an Coins weiterhin über eine gesonderte Datenbank nur simuliert. In beiden Versionen der Blockchain spielten die von ONECOIN ausgegebenen Tokens keine Rolle. Auch waren in den von ONECOIN betriebenen Blockchains zu keinem Zeitpunkt Mining-Pools vorhanden. Des Weiteren blieb der Schwierigkeitsgrad – wie von Anfang an von CA. beabsichtigt – in beiden Versionen der Blockchain dauerhaft unverändert; er stieg zu keinem Zeitpunkt an. Der auf dem Dashboard angezeigte Schwierigkeitsgrad wurde willkürlich manuell festgelegt. In der Version 1 der Blockchain war – bei unverändertem Schwierigkeitsgrad – bereits nach durchschnittlich 157 Sekunden ein neuer Block erstellt und die neuen Coins erzeugt. Bis zum Abschluss der angeblichen Dauer von zehn Minuten für das Mining setzte der Miningprozess in der Blockchain Version 1 für die restlichen rund 7,5 Minuten aus. In Version 2 der Blockchain, in der das Erstellen eines neuen Blockes und die Schaffung von 50.000 neuen Coins angeblich jeweils eine Minute dauerte, war – wiederum bei unveränderter Schwierigkeit – der Hashwert eines neuen Blockes und damit der Abschluss des Mining bereits innerhalb einer Zeit von ca. 500 Millisekunden berechnet. Aufgrund des gleichbleibenden Schwierigkeitsgrads hatte ONECOIN – wie von CA. beabsichtigt – von vornherein einen nur minimalen Aufwand zum Betrieb der eingesetzten Blockchains Version 1 und 2. Zum Betrieb der Blockchain nutzte ONECOIN lediglich zwei kleine Server mit je drei Festplatten, wobei jeder Server eine ungefähre Leistung von 500 Watt hatte (Verbrauch maximal 3 kW/Stunde). Für die Nutzung der Server war ONECOIN von der Firma U. ein Serverschrank in von der Firma U. genutzten Räumlichkeiten in Sofia in einem Gebäudekomplex, in dem sich überwiegend Wohnräume befanden, zur Verfügung gestellt worden. Die Kosten für den Betrieb der Server und der Blockchain beliefen sich für ONECOIN auf ein Minimum. Der suggerierte Preis und Wert des ONECOIN, der dem aufgewendeten Strom und der notwendigen Hardware für das angeblich kostenintensive Mining entsprechen sollte, bildete zu keinem Zeitpunkt die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Soweit auf dem für die Kunden in einem kleinen Fenster des Dashboards angezeigten Blockexplorer ausschnittsweise Transaktionen der Blockchain Version 1 und Version 2 dargestellt wurden, stimmten diese zwar mit den Transaktionen der jeweils betriebenen Blockchain überein. Diese entsprachen aber wiederum nicht den Darstellungen auf dem Dashboard der Kunden zum jeweiligen Guthaben, den einzelnen den Kunden zugeordneten Coins und etwaigen Transaktionen von Coins zwischen Nutzern. Die ausschnittsweise Darstellung des Blockexplorers sowie der Betrieb der Blockchain Version 1 und 2 dienten lediglich dazu, zu verschleiern, dass das von ONECOIN beschriebene Mining, damit die Wertschöpfung durch Investition in Strom und Hardware und schlussendlich damit auch die Erstellung einer durch die Kunden nutzbaren Kryptowährung in Form von Coins, basierend auf den jeweiligen Kunden zugeordneten Transaktionen in einer Blockchain, zu keinem Zeitpunkt stattfanden und den Kunden auf dem Dashboard lediglich wertlose, rein fiktive auf Grundlage einer gesonderten Datenbank simulierte Coins angezeigt wurden. Von diesen tatsächlichen Gegebenheiten hatten in der Vertriebsstruktur von ONECOIN nur CA. und CB. Kenntnis. Auch die „Top-Leader“ in der Vertriebsstruktur waren in die tatsächlichen technischen Gegebenheiten bewusst nicht eingeweiht. CA. kam es von Anfang an darauf an, den Vertrieblern und Kunden lediglich genau das zu suggerieren; ihnen also vorzugaukeln, dass sie in eine vermeintlich im Aufbau befindliche Kryptowährung investierten bzw. eine solche vermeintlich im Aufbau befindliche Kryptowährung bewarben. Die so eingenommenen Gelder wollte CA. zusammen mit CB. – soweit diese nicht zur Aufrechterhaltung des Gesamtsystems, insbesondere zur Auszahlung von Provisionen eingesetzt wurden und werden mussten – zu eigenen Zwecken und zur Finanzierung des eigenen Lebensstils verwenden. CA. war dabei bewusst, dass sie zur Erreichung dieses Zwecks mit der Entwicklung des Konzepts und der „Schaffung“ der vermeintlichen Kryptowährung ONECOIN, der Beschreibung des ONECOIN, dem fortwährenden Betrieb der ONECOIN-Firmen sowie der Steuerung des Vertriebs des ONECOIN alles Erforderliche getan hatte. h. Verschwinden von CA.und Aufenthalt von CB. CA. ist im Laufe des Jahres 2017 verschwunden und seither nicht mehr aufzufinden. Sie ist weltweit zur Festnahme ausgeschrieben. CB.ist in Thailand festgenommen und an die USA ausgeliefert worden. i. Einzelfälle Kundeneinzahlungen (1) Einzahlung BA. Der Zeuge BA. wurde von dem Zeugen CK. auf ONECOIN aufmerksam gemacht. Daraufhin informierte sich der Zeuge BA. zunächst über Google und sah sich im Anschluss Videos zu ONECOIN auf YouTube an. Die Homepage von ONECOIN wirkte auf den Zeugen seriös und professionell. Er ging – ausgehend von den Erklärungen des Zeugen CK., der Homepage von ONECOIN und den von ihm gesehenen Videos – davon aus, dass der ONECOIN ähnlich wie Bitcoin sei, bei ONECOIN eine dem Bitcoin entsprechende Wertentwicklung zu erwarten sei und sich ihm nunmehr eine „erneute“ Chance biete. Er ging davon aus, dass die Coins durch Mining entstünden, wobei seitens ONECOIN Mining-Farmen eingesetzt würden. Die Wertsteigerung basierte dabei nach seiner Vorstellung auf Angebot und Nachfrage sowie der begrenzten Anzahl an Coins. Insbesondere nach Markteinführung und dem Börsengang seien nach seiner Vorstellung extreme Wertsteigerungen zu erwarten. Der Zeuge BA. war darauf bedacht, schnell Geld zu machen. Ihm war bewusst, dass mit dem Erwerb von ONECOIN ein Risiko bestand und ein Totalverlust möglich wäre. Mit einem solchen Totalverlust rechnete er jedoch nicht. Am ##.04.2016 überwies der Zeuge sodann 530,00 Euro zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX (Näheres hierzu unter Ziff. III. 2. d. (1)). An der Schulung hatte er keinerlei Interesse. Der Verlust der 530,00 Euro hat für den Zeugen BA. keine spürbaren finanziellen Auswirkungen. Er sieht den Verlust als „Lehrgeld“ an. (2) Einzahlung BB. Der Zeuge BB. war, nachdem er bei einem Kneipengespräch darauf aufmerksam gemacht worden war, auf einem Vortrag zu ONECOIN in T. Dort wurde der ONECOIN, u.a. mit Videos, als Geld der Zukunft vorgestellt. Mit ONECOIN als neue Währung sei alles einfacher. Hinsichtlich der Herstellung des ONECOIN ging er aufgrund der dortigen Erklärung davon aus, dass dieser durch sog. Mining gewonnen werde, wobei das Mining immer schwieriger werde. Er hatte die Vorstellung, dass der Coin irgendwann nutzbar sei. Er sah das Risiko eines Verlustes, rechnete aber nicht mit einem Totalverlust. Nach der Veranstaltung recherchierte er noch im Internet. Er erwarb auf der Homepage von ONECOIN ein sogenanntes Schulungspaket und überwies hierzu am ##.03.2016 130,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Hierbei war er nur an den Tokens interessiert. Die Schulung war für ihn irrelevant. Da er bereits zuvor ein anderes sogenanntes Schulungspaket erworben hatte, erhielt er für den Erwerb des Pakets am ##.03.2016 auf dem Dashboard eine Gutschrift. Diese Gutschrift wurde ihm jedoch nicht ausgezahlt, sondern verblieb auf dem Dashboard. Der Zeuge ist auf die 130,00 Euro finanziell nicht angewiesen. Da er mittlerweile ein Haus baut, ist der Verlust für ihn jedoch ärgerlich. (3) Einzahlung BC. Der Zeuge BC. war auf einer Verkaufsveranstaltung in O, bei der CG. und CH. auftraten. Dort erhielt er seine Informationen zu ONECOIN. Der ONECOIN wurde – unter Vergleich zum Bitcoin – als Kryptowährung vorgestellt und es wurde mitgeteilt, dass eine entsprechende Entwicklung zu erwarten sei. Hierbei wurde auch ein Film zu ONECOIN vorgespielt und die einzelnen sogenannten Schulungspakete mit ihren Preisen dargestellt. Zum Mining wurde erläutert, dass hierfür eine Menge Strom erforderlich sei. Nähere Gedanken zu der technischen Ausgestaltung machte sich der Zeuge im Folgenden dann aber nicht. Er war von dem Konzept des ONECOIN überzeugt und ging von einer Wertentwicklung wie beim Bitcoin aus. Ihm war bewusst, dass ein gewisses Risiko bestand, mit einem Verlust rechnete er aber nicht. Am ##.07.2016 überwies er 140,00 Euro zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW (Näheres hierzu unter Ziff. III. 2. d. (1)), wobei er keinerlei Interesse an der Schulung hatte. Der Verlust des Geldes schmerzt den Zeugen nicht. (4) Einzahlungen BD. Der Zeuge BD. hörte im Frühjahr 2016 von einem Bekannten von ONECOIN. Daraufhin besuchte er eine Informationsveranstaltung zu ONECOIN in T. Dort wurde ONECOIN, u.a. mittels Video, durch zwei Herren vorgestellt. Aufgrund der dortigen Erläuterungen ging der Zeuge davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Weiterentwicklung zum Bitcoin handelt und zugleich Vorteile gegenüber dem Bitcoin bietet. Er sah ONECOIN als zukünftiges Zahlungsmittel. Nach seiner Vorstellung wurde der ONECOIN über eine Blockchain durch das Mining generiert, wobei er den Miningprozess im Einzelnen auch nicht verstand. Wenngleich die Blockchain für ihn nicht maßgeblich war, vertraute er auf deren Existenz. Auch stellte er das technische Verfahren nicht in Frage. Er ging davon aus, dass es – ausgehend vom Algorithmus, der beschränkten Anzahl der Coins sowie der steigenden Nachfrage – zu einer Wertsteigerung kommen werde. Ihm war bewusst, dass es hierfür keine Garantie gab und ein gewisses Risiko bestand. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge BD. am ##.04.2016 530,00 Euro sowie daran anschließend als Restzahlung am ##.04.2016 50,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ##.06.2016 5.000,00 Euro, am ##.06.2016 500,00 Euro als weitere Restzahlung, am ##.07.2016 550,00 Euro und am ##.08.2016 550,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. An Schulung hatte der Zeuge dabei keinerlei Interesse. Aufgrund der Ausgestaltung als Network-Marketing-System erhielt der Zeuge auf seinem Dashboard einzelne Gutschriften. Zu einer Auszahlung kam es nicht. Der Zeuge sieht den Verlust des Geldes wie verzocktes Geld beim Glückspiel. Für seine Existenz ist das Geld nicht relevant. (5) Einzahlungen BE. Der Zeuge BE. suchte im Internet nach Bitcoin und stieß dabei auf ONECOIN. Er sah sich hierzu Videos auf YouTube an, u.a. das Werbevideo „The Future of Payments“. Daneben erhielt er verschiedentlich Werbe-E-Mails zu ONECOIN. Aufgrund der Angaben in den Videos und den E-Mails ging er davon aus, dass er in eine Kryptowährung der Zukunft investiere. Hierzu müsse er Tokens erwerben, die im Wege des Mining in Coins umgewandelt würden. Diese sollten im Wert zunehmen, da der Aufwand beim Mining steige. Er ging weiter davon aus, dass er die Coins später verkaufen oder nutzen könnte. Aufgrund des Vergleichs zum Bitcoin ging er davon aus, dass eine ähnliche Entwicklung zu erwarten sei. Zum Erwerb von sogenannten Schulungspaketen überwies er am ##.04.2016 1.000,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ##.06.2016 140,00 Euro, am ##.06.2016 zwei Mal je 140,00 Euro sowie 550,00 Euro und am ##.06.2016 550,00 Euro sowie weitere 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Dabei hatte er sich zu den Schulungspaketen keine Gedanken gemacht. Ihm kam es auf den Erwerb der Coins an. Aufgrund der Netzwerkstruktur erhielt er für das Werben seiner eigenen weiteren Pakete Provisionen auf sein Dashboard gutgeschrieben. Hiervon wurden ihm 500,00 Euro nach ungefähr vier Wochen ausgezahlt. Der Verlust des Geldes ist für den Zeugen BE. ärgerlich, hat aber keine wesentlichen Auswirkungen auf seine finanziellen Verhältnisse. (6) Einzahlung BF. Dem Zeugen BF. stand im Jahr 2015 eine Abfindung zur Verfügung und er war auf der Suche nach einer Geldanlage. Von einem Freund wurde ihm ONECOIN als Kryptowährung und Geldanlagemöglichkeit empfohlen. Der Zeuge sah sich Videos, u.a. mit CA., zu ONECOIN an. Er ging davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung im Aufbau handele und diese vergleichbar zum Bitcoin sei. Das Konzept von ONECOIN erschien dem Zeugen überzeugend und seriös. Er sah es als eine Investition durch Teilnahme am Mining. Hierbei vertraute er auf die Angaben von CA. in den von ihm gesehenen Videos. Ihm war bewusst, dass bei einer derartigen Investition die Möglichkeit eines Verlustes bestand. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ##.06.2016 19.390,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er hatte dabei keinerlei Interesse an Schulung. Ihm ging es allein um die Anlage und Wertsteigerung. Aufgrund der erworbenen Pakete über die Netzwerkstruktur erlangte er Provisionen für seine Eigenwerbung. Die Provisionen wurden seinem ONECOIN-Konto gutgeschrieben. Hiervon war es ihm möglich, in Chargen à 100,00 Euro insgesamt Provisionen in Höhe von 1.000,00 Euro auf sein Girokonto auszahlen zu lassen. Das von dem Zeugen eingesetzte Geld war als Altersvorsorge vorgesehen. Der Verlust ist für ihn ärgerlich, aber verschmerzbar. (7) Einzahlung BG. Die Zeugin BG. wurde von einem CL. auf ONECOIN angesprochen. Dieser zeigte ihr ein Video von ca. 10 Min Länge, in dem ONECOIN erklärt wurde. In diesem Video wurde der ONECOIN als Kryptowährung vorgestellt, wobei zum Generieren von Coins Tokens erworben werden müssten, die sodann ins Mining gegeben werden könnten. Aufgrund des Videos ging sie davon aus, dass durch den Erwerb der Tokens und der Umwandlung in Coins es zu einer Wertsteigerung kommen werde, wenngleich sie sich keine näheren Gedanken zum konkreten technischen Ablauf machte. Zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets überwies sie am ##.06.2016 5.000,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Nach ihrer Vorstellung waren die Pakete lediglich im „offiziellen Wording“ als Schulungsunterlagen benannt. Die Unterlagen waren nach ihrer Vorstellung lediglich die Bedienungsanleitung. Die Zeugin warb über die Vertriebsstruktur jedenfalls drei Personen. Aufgrund dessen kam es zu Provisionsgutschriften auf ihrem Dashboard. Eine Auszahlung der Gutschriften erfolgte nicht. Über die Plattform Dealshaker erwarb die Zeugin einen Dresdener Stollen. Die Zeugin wäre froh, wenn ihr das eingezahlte Geld wieder zur Verfügung stünde. (8) Einzahlung BH. Die Zeugin BH. erfuhr über die Zeugin BG. von ONECOIN. Nach deren Erklärung ging die Zeugin BG. davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine alternative Währung, ähnlich dem Bitcoin, mit einer Blockchain handelt. Sie nahm aufgrund der Erklärung an, dass die Coins durch den Erwerb von Tokens und einem anschließenden Miningprozess generiert würden. Weiter ging sie davon aus, dass die Währung sich zunächst noch im Aufbau durch das Mining befand und erst später handelbar werden sollte, es aber zu einer Wertsteigerung des Coins kommen würde. Zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets überwies die Zeugin am ##.06.2016 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Für Schulung interessierte sie sich nicht. Es ging ihr nur um den Erwerb der Tokens. Durch Werben des Zeugen BI. ist es zu einer Gutschrift auf ihrem ONECOIN-Account gekommen, wobei es jedoch nicht zu einer Auszahlung kam. (9) Einzahlungen BI. Dem Zeugen BI. wurde ONECOIN von der Zeugin BH. als lukrative Geldanlage empfohlen. Aufgrund deren Schilderung ging er davon aus, dass Tokens im Rahmen des Mining eingesetzt würden, um sodann den Coin zu generieren. Ferner nahm er ausgehend von den Erklärungen der Zeugin BH. an, dass es zu einer Steigerung des Wertes der Coins kommen werde. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.05.2016 580,00 Euro und am ##.06.2016 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ##.08.2016 690,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er war allein an einer Geldanlage interessiert. Die Deklaration als „Schulungspaket“ war für ihn eine bloße Bezeichnung. Der Zeuge BI. warb eine weitere Person. Aufgrund dessen erhielt er eine Provision in Form einer Gutschrift auf sein ONECOIN-Account. Eine Auszahlung der Gutschrift erfolgte nicht. Das von dem Zeugen eingesetzte Geld ist für diesen „Spielgeld“ und der Verlust wirtschaftlich zu verkraften. Er hat nur so viel eingesetzt, wie es für ihn damals möglich war. (10) Einzahlung BJ. Der Zeuge BJ. war aufgrund niedriger Zinsen am „normalen“ Kapitalmarkt sowie hoher Kosten wegen einer Erkrankung seiner Frau auf der Suche nach einer Geldanlage. Er erfuhr von einem Bekannten von ONECOIN, der ihn an eine Person mit dem Vornamen CM. verwies. Von dieser wurde ihm ONECOIN als lukrative Geldanlage vorgestellt. Nach deren Erklärungen ging er davon aus, dass man Tokens erwerbe, die sich durch Splits verdoppeln ließen, und die Tokens sodann durch Mining in Coins umgewandelt würden. Weitere Gedanken zu den konkreten technischen Vorgängen machte sich der Zeuge nicht, zumal er diese auch nicht im Einzelnen verstand. Er nahm die Erklärungen als zutreffend hin. Er ging weiter davon aus, dass die so generierte Kryptowährung zu einem späteren Zeitpunkt als Währung eingesetzt werden könnte. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am 15.08.2016 7.640,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Dabei hatte er kein Interesse an Schulung. Der Verlust des Geldes stellt für den Zeugen einen wirtschaftlichen Einschnitt dar. Er muss aufgrund dessen ins Auge gefasste Anschaffungen zurückstellen. (11) Einzahlungen BK. Der Zeuge BK. erhielt im Jahr 2016 von seinem ehemaligen Finanzberater und Versicherungsvertreter per E-Mail das Werbevideo „The Future of Payments“ sowie weitere Werbung zu ONECOIN. Hierauf reagierte er zunächst nicht. Mit seinem aktuellen Finanz- und Versicherungsberater, dem Sohn seines ehemaligen Finanzberaters, führte er ein Gespräch wegen Versicherungen und Anwartschaften. Im Zuge dessen kam das Gespräch auch auf ONECOIN. Daraufhin vereinbarte der Zeuge einen Termin bei seinem ehemaligen Finanzberater. Dieser stellte ihm ONECOIN als Kryptowährung vor. Der Zeuge ging nach den Erklärungen sowie den zuvor von ihm bereits gesehenen Videos davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung handele, die dem Bitcoin vergleichbar sei, aber zentral geführt werde und den Vorteil habe, dass anders als beim Bitcoin keine Probleme wegen anonymen Transaktionen bestünden. Nach seiner Vorstellung mussten Tokens gekauft werden, die sich verdoppeln ließen. Diese mussten ins Mining gegeben werden, wobei der Zeuge davon ausging, dass hierfür Miningfarmen eingesetzt würden. Nach seiner Vorstellung sollte es hierbei zu einer Wertsteigerung kommen, zumal beim Fortschritt des Mining-Prozesses ein Anstieg der Kosten zu erwarten sei, weshalb es für ihn auch sinnvoll erschien, frühzeitig einzusteigen. Durch die begrenzte Anzahl der Coins sowie bei steigendem Interesse ging er von einer weiteren Wertsteigerung aus. Auch nahm er an, dass bei einem späteren Börsengang entsprechend Angebot und Nachfrage ebenfalls Wertsteigerungen zu erwarten seien. Ausgehend von den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ging er davon aus, dass eine Wertentwicklung wie beim Bitcoin zu erwarten sei. Ihm war bekannt, dass ein Verlustrisiko bestand, vertraute aber darauf, dass derartige Verluste nicht eintreten. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.08.2016 5.500,00 Euro sowie zwei Mal je 1.130,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Interesse an Schulung hatte er dabei nicht. Zum Erwerb der sogenannten Schulungspakete hatte der Zeuge sein angespartes Geld sowie Geld, das er beim Ausscheiden aus der Bundeswehr erhalten hatte, eingesetzt. Der Verlust ist für ihn „ärgerlich“. (12) Einzahlungen BL. Der Zeuge BL. war im Jahr 2016 auf einem Treffen zu ONECOIN. Bitcoin war ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Auf dem Treffen wurde ONECOIN als die neue Kryptowährung auf Basis der Blockchaintechnologie vorgestellt, wobei die Coins im Wege des Mining generiert würden. Unter Bezugnahme auf die Entwicklung des Bitcoin wurde in Aussicht gestellt, dass bei dem ONECOIN eine ähnliche Entwicklung zu erwarten sei. Im Anschluss an die Veranstaltung informierte sich der Zeuge weitergehend im Internet. Hierbei las er insbesondere positive Berichte zu CA.. Dem Zeugen war bewusst, dass es sich um ein Risikoinvest handelte, verstand es aber als eine Chance. Aufgrund einer gewissen Grundskepsis wollte er zunächst nur einen geringen Betrag investieren. Zum Erwerb von sogenannten Schulungspaketen überwies er am ##.04.2016 30,00 Euro und am ##.04.2016 580,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Die „Schulung“ war für ihn dabei nicht kaufauslösend. Der Zeuge warb in seinem Bekanntenkreis drei Personen. Aufgrund der Netzwerkstruktur wurden ihm hierdurch ca. 4.000 Euro an Provisionen auf seinem Dashboard gutgeschrieben. Die ihm gutgeschriebenen Provisionen setzte er ein, um weitere Pakete zu erwerben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. Das von ihm eingesetzte Geld betrachtet der Zeuge als „Spielgeld“. (13) Einzahlung BM. Der Zeuge BM. erfuhr von dem Zeugen BL. von ONECOIN. Dieser war für den Zeugen BM. in Sachen ONECOIN sein einziger Ansprechpartner. Er bekam von dem Zeugen BL. das Werbevideo „The Future of Payments“ gezeigt. Er ging aufgrund des Videos und der Erklärungen des Zeugen BL. davon aus, dass er zum Erlangen der Coins Tokens erwerben musste, die sich nach gewisser Zeit verdoppelten. Nach seiner Vorstellung waren diese sodann zur Generierung des Coins im Mining einzusetzen, wobei das Mining ähnlich zum Mining des Bitcoin vonstattenging. Er nahm weiter an, dass der ONECOIN gegenüber dem Bitcoin sicherer sei, insbesondere mit Blick auf den etwaigen Einsatz zur Geldwäsche. Er ging davon aus, dass es – gerade mit Blick auf die Entwicklung des Bitcoin – zu einer großen Geldvermehrung kommen könnte, wenngleich ihm bewusst war, dass ein Verlustrisiko bestand. Zum Erwerb eines sogenannten Schulungspakets überwies der Zeuge am ##1.03.2016 12.530,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. An Schulung hatte er dabei kein Interesse. Das eingesetzte Geld war ein Teil der Altersvorsorge des Zeugen. Der Verlust ist für ihn ärgerlich, aber verkraftbar. (14) Einzahlungen BN. Der Zeuge BN. hatte von seiner Freundin CN. von ONECOIN erfahren. Diese erzählte ihm von dem neuen Coin, der eine „Revolution“ darstelle, zumal eine Veränderung des Bezahlens zu erwarten sei. Sie zeigte ihm das Werbevideo „The Future of Payments“ und schickte ihm einen Einladungslink zum Erstellen eines Accounts und dem Erwerb von Paketen. Nach den Erklärungen seiner Freundin und dem angesehenen Video ging er davon aus, dass ONECOIN Vorteile gegenüber dem Bitcoin biete, zumal durch die Nutzung von KYC alles transparent sei. Des Weiteren nahm er an, dass er Tokens erwerben musste, die sich verdoppelten. Diese könnte er sodann im Wege des Mining zu Coins umwandeln, wobei von einer stetig steigenden Miningschwierigkeit auszugehen sei. Ferner ging er davon aus, dass die Menge der Coins begrenzt sei. Insgesamt sei daher eine Wertsteigerung zu erwarten. Eine weitere Wertsteigerung resultierte nach seiner Vorstellung aus dem Umfang des Interesses, d.h. Angebot und Nachfrage. Der Zeuge wollte daher Tokens zur Umwandlung in Coin erwerben und sodann die Wertsteigerung abwarten. Zum Kauf sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.04.2016 1.490,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ##.06.2016 5.416,19 Euro sowie am ##.06.2016 140,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Auf Schulung kam es ihm dabei nicht an. Für Eigenwerbung wurden ihm Provisionen auf sein Konto bei ONECOIN gutgeschrieben. Diese Provisionen nutze er, um weitere Pakete zu erwerben bzw. die Kosten hierfür anteilig zu begleichen. Eine Auszahlung der Provisionen erfolgte nicht. Der Verlust des eingezahlten Geldes ist für den Zeugen ärgerlich. Er versteht es als Erfahrung, aus der er gelernt hat. (15) Einzahlungen BO. Der Zeuge BO. erfuhr im Herbst 2015 von seinem Arbeitskollegen CO. von ONECOIN. Auch sah er sich ein Video zu ONECOIN an. Aufgrund dessen ging er davon aus, dass er in einen Coin investieren könne, der in Zukunft weltweit genutzt und als Zahlungsmittel eingesetzt werden könnte. Er ging davon aus, dass wie beim Bitcoin eine Blockchaintechnologie zum Einsatz komme. Ferner nahm er an, dass der ONECOIN Vorteile gegenüber dem Bitcoin biete, zumal er in Zukunft besser als Zahlungsmittel geeignet wäre. Den Einstieg in den ONECOIN sah er – wie ursprünglich beim Bitcoin – als historische Chance. Er ging davon aus, dass – vergleichbar beim Schürfen in einer Goldmine – der Coin durch Mining entstehe und es durch die tägliche Wertschöpfung nach und nach zu einer Wertsteigerung komme. Eine weitere Wertsteigerung war nach seiner Vorstellung sodann durch weltweite Käufe durch ONECOIN, d.h. durch Angebot und Nachfrage zu erwarten. Seine Absicht war, durch die Investition in ONECOIN Geld für die Alterssicherung anzulegen. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.04.2016 zwei Mal je 550,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Schulung wollte er keine erwerben. Durch Werben weiterer Kunden wurden ihm auf seinem Onlinekonto bei ONECOIN Provisionen in Höhe von ca. 3.000 Euro gutgeschrieben. Diese setzte er ein, um weitere Pakete zu erwerben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. (16) Einzahlungen BP1. Der Zeuge BP1 erfuhr 2016 von seinem Freund, dem Zeugen BO., von ONECOIN. Der Zeuge BP1. war, nachdem der Zeuge BO. ihm ONECOIN als lukrative Sache vorgestellt und ihm u.a. den Account über dessen Laptop gezeigt hatte, zunächst ein bisschen skeptisch. Er recherchierte im Anschluss noch weiter im Internet und sah sich Videos auf YouTube an, in denen ONECOIN und CA. vorgestellt wurden. Danach war der Zeuge in Goldgräberstimmung. Er ging davon aus, dass der ONECOIN dem Bitcoin ähnlich, aber im Vergleich ausgereifter sei. Er nahm an, dass er in kurzer Zeit durch geringen Einsatz einen hohen Ertrag erwirtschaften könnte. Er wollte in den Coin investieren, um sich nach 3 – 4 Jahren jedenfalls einen Teil seines Invests wieder auszahlen lassen zu können. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ##.05.2016 fünf Mal je 140,00 Euro, am ##.06.2016 zwei Mal je 550,00 Euro und am ##.06.2016 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX sowie am ##.06.2016 zwei Mal je 1.100,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Interesse an Schulung hatte er dabei keine. Durch Eigenwerbung und Werbung seiner Kinder wurden ihm Provisionen auf seinem Account gutgeschrieben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. Die eingezahlte Gesamtsumme von 9.500,00 Euro ist für den Zeugen viel Geld. (17) Einzahlungen BP2. Die Zeugin BP2. erfuhr von ihrem Vater von ONECOIN. Dieser schickte ihr auch ein YouTube-Video. Sie ging danach davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine sichere Geldanlage handelt, eine positive Entwicklung zu erwarten sei und sich das investierte Geld vermehrt. Zudem nahm sie an, dass der Coin, der gemint werde, aufgrund der nur begrenzten Anzahl an Coins, inflationsstabil sei. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies die Zeugin am ##.06.2016 550,00 Euro und am ##.06.2016 1.100,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Interesse an Schulung hatte sie dabei keine. Der eingezahlte Gesamtbetrag ist für die Zeugin als Studentin kein geringer Betrag. (18) Einzahlung BONECOIN Der Zeuge BONECOIN hatte im April 2016 Geld aus einer Lebensversicherung übrig. Er wollte in Bitcoin investieren, erfuhr dann aber von einem Vermittler von ONECOIN. Aufgrund dessen Erklärungen ging er davon aus, dass ONECOIN eine neue Währung darstelle und sich ihm nunmehr eine einmalige Chance einer Investition biete. Er ging davon aus, Tokens zu erwerben, um durch anschließendes Mining die Kryptowährung in Form von Coins zu erhalten. Dabei ging er davon aus, dass ähnlich wie beim Bitcoin nach und nach eine Wertsteigerung zu erwarten sei. Das genaue Konzept der Kryptowährung hatte er nicht verstanden. Dafür interessierte er sich auch nicht. Ihm ging es darum, Geld zu investieren. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.04.2016 5.030,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Von „Schulung“ hatte er keine Kenntnis. Der Verlust des Geldes ist für ihn ärgerlich. Er erfährt hierdurch aber keinerlei wirtschaftliche Einschränkungen. (19) Einzahlungen BR. Die Zeugin BR. erfuhr von ihrer Bekannten, CP., von ONECOIN. Diese teilte ihr – unter Vergleich zum Bitcoin – mit, dass die Möglichkeit bestünde, viel Geld zu machen. Die Zeugin BR. bekam von ihrer Bekannten auch Unterlagen, aus denen hervorging, welcher Wertzuwachs des eingesetzten Geldes unter Berücksichtigung von Splits der Tokens zu erwarten sei. Der Zeugin, die bis dato Geld konservativ angelegt hatte, war bewusst, dass das Risiko des Totalverlusts bestand. Damit rechnete sie jedoch nicht. Sie ging nach der Erklärung ihrer Bekannten davon aus, dass ONECOIN dem Bitcoin ähnlich, aber besser sei. Sie ging davon aus, Tokens zu kaufen, die sich durch Splits verdoppelten, um diese sodann ins Mining zu geben. Dabei hatte sie ein Interesse daran, möglichst früh einzusteigen, da nach ihrer Vorstellung bei einem Zuwarten die Kosten immer höher würden. Konkrete Vorstellungen zum technischen Vorgang machte sie sich keine und hinterfragte die Wertsteigerung auch nicht. Sie ging jedenfalls davon aus, dass je größer der Zulauf, desto größer auch der Erfolg des ONECOIN sei. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies die Zeugin am ##.05.2016 580,00 Euro und 5.530,00 Euro, am ##.05.2016 1.130,00 Euro und am ##.05.2016 580,00 Euro sowie 5.500,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Dabei ging sie davon aus, dass die Bezeichnung als Schulung nur pro forma war. Ihr kam es allein auf den Kauf der Tokens an. Die Zeugin erhielt auf ihrem Online-Account auch Provisionen gutgeschrieben. Es kam jedoch zu keinem Zeitpunkt zu einer Auszahlung. Die gutgeschriebenen Provisionen setzte sie vielmehr zum Erwerb weiterer Coins ein. Der verlorene Gesamtbetrag ist für die Zeugin viel Geld. (20) Einzahlungen Ehepaar BS. Die Zeugen BS. waren auf der Suche nach einer Geldanlage, insbesondere um ihren Hausbau zu finanzieren. Von einem Verwandten erfuhren sie von ONECOIN, der sie sodann an den Zeugen CR. verwies. Dieser erläuterte den Zeugen BS. ONECOIN im Vergleich zu Bitcoin und stellte – ebenfalls im Vergleich zu Bitcoin – die zu erwartende Wertentwicklung dar. Des Weiteren sahen die Zeugen sich ein Video zu ONECOIN an. Aufgrund dessen hatten sie die Vorstellung, dass sie Tokens für das Mining erwerben mussten. Diese Tokens würden verdoppelt und könnten sodann ins Mining gegeben werden. Hierbei würden – ähnlich wie beim Bitcoin – einzigartige Coins errechnet. Das Mining dauere seine Zeit und benötige Energie. Hierbei seien große Server notwendig, die jedoch von ONECOIN selbst betrieben würden. Deswegen sei ONECOIN auch sicherer als Bitcoin. Der Wert des ONECOIN entstehe durch den Einsatz der Kosten und der Rechenleistung. Die weitere Wertentwicklung beruhe auf Angebot und Nachfrage. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwiesen die Zeugen am ##.07.2016 3.440,00 Euro und zwei Mal je 1.240,00 Euro, am ##.07.2016 zwei Mal je 1.240,00 sowie am ##.07.2016 690,00 Euro und drei Mal je 1.240,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Interesse an Schulung hatten sie dabei keine. Durch Eigenwerbung wurden den Zeugen Provisionen auf deren ONECOIN-Account gutgeschrieben. Dieses Guthaben nutzten sie für den Kauf weiterer Pakete. Zu einer Auszahlung von Provisionen kam es nicht. Der Verlust des Geldes stellt für die Zeugen einen großen finanziellen Verlust dar, zumal das Geld für die Finanzierung des Hausbaus vorgesehen war. Da eine Lebensversicherung ausgezahlt wurde, konnten sie den Bau des Hauses aber anderweitig finanzieren. (21) Einzahlung BT. Der Zeuge BT. wurde von seiner Mutter auf ONECOIN aufmerksam gemacht. Daran anschließend informierte er sich über eine Onlinerecherche im Allgemeinen über Kryptowährungen. Zugleich sprach er mit einem Freund über Kryptowährungen. Bei seiner Recherche stieß er auf die Homepage von ONECOIN. Der ONECOIN wurde dort u.a. mit einem Video beworben. Daneben hatte der Zeuge – vermittelt über seine Mutter – zwei Termine mit einer Person, die Werbung für ONECOIN machte und dem Zeugen ONECOIN erläuterte. Aufgrund des Videos sowie den weiteren Erläuterungen hatte er die Vorstellung, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung handelt. Er sah ONECOIN als Kryptowährung der Zukunft und Möglichkeit der langfristigen Investition. Er wollte Tokens kaufen, um diese zum Minen der Coins einzusetzen. Er nahm dabei an, dass hierfür Rechenleistung eingesetzt werden müsste und er für diese Rechenleistung zahlte. Die weitere Bestimmung des Wertes richtete sich nach seiner Vorstellung nach Angebot und Nachfrage. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.03.2016 1.030,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. An Schulung hatte er dabei kein Interesse. Der Verlust des Geldes ist für den Zeugen ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend. (22) Einzahlungen BU. Der Zeuge BU. erfuhr 2015 von ONECOIN. Sein Ansprechpartner für ONECOIN war CS.. Dieser erläuterte ihm ONECOIN. Des Weiteren recherchierte der Zeuge im Internet und sah sich dabei u.a. Videos zu ONECOIN an. Nach seiner Vorstellung war danach ONECOIN eine Kryptowährung der Zukunft, die auf einer Blockchaintechnologie basierte. ONECOIN sollte weltweit als Kryptowährung einsetzbar sein. Er nahm an, dass ONECOIN dem Bitcoin ähnlich, aber auch anders sei, zumal bei ONECOIN weniger intensive Rechenleistung benötigt würde. Der Wert von ONECOIN sollte sich nach seiner Vorstellung über Angebot und Nachfrage abbilden. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ##.03.2016 1.030,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ##.08.2016 7.650,00 Euro sowie am ##.08.2016 3.300,00 Euro und 550,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er wollte dabei allein Coins kaufen. Schulung wollte er nicht erwerben. Der Zeuge legte auch Accounts für seine Frau und Söhne an und warb Bekannte. Hierfür wurden ihm Provisionen auf sein ONECOIN-Account gutgeschrieben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es nicht. Das von dem Zeugen eingesetzte Geld war ca. die Hälfte seiner Ersparnisse. (23) Einzahlungen BV. Der Zeuge BV. lernte im Jahr 2015 während eines Auslandssemesters in Dubai ONECOIN über einen ONECOIN-Vertriebler aus Finnland kennen. Von diesem erhielt er seine Informationen zu ONECOIN. Des Weiteren sah sich der Zeuge Videos auf YouTube an, in denen die Vision des ONECOIN dargestellt wurde. Danach ging der Zeuge davon aus, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung wie bei Bitcoin handele und nunmehr eine „neue“ Chance bestünde, wenn man Bitcoin verpasst hätte, zumal bei ONECOIN eine entsprechende Wertentwicklung zu erwarten sei. Nach seiner Vorstellung wurden die Coins durch Mining geschaffen. Hierzu mussten Tokens gekauft werden, um am Mining teilzunehmen. Dem Zeugen war das Risiko eines Totalverlustes bewusst, er rechnete aber nicht damit. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies der Zeuge am ##.03.2016 530,00 Euro sowie 5.530,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX und am ##.07.2016 949,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank WW. Er überwies die Gelder, um in eine Kryptowährung zu investieren. Von Schulung hatte er keine Kenntnis. Aufgrund des Kaufs mehrerer Pakete über verschiedene Accounts wurden dem Zeugen Provisionen auf seinen Accounts gutgeschrieben. Zu einer Auszahlung der Provisionen kam es jedoch nicht. Bei den eingezahlten Geldern handelte es sich um angespartes Geld. Der Verlust ist für den Zeugen schlecht, aber nicht existenzbedrohend. (24) Einzahlungen BW. Der Zeuge BW. erfuhr von ONECOIN erstmals von seiner Schwester. Daraufhin informierte er sich eigenständig im Internet und verschaffte sich einen allgemeinen Überblick zu Blockchain, dem Unterschied zwischen zentralen und dezentralen Blockchains, dem Mining und dem Wert von Kryptowährungen. Ferner sah er sich Werbevideos zu ONECOIN an und holte weitere Informationen zu CA. ein. Aufgrund der von ihm erlangten Informationen über CA. war er skeptisch. Aber letztlich hatte er am Produkt ONECOIN keine Zweifel. Er ging davon aus, dass es sich um eine Kryptowährung basierend auf einer Blockchain handelt. Auch nahm er an, dass es einen steigenden Schwierigkeitsgrad, mit immer längeren und komplizierten Rechenprozessen gab und die Anzahl der Coins endlich war. Aufgrund dessen sollte der Wert des ONECOIN steigen. Er sah den ONECOIN als neue Chance, wie es ursprünglich der Bitcoin war. Zugleich sah er weitere Vorteile im ONECOIN, insbesondere mit Blick auf das KYC-System. Ihm war bewusst, dass es zu einem Totalverlust kommen konnte, er ging jedoch davon aus, Gewinn zu machen. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.04.2016 12.630,00 Euro und am ##.04.2016 3.990,00 Euro sowie 6.190,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Schulung war für ihn dabei kein Thema. Es ging ihm allein um den Erwerb von Tokens. Aufgrund von Eigenwerbung erhielt der Zeuge Gutschriften auf seinem Onlinekonto bei ONECOIN. Zu einer Auszahlung von Provisionen kam es ist nicht. Das Geld für den Kauf stammte aus der Lebensversicherung seiner Frau, die kurz zuvor gestorben war. Das verwendete Geld war für ihn ein größerer Betrag. Da ihm aber eine ausreichende Rente und Rücklagen zu Verfügung stehen, hat der Verlust keine Auswirkung auf seine Altersvorsorge. (25) Einzahlung BX. Der Zeuge BX. hatte bereits Geldanlagen in verschiedenen Bereichen. Sein Ziel war es, für den Lebensabend für sich und seine Frau vorzusorgen. Von einem Bekannten wurde er auf Kryptowährung angesprochen. Bitcoin war ihm bereits bekannt, aber für einen Einstieg zum damaligen Zeitpunkt schon zu hoch bewertet. Sein Bekannter stellte aber Kontakt zu CS. her. Dieser erläuterte ihm per Telefon und Skype ONECOIN. Danach ging der Zeuge davon aus, dass ONECOIN ähnlich wie Bitcoin durch Mining generiert werde, wobei Tokens bei steigender Schwierigkeit eingesetzt werden müssten. Je mehr Energie eingesetzt werde, desto höher sei der Schwierigkeitsgrad und dementsprechend bestimme sich auch der Wert. Der Wert sei auch abhängig von Angebot und Nachfrage. Der Zeuge war zunächst skeptisch und hatte die Befürchtung, dass es sich um ein Ponzi-Schema handelt. Er recherchierte nach den Gesprächen daher noch selbst im Internet. Im Internet fand er das Gutachten des Rechtsanwalts CT und las es in Auszügen. Im Anschluss entschied er sich für die Investition in ONECOIN, wobei ihm bewusst war, dass hierbei das Risiko des Verlustes bestand. Zum Erwerb sogenannter Schulungspakete überwies er am ##.08.2016 7.640,00 Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX. Auf Schulung kam es ihm dabei nicht an. Er wollte lediglich Coins erwerben. Aufgrund des mehrfachen Kaufs von Paketen wurden auf seinen Account bei ONECOIN Provisionen gutgeschrieben. Diese setzte er zum Erwerb weiterer Pakete ein. Zugleich erhielt er eine Auszahlung auf sein Girokonto in Höhe von 831,00 Euro. Der Verlust des Geldes ist für den Zeugen ärgerlich, trifft ihn aber nicht sehr. Er hat das Risiko eingepreist und sein Vermögen zur Risikominimierung aufgeteilt. j. Weitere Einzahlungen Daneben kam es im Zeitraum vom ##.03.2016 bis ##.08.2016 zu den folgenden im Einzelnen konkretisierten 24.625 Überweisungen durch 12.790 Personen mit einem Gesamtvolumen von 39.257.125,00 Euro: - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - Diese Überweisungen dienten sämtlich zum Erwerb sogenannter Schulungspakete, wobei ausgeschlossen werden kann, dass die Überweisungen dazu dienten, Schulung zu erwerben. Die Feststellung eines einheitlichen Vorstellungsbildes war dabei aber dennoch nicht möglich. So konnte nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls in Einzelfällen der Erwerb der sogenannten Schulungspakete auch dazu diente, eine Position in der Vertriebsstruktur zu erlangen, um hierdurch Provisionen zu verdienen. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren betreffend die Angeklagten B. und L. bezüglich dieser 24.625 Überweisungen diesbezüglich auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug (in einem besonders schweren Fall) gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 StPO analog beschränkt worden. 2. Beihilfe der Angeklagten B. und L. (zugleich Verstoß gegen das ZAG) a. Betrieb der Firma V. Die Angeklagte B. betrieb zunächst ab dem Jahr 2008 als Einzelhandelskauffrau die Firma V1.. Mit Gesellschaftsvertrag vom ##.##.2014 gründete sie zusammen mit dem Angeklagten L. die Firma V., die sodann seit dem ##.##.2014 unter Firma V. firmierte. Das Stammkapital betrug 25.000,00 Euro. Die Angeklagte B. war mit einer Stammeinlage von 24.900,00 Euro Inhaberin von 99 % der Gesellschaftsanteile, der Angeklagte L. mit einer Stammeinlage von 100,00 Euro Inhaber von 1 % der Gesellschaftsanteile. Gegenstand des Unternehmens war die Leistung von Diensten, insbesondere Serviceleistungen aller Art für in- und ausländische Unternehmen im Bereich Direktvertrieb, Multi-Level-Marketing und jeder anderen Vertriebsform. Die Angeklagte B. wurde zur alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. In ihrer Funktion als Geschäftsführerin kümmerte sich die Angeklagte B. um Personalangelegenheiten, finanzielle Angelegenheiten und die sonstigen administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft. Für Kontakt mit Kunden war im Wesentlichen der Angeklagte L. zuständig. Sitz des Unternehmens war zunächst in W unter der Anschrift ( Anschrift entfernt ), W, und nach einem Umzug im Jahr 2014 sodann unter der Anschrift ( Anschrift entfernt ), W. Im März 2016 wurde der Sitz der Firma V. nach G unter der Anschrift ( Anschrift entfernt ), verlegt. b. Betreuung von Firma P. und Firma T. Hauptkunden und ab dem Jahr 2014 zunächst die einzigen Kunden der Firma V. waren die von dem Angeklagten L. zusammen mit CU. geführten Firmen P. und T.. Die Firma P. betrieb eine Onlineplattform. Für Kunden der Firma P. bestand die Möglichkeit, verschiedene Pakete (Gold, Silber, Bronze) zu erwerben. Den Paketen waren u.a. Mitgliedschaften in Kooperationen mit Hotels, Resorts und Kreuzfahrten zur Erlangung verschiedener Vergünstigungen oder Preisgarantien, Tablets oder Kosmetika beigefügt. Dabei war der Erwerb der Pakete in einem Network-Marketing-System aufgebaut. Die Kunden konnten weitere Kunden werben, um hierdurch über einen Vergütungsplan Provisionen zu erlangen. Über den Kauf weiterer Pakete und durch das Werben von neuen Mitgliedern konnten die Mitglieder sogenanntes Businessvolumen generieren. Ab einer bestimmen Anzahl von Businessvolumen wurde ein Bonus in Form einer Gutschrift gewährt, die ausgezahlt oder intern zwischen Mitgliedern verschoben werden konnte. Aufgrund der Multi-Level-Marketing-Struktur wurden die neuen Mitglieder in einer Baumstruktur unterhalb des Werbers in die Vertriebsstruktur integriert, sodass der Werber wiederum an deren Umsätzen partizipieren konnte. Firma T. war eine Social Media-Seite ähnlich wie Facebook. Die Mitglieder konnten Kontakte knüpfen, Fotos hochladen, verschiedene Spiele nutzen, auf sogenannte Deals eines Cashback-Programms (T. Cashback) zurückgreifen und an einer Tombola teilnehmen. Die Onlinezeit wurde registriert. In Abhängigkeit von der Onlinezeit und der Aktivität der Mitglieder wurde diesen Sterne verliehen. Ab einer gewissen Anzahl von Logins in einem bestimmten Zeitraum bzw. einer gewissen Anzahl von Aktivitäten gab es kostenlose Tickets zur Teilnahme an der Tombola. Ansonsten mussten die Tickets gekauft werden. Über die Tombola konnte man u.a. Reisen nach Menorca gewinnen. Die Firma V. übernahm für Firma P. und Firma T. die Kundenbetreuung und den Support. Hierzu waren für die Firma V. im Jahr 2015 zumindest 12 Servicemitarbeiterinnen eingestellt. Als persönliche Assistentin der Geschäftsleitung sowie als persönliche Sekretärin des Angeklagten L. fungierte dabei die Mitarbeiterin CV. Diese war im Wesentlichen für die Bereiche Personal, Löhne, Zahlungsabwicklung und Büromanagement tätig. Ferner war sie als Zwischenstelle zwischen der Geschäftsführerin, der Angeklagten B., sowie dem Angeklagten L. als Ansprechpartner für die Firmen P. und T. auf der einen und den übrigen Servicemitarbeiterinnen auf der anderen Seite zuständig. Als zweite Assistentin der Geschäftsleitung war die Mitarbeiterin CW. angestellt, die ähnliche Aufgaben wie die Mitarbeitern CV. übernahm. Die Mitarbeiterin DA. war zunächst nur im Kundendienst eingesetzt. Im Laufe des Jahres 2016 übernahm diese jedoch nach und nach, jedenfalls vertretungsweise, auch Aufgaben der Mitarbeiterin CV.. Daneben waren jedenfalls noch 9 weitere Mitarbeiterinnen angestellt, die den Kundendienst in den verschiedensten Sprachen übernahmen. Die Mitarbeiterinnen hatten hierbei Fragen von Kunden von Firma P. und Firma T. zu Technik, Tombola, Upload von Fotos, Provisionen usw. zu beantworten. Der wesentliche Teil betraf dabei die Betreuung von Kunden von Firma P.. Soweit die Servicemitarbeiterinnen einzelne Fragen nicht beantworten konnten, leiteten sie diese zunächst an die Mitarbeiterinnen CV., DA. oder CW. weiter. Diese sammelten die Fragen und baten sodann den Angeklagten L. um Beantwortung dieser Fragen, wobei die Antworten wiederum an die Servicemitarbeiterinnen weitergeleitet wurden. Die Kommunikation zwischen den Mitarbeiterinnen und der Angeklagten B. bzw. dem Angeklagten L. erfolgte dabei vornehmlich per E-Mail oder Telefon, da insbesondere der Angeklagte L. vielfach auf Reisen und damit nicht vor Ort war. Neben der Betreuung der Kunden von Firma P. und Firma T. nahm die Firma V. auch Gelder der Kunden von Firma P. auf einem eigens geführten Konto der Firma V. bei der Bank DD entgegen. Die so eingezahlten Gelder wurden den Onlinekonten der Kunden von Firma P. gutgeschrieben, sodass diese dort Produkte bzw. Pakete erwerben konnten. Zugleich wurden über das Konto Rechnungen von Firma P.und Firma T. gezahlt sowie die Provisionen der Mitglieder von Firma P. an diese ausgezahlt. Für die Verwaltung des Kontos war dabei im Wesentlichen die Mitarbeiterin CV. zuständig. Für die Zahlungsabwicklung erhielt die Firma V. 0,25 % des Umsatzes auf dem eigenes für Firma P. eingerichteten Konto der Firma V. bei der Bank DD. Mit den über Firma P. und Firma T. insgesamt erwirtschafteten Geldern konnte die Firma V. ihre laufenden Kosten decken. Weitergehende Gewinne konnte sie damit aber nicht verzeichnen. c. Übernahme von Firma P. durch ONECOIN und Vereinbarung mit der Firma V. CA. hatte Interesse, die Firma P. und deren Vertriebsstrukturen durch ONECOIN zu übernehmen. Hierzu gab es erste Kontakte zwischen CU. sowie DB. und DC.. DB. und DC. waren in der Vertriebsstruktur von ONECOIN unmittelbar CB. untergeordnet. DB. und DC. sprachen CU. im September 2015 darauf an, ob seitens Firma P. Interesse daran bestünde, mit ONECOIN zusammenzuarbeiten. CU. setzte den Angeklagten L. hierüber in Kenntnis. Daraufhin kam es jedenfalls ab Mitte November zu E-Mail-Kontakten zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA.. CA. wollte die Firma P. mit ihrer Vertriebsstruktur übernehmen und die Vertriebsstruktur in das System von ONECOIN überführen. Am ##.##.2015 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. in Dubai. Gegenstand des Gesprächs waren neben der Übernahme von Firma P. auch eine Übernahme von Firma T. sowie eine Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN. So war CA. aus dem Gespräch aus September 2015 und dem E-Mail-Verkehr ab Mitte November 2015 bekannt, dass die Firma V. für die Firmen P. und T. bis dato Finanzdienstleistungen übernommen hatte. Hierzu hatten ihr der Angeklagte L. und CU. wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Firma V. hierfür monatlich 1 % des Umsatzes als Gebühr erhalte. Eine endgültige Vereinbarung über die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN konnte bei dem Termin noch nicht getroffen werden. Der Angeklagte L. und CU. wollten, dass neben Firma P. auch die Firma T. durch ONECOIN übernommen wird. Dies lehnte CA. zu diesem Zeitpunkt jedoch ab. Dennoch vereinbarten sie bei dem Gespräch, dass die Firma V. für ONECOIN Finanzdienstleistungen übernehmen soll. Die Firma V. sollte Gelder der ONECOIN-Mitglieder entgegennehmen und auf Anweisung von CA. bzw. unter Zwischenschaltung ihrer Mitarbeiter weiterleiten. Hierfür stellte CA. in Aussicht, dass der Firma V. 1 % des Umsatzes als Gebühr gezahlt würde. Eine Übernahme von Supportdienstleistungen durch die Firma V. für Mitglieder von ONECOIN lehnte CA. ab. Sie hatte allein Interesse an der Übernahme der Finanzdienstleistungen durch die Firma V.. Der Angeklagte L. setzte die Angeklagte B. über das Interesse der Übernahme von Firma P. durch CA. sowie die Gesprächsinhalte in Kenntnis. Auch teilte er der Angeklagten B. das Angebot von CA. bezüglich der Finanzdienstleistungen durch die Firma V. mit. Hierzu erläuterte er ihr, dass die Firma V. aus den monatlichen Umsätzen zunächst 15.000,00 Euro vorab erhalten solle. Der übrige Anteil der in Aussicht gestellten Gebühr von 1 % auf die Umsätze sollte zu 25 % an die Firma V. fließen und der Angeklagte L. und CU. als Vermittlungsprovision jeweils 37,5 % der Gebühr erhalten. Die Angeklagte B. war damit einverstanden. Daraufhin entwarf der Angeklagte L. ein Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai. Rechtliche Beratung nahm er hierzu nicht in Anspruch. Nach dem Service Agreement verpflichtete sich die Firma V. für ONECOIN Ltd., Dubai, Finanzabwicklungsleistungen zu erbringen. Hierzu wurde ausweislich des Vertrages vereinbart, dass die Firma V. ein Bankkonto bei der Bank DD zur Verfügung stellt und der ONECOIN Ltd., Dubai, Sichtzugriff auf das Konto gewährt. Das Konto sollte entsprechend der Vereinbarung dazu dienen, Banküberweisungen von Kunden bzw. Mitgliedern von ONECOIN entgegenzunehmen, wobei die ONECOIN Ltd., Dubai, ausweislich des Vertrages bestätigte, dass die eingehenden Mittel aus Banküberweisungen von einzelnen Kunden bzw. Mitgliedern stammen, die Produkte und Serviceleistungen von ONECOIN kaufen möchten. Die Firma V. war verpflichtet, Überweisungs- und Zahlungsaufforderungen der ONECOIN Ltd., Dubai, die per E-Mail zu übersenden waren, unverzüglich nach Erhalt, innerhalb der regulären Arbeitszeiten von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, außer an nationalen Feiertagen in Deutschland, durchzuführen. Der Firma V. wurde für die Dienstleistungen eine Gebühr von 1 % der wöchentlich eingehenden Kundengelder, mindestens aber 20.000,00 Euro im Monat, zugesichert. Zugleich wurde vereinbart, dass die Bankgebühren durch die ONECOIN Ltd., Dubai, zu tragen waren. Beginn der Vereinbarung war der ##.12.2015. Als Ende war zunächst der 31.12.2016 festgehalten, wobei eine automatische Verlängerung um sechs Monate vorgesehen war, wenn nicht zuvor mindestens einen Monat vor Ende gekündigt würde. Dieses Service Agreement unterzeichneten Anfang Dezember 2015 für die Firma V. die Angeklagte B. und für die ONECOIN Ltd., Dubai, CA.. Von Anfang bis Mitte Dezember 2015 fanden weitere Verhandlungen zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. bezüglich der Übernahme von Firma P. und Firma T. statt. Letztlich kam es um den ##.12.2015 zu einer Einigung. Es wurde vereinbart, dass Firma P. vollständig von ONECOIN übernommen und die Vertriebsstruktur von Firma P. in die Vertriebsstruktur von ONECOIN integriert wird. Die Produkte und Pakete von Firma P. sollten nicht mehr angeboten werden und dementsprechend auch kein Support mehr stattfinden. Es sollten nur noch die Pakete von ONECOIN angeboten werden. Hierzu wurde vereinbart, dass die Datenbank und Software betreffend Firma P. ebenfalls übernommen wird. Weiterhin trafen die drei eine exklusive Nutzungsvereinbarung bezüglich Firma T.. Firma T. sollte über einen Zeitraum von 15 Jahren fortgesetzt werden, wobei Firma T. im Laufe der Zeit zu W. umbenannt werden sollte. Den Support für Firma T. sollte weiterhin die Firma V. übernehmen. Der Support durch die Frirma V. sollte nach der Vereinbarung ONECOIN in Rechnung gestellt werden. So verpflichtete sich ONECOIN ab Januar 2016 zur Übernahme der monatlichen Gehälter der Service-Mitarbeiterinnen der Firma V. sowie der externen Kosten der IT-Infrastruktur von Firma T., wie Server, Software, Programmierleistungen usw. Als Kaufpreis für Firma P. einigten sich der Angeklagte L., CU. und CA. auf sechs Millionen Euro. Dabei wurde nach der getroffenen Vereinbarung eine Million Euro je hälftig an den Angeklagten L. und CU. gezahlt. 500.000,00 Euro wurden je hälftig auf die Onlinekonten des Angeklagten L. und CU. bei ONECOIN gutgeschrieben. Dieses Guthaben nutzte der Angeklagte L. in der Folgezeit, um Giftcodes zu erwerben und diese an ehemalige Mitglieder von Firma P. gegen Fiatgeld zu verkaufen. Die weiteren 4,5 Millionen Euro wurden in Form von einer Million Coins gezahlt, wobei – ausgehend von dem damals von den Firmen ONECOIN angegeben Wert des ONECOIN – 4,50 Euro pro Coin zugrunde gelegt wurden. Die Coins wurden für die Firma J. auf ein Onlinekonto bei ONECOIN gebucht. Daneben gewährte CA. dem Angeklagten L. und CU. je ein persönliches zinsloses Darlehen in Höhe von 1,375 Millionen Euro. Das dem Angeklagten L. gewährt Darlehen wurde auf sein Bankkonto in Singapur ausgezahlt. Dem Angeklagten L. und CU. wurde – aufgrund des Verkaufs der Vertriebsstruktur von Firma P. – in der Netzwerkstruktur von ONECOIN jeweils der Rang eines „Black Diamond“ eingeräumt, was bedeutete, dass sie in der Baumstruktur weit oben, unmittelbar unter DB. eingeordnet wurden. Zu den aus dem allgemeinen Vergütungsplan von ONECOIN den beiden zu gewährenden Provisionen wurde des Weiteren eine Sondervereinbarung getroffen. Dem Angeklagten L. und CU. sollten jeweils 4 % des Business-Volumens als sogenannter Override gewährt werden. Je 2 % des Override sollten unmittelbar dem ONECOIN-Onlinekonto der Firma J.gutgeschrieben werden. Die übrigen je 2 % des Override sollten jeweils im Laufe der Zeit mit den gewährten Darlehen verrechnet werden. Für die exklusive Nutzungsvereinbarung mit Firma T. wurde eine Gebühr von einer Million Euro vereinbart. Dabei entfielen – entsprechend den Anteilen an Firma J. – 1/3 auf den Angeklagten L. und 2/3 auf CU.. Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. und dem daraus wegfallenden Support der Firma V. für Firma P. benötigte die Firma V. einen Großteil der Servicemitarbeiterinnen nicht mehr und kündigte diesen am ##.12.2015. Lediglich fünf Mitarbeiterinnen, darunter die Mitarbeiterinnen EV. und DA., beschäftigte die Firma V. weiterhin. In der Folgezeit waren lediglich noch drei Mitarbeiterinnen für den Support für Firma T. tätig. Für diese drei Mitarbeiterinnen stellte die Firma V. – entsprechend der von dem Angeklagten L. mit CA. getroffenen Vereinbarung – ab Januar 2016 der ONECOIN Ltd., Dubai, deren monatliche Gehälter in Rechnung. Darüber hinaus stellte die Firma V. der ONECOIN Ltd., Dubai, die Kosten für das IT-Personal der Firma T. sowie die Kosten für die Wartung und die Gebühren der Server von Firma T. in Rechnung. Ferner vereinbarten der Angeklagte L. und CU. mit der Firma V., vertreten durch die Angeklagte B., dass der Angeklagte L. und CU. ab dem ##.02.2016 je die Hälfte des monatlichen Gehalts der Mitarbeiterin der Firma V. CV. sowie je ein Viertel der Mietkosten der Firma V. übernahmen. Entsprechend dieser Vereinbarung stellte die Firma V. diese Kosten dem Angeklagten L. und CU. in der Folgezeit in Rechnung. Die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN und die Vereinbarung zwischen Firma T. und ONECOIN gaben der Angeklagte L. und CU. sowie CA. am ##.01.2016 auf einem Event der Firma P. bzw. einer parallel stattfindenden Veranstaltung von ONECOIN, ebenfalls in Budapest, bekannt. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Support und der Vertrieb von Produkten von Firma P. eingestellt und die gesamte Firma P.-Vertriebsstruktur in die Vertriebsstruktur von ONECOIN übergeführt. Den dann ehemaligen Mitgliedern von Firma P. wurde ein TB-Paket von ONECOIN, allerdings ohne Tokens, zur Verfügung gestellt. Ferner wurde etwaig vorhandenes Guthaben von den Firma P.-Onlinekonten auf die neu erstellten ONECOIN-Kundenkonten übertragen. d. Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN Entsprechend des Service Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai, richtete die Angeklagte B. am ##.12.2015 bei der Bank DD ein Konto der Firma V. mit der Kontonummer 73###### ein. Verfügungsberechtigt über das Konto waren die Angeklagte B., der Angeklagte L. sowie die Mitarbeiterinnen der Firma V. CV., CW. und DA.. Dieses Konto diente allein dazu, Überweisungen von Kunden von ONECOIN zum Kauf der sogenannten Schulungspakete entgegenzunehmen. Nach Mitteilung der Kontonummer an CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen DD. oder DE. wurde die Kontoverbindung der Firma V. auf der Homepage von ONECOIN www.ONECOIN.eu zur Verfügung gestellt, sodass die Kunden von ONECOIN Gelder zum Kauf der sogenannten Schulungspakete dorthin überweisen konnten. Dabei war aufgrund der Angaben auf der Website von ONECOIN nicht klar erkennbar, dass es sich nicht um ein Konto von ONECOIN, sondern ein Konto der Firma V. handelte. Entsprechende Überweisungen zum Kauf von sogenannten Schulungspaketen gingen auf dem Konto der Firma V. bei der Bank DD ab dem ##.12.2015 ein. Zu diesem Zeitpunkt war CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen noch kein Sichtzugriff auf das Konto der Firma V. bei der Bank DD eingeräumt worden. Die Einzahlungen der Kunden konnten aber nur anhand der Angabe des Benutzerkontos im Verwendungszweck den einzelnen Kundenkonten ohne Weiteres zugeordnet werden. Es war daher Aufgabe der Mitarbeiterin CV. sowie, bis zu ihrer Kündigung, der Mitarbeiterin CW., jeden Morgen den Bankauszug des Vortages CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen DD. oder DE. zur Verfügung zu stellen. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2015 hatten CA. bzw. ihre Mitarbeiterinnen DD. und DE. Sichtzugriff auf das Konto der Firma V., sodass sich eine Übermittlung der Bankauszüge erledigte. Zunächst druckten die Mitarbeiterinnen CV. und CW. zur Buchhaltung der Firma V. die Kontoauszüge auch aus. Bereits innerhalb der ersten Tage ging jedoch eine exorbitante Vielzahl an Einzelüberweisungen von Mitgliedern von ONECOIN weltweit ein, die sich bis zum ##.12.2015 auf insgesamt fast fünf Millionen Euro beliefen, wobei – abgesehen vom ##.12.2015 – täglich insgesamt mehr als eine Million Euro überwiesen wurden. Die Mitarbeiterinnen waren mit dem Ausdrucken der Kontoauszüge überfordert, sodass die Erfassung auf eine rein elektronische Speicherung umgestellt wurde. Die beiden Mitarbeiterinnen, insbesondere Frau CV., erfassten sodann lediglich in einer Excel-Tabelle die täglichen Eingänge in einer Summe sowie die Tagesendsalden. Zuständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen der Firma V. sowie CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen DD. und DE. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag der Firma V. mit der ONECOIN Ltd., Dubai, war der Angeklagte L.. Zahlungsanweisungen von CA. im Dezember 2015 und Januar 2016, die diese per E-Mail und regelmäßig über ihre Mitarbeiterinnen DD. und DE. übermittelte, nahm der Angeklagte L. entgegen, wenngleich die Mitarbeiterin CV. bereits ab Mitte Dezember die E-Mails als Kopie erhielt. Im Januar 2016 leitete der Angeklagte L. die E-Mails mit den Zahlungsanweisungen, mit Ausnahme von zwei Zahlungsanweisungen, die Rechnungen betrafen, an die Angeklagte B. weiter, die die Zahlungen sodann ausführte. Weder der Angeklagte L. noch die Angeklagte B. prüften diese Zahlungsanweisungen. Sie führten die Zahlungsanweisungen ohne weitere Nachfrage aus. Ein Verwendungszweck war den Zahlungsanweisungen dabei nicht zu entnehmen. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten L. nutzte die Angeklagte B. daher den Verwendungszweck „instructions CA.“ oder „client instructions“. Zu welchem Zweck oder mit welchem Hintergrund die Gelder überwiesen wurden, konnte in der Folge weder den Zahlungsanweisungen noch den Überweisungen entnommen werden. Anfang Februar 2016 wies die Angeklagte B. die Mitarbeiterin CV. an, sämtliche Zahlungsanweisungen von CA. sowie deren Mitarbeiterinnen DD. und DE. jeweils unverzüglich und ohne Prüfung durchzuführen, weil es das Geld von ONECOIN und deshalb nach deren Anweisungen mit dem Geld zu verfahren sei. Die Angeklagte B. teilte der Mitarbeiterin CV. mit, dass es wichtig sei, dass der Kunde ONECOIN zufrieden sei, weshalb alle Zahlungsanweisungen so schnell wie möglich ausgeführt werden müssten. In der Folgezeit übernahm aufgrund dieser Anweisung die Mitarbeiterin CV. bzw. als deren Vertreterin die Mitarbeiterin DA., die von der Angeklagten B. entsprechend angewiesen wurde, die Ausführung der Zahlungsanweisungen. Die per E-Mail übersandten Zahlungsanweisungen von CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen richteten sich nunmehr üblicherweise unmittelbar an die Angeklagte B. sowie an die Mitarbeiterinnen CV. und DA-. Entsprechend der bis dahin geübten Praxis nutzten die Mitarbeiterinnen der Firma V. als Verwendungszweck in der Regel „instructions CA.“ bzw. „on instructions CA.“. Bei Fragen zu etwaigen Überweisungen wandten sich die Mitarbeiterinnen CV. und DA. überwiegend an den Angeklagten L.. Soweit sie sich an die Angeklagte B. wandten, leitete diese regelmäßig die Fragen an den Angeklagten L. weiter, da dieser mit den Angelegenheiten zwischen der Firma V. und ONECOIN als Ansprechpartner fungierte. Die Mitarbeiterinnen CV. und DA. waren aber angewiesen, die Angeklagte B., als Geschäftsführerin der Firma V., in jedem Fall fortlaufend zu informieren, was die Mitarbeiterinnen in der Regel per E-Mail taten. Mit E-Mail vom ##.04.2016 wies DD. im Auftrag von CA. die Mitarbeiterin CV. an, bei zukünftigen Überweisungen als Betreff nicht mehr „instructions CA.“ zu verwenden. Die Angeklagte B. hielt daraufhin mit dem Angeklagten L. Rücksprache. Die Mitarbeiterinnen CV. und DA. wurden daraufhin, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Angeklagte B. oder der Angeklagte L. die gemeinsam vereinbarte Anweisung erteilte, angewiesen, diesen Verwendungszweck nicht mehr zu verwenden. In der Folgezeit nutzten die Mitarbeiterinnen CV. und DA. auf Anweisung allgemein gehaltene Verwendungszwecke, anhand derer der konkrete Zweck oder der Hintergrund der Überweisung nicht nachverfolgt werden konnte bzw. bei denen der Verwendungszweck nicht mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmte. (1) Wechsel der Konten Bei den eingehenden Überweisungen vom ##.12.2015 bis zum ##.12.2015 gaben die Überweisenden als Zahlungsempfänger häufig ONECOIN und nicht die Firma V. an. Die Bank DD wandte sich daher bereits mit Schreiben vom ##.12.2015 an die Angeklagte B., wies auf diesen Missstand hin und teilte mit, dass Überweisungen mit abweichenden Kontoinhaberdaten ab dem ##.12.2015 nicht mehr entgegengenommen würden. Des Weiteren wandten sich Kunden von ONECOIN unmittelbar an die Bank DD, um Fragen zu den überwiesenen Geldern zu stellen. Aufgrund der Abweichungen von Empfänger und Kontoinhaber sowie der Anfragen von Kunden fand am ##.12.2015 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten L., der Angeklagten B. und dem Justiziar im Vorstandsstab der Bank DD., Herr DF., statt. Gegenstand des Gesprächs waren die abweichenden Angaben zum Kontoinhaber, die Anfragen von Kunden im Servicebereich der Bank sowie die ganz erheblichen Umsätze auf dem neu eingerichteten Konto. Die Angeklagten B. und L. einigten sich mit Herrn DF. darauf, dass gewährleistet werde, dass nicht ONECOIN als Kontoinhaber angegeben oder geführt werde. Auch einigten sie sich – mit Blick auf den Umfang der Zahlungen sowie die zahlreichen Auslandstransaktionen – auf eine Kontoauflösung zum ##.03.2016. Im Anschluss an das Gespräch wandte sich der Angeklagte L. an CA., berichtete von dem Gespräch und wies darauf hin, dass sichergestellt werden müsse, dass als Inhaber des Kontos für die Überweisungen nicht ONECOIN, sondern die Firma V. geführt werde, und dies auf der Homepage von ONECOIN entsprechend gekennzeichnet werden müsse. CA. veranlasste Entsprechendes. Zur Eröffnung eines neuen Kontos, um – entsprechend des Service Agreements mit der ONECOIN Ltd., Dubai, – über dieses Überweisungen von Mitgliedern von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete entgegennehmen zu können, führten der Angeklagte L. und die Angeklagte B. mit dem Firmenkundenbetreuer der Bank XX, dem Zeugen DG., am ##.03.2016 in den Räumlichkeiten der Firma V. in G ein Gespräch über die Eröffnung eines Kontos bei der Bank XX. Die Angeklagte B. stellte sich als Geschäftsführerin der Firma V. vor, der Angeklagte L. als „Director“ und Minderheitsgesellschafter. Die Geschäftstätigkeit der Firma V. erläuterte im Wesentlichen der Angeklagte L.. Zur Geschäftstätigkeit der Firma V. teilten die beiden Angeklagten mit, dass die Firma V. Dienstleistungen im Bereich Direktvertrieb, Multi-Level-Marketing und anderen Vertriebsformen erbringe. Dies umfasse auch Dienstleistungen im Bereich Zahlungsabwicklungen, d.h. die Abrechnung und Abwicklung im Zusammenhang mit Payment-Gateways, Einzahlungen auf E-Wallets, Abwicklungen von Zahlungen von Shops, u.a. im Zusammenhang mit Cash-Back-Programmen, die Auszahlungen an Mitglieder sowie die Weiterleitung von vereinbarten Beträgen an die Anbieter. Obwohl ihnen bewusst war, dass das Konto allein den Einzahlungen durch Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete dienen sollte, teilten die Angeklagten mit, dass die eingezahlten Gelder dazu dienten, dass die jeweiligen Mitglieder ihr E-Wallet aufladen könnten, um sodann in mehr als 6.300 Shops weltweit Käufe tätigen zu können. Als Beispiel stellte der Angeklagte L. die Website von Firma T. vor. Die Angeklagten erläuterten weitergehend, dass mit einem Umsatz von ca. 10 Millionen pro Woche zu rechnen sei und die Firma V. hiervon eine Provision von 1 – 2 % erhalte. Als Grund für den Wechsel von der Sparkasse nannten sie, dass sie – mit Blick auf das Volumen des Zahlungsverkehrs sowie der Auslandszahlungen – beabsichtigten, zu einer Großbank zu wechseln. Angaben zu dem für das Konto allein maßgeblichen Kunden ONECOIN und dem Hintergrund der Einzahlungen, der Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete und damit des Erwerbs der Kryptowährung ONECOIN, machten die Angeklagten bewusst keine. Die Angeklagte B. füllte im Anschluss an das Gespräch die Anträge zur Eröffnung eines Kontos aus und unterzeichnete diese, woraufhin die Bank XX am ##.03.2016 ein Konto mit drei Unterkonten (Kontonummern 393#####1, 393#####0 und 393#####2) eröffnete. Verfügungsberechtigte waren die Angeklagten B. und L. sowie die Mitarbeiterinnen der Firma V. CV. und DA.. Am ##.03.2016 befanden sich auf dem von der Firma V. für ONECOIN geführten Konto bei der Bank DD rund 75 Millionen Euro. Im Zuge des Wechsels des Kontos wurde von diesem Konto am ##.03.2016 die Summe von 60 Millionen Euro auf das Konto bei der Bank XX, Kontonummer 393#####1, überwiesen. Dieses Konto bei der Bank XX sollte in der Folgezeit als Konto für Einzahlungen von Kunden von ONECOIN genutzt werden. Aufgrund der Überweisung der 60 Millionen Euro wandte sich der Firmenkundenbetreuer DG. am ##.03.2016 per E-Mail an die Angeklagte B. und bat um Erläuterung, wer Eigentümer des Geldes sei, ob die Firma V. Eigentümerin des Geldes sei, wie das Geld bilanziert werde, ob Dritte Ansprüche auf den Geldbetrag hätten, was die Herkunft des Geldes sei und wie dieses erwirtschaftet worden sei. Auf diese Anfrage antwortete die Angeklagte B. zusammen mit dem Angeklagten L. am ##.03.2016 per E-Mail. Sie nahmen auf das Gespräch vom ##.03.2016 Bezug und teilten mit, dass die Firma V. verschiedene Dienstleistungen, u.a. „Financial Handling“ anbiete. Die überwiesenen 60 Millionen seien Bestandteil des bisherigen Geschäftskontos gewesen, dass aufgelöst werde. Obwohl ihnen bewusst war, dass das Geld allein aus Überweisungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete stammte, erklärten sie zur Herkunft des Geldes, dass dieses – wie bereits im Gespräch vom ##.03.2016 erläutert – von den Mitgliedern oder Partnern der Klienten der Firma V. stamme. Das Geld werde auf das E-Wallet der Kunden aufgeladen, sodass diese in den mehr als 6.300 Onlineshops Käufe oder weltweite Deals wie Groupon tätigen oder Ausbildungsprogramme käuflich erwerben könnten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass jeglicher Geldeingang in der monatlichen Buchhaltung bzw. im Jahresabschluss der Firma V. bilanziert wurde. Angaben zu ONECOIN machten sie weiterhin bewusst nicht. Die neue Kontoverbindung stellten die Angeklagten B. und L. CA. noch vor dem ##.03.2016 zur Verfügung, sodass das Konto der Firma V. bei der Bank XX zur Entgegennahme von Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete dienen konnte. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob entweder die Angeklagte B. oder der Angeklagte L., jeweils mit Kenntnis und Billigung des jeweils anderen, die Kontodaten selbst unmittelbar CA. mitteilte oder sie einvernehmlich CA. die Kontodaten über die Mitarbeiterinnen der Firma V. bzw. die Mitarbeiterinnen von ONECOIN zukommen ließen. Ab dem ##.03.2016 gingen die entsprechenden Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete ein. Auf dem Konto der Bank DD waren ab dem ##.04.2016 nur noch ganz vereinzelte Gutschriften zu verzeichnen. Das Konto bei der Bank DD wurde zum ##.04.2016 geschlossen. Der zu diesem Zeitpunkt noch verbliebene Restbetrag von rund 33.000,00 Euro wurde auf das Konto der Firma V. bei der Bank XX übertragen. Die Antwort der Angeklagten B. und L. auf die E-Mail-Anfrage vom ##.03.2016 war dem Firmenkundenbetreuer DG. nicht ausreichend. Zugleich kamen bereits mit den ersten Einzahlungen auf dem Konto ab dem ##.03.2016 Bedenken in der Compliance-Abteilung der Bank XX auf. Die automatisch eingesetzten Filter wiesen ONECOIN als „Treffer“ in der dortigen Datenbank aus. Aufgrund dessen erstattete die Bank XX am ##.04.2016 eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Zugleich kündigte die Bank XX mit Schreiben vom ##.04.2016 die Kontobeziehung mit der Firma V. zum ##.06.2016. Als Grund für die Kündigung nahm die Bank XX allein auf ihre allgemeinen Banken-AGB Bezug. Tatsächliche Gründe für die Kündigung waren für die Bank XX der Geldwäscheverdacht sowie die falschen Angaben bezüglich des Zwecks des Kontos. Dies teilte die Bank XX den Angeklagten L. und B. – auch auf deren Nachfrage – aber nicht mit und verwies stattdessen auf das allgemeine Kündigungsrecht. Zur Eröffnung eines weiteren Kontos, um – entsprechend des Services Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai – weiterhin Überweisungen zum Kauf sogenannter Schulungspakete entgegennehmen zu können, vereinbarte die Angeklagte B., was mit dem Angeklagten L. abgesprochen war, bei der Bank WW in der Filiale in G einen Termin. Am ##.04.2016 führte sie zur Eröffnung eines Kontos ein Gespräch mit der Zeugin DH., der Leiterin der Filiale. Die Angeklagte B. teilte als Grund für einen Wechsel mit, dass sie mit der bisherigen Bank mit der Geschwindigkeit der Abwicklung nicht zufrieden sei. Dass die Bank XX die Bankverbindung gekündigt hatte, teilte die Angeklagte B. nicht mit. Frau DH. stellte der Angeklagten die beiden Geschäftszweige der Bank WW, d.h. die Bank RR sowie die Bank FF, vor. Die Angeklagte B. teilte mit, dass keine derart hohen Umsätze zu erwarten seien, dass ein Konto bei der Bank FF erforderlich sei. Ein Konto bei der Bank RR genüge. Zum Geschäftsmodell teilte die Angeklagte B. Frau DH. mit, dass die Firma V. im Onlinemarketing und der entsprechenden Abwicklung tätig sei. Angaben zu ONECOIN und dazu, dass das Konto allein zur Entgegennahme von Geldern von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete dienen sollte, machte die Angeklagte auch bei diesem Gespräch bewusst keine. Dies und die Angaben zum Geschäftsmodell der Firma V. hatte die Angeklagte B. zuvor mit dem Angeklagten L. abgesprochen. Noch am ##.04.2016 unterzeichnete die Angeklagte B. die erforderlichen Anträge auf die Eröffnung eines Kontos mit Unterkonten. Die Bank WW eröffnete am ##.04.2016 das Konto und richtete bis zum ##.06.2016 die weiteren Unterkonten ein. Das am ##.05.2016 eingerichtete Konto 80#####1 sollte zur Entgegennahme der Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete dienen. Die Kontoverbindung ließen die Angeklagten B. und L. CA. zukommen, wobei wiederum nicht festgestellt werden konnte, ob die Angeklagte B. oder der Angeklagte L. die Kontodaten, jeweils mit Kenntnis und Billigung des jeweils anderen, CA. selbst unmittelbar mitteilten oder sie einvernehmlich die Kontodaten über die Mitarbeiterinnen der Firma V. bzw. von ONECOIN CA. übermittelten. Ab dem ##.06.2016 gingen auf diesem Konto sodann Überweisungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete ein. Bis zur Auflösung des Kontos bei der Bank XX am ##.06.2016 waren parallel auf dem von der Firma V. für ONECOIN betriebenen Konto bei der Bank XX weitere Einzahlungen zu verzeichnen. Nachdem auf dem Konto bei der Bank WW, Kontonummer 80#####1, am ##.05.2016 als erstes eine Überweisung von dem bis dato noch geführten Konto bei der Bank XX in Höhe von drei Millionen Euro unter dem Betreff „interner Transfer“ einging, ab dem ##.06.2016 auf dem Konto eine Vielzahl von Einzelüberweisungen eingingen, die für die Filialleiterin Frau DH. unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Gespräch mit der Angeklagten B. nicht nachvollziehbar waren, und der Bank WW über Social Media-Kanäle Beschwerden zu ONECOIN bekannt wurden, erstattete die Bank WW eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Zugleich kündigte sie mit Schreiben vom ##.06.2016 die Kontobeziehung mit der Firma V. unter Verweis auf die allgemeinen Banken-AGB zum ##.08.2016. Über die Geldwäscheverdachtsanzeige informierte die Bank WW die Angeklagten B. und L. nicht. Auch auf weitere Nachfrage zu den Kündigungsgründen verwies die Bank WW allein auf die allgemeinen Banken-AGB, wonach jederzeit eine Kündigung möglich sei. Die Angeklagte B. widersprach der Kündigung, worauf es zu einem Treffen zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. mit der Filialleiterin DH. kam. Frau DH. verwies weiterhin nur auf die allgemeinen Banken-AGB und machte im Übrigen keine Angaben zum Grund der Kündigung. Frau DH. einigte sich jedoch – entsprechend ihren bankinternen Vorgaben – mit den Angeklagten B. und L. auf ein Hinausschieben des Kündigungszeitpunktes und zur Auflösung der Kontobeziehung zum ##.09.2016. (2) Zahlungseingänge auf den für ONECOIN geführten Konten Im Zeitraum vom ##.12.2015 bis zum ##.08.2016 waren auf den drei von der Firma V. für ONECOIN bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW geführten Konten insgesamt 84.985 Einzahlungsvorgänge zu verzeichnen. Das Volumen der Einzahlungsvorgänge betrug dabei 272.634.199,65 Euro. Wenngleich – wie bereits unter Ziff. III. 1. j. angeführt – die Feststellung eines einheitlichen Vorstellungsbildes nicht möglich war, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erwerb der sogenannten Schulungspakete auch dazu diente, eine Position in der Vertriebsstruktur zu erlangen, um hierdurch Provisionen zu verdienen, dienten all diese Überweisungen dem Erwerb sogenannter Schulungspakete. Dass die Überweisungen dazu dienten, Schulungen zu erwerben, kann ausgeschlossen werden. Die Einzahlungen waren nicht auf Einzahlungsvorgänge aus Deutschland und dem europäischen Ausland begrenzt, sondern gingen von Konten weltweit ein. In diesen 84.985 Überweisungsvorgängen waren auch die unter Ziff. III. 1. i. und Ziff. III 1. j. im einzelnen aufgeführten Einzahlungen erfasst. Andere Einzahlungen als zum Erwerb der sogenannten Schulungspakete auf den drei von der Firma V. geführten Konten gab es nicht. Soweit auf den Konten weitere Eingänge zu verzeichnen waren, resultierten diese lediglich aus fehlgeschlagenen Überweisungen seitens der Firma V. oder aus Umbuchungen von dem Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX sowie von dem Konto bei der Bank XX auf das Konto bei der Bank WW. (3) Zahlungsausgänge von den für ONECOIN geführten Konten Während zu Beginn zunächst die Angeklagten B. und L. die Zahlungsanweisungen von CA., überwiegend vermittelt durch ihre Mitarbeiterinnen DD. und DE., durchführten, übernahmen dies ab Februar 2016 aufgrund der Anweisung durch die Angeklagte B. in den ganz überwiegenden Fällen die Mitarbeiterin der Firma V. CV. bzw. als deren Vertretung die Mitarbeiterin DA.. Diese überwiesen die Gelder – entsprechend der ihnen erteilten Anweisung – ohne weitere Prüfung. Die Gelder wurden dabei, was den Angeklagten L. und B. bekannt war, in keinem Fall an eine der ONECOIN-Gesellschaften bzw. Gelder mit dem Zweck überwiesen, hiermit Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kryptowährung ONECOIN zu begleichen. Lediglich im Zusammenhang mit dem Vertrieb im Wege des Multi-Level-Marketing kam es zu Auszahlungen von Provisionen in Form sogenannter Membership Payouts. Im Übrigen ging der überwiegende Teil der Gelder an im Ausland ansässige Firmen. Ferner wurden Millionenbeträge an Einzelpersonen wie CB. überwiesen. Daneben wurden über das Konto auf Anweisung an die ONECOIN-Frmen gerichtete Rechnungen beglichen. Des Weiteren wurde von den Konten auf Anweisung von CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen auf an die Firma V. gerichtete Rechnungen gezahlt, obwohl gegenüber der Firma V. diesbezüglich keinerlei Leistungen erbracht wurden und auch keinerlei Leistungsbeziehungen bestanden. Im Einzelnen kam es dabei u.a. zu den folgenden Auszahlungsvorgängen mit einem Gesamtvolumen von 105.509.307,85 Euro (zu weiteren Auszahlungsvorgängen an Firma D. in Höhe von 33,4 Millionen Euro, den Angeklagten D. in Höhe von 20 Millionen Euro, Firma H. in Höhe von 75 Millionen Euro und die der Firma V. zustehenden Gebühren in Höhe von 2.966.971,96 Euro Näheres unter Ziff. III. 3. a., III. 6. a. (1), (2), III. 6. b. (1)): (a) Auszahlungen an Firma Y. Mit E-Mail vom ##.12.2015 wandte sich CA. über ihre Mitarbeiterin DD. an den Angeklagten L.. CA. bat DD., dem Angeklagten L. die Kontodaten der Firma Y., einer Firma in Florida, mitzuteilen. Zugleich teilte sie dem Angeklagten L. mit, dass sie nun mit dem „Bereinigen der Konten“ beginnen könnten ( „L. can we start cleaning up the accounts“ ). Sie bat den Angeklagten L. darum, maximal fünf Millionen Euro zu überweisen, und wies darauf hin, dass das Konto nunmehr jede Woche genutzt werden könnte. DD. teilte dem Angeklagten L. weisungsgemäß die Kontoverbindung der Firma Y. mit. Weitere Informationen enthielt die E-Mail nicht. Der Angeklagte L. leitete die E-Mails von CA. und DD. an die Angeklagte B. weiter. Die Angeklagte B. führte entsprechend der Anweisung in der E-Mail zunächst am ##.01.2016 eine Überweisung in Höhe von 5.000.000,00 Euro und sodann am ##.01.2016 eine weitere Überweisung in Höhe von 5.000.000,00 Euro jeweils von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD aus. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten L. nutzte sie hierbei als Verwendungszweck „Instructions CA.“. Am ##.01.2016 schrieb der Angeklagte L. DD. per E-Mail an und fragte nach, ob Gelder „aus Deutschland wegüberwiesen“ werden sollten ( „do you want any funds transferred out of Germany“ ) und wenn ja, wie viel und wohin. Dabei wies er darauf hin, dass immer eine schriftliche Anforderung von ONECOIN für die Unterlagen bei der Firma V. benötigt würde. DD. antwortete dem Angeklagten L. am ##.01.2016 per E-Mail, dass zwei Mal 5.000.000,00 Euro an die Firma Y. überwiesen werden sollten, wobei sie ihm, wie schon bei der vorangehenden E-Mail im Weiteren lediglich die Kontoverbindung der Firma Y. mitteilte. Die E-Mails leitete der Angeklagte L. wiederum an die Angeklagte B. weiter, die sodann am ##.01.2016 und am ##.01.2016 von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD – erneut unter Nutzung des Verwendungszwecks „Instructions CA.“ – je 5.000.000,00 Euro an die Firma Y. überwies. Am ##.02.2016 wandte sich DD. per E-Mail an die Angeklagte B. und den Angeklagten L. und bat die Angeklagte B. darum, weitere fünf Millionen Euro an die Firma Y. zu überweisen. Hierzu teilte sie im Weiteren wiederum lediglich die Bankverbindung der Firma Y. mit. Die Angeklagte B. leitete die E-Mail an die Mitarbeiterin CV. weiter und wies diese an, die Zahlung auszuführen. Die Mitarbeiterin führte noch am selben Tag von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD die Überweisung in Höhe von 5.000.000,00 Euro aus, wobei sie – nach entsprechender Anweisung – als Verwendungszweck „Instructions CA.“ nutzte. (b) Auszahlungen an DI. Am ##.01.2016 wandte sich DD. per E-Mail an die Angeklagte B. und den Angeklagten L. und bat die Angeklagte B. darum, am nächsten Tag als erstes eine Überweisung an eine Person namens DI. in Höhe von 4.342.216,48 Euro vorzunehmen. Hierzu teilte sie die Bankverbindung von DI. bei einer Bank in C, China, mit. Weitere Informationen zu einem Hintergrund der Überweisung oder einen Verwendungszweck teilte DD. nicht mit. Die Angeklagte B. führte sodann am ##.01.2016 von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD die Überweisung in Höhe von 4.342.216,48 Euro an DI. unter Nutzung des Verwendungszwecks „client instructions“ durch. Mit E-Mail vom ##.02.2016 wandte sich DD. an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV. und bat darum, eine dringende Überweisung vom Konto bei der Bank DD an DI. über 2.550.000,00 Euro durchzuführen. Außer der Bankverbindung waren der E-Mail keine weiteren Informationen, etwa zu einem Verwendungszweck, zu entnehmen. Die Mitarbeiterin CV. führte die Überweisung sodann noch am selben Tag von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD unter Nutzung des Verwendungszwecks „per instructions CA., ONECOIN“ durch. (c) Auszahlung an DJ. Am ##.02.2016 wandte sich DD. per E-Mail an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV. und bat die Mitarbeiterin CV. darum, 2.000.000,00 Euro an DJ. zu überweisen. Der E-Mail war im Weiteren wiederum lediglich die Bankverbindung bei der Bank JJ zu entnehmen. Beigefügt war der E-Mail im Weiteren allerdings eine Rechnung. Diese Rechnung über 2.000.000,00 Euro vom 25.02.2016 war an die Firma V. gerichtet und wies als Grund Rechtsberatungsgebühren der DK. Rechtsanwälte und Büro für Rechtsberatung ausgehend von einem Vertrag vom ##.02.2016 aus. Ein derartiger Vertrag war, was den Angeklagten L. und B. bekannt war, jedoch zwischen der Firma V. und DK. Rechtsanwälte und Büro für Rechtsberatung nicht geschlossen worden. Auch im Übrigen bestand, was die Angeklagten B. und L. ebenfalls wussten, keinerlei Dienstleistungsbeziehung zur Firma V. und Rechtsberatungsdienstleistungen wurden zu keinem Zeitpunkt für die Firma V. erbracht. Jedenfalls der Mitarbeiterin CV. fiel auf, dass die Rechnung auf die Firma V. ausgestellt war. Sie informierte hierüber zumindest die Angeklagte B.. Ob die Mitarbeiterin CV. zugleich den Angeklagten L. informierte oder die Angeklagte B., nachdem sie informiert worden war, mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, konnte nicht festgestellt werden. In jedem Fall wurde der Angeklagte L. hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Mitarbeiterin CV. wurde sodann – wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Anweisung die Angeklagte B. oder der Angeklagte L. erteilte – angewiesen, die Zahlung auszuführen. Noch am selben Tag führte die Mitarbeiterin CV. entsprechend der ihr erteilten Anweisung die Überweisung von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD unter Nutzung des Verwendungszwecks „on instructions CA.“ durch. Die Bank in Abu Dhabi stoppte die Zahlung jedoch aus Compliance-Gründen und gab die Gelder nicht frei. Aufgrund dessen wandte sich eine Person namens DL. zunächst an CA. und sodann am ##.03.2016 per E-Mail an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV.. Der E-Mail war der Entwurf einer „Legal Notice“ der Firma V., gerichtet an DJ., Generalsmanager, DK. Rechtsanwälte und Büro für Rechtsberatungen, beigefügt. Mit dieser sollte die Firma V. erklären, dass sie gezwungen sein werde, den Rechtsberatungsvertrag vom ##2.2016 zu beenden, wenn die Serviceleistungen entsprechend des Vertrages nicht erbracht werden könnten. Ferner seien die zwei Millionen Euro für die vereinbarte Rechtsberatung bereits vor mehr als zwei Wochen gezahlt worden. Wenn diese weiterhin von der Bank wegen Fragen der Compliance-Abteilung zu ethischen Bankpraktiken in Deutschland, die eine Verletzung der Privatsphäre der Kunden verursachen könnten, nicht ausgezahlt würden, werde die Firma V. gezwungen sein, die Überweisung zurückzufordern. Des Weiteren sei die Firma V. nunmehr im Gespräch mit anderen Rechtsanwaltskanzleien, die anstelle von DK. Rechtsanwälte und Büro für Rechtsberatungen den Rechtsberatungs-Service übernehmen sollen. Die Person namens DL. bat die Mitarbeiterin CV. darum, die „Legal Notice“ auf einen Briefbogen der Firma V. einzufügen und das Schreiben sodann an die offizielle E-Mail-Adresse der Rechtsanwälte zu übersenden. Die Mitarbeiterin CV. wandte sich daraufhin am ##.03.2016 per E-Mail an die Angeklagte B. und bat um Rückmeldung hinsichtlich der E-Mail, zumal sie sodann das Schreiben im Namen der Firma V. ausstellen würde. Der Angeklagte L., der die E-Mail an die Angeklagte B. in Kopie erhielt, erteilte der Mitarbeiterin CV. sodann die Anweisung, der Bitte von DL. nachzukommen. Sowohl der Angeklagten B. als auch dem Angeklagten L., die den Inhalt der abzugebenden Erklärung kannten, war bewusst, dass die Erklärungen in der „Legal Notice“ unzutreffend waren und die Firma V. insoweit eine falsche Erklärung abgeben sollte. Der Angeklagte L. wollte erreichen, dass das Geld freigegeben wird. Entsprechend der Anweisung setzte die Mitarbeiterin CV. die „Legal Notice“ auf einen Briefbogen der Firma V. und übersandte entsprechend der Anfrage das Schreiben per E-Mail. In der Folgezeit wurde das Geld von der Bank freigegeben. (d) Auszahlungen an CB. Mit E-Mail vom ##.03.2016 wandte sich DD. an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV. und bat die Mitarbeiterin CV. darum, drei Überweisungen an CB. durchzuführen. Hierzu gab sie drei verschiedene Kontoverbindungen von CB. in Kambodscha, Thailand und Panama an und teilte mit, dass einmal 1.800.000,00 Euro, einmal 1.500.000,00 Euro und einmal 3.100.000,00 Euro überwiesen werden sollten. Weitere Informationen enthielt die E-Mail nicht. Die Mitarbeiterin CV. führte noch am selben Tag die drei Überweisungen in Höhe von insgesamt 6.400.000,00 Euro von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD unter Nutzung des Verwendungszwecks „Instructions CA.“ durch. (e) Auszahlungen an Firma Ä. Mit E-Mail vom ##.02.2016 wandte sich DD. an die Mitarbeiterinnen CV. und DA. und forderte die Mitarbeiterin CV. auf, vom Konto der Firma V. bei der Bank DD 500.000,00 Euro an die Firma Ä. zu überweisen. Dabei sollten die 500.000,00 Euro auf fünf verschiedene Konten der Firma Ä. bei fünf verschiedenen Banken in Dubai, VAE, überwiesen werden. Einen Verwendungszweck gab DD. in der Zahlungsaufforderung nicht an. Die Mitarbeiterin CV. führt die Überweisungen am ##.03.2016 unter Nutzung des Verwendungszwecks „on instructions CA.“ vom Konto der Firma V. bei der Bank DD durch. Am ##.03.2016 übersandte DD. eine E-Mail an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV.. Sie forderte die Mitarbeiterin CV. auf, 500.000,00 Euro entsprechend der der E-Mail beigefügen Rechnungen an die Firma Ä. vom Konto der Firma V. bei der Bank DD zu überweisen. Die der E-Mail beigefügten Rechnungen der Firma Ä. waren an die Firma V. gerichtet, bezogen sich auf eine Dienstleistungsvereinbarung und wiesen Rechnungsbeträge in Höhe von zwei Mal 200.000,00 Euro und einmal 100.000,00 Euro aus. Eine Dienstleistungsbeziehung zwischen der Firma V. und der Firma Ä. bestand nicht . Dies war den Angeklagten B. und L. auch bekannt. Die Mitarbeiterin CV. informierte jedenfalls die Angeklagte B. über die auf die Firma V. ausgestellten Rechnungen. Ob die Mitarbeiterin CV. zugleich den Angeklagten L. informierte oder die Angeklagte B., nachdem sie informiert worden war, mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, konnte nicht festgestellt werden. In jedem Fall wurde der Angeklagte L. hierüber informiert. Sodann wurde die Mitarbeiterin CV. angewiesen, die Zahlungen durchzuführen sowie weiterhin sämtliche Zahlungsaufforderungen betreffend Auszahlungen an die Firma Ä. auszuführen, auch wenn diesen Rechnungen, ausgestellt auf die Firma V., beigefügt seien. Sie habe das nicht weiter zu prüfen. Dabei konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob die Angeklagte B. oder der Angeklagte L. die Anweisung erteilte. Die Mitarbeitern CV. führte entsprechend der ihr erteilten Anweisung sodann noch am selben Tag die Zahlungen unter Angabe des Verwendungszwecks „Service Agreement on instructions CA.“ vom Konto der Firma V. bei der Bank DD aus. Am ##.03.2016 übersandte DE. an den Angeklagten L. per E-Mail drei Verträge zwischen der Firma Ä. und jeweils der Firma V., der Firma V3. (Näheres zur Firma V3. unter Ziff. III. 4. a.) und der Firma V2. (Näheres zur Firma V2. unter Ziff. III. 4. b.). Ausweislich der Verträge sollte die Firma Ä. gegenüber den Firmen V. Gesellschaften verschiedenste Dienstleistungen erbringen, wofür die Firma Ä. für die Dienstleistungen – ohne nähere Spezifizierung – eine Vergütung erhalten sollte. Auf dem Vertrag betreffend die Firma V2. hieß es, dass die Vereinbarung am ##.03.2016 vorbereitet und unterzeichnet wurde. Im Vertrag betreffend die Firma V. war als Datum der ##.03.2016 vermerkt. Für die ausländischen Firma V.-Gesellschaften war als deren Vertreter der Angeklagte L., für die Firma V. die Angeklagte B. in die Verträge aufgenommen. DE. bat den Angeklagten L. darum, die Verträge zu unterzeichnen und schnellstmöglich als Scan zurückzusenden. Der Angeklagte L. vermerkte auf allen drei Verträgen, dass der Kunde (die Firma V. Gesellschaften) und der Provider (Firma Ä.) vertauscht seien und das geändert werden müsse. Auf dem Vertrag betreffend die Firma V. vermerkte er des Weiteren, dass Vertreter der Firma V. nicht die Angeklagte B., sondern er sei. Sodann unterzeichnete der Angeklagte L. die Verträge und versah sie im Übrigen mit seiner Paraphe und wies dann die Mitarbeiterin CV. an, die unterzeichneten Verträge an DE. als Scan zurückzusenden. Die Mitarbeiterin CV. kam dem nach, übersandte die unterzeichneten Verträge als Scan an DE. unter Hinweis auf die notwendigen Änderungen und setzte den Angeklagten L. und die Angeklagte B. über die Übersendung der unterzeichneten Verträge in Kenntnis. Den Angeklagten B. und L. war bewusst, dass von der Firma Ä. zugunsten der Firma V.-Gesellschaften keine Dienstleistungen erbracht werden sollten und auch im Übrigen keine Dienstleistungsbeziehung zwischen den Gesellschaften bestand bzw. bestehen sollte. Am selben Tag übersandte DD. an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV. eine E-Mail, mit der sie die Mitarbeiterin CV. um die Überweisung von insgesamt 400.000,00 Euro, aufgeteilt zu je 100.000,00 Euro auf vier verschiedene Konten der Firma Ä. bei vier verschiedenen Banken in Dubai, VAE, bat. Ein Verwendungszweck war der E-Mail nicht zu entnehmen. Die Mitarbeiterin CV. führte die Überweisungen sodann am ##.04.2016 von dem Konto der Firma V. bei der Bank XX durch, wobei sie als Verwendungszweck „on instructions VA.“ eintrug. Am ##.04.2016 wandte sich DD. erneut per E-Mail an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV. und forderte die Mitarbeiterin CV. auf, insgesamt 600.000,00 Euro, verteilt zu je 150.000,00 Euro auf vier Konten der Firma Ä. bei vier verschiedenen Banken in Dubai, VAE, zu überweisen. Auch dieser E-Mail war kein Verwendungszweck zu entnehmen. Nachdem DD. bereits mit E-Mail vom ##.04.2016 darauf hingewiesen hatte, dass bei zukünftigen Überweisungen als Betreff nicht mehr „instructions CA.“ verwendet werden solle, seitens der Angeklagten B. und L. aber noch nicht geklärt worden war, was sodann in Zukunft Verwendung finden sollte, wurde die Zeugin CV. angewiesen die Überweisungen am ##.04.2016 ohne Angabe eines Verwendungszwecks durchzuführen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte L. oder die Angeklagte B. diese Anweisung erteilte. Weisungsgemäß führte die Zeugin CV. die Überweisungen ohne die Angabe eines Verwendungszwecks aus. Auch am ##.04.2016 übersandte DD. eine E-Mail an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV. und forderte die Mitarbeiterin CV. auf, insgesamt 600.000,00 Euro, diesmal verteilt auf drei Konten der Firma Ä. bei drei verschiedenen Banken in Dubai, VAE, zu überweisen. Auch diese E-Mail enthielt keinen Verwendungszweck. Die Mitarbeiterin CV. führte noch am selben Tag von dem Konto der Firma V. bei der Bank XX die Überweisungen durch. Hierbei nutzte, nachdem die Angeklagten B. und L. wegen der E-Mail von DD. vom ##.04.2016 Rücksprache gehalten hatten, die Mitarbeiterin CV. auf Anweisung den Verwendungszweck „Project Design and Implementation“ (Projektdesign und Umsetzung). Mit weiterer E-Mail vom ##.05.2016, wiederum gerichtet an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV., forderte DD. die Mitarbeiterin CV. auf, weitere 600.000,00 Euro an die Firma Ä., verteilt auf sechs Konten bei sechs verschiedenen Banken in Dubai und Sharjah, VAE, zu je 100.000,00 Euro unter Nutzung des Verwendungszwecks „Project Design and Implementation“ zu überweisen. Die Mitarbeiterin CV. kam dem nach und führte die Überweisungen, wie vorgegeben, noch am selben Tag vom Konto der Firma V. bei der Bank XX aus. Mit E-Mail vom ##.06.2016 wandte sich DD. an die Mitarbeiterinnen CV. und DA. und bat erneut um die Überweisung von insgesamt 600.000,00 Euro an die Firma Ä., erneut verteilt auf die sechs verschiedenen Konten bei Banken in Dubai und Sharjah, VAE. Die Mitarbeiterin DA. führt noch am selben Tag von dem Konto der Firma V. bei der Bank XX die Überweisungen unter Nutzung des Verwendungszwecks „Project Design and Implementation“ durch. (f) Auszahlungen an Firma ZA. Mit E-Mail vom ##.02.2016 wandte sich DD. an die Angeklagte B. und bat diese darum, von dem Konto der Firma V3. (Näheres zur Firma V3. unter Ziff. III. 4. a.) bei der Bank WW Singapur 200.000,00 Euro an die Firma ZA., eine von CJ. genutzte Firma, zu überweisen. Ein Verwendungszweck war der E-Mail von DD. nicht zu entnehmen. Die Überweisung führte sodann die Mitarbeiterin CV. unter dem Verwendungszweck „per instructions CA.“ vom Konto der Firma V3. noch am selben Tag aus. Das Geld konnte jedoch auf dem Konto der Firma ZA. nicht gutgeschrieben werden, da die Bank das Konto gesperrt und die Überweisung deswegen zurückgewiesen hatte. Dies teilte CJ. DD. per E-Mail mit, die sich sodann unter Weiterleitung der E-Mail von CJ. am ##.02.2016 an die Mitarbeiterin CV. wandte und darum bat, mitzuteilen, ob das Geld zurückgebucht worden sei. Dies bestätigte die Mitarbeiterin CV. noch am selben Tag. Daraufhin wies DD. die Mitarbeiterin CV. – wiederum ohne Angabe eines Verwendungszwecks – an, den Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro erneut zu überweisen und zwar nunmehr an die Firma ZB., Hong Kong. Daraufhin wandte sich die Mitarbeiterin CV. unter Weiterleitung der E-Mails von DD. an die Angeklagten B. und L. und bat um Mitteilung, von welchem Konto sie die 200.000,00 Euro zahlen solle. Nach Anweisung, wobei nicht näher festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte L. oder die Angeklagte B. die Anweisung erteilte, führte die Mitarbeiterin CV. die Überweisung am ##.02.2016 von einem anderen Konto der Firma V3. aus. Am ##.03.2016 teilte CJ. DD. per E-Mail mit, dass er nunmehr um die Überweisung von 300.000,00 Euro bitte. Das Geld solle auf dasselbe Konto wie beim letzten Mal überwiesen werden. Die Überweisung solle unter dem Verwendungszweck „Market Research for Borneo Smartgrid Launch“ (Marktforschung für die Einführung Borneo Smartgrid) vorgenommen werden. DD. fordert sodann am ##.03.2016 unter Weiterleitung der E-Mails von CJ. die Mitarbeiterin CV. auf, 300.000,00 Euro vom für ONECOIN geführten Konto der Firma V. bei der Bank DD an die Firma ZB., Hong Kong, unter Nutzung des Verwendungszwecks „Market Research for Borneo Smartgrid Launch“ zu überweisen. Von dieser Zahlungsaufforderung erlangte auch die Angeklagte B., die die E-Mail in Kopie erhielt, Kenntnis. Die Mitarbeiterin CV. führte sodann am ##.03.2016 die Zahlung in Höhe von 300.000,00 Euro unter dem Verwendungszweck „Market Research for Borneo Smartgrid Launch on instructions CA.“ von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD aus. Mit weiterer E-Mail vom ##.03.2016, gerichtet an die Angeklagte B. und die Mitarbeiterin CV., forderte DD. die Mitarbeiterin CV. auf, vom bei der Bank DDt geführten Konto 200.000,00 Euro an die Firma ZA. zu überweisen. Der E-Mail war eine vorangehende E-Mail, gerichtet an ONECOIN Ltd., sowie eine der Aufforderung zugrundeliegende Rechnung über 200.000,00 Euro beigefügt. Die Rechnung der Firma ZA. richtete sich dabei an die Firma ONECOIN Ltd. Die Mitarbeiterin CV. führte die Überweisung noch am selben Tag unter dem Verwendungszweck „on instructions CA.“ von dem Konto der Firma V. bei der Bank DD aus. Am ##.03.2016 übersandte DD. an den Angeklagten L. per E-Mail einen Vertrag zwischen der Firma ZA. und der Firma V.. In dem übersandten Vertrag war als Vertreter der Firma ZA. CJ. und als Vertreter der Firma V. der Angeklagte L. angeführt. Beginn des Vertrages war der ##.01.2016. Ausweislich des Vertrages sollte die Firma ZA. der Firma V. nicht näher bezeichnete Dienstleistungen erbringen und hierfür eine Vergütung in Höhe von 200.000,00 Euro erhalten. Das von DD. übersandte Vertragsexemplar war bereits im Namen der Firma ZA. unterzeichnet und auf jeder Seite mit einer Paraphe versehen. DD. bat den Angeklagten L., den Vertrag zu unterzeichnen, und wies darauf hin, dass der Vertrag sich auf eine Zahlung an die Firma ZA. bezöge, die bereits durchgeführt worden sei. Der Angeklagte L. befand sich zu dieser Zeit nicht im Büro der Firma V. in G und bat aufgrund dessen die Mitarbeiterin CV., eine Unterschrift von ihm auf dem Vertragsexemplar einzufügen. Der Mitarbeiterin CV. war dies jedoch nur unzureichend möglich, weshalb sich der Angeklagte L. sodann in das Büro der Firma V. in G begab. Er unterzeichnete den Vertrag und versah ihn auf jeder Seite mit seiner Paraphe. Das sodann unterzeichnete und mit Paraphen versehene Exemplar scannte die Mitarbeiterin CV. ein und sandte den Scan des unterzeichneten Vertrags an DD.. Dem Angeklagten L. war dabei bewusst, dass die Firma ZA. der Firma V. keine Dienstleistungen erbracht hatte und auch keine Dienstleistungen erbringen sollte. Auch war ihm bewusst, dass die vorangehenden Zahlungen an die Firma ZA. nicht aufgrund von Dienstleistungen gegenüber der Firma V. erbracht worden waren. Wenngleich die E-Mail nicht an die Angeklagte B. gerichtet war, erlangte auch diese von dem Vertrag Kenntnis. Am ##.04.2016 übersandte DD. der Mitarbeiterin CV. per E-Mail eine weitere Zahlungsaufforderung über 200.000,00 Euro. Dieser E-Mail waren eine vorangehende Zahlungsaufforderung und eine Rechnung, die sich nunmehr an die Firma V. richteten, beigefügt. Die Rechnung bezog sich auf Beratungsleistungen der Firma ZA. gegenüber der Firma V. im Monat März 2016. Die Mitarbeiterin CV., die dies bemerkte, setzt jedenfalls die Angeklagte B. in Kenntnis. Ob die Mitarbeiterin CV. zugleich den Angeklagten L. informierte oder die Angeklagten B., nachdem sie informiert worden war, mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, konnte nicht festgestellt werden. In jedem Fall wurde der Angeklagte L. hierüber informiert. Sodann wurde die Mitarbeiterin CV. – wie auch in Bezug auf die Zahlungen an die Firma Ä. – angewiesen, die Rechnungen nicht weiter zu prüfen und die Zahlungen in jedem Fall auszuführen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Angeklagte B. oder der Angeklagte L. die Anweisung erteilte. Dieser Anweisung entsprechend führte die Mitarbeiterin CV. die Zahlung von dem Konto der Firma V. bei der Bank XX aus. Als Verwendungszweck trug sie entsprechend der ihr erteilten Anweisung die Rechnungsnummer sowie „Consulting Services March 2016“ (Beratungsleistungen März 2016) ein. Am ##.05.2016 sandte DD. eine weitere E-Mail an die Mitarbeiterinnen CV. und DA. und forderte die Mitarbeiterin CV. auf, weitere 200.000,00 Euro an die Firma ZA. zu überweisen. Der E-Mail war wiederum eine Rechnung der Firma ZA. an die Firma V., nunmehr für Marketingleistungen im April 2016 über 200.000,00 Euro, beigefügt. Die Mitarbeiterin DA. führte die Überweisung, entsprechend der ihr ebenfalls erteilten Anweisung, unter Angabe der Rechnungsnummer noch am selben Tag von dem Konto der Firma V. bei der Bank XX aus. Eine weitere Zahlungsaufforderung übersandte DD. per E-Mail am ##.06.2016 an die Mitarbeiterinnen CV. und DA.. Dieser Zahlungsaufforderung war eine weitere Rechnung der Firma ZA. gerichtet an die Firma V. für „Marketing-Dienstleistungen“, „Gebühren Mai“, über 200.000,00 Euro beigefügt. Die Mitarbeiterin DA. führte die Zahlung entsprechend der ihr erteilten Anweisung unter Angabe der Rechnungsnummer noch am selben Tag von dem Konto der Firma V. bei der Bank XX aus. Sowohl der Angeklagte L. als auch die Angeklagte B. hatten von der Durchführung der Zahlungen Kenntnis. Der Angeklagte L. unterzeichnete weitergehend Leistungsbescheinigungen, mit denen bestätigt wurde, dass die Firma ZA. die ihr gegenüber der Firma V. obliegenden Pflichten erfüllt hatte und berechtigt war, diese mit 200.000,00 Euro in Rechnung zu stellen. Ob diese Leistungsbescheinigungen, die die Zeiträume Mai und Juni 2016 betrafen, der Firma ZA., vertreten durch CJ., zur Verfügung gestellt worden waren, konnte nicht festgestellt werden. Die Mitarbeiterin CV. nahm die Leistungsbescheinigungen jedoch entsprechend der ihr erteilten Weisung, alles zu dokumentieren und festzuhalten, zu den Buchführungs- und Vertragsunterlagen der Firma V.. (g) „Membership-Payouts“ Die von der Firma V. für ONECOIN geführten Konten dienten auch dazu, Provisionen an Mitglieder von ONECOIN auszuzahlen (sog. Membership-Payouts). Hierzu stellte – auf Anweisung von CA. – DD. der Mitarbeiterin CV. für die jeweiligen Banken bereits vorgefertigte Dateien zu den Einzelüberweisungen zur Verfügung. Die Dateien enthielten jeweils eine Vielzahl, regelmäßig hunderte, von einzelnen Überweisungen, überwiegend mit Summen zwischen 50,00 und 2.000,00 Euro. Die Mitarbeiterin CV. prüfte diese Daten – entsprechend der ihr erteilten Anweisung – nicht, sondern übermittelte diese lediglich an die jeweilige Bank, damit von dort die Überweisungen durchgeführt werden konnten. Insgesamt wurden so ab dem ##.02.2016 in 38 Auszahlungsvorgängen 36.248 Einzelauszahlungen ausgeführt, die ein Gesamtvolumen von 55.317.091,37 Euro erreichten. Davon entfielen 9.603 Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.936.683,15 Euro auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum und 26.645 Zahlungen mit 45.380.408,22 Euro auf Zahlungen im sonstigen internationalen Zahlungsverkehr. Vom Konto bei der Bank DD wurden dabei im Februar 2016 in fünf Auszahlungsvorgängen ab dem ##.02. lediglich 1.641.782,10 Euro und im März 2016 in vier Auszahlungsvorgängen ab dem ##.03.2016 lediglich 2.044.448,33 Euro und damit insgesamt in neun Auszahlungsvorgängen im Zeitraum vom ##.02. – ##.03.2016 nur 3.686.230,43 Euro ausgezahlt. e. Vorsatz der Angeklagten B. und L. Die Angeklagten B. und L., die vollumfänglich Kenntnis von den ein- und ausgehenden Geldern auf den Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW hatten, wollten ausgehend von dem zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai, geschlossenen Service Agreement gegenüber der ONECOIN Ltd., Dubai, die vertraglichen Verpflichtungen der Firmam V. erfüllen, die Gelder auf den hierfür eröffneten Konten der Firma V. entgegennehmen und – auch unter Einsatz der Mitarbeiterinnen CV. und DA. – auftragsgemäß weiterleiten. Jedenfalls bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 und danach hielten es die Angeklagten B. und L. für möglich und nahmen es billigend in Kauf, mit der Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank XX und sodann folgend bei der Bank WW sowie der Entgegennahme der Gelder von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eine Betrugstat von CA. zu unterstützen. Dennoch stellten sie die Konten der Firma V. willentlich zur Verfügung und erhöhten damit bewusst das Risiko, dass diese Konten zur Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern aus einer Betrugstat dienten. Die Angeklagten B. und L. wollten der Firma V. und sich durch die fortwährende Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen aus dem Service Agreement und der Unterstützung von CA. durch Bereitstellung der Konten der Firma V. eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. f. Durchsuchung und Schließung der Konten Am ##.08.2016 durchsuchten Beamte des LKA NRW die Geschäftsräume der Firma V. sowie die Wohnräume der Angeklagten B. und L.. Zugleich wurde das für ONECOIN bei der Bank WW geführte Konto aufgrund eines Arrestbeschlusses des Amtsgerichts W vom ##.08.2016 gepfändet und mit Beschluss des Amtsgerichts W vom ##.08.2016 die Beschlagnahme des Kontos angeordnet. Zum ##.08.2016 befanden sich auf dem Konto 20.497.325,83 Euro. Auch nach der Pfändung und Beschlagnahme des Kontos gingen auf dem Konto der Firma V. bei der Bank WW noch weitere Zahlungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete ein. Insgesamt konnten auf dem Konto 28.778.976,34 Euro sichergestellt werden. g. Keine Genehmigung für Finanzdienstleistungen/Zahlungsdienste Eine Genehmigung zur Durchführung der Finanzdienstleistungen bzw. der Zahlungsdienste hatte die Firma V. nicht. Eine solche Genehmigung wäre auch nicht erteilt worden. Die Firma V. verfügte u.a. weder über Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken noch über interne Kontrollverfahren zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz. Darüber hinaus ergaben sich bereits aus dem Verhalten der Angeklagten B. als Geschäftsführerin der Firma V. sowie dem aus objektiver Sicht auf Verschleierung angelegten Zwischenschalten der Firma V. Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der Angeklagten B. als Geschäftsführerin begründeten. Dass für die Durchführung der Finanzdienstleistungen bzw. der Zahlungsdienste durch die Firma V. eine Genehmigung erforderlich war, war den Angeklagten B. und L. nicht bekannt. Die Angeklagten L. und B. ließen sich hinsichtlich dieser Tätigkeit der Firma V. allerdings auch nicht rechtlich beraten. Auch stellten sie keinerlei Anfragen zur etwaigen Zulässigkeit der Tätigkeit der Firma V. bei der zuständigen Behörde, der BaFin. Die Angeklagten L. und B. hätten bei gehöriger Gewissenanstrengung erkennen können und erkennen müssen, dass sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit jedenfalls rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt hätten einholen bzw. eine Anfrage an die zuständige Behörde hätten stellen müssen. Wären sie dem nachgekommen, wäre den Angeklagten L. und B. der Hinweis erteilt worden, dass eine Genehmigung für die Durchführung der Finanzdienstleistungen bzw. der Zahlungsdienste der Firma V. erforderlich war. Aufgrund der fehlenden Genehmigung erlies die BaFin am ##.04.2017 eine Untersagungs- und Abwicklungsanordnung gegenüber der Firma V. wegen den durchgeführten Finanztransfergeschäften ohne Erlaubnis durch die Entgegennahme von Geldern im Auftrag der ONECOIN Ltd., Dubai, und die auftragsgemäße Weiterleitung der Gelder auf Anweisung. Wegen der fehlenden Genehmigung hatten die Angeklagten B. und L. innerhalb kurzer Zeit nach der Durchsuchung, nach Vermittlung durch CA., den Rechtsanwalt CT. zur Vertretung der Firma V. in den die Genehmigung betreffenden Verfahren beauftragt. Gegen die Untersagungs- und Abwicklungsverfügung wandte sich die Firma V. vertreten durch Rechtsanwalt CT. im Wege des Eilrechtsschutzes. Der diesbezügliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde vom VG B am ##.06.2017 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom ##.10.2017 durch den Hessischen VGH zurückgewiesen. Auch in der Hauptsache blieb das Begehren der Firma V. ohne Erfolg. Das VG B wies die Klage der Firma V. mit Urteil vom ##.10.2018 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische VGH mit Beschluss vom ##.03.2019 ab. Die von der Firma V. erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Des Weiteren stellte die Firma V., vertreten durch Rechtsanwalt CT., am ##.04.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem ZAG. Dabei hieß es im Antrag zur Geschäftstätigkeit der Firma V., dass es darum gehe, Gelder von Personen, die Schulungspakete von P. Network erwerben wollten, entgegenzunehmen. Des Weiteren hieß es im Antrag, dass Zahlungseingänge mit IT-Systemen erfasst und gesichert, auf Übereinstimmung mit regulatorischen Vorgaben und Auffälligkeit geprüft und gelistet per Mail an ONECOIN Ltd. weiter gemeldet und Zahlungsaufträge ausgeführt werden sollten. Mit Bescheid vom ##.10.2017 versagte die BaFin den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass die Firma V. nicht über das erforderliche Anfangskapital und die erforderlichen Eigenmittel verfüge, die Angeklagte B. keine ausreichende Gewähr für eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstituts biete und kein ausreichendes Risikomanagement bestünde. Gegen den Versagungsbescheid legte die Firma V. am ##.12.2017 Widerspruch ein. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Firma V. – nach Bezugnahme der BaFin auf die laufenden (internationalen) Strafverfahren gegen Personen der ONECOIN-Unternehmensgruppe – mit Schreiben vom ##.09.2020 mit, dass die Geschäftsverbindung zur ONECOIN-Gruppe beendet worden und beabsichtigt sei, nach der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs andere Vertriebsunternehmen zu betreuen. Den Widerspruch wies die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom ##.12.2021 zurück. Hiergegen hat die Firma V. mittlerweile Klage erhoben. Über diese ist bisher noch nicht entschieden. Seit Anfang 2017 ist die Firma V. ohne jegliche Tätigkeiten stillgelegt. Die Angeklagte B. ist weiterhin Geschäftsführerin der Firma V.. Der Sitz der Firma V. ist mittlerweile unter der aktuellen Wohnanschrift der Angeklagten. 3. Erlangtes der Angeklagten B. und L. a. Provisionen der Firma V. Ausgehend von durch die Mitarbeiterinnen der Firma V., CV.g und DA., erstellten Tabellen zu den wöchentlichen Umsätzen berechneten diese die 1 % Gebühr für die Rechnungen gegenüber der ONECOIN Ltd., Dubai. Anhand dieser Berechnungen erstellten sie sodann – überwiegend wöchentlich – eine Rechnung gegenüber der ONECOIN Ltd., Dubai. Für die Abrechnungen der Gebühren hatte die Angeklagte B. jeweils gesonderte Konten bei der Bank DD, der Bank XX bzw. der Bank WW eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen CV. und DA. buchten, entsprechend der erstellten Rechnung, die jeweiligen Beträge von den für ONECOIN geführten Konten auf die für die Gebühren eingerichteten Konten der Firma V. jeweils noch am gleichen Tag um. Im Zeitraum ##.12.2015 bis ##.08.2016 wurden so von der Firma V. der ONECOIN Ltd., Dubai, in 32 Rechnungen 2.966.971,96 Euro in Rechnung gestellt und umgebucht. Auf dem zuletzt von der Firma V. bei der Bank WW geführten Provisionskonto konnten noch 209.961,37 Euro sichergestellt werden. b. Erlangtes des Angeklagten L. Entsprechend der zwischen dem Angeklagten L. und der Angeklagten B. getroffenen Vereinbarung zur Aufteilung der der Firma V. zustehenden Gebühr von 1 % wurden die gegenüber ONECOIN abgerechneten Provisionen zwischen der Firma V., dem Angeklagten L. und CU. aufgeteilt. Nach Abzug von 15.000,00 Euro rechnete der Angeklagte L. – wie auch CU. – 37,5 % der monatlichen 1 %-Gebühr der Firma V. ab und ließ sich den ihm zustehenden Anteil auszahlen. Der Angeklagte L. bediente sich hierbei seiner Firma L. Marketing Consultancy. CU. bediente sich seiner Firma ZC.. Zugleich war es CU. aber gestattet, die von ihm abgerechneten Gebühren auf weitere Firmen zu verteilen. Hierzu zog er seine weitere Firma ZD. sowie die von seiner Lebensgefährtin geführte Firma ZE. heran. Sowohl der Angeklagte L. als auch CU. stellten die ihnen nach diesen Vereinbarungen zustehenden Gebühren in der Regel zu Beginn des Folgemonats für den vorangehenden Monat in Rechnung. Die von dem Angeklagten L. und CU. eingereichten Rechnungen wiesen dabei bis einschließlich Mai 2016 Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern des jeweiligen Monats für die Firma V. als Rechnungsgrund aus. Diesbezüglich hatten die Angeklagte B., der Angeklagte L. sowie CU. jeweils Vereinbarungen zwischen der Firma V., der L. Marketing Consultancy sowie der von CU. genutzten Firmen getroffen. Nach diesen Servicevereinbarungen sollten die Firma des Angeklagten L. bzw. die von CU. genutzten Firmen der Firma V. Beratungs- und Marketingleistungen in verschiedenen Ländern erbringen. Sowohl der Angeklagten B., dem Angeklagten L. als auch CU. war bekannt, dass die Firma V. keine Beratungs- und Marketingleistungen benötigte und derartige Leistungen auch nicht erbracht werden sollten und tatsächlich auch nicht erbracht wurden. Auch war ihnen bewusst, dass mit den Auszahlungen auf die Rechnungen aus Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern der tatsächliche Hintergrund der Auszahlungen, die Beteiligung an den Gebühren der Firma V. aus der Tätigkeit für ONECOIN, verschleiert wurde. Nachdem es zu einem Wechsel des Steuerberaters gekommen war, der Steuerberater DP. für die Buchführung weitere Unterlagen anforderte und die Ausgaben für Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern mangels Leistungserbringung nicht belegt werden konnten, nahmen die Rechnungen im Juni zunächst Bezug auf eine unter dem ##.12.2015 getroffene Einnahmeteilungsvereinbarung und ab Juli sodann auf eine unter dem ##.12.2015 getroffene Einnahmeteilungsvereinbarung. Zugleich wies der Angeklagte L. die Mitarbeiterin CV. an, die bis einschließlich Mai verwendeten Rechnungen aus der Buchhaltung der Firma V. zu entfernen, händigte ihr neue Rechnungen aus, die nunmehr als Rechnungsgrund ebenfalls auf Einnahmeteilungsvereinbarungen vom ##.12.2015 bzw. betreffend die Firma ZE. auf eine Einnahmeteilungsvereinbarung vom ##.02.2016 Bezug nahmen, und wies die Mitarbeiterin CV. an, auf den neuen Rechnungen – entsprechend den alten Rechnungen – Auszahlungsvermerke anzubringen. Die Mitarbeiterin CV. kam dieser Anweisung nach, entnahm die alten Rechnungen aus der Buchhaltung , versah die neuen Rechnungen – mit Ausnahme von drei Rechnungen – mit einem Auszahlungsvermerk und nahm diese Rechnungen zur Buchhaltung. Der Angeklagte L. stellte so für die Monate Dezember 2015 bis August 2016 in insgesamt neun Rechnungen 1.164.575,66 Euro in Rechnung, die sodann an ihn ausgezahlt wurden. c. Erlangtes der Angeklagten B. Unmittelbare Auszahlungen an die Angeklagte B. in Bezug auf die gegenüber ONECOIN Ltd., Dubai, abgerechneten Gebühren sowie den getroffenen Einnahmeteilungsvereinbarungen konnten nicht festgestellt werden. Die Angeklagte B. bezog jedoch aufgrund des Geschäftsführervertrages vom ##.04.2014 zunächst ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 96.000,00 Euro im Jahr, das in zwölf monatlichen Raten zum Monatsende unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt wurde. So wurden auf das Konto der Angeklagten B. von Januar bis November 2015 zum Ende des Monats jeweils 5.074,46 Euro auf ihr Privatgirokonto gebucht. Im Dezember 2015 erhielt sie 5.104,15 Euro. Im Zuge des Service Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN Ltd., Dubai, wurde das jährliche Bruttogehalt zum 01.01.2016 auf 240.000,00 Euro, wiederum zu zahlen in zwölf Monatsraten zum Monatsende unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben, erhöht. Dementsprechend wurden auf das Privatgirokonto der Angeklagten B. von Januar bis einschließlich Juli 2016 jeweils 11.319,08 Euro ausgezahlt. Im September und Oktober 2016 erhielt die Angeklagte sodann jeweils nur noch 5.735,72 Euro, im November 2016 5.439,45 Euro und im Dezember 2016 5.159,39 Euro. Neben der Anhebung des Geschäftsführergehalts wurde zum 01.01.2016 eine Tantiemenregelung in Höhe von 50 % Gewinntantieme anknüpfend an den Jahresüberschuss der Gesellschaft, allerdings begrenzt auf maximal 33,3 % des Jahresfestgehalts, getroffen. Aufgrund der Pfändung und Beschlagnahme der Konten der Firma V. im August 2016 kam es nicht zur Auszahlung der vereinbarten Gewinntantieme. 4. Betrieb weiterer Firma v.-Gesellschaften a. Firma V3. Neben der Firma V. existierten weitere Firma V.-Gesellschaften. Die Angeklagte B. war alleinige Gesellschafterin der Firma V3. mit Sitz in Singapur (im Folgenden: Firma V3.). Geschäftsführer der Firma V3. war der Angeklagte L.. Die Firma V3.r war – entsprechend der Firma V. – zunächst für Firma P. und Firma T.g. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Angeklagten L., CU. und CA. wurde – wie für die Firma V. – vereinbart, dass auch die Firma V3. entsprechende Zahlungsdienste übernimmt. Dementsprechend unterzeichneten die Angeklagte B. und CA. ein – zur Vereinbarung mit der Firma V. – identisches Service Agreement zwischen der Firma V3. und der ONECOIN Ltd., Dubai. Aufgrund dessen richteten die Angeklagte B. und der Angeklagte L. bei der Bank UU in Singapur ein Konto für ONECOIN ein. Für dieses Konto wurde – nachdem zunächst die Kontoauszüge durch die Mitarbeiterin CV. per E-Mail übersandt wurden – der Mitarbeiterin von CA., DD., Sichtzugriff eingeräumt. Die Firma V3. hatte zu diesem Zeitpunkt noch ein IT-Team von zwei Personen, das vornehmlich für die Betreuung der Webseiten von Firma T. und Firma P. zuständig war. Im Übrigen beschäftigte die Firma V3. keine Mitarbeiter. Die anfallenden Aufgaben wurden von den Mitarbeiterinnen der Firma V. CV. und DA. übernommen. Gesonderte E-Mail-Adressen führten die Mitarbeiterinnen hierfür nicht. Auf dem Konto bei der Bank UU gingen ebenfalls ausschließlich Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete ein. Die eingegangenen Gelder wurden – unter Abzug der vereinbarten Gebühr von 1 % – auf Anweisung von CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen auftragsgemäß weitertransferiert. Aufgrund von Rückfragen des Compliance-Teams der Bank UU kontaktierte am ##.01.2016 ein Mitarbeiter der Bank UU den Angeklagten L. per E-Mail und bat um Mitteilung, welche spezifischen Leistungen Firma V. ONECOIN anbietet und ob es eine Umwandlung in virtuelle Credits (Kryptowährung) gebe und wie das Verfahren aussehe. Der Angeklagte L. antwortete daraufhin, dass die Firma V. ein reiner Dienstleister mit Niederlassungen und Tochtergesellschaften in vier Ländern (Großbritannien, Deutschland, Tansania und Singapur) sei. Die Dienstleistungen umfassten IT-Design und Programmierarbeiten, Finanzabwicklung in Form eines Zahlungsportals für Cash Card Abwicklung, PayPal und Bankgeschäfte. Außerdem biete die Firma V. Kundendienst in 23 Sprachen. Während der letzten sieben Jahre sei Firma T. der wichtigste Kunde gewesen. Eine Umwandlung in virtuelle Credits (Kryptowährung) gebe es nicht. Mit E-Mail vom ##.01.2016 wurde der Angeklagte L. von dem Mitarbeiter der Bank UU sodann in Kenntnis gesetzt, dass nach sorgfältiger Überlegung und etlichen Diskussionen mit dem Compliance-Team sowie dem oberen Management die Kontoverbindung beendet werde. Die Angeklagten B. und L. begaben sich sodann Ende Januar bzw. Anfang Februar 2016 nach Singapur, um andere Konten für die Entgegennahme von Einzahlungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete einzurichten. Hierzu eröffneten sie Konten bei der Bank FF und der Bank OO und übermittelten die Kontoinformationen an CA. bzw. ihre Mitarbeiterinnen. In der Folgezeit gingen nunmehr auf diesen Konten ausschließlich Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete von Kunden von ONECOIN ein. Nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma V. am ##.08.2016 vermittelte CA. den Verkauf der Firma V3. an Firma ZF.. Diese Firma wurde durch die Mitarbeiterin von CA., DE., vertreten. Die Vorbereitung des Verkaufs dauert knapp über eine Woche, sodass am ##./##.08.2016 der Kaufvertrag unterzeichnet werden konnte. Wenngleich der tatsächliche Übergang der Firma erst knapp zwei Wochen später vollzogen wurde, hatten die Angeklagten L. und B. ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf die Konten der Firma V3. mehr. b. Firma V2. Des Weiteren existierte die Firma V2. (im Folgenden: Firma V2.) mit Sitz in Newport. Alleinige Gesellschafterin war wiederum die Angeklagte B.. Der Angeklagte L. war Geschäftsführer. Auch betreffend die Firma V2. unterzeichneten die Angeklagte B. für die Firma V2. und CA. für ONECOIN Ltd., Dubai, ein entsprechendes Service Agreement. In Abweichung zum Service Agreement mit der Firma V. sollte dieses Service Agreement erst zum ##.01.2016 beginnen und der Firma V2. wurde lediglich eine Mindestgebühr von 10.000,00 Euro zugesichert. Entsprechend dieser Vereinbarung richtete der Angeklagte L. bei der Bank HH ein Konto zur Entgegennahme von Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete ein und übermittelte die Kontodaten an CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen. Auch bezüglich dieses Kontos wurde CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen Sichtzugriff eingeräumt. Büroräumlichkeiten oder Mitarbeiter hatte die Firma V2. zunächst keine. Die notwendige Kontoverwaltung wurde ebenfalls durch die Mitarbeiterinnen der Firma V., CV. und DA., übernommen. Unter dem ##.03.2016 erteilte der Angeklagte L. CA. eine Vollmacht, damit diese Personal für die Firma V2. einstellen konnte. Jedenfalls ab Mai 2016 waren sodann Mitarbeiter der von CA. betriebenen Firma ZG.für die Firma V2. tätig. Die Mitarbeiter übernahmen jedoch keine Aufgaben der Firma V2.. Vielmehr erledigten diese Mitarbeiter ausschließlich Aufgaben für ONECOIN. Die Kosten der Mitarbeiter wurden von ONECOIN erstattet. Darüber hinaus erhielt die Firma V2. eine diesbezügliche Gebühr in Höhe von 10 % der verauslagten Kosten. Am ##.03.2016 sperrte die Bank HH das von der Firma V2. für ONECOIN geführte Konto. Ausgangspunkt war ein Geldwäscheverfahren der City of London Police gegen die Firma ZH.., an die unter anderem die Firma V. im Auftrag von ONECOIN drei Millionen Euro überwiesen hatte. Die City of London Police ermittelte in diesem Zusammenhang auch gegen die Firma ONECOIN Ltd., Dubai, wegen eines möglichen Schneeballsystems bei dem Vertrieb von ONECOIN. Das Verfahren richtete sich nunmehr auch gegen die Firma V2. und den Angeklagten L.. Zu diesem Zeitpunkt waren ca. 10 Millionen GBP an von Kunden von ONECOIN eingezahlten Geldern auf dem Konto der Firma V2.. Der Angeklagte L. wandte sich aufgrund der Sperrung an die Bank, erhielt von dieser aber keine Auskunft zur Sperrung. Auch die von ihm beauftragen Rechtsanwälte erhielten keine weiteren Informationen. Ca. 6 Wochen später zog die City of London Police die Gelder der Konten ein. Spätestens am ##.05.2016 erfuhr der Angeklagte L. von dem u.a. gegen die Firma V2. und ihn geführten Verfahren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Angeklagte L. am ##.06.2016 in London vernommen. Die gesperrten Gelder wurden im Laufe des Jahres 2017 wieder freigegeben und an ONECOIN-Firmen ausgezahlt. Die gegen die Firma V2. und den Angeklagten L. geführten Verfahren wurden im Jahr 2019 eingestellt. Die Firma V2. wurde am ##.11.2020 gelöscht. c. Firma V4. Neben der Firma V., der Firma V3. und der Firma V2. war die Angeklagte B. auch mit 99 % der Anteile Gesellschafterin der Firma V4. (im Folgende: Firma V4.) mit Sitz in Masaki. Geschäftsführer war wiederum der Angeklagte L.. Auch zwischen der Firma V4. und der ONECOIN Ltd., Dubai, bestand ein entsprechendes Service Agreement, beginnend zum ##.01.2016. Hierfür richtete der Angeklagte L. bei der Bank LL. ein Konto ein, damit über dieses Überweisungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete entgegengenommen werden konnten. Mitarbeiter oder Büroräume hatte die Firma V4. keine. Die anfallenden Tätigkeiten wie die Kontoverwaltung wurden von den Mitarbeiterinnen der Firma V., CV. und DA., übernommen. Die Kontonummer stellten die Angeklagten L. und B. CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen zur Verfügung. Auch für dieses Konto wurde CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen Sichtzugriff gewährt und Gelder von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete entgegengenommen und auftragsgemäß weitergeleitet. Die Behörden in Tansania sperrten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach dem ##.08.2016, die Konten der Firma V4. und zogen die dort befindlichen Gelder ein. Im Jahr 2020 wurde die Firma V4. aufgelöst. d. Planung weiterer Gesellschaften Neben den bereits existierenden Firma V.-Gesellschaften planten die Angeklagten B. und L. im Frühjahr und Sommer 2016 weitere Firma V.-Gesellschaften in weiteren Ländern, insbesondere Holland und Schweden, zu gründen. Auch über diese sollten Gelder für ONECOIN entgegengenommen und auf Anweisung weitergeleitet werden. Die Vorbereitungen für die Gründung einer Firma V.-Gesellschaft in den Niederlanden waren überwiegend bereits abgeschlossen. Die Pläne wurden letztlich – aufgrund der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma V. am ##.08.2016 – nicht in die Tat umgesetzt. 5. Weitergehende Tätigkeiten des Angeklagten L. Nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma V. am ##.08.2016 war der Angeklagte L. weiterhin für ONECOIN tätig. Der Angeklagte L. war am ##.10.2016 auf einer ONECOIN-Veranstaltung in Bangkok zur Vorstellung von Firma W.. Im Jahr 2017 war der Angeklagte L. als Gastredner auf Großveranstaltungen von ONECOIN eingeladen. Hierbei pries er CA. an und verteidigte ONECOIN als legitimes Produkt und legitimes System. Des Weiteren war er bis Mitte Juni 2018 als Trainer für ONECOIN für den allgemeinen Bereich Multi-Level-Marketing tätig. 6. Geldwäschehandlungen des Angeklagten D. a. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Wohnungen durch CA. (1) Entscheidung und Einleitung des Erwerbs Im März 2016 unternahm CA. erste Bestrebungen zum Erwerb einer Penthouse-Wohnung mit zwei Parkplätzen unter der Anschrift ( Anschrift entfernt ), London, sowie einer weiteren Wohnung unter derselben Anschrift. Hierfür hatte sie Kontakt mit der Anwaltskanzlei Firma D., die auf ihrer Seite in den Kauf eingeschaltet war. Für den Kauf war zunächst eine Reservierungsgebühr in Höhe von 150.000 GBP zu zahlen. Im Auftrag von CA. wies DD. mit E-Mail vom ##.03.2016 die Mitarbeiterin CV. und die Angeklagte B. an, vom Konto der Firma V2. an die Firma ZI., Guernsey, 150.000 GBP als Reservierungsgebühr für CA. zu überweisen. Die Mitarbeiterin CV. führte am ##.03.2016 und ##.03.2016 vom Konto der Firma V2. zwei Überweisungen zu je 75.000 GBP durch. Am ##.03.2016 wandte sich CA. zugleich an den Angeklagten L. und wies diesen an, sämtliche auf dem von der Firma V. für ONECOIN geführten Konto vorhandenen Gelder auf ein Kundeneinlagenkonto von Rechtsanwälte Firma D. zu überweisen, wobei sie ihm freistellte, in wie vielen Tranchen die Überweisung durchgeführt werde. Der Angeklagte L. füllte sodann für die Firma V. unter dem ##.03.2016 einen Überweisungsträger über 33,4 Millionen Euro aus. Als Verwendungszweck trug er „client deposit account EUR“ [Kundeneinlagenkonto Euro] sowie „instructions CA.“ ein. Den Überweisungsträger reichte er bei der Bank DD ein. Nachdem das von der Firma V. für ONECOIN geführte Konto mit diesem Betrag zunächst belastet wurde, wurde der Betrag von 33,4 Millionen Euro aus aufsichtsrechtlichen Gründen bereits am ##.03.2016 dem Konto der Firma V. wieder gutgeschrieben. Daraufhin wandte sich der Angeklagte L. an CA. per E-Mail und schlug vor, die Gelder vom Konto bei der Bank DD auf das von der Firma V3. geführte Konto und nicht auf das Konto bei der Bank XX zu überweisen, um „Stress“ zu vermeiden, da dort sonst 100 Millionen Euro drauf seien. Des Weiteren schlug er vor, ggf. auch einen Teil der Gelder vom Konto bei der Bank XX auf das Konto der Firma V3. zu überweisen. CA. war damit einverstanden. Dementsprechend wurden am ##.04.2016 drei Mal neun Millionen Euro und einmal 6,4 Millionen Euro, d.h. insgesamt 33,4 Millionen Euro, vom von der Firma v. bei der Bank DD für ONECOIN geführten Konto auf das für ONECOIN geführte Konto der Firma V3. überwiesen. (2) Einbeziehung des Angeklagten D. Am ##.04.2016 wandte sich CA. an den Angeklagten D.. Sie fragte ihn, ob sie ihn als „Nominee“ für den Kauf der Wohnungen nutzen könne. Dies wäre für ca. 2 – 4 Wochen notwendig. Der Angeklagte D. erklärte sich damit einverstanden. Am ##.05.2016 bat CA. den Angeklagten D. um Mitteilung seiner Bankverbindung, damit sie ihm für den Kauf der Wohnung das Geld überweisen und er es sodann nach England weiterleiten könne. Zugleich teilte sie mit, dass es am besten sei, wenn es zwei Konten seien. Der Angeklagte D. übermittelte CA. per E-Mail die Daten für sein Konto bei der Bank WW (IBAN DE39 7007 0024 0356 #### ##), über das er sowohl Privatangelegenheiten als auch Angelegenheiten der von ihm geführten Kanzlei abwickelte. Zugleich teilte er CA. mit, dass die Eröffnung weiterer Konten möglich sei, dies aber gewisse Zeit in Anspruch nehme. Ferner bat er um Mitteilung der Summe, damit er die Bank vorwarnen könne. CA. erklärte, dass sie insgesamt 20 Millionen, täglich je fünf Millionen schicken werde. Am selben Tag wies CA. die Firma V. per E-Mail an, 20 Millionen Euro von dem für ONECOIN durch die Firma V. geführten Konto auf das Konto des Angeklagten D. zu überweisen, wobei die Überweisungen unter dem Verwendungszweck „escrow account agreement/loan“ [Treuhandkontovereinbarung/Darlehen] durchgeführt werden sollten. Ferner wies CA. DR., einen Rechtsanwalt der Kanzlei Firma D., an, dem Angeklagten D. in der Folgezeit mitzuteilen, wohin und unter welchem Verwendungszweck das Geld zu übersenden sei. Die Mitarbeiterin der Firma V., Frau CV., führte sodann am ##.05., ##.05., ##.05. und ##.05.2016 Überweisungen zu je fünf Millionen Euro unter dem Verwendungszweck „escrow account agreement/loan“ von dem von der Firma V. für ONECOIN bei der Bank XX geführten Konto durch. Auf dem Konto des Angeklagten D. ging am Nachmittag des ##.05.2016 die erste Tranche von fünf Millionen Euro ein. Am ##.05.2016 bestätigte der Angeklagte D. CA., dass das gesamte Geld in Höhe von 20 Millionen Euro auf seinem Konto eingegangen sei. Mit E-Mail vom ##.05.2016 teilte der Angeklagte D. DS., ebenfalls Rechtsanwalt bei Firma D., mit, dass er den Geldbetrag für den Erwerb der Wohnungen nun auf seinem Konto halte und er eine entsprechende Bestätigung übersenden werde. Wegen der Gutschrift der 20 Millionen Euro wandte sich die Bank WW an den Angeklagten D. und forderte diesen auf, eine Bestätigung zu übersenden, dass es sich bei den eingegangenen Geldern um Fremdgelder handele. Dies teilte der Angeklagte D. CA. mit, die DR. entsprechend instruierte. DR. übersandte daraufhin dem Angeklagten D. per E-Mail einen vorgefertigten Lückentext. In diesem wurde auf den Kauf der Anteile an der ZJ. durch CA. Bezug genommen und bestätigt, dass 20 Millionen Euro auf dem Konto des Mandanten zur Zahlung des Kaufpreises an Firma ZK. gehalten werden. Der Name des Mandanten, einer Firma, war dabei offengehalten und mit einer Leerstelle versehen. Daneben wurde in dem Schreiben bestätigt, dass man mit dieser Firma bereits seit Jahren, wobei die Anzahl der Jahre ebenfalls offengelassen wurde, zusammenarbeite, CA. Direktorin und alleinige Anteilseignerin der Firma sei und die Gelder durch Beratungs- und Managementleistungen für internationale Kunden erwirtschaftet wurden. Die Angaben zum Geschäftsbereich der Firma wurde ebenfalls durch eine Leerstelle offengelassen. Der Angeklagte D. wandte sich daraufhin am ##.05.2016 per E-Mail an DR., CA. und DE. und bat um Mitteilung, welche Firma er einfügen solle, ob er Firma V. einfügen solle, welchen Geschäftsbereich er nehmen solle, ob er Internetmarketing einfügen könne, wie die Firma reguliert werde und wo die Firma registriert sei und ob CA. Direktorin und Anteilseignerin sei. DR. teilte ihm sodann am selben Tag per E-Mail mit, dass er die Firma einfügen könne, die ihm am besten passe. Als Anwalt könne er – D. – bestätigen, dass CA. Direktorin, Anteilseignerin usw. sei. Noch am selben Tag fragte der Angeklagte D. bei DE. per E-Mail nach, ob CA. Anteilseignerin der Firma V. sei. Diese teilte ihm mit, dass das ihres Wissens nicht der Fall sei. Nichtsdestotrotz fertigte der Angeklagte D. mit der Vorlage ein entsprechendes Schreiben unter dem ##.05.2016. Er fertigte das Schreiben unter seinem Anwaltsbriefkopf, setzte als Firma die Firma V. ein und bestätigte damit wider besseres Wissen, dass er die Gelder für die Firma V. halte, mit der Firma V. seit ihrer Gründung zusammenarbeite, CA. Direktorin und einzige Anteilseignerin der Firma V. sei, das Geld durch Beratungs- und Marketingleistungen für internationale Mandanten generiert worden sei und der Geschäftsbereich der Firma V. Internetmarketing sei. Das Schreiben unterzeichnete er sodann und übersandte es DS.. Ihm war dabei bewusst, dass diese Angaben unzutreffend waren. Auch war ihm bekannt, dass die von der Firma V. entgegengenommenen Gelder im Zusammenhang mit dem Verkauf von sogenannten Schulungspaketen durch ONECOIN standen. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass das Schreiben zur Bestätigung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen dienen sollte. Des Weiteren unterzeichnete der Angeklagte D. eine Treuhandvereinbarung zwischen ihm und CA. mit Datum vom ##.05.2016, aus der hervorging, dass CA. 20 Millionen Euro in vier Teilbeträgen zu je fünf Millionen Euro auf das Konto des Angeklagten D. überweist, dieser Betrag als Treuhänder gehalten und nach gesonderter Anweisung zum Kauf mehrerer Immobilien weitergeleitet werde. Dabei war ihm ebenfalls bewusst, dass die von der Firma V. überwiesenen Gelder nicht unmittelbar von CA. stammten, sondern im Zusammenhang mit dem Verkauf von sogenannten Schulungspaketen von ONECOIN standen. Diese Treuhandvereinbarung übersandte der Angeklagte zusammen mit einer E-Mail von DS. vom ##.05.2016 an die Bank WW. In dieser an den Angeklagten D. gerichteten E-Mail bestätigte DS., dass die Gelder zur Überweisung zum Kauf von Anteilen der Firma ZJ. bezüglich eines Penthouses mit zwei Parkplätzen unter der Anschrift ( Anschrift entfernt ) London dienten, der Kaufpreis 13,6 Millionen GBP betrage und der Betrag auf ein Konto von Firma ZL. bei der Bank BB zu überweisen sei. Am ##.05.2016 wies DS. den Angeklagten D. sodann per E-Mail an, den Kaufpreis in Höhe von 13.464.505,00 GBP unter dem Verwendungszweck „###.C476.4“ sowie weitere 12.980,00 GBP unter dem Verwendungszweck „##### 701381“ zu zahlen. Der Angeklagte D. veranlasste daraufhin die entsprechenden Überweisungen. Die Bank WW stoppte die Auszahlungen und erstattete eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Hierüber informierte sie den Angeklagten D. nicht. Da beim Empfänger demzufolge kein Geldeingang zu verzeichnen war, wandte sich CA. mehrfach an den Angeklagten D., um den aktuellen Stand bezüglich der Überweisungen zu erfahren. Der Angeklagte D. erkundigte sich daraufhin bei der Bank WW nach dem aktuellen Sachstand. Von dort wurde er weiterhin nicht über die Geldwäscheverdachtsanzeige informiert. Aufgrund der Dauer nahm der Angeklagte D. aber an, dass seitens der Bank WW eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet und jedenfalls ein Landeskriminalamt eingeschaltet worden war. Am ##.05.2016 führte die Bank WW die Überweisung über 17.585.599,67 Euro (13.464.505,00 GBP zuzüglich Gebühren) sowie am ##.05.2016 die Überweisung über 17.048,24 Euro (12.980,00 GBP zuzüglich Gebühren) aus. Am ##.06.2016 wies DD. die Firma V. an, Gebühren in Höhe von 148.339,25 GBP an die Kanzlei Firma D. im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen zu überweisen. Als Rechnungsempfänger war dabei nicht CA. oder eine der von ihr betriebenen ONECOIN-Firmen, sondern die Firma V2. angeführt. Nachdem es im Rahmen der Überweisung von dem von der Firma V. für ONECOIN geführten Konto bei der Bank XX zu Problemen gekommen war, überwies die Mitarbeiterin DA. von dem von der Firma V. für ONECOIN geführten Konto bei der Bank WW am ##.06.2016 190.032,35 Euro (148.339,25 GBP). Um den Kauf der weiteren Wohnung zum Preis von 2.123.205,00 GBP durchzuführen, wandte sich CA. am ##.06.2016 an den Angeklagten D. und bat diesen um Mitteilung, wieviel von den an ihn überwiesenen 20 Millionen noch bei ihm vorhanden sei. Der Angeklagte D. teilte ihr mit, dass es ca. zwei Millionen sein müssten, er das aber nicht genau wisse. CA. erklärte daraufhin, dass sie den Betrag für den weiteren Kauf um 900.000,00 Euro auffüllen werde. In diesem Zusammenhang fragte der Angeklagte D. CA., ob es möglich sei, einen Teil des Geldes auf seinem Konto zu belassen, der mit der Zeit dann verrechnet werden könnte. CA. erklärte sich damit einverstanden, dass 200.000,00Euro auf dem Konto des Angeklagten D. verblieben und dieses Geld in Zukunft verrechnet würde. Am selben Tag wies CA. die Firma V. an, 900.000,00 Euro an den Angeklagten D. zu überweisen. Nach Rücksprache zwischen CA. und dem Angeklagten L., sollte die Überweisung jedoch nicht von dem von der Firma V. geführten Konto bei der Bank WW, sondern von dem von der Firma V3. für ONECOIN geführten Konto durchgeführt werden. Dementsprechend wurden am ##.06.2016 vom Konto der Firma V3. 900.000,00 Euro auf das Konto des Angeklagten D. bei der Bank WW, wiederum unter dem Verwendungszweck „escrow account agreement/loan“, überwiesen. Wie auch schon im Zusammenhang mit dem Kauf der Penthouse Wohnung fertigte der Angeklagte D. unter dem ##.06.2016 – trotz Kenntnis, dass die Angaben unzutreffend waren – ein dem vom ##.05.2016 entsprechendes Schreiben an. Lediglich die Bezeichnung der Wohnung und den Kaufpreis tauschte er aus. Diese Schreiben stellt er erneut DS. zur Verfügung. Am ##.06.2016 überwies der Angeklagte D. sodann 506.994,00 Euro (412.000,00 GBP zuzüglich Gebühren) sowie 2.124.198,61 Euro (2.123.168,00 GBP zuzüglich Gebühren) zum Erwerb der weiteren Wohnung jeweils unter dem Verwendungszweck „CA.“. (3) Leichtfertigkeit und Vorsatz des Angeklagten D. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unter dem ##.05.2016 verkannte der Angeklagte D. aus besonderer Gleichgültigkeit, dass die auf sein Konto von der Firma V. überwiesenen Gelder aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. stammten, obwohl sich die kriminelle Herkunft der Gelder nach der Sachlage aufdrängte. Dem Angeklagten D. kam es allein darauf an, die Wünsche seiner Mandantin, CA., zu erfüllen. Die ihm bekannten Umstände zu der Gründung der ONECOIN-Firmen, zu der von ihm entworfenen „Legal Opinion“ zu ONECOIN (Näheres hierzu unter Ziff. IV. B. 7. a. (3)), zu dem Produkt von ONECOIN und die ihm bekannten Zweifel an der Legalität und die Vorwürfe zu ONECOIN (Näheres hierzu ebenfalls unter Ziff. IV. B. 7. a. (3)) sowie die ihm bekannten objektiven Umstände zu den an ihn überwiesenen Geldern und den von ihm abzugebenden unzutreffenden Erklärungen ignorierte er dabei und schob diese aus Gleichgültigkeit beiseite. Mit Blick auf die Entgegennahme der Gelder und Weiterleitung der Gelder sowie die Abgabe der unzutreffenden Erklärungen war ihm dabei bewusst, dass er damit den Geldern den Anschein einer anderen Herkunft verlieh und die wahre Herkunft der Gelder verbarg. (4) Verwendung der restlichen Gelder durch den Angeklagten D. Von den an den Angeklagten D. von den Konten der Firma V. und der Firma V3. überwiesenen 20,9 Millionen Euro verblieben nach den von dem Angeklagten D. durchgeführten Überweisungen zunächst 666.159,48 Euro auf seinem Konto bei der Bank WW. Dieses Konto nutzte er, wie bereits zuvor, in der Folgezeit weiterhin als Privatkonto, zahlte hierüber u.a. auf private Verträge, Rechnungen, Versicherungen, Mieten, Rundfunkgebühren, Unterhalt und Reisen. Daneben nutzte er das Konto weiterhin u.a. zur Abwicklung von Mandatsverhältnissen, nahm Fremdgelder über dieses Konto entgegen, zahlte Gebühren und Kosten sowie die Miete und Gehälter betreffend seine Kanzlei. Das Konto bei der Bank WW wurde, nach Kündigung durch die Bank WW, am ##.07.2016 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Konto noch ein Restguthaben von 306.959,83 Euro. Das Restguthaben wurde dem Angeklagten auf dessen weiteres Konto bei der Bank GG (Kontonummer 35#####) gutgeschrieben. Vor der Gutschrift waren auf diesem Konto 29.210,30 Euro. In der Folgezeit verbrauchte der Angeklagte auch das Geld auf dem Konto bei der Bank GG zu eigenen Zwecken. Er zahlte weiterhin auf private Verträge, Rechnungen usw. Zugleich erwarb er hochwertige Uhren zum Gesamtpreis von 63.994,00 Euro, Jagdausrüstung und Waren u.a. über Amazon. Lediglich am ##.08.2016 war eine Überweisung an Firma D. in Höhe von 38.941,53 Euro zu verzeichnen, wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen durch CA. stand. Zum ##.09.2017 betrug der Kontostand auf dem Konto bei der Bank GG nur noch 3.171,43 Euro. b. Im Zusammenhang mit Zahlungen an Firma H. (1) Zahlungsvorgänge bei der Firma V. und der Firma V3. Anfang April 2016 wandte sich CA. an den Angeklagten L.. Sie übersandte per E-Mail ein Zeichnungsprospekt. Danach sollte ein Zeichnungsvertrag zwischen der Firma V. als Käuferin und der Firma ZM. als Gesellschaft geschlossen werden. Es sollte ein privater Aktienfond über 500.000.000,00 USD gegründet werden. Die Firma V. sollte die Aktien zeichnen und bis zum 31.12.2016 250.000.000,00 USD, beginnend mit einer ersten Rate von mindestens 5.000.000,00 USD, einzahlen. Die Firma V. sollte die Anteile auf eigene Rechnung und als Auftraggeber zu Investitionszwecken erwerben. Zugleich sollte kein direktes oder indirektes wirtschaftliches Interesse anderer Personen bestehen. Die Verwaltung des Fonds sollte durch die Firma ZN.., mit Sitz in Florida, USA, erfolgen. CEO der Firma war DR.. Der Angeklagte L. lehnte die Zeichnung des Fonds durch die Firma V. ab. Er informierte die Angeklagte B. über den Sachverhalt und die Ablehnung der Zeichnung durch ihn. DR. richtete dennoch einen entsprechenden Fonds ein. Inhaberin des Fonds war die Firma H., mit Sitz auf den British Virgin Islands. Geführt wurde der Fonds bei der Bank NN auf den Cayman Islands. Mit E-Mail vom ##.05.2016 informierte DR. CA., dass sämtliche Einzahlungen in den Fonds in Euro zu tätigen seien und übermittelte ihr die Überweisungsdetails. Des Weiteren bat er um Mitteilung sobald die erste Überweisung getätigt worden sei, damit seinerseits das Notwendige veranlasst werden könnte. CA. hielt mit dem Angeklagten L. Rücksprache und vereinbarte mit diesem, dass die Gelder auf den Konten der Firma V.-Gesellschaften der Firma V. und Firma V3. reduziert und in Tranchen zu je mindestens fünf Millionen Euro überwiesen werden sollten. Auf den Konten sollte jeweils ein Betrag von drei bis vier Millionen Euro verbleiben. Über diese Vereinbarung informierte CA. am ##.05.2016 auch die Angeklagte B. mit der Bitte, die Beträge auf den Konten entsprechend zu reduzieren und unter Hinweis auf die E-Mail von DR. die Gelder an die Firma H. bei der Bank NN zu zahlen. Die Angeklagte B. teilte CA. am ##.05.2016 daraufhin mit, dass die Überweisungen entsprechend der Anweisung getätigt würden, bat aber zugleich um Mitteilung, ob die Gelder in Euro direkt auf das Konto der Firma H. bei der Bank NN ohne zwischengeschaltete Bank überwiesen werden sollten, da für die Überweisungen von der Firma V. die Nutzung einer zwischengeschalteten Bank kostengünstiger wäre. CA. teilte daraufhin mit, dass die Gelder direkt überwiesen werden sollten. Entsprechend dieser Absprache bat DD. im Auftrag von CA. mit E-Mail vom ##.05.2016 die Angeklagte B. und die Mitarbeiterinnen der Firma V., CV. und DA., die ersten fünf Millionen Euro auf das Konto der Firma H. zu zahlen. Nunmehr führte die Mitarbeiterin DA. am ##.05.2016 zunächst vom Konto der Firma V. bei der Bank XX eine Überweisung in Höhe von 5.000.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „as instructed“ sowie am selben Tag auch eine Überweisung in Höhe von 5.000.000,00 Euro von dem Konto der Firma V3. bei der Bank FF mit dem Verwendungszweck „internal trans“ auf das Konto der Firma H. bei der Bank NN durch. Am ##.05.2016 führte die Mitarbeiterin DA. je eine Überweisung vom Konto der Firma V. bei der Bank XX und von dem Konto der Firma V3. bei der Bank FF in Höhe von 5.000.000,00 Euro, jeweils unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“ [Teilzahlung für Zeichnung], durch. Zwei weitere Zahlungen – wiederum über jeweils 5.000.000,00 Euro und ebenfalls unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“ – führte die Mitarbeiterin DA. am ##.05.2016 aus. Identische Überweisungen von jeweils 5.000.000,00 Euro unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“ nahm sie auch am ##.06., ##.06. und ##.06.2016 von den Konten der Firma V. und der Firma V3. vor. Am ##./##.06.2016 wandten sich DR. und in dessen Auftrag DT. per E-Mail an die Angeklagte B. und baten um Informationen sowie die Übersendung von Unterlagen zur Zeichnung des Fonds. Dabei nahmen sie Bezug auf den geplanten Fonds über 500 Millionen USD. Diese Anfrage leitete die Angeklagte B. an den Angeklagten L. weiter und erkundigte sich hierzu bei ihm. Der Angeklagte L. wandte sich daraufhin am ##.06.2016 per E-Mail an DR. und DT. und teilte mit, dass die Zeichnung eines derartigen Fonds seitens der Firma V.-Gesellschaften abgelehnt worden und dies CA. auch bekannt sei. Am ##.##.2016 führte die Mitarbeiterin DA. sowohl vom Konto der Firma V. bei der Bank XX als auch von dem Konto der Firma V3. bei der Bank FF jeweils Überweisungen in Höhe von 5.000.000,00 Euro unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“ an die Firma H. bei der Bank NN durch. Aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Angeklagten L. und B. mit DR. und DT. und dem Hinweis auf die Ablehnung der Zeichnung durch die Firma V.-Gesellschaften übersandte CA. den Angeklagten L. und B. ein vorgefertigtes Schreiben. Das Schreiben mit Datum vom ##.06.2016 war gerichtet an DR., Chief Executive Officer, Firma ZN. mit dem Betreff „Subscription by Firma ZF. into Firma H. (the „Fund“) [Zeichnung durch Firma ZF. in Firma H. (der „Fonds“). Mit diesem vorgefertigten Schreiben sollte die Angeklagte B. bestätigen, dass mindestens 70 Millionen Euro bis dato durch die Firma V3. und die Firma V. auf das Fonds-Konto bei der Bank NN im Auftrag von Firma ZF. überwiesen worden seien. Das Kapital sei im Auftrag und auf Anweisung von Firma ZF. überwiesen worden. Weiterhin sollte die Angeklagte B. mit diesem Schreiben bestätigen, dass sie als Geschäftsführerin bzw. alleinige Eigentümerin der Firma V. bzw. der Firma V3. zur Zeichnung des Schreibens berechtigte sei, und darum bitten alle bisher überwiesenen und noch eingehenden Gelder auf dem Fondskonto zugunsten von Firma ZF. gutzuschreiben. Den Angeklagten B. und L. war bekannt, dass die Gelder nicht im Auftrag und nicht auf Anweisung von Firma ZF. überwiesen worden waren und das Schreiben insoweit eine falsche Erklärung enthielt. Ferner war ihnen bekannt, dass die Gelder auf den Konten der Firma V. und der Firma V3. von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eingezahlt worden waren. Dennoch unterzeichnete die Angeklagte B. das Schreiben und stellte dieses CA. und DR. zur Verfügung. CA. übersandte den Angeklagten B. und L. sodann unter dem ##.06.2016 ein weiteres Schreiben, mit dem sie die Angeklagten B. und L. anwies, bezüglich der Verwaltung der Gelder auch Anweisungen von Firma ZF., vertreten durch DE., entgegenzunehmen. Am ##.06.2016 wurden von dem Konto der Firma V. bei der Bank WW weitere 5.000.000,00 Euro unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscrip.“ auf das Konto der Firma H. bei der Bank NN überwiesen. Am ##.06.2016 folgten zwei weitere Überweisungen in Höhe von jeweils 5.000.000,00 Euro vom Konto der Firma V. bei der Bank WW und vom Konto bei der Bank OO der Firma V3. unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subs.“ bzw. „Partial Payment for Subscription“. Identische Zahlungen erfolgten am ##.06.2016. Am ##.06., ##.07. und ##.07.2016 wurden wiederum jeweils 5.000.000,00 Euro vom Konto der Firma V. bei der Bank WW unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“ auf das Konto der Firma H. überwiesen. Am ##.07.2016 folgte sodann eine weitere Überweisung in Höhe von 5.000.000,00 Euro vom Konto der Firma V3. bei der Bank FF.. Am ##.07. und ##.07.2016 wurden weitere Überweisungen in Höhe von jeweils 5.000.000,00 Euro vom Konto der Firma V. bei der Bank WW mit dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“ vorgenommen. Am ##.07.2016 erfolgten sodann, ebenfalls unter dem Verwendungszweck „Partial Payment for Subscription“, noch zwei Überweisungen in Höhe von je 5.000.000,00 Euro vom Konto bei der Bank FF der Firma V3.. Insgesamt wurden so im Zeitraum vom ##.05.2016 bis zum ##.07.2016 von dem für ONECOIN geführten Konto der Firma V. bei der Bank XX 35 Millionen Euro, von dem für ONECOIN geführten Konto der Firma V. bei der Bank WW 40 Millionen Euro und von den für ONECOIN geführten Konten der Firma V3. 60 Millionen Euro auf das Konto der Firma H. bei der Bank NN. (2) Einbeziehung und Erklärungen des Angeklagten D. Seitens der Firma ZO., die den Fonds bei der Bank NN verwaltete, kamen Ende Juli 2016 Fragen und Zweifel bezüglich der Herkunft der Gelder auf. Die Firma wandte sich daraufhin an DR.. Nach Rücksprache zwischen DR. und CA. bat DR. den Angeklagten D.am ##.08.2016 um Hilfe bezüglich eines Bestätigungsschreibens wegen der Anfrage der Firma ZO.. Nach der Mitteilung des Angeklagten D., dass dieser verfügbar sei, übersandte DR. dem Angeklagten D. ein vorgefertigtes Schreiben, bat diesen darum, dieses mit seinem Briefkopf zu versehen und an DU., den Managing Director der Firma ZO., zu übersenden. Mit dem Schreiben erklärte der Angeklagte D., dass er als Rechtsanwalt die Firma V. und die weiteren Firma V.-Gesellschaften in Europa und Asien vertrete. Durch diese sei er informiert worden, dass Bedenken hinsichtlich der Herkunft der Gelder in Höhe von 105.000.000,00 Euro (vielleicht auch 110.000.000,00 Euro) bestünden, die die Firma V. im Namen von Fira ZF., einem Joint Venture-Partner von Firma V., von Konten der Firma V.-Gesellschaften überwiesen habe. Des Weiteren wurde in dem vorgefertigten Schreiben ausgeführt, dass die Firma V.-Gesellschaften und Firma ZF. zusammenarbeiteten und großen Vertriebs- und Marketingunternehmen in der Direktvertriebsbranche Prozess- und Systemlösungen und Support anböten. Die Kundenunternehmen verfügten in der Regel über Hunderte bis Tausende Vertriebsmitarbeiter, die monatlich Umsätze in zweistelliger bis dreistelliger Millionenhöhe generierten. Die Firma V.-Gesellschaften und Firma ZF. erhielten fest vereinbarte Prozentsätze auf Grundlage der Umsätze. Weiter hieß es in dem Schreiben, dass die Firma V.-Gesellschaften in erster Linie dafür verantwortlich seien, Kunden für die Kombinationsprodukte zu finden und das Inkasso für die Vertriebsmitarbeiter und damit für das Firma V./Firma ZF.-Joint Venture in Bezug auf Gebühren und Provisionen zu betreiben, die wiederum gemäß einer internen Vereinbarung aufgeteilt würden. Des Weiteren enthielt das Schreiben die Erklärung, dass er, der Angeklagte D., „beruhigend“ bestätigen könne, dass die Umsatzanteile von Firma ZF. aus der Zusammenarbeit mit Firma V. in den letzten zwölf Monaten mindestens 130 Millionen Euro betragen hätten. Die Firma V. habe einen Großteil der von Firma ZF. erwirtschafteten Gelder gehalten, bis sie vor Kurzem von der Eigentümerin von Firma ZF., DE., angewiesen worden seien, diese Gelder an den Firma H. zu überweisen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass entsprechende Kopien zur Anweisung bzw. jedenfalls die Bestätigung des Kunden zur Herkunft der Gelder und die notwendigen Daten vorliegen sollten und die Daten des Angeklagten D. beigefügt würden. Für weitere Fragen könne man sich weiterhin an ihn, den Angeklagten D., wenden, wobei er davon ausgehe, dass dieses Schreiben ausreiche, um über die Herkunft der Gelder zu beruhigen. Dem Angeklagten D. war bewusst, dass diese Erklärungen unzutreffend waren. Ihm war bekannt, dass keine Mandatsverhältnisse seinerseits zu den Firma V.-Gesellschaften bestanden. Auch wusste er, dass kein Joint Venture zwischen den Firma V.-Gesellschaften und Firma ZF. existierte und die Gelder nicht aus dem Joint Venture stammten, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete standen. Dennoch fügte der Angeklagte das Schreiben auf seinen Anwaltsbriefbogen ein, unterzeichnete es unter dem ##.08.2016 und übersandte es an DU.. Zur Untermauerung der Erklärung wandte sich DR. am ##.08.2016 erneut an den Angeklagten D. und bat diesen darum, ein kurzes Joint Venture Agreement zwischen Firma ZF. und Firma V. aufzusetzen. Auch damit erklärte sich der Angeklagte D., in dem Wissen um die bereits abgegebene unzutreffende Erklärung, einverstanden. (3) Leichtfertigkeit und Vorsatz des Angeklagten D. Der Angeklagte D. verkannte weiterhin aus besonderer Gleichgültigkeit, dass die von den Firma V.-Gesellschaften überwiesenen Gelder aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. stammten, obwohl sich die kriminelle Herkunft der Gelder nach der Sachlage aufdrängte. Dem Angeklagten D. kam es weiterhin allein darauf an, die Wünsche seiner Mandantin, CA., zu erfüllen. Die ihm bekannten Umstände zu der Gründung der ONECOIN-Firmen, zu der von ihm entworfenen „Legal Opinion“ zu ONECOIN (Näheres hierzu unter Ziff. IV. B. 7. a. (3)), zu dem Produkt von ONECOIN und die ihm bekannten Zweifel an der Legalität und die Vorwürfe zu ONECOIN (Näheres hierzu unter Ziff. IV. B. 7. a. (3)) sowie die ihm bekannten objektiven Umstände zu den von den Firma V.-Gesellschaften weitergeleiteten Geldern, der von ihm bereits abgegebenen unzutreffenden Erklärungen und der von ihm abzugebenden unzutreffenden Erklärung ignorierte er dabei und schob diese aus Gleichgültigkeit beiseite. Er unterzeichnete das Schreiben und übersandte es DU., in dem Wissen, dass die Erklärungen im Schreiben vom ##.08.2016 unzutreffend waren. Ihm war dabei bewusst, dass er damit den Geldern den Anschein einer anderen Herkunft verlieh und die wahre Herkunft der Gelder verbarg. IV. Beweiswürdigung A. Zur Person 1. Angeklagte B. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten B. beruhen zum einen auf ihren Angaben, wobei die Kammer insoweit keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zum anderen beruhen die Feststellungen zu ihrer Person auf dem notariellen Erbvertrag zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. vom ##.06.2015 sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom ##.##.2023. 2. Angeklagter L. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten L. beruhen zum einen auf seinen Angaben, wobei die Kammer keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zudem beruhen die Feststellung zu seiner Person auf dem notariellen Erbvertrag zwischen dem Angeklagten L. und der Angeklagten B. vom ##.06.2015 sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom ##.##.2023. 3. Angeklagter D. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D. beruhen zum einen auf seinen Angaben, wobei die Kammer keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zudem beruhen die Feststellungen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom ##.##.2023 sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ##.##.2018, dem Urteil des Amtsgerichts N vom ##.##.2007, dem Berufungsurteil des Landgerichts N vom ##.##.2007, dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ##.##.2010, dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ##.##.2014, dem Strafbefehl des Amtsgerichts N vom ##.##.2016, dem Urteil des Amtsgerichts N vom ##.##.2016 sowie dem Urteil des Anwaltsgerichts N vom ##.##.2019. B. Zur Sache 1. Einlassungen der Angeklagten B. Die Angeklagten haben, soweit sie sich eingelassen haben, die objektiven Tatumstände im Wesentlichen eingeräumt, im Übrigen die Tatvorwürfe jedoch bestritten. a. Einlassung der Angeklagten B. Die Angeklagte B. hat sich über ihre Verteidiger, deren verlesene Erklärung sie als zutreffend bestätigt und sich zu eigen gemacht hat, sowie durch weitergehende eigene Erklärungen dahingehend eingelassen, dass die Hausdurchsuchung für sie absolut schockierend gewesen sei. Damit habe sie – wie auch ihr Mann und die Mitarbeiterinnen der Firma V. – „Null-Komma-null“ gerechnet. Als Geschäftsführerin der Firma V. habe sie sich nicht als Kriminelle gesehen. Sie sehe ein, dass sie Fehler gemacht habe, denn sonst würde sie nicht vor Gericht sitzen. Viele Menschen, die in ONECOIN investiert hätten, hätten 2015 und 2016 viel Geld auf Konten der Firma V., als deren verantwortliche Geschäftsführerin sie damals tätig gewesen sei, gezahlt. Sie sei als Geschäftsführerin der Firma V. daran beteiligt gewesen, Konten bei der Bank DD, der Bank XX und schließlich der Bank WW einzurichten. Auf diese Konten hätten Anleger Gelder in Millionenhöhe gezahlt und von Seiten der Firma V. sei den Banken mitgeteilt worden, wohin die Gelder überwiesen werden sollten. Wo die Gelder nunmehr seien, sei unbekannt. Ihr täten die Anleger leid. Sie habe niemals gewollt, dass jemand sein Geld wegen ihr verliere. Sofern CA. die Kunden von ONECOIN getäuscht und geschädigt habe, dann habe CA. auch sie und ihren Mann, den Angeklagten L., getäuscht und geschädigt. Sie fühle sich ausgenutzt und benutzt von CA.. Die Zeugen hätten ihr Geld eingesetzt, um finanziell zu profitieren. Auch sie habe finanziell profitiert. Sie habe aber damals gute Gedanken an ONECOIN gehabt. Sie und ihr Mann hätten in ONECOIN und CA. vertraut. Sie könne nicht mit Misstrauen an Menschen herangehen. Sie sehe das Positive. Sie habe die Firma V. in einer Verpflichtung gegenüber ONECOIN gesehen und habe es nicht für möglich gehalten, dass eine Frau mit einem derart persönlichen Hintergrund womöglich die ganze Welt betrügen würde. Hätte sie nicht vertraut, hätte sie damals Dinge anders bewertet und Zweifeln Raum gegeben. Zweifel habe es damals aber keine gegeben. Diese seien erst in der Nachbetrachtung aufgekommen. Mit dem Wissen von heute wäre ihre Entscheidung bezüglich ONECOIN glasklar gewesen. Sie hätte dann „Nein“ gesagt und nicht mitgemacht. Rückblickend müsse man sagen, dass es tatsächlich so ausgesehen habe, als „ob es zu schön um wahr zu sein“ gewesen sei. Von ONECOIN habe sie Anfang November 2015 zum ersten Mal gehört. Ihr Ehemann, der Angeklagte L., habe ihr erzählt, dass eine Firma namens ONECOIN Interesse an Firma P. und Firma T haben würde. Es gehe um den Kauf und um die Übernahme von Mitgliedern. Ihr Mann sei Geschäftsführer und Inhaber von Firma P. und Firma T. gewesen. Als Geschäftspartner ihres Mannes sei weiterer Inhaber der Firmen CU. gewesen, der aber nicht Geschäftsführer von Firma P. und Firma T. gewesen sei. Firma T. sei eine Plattform im Internet gewesen, auf der Kunden, ähnlich wie bei Facebook, kommunizieren konnten. Bei Firma P. sei es mehr um Multi-Level-Marketing gegangen, aber auch bei Firma P. habe die Kommunikation zwischen den Mitgliedern im Vordergrund gestanden. Firma P. und Firma T. seien die Hauptkunden der Firma V. gewesen. Die Mitarbeiterinnen der Firma V. hätten für Mitglieder von Firma P. und Firma T. eine „Servicehotline“ betrieben. Die ca. 15 Mitarbeiterinnen hätten bis zu 18 Sprachen abgedeckt und mit den Mitgliedern bei Fragen und Problemen zu Firma P. und Firma T. in deren Muttersprache kommuniziert. Weiterer Teil der Tätigkeit der Firma V. für Firma P. und Firma T. sei „Financial Handling“ gewesen. Die Firma V. habe für Firma P. und Firma T. bei der Bank DD Konten eingerichtet und Überweisungen vorbereitet, die von der Bank ausgeführt worden seien. Kunden von Firma P. und Firma T. hätten Gelder auf die eingerichteten Konten der Firma V. eingezahlt und Gelder seien auf schriftliche Anweisung von Firma P. und Firma T. überwiesen worden. Dabei sei es um die Überweisung von Rechnungen gegangen, aber auch um sog. „Withdrawals“, d.h. Provisionszahlungen an Mitglieder. Ihr Ehemann, der Angeklagte L., habe ihr gesagt, dass die Gründerin der Firma ONECOIN und die „Erfinderin“ von ONECOIN eine Frau namens CA. sei. Diese habe sich an CU. gewandt und diesen auf Firma P. und Firma T. angesprochen. Insoweit sei es schon im September 2015 zu einem Gespräch gekommen, bei dem ihr Ehemann aber nicht anwesend gewesen sei. So sei aber sodann der Kontakt zu CA. und ONECOIN entstanden. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass ONECOIN ein weltweit agierendes Unternehmen mit Sitz in Dubai und „eine“, wenn nicht „die“ kommende Kryptowährung sei. Der Name CA. habe ihr damals nichts gesagt. Sie habe auch nichts über Kryptowährung gewusst. Sie habe zwar den Namen „Bitcoin“ schon gehört gehabt, aber keine Vorstellung und Kenntnis von Kryptowährung gehabt. Ihr Ehemann habe ihr erklärt, dass eine Kryptowährung eine „fälschungssichere, digitale Währung“ sei und in Konkurrenz zu realem Geld stehe. Er habe weiter erklärt, dass es bei ONECOIN eine Homepage, ein Dashboard und ein sogenanntes „E-Wallet“ gebe, in das die Mitglieder Geld überweisen könnten. Der konkrete Einsatzbereich des ONECOIN sei aber noch in der Entwicklung. CA. sehe vor, dass ONECOIN als werthaltiges Zahlungsmittel eingesetzt werden könnte, sodass Kunden untereinander Geld überweisen und mit ONECOINs Käufe tätigen könnten. ONECOIN sei „die Zukunft“ im Bereich der Kryptowährung. In den Gesprächen mit ihrem Ehemann sei es aber nicht um Details gegangen. Ihr Ehemann habe ihr zum Beispiel nichts zu Schulungspaketen gesagt. Sie habe sich Gedanken gemacht, was sei, wenn ONECOIN Firma P. und Firma T., die Kunden der Firma V. waren, übernehmen werde, aber sie habe das auf sich zukommen lassen und sei davon ausgegangen, dass ihr Ehemann die richtige Entscheidung treffe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Ehemann sich auch Gedanken machen und sie auf dem Laufenden halte werde, was er im Laufe des Novembers auch getan habe. Im Folgenden habe ihr Ehemann ihr weiterhin erzählt, dass ONECOIN – im Unterschied zu Bitcoin – auf ein Multi-Level-Marketing-System setze. Mitglieder könnten andere Mitglieder werben, weshalb die Nachfrage nach ONECOIN noch wesentlich höher sei als für Bitcoin. ONECOIN sei nicht nur der bessere Bitcoin, sondern auch erfolgreicher. Am ##.11.2015 habe sodann in Dubai im Büro von ONECOIN ein fünfstündiger Besprechungstermin zwischen ihrem Ehemann, CU. und CA. stattgefunden. Ihr Ehemann habe sie über das Gespräch informiert und sie habe ihrem Mann vertraut. Im Gespräch sei es um die Übernahme der Mitglieder von Firma P. durch ONECOIN gegangen. Hierdurch würde ONECOIN bekannter. Ihr Ehemann hätte lieber Firma T. verkauft, aber CA. habe die Übernahme von Firma P. gewollt. Die Übernahme von Firma T. durch ONECOIN sei zwar auch Thema gewesen, dies habe aber nicht geklappt. Im Gespräch sei es auch darum gegangen, ob die Firma V. für ONECOIN, wie bereits für Firma P., eine Art „Servicehotline“ übernehmen könne. Dies habe CA. aber abgelehnt. CA. sei aber an dem Financial Handling interessiert gewesen, das die Firma V. für Firma P. und Firma T. bereits jahrelang praktiziert habe, und habe gefragt, ob die Firma V. für ONECOIN auch in dieser Art tätig werden könne. Die Firma V. könnte bei Banken Fremdgeldkonten eröffnen und als Dienstleister zwischen ONECOIN und den Banken fungieren, damit Einzahlungen von Kunden so organisiert werden, dass Banken Überweisungen problemloser tätigen könnten. Aufgrund dieser Informationen ihres Ehemannes habe sie die Vorstellung gehabt, dass die Firma V. für ONECOIN das machen könne, was die Firma V. bereits seit Jahren für Firma P. und Firma T. getan habe. Sie habe sich nicht die Frage gestellt, wieso ONECOIN das nicht selber mache. In dem Termin sei es auch um die Entgelte gegangen. Der Firma V. sei 1% des Umsatzes als Gebühr für das Financial Handling angeboten worden. Dies sei auf einen Vorschlag von CU. zurückgegangen. Über die Verteilung hätten sich ihr Mann und CU. unterhalten. 0,25% sollten der Firma V. zustehen, womit sie – die Angeklagte – einverstanden gewesen sei. Mit den zugleich vereinbarten 15.000 Euro vorab für die Firma V. hätten die Grundkosten der Firma V. abgedeckt werden können. Der übrige Anteil sei nach einer Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann und CU. hälftig aufgeteilt worden, d.h. jeder der beiden hätte 0,375 % des Umsatzes erhalten. Die jeweils 0,375 % seien als Entgelt für die Vermittlung des Kunden gedacht gewesen. Mit dieser weiteren Aufteilung sei sie aber nicht betraut gewesen. Das sei nicht ihr Bereich gewesen. Die Verträge zwischen der Firma V. und ONECOIN seien in englischer Sprache in Zusammenarbeit mit ONECOIN erstellt worden. Das Service Agreement sei von ihrem Ehemann so aufgesetzt worden. Basis für das Service Agreement sei ein Vertrag zwischen der Firma V. und Firma P. aus Oktober 2009 gewesen, der entsprechend angepasst worden sei. Der damalige Vertrag sei von Rechtsanwalt DV. formuliert worden. DV. sei ein Rechtsanwalt, der ihren Ehemann seit vielen Jahren im Bereich Multi-Level-Marketing beraten habe. Dieser sei ein Experte auf diesem Gebiet. Ihr seien die Verträge als Geschäftsführerin der Firma V. vorgelegt worden, die sie sodann unterschrieben habe. Die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN sei ohne sie besprochen worden. Sie sei auch in das praktische Geschäft von Firma P. nicht eingebunden gewesen. Auch über CU. wisse sie nicht viel. Ihr Mann habe ihr dann mitgeteilt, dass man sich über den Kaufpreis für Firma P. und die Konditionen für die Übernahme der Mitglieder geeinigt habe. Der Kaufpreis für Firma P. habe 1,5 Millionen Euro zuzüglich 1 Millionen ONECOIN betragen. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass 75 % des Kaufpreises für Firma P. in ONECOIN bezahlt werden sollten. Man sei von einem Wert von vier Euro je Coin ausgegangen, sodass sich in Summe 5,5 Millionen ergeben hätten. Welchen Wert Firma P. gehabt habe, habe sie nicht gewusst. Auch habe sie nicht gewusst, ob dies ein guter oder schlechter Kaufpreis gewesen sei. Nach ihrer Überzeugung habe ihr Mann nicht verkauft, weil er habe verkaufen müssen. Ihr Ehemann habe Firma P. im Laufe der Jahre in den positiven Bereich gebracht. Firma P. sei es mal besser und mal schlechter gegangen. Sie habe aber keine Anhaltspunkte gehabt, dass es Firma P. Ende 2015 besonders schlecht gegangen sein sollte. Sie sei davon ausgegangen, dass sich ihr Mann auskennen würde, was seine Firma wert war. Ihr Mann habe ihr – im Laufe des Strafverfahrens – gesagt, dass die Konten von Firma P. zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Probleme im Haben gewesen seien. Auch seien immer alle Rechnungen bezahlt worden. Zur Übernahme von Firma P. durch ONECOIN habe es am ##.01.2016 in Budapest eine Veranstaltung gegeben. Dies sei eine Veranstaltung von Firma P., d.h. von ihrem Ehemann und CU., gewesen, um den Verkauf von Firma P. an ONECOIN offiziell zu machen. Nach ihrem Wissen, was ihr Ehemann ihr aber erst im Laufe des hiesigen Verfahrens berichtet habe, sei die Veranstaltung für die ca. 150 Personen durch Firma P. bezahlt worden. Am gleichen Wochenende habe auch eine Veranstaltung von ONECOIN mit CA. stattgefunden. Zu dieser Veranstaltung seien die Personen, die auf der Veranstaltung von Firma P. gewesen seien, mit Bussen gefahren, um dort die Übernahme von Firma P. offiziell zu machen. Der Kunde Firma T. sei weiterhin betreut worden. Hierfür seien noch drei Mitarbeiterinnen tätig gewesen. Bei dem Engagement für ONECOIN sei es ihr Ende 2015 darum gegangen, dass der Kunde Firma P. adäquat ersetzt werde. ONECOIN sei für sie ein adäquater Ersatz gewesen, da das Financial Handling wie für Firma P. mit ONECOIN habe fortgeführt werden können. Auch die Gebühr von 0,25 % sei relativ gesehen genauso wie zuvor mit Firma P. gewesen, wobei zugleich die Verantwortung der Firma V. weniger werden würde, da mit dem Wegfall von Firma P. etliche Mitarbeiterinnen hätten entlassen werden müssen. Unter Berücksichtigung der vereinbarten monatlichen Mindestzahlung von 20.000,00 Euro habe sie gedacht, dass die Firma V. mit dem Financial Handling Geld verdienen würde. Sie habe aber zu Beginn der Tätigkeit für ONECOIN nicht im Ansatz damit gerechnet, dass derart hohe Umsätze eingingen. Mit welchen Umsätzen sie gerechnet habe, könne sie nicht konkret sagen. Sie könne insoweit keine Zahlen nennen. Vielleicht, dass es so weitergehe, wie bei dem bisherigen Geschäft mit Firma P.. Wieviel die Firma V. von Firma P. bekommen habe, könne sie nicht sagen. Es sei jedenfalls der gleiche Anteil am Umsatz, die 0,25 %, gewesen. Mit Firma P. habe sie jedenfalls die laufenden Kosten der Firma V. decken können. Wenn sich kein Minus am Ende des Jahres ergeben habe, sei das in Ordnung gewesen. Dies habe mit Firma P. auch bis zum Ende des Jahres 2015 funktioniert. Welche Vorstellungen ihr Ehemann zu etwaigen Umsätzen gehabt habe, wisse sie nicht. Ihr Mann habe das junge und wachsende Unternehmen ONECOIN als mega Chance gesehen. Das habe ihn motiviert. Welche Umsätze er aber deswegen erwartet habe, wisse sie nicht. Der eingesetzte Mindestbetrag von 20.000 Euro sei aber für sie ein Zeichen gewesen, dass er nicht mit so hohen Umsätzen gerechnet habe. Sie habe jedenfalls relativ schnell gemerkt, dass es mehr Umsätze gewesen seien als erwartet. Sie habe das als positiv empfunden. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie mit ihrem Mann über die hohen Umsätze gesprochen habe. Das sei nie Thema gewesen. Sie habe immer das Ur-Vertrauen gehabt, dass, wenn ihr Mann ein Störgefühl gehabt hätte, er sofort alles stehen und liegen gelassen hätte. Da das nicht der Fall gewesen sei, habe auch sie keinen Grund für Zweifel gehabt. Auch mit CA. habe sie über die hohen Umsätze nicht gesprochen. Die Gelder seien auch nie abgesichert worden. Für sie sei aber auch nicht einmal in Betracht gekommen, dass sie davon zehn Cent unberechtigt behalte. Es habe auch nie eine Anfrage von ONECOIN zur Absicherung der Gelder gegeben. In der Nachbetrachtung könne sie die Bedenken des Gerichts nachvollziehen. Da die Umsätze höher gewesen seien als erwartet, sei ihr Gehalt nach oben angepasst worden. Die Erhöhung des Gehalts habe immer in Absprache mit dem Steuerberater stattgefunden. Sie habe sich darüber gefreut, dass es so gut laufe. Als es mit ONECOIN vorbei gewesen sei, sei das Gehalt auch wieder runtergegangen. Bei der Tätigkeit für ONECOIN sei es ihr aber nicht nur um Geld gegangen. Sie habe zudem gedacht, dass beim Wegfall von Firma P. sie und ihr Ehemann, der mehrfach in Rente habe gehen wollen, mehr Zeit miteinander verbringen könnten. Dieser habe sich aufgrund seiner Tätigkeit für Firma P. und Firma T. in den Jahren 2009 bis 2015 die allermeiste Zeit im Ausland aufgehalten. Sie habe gehofft, dass ihr Ehemann nun ohne Firma P. weniger zu tun hätte. Dies habe sich aber als falsch herausgestellt. Ihr Ehemann habe mit ONECOIN als Kunden der Firma V. und Firma T. eher mehr als weniger zu tun gehabt. Ihr Mann sei darauf angesprochen worden, ob er den Vertrieb übernehme und mache. Er habe zunächst die Überführung der Mitglieder von Firma P. zu ONECOIN begleitet, zumal er für diese Personen auch eine Verantwortung gehabt habe. Dann sei er als „Trainer“ tätig gewesen. Es sei um allgemeine vertriebliche Dinge gegangen. Das sei nicht unter der Überschrift ONECOIN gelaufen. Auch habe er „seine Gruppe“ von Firma P. weiterhin betreut, für die er sich verantwortlich gefühlt habe. Sie habe so 2016 statt mehr Zeit noch weniger Zeit mit ihrem Mann verbracht. Er habe sich weiterhin viel im Ausland und auch in anderen Zeitzonen aufgehalten. Deswegen hätten teilweise auch nur selten Telefonate stattfinden können. Aufgrund der geringen Zeit sei auch vieles unter den Tisch gefallen. Von CA. sei ihr Ehemann von Anfang an sehr angetan und zunehmend regelrecht begeistert gewesen. Er sei davon überzeugt gewesen, dass ONECOIN ein weltweit agierendes und „ordentliches“ Unternehmen sei, das auch aufgrund des Multi-Level-Marketing-Ansatzes populärer als Bitcoin werden könne. Das habe er ihr vermittelt. Die Begeisterung ihres Mannes habe sich nicht nur auf ONECOIN, sondern auch auf CA. als Geschäftsfrau bezogen. Er habe ihr erzählt, dass CA. aus Bulgarien komme, fließend Deutsch und Englisch spreche, in Deutschland Rechtswissenschaften studiert und anschließend promoviert habe sowie als Wirtschaftsberaterin bei einer angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet habe. Diese Angaben ihres Ehemannes hätten sich auch mit dem gedeckt, was sie im Internet über CA. gelesen und von anderer Seite erfahren habe. Nirgends habe sie Negatives über CA. erfahren. Auch über eine etwaige Verurteilung von CA. habe sich nichts gehört. Ihr Ehemann habe auch 2016 ein Heft des Magazin ( Name entfernt ), auf dessen Titelbild CA. abgebildet gewesen sei, mitgebracht. Das, was ihr Ehemann über Kryptowährungen, über ONECOIN und über CA. erzählt habe, habe sie mit Interesse angehört. Sie habe sich gedacht, dass ONECOIN „Hand und Fuß“ habe. Für sie hätte es keinen Sinn gemacht, wenn ihr Ehemann auf einen „Betrug“ habe eingehen wollen, indem er Firma P. an eine „betrügerische Organisation“ verkauft, da ihr Mann nach ihrer Überzeugung Firma P. und Firma T. jahrelang mit enormem persönlichen Einsatz betreut habe. Sie habe nach den Erzählungen ihres Mannes keine Anhaltspunkte gehabt, dass es sich bei ONECOIN um Betrug handeln könnte. Auch habe ihr Ehemann ihr gegenüber im Jahr 2016 niemals irgendwas in der Art geäußert, dass es bei ONECOIN um „Täuschung“ oder etwas „Irreales“ gehen könnte. Er sei zweifellos näher dran an CA. und an ONECOIN gewesen als die Mitglieder von ONECOIN, die als Zeugen vor Gericht ausgesagt hätten. Er sei auch näher dran gewesen als sie selbst. Deswegen habe ihr Ehemann wohl noch mehr an ONECOIN und CA. geglaubt als die Mitglieder von ONECOIN. Über viele Themen hätten sie aber nicht gesprochen, da er viel auf Reisen und in anderen Zeitzonen unterwegs gewesen sei. Sie wisse, dass er auch in Bulgarien gewesen sei. Zweifel habe er ihr aber nie mitgeteilt. Sie habe keine Anhaltspunkte gehabt, ihrem Ehemann zu misstrauen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Mann der Firma V. mit ihr als deren Geschäftsführerin ONECOIN als Kunden empfohlen hätte, wenn er auch nur geahnt hätte, dass sich hinter ONECOIN möglicherweise ein betrügerisches System verbergen könnte. Sie habe zu ihrem Mann ein Vertrauensverhältnis. Sie sei davon überzeugt, dass er keine Gespräche mit ONECOIN geführt hätte, wenn er geahnt hätte, dass CA. mal verschwinden würde und das Geld nicht mehr auffindbar wäre. In der Vergangenheit habe ihr Ehemann die Kunden immer gut durchleuchtet und geprüft. Deswegen habe es für sie auch nie Zweifel gegeben. Ihr Ehemann habe nie etwas angefangen, wenn es nicht den Anschein der Seriosität gehabt habe oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden hätten. Vor ONECOIN habe es – neben Firma P. und Firma T., deren Inhaber ihr Ehemann gewesen sei – auch andere Unternehmen gegeben, die für die Firma V. akquiriert worden seien. Auch habe sie es häufig erlebt, dass ihr Ehemann, an den Angebote zur Beratung im Zusammenhang mit Vertrieb herangetragen worden seien, diese Angebote abgelehnt habe, weil die Firmen z.B. zu jung oder rechtlich nicht gut aufgestellt gewesen seien. Des Weiteren habe ihr Mann für den Verkauf von Firma P. drei Viertel der Summe in ONECOIN erhalten. Sie könne sich nicht vorstellen, dass er Coins nehme in dem Wissen, dass es nicht richtig sei. In diesem Fall hätte er sein „Baby“ nicht verkauft. Was ihr Mann mit seinen Coins gemacht habe, wisse sie allerdings nicht. Er habe jedenfalls keinen Zugriff auf die Coins mehr. Soweit das Gericht in seinem Eröffnungsbeschluss Umstände heranziehe, die aus Sicht des Gerichts für einen Vorsatz zur Beihilfe zum Betrug von ONECOIN sprächen, seien ihr viele dieser Umstände bekannt gewesen. Sie habe diese im Jahr 2016 aber mit anderen Augen gesehen und anders bewertet. Das habe sich alles erst aus der Nachbetrachtung ergeben. Bei ONECOIN sei es um eine Kryptowährung gegangen. Die Mitglieder hätten Gelder überwiesen, um Kryptowährung zu kaufen. Sie habe irgendwann – das könne 2016 gewesen sein – gehört, dass ONECOIN den investierenden Mitgliedern Schulungspakete verkauft. Diese habe sie sich aber ganz sicher nicht angesehen. Sie habe sich keine Vorstellungen davon gemacht, ob der Verkauf von ONECOIN oder das Invest von ONECOIN erst mit dem Verkauf von Schulungspaketen rechtlich zulässig sein sollte. Diese Frage habe sie sich nicht gestellt. Sie habe generell nicht danach gefragt, wie ONECOIN als Kryptowährung funktioniere und wie sich der Wert eines ONECOIN errechne. Sie habe weder 2015 noch 2016 Näheres darüber gewusst, wie eine Kryptowährung funktioniere. Was ein Inhaber mit ONECOIN machen könne, habe sie nicht gewusst. Auch habe sie nicht gewusst, ob und wann ONECOIN tatsächlich an einer Börse gehandelt würde. Es habe zwar irgendwann geheißen, dass ONECOIN 2018 an die Börse gehen würde. Aber selbst wenn davon schon 2016 die Rede gewesen sein sollte, habe sie jedenfalls bis zur Hausdurchsuchung nicht gewusst, dass es 2018 keinen Börsengang geben werde. Sie habe am Rande mitbekommen, dass es im Internet einen Shop – die Plattform „Dealshaker“ – geben würde, in dem man mit ONECOIN bezahlen könne. Diesen habe sie sich aber nicht angesehen. Hierzu habe sie auch keine Veranlassung gehabt, da aus ihrer Wahrnehmung dies kein Thema der Firma V. gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, welcher Wert für einen ONECOIN real sei. Auch habe sie nicht gewusst, wie sich der Wert berechne, ob ONECOIN eine zentrale oder dezentrale Kryptowährung sei und was das bedeute. Ob bei ONECOIN ein ebenso hoher Stromverbrauch wie bei Bitcoin zur Herstellung eines Coins erforderlich sei oder nicht, habe sie ebenfalls nicht gewusst. Sie habe nicht einmal gewusst, dass Bitcoin viel Strom verbrauche. Sie habe auch keinen Einblick in die ONECOIN-Software gehabt und niemals auf einem Dashboard den dort angegebenen Wert eines ONECOIN angeschaut. Sie habe auch keine Veranlassung gesehen, sich mit der Homepage von ONECOIN auseinanderzusetzen. Das Ganze sei nicht ihr Arbeitsbereich gewesen. Die Begrifflichkeiten seien zwar damals gefallen. Sie habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt. Dies sei der Bereich ihres Mannes gewesen, der das betreut habe. Ohne den Sachverständigen in der Hauptverhandlung wüsste sie bis heute nicht, was eine Blockchain konkret sei. Sie habe damals auch keine Überlegungen dazu angestellt, ob es eine Blockchain gebe oder nicht. Ihr Ehemann habe damals mit Sicherheit mehr gewusst als sie. Sie bezweifle aber, dass er 2015 oder 2016 hätte erklären können, wie die Blockchain von Bitcoin oder ONECOIN funktioniert. Sie habe gewusst und wisse, dass ein Produkt generell im Wert steigt, wenn eine hohe Nachfrage besteht, wobei sie den Eindruck gehabt habe, dass bei ONECOIN diese Nachfrage bestanden habe. Die Firma V. und sie als deren Geschäftsführerin seien mit Sicherheit näher an der Firma ONECOIN als Kunden, die in ONECOIN investieren, dran gewesen. Sie habe aber keine Einblicke in kriminelle Machenschaften und keine Kenntnis von möglichen Täuschung von ONECOIN gehabt. So etwas hätte sie auch nicht unterstützen wollen. Sie habe – auch wenn es um Millionensummen gegangen sei – zu keiner Zeit ein „Störgefühl“ gehabt, zumal ONECOIN für sie ein weltweit agierendes Unternehmen mit hunderttausenden Mitgliedern gewesen sei. Auch von den Mitarbeiterinnen der Firma V. habe niemand ein „Störgefühl“ gehabt oder ein solches geäußert. Sie habe mit CA. nie über ONECOIN gesprochen. Sie habe sie nur einmal persönlich auf einer Großveranstaltung von ONECOIN 2016 in London, die einzige Veranstaltung die sie je zu ONECOIN besucht habe und bei der ca. 8.000 – 10.000 Menschen anwesend gewesen seien, kurz getroffen und sie gegrüßt. Auch auf der Veranstaltung habe – zumindest nach ihrem Eindruck – niemand den Eindruck gehabt, dass es sich bei ONECOIN um eine Täuschung oder Betrug handeln könnte. Alles sei sehr professionell organisiert gewesen. Sie habe weder während der Veranstaltung in London noch im Nachgang Zweifel daran gehabt, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung und bei CA. um eine Chefin eines ordentlichen Unternehmens handelt. Sie habe auch nichts davon gelesen, dass ONECOIN eventuell keine echte Kryptowährung sein könnte. Der ausschlaggebende Punkt, als sie das Vertrauen in ONECOIN verloren habe, sei gewesen, als ONECOIN 2017 durch die BaFin verboten worden sei und als sie Kenntnis über die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder was auch immer und das Verschwinden von CA. erhalten habe. Dies habe sie aber alles erst nach der Hausdurchsuchung erfahren. Über Personen aus dem näheren Umfeld von CA. habe sie nichts gewusst. Den Namen CB. habe sie damals bestimmt gehört und gelesen, er habe ihr damals aber nichts Besonderes gesagt. Sie habe auch keine Kenntnis von E-Mails gehabt, die zwischen CA. und CB. geschrieben worden seien. Von diesen habe sie erst im Prozess erfahren. Mit einer Person namens DR. habe sie Kontakt per E-Mail gehabt, ohne dass sie sich konkret an die Inhalte erinnern könne. Wenn es dabei um Betrug, Täuschung oder Geldwäsche gegangen wäre oder bei ihr die „Alarmglocken“ geklingelt hätten, würde sie sich daran erinnern. Zu dem Angeklagten D. habe sie keinen Kontakt gehabt. Sie habe ihn erstmals im Hauptverhandlungstermin im September 2021 vor dem Landgericht gesehen. Sie habe nie mit ihm gesprochen, weder direkt noch über Dritte. Das gelte auch für ihren Ehemann. Die Schreiben des Angeklagten D. an die Banken, in denen auch die Firma V. erwähnt werde, habe sie nicht gekannt. Die Überweisung von insgesamt 20 Millionen Euro auf Anweisung von ONECOIN von einem Konto der Firma V. an den Angeklagten D. seien für sie das gewesen, was sie auch damals gewesen seien, nämlich Überweisungen an einen Rechtsanwalt aus N auf Anweisung von ONECOIN. Für sie sei weder die Herkunft der Gelder noch der Empfänger zweifelhaft gewesen. Aus ihrer Sicht sei das Geld Geld von ONECOIN gewesen und sie habe nicht gedacht, dass ONECOIN ein Geldwäsche- oder Betrugsunternehmen sei. Über die Höhe der Gelder, die im Einvernehmen mit ONECOIN aufgrund der 1 %-Regelung ausgezahlt werden sollten, sei sie anfangs informiert gewesen, später dann jedoch nicht mehr. Sie habe das nicht mehr im Einzelnen verfolgt. Ab wann sie sich die 1 %-Umsätze nicht mehr im Einzelnen angesehen habe, wisse sie nicht mehr. Dies sei jedenfalls noch zu Zeiten gewesen, in denen die Bank DD für die Firma V. tätig gewesen sei. Frau CV. habe das Entgelt in Höhe von 1 % mit ONECOIN geklärt, d.h. was umfasst sei und was nicht. Sie habe nicht daran gezweifelt, dass die Summe hätte falsch sei sollen. Sie habe sich nicht mehr alles im Einzelnen ansehen können, auch wenn sie in unzähligen E-Mails in „cc“ gewesen sei. Es sei einfach zu viel gewesen. Es sei wahnsinnig viel Arbeit gewesen. Die Mitarbeiterinnen, die mit der Betreuung von Firma T. betraut gewesen seien, hätten zwar nicht viel zu tun gehabt. Aber Frau CV. und Frau DA. hätten viel mit den Banken Rücksprache halten müssen. Das habe viel organisatorischen Aufwand erfordert. Auch hätten insoweit Listen geführt werden müssen, so dass alles plausibel und nachvollziehbar gewesen sei. Frau CV. habe auch zusätzlich für ihren Ehemann gearbeitet. Sie habe für ihn Veranstaltungen organisiert und Buchungen für Hotels und Flüge bzw. etwaige Stornierungen vorgenommen. Auch habe Frau CV. die Fragen der Supportmitarbeiterinnen betreffend Firma T. zusammenfassen und an ihn weiterleiten müssen. CU. und ihr Mann hätten der Firma V. Marketingaktivitäten in Rechnung gestellt. Weswegen vieles in den Rechnungen ihres Mannes und von CU. im Verwendungszweck als „Marketing“ bezeichnet worden sei, könne sie nicht sagen. Sie habe den Verwendungszweck nicht geschrieben. Sie habe sich auch nicht für Firma P. zuständig gefühlt und sei nicht im internen Geschäftsbetrieb für Firma P. tätig gewesen. Bei Firma P. sei es, wie bei ONECOIN, um Multi-Level-Marketing bzw. Kunden-werben-Kunden bzw. Mitglieder-werben-Mitglieder gegangen. Von den Einzelheiten des Multi-Level-Marketing habe sie aber keine Kenntnis gehabt. Auch habe sie von den Rechnungen, die Frau CV. in ihrem Rollcontainer aufbewahrt habe, keine Kenntnis gehabt. Da es jeweils zwei Rechnungen für ein und dieselbe Zahlung gebe, nehme sie an, dass die Änderung des Verwendungszwecks auf ihren Ehemann oder CU. zurückgehe. Näheres könne sie aber dazu nicht sagen. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Rechnungen getauscht worden seien. Das habe sie erst im hiesigen Verfahren gehört. Es könne sein, dass im Rahmen der Erstellung der Abschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 dies beim Steuerberater aufgekommen sei. Sie habe mit dem Steuerberater bezüglich einer etwaigen Korrektur aber kein Gespräch gehabt. Frau CV. habe die Gespräche mit dem Steuerberater geführt. Wenn Dinge ihren Mann betroffen hätten, dann sei auch mit ihm gesprochen worden. Sie habe aber weder von ihrem Mann noch von Frau CV. gehört, dass die Rechnungen ausgetauscht worden wären. Rechnungen, die ihr Mann oder CU. eingereicht hätten, habe Frau CV. bekommen und diese habe die Rechnungen zahlen sollen. Das sei der ganz normale Ablauf gewesen. Die Rechnung sei gekommen und diese sei bezahlt worden. Sie habe das nicht mitbekommen. Sie habe nicht konkret oder bewusst gesehen, was an ihren Mann oder CU. gegangen sei. Die 0,75 %, die ihrem Mann und CU. zugestanden hätten, hätten Frau CV. und Frau DA. umgerechnet und aufgeteilt. Dass ein falscher Verwendungszweck verwendet worden sei, habe sie erst im Laufe des hiesigen Verfahrens mitbekommen. Sie könne nicht beantworten, durch wen die Rechnungen erstellt worden seien. Wem das durchgegangen und wie der Fehler passiert sei, wisse sie auch nicht. Sie habe hierüber mit ihrem Mann gesprochen. Er habe ihr erklärt, dass die Rechnungen wie bei Firma P. fortgeführt worden seien. Das sei erst spät aufgefallen. Das Service Agreement zwischen der Firma V. und der Firma L. Marketing Consultancy, datierend auf den ##.01.2016, habe sie unterschrieben. Der Inhalt des Service Agreements sei auch ernst gemeint gewesen. Der Vertrag sei so von Firma P. übernommen und sodann fortgeführt worden. Der Vertrag sei von ihrem Mann aufgesetzt worden. Vielleicht sei hierdurch der Fehler entstanden. Sie wisse auch nicht, ob Frau CV. Rechnungen für die Firma ZE. geschrieben habe. Sie wisse nicht, inwieweit Frau CV. für CU. tätig gewesen sei. Frau CV. sei jedenfalls auch für ihren Ehemann tätig geworden. Wenn sie sich richtig erinnere, seien CU. anteilig die Bürokosten der Firma V. und für Personal der Firma V. in Rechnung gestellt worden. Da ihr Ehemann immer auf gleiche Behandlung bedacht sei, könne es sein, dass auch ihrem Ehemann entsprechendes in Rechnung gestellt worden sei. Ihr Mann sei auch das Bindeglied zu Firma P. und ONECOIN gewesen. Er habe die Dinge entsprechend umgesetzt und organisiert. Herr EA. und Herr EB. von Firma T.Talk gewesen und mit der Betreuung bei Firma T. betraut gewesen. Wieso deren Kosten und die Kosten für die Mitarbeiterinnen, die im Support der Firma V. für Firma T. tätig waren, ONECOIN in Rechnung gestellt wurden, könne sie nicht beantworten. Sie habe zwar noch in Erinnerung, dass Kosten übernommen worden seien. Den Grund für die Kostenübernahme könne sie aber nicht nennen. Sie wisse nur, dass auch Firma T. hätte übernommen werden sollen. Welche Absprachen getroffen worden seien, könne sie aber nicht sagen. Das müsse ihr Mann gemacht haben. Sie glaube aber nicht, dass die Kosten vom ersten Tag an übernommen worden seien. Es habe wohl noch ein „Sonderagreement“ zu Firma T. gegeben. Das sei aber nicht ihr Thema gewesen. Mit ihrem Ehemann, dem Angeklagten L., kommuniziere sie nur auf Deutsch. Auch die Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen der Firma V. sei durch sie auf Deutsch erfolgt. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie Frau CV. oder einer anderen Mitarbeiterin der Firma V. jemals Instruktionen in englischer Sprache gegeben hätte, wie mit den Geldern umzugehen sei. Auf Englisch habe nur ihr Ehemann kommuniziert, der sich im Wesentlichen mit der englischen Korrespondenz befasst habe. Er habe ihr allerdings als Geschäftsführerin die Korrespondenz vorgelegt. Sie selber habe keine Verträge oder Schreiben in englischer Sprache für die Firma V. verfasst. Sie verstehe die englische Sprache. Sie beherrsche aber nur Schulenglisch und kein Geschäftsenglisch. Insbesondere Schreiben im geschäftlichen Verkehr könne sie nicht verfassen. Wenn ihr Schreiben in englischer Sprache vorgelegt worden seien, habe sie den Inhalt gelesen. Sie habe darauf vertraut, dass der Inhalt auch zutreffend und richtig sei. Sie könne sich auch nicht mehr an jede Unterschrift erinnern, die sie vor Jahren geleistet habe. Sie habe aber definitiv viele Schreiben in englischer Sprache unterschrieben. Sie sei jeweils davon ausgegangen, dass das Schreiben dann auch so seine Richtigkeit habe. Gegenüber Frau CV., die lange als Assistentin der Geschäftsführung tätig gewesen sei, habe sie niemals die Anweisung geben oder den Eindruck vermittelt, dass etwas verheimlicht werden müsste oder sollte. Auch habe alles dem Steuerberater übersandt und nichts vernichtet werden sollen, was wichtig erschien. Die anfänglichen E-Mails betreffend die Überweisungen an die Firma Y. habe sie erst im Nachgang, im Laufe des Prozesses gesehen. Zuvor habe sie die E-Mails nicht gekannt. Am Anfang sei es darum gegangen, sich einzufinden. Zu Beginn seien auch Auszahlungen durch sie oder ihren Mann erfolgt. Wenn sie die Zahlungen an die Firma Y. ausgeführt habe, dann müsse sie die Bankverbindung gehabt haben. Wie sie die bekommen habe, könne sie nicht sagen. Wahrscheinlich hätte dann ihr Mann die diesbezügliche E-Mail an sie weitergeleitet. Er hätte ihr die Bankverbindung jedenfalls nicht diktiert, da es sonst möglicherweise zu Fehlern gekommen wäre. Dann hätte sie wohl auch die Aufforderungs-E-Mail bekommen. Das habe sie aber erst im Prozess bewusst gelesen. Sie habe jedenfalls keine Erinnerung daran, dass sie mit ihrem Mann über Firma Y. gesprochen habe. Soweit sie eine Zahlungsanweisung vom ##.02.2016 betreffend die Firma Y. an Frau CV. weitergeleitet habe, habe sie diese nur angewiesen, die Zahlung auszuführen und die Belege aufzubewahren. Inhaltlich habe sie die Zahlungsanweisung nicht geprüft. Der Name DI. sage ihr nichts. Sie sei bei vielen E-Mails in Kopie gewesen. Welche E-Mails sie bewusst gelesen habe, wisse sie im Detail nicht mehr. Den E-Mail-Verkehr betreffend den Vorgang DJ. habe sie erst in der Hauptverhandlung bewusst gesehen. Damals habe sie das nicht so realisiert. Ihr sei damals nicht aufgefallen, dass es eine falsche Rechnung war. Sie habe das damals bei Frau CV. und Frau DA. in guten Händen gesehen. Auch sei das zu einem Zeitpunkt kurz nach dem Umzug nach G gewesen. Sie habe damals weniger mit solchen Sachen als mit dem Umzug zu tun gehabt. Dies könne auch eine Erklärung sein, weshalb sie das nicht so wahrgenommen habe. Bei inhaltlichen Dingen bzw. dem Grund für Rechnungen oder Schreiben sei auch immer ihr Mann der Ansprechpartner gewesen. Sie habe das dann weitergeleitet, wenn sie das nicht habe beantworten können. Auch habe ihr Mann, wenn er in Kopie gewesen sei, die Dinge häufig direkt beantwortet. Sie habe die E-Mail bestimmt zur Kenntnis genommen, aber nicht weiter darüber nachgedacht. Ob Frau CV. nachgefragt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die Firma V. lügen solle. Der der E-Mail angehängte rechtliche Hinweis sei nicht von ihr entworfen worden. Sie habe das englische Schreiben bekommen und gelesen. Ein Rechtsberatungsvertrag oder eine sonstige Leistungsbeziehung zwischen der Firma V. und den Anwälten habe nicht bestanden. Auch habe kein Kontakt zu den Anwälten bestanden. Sie habe aber immer gewusst, dass die Schreiben mit ihrem Mann abgesprochen seien und es für die Schreiben Gründe gegeben habe. Auch würde ihr Mann nicht lügen. Sie habe blind vertraut. Ob sie sich mit ihrem Mann darüber unterhalten habe, wisse sie nicht mehr. Ihr sei nicht bekannt, dass Rechnungen fälschlicherweise auf die Firma V. ausgestellt worden seien. Wenn Frau CV. ihr das nicht gesagt hätte, wäre das absolut gegen ihre Arbeitsweise gewesen. Hinsichtlich der Aufforderung vom ##.05.2016 zur Zahlung an die Firma ZP. sei ihr das aber bekannt geworden. Die Vorbereitungen zur Veranstaltung in Wembley habe ihr Mann getroffen. Deswegen könne er wohl sagen, wieso die Rechnung bezahlt wurde. Soweit Rechnungen ihr aber nicht bekannt gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass das richtig gelaufen sei. Auch bezüglich der Rechnung von Firma D. betreffend den Kauf des Penthouse könne ihr Mann beantworten, welche Vereinbarungen diesbezüglich getroffen worden seien. Das Service Agreement zwischen der Firma V. und der Firma Ä. habe sie erstmals in der Hauptverhandlung gesehen. Ihr Mann sei damit betraut gewesen. Die handschriftlichen Vermerke auf dem Service Agreement stammten von ihrem Mann. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr Mann diesbezüglich etwas gesagt habe. Wieso ihr Name durch den Namen ihres Mannes ersetzt werden sollte, wisse sie nicht. Die Firma Ä. habe keine Leistungen für die Firma V. erbracht und habe dies auch nicht tun sollen. Ob sie die E-Mail vom DD. vom ##.03.2016 zur Anweisung zu Zahlungen auf Rechnungen der Firma Ä. gesehen habe, könne sie nicht mehr sagen. Wenn sie sich diese angeschaut hätte, hätte sie sicher auch gesehen, dass CA. in Kopie gewesen sei. Es sei Geld von ONECOIN gewesen und sie habe darauf vertraut, dass das alles richtig sei. Sie könne sich auch nicht erinnern, mit ihrem Mann darüber gesprochen zu haben. Ob Frau CV. mit ihrem Mann darüber gesprochen habe, wisse sie nicht, sie könne es sich aber vorstellen. Er habe im Übrigen auch ihr Vertrauen gehabt, dass alles im richtigen Sinne ablaufe. Auch zu dem Service Agreement zwischen der Firma ZA. und der Firma V. könne sie nichts sagen. Das Kürzel auf Seite 1 des Service Agreements stamme nicht von ihr. Sofern ihr Mann dort angeführt werde, sei er doch jedenfalls Gesellschafter der Firma V.. Auch die Leistungsbescheinigungen sehe sie nun im gerichtlichen Verfahren zum ersten Mal. Dazu sei ihr nichts gesagt worden. Zu dem E-Mail-Verkehr und den Überweisungen an Firma ZA. könne sie nichts sagen. Dazu sei ihr so nichts bewusst gewesen. Sie habe nicht gesagt, dass die Zahlungen, obwohl die Rechnungen auf die Firma V. ausgestellt gewesen seien, durchgeführt werden sollten. Das Schreiben vom ##.06.2016 habe sie unterzeichnet. Es sei ein Fehler gewesen, das Schreiben zu unterschreiben. Sie habe im Nachhinein das Schreiben gesucht, es bei ihr aber nicht gefunden. Es sei auf dem Rechner ihres Mannes gewesen. Sie wisse nicht, ob er es an Frau CV. weitergeleitet oder es ihr gegeben habe. Das Schreiben sei nach Prüfung bzw. Durchsicht durch ihren Mann an sie gegangen. Es sei mal Thema gewesen, dass ONECOIN Geld anlegen wolle. Es könne sein, dass ihr Mann das Mal ihr gegenüber erwähnt habe. Aufgrund der Menge der Arbeit ihres Mannes habe dieser aber relativ wenig mit ihr gesprochen. Auch habe er sie nicht einbinden wollen, wenn es nicht um ihre Zuständigkeit gegangen sei. Wenn er entschieden habe, dann werde das auch nicht mehr diskutiert. Sie gehe davon aus, dass er es abgelehnt habe, dass die Firma V. für ONECOIN Geld anlege. Sie könne sich nicht vorstellen, dass er so was gemacht hätte. Wenn für ihn so etwas indiskutabel sei, dann werde das auch nicht mit ihr diskutiert. Auch aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass ihr Mann den Fonds abgelehnt habe. Die Zahlungen seien ausgeführt worden. Das sei aber das Thema von Frau CV. und Frau DA. gewesen. Sie habe nicht alles gesehen. Sie habe nicht bewusst gesehen, dass 70 Millionen Euro an Firma H. gegangen seien. Sie habe auch nicht den Zusammenhang gesehen. Sie habe auch nur bestätigt, dass die Firma V. die Zahlungen ausgeführt habe. Es sei nur um die Bestätigung gegangen, dass die Handlungen ausgeführt worden seien. Sie habe keine Zweifel gehabt, dass daran etwas falsch sei. Sie habe das unterschrieben in dem vollen Vertrauen, dass das richtig sei. Sie habe noch in Erinnerung, dass es die Anweisung von CA. gegeben habe, Anweisungen von Firma ZF. zu akzeptieren. Die Zusammenhänge seien ihr nicht bewusst gewesen. Auch habe sie in dem Glauben gehandelt, dass CA. eine ordentliche Kauffrau sei. Erst im Nachgang habe sie die Dinge bewusster gesehen. Ein Joint Venture zwischen der Firma V. und Firma ZF. habe es aber jedenfalls nicht gegeben. Von einer derartigen Erklärung habe sie auch nichts gewusst. Das Schreiben des Angeklagten D. an DU. habe sie bisher nicht gekannt. Auch DU. habe ihr bisher nichts gesagt. Sie habe den Angeklagten D. damals auch nicht entsprechend informiert. Auch DR. habe sie keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Bezüglich der Rechnungen und Überweisungen habe ONECOIN immer gesagt, welche bezahlt werden sollten, und das habe man so gemacht. Es habe immer eine Anweisung für die Zahlungsbeauftragung gegeben und warum, z.B. „im Auftrag CA.“. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dies entscheidend sei. Soweit DD. darum gebeten habe, bei zukünftigen Überweisungen nicht mehr „instructions CA.“ anzuführen, könne es sein, dass dies im Hintergrund mit ihrem Mann besprochen worden sei. Sie habe ihn danach gefragt. Was dann gesagt worden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich keine Gedanken dazu gemacht, dass das mit dem Verwendungszweck merkwürdig sei. Sie habe sich auch nicht daran gestört, dass in den Anweisungen kein Verwendungszweck benannt gewesen sei. ONECOIN sei der Auftraggeber gewesen und es sei um ONECOIN gegangen. Es habe so viele positive Sachen gegeben. Der Hype um die Firma und die Person CA.. Das habe alles andere überlagert. Sie habe das so verstanden, dass die Firma ONECOIN noch im Aufbau sei und sich viele Sachen noch entwickeln. Sie habe nicht gedacht, dass es nicht mit richtigen Dinge zugehe. Firma V. sei bloß der Dienstleister gewesen und ONECOIN der Kunde. Durch die Firma V. habe keine Prüfung stattgefunden, ob das alles richtig sei. Vieles sei auch durch die Banken geprüft worden. Sie sehe heute und jetzt, was das Gericht daran störe. Damals sei sie wohl naiv gewesen. Die Überweisungen hätten Frau CV., und später Frau DA., – wie zuvor auch schon bei Firma P. – selbstständig gemacht. Die Arbeitsleistungen von Frau CV. seien immer gut gewesen. Ab wann die Überweisungen betreffend ONECOIN von Frau CV. und nicht mehr durch sie oder ihren Ehemann durchgeführt wurden, daran könne sie sich nicht mehr konkret erinnern. Das sei ineinander übergegangen. Es habe auch keine konkrete Absprache mit ONECOIN gegeben, dass die Mitarbeiterinnen der Firma V. direkt angeschrieben werden sollten. Es habe aber auch keine Veranlassung gegeben, etwas dagegen zu haben. Es sei in Ordnung gewesen, dass Frau CV. bzw. Frau DA. direkt angeschrieben worden seien. An konkrete Gespräche mit den Mitarbeiterinnen habe sie keine Erinnerung mehr. Diese seien mit ihren Aufgaben gewachsen. Es sei in Ordnung gewesen, dass diese die Überweisungen ohne Rücksprache ausgeführt hätten. Die Überweisungen hätten jedenfalls schnell ausgeführt werden müssen. Eine derartige Anweisung sei den Mitarbeiterinnen erteilt worden. Auch seien die Mitarbeiterinnen angewiesen gewesen, alles an Belegen und Zahlungsanweisungen aufzubewahren und zu archivieren. Zugriff auf die Konten hätten Frau CV., Frau DA., ihr Mann und sie gehabt. Sie habe in die ONECOIN-Konten aber nicht reingeschaut. Vielleicht mal zwischendurch, wenn es Fragen gegeben habe. Näher geprüft oder näher angeschaut habe sie sich die Konten aber nicht. Die E-Mails zu den Tagesendsalden habe sie oft in „cc“ bekommen. Aber nicht immer. Sie würde sagen, dass sie diese nur selten angesehen habe. Sie habe oft E-Mails nicht wahrgenommen. Auch habe es keine Mitteilung von Frau CV. oder Frau DA. zu den Überweisungen gegeben. Sie habe allenfalls im Nachgang am Monatsende gesehen, wieviel insgesamt raus- und reingegangen und was der Endsaldo sei. Erst jetzt habe sie alles bewusster gesehen als damals. Sie könne auch nicht sagen, ob sie die von Frau CV. und Frau DA. erstellten Excel-Listen, in denen die Buchungen festgehalten wurden, gesehen habe. Sie wisse auch nicht, ob sie die bekommen habe. Sie habe sie jedenfalls damals nicht bewusst geprüft oder angesehen. Weshalb sie das nicht getan habe? Diese Frage stelle sie sich heute auch. Das sei ein großer Fehler gewesen. In der Zusammenarbeit mit den Banken habe sie – wie auch nie von ihrem Ehemann – nie gehört, dass ONECOIN „unseriös“ oder gar „kriminell“ sei. Weder die Bank DD, noch die Bank XX, noch die Bank WW hätten ihr oder ihrem Ehemann irgendwas in diese Richtung mitgeteilt. Dies auch nicht bei Überweisungen in den Nahen Osten und bei Zahlungen in Millionenhöhe. Sie habe nie gedacht, dass sie mittels Banken Betrugstaten unterstütze oder Geld wasche. Dies hätte sie auch nicht gewollt. Es sei darum gegangen, dass die Firma V. Dienstleister für eine weltweit agierende Firma im Bereich Kryptowährung war und die Firma V. ihre Verpflichtung aus dem Vertrag mit ONECOIN erfüllt. Sie habe gedacht, dass die Überweisungen, die vor der Hausdurchsuchung aus rechtlichen Gründen nicht hätten durchgeführt werden können, nicht durchgeführt würden. Sie habe sich insoweit auf die Banken verlassen. Für ihre Begriffe habe für ONECOIN ein Bedarf dafür bestanden, dass ein Dienstleister, bei dem sich die Einzahlungen bündeln, konkret Kontakt zur Bank hat, zumal es für die Mitarbeiterinnen der Firma V. viel Arbeit gewesen sei, mit der Bank zu klären, welche Buchungen beispielsweise aufgrund einer falschen IBAN oder aus anderen Gründen nicht ausgeführt werden konnten. Es habe vielfach Gespräche zwischen Frau CV. und den Banken aufgrund von Rückfragen gegeben. Frau CV. habe sich dann regelmäßig an DD. gewandt, die notwendigen Infos eingeholt und diese der Bank mitgeteilt. Sie als Geschäftsführerin der Firma V. sei davon ausgegangen, dass eine Bank und ONECOIN überfordert gewesen wären, wenn sie – die Bank – mit der im Ausland ansässigen Firma ONECOIN direkt über jede falsche IBAN hätte sprechen müssen. Ob es solche Rückfragen auch von den Banken der ausländischen Firma V.-Gesellschaften gegeben habe, wisse sie nicht. Rückblickend mache sie sich über ONECOIN und CA. deutlich kritischere Gedanken als im Jahr 2016, insbesondere nach dem Verschwinden von CA.. Es sei damals um viel Geld gegangen, das sei ihr bewusst gewesen. Sie habe damals aber kein Störgefühl gehabt. Sie wisse heute auch, dass vieles am Umgang mit den Banken, bei denen die Firma V. Konten einrichtete, falsch war. Hätte sie von Anfang an gewusst, dass zum Teil täglich Zahlungen in Millionenhöhe eingehen würden, hätte sie von Anfang an die Bank DD nicht als geeignete Bank angesehen, um die Überweisungen nach Anweisung von ONECOIN durchzuführen. Diese sei für den Aufwand, den die Überweisungen der Gelder der Mitglieder von ONECOIN mit sich brachten, zu klein und nicht dafür ausgerichtet. Als die ersten Zahlungen eingegangen seien, seien alle überfordert gewesen: die Bank DD, die Firma V., die Mitarbeiterinnen, sie und ihr Ehemann sicherlich auch. Es sei eine Lawine aus Zahlungen und Zahlungsanweisungen gekommen, mit der niemand gerechnet habe. Es sei darum gegangen, einen Zahlungsstau zu verhindern und den Kunden ONECOIN zufrieden zu stellen. Frau CV. habe oft per E-Mail Kontakt mit einer Frau namens DD. gehabt. Frau CV. habe die Aufgaben erledigt, die letztlich auf die Anweisungen von ONECOIN zurückgegangen seien, d.h. Überweisungen, die die Bank ausführen sollte, vorzubereiten und der Bank zu übersenden. Auch sei die Firma V. dafür zuständig gewesen, Reklamationen der Bank zu vorgesehenen Überweisungen, die nicht hätten durchgeführt werden können, entgegenzunehmen und über ONECOIN zu klären, was es mit den jeweiligen Zahlungen auf sich hat. Aber dafür sei die Bank DD nicht geeignet gewesen. Sie sei zu klein und zu wenig international gewesen. Daher habe ihr die Bank DD Anfang 2016 mitgeteilt, dass die Bank DD „zu klein“ für derartige Summen sei und habe zu verstehen gegeben, dass die Überweisungen zu personalaufwändig und damit zu teuer seien. Es sei nicht die Rede davon gewesen, dass ONECOIN Betrug oder Geldwäsche sei. Es sei ein Fehler gewesen, gegenüber den Banken den Kunden ONECOIN nicht zu nennen. Weder ihr Ehemann noch sie hätten ONECOIN als Kunden genannt. Dies hätte sie aus Gründen der Transparenz ausdrücklich tun sollen, obwohl ihrer Erinnerung nach auch nicht explizit nach dem Namen von Kunden der Firma V. gefragt worden sei. Aber auch wenn ONECOIN nicht als Kunde genannt worden sei, hätten die Banken jeweils gewusst, dass die Gelder auf den Konten der Firma V. mit ONECOIN in Verbindung zu bringen waren. Dies habe den Banken klar gewesen sein müssen. Allein der Verwendungszweck und die Gespräche mit Frau CV. hätten den Mitarbeitern der Bank klargemacht, dass es um ONECOIN und damit um eine Kryptowährung geht. Der Zeuge DG. bei der Bank XX habe gefragt, was die Firma V. mache. Nach Kunden habe er nicht ausdrücklich gefragt. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass er, wenn er weitere Fragen hätte, sie jederzeit stellen könne. ONECOIN sei als Kunde der Firma V. nicht benannt worden, da Kryptowährung allgemein ein Konkurrenzprodukt für die Banken sei. Das habe sie aber nicht zuvor mit ihrem Ehemann, der bei dem Gespräch ebenfalls anwesend gewesen sei, abgesprochen. Die auf das Gespräch mit dem Zeugen DG. folgende Antwort-E-Mail an den Zeugen DG. habe sie zusammen mit ihrem Mann geschrieben. Auch insoweit sei nicht von ONECOIN gesprochen worden, da Kryptowährung unter Umständen ein Konkurrenzprodukt für die Bank sei. Außerdem habe es daneben noch Firma T. gegeben. Die in der E-Mail benannten 6.300 Onlineshops bezögen sich auf Firma T.. Es sei bestimmt nicht böswillig oder absichtlich gewesen, nicht zu schreiben, dass es um ONECOIN gehe. Das Konto bei der Bank XX sei ca. 6 – 8 Wochen gelaufen. Die erste Summe sei Mitte März eingegangen. Dann sei für 2 – 3 Wochen kein Eingang zu verzeichnen gewesen. Erst ca. ab dem ##.04. sei wieder Geld eingegangen. Es könne sein, dass die Bank XX bereits am ##.04. die Kündigung ausgesprochen habe. Die Bank XX habe ihr gegenüber keinen Grund angegeben, weshalb die Geschäftsbeziehung mit der Firma V. aufgelöst wurde. Sie habe danach gefragt, aber keine Begründung bekommen. Sie sei davon ausgegangen, dass es der Bank zu viel Aufwand gewesen sei, ständig wegen der Überweisungen mit der Firma V. zu telefonieren, wenn diese nicht durchgeführt werden konnten. Sie habe auch daran gedacht, dass die Bank XX nicht für eine Konkurrenz im Sinne einer Kryptowährung arbeiten wollte. Dieses Argument habe ihr Ehemann genannt. Dies sei ihr auch logisch erschienen. Auch von einer Geldwäscheanzeige der Bank XX habe sie nichts gehört. Davon habe ihres Wissens nach auch niemand gegenüber ihrem Mann gesprochen. Auch bei der Bank WW sei sie nicht zu ONECOIN gefragt worden. Dass sie ONECOIN nicht genannt habe, sei in der Nachbetrachtung ein Fehler gewesen. Sie vermute, dass sie mitgeteilt habe, dass es um Finanzhandling, Support und Dienstleistungen gehe. Onlinemarketing habe sie nicht gemacht. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass das Konto seitens der Bank XX gekündigt worden sei. Sie schätze, dass sie das nicht gesagt habe, da vielleicht der Grund der Kündigung der Bank XX die Kryptowährung als Konkurrenzprodukt gewesen sei. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie ONECOIN nicht benannt habe. Die Thematik Kryptowährung habe sie gegenüber der Bank nicht erwähnen wollen. Ihr sei das auf jeden Fall unangenehm gewesen, sie habe sich bestimmt emotional daran gestört. Sie habe auch nicht gewusst, dass die Bank WW eine Geldwäscheanzeige erstattet habe. Es sei zwar auf das Intervenieren der Firma V. der Zeitpunkt für die Kündigung hinausgeschoben worden. Sie habe dabei aber nicht mit dem Willen gehandelt, möglichst lange ein betrügerisches System aufrecht zu erhalten. Auch ihr Ehemann habe einen solchen Willen nicht gehabt. Es sei darum gegangen, die Kündigung hinauszuschieben, damit ONECOIN nicht frage, warum das nicht versucht worden sei. Der Umstand, dass die Gelder von den Konten der Firma V. zeitnah überwiesen werden sollten, hätte nicht den Zweck gehabt, dass möglichst schnell Geld beiseitegeschafft werden sollte. Ihr und den Mitarbeiterinnen der Firma V. sei bewusst gewesen, dass es nicht um das Geld der Firma V. ging, sondern um Geld von ONECOIN-Anlegern und die Firma V. für ONECOIN tätig wurde. Man habe sich verpflichtet gefühlt, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Das Geld der Firma V. sei von den Geldern der Mitglieder von ONECOIN streng getrennt gewesen. Das auf den Konten der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW eingezahlte Geld sei nach ihrem Verständnis Geld gewesen, das ONECOIN für deren Mitglieder verwalte, mit den Geldern der Kunden also was Vernünftiges mache, wie z.B. Provisionen auszahlen. Mit den genauen Abläufen und Details habe sie sich aber nicht auseinandergesetzt. Die Mitglieder seien über das „Know-Your-Customer-Verfahren“ identifizierbar und damit die Herkunft der Gelder genau ermittelbar gewesen. Die Kunden hätten ihr Konto bei ONECOIN unter ihrem User-Namen auf dem Dashboard aufgeladen. Das Dashboard sei wie ein Onlinekonto gewesen. Über das Dashboard hätten die Kunden dann mit dem Geld etwas kaufen können. Die Kunden hätten das Geld auch sich zurückzahlen lassen können. Wenn ein Kunde das beantragt habe, hätten Provisionen an ihn ausgezahlt werden können. Dass ein Kunde sein eingezahltes Geld – unabhängig von Provisionszahlungen – zurückbekommen hätte, habe sie aber nie gesehen. Wegen des KYC sei sie auch nicht von einem betrügerischen System oder Geldwäsche ausgegangen. Auch hätten alle Buchungen der Firma V. in der Buchführung Niederschlag gefunden. Die Mitarbeiterinnen seien angewiesen gewesen, transparent zu arbeiten. Die Buchführung der Firma V. sei ihres Erachtens ordentlich gewesen. Wenn sie gewusst oder auch nur geahnt hätte, dass die Organisation ONECOIN betrügerisch wäre und CA. oder ihr näheres Umfeld, oder wer auch immer, möglicherweise mit dem Geld der Kunden verschwinden würde, wäre sie nicht zur Bank DD oder einer anderen Bank gegangen. Sie sei während des ganzen ihr vorgeworfenen Zeitraums nicht von einer möglichen Geldwäsche oder von Betrug ausgegangen. Sie habe nicht die Vorstellung gehabt, dass die ganze Welt auf CA. reinfällt, diese Menschen betrügt und das Geld verschwindet. Verbote von ONECOIN im Jahr 2016 habe sie nicht im Einzelnen verfolgt. Auch habe sie die Sperrung eines Kontos im Ausland nicht so bewertet, dass die Zusammenarbeit mit ONECOIN abzubrechen wäre. Intensiver habe sie sich mit dem Thema ONECOIN im Ausland erst im Laufe des Strafverfahrens befasst. Die Sperrung des Kontos der Firma V2. sei am ##.03.2016 erfolgt. Es sei darüber gesprochen worden, dass kein Zugriff auf das Konto mehr möglich sei. Sie habe sich die Frage gestellt, weshalb ein Zugriff auf das Konto nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Zugriff auf Konten sei manchmal aus bankinternen Gründen nicht möglich, dann aber nach 2 – 4 Tagen wohl wieder möglich. Es könnte wohl auch ein Konto gesperrt werden. Eine Bank könne so etwas machen, z.B. bei ständiger Überziehung des Kontos oder wegen fehlenden Guthabens. Wenn diese Fälle nicht vorlägen, müsste das wohl durch Behörden veranlasst werden. Diesen Schluss habe sie damals aber nicht gezogen. Ihr Mann habe gesagt, dass er sich darum kümmern und überprüfen werde, weswegen das Konto gesperrt worden sei. Eine Erklärung, warum kein Zugriff mehr möglich war, sei seitens der Bank nicht erfolgt. Als ihr Mann bei der Bank nicht weitergekommen sei, habe er sich an einen Rechtsanwalt aus London gewandt. Dieser habe erst nach ein bis zwei Monaten in Erfahrung gebracht, dass das Konto gesperrt wurde, weil es Ermittlungen gegen ONECOIN geben würde. Ihr Mann sei auch bei der Polizei zur Befragung gewesen. Ob das eine Beschuldigtenvernehmung gewesen sei, wisse sie nicht. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Ehemann nur als Zeuge vernommen worden sei. Obwohl ONECOIN in England überprüft worden sei, habe sie aber deswegen nicht gedacht, dass ONECOIN damit ein Betrug sei. Sollte bei Banken Skepsis in Bezug auf ONECOIN bestanden haben, habe das nach ihrer Vorstellung daran gelegen, dass ONECOIN als Kryptowährung in Konkurrenz zu normalen Währungen treten wollte. Die Gespräche wegen der Sperrung des Kontos habe nur ihr Mann geführt. Er habe ihr dazu aber auch nur mitgeteilt, dass in England Untersuchungen stattfänden. Dass es mit ONECOIN Gespräche über die Beschlagnahme gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Ein Verschulden ihrerseits bezüglich der Sperrung des Kontos und Beschlagnahme der Gelder habe sie nicht gesehen. Das Konto in England sei 2017 wieder geöffnet worden. Damit sei das für sie geklärt gewesen. Im Jahr 2019 sei die Untersuchung, die gegen ONECOIN im Zusammenhang mit der Firma V2. geführt wurde, eingestellt worden. Ob gegen sie oder ihren Ehemann strafrechtlich ermittelt worden sei, wisse sie nicht. Sie haben jedenfalls nie ein diesbezügliches Schreiben erhalten. Ob zugleich auch das Privatkonto ihres Mannes gesperrt gewesen sei, wisse sie nicht. Hinsichtlich einer Erlaubnis nach dem ZAG habe sie nicht gewusst, dass die Firma V. eine solche Erlaubnis brauchte. Das Gesetz „ZAG“ sei ihr ebenso unbekannt gewesen. Sie habe weder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit noch bei einer Fortbildung von einem ZAG oder einem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung gehört. Wenn sie insoweit Zweifel gehabt hätte, hätte sie ihren Ehemann gebeten, dass dieser an die Personen herantritt, die ihn schon immer beraten hätten und denen er vertraut hätte. Ihr Ehemann habe ebenfalls nichts von dem Gesetz „ZAG“ gewusst, obwohl dieser von DV. beraten worden sei. Ihr Mann habe ihr zur Zeit der Umfirmierung der Firma V. im Jahr 2014 gesagt, dass er die Tätigkeit von Firma P. und Firma T. durch Rechtsanwalt DV. habe rechtlich prüfen lassen. Beide Firmen seien kein „Schneeballsystem“. Von DV. sei nie ein Hinweis auf das ZAG oder eine neue Regelung gekommen. Das Financial Handling habe sie ebenfalls als geprüft und als rechtlich in Ordnung angesehen. DV. habe die Tätigkeit der Firma V. aber nicht geprüft. Auch habe sie das Gutachten von DV. zu Firma P. nie bewusst gesehen. Die Tätigkeit der Firma V. für Firma P. bis zum Wechsel auf ONECOIN habe sie nicht rechtlich prüfen lassen. Wenn sie oder ihr Ehemann die Umstände so gewertet hätten, dass für die Tätigkeit der Firma V. für P. eventuell eine Erlaubnis nötig gewesen wäre, wäre sie ohne eine Erlaubnis nach dem ZAG bei ONECOIN skeptisch gewesen und hätte aktiv einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragt, ob eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht. Stattdessen habe es aber geheißen, ONECOIN sei kein „Schneeballsystem“ oder sonstiges „illegales Network-Marketing-System“. Das sei rechtlich geprüft von Rechtsanwalt CT.. Auch das sei ein Punkt gewesen, weshalb sie und ihr Ehemann ONECOIN nicht in Zweifel gezogen hätten. Das Gutachten von CT. habe sie aber nicht gesehen oder gelesen. Auch mit ihrem Mann habe sie nicht über das Gutachten gesprochen. Das habe ihr Mann auch nicht benannt. Den Namen DV. habe sie erstmals bei der Hausdurchsuchung gehört. Ihr Mann habe ihr aber gesagt, dass das geprüft sei. Den genauen Zeitpunkt könne sie aber nicht mehr sagen. Ob es zu ONECOIN auch eine Prüfung durch DV. gegeben habe, wisse sie nicht. Es sei immer wieder von ihrem Mann der Satz gefallen, dass er mit DV. gesprochen habe und alles in Ordnung sei. Wann er das gesagt habe, könne sie aber nicht sagen. Ihr Mann habe immer alles geprüft, was er habe prüfen müssen. Sie könne zwar keine einzelnen Punkte benennen, aber er habe immer alles geprüft, was er für notwendig erachtet habe. Ihr Mann habe ihr nicht gesagt, dass er ONECOIN geprüft habe. Er sei aber so begeistert gewesen, dass sie davon ausgegangen sei, dass er die notwendigen Punkte begutachtet habe. Sie habe absolutes Vertrauen in ihren Mann. Des Weiteren habe bis zur Hausdurchsuchung nie jemand Anstoß an der Art der Dienstleistung ohne Erlaubnis nach dem ZAG durch die Firma V. genommen. Geschäftszweck der Firma V. sei folgender gewesen: „Gegenstand der Gesellschaft ist die Leistung von Diensten, insbesondere Servicedienstleistungen aller Art für in- und ausländische Unternehmen im Bereich des Direktvertriebs, Multilevel Marketing und jede andere Vertriebsform“. Entsprechend des Geschäftszwecks seien Dienstleistungen gegenüber ONECOIN auf Grundlage des mit Firma P. geschlossenen Service Agreements erbracht worden, ohne dass ihr das Erfordernis einer Erlaubnis bekannt gewesen sei. Auch bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW, bei denen die Konten eingerichtet worden seien, sei das ZAG nicht erwähnt worden. Ferner habe weder der Steuerberater EC., von dem sie seit Mitte der 2000er Jahre bis 2014 und danach die Firma V. bis 2016 beraten worden seien, noch später der Steuerberater DP., der ab 2016 für die Firma V. tätig gewesen sei, das ZAG erwähnt. Bei sämtlichen Jahresprüfungen usw. sei nie die Frage wegen einer Lizenz aufgekommen. Ihr Ehemann und sie seien in all den Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit niemals bestraft worden. Wenn es Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Firma P. oder Firma T. gegeben habe, seien diese gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ein Verfahren aus 2014 sei ihr in Erinnerung. Sie sei bei der Polizei in G in der Polizeistation gewesen. Dem sei eine schriftliche Einladung der Polizei vorausgegangen. Es habe Rechtshilfe auf dem Schreiben gestanden. Soweit sie in Erinnerung habe, dass auf dem Schreiben auch „Beschuldigte“ gestanden habe, könne sich dies auch auf andere Vorgänge zu den Ermittlungsverfahren, die sie in den Akten gesehen habe, bezogen haben. Ermittlungen gegen sie oder die Firma V. seien bei der G Polizei 2014 nicht geführt worden. Es sei um ein Mitglied von Firma P in Bulgarien und Geld des Mitglieds gegangen, das auf ein Konto der Firma V. gezahlt worden sei. Sie sei mit ihrem Ehemann zur Polizei gegangen. Sie habe ihren Ehemann gebeten, sie zu begleiten. Es seien zwei Beamte gewesen, eine Frau und ein Mann. Es hätten viele Papiere, Kontoauszüge der Bank DD, auf dem Tisch gelegen. Es sei um Firma P. und um das Financial Handling für Firma P. gegangen. Es sei gefragt worden, was die Firma V. mache. Ob die Zahlungen des Mitglieds gefunden worden seien, wisse sie nicht mehr. Der Termin habe nach ihrer Erinnerung eher Stunden als Minuten gedauert. Es sei eine eingehende Befragung gewesen. Sie und ihr Ehemann, der die meisten Antworten gegeben habe, hätten Rede und Antwort gestanden. Da ein Polizeibeamter auch nach Unterlagen der Firma V. gefragt habe, sie diese aber nicht dabeigehabt habe, sei sie innerhalb eine Woche nochmal zur Polizeiinspektion in G gegangen und habe die Unterlagen zum Financial Handling für Firma P. übergeben. Dieser Termin sei sehr kurz gewesen. Monate später habe sie ein behördliches Schreiben bekommen, in dem es geheißen habe, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Das Schreiben habe sie aber nicht mehr. Sie wisse auch nicht mehr, von wem das Schreiben stammte. Es sei jedenfalls ein Schreiben einer offiziellen Stelle gewesen. Sie würde sagen, dass das Schreiben in deutscher Sprache gefasst gewesen sei. Mit dem Schreiben könne sie aber nicht ausschließen, dass sie da etwas verwechsle. Das Verfahren habe sie darin bestärkt, dass das Financial Handling für Firma P. und Firma T. zulässig sei. Einen Hinweis auf das ZAG oder das Erfordernis einer Erlaubnis habe sie nicht erhalten. Auch habe es keine Verfügungen gegen sie oder die Firma V. wegen verbotenem Financial Handling gegeben. Abgesehen von dem Verfahren, das in G geführt worden sei, habe sie aber damals von keinem Verfahren gegen sie oder die Firma V. Kenntnis gehabt. Von den Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2010 und 2013 habe sie erst durch die Akten im hiesigen Verfahren erfahren. Nach der Hausdurchsuchung habe sie keinen Kontakt mit CA. gehabt. Ihr Mann habe wohl Kontakt mit ihr gehabt. Ob es Anweisungen von ONECOIN gegeben habe, wisse sie nicht. Das sei ihr auch egal gewesen. Für sie sei es vorbei gewesen. Rechtsanwalt CT. sei dann eingeschaltet worden. Dieser habe sich bei ihr gemeldet. Auf Anraten von Rechtsanwalt CT. habe sie auch, wenngleich dieser der Ansicht gewesen sei, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich sei, es aber ratsam sei, eine Erlaubnis zu beantragen und die Voraussetzungen für eine Erlaubnis auch vorlägen, die Erlaubnis nach dem ZAG beantragt. Bezüglich der Erläuterungen von Rechtsanwalt CT. zum ZAG habe sie nur in Erinnerung, dass sie von diesem per E-Mail informiert worden sei, wenn er etwas gemacht, Schriftsätze verschickt oder Unterlagen benötigt habe. Sie habe das in guten Händen gesehen. Aus ihrer Sicht sei der Vorwurf auch immer mehr entkräftet worden und die Tatsachen, dass sie keine Lizenz hatten, hätte immer weniger Gewicht gehabt. Für sie sei es mit der Firma V. nach der Durchsuchung vorbei gewesen. Wegen ihr hätte sie auch abgemeldet werden können. Die notwendigen Anweisungen an die Bank WW zur Rückzahlung der Gelder an Kunden sei ein riesen Aufwand gewesen. Die Anweisungen seien aber erteilt worden. Soweit Rechtsanwalt CT. in einem Schriftsatz erwähnt habe, dass die Mitarbeiterinnen der Firma V. besonders in einem bestimmten Bereich geschult seien, habe sie das erstmals in der Hauptverhandlung wahrgenommen. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit. Wie das zustande gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe mit Rechtsanwalt CT. damals telefoniert. Er habe für den Antrag Bilanzen gebraucht, die Anzahl der Mitarbeiter usw. wissen wollen und die Lebensläufe von ihr und ihrem Mann angefordert. Er habe dann den Antrag vorbereitet und alles verschickt. Die unzutreffende Erklärung könne sich auch ihr Mann nicht erklären. Die Firma V3., die am ##.10.2013 gegründet worden sei, sei Ende August 2016 verkauft worden. Sie wisse aber nicht mehr genau, ob eine Gegenleistung geflossen sei. Nach der Hausdurchsuchung sei sie für die Gesellschaft nicht mehr tätig gewesen. Sie habe nach der Durchsuchung keine große Erinnerung an irgendwas. Die Durchsuchung habe ihr den Boden unter den Füßen weggezogen. Sie habe mit der ganzen Sache auch nichts mehr zu tun haben wollen. Ihr Mann habe das alles geregelt. Die Firma V3. sei durch Firma ZF. übernommen worden. So habe das zumindest auf dem Vertragsblatt, das sie gesehen habe, gestanden. Der Vertrag sei vom ##./##.08.2016 gewesen. Bis zum Vollzug habe es noch ca. 2 – 3 Wochen gedauert. Sie gehe davon aus, dass die Firma V3. umbenannt worden sei. Auch ihr Mann sei raus gewesen. Dass nach der Durchsuchung in G eine Vielzahl von Geldern auf das Konto der Firma V3. eingezahlt worden sei, wisse sie nicht. Zu diesem Zeitraum habe sie keine Erinnerung mehr. Von einem deutlichen Zuwachs des Kontostandes habe sie keine Kenntnis. Sie habe keine Erinnerung daran, dass im Januar 2016 ein Konto der Firma V3. gekündigt worden sei. Sie sei in Singapur gewesen, da zur Eröffnung von Konten ihre Unterschrift benötigt worden sei. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Ihr Mann, der Geschäftsführer der Firma V3. in Singapur gewesen sei, habe die Entscheidungen getroffen und das vorbereitet. Sie wisse auch nicht, wieso neue Konten einzurichten waren. Ihr Mann habe ihr das bestimmt erklärt, sie habe daran aber keine Erinnerung mehr. Die Firma V2. in England sei bereits am ##.05.2007 gegründet worden. Seit der Sperrung der Konten am ##.03.2016 habe dort kein Financial Handling mehr stattgefunden. Die Löschung der Gesellschaft sei am ##.11.2020 erfolgt. Bei der Firma V2. sei sie Alleingesellschafterin gewesen. Ihr Mann sei der Geschäftsführer gewesen. Sie sei dort ihres Wissens nach nie Geschäftsführerin gewesen. Bei den Gesellschaften der Firma V. im Ausland habe sie sich rausgehalten. Sie als Gesellschafterin habe ihren Mann nicht kontrolliert. Das Konto und die Umsatzlisten seien von Frau CV. und Frau DA. geführt worden. Was sonst bei der Firma V2. zu tun gewesen wäre, wisse sie nicht. Wo die Büroräume gewesen seien, wisse sie auch nicht. In den Geschäftsräumen sei sie auch nie gewesen. Sie wisse, dass es noch Personal der Firma V2. gegeben habe. Sie könne aber keine Namen benennen. Sie wisse auch nicht, ab wann Personal da gewesen sei. Das sei das Aufgabengebiet ihres Mannes gewesen. Dass CA. im März 2016 eine Vollmacht ausgestellt worden sei, sei ihr nicht bekannt gewesen. Das habe sie nun erstmals auf Vorhalt erfahren. Auch habe ihr Mann nicht mit ihr darüber gesprochen, dass Personal durch Frau CA. für die Firma V2. gesucht werde. Die Firma V4. sei ihres Wissens 2020 aufgelöst worden. Sie wisse aber nicht, was mit den dort vor einigen Jahren von den Behörden beschlagnahmten Geldern geschehen sei. Wieso auch die anderen Firma V.-Gesellschaften eingebunden worden seien, könne sie nicht sagen. Wahrscheinlich habe es eine Anfrage von ONECOIN gegeben. Ihr Mann habe wohl über die weiteren Firma V.-Gesellschaften gesprochen. Ihr Mann habe ihr das bestimmt erzählt. Sie habe keine Veranlassung gesehen, dass das falsch sei. Auch sei geplant gewesen, weitere Firma V.-Gesellschaften zu gründen. In den Niederlanden seien hierzu auch schon die Anfänge gemacht worden. Eine Umsetzung habe aber mit Blick auf die Durchsuchung letztlich nicht stattgefunden. b. Einlassung des Angeklagten L. Der Angeklagte L. hat sich über seinen Verteidiger Rechtsanwalt AL., dessen verlesene Erklärung er als zutreffend bestätigt hat und die er als eigene Erklärung verstanden wissen wollte, sowie durch weitergehende eigene Erklärungen wie folgt eingelassen: Er habe eigentlich beabsichtigt, sich zur Ruhe zu setzen, als sich die Gelegenheit des Engagements bei „ONECOIN“ ergeben habe. Aus der heutigen (Rückschau-)Perspektive hätte er sich einen anderen Verlauf gewünscht und würde die damalige Entscheidung bezüglich der Wahl des Geschäftspartners nicht noch einmal treffen. Er sei damals förmlich überrannt worden mit dem Erfolg der Buchungen an die Firma V.. All dies sei von einem Enthusiasmus begleitet worden, der in den Berichten über ONECOIN und dessen Erfolgen seine Bestätigung gefunden habe. Es sei bei ihm das Gefühl des Aufbruchs erzeugt worden, ohne dass er Ansatzpunkte für Zweifel gefunden hätte. Er habe Mitte 2009 seine Tätigkeit bei Firma ZONECOIN aufgenommen. Firma ZONECOIN sei sodann in Firma P. umbenannt worden. Das sei noch zu der Zeit geschehen, als er noch nicht Geschäftsführer von Firma P. gewesen sei. Das Hauptthema von Firma P. sei die Tourismusbranche gewesen. Man habe u.a. zwischen verschiedenen Mitgliedschaften bei unterschiedlichen Anbietern wählen können. Die Anbieter seien aus dem Bereich Hotels, Resorts oder Kreuzfahrten gewesen. Über die Mitgliedschaften hätten verschiedene Vergünstigungen oder Preisgarantien erlangt werden können. Daneben habe Firma P. u.a. eigene Tablets sowie Credits für Firma T. Deals angeboten. Inhaber von Firma P. seien zu dieser Zeit CU., dessen Vater und er gewesen. ED. habe 40,8 % Anteile an Firma J. gehabt. Die restlichen Anteile seien auf ca. 70.000 Anteilseigner, die über einen eigenen Broker Konten hatten, verteilt gewesen. Firma J. sei wiederum Inhaber von Firma W. gewesen. Die Geschäfte von Firma P., Firma T., Firma J. etc. seien im Jahr 2013 durch ihn übernommen worden. Zu dieser Zeit hätten Firma P., Firma T., Firma J. etc. 4,2 Millionen Euro unbezahlte Rechnungen gehabt. Die monatlichen Fixkosten hätten sich auf 430.000,00 Euro belaufen. Es habe zwei Büros in Honkong, eines davon inklusive einer Lagerhalle, gegeben. Ferner habe es ein Büro in Taipeh sowie ein Büro in Singapur, für 65 Mitarbeiter gegeben. Binnen rund 18 Monaten seit der Übernahme habe er mit den Unternehmen „die Kurve“ bekommen. Es seien allen Außenstände bezahlt gewesen. Im Vertrieb von Firma P. seien jeden Tag immer neue Mitglieder dazu gekommen. Zwar seien einige Mitglieder wieder inaktiv geworden. Mitglieder verloren habe man jedoch keine. Zuletzt habe es ca. 470.000 Vertriebler gegeben, die als Partner Vertrieb gemacht hätten. Die Plattform Firma T. habe im Dezember 2015 ca. 13 Millionen Mitglieder gehabt. Die Software von Firma T. sei von EE. programmiert worden. Dieser habe ein Softwareunternehmen namens Firma J.. Für die Wartung habe dieser monatlich 10.000,00 Euro erhalten. Auch habe er Software für Firma P. und ED. programmiert. Von der Summe der unbezahlten Rechnungen in Höhe von 4,2 Millionen Euro seien ca. 20 – 25 % auf EE. und dessen Firma entfallen. Das geistige Eigentum hinsichtlich der Software habe EE. innegehabt. In die Unternehmen habe er in dieser Zeit auch eigenes Vermögen gesteckt, um diese fortführen zu können. Er wie auch CU. hätten über eine Million Euro investiert. Die Beträge von ihnen beiden seien in Form von Darlehen gewährt worden. Die Darlehen seien im November/Dezember 2015 noch nicht zurückgezahlt gewesen. Er und CU. hätten monatlich einen festen Betrag ausgezahlt bekommen. Bei ihm seien das zu Beginn ca. 10.000 Euro im Monat gewesen. Später sei der monatliche Betrag auf ca. 13.000 – 13.500 Euro gestiegen. CU. habe nur ca. die Hälfte erhalten. Dieser habe aber zugleich auch Provisionen aus dem Vertrieb erhalten. Firma J. sei seit 2012 an einer zyprischen Börse gelistet. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen durch Mitglieder von Firma P. sei es dabei zu Problemen gekommen. Bevor der Erwerb von Anteilen möglich gewesen sei, hätten Vertriebler von Firma P. erklärt, dass bei dem Kauf von Produkten von Firma P. auch der Kauf von Anteilen an Firma J. möglich sei. Dies sei eine Krankheit von Vertrieblern. Diese machten z.B. aus einer Blume einen ganzen Strauß. Deswegen sei es in Bezug auf Firma P., u.a. in Slowenien und Österreich, zu behördlichen Warnungen gekommen. Den Leuten, die vermeintliche Anteile erworben hätten, hätte deswegen etwas angeboten werden müssen, bis tatsächlich ein Erwerb von Anteilen möglich gewesen sei. Aufgrund dessen seien sogenannte OFCs ausgegeben worden, die später in Anteile hätten umgewandelt werden können. Nach der Listung der Firma Firma J. an der zyprischen Börse sei eine Zeit von 15 Monaten für die Umwandlung der sogenannten OFCs in Anteile gegeben worden. Diese Frist sei – nach zweimaliger Verlängerung – im Frühjahr/Sommer 2015 abgelaufen. Die Bewertung von Firma J. habe im ersten Jahr zunächst bei ca. 945 Millionen gelegen. Bis 2015 sei diese dann auf ca. 35 – 40 Millionen gesunken. Die Firma V. habe für Firma P. und Firma T. den gesamten Support in 18 Sprachen übernommen. Daneben sei das Finanzhandling durch die Firma V. übernommen worden. Mit dem Support seien seinerseits Anweisungsrechte verbunden gewesen, den Support auszubilden und den Support zu unterstützen. Er habe per E-Mail Anfragen von den Support-Mitarbeitern erhalten, wenn diese eine Anfrage eines Mitgliedes nicht ohne Weiteres beantworten konnten. Er habe dann mitgeteilt, wie mit den Anfragen des Mitglieds zu verfahren sei. Bei Änderungen in der generellen Vorgehensweise habe er einen Workshop für die Support-Mitarbeiter abgehalten. Diese hätten in Abständen von ca. ein bis zwei Monaten stattgefunden. Eine schriftliche oder mündliche allgemeine Vollmacht zum Abschluss von Geschäften für die Firma V. habe es nicht gegeben. Seit 2013 sei sein Arbeitsplatz dabei in Singapur gewesen. Dies sei bis Ende 2016 so gewesen. Für das Büro in Singapur habe es eigene IT-Fachleute und eigene Mitarbeiter gegeben. In Singapur habe er eine Personal Assistant gehabt. Da er aber auch Angelegenheiten in Europa gehabt habe, habe er wegen der Zeitverschiebung auch eine Personal Assistant in Europa gebraucht. Da er in Europa aber keine eigene Firma gehabt habe, habe er die Firma V. gebeten, für ihn eine Personal Assistant einzustellen. Dies sei Frau CV. gewesen. Die Firma V. habe für ihre Tätigkeit stets eine Servicegebühr von 0,25 % des monatlichen Umsatzes erhalten. Der Umsatz von Firma P. habe ca. 500.000,00 – 1.000.000,00 Euro im Monat betragen. Die Umsätze seien sämtlich über die Konten der Firma V. Gesellschaften gelaufen. Für die Firma V. Gesellschaften in Singapur, Tanzania und UK sei er als „Managing Director“ tätig gewesen. Erste Verhandlungen über eine Zusammenarbeit zwischen Firma P. bzw. Firma T. und ONECOIN bzw. eine Übernahme von Firma P. und Firma T. hätten bereits im September 2015 zwischen CU. und CA. stattgefunden. CU. sei zuvor von „DC.“ und DB. angesprochen und gefragt worden, ob Interesse seitens Firma P. bestünde, mit ONECOIN zusammenzuarbeiten. DC. und DB. seien die ersten gewesen, die von CB. 2014 in ONECOIN reinbracht worden seien. In der Vertriebsstruktur von ONECOIN sei CB. an erster Stelle gewesen. DC. und DB. hätten die ID 2 und 3 gehabt. CU. habe ihn von dieser Anfrage Ende August/Anfang September 2015 in Kenntnis gesetzt. Das Gespräch im September 2015 habe in Stockholm stattgefunden. In diesem Gespräch sei auch schon über die Möglichkeit des „Finanzhandling“ durch die Firma V. gesprochen worden. Auch habe CU. dabei eine Vergütung in Höhe von 1 % der Geldeingänge ins Spiel gebracht. Des Weiteren sei auch Firma T. ein Thema gewesen. Er selbst habe ONECOIN bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Zu CB. habe er zuvor schon mal Kontakt gehabt. Dieser sei in Singapur für Firma T. bzw. Firma P. für 1,5 Jahre als Angestellter tätig gewesen. Vor Firma P. seien schon andere Firma S.-Firmen mit ONECOIN fusioniert bzw. von ONECOIN gekauft worden, u.a. die Firma der CI.-Brüder. Diese Firma sei irgendwann 2015 übernommen worden. Vor dem Gespräch in Dubai habe es eine Diskussion mit EE. hinsichtlich einer etwaigen Übernahme von Firma T. durch ONECOIN gegeben, da dieser weiter Inhaber der geistigen Eigentumsrechte gewesen sei. Dabei habe er gegenüber EE. Druck ausüben müssen, um diesen zu einer Zustimmung zu bewegen, da CA. auch die IP-Rechte gewollt habe. Es sei letztlich ausgehandelt worden, dass dessen Anteile an Firma J. von 2 % auf 4 % aufgestockt würden. Soweit er diesbezüglich gegenüber EE. geäußert habe, dass sie derzeit 100 % von Nichts innehätten, sei dies nur ein Begriff und keine Bewertung zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Es sei nur darum gegangen, EE. zu seiner Zustimmung zu drängen. Wenn Firma T. nicht von ONECOIN übernommen worden wäre, hätte er Firma T. nicht weiterführen wollen. Dann hätte Firma T. geschlossen werden müssen und keinen Wert mehr gehabt. Nach dem ersten Gespräch im September 2015 sei ein weiteres Gespräch in Dubai organisiert worden. Er, CU. und CA. hätten sich am ##.11.2015 in Dubai getroffen. Dort hätte er CB. das erst Mal nach drei Jahren wiedergesehen. CB. habe an dem Gespräch aber nicht teilgenommen. Das Gespräch habe ca. fünf Stunden gedauert. Firma P. habe CA. nicht beschrieben werden müssen, da diese unter dem Usernamen „Kryptoqueen“ Firma P. genutzt habe und damit Einblicke gehabt habe. Sie habe folglich keine Informationen über die Abläufe bei Firma P. benötigt. CA. habe erläutert, dass ONECOIN Schulungspakete in verschiedenen Stufen anbiete. Je höher das Paket sei, desto mehr Schulung sei enthalten. Daneben seien Tokens enthalten, die in ONECOINs umgewandelt werden könnten. Die Umwandlung werde im jeweiligen Backoffice im automatischen Mining durch die Firma durchgeführt. Die Kunden hätten für den Erwerb ihr Konto bei ONECOIN aufladen müssen. Damit sei dann über das Backoffice der Erwerb der Pakete möglich. Bei dem Erwerb sei ein Giftcode zur Verfügung gestellt worden, mit dem das jeweilige Paket hätte aktiviert werden können. Ferner sei über eine Plattform gesprochen worden, auf der die Coins in Zukunft eingesetzt werden könnten. Auch habe CA. mitgeteilt, dass ein Börsengang geplant sei. Die Schulung habe er relativ gut gefunden. Diese sei auch erklärt worden. Er habe aber bei dem Termin keinen Einblick in die Schulung gehabt und sich die Inhalte nicht angesehen. Bestimmende Thematik von ONECOIN seien die Coins gewesen. Das Hauptmodell sei der ONECOIN gewesen, der in Schulungspakete gepackt gewesen sei. Wieso der Coin als Schulung verkauft werde, sei nicht gesagt worden. Das Produkt sei aber auch nicht so relevant. Vertriebler seien eine gewisse Rasse an sich. Für diese sei das Produkt nebensächlich. Interesse bestünde nur an der Geschäftsmöglichkeit, d.h. den Provisionen und der Baumstruktur. Die Schulung selbst habe er sich später bis Level 4 oder 5 angesehen. Er habe sie aber erst im Januar oder Februar gesehen. Zu dieser Zeit seien die Schulungsunterlagen nur in englischer Sprache gewesen. Im Laufe der Zeit sei zu den Schulungspaketen noch mehr dazu gekommen und es sei angekündigt worden, diese in weiteren Sprachen verfügbar zu machen. Da habe er aber nicht mehr reingesehen. ONECOIN habe ihm Zugriff auf die Pakete gegeben. Er selber habe auch ein TB- und ein TF-Paket gekauft. Soweit er hinsichtlich der Schulung EF. geschrieben habe, dass man darauf achten müsse, dass man nicht denselben Fehler wie mit den OFCs mache und sage, dass man Tokens bzw. Coins kaufe, sei dies darauf begründet gewesen, dass bei den OFCs gesagt worden sei, dass man Anteile kaufen könne, was unzutreffend gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass die Leute immer Tokens bzw. Coins kaufen wollten, es habe aber immer geheißen, dass sie Schulung kauften und die Tokens eine kostenlose Zugabe seien. Dass man Tokens bzw. Coins kaufen könne, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Diese hätten immer im Zusammenhang mit den Schulungspaketen gestanden. Eine andere Sache sei es, worauf die Leute Wert gelegt hätten. Man habe aber immer Schulung mit Tokens bzw. Coins gekauft. Von der Idee des Vertriebs des Coins über Network-Marketing sei er begeistert gewesen, da er die Steigerungsmöglichkeiten gesehen habe. Bei dem Gespräch sei man sich relativ schnell über eine Übernahme von Firma P. durch ONECOIN einig geworden. Hinsichtlich einer Fortführung oder Übernahme von Firma T. habe man sich aber nicht einigen können. Eine Einigung über Firma T. sei aber das Maß aller Dinge gewesen. Deswegen sei zunächst insgesamt keine Vereinbarung getroffen worden. In Bezug auf das „Finanzhandling“ habe aber unabhängig davon ein Interesse seitens CA. bestanden. Über dieses sei ganz am Ende gesprochen worden. Sie habe dazu ein Angebot vorgelegt. Über eine Absicherung der Gelder sei nicht gesprochen worden. Das sei ihm aus kaufmännischer Sicht auch völlig neu. Er habe das Angebot an seine Ehefrau weitergeleitet und mit ihr die Sache besprochen. Daraufhin sei CA. eine positive Antwort übersandt worden, zumal er davon ausgegangen sei, dass es doch noch eine Einigung zwischen ONECOIN und Firma P. bzw. Firma T. geben werde. Einen weitergehenden Support durch die Firma V. wie bei Firma P., d.h. das Aufladen von E-Wallets der Kunden, habe CA. nicht gewollt. Es sei daher allein bei dem Financial Handling, wie es zuvor bereits bei Firma P. durchgeführt worden sei, verblieben. Es hätten allein die Gelder gesammelt und weitergeleitet werden sollen. CA. habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei Firma P. auch Kenntnis von den weiteren Firma V.Gesellschaften in UK, Tansania und Singapur gehabt. Auch mit diesen seinen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Neben den Firma V. Gesellschaften habe es noch weitere Stellen in Nordamerika, Südamerika, Kolumbien, Panama und Hongkong gegeben, die Geld für ONECOIN eingesammelt hätten. Auch Firma R. habe Gelder entgegengenommen. Wieso die Firma V.-Gesellschaften zum Einsammeln der Gelder eingesetzt werden sollten, habe CA. nicht gesagt. Er könne nur vermuten, dass der Hintergrund gewesen sei, dass sich Mitglieder sonst über die hohen Kosten für die Banküberweisungen beschwert hätten. Dies sei auch schon bei Firma P. so gewesen. Hinsichtlich des Umsatzes habe CA. von ein paar Millionen Euro im Monat gesprochen. Deswegen seien bei der Vertragsausarbeitung auch zwei Millionen als Mindestbasis gewählt worden. Ausgehend davon habe die Firma V. 1 % des Umsatzes erhalten sollen, d.h. einen monatlichen Mindestumsatz von 20.000,00 Euro. Entsprechende Umsatzvereinbarungen seien auch bezüglich der anderen Firma V.-Gesellschaften getroffen worden. Die Vereinbarung des Anteils von 1 % des Umsatzes sei auf die bis dahin bestehende Vereinbarung zwischen Firma P. und den Firma V.-Gesellschaften zurückzuführen. CU. habe diese 1 %-Regelung bereits bei dem Gespräch im September vorgebracht. Auch er habe gegenüber CA. die 1 %-Regelung mit den Firma V.-Gesellschaften bestätigt. Soweit demgegenüber mit den Firma V.-Gesellschaften hingegen tatsächlich nur eine Vereinbarung über 0,25 % bestanden habe, sei die Angabe von 1 % gegenüber CA. keine Lüge, sondern eine „kaufmännische Darstellung“ gewesen. Der Dienstleistungsvertrag zwischen ONECOIN und der Firma V. sei von ihm vorbereitet worden. Als Grundlage habe er auf einen Dienstleistungsvertrag aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen. Dieser sei damals durch den Rechtsanwalt DV. erstellt worden. Ein Gutachten zur Tätigkeit der Firma V. sei damals nicht eingeholt worden, aber DV. habe die Vergütungsvereinbarung zusammengestellt. Dabei habe er damals mitgeteilt, dass bei der Verwaltung von Treuhandkonten durch Rechtsanwälte ab einem gewissen Höchstbetrag nach den geltenden Tabellen 0,25 % als Vergütung herangezogen würden. Daran habe man sich damals auch orientiert. Den damaligen Vertrag habe er aber nicht im Ganzen übernommen. Dieser sei nur ein Leitfaden gewesen. Er habe letztlich allein die Teile rausgestrichen, die den Support betroffen hätten. Im Übrigen sei der Vertrag aber identisch gewesen. Rücksprache mit DV. habe er nicht noch mal gehalten. Der Dienstleistungsvertrag sei sodann durch seine Frau unterzeichnet worden. Es sei vereinbart worden, dass die Firma V. das „Finanzhandling“ übernehme, hierzu ein separates Konto führe, von dem auch Provisionen an die Mitglieder gezahlt sowie Rechnungen und Überweisungen auf schriftliche Aufforderung von ONECOIN ausgeführt würden. Diese vertragliche Vereinbarung habe der vorangehenden Vereinbarung zwischen der Firma V. und Firma P. entsprochen, nur mit dem Unterschied, dass durch die Firma V. kein Mitglieder-Support erfolgen sollte und durch die Firma V. nicht die Onlinekonten der Mitglieder von ONECOIN bzw. P. aufgeladen würden. Es sei also lediglich das bereits genutzte Geschäftsmodell zwischen Firma P. und der Firma V. fortgeführt worden. Lediglich der Mitglieder-Support sei weggefallen. Dieser sei nun von ONECOIN von Bulgarien ausgeführt worden. Dass eine Lizenz erforderlich sei, habe er nicht gewusst. Auch habe bereits das von der regionalen Staatsanwaltschaft eingeleitete Rechtshilfeersuchen nicht zu einem Ermittlungsverfahren geführt, was ihn damals hinsichtlich des Geschäftsmodells zwischen Firma P. und der Firma V. GmbH bestärkt habe, zumal gegenüber der Kreispolizeibehörde DD ausführlich die Tätigkeit der Firma V. im Zusammenhang mit Firma P. beschrieben worden sei. Auch habe DV. im Oktober 2009 das damalige Service Agreement zusammengestellt, ohne dabei im geringsten Zweifel zu äußern. Auch die Steuerberater EC. und DP. hätten zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der Führung der Fremdgeldkonten geäußert. Das Gesetz ZAG sei ihm im Übrigen nicht bekannt gewesen. Wenn er Zweifel gehabt hätte, ob möglicherweise eine Lizenz erforderlich wäre, hätte er sich an DV. gewandt. Diese Vermittlung zusammen mit CU. hätte er nicht vorgenommen, wenn er ein schlechtes Gefühl gehabt hätte. Erst recht hätte er seiner Ehefrau bzw. der Firma V. den Kunden ONECOIN nicht vermittelt, wenn er auch nur ansatzweise das Gefühl oder die Ahnung gehabt hätte, es könnte sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handeln. Zudem habe er vor dem Gespräch in Dubai alles nach bestem Wissen und Gewissen geprüft, was er hätte prüfen können. Er habe bestimmt die „legal opinion“ gesehen, wonach der Coin in verschiedenen Ländern zulässig sei. Das habe alles gut ausgesehen. Auch habe er das Vergütungssystem geprüft, insbesondere ob kein Schneeballsystem vorliege. Auch habe er sich über CA. und ihren Werdegang über Google informiert. Nach ONECOIN habe er nicht extra gegoogelt. Er habe nur Informationen zum Vergütungsplan eingeholt. Diesen habe er von DC. und DB. erhalten. Auch habe er sich allgemein über Kryptowährung informiert und wie sich diese entwickelt. Speziell zu ONECOIN habe er sich aber nicht informiert. Seiner Frau habe er bestimmt gesagt, dass es um Ausbildung und eine Kryptowährung gehe, die schon 1,5 Jahre laufe, und dass es um Network-Marketing gehe. Zum Produkt habe er ihr aber nichts erklärt. Auch den Mitarbeitern der Firma V. habe er bestimmt gesagt, dass es um eine Kryptowährung gehe. Es habe aber kein Support mehr wie bei Firma P. stattgefunden, sodass nähere Kenntnisse auch nicht notwendig gewesen seien. Über den Vertrieb und das Netzwerk habe er nie mit seiner Frau gesprochen. Zunächst habe die Firma V. den Kunden ONECOIN sodann neben Firma T. und Firma P. betreut. Mitte Dezember 2015, um den ##./##.12., habe CA. ihn angerufen und mitgeteilt, dass sie es schade fände, dass es nicht zu einer Vereinbarung in Bezug auf Firma P/Firma T. gekommen sei. Sie habe gefragt, was man machen könne, um doch noch zu einer Vereinbarung zu kommen. Er habe erklärt, dass sichergestellt sein müsse, dass Firma T. fortgeführt werde mit der Option einer späteren Übernahme durch ONECOIN. Eine entsprechende Einigung sei sodann getroffen worden. Man habe sich in Bezug auf Firma T. auf eine exklusive Nutzungsvereinbarung über einen Zeitraum von 15 Jahren geeinigt. Über diesen Zeitraum habe Firma T. fortgesetzt und im Laufe der Zeit zu Firma W. umbenannt werden sollen. Im Zuge der getroffenen Nutzungsvereinbarung sei besprochen worden, dass die Firma V. den Support für Firma T. übernehme und diesen Support ONECOIN in Rechnung stelle. Erfasst gewesen seien hiervon die monatlichen Gehälter für die Mitarbeiterinnen der Firma V., EG., EF. und EG.. Diese seien bei der Firma V. G u.a. für den Firma T. Cashback-Support sowie die Tombola zuständig gewesen. Auch sei vereinbart worden, dass die IT-Leistungen externer Firmen in Bezug auf Firma T., ebenfalls ONECOIN in Rechnung gestellt würden. Erfasst seien davon die Kosten für EA. und EH., die jeweils technischen Support bzw. Programmierungsleistungen für Firma T. und Firma T. Cashback erbracht hätten, die Kosten für die Server sowie für die Software. Die Kosten seien in der Folgezeit auch der ONECOIN Ltd., Dubai, in Rechnung gestellt und über die Firma V.-Konten abgerechnet worden. Vereinzelt habe er unmittelbar Zahlungen an EH. geleistet. Diese seien dann von ihm der Firma V. in Rechnung gestellt worden, die diese wiederum gegenüber ONECOIN abgerechnet habe. Zudem sei für die exklusive Nutzungsvereinbarung von Firma T. über 15 Jahre eine einmalige Gebühr von einer Million Euro vereinbart worden. Dieses Geld sei zwischen ihm und CU. aufgeteilt worden, wobei er entsprechend seines Anteils an Firma T. bzw. Firma J. 1/3 und CU. 2/3 erhalten hätten. Das Geld sei entweder auf sein Konto in Singapur überwiesen oder auf sein Onlinekonto bei ONECOIN geladen worden. Mit der Firma V. sei zugleich vereinbart worden, dass er und CU. sich die Kosten für die Mitarbeiterin der Firma V., CV., jeweils hälftig teilten, da diese sowohl für ihn als auch für CU. Arbeiten übernommen hätte, und sie jeweils 25 % der Kosten für die Miete der Firma V. übernähmen. Dies sei vor der Zusammenarbeit mit ONECOIN so nicht gewesen. CA. habe aber die Kosten für die Miete und die Kosten für Frau CV. nicht übernehmen wollen. Grundlage für die Übernahme der Kosten der Firma V. sei die Vereinbarung vom ##.02.2016 gewesen. Der gesamte Prozess und die Abwicklung der Übernahme von Firma P. durch ONECOIN, insbesondere die Ausarbeitung der Details, habe letztlich mehrere Wochen benötigt. Der „Asset Manager“ von CA., EI., sei hierbei zur Durchführung der Abwicklung beauftragt gewesen. CA. habe das gesamt Projekt „Project Blue“ genannt. Sie habe mehrmals ihre Meinung geändert und intern sehr viele Vorschläge unterbreitet, die letztlich aber nicht zur Umsetzung gelangt seien. Auch habe sie vorgeschlagen, dass die Firma V.-Gesellschaften in Deutschland, Singapur, UK und Tansania von ONECOIN übernommen werden. DD. habe bereits die notwendigen Unterlagen vorbereitet und bei ihm nachgefragt, was für die Übernahme notwendig sei. Für Tansania sei auch schon ein Termin ins Auge gefasst gewesen. Über den Preis habe man aber noch nicht gesprochen. Dies sei aber letztlich nicht zur Umsetzung gelangt, wenngleich dies aus seiner Sicht durchaus wünschenswert gewesen wäre. Die ganze Planung sei seitens CA. oder DE. vorläufig auf Eis gelegt worden. Wie CA. sich die Übernahme vorgestellt habe, insbesondere ob eigenes Personal hätte eingesetzt werden sollen, könne er nicht sagen. Als Kaufpreis für Firma P. hätten er und CU. sich sechs Millionen Euro vorgestellt. Anknüpfungspunkt sei hierfür der bisherige Umsatz von Firma P. gewesen. CA. habe vorgeschlagen, dass 1,5 Millionen Euro sowie eine Million Coins als Gegenleistung gewährt würden, wobei sie, ausgehend von den angegeben Werten des ONECOIN Mitte Januar, 4,50 Euro pro Coin angesetzt habe. Eine Million Euro seien relativ schnell gezahlt und hälftig zwischen ihm und CU. aufgeteilt worden. 500.000,00 Euro seien auf die Onlinekonten von ihm und CU. bei ONECOIN aufgeladen worden. Das Geld auf den Onlinekonten sei dazu genutzt worden, Giftcodes für ehemalige Mitglieder von Firma P. zu erwerben. Daneben sei vereinbart worden, dass er und CU. jeder ein persönliches Darlehen in Höhe von 1,375 Millionen Euro erhalten sollten. Das Darlehen sei zinsfrei gewesen und habe durch Verrechnung mit dem Provisionen-Override-Verlauf in den nächsten Jahren zurückgezahlt werden sollen. Die Zahlung des Darlehens an ihn sei auf ein Konto in Singapur erfolgt. Der Override sei eine Sondervereinbarung zu dem Vergütungsplan von ONECOIN gewesen. Eine solche Sondervereinbarung sei Top-Vertrieblern gewährt worden, die eine bereits bestehende Vertriebsstruktur eingebracht hätten. Der Override habe, zu dem allgemeinen Vergütungsplan, 8% des sogenannten Business-Volumen betragen. Das Business-Volumen habe sich dabei an dem jeweiligen Preis für das Produkt orientiert, wobei bei ONECOIN eine Eins-zu-eins-Umrechnung erfolgt sei. Von dem Override von 8 % seien 4 % an Firma J. und jeweils 2 % an ihn und CU. geflossen, wobei der Anteil von ihm und CU. mit dem gewährten Darlehen verrechnet worden sei. Diese Darlehen seien über den Override nicht vollständig zurückgezahlt worden. Bis 2016 seien ca. 70.000 – 100.000 Euro hierdurch getilgt worden. Wegen der Darlehen habe sich aber auch keiner mehr bei ihm gemeldet. Aus dem allgemeinen Vergütungsplan, der auch für ihn gegolten habe, habe er ca. 400.000,00 Euro an Provisionen erlangt. Diese Provisionen seien wie bei allen zu 40 % auf den Trading-Account und zu 60 % auf den Cash-Account gebucht worden. Die auf den Cash-Account gebuchten Beträge habe er meistens zum Kauf von Giftcodes eingesetzt und diese sodann weitergegeben. Auch habe er bestimmt auf seinem persönlichen Konto Tokens ins Mining gegeben. Insgesamt habe er später aber nur eine Handvoll Coins gehabt. Die eine Million Coins seien auf das Konto von Firma J. bei ONECOIN geladen worden. Mit der Zeit seien daraus ca. drei Millionen Coins geworden. Dies resultiere aus der Verdopplung der Coins im Oktober 2016, aus dem vereinbarten „Override“ sowie aus Provisionen und die dadurch erworbenen weiteren Tokens und die anschließende Umwandlung in Coins. Ziel der Einzahlung der Coins auf das Konto von Firma J. sei es gewesen, die Bewertung der Firma wieder nach oben zu treiben. Alle 470.000 Firma P.-Mitglieder hätten ein TB-Schulungspaket ohne Tokens erhalten. Die Guthaben, die die Kunden auf ihren Konten bei Firma P. gehabt hätten, seien von ONECOIN eins zu eins übernommen worden. Die Guthaben seien auf das Dashboard bei ONECOIN aufgeladen worden. Diejenigen Personen, die OFCs gehabt hätten und diese noch nicht in Anteile von Firma J. konvertiert hätten, hätten ihre OFCs eigentlich verloren. Er habe mit CA. aushandeln können, dass diese Personen binnen einer Frist von vier Wochen einmalig noch 30 % des Wertes ihrer nutzlos gewordenen OFCs in Token erhalten sollten. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass diejenigen Personen, die einen gewissen Qualifikationsstatus bei Firma P. gehabt hätten, eine gleichwertige Startposition im Vertriebssystem von ONECOIN erhalten sollten. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er selbst den Status eines Black Diamond bekommen habe. Dies sei Teil der Verkaufsvereinbarung gewesen. In der Baumstruktur über ihm sei „bcool“ gewesen. Das sei DB. gewesen. Er habe aber selbst niemanden gesponsert oder Verkaufsveranstaltungen abgehalten. Er habe lediglich teilweise Giftcodes erworben und diese an alte Mitglieder von Firma P. weitergegeben. Ferner sei er als unabhängiger Trainer im Bereich Multi-Level-Marketing, u.a. für die Führungsebene von ONECOIN, tätig gewesen. Das habe sich aber nur allgemein auf Network-Marketing bezogen. Er sei im Jahr 2016 auch 4 – 5 Mal als Gastredner auf Großveranstaltungen von ONECOIN gewesen. Auch dabei sei es allgemein um Network-Marketing gegangen. Dabei habe er, da er 100 % überzeugt, so begeistert und euphorisch gewesen sei, bestimmt gesagt, wie toll CA. und wie begeistert er von ihr sei. Auch habe er Trainings für ehemalige Mitglieder von Firma P. abgehalten und Informationen weitergeleitet. Dabei sei die Vergütung erklärt worden. Auch das Mining und die Tokens, die Giftcodes sowie die allgemeine Handhabe des Dashboards seien erklärt worden. Im Detail sei aber nur das Vergütungssystem erklärt worden. Die Trainings seien wie schon bei Firma P. und Firma T. gewesen. Es sei also vor allem um das Vergütungssystem gegangen. Für die Bekanntgabe der Übernahme von Firma P. durch ONECOIN sei der ##.01.2016 gewählt worden. An diesem Tag habe eine Veranstaltung von ONECOIN in Budapest stattgefunden. Dementsprechend habe er einen dreitägigen Workshop für dieses Wochenende geplant. Er habe 18 Führungsleute von Firma P. aus verschiedenen Regionen bzw. Ländern, die bereits lange im Vertrieb tätig gewesen seien, eingeladen und die Eingeladenen gebeten, ihrerseits bis zu zehn eigene Führungsleute einzuladen. Die Veranstaltung habe am späten Nachmittag des ##.01.2016 begonnen und bis zum ##.01.2016 gedauert. Es seien ca. 170 Personen anwesend gewesen. Es sei über die Vergütungspläne von ONECOIN sowie über die Schulungspakete und die Tokens gesprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Firma P.-Produkte nicht mehr verfügbar seien, sondern nur noch ONECOIN. Dies sei von ihm und CU. erklärt worden. Die Website von ONECOIN und das Dashboard seien gezeigt worden. Das Onlinekonto sei erklärt worden. Ferner sei mitgeteilt worden, dass man sich bei Fragen zu den Produkten und zur Abwicklung von Firma P. an ihn, den Angeklagten L., wenden solle. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass man ein TB-Paket erhalte und etwaige noch vorhandene OFCs nach Absprache mit CA. anteilig in Tokens umgewandelt würden. Am ##.01.2016 seien nachmittags die Teilnehmer der Veranstaltung von Firma P. mit Bussen zur Veranstaltung von ONECOIN gefahren worden, um an der dortigen Veranstaltung für ca. 1,5 Stunden teilzunehmen. Dort habe zum einen eine Präsentation stattgefunden, die ca. zehn Minuten gedauert habe. In dieser Zeit seien CA., CU. und er auf der Bühne gewesen und hätten die offizielle Übergabe bzw. Übernahme von Firma P. durch ONECOIN bekanntgegeben. Des Weiteren sei die exklusive Nutzungsvereinbarung betreffend Firma T. bekannt gegeben worden. Auf der Veranstaltung von ONECOIN seien auch der „Vollidiot“ CJ. und EJ. gewesen, die in der Zeit der Anwesenheit der Mitglieder von Firma P. gesprochen hätten. Dass CJ. ein Idiot sei, sei sein allgemeines Empfinden. Dies gründe darin, dass CJ. eine Person sei, die bei Firma S. immer eine große Show abziehe, d.h. wie Blues Brothers mit Sonnenbrille, Hut und Pelzmantel auf der Bühne tanze. Das sei nicht seine Art. Soweit CJ. bei ONECOIN „Ambassador“ gewesen sei, habe das nichts mit der Stelle im Vergütungsplan zu tun gehabt. Das sei lediglich seine interne Position bei ONECOIN gewesen. Auf der Veranstaltung von Firma P. seien auch DC. und DB. gewesen. Auch CA. sei am Sonntag für ca. 10 Minuten gekommen. Er sei selten vor Ort in Deutschland gewesen. Er habe zumeist aus der Entfernung, überwiegend aus Singapur, Einfluss auf die Abläufe genommen. CA. habe auf ihn einen sehr guten Eindruck gemacht. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei ihr um eine in Deutschland promovierte Juristin gehandelt habe, die zuvor bei CE. gearbeitet habe. Sie habe Erfahrung im Finanzmarktbereich gesammelt. Er sei von der Zielstrebigkeit, Intelligenz und Verhandlungsstärke von CA. sowie ihren Ausführungen zu ONECOIN begeistert gewesen. Er habe eine Aufbruchsstimmung und Euphorie empfunden. Für ihn sei CA. eine begeisternde und mitreißende Geschäftsfrau gewesen, die absolut für ihr Unternehmen gebrannt habe. Es habe für ihn den Anschein gehabt, dass ONECOIN ihr „Ein und Alles“ gewesen sei. Sie sei pausenlos im Einsatz für ONECOIN gewesen. Aus seiner Sicht sei CA. aufgrund ihres beruflichen Werdegangs ohne Weiteres in der Lage gewesen, eine Kryptowährung mit Blockchain entwickeln zu lassen. Auch sei sie hervorragend vernetzt gewesen und habe durch ihre Tätigkeit viele Personen aus den Bereichen Recht und Wirtschaft gekannt, weshalb sie aus seiner Sicht in der Lage gewesen sei, eine Kryptowährung mit Blockchain entwickeln zu lassen und der Umsetzung und Handhabung sowie dem späteren Einsatz einen rechtlich vernünftigen Rahmen zu geben. CA. sei auch auf dem Cover des Magazins abgebildet gewesen. Das Magazin sei auf der Veranstaltung am ##6.01.2016 in Budapest neben weiteren Merchandise-Artikeln ausgelegt worden. Er habe sich das Magazin angesehen und mehrere Exemplare mitgenommen. Dass es sich hierbei um bezahlte Werbung gehandelt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Das habe er erstmals im gerichtlichen Verfahren mitbekommen. Das Magazin sei für ihn ein weiterer Anhaltspunkt dafür gewesen, dass CA. auf dem Weg nach ganz oben gewesen sei, eine weitverbreitete positive Resonanz erhalte und einen erheblichen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Ferner sei sie 2014 und 2015 zur Frau des Jahres gewählt worden. Neben dem Magazin sei noch ein Artikel in der Zeitschrift erschienen, den er gelesen habe. Auch sonst habe es im Internet positive Darstellungen gegeben, die auch von einer Vielzahl von Geschäftspartnern geteilt worden sei. Er sei auch davon begeistert gewesen, dass ONECOIN auf ein Multi-Level-Marketing gesetzt habe. Ihm sei es extrem erfolgversprechend erschienen, die Verbreitung einer Kryptowährung auf der Basis eines FIRMA S.-Systems voranzutreiben. Auch sei er überzeugt gewesen, dass eine Kryptowährung, die mit einem KYC-System arbeite, eine viel größere Transparenz schaffe und auf eine größere Akzeptanz bei potentiellen Interessenten stoße. CA. habe ihm zudem erörtert, dass für die Zukunft vorgesehen sei, ONECOIN als Zahlungsmittel einsetzbar zu machen, sodass Kunden untereinander Geld überweisen und Käufe darüber abwickeln könnten. Dies sei ihm alles absolut schlüssig und nachvollziehbar erschienen. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass dieser ganze Aufwand von ONECOIN betrieben werden könnte, ohne dass das Fundament, eine funktionierende Blockchain, vorhanden sei. Für ihn habe alles einen sehr durchdachten und professionellen Eindruck gemacht. Insbesondere im persönlichen Gespräch mit CA. am ##.11.2015 habe er sich davon überzeugen können, dass CA. eine professionelle Herangehensweise an die zu erledigenden Dinge besessen habe. Irgendwelche Schwierigkeiten mit der Blockchain seien zu keiner Zeit ein Thema für ihn gewesen. Die Existenz einer funktionierenden Blockchain habe er immer als selbstverständlich vorausgesetzt. Es sei für ihn absolute Tatsache gewesen, dass es diese gebe. Er sei auch technischer Laie und besitze kein Wissen über die genaue Funktionsweise von Kryptotechnologie und Blockchain. Er habe über keinen technischen speziellen Sachverstand verfügt. Er wisse nicht, wie eine Blockchain funktioniere und wie diese programmiert sei. Er habe lediglich allgemeines Wissen über den Bitcoin und den Litecoin gehabt. Er habe gewusst, dass es zentralisierte und dezentralisierte Blockchains gebe. Der Bitcoin habe bewiesen, dass Kryptotechnologie erprobt und funktionsfähig sei. So habe es – wie er gewusst habe – Ende 2015 schon zahlreiche Kryptowährungen geben, weshalb es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis sich ein größeres Publikum für Kryptowährungen öffnet. Von den damals existierenden Kryptowährungen sei ONECOIN am professionellsten präsentiert und vermarktet worden. Es sei ihm daher plausibel erschienen, wenn ONECOIN proklamiert habe, dass ONECOIN eine große Zukunft vor sich habe. Über den Bitcoin habe er gewusst, dass dieser einen hohen Stromverbrauch verursache. Das habe er aus dem Internet entnommen. Er habe seit Mitte 2015 durch den Litecoin aber auch gewusst, dass nicht riesige Serverfarmen für eine Blockchain erforderlich seien. Er sei davon ausgegangen, dass der ONECOIN genauso funktioniere wie der Litecoin, zumal der ONECOIN als Zahlungsmittel, d.h. als Coin für die Konsumenten und Händler, eingesetzt werden sollte, was vorausgesetzt habe, dass schnelle Transaktionen möglich seien. Das sei bei Bitcoin nicht der Fall gewesen. Konkrete Gedanken zu dem System habe er sich aber nicht gemacht. Er sei aber davon ausgegangen, dass nicht wie beim Bitcoin riesige Serverfarmen notwendig seien. Das Video, in dem CA. angebe, dass fünf Euro eingesetzt werden müssten, um einen Coin zu kreieren, habe er erstmals hier im Gericht gesehen. Für ihn hätten die steigenden Kosten nicht im Zusammenhang mit dem Mining, sondern dem „Branding“ gestanden. Des Weiteren habe er von EE. gewusst, was es koste, eine Blockchain zu erstellen. Diesen habe er hierzu Mitte 2015 gefragt, da geplant gewesen sei, bei Firma T. eine eigene Kryptowährung zu verwenden. EE. habe ihm gesagt, dass man für die Programmierung, die ca. 90 – 120 Tage dauere, mit ca. 120.000 – 130.000 Euro rechnen müsse. Nähere Kenntnis zur Blockchain von ONECOIN und zum Mining habe er nicht gehabt. Die Kosten für den Betrieb der Blockchain von ONECOIN habe er nicht gesehen. Diese seien auch nicht von den Firma v.-Gesellschaften gezahlt worden. Er wüsste auch nicht, weshalb er das habe sehen sollen. Die Firma V.-Gesellschaften seien nicht die einzigen Gesellschaften gewesen, die Gelder entgegengenommen hätten. Diese hätten auch nur einen Teil der Zahlungen für ONECOIN übernommen. Es habe noch weitere Zahlungsmöglichkeiten u.a. in Hongkong, Panama und auf den Philippinen gegeben. Deswegen hätten sich bei ihm diesbezüglich auch keine Fragen gestellt. Es seien einfach die Gelder überwiesen worden, die angewiesen wurden. Soweit ihm DO., eine Führungskraft von Firma P. aus Slowenien, am ##.01.2016 Fragen zu ONECOIN geschickt habe, habe er diese E-Mail bestimmt an EI. oder EK. von ONECOIN weitergeleitet. Er habe sehr viele E-Mails von den 470.000 ehemaligen Mitgliedern von Firma P. erhalten, da der Support von ONECOIN nur in englischer Sprache und sehr langsam gewesen sei. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, Dinge für ONECOIN zu beantworten. Er habe lediglich mit dem Network-Marketing und später mit der damit zusammenhängenden Compliance zu tun gehabt. Die E-Mails und die erhaltenen Fragen habe er zu 99,99 % nach Bulgarien weitergeleitet und die dortigen Antworten wiederum weitergeleitet. Die Antworten in der E-Mail vom ##.01.2016 müssten daher von ONECOIN in Bulgarien geschrieben worden sein. Er schreibe so etwas jedenfalls nicht. Den Teil zu Firma T. habe er hingegen beantwortet. Diesen habe er dann an EI. oder EK. geschickt. Er glaube jedenfalls nicht, dass die E-Mail von ihm geschrieben worden sei, zumal er betreffend Firma t. dann auch von „uns“ geschrieben hätte. Die später dann erhaltene E-Mail habe er – trotz der Fragen und Antworten zu Firma T. – ungelesen weitergeleitet. Soweit er von EF. am ##.01.2016 gefragt worden sei, ob er das Mining und die Hardware selber gesehen habe, zumal es Informationen gebe, dass ONECOIN nicht schürfe, sondern alles nur im Backoffice und als Zahlen in deren System ablaufe, habe das bei ihm keine Zweifel ausgelöst. Er habe die Server-Racks nicht gesehen. Auch habe er nicht darum gebeten, diese zu sehen. Er habe auch keinen Einblick gehabt, wie viele Server-Racks es gegeben habe und wo diese für die globale Operation und die Blockchain betrieben worden seien. Das sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe nur gewusst, dass der Hauptsitz von ONECOIN in Dubai und Sofia gewesen sei. Dazu habe er sich auch keine Gedanken gemacht. EF. habe letztlich keine Gründe für ihre Zweifel angegeben, außer dass es viele Informationen gebe. Gleichzeitig habe er jedoch mit einer Vielzahl von Leuten in Kontakt gestanden, die allesamt keine Zweifel an ONECOIN geäußert hätten. Des Weiteren hätte es auch beim Bitcoin kritische Stimmen gegeben, die jedoch keine Auswirkungen gehabt hätten und letztlich widerlegt worden seien. Soweit DO. ihn mit E-Mail vom ##.07.2016 mit der Frage, ob er gesagt habe, dass es keine Blockchain gebe, angeschrieben habe, habe er eine solche Aussage nie getätigt. Er habe im Zuge einer Veranstaltung in Ljubljana sicher erwähnt, dass es eine neue Blockchain geben werde, die viel effizienter und schneller sei. Daraus sei im Wege der stillen Post wohl etwas Anderes geworden. Eine solche Aussage würde er aber auch nie tätigen, da sie Selbstmord für eine Networker wäre. Selbes gelte hinsichtlich der E-Mail von EL. vom ##.07.2016, die ihn mit demselben Sachverhalt konfrontiert habe. Auch EM., der bei ONECOIN tätig gewesen sei und für alle Großveranstaltungen die Presseberichte usw. übernommen habe, hätte eine solche Aussage nie getätigt. Es habe überall Geschichten über ONECOIN gegeben. Vor allem in Foren, wie behind FIRMA S., habe es Geschichten darüber gegeben, dass ONECOIN keine Blockchain habe. Genauso viele Leute hätten aber gesagt, dass ONECOIN eine Blockchain habe. Auch im Gespräch mit CA. im November 2015 habe diese gesagt, dass die Blockchain existent sei. Bei dem Gespräch habe CA. auch gesagt, dass sie regelmäßig Audits hätten. Was sie dabei genau gesagt habe, wisse er nicht mehr. Wann er erstmals von den Audits gehört habe, wisse er aber nicht. Er habe auch Kopien von den Audits bekommen, die im Umlauf gewesen seien. Ob er diese von CU. oder aus Sofia erhalten habe, wisse er nicht. Er habe das erste Audit nicht bei dem Treffen in Dubai gesehen, aber zeitnah. Im Dezember oder Januar. Jedenfalls vor dem ##.01.2016. Im Juni 2016 habe er die Audits von DE. angefordert, da die Polizei in London nach dem Interview die Unterlagen gewollt habe. Er habe die erhaltenen Audits dann ausgedruckt und nach London geschickt. Aus den Audits, die 2 – 3 DIN A4 Seiten lang gewesen seien, sei hervorgegangen, dass mit der Blockchain alles in Ordnung sei. Derartige negative Berichte habe er außerdem schon aus seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Vertriebler gekannt. Solche Berichte gebe es immer. Woher das komme, könne er nicht sagen. Teilweise sicherlich durch Konkurrenten. Aber auch die Presse schreibe Sachen, die nicht stimmten. Das habe er auch hier im Prozess erlebt. Während seiner Zeit bei Firma P. sei den Vorwürfen auch nachgegangen worden, aber nichts habe sich bestätigt. Das Video „The Future of Payments“ habe er gesehen. Dieses sei von zwei Vertriebspartnern aus Schweden kreiert worden. Diese hätten das auf eigene Kosten für den eigenen Baumaufbau erstellt. Dies sei CA. und CB. präsentiert worden. Diese hätten gesagt, dass das Video allgemein für ONECOIN verwendet werden könnte. Dafür habe es noch übersetzt werden müssen. Dies sei Anfang 2016 gewesen. Soweit in dem Video eine Vielzahl von Servern, Computern bzw. IT-Ausstattung dargestellt werde, sei das für ihn eine bloße Grafik und Teil der optischen Darstellung gewesen. Eine andere Vorstellung habe sich daraus für ihn nicht ergeben. Im Übrigen habe er kein Schulungs- und/oder Präsentationsmaterial von ONECOIN bekommen. Er habe lediglich den Vergütungsplan und die Unterlagen erhalten, die über das Dashboard verfügbar gewesen seien. Es könne sein, dass er E-Mails mit etwaigen Neuigkeiten erhalten habe. Auch habe er Pressemitteilung von ONECOIN erhalten. Besonderes Präsentations-/Schulungsmaterial zu ONECOIN habe er aber nicht erhalten. Sensibilisiert sei er vielmehr – aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich – für rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Multi-Level-Marketing-System gewesen. Die technische Seite einer Kryptowährung mit Blockchain sei ihm problemlos realisierbar erschienen. Dass insofern alles einwandfrei sei, habe er als selbstverständlich vorausgesetzt. Er habe auch nie den Fokus auf die technischen Hintergründe einer Kryptowährung gelegt. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass der im Rahmen eines FIRMA S.-Systems organisierte Vertrieb rechtskonform sei. In seiner beruflichen Laufbahn für diverse FIRMA S.-Unternehmen sei es ihm niemals um die Frage gegangen, ob das Produkt existiert. Diese Voraussetzung sei für ihn immer selbstverständlich gegeben gewesen. Es sei für ihn immer nur um die Frage gegangen, wie man einen FIRMA S.-Vertrieb rechtskonform ausgestalten könne. Diesbezüglich sei es ihm wichtig gewesen, dass es sich um ein rechtlich zulässiges Konzept handele, zumal er nach seiner langjährigen Erfahrung gewusst habe, dass diese Verkaufssysteme von vielen Seiten mit Argwohn betrachtet würden, und Wert darauf zu legen war, dass es ein solches System kein Schneeballsystem ist. Hieran hätte jedoch nach dem Gutachten von CT. kein Anlass zu Bedenken bestanden. Vielmehr habe ihm das Gutachten von CT. gezeigt, dass man seitens ONECOIN professionell mit fachlicher Unterstützung an die Sache herangegangen sei. In dem Gutachten sei nie auch nur ansatzweise in Frage gestellt worden, ob eine funktionierende Blockchain vorlag. Das Gutachten von CT. habe er gesehen und gelesen, bevor das Treffen in Dubai stattgefunden habe. Er glaube nicht, dass er mit seiner Frau darüber gesprochen habe, er habe ihr aber sicher gesagt, dass er seine normale Prüfung durchgeführt habe und dass der Vertrieb rechtskonform ausgestaltet sei. Zudem habe er völlig unabhängig von dem Gutachten von CT. – im Einverständnis mit CA. und unter Kostenübernahme durch ONECOIN – den ihm bereits bekannten Rechtsanwalt DV. kontaktiert. Dieser habe Gutachten zu dem Geschäftsmodell zu Deutschland, Italien, Schweden und Holland gefertigt und sei ebenfalls zu einem positiven Ergebnis gelangt. Damit hätte aber nicht das Gutachten von CT. in Frage gestellt werden sollen. Es sei darum gegangen, solche Gutachten auch für andere europäische Länder zu haben. Des Weiteren habe er mit der Firma P. mit ihrem ganz analogen Geschäftsmodell in 36 Ländern über positive „legal opinions“ verfügt. Er habe in allen 36 Ländern entsprechende lokal zuständige Anwälte gekannt, die die einhellige Meinung der vollumfänglichen Legalität verstärkt hätten. Auch sei schon Firma P. während der Zusammenarbeit mit der Firma V. durchgängig von DV. begleitet worden, wenngleich eine weitere spätere Begutachtung nicht mehr durchgeführt worden sei. Zum Wert der Schulungspakete habe er Gutachten einholen wollen. Er fände das sehr gut. Auch mit Firma P. habe man das so gemacht. Es sei im Vertrieb immer gut, so etwas zu haben. Das habe aber nichts an seiner Einschätzung geändert, dass alles in Ordnung gewesen sei. Es sei auch nicht darum gegangen, dass ihm hinterher keiner einen Vorwurf machen könne. Hierzu habe er DV. beauftragt, Bewertungen einzuholen. DV. habe 2 – 3 Anfragen gestellt. Letztlich habe man das aber nicht weiterverfolgt, da es zu zeitaufwendig usw. gewesen wäre. Er habe sich allerdings bei CA. beschwert, dass der Support von ONECOIN nur in englischer Sprache sei. Des Weiteren habe er moniert, dass innerhalb des Netzwerks 0 % Compliance bestanden habe. Auf derartige Sachen lege er massiven Wert, da es in jeder Geschäftsart schwarze Schafe gebe. Insbesondere Vertriebler meinten teilweise, sie könnten alles machen. Interne Regelungen für das Netzwerk habe es aber nicht gegeben. Er habe CA. daher auch gesagt, dass sie den Vertrieb in den Griff bekommen müsse. Nach mehrfachen Beschwerden habe CA. gesagt, dass sie hierfür Leute einstelle. Das habe sie dann im Frühjahr 2016 auch getan. Sie habe zwei Frauen eingestellt. Auf seine Initiative sei auch ein Code of Ethics eingeführt worden. Hierfür habe er eine erste Schulung über ca. zehn Stunden zur Einführung abgehalten. Dabei sei es darum gegangen, einheitliches Arbeiten innerhalb des Netzwerks zu gewährleisten und zu klären, welche Regelungen gelten, ob und wie ein Account verkauft werden könne, dass keine Übernahme von Personen aus anderen Up-/Downlines stattfinde usw. CA. habe zu den Regelungen auch eine E-Mail an alle Führungskräfte weltweit geschickt, damit die Regeln eingehalten werden. Auch habe es deswegen ein Treffen der Führungsleute gegeben, da teilweise jeder sein eigenes Zeug genutzt habe. Hierzu habe es dann einheitliche Unterlagen gegeben. Soweit in diesem Zusammenhang ihn betreffend die Bezeichnung Head of Compliance & Legal aufgekommen sei, habe sich das lediglich auf den Code of Ethics und die Regeln des Netzwerks bezogen. Er sei aber nicht als Head of Compliance & Legal tätig gewesen. Das sei – in Bezug auf den Vertrieb – eine Frau mit dem Vornamen „Veselina“ o.ä. gewesen. Im Übrigen sei für den internen Bereich der Firma ONECOIN die Rechtsanwältin DE. als Head of Compliance & Legal tätig gewesen. Generell habe CA. von den Vertrieblern verlangt, dass, wenn Unterlagen für denen eigenen Vertrieb genutzt wurden, hierzu eine Genehmigung von Sofia eingeholt wurde, damit nicht Material mit abweichenden Inhalten oder das falsche Logo o.ä. verwendet wurde. Soweit das dennoch der Fall gewesen sei, sei aus Sofia die Anweisung gekommen, dass das geändert werden müsse. CA. habe diesbezüglich auch ein Schreiben versandt, in dem sie verlangt habe, dass die einheitlichen Unterlagen genutzt würden, und ansonsten die Sperrung angedroht habe. Es habe also immer des „grünen Lichts“ durch Sofia bedurft. Daneben habe er sich an CA. wegen der vielfältigen Berichte über ONECOIN gewandt. Er habe in seiner Zeit bei Firma T. viel Umgang mit der Presse und Journalisten gehabt. Das was von diesen geschrieben werde, sei manchmal zu 100 % falsch. Er habe CA. widersprochen, da diese gemeint habe, dass jede Werbung gute Werbung sei. Er habe deswegen schon 2016 CA. gesagt, dass, wenn Zeit und Geld zur Verfügung stünden, nicht alles ohne Widerspruch hingenommen werden dürfe und man etwas dagegen machen müsse. Hierfür sei letztlich eine Frau eingestellt worden. Es könne sein, dass es sich dabei um EN. handele, die ihm die internen Q&A mit Antworten auf Fragen von Reportern geschickt habe. Wann er diese erhalten habe, wisse er nicht mehr genau. Er glaube, diese habe ihm das erst im Jahr 2017 geschickt. Die Höhe der Zahlungseingänge hätte bei ihm nicht zu Zweifeln am System ONECOIN geführt. Mit der Höhe der Umsätze habe er zwar nicht gerechnet. Anderenfalls hätte er den Mindestumsatz des Service Agreements viel höher angesetzt. Aufgrund der Höhe der Umsätze habe er aber im Gegenteil realisiert, dass man es bei dem Unternehmen ONECOIN mit einem erfolgreichen „Global Player“ zu tun habe, der mit den finanziellen Mitteln ausgestatten sein musste, sich jegliche technische, rechtliche oder sonstige Unterstützung leisten zu können. Aufgrund dessen habe er sich im positiven Sinne in seiner hohen Meinung von CA. bestätigt gesehen. Dass ein solch dem Anschein nach florierendes Unternehmen gerade bei der Basis seines Unternehmens, der Blockchain, gespart haben könnte, sei ihm nicht einmal ansatzweise in den Sinn gekommen. Die Zahlungseingänge seien so hoch gewesen, dass es völlig außer Frage gestanden habe, dass CA. über ausreichend finanzielle Mittel verfügen musste, um die von ihr propagierte überlegene Kryptowährung etablieren zu können. Die Existenz einer Kryptowährung mit Blockchain bei ONECOIN sei ihm nie als mögliche Schwachstelle erschienen, da anscheinend jedes mit den finanziellen Mitteln ausgestattete Unternehmen in der Lage gewesen wäre, eine Blockchain programmieren zu lassen. Soweit er hinsichtlich der Einzahlungen in einem Chat mit CU. von einem „shitty day :)“ gesprochen hab, sei dies so zu verstehen, dass alles gut gelaufen sei. Das sei mega positiv gemeint gewesen. Bei den Einzahlungen auf dem Konto der Firma v. seien nicht nur Einzahlungen von Einzelpersonen erfolgt. Teilweise hätten Personen Gelder auch gesammelt und für ihre Gruppe innerhalb des Vertriebs eine Gesamtzahlung vorgenommen. Dies seien teilweise Beträge in Höhe von 600.000,00 Euro oder mehr gewesen. Diese Gesamtzahlungen seien auf das jeweilige Onlinekonto des Einzahlenden bei ONECOIN gutgeschrieben und von dort weiter übertragen worden oder es seien sodann Giftcodes erworben und diese weiterverteilt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Anfrage von DB. im Juni 2016 zu sehen. So hätten viele Mitglieder eigene Sammelstellen eingerichtet und Gelder in bar entgegengenommen, die dann gesammelt eingezahlt werden sollten. Hierzu habe sich DB. an ihn gewandt. Die Gelder wären dann aus Holland gekommen. Das sei letztlich aber nicht zustande gekommen. Soweit er diesbezüglich von „pro-formo“ Rechnungen gesprochen habe, sei dies relativ gängig. Es handele sich dabei um eine vorläufige Rechnung, die der Bank vorgelegt werden müsste, wobei die tatsächliche Rechnung dann erst später komme. Die Rechnungen hätten in diesem Fall durch ONECOIN oder Firma V. als „financial handler“ ausgestellt werden müssen. Die Überweisungen von den Konten der Firma V. hätten immer auf Anweisung von ONECOIN stattgefunden. Die E-Mail vom ##.12.2015 sei eine solche Anweisung gewesen. Soweit es dort heiße „we can start cleaning up the accounts“ bedeute das nicht ein „Bereinigen“ der Konten. Das sei lediglich eine Anweisung, die Zahlungen durchzuführen und das entsprechende Konto hierfür zu nutzen. Mit CA. sei darüber auch nicht gesprochen worden. Es sei lediglich die entsprechende Anweisung erfolgt. Hierbei sei dann als Verwendungszweck „on instructions CA.“ verwendet worden. Die ersten Überweisungen seien dabei nicht von Frau CV. durchgeführt worden. Diese habe er gemacht. Es könne auch sein, dass die ersten Überweisungen seine Frau getätigt habe. Es könne sein, dass er ihr dann die Anweisung gegeben habe. Diese habe dann bei ihm nachgefragt, was sie als Verwendungszweck schreiben solle. Da er auch erste Überweisungen auf Anweisungen von CA. durchgeführt habe, sei als Verwendungszweck „on instructions CA.“ verwendet worden. Den Namen DI. kenne er nicht. Er wisse nicht, ob das eine Person oder eine Firma sei. Die E-Mail vom ##.01.2016 an DD. habe er geschrieben, da bis dahin CA. die Anweisungen selbst erteilt habe, wenn sie an ihn gerichtet gewesen seien. Dann sei DD. vorgestellt worden. Er habe sie daraufhin angeschrieben und ihr mitgeteilt, dass wenn Geld überwiesen werden sollte, das nur mit schriftlicher Anweisung möglich sei. Denn es würde keinen Sinn machen, wenn irgendwas komme, aber die schriftliche Anweisung fehle. Dies sei auch nicht nur spezifisch für die Firma V. in Deutschland gewesen. Wegen der E-Mail von DD. vom ##.04.2016 habe er seiner Frau gesagt, dass mit ihm hierzu nichts besprochen worden sei. Weiteres habe er mit seiner Frau nicht dazu besprochen. DD. habe nicht mehr die täglichen Überweisungen angewiesen. Diese Aufgabe sei von DD. und DE. übernommen worden. Was stattdessen dann verwendet worden sei oder ob es dazu eine Anweisung gegeben habe, wisse er nicht. Frau CV., die zuvor immer „on instructions CA.“ geschrieben habe, habe dann bestimmt geschrieben „Anweisung DD.“ oder so. Jegliche Zahlungen seien auch belegt worden. Die „Mädels“ hätten hierüber Buch geführt. Deswegen sei er von CV. auch angeschrieben worden, da noch ein paar Anweisungen aus der Anfangszeit fehlten. Später habe es von CA. auch eine E-Mail gegeben mit der Anweisung, auch Anweisungen von Firma ZF. anzunehmen. Er habe dem jedenfalls keine Bedeutung beigemessen, dass CA. in den Überweisungen nicht mehr angeführt werden sollte, zumal bis dahin auch nicht alle Anweisungen von CA. gekommen seien. Er habe auch Zugriff auf die Konten gehabt. Er habe aber kaum Einsicht genommen. Er habe keine Aufgaben bei der Firma V. gehabt. Er habe lediglich jeden Monat die Liste mit den Eingängen und dem 1 % bekommen. Die Überweisung von 33,4 Millionen Euro an Firma D. am ##.03.2016 habe er veranlasst. Das Geld habe an die Rechtsanwaltskanzlei gehen sollen. So sei die Anweisung gewesen. Soweit CA. diesbezüglich geschrieben habe, dass er entscheiden könne, in welchen Tranchen, habe dies wohl damit zusammengehangen, was an einem Tag überhaupt hätte überwiesen werden können. Er habe aber alles in einer Tranche überwiesen. Zum Verwendungszweck habe er sich keine Gedanken gemacht. CA. habe gewollt, dass das Geld an Firma D. überwiesen werde. Das Geld sei Geld von ONECOIN gewesen. Er habe nicht nachgefragt. Was dann mit dem Geld passiert sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, dass das Geld zurückgekommen sei. Weitere Überweisungen habe er auch nicht durchgeführt. Das könne dann nur Frau CV. oder vertretungsweise Frau DA. gewesen sein. Da Frau CV. und Frau DA. nur auf schriftliche Anweisung tätig geworden wären, hätte es eine Anweisung aus Sofia geben müssen. Wieso das Geld an die Firma V2. habe übertragen werden sollen, könne mit der Thematik des Negativzinssatzes begründet gewesen sein. Die Außendarstellung von CA. und ONECOIN sei für ihn erkennbar auf die Erzielung von Aufmerksamkeit ausgerichtet gewesen. CA. und ONECOIN hätten in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden wollen. Es hätten u.a. in Slowenien, Nordamerika, Südamerika und Asien große Veranstaltungen von ONECOIN stattgefunden. Es seien die großen Bühnen gesucht worden. Diese Globalität von ONECOIN sei ihm von vornherein bewusst und wichtig gewesen. Denn nur mit einem globalen Unternehmen sei es möglich gewesen, eine neue berufliche Heimat für die Vertriebler von Firma P. und Mitglieder von Firma T. zu finden. Die erste Veranstaltung, bei der er selbst anwesend gewesen sei, sei der Termin in Budapest gewesen, wobei es ihm dabei nur um den eigenen Auftritt bezüglich der Übergabe von Firma P. an ONECOIN gegangen sei. Die nächste Veranstaltung, bei der er anwesend gewesen sei, sei die Veranstaltung in Wembley am ##.06.2016 gewesen. Auch sei er auf der Veranstaltung in Bangkok am ##.10.2016 gewesen. Dort habe er Firma W. präsentiert. Die Besuche in Bulgarien hätten ihm keine Auffälligkeiten oder Missstände gezeigt. Das Büro in Sofia habe sich in einer guten Zentrumslage befunden, mehrere Büroetagen umfasst und es seien dort zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt gewesen, sodass alles einen professionellen Eindruck gemacht habe. In dem Großraumbüro habe es einen Raum von vielleicht drei mal drei Metern gegeben. Dieser sei im zweiten oder dritten Stockwerk gewesen. Zu diesem sei ihm mitgeteilt worden, dass das der Raum mit dem Server sei, auf dem alles laufe, also der Service des Unternehmens. Den Raum habe aber niemand betreten dürfen und niemand habe hineinsehen dürfen. Auch die Kommunikation mit CA. habe auf ihn nie so gewirkt, als habe CA. irgendwas zu verbergen oder würde um irgendwas herumreden. Ihre Anweisungen und Vorstellungen seien klar und eindeutig gewesen. Er sei auch nie aufgefordert worden, irgendwelche Informationen für sich zu behalten. Auch das Verhalten der Banken habe für ihn keinen Grund für Argwohn begründet. Mit der Bank DDt habe man sich Mitte Dezember 2015 auf eine Auflösung der Geschäftsbeziehung zum ##.03.2016 geeinigt. Es habe ein Treffen bei der Bank DD gegeben. Es sei zu Problemen gekommen, weil die Einzahler als Zahlungsempfänger nicht Firma V., sondern ONECOIN angegeben hätten. Dies habe geändert werden müssen. Ihm sei aber klar gewesen, dass die Bank DD ONECOIN als den neuen Klienten der Firma V. kannte. Da eine so lange Auslauffrist gewährt worden sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass die Bank DD von etwas Unrechtmäßigem ausgegangen sei, denn ansonsten hätte es nahegelegen, dass die Kontoverbindung viel schneller beendet worden wäre. Die Bank DD habe die Geschäftsabwicklung lediglich sinngemäß als zu aufwendig gewürdigt. Es habe für ihn daher keinen Hinweis gegeben, dass die Bank DD die Geschäftsverbindung wegen eines Verstoßes gegen das ZAG oder eines Geldwäscheverdachts beendet haben könnte. Auch habe sie keinen Hinweis darauf geliefert, dass die Verbindung zu ONECOIN bei der Auflösung der Geschäftsbeziehung eine Rolle gespielt haben könnte. Auch habe die Bank DD nicht geäußert, dass sie keine Geschäfte mit einer Kryptowährung betreiben wolle. Er könne sich nur vorstellen, dass die Banken Kryptowährung als Konkurrenz gesehen hätten und dies nicht unterstützen wollten. Zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX sei ein Mitarbeiter der Bank XX nach G zu einem Erstgespräch gekommen. Mit seiner Frau habe er nicht zuvor abgesprochen, was bei dem Gespräch gesagt werden solle. Der Mitarbeiter habe die Webseite der Firma V. anschauen wollen. Da es eine solche nicht gegeben habe, habe er gefragt, ob er dem Mitarbeiter nicht die Seite von Firma T. zeigen könne. Diese Seite sei dann ein paar Minuten lang angeschaut worden. Auch habe der Mitarbeiter die Cashback-Plattform gesehen. Dies sei aber nur ein Randgeschehen gewesen. Es sei gefragt worden, weshalb man von der Bank DD weg wolle. Dem Mitarbeiter sei erklärt worden, dass es für die Bank DD zu viel Aufwand gewesen sei, zu viele Telefonate und viele falsche IBAN-Nummern, die ebenfalls Arbeit ausgelöst hätten. Als wöchentlicher Umsatz sei, da der Mitarbeiter die Umsätze wissen wollte, ein Umsatz in Höhe von 10.000.000,00 Euro genannt worden. Auch sei über die Provisionszahlungen an die Firma V. gesprochen worden. ONECOIN sei nicht bewusst vermieden worden. Auch hierüber habe es keine Absprache mit seiner Frau gegeben. Es habe nichts zu vermeiden gegeben, zumal der Bank mit den ersten Überweisungen bekannt gewesen sein musste, dass die Gelder für ONECOIN entgegengenommen würden. Auch sei nie eine Frage zu den Kunden gestellt worden. Kurz nach dem Gespräch sei das Konto dann eröffnet worden. Nachdem das Guthaben von dem ONECOIN bei der Bank DD in Höhe von 60 Millionen Euro auf das Konto der Bank XX übertragen worden sei, sei ein Fragenkatalog von der Bank XX gekommen. Hierauf habe er zusammen mit seiner Frau in einer E-Mail erklärt, dass es sich um Gelder von Mitgliedern oder Partnern der Klienten der Firma V. handelt, welche diese auf ihren persönlichen E-Wallets aufladen. Damit sei auch klar gewesen, dass es sich bei dem Geld nicht um Eigentum der Firma V. gehandelt habe. Zudem habe sich aus den eingehenden Überweisungen ergeben, dass eine Verbindung zu ONECOIN bestanden habe und ONECOIN der Client der Firam V. gewesen sei. Die E-Mail vom ##.03.2016 an CA. im Zusammenhang mit der Überweisung von etwaigen weiteren Geldern an die Bank XX habe auch mit Negativzinsen zu tun gehabt. Er habe die Vorstellung gehabt, das Geld könne nach Singapur überwiesen werden, um so Gelder einzusparen. Auch bedeute jede größere Überweisung Stress für eine Bank. Die E-Mail stehe jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der E-Mail an den Zeugen DG. wegen der Fragen bezüglich der Überweisung der 60 Millionen Euro, zumal bei Umsätzen von 10 Millionen Euro Überweisungen in dieser Relation nichts Besonderes seien. Bei der Eröffnung des Kontos bei der Bank WW sei er nicht anwesend gewesen. Von der Bank XX und der Bank WW seien bei den Kündigungen keine Kündigungsgründe genannt worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass es keinen Kündigungsgrund im eigentlichen Sinne gegeben habe, sondern die Banken genau wie die Bank DD den Arbeitsaufwand als zu groß angesehen hätten und die Kontoführung daher für die Banken unrentabel gewesen sei. Auch sei für die Banken ersichtlich gewesen, dass ein Finanzhandling durch die Firma V. stattfinde, zumal die Firma V. aus Sofia vorbereitete Überweisungs-Sammelaufträge erhalten habe, die in die Software der Bank WW eingespielt werden mussten. Diese seien in einem virtuellen Ordner der Bank abgelegt und dann von der Bank durchgeführt worden. Hierbei sei seitens der Bank WW darum gebeten worden, dass bestimmte Präfixe eingespielt werden, damit die Überweisungen in die Systematik der Bank WW passten. Über die Kündigungen habe er jeweils Sofia informiert. Ob er die Information an DE., DD. oder CA. geschickt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, wann er die Information weitergegeben habe. Das Konto der Firma V3. bei der Bank UU sei gekündigt worden. Auch hierbei sei bei der Kündigung keine Begründung angegeben worden. Er habe die Vorstellung gehabt, dass dies mit den gestiegenen Umsätzen zu tun gehabt habe. Zu der Zeit habe es gerade mit ONECOIN angefangen. Ob das eine Rolle gespielt habe, wisse er nicht. Nach der Kündigung sei das Konto bei der Bank FF eröffnet worden, da diese sehr nahe am Büro in Singapur gelegen habe. Das Konto der Firma V2. sei am ##.03.2016 geschlossen worden. Dies sei ihm mitgeteilt worden, nachdem sich Frau CV. nicht mehr habe einloggen können. Er habe sich um eine Freigabe des Kontos durch die Bank bemüht und hierfür mit dieser Kontakt aufgenommen. Die Bank habe jedoch keine Auskünfte erteilt und ihn abgewimmelt. Neben dem Geschäftskonto der Firma V2. und dem von der Firma V2. für ONECOIN geführten Treuhandkonto sei auch sein Privatkonto betroffen gewesen. Gründe seien nicht genannt worden. Er habe sich daraufhin an einen Rechtsanwalt aus London namens EO. sowie dessen Kollegin EP. gewandt. Auch diese hätten von der Bank keine Auskunft über den Grund der Kontosperrung erhalten. Den Rechtsanwälten sei seitens der Bank mitgeteilt worden, dass diese innerhalb von sechs Wochen keine Äußerung abgeben müsse. Er sei davon ausgegangen, dass bankinterne Gründe vorgelegen hätten. Es habe wohl eine bankinterne Prüfung wegen der intensiven Steigerung der Umsätze gegeben. Was, wie und wieso die Bank das sechs Wochen prüfe, könne er nicht sagen. Für ihn sei im Hinblick auf die Firma V. alles in Ordnung gewesen. Er habe sich auch die Frage gestellt, warum das Konto gesperrt worden sei. Über die Kontosperrung habe er bestimmt mit CA. gesprochen. Zuerst habe er aber DD. informiert. Das sei bestimmt innerhalb der ersten Tage bzw. Woche erfolgt, nachdem er keine Auskunft von der Bank erhalten habe. Die Reaktion sei gewesen, dass sich alles regele. Es sei jedenfalls keine große Geschichte daraus gemacht worden. Nach sechs Wochen habe die Bank die Gelder auf den Konten dann kurzfristig freigegeben. Bezüglich der Konten der Firma V2. seien zwei Schecks auf die Firma V2. zur Auszahlung der Kontoguthaben ausgestellt worden. Auch sein persönliches Konto sei wieder freigegeben worden. Über die Freigabe seien die Rechtsanwälte informiert worden. Es sei auch schon ein Termin festgelegt worden, an dem die Gelder dann weiterüberwiesen werden sollten. Die Schecks seien jedoch von der City of London Police (CoLP) abgefangen worden. Dies habe Rechtsanwalt EO. aber erst im Nachgang festgestellt. Rechtsanwalt EO. habe daraufhin mit der CoLP Kontakt aufgenommen. Von Detective ER. habe dieser die Auskunft erhalten, dass es eine Untersuchung gebe. Auch sei um ein Gespräch mit ihm gebeten worden. Diesem habe er zugestimmt. Bevor das Gespräch stattgefunden habe, habe er von Rechtsanwalt EO. die Information erhalten, dass – so habe er das jedenfalls verstanden – es sich um eine freiwillige Vernehmung als Zeuge handeln würde. Auch sei vorab ein Fragenkatalog zugeschickt worden, den er mit seinem Rechtsanwalt besprochen habe. Der Begriff „interview under caution“ sei damals möglicherweise gefallen. Er habe das aber nicht bewusst wahrgenommen und auch nicht gewusst, was das heißt. Dass er nicht nur Zeuge, sondern Beschuldigter gewesen sein soll, habe er erst im hiesigen Verfahren erfahren. Das Gespräch, zu dem er von seinem Rechtsanwalt begleitet worden sei, habe am ##.06.2016 stattgefunden. Es sei um eine Überweisung an Firam ZH. in Höhe von drei Millionen Euro durch die Firma V. gegangen. Der Zusammenhang habe geklärt werden sollen. Zudem sei es um die Konten der Firma V2. und des Angeklagten bei der ank HH und das Geschäftsmodell der Firma V. sowie deren Beziehung zu ONECOIN gegangen. Bezüglich ONECOIN sei mitgeteilt worden, dass es im Internet viele negative, aber auch positive Berichte gebe und es möglicherweise um Betrug gehe. Die Existenz der Blockchain sei im Gespräch aber nie thematisiert worden. Das Gleiche gelte für den Miningprozess oder die Coins. Die Angeklagte B. als Geschäftsführerin der Firma V. sei nicht zu einem Gespräch eingeladen worden. Soweit er in diesem Zusammenhang CA. am ##.05.2016 per Mail mit der Sache konfrontiert habe, habe dies damit in Zusammenhang gestanden, dass CA. von der Untersuchung betreffend Firma ZH. gewusst habe, dies ihm aber nicht mitgeteilt habe. Dies sei ihm erst dann bekannt geworden, weshalb er sie damit konfrontiert habe. Es sei seine Vorstellung gewesen, dass wegen der Untersuchung gegen Firma ZH. und der Arrestierung der Gelder nun möglicherweise auch die Firma V. involviert sei. Am Anfang der Sperrung des Kontos habe er sich diese Gedanken nicht gemacht. Diese seien erst später aufgekommen, da die Firma V. drei Millionen Euro an die Firma ZH. überwiesen hatte. Er habe auch Angst davor gehabt, festgenommen zu werden, auch wenn ihm nicht gesagt worden sei, dass dies passieren könne. Aus dem gesamten Vorgang habe er daher nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handeln könnte, zumal die Gründe für die Kontosperrung seitens der Bank nicht genannt worden seien. Insbesondere das Thema Blockchain habe er nicht mit der Kontosperrung in Verbindung gebracht. Auch habe er bis zum Abfangen der Schecks nichts von einer polizeilichen Untersuchung gewusst. Er habe eine bankinterne Angelegenheit vermutet, weil die Umsätze auf dem Konto so massiv angestiegen seien. Die Befragung bei der Polizei habe nur die Erkenntnis erbracht, dass man seitens der Polizei auf irgendwelche negativen Internetberichte zu ONECOIN gestoßen sei. Er habe insoweit darauf verwiesen, dass das Multi-Level-Marketing-Vertriebssystem von ONECOIN seiner Überzeugung nach ordnungsgemäß sei. Die Gelder seien letztlich acht oder neun Monate später freigegeben worden. Er habe sodann in Sofia nachgefragt, wohin die Gelder von dem Treuhandkonto überwiesen werden sollten, und von DE. oder DD. eine entsprechende Anweisung erhalten, dass die Gelder nach Dubai gehen sollten. Er habe diese Informationen über seine Anwälte an die CoLP weitergegeben. Die E-Mail von CA. vom ##.05.2016 habe nicht mit der Sperrung des Kontos in London im Zusammenhang gestanden. Der Grund für die E-Mail habe in den Negativzinsen in Deutschland gelegen, zu denen es im Ausland kein Äquivalent gegeben habe. Auch die geplante Eröffnung der Plattform VY habe für ihn die Wertigkeit und Zukunft des ONECOIN untermauert. Der VY sei in Wembley groß angekündigt worden, um die Nutzbarkeit des Coins darzustellen. Als Ziel sei dort ausgegeben worden, über den VY 10 Millionen Händler zu erreichen. CA. sei im März 2016 eine Vollmacht zur Einstellung für Personal für das Londoner Büro der Firma V2. erteilt worden. Es sei in London ein Büro für die Firma V2. angemietet gewesen. Dieses Büro sei dann auch durch die von CA. eingestellten Personen genutzt worden. Es habe sich hierbei um Mitarbeiter der Firma ZG. gehandelt. Firma ZG. sei aber nur der „Name“ gewesen. Es seien letztlich Mitarbeiter für ONECOIN gewesen. Allerdings sei die Firma V2. Arbeitgeber gewesen. Für die Firma V. hätten sie aber nichts gemacht. Sie seien für die Entwicklung des VA. zuständig gewesen. Die Firma V2. habe die gezahlten Gehälter von ONECOIN erstattet bekommen sowie eine Gebühr in Höhe von 10 %. Hinsichtlich der Überweisung von 2 Millionen Euro nach Abu Dhabi habe er die an die Firma V. gerichtete Rechnung nicht gekannt als er die Nachricht „Go Ahead“ geschrieben habe. Er habe nur mitbekommen, dass Geld, welches bereits überwiesen worden war, hängen geblieben sei. Das Schreiben habe lediglich dazu gedient, das Geld wieder frei zu bekommen. Erst im Rahmen des Verfahrens habe er erfahren, dass die Rechnung auf die Firma V. ausgestellt gewesen sei. Er habe damals von der in Sofia zuständigen Bearbeiterin DE. gehört, dass es in einem Abwicklungsfall Probleme gab, und es sei gefragt worden, ob nicht die Firma V. zur Abkürzung ein Schreiben ausreichen könne, um Druck aufzubauen und die Sache zu lösen. Wieso das Geld hängen geblieben sei, habe er nicht gewusst. Das sei auch nicht begründet worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Kanzlei zwischengeschaltet gewesen sei und von dieser das Geld festgehalten werde. Um das Geld zurückzubekommen, habe man mit Rechtsanwälten drohen müssen. Dabei sei er – entsprechend der bisherigen Handhabung – davon ausgegangen, dass eine Prüfung durch die dort in Sofia in die Rechtsberatung eingebundene örtliche Anwaltskanzlei stattgefunden habe und es nunmehr um Lösungen und Durchführung eines legalen Wegs gegangen sei. Er habe die Gelder, die auf dem für ONECOIN eingerichteten Konto der Firma V. lagen, immer als Gelder von ONECOIN betrachtet. Die Firma V. habe als Dienstleister dafür Sorge zu tragen gehabt, dass ONECOIN über seine Gelder verfügen konnte. Er habe sich nicht in der Rolle gesehen, entscheiden zu können oder zu dürfen, wie ONECOIN mit seinen Geldern verfährt. Für ihn sei es daher so gewesen, dass der Auftraggeber der Firma V. die Legal Notice habe fertigen lassen, um formale Hürden beim Geldtransfer zu überwinden. Dass einem solch internationalen Geldtransfer auch formale Schwierigkeiten gegenüberstünden sei nichts Ungewöhnliches. Die Legal Notice habe zwar nicht den Tatsachen entsprochen. Aus seiner Sicht sei aber auch kein illegales Ziel verfolgt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Rechtsanwälte irgendwelche Querelen mit der Bank hatten. Im Nachhinein könnte er sich aber selbst in den Hintern beißen. Die Verträge betreffend die Firma Ä. seien von DE., der Inhouse-Rechtsanwältin von ONECOIN, übersandt worden. Er sei damals in G gewesen. Die Verträge seien ihm zum Unterschreiben vorgelegt worden. Er habe sie zunächst versehentlich unterschrieben bzw. mit seinem Kürzel versehen, dann aber bei erneutem Durchlesen gesehen, dass der Inhalt der Verträge falsch sei, weil Client und Provider vertauscht worden seien. Es seien dann die entsprechenden handschriftlichen Änderungen auf den Verträgen durchgeführt und die korrigierten Verträge innerhalb weniger Stunden nach Erhalt zurückgeschickt worden. Für ihn seien die Verträge somit gar nicht zustande gekommen. Den Namen seiner Frau habe er nicht deswegen gegen seinen Namen ausgetauscht, um seine Frau in Unwissenheit zu lassen. Er habe nichts vor seiner Frau versteckt. Er habe ihr aber auch nicht alles im Tagesgeschäft erklärt oder mitgeteilt. Der Hintergrund für die Firma Ä. Verträge sei derjenige gewesen, dass CA. geplant habe, die mit ONECOIN bestehenden Verträge auf Verträge mit regionalen Gesellschaften abzuändern. So hätten weitere regionale Firmen für das Finanzhandling gegründet werden sollen. Eine dieser regionalen Gesellschaften habe die Firma Ä. sein sollen. Von den Überweisungen und den Zahlungen auf die Rechnungen habe er nichts gewusst. Von diesen habe er erst hier im Gericht Kenntnis erlangt. Frau CV. hätte Gelegenheit gehabt, ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Dies habe sie aber nicht gemacht. Zu dem Vertrag und den Überweisungen an die Firma ZA. hat der Angeklagte zunächst angegeben, dass auch Firma ZA. ein solches regionales Unternehmen habe sein sollen. Die Verträge, die er erhalten habe, hätten sich zunächst aber nur auf die Firma Ä. bezogen. Den Vertrag mit ZA. habe er definitiv nicht unterschrieben. Das Kürzel auf der ersten Seite stamme nicht von ihm. Die Folgeseiten des Vertrages seien vermutlich einem anderen, inhaltsgleichen Vertragsexemplar entnommen worden. Sie enthielten damit Namenskürzel und eine Unterschrift bezogen auf einen anderen Vertrag. Woher das rauskopiert sei, könne er nicht sagen. Der Vertrag stamme aus Sofia. Dort müsse dann seine Unterschrift reinkopiert worden sein. Frau CV. sei in so etwas hinter seinem Rücken nicht involviert. Die Verträge hätten sie nie im Original bekommen. Diese seien nur per E-Mail übersandt worden. Auch sei niemand aus Sofia in G im Büro gewesen. Ferner habe er von den Zahlungen an ZA., vertreten durch CJ., und den diesbezüglichen Rechnungen keine Kenntnis gehabt. Von diesen habe er erst hier im gerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangt. An eine Leistungserbringung habe er keine Erinnerung. Die Unterschrift unter den Leistungsbescheinigungen betreffend die Firma ZA. sei seine Unterschrift. Er könne das aber nicht nachvollziehen. Er habe nicht in Erinnerung, was da passiert sei. Er habe auch nicht gesehen, dass 200.000,00 Euro im Monat an Firma ZA. gegangen seien. Im Verfahren sei ihm deutlich geworden, dass die Zeugin CV. Zahlungen durchgeführt habe, denen an die Firma V. gerichtete Rechnungen zugrunde gelegen hätten. Hiervon habe er keine Kenntnis gehabt. Er gehe davon aus, dass die Zeugin CV. nie den Inhalt der Rechnungen angeschaut habe, denn ansonsten hätte ihr auffallen müssen, dass es sich um Rechnungen handelt, die auf die Firma V. ausgestellt worden seien. Auf erneuten Vorhalt des Komplexes um die Überweisungen an die Firma ZA. hat der Angeklagte erklärt, dass CJ. der führende Vertriebler von ONECOIN für Europa gewesen sei. Dieser habe insbesondere Veranstaltungen im Namen von ONECOIN gemacht. Welche Position CJ. im Vergütungsplan gehabt habe, könne er nur vermuten. Er vermute, dass CJ. eine Diamond-Position gehabt habe. Welche, wisse er nicht. Er habe nur einmal direkten Kontakt mit CJ. gehabt, als dieser ihn wegen der Transaktionslimits innerhalb des Netzwerks gefragt habe. Dies sei für alle bei 9.999 Euro gewesen, was er CJ. mitgeteilt habe. Wieso dieser sich diesbezüglich an ihn gewandt habe, könne er nicht sagen. Er habe mit CJ. keine gemeinsamen Auftritte gehabt. Er habe CJ. nicht gemocht. Er habe nicht gemocht, wie dieser die Dinge mache. Wie der Vertrag zwischen der Firma ZA. und der Firma V. in den Ordner „P.“ der Firma V. gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Von CA. und DE. sei geplant gewesen, den Vertrieb von ONECOIN in andere Firmen auszulagern. Mit diesen hätte dann die Firma V. Verträge zum Financial Handling schließen sollen. Der Vertrieb sei letztlich in die Firma P. ausgegliedert worden. Er habe aber zunächst Verträge zu Firma Ä. und Firma ZA. bekommen. Er sei davon ausgegangen, dass das die neuen Firmen sein sollten. Er habe den Vertrag mit Firma Ä. unterschrieben, aber nicht auf der ersten Seite. So sei es auch bei Firma ZA. gewesen. Er habe darauf geschrieben, dass Provider und Client falsch herum benannt worden seien. Er wolle aber erst nochmal prüfen, wo er zu dieser Zeit überhaupt gewesen, insbesondere ob er überhaupt in Deutschland gewesen sei. Hierzu wolle er seine Flüge und seine Hotels prüfen. Die Ausgliederung sei schon relativ früh in 2016 geplant gewesen. Die Verträge, die auf Englisch gewesen seien, seien über ihn gelaufen, nicht über seine Frau. Es sei auch das allgemeine Wissen gewesen, dass ONECOIN seinen Vertrieb habe ausgliedern wollen. Das Unternehmen ONECOIN habe, in Bezug auf den Coin, an die Börse sollen. Der Vertrieb, das Multi-Level-Marketing, habe in ein eigenständiges Unternehmen überführt werden sollen. Welcher Name da zunächst vorgesehen gewesen sei, habe er nicht gewusst. Später sei das dann Firma P. gewesen. Bevor das Firma P. geworden sei, habe er gedacht, dass Firma ZA. und Firma Ä. die Firmen sein sollten. Die Mitglieder hätten dann Geschäftspartner von Firma ZA. und Firma Ä. werden sollen und Vertragspartner von Firma ZA. und Firma Ä. wäre dann die Firma V. gewesen. Die Firma V. hätte das Financial Handling übernehmen und die 1 % Gebühren in Rechnung stellen sollen. Auf Vorhalt, dass in den Verträgen betreffend Firma Ä. und Firma ZA. keine Regelung zu einer Zahlung von Gebühren in Höhe von 1 % enthalten sind, hat der Angeklagte erklärt, dass die erste Seite komplett falsch sei. Auf weiteren Vorhalt, dass auf dem Vertrag zu Firma Ä. lediglich auf der ersten Seite der handschriftliche Vermerk „replace“ enthalten im Übrigen aber der Vertrag von ihm mit Paraphen versehen sei, hat der Angeklagte erklärt, dass er gedacht habe, dass das die Verträge seien, jemand aber einen Fehler bei Client und Provider gemacht habe. Er habe Frau CV. gesagt, dass die Verträge falsch seien. Weiter hat der Angeklagte sodann angegeben, dass er glaube, dass die Verträge zeitnah zueinander gekommen seien. Er wolle dies aber prüfen. Die Verträge habe er definitiv nicht im Januar oder Februar erhalten. Den Vertrag zu Firma ZA. habe er zeitnah mit dem Vertrag zu Firma Ä. erhalten. Dass Gelder an Firma ZA. durch Frau CV. gezahlt worden seien, habe er nicht mitbekommen. Er habe auch nicht mitbekommen, dass die Rechnungen zuerst gegenüber ONECOIN und dann gegenüber der Firma V. ausgestellt worden seien. Auch seine Frau habe nichts davon mitbekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso Frau CV. von dem Konto von ONECOINn gezahlt habe. Frau CV. habe auch gesagt, dass sie die Rechnungen nie gelesen habe. Er vermute, dass der Vertrag zu Firma ZA. auch im März gekommen sei. Auf Nachfrage, ob es aus Sofia oder von CJ. den Wunsch gegeben habe, den Vertrag auf den ##.01.2016 zurück zu datieren, hat der Angeklagte erklärt, dass er dies nicht wisse. Die ganzen Rechnungen seien ihm erst hier im Gericht bekannt geworden. Auch der gesamte E-Mail-Verkehr zu den Zahlungen an CJ. bzw. Firma ZA. sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Rechnungen zunächst auf ONECOIN und dann die Firma V. ausgestellt worden seien. Mit ihm sei auf keinen Fall über eine Änderung des Datums des Vertrags gesprochen worden. Er habe mit einem Austausch keine Berührung gehabt. Es müsse irgendwas durch Sofia oder CJ. gemacht worden sein. Auch Frau CV. habe erklärt, dass sie die Rechnungen nie gelesen habe. Sie habe aber gewusst, dass es keine Dienstleitung der Firma V. gegeben habe. Wieso Frau CV. nichts gesagt habe, wisse er nicht. Auf erneuten Vorhalt der Leistungsbescheinigungen hat der Angeklagte sodann erklärt, dass er das absolut nicht nachvollziehen könne. Die Unterschrift auf den Leistungsbescheinigungen sei seine. Etwaige Probleme von CJ. mit dessen Bank seien ihm wurscht. Er mache sowas nicht. Er versuche nachzuvollziehen, woher diese kommen. Er komme aber nicht auf einen Nenner. Die Paraphe auf Seite 1 des Vertrages sei nicht seine. Es seien vier Verträge übersandt worden. Auch Seite 1 des Vertrages betreffend Firma Ä. habe kein Kürzel von ihm. Diese Seite sei falsch gewesen. Die Verträge seien zeitnah zueinander gekommen. Die Paraphen auf den weiteren Seiten des Vertrages seien aber seine. Auch die Paraphen auf dem Vertrag mit Firma Ä. seien seine. Alles sei über Frau CV. gelaufen. Er wolle Frau CV. aber nicht einer Straftat bezichtigen. Mit seiner Frau habe er auch nie über den Vertrieb und das Netzwerk gesprochen. Die englischen Verträge seien alle über ihn gelaufen. In Bezug auf die Veranstaltung in der Wembley Arena habe er die Anweisung erteilt, die Zahlung durchzuführen, auch wenn die Rechnung auf die Firma V. ausgestellt gewesen sei. Sonst habe er solche Anweisungen aber nicht erteilt. Betreffend die Überweisungen an Firma H. habe sich CA. an ihn gewandt, da sie vorgehabt habe, groß in Süd-/Lateinamerika zu investieren. Es sei um ein Ölfeld oder ähnliches gegangen. Dazu habe ein Fonds über Rechtsanwälte in Florida angelegt werden sollen. Seines Wissens sei auch die Anwaltskanzlei Firma D. involviert gewesen. Das Geld hätte von der Firma V. geschickt werden sollen und die Firma V. hätte, da es so einfacher gewesen wäre, da sie auch das Geld geschickt hätte, Inhaber das Fonds werden sollen. Der Firma V. sei dafür eine Beteiligung von 1 – 2 % in Aussicht gestellt worden. Er habe das aber abgelehnt und mitgeteilt, dass die Firma V. so etwas nicht mache. Die Gelder seien keine Gelder der Firma V., weshalb der Fonds auch nicht auf den Namen der Firma V. laufen könne. Dann hätte es u.a. Probleme mit dem Finanzamt gegeben. Hierüber habe er bestimmt mit seiner Frau gesprochen und dies erwähnt. Danach habe er sechs bis sieben Wochen nichts mehr dazu gesehen, bis DR. ihn wegen Überweisungen an Firma H., die bereits durchgeführt worden seien, angeschrieben habe. Auch habe er mit CA. besprochen, dass Gelder von den Konten der Firma V. und der Firma V3. überwiesen werden sollten. Er habe dabei aber bezüglich des Namens des Zahlungsempfängers nicht nachgefragt. Damit sei ihm klar gewesen, dass der Fonds anderweitig installiert worden sei. In Deutschland habe es Negativzinsen gegeben. Außerdem seien es die Gelder des Unternehmens ONECOIN gewesen, das einen großen Investmentfonds eröffnen wollte, wobei die Gelder von der Firma V. dorthin überwiesen werden sollten. Er habe nicht gedacht, dass das etwas Illegales sei. Es sei Geld von ONECOIN und ihr Fonds gewesen. Er und seine Frau seien von DR. angeschrieben worden, dass der Fondsmanager, DT., die KYC der Firma V. und der Firma V3. benötige. Er habe Firmenunterlagen usw. benötigt. Dies sei aber so nicht abgesprochen gewesen. Deswegen habe er DR. auch mitgeteilt, dass, wenn sich dies alles auf den Fonds beziehe, den er bereits abgelehnt habe, es ein Problem gebe. Was im Hintergrund gelaufen sei, wisse er nicht. Nachfolgend sei die Bestätigung vom ##.06.2016 ausgestellt worden, dass die Gelder von der Firma V. geschickt worden seien. Das Schreiben sei von DR. vorgeschrieben gewesen. Ob das Schreiben direkt an ihn oder seine Frau geschickt worden sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe es jedenfalls auf den Tisch bekommen, da alles in englischer Sprache an ihn weitergeleitet worden sei. Mit CA. habe er darüber nicht gesprochen. Das Schreiben müsse von DE. übersandt worden sein. Es habe erklärt werden müssen, dass die Gelder tatsächlich von der Firma V. gekommen seien, was zutreffend sei und was man bestätigt habe. Er habe sich von CV. oder DA. bestätigen lassen, dass diese Summe überwiesen worden sei. Er habe deswegen die Erklärung auch nicht als unzutreffend angesehen. Er habe das Schreiben so gelesen, dass Firma ZF. Inhaber das Fonds sei und nicht, dass das Geld im Auftrag von Firma ZF. überwiesen worden wäre. Er habe jedenfalls nicht bewusst etwas Falsches erklären wollen. Das Schreiben vom ##.06.2016 sei von DE. übersandt worden. Im Nachhinein sehe er es auch so, dass hierdurch eine Verschleierung erfolgt sein könnte. Das habe er zum damaligen Zeitpunkt aber nicht so gesehen. Hinter ihrem Rücken sei aber noch eine Erklärung über ein Joint Venture zwischen Firma V. und Firma ZF. erfolgt. Das Schreiben des Angeklagten D. vom ##.08.2016 habe er erstmals hier im Gericht gesehen. Auch den Angeklagten D. habe er erst hier im Gericht kennengelernt. Ein solches Joint Venture habe es nicht gegeben. Auch DR. sei kein entsprechender Auftrag erteilt worden. Der Inhalt des Schreibens sei unzutreffend. Ohne das Wissen von ihm und seiner Frau sei dies hinter ihrem Rücken passiert. Er fühle sich ausgenutzt und hintergangen. Wegen der Vermittlung des Service Agreements zwischen der Firma V. und ONECOIN habe er gemäß der als Revenue Sharing Agreement bezeichneten Vereinbarung vom ##.12.2015 37,5 % aller von der Firma V. an ONECOIN Ltd. Dubai berechneten Beträge erhalten. Den gleichen Anteil habe CU. für dessen Vermittlungstätigkeit erhalten. Bei der Berechnung der Beträge sei jedoch zunächst ein Abzug von 15.000,00 Euro zugunsten der Firma V. erfolgt. Der Firma V. seien damit – neben den 15.000,00 Euro vorab –, wie auch im Rahmen der früheren Tätigkeit für Firma P., 0,25 % der Umsätze verblieben. Diese Aufteilung sei allerdings nicht mit seiner Frau ausgehandelt worden. Die Aufteilung sei seiner Frau so angeboten worden. Dies habe sie angenommen. Die Berechnung des 1 %-Umsatzes und die weitere Aufteilung sei durch Frau CV. bzw. vertretungsweise Frau DA. erfolgt. Diese hätten einen Überblick über die Gesamteingänge gehabt und diese in Excel-Sheets erfasst sowie etwaige Abzüge berücksichtigt. Soweit er eigene Berechnungen durchgeführt habe, hätten diese lediglich als Modellrechnungen und Vorbereitung für Frau DA. gedient, die vertretungsweise die Tätigkeit von CV. übernommen habe. Rechnungen und Abwicklungen habe für ihn Frau CV. bearbeitet. Sie habe für ihn – nicht erst seit der Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN, sondern auch schon zuvor – Rechnungen geschrieben. Er habe zwar ab und zu eigene Rechnungen geschrieben. Im Großen und Ganze habe das jedoch Frau CV. gemacht. Sie sei auch diejenige gewesen, die die Anweisungen aus Sofia bezüglich der Überweisungen ausgeführt habe. Sie habe die Überweisungen betreffend die Rechnungen des Angeklagten durchgeführt. Er selbst sei mit den Zahlungsvorgängen nicht befasst gewesen. Frau CV. habe auch Zahlungen von seinem Privatkonto im Zusammenhang mit der Abrechnung gegenüber der Firma V.veranlasst. Auch für CU., der eine Lese-/Rechtschreibschwäche habe, habe sie die Rechnungen zusammengestellt. Er habe für CU. keine Rechnungen geschrieben. CU. habe verschiedene Firmen gehabt. Für die Abrechnung habe CU. drei verschiedene Firmen genutzt und diese gegenüber der Firma V. benannt. Das eine Unternehmen sei dabei auf den Namen der Frau von CU. gelaufen. Hintergrund für das Aufteilen der Beträge seien steuerliche Gründe gewesen. Dass ein Austausch seiner Rechnungen und der Rechnungen von CU. gegenüber der Firma V. stattgefunden habe, sei zutreffend. Dass für die Rechnungen ein falscher Textblock verwendet worden sei, sei ihm im Frühjahr 2016 aufgefallen. Die Rechnungen habe er, wenn er sich recht erinnere, am ##.##.04.2016 vorgelegt bekommen. Die Rechnungen seien durch Frau DA. vertretungsweise erstellt worden. Drei Tage zuvor sei das Konto in England gesperrt worden. Frau DA. habe immer sehr korrekt gearbeitet und ihm die Rechnungen zur Kontrolle geschickt. Dabei sei ihm dann aufgefallen, dass die Rechnungen unzutreffend seien. Das seien aber die einzigen Rechnungen, die er zu Gesicht bekommen habe. Er habe dann aber sicher gesagt, dass jegliche Rechnung, die falsch sei, neu geschrieben werden müsste. Dass auch danach noch Rechnungen mit dem falschen Inhalt erstellt worden seien, lasse sich wohl damit erklären, dass er sehr selten in G gewesen sei und Frau CV. dann weiterhin den unzutreffenden Inhalt verwendet habe. Von etwaigen Fragen des Steuerberaters der Firma V. zu den Rechnungen wisse er nichts. Mit dem Steuerberater Herr DP. habe er erst im Jahr 2017 zu tun gehabt. Den Verwendungszweck bei den Überweisungen auf sein Konto habe er sich nicht angeschaut. Er habe lediglich auf die Beträge geachtet. Wichtig sei gewesen, dass der Betrag eingegangen und alles in der Buchhaltung erfasst worden sei. Wie es zu den fehlerhaften Angaben gekommen sei, könne er nicht sagen. Dies sei ein Textblock gewesen, der sich auf dem Laptop von Frau CV. befunden habe. Frau CV. habe bei der Erstellung von Rechnungen immer die letzte Rechnung abgerufen und sodann die Daten, den Beleg usw. angepasst. Der Text habe noch die Firma P.-Sachen betroffen. Im Januar 2016 sei auch noch ein Vertrag für den Monat Januar gemacht worden, weil im Januar noch Veranstaltungen im Namen von Firma P. stattgefunden hätten. Insoweit seien Spesen angefallen, wenn er unterwegs gewesen sei bzw. Veranstaltungen von Firma P. usw. durchgeführt habe. Dieser Vertrag sei auch schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst später aufgesetzt worden. Er verstehe jedenfalls nicht, wie es zu der fehlerhaften Bezeichnung gekommen sei. Er verstehe aber auch nicht, was Frau CV. gemacht habe. Auch ein paar andere Dinge, die Frau CV. gemacht habe, verstehe er nicht. Im August 2016 sei, wie auch schon in anderen Monaten und aus den Rechnungen ersichtlich, pro forma ein Vorschuss vorab gezahlt worden. Es sei geplant gewesen, in Holland und Schweden weitere Firma V.-Gesellschaften zu gründen. Wie bei den übrigen Firma V.-Gesellschaften hätten Gelder für ONECOIN entgegengenommen und auf Anweisung weitergeleitet werden sollen. Den Mitgliedern hätten einfachere Überweisungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen. Geschäftsführerin der Gesellschaften hätte die Angeklagte B. werden sollen. Für Holland sei auch bereits alles vorbereitet gewesen. Auch ein Büro in Holland sei geplant gewesen, da dies eine Auflage zur Gründung einer dortigen Gesellschaft gewesen sei. Wegen der Durchsuchung am ##.08.2016 sei dies aber letztlich nicht zur Umsetzung gelangt. Seine finanzielle Vorgehensweise sei auch transparent und in jedem Belang rechtmäßig gewesen. Er habe sein Privatvermögen nicht ins Ausland gebracht. Auch habe er zu keiner Zeit Gelder ins Ausland verbracht, Vermögenswerte verschoben oder verschwinden lassen oder sonst „in Sicherheit gebracht“. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung sei er in G im Wohnhaus seiner Frau gewesen. Er sei total schockiert gewesen. Ihm sei irgendwas mit Firma V. und ONECOIN gesagt worden. Was genau, wisse er aber nicht mehr. Es sei aber klar gewesen, dass es im Zusammenhang mit ONECOIN stehe. Es sei um irgendeine Untersuchung eines Geldwäscheverdachts gegangen. Das sei aber nicht großartig im Detail geäußert worden. Letztlich sei es bei der Durchsuchung nur um das ZAG gegangen. Den damaligen Beschluss habe er nicht gelesen. Was genau die Vorwürfe gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei um die Durchsuchung des Hauses seiner Frau gegangen. Sein Name sei nicht genannt worden. Auf die Frage, wer er sei, habe er mitgeteilt, dass er der Ehemann von Frau B. sei. Er habe aber bestimmt nicht gesagt, dass er die Firma V. zusammen mit seiner Frau führe. Seitens der Polizei sei telefoniert worden. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht telefoniert werde. Nach ca. 10 – 15 Minuten sei dann auch sein Name per Hand auf die Durchsuchungsunterlagen geschrieben worden. Dass es um Betrug und Geldwäsche gehe, habe er erst später über Rechtsanwalt CT. mitbekommen. Wann das gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Er habe auch keinen Zusammenhang zu der Kontensperrung in London gesehen, zumal das Verfahren in London allein wegen der Firma ZH. geführt worden und es hier in Deutschland allein um die fehlende Lizenz gegangen sei. Seit dem ##.08.2016 habe seitens der Firma V. zu keinem Zeitpunkt mehr Verfügungsgewalt über die Konten bestanden. Ab diesem Datum eingegangene Summen hätten durch sie nicht mehr kontrolliert werden können. Dass noch weiteres Geld auf dem Konto der Bank WW eingegangen sei, habe er nicht gewusst. Nach der Durchsuchung habe er bestimmt mit CA. gesprochen. Ob die Kommunikation per Telefon, E-Mail, WhatsApp o.ä. stattgefunden habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei sicher eine Kombination gewesen. Frau CA. sei nicht geschockt gewesen. Sie habe gesagt, dass sich alles klären werde. Sie habe – wie bereits zur Sache in London erklärt – dass alle Geldflüsse absolut legal seien und dies alles bewiesen werden könne. Das habe er ihr auch geglaubt. Sie habe das sehr überzeugend erklärt. Alles, was er geprüft habe, habe auch gestimmt. Er habe ihr daher zu 100 % geglaubt. In diesem Zusammenhang habe es dann auch erstmals Kontakt mit Rechtsanwalt CT. gegeben. Dieser sei durch ONECOIN, entweder CA. oder DE., organisiert und vorgestellt worden. Er habe CA. mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau das Finanzhandling nicht mehr machen wollten. Die Geschäftsbeziehung von Firma V. zu P. sei beendet worden. Im UK sei seit März 2016 sowieso nichts mehr passiert. Der Verkauf der Firma V3. sei nach der Durchsuchung eingeleitet worden. Er und seine Frau hätten das Finanzhandling wegen der Beschuldigungen in Deutschland wegen der fehlenden Lizenz nicht mehr machen wollen. Die Zusammenstellung für den Verkauf habe ca. zehn Tage gedauert. Die Firma V3. sei dann am ##./##.08.2016 an Firma ZF. verkauft worden. Dies habe CA. eingeleitet. Firma ZF. sei durch DE. vertreten worden. Seit diesem Zeitpunkt hätten er und seine Frau keinen Zugriff mehr auf die Konten der Firma V3. gehabt. Wieso er dennoch in der Folgezeit bis Mitte September Kontounterlagen erhalten habe, wisse er nicht. Das sei in die Zuständigkeit von Frau CV. gefallen. Er habe dazu keinen Kenntnisstand. Er habe auch nicht zur Kenntnis genommen, dass es nach Sperrung des deutschen Kontos zu vermehrten Einzahlungen auf das Konto der Firma V3. gekommen sei. Die Konten der Firma V4. seien durch die dortigen Behörden gesperrt worden. Das dortige Geld sei eingezogen worden. CA. habe er zuletzt am ##.10.2016 auf der ONECOIN-Veranstaltung in Bangkok gesehen. Dort sei Firma W. vorgestellt worden. Im September oder Oktober 2017 habe es dann nach der offiziellen Verlautbarung von ONECOIN und nach Auskunft von CA2. geheißen, dass CA. eine Babypause von bis zu sechs Monaten mache. Im Jahr 2017 sei er weiterhin ein paar Mal als Gastredner auf Großveranstaltungen von ONECOIN gewesen. Auch dabei sei es allgemein um Network-Marketing gegangen. Auch dabei habe er CA. weiterhin angepriesen. Die Vorwürfe gegen die Firma V. hätten dem nicht entgegengestanden, denn bezüglich der Firma V. sei es um einen Verstoß gegen das ZAG wegen einer fehlenden Lizenz gegangen. Eine Veranstaltung sei dabei die Veranstaltung in H gewesen. Diese könne Anfang 2017 gewesen. Dort sei – aber nicht von ihm – u.a. das Video The Future of Payments präsentiert worden. Er habe aber nichts zur Blockchain im herkömmlichen Sinne gesagt. Er habe lediglich die anwesenden Journalisten um eine Erklärung gebeten, wieso es keine Blockchain geben sollte. Weiterhin sei er als unabhängiger Trainer im Bereich Multi-Level-Marketing für ONECOIN tätig gewesen. Er habe zusammen mit seinem Partner ES. ab dem ##.01.2018 ein einheitliches globales Schulungsprogramm im Bereich Firma S. abgehalten. Hierfür sei auf ein Programm zurückgegriffen worden, das er bereits 1996 kreiert habe. Das Programm habe aus vier Modulen bestanden und dabei sei es darum gegangen, die Selbstständigkeit zu planen und zu organisieren. Die vier Module hätten sich an Anfänger, Führungspersonen sowie Aufsteiger gerichtet. Ein Modul habe sich weitergehend mit der Lebenseinstellung befasst. Es seien große und kleine Veranstaltungen rund um die Welt gewesen. Dieses Programm sei bis Ende Juni 2018 gelaufen. Dann habe CA2. gewollt, dass er unmittelbar für ONECOIN arbeite. Dies habe er aber abgelehnt. Daraufhin seien ca. vier Wochen später seine Konten bei ONECOIN gesperrt worden. Die auf dem für Firma J. eingerichteten Konto befindlichen ursprünglich als Kaufpreis gezahlten eine Million ONECOIN seien mittlerweile auf ca. drei Millionen Coins angewachsen gewesen. Auf diese habe er dann keinen Zugriff mehr gehabt. Auch auf das Geld von den persönlichen Konten, ca. 73.000,00 Euro, habe er nicht mehr zugreifen können. Bis Mitte 2018 sei er auch weiterhin euphorisch und von ONECOIN überzeugt gewesen. Wenngleich CA. seit Herbst 2017 nicht mehr da gewesen sei, habe es dafür aber eine plausible Begründung gegeben. Auch habe ihr Bruder, CA2., das sehr gut verkauft. Erst Mitte 2018, nachdem CA2. keine zufriedenstellenden Antworten auf seine Fragen gegeben habe, habe er schwere Bedenken bekommen, wie es mit dem Unternehmen weitergehen solle. Rechtsanwalt CT. habe das Verfahren bezüglich der Lizenz für die Firma V. betreut. Das habe er mitbekommen. Rechtsanwalt CT. habe immer dargelegt, dass eine solche Lizenz nicht notwendig sei, wenn – wie hier – nur ein Client betreut werde. Rechtsanwalt CT. habe einen solchen Antrag aber gestellt. Hierzu habe man auch kommuniziert. Rechtsanwalt CT. habe dazu Fragen gestellt. Er habe Dokumente zur Wirtschaftsprüfung und zu Steuern benötigt. Insoweit hätten Rechtsanwalt CT. und der Steuerberater DP. auch unmittelbar Kontakt gehabt. Rechtsanwalt CT. sei aber nur beauftragt gewesen, die Lizenz zu beantragten. Sonst habe es keine Anweisungen von ihm oder seiner Frau gegeben. Er glaube nicht, dass er die Schriftsätze von Rechtsanwalt CT. in den geführten Verfahren – wenn er überhaupt welche gelesen habe – alle gelesen habe. Alles sei immer direkt an seine Frau gegangen. Dadurch habe er sicher das ein oder andere gelesen. Wie und was im Einzelnen gemacht worden sei, das wisse er nicht. Irgendwann 2017 seien die Geschäfte von ONECOIN in Deutschland verboten worden. Das habe aber nichts mit der Firma V. zu tun gehabt, da die Fimra V. nicht mehr für ONECOIN tätig gewesen sei. Von der Untersagungsverfügung gegenüber der Firma V. durch die BaFin habe er im Frühjahr 2017 erfahren. Seine Frau habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt und ihm die Schriftstücke gezeigt. So wie er das verstanden habe, sei über den Antrag auf Erteilung der Lizenz noch nicht endgültig entschieden worden. Die Kosten von Rechtsanwalt CT. seien zunächst von ONECOIN übernommen worden. Später seien die Kosten dann von ihm und seiner Frau übernommen worden. Das könne ab 2017 oder Anfang 2018 gewesen sein. Den Angeklagten D. habe er bis zum Prozess nicht gekannt. Er habe ihn zum ersten Mal im Gericht gesehen oder gesprochen. Die maßlose Enttäuschung vieler Menschen, die, genau wie er, von ONECOIN überzeugt gewesen seien und ONECOIN vertraut hätten, könne er gut nachempfinden und nachvollziehen und zutiefst bedauern. Für seine Ehefrau tue es ihm unendlich leid, dass diese nun aufgrund der Geschäftsbeziehung zu ONECOIN sich in einer so persönlich, gesundheitlich und wirtschaftlich desaströsen Lebensphase befinde. Niemals hätte er seiner Frau den Kunden ONECOIN vermittelt, wenn er irgendwelche Zweifel bezüglich des Geschäft gehabt hätte. Er sehe sein Lebenswerk, welches er über Jahrzehnte aufgebaut habe, als zerstört an. Niemals hätte er Firma P. – und auch Firma T. – in die Hände von ONECOIN gegeben, wenn er das Wissen von heute gehabt hätte. c. Einlassung des Angeklagten D. Der Angeklagte D. hat sich eingelassen, dass die heutige Bewertung der Frage, ob es sich bei ONECOIN um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelt, völlig anders zu bewerten sei als seine damalige Wahrnehmung. In Kenntnis all der Dinge, die zwischenzeitlich, u.a. aus weltweiten Veröffentlichungen, bekannt geworden seien, hätten bei ihm die „Alarmglocken“ geklingelt. Zumindest soweit, dass er die ihm vorgeworfenen Überweisungen erheblich intensiver hinterfragt und überprüft hätte. Er hätte seine vorgenommenen Aktivitäten, sowohl die Überweisungen als auch unterstützende Tätigkeiten, eingestellt, bis die Vorwürfe geklärt worden wären. Im Jahr 2016 seien ihm all diese Dinge aber nicht bekannt gewesen. Im Mai 2016 als auch im weiteren Verlauf des Jahres 2016 habe es keine ihm sichtbaren oder anderweitig bekannten Schwierigkeiten mit der ONECOIN-Plattform gegeben. Es habe keine Menschen gegeben, die durch ONECOIN offensichtlich oder öffentlich berichtet Geld verloren hätten. Es habe keine ihm bekannten strafrechtlichen Ermittlungen zu Betrugsvorwürfen oder eine mediale Berichterstattung über Verluste von Anlegern gegeben und vor allem sei CA. noch nicht verschwunden gewesen. Aus seiner Sicht im Mai 2016 und im weiteren Verlauf des Jahres 2016 habe sich die Situation so dargestellt, dass es CA. gelungen sei, eine neue Kryptowährung zu etablieren, und sie damit einen erheblichen – auch finanziellen – Erfolg gehabt habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt der sichtbare Shooting-Star, der „Steve Jobs“ der Kryptowährung gewesen. ONECOIN sei in der Öffentlichkeit immer noch als ein riesen Erfolg und als eine etablierte Kryptowährung gefeiert worden und das Unternehmen ONECOIN sei ganz regulär seinem Vertrieb nachgegangen und habe monatlich enorme Gewinne erzielt. Er habe CA. im Jahr 2010 oder 2011 über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt. Von diesem Zeitpunkt an habe er hin und wieder sporadisch privaten Kontakt zu CA. über SMS oder WhatsApp gehabt. In den Jahren 2012 – 2014 habe er ebenfalls nur sporadisch Kontakt zu CA. gehabt, wobei sich erstmalig geschäftliche Berührungen ergeben hätten. So habe er für CA. in dem gegen sie wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit dem Firma ZS. geführten Verfahren Akteneinsicht beantragt. Er habe die Akte in groben Zügen gekannt. Das Verfahren habe er aber an den Kollegen ET. übergeben, da er kein Strafverteidiger gewesen sei. Er habe CA. zu dem Gerichtstermin gefahren und auch wieder mit zurückgenommen. An der Verhandlung selbst habe er aber nicht teilgenommen. Im Nachgang habe er von CA. erfahren, dass sie in diesem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Auf Nachfrage habe CA. ihm die Geschehnisse so geschildert, dass sie bis zuletzt versucht habe, das Unternehmen zu retten. Aufgrund eines Streiks in der Belegschaft habe aber Ware nicht endgültig fertiggestellt und an den Kunden ausgeliefert werden können, weshalb letztlich die Liquidität gefehlt habe und das Unternehmen schneller zahlungsunfähig geworden sei, als von CA. angenommen. Da er als Rechtsanwalt viele unternehmerische Mandanten betreue, auch solche, deren Geschäftsmodelle mitunter scheitern, habe er aus diesem Umstand nicht abgeleitet, dass CA. eine schlechte Unternehmerin sei oder gar kriminelle Energie habe. Soweit ihm bekannt gewesen sei, sei diese „kriminelle Energie“ auch nicht Vorwurf in dem strafrechtlichen Teil des Insolvenzverfahrens gewesen. Letztlich sei er ein guter Bekannter von CA. gewesen, mehr aber auch nicht. Im Jahr 2014, in dem er über CA. erstmalig ihren damaligen Ehemann EU. kennenlernt habe, habe CA. Kontakt zu ihm aufgenommen und ihm von ihrem neuen Unternehmen ONECOIN berichtet. Sie habe ihm erzählt, dass es ihr gelungen sei, eine Kryptowährung zu erschaffen, die aus ihrer Sicht an den Erfolg von Bitcoin anknüpfen könne, technisch und von der Praktikabilität diesem jedoch weit voraus sei. Er habe sich parallel dazu im Internet informiert und das Geschäftsmodell als interessierter Leser, nicht als Krypto-Fachmann, sehr spannend gefunden. Zur Gründung verschiedener Firmen für CA. hat sich der Angeklagte zunächst insoweit eingelassen, dass die Gründung diverser Firmen ebenfalls in 2014 stattgefunden habe. Zu dieser Zeit sei an keiner Stelle substantiell Negatives über CA. oder ONECOIN oder etwas in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit besprochen worden. Auch sei ihm nichts bekannt geworden. Die Gründung von „diversen Firmen“ weise für sich nicht auf illegale Tätigkeiten hin. Dies sei Tagesgeschäft internationaler Beratung und Unterstützung. CA. habe ihm gesagt, dass sie im Auftrag von mehreren Chinesen ein Konzept für eine Kryptowährung entworfen habe, diese dann aber den Entwurf nicht kaufen oder nicht umsetzen wollten. Genaueres sei ihm dazu aber nicht bekannt. CA. habe sich dann entschlossen, das Projekt selber umzusetzen. Dies habe sie ihm jedenfalls so berichtet. Für ihn sei die Gründung der Firmen daher nicht auf illegale Währung oder illegale Tätigkeiten ausgerichtet gewesen. Sodann hat er erklärt, CA. habe bereits Anfang 2014 eine Art Businessplan für einen Investor entwickelt. Hierbei habe sie sich ein Konzept und Gesamtkonstrukt überlegt, das an einen chinesischen Investor habe verkauft werden sollen. Das Konstrukt habe auch dazu gedient, Steuern zu sparen. ONECOIN sei zu diesem Zeitpunkt kein Thema gewesen. Dies sei erst später aufgekommen. Nach seiner Erinnerung sei das erst 2015/2016 gewesen. ONECOIN sei für ihn 2014 gar nicht im Fokus gewesen. CA. habe ihm von dem Gesamtkonstrukt erzählt und ihm erklärt, dass sie Firmen brauche. Hierfür habe sie ihn beauftragt, diese zu gründen, damit sie sie verkaufen könne. Sie habe ihm gesagt, kümmere dich darum, sie habe anderes zu tun. Die Firmen habe er sodann auch gegründet. Für die Gründung sei er nicht in Dubai oder Gibraltar gewesen. Die von ihm zu unterzeichnenden Schriftstücke seien ihm entweder per Post oder per E-Mail übersandt worden. Ganz genau könne er das nicht mehr sagen. Aber er denke, dass sie ihm per E-Mail übersandt worden seien und er sie dann ausgedruckt habe. Die notwendigen Unterlagen seien alle über einen deutschen Notar in N beglaubigt worden. Die Daten im Antragsformular betreffend die Firma T. habe er, auch wenn das bei ihm im Büro gefunden worden sei, nicht ausgefüllt. Wer das übernommen habe, könne er nach der langen Zeit nicht mehr sagen. Die Daten seien aber in seinem Namen eingetragen worden. In der Folgezeit sei er auch nicht operativ tätig gewesen. Er habe die Firmen lediglich gegründet, CA. Vollmachten eingeräumt und die Firmen sodann nach und nach an sie übertragen. Über eine Vergütung hierzu sei damals nicht gesprochen worden. Erst irgendwann später sei für die gesamten Beratungsleistungen und Tätigkeiten ein „Gesamtpaket“ geplant gewesen. Der chinesische Investor habe die Firmen sodann jedoch nicht übernehmen wollen, sodass CA. das dann selber gemacht habe. Genaue Erinnerungen hierzu habe er aber nicht mehr. Im September 2014 habe CA. ihn gebeten, eine rechtliche Stellungnahme zu der Frage, in welchen Ländern der Welt Kryptowährung zulässig ist, zu erstellen. Sie habe ihm hierzu eine von ihr vorgefertigte Liste übersandt und ihn um Überprüfung ihrer vorgeschriebenen Ausführungen gebeten, was er erledigt habe. Er habe hierzu Informationen im Internet gesammelt. Diese Aufgabe habe keine besondere finanzrechtliche Expertise erfordert. Vielmehr habe sich das Überprüfen und Ergänzen auf öffentlich zugängliche Fakten, wie z.B. Wikipedia, beschränkt. Dies habe er in seinen E-Mails an CA. auch mitgeteilt. Im Rahmen dieser Stellungnahme seien auch die E-Mails vom ##.09.2014 erfolgt, mit der die grundsätzliche Legitimität des ONECOIN-Systems bestätigt werden sollte. Er habe im Rahmen seines Schreibens vom ##.09.2014 darauf hingewiesen, dass seine Prüfungskompetenz als Anwalt nicht zu den einzelnen technisch-inhaltlichen Aspekten der Kryptowährung herangezogen werden könne. Anhaltspunkte für eine mögliche Illegalität des Geschäftsmodells habe er hieraus nicht ableiten können, zumal das System damals noch in den Kinderschuhen gesteckt habe und keinerlei Hinweise für ein betrügerisches Handeln vorhanden gewesen seien. Soweit in seiner rechtlichen Stellungnahme auch allgemein die Legitimität von ONECOIN und die Begrenzung auf 2,1 Milliarden Coins bestätigt werde, habe er dies nicht geprüft. Er habe CA. geglaubt. Es habe für ihn keinen Anlass gegeben, CA. nicht zu glauben. Er habe keine Zweifel gehabt, dass es sich um ein legitimes Produkt handele. Auch habe er nicht zum sogenannten „inneren Kreis“ der ONECOIN-Mitwisser gehört. Anderenfalls, wenn er also Kenntnis von den inneren Abläufen gehabt hätte, die auf ein betrügerisches System hätten schließen lassen, hätte er in seinen E-Mails ganz offensichtlich andere Formulierungen verwendet und es seien dann auch anderen Formulierungen zu erwarten gewesen. Zudem sei er kein Firmenanwalt von ONECOIN gewesen. CA. habe eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt. Er habe immer nur von einzelnen Ausschnitten Kenntnis gehabt. Soweit er im Juni 2017 CA. geschrieben habe, dass sie ihm gesagt habe, dass man ihn nicht vergesse, sei es darum gegangen, dass er bei etwaigen Deals als Anwalt dabei sei. Auch habe er damals mehr gewusst als im Jahr 2016. Ferner sei es zutreffend gewesen, dass CA. im Ausland gewesen sei und unendlich viel Geld gehabt habe. Wenn er aber wirklich mehr gewusst hätte, dann hätte er im Juni 2017 ganz andere E-Mails mit ganz anderen Inhalten geschrieben. Auch aus der Weiterleitung der E-Mail von CH. an CA. durch ihn am ##.07.2015 ergebe sich nichts Anderes. So ergebe sich aus dieser nicht, dass er besonderes Wissen zu den technischen Hintergründen der Kryptowährung von ONECOIN gehabt habe. CH. nehme in dieser E-Mail Bezug auf die von ihm im Jahr 2014 erstellte Stellungnahme zu der Frage, in welchen Ländern Kryptowährung legal sei. Ein anderes, von ihm erstelltes Dokument, das tatsächlich die Frage der Legalität des ONECOIN Systems beurteile, habe es überhaupt nicht gegeben. Er habe diese Anfrage kommentarlos an CA. weitergeleitet, denn letztlich sei er auch nicht mit konkreten Vertriebsthemen für ONECOIN betraut und damit nicht der richtige Ansprechpartner für diese Anfrage gewesen. Im Jahr 2015 habe ONECOIN sodann erheblich zu wachsen begonnen. Es habe auf verschiedenen Webseiten erstmalig kritische Bemerkungen gegeben. In diesem Zusammenhang sei von ONECOIN eine Gegendarstellung erstellt worden, die ihm zur rechtlichen Kommentierung vorgelegt worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das Statement an die Presse gegeben werden solle. Er habe dieses Vorgehen unterstützt. Dass sich Firmen gegen imageschädigende Angriffe wehren, sei legal, legitim, nachvollziehbar und für ihn als Rechtsanwalt selbstverständlich. Weder die E-Mail noch die Stellungnahme beinhalteten an irgendeiner Stelle Hinweise auf ein illegales Produkt bzw. eine Anspielung seitens der Geschäftsleitung ihm gegenüber auf Gesetzesverstöße. Bereits der Hinweis auf eine Presseveröffentlichung, damit also eine weitere Streuung der Stellungnahme, spreche gegen jede Art von Verschleierung oder Vertuschung. Für ihn habe dieses Vorgehen von ONECOIN daher geradezu die Seriosität des Unternehmens unterstrichen. Das Hauptprodukt von ONECOIN sei Kryptowährung gewesen. Es sei darum gegangen, eine Kryptowährung aufzuziehen. Mit Schulung habe er sich nicht befasst. Das Ziel sei die Kryptowährung gewesen. Das mit der Schulung habe er auch nicht großartig geprüft. Was verkauft werde, sei nicht seine Prüfungskompetenz gewesen. Im Oktober 2015 sei von ONECOIN zudem ein Auditreport in Auftrag geben worden. Hierbei sei, weit verbreitet und bekannt für alle Beteiligten und die Öffentlichkeit, durch einen Wirtschaftsprüfer die Blockchain nachgerechnet und die Vollständigkeit und Konsistenz der Blockchain bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Audit unvollständig oder gar unrichtig gewesen sei, habe sich für ihn im Vorfeld seiner angeblichen Tathandlung nicht ergeben. Im Februar 2016 habe CA. ihn um weitere Unterstützung gebeten und zwar im Zusammenhang mit dem Kauf einer Bank in St. Lucia. Hintergrund sei gewesen, dass CA. es den chinesischen ONECOIN-Nutzern ermöglichen wollte, internationale Geldtransfers vorzunehmen, was – so wie er das verstanden habe – bis dato aufgrund der chinesischen Regularien wohl schwierig gewesen sei. Er sei versierter Anwalt, aber kein Fachmann für internationales Transferrecht. Die Idee von CA. sei gewesen, dass über eine eigene „Hausbank“ Geldtransfers via Master Card auch für die chinesischen Nutzer ermöglicht werden sollten. Hierzu habe er im Auftrag von CA. Kontakt mit einem EV. in Zypern aufgenommen und den Kauf der Bank in St. Lucia juristisch begleitet. Seine Aufgabe sei die Kaufbegleitung auf praktischer Ebene gewesen, nicht die juristische Prüfung der Transfers. Nach dem Kauf und weiteren Verhandlungen mit Master Card habe sich jedoch herausgestellt, dass Master Card nicht bereit gewesen sei, mit einer Kryptowährung zu kooperieren und auch die Anzahl der benötigten Karten so groß gewesen sei, dass die ursprüngliche Idee wieder hinfällig geworden sei. Der Bankenkauf sei dann wieder rückabgewickelt worden. Für ihn sei die Begleitung des Bankenkaufs sehr beeindruckend gewesen. Spätestens jetzt sei für ihn klar gewesen, in welchen Dimensionen sich die Geschäfte von ONECOIN entwickelten. Zugleich habe dieser Vorgang für ihn auch unterstrichen, dass ONECOIN ein ernstzunehmendes Unternehmen gewesen sei. Er habe im Laufe seiner beruflichen Laufbahn viele erfolgreiche Unternehmen juristisch und wirtschaftlich beraten. Aber dass einer seiner Mandanten einfach mal so eine Bank habe kaufen können, das habe er nicht erlebt. Er habe für sich daraus geschlossen, dass dieses Unternehmen in einer gänzlich anderen Liga spiele als alle seine bisherigen unternehmerischen Kontakte. Letztlich habe auch dies die Legalität des Geschäftsmodells für ihn unterstrichen. Der Kauf von Banken sei angesichts der damit verbundenen Regularien und Offenlegungspflichten mit Sicherheit kein Unterfangen, bei dem man „unter dem Radar“ von öffentlichen Institutionen fliegen könne. Nach seiner Logik versuchten Kriminelle sich und ihre Gelder eher von Aufsichtsbehörden fernzuhalten, anstatt Banken zu kaufen. Für ihn sei damit bestätigt worden, dass ONECOIN und vor allem seine Bekannte CA. es nach „ganz oben“ geschafft habe. Aufgrund der Erfolge und den finanziellen Möglichkeiten von CA. sei er auch nicht überrascht gewesen, als sie ihn im Mai 2016 gebeten habe, in ihrem Auftrag ca. 20 Millionen Euro an die Anwaltskanzlei Firma D. für einen Immobilienkauf zu überweisen. Sie habe ihn wohl gefragt, ob er das Geld weiterleiten könne, da der Ehevertrag mit EU. noch nicht unterschrieben gewesen sei und sie deswegen noch nicht nach außen hin habe auftreten wollen. Der Transfer habe von dem Firma V. bei der Bank XX über sein Konto bei der Bank WW weiter auf das Konto von Firma D. gehen sollen. Das Geld sei über sein allgemeines Konto gegangen. Es habe sich nicht um ein Anderkonto gehandelt. Wieso CA. hierzu vorgeschlagen habe, dies am besten über zwei Konten laufen zu lassen, könne er nicht mehr sagen. Auch könne er nicht sagen, wieso die Überweisungen in vier Tranchen erfolgten. Ggf. habe dies mit Kosten zu tun gehabt. Er habe jedenfalls nicht nachgefragt. Ferner könne er nicht sagen, wieso er eingebunden worden sei. Er habe aber auch keinen Anlass gehabt, nachzufragen. Wenn ein Mandant dies so wolle, dann mache er das so, denn des Mandanten Wille sei sein Himmelreich. Firma D. sei eine der renommiertesten internationalen und weltweit bekannten Wirtschafts-Anwaltskanzleien. Niemand wähle eine solche Kanzlei für auch nur Insidern bekannte dunkle Geschäfte mit zweifelhaften Einzelüberweisungen aus. An keiner Stelle des Transfers hätten sich für ihn Anhaltspunkte dafür ergeben, dass CA. hier Gelder aus illegalen Aktivitäten zur Seite habe schaffen wolle. Wenn CA. Gelder aus illegalen Geschäften zur Seite habe schaffen wollen, hätte sie wohl kaum eine Immobilie in der EU gekauft. Die Überweisungsbelege seien unter dem Betreff „Kauf Immobilie xx, CA.“ gelaufen. Soweit dies vereinzelt nicht der Fall gewesen sei, sei aber allen bekannt gewesen, von wem das Geld stamme. Er sei davon ausgegangen, dass CA. im Grundbuch als Eigentümerin der Immobilie eingetragen worden sei. Tatsächlich habe sie aber Anteile gekauft. Auch sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass sie die Wohnungen kaufe. Nichts, aber auch gar nichts an dieser Transaktion im Mai habe für ihn Anhaltspunkte enthalten, dass hier jemand illegale Gelder zur Seite schaffe. Hinsichtlich der beteiligten Firmen könne er sich noch an deren Namen im Zusammenhang mit den Geschäften erinnern. Wo diese ansässig seien, wisse er nicht und habe es auch damals nicht gewusst. Anhand der Dauer des Vollzugs sowie der Höhe der Überweisung sei ihm klar gewesen, dass die Banken eine Geldwäscheprüfung eingeleitet hätten, wenngleich er von der Arrestierung der Gelder nichts Konkretes gewusst habe. Er habe auch schon vor den Zahlungseingängen mit der Bank gesprochen, um diese zu informieren und mitzuteilen, dass es um den Kauf von Immobilien gehe, da er davon ausgegangen sei, dass die Bank bei derartigen Summen eine Prüfung anstrebe. Da die Überweisungsbelege den Namen CA. getragen hätten, sei es den Banken auch völlig einfach und transparent möglich gewesen, die wirtschaftlich Berechtigte zu diesen Geldtransfers zuzuordnen. Wenn er vereinzelt im Verwendungszweck nicht CA. angeführt habe, so sei aber allen, d.h. der Bank und dem Empfänger, bekannt gewesen, dass das Geld von CA. stamme. Er habe auch mehrfach mit dem Filialleiter gesprochen und wegen der Auszahlung nachgefragt. Ihm sei auch – wenngleich die Bank ihm das nicht ausdrücklich mitgeteilt habe – klar gewesen, dass ein Landeskriminalamt eingeschaltet gewesen sein musste. Von einer Tätigkeit der Staatsanwaltschaft W sei ihm hingegen nichts bekannt gewesen. Aus dem Umstand, dass die Überweisungen dann ausgeführt wurden, habe sich für ihn die Schlussfolgerung ergeben, dass die Geldwäscheprüfung abgeschlossen gewesen sei und die Zahlungen freigegeben sein mussten. Die Ausführung der Überweisungen, wenngleich diese zunächst etwas dauerten, hätte für ihn deutlich gemacht, dass seitens der Geldwäscheprüfstellen keine Bedenken bestanden hätten. Im Ergebnis sei er im Mai von einem sozusagen behördlich überprüften und legalen System von ONECOIN ausgegangen. Die E-Mail des Bloggers FA. von Mai 2016 habe er erhalten. Diese E-Mail des ihm völlig unbekannten Bloggers FA. habe zwar zahlreiche kritische Bemerkungen über ONECOIN beinhaltet. Der E-Mail sei jedoch zugleich ein Gutachten der Kollegen Rechtsanwälte CT. beigefügt gewesen, welches im diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des unbekannten Bloggers gestanden hätte. Auch sei die Blockchain bereits durch einen Auditreport bestätigt worden. Obgleich die E-Mail von FA. keinen professionellen oder besonders glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, sei er den Vorwürfen nachgegangen und habe die E-Mail unmittelbar nach Empfang an ONECOIN weitergeleitet und um eine Rückmeldung hierzu gebeten. Daraus habe sich eine Konversation mit ONECOIN entwickelt, in der die Frage aufgestellt worden sei, wer dieser Blogger überhaupt sei. Es sei auch in den Raum gestellt worden, die E-Mail-Adresse zu überprüfen. Auch er habe zu dem Verfasser der E-Mail recherchiert. Er habe aber nur gegoogelt. Eine professionelle Recherche sei das nicht gewesen. Es sei sodann in Erfahrung gebracht worden, dass FA. am ##.02.2016 erstmals öffentlich in Erscheinung getreten sei, wobei er vorher offensichtlich jahrelang über britischen Fußball geschrieben habe. Sachliche Anhaltspunkte, die dafür gesprochen hätten, dass die Angaben des Bloggers auf solide recherchierten Grundlagen beruhten, hätten sich für ihn nicht ergeben. ONECOIN habe ihm in diesem Zusammenhang bestätigt, dass presserechtliche Maßnahmen gegen FA. erwogen worden seien. Das und die gesamte Konversation hätten für ihn gleichwohl nicht den Eindruck gemacht, dass ONECOIN sich durch diese E-Mail auf irgendeine Art und Weise ertappt gefühlt habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die mit ihm zu dem Thema in Kontakt stehenden Personen bei ONECOIN nervös agiert hätten, also in dem Sinne, dass geheime und gefährliche Informationen durch den Blogger ans Tageslicht gebracht worden wären. Der Blogger FA. habe keine einzige Quelle angeben, aus der er seine angeblichen Informationen gezogen haben wollte. Hinsichtlich des Schreibens an DS. vom ##.05.2016, in welchem bestätigt werde, dass CA. Gesellschafterin der Firma V. sei, was letztlich nicht stimme, sei es so, dass er dieses unterzeichnet habe. Es sei richtig, dass er dies damals nicht überprüft und somit etwas Falsches unterschrieben habe. Er habe sich auf die Angaben von CA. verlassen und keine Veranlassung gesehen, diese zu überprüfen. Er habe auch keine Veranlassung gesehen, diese Behauptung zu hinterfragen. Der Entwurf des Schreibens habe aus der Anwaltskanzlei Firma D. gestammt und CA. sei mit der Bitte an ihn herangetreten, dieses als deutscher Anwalt nochmal zu bestätigen. Da CA. für ihn eine ernstzunehmende Unternehmerin gewesen sei, habe es für ihn keinen Anlass gegeben, zu glauben, dass mit dieser (falschen) Information eine relevante Täuschung beabsichtigt werden sollte. Für ihn habe es sich vielmehr so dargestellt, als wenn sie tatsächlich als wirtschaftlich Berechtigte dieser Firma agiert habe, denn offensichtlich sei sie in der Lage gewesen, über große Summen von den Firma V.-Konten zu verfügen und das sehr spontan und ohne lange Bearbeitungsdauer. Aus seiner Sicht sei so etwas nur für jemanden möglich, der auch tatsächlich volle Weisungsbefugnis über diese Konten habe, also letztlich wirtschaftlich berechtigt sei, über diese Gelder zu verfügen. Auch habe CA. nie verheimlicht, dass über die Konten der Firma V. abgewickelte Beträge letztlich auf ONECOIN zurückzuführen seien. Für die Firma V. sei er nicht als Anwalt tätig gewesen. Weshalb er das Schreiben, aus dem hervorgehe, dass er schon lange mit der Firma V. zusammenarbeite, dennoch unterschrieben habe, frage er sich heute auch. Das in englischer Sprache vorbereitete Schreiben habe er von Firma D. übersandt bekommen und dann unterschrieben. Wie es sein könne, dass eine aus seiner Sicht seriöse Kanzlei wie Firma D. ihm ein Schreiben mit unzutreffendem Inhalt zur Unterschrift vorlege, könne er auch nicht sagen. Der Vorgang sei so zutreffend, wie er aus dem E-Mail-Verkehr vom ##.05.2016 zwischen ihm, DE. und DR. hervorgehe. Für ihn sei der zentrale Punkt gewesen, dass das Geld da sei, ONECOIN umfangreiche Geschäfte führe und CA. über die Gelder verfügen könne. Dass ONECOIN der Hintergrund gewesen sei, sei allen bekannt gewesen. Auch Firma D. sei über alles informiert gewesen und habe den Hintergrund gekannt. Auch wenn DE. ihm mitgeteilt habe, dass CA. ihres Wissens nicht Anteilsinhaberin der Firma V. sei, sei er davon ausgegangen, dass das Geld CA. gehöre. Das Geld habe aus dem Komplex ONECOIN gestammt, sei aber letztlich CA.s Geld. Er habe insoweit auch kein Fass aufmachen wollen. CA. sei immer gestresst und ungeduldig gewesen und habe kaum Zeit gehabt. Er habe deswegen oftmals auch keine Antwort bekommen. Für sie sei es allein darauf angekommen, dass die Sachen erledigt würden. Später habe ihm CA. mitgeteilt, dass sie nicht Inhaberin der Firma V. sei. Sie sei aber wirtschaftlich Berechtigte der Gelder gewesen. Dies sei für ihn auch letztlich der zentrale Punkt gewesen, dass CA. Inhaberin der Gelder gewesen sei. Im Nachhinein hätte er es vielleicht nicht so machen sollen. Bei der Frage, ob falsche Informationen aus diesem Schreiben eine Relevanz hatten, müsse auch der Grund dieses Anschreibens berücksichtigt werden. Nach Aussage von CA. ihm gegenüber sei das Schreiben im Wesentlichen zu dem Zweck erfolgt, dass die Zahlung des doch recht hohen Kaufpreises garantiert werden sollte. Mit der offiziellen Bestätigung durch einen deutschen Anwalt habe sichergestellt werden sollen, dass die Käuferin, also CA., durchaus in der Lage sei, die Kaufpreissumme überhaupt zu leisten. Man habe von Seiten Firma D. nicht einen derartigen Immobiliendeal einleiten wollen, wenn sich am Ende hätte herausstellen sollen, dass man es mit einer Hochstaplerin zu tun habe, die letztlich den Kaufpreis gar nicht aufbringen könne. Daher habe es auch von ihm als Rechtsanwalt die Bestätigung gegeben, dass die Summe von 2.123.205,00 Pfund tatsächlich vorhanden gewesen sei. Aus seiner Sicht habe daher eine Art „Symbiose“ zwischen CA., ONECOIN und der Firma V. bestanden, in der sie über die Gelder einfach verfügen konnte. Er habe daher auf die Angaben von CA. vertraut und das Schreiben unterschrieben ohne die Gesellschaftsverhältnisse zu überprüfen. Es sei aus seiner Sicht also nicht im Kern um die Frage, ob CA. Gesellschafterin des einen oder anderen Unternehmens sei, gegangen, sondern ob sie tatsächlich über so viel Geld verfügte. Und das habe sie offensichtlich. Niemand habe damals Zweifel daran gehabt, dass CA. als wirtschaftlich Berechtigte von ONECOIN auch über ONECOIN Gelder auf den Firma V.-Konten hätte verfügen dürfen. Der abgekürzte Zahlungsweg werde auch in der WhatsApp-Kommunikation aus dem Jahr 2017 bestätigt. Er habe den abgekürzten Zahlungsweg genannt, da CA. in solchen Angelegenheiten, vor allem die bereits mehr als ein Jahr in der Vergangenheit gelegen hätten, – wohl wegen der hohen zeitlichen Belastung – äußerst ungeduldig gewesen sei. CA. habe ihm damals im Laufe des Chatverkehrs im Jahr 2017 gesagt, dass die Firma V. ihr Geld geschuldet habe. Deswegen habe er nachgefragt, ob es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg handele. Die Firma V. habe an ihn gezahlt und er habe es dann weitergeleitet. Die Frage, wie es zu diesen Zahlungen gekommen sei, sei damals nochmal aufgekommen. Durch wen und wer eine Erklärung hierzu haben wollte, wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass dies von einer der beteiligten Firmen aufgeworfen worden sei. Es habe geklärt werden müssen, wieso CA. über das Geld habe verfügen können und wie das Geld geflossen sei. CA. sei in der Beziehung nicht geduldig gewesen. Sie habe bezahlt und das sei maßgeblich gewesen. Die Treuhandvereinbarung zwischen ihm und CA. vom ##.05.2016 sei erstellt worden, da die Bank eine schriftliche Bestätigung haben wollte. Wenn ihn ein Mandant ihm um eine solche Weiterleitung von Geldern bitte, brauche er für sich eine solche schriftliche Bestätigung nicht. Insoweit genüge für ihn auch eine mündliche Vereinbarung, über die er für die Akten einen Vermerk erstellen könne. Die Bank habe jedoch die schriftliche Bestätigung der bereits mündlich geschlossenen Vereinbarung verlangt. Nach den Überweisungen sei sein Konto seitens der Bank WW gekündigt worden. Gründe seien hierbei nicht genannt worden. Er sei davon ausgegangen, dass dies aus Gründen der Compliance erfolgt sei. Soweit CA. ihn in diesem Zusammenhang gefragt habe, ob das Restgeld sicher sei, habe sich dies auf das Restgeld für das zweite Appartement bezogen. Wieso CA. gefragt habe, ob das Geld „sicher“ sei, könne er nicht sagen. Dies müsse man CA. fragen. Bei dem Schriftverkehr zwischen CA. und Rechtsanwalt CT., in den er in „cc“ eingebunden und informiert gewesen sei, sei es um eine rechtliche Bewertung von Rechtsanwalt CT. im Rahmen der Abgrenzung von legalen Vertriebssystemen zu Schneeballsystemen gegangen. Allein schon der Umstand, dass ONECOIN hier einen spezialisierten Rechtsanwalt eingesetzt habe, um den rechtlichen Rahmen für das Vertriebsmodell zu verstehen und dann auch zu befolgen, mache deutlich, dass dem Unternehmen rechtlich korrektes Vorgehen wichtig gewesen sei. Aus seiner Sicht brauche man nicht viel Geld für Anwälte auszugeben, die einem sagen, wie man es machen müsse, damit es legal sei, wenn man es gerade nicht legal machen wolle. Es sei um rechtliche Aspekte für den deutschen Markt gegangen. Für ihn hätten sich aus der E-Mail keine Handlungsanweisungen ergeben. Auch sei kein geheimes (Insider-)Wissen offenbart worden. An keiner Stelle sei auf die – angeblichen – Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell Bezug genommen worden. Auch habe sich nicht ableiten lassen können, dass Rechtsanwalt CT. selbst Zweifel an dem von ihm verfassten Gutachten gehegt habe. Vielmehr sei es um das Nachjustieren von rechtlichen Details gegangen, die letztlich auch von ONECOIN nicht in Frage gestellt, sondern schlicht umgesetzt worden seien. Aus seiner Sicht sei es ein völlig normales und übliches Vorgehen im Rahmen einer anwaltlichen Beratung gewesen. Insgesamt habe er zum Zeitpunkt der von ihm für CA. getätigten Überweisungen anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass ONECOIN oder die Kryptowährung nicht legal gewesen seien und dass damit wissentlich Anleger betrogen werden sollten. In seinen Augen sei es ein äußerst erfolgreiches Unternehmen gewesen, bei dem kritische Stimmen ebenso wie juristische Prüfungen in einem völlig üblichen Umfang vorhanden gewesen seien. Auch sämtliche Umstände rund um die von ihm getätigten Überweisungen hätten ein für ihn realistisches und konsistentes Bild ergeben. Die bei einer Transaktion dieses Größenumfangs einzuhaltenden Anforderungen, Regularien und Abläufe seien nicht über ein übliches Maß hinausgegangen. Nichts, was sich im Zusammenhang mit den Überweisungen im Mai 2016 abgespielt habe, habe sich ihm gegenüber als so kritisch und suspekt dargestellt, dass er daraus habe entnehmen können, dass er Gelder aus illegalen Einnahmenquellen für jemanden zur Seite schaffe. Über eine etwaige Bezahlung für die Weiterleitung der Gelder sei mal gesprochen worden. Letztlich sei dies aber nicht weiterverfolgt und keine Honorarvereinbarung getroffen worden. Die Weiterleitung sei ohne Rechnung und ohne Honorar erfolgt. Später sei dann die Frage aufgekommen, ob man möglicherweise eine Verrechnung mit weiteren Honoraren, z.B. im Rahmen der geplanten Scheidung, vornehme. Es sei dann mal besprochen gewesen, dass von den überwiesenen Geldern 200.000 Euro auf seinem Konto stehen bleiben sollten. Diese sollten dann mit weiteren Honoraren verrechnet werden. Von den letztlich auf seinem Konto verbliebenen Geldern seien weitere Honorare an Firma D. bezahlt worden. Auch seien 270.000 Euro an EU. gezahlt worden. Für ihn sei das aber in jedem Fall wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, dass die restlichen Gelder auf seinem Konto verblieben seien. Nach seiner Scheidung sei die wirtschaftliche Lage eher angespannt gewesen. Auch habe es Vollstreckungstitel gegen ihn gegeben. Insbesondere in den Jahren 2013/2014 sei es drunter und drüber gegangen. Im Anschluss habe er dann regeln können, was zu regeln gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage sei dann auch entspannter geworden. Von dem Geld, das übriggeblieben sei, habe er sich unter anderem Uhren von Rolex gekauft. Die Tätigkeit zu Firma H. habe im Juli und August 2016 begonnen. Zu dieser Zeit habe er gestützt auf Fakten ein positives Grundgefühl gehabt. Ihm sei, soweit er sich an den zeitlichen Ablauf erinnern könne, im Juli 2016 zunächst von CA. und dann auch von DR. gesagt worden, dass umfangreiche Gelder in einen Fonds investiert werden sollten. Da ihm bekannt gewesen sei, dass sehr viel Geld verdient worden war und wurde, habe er das nicht als überraschend empfunden. Die Höhe der Summe, die ihm genannt worden sei, sei sehr hoch gewesen. Jedoch sei von CA. dazu auf seine Nachfrage mitgeteilt worden, dass ihm ja wohl bekannt sei, dass die Firma erhebliche Summen umsetze und verdiene. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Firma V. Gelder für ONECOIN einnahm. Er habe aber keinerlei Kenntnis von gesellschaftsinternen und gesellschaftsübergreifenden Vereinbarungen gehabt. Ihm sei aber klar gewesen, dass ONECOIN, CA. und die Firma V., später auch die Firma ZF. irgendwie alle miteinander verbunden gewesen seien. DR. habe – wie er damals vermutet habe – im Auftrag von CA. Verträge zwischen Firma V. und Firma ZF. beauftragt bzw. in Aussicht gestellt. Es habe sich um ein Joint Venture oder ähnliches handeln sollen. Dies sei, wie er nun aus der hiesigen Verhandlung wisse, nicht mit der Firma V. abgesprochen gewesen. Er sei damals jedoch davon ausgegangen, dass es sich um ein abgesprochenes Vorgehen gehandelt habe. Wenn er von der Berechtigten CA. gebeten werde, eine förmliche Bestätigung zu einem von ihr bzw. ihrem Anwalt dargestellten Firmenkonstrukt zu bestätigen, gehe er nicht davon aus, dass sie sich diese Firmen und das behauptete Joint Venture ausdenke. Da CA. Zahlungen über die Firma V. habe ausführen können oder habe ausführen lassen können, sei also auch eine andere Abwicklung, möglicherweise zur Vereinfachung, denkbar gewesen. Dass Unternehmen Einnahmen und/oder Investitionen in andere Gesellschaften auslagern, sei ein im Wirtschaftsleben völlig normaler Prozess. Damit könne nicht auf eine Verschleierungsabsicht geschlossen werden. Hintergrund könnten auch Steuersparmodelle oder andere Zwecke sein. Auf alle Fälle habe es sich um Geld gehandelt, dass CA. zuzuordnen gewesen sei. Nach der Bitte von DR., eine Bestätigung auszustellen, habe er mit ihm gesprochen. DR. habe eine Formulierung vorgegeben und das so begründet, dass DU. einen definierten Erklärungsumfang benötige. Inhaltlich habe er dann mit DR. gesprochen, um die Vorgaben zu verstehen und zu erklären. Fonds benötigten je nach Rechtskreis weltweit unterschiedliche Bestätigungen, so dass die Vorgabe einer Formulierung als übliche Hilfe zu verstehen und nicht verdächtig oder anstößig erschienen sei. Auch Wirtschaftsprüfer formulierten oft vor. DR. habe erklärt, dass die Firma V. in Zusammenarbeit mit der Firma ZF. in den Firma H. Fonds Zahlungen leiste. Ihm sei bekannt gewesen, dass CA. Zahlungen aus der Firma V. habe anfordern bzw. ausführen lassen können. Auf seine Frage, warum DR. von ihm eine Bestätigung benötige, habe DR. gesagt und ihm glaubhaft versichert, dass er selber Direktor der Firma H. sei und daher eine solche Bestätigung nicht ausstellen könne. Sie seien die Zusammenhänge durchgegangen. DR. habe ausgeführt, dass CA. über die Firma V. und über die Firma ZF. in den Firma H. Fonds investiere und dass auch andere Investoren in den Fonds investierten. Ob damals bereits Investoren zugesagt hätten oder DR. diese noch habe suchen wollen oder auf der Suche gewesen sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Jedenfalls seien andere Investoren erwähnt worden. DR. habe auf Nachfrage weiter ausgeführt, dass er eine Lizenz im Vereinigten Königreich anstrebe, was er auch gegenüber DU. ausgeführt und bestätigt habe. Die Herkunft der Gelder habe sich für ihn daher aus den Angaben von CA. und DR. ergeben. Die Höhe sei zwar außergewöhnlich, aber nach dem bekannten Verlauf und der Geschäfte nachvollziehbar gewesen. Mit den konkreten Überweisungen sei er nicht befasst gewesen. Diese seien von der Firma V. ausgeführt worden. Er sei nach den damals für ihn nachvollziehbaren Angaben von CA. und DR., wie auch bei der Zahlung der 20 Millionen Euro nach London, von einer entsprechenden Benennung und offenen Angaben ausgegangen, und habe angenommen, dass der Hintergrund und sogar die wirtschaftliche Berechtigte, CA., den beteiligten Banken und handelnden Personen offengelegt worden und bekannt gewesen seien. Ausgehend davon habe er keinen Grund gesehen, dass er sich in diesem Fall anders verhalten sollte oder umfassende weitere Prüfung anzustellen verpflichtet war. Wo CA. sich derzeit aufhalte, wisse er nicht. Er habe mit ihr zuletzt ca. im September 2017 telefonischen Kontakt gehabt. Auch ob sie noch lebe, wisse er nicht. CB. habe er zwei bis drei Mal gesehen. Es habe auch mal ein Konferenztelefonat gegeben. Gegenstand seien irgendwelche Vorwürfe gewesen. Daran habe er aber keine Erinnerung mehr. Welche Firma, von der CB. formal Inhaber gewesen sei, involviert gewesen sei, könne er nicht sagen, das müsse er in seinen Akten schauen. 2. Betrugstat von CA. a. ONECOIN-Firmen Die Feststellungen zur Gründung verschiedener Firmen Anfang des Jahres 2014 durch CA. unter Heranziehung des Angeklagten D. beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten D.. Dieser hat eingeräumt, dass er von CA. um Unterstützung zur Gründung verschiedener Firmen gebeten worden sei und er hierfür die erforderlichen Schriftstücke, die ihm per Post oder E-Mail übersandt worden seien, unterzeichnet habe, wobei er nicht in Dubai oder Gibraltar gewesen sei, sondern die notwendigen Unterlagen über einen deutschen Notar beglaubigt worden seien. Dies lässt sich zunächst auch anhand einer E-Mail von CA. an den Angeklagten D. vom ##.04.2014, 14:13:12, nachvollziehen, mit der CA. dem Angeklagten D. eine Übersicht über die sieben benötigten Firmen und den hierfür notwendigen Dokumenten übersandte und zugleich anfragte, ob sie die Antragsformulare ausfüllen solle. Die Einzelheiten zur Firma L., später Firma V. (Gibraltar), beruhen weitergehend auf einem Schreiben der Firma ZT. an den Angeklagten D. vom ##.04.2014, dem sich der Sitz der Firma L.. und die Gesellschafterstellung des Angeklagten D. entnehmen lassen und dem als Anlage eine Gründungsurkunde zur Firma L. vom ##.03.2014 beigefügt war, sowie der Bescheinigung zum Aktieneigentum des Angeklagten D. vom ##.03.2014. Die Feststellungen zur nachfolgenden Umbenennung der Firma in Firma G. am ##.05.2014 und sodann zum ##.09.2014 in ONECOIN hat die Kammer dem Schreiben der Firma ZT. an den Angeklagten D. vom ##.09.2014, mit dem die Umbenennungsurkunde in ONECOIN. aufgrund eines Sonderbeschlusses vom ##.08.2014 übersandt wurde, sowie dem Auszug des Company House Gibraltar vom ##.06.2015 entnommen. Anhand des Auszuges des Company House Gibraltar konnten ebenfalls die allgemeinen Daten, wie Gründungsdaten, Anteilsinhaber, Direktor-Stellung usw. der Firma nachvollzogen werden. Des Weiteren ließ sich anhand der Schreiben, den dem Angeklagten D. übersandten Urkunden und dem Auszug des Company House Gibraltar entnehmen, dass CA. zu keinem Zeitpunkt als Direktorin oder Gesellschafterin der Firma eingetragen bzw. bestellt war. Die Einzelheiten zur Firma F.., später ONECOIN (Dubai), beruhen auf der Gründungsurkunde zur Firma F. vom ##.05.2014, der sich u.a. der Sitz der Firma und die Anteilsinhaberstellung des Angeklagten D. entnehmen lässt und die von dem Angeklagten D. sowie einem Notar namens EW. unterzeichnet ist. Die Umbenennung der Firma in ONECOIN lässt sich anhand der Urkunde über die Änderung der Gründungsurkunde zur Firma F. vom ##.10.2014 nachvollziehen, die wiederum von dem Angeklagten D. und dem Notar EW. unterzeichnet ist. Die Feststellung zur Übertragung der Anteile des Angeklagten D. an der ONECOIN an die Firma T. beruhen auf der Änderungsurkunde zur ONECOIN vom ##.03.2015. Die nachfolgende weitere Übertragung der Anteile an der ONECOIN von der Firma T. an CC. und CD. beruht auf der Änderungsurkunde vom ##.09.2015. Die weiteren Daten zur Gründung der Firma T.. durch den Angeklagten D. und die Übertragung seiner Anteile an CA. beruhen auf einem undatierten Antrag betreffend die Firma T. ausgefüllt mit den Daten des Angeklagten D. und einem Schreiben der Ras Al Khaimah Freihandelszone vom ##.04.2015, aus dem sich u.a. das Registrierungsdatum, ##.06.2014, und die zum Zeitpunkt des Schreibens bestehende Anteilsinhaberschaft von CA. entnehmen lässt. Bestätigung gefunden haben diese Feststellungen auch in den glaubhaften Angaben der Zeugin FB., die über ihre Ermittlungen anhand öffentlich zugänglicher Internetquellen zur Firmenhistorie der Firma L. und deren späterer Löschung sowie zur Firmenhistorie der Firma F. berichtet hat. Des Weiteren hat die Zeugin KHKin FC. mitgeteilt, dass die an den Angeklagten D. gerichteten Schreiben und die Unterlagen betreffend die Gründung und betreffend die durch den Angeklagten D.ach veranlassten Änderungen im Rahmen einer Durchsuchung, an der sie teilgenommen habe, bei diesem im Büro aufgefunden werden konnten. Dass der Angeklagte D. für die Firmen zu keinem Zeitpunkt operativ tätig war, sondern allein CA., und der Angeklagte lediglich auf deren Anweisung seine Daten zur Verfügung stellte, lässt sich ebenfalls der Einlassung des Angeklagten D. entnehmen. Gestützt wird dies weitergehend durch einen von dem Angeklagten D. unterzeichneten Vorstandsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Firma G. vom ##.05.2014, einen von dem Angeklagten D. unterzeichneten Vorstandsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Firma F. vom ##.05.2014 und einem von dem Angeklagten D. unterzeichneten Vorstandsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Firma T. vom ##.05.2014. Danach hat der Angeklagte D. jeweils als alleiniger Gesellschafter CA. eine Vollmacht zum Öffnen, Betreiben und Schließen von Bankkonten im Namen und für Geschäftstätigkeiten der Firmen in den VAE eingeräumt. Soweit der Angeklagte D. in Bezug auf die Gründung und Änderungen der Firmen angegeben hat, dass ONECOIN 2014 für ihn nicht im Fokus gewesen und erst später, nach seiner Erinnerung erst 2015/2016, aufgekommen sei, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt. Unabhängig davon, dass die Einlassung des Angeklagten D. insoweit widersprüchlich ist, da er im Rahmen seiner Einlassung zu dem, was CA. ihm zu der Kryptowährung ONECOIN berichtet habe, erklärt hat, dass CA. ihm 2014 von ihrem Unternehmen ONECOIN berichtet habe, und unabhängig davon, dass der Angeklagte D. Anfang September 2014 von CA. eine von dieser vorgefertigte rechtliche Einschätzung mit der Bitte, diese zu übernehmen und mit seinem Briefkopf als Rechtsanwalt zu versehen, übersandt bekam und der Angeklagte dieser Bitte nachkam (Näheres hierzu unter Ziff. IV. B. 7. a. (3)), lässt sich anhand der Unterlagen zur Änderung der Firmen L. und Firma F. jeweils in ONECOIN. nachvollziehen, dass ONECOIN bereits 2014 für den Angeklagten D. ein Thema war. Die Feststellungen zur Firma R. beruhen auf dem bulgarischen Handelsregisterauszug zu dieser Firma vom ##.01.2017. Die Feststellungen zur Übernahme von Servicetätigkeiten gegenüber den Kunden von ONECOIN durch die Firma R. für die Firma ONECOIN beruhen auf einem von CA. für V., Dubai, und von CA1. für Firma R. unterzeichneten Service Agreement vom ##.01.2015 sowie einer schriftlichen Erklärung der Firma Firma R. vom ##.01.2017 zu dem Vertrag mit ONECOIN, Dubai. Sowohl anhand des Vertrages als auch anhand der schriftlichen Erklärung kann nachvollzogen werden, dass die Firma R. für die Firma ONECOIN, Dubai, sämtliche Dienstleistungen, wie u.a. Kundensupport, Bereitstellung von IT, Support, Marketing, Durchführung von Zahlungen und Zahlungsdienstleistungen, übernommen hat und Hauptkunde der Firma R. die Firma ONECOIN, Dubai, war. Die Feststellung, dass die Firmen nur formal getrennt waren, nach außen hin die Firmen aber allein unter dem allgemeinen Namen „ONECOIN“ mit dem Hauptsitz in Sofia auftraten und sämtliche Geschäfte von CA. gelenkt wurden, beruht auf den folgenden Erwägungen: Bei öffentlichen Auftritten von und zu ONECOIN war immer nur von dem einen Unternehmen „ONECOIN“ die Rede, ohne dass es hierbei zu einer Differenzierung gekommen wäre. Des Weiteren wurde stets CA. als „Eigentümerin“, CEO bzw. Gründerin der Firma vorgestellt. Dies lässt sich bereits einer im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftlichung eines Videos (Video Nr. ONECOIN – CA. Malaysia) eines Auftritts von CA. zusammen mit CB. in Malaysia aus dem Jahr 2014 entnehmen. CB. beschreibt „ONECOIN“ als ein Unternehmen, das eine Kryptowährung einführt. Als Eigentümerin, Gründerin und Visionärin von ONECOIN stellt er hierbei die anwesende CA. vor. CA. führt bei diesem Auftritt aus, dass sie nicht alleine in diesem Unternehmen sei. ONECOIN habe derzeit ein Büro und Betriebe in ihrem Heimatland in Bulgarien. ONECOIN habe ein umfangreiches IT-Team, ein Support-Team und Wirtschaftsprüfer. Gleiches ist anhand des in Augenschein genommenen und dessen Verschriftlichung im Selbstleseverfahren eingeführten Videos (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]) von dem Auftritt von CA. bei einem Event von ONECOIN am ##.06.2016 in Wembley London, ersichtlich. Auch dort ist nur allgemein von ONECOIN die Sprache und CA. wird von CB. wiederum als Schöpferin, Genie und Gründerin von ONECOIN vorgestellt. Auch in dem vielfach im Vertrieb eingesetzten Video „The Future of Payments“ (Video Nr. ## Werbevideo „The Future of Payments“) wird CA. als die Gründerin von ONECOIN bezeichnet. Gleiches ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.). Auch dort ist nur pauschal von dem einen Unternehmen „ONECOIN“ die Rede und CA. wird als Gründerin dargestellt. CH. teilt zugleich bei seinem Auftritt mit, dass er vor kurzem in dem „Headquarter“ von ONECOIN in Sofia gewesen sei. Dort sei durch CA. gezeigt worden, was die Mitarbeiter dort jeden Tag für die Kunden täten. Des Weiteren lässt sich dies den glaubhaften Schilderungen der Zeugin KHKin FC. entnehmen. Diese hat mitgeteilt, dass sie aufgrund von Rechtshilfeersuchen an verschiedenen Durchsuchungen in Bulgarien von Büros und Wohnräumen von ONECOIN-Firmen bzw. damit verbundenen Firmen sowie an der Vernehmung von Mitarbeitern von ONECOIN-Firmen teilgenommen habe. Dabei sei weder eine Trennung der Firmen noch eine Trennung des Personals erkennbar gewesen. Auch der Zeuge KHK FD. hat glaubhaft berichtet, dass er Durchsuchungen in Bulgarien begleitet habe. Ein Durchsuchungsobjekt sei der Standort von Firma R.gewesen. Dies sei ein Haus in der Innenstadt von Sofia gewesen, das nach außen hin als Zentrale von ONECOIN erkennbar gewesen sei. Eine bei diesen Durchsuchungen aufgefundene Excel-Liste mit der Bezeichnung „Leaders List“ führt ebenfalls „CA.“ als CEO. Bestätigt wird dies auch durch die Einlassung der Angeklagten B., die insoweit angegeben hat, dass ihr Ehemann ihr gesagt habe, dass die Gründerin der Firma ONECOIN eine Frau namens CA. und ONECOIN ein weltweit agierendes Unternehmen sei. Soweit die Angeklagte B. angegeben hat, dass ihr Ehemann gesagt habe, dass Sitz des Unternehmens in Dubai sei, steht dies den Feststellungen der Kammer nicht entgegen, zumal jedenfalls die Firma ONECOIN, Dubai, ihren Sitz in Dubai hatte und die Firma V. ihre Verträge mit der Firma ONECOIN, Dubai, schloss, und, wie bereits dargelegt, bei öffentlichen Auftritten Sofia als Hauptsitz herausgestellt wurde. Auch der Angeklagte L., der – wie er eingeräumt hat – die Verhandlungen zur Übernahme von Firma P. durch ONECOIN zusammen mit CU. mit CA. geführt hat, hat erklärt, dass ONECOIN das Unternehmen von CA. gewesen sei. Zugleich hat er erklärt, dass der Hauptsitz von ONECOIN in Dubai und Sofia gewesen sei. In Bezug auf erteilte Anweisungen bzw. notwendige Genehmigungen im Rahmen des Vertriebs bzw. der Tätigkeit der Firma v. sprach der Angeklagte im Übrigen immer davon, dass es des „grünen Lichts“ durch Sofia bedurft hätte oder es eine Anweisung aus Sofia hätte geben müssen. Auch seine Angaben zur Beschreibung des Büros in Sofia decken sich mit den Angaben der Zeugen KHKin FC. und KHK FD.. Zugleich lässt sich einer E-Mail von CA. an CB. vom ##.06.2014, 15:25, mit dem Betreff „Das Konzept und der Spielplan von Trashy-Coin“, dem eine Word-Datei über ein Konzept beigefügt war, entnehmen, dass eine Produkt-Gesellschaft benötigt werde, wobei „Firma F.“ herangezogen werden könne, man für eine Börse nicht unbedingt eine separate Gesellschaft brauche, sondern auch zu einer Verkaufsgesellschaft gehen könne, und die Operation zunächst von Dubai aus mit einer „Firma Ö.“ unternommen werden solle, die ihrem „Lieblingsaffen“ FE. gehöre und von diesem geleitet werde. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der späteren Umsetzung des Einsatzes verschiedener Firmen und zeigt zugleich, dass CA. von vornherein beabsichtigte, durch sie gesteuerte Firmen einzusetzen, zumal sie sich – was der Angeklagte D. bestätigt hat – von diesem Vollmachten für die Firmen einräumen ließ, zugleich aber nicht als Gesellschafterin oder Geschäftsführerin, Direktorin o.ä. eingetragen bzw. bestellt war. Dass nach außen hin die Geschäfte lediglich unter dem allgemeinen Firmennamen „ONECOIN“ mit dem Hauptsitz der Firma in Sofia geführt wurden, zeigt sich darüber hinaus in den Angaben der vernommenen Zeugen, die sogenannte Schulungspakete erworben haben. So hat der Zeuge BB. mitgeteilt, dass es um die Firma „ONECOIN“ gegangen sei. Weitere Kenntnisse habe er nicht. Bestätigt haben dies auch die Zeugen BD., FF., BP1., FH., FI. und BL.. Der Zeuge BA. hat angegeben, dass er nicht gewusst habe, welche Firma konkret dahintergestanden habe. Es sei eine Firma mit Hauptsitz in Sofia gewesen. Entsprechendes haben die Zeugen FJ., BF. und FK. mitgeteilt. Die Zeugen BH., BI., FG., BN., BONECOIN, BS., BT. und BV. gaben an, dass sie keine Kenntnis hätten, welches Unternehmen bzw. welche juristische Person der Vertragspartner beim Erwerb der sogenannten Schulungspakete von ONECOIN gewesen sei. Die Zeugen BG., FG. und BS. teilten insoweit lediglich mit, dass CA. für ONECOIN gestanden habe bzw. die Chefin gewesen sei. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin BR., die angab, dass Vertragspartner die Firma V. gewesen sei. Diesen Rückschluss hat die Zeugin ganz ersichtlich allein daraus gezogen, dass sie das Geld an die Firma V. überwiesen hat. b. Produkt von ONECOIN Das Datum der Einführung des „Netzwerks“ von ONECOIN hat die Kammer den Angaben von CA. bei ihrem Auftritt bei dem Event von ONECOIN am ##.06.2016 in Wembley London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Coin-Rush Global Event Wembley]) entnommen. Die allgemeinen Feststellungen zu Kryptowährung beruhen auf den Erläuterungen des Sachverständigen FL.. Auf dessen Erläuterungen beruhen auch die allgemeinen Feststellungen zur Ausgestaltung einer Blockchain. Diese Ausführungen haben auch in den Angaben des Sachverständigen FM. Bestätigung gefunden. Dass die Entwicklung des Konzepts und die Schaffung der vermeintlichen Kryptowährung von ONECOIN in den Händen von CA. lag, vermochte die Kammer schon daran feststellen, dass CA. – wie bereits dargelegt – nach außen hin als Gründerin von ONECOIN vorgestellt wurde und auftrat und zugleich die Geschicke der eingesetzten Firmen lenkte. Des Weiteren lässt sich dies auch den E-Mails zwischen CA. und CB. vom ##.06.2014, 15:24, ##.08.2014, 18:21, ##.08.2014, 21:59, ##.08.2014, 04:56, ##.08.2014, 15:14, ##.09.2014, 20:17, ##.03.2015, 21:26, ##.03.2015, 19:12, und ##.08.2015, 21:23, sowie der E-Mail von CA. vom ##.06.2014, 06:39, entnehmen. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Entwicklung des Konzepts in den Händen von CA. lag, CB. zwar auch eingebunden war, dessen Zuständigkeit im Wesentlichen aber in der Ausgestaltung und Organisation des Vertriebs lag (wegen der Einzelheiten der E-Mails wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. g. Bezug genommen). Bestätigt wird dies auch durch eine E-Mail eines EM. unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ E-Mail-Adresse entfernt “ an den Angeklagten L. vom ##.02.2016, 17:03. Gegenstand der E-Mail sind ein Treffen mit Top-Leadern von ONECOIN, die Firmen-Struktur und -Marke und zukünftige Events von ONECOIN. Dabei ist auch von „CA.s Vision“ zu ONECOIN bzw. der „CA. Strategie“ die Rede. Dass CA. ONECOIN auf Veranstaltungen weltweit vorgestellt hat, ergibt sich aus ihren Auftritten in Malaysia im Jahr 2014 (Video Nr. ## „ONECOINn – CA. Malaysia“), in Hong Kong am ##.01.2015 (Video Nr. ## Mining Extravaganza 2015 ONECOIN Hong Kong Event), in B am ##.01.2016 (Video „CA. B event“) sowie ihrem Auftritt am ##.06.2016 in London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]). Die Erklärungen von CA. zu ONECOIN als Kryptowährung auf Basis einer Blockchain, der vergleichenden Darstellung und der Vorteile gegenüber Bitcoin, dem Mining, der Wertbildung und -entwicklung des ONECOIN und der Vorstellung des Lebenslaufs von CA. hat die Kammer den Auftritten von CA. in Malaysia im Jahr 2014 (Video Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“), in B am ##.01.2016 (Video „CA. B event“), einem Interview aus Mai 2016 (Video Nr. ## Exclusive interview with CA., Part II, May 2016) und dem Auftritt am ##.06.2016 in London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]) entnommen. Die dortigen Erklärungen zu ONECOIN finden sich auch in den Darstellungen in dem vielfach im Betrieb eingesetzten Werbevideo „The Future of Payments“ (Video Nr. ## Werbevideo „The Future of Payments“). In diesem Video wird neben den mündlichen Erklärungen auch in optischer Weise die ganz erhebliche Wertentwicklung des Bitcoin als Vergleichsmaßstab besonders hervorgehoben. Auch die Darstellung des ONECOIN als Blockchain und dessen Mining sowie der hierfür notwendige Einsatz von Hardware und Strom wird bildlich deutlich gemacht, indem, insbesondere im Rahmen der Erläuterung des Mining, spezielle Geräte, die ausschließlich zum Mining eingesetzt werden, sowie eine Halle mit scheinbar nicht endenden Reihen von Serverschränken gezeigt werden. Dieses Video ist – wie bereits der Inhalt zeigt – auf die Erklärungen von CA. zurückzuführen. Zwar ist das Video – wie der Angeklagte L. erklärt hat – nicht durch CA. bzw. durch Mitarbeiter von den eingesetzten ONECOIN Firmen, sondern von zwei schwedischen Vertriebspartnern kreiert worden. Der Einsatz des Videos beruht aber auf der Erlaubnis und Autorisierung von CA.. So hat der Angeklagte L. sich diesbezüglich eingelassen, dass das Video CA. und CB. präsentiert worden sei und diese gesagt hätten, dass das Video allgemein für ONECOIN verwendet werden könne. Zugleich hat der Angeklagte L. erklärt, dass CA. von den Vertrieblern verlangt habe, dass, wenn Unterlagen für den eigenen Vertrieb genutzt wurden, hierzu eine Genehmigung von Sofia einzuholen war, damit nicht Material mit abweichenden Inhalten oder das falsche Logo o.ä. verwendet wurden. Soweit das dennoch der Fall gewesen sei, sei aus Sofia die Anweisung gekommen, dass das geändert werden müsse. CA. habe diesbezüglich auch ein Schreiben versandt, in dem sie verlangt habe, dass die einheitlichen Unterlagen genützt würden, und ansonsten eine Sperrung gedroht habe. Es habe immer des „grünen Lichts“ durch Sofia bedurft. Dass CA. auf die Verwendung einheitlicher Materialien Wert legte und dies innerhalb des Vertriebs durchsetzte, ist auch anhand der E-Mail des EM. vom ##.02.2016, 17:03, ersichtlich. Dort ist neben der „CA. Strategie“ auch von einheitlichen Materialien zur Präsentation, Videos und Entwürfen für Trainings die Rede. Dass einheitliche Materialen Verwendung gefunden haben, zeigt sich unter anderem auch in den Auftritten der sogenannten Top-Leader wie CH. und CG. vom ##.05.2016 und ##.06.2016 (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOINin Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)). Die bei den dortigen Veranstaltungen eingesetzten Aufsteller sind identisch mit denjenigen, die beim Auftritt von CA. am ##.01.2016 in B zum Einsatz gekommen sind. Des Weiteren entspricht der Titel des Videos gerade dem von CA. für ONECOIN verwendeten Slogan „The Future of Payments“. Außerdem war das Video über den YouTube-Kanal „ONECOIN“ verfügbar. Auf diesem Kanal wurde das Video am ##.11.2015 hochgeladen. Dass der Betrieb des YouTube-Kanals unter Verwendung des Logos von ONECOIN und allein unter dem Namen „ONECOIN“ ohne Erlaubnis und Autorisierung von CA. erfolgte, hält die Kammer dabei angesichts der Steuerung der Firmen durch CA. und der Verwendung von einheitlichen Unterlagen für ausgeschlossen. Nicht nur das Video „The Future of Payments“, sondern auch die Videos zu den Auftritten von CA. waren u.a. über die Plattform YouTube über den Kanal von ONECOIN oder über von Vertrieblern von ONECOIN betriebenen Kanälen zur Werbung für ONECOIN verfügbar. Dies haben die Zeugen KK FN., KK FO. und KOK FP., bestätigt, die glaubhaft berichtet haben, bei ihren Ermittlungen u.a. über YouTube unter dem Stichwort „ONECOIN“ auf eine Vielzahl von Werbevideos zu ONECOIN gestoßen zu sein und diese, u.a. die Videos Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“, „CA. B event“, Nr. ## „CA. – The Blockchain [Event Wembley]“, Nr. ## „Exclusive interview with CA., Part II, May 2016“ und Nr. ## Werbevideo „The Future of Payments“, gesichert zu haben, wobei die Videos auf dem Kanal von ONECOIN bzw. auf Kanälen von Vertrieblern gefunden worden seien. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben der Zeugen BM., BK. und BN.. Diese haben glaubhaft erklärt, dass sie ein Video zu ONECOIN gesehen hätten. Anhand der Beschreibungen des Videos durch die Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Zeugen das Werbevideo „The Future of Payments“ zu ONECOIN gesehen haben. Zwar mag es zum damaligen Zeitpunkt auch andere Videos mit dem Titel wie „Future of Payments“, die sich inhaltlich nicht mit ONECOIN beschäftigten, gegeben haben. Aus derartigen Videos können die Zeugen aber ganz ersichtlich nicht ihre Informationen zu ONECOIN erhalten haben. Auch steht dem nicht entgegen, dass unter dem ##.11.2015 über den YouTube-Kanal „LoveCoffeeHour“ das Video „The Future of Payments – ONECOIN“ verfügbar war. Denn dieses Video ist – wie die Inaugenscheinnahme des Videos ergeben hat – lediglich eine gekürzte Version des Videos „The Future of Payments“. Lediglich das allgemeine Intro und der anfänglich einführende Teil des Videos „The Future of Payments“ fehlen. Der restliche Teil des Videos, d.h. die Vorstellung und Erläuterung zu ONECOIN ist identisch. Auch die Zeugen BA., BB., BC., BD., BE., BF., BG., BO., BP1., BP2., BS., BT., BU. und BV. haben, wenngleich ihnen keine Details zu den Videos erinnerlich waren, glaubhaft berichtet, dass sie Videos zu ONECOIN bzw. CA. auf Verkaufsveranstaltungen, auf YouTube oder auf der Homepage von ONECOIN gesehen hätten. Soweit die oben angeführten Videos dabei in englischer Sprache waren, sind diese durch die Übersetzerinnen FONECOIN und FR. verschriftlicht und sodann übersetzt worden. An der Richtigkeit der Verschriftlichung und anschließenden Übersetzung bestehen für die Kammer keine Zweifel. Beide Übersetzerinnen haben glaubhaft geschildert, bereits lange Zeit, u.a. für Gerichte, als Übersetzerinnen für die englische Sprache tätig zu sein und wie die Verschriftlichung und Übersetzung der Videos sowie die anschließende Kontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt sei. Im Übrigen hat die Kammer die Videos überwiegend auch in Augenschein genommen. Dabei haben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Verschriftlichungen oder Übersetzungen unvollständig oder fehlerhaft wären. Dass der Auftritt von ONECOIN über die Webseiten www.ONECOIN.eu bzw. www.P.eu erfolgte, hat die Kammer zunächst den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK FP. und KK FO. entnommen, die bei ihren Ermittlungstätigkeiten den Auftritt von ONECOIN im Internet untersucht haben. Den Wechsel der Homepage von „ONECOIN“ zu „P.“ hat auch die Zeugin CV. bestätigt, die auf Vorhalt von durch sie handschriftlich gefertigten Notizen erklärt hat, dass sie sich regelmäßig solche Notizen zu Gesprächen gefertigt habe, der Name irgendwann mal geändert worden sei und sodann ab dem ##.06.2016 das so habe verwendet werden sollen. Im Übrigen lässt sich der Internetauftritt über www.ONECOIN.eu bzw. www.P..eu dem Werbevideo „The Future of Payments“ sowie dem Auftritt von CA. am ##.06.2016 in Wembley London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]) entnehmen. Die Feststellungen zu Phase 1, dem sog. „Soft Prelaunch“, zur Phase 2, d.h. dem Start des vermeintlichen Mining, sowie die Ankündigung und Umstellung auf eine neue Blockchain zum bzw. am ##.10.2016 beruhen zum einen auf den Angaben von CA. bei ihren Auftritten in Malaysia im Jahr 2014 (Video Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“), in Hong Kong am ##.01.2015 (Video Nr. ## Mining Extravaganza 2015 ONECOIN Hong Kong Event) und in London am ##.06.2016 in London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]). Die Umstellung von einer Blockchain auf eine andere hat auch der Zeuge BN. bestätigt, der glaubhaft mitgeteilt hat, dass die Anzahl der Coins begrenzt gewesen, es dann aber doch zu einer Umstellung und einer drastischen Anhebung der Coins gekommen sei, wobei er den sogenannten Double Day dann verfolgt habe. Auch der Zeuge BW. hat glaubhaft – unter Vorhalt der von ihm zum damaligen Zeitpunkt erstellten Screenshots von seinem Account – erläutert, dass er die Umstellung am sogenannt Double Day verfolgt habe. Auch die Sachverständigen FL. und FM. haben nachvollziehbar erläutert, dass am ##.10.2016 eine Umstellung bei der von ONECOIN betriebenen Blockchain erfolgt sei (Näheres zu den Einzelheiten der Ausführungen der Sachverständigen unter Ziff. IV. B. 2. g.). Dass der angekündigte Übergang in Phase 3, d.h. die Öffnung einer externen Börse und damit eine Handelbarkeit des Coin nicht stattgefunden hat, ließ sich anhand der glaubhaften Angaben der Zeugen CK., BD., BN., BE., BH., BM., BO., FS., BW. und BX. feststellen. Alle diese Zeugen haben mitgeteilt, dass eine Auszahlung, ein Handel an einer externen Börse oder ein Tausch nicht möglich gewesen sei. Weitergehend ließ sich anhand der glaubhaften Angaben der Zeugen BB., BC., FF., FK., FT., BI., BG., BP., FS., BS., FH., BT., BU., FI. und BV. nachvollziehen, dass ein Zugriff auf die Dashboards der Kunden über die Internetseiten www.ONECOINeu bzw. www.P.eu nicht mehr möglich ist. Soweit die Zeugen BA. und CK. angegeben haben, dass das Ganze nunmehr von einer neuen Firma unter dem Namen „Firma YB.“ übernommen worden sei, und die Zeugen BF. und CK. mitgeteilt haben, dass sie nach einer Umstellung mittlerweile über die von „Firma YB.“ betriebene Seite Zugriff auf ihre Daten und „Coins“ hätten, steht dies den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Dies ist unerheblich. Denn ein nunmehr etwaig möglicher Zugriff über „Firma YB.“ auf die von ONECOIN vermeintlich geminten und zur Verfügung gestellten Coins berührt die von der Kammer für den maßgeblichen Tatzeitraum getroffenen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten bei ONECOIN nicht. Allein der etwaige spätere Zugriff über eine neue Webseite unter einem neuen Namen stellt die von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht in Frage und lässt insoweit auch keine anderen Rückschlüsse zu. Denn dies ändert nichts an dem Umstand, dass ein Mining seitens ONECOIN nicht durchgeführt worden ist und den Kunden lediglich wertlose, rein fiktive Coins zur Verfügung gestellt wurden. Dies bleibt von einem Wechsel einer etwaigen Zugriffsmöglichkeit unberührt. Die Feststellungen zur Plattform Dealshaker beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten L., der insoweit angegeben hat, dass im Tatzeitraum die Plattform Dealshaker in Planung und Entwicklung gewesen sei. Dass die Plattform Dealshaker sodann erst im Jahr 2017 verfügbar war, hat der Zeuge CK. bestätigt. Auch die Zeugen BD. und BX. haben erklärt, dass „später“ bzw. „irgendwann“ ein Marktplatz namens Dealshaker verfügbar gewesen sei, ohne dies näher zeitlich zu konkretisieren. Auch aus ihren Angaben lässt sich damit aber entnehmen, dass die Einführung des Dealshaker erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Die Feststellungen zum Angebot von Waren auf der Plattform Dealshaker zu „gemischten“ Preisen beruhen auf den Angaben der Zeugen CK., BA., FF., BG., BK., FG. und BW., die jeweils erläutert haben, dass über die Plattform Dealshaker Waren und Dienstleistungen angeboten wurden und wie die Bezahlung zu erfolgen hatte. c. Verkauf des Produkts Die Feststellungen zu dem Vertrieb der sogenannten Schulungspakete über die Webseiten www.ONECOINeu bzw. www.P.eu, zu den Inhalten der sogenannten Schulungspakete sowie der Beschreibung der sogenannten Schulungspakete lassen sich anhand der Angaben der Zeugen KOK FP., KK FO. und KOK FU. sowie dem Video Nr. ## Werbevideo „The Future of Payments“ und den Videos zu den Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.) treffen. Der Zeuge KOK FP. hat erklärt, dass die PDF-Dateien der Schulungslevel 1 – 5 über eine Recherche über die Wayback-Machine, ein frei verfügbares Webarchiv, gesichert werden konnten. Anhand dessen habe er die PDF-Dateien der Schulungslevel 1 – 5 auswerten können. Nach seiner Auswertung der Meta-Daten seien alle fünf Dateien am ##.09.2014 erstellt bzw. gespeichert worden, wobei als Name der speichernden Person „CA.“ eingetragen sei. Ein Zugriff auf die PDF-Dateien der Level 6 und 7 sei nach seinen Angaben über die Recherche mit der Wayback-Machine nicht möglich gewesen. Auch auf Schulungsvideos habe er über die Wayback-Machine nicht zugreifen können. Er habe lediglich Werbevideos abrufen können. Inhaltlich befassten sich die von ihm ausgewerteten Schulungsunterlagen mit Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre. Des Weiteren habe er über die Website www.P.eu Screenshots zu den angebotenen Schulungspaketen erstellt und zu diesen eine Liste mit Preisen erstellt. Die jeweiligen Pakete seien in unterschiedlichen Farben dargestellt gewesen. Eine ausführliche Beschreibung der Pakete sei nicht beigefügt gewesen. Es sei – neben dem Preis – lediglich angegeben gewesen, welches Level die Schulung beinhalte und wie viele Tokens beigefügt seien. Dabei sei bei den steigenden Preisen auch die Anzahl der Tokens gestiegen. Neben der Website www.P.eu habe er auch andere Seiten geprüft, auf denen ONECOIN beworben worden sei. Das seien nicht die offiziellen Seiten von ONECOIN gewesen, sondern diejenigen von Vertrieblern von ONECOIN. Bei den Darstellungen auf diesen Webseiten sei auf die offiziellen Daten von ONECOIN zurückgegriffen worden. Auch der Zeuge KK FO. hat mitgeteilt, dass er eine Recherche über die Wayback-Machine betrieben habe. Er habe insoweit die Website www.Z.eu ausgewertet. Er habe geprüft, wie die Website zu welchem Zeitpunkt ausgesehen und welche Daten diesbezüglich verfügbar gewesen seien. Anhand dessen habe er zusammengestellt, welche Pakete zu welchem Zeitpunkt verfügbar gewesen seien. Über die auf dieser Website frei verfügbaren Daten habe er sodann auch eine Gliederung zu den jeweiligen Schulungsleveln gefunden. Ein weiterer Zugriff sei jedoch nicht möglich gewesen. Hierüber habe er auch den Umfang der PDF-Dateien und die Länge der Videos ersehen können. Des Weiteren sei über seine Recherche nachvollziehbar gewesen, dass die Schulung zunächst nur in englischer Sprache und sodann später auf Chinesisch, Rumänisch und Russisch verfügbar gewesen und im Jahr 2017 sodann nach und nach um weitere Sprachen erweitert worden sei. Bei dem Level 7 sei jedenfalls bis November 2016 „coming soon“ vermerkt gewesen. Der Zeuge KOK FU. hat nach seinen Angaben ebenfalls eine Recherche zu den Schulungsunterlagen betrieben. Auf der Homepage von ONECOIN sei nur eine Übersicht zu den Schulungspaketen einsehbar gewesen. Es habe jeweils nur eine Kurzbeschreibung zu den Paketen gegeben, wobei angegeben gewesen sei, welche Level enthalten seien, wie viele Tokens für das Mining und wieviel BV (Business-Volumen) im jeweiligen Paket verfügbar seien. Er habe einen Account bei ONECOIN erstellt, um die sogenannten Schulungspakete abzurufen. Über den von ihm kostenlos erstellten Account sei es aber nicht möglich gewesen, auf Schulungen zuzugreifen. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere stimmen sie untereinander überein und decken sich im Übrigen auch mit weiteren Beweismitteln. So lassen sich die einzelnen angebotenen sogenannten Schulungslevel auch anhand des Videos Nr. ## Werbevideo „The Future of Payments“ und den Videos zu den Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.) nachvollziehen. Auch anhand der Einzahlungsvorgänge auf die Konten der Firma V. sind die einzelnen angebotenen sogenannten Schulungspakete ausweislich der eingezahlten Beträge und der angegebenen Verwendungszwecke nachvollziehbar. Dass die sogenannten Schulungspakete im Übrigen nur rudimentär dargestellt wurden, ist ebenfalls anhand des Videos Nr. ## Werbevideo „The Future of Payments“ ersichtlich. Die Beschreibung des Inhalts beschränkt sich insoweit auf den Preis, die beinhalteten Schulungslevel, die Anzahl der Tokens sowie die Anzahl der Splits. Darüber hinaus hat hinsichtlich des Inhalts der sogenannten Schulungspakete der Zeuge CR. erklärt, dass sich die Unterlagen auf allgemeines Finanzwissen bezogen hätten. Die Unterlagen und Videos seien dabei nur in englischer Sprache verfügbar gewesen. Dies haben auch die Zeugen BG. und BN. bestätigt, wobei der Zeuge BN. erklärt hat, dass „später“, ohne dies näher zeitlich zu konkretisieren, eine Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgt sei. Entsprechendes hat der Zeuge BA. mitgeteilt, der ebenfalls berichtet hat, dass die Texte, die eher was für Akademiker und sehr kompliziert, hypothetisch und theoretisch gewesen seien, nur auf Englisch verfügbar gewesen seien. Auch die Zeugen FF. und BL. haben erklärt, dass die Schulungsunterlagen nur in Englisch gewesen seien. Der Zeuge BF. hat ferner bestätigt, dass die Unterlagen sich auf allgemeines Basiswissen zum Kapitalmarkt bezogen hätten. Dass beim Kauf der sogenannten Schulungspakete nicht ersichtlich war, von welcher Firma die Pakete erworben wurden, beruht zum einen auf den Angaben der Zeugin FB., die angegeben hat, dass bei den von ihr durchgeführten Recherchen zu ONECOIN dies unklar geblieben sei. Dies deckt sich mit dem Auftritt von „ONECOIN“ nach außen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter IV. B. 2. a. Bezug genommen. Der Zeuge BF. hat insoweit weitergehend glaubhaft bekundet, dass auf der Seite von „ONECOIN“ kein Impressum verfügbar gewesen sei. Die Feststellungen zur notwendigen Erstellung eines Accounts zum Erwerb der sogenannten Schulungspakete bzw. die Möglichkeit des Erwerbs sogenannter Giftcodes beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten L.. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Accounts lässt sich auch anhand der Einzahlungsvorgänge auf den Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW nachvollziehen, da bei den Überweisungen ganz überwiegend im Verwendungszweck ein Benutzername angegeben wurde. Zugleich hat dies der Zeuge KOK FU. bestätigt, der im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeiten einen Account bei ONECOIN erstellt hat, um die sogenannten Schulungspakete abrufen zu können. Auch der Zeuge AN. hat erklärt, dass zunächst ein Account habe angelegt werden müssen, um sodann über diesen ein Paket auszusuchen und zu kaufen. Das Geld sei sodann unter Bezugnahme auf den Benutzernamen überwiesen worden. Dies haben ebenfalls die Zeugen BA., BF., BD., FF., BE., FK., BG., BK., BM., FG., BN., BP1., BP2., BO., BR., FS., BS., FH., BT., CR., BL. und BW. bestätigt, deren Einzahlungen u.a. über die Angaben des jeweils verwendeten Benutzernamens im Verwendungszweck zugeordnet werden konnten. Dass zugleich auch die Möglichkeit des Erwerbs von Giftcodes bestand, hat weiterhin die Zeugin DA. bestätigt, die mitgeteilt hat, dass ein Giftcode eine Gutschrift für ein Paket gewesen sei. Man habe dies durch Einlösen eines Codes erhalten. Entsprechendes hat die Zeugin BG. geäußert, die – wenngleich sie mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr genau in Erinnerung habe, wie das funktioniert habe – erklärt hat, dass man gegen Geld auch Giftcodes bekommen habe. Das habe sie vielleicht zwei oder drei Mal gemacht. Der Giftcode habe über das Dashboard abgerufen werden können und dieser sei ein Nummern- bzw. Buchstabencode gewesen. Dass neben den Kosten für die sogenannten Schulungspakete von den Kunden eine zusätzliche Gebühr von 30 Euro für die Teilnahme an den Miningpools entrichtet werden musste, lässt sich den Einzahlungsvorgängen auf die Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW entnehmen. Aus den von den Einzahlern angegebenen Verwendungszwecken lässt sich regelmäßig ersehen, dass neben den Kosten für die sogenannten Schulungspakete eine weitere Gebühr in Höhe von 30,00 Euro gezahlt wird. Die Zeugen BA. und BONECOIN haben dies auch bestätigt und mitgeteilt, dass neben den Kosten für die Pakete eine Gebühr von 30,00 Euro habe gezahlt werden müssen. Zugleich konnte dies anhand der Auftritte der sogenannten Top-Leader CH. und CG. vom ##.05.2016 und ##.06.2016 (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)) nachvollzogen werden, die bei Vorstellung der sogenannten Schulungspakete ebenfalls erläuterten, dass eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro für die Teilnahme am Miningpool entrichtet werden müsse. Die Feststellungen zur Kopplung des Vertriebs von ONECOIN an ein Empfehlungsmarketing, ein Network-Marketing-System, beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten L.. Zum anderen lässt sich die Kopplung an ein Network-Marketing-System anhand der Auftritte der sogenannten Top-Leader CH. und CG. vom ##.05.2016 und ##.06.2016 (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)), der Angaben von CA. bei ihrem Auftritt in B am ##.01.2016 (Video „CA. B event“), einem Interview aus Mai 2016 (Video Nr. ## Exclusive interview with CA., Part II, May 2016) und dem Auftritt am ##.06.2016 in London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]) sowie anhand der bei Durchsuchungen in Sofia aufgefundenen Excel-Liste mit der Bezeichnung „Leaders List“, der die in der Vertriebsstruktur in den obersten und oberen Ebene zugeordneten Personen entnommen werden konnten, nachvollziehen. Bestätigung gefunden hat dies auch in den Angaben der Zeugen FK., BH., BG., BO., FI., CR. und BL., die jeweils mitgeteilt haben, dass sie andere Personen geworben und hierbei Provisionen, jedenfalls auf ihrem Dashboard, gutgeschrieben bekommen hätten. Die Feststellungen zu den Provisionsstrukturen beruhen auf den Angaben von CH. und CG. bei deren Auftritten vom ##.05.2016 und ##.06.2016 (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)), die bei diesen Auftritten die Provisionsmöglichkeiten im Einzelnen dargestellt haben. Die Aufteilung der Provisionen auf Cash-Account und Trading-Account lassen sich auch anhand der Einlassung des Angeklagten L- nachvollziehen. Auch die Zeugen BL. und BW. haben diese Aufteilung der Provisionen bestätigt. Die Aufteilung der Provisionen lässt sich des Weiteren bereits einer E-Mail von CA. an CB. vom ##.06.2014, 15:24, entnehmen, mit der CA. ein Konzept übersandte, das u.a. Überlegungen zum Zahlungsplan und diese Aufteilung der Provisionen vorsah. Dass dabei auch Provisionen gewährt wurden, wenn die Kunden sich selbst warben, d.h. einen zweiten Account anlegten, haben die Zeugen BB., BE., BN., BP1., BBS., AN., BW. und BX. bestätigt, die jeweils glaubhaft erklärt haben, dass sie Provisionen bekommen hätten, da sie mehrere Accounts angelegt hätten, wobei der Zeuge AN. ergänzend mitgeteilt hat, dass ihm das so empfohlen worden sei. Dies ist insbesondere mit Blick auf das Verhalten auch der anderen zuvor genannten Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar. Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sodann eine Auszahlung über den Cash-Account möglich war, konnte nicht festgestellt werden. Insoweit ließ sich lediglich feststellen, dass es im Rahmen der sogenannten Membership-Payouts (Näheres siehe unter IV. B. 3. d. (3) (g)) zu tatsächlichen Auszahlungen von Provisionen an Kunden gekommen ist und dass die auf dem Cash-Account befindlichen Provisionen nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgezahlt wurden. So haben die Zeugen BB., BD., BI., BG., FS., BR. und BU. glaubhaft bekundet, dass die Provisionen auf dem ONECOIN-Account gutgeschrieben worden seien. Eine Auszahlung in Euro sei aber nicht erfolgt. Die Provisionen seien in weitere Coins investiert worden. Der Zeuge BF. hat geschildert, dass er Zahlungen zu je ungefähr 100,00 Euro auf sein Girokonto erhalten habe. Mal habe das funktioniert, mal nicht. Insgesamt habe er so ca. 1.000,00 Euro erhalten. Irgendwann sei das aber gar nicht mehr möglich gewesen. Da seien aber noch fast alle seine Provisionen auf dem ONECOIN-Account gewesen. Der Zeuge FI. hat geschildert, dass er meine, sich zu erinnern, dass er sich mal ca. 1.000,00 oder 1.500,00 Euro habe auszahlen lassen. Im Übrigen habe er die Provisionen aber im System belassen und diese reinvestiert. Der Zeuge CK. hat mitgeteilt, dass er insgesamt ca. 4.000 – 5.000 Euro an Provisionen bekommen habe. Diese seien in kleinen Schritten, mal 100,00 Euro, mal 500,00 Euro, auf sein Bankkonto gezahlt worden. Auf Vorhalt hat er sodann auch eingeräumt, dass die Provisionen im Verhältnis 40 % zu 60 % aufgeteilt gewesen seien und er einen Teil nur in Tokens erhalten habe. Genaueres wisse er nicht mehr. Der Zeuge BX. hat auf Vorhalt angegeben, dass es sein könne, dass er 831 Euro ausgezahlt bekommen habe. Sonst seien die Provisionen aber direkt wieder in Tokens geflossen. Die Zeugen FK., FG., BN., BO., BS., FI. und BL. haben im Hinblick auf die Provision erklärt, dass sie alle im System belassen und sie vollständig in Coins reinvestiert hätten. Der Zeuge CR. hat zu den ihm zugeflossenen Provisionen keine konkreten Angaben gemacht. Er hat erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, wie viel Provisionen er bekommen habe. Es könne sein, dass das mehrere tausend Euro, vielleicht 5.000 – 10.000 Euro gewesen seien. Das sei für ihn damals aber nicht viel gewesen. d. Vertrieb – Verkaufsveranstaltungen Die Feststellung, dass weltweit Werbe- bzw. Vertriebsveranstaltungen von Vertrieblern von ONECOIN stattfanden, beruht zum einen auf den Videos zu den Auftritten von CH. und CG. (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)). CH. erläutert insoweit, dass Veranstaltungen in U, A und N stattfänden. So gehe das durch die Republik, durch Europa und weltweit. Auch dem Auftritt von CA. in B (Video „CA. B event“), die auf Veranstaltungen in Finnland und Thailand Bezug nimmt, sowie dem Interview aus Mai 2016 mit CA., CJ., der als europäischer Botschafter von ONECOIN vorgestellt wird, sowie mit DB. und EJ. (Video Nr. ## Exclusive interview with CA., Part II, May 2016), lässt sich dies entnehmen. Bestätigt wird dies auch durch eine E-Mail eines EM. unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ E-Mail-Adresse entfernt “ an den Angeklagten L. vom ##.02.2016, 17:03, deren Inhalt u.a. die Planung von zukünftigen weltweiten Events von ONECOIN ist. Dabei ist auch von „CA.’s Vision“ zu ONECOIN bzw. der „CA. Strategie“ die Rede. Die Zeugen BA., BB., BL., BC. und BD. haben zudem jeweils von verschiedenen Veranstaltungen zu ONECOIN, auf denen sie gewesen seien, berichtet. Der Zeuge BA. hat von einer Veranstaltung in I berichtet, bei der ca. 40 – 50 Leute anwesend gewesen seien. Der Zeuge BB. hat von einem Vortrag zu B. in T mit ca. 20 – 30 Personen berichtet, der Zeuge FJ., ebenso wie der Zeuge BL., von einer Veranstaltung in O mit 40 – 60 Personen. Der Zeuge BD. hat ebenfalls erklärt, dass er auf einer Veranstaltung in T mit ca. 50 – 100 Personen gewesen sei. Auch die Zeugen FK. und FI. haben mitgeteilt, dass sie auf Veranstaltungen zu ONECOIN gewesen seien. Dass es sich bei CH., CG., CJ., DB. und EJ. um Vertriebler von ONECOIN aus der obersten bzw. oberen Vertriebsebene handelt, lässt sich schon deren Bezeichnungen wie „Top-Leader“, „European Ambassador“ (Europäischer Botschafter), „Crown Diamond“, „Black Diamond“, „Blue Diamond“ bzw. „Diamond“ entnehmen. Zugleich ist dies auch anhand der sichergestellten Excel-Liste mit der Bezeichnung „Leaders List“ ersichtlich, die all diese Personen mit ihren jeweiligen Bezeichnungen erfasst. Anhand der Auftritte von CH. und CG. (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)) lässt sich auch nachvollziehen, dass die Vertriebsveranstaltungen immer einen ähnlichen Ablauf nahmen und sich an der von CA. vorgegebenen Geschichte orientierten. Wenngleich damit lediglich exemplarisch zwei Veranstaltungen herangezogen wurden, lässt sich ein Rückschluss auf die anderen Veranstaltungen ziehen. Denn diese Darstellung hat zum einen Bestätigung gefunden in den Angaben der Zeugen BA., BB., FJ., BD., FK., FI. und BL., die von den von ihnen besuchten Werbeveranstaltungen zu ONECOIN berichtet haben. Auch diese haben einen im Wesentlichen identischen Ablauf geschildert. Zugleich decken sich die dortigen Angaben und Schilderungen mit denen von CA. bei ihren Auftritten in Malaysia im Jahr 2014 (Video Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“), in B am ##.01.2016 (Video „CA. B event“), einem Interview aus Mai 2016 (Video Nr. ## Exclusive interview with CA., Part II, May 2016) und dem Auftritt am ##.06.2016 in London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]). Zugleich hat der Angeklagte L. erklärt, dass CA. von den Vertrieblern verlangt habe, dass, wenn Unterlagen für den eigenen Vertrieb genutzt wurden, hierzu eine Genehmigung von Sofia einzuholen war, damit nicht Material mit abweichenden Inhalten oder das falsche Logo o.ä. verwendet wurden. Soweit das dennoch der Fall gewesen sei, sei aus Sofia die Anweisung gekommen, dass das geändert werden müsse. CA. habe diesbezüglich auch ein Schreiben versandt, in dem sie verlangt habe, dass die einheitlichen Unterlagen genutzt würden, und ansonsten eine Sperrung gedroht habe. Es habe immer des „grünen Lichts“ durch Sofia bedurft. Dass CA. auf die Verwendung einheitlicher Materialien Wert legte und dies innerhalb des Vertriebs durchsetzte, ist auch anhand der E-Mail des EM. vom ##.02.2016, 17:03, ersichtlich. Dort ist neben der „CA. Strategie“ auch von einheitlichen Materialien zur Präsentation, Videos und Entwürfen für Trainings die Rede. Dass einheitliche Materialen Verwendung gefunden haben, zeigt sich zudem in den Auftritten der sogenannten Top-Leader wie CH. und CG. vom ##.05.2016 und ##.06.2016 (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)). Die bei den dortigen Veranstaltungen eingesetzten Aufsteller sind identisch mit denjenigen, die beim Auftritt von CA. am ##.01.2016 in B zum Einsatz gekommen sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sämtliche Veranstaltungen zu ONECOIN demselben Schema folgten. Dass sich dies nicht nur bei größeren Veranstaltungen, sondern auch auf den untersten Vertriebsebenen fortsetzte, lässt sich anhand der glaubhaften Angaben der Zeugen BA., BB., FJ., BD., BE., BF., BG., BH., BI., BJ., BK., BL., BM:, BN., BO., BP1., BP2., BONECOIN, BR., BS., BT., BU., BV., BW. und BX. nachvollziehen, die jeweils glaubhaft davon berichtet haben, wie ihnen ONECOIN vorgestellt worden sei (Näheres zu den Einzelheiten unter IV. B. 2. i.). e. Schulung bloß vorgeschoben Dass Kaufgegenstand allein die Tokens zum Erwerb von Coins sein sollten und die sogenannte Schulung nur dazu diente, zu vermeiden, dass es bei dem Vertrieb einer Kryptowährung zu Auflagen wegen des Vertriebs eines Finanzprodukts kam, beruht auf den folgenden Erwägungen und Beweismitteln: Zunächst einmal sind die sogenannten Schulungspakete und insbesondere die enthaltenen Schulungslevel nur äußerst rudimentär dargestellt worden. Zu den sogenannten Schulungspaketen waren die Preise, die beinhalteten Level der Schulung, die Anzahl der Tokens sowie die Anzahl der Splits angegeben. Eine nähere Beschreibung zum Inhalt der Schulungslevel erfolgte nicht. Auch konnten die Schulungslevel auf der Homepage von ONECOIN vor dem Erwerb nicht einmal ausschnittsweise eingesehen werden. Lediglich über die Website www.Z.eu konnte eine rudimentäre Aufschlüsselung der einzelnen Level eingesehen werden. Weitere Informationen waren aber auch dort nicht abrufbar. Wieso es aber um Schulung gehen sollte, wenn diese nicht näher beschrieben wurde, sodass die Kunden etwaige Schulungen ohne nähere Kenntnis aufs Geratewohl gekauft hätten, ist nicht erklärlich. Des Weiteren zeigt die Preisstruktur der angebotenen sogenannten Schulungspakete, dass es um die Tokens und nicht um Schulung ging. Zunächst waren den sogenannten Schulungspaketen lediglich Texte im PDF-Dateiformat beigefügt, die jeweils einen Umfang zwischen 22 und 97 Seiten hatten. Angesichts dieses Umfangs scheinen die zu zahlenden Preise für allgemeine Angaben zum Finanzwesen außer Verhältnis zu stehen. Unter Berücksichtigung der später beigefügten Videos könnten für die Pakete TB-Paket, TC-Paket oder TD-Paket, wenn es tatsächlich um Schulung gegangen wäre, das Verhältnis von angebotener Schulung und zu zahlendem Preis noch in angemessener Relation stehen. Jedenfalls ab dem TE-Paket ist dies aber nicht mehr ersichtlich. Die Preissteigerungen und Preissprünge ab diesem Paket sind angesichts des angebotenen Inhalts nicht mehr nachvollziehbar. Eine diesbezügliche andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen DV.. Dieser hat ausgeführt, dass der Angeklagte L. ihn im Juni/Juli 2016 gebeten habe, den Marketingplan von Firma R. anzuschauen. Hierfür habe er den Link für die Website erhalten, um den Marketingplan zu prüfen. Es sei um irgendeine Akademie gegangen, den Verkauf eines reellen Produkts. Worum es bei ONECOIN gegangen sei, habe er nicht gewusst. Er habe nur den „Akademievertrag“ gesehen. Von der Firma ONECOIN habe er nichts gewusst. Im Vergütungsplan habe gestanden, dass ein Teil der Auszahlung der Provisionen in Kryptowährung erfolgen sollte. Dagegen sei nichts einzuwenden, wenn es das Zahlungsmittel gäbe. Er sei auch der Frage nachgegangen, ob wegen erhöhter Preise etwas nicht stimme. Das habe Relevanz vor dem Hintergrund der Prüfung auf einen Verstoß gegen § 16 UWG gehabt. Es habe aber keinen konkreten Anlass gegeben. Er habe keinen Anlass gesehen für extreme Fantasiepreise. Er habe sich das im Internet angeschaut, soweit die Informationen auf der Website ersichtlich gewesen seien. Zu Details der Website habe er keine Erinnerung mehr. Er wisse noch, dass es um unterschiedliche Leistungspakete mit unterschiedlichen Lerneinheiten gegangen sei. Es sei dargestellt gewesen, wie das e-Learning zusammengestellt sei. Das habe ganz kompakt ausgehen. An Kosten habe er keine Erinnerung mehr. Es sei nicht so gewesen, dass er Anlass zu Misstrauen gehabt oder das unmittelbar als Mondpreise angesehen habe. Das Thema sei aber nicht so vordinglich gewesen. Der Preis sei nicht so das eigentliche Thema gewesen. Entscheidender sei gewesen, an wen sich der Plan gerichtet habe. Die zu zahlenden Provisionen usw. seien wichtiger für das Thema § 16 Abs. 2 UWG. Anhand dieser Angaben ist ersichtlich, dass der Zeuge DV. sich die Darstellung der sogenannten Schulungspakete, das angebotene Produkt sowie die angegebenen Preise nicht näher angesehen, sondern sich lediglich mit dem Vergütungsplan beschäftigt und das angebliche Produkt ohne nähere Prüfung als gegeben hingenommen hat. So hat er nach seinen Angaben nicht einmal Erinnerung an die Kosten der Pakete. Wenn er sich aber tatsächlich mit den Produkten und den angegebenen Preisen auseinandergesetzt hätte, dann wäre ihm sicherlich aufgefallen, dass hinsichtlich der Pakete jedenfalls ab einer gewissen Stufe doch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der angeblich angebotenen Schulung und dem zu zahlenden Preis bestand. Auch die Preisstruktur im Verhältnis der einzelnen Schulungspakete untereinander (dazu sogleich) hätte ihm auffallen müssen. Ferner wäre dann nicht erklärlich, dass er nicht weiß, worum es bei ONECOIN ging, und dass er von der Firma ONECOIN nichts wusste, ging es bei den angebotenen Produkten doch gerade um sogenannte Schulungspakete der Firma ONECOIN. Des Weiteren zeigt sich an den Paketen TB bis TE, dass der ansteigende Preis und die Anzahl der Tokens jeweils korrelieren. Die Anzahl der Tokens entspricht jeweils dem 10-fachen des gezahlten Preises. Ab dem Paket TF nimmt die Anzahl der Tokens im Verhältnis zum gezahlten Preis sogar noch weiter zu, darüber hinaus steigt die Anzahl der Splits. Des Weiteren wäre es, wenn es um Schulung gegangen wäre, unerklärlich, wieso das Paket TF 5.000,00 Euro (bzw. später 5.500,00 Euro) kostete und das Paket TG 7.500,00 Euro. Die den Paketen beigefügten Level der Schulung waren identisch. Der Unterschied der Pakete lag in der Anzahl der beigefügten Tokens. Bereits darin zeigt sich, dass die Preise sich ersichtlich an der Anzahl der Tokens und nicht der Schulung orientierten. Gleiches ist anhand des Vergleichs zwischen den Paketen TH zum Preis von 12.500,00 Euro und dem Paket TJ zum Preis von 25.000,00 Euro ersichtlich. Dem Paket TJ waren, wie auch dem Paket TH, zunächst die Level 1 – 6 der Schulung beigefügt. Auch insoweit lag der Unterschied zwischen den Paketen in den enthaltenen Tokens. Erst ab dem ##.06.2016 wurde das Paket TJ um das Level 7, das zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht einmal verfügbar war, erweitert. Auch daran ist ersichtlich, dass sich die Preisstruktur der Pakete nicht an den Leveln der „Schulung“, sondern der Anzahl der beigefügten Tokens orientierte. Des Weiteren waren die Level der Schulung bis Juni 2016 nur in englischer Sprache verfügbar. Erst nach und nach wurden weitere Sprachen zur Verfügung gestellt. Die sogenannten Schulungspakete wurden jedoch weltweit vertrieben und beworben. Es wurden nicht nur englischsprachige Märkte, sondern Märkte weltweit und auch in der jeweiligen Landessprache angesprochen. Wieso aber weltweit auch nicht englischsprachige Märkte angesprochen wurden, zugleich die „Schulung“ ausschließlich in englischer Sprache und das zu den angebotenen Preisen vertrieben werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Was sich bereits in der Preisstruktur und der Darstellung der verschiedenen sogenannten Schulungspakete zeigt, deckt sich auch mit den Beschreibungen von CA. zu ONECOIN. Ihre Erklärungen zu der Schulung erstreckten sich auf die allgemeine Beschreibung, dass Schulung sehr wichtig sei und die Schulungspakete Informationen zum Finanzmarkt und dem ONECOIN böten. Die Schulungen seien eine Art Bedienungsanleitung, um zu verstehen, wie mit Finanzen und insbesondere ONECOIN umzugehen sei. Im Übrigen drehte es sich auf den Veranstaltungen und in den Videos, auf bzw. in denen CA. ONECOIN bewarb, allein um ONECOIN als Kryptowährung. Dies lässt sich dem Auftritt von CA. und CB. im Jahr 2014 entnehmen (Video Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“). Dieses Video zeigt CA. und CB. bei einem gemeinsamen Auftritt zu ONECOIN. CB. übernimmt die Einleitung und Vorstellung von CA.. Er legt dar, dass ONECOIN eine Kryptowährung einführe und nunmehr erneut die einmalige Gelegenheit wie beim Bitcoin bestehe. Mit dem Netzwerksystem von ONECOIN bestehe für jedermann die Möglichkeit, in das Kryptowährung-Business zu kommen. Nach Abschluss der Ausführungen von CA. legt CB. dar, weshalb er und auch alle anderen dort seien. Er sei da, weil er diesen Coin zu einem Erfolg führen wolle, genau wie die Anwesenden. Sie alle wollten mit diesem Coin Geld verdienen, deshalb seien sie hier. Daran anknüpfend erläutert er, weshalb es besonders attraktiv sei, das TF Paket für 5.000,00 Euro zu kaufen. So seien diesem 60.000 Tokens beigefügt und es gäbe zwei Splits, sodass aus 60.000 Tokens 240.000 Tokens werden könnten. Hieraus könnten 48.000 Coins entstehen, die bei einem Wert des Coin von 0,50 Euro schon 24.000 Euro entsprächen, weshalb in kurzer Zeit aus 5.000 Euro 24.000 Euro würden. Wenn es bei ONECOIN zu einer ähnlichen Entwicklung wie beim Bitcoin käme, sei mit noch viel mehr Gewinn zu rechnen. Ferner teilt er mit, dass es an diesem Abend beim TF Paket zusätzlich 6.000 Tokens gratis gebe. CA., die den wesentlichen Teil der Vorstellung übernimmt, erklärt, dass sich alles natürlich um Kryptowährung drehe. Kryptowährung sei das Geld der Zukunft. Ihr sei es dabei wichtig, dass alle verstünden, was Kryptowährung sei, wie man Kryptowährung verwende und damit handele. Deshalb sei in jedes Paket Ausbildung hineingepackt worden, mit Fachwissen über Trading, über Exchange, über Tokens, über die Währung, damit man es verstehen und die Währung tatsächlich nutzen könne. Man lerne über Z., was Kryptowährung sei, was dahinterstecke, was man damit mache, wie man mine, warum Kryptowährung einen Wert habe, warum es Geld und eine Währung sei, wie man Tokens sowie die Kryptowährung kaufe und verkaufe und wie sich der Wert des ONECOIN entwickle. Weitere über diese bloß pauschale Erklärung hinausgehende Erläuterungen zur „Ausbildung“ erfolgen nicht. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag im Weiteren auf ONECOIN und dessen Vergleich zum Bitcoin. CA. stellt die Wertbildung von Kryptowährung und die Wertentwicklung des Bitcoin dar. Hierbei greift sie auf ein Beispiel der ersten On-Offline-Transaktion mit Bitcoin zurück, wonach 10.000 Bitcoin für den Kauf von zwei Pizzen gezahlt worden seien. Diese Bitcoin seien nunmehr 7 Millionen Dollar wert. Da es aber Dinge an Bitcoin gebe, die sie beunruhigten, habe sie ein eigenes Konzept entwickelt. Es sei darum gegangen, eine Währung zu schaffen, die jeder kennt und die jeder nutzen könne. Dabei seien drei Phasen vorgesehen. Die erste Phase, der Soft Relaunch, in der der Coin promotet werde, habe bereits begonnen. Die zweite Phase sei das Mining des Coin. Und der nächste Schritt sei die Nutzbarkeit des Coin als Zahlungsmittel. Zugleich könne man den Coin aber auch – wie den Bitcoin – als Investition und Wertanlage nutzen. Weiter erläutert CA. die Blockchain, die einer Kryptowährung zugrunde liege, und wie das Mining vonstattengehe bzw. wie man sich das Mining vorstellen müsse. Aufgrund des steigenden Schwierigkeitsgrads beim Mining steige mit der Zeit auch der Wert des Coin. Das Mining funktioniere, indem man die Tokens, die in den Paketen enthalten seien, einsetze. Diese seien die Berechtigung, um dem Mining-Pool beizutreten. Mit dem Mining wolle man dabei im Januar 2015 beginnen. Ferner erwähnt sie, dass es das Schlauste sei, ein Paket zu kaufen, so viele Tokens zu bekommen wie möglich, diese zu splitten und dann den Coin zu kaufen. Denn der wahre Gewinn werde durch den Coin kommen. Zum Abschluss erwähnt sie, dass es eine Sonderaktion gebe und man nochmal 10 % mehr Tokens bekomme, wenn man sich binnen der nächsten 48 Stunden anmelde. Zugleich empfiehlt sie, auch die Z. anzuschauen, da es dort viele nützliche Informationen darüber gebe. Entsprechendes lässt sich dem Video „CA. B event“, das CA. auf einer Veranstaltung zu ONECOIN zeigt, entnehmen. CA. beschreibt ONECOIN als Kryptowährung. Sie erläutert, welchen Einfluss Kryptowährung in der Zukunft haben werde, was eine Kryptowährung sei und wie sich der Wert einer Kryptowährung bilde. Des Weiteren stellt sie die Nachteile des Bitcoin und die Vorteile des ONECOIN gegenüber dem Bitcoin dar. Sie erläutert, dass Bitcoin lediglich für eine Elite bzw. für Personen mit viel Geld sei. Auch sei dieser nur schlecht nutzbar. ONECOIN hingegen sei eine Kryptowährung für den Massenmarkt. Er könne zur Investition eingesetzt, aber auch als Zahlungsmittel genutzt werden. Insbesondere seien über ONECOIN – unabhängig von Banken oder Western Union – Geldtransfers leicht möglich. Des Weiteren erläutert CA., dass ONECOIN auf einer Blockchain basiere, die stärker sei als die von Bitcoin. Zudem erklärt sie das Mining und die steigende Schwierigkeit, wobei sie erklärt, dass es aufgrund des steigenden Schwierigkeitsgrads sein könne, dass man mit der Zeit weniger Coins über die Pakete erhalte. Ferner stellt sie die Marktkapitalisierung des ONECOIN dar und dass ONECOIN als Kryptowährung inflationsstabil sei. Zu Schulung verliert sie nicht ein Wort. Im Video Nr. ## „Exclusive interview with CA., Part II, May 2016,“ dreht sich ebenfalls alles um Kryptowährung. Schulung erwähnt CA. nur am Rande. So behauptet sie zwar diesbezüglich, dass man sich bei ONECOIN hauptsächlich auf Ausbildung konzentriere. Denn ohne Ausbildung könne keiner Kryptowährung verstehen. Ausbildung sei das Produkt von ONECOIN und einige der Mitglieder von ONECOIN beschlössen, den Coin zu minen. Dies seien aber nur 10 % der Mitglieder. Die meisten der Mitglieder nähmen am Ausbildungsprogramm teil. Abgesehen von diesen pauschalen Angaben fehlt aber jegliche Erklärung zur Ausbildung. Weder werden der Umfang noch etwaige Inhalte der Ausbildung o.ä. dargestellt. Vielmehr beschäftigt sich das Interview allein mit der Kryptowährung ONECOIN. Es geht um die Möglichkeiten der Nutzbarkeit von Kryptowährung, insbesondere in Schwellenländern, und den Vorteil, Geld einfach zu verschicken, sowie die Möglichkeit, ONECOIN als Investition zu nutzen. Dabei stellt CA. insbesondere heraus, dass bei ONECOIN zunächst an der Wertschöpfung des Coins und der Liquidität gearbeitet werden müsse. Wesentlicher Punkt der Darstellung ist wiederum die Frage, was der Wert von Kryptowährung sei und wie dieser bei ONECOIN bestimmt werde. Hierbei bezieht sich CA. auch auf die Slogans von ONECOIN „Die Zukunft der Zahlungen“ und „Schließen Sie sich der Finanzrevolution an“. Sie stellt ferner dar, weshalb sie zum Vertrieb von ONECOIN auf ein Netzwerkmarketing setze. Auch bei dem Auftritt von CA. in London, Wembley London (Video Nr. ## „CA. – The Blockchain [Event Wembley]“) geht es allein um die Kryptowährung. ONECOIN sei der Bitcoin-Killer. CA. stellt dar, dass ONECOIN schon stark gewachsen sei. Für das weitere Wachstum bedürfe es aber der Händler. Diese brächten ONECOIN auf das nächste Level. Sie präsentiert ihre Vision von weltweiten Zahlungen mit ONECOIN ohne jedes Limit. Auch solle ONECOIN ein Investitionsprodukt darstellen. Hierbei solle für die Mitglieder auch ein Investitionsfonds mit Coins aufgelegt werden. Trotz des Wachstums sei man bei ONECOIN aber erst am Anfang. Es schlössen sich ONECOIN weitere Netzwerkmarketing-Unternehmen an, sodass das Wachstum weitergehe. Ziel sei es, ONECOIN zur Kryptowährung Nummer 1 zu machen und die größte Kryptoreservewährung mit der größten Marktkapitalisierung zu bilden. Hierbei stellt sie die neue Homepage von ONECOIN und deren Benutzerfreundlichkeit dar. Um dem weiteren Wachstum und den weiteren Zielen gerecht zu werden, werde die Gesamtanzahl der Coins erhöht und am 1. Oktober eine neue Blockchain eingeführt, die leistungsstärker und schneller sei. Hierzu erläutert sie zugleich, dass mit der Einführung der neuen Blockchain einmalig die Anzahl der bereits existierenden Coins auf den Accounts der Mitglieder verdoppelt würden. Zum Thema Schulung erklärt CA. zwischendurch lediglich, dass man die Website Z. neu aufgesetzt habe. Bildung sei sehr wichtig. So lasse man Kinder ohne Führerschein auch kein Auto fahren. Man müsse erst die Regeln kennen und wissen, was ein Auto ist. So sei auch die Z. zu sehen. Dies sei die einzige Möglichkeit, wie Coins gemint werden könnten, als eine Art Führerschein für Kryptowährung. Man solle keine Kryptowährung ohne Bildung minen und handeln. Kryptowährung sei eine der riskantesten Investitionsklassen, weshalb man wissen müsse, was man tue. ONECOIN sei das einzige Unternehmen, dass all seinen Mitgliedern wichtige Informationen darüber liefere, was Kryptowährung sei. ONECOIN brächte die Kryptowährung zu allen. Auch in dem im Vertrieb vielfach eingesetzten Werbevideo „The Future of Payments“ geht es allein um die Kryptowährung ONECOIN und deren Einsatz. Dargestellt werden die Probleme des herkömmlichen Finanzsystems und dessen Schwierigkeiten sowie, anknüpfend an Bitcoin und dessen Entwicklung, was Kryptowährungen seien und welche Vorteile sich hierdurch böten. Dargestellt wird hierzu die Grundlage der Kryptowährung, eine Blockchain. ONECOIN sei nunmehr eine Fortentwicklung des Bitcoin, die Kryptowährung 2.0, die durch CA., deren Lebenslauf kurz dargestellt wird, gegründet worden sei. Dargestellt wird sodann die bisherige Wertentwicklung des ONECOIN und welche Entwicklung noch zu erwarten sei. Zu Ausbildung heißt es, dass, wenn man sich ONECOIN anschlösse, man die Z. bekomme, eine von CA. zusammengestellte Finanzausbildung. Die Ausbildung enthalte „machtvolle Werkzeuge für ein leichteres Verständnis der historischen Aspekte des Geldes“. Man könne zwischen sechs verschiedenen Level der Finanzausbildung wählen. Die Z. beinhalte alles, was benötigt werde, um in der sich neu entwickelnden Wirtschaft die Führung zu übernehmen. Diesbezüglich werden sodann die verschiedenen Pakete mit Preisen, Level der Schulung, Anzahl der Tokens und Anzahl der Splits dargestellt. Weitere Erklärungen und Darstellungen zu den Schulungslevel folgen jedoch nicht. Vielmehr heißt es im Weiteren, dass man „zusätzlich“ „kostenlose Tokens“ erhalte, die es ermöglichten, „Teil des wahrscheinlich größten Mining-Pools zu sein, den es je gegeben“ habe. Durch die Einlage der Tokens könne man Coins generieren. Der Wert der Kryptowährung basiere dabei auf Angebot und Nachfrage. ONECOIN sei dabei die neueste, modernste und innovativste Kryptowährung der Welt. Wenn man sich dem Konzept anschließe, werde man nicht nur von der Kryptowährung profitieren, sondern sich auch selbst für die zukünftige Wirtschaft positionieren. Diese rein auf den Coin fokussierte Darstellung von ONECOIN zeigt sich auch in den Werbeveranstaltungen von sog. Top-Leadern, wobei auf diesen Veranstaltungen auch die wahre Motivlage deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Auf der Verkaufsveranstaltung des ONECOIN Europa-Leader CG. am ##.05.2016 in F (Video zur Verkaufsveranstaltung in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.)) stellt CG. ONECOIN als Kryptowährung vor. Dabei bezieht sich der Vortrag allein auf ONECOIN als Kryptowährung. CG. erklärt, dass das Produkt von ONECOIN „kryptische Währung“ sei. Einleitend stellt er hierbei ONECOIN als Unternehmen und dessen Entwicklung sowie den Lebenslauf der Gründerin CA. vor. Bezugnehmend auf die Probleme des Banken- und Finanzsystems sowie die Entwicklung des Bitcoin legt er dar, welche Vorteile ONECOIN böte und dass nunmehr, sofern man die Chance bei Bitcoin verpasst habe, eine erneute Chance bestünde. Zur Teilnahme bedürfte es der Tokens, der Schürfrechte. Insoweit erläutert er im Einzelnen die Begriffe Token, Split, Mining, Schwierigkeitsgrad und Kryptowährung. Er schildert ein Beispiel, um zu veranschaulichen, welchen Gewinn man machen könne. So schildert er, dass er ein Paket für 3.300 Euro und sodann, da er hierdurch einen weiteren Split erhalten habe, ein Paket für 5.500 Euro gekauft habe. Dies seien in Summe 90.000 Tokens gewesen. Aus diesen seien durch die Splits 360.000 Tokens geworden. Diese habe er in 60.000 Coins umgewandelt. Aufgrund des Kurses von 0,6 Euro pro Coin seien dies 36.000 Euro gewesen, sodass er knapp innerhalb eines halben Jahres aus 8.800 Euro 36.000 Euro gemacht habe. Zu berücksichtigen sei aber des Weiteren die Wertentwicklung. Nun stehe der Coin bei 5,6 Euro, sodass sich ein Wert von 336.000 Euro ergebe. Im Weiteren präsentiert er das Dashboard sowie das Networkmarketing-System und dessen Bonus-Programm über den Verkauf der Pakete, womit man Provisionen erlangen könne. Ferner legt er erneut die Wertentwicklung des ONECOIN und die weitere Prognose dar, wobei er wiederum auf die Entwicklung des Bitcoin Bezug nimmt und darlegt, dass ONECOIN ein verbessertes System sei. Zudem legt er die Möglichkeit der Nutzbarkeit des ONECOIN dar, insbesondere, dass man lediglich ein Mobiltelefon bräuchte und schließt den Vortrag, dass man prüfen solle, ob man jetzt diese Chance nutzen möchte. Zur Schulung erklärt er während des Vortrags, dass den Ausbildungspaketen Schulung und die Schürfrechte beigefügt seien. Die Schulung beschreibe, wie der Handel mit Coins und mit Tokens gehe. Er persönlich sei aber ehrlich. Er habe die Pakete nicht wegen der Schulung gekauft. Er habe sie gekauft wegen der Schürfrechte. Das könne aber jeder machen wie er wolle. Er habe nur die Coins haben wollen. Hierzu werde er auch ein Beispiel zeigen, was daraus geworden sei. Weitere Erklärungen zur Schulung, insbesondere zu deren Inhalt und deren Ausgestaltung o.ä., erfolgen seinerseits nicht. Der „Top-Leader“ CH. (Video zur Verkaufsveranstaltung in F vom ##.06.2016 [ONECOIN Blue Diamond – Top Leader CH.]) erläutert auf der Werbeveranstaltung vom ##.06.2016, dass es bei ONECOIN um eine Kryptowährung gehe. Er stellt die Probleme der derzeitigen Banken- und Finanzwelt dar und erklärt, dass es nun eine historische Chance gebe, mit Geld, das man nicht zum Leben benötige, etwas zu tun. Er stellt ONECOIN als die am schnellsten wachsende Kryptowährung der Welt vor. Dabei beschreibt er kurz das Unternehmen ONECOIN und den Lebenslauf der Gründerin CA.. ONECOIN beschreibt er als digitales Geld, das unabhängig vom Bankensystem sei, sodass die zwei Milliarden Menschen ohne Konto, die sonst auf teure Dienstleister wie Western Union angewiesen seien, nun auch die Möglichkeit hätten, ohne Banken Geld zu nutzen. Bei Bitcoin habe man die Chance verpasst, nun böte sich erneut eine historische Chance. Hierbei stellt er das Beispiel der „teuersten Pizza der Welt“ und die Wertentwicklung des Bitcoin dar. Die Kryptowährung ONECOIN habe als Basis eine Blockchain. Er erläutert die Begriffe Token (als Schürfrecht), Split, Mining, Schwierigkeitsgrad und Kryptowährung. Dabei stellt er die Vorteile des ONECOIN heraus. ONECOIN sei die „Volkskryptowährung“ für jedermann. Um teilzunehmen müsse man nur Ausbildungspakete kaufen, wobei es Pakete für jeden Geldbeutel gebe. Man solle nur so viel Geld einsetzen, wie man es sich leisten könne, aber auch so viel, dass es sich auch lohne. Auch er stellt die Entwicklung bei Kauf eines Pakets zu 3.000 Euro und 5.000 Euro dar, wobei nach seiner Rechnung bei dem damaligen angeblichen Kurs von 6,25 Euro aus 8.000 Euro 375.000 Euro geworden seien. Diese historische Chance müsse genutzt werden, zumal man die Entwicklung des Bitcoin gesehen habe. Des Weiteren präsentiert er das Dashboard und erläutert das Netzwerkmarketing-System und das damit zusammenhängende Bonussystem über Verkaufsprovisionen. Er schließt die Vorstellung damit, dass man die Gelegenheit erkennen und die Chance nicht verpassen solle. Hinsichtlich der Schulung erklärt er während der Vorstellung folgendes: Warum man Ausbildungspakete kaufe, habe zwei wichtige Gründe. Der erste Grund sei ein rechtlicher Grund, damit man nicht in das Thema Finanzdienstleistungen, Investition, Kapitalanlage und alle diese Dinge komme. Das sei weltweit in jedem Land so. In jeder Region gebe es unterschiedliche Vorschriften. Deswegen sei es ein schlauer Schachzug, wenn bei der Empfehlung oder wenn man ONECOIN empfohlen bekomme, man Ausbildungspakete erwerbe. Der zweite Grund sei, dass man Wissen erwerbe. Das sei über das Konto jederzeit abrufbar, wenn man das wolle. Er persönlich habe sich das für später aufgehoben. Er habe weder die Zeit noch die Muße, da reinzuschauen. Aber man könne das sofort machen. Nähere Erläuterungen zum Inhalt der Ausbildung oder eine etwaige Darstellung fehlen gänzlich. Anhand dieser Darstellung wird ersichtlich, dass es bei dem Verkauf von sogenannten Schulungspaketen allein um den Verkauf der Tokens und damit den Erwerb des Coins ging. Dies deckt sich auch mit der Einlassung der Angeklagten B., die sich dahingehend eingelassen hat, dass ihr Ehemann ihr erzählt habe, dass ONECOIN „eine“, wenn nicht „die“ kommende Kryptowährung sei. Ihr Ehemann habe erklärt, dass eine Kryptowährung eine „fälschungssichere, digitale Währung“ sei und in Konkurrenz zu realem Geld stehe. Der konkrete Einsatzbereich des ONECOIN sei aber noch in der Entwicklung. CA. sehe vor, dass ONECOIN als werthaltiges Zahlungsmittel eingesetzt werden könne, sodass Kunden untereinander Geld überweisen und mit ONECOIN Käufe tätigen können. ONECOIN sei „die Zukunft“ im Bereich der Kryptowährung. Weiter hat die Angeklagte B. erklärt, dass es bei ONECOIN um eine Kryptowährung gegangen sei. Die Mitglieder hätten Gelder überwiesen, um Kryptowährung zu kaufen. Entsprechend hat sich der Angeklagte D. eingelassen. Nach seiner Einlassung habe sich die Situation im Jahr 2016 so dargestellt, dass es CA. gelungen sei, eine neue Kryptowährung zu etablieren. Diesbezüglich habe CA. ihm gesagt, dass aus ihrer Sicht die Kryptowährung an den Erfolg von Bitcoin anknüpfen könne, technisch und von der Praktikabilität diesem jedoch weit voraus sei. Hauptprodukt von ONECOIN sei Kryptowährung gewesen. Diese Darstellung spiegelt sich auch in Berichten über ONECOIN wider. In einem Bericht der Zeitschrift aus Februar 2016 geht es um die Revolutionierung der Finanzmärkte. Bisher hätten wohlhabende und erfahrene Händler sowie Investoren von Kryptowährung am meisten profitiert. Jetzt würden aber die Arbeiter die größten Gewinner bei Kryptowährung, da damit leichter internationale Transaktionen möglich seien und etwaig fehlende Konten oder teure Dienste wie Western Union entfielen. Kryptowährungen wie ONECOIN könnten dabei die Lösung sein, da mit ONECOIN Transfers über Grenzen hinweg möglich würden und dieser für jedermann zugänglich sei. Man bedürfe nur eines Smartphones. ONECOIN stehe an der Spitze der bereits begonnenen Revolution, die Finanzmärkte für alle Menschen zugänglich zu machen. Zu Ausbildung heißt es lediglich, dass Arbeitsmigranten Ausbildung bräuchten, um Kryptowährung zu verstehen. Dann seien sie in der Lage, Kryptowährung zu nutzen, um Einkünfte zu minimalen Kosten zu verschicken. Die Einlassung des Angeklagten L. steht dem nicht entgegen. Er hat insoweit erklärt, dass CA. ihm erläutert habe, dass ONECOIN Schulungspakete in verschiedenen Stufen anbiete. Sie habe gesagt, je höher das Paket sei, desto mehr Schulung sei enthalten. Daneben seien Tokens enthalten, die in ONECOINs umgewandelt werden könnten. Die Umwandlung werde im jeweiligen Backoffice im automatischen Mining durch die Firma durchgeführt. Die Schulung habe er relativ gut gefunden. Diese sei auch erklärt worden. Aber bei dem Termin in Dubai im November 2015 habe er keinen Einblick in die Schulung gehabt und sich die Inhalte nicht angesehen. Bestimmende Thematik von ONECOIN seien die Coins gewesen. Das Hauptmodell sei der ONECOIN gewesen, der in Schulungspakete gepackt gewesen sei. Die Schulung selbst habe er sich erst später bis Level 4 oder 5 angesehen. Er habe sie erst im Januar oder Februar 2016 gesehen. Zu dieser Zeit seien die Schulungsunterlagen nur in englischer Sprache gewesen. Im Lauf der Zeit sei zu den Schulungspaketen noch mehr dazugekommen und es sei angekündigt worden, diese in weiteren Sprachen verfügbar zu machen. Soweit er hinsichtlich der Schulung EF. geschrieben habe, dass man darauf achten müsse, dass man nicht denselben Fehler wie mit den OFCs mache und sage, dass man Tokens bzw. Coins kaufe, sei dies darin begründet gewesen, dass bei den OFCs gesagt worden sei, dass man Anteile kaufen könne, was unzutreffend gewesen sei. Es sei zwar richtig, dass die Leute immer Tokens bzw. Coins kaufen wollten. Es habe aber immer geheißen, dass sie Schulung kauften und die Tokens eine kostenlose Zugabe seien. Dass man Tokens bzw. Coins kaufen könne, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Diese seien immer im Zusammenhang mit den Schulungspaketen gewesen. Eine andere Sache sei es, worauf die Leute Wert gelegt hätten. Man habe aber immer Schulung mit Tokens bzw. Coins gekauft. Damit ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten L. ebenfalls, dass es um Tokens bzw. ONECOINs ging und das Hauptprodukt ONECOIN war. Soweit es um Schulung gegangen wäre, wäre nicht erklärlich, wieso er bei dem Termin in Dubai keine Einsicht in die Schulung gehabt hätte. Vielmehr zeigt sich darin, was auch in der gesamten Bewerbung des ONECOIN ersichtlich ist. Verkaufsprodukt ist der Coin. Die „Schulung“ wird – wenngleich sie angeblich Kaufgegenstand sein soll – nur beiläufig erwähnt, ohne diese näher zu erläutern. Auch hat der Angeklagte L. eingeräumt, dass es den Kunden darum gegangen sein, Tokens bzw. Coins zu erlangen. Dies deckt sich letztlich ebenfalls mit der Bewerbung des Coins, bei der die Schulung letztlich keine Rolle spielt. Auch unter Berücksichtigung des Skype-Schriftwechsels zwischen dem Angeklagten L. und EF. vom ##.01.2016, 10:54:50 – 11:53:55, den der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, zeigt sich, dass die Schulung lediglich aus rechtlichen Gründen als „offizieller“ Verkaufsgegenstand bezeichnet wurde. Das Gespräch zwischen den beiden bezieht sich auf die Ausgabe von TB-Paketen an die ehemaligen Mitglieder von Firma P.. EF. merkt insoweit an, dass der einzige Weg, die Mitglieder anzusprechen, die Tokens seien. Der Angeklagte L. erklärt insoweit, dass sichergestellt werden müsse, dass es nicht um den Verkauf von Tokens bzw. Coins gehe. Es gehe um den Verkauf von Schulungspaketen, denen Tokens beigefügt seien. Man dürfe nicht denselben Fehler wie mit den OFCs wiederholen. Weitergehend teilt er im Hinblick auf die Idee, für die Zahlung der Anmeldegebühr von 30 Euro 100 Tokens auszugeben, mit, dass das nicht machbar sei. Dies würde dazu führen, dass Tokens bzw. Coins verkauft würden und das sei in Bezug auf Compliance äußerst schwierig. Auch aus der einer E-Mail vom ##.06.2015, 15:06:44, von DE. an den Angeklagten D. beigefügten „offiziellen Erklärung“ von ONECOIN aus dem Jahr 2015 ergibt sich nichts Anderes. Dort heißt es zunächst unter der Überschrift „Unternehmensgegenstand und -zwecke“, dass das ONECOIN-Konzept auf wohlbekannten mathematischen Algorithmen basiere. Man wolle die Entwicklung einer alternativen Marktoption, die den Kunden mehr Investitionsmöglichkeiten, mehr Flexibilität und einen zeitsparenden Geschäftsansatz bietet, erreichen. Die Kryptowährung sei für die Menschen geschaffen worden. Sodann heißt es jedoch, dass das Hauptprodukt, das angeboten werde, das Wissen sei, das für eine erfolgreiche Arbeit mit Finanz- und Investitionsinstrumenten notwendig sei. Zusätzlich werde aber Folgendes angeboten: eine neu geschaffene Austauschumgebung, in der die erworbenen Kenntnisse angewendet werden könnten, Einkommensmöglichkeiten im Austausch für die getätigten Investitionen und eine langfristige Geschäftsmöglichkeit. Dabei wolle man als Unternehmen besser sein als Mitbewerber und habe sich zum Ziel gesetzt, nicht nur eine von ihrer Natur her völlig neue Kryptowährung zu schaffen, sondern diese in den traditionellen Markt zu implementieren und sie zu einem Teil des globalen Finanzmarktes zu machen. Unter der Überschrift „Legalität“ heißt es sodann, das Hauptprodukt von ONECOIN sei Schulung – Schulungspakete. Der Preis hänge von den verschiedenen Schulungspaketen und dem Schwierigkeitsgrad ab. Die Coins seien als Produkt ein Handelsinstrument, das darauf abziele, für die Teilnehmer während ihrer Interaktion mit dem Unternehmen neue Werte und Nutzen zu schaffen. In Bezug auf die Entwicklung plane ONECOIN, den freien Handel dieser Coins an der Börse zusammen mit anderen Kryptowährungen zu ermöglichen. Daran anknüpfend geht es im Folgenden um den Unterschied zwischen dem Geschäftsmodell von ONECOIN und Schneeballsystemen. So handele es sich bei ONECOIN um Bildungspakete, mit denen die Teilnehmer die wichtigsten Grundsätze des Finanzhandels erlernen könnten. ONECOIN mache den Bildungsprozess dabei interessanter und interaktiver, indem den Bildungspaketen die entsprechenden Handelsobjekte (Coins) mit ihrem Wert hinzugefügt und im Grunde genommen reale Tauschbedingungen für den Handel wiederhergestellt würden. Wenn man sich die Grundsätze der Funktionsweise einer Währung und anderer Indizes anschaue, sehe man deutlich, dass die Teilnehmer Geld in bestimmte Aktien oder Vermögenswerte investieren und hofften, einen Gewinn zu erzielen. ONECOIN impliziere nichts anderes als diese Prinzipien. Der erste Schritt bestehe dabei darin, etwas zu investieren. Zugleich könne man die Online-Schulung nutzen und damit ein Einkommen über das Bonussystem bei ONECOIN erzielen. Soweit auf Bitcoin verwiesen werde, diene dies der Veranschaulichung der Unterschiede zwischen zwei von Natur aus ähnlichen Produkten. Es sollten damit die unternehmenspolitischen und entwicklungsstrategischen Vorteile von ONECOIN hervorgehoben werden. Weiter heißt es, dass in der Öffentlichkeit häufig der Schluss gezogen werde, dass es sich bei dieser Art von Produkten, die von einem einzigen Unternehmen verwaltet würden, nicht um eine Währung handele. Dies sei aber völlig falsch und irreführend. So würden alle auf dem Markt befindlichen Produkte von den Unternehmen, die sie auf den Markt bringen, kontrolliert, um ein Überschwemmen des Marktes zu vermeiden, auch in Bezug auf Währung würden alle Währungen von der ausgebenden Institution kontrolliert, und die Tatsache, dass ein Produkt vom Emittenten kontrolliert werde, mache es nicht zu einem Nicht-Produkt, d.h. die Art des Produkts könne nicht geändert werden. Damit heißt es zwar in dieser „offiziellen Erklärung“, dass das Hauptprodukt Bildung sei. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich aber, dass dies nicht der Fall ist. Zentrale Gesichtspunkte sind ersichtlich etwaige Investitions- bzw. Geschäftsmöglichkeiten. Auch geht es um die Kryptowährung, die ONECOIN geschaffen habe. Auch wäre, wenn es um Bildung gehen sollte, nicht nachvollziehbar, wieso zur Veranschaulichung auf Bitcoin zurückgegriffen wird und weshalb es sich um zwei von Natur aus ähnliche Produkte handeln sollte. Bitcoin ist eine Kryptowährung und keine Schulung oder Ausbildung. Auch wäre nicht nachvollziehbar, wieso den Schlüssen in der Öffentlichkeit, dass es sich bei ONECOIN nicht um eine Währung handele, entgegengetreten werden müsse. Dies wäre, wenn es sich tatsächlich um Bildung drehen sollte, völlig irrelevant. Vielmehr zeigt sich auch insoweit, dass der allein maßgebliche Gegenstand die vermeintliche Kryptowährung ONECOIN ist und die „Schulung“ lediglich vorgeschoben wird. Die Darstellung von ONECOIN und dessen Produkt durch CA. und im Weiteren im Rahmen des Vertriebs deckt sich auch mit den Angaben und Vorstellungen der Kunden, die die sogenannten Schulungspakete erworben haben. Die Vorstellungen der Kunden und der Kauf bezogen sich nicht auf die Schulung. So hat der Zeuge BA. erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass ONECOIN ähnlich wie Bitcoin sei und nunmehr die gleiche Chance bestünde. Er sei darauf bedacht gewesen, seine Anlage schnell zu Geld zu machen. Die Schulung sei langweilig, eher was für Akademiker und nicht für Laien. Sie sei sehr kompliziert, hypothetisch und theoretisch. Er habe nur kurz reingeschaut. Der Text sei auf Englisch gewesen. Es habe aber nur offiziell Schulung geheißen. Alle hätten nur Tokens gewollt. Alle seien sich einig gewesen, dass man nicht scharf auf Schulung gewesen sei. Es sei nur offiziell um Schulung gegangen, damit man nicht mit dem Recht in Konflikt komme. Dies hat auch der Zeuge BD. bestätigt, der erklärt hat, dass es sich bei ONECOIN um eine „Weiterentwicklung“ des Bitcoin und eine Geldanlage gehandelt habe. Die Bezeichnung „Schulungspaket“ sei nur aus rechtlichen Gründen erfolgt. Von der Sache sei es eine reine Geldanlage gewesen. Die Schulung habe ihn nicht interessiert, es sei nur um die Vermehrung von Geld gegangen. Entsprechend hat sich die Zeugin FF. geäußert. Diese hat mitgeteilt, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung gehandelt habe. Es sei eine Finanzanlage gewesen. Die Schulungsunterlagen habe sie nie angeschaut. Diese seien in englischer Sprache und für sie zu kompliziert gewesen. Sie sei damit überfordert gewesen. Sie habe auch kein Interesse an Schulung gehabt. Tatsächlich habe es sich nur um eine Finanzanlage gehandelt. Diese sei bloß als Schulungspaket deklariert worden. Auch der Zeuge BF. hat mitgeteilt, dass ihm ONECOIN als Anlagemöglichkeit in Form einer Kryptowährung empfohlen worden sei. Er habe kein Interesse an Schulung gehabt. Es sei nur um eine Geldanlage und Wertsteigerung gegangen. Er habe die Texte mal angeschaut. Dabei habe es sich um Basics zum Kapitalmarkt gehandelt. Diese hätte man auch bei Wikipedia nachlesen können. Die Bezeichnung als Schulungspaket sei nur wegen den Gesetzen gewesen. Es habe kein Verkauf einer Finanzdienstleistung sein sollen. Die Zeugin BR. hat ebenfalls erklärt, dass sie erfahren habe, dass ONECOIN wie Bitcoin, nur großartiger sein solle. Es sei darum gegangen, viel Geld zu machen. Die Schulungspakete seien nur pro forma gewesen. Diese seien nicht die Gegenleistung gewesen. Das sei klar gewesen und so auch kommuniziert worden. Die Pakete seien nur so genannt worden, damit man die Tokens bekomme. Die Schulung habe sie nie angesehen. Die Schulung sei eine bloße „Luftnummer“ gewesen. Ferner hat auch der Zeuge BX. angegeben, dass er nach den Erklärungen ONECOIN als eine Anlage in eine Kryptowährung verstanden habe. Die Bezeichnung Schulungspaket sei die „offizielle“ Version gewesen. Das hätten wohl irgendwelche Rechtsanwälte so erklärt, damit man gut rauskomme. Es sei aber klar gewesen, dass es um die Coins gegangen sei, die irgendwann mehr wert sein sollten. Die Schulung habe er sich mal angesehen. Dabei sei es um rudimentäre Angaben zu Geld usw. gegangen. Er habe diese wieder beiseitegelegt. Diese habe ihm nichts gebracht. Auch die ganz überwiegende Anzahl der weiteren Zeugen, die Schulungspakete erworben haben und die die Kammer vernommen hat, haben erklärt, dass die Schulung keinerlei Relevanz gehabt habe bzw. sie sich keine Gedanken gemacht hätten. So hat der Zeuge BB. erklärt, dass ONECOIN als neue Währung und Invest beworben worden sei. Die Pakete seien zwar als „Schulung“ verkauft worden, Schulung sei aber nicht für ihn relevant gewesen. Diese habe er auch nicht in Anspruch genommen. Ihm sei es nur auf die Tokens angekommen. Der Zeuge BC. hat erklärt, dass es bei ONECOIN um eine Kryptowährung gegangen sei. Es sei eine Investition in einen digitalen Wert, der steigt, gewesen. Zu etwaiger Schulung hat er angegeben, dass er sich Bildung wo anders herhole. Auch die Zeugin FT. hat mitgeteilt, dass es um eine Kryptowährung gegangen sei. Das Geld habe sich vermehren sollen. In die Schulung habe sie mal reingeschaut, dazu habe sie aber keine Geduld gehabt. Es sei auch nicht um den Erhalt einer Fortbildung gegangen, sondern um „Taschengeld“. Die Zeugin BH. hat erklärt, dass es sich bei ONECOIN um eine alternative Währung wie Bitcoin gehandelt habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, durch die Einzahlung von Geld und die Vermehrung der Coins eine Wertsteigerung zu erlangen. Die Schulungsunterlagen seien online gewesen. Sie sei aber der englischen Sprache nicht mächtig. Sie habe sich für Schulung nicht interessiert und sich damit auch nicht beschäftigt. Es sei um die Tokens, die zum Schürfen der Coins genutzt worden seien, gegangen. Dies hat ferner der Zeuge BI. bestätigt. Er hat angegeben, dass es um eine Kryptowährung gegangen sei. Es habe geheißen, ONECOIN sei eine lukrative Geldanlage, die sich gut weiterentwickle. Er könne kaum Englisch. Die Bezeichnung Schulungspaket sei ihm mitgeteilt worden. Über den Inhalt wisse er nichts mehr. Es sei als Schulungsunterlagen deklariert gewesen. Das sei aber nur eine Bezeichnung gewesen. Das habe er nicht hinterfragt. Es sei eine Geldanlage mit der Summe „X“ gewesen. Des Weiteren hat der Zeuge BJ. erklärt, dass er gedacht habe, dass ONECOIN eine Kryptowährung sei. Es habe eine Geldanlage mit guter Rendite sein sollen. Schulung habe er nicht bestellt und diese auch nicht gewollt, vor allem nicht zu diesem Preis. Ferner hat er erklärt, dass er Schulungsmaterialien auch nicht bekommen habe. Der Zeuge BK. hat ebenfalls angegeben, dass ihm ONECOIN als Kryptowährung wie Bitcoin, allerdings als zentrale Kryptowährung, vorgestellt worden sei. Es sei um eine Investitionsmöglichkeit gegangen. Er habe keine Schulung gewollt. Er habe auch keine Schulung bekommen. Er habe ein Finanzprodukt gewollt. Die „Schulung“ habe er sich nie angeschaut oder gemacht. Entsprechend hat sich der Zeuge BM. geäußert. Er hat erklärt, dass es um eine Geldanlage gegangen sei. Er habe Tokens bekommen, die ähnlich wie bei Bitcoin zum Mining der Coins eingesetzt werden sollten. Er habe kein Interesse an Schulung gehabt. Dazu habe er auch keine Zeit gehabt. Der Zeuge BL., von dem er von ONECOIN erfahren habe, habe auch nichts zu Schulung gesagt. Das sei kein Thema gewesen. Die als Zeugen vernommenen Eheleute FG. haben ebenfalls mitgeteilt, dass ONECOIN als Kryptowährung vorgestellt worden sei. Es sei darum gegangen, Geld zu generieren. Sie hätten kein Interesse an Schulung gehabt. Die Schulung habe man zwar anklicken können, sie hätten diese aber nicht gemacht. Der Zeuge BP1. konnte zu Schulung nichts sagen. Er hat erklärt, dass er nicht der Typ für die ganzen Details sei. Er wolle das Endergebnis sehen. Mit Schulung habe er sich nie beschäftigt. Er habe Interesse an der Kryptowährung gehabt. Er habe die Coins und deren Wertvermehrung gewollt. Auch die Zeugin BP2. hat mitgeteilt, dass sie die „Schulung“ nie angeschaut habe. Sie habe von ONECOIN von ihrem Vater, BP1., erfahren. Nach dessen Erklärungen habe sich das Geld stark vermehren sollen. Es habe eine bestimmte Anzahl von Coins gegeben. Sie habe aber keine genaue Erinnerung mehr. Dem Zeugen BO. sagte „Schulung“ nichts. Er hat angegeben, dass ihm erklärt worden sei, dass ONECOIN in Zukunft weltweit als Zahlungsmittel genutzt werden könne und man die Möglichkeit habe, über eine Investition in den Coin langfristig einen ordentlichen Betrag zu erwirtschaften. Auch der Zeuge FS. konnte zu „Schulung“ keinerlei Angaben machen. Er hat mitgeteilt, dass erklärt worden sei, dass ONECOIN wie Bitcoin laufe. Es sei über die Entwicklung des Coin und die weitere Steigerung viel Geld und eine hohe Rendite versprochen worden. Der Zeuge BS. hat von ONECOIN als Anlagemöglichkeit berichtet. Ihm sei ONECOIN im Vergleich zu Bitcoin vorgestellt worden. Im Hinblick auf die „Schulung“ hat er erklärt, dass man diese habe lesen können, wenn man habe größer einsteigen wollen. Dazu habe er aber keine Zeit gehabt. Die „Schulung“ sei da gewesen, wenn man Leute hätte werben wollen. Der Zeuge FH. hat angegeben, dass ONECOIN eine neue Kryptowährung habe sein sollen. Es sei um die Teilnahme an einer finanziellen Revolution mit der Hoffnung auf Rendite gegangen. Es sei als „Schulung“ ausgewiesen gewesen. Mit dem Inhalt habe er sich nicht beschäftigt. Dazu habe er sich keine Gedanken gemacht und auch nicht darauf zugegriffen. Auch der Zeuge BT. hat mitgeteilt, dass ONECOIN eine Kryptowährung habe sein sollen. Es sei um eine langfristige Investition in eine Kryptowährung gegangen. Die Schulung habe er sich mal angeschaut, an den Inhalt aber keine Erinnerung mehr. Er habe kein wirkliches Interesse an Schulung gehabt. Die Motivation sei eine langfristige Investition gewesen. Der Zeuge BU. hat erklärt, dass ONECOIN als neue weltweite Kryptowährung vorgestellt worden sei. Er habe Schulung mit 4 – 5 Stufen und Fragen gehabt. Er habe diese durchgearbeitet. Diese sei ganz schön intensiv gewesen. Die Schulung sei aber erst später dazugekommen. Er habe gar nicht gewusst, dass es Schulung gibt. Er habe nur den Coin kaufen wollen. Schulung habe er nicht erwerben wollen. Ferner hat der Zeuge FI. mitgeteilt, dass sich das mit dem Schulungspaket für ihn nicht erschlossen habe. Es sei um eine noch im Aufbau befindliche Kryptowährung gegangen. Für ihn sei das ein reines Invest gewesen. An Schulung sei er nicht interessiert gewesen. Wenn er anderen Personen von ONECOIN erzählt habe, habe er nie über Schulung gesprochen. Er habe das nie als Schulung verstanden. Es sei ein reines Invest gewesen. Der Zeuge BV. hat davon berichtet, dass ONECOIN als der neue Bitcoin und eine neue Chance vorgestellt worden sei. Es sei gesagt worden, dass es um ein Invest in eine Kryptowährung bzw. einen Coin gehe. Möglicherweise sei es nebenbei um Schulung gegangen. Das habe er nicht wahrgenommen. Auch der Zeuge BL. hat erklärt, dass ONECOIN als Kryptowährung vorgestellt worden sei. Es sei ein Risikoinvest gewesen. Für Schulung habe er wenig Zeit. Er habe in erster Linie Coins kaufen wollen. Die Schulung habe es kostenlos dazu gegeben. Die Schulung sei nicht kaufauslösend gewesen. Er habe die Schulung gemacht. Das sei nicht einfach gewesen. Diese sei in englischer Sprache gewesen. Er habe hierzu den Google-Übersetzer genutzt. Auch nach den Angaben des Zeugen BW. war für diesen Schulung kein Thema. Er habe die Pakete nicht für Weiterbildung gekauft. Es sei nur um Tokens gegangen. Ferner hat er mitgeteilt, dass in einem Werbevideo geäußert worden sei, dass der Kauf nur wegen der Tokens erfolge. Daran, welches Video das gewesen sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern. ONECOIN sei als Kryptowährung vorgestellt worden. Er habe es als Chance verstanden, Gewinn zu erwirtschaften. Die Zeugin BG. hat zu den Schulungsunterlagen angegeben, dass es Videos in englischer Sprache und Fragen gegeben habe. Sie habe mal reingeschaut. Ob sie diese zu Ende gemacht habe, wisse sich nicht mehr. Als sie die Pakete gekauft habe, habe es das so noch nicht gegeben. Das sei damals noch im Aufbau gewesen. Es sei angekündigt worden, dass es das auch mal auf Deutsch geben sollte. Es sei als Schulungspaket benannt worden. Sie habe das als eine Art Bedienungsanleitung verstanden. Für betriebswirtschaftliche Dinge habe sie sich nicht interessiert. Das „offizielle Wording“ sei Schulungspaket gewesen. Es sei nie verkehrt, wenn der Hersteller Produkte erkläre. Zu ONECOIN habe sie gedacht, dass es eine gute Sache sei. ONECOIN sei eine Kryptowährung gewesen. Sie habe Tokens kaufen und in Coins umwandeln wollen. Sie habe natürlich Gewinn mitnehmen wollen. Der Zeuge FV. hat erklärt, dass er nur Geld habe machen wollen. Er habe gehört, dass man damit Geld verdienen könne. Hierzu habe er 140,00 Euro investiert. Es sei nicht um Schulung gegangen. Schulung sage ihm in diesem Zusammenhang nichts. Auch der Zeuge FW. hat mitgeteilt, dass er investiert habe, um sein Geld zu mehren. Er habe durch sein Invest ONECOIN bzw. dessen Vorstufe erworben, um so durch Mining den Coin zu bekommen. Es sei um eine typische Kryptowährung gegangen. Das sei nicht als Schulung verkauft worden. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Nicht nur im Vergleich der Angaben der Zeugen untereinander, sondern auch unter Berücksichtigung der aus den Videos ersichtlichen Erklärungen von CA. und der darauf basierenden Beschreibung des ONECOIN im weiteren Vertrieb von ONECOIN gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugen insoweit unzutreffende Angaben gemacht hätten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugen sich teilweise an konkrete Einzelheiten, etwa die konkrete Beschreibung der Entstehung des ONECOIN durch Mining oder die Ausgestaltung einer Blockchain, nicht mehr erinnern konnten. Zum einen decken sich die Angaben der Zeugen jedenfalls im maßgeblichen Kernbereich und zum anderen liegen die diesbezüglichen Wahrnehmungen der Zeugen bereits lange Zeit zurück, womit erklärlich ist, dass die Ausprägungen in Einzelheiten nicht mehr erinnerlich sind. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugen FK., BN., BE., CK. und CR.. Der Zeuge FK. hat erklärt, er habe die sogenannten Schulungspakete auch wegen Schulung gekauft, um so sicherer zu sein. Zugleich hat er aber mitgeteilt, dass er keine Schulung durchgeführt habe. Er habe diese mal auf dem Dashboard angeschaut. Zugleich hat er ausgeführt, dass das mit der Schulung in Deutschland wegen der BaFin so gemacht werden musste. Es seien Schulungsunterlagen verkauft worden, weil es sonst Ärger gegeben hätte. Im Übrigen ist ihm nach seinen Angaben ONECOIN von einem Bekannten als Coin vorgestellt worden, der im Preis steigt und der später einen höheren Betrag erreicht. Er sei davon überzeugt gewesen und habe an dem Invest partizipieren wollen. Das Thema Coins und die Kryptowährung als was „Neues“ habe ihn gereizt. Er habe mit den Coins Geld machen wollen. Das gleiche Paket habe er sich dabei mehrfach gekauft, um so das Geld zu vermehren. Das sei auch besser für das Network-Marketing-System gewesen. Soweit er ONECOIN auch anderen Leuten empfohlen habe, habe er ONECOIN als Invest, als Kryptowährung und als was „Neues“ vorgestellt. In Anbetracht dessen ist es nicht glaubhaft, dass der Zeuge die Schulungspakete auch wegen der Schulung gekauft haben will. Aus seinen Erklärungen ergibt sich ganz ersichtlich, dass es allein um die Partizipation an einem Invest ging. Auch wäre es dann nicht erklärlich, wieso er sich das TB Paket vier Mal, davon drei Mal an einem Tag gekauft hat. Auch aus der Vorstellung des ONECOIN ihm gegenüber und seinen Empfehlungen gegenüber anderen Personen zeigt sich, dass es nicht um Schulung, sondern allein den Coin ging. Darüber hinaus hat er selbst bestätigt, dass die Bezeichnung „Schulung“ lediglich aus rechtlichen Gründen genutzt wurde. Der Zeuge BN. hat ausgesagt, dass immer gesagt worden sei, dass man die Coins bzw. die Tokens geschenkt bekomme. Es würden Schulungspakete gekauft und alles andere sei nur „good will“ bzw. „Geschenke“. Insoweit hat er aber weiter ausgeführt, dass er die Pakete nicht gekauft hätte, wenn es nur um Schulung gegangen wäre. Von ONECOIN habe er von einer Freundin erfahren. Diese hätte ihm ONECOIN als „Revolution“, als neuen Coin vorgestellt. Es sei um das Verändern des Bezahlens gegangen. Er habe die Tokens nach den Splits umgewandelt. Zugleich habe er die Kursentwicklung des ONECOIN verfolgt. Er habe zunächst erstmal ein kleines Paket gekauft, um zu schauen, was passiert bzw. wie es sich entwickelt. Im Juni 2016 habe er ein größeres Schulungspaket gekauft. Da habe es in einem zeitlichen Fenster ein besonderes Angebot gegeben. Nach seiner Erinnerung hätte es dann mehr Coins geben sollen oder der Preis für die Schulungspakete hätte angehoben werden bzw. die Coins bzw. Tokens dann reduziert werden sollen. Das sei für ihn die Veranlassung gewesen, nachzulegen. Auch in den Angaben des Zeugen BN. zeigt sich damit, dass – wenngleich die Coins bzw. Tokens angeblich nur ein „Geschenk“ gewesen sein sollen – es auch dem Zeugen BN. allein auf die Tokens ankam. Der Zeuge BE. hat angegeben, dass die Ausbildungspakete ihn auch angesprochen hätten. Aber die Coins hätten für ihn im Vordergrund gestanden. Die Kombination sei interessant gewesen. Vielleicht hätte er nur für die Schulung nur einen kleinen Betrag ausgegeben. Von der Schulung sei er enttäuscht gewesen. Die Ausbildungspakete seien nichts Gescheites gewesen. Dies seien nur Kurz-Videos von 10 – 15 Minuten gewesen. Diese Videos seien auf Deutsch gewesen. Angesehen habe er sich die Videos ca. ein Jahr später. Zuvor habe er immer zu viel zu tun gehabt und das vor sich hergeschoben. Die Schulung hätte auch nur aus Videos bestanden. Englische Texte seien nicht dabei gewesen. Er könne kaum Englisch. Er habe die „Katze im Sack“ gekauft. Er habe sich überraschen lassen. Die Schulung hätte nach seiner Vorstellung eine Aufzeichnung von Seminaren sein sollen. Im Übrigen hat der Zeuge erklärt, dass er auf ONECOIN bei der Suche nach Bitcoin gestoßen sei. Er habe YouTube-Videos zu ONECOIN gesehen und auch Werbe-E-Mails zu ONECOIN bekommen. Es sei um eine Investition gegangen. ONECOIN sei eine Kryptowährung gewesen, die Zukunft hat. Es habe Tokens gegeben, die in Coins umgewandelt worden seien, die im Weiteren an Wert zunehmen sollten und die später verkauft oder genutzt werden könnten. Er habe sich das so vorgestellt wie Bitcoin. Er habe gedacht, er könne Geld und ggf. zusätzlich Provisionen verdienen. Die Angaben des Zeugen zu den Ausbildungspaketen sind nicht glaubhaft. Die Kammer kann insoweit nur spekulieren, dass der Zeuge zu diesen Angaben zu seinen damaligen angeblichen Vorstellungen aus einer unzutreffenden Nachbetrachtung gekommen ist. Als der Zeuge die ersten beiden Pakete erwarb, waren die Schulungsunterlagen nur in englischer Sprache und nur als Textdokumente verfügbar. Der Zeuge kann nach eigenen Angaben jedoch kaum Englisch und nach seiner Vorstellung hätte die Schulung eine Aufzeichnung von Seminaren sein sollen. Eine derartige Vorstellung kann mit den damaligen objektiven Gegebenheiten, unabhängig davon, dass die „Schulung“ in der Bewerbung nicht vorgestellt wurde, nicht in Einklang gebracht werden. Auch aus seinen Erklärungen, was er über ONECOIN erfahren habe, ist nicht ersichtlich, dass es um Schulung gegangen wäre. Des Weiteren hat der Zeuge am 10.02.2016 zunächst ein sogenanntes Schulungspaket zum Preis von 530,00 Euro und sodann am 12.04.2016 ein sogenanntes Schulungspaket zum Preis von 1.000,00 Euro gekauft. Am 16.06.2016 hat er ein und am 27.06.2016 zwei sogenannte Schulungspakete zum Preis von 140,00 sowie am 27.06.2016 ein weiteres Paket zum Preis von 580,00 Euro gekauft. Am 30.06.2016 hat er sodann ein Paket zu 550,00 Euro und ein Paket zu 5.500,00 Euro gekauft. Anhand dessen ist ersichtlich, dass es nicht um die Schulung, sondern allein die Tokens ging. Denn wenn es ihm auch um Schulung gegangen wäre, wäre nicht erklärlich, weshalb er die identische Schulung mehrfach bzw. bereits schon gekaufte Schulung erneut gekauft hat. Wieso der Zeuge die Pakete dann aber auch wegen Schulung gekauft haben will, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft. Der Zeuge CK. hat erklärt, es sei um Schulungspakete gegangen, dazu habe man Tokens dazu bekommen. Er habe bekommen, was er gewollt habe. Er habe die Schulung auch bearbeitet. Er fühle sich nicht geschädigt. Mit ONECOIN habe er keinen Schaden gehabt. Auch fühle er sich nicht getäuscht. Diese Angaben des Zeugen sind nicht glaubhaft. Ausweislich seiner Überweisung zum Kauf des ersten Pakets am 01.03.2016 hat der Zeuge als Verwendungszweck „Underfrange-Starter Investition ONECOIN“ angegeben. Schon mit der Bezeichnung „Investition“ zeigt sich, dass es nicht um die angebliche Schulung ging. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass die Tokens sich verdoppelt hätten und er am Mining teilgenommen habe. Die Zahlung der 130 Euro sei ein „Versuch“ gewesen. Es habe sich gezeigt, dass es funktioniere. Dann habe er was nachgeschossen. Man habe erkennen können, wie der Coin sich entwickelt. Des Weiteren hat er angegeben, dass sein Ziel das Schürfen der Coins gewesen sei, um den Coin später im Zahlungsverkehr zu nutzen. Selbstverständlich habe er Gewinn machen wollen. Ziel sei gewesen, Gewinn zu erzielen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte er wahrscheinlich die Pakete ohne Tokens nicht gekauft. Heute sei das vielleicht anders, da er über die Schulung vieles für seinen Beruf gelernt habe. Ferner hat er erklärt, dass er enttäuscht sei, wie die Sache gelaufen sei. Ab Mitte/Ende 2017 habe ONECOIN keine Tokens mehr verkauft. Das Geschäft sei zum Erliegen gekommen. Der Handel mit ONECOIN sei durch die BaFin verboten worden. Bis dahin habe das eine gute Entwicklung genommen, die positiv hätte weitergehen können, wenn es nicht verboten worden wäre. Diese Angaben machen deutlich, dass es auch dem Zeugen CK. ersichtlich nicht um Schulung ging, sondern allein die Tokens bzw. der Coin maßgeblich waren. Die „Schulung“ war – wie sich aus seinen Angaben zu seinen Intentionen ergibt – lediglich eine Bezeichnung. Deutlich wird dies auch anhand seiner weiteren Angaben zur Bewerbung des ONECOIN durch ihn. So hat der Zeuge mitgeteilt, dass er, wenn er Leute auf ONECOIN angesprochen habe, davon erzählt habe, dass es eine Firma gebe. Es würden Bildungspakete mit Tokens angeboten. Die Tokens könnten gesplittet und zur Umwandlung in Coins genutzt werden. Hierbei sei eine Wertsteigerung zu erwarten. Er habe auch immer auf das Risiko hingewiesen, dass ein Totalverlust von 100 % eintreten könne. Deswegen habe er immer geraten, nur so viel einzusetzen, wie es dem Einzelnen möglich sei. Ein solches Totalverlustrisiko ist aber nur zu erklären, wenn es lediglich um die Tokens bzw. die Coins ging. Mit Schulung hat dies ersichtlich nichts zu tun. Zugleich zeigt sich darin das Motiv des Zeugen, wieso er – trotz Ausführungen zu seinen Motiven zum Kauf der Pakete – weiterhin darauf beharrt, dass es um Schulungspakete gegangen sei und er bekommen habe, was er gewollt habe. So hat der Zeuge nach seinen Angaben jedenfalls 10 – 15 Personen auf ONECOIN angesprochen, wobei er Provisionen in Höhe von 4.000 – 5.000 Euro auf sein Girokonto ausgezahlt bekommen haben will. Nach seinen Angaben hat er pro verkauftem Paket 10 % dessen, was der jeweilige von ihm geworbene Kunde eingezahlt hat, als Provision bekommen. Dabei sei die Provision nicht vollständig in Euro, sondern zum Teil auch in Tokens gewährt worden. Ob dabei 40 % in Euro und 60 % in Tokens oder umgekehrt gewährt worden seien, wisse er nicht mehr. Damit hat der Zeuge in nicht nur unerheblichem Umfang Werbung für ONECOIN gemacht und nicht nur in unerheblichem Umfang Provisionen verdient. Er hat daher ein Interesse daran, als Gegenstand weiterhin nur die Schulung darzustellen, da er bei einem – auch von ihm als Motiv zugrunde gelegten – Kaufgegenstand „Coin“ mit Beschwerden oder potentiellen Regressansprüchen der von ihm geworbenen Personen rechnen müsste. Dies zeigt sich auch in seiner Äußerung dazu, weshalb er sich vor seiner Vernehmung bei dem Verteidiger des Angeklagten L. Rechtsanwalt AK. gemeldet habe. Zunächst hat der Zeuge insoweit angegeben, dass er das gemacht habe, da er mit Rechtsanwalt AK. vor ca. einem Jahr schon einmal Kontakt gehabt habe und der Vorsitzende ihm erklärt habe, dass seine Ladung letztlich auf Rechtsanwalt AK. zurückzuführen sei. Auf Nachfrage hat er sodann eingeräumt, dass er Rechtsanwalt AK. gefragt habe, worauf zu achten sei und ob er Probleme bekomme. Er habe die Erfahrung gemacht, dass ihm die Worte im Mund umgedreht würden. Worin Probleme in seiner Zeugenaussage liegen sollten, ist nicht ersichtlich. Dies lässt sich lediglich damit erklären, dass der Zeuge die Befürchtung hegt, wegen seiner Bewerbung des ONECOIN möglicherweise in Anspruch genommen oder anderweitig zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der Zeuge CR. hat bekundet, dass er auf einer Weiterbildungsveranstaltung für Makler von ONECOIN gehört habe. Dort sei von ONECOIN berichtet worden. Einer habe dort berichtet, dass er die Schulungspakete gemacht habe und man daraus gewinnen könne. So sei erzählt worden, dass man eine „interessante Sache“ entdeckt habe. Auch sei von den „Möglichkeiten“ erzählt worden. Sein Sponsor sei dann aber eine andere Person gewesen. Mit diesem habe er auch über die Schulung gesprochen. Vor dem Kauf habe er sich informiert, was er bekomme. Hierzu habe er mit Leuten gesprochen. Die Schulung habe aus mehreren Lektionen pro Paket bestanden. Der Inhalt sei allgemeines Finanzwissen mit Fragen gewesen. Er habe die Pakete wegen Schulung gekauft. Die Tokens seien Bonus gewesen. 2016 habe es interessante Themen gegeben wie digitales Geld, Kryptowährung und Bitcoin. Er habe ONECOIN aber nicht als Invest betrachtet. Vielleicht habe man mit der Kryptowährung was in Gang bringen können. Auf Nachfrage hat er sodann erklärt, dass es zwei Sachen gegeben habe: Die Schulung und die Möglichkeit, die Tokens bzw. Kryptowährung eventuell zu nutzen. Die Tokens seien aber eine separate Geschichte gewesen. Er habe sich zu ONECOIN auch Videos von anderen Teilnehmern bzw. Partnern angesehen. In diesen „Schulungsvideos“ sei es darum gegangen, wie man z.B. ein Konto bei ONECOIN anlege. Auf nochmalige Nachfrage hat er erklärt, die Schulung sei das eine gewesen. Die Tokens das andere. Diese seien natürlich auch interessant gewesen. ONECOIN seien lohnenswerte Schulungspakete gewesen und ggf. die Tokens, wenn man daran Interesse gehabt habe. Der Schwerpunkt sei aber die Schulung gewesen, da unklar gewesen sei, wie sich ONECOIN entwickele. Wenn er ONECOIN beworben habe, dann habe er erzählt, dass es um interessante Schulungspakete gehe. Er habe auch gesagt, dass Tokens dabei seien, da ein gewisser Anreiz bestanden habe, daraus Coins zu machen. Er habe jedem erzählt, wie begeistert er von der Schulung sei. Er habe immer nur gesagt, dass es um Schulung gehe und eventuell Tokens, wenn man sie nutzen möchte. Er habe immer auf den möglichen Totalverlust hingewiesen. Die Schulung habe er dabei nicht gezeigt. Er habe nur davon erzählt. Ggf. habe er die Schulung auch dem ein oder anderen gezeigt. Die Schulungspakete seien auf Deutsch gewesen. Englisch spreche er nur ein bisschen. Die Schulungsvideos seien in englischer Sprache gewesen. Das habe man sich übersetzen können. Ein Teil seiner beruflichen Tätigkeit sei die Vermittlung von Kapitalanlagen. Auf Vorhalt seiner Aussage beim LKA, dass er dort angegeben habe, die Produkte von ONECOIN gekauft zu haben, weil er die Idee für sensationell halte, Bill Gates ca. 400 Mio USD in Kryptowährung investiert habe und dies für ihn ein Baustein sei, dass ONECOIN als Kryptowährung eine Zukunft hat, hat der Zeuge erklärt, dass diese Antwort völlig in Ordnung sei. Als Vermittler von Kapitalanlagen sei es wichtig, dass man Finanzwissen habe und parallel die Kryptowährung. Es sei ihm aber um Fortbildung gegangen. Das LKA habe eine vorgefasste Meinung gehabt. Auf weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Vernehmung beim LKA von einem Totalverlustrisiko gesprochen habe, hat der Zeuge dies bestätigt. Es habe ein Totalverlustrisiko gegeben, wenn man die Schulungspakete nicht für die Weiterbildung gekauft habe. Wenn man die Tokens in Anspruch genommen habe, dann habe ein gewisses Risiko bestanden, dass man Verlust habe, dann habe man ggf. auf das falsche Pferd gesetzt. Vom Wissen her könne man das aber nicht in Finanzen abrechnen. Ob er die Pakete auch gekauft hätte, wenn diesen keine Tokens beigefügt gewesen wären, könne er nicht sagen. Wenn die Schulung günstiger gewesen sei, dann hätte er diese gekauft. Er hätte aber nicht ohne Tokens Schulung für 5.000,00 Euro gekauft. Er habe einmal 5.000,00 Euro überwiesen. Auch für seine Tochter und seinen Enkel habe er jeweils ein kleines Paket gekauft. Ggf. habe er 2 – 3 Wochen vor der Überweisung von 5.000,00 Euro ein TB Paket gekauft. Sein Hauptkonto sei Optimum24 gewesen. Daneben habe er die Unterkonten Moneydoc1 und Moneydoc02 gehabt. Das Hauptkonto Optimum24 sei für die Provisionen gewesen. Bei den Unterkonten habe er die Pakete gekauft wegen der Baumstruktur, wegen des linken und des rechten Beins. Mit den weiteren Paketen hätte es mehr Tokens und mehr Provisionen gegeben. Er habe 5 – 10 Personen geworben. 30 – 40 Personen habe er nicht geworben. Bei dieser Personenzahl seien auch Personen erfasst, die von den von ihm geworbenen Personen geworben worden seien. Wie viel Provisionen er bekommen habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe ONECOIN jedenfalls nicht in sein Portfolio aufgenommen. Es könne sein, dass er mehrere Tausend Euro bekommen habe. Ggf. seien das 5.000 – 10.000 Euro gewesen. Für seine damaligen Verhältnisse sei das aber nicht viel gewesen. Die Angaben des Zeugen CR. sind nicht glaubhaft. Sie sind bereits in sich widersprüchlich. Zum einen will er nur wegen Schulung gekauft haben, zum anderen hat er aber angegeben, dass er ohne Tokens nicht Schulung für 5.000 Euro gekauft hätte. Wieso es ihm dann aber nur um Schulung gegangen sein soll, ist unerklärlich. Des Weiteren will er immer die Schulung beworben, diese in der Regel aber nicht gezeigt, sondern von dieser nur erzählt haben. Zugleich will er immer auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen haben. Darin zeigt sich, dass er – wenn er andere Personen geworben hat – von ONECOIN allein als Kryptowährung gesprochen hat. Es wäre unerklärlich, von einem Totalverlustrisiko zu sprechen, wenn es um Schulung ginge und die Schulung bei den Preisen der Pakete den Interessenten in der Regel nicht einmal gezeigt würde. Des Weiteren hat er Pakete mit unterschiedlichen Accounts mehrfach gekauft. Auch angesichts dessen, kann es nicht um Schulung gegangen sein. Eine mögliche Erklärung könnte zwar sein, dass er insoweit nur von Provisionen profitieren wollte, zugleich hat er diesbezüglich aber angegeben, dass es mehr Tokens gegeben habe. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass ihm bei der ersten Vorstellung von ONECOIN von einer „interessanten Sache“ und von „Möglichkeiten“ berichtet worden sein soll, wenn es um Schulung gegangen sein soll. Angesichts des Umfangs und des Inhalts der Schulungslevel ist nicht ersichtlich, worin diese „Möglichkeiten“ bestehen sollten und welche „interessante Sache“ man da entdeckt haben wollte. Des Weiteren hat er nach seinen Angaben für seine Tochter und seinen Enkel jeweils ein kleines Paket gekauft. Auch dies zeigt, dass es dem Zeugen CR. ebenfalls um ein Invest ging, da nicht erklärlich ist, wieso er nicht seine ihm schon zur Verfügung stehende Schulung seiner Tochter und seinem Enkel zur Verfügung stellte. Zudem hat der Zeuge auch ein Motiv, den angeblichen Verkaufsgegenstand nur als Schulung darzustellen, da er ganz ersichtlich durch Werbung neuer Mitglieder Provisionen in nicht geringem Umfang erwirtschaftet hat. Der Zeuge hat daher ein Interesse daran, als Gegenstand nur die Schulung darzustellen, da er bei einem etwaigen Kaufgegenstand „Coin“ mit Beschwerden oder potentiellen Regressansprüchen der von ihm geworbenen Personen rechnen müsste. Auch stehen die Angaben des Zeugen im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen BS., der von dem Zeugen CR. Informationen zu ONECOIN erhielt. Der Zeuge BS. hat insoweit berichtet, dass sein Schwager auf ihn zugekommen und von einer Anlagemöglichkeit berichtet habe. Ein Freund, der Zeuge CR., habe dies schon gemacht und bei diesem laufe das gut. Der Zeuge CR. sei als Finanzoptimierer tätig. Der Zeuge CR. habe ihm dann von den Möglichkeiten berichtet und ONECOIN, auch im Vergleich zum Bitcoin, erklärt. Parallel zu den Erklärungen des Zeugen CR. am Telefon habe er Videos im Internet geschaut. Dabei sei es u.a. um den Vergleich zu Bitcoin gegangen. Auch sei ein Beispiel geschildert worden, bei dem jemand über Bitcoin später ein kleines Vermögen gemacht habe. Dass diese Angaben des Zeugen BS. unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stimmen sie mit den nach außen hin durch CA. und auch sonst im Vertrieb geäußerten Bewerbungen zu ONECOIN überein. Wenngleich die Kammer mit den vernommenen Zeugen nur einen Bruchteil derjenigen vernommen hat, die zum Erwerb sogenannter Schulungspakete Überweisungen auf die Konten der Firma V. vornahmen, kann unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen sowie der übrigen Beweismittel auch im Hinblick auf die übrigen Einzahler der sichere Schluss gezogen werden, dass der Kauf der sogenannten Schulungspakete nicht dazu diente, Schulung zu erwerben. Insbesondere die objektiven Umstände der Darstellung und der Bewerbung von ONECOIN, die fehlende Darstellung der Schulung sowie die Preisstruktur der Pakete lassen den Rückschluss zu, dass es nicht um Schulung ging. Auch das Einzahlungsverhalten der Kunden zeigt, dass es nicht um Schulung ging, zumal von Kunden regelmäßig dieselben Pakete mehrfach gekauft wurden. f. Darstellung für Kunden Die Darstellung des Dashboards, was dort eingesehen und auf was zugegriffen werden konnte, beruht zunächst auf den in Augenschein genommenen Videos zu den Veranstaltungen von CG. vom ##.05.2016 und CH. vom ##.06.2016. Auf beiden Veranstaltungen wurde das Dashboard im Rahmen einer Präsentation gezeigt und erläutert. Bestätigung gefunden hat dies zunächst in den Angaben des Zeugen BW., der anhand von durch ihn erstellten Screenshots zum Dashboard dieses im Einzelnen erläutert hat. Auch die Zeugen BA., BB., BD., BE., BF., BH., BI., BG., BK., FG., BO., FS., BS., BT., BU., BV. und BX. haben erklärt, dass über das Dashboard, auf das mittels Nutzername und Passwort zugegriffen werden konnte, der Kontostand, die Tokens, der Mining-Prozess, die Coins, der Schwierigkeitsgrad und die Wertentwicklung nachverfolgt werden konnten. Die Feststellungen zur auf den Seiten von ONECOIN dargestellten Kursentwicklung des ONECOIN beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KK FX.. Dieser hat angegeben, dass er im April 2018 nach Quellen zur angeblichen Wertentwicklung des ONECOIN gesucht habe. Hierbei habe er sich zum einen des frei zugänglichen Webarchivs, der Wayback-Machine, bedient. Hierüber habe er u.a. die Seite www.xcoinx.com, die ONECOIN bzw. P. zuzuordnen gewesen sei, abrufen können. Dort sei der Wert in Euro bzw. US-Dollar angegeben gewesen. Anhand dessen sei er die einzelnen Zeitpunkte durchgegangen, wobei nicht für jeden Tag eine Sicherung im Webarchiv verfügbar gewesen sei. Daneben habe er noch Screenshots zum angezeigten Wert des ONECOIN von Kollegen erhalten, die diese bei anderen Recherchen erstellt hätten. Teilweise habe er die Werte auch aus der Einsichtnahme in Accounts von Zeugen entnehmen können. Sämtliche Daten habe er anhand dessen zusammengetragen und eine Grafik erstellt. Anders als bei anderen Kryptowährungen wie Bitcoin habe es bei ONECOIN kein Auf und Ab gegeben. Bei ONECOIN sei der Wert immer nur gestiegen. Nur vereinzelt sei es auf der zweiten Nachkommastelle zu einem Rückgang gekommen. Die von ihm ermittelten Werte hat der Zeuge sodann – auch unter Inaugenscheinnahme der von ihm erstellten Grafik – im Einzelnen dargestellt. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Zeugen unzutreffend wären. Soweit der Zeuge erklärt hat, dass er den „Fake-Account Daniel Düsentrieb“ zwar gekannt, aber nicht genutzt habe, steht dem auch nicht der verlesene Vermerk des Zeugen KK FX. vom 11.12.2018, in dem es heißt „Unter Nutzung des durch KOK FU. angelegten P. Fake-Accounts „DanielDuesentrieb“ wurden durch KK FX. am 12.11.2018 Screenshots von dem im internen Bereich hinterlegten „P.-Newsletter“ angefertigt“ , entgegen. Zum einen bezieht sich der Vermerk nicht auf Recherchen zur angezeigten Wertentwicklung des ONECOIN, sondern einen P.-Newsletter. Zum anderen hat der Zeuge KOK FU. insoweit glaubhaft geschildert, dass der Zeuge KK FX. zu ihm gekommen sei, um über ihn Einsicht in den Account „Daniel Düsentrieb“ nehmen zu können. Er habe sich dann für den Zeugen KK FX. eingeloggt, damit dieser Einsicht haben konnte. Der Zugriff sei unter seiner Aufsicht erfolgt. Darüber hinaus stimmen die Angaben des Zeugen KK FX. zur angezeigten Wertentwicklung mit den weiteren, nachfolgenden Erkenntnissen überein. Der Anfangswert des ONECOIN lässt sich den Angaben von CA. bei ihrem Auftritt in B am ##.01.2016 (Video „CA. B event“) entnehmen. Anhand des Videos „The Future of Payments“ ist ersichtlich, dass die Daten zur Wertentwicklung des ONECOIN auf www.xcoinx.com abrufbar waren. Auch wird der „Startwert“, der mit den Recherchen des Zeugen KK FX. übereinstimmt, genannt sowie die zu erwartende Entwicklung des ONECOIN erläutert und grafisch dargestellt. Daraus ergibt sich, dass von einem stetig steigenden Wert auszugehen war. Auch den Angaben auf den Verkaufsveranstaltungen von CG. vom ##.05.2016 und CH. vom ##.06.2016 lassen sich der angebliche Wert des ONECOIN in seiner anfänglichen Entwicklung sowie der angebliche Wert des ONECOIN zum Zeitpunkt der Veranstaltungen entnehmen. Diese Werte fügen sich in die von dem Zeugen KK FX. ermittelten Werte ein. Auch die Zeugen BA., BB., BD., BE., BF., BH., BI., BK., FG., BP1., BO., BONECOIN, FS., BR., FH., BT., BV., FI., BL., BW. und BX. haben alle berichtet, dass der Kurs dauerhaft gestiegen sei. Von einem Fallen des Wertes – auch im Zusammenhang mit dem sogenannten Double Day – hat keiner der Zeugen berichtet. Die Angaben dieser Zeugen zu den ihnen noch erinnerlichen Wertangaben fügen sich darüber hinaus ebenfalls in die Angaben des Zeugen KK FX. ein. Zwar konnten die Zeugen aus ihrer Erinnerung keine konkreten, sondern nur noch ungefähre Werte bei ihrem Einstieg benennen. Der von den Zeugen genannte Rahmen entsprach aber jeweils der von dem Zeugen KK FX. ermittelten Wertentwicklung. Der Zeuge BW. hat weitergehend die von ihm erstellten Screenshots zum Dashboard seiner Accounts erläutert. Die Screenshots habe er erstellt, um die Kontostände seiner drei Accounts zu sichern und die Entwicklung nachzuverfolgen. Dementsprechend habe er die Screenshots auch mit einem einheitlichen Schema, aus dem das jeweilige Datum und der jeweilige Account ersichtlich war, benannt. Anhand dieser Erläuterungen waren für einzelne Tage die konkreten auf dem Dashboard angezeigten Werte nachvollziehbar. Auch diese Daten stimmten mit den von dem Zeugen KK FX. ermittelten angezeigten Werte und der angeblichen Wertentwicklung überein. Des Weiteren hat der Sachverständige FL. für seine Auswertung des Blockexplorers die angezeigten Werte zu einzelnen Zeitpunkten festgehalten. Auch diese sind mit den Angaben des Zeugen FX. identisch. g. Tatsächliche Gegebenheiten Die Feststellungen zu den von ONECOIN betriebenen Blockchain-Versionen 1 und 2 sowie den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der vermeintlich durch Mining geschaffenen Kryptowährung sowie der Absichten von CA. beruhen auf den Erläuterungen der Sachverständigen FM. und FL., den Angaben der Zeugen KHK FD. und BW., den Angaben des sachverständigen Zeugen FY., dem E-Mail-Verkehr zwischen CA. und CB. vom ##.06.2014, 15:24, ##.08.2014, 15:59, ##.08.2014, 05:59, ##.08.2014, 18:21, ##.08.2014, 21:59, ##.08.2014, 04:56, ##.08.2014, 15:14, ##.09.2014, 20:17, ##.03.2015, 21:26, ##.03.2015, 19:12, ##.08.2015, 21:23, ##.08.2015, 20:59, sowie der E-Mail vom CA. vom ##.06.2014, 06:39. Der Zeuge KHK FD. hat erläutert, dass er die Durchsuchungen der bulgarischen Behörden am ##.01.2018 in Bulgarien begleitet habe. Es seien verschiedene Objekte in Bulgarien durchsucht worden, der Schwerpunkt habe aber in Sofia gelegen. Er sei zunächst an einer Anschrift von Firma R. gewesen, dies sei aber eine alte Adresse gewesen. Danach habe eine Durchsuchung eines Servicedienstleisters stattgefunden, der die Zugriffe auf die Website von ONECOIN zu Marketingzwecken ausgewertet habe. Im Anschluss sei die Firmenzentrale von Firma R. durchsucht worden. Es habe sich um ein Haus in der Innenstadt von Sofia gehandelt. Es seien insgesamt 25 – 30 Mitarbeiter dort gewesen. Im Erdgeschoss habe sich ein Empfang befunden, in der ersten und zweiten Etage je Großraumbüros und in der dritten Etage Einzelbüros. In der vierten Etage sei das Büro der Mutter von CA. gewesen. Die fünfte Etage habe leer gestanden. Diese Räumlichkeiten seien nach außen hin als Zentrale von ONECOIN erkennbar gewesen. Parallel zur Durchsuchung der ONECOIN-Zentrale habe eine Durchsuchung der Firma U. in Varna stattgefunden. Dabei hätten sich weitere Erkenntnisse ergeben, u.a. dass die Firma U. einen weiteren Sitz in Sofia habe. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma Firma U. habe er sodann ebenfalls begleitet. Als er eingetroffen sei, seien die bulgarischen Beamten und eine Staatsanwältin bereits anwesend gewesen. Bei dem Gebäude habe es sich nicht um einen Bürokomplex gehandelt. Es sei nicht im Zentrum gelegen. Es habe sich um einen mehrstöckigen Wohnhausbereich gehandelt. Dort seien auf einer Etage mehrere kleine Büroräume gewesen. In den Räumlichkeiten sei der FZ., der Zugang zu den Servern hätte verschaffen können, angetroffen worden. Da die Firma U. die Daten für die Firma Firma R. gespeichert und ihr hierfür die Server zur Verfügung gestellt habe, sei seitens der bulgarischen Behörden beabsichtigt gewesen, die Daten der Server zu spiegeln und sicherzustellen. Die Firma U. habe aber wohl noch für andere Firmen Daten gespeichert. Eine Einzelsicherung der maßgeblichen Daten sei aber vor Ort nicht möglich gewesen. Es habe vor Ort nicht geklärt werden können, was partiell ONECOIN und was anderen Firmen hätte zugeordnet werden können. Aufgrund dessen sei es zu einer Diskussion gekommen, wobei die anwesende Staatsanwältin sodann die Beschlagnahme der Server und der Laptops angeordnet habe. Die Server seien abgebaut und sichergestellt worden. Die Server hätten sich in einem Extraraum befunden. Dort sei eine Art Turm gewesen, in dem mehrere Einheiten eingebaut gewesen seien. Der Turm sei etwa mannshoch gewesen. Er habe ungefähr die Größe eines Kühlschranks gehabt. Es seien nur die technischen Komponenten mitgenommen worden, der „Turm“ sei dort belassen worden. Daran, ob der Turm vollständig mit Komponenten gefüllt gewesen sei, könne er sich nicht mehr konkret erinnern. Auf Nachfrage hat er sodann erklärt, dass noch ein anderer Standort mit Servern durchsucht worden sei. Dort sei er aber nicht dabei gewesen. Des Weiteren hat er auf weitere Nachfrage erklärt, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob nur zwei Festplatten oder alles mitgenommen worden sei. Es könne sein, dass alles mitgenommen worden sei. Er meine, dass alles Mögliche eingepackt worden sei. Es sei jedenfalls keine Klärung vor Ort möglich gewesen, was partiell ONECOIN zuzuordnen gewesen sei und was ggf. andere Firmen betreffe. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge hat angesichts der geschilderten Details ganz ersichtlich von selbst Erlebtem berichtet und dabei einzelne Erinnerungslücken offengelegt. Für die Kammer bestehen dabei auch keine Zweifel, dass sämtliche Komponenten des Servers mitgenommen worden sind. So hat der Zeuge davon berichtet, dass es vor Ort zu Diskussionen gekommen und eine Trennung der Daten vor Ort nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dessen sei die Beschlagnahme erfolgt und die IT mitgenommen worden. Angesichts dessen erscheint es ausgeschlossen, dass einzelne Komponenten vor Ort belassen wurden. Des Weiteren bestehen für die Kammer auch keine Zweifel, dass es sich bei den dort beschlagnahmten Servern um die für ONECOIN maßgeblichen Server handelte. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass an einem weiteren Standort Räumlichkeiten mit Servern durchsucht wurden. Denn die auf den Servern der Firma Firma U. sichergestellten Daten entsprechen ausweislich der Auswertungen durch die Sachverständigen FL. und FM. (dazu sogleich) den Daten, wie sie auf der Homepage von ONECOIN abgerufen werden konnten. Darüber hinaus ist ausweislich eines Vertrags zwischen der Firma R. und der Firma U. vom ##.11.2014 ersichtlich, dass die Firma U. die Verwaltung von Servern und Software für Firma R. übernommen hat, wobei – wie bereits dargelegt – anhand eines weiteren Vertrages nachvollziehbar ist, dass Firma R. wiederum diese Aufgaben für ONECOIN übernommen hat. Der Sachverständige FM. hat erläutert, dass er die in Bulgarien sichergestellten Server ausgewertet habe. Bei den Durchsuchungen in Bulgarien sei er nicht dabei gewesen. Ihm seien zunächst Daten zur Verfügung gestellt worden, die unvollständig gewesen seien. Wieso er nur unvollständige Daten bekomme habe, könne er nicht sagen. Er sei sodann selbst nach Bulgarien gereist. Dort seien ihm zwei Server mit je drei Festplatten zur Datensicherung übergeben worden. Eigentlich seien es je fünf Festplatten gewesen. Auf jeweils zwei Festplatten hätten sich aber nur Spiegelungen befunden, weshalb diese nicht weiter relevant gewesen seien. Anhand der ihm übergebenen Festplatten habe er eine Datensicherung durchgeführt, um die Daten sodann auswerten zu können. Bei den Servern, die ihm übergeben worden seien, habe es sich um 19 Zoll-Server gehandelt. Diese seien ca. 10 cm hoch, d.h. je zwei Höheneinheiten in einem Rack, ca. 45 cm breit und ca. 1 m tief. Die Server seien zum Einbau in einen Serverschrank (Rack) vorgesehen. Ein Serverschrank sei dabei in der Regel 2 m hoch. In einem Rack könnten dabei ca. 20 Server dieser Art verbaut werden. Der Verbrauch eines Servers sei dabei abhängig von der Last, d.h. insbesondere abhängig von den Zugriffen von außen. Was im Schnitt verbraucht werde, könne er daher nicht sagen. Bei einem Betrieb liege die Obergrenze aber jedenfalls bei ca. 3 kW pro Stunde. Die Kosten für die Anschaffung solcher Server lägen bei geschätzten 25.000,00 Euro. Die Kapazität der Server hätte je 800 GB betragen. Die Daten, die er sodann habe auswerten können, hätten die vollständigen Daten der Blockchains beinhaltet. Die von ihm untersuchten Daten hätten sich dabei auf die Untersuchung der Blockchains beschränkt. Die weiteren Daten zu den Kundeninformationen, dem Inhalt der Website P.eu, die Dashboards usw. hätten gefehlt. Bezüglich dieser Daten müsse es einen weiteren Server gegeben haben, der diese Informationen bereitstellt. Dies ergebe sich aus der Bezeichnung der Cluster-Server sowie der verwendeten IP-Adressen. Seine Feststellungen bezögen sich daher auf die Zeiträume, wie sie aus der jeweils sichergestellten Blockchain ersichtlich seien. Die von ihm untersuchten Vault-Server stellten jedoch das „Herzstück“ von ONECOIN dar. Dort habe das Mining und die Verwaltung der Wallets stattgefunden. Auf den Servern habe er zwei verschiedene ONECOIN-Architekturen feststellen können. Eine Version 1 und eine Version 2. Zwischen diesen beiden Versionen habe keine Kompatibilität bestanden. Version 1 und Version 2 hätten unterschiedliche Adressschemas verwendet. Aufgrund dessen sei es ausgeschlossen, dass die Daten kompatibel seien. Eine Kontrolle der Wallets von Version 1 in Version 2 sei daher nicht möglich. Version 1 könne damit auch in Version 2 nicht nachvollzogen werden. Auch gebe es in Version 2 keinerlei Referenzen zu Version 1. Damit gebe es keinen technisch nachvollziehbaren Weg, Version 1 in Version 2 abzubilden. In Version 2 sei lediglich im Genesisblock eine bestimmte Menge an Coins enthalten, die einen Bezug zu Version 1 hätte darstellen sollen. Eine Zuordnung in der Blockchain sei aber mangels Kompatibilität nicht möglich gewesen. Eine solche Zuordnung sei nur über externe Daten, z.B. über Excel, möglich. Die Darstellung der Blockchain-Versionen sei über das Frontend erfolgt, d.h. über einen externen Blockexplorer. Dieser sei mutmaßlich auf www.P..eu dargestellt worden. Die Blockchain Version 1 habe einen improvisierten Eindruck gemacht. Es habe sich um einen Bitcoin-Fork, d.h. um einen modifizierten Bitcoin-Daemon, gehandelt. Die Blockchain sei zwischen den beiden sichergestellten Servern, die die Bezeichnung Vault 1 und Vault 2 gehabt hätten, erstellt worden. Sowohl auf dem Server Vault 1 als auch auf dem Server Vault 2 habe es jeweils eine Systemwallet gegeben. Die Server seien jeweils nur mit dem anderen verbunden gewesen. Soweit in der Version 1 auch ein Server Vault 3 beschrieben werde, habe dieser tatsächlich nicht existiert. Zu diesem Server habe es keine Verbindung gegeben. Auch habe es keinerlei Eintrag in der Datenbank gegeben. Ausschließlich Vault 1 und Vault 2 seien verwendet worden. Vault 3 habe keine Rolle gespielt. Insoweit könne auch ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die nicht aufgefundene Datenbank mit den Kundeninformationen gehandelt habe. Dies lasse sich bereits anhand der IP-Adressen der Server nachvollziehen. Vault 3 sei ggf. bei der ursprünglichen Planung angedacht gewesen. Er sei aber nie realisiert oder implementiert worden. Dies lasse sich eindeutig erkennen, zumal es auch keine Funktionsdaten zu Vault 3 in dem API-Request, der Schnittstelle zum Abfragen von Informationen, gegeben habe. Das Mining in Version 1 sei alle zehn Minuten gestartet worden. Dies sei anhand der Protokolldateien zur Schnittstelle ersichtlich. Nach durchschnittlich 157 Sekunden, d.h. nach ca. 2,5 Minuten sei ein neuer Block gefunden worden. Dann habe das Mining pausiert. Diese Zeit zum Finden eines neuen Blocks, das sogenannte Blocktarget, habe ausweislich der README Textdatei 2,5 Minuten betragen. Dies sei durch die Programmierer so festgelegt worden. Diese Mining-Ziel-Zeit hätte man ohne Weiteres anpassen können. Letztlich sei aufgrund dessen 7,5 Minuten nicht gemint worden. Sämtliche Coin-Base-Transaktionen, d.h. die Belohnungen, seien zunächst vollständig einer Systemwallet zugewiesen worden. Von dort habe eine weitere Verteilung an „User-Wallets“ stattgefunden. Die Transaktionen und die Erzeugung von „User-Wallets“ sei dabei von außen ausgelöst worden. Hierfür habe es eine Schnittstelle in der Blockchain gegeben. Die Blockbelohnung habe bei 10.000 ONECOIN gelegen. Ein Obergrenze von Coins habe er nicht feststellen können. Im Quellcode habe er dies nicht nachvollziehen können. Es sei lediglich ersichtlich gewesen, dass die im „Ausgangs-Fork“ vorgesehene Obergrenze von 84 Millionen nicht übernommen worden sei. Bis zum Abschalten der Blockchain Version 1 seien 86.359 Blöcke und damit 863.590.000 ONECOIN erzeugt worden. Die Schwierigkeit habe dabei bei allen Blöcken konstant bei 0,00024414 gelegen. Der neuste Block sei vom 30.09.2016, der älteste vom 05.12.2014. In der System-Wallet-2, die dem Server Vault 1 zugeordnet gewesen sei, habe er ein Guthaben von 324.287.060 ONECOIN feststellen können. In der System-Wallet-4, die dem Server Vault 2 zuzuordnen gewesen sei, hätten sich 274.081.564 ONECOIN befunden. „User-Wallets“ habe er 82.618 feststellen können. Diese seien nur gestartet worden, wenn Bedarf bestanden habe, wenn diese also von einer Transaktion betroffen gewesen seien. Die System-Wallets seien hingegen immer gelaufen. Insgesamt seien in den 86.359 Blöcken 216.557 Transaktionen enthalten. Dabei enthielten allerdings 72.127 Blöcke nur Coin-Base-Transaktionen, d.h. lediglich die „Erzeugung“ der Belohnung. Neben den insgesamt 86.359 Coin-Base-Transaktionen, d.h. je eine pro Block, habe es 130.198 „normale“ Transaktionen gegeben. Allerdings hätten in der Blockchain lediglich im Zeitraum 17.04.2015 bis 02.11.2015 regelmäßig „normale“ Transaktionen stattgefunden. Am 18.02.2016 habe es nochmal 50 gegeben. Danach hätten keine Transaktionen mehr stattgefunden. Hinsichtlich dieser Leerzeit sei es theoretisch möglich, dass das Ganze auf einem anderen Server gelaufen sei, da die Daten der Datenbank fehlten. In den Daten habe sich allerdings ein Backup zur Datenbank befunden. Dieses sei jedoch nur vom 30.10.2015. Dass später kein weiteres Backup stattgefunden habe, scheine nicht technisch motiviert zu sein, sondern habe wohl eher organisatorische Gründe gehabt. Die Einträge in der Datenbank stimmten dabei mit den Blockdaten in den Systemwallets, d.h. den gespeicherten Blöcken, den Blockzeiten usw., überein. Aus der Datenbank sei auch ersichtlich, dass das Mining zu einzelnen Zeitpunkten ausgesetzt habe, so wie es auch im Protokoll der Blockchain ersichtlich sei. Vollständig sei dies nicht, da das Backup nur vom 30.10.2015 datiere. Das Backup der Datenbank habe 39.148 Blöcke enthalten und Einträge zu 78.412 Wallets. Das Guthaben der System-Wallet-2 habe 86.977.727, das Guthaben der System-Wallet-4 habe 38.804.104 und das Gesamtguthaben der System-Wallets habe 125.781.831, d.h. ca. 32 % aller Coins, betragen. Die Gesamtzahl aller ONECOIN habe 391.480.000 betragen. Aus der Datenbanktabelle seien auch 200.877 Transaktionen ersichtlich. Davon seien allerdings 33.915 nicht ausgeführt, d.h. nicht in einen Block aufgenommen worden. Bei der von ihm untersuchten Version 2 habe es sich um eine Symfony-Webanwendung gehandelt. Es sei eine Verbesserung zu Version 1 gewesen. Es sei eine in sich schlüssige Blockchain erzeugt worden. Das Bitcoin-Prinzip sei in einer anderen Programmiersprache, in PHP, nachprogrammiert worden. Die Programmierung sei, wenngleich sie handwerklich gut gewesen sei, fehlerhaft gewesen. Insbesondere das Konzept sei fehlerbehaftet gewesen. Das Auslösen von Transaktionen usw. habe weiterhin über eine Schnittstelle in den Vault-Servern stattgefunden. Es habe also weiterhin getrennte Systeme gegeben. Der erste Block, der Y-Block, sei am ##.10.2016, 09:30 Uhr, erzeugt worden. Dabei habe es eine Belohnung von 1.986.580.000 ONECOIN gegeben. Dieser Block habe nur die Coin-Base-Transaktion enthalten. Im Kommentar zum Block sei das Premining der 1.986.580.000 Coins eingetragen gewesen. Der letzte Block datiere vom ##.01.2018, 07:22 Uhr. Pro Block habe es eine Belohnung von 50.000 ONECOIN gegeben. Eine Obergrenze von Coins habe es nicht gegeben. Wenn eine solche enthalten gewesen wäre, wäre ihm das aufgefallen. Er habe 2.465.269 Wallets feststellen können. Dabei habe es insgesamt drei System-Wallets gegeben. Diesen seien 24.313.269.488 ONECOIN zugeordnet gewesen, den übrigen Wallets 10.767.360.511 ONECOIN. „Normale“ Transaktionen seien 6.113.261 enthalten, KYC-Transaktionen 324.392. Die KYC-Transaktionen seien alle von Wallet 58 gesendet worden. Insgesamt seien 29 Transaktionen nicht durchgeführt worden. Die Ausschüttung der Coin-Base-Transaktionen, und zwar auch der Coin-Base-Transaktion des Y-Blockes, sei immer an System-Wallets erfolgt. Die Verteilung der „Y-ONECOIN“ sei allerdings erst in der Transaktionsnummer 32.140 ab dem ##.10.2016, 21:13 Uhr, erfolgt. Davor hätten nur Coin-Base-Transaktionen stattgefunden. Über elf Tage seien damit nur „leere“ Blöcke gemint worden. Die ersten Transaktionen die sodann an „User-Wallets“ gegangen seien, hätten einen Kommentar zur Migration der neuen Blockchain enthalten. Es sei der Übertrag eines Betrags erfolgt und eine weitere Transaktion mit dem gleichen Betrag mit dem Kommentar zur Verdopplung der Coins. In dieser Form habe er 61.656 Transaktionen feststellen können. Die Daten zu Blöcken, Coins und Transaktionen habe er mit den Daten des Sachverständigen FL., der den Blockexplorer ausgewertet habe, abgeglichen. Die von ihm anhand der Daten der Blockchain festgestellten Daten seien mit den Daten, die der Sachverständige FL. habe feststellen können, identisch gewesen. Es hätten sich keine Widersprüche gefunden und die von ihm festgestellten Daten sich in den Daten des Sachverständigen FL. wiedergefunden. Die Schwierigkeit in Version 2 sei immer vierstellig gewesen. Die Länge sei als Konstante im Quellcode festgelegt worden. Es habe also kein Zusammenhang zu dynamischen Werten wie der Anzahl der Transaktionen der letzten Wochen o.ä. bestanden. Die Mining-Zeit sei auf zufällig zwischen 50 und 75 Sekunden festgelegt worden. Durchschnittlich habe es etwa 60 Sekunden gedauert, bis ein neuer Block erstellt worden sei. Dies habe dem Counter entsprochen, der auf www.P.eu angezeigt worden sei. Sobald die Aufgabe gelöst, d.h. der Hash gefunden worden sei, habe das Mining in einer Schleife gewartet bis die variable Mining-Zeit, im Durchschnitt 60 Sekunden, wieder erreicht worden sei. Bei von ihm durchgeführten Tests sei die Lösung bereits nach 500 Millisekunden gefunden worden. Aus dem Kommentar der Entwickler zur Geschwindigkeit des Prozessors ergebe sich sogar, dass die Lösung bereits nach 400 Millisekunden gefunden worden sei. Nach außen hin habe demnach die Mining-Zeit angeblich durchschnittlich 60 Sekunden betragen, tatsächlich sei sie jedoch viel geringer gewesen. Der Wechsel von Version 1 auf Version 2 habe grob geschätzt Kosten von 100.000 Euro verursacht. Mit einem kleinen Softwareteam von fünf Personen, was auch der genannten Personen als Autoren der Software entspreche, könne dies in sechs Monaten bewerkstelligt werden. Da lediglich der Bitcoin nachprogrammiert worden sei, sei es kein so großer Aufwand gewesen. Insgesamt sei bei beiden Versionen die Blockchain durch Vault 1 und Vault 2 kreiert worden, wobei die Server dabei im Mining in „Konkurrenz“ zueinander gestanden hätten. Die Mining-Zeit pro Block mit dem Proof-of-Work sei sicherheitskritisch gewesen. Die Grenzen einer privaten Blockchain hätten nie verlassen werden können. Des Weiteren mache Proof-of-Work aber keinen Sinn. Proof-of-Work bedeute, dass Arbeit geleistet werde. Tatsächlich sei aber gar keine Arbeit geleistet worden. Für die Auslösung der Transaktionen hätte es nur einer Authentifizierung durch ONECOIN selbst bedurft, weshalb beliebige Transaktionen durchführbar gewesen seien. Letztlich sei bei dieser Architektur ONECOIN bloßer „Vermögensverwalter“ gewesen. Die Zuordnung der Transaktionen sei nur über die Website möglich gewesen. In der Blockchain seien diese nicht hinterlegt gewesen. Auch hätten Tokens beim Mining keine Rolle gespielt. Der Einsatz von Tokens sei zwar durchaus denkbar, die Verteilung usw. habe nur über eine externe Website stattfinden können. Für die Blockchain-Versionen seien diese irrelevant gewesen. Auch seien keine Mining-Pools vorhanden gewesen. In der Regel werde für jeden Kunden ein Wallet mit mehreren Adressen angelegt. Hier sei das allerdings unklar geblieben, da für ihn die Verknüpfung zu den Kunden gefehlt habe. Mehrere Kunden pro Wallet wäre zwar möglich, würde allerdings keinen Sinn machen. Denn dann bedürfte es eines zusätzlichen Buchungssystems. Das Wallet-System wäre dann überflüssig. Angesichts des verwendeten Bitcoin-Forks und des integrierten Wallet-Systems sei es grundsätzlich so gedacht, dass pro User ein Wallet angelegt werde, das sei zumindest plausibel. Ein Anwachsen der Anzahl der Wallets entspreche demnach einer anwachsenden Anzahl an Usern. Der Sachverständige FL. hat erläutert, dass er die von ONECOIN auf der Homepage www.P.eu dargestellte Blockchain anhand des Blockexplorers ausgewertet habe. Er habe hierzu ein Benutzerkonto Rookie angelegt, um so die Daten zur Blockchain Version 2 über den Blockchainviewer abrufen zu können. Über den Blockchainviewer sei es möglich gewesen, sämtliche Informationen zur Blockchain abzurufen. Diesen Abruf habe er über einen automatisierten Browser vorgenommen. So seien immer nur einzelne Ausschnitte der Blockchain dargestellt worden. Über den automatisierten Browser habe er jede einzelne Website und jeden dort hinterlegten Link abgerufen, um so Schritt für Schritt sämtliche Informationen zusammenzutragen. Die Vorgängertransaktionen seien dabei über den Blockexplorer nicht direkt nachvollziehbar gewesen. Auch die Nachfolgetransaktionen seien nicht direkt ersichtlich gewesen. Es seien immer nur die Transaktionen innerhalb des jeweiligen Blocks dargestellt gewesen. Für ONECOIN-Teilnehmer sei es nicht möglich gewesen, die Angaben auf der Website zu prüfen, d.h. die Echtheit und Gültigkeit von Blöcken oder Transaktionen nachzuvollziehen. Eine teilweise Nachvollziehbarkeit sei nur über eine wie von ihm als Sachverständigen vorgenommene, extrem aufwändige und vollständige Auswertung der Daten möglich gewesen. Die von ihm über den Blockexplorer festgestellten Blöcke seien allerdings einzigartig und über eine Kette miteinander verbunden gewesen. Die Liste der Blöcke sei vollständig, der jeweilige Hash passe und die zeitliche Abfolge sei plausibel. Auch die Einträge zur Merkle Root, die verkürzte Abbildung des Inhalts eines Blocks, sei einzigartig und weise keine Auffälligkeiten auf. Auch die Gesamtzahl der Transaktionen und Blöcke sei insgesamt passend. Eine Möglichkeit auf Version 1 zuzugreifen habe er jedoch nicht feststellen können. Es habe keinerlei Anzeichen für eine Integritätssicherung gegeben. Auch habe kein Zugang zu Transaktionen der alten Blockchain bestanden. Diese früheren Transaktionen seien nicht einsehbar gewesen. Technisch wäre eine „Verknüpfung“ auf den letzten Stand möglich gewesen. Man hätte dies im Genesisblock hinterlegen, im Blockexplorer ausweisen und die Konten aus Version 1 neu anlegen können. Dies sei alles möglich gewesen. Für eine solche Verknüpfung habe er jedoch keinerlei Hinweise finden können. Die Dauer für die Erstellung eines Blocks habe im Mittel bei 61,8 Sekunden gelegen. 99,3 % der Blöcke seien zwischen 52 und 71 Sekunden erstellt worden. Nur in wenigen Einzelfällen habe es mehr als 71 Sekunden gedauert, wobei der Grund unbekannt geblieben sei. Das Protokoll sei ihm zwar nicht bekannt, aber die Anwendung eines Proof-of-Work-Verfahrens sei für ihn sehr wahrscheinlich, zumal die Angabe des Nonce Feldes im Blockexplorer für ein solche Anwendung spreche. Insoweit seien die Schwankungen bei der Zeitdauer der Erstellung der Blöcke allerdings sehr niedrig. Normalerweise handele es sich dabei um einen Zufallsprozess, weswegen größere Schwankungen zu erwarten seien. Der Countdown auf der Website habe suggeriert, dass der Betreiber genau wisse, wann ein neuer Block erstellt werde. So eine Anzeige sei bei Einsatz eines Proof-of-Work-Verfahrens aber eigentlich nicht möglich. Auch die Miningschwierigkeit sei anhand des Blockhashes nicht nachvollziehbar gewesen. Die Schwierigkeit sei lediglich auf dem Dashboard in Tokens angegeben worden. Die Schwierigkeit des Mining sei hier – unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen FM. – aber nur minimal gewesen. In der Folge habe jederzeit eine Neuberechnung stattfinden können, womit dem Mining aus technischer Sicht kein Mehrwert zugekommen sei und beliebige Manipulationen möglich gewesen wären. Das Mining sei damit letztlich allenfalls für das Marketing gewesen. Das Mining sei ein zufälliger Prozess für den es eine Belohnung gebe. Normalerweise basiere dies auf einer stetigen Veränderung des Zufallswertes. Aufgrund dessen seien viele Rechenoperationen notwendig. Mittlerweile werde aufgrund dessen spezielle Hardware nur für das Mining eingesetzt, die keinen anderen Anwendungsbereich habe. Die Folge sei ein extrem hoher Stromverbrauch beim Mining. So entspreche etwa der Stromverbrauch des Bitcoin dem Stromverbrauch kleinerer Länder. Dies sei letztlich die Folge aus der steigenden Schwierigkeit, der Anzahl der Teilnehmer, der besseren Hardware sowie der festgelegten Zielzeit für das Erstellen eines neuen Blocks. Ziel sei es letztlich, die Rechenleistung zur verbrauchten Energie zu optimieren. Wie die Zielzeit dabei festgelegt werde, liege in der Willkür des Emittenten. Hier scheine es jedoch so, dass das Mining nur suggeriert worden sei. Normalerweise entspreche der Stromverbrauch der Nachfrage am Markt. D.h. das Mining sei lukrativ, wenn die Kosten für den Stromverbrauch, die Hardware und die Unterhaltung geringer seien als der Erlös für den Coin. Hier seien die Kosten für das Mining und den Betrieb jedoch dauerhaft gleich geblieben. Die Coin-Base-Transaktionen hätten immer 50.000 One betragen. Der „Nullte“ Block sei am ##.10.2016, 09:31:13 Uhr, mit 1.986.580.000 Coins angezeigt worden. Die Menge der Coins in der Genesistransaktion sei für ihn nicht nachvollziehbar. So habe es zu einer Verdopplung der bereits erstellten Coins kommen sollen. Anhand des von ihm ausgewerteten Videos und den dortigen Angaben von CA. bei der Veranstaltung in London habe er eine Hochrechnung vorgenommen. Daraus ergebe sich eine Differenz von 283.896.923 Coins. Der Grund hierfür sei unklar. Eine Erklärung wäre allenfalls für den Zeitraum seiner Hochrechnung ein schnelleres Mining oder ein Premining bei Version 2. Die initial bereitgestellten Coins der Y-Transaktion seien zudem erst am ##.10.2016, 21:14:59 Uhr, d.h. ca. 11 Tage nach dem Start, weiterverwendet und aufgeteilt worden. Dabei habe zunächst eine Aufteilung auf zwei neue Adressen in Beträge zu 1.985.580.000 und 1.000.000 Coins stattgefunden. Anschließend habe sich eine entsprechende Aufteilung mehrfach wiederholt. In der Folge habe vor dem ##.10.2016 keine Verteilung der initial bereitgestellten Coins stattgefunden, obwohl es zu einer Umstellung von Version 1 auf Version 2 gekommen sei. Wie dann die Wertstellung auf der Website zu dieser Zeit habe erfolgen können, sei unklar. Insoweit liege der Schluss nahe, dass ein zusätzliches Buchungssystem für die Wertstellung von Guthaben in Coins auf der Website existiert habe. Ein anderes Buchungssystem sei die einzige Erklärung, wenn Buchungen auf den Konten früher erfolgten als in der Blockchain. Die Infos auf der Website für die Kunden im Dashboard seien dann reines Buchgeld, sofern die von ihm und dem Sachverständigen FM. ausgewerteten Daten zuträfen. Es sei dann technisch ausgeschlossen, dass die Daten der Blockchain den Daten auf dem Dashboard entsprächen. Anderes sei nur denkbar, wenn eine zweite Blockchain existiert hätte. Dagegen spreche aber bereits die Darstellung über den Blockexplorer. Was auch für ein zusätzliches System für die Dokumentation und Übertragung neu erstellter Coins, d.h. der Nutzung eines normalen Buchhaltungssystems und nicht der Blockchain spreche, sei, dass fast alle neu erstellten Coins im Zeitraum vom ##.11.2016 bis zum ##.05.2017 fast nie weiterverwendet worden seien. Das habe 73,3 % aller Coins betroffen. Auch nach Auswertung der weiteren Daten ab dem ##.05.2017 seien immer noch 33,10 % nie weiterverwendet worden. Auffällig sei insbesondere der Zeitraum vom ##.11.2016 bis zum ##.05.2017. An insgesamt 167 Tagen in diesen Zeitraum seien die neu erstellten Coins nie benutzt oder weiterüberwiesen worden. Die jeweils neu erstellten Coins, d.h. die 50.000 Coins der Coinbase-Transaktion, müssten also, wenn dies in der Blockchain dokumentiert worden wäre, immer jeweils vollständig an einzelne Nutzer übertragen worden sein. Des Weiteren sei es am ##.11.2017 zu einer technischen Störung der Website www.P.eu gekommen. Dennoch seien neue Transaktionen kontinuierlich weiter erstellt worden, obwohl die Website gar nicht oder nur schwer erreichbar gewesen sei. Diese Störung habe offensichtlich keine Auswirkungen auf die Erstellung der Blockchaindatenbank gehabt. Auch das sei überraschend. Es sei zu erwarten gewesen, dass dann nur leere Blöcke gemint worden wären. Soweit keine Interaktion mit der Website möglich gewesen wäre, hätten auch keine Eintragungen in das „Buch“ erfolgen können. Auch sei auffällig und überraschend, dass bei der überwiegenden Anzahl der Transaktionen, in der ersten Auswertung der Daten bis zum ##.05.2017 98,3 % und in einer zweiten Auswertung unter Berücksichtigung der weiteren Daten ab dem ##.05.2017 92,5 %, lediglich eine Adresse im Eingang verwendet worden sei. Danach müssten die Nutzer immer über die ausreichende Anzahl an Coins verfügen. Insofern aber nicht alle Nutzer über riesige Beträge verfügten, wäre zu erwarten gewesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt selektiv der neu zu überweisende Betrag durch Verknüpfung mehrerer Wechselbeträge aus der Vergangenheit aufgebracht wird. Über seine Auswertung auch unter Einbeziehung von Videos zu Veranstaltungen von ONECOIN, u.a. in London, habe er die Anzahl der Blöcke, die angegebene Schwierigkeit, die Anzahl der Adressen und die Angaben zum Wert des Coins ausgewertet, um anhand dessen die Marktkapitalisierung feststellen zu können. Ausweislich des Videos zum Coin Event in Wembley habe die Wertstellung bei 6,25 Euro gelegen. Daraus ergebe sich für diesen Zeitpunkt eine Marktkapitalisierung von 109.162.687.500 Euro. Mit der Wertstellung vom ##.05.2017, 09:46, in Höhe von 9,85 Euro ergebe sich eine Marktkapitalisierung von 172.040.395.500 Euro. Für den ##.06.2017 ergebe sich – bei einem Wert von 12,45 Euro – eine Marktkapitalisierung von 217.452.073.500 Euro sowie für den ##.12.2017, ausgehend von dem alten Wert, da der neue Wert des Coins nicht gesichert habe festgestellt werden können, eine Marktkapitalisierung von 411.366.426.000 Euro. Eine Verdopplung der Werte sei bei Kryptowährungen nicht ungewöhnlich. Die Marktkapitalisierung sei hingegen überraschend. Im Vergleich zum Bitcoin oder Ethereum werde diese um den Faktor fünf bis sieben überschritten. So ergebe sich – ausgehend von dem Wert zum ##.06.2017 – eine Werterzeugung von 871,5 Millionen Euro pro Tag. Der tatsächliche Wert am Markt lasse sich aber, da keine öffentliche Tauschbörse existiert habe, nicht bestimmen. Die Preisfindung sei hier allein durch den Anbieter ONECOIN erfolgt. Hinsichtlich der „User-Wallets“ habe er das System so verstanden, dass einzelne IDs, d.h. einzelne Wallets, je einen einzelnen Nutzer darstellten. Grundsätzlich seien einer Wallet dabei mehrere Adressen mit dem jeweiligen Schlüssel zugeordnet, wenngleich es auch möglich sei, dass es nur eine Adresse gebe. Sofern es pro Nutzer ein Wallet gebe, wäre die Folge eine selbstständige Verwaltung durch den Nutzer. Sofern hingegen mehrere User pro Wallet erfasst seien, sei es nur eine Art Wechselbörse mit einem zusätzlichen Buchungssystem, mit einer internen Verwaltung der Kundengelder. Dann erfolge jedoch keine Separierung in der Blockchain. Die Anzahl der Wallets spreche jedoch gegen eine solches System mit Hot- und Cold-Wallets. Das sei in diesem Fall nicht technisch sinnvoll. Es sei zwar technisch möglich, aber die hohe Anzahl an Wallets sei dann ungewöhnlich. Des Weiteren hat der Sachverständige FL. erläutert, dass er seine Erkenntnisse mit dem Gutachten des Sachverständigen FM. abgeglichen habe. Das Gutachten des Sachverständigen FM. sei für ihn plausibel und nachvollziehbar. Es stimme mit seinen gefundenen Erkenntnissen überein. Er habe insoweit auch einzelne Auszüge aus den Daten des Sachverständigen FM. abgeglichen. Diese seien identisch mit den Angaben auf der Website von P. gewesen. Hinsichtlich der sichergestellten Server gehe er ebenfalls von einem Verbrauch von maximal 3 kW pro Stunde aus. Die Kosten für die Anschaffung der Server schätze er hingegen geringer, auf ca. 8.000,00 Euro. Als Vergleich ziehe er insoweit die Kosten für die Server der Firma dence im Jahr 2014 heran. Die von ihm geschätzten Kosten orientierten sich an einem „guten“ Dell-Server. Die Kammer schließt sich den verständlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an und macht sich diese zu eigen. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Erläuterungen der Sachverständigen unzutreffend wären, zumal sie sich zum einen – wenngleich im Ausgangspunkt unterschiedliche Gesichtspunkte und Daten geprüft wurden – decken und zum anderen auch mit den Erkenntnissen aus den weiteren nachfolgenden Beweismitteln übereinstimmen. Auch bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel, dass es sich bei den von dem Sachverständigen FM. untersuchten Servern um diejenigen handelt, die von ONECOIN zum Betrieb der vermeintlichen Blockchain eingesetzt wurden. Zum einen ist anhand der von dem Zeugen KHK FD. mitgeteilten Erkenntnisse aus den Durchsuchungen in Bulgarien sowie den Verträgen zwischen ONECOIN und Firma R. sowie Firma R. und Firma U. ersichtlich, dass die von der Firma U. betriebenen Server für ONECOIN betrieben wurden. Und zum anderen entsprechen die von dem Sachverständigen FM. untersuchten Daten denjenigen, die der Sachverständige FL. nach Auswertung des Blockexplorers auf der Website von P. zur Blockchain Version 2 feststellen konnte. Angesichts dessen wäre es nicht erklärlich, dass die von dem Sachverständigen FM. ausgewerteten Daten nicht die von ONECOIN betriebenen Blockchain-Versionen 1 und 2 darstellten. Dass dabei der notwendige Server mit den weiteren Diensten nicht bekannt ist, steht dem nicht entgegen. Denn angesichts der übereinstimmenden Erkenntnisse der beiden Sachverständigen handelt es sich bei den von dem Sachverständigen FM. untersuchten Daten der Server Vault 1 und Vault 2 um die von ONECOIN betriebenen Blockchain-Versionen. Der weitere Server enthält lediglich weitere Dienste, nicht hingegen die Blockchain selbst. Darüber hinaus lassen sich die von dem Sachverständigen FM. festgestellten Daten zu den in der Blockchain geminten Coins und den Daten der Blockchain im E-Mail-Verkehr zwischen CA. und CB. (dazu sogleich) nachvollziehen. Der Zeuge BW. hat – unter Vorhalt der von ihm erstellten Screenshots zu seinem Dashboard – glaubhaft erklärt, dass die Verdopplung seiner Coins ihm am ##.10.2016 angezeigt worden sei. Er habe sich das zunächst am ##.10.2016 angeschaut. Da sei ihm – wie es aus seinem Screenshot ersichtlich sei – angezeigt worden, dass die Seite gewartet werde. Einzelne Tage danach, genau habe er das nicht mehr in Erinnerung, sei ihm, wie aus seinen Screenshots ersichtlich, die „Verdopplung“ angezeigt worden, die anhand seines Dashboards auch nachvollziehbar gewesen sei. Später seien Beamte des LKA bei ihm gewesen, um über seine Accounts Probebuchungen durchzuführen. Er selbst habe das nicht gemacht. Er sei nur anwesend gewesen und habe die Accounts zur Verfügung gestellt. Er habe das technisch selbst nicht nachvollzogen. Am Dashboard habe er aber die Überweisungen ersehen können. Der sachverständige Zeuge FY. hat mitgeteilt, dass ihm das Gutachten und die von dem Sachverständigen FL. zusammengetragenen Daten zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe diese Daten geprüft und verifiziert. Angesichts dessen sei die Darstellung von ONECOIN als Kryptowährung basierend auf einer Blockchain nachvollziehbar. Die Daten zur Blockchain, wie sie sich aus den Daten des Sachverständigen FL. entnehmen ließen, seien mathematisch plausibel. Wenngleich ihm der Algorithmus nicht zur eigenen Prüfung vorgelegen habe, ergebe sich aus den von dem Sachverständigen FL. gesammelten Daten, dass eine Blockchain verwendet worden sei. Er habe sodann anhand dieser Daten einen Abgleich mit den Daten zu den Probebuchungen über die Accounts des Zeugen BW. vorgenommen. Die Screenshots zu den Probebuchungen seien zwar teilweise schwer lesbar gewesen, aber mit weiteren Verifikationsmerkmalen, insbesondere einem Abgleich über Hashwerte, wären diese eindeutig zuzuordnen gewesen. Er habe in den Daten des Sachverständigen FL. sodann nach den Probebuchungen anhand der möglichen Merkmale wie Anzahl der Coins, dem Zeitstempel usw. gesucht. Die Probebuchungen seien zwar in der Historie auf dem Dashboard des Zeugen eingetragen gewesen. Die Probebuchung vom 12.10.2017 habe er in den Daten zur Blockchain aber nicht finden können. Er habe eine Transaktion über fünf Coins am 08.10.2017 gefunden. Diese sei aber nicht dem Zeugen BW. zuzuordnen gewesen. Dies habe er anhand der untersuchten Adresse feststellen können. Unter dieser Adresse seien noch eine Vielzahl von Transaktionen verzeichnet gewesen, die nicht mit der Transaktionshistorie des Zeugen BW. übereingestimmt hätten. Diese Adresse sei schon vielfältig anderweitig verwendet worden und passe nicht zum Konto des Zeugen BW.. Dies wäre allenfalls möglich, wenn die auf dem Dashboard angezeigten Daten unzutreffend wären. Daneben habe er das Startguthaben des Zeugen BW. prüfen wollen. Auch das habe er nicht verifizieren können. Einzelne Transaktionen müssten jedoch, auch wenn sie in einem Bündel enthalten seien, verifizierbar sein. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein KYC-System genutzt werde oder nicht. Die Identifikation der Transaktionen hätte in jedem Fall möglich sein müssen. Für ihn ergebe sich daraus der Schein, dass zwei selbstständige System genutzt worden seien und die Daten der Blockchain nicht den Daten der Kunden auf den Dashboards entsprächen. Es sei wohl ein zusätzliches Kontoführungssystem genutzt worden, die Transaktionen usw. seien dann aber nicht in der Blockchain abgebildet worden. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Sachverständigen sowie der Angaben der Zeugen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die von ONECOIN betriebenen Blockchain-Versionen 1 und 2 lediglich dazu dienten, zu verschleiern, dass die wie von CA. dargestellte Kryptowährung, basierend auf einer Blockchain, die im Wert aufgrund des steigenden Schwierigkeitsgrads und dem damit einhergehenden steigenden Aufwand im Rahmen des Mining zunehmen sollte, tatsächlich zu keinem Zeitpunkt existierte. Dieser Schluss ergibt sich bereits aus den völlig unrealistischen Angaben zur Wertschöpfung. Ausgehend von dem von ONECOIN angegebenen Wert des Coin im Juni 2016 mit 6,25 Euro sowie den ausgeschütteten Belohnungen von 50.000 Coins pro Minute in Version 2, ergäbe sich eine Wertschöpfung pro Minute in Höhe von 312.500 Euro, pro Stunde in Höhe von 18.750.000 Euro und pro Tag in Höhe von 450.000.000 Euro. Wie sich eine solche Wertschöpfung ergeben soll, ist völlig unerklärlich. Hinzukommt, dass zum sogenannten Double Day am 01.10.2016 der Wert des ONECOIN sich nicht verändert hat. Bei einer Verdopplung sämtlicher Coins wäre regelmäßig eine Halbierung des Wertes, jedenfalls aber eine deutliche Abwertung zu erwarten gewesen. Eine solche ist jedoch gerade nicht eingetreten. Auch das ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sind unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen FL. und FM. Version 1 der Blockchain und damit sämtliche in dieser enthaltene Transaktionen in Version 2 nicht nachvollziehbar. Damit ließen sich aber sämtliche in Version 1 ausgeschütteten Belohnungen und weitere Transaktionen nicht mehr einzelnen Nutzern zuordnen. Soweit für die Zuordnung der Coins aber die Blockchain maßgeblich ist, wären damit die in der Version 1 generierten 863.590.000 Coins, bei einem Wert von 6,25 Euro pro Coin mit einem Gesamtwert von 5.397.437.500 Euro nicht mehr den Nutzern zuzuordnen, womit diese mit dem Abschalten der Blockchain Version 1 ihre Vermögenspositionen verloren hätten. Bereits dies zeigt, dass ganz ersichtlich ein gesondertes Buchungssystem Verwendung gefunden hat. Anderenfalls wäre es – mangels Nachvollziehbarkeit in Version 2 – zu einem Verlust von über 5 Milliarden Euro gekommen. Dieser Verlust ließe sich dann nur durch eine anderweitige Zuordnung ausgleichen. Darüber hinaus entspricht auch die im Y-Block festgelegte Zahl in Höhe von 1.986.580.000 Coins nicht der doppelten Anzahl der in Version 1 erzeugen Coins. Soweit der Sachverständige FL. erläutert hat, dass die Anzahl allenfalls mit einem vorangehenden schnelleren Mining oder einem Premining bei Version 2 zu erklären wäre, sind beide Varianten ausgeschlossen. Ausweislich der Erläuterungen des Sachverständigen FM. kam es bei Version 1 zu keiner Veränderung der Miningzeit. Auch lässt sich nach Auswertung durch den Sachverständigen FM. ein Premining in Version 2 nicht feststellen. Es findet sich lediglich der Kommentar zum Preminen der 1.986.580.000 Coins im Y-Block. Ein Premining hat aber tatsächlich nicht stattgefunden. Des Weiteren zeigen die Auswertungen der Sachverständigen, dass eine weitere Verteilung der im Genesisblock in Version 2 bereitgestellten Coins erst rund elf Tage später erfolgte. Eine solche spätere Verteilung in der Blockchain ist aber angesichts der Angaben des Zeugen BW., die dieser anhand der von ihm mit Datum versehenen Screenshots erläutert hat, nicht mit den Daten auf den Dashboards im Einklang zu bringen. Dies deckt sich wiederum mit den Angaben des sachverständigen Zeugen FY., der weder die Probebuchungen über die Accounts des Zeugen BW. noch das Startguthaben des Zeugen in den Daten der Blockchain nachvollziehen konnte. Auch daraus ergibt sich, dass nicht die Blockchain maßgeblich für die angebliche Verteilung und die Transaktionen von Coins war, sondern ein gesondert betriebenes Buchungssystem. In der Folge sind den Kunden aber gerade keine in der Blockchain zuzuordnenden Coins zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren zeigt sich dies auch in den von dem Sachverständigen FM. ausgewerteten Daten zur Blockchain Version 1. Danach sind von den insgesamt in der Blockchain ausgeschütteten Coins 598.368.624 Coins, d.h. 69,3 % der Coins, in den System-Wallets verblieben und nur 265.221.376, d.h. 30,7 %, der Coins in „User-Wallets“ geflossen. Damit ist in der Blockchain aber nur ein sehr geringer Anteil an etwaige User verteilt worden. Gleiches gilt für die Blockchain Version 2. Dort sind ebenfalls nur 30,7 % der Coins in „User-Wallets“ transferiert worden. Auch zeigt sich anhand der Daten aus der Blockchain Version 1, dass ab dem ##.11.2015 im Wesentlichen keine Transaktionen, sondern nur noch Coin-Base-Transaktionen stattfanden, d.h. keine Coins an „User“ verteilt wurden. Dies deckt sich letztlich auch mit den Daten aus dem Backup der Datenbank. Anhand der im Backup verzeichneten Transaktionen und der noch weiter folgenden Coin-Base-Transaktionen lässt sich ersehen, dass nach dem ##.10.2015 nur noch rund 2.300 Transaktionen stattgefunden haben. Auch dies entspricht den Feststellung zur Blockchain Version 1, wonach ab dem 02.11.2015 im Wesentlichen keine Transaktionen mehr stattgefunden haben. Wie aber, wenn die Coins im Wesentlichen in den System-Wallets verblieben sind und ab dem ##.11.2015 im Wesentlichen keine Transaktionen mehr stattgefunden haben, eine Zuordnung an einzelne Nutzer erfolgt sein sollte, wäre anhand der Blockchain nicht erklärlich. Das verwendete Wallet-System spricht darüber hinaus dafür, dass je Nutzer ein Wallet bestehen sollte. Anderenfalls wäre nach Ausführungen der Sachverständigen eine Nachvollziehbarkeit in der Blockchain ohnehin nicht gegeben. Vielmehr bedürfte es dann eines gesonderten Buchungssystems. Soweit aber die Wallets die Nutzer abbilden sollten, ist unerklärlich wieso in Version 1 nur 82.618 Wallets bis zum Abschalten erstellt wurden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Backups der Datenbank vom ##.10.2015 bereits 78.412 Einträge zu Wallets existierten. Dies hieße, dass in den folgenden rund elf Monaten nur rund 4.000 Nutzer hinzugekommen wären. Dies entspräche aber nicht den Erklärungen von CA. bei ihrem Auftritt am ##.06.2016 in London sowie den Erklärungen der Top-Leader CH. und CG. bei ihren Auftritten, dass täglich neue – teils tausende – Nutzer hinzukämen, und der Tatsache, dass im Januar Firma P. und dessen Vertriebsstruktur durch ONECOIN übernommen wurden. Dies hätte erwarten lassen, dass es zu einem deutlichen Anstieg von User-Wallets gekommen wäre. Zudem fanden sich in Version 2 lediglich bei 61.656 Transaktionen der Hinweis auf eine Verdopplung. Wie diese Anzahl, angesichts von 82.618 Wallets, die im Übrigen nur gestartet wurden, wenn Bedarf bestand, wenn sie also von Transaktionen betroffen waren, zustande kommt, ist nicht nachvollziehbar. Auch das zeigt, dass die Daten in der Blockchain nicht den auf den Dashboards der Kunden dargestellten Gegebenheiten entsprechen konnten, sondern rein der Verschleierung dienten. Des Weiteren zeigen die Erkenntnisse zur betriebenen Blockchain und den insoweit eklatant abweichenden Erklärungen von CA., dass es bei dem Betrieb der Blockchain lediglich darum ging, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Anders als von CA. beschrieben, gab es bei der von ONECOIN eingesetzten Blockchain keinen steigenden Schwierigkeitsgrad. Dieser blieb ausweislich der Erläuterungen des Sachverständigen FM. unverändert. Dies hat auch der Sachverständige FL. bestätigt, wenngleich dieser lediglich zu Version 2 die Daten des Blockexplorers auswerten konnte. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen KHK FD. ließ sich dies nachvollziehen, zumal anhand der sichergestellten Server ersichtlich war, dass nur ein Minimum an Strom und damit auch nur minimale Kosten aufgewandt werden mussten. Die von CA. geschilderte Nutzung von Strom und Hardware und die insbesondere im Video „The Future of Payments“ auch bildlich dargestellte Nutzung von spezieller Hardware und großen Serverräumen war zu keinem Zeitpunkt notwendig, um die tatsächlich von ONECOIN betriebene Blockchain zu unterhalten. Diese anhand der Erläuterungen seitens der Sachverständigen sowie der beiden Zeugen gewonnenen Erkenntnisse werden des Weiteren durch den E-Mail-Verkehr zwischen CA. und CB. gestützt. Bereits mit E-Mail vom ##.06.2014, 06:39, wandte sich CA. an eine der Kammer nicht bekannte Firma unter der E-Mail-Adresse ( E-Mail-Adresse entfernt ), um Informationen zu der dort betriebenen Software zu erhalten. Dabei teilte CA. mit, dass sie dabei sei, eine eigene Kryptowährung aufzubauen und sie hierfür einen internen Börsen-Service einrichten wolle. Dabei wolle sie in der Lage sein, den Preis manuell und automatisch festzulegen und auch das Handelsvolumen zu steuern und zu kontrollieren. Am ##.06.2014, 15:24, schrieb sie per E-Mail an CB. unter dem Betreff „Das Konzept und der Spielplan von Trashy-Coin“. Dabei führt sie an, dass sie viel über das neue Projekt nachgedacht habe. Dabei heißt es wörtlich: „Ich bin dabei, jetzt gibt es keinen Weg mehr zurück. Es könnte nicht ganz sauber sein oder woran ich normalerweise arbeite oder sogar stolz darauf bin (außer mit dir privat, wenn wir Geld machen) - aber lass uns ehrlich sein, wir beide wissen, dass ich besonders gut in diesen Grenzfällen bin, wo die Dinge grau werden - und du als magische Verkaufsmaschine - und ich als jemand, die richtig mit Zahlen, juristischen Dingen arbeiten kann und dich unterstützen auf gute und professionelle Art - wir könnten es wirklich groß aufziehen - wie FIRMA S. trifft die Bitch von der Wall Street;)“ . Ferner teilt sie mit, dass sie den Zahlungsplan und das Konzept fertiggemacht habe. Ihrer Meinung nach könne die Gesellschaft ziemlich lange (3 Jahre) überleben und gemütlich in Phase 3 übergehen. Sie wolle, dass jeder, der sich für einen Bonus qualifiziere, obligatorisch Tokens kaufen müsse. Das Hauptverkaufsargument – wobei sie damit CB. anspricht – sei: „ nach 2 Splits macht ein Mitglied aus 5.000 USD 25.000 USD. Du solltest in der Lage sein das zu verkaufen “. Der E-Mail angehängt – worauf sie ausdrücklich verweist – hat sie als Word-Dokument das – nur für den internen Gebrauch bestimmte – Konzept inklusive des Zahlungsplans anhand dessen ersichtlich ist, „wie die Dinge funktionieren“ und wie das technisch gemacht werde, den Rohentwurf für die Verkaufspräsentation von CB. und eine Excel-Tabelle, die CA. zur Simulation der von ihr erwarteten Umsätze benutzt hat und aufgrund derer sie davon ausgeht, dass man in den ersten Wochen einen richtig guten Gewinn mache. Ferner merkt sie an, dass sie einen Extra Bonus – 3 statt nur 2 Splits – für alle an den Vorverkäufen teilnehmenden Mitglieder hinzugefügt habe. Jeder, der gierig sei, werde mit 5.000 USD einsteigen. Darüber hinaus führt sie an, dass sie wisse, dass FIRMA S. so nicht funktioniere, sondern tatsächlich Folgendes passieren werde: „ … zu einem bestimmten Zeitpunkt kann sich die Gesellschaft den Binärbonus nicht leisten. Dann sind die Sachen am Arsch und die Gründer gehen mit einem dicken Sack von Geld (= neue Verkäufe). Meine Frage - um dies zu verhindern. Können wir beispielsweise Indien mit einer parallelen Organisation machen, die wieder bei 001 anfängt?“. Sie bittet CB. darum, die Sachen zu lesen, damit sie darüber reden können und er mitteilen könne, ob er damit einverstanden sei. Erforderlich sei auch, eine Entscheidung bezüglich des Namens für den Coin zu treffen. Er müsse ferner die Präsentation anpassen. In dem angehängten Word-Dokument findet sich sodann unter einer Auflistung von 14 Punkten das Konzept. Punkt 1 betrifft „ Die Story “, was Aufgabe von CB. sei. Es müsse etwas über den Erfolg von Kryptowährung sein, wie man schnell reich werde – mindestens das Fünffache des investierten Geldes in 6 – 12 Monaten. Unter Punkt 2 finden sich die Pakete und Produkte, wobei dort bereits die Pakete TA, TB, TC, TD, TE und TG angeführt werden und zu den Paketen TB, TC, TD, TE und TF die Preise und Anzahl an Tokens genannt werden, wie sie später tatsächlich umgesetzt wurden. Zum Produkt heißt es, dass es fünf Level von Finanzausbildungs-Training gebe. Man mache pdfs und Videos. Unter 3. werden als Schlüsselmärkte zunächst Länder in Asien genannt, wobei Vorverkäufe in „leichten Märkten“ beginnen sollten und, wenn sich Erfolg einstelle, die Märkte erweitert würden. CB. und DC. sollten sich die Position 1 in der Gesellschaft teilen. Unter Ziff. 4 und 5 finden sich der Zahlungsplan und die „Accounts“ der Mitglieder, wobei – entsprechend der späteren tatsächlichen Umsetzung – bereits der Bonus von 10 % für Direktverkäufe sowie die Auszahlungsbedingungen von 60 % über den Cash-Account und 40 % über den Account (zum damaligen Zeitpunkt noch „obligatorischer Account“) vorgesehen sind. Zu „Token-Umlauf und Börse“ heißt es unter Ziff. 6 „ Wir müssen sicherstellten, dass die Börse nicht durch Leute blockiert wird, die verkaufen wollen und nicht genügend Leute haben, die kaufen wollen. Natürlich können wir das nie sicherstellen. Wenn wir jedoch splitten, ist es normal, dass eine MENGE TOKEN im System sind. Splits sind ein großartiges Werkzeug um neue Käufe zu generieren, da 2 Splits zu dem 5-fachen Investitionswert führen. Hier meine Lösungen für die Token In einem Worst-Case-Szenario kann ich 30 % der Token auf folgende Arten verschwinden lassen: (…)“. Dabei wird unter anderem angeführt: „ Dann entscheiden wir, wie wir es danach machen, Mitglieder haben keine Transparenz, sie wissen nur, Splits erfolgen, wenn neue Mitglieder hinzukommen und die Preise hoch gehen“. Weiter heißt es: „Wir spielen mit Liquidität: Verzögerung und Begrenzung der Token-Umsätze – Machen Verkäufe schwierig (…) – Wir erlauben einen Tausch von Token in Gold Coins – Wir pushen natürlich neue Umsätze – Schaffen Kaufanreize – Machen Phase 2 und 3 super strahlend und großartig, damit die Leute ihre Token behalten und sie nicht verkaufen wollen.“ Zu „ Gold Coins “ unter 7. wird sodann beschrieben, dass als Verkaufsargument auch angeführt werde, dass jedes Paket Gold Coins enthalte, das mit echtem Gold hinterlegt sei, wobei es zur tatsächlichen Funktionsweise sodann heißt: „ Wir kaufen Gold in Dubai – Sperrfirst beträgt ein Jahr – Wir stellen eine Fake-Webcam irgendwo auf und zeigen, wie das Gold wächst und wo es ist – Wir liefern ein monatliches Audit auf der Website, dass Gold da ist. Kein großer Name erforderlich, glaube ich. Auch eine Option ist, D. dafür zu nehmen - als Anwalt. Würde funktionieren – Wir veröffentlichen im System auf einer Seite alle Nummern der Goldbarren. Und darunter, welcher Coin zu jedem Goldbarren gehört. Beispiel: (…) Wir können sehen, ob wir eine offizielle Webseite zur Prüfung der Nr. des Goldbarren bekommen können. Falls nicht, machen wir unsere eigene EXTERNE Webseite ;)“ Unter Ziff. 8 wird erläutert, was ein Split ist und wie er funktioniert. Dabei heißt es u.a. „ Der Split ist perfekt, um neue Umsätze anzuziehen - Mitglieder verdoppeln ihr Geld schnell (oder zumindest sieht es so aus). Ein Mitglied das 2x splittet, verfünffacht seine Investitionen. 3 Splits führen natürlich zu einer Verzehnfachung der Investition. Wir schaffen natürlich mehr Token - aber auch ein kraftvolles Verkaufsargument.“ Unter Ziff. 9 finden sich sodann Verkaufsargumente wie „ Splits von Token, jedes Mitglied verfünffacht seine Investition!!!! (…) Krypto-Token können in Kryptowährung umgetauscht werden – großartige Erfolgsstory des Bitcoin. Währung der Zukunft. Sehr erfolgreich. So machen Mitglieder sogar noch mehr Geld (…) Großartiger Bonusplan – Finanzausbildungsprodukt“. Zu „ Kryptowährung – Phase 2 “ findet sich unter Ziff. 10 dann die Ausführung, dass Kryptocoins herausgegeben würden. Diese hätten selbst einen Wert, wie die Erfolgsgeschichte des Bitcoin zeige. Bitcoin sei die erfolgreichste Investition im letzten Jahr gewesen. Der Wert sei innerhalb eines Jahres um das 75-fache gestiegen. In Phase 2 könnten die Token gegen Kryptowährung eingetauscht werden. Die Währung werde in einem ersten Schritt nicht für externe Mitglieder/Nichtmitglieder verfügbar sein. Zu Ziff. 11 zum „ Ende des Spiels – Investitionen für finanzielle Freiheit – Phase 3 “ heißt es, dass nach Ausgabe der Kryptowährung die Vorbereitung für Phase 3 beginne. Die Mitglieder könnte ihre Kryptocoins, Gold Coins oder Tokens behalten, sie sollten aber die Möglichkeit erhalten, in profitable Grundstücks-/Immobilien-Fonds zu investieren oder Renten zu kaufen, die Mitgliedern eine lebenslange monatliche Zahlung garantieren. Dies gebe den Mitgliedern finanzielle Freiheit. Unter Ziff. 12 finden sich sodann die IT-Anforderungen. Zum einen bedürfe es eines Systems für die Tokens und Boni. Bei der Börse müsse es möglich sein, den Preis manuell und automatisch festzusetzen. Das Handelsvolumen müsse gesteuert/kontrolliert werden und es müssten einige Informationen über den nächsten Split angezeigt werden. Zu Kryptowährung heißt es dann „ Muss Konzept festgelegt werden? Basierend auf Bitcoin-Technologie? Sie ist ziemlich sicher und nicht teuer – Vorgeminte Währung. Wir geben 2,5 Mrd. aus Kommunizieren jedoch weniger am Markt – Sollte es für Transaktionen benutzt werden? Wie überprüfen wir das? - E-Wallet-Struktur“. Zu 13. werden dann „ Gesetzliche Grundlagen und Geld-Management “ angeführt. Man brauche eine Produkt-Gesellschaft, was die Prosperia sein könne. Man brauche eine Gesellschaft, die das Gold Vault als externer Provider betreibe. Die Börse brauche keine separate Gesellschaft zu sein, man könne zu einer Verkaufsgesellschaft gehen. Die Operation solle zunächst von Dubai aus mit einer Firma Ö., die „unserem Lieblingsaffen“ Firma A. gehöre, unternommen werden. Dann werde man sehen, wie man wachse, und die Expansion regeln. Zuletzt wird noch unter 14. zur „ Langfristige(n) Strategie CL. “ angeführt: „Wir bleiben jetzt, nehmen was wir kriegen können. (…). Wir zahlen aus und ziehen weiter“. In der der E-Mail beigefügten Präsentation sind die bereits im Konzept angeführten Punkte, insbesondere die Geschichte, die Verkaufsargumente, die Erfolgsgeschichte des Bitcoin, die notwendigen Daten zu den Paketen, Boni, Accounts, Verfünffachung der Investition anhand von Beispielen usw. für die Außendarstellung angeführt. Unter dem ##.08.2014, 15:59, schrieb CA. an CB. eine E-Mail mit dem Betreff „ Exit-Strategie - meine Gedanken.“ In der E-Mail heißt es sodann wie folgt: Wir haben verschiedene Optionen - und dieses Dokument ist nur für dich und mich, nicht für GA.. GA. zeigen wir nur die „Guten“ – Nr. 3 + 5. 1. Nimm das Geld und lauf und schiebe es jemand Anderen in die Schuhe (…) 2. Passe die BVs nach unten an, nach unten, nach unten, bis keine Geschäfte mehr erfolgen und die Gesellschaft stirbt (sehr frustrierend würde [ich] nicht empfehlen) 3. Zwinge die Leute, die vielen, vielen Token, die sie akkumuliert haben, in etwas Anderes zu konvertieren. Das könnten wir mit ONECOIN machen. Das ist mein Vorschlag. Ich würde es in folgenden Schritten machen – Zuerst starten wir das Token-Spiel – Zu einem Zeitpunkt führen wir ONECOIN ein (…) Und wir geben die Coins aus (zwingen Leute, Token zu konvertieren) in 4 Schritten jeweils x 500 M. Nach dem 3. Schritt machen wir die ONECOIN-Börse öffentlich - dann hat jeder Zutritt dazu. Nach der letzten Phase schließen wir die Gesellschaft - da keine Coins mehr da sind, die ausgegeben werden können 4. Wir versuchen, sie bei einem unserer Distributor zu Geld zu machen, wenn wir können 5. ZUGABE: Wir können Token auf durchschnittliche/geizige Art konvertieren, wie CL. das wollte: in Diamanten, Immobilien/Grundstücke etc“ Am ##.08.2014, 05:59, schrieb sodann CB. eine E-Mail an CA. mit dem folgenden Inhalt: „Ok die Richtung, in die wir jetzt gehen, bezüglich Aufbau der ONECOIN-Währung ist folgende: Schritt 1. Wir bilden Mitglieder durch die Z. aus Schritt 2. Mitglieder vom Handel mit ONECOIN-Token profitieren lassen Schritt 3. Mitglieder glauben machen, dass sie ihre ONECOIN durch Crunching (eintauschen) von Token in ONECOIN minen. Diese Geschichte ist gut, da die Leute dann nicht total verrücktspielen und versuchen werden, die ganze Zeit Token zu verkaufen, natürlich haben wir die Ausnahme von Leuten, die einfach verkaufen wollen, um schnell Geld zu machen Schritt 4. Sobald die meisten Leute schon die Token in Coins konvertiert (gemint) haben und wir sehen, dass das Timing richtig ist, machen wir die Börse öffentlich, damit jeder handeln kann, und das ist der Zeitpunkt, wo wir aussteigen und die Währung ihr eigenes Leben leben lassen. (…)“ Mit weiterer E-Mail schrieb CB. am ##.08.2014, 18:21, an CA. in Bezug auf das Minen von ONECOINs. In der E-Mail führt er u.a. aus: „ Das Konzept des Umtauschs von Token in ONECOIN stellt eine wichtige Phase der Validität und Wahrheit hinter ONECOIN dar. Das sogenannte „Minen“ von Coins ist ein Konzept, mit dem die Branche sehr vertraut ist und eine Geschichte, die wir den Mitgliedern verkaufen können.“ Am selben Tag, 21:59, schreibt CA. an CB. eine weitere E-Mail, in der sie versucht, das gemeinsame Gespräch zusammenzufassen. Dort heißt es u.a.: „Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr glaube ich, dass es ein wirklich gutes Konzept ist. Dies sind die Vorteile für uns: - Es ist ein lang erprobtes Konzept, jeder kann darüber nachlesen und sehen, dass es kein Betrug ist - Es nimmt Token aus dem Markt - Es erzeugt die Illusion der Wertschöpfung für ONECOIN - Es kann unseren Mitgliedern klar zeigen, warum jetzt der Zeitpunkt ist und warum der Token-Preis fürs MINEN steigen wird - (…) Die Nachteile - Es ist eine Menge Arbeit (…) - Wir minen im Augenblick nicht - erzählen den Leuten jedoch Scheiß (…) Vielleicht kannst du, wenn du Zeit hast, das mit der FIRMA S.-Gesellschaft, die einigen Scheiß beim Minen produziert hat, noch einmal prüfen? Lass uns sehen, was wir da stehlen können. Also lies es, ergänze es und lass uns versuchen, das Papier bald fertig zu machen und in 10-15 nette ppt-Seiten zu packen, damit du sie verwenden kannst. Du solltest dich insbesondere auf die Mitglieder konzentrieren, während ich den technischen Kram niederschreibe. Also rede ein bisschen über Token und ONECOIN etc. Ich glaube, wir können einiges an ziemlich coolem Zeug zusammenstellen. Vergleiche. Intuitive einfache Charts, wie 4 Mio. Pizzas… Bilder von riesigen Server-Räumen. Und natürlich einige Aufschlüsselungen, wie superteuer das Minen ist. Ich habe irgendwo gelesen, dass man nach 400 Tage beim Breakeven ist, ein Teil der Hardware ist derzeit so teuer, dass man den Breakeven einfach nicht erreichen kann“. Des Weiteren ist der E-Mail eine Datei „ONECOIN.docx“ beigefügt. Auf diese E-Mail antwortet CB. am ##.08.2014, 04:56. Zunächst heißt es in der E-Mail: „Das Coin-Minen-Konzept ist super cool. Ich habe dem Dokument einige Gedanken hinzugefügt und außerdem Fragen gestellt, von denen ich denke, dass diese Punkte als Teil des Konzepts angesprochen werden müssen und wie wir am Markt wettbewerbsfähig werden können oder sogar Marktführer durch Vereinfachung des Minens.“ Sodann folgt die vorangehende E-Mail von CA., die – was anhand der Inaugenscheinnahme und Abgleich mit der E-Mail von CA. ersichtlich geworden ist – CB. mit Kommentaren versehen hat. So heißt es zu „ Es ist ein lang erprobtes Konzept, jeder kann darüber nachlesen und sehen, dass es kein Betrug ist“ – „Vollkommen einverstanden und gibt ONECOIN Validitätsnachweise“. Zu „Es nimmt Token aus dem Markt“ schreibt CB. „ je mehr desto besser“. In Bezug auf „ Es erzeugt die Illusion der Wertschöpfung für ONECOIN “ schreibt er „ das brauchen wird, um in KISS-Begriffen [KISS = keep it short and simple, d.h. halte es kurz und einfach] zu erklären, wie er Wert aufbaut.“ Die Ausführungen von CA. „ Es kann unseren Mitgliedern klar zeigen, warum jetzt der Zeitpunkt ist und warum der Token-Preis fürs MINEN steigen wird“ kommentiert er mit „ berechtigter Punkt und Verlustangst, solange wir es nicht zu schwer oder unmöglich machen, langwieriger Prozess später, weil die Mitglieder dann den Glauben verlieren.“ Auch die von CA. angeführten Nachteile kommentiert CB.. Zu „ Es ist eine Menge Arbeit. (…)“ schreibt er „ Ja, natürlich, ist es das wert?“ Die Ausführungen CA.s „ Wir minen im Augenblick nicht – erzählen den Leuten jedoch Scheiß“ kommentiert er mit „ wie kann man das ermitteln und herausfinden?“ Der E-Mail von CB. ist daneben – wie sich aus der E-Mail ergibt – das von CA. übersandte Word-Dokument, nunmehr von CB. überarbeitet und mit der Dateibezeichnung „ONECOIN (1)_sg.docx“ versehen, beigefügt. Das Dokument enthält als Überschrift „ONECOIN – Kryptowährung Konzept-Papier “. In der einleitenden Beschreibung heißt es dann wie folgt: „ONECOIN ist eine Kryptowährung. Wie bei allen Kryptowährungen, muss sie GEMINT werden, damit sie entstehen kann. Minen = schaffen neuer Coins. Es gibt nur 2.2 Mrd. ONECOINs die man finden kann“ . Dies kommentiert CB. zunächst damit, dass in der E-Mail 2,1 Mrd. erwähnt würden. Sodann heißt es weiter „ Sobald alle gefunden wurden, können keine neuen Coins geschaffen werden. Coins werden gemint, indem Nutzer einem Mining-Pool beitreten, bei dem durch vereinte Ressourcen ein komplexer Algorithmus/Puzzle gelöst wird. Sobald die Lösung gefunden ist, erhält der Mining-Pool eine Belohnung - in ONECOINs. Je mehr ONECOINs gemint werden und je mehr Nutzer sich dem Minen anschließen, umso schwerer und Zeit- und Ressourcen-verbrauchender wird das Minen.“ Im Folgenden wird sodann näher erläutert, wie man wisse, dass man einen Coin gefunden habe, wie das Mining funktioniere, dass die Schwierigkeit des Minens steige in dem Maße, wie immer mehr Coins gemint wurden, was gepooltes Minen sei und wie es funktioniere, was CB. mit dem Kommentar „ DAS IST HEISS “ versieht, das „Coin Cruncher - Konzept und was als nächstes anstehe. Unter dem Punkt „Coin Cruncher - Konzept“ heißt es dabei u.a. wie folgt: „Obwohl wir das Minen faken, werden die Mitglieder glauben, dass sie tatsächlich Coins Minen durch die Token und wenn das der Fall ist, werden wir wahrscheinlich einen Schwarzmarkt für Token schaffen. Wie sie die Token untereinander übertragen, ohne über die Börse zu gehen, sollte nicht erlaubt sein, d.h. Token in die Token Wallet. - Die Mitglieder werden superbegeistert sein von dem Mining-Konzept und werden [es] anderen verkaufen, dass dies einer der Gründe ist, in ONECOIN zu gehen, je früher man in das Konzept einsteigt, desto leichter mint man, desto mehr Gewinn.“ Zu Ende des Dokuments hat CB. sodann Fragen notiert. Dort heißt es u.a. wie folgt: „ Wir kommunizieren das Coin-Mining-Konzept ab dem 1. Verkaufstag, da es unser Kryptowährungskonzept validiert. Obwohl wird die technischen Dinge nicht vertiefen, werden wir das Basiskonzept von Verlustangst haben, das man braucht, um früh einzusteigen und in jeder Hinsicht zu profitieren. Wir können einen Vergleich mit den Schwierigkeiten, Bitcoin zu Minen anstellen, es sollte jedoch leichter sein, bei uns Coins zu minen und nicht durchschnittlich 400 Tage bis zum Break-Even dauern. (…) Und dann: Kann ein Mitglied (das versucht clever zu sein) herausfinden, dass wir tatsächlich nicht in Maschinen zum Minen investieren, sondern dass es lediglich ein Software-Teil ist, das das für uns macht? Könnten wir in eine Audit-Situation geraten, in der wir beweisen müssen, dass wir Investitionen in Maschinen zu Minen gemacht haben? Da wir ihnen Time Slots zum Coin-Minen verkaufen. Was passiert, wenn wir eine öffentliche Börse öffnen, sobald die meisten Coins gemint wurden. Alle Mitglieder werden wahrscheinlich verkaufen wollen und wer wird kaufen? Was werden wir machen, um eine Erfolgsgeschichte zu schaffen, bis der Markt über den Preis des Coins entscheidet.“ In einer E-Mail vom ##.08.2014, 15:14, an CB. fasst CA. zusammen, was sie in der letzten Woche in Bezug auf ONECOIN geschafft hätten und was in der nächsten Woche als Aufgaben anstünden. Einleitend schreibt CA. dabei „CB. diese Woche war wieder eine sehr schlechte - bezüglich der Projekte hat nichts geklappt, keine Leute und die wenigen Ressourcen, die ich habe, müssen gepusht und auf schlechte Art ausgequetscht werden, ich bin müde, ich bin persönlich sehr unglücklich - und ich fühle, dass die Zukunft unabhängig davon, was mit ONECOIN passiert, nicht wirklich aufregend ist - und nichts, worauf man stolz sein kann. Ich habe viele schlechte Dinge in meinem Leben gemacht, viele dumme Dinge, viele Dinge die grenzwertig waren - aber nichts, worüber ich mich zum Teil geschämt habe - und das zerstört im Augenblick einen Teil von dem, was ich bin. Der Schaden ist passiert. Ich muss irgendwie damit leben. Aber es ist etwas, das mich wirklich erschüttert.“ Mit E-Mail vom ##.09.2014, 20:17, teilt CA. CB. mit, dass sich letzte Nacht ihr indischer Freund wegen des ONECOIN gemeldet habe. Weiter führt sie Folgendes aus: „Der Coin ist fertig, die Blockchain wird morgen fertig. Das ist eine großartige Nachricht. Wir werden sie, so oft wir es brauchen, resetten“. Sodann führt sie aus, dass sie sich abstimmen müssten, wie viele Coins pro Jahr gemint werden sollten, alle wieviel Minuten ein Block erstellt werden und wie viele Coins in einem Block enthalten sein sollen. Dabei führt sie zwei Optionen an. Nach der ersten sind als Zeit pro Block zehn Minuten und 10.000 Coins pro Block vorgesehen. Nach der zweiten fünf Minuten pro Block und ebenfalls 10.000 Coins pro Block. Am ##.03.2015, 21:26, schrieb CA. an CB. eine weitere E-Mail unter dem Betreff „ Update “. In dieser E-Mail führt sie an, an welchen Dingen sie derzeit in Bezug auf ONECOIN arbeite und was noch getan werden müsse. Dabei führt sie u.a. Folgendes an: „ Wir haben derzeit 600 M, die auf Coins warten, die gemint werden können - mit derzeitigen Schwierigkeit 100 Tage (ohne neue Umsätze oder Boni) - Wir haben einen Auditor eingesetzt - aber ich denke, dass ich mit dem Audit nicht beginnen kann, weil ich derzeit mit den Coins betrüge, ich muss einen Weg finden (…) - Strategisch: Ich muss darüber nachdenken, wie wir die Explosion bei den Umsätzen und Token nach dem Split handhaben. Das werde ich an diesem Wochenende machen. Ich habe eine Idee, die damit zusammenhängt, die Token-Börse zu schließen und nur ONECOINs zu machen. Soll aber auch möglich sein, ONECOINs mit Token/Obligatorisch zu kaufen, darüber bin ich mir selbst noch nicht im Klaren (…).“ Weiter führt sie in Bezug auf die „ Ausbildungsplattform“ an: „ Ich hatte heute Meetings mit 2 Professoren. Wir haben folgende Optionen: 1. Kooperation mit Universität: kostspielig, schwierig, langsam und keine Exklusivität bezüglich Materialien 2. Kooperation mit einer „Organisation“ mit einem hübschen Namen 3. Kooperation mit 5 renommierten Professoren, die ihren Namen geben werden und Referenzen für unsere Projekte und die Zertifikate unterzeichnen werden. Ich denke, wir machen eine Kombination aus 2 und 3. Die Kerle werden die Video-Vorlesungen selbst halten, wir bekommen Level 1 in 4 Wochen und können es anders vermarkten. Die Seite wird sich von der von ONECOIN unterscheiden, die Ausbildung wird auch anders sein als jetzt bei Z. und wir werden beide Portale auch von der IT-Seite her splitten. Wir haben auch an einigen neuen Fantasie-FAQs gearbeitet, (…)“ Eine weitere E-Mail schrieb CA. an CB. am ##.03.2015, 19:12. In der E-Mail heißt es in einer Einleitung u.a. zunächst wie folgt: „ (…). Wir haben die Chance, verschiedene Änderungen zu machen sobald der Handel mit den Coins beginnt - und wie es Teil unseres Konzepts und schon immer geplant war, zu „verkaufen“, nicht als Änderung, da Netzwerke Änderungen hassen. (…) Am Anfang haben wir einige der Elemente von CL.s Konzept genommen - ohne sie durchzudenken oder zu prüfen, warum oder ob sie für uns funktionieren würden. Auch war unser „Konzept“ anders konzipiert. Manche Dinge waren extrem schwer vorauszusagen und müssen angepasst werden. (…) Ich habe dir seit Monaten gesagt, dass ich keine Zeit habe, nachzudenken, dass wir ein Scheißproblem haben, dass wir keinen Wert in dem Coin haben (…) Wir hätten nicht gedacht, dass wir so viel minen würden. Aber offensichtlich hätte ich das wissen sollen und ich habe es versaut (…). Sodann führt CA. „Probleme“ an, vor denen sie stünden: Warteliste von über 100 Tagen zum Minen von Coins - und haben den Leuten virtuelle (keine realen) Coins gegeben - um sie nicht aufzuregen und sie nicht zu drängen, Token zu verkaufen - Liquidität und Wertschöpfung des Coin nicht sichergestellt, wenn wir mit dem Handel anfangen. Wir wissen nicht, wer die Coins kaufen wird - insbesondere in den ersten 6 Monaten, wenn wir im „Wertschöpfungsmodus“ sind. Wir müssen den Markt stabilisieren und unterstützen, bevor der Coin selbst abhebt. Wertschöpfung ist derzeit noch nicht auf der Agenda von irgendwem hier. - Nicht genügend Coins auf dem Markt einerseits, um sie mit anderen Netzwerk- und Zahlungssystemen zu nutzen, nicht genügend Kaufkraft andererseits. Leider weiß niemand, was passieren wird, wenn der Handel angeschaltet wird. - Wenn wir die Schwierigkeit zu sehr pushen, wächst der Preis des Coins und die Leute beginnen mit dem Ausverkauf. Im Anschluss führt CA. verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, wie diese Probleme angegangen werden könnten. Dabei heißt es u.a. „Wir implementieren eine Warteliste fürs Minen - und zeigen den Leuten, dass es ca. 28-35 Tage bis zum Minen dauert (inklusive einem Countdown anstelle der Pools, die sowieso keine Bedeutung haben). (…) Wir werden die Blockchain nicht beschleunigen, um mehr zu minen, hier befürchte ich einen Reputationsverlust. (…) CL. hat diesen Scheiß gemacht, weil er [sic.] ein Geldspiel war - wir haben einfach nicht darüber nachgedacht und es kopiert. Aber wir brauchen diesen Scheiß nicht, da Token nur eine unterstützende Funktion haben. (…) Wir können die Börse manipulieren, indem wir einige Volatilität und Innertages Preisgestaltungen simulieren. Und die Leute an den für uns richtigen Stellen zum Kauf und Verkauf veranlassen. (…) Aggressive ONECOIN-PR im Internet. (…). Am ##.08.2015, 21:23, übersendet CA. CB. eine weitere E-Mail mit anstehenden Aufgaben, Projekten und Zielen. Unter Zielen führt sie dabei an: „ 6. Coin-Handel, stabile Börse, immer nahe am Ende des Tages mit hohem Preis und den Tag mit hohem Preis eröffnen, Vertrauen aufbauen - besser Manipulation, damit sie glücklich sind“. Eine weitere E-Mail schickt CA. an CB. am ##.08.2015, 20:59, mit dem Betreff „ Ich befürchte, dies ist ein Problem“ . In der E-Mail heißt es dann: „ Dies ist die Auswirkung von den großen Umsätzen von vor 4 Wochen. 1,3 Mrd. Fake-Coins. Wir sind „fucked“, das kam unerwartet und erfordert jetzt ernsthafte, ernsthafte Überlegungen“. Sodann folgt eine Tabelle mit der Überschrift „ Minen“ und u.a. den folgenden Einträgen: „ Geminte Coins 267 670 000 ONE – Fake-Coins 1 293 868 991 ONE“. Anhand dieses E-Mail-Verkehrs zeigt sich, dass CA. und CB. zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten, den Mitgliedern eine nutzbare, auf einer Blockchain basierende Kryptowährung zur Verfügung zu stellen, sondern dies lediglich zu simulieren. So haben CB. und CA. zunächst ein FIRMA S.-System herangezogen, bei dem anhand ihrer Ausführungen ersichtlich wird, dass es nur dazu diente, dass die Gründer sich bereichern konnten. Dieses Konzept haben sie übernommen und für eigene Zwecke angepasst, wobei es maßgeblich darauf ankam, das System möglichst lange am Leben zu halten, den Leute eine Geschichte zu „verkaufen“ und die Menschen über die Gesichtspunkte „Gier“ und „Verlustangst“ zu animieren in ONECOIN einzusteigen und dabeizubleiben. Dabei waren sie sich – wie aus den E-Mail eindeutig hervorgeht – ersichtlich bewusst, dass kein Mining stattfindet, den Leuten „Scheiß“ erzählt wird, sie lediglich „Fake-Coins“ ausgegeben haben, das System manipuliert werden muss, um die Leute bei der Stange zu halten, und sie Überlegungen anstellen, wie verhindert werden kann, dass Mitglieder das herausfinden und wie man in einer Audit-Situation damit umgehen könnte. Dies wird ebenso ersichtlich soweit „Lösungen“ für derartige Probleme gesucht werden. Neben Manipulation werden Überlegungen angestellt, eigene externe Gesellschaften zu gründen oder externe Webseiten zu erstellen, damit Mitglieder „Prüfungsmöglichkeiten“ haben, einen Anwalt „D.“ hierfür zu instrumentalisieren oder Professoren, die lediglich ihre Namen hergeben sollen, einzuspannen. Das gesamte System ist ganz ersichtlich von Beginn an auf Manipulation und Verschleierung angelegt, wobei, wie sich auch aus den Überlegungen zum „Ausstieg“ ergibt, ersichtlich ist, dass es lediglich darum geht, dass CA. und CB. sich bereichern können. Diese internen Absprachen entsprechen letztlich auch dem, was objektiv unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen KHK FD., FY und BW. sowie der Ausführungen der Sachverständigen FM. und FL. festgestellt werden konnte. Für die Kammer bestehen auch keinerlei Zweifel, dass die E-Mails CA. und CB. zuzuordnen sind. Aus dem Header der E-Mails ergeben sich bereits als Absender bzw. Empfänger die Namen „CA.“ und „CB.“. Darüber hinaus ist als E-Mail-Adresse von CA.@ONECOINeu oder CA.@ZG.com angeführt. Diese E-Mail-Adressen hat CA. auch im E-Mail-Verkehr mit den Angeklagten B., L. und D. verwendet, wobei die Angeklagten jeweils bestätigt haben, dass es sich um E-Mail-Verkehr mit CA. gehandelt hat. Auch die E-Mail-Adresse (E-Mail-Adresse entfernt ) konnte in anderem E-Mail-Verkehr, der von dem Angeklagten L. als zutreffend bestätigt wurde, CB. zugeordnet werden. Sowohl in einer E-Mail vom ##.11.2015 von CA. als auch in einer E-Mail vom ##.11.2015, 11:22, von EM. ist die E-Mail-Adresse ( E-Mail-Adresse entfernt ) dem Namen CB. zugeordnet. Wenngleich die E-Mail zumeist allenfalls mit „R“ bzw. „S“ beendet werden, was aber zumindest den Anfangsbuchstaben der Vornamen von CA. und CB. entspricht, findet sich jedenfalls in einer E-Mail danach noch der Zusatz „CA.: skype: CA.“. Darüber hinaus wird in jedenfalls drei E-Mails „CB.“ unmittelbar angesprochen. Unabhängig davon, dass CA. auch immer als Gründerin von ONECOIN vorgestellt wird, entspricht des Weiteren die Darlegung des Konzepts im E-Mail-Verkehr, bei dem es ersichtlich um ONECOIN geht, genau dem, was CA. und CB. nach außen hin kommuniziert haben. Besonders deutlich wird dies anhand des Auftritts der beiden in Malaysia im Jahr 2014 (Video Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“), bei dem im Wesentlichen das „Konzept“ vorgestellt wird, das dem E-Mail-Verkehr zu entnehmen ist, und mit den Erläuterungen von CA. und CB. ersichtlich wird, dass sie – wie im E-Mail-Verkehr besprochen – auf die Gier der Leute setzen und speziell die Vorteile des Pakets zum Preis von 5.000,00 Euro hervorheben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr Wissen, das lediglich denjenigen bekannt sein kann, die die von ONECOIN betriebene Blockchain Version 1 im Detail kannten. So wird in der E-Mail vom ##.08.2015 zum einen die Anzahl der „Fake-Coins“ genannt. Zum anderen werden die „geminten Coins“ angeführt, wobei die dort genannte Anzahl genau der Anzahl entspricht, die unter der Berücksichtigung der in Version 1 festgelegten Zielzeit von 10 Minuten und einer Belohnung von 10.000 Coins dem Wert entspricht, der zu diesem Zeitpunkt zu erwarten war. Im Hinblick darauf, dass die E-Mails im Original in englischer Sprache verfasst und die Kammer lediglich die E-Mails in deutscher Übersetzung verlesen bzw. die deutschen Übersetzungen im Selbstleseverfahren eingeführt hat, bestehen insoweit – angesichts der zugleich verlesenen und in Augenschein genommenen Richtigkeits- und Vollständigkeitsbescheinigung der Übersetzerin FONECOIN – für die Kammer keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzungen, zumal die Kammer sich mit Blick auf die Vernehmung der Übersetzerin FONECOIN hinsichtlich deren Verschriftlichung und Übersetzungen von englischsprachigen Videos zusammen mit der Übersetzerin FR. ein Bild von der Arbeitsweise und der Qualifikation von der Übersetzerin FONECOIN machen konnte. Des Weiteren hat die Übersetzerin GB. – soweit die Angeklagten und die Verteidiger die Übersetzung der Worte „shit“ und „steal“ in der E-Mail vom ##.08.2014, 21:59, moniert haben – die Übersetzung der Übersetzerin FONECOIN bestätigt. Im Übrigen ergibt sich gerade mit Blick auf die Verwendung des Begriffs „shit“ in dieser E-Mail („ We are not mining actually – but telling people shit“ = „ wir minen im Augenblick nicht - erzählen den Leuten jedoch Scheiß “), dass dieser im dort verwendeten Kontext ganz ersichtlich nicht als positiv besetzter Begriff Verwendung gefunden hat. h. Verschwinden von CA. und Aufenthalt von CB. Die Feststellungen zum Verschwinden von CA. sowie der Festnahme und Auslieferung von CB. beruhen auf den Angaben der Zeugin KHKin FC.. i. Einzelfälle Kundeneinzahlungen (1) Einzahlung BA. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BA. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und wie er sich informiert habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge einzelne Erinnerungslücken, die angesichts des Zeitablaufs nicht verwunderlich sind, offen eingeräumt. Zum anderen decken sich seine Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen CK., von dem er von ONECOIN erfahren hat. Darüber hinaus decken sich seine Erklärungen und Vorstellungen von und zu ONECOIN im Wesentlichen auch mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN. Des Weiteren konnte die Einzahlung des Zeugen anhand der Kontodaten der Firma V. anhand seines Namens sowie des von ihm verwendeten Benutzernamens, der im Verwendungszweck angeführt wurde, verifiziert werden. (2) Einzahlung BB. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BB. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und welche Informationen er zu ONECOIN auf der Veranstaltung zu ONECOIN erhalten habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeugen freimütig eingeräumt, wenn er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Zum anderen decken sich seine Angaben zu den Erklärungen auf der Veranstaltung und seine Vorstellungen zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen wie sie den Auftritten von CH. und CG. (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)) zu entnehmen waren. Ferner decken sich seine Erklärungen und Vorstellungen von und zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA.. Darüber hinaus konnte die von dem Zeugen vorgenommene Einzahlung, die dieser anhand der von ihm mitgeführten Kontoauszüge erläutert hat, über die Kontodaten der Firma V. nachvollzogen werden. (3) Einzahlung BC. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BC. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und welche Informationen er zu ONECOIN auf der Veranstaltung zu ONECOIN erhalten habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge Erinnerungslücken eingeräumt und zugleich erklärt, dass er sich schon damals zu den technischen Einzelheiten und zum Hintergrund der Wertentwicklung keine näheren Gedanken gemacht habe. Er habe das, was auf der Veranstaltung mitgeteilt worden sei, geglaubt. Zum anderen entsprechen die Angaben des Zeugen im Wesentlichen den Erklärungen, wie sie auch den Auftritten von CH. und CG. auf Veranstaltungen in F (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)) zu entnehmen sind. Ferner decken sich seine Erklärungen und Vorstellungen von und zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA.. Darüber hinaus konnte seine Einzahlung anhand der Kontodaten der Firma V. nachvollzogen werden. (4) Einzahlungen BD. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BD. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und welche Informationen er zu ONECOIN auf der Veranstaltung zu ONECOIN, die er vor seinen ersten Überweisungen besucht habe, erhalten habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellung er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe und worauf es ihm angekommen sei. Auch hat er erklärt, dass er sodann eingezahlt habe, wobei er damals aufgrund des Verkaufs eines Autos Geld zur Verfügung gehabt habe. Anderenfalls hätte er ggf. weniger investiert. Ferner hat er erläutert, dass er Provisionen – zumal er auch für eine Freundin mal ein Konto angelegt habe – erhalten habe, die allerdings lediglich auf das Dashboard gebucht worden seien und er auch keine Erinnerung mehr an die grundsätzlich gewährten Provisionen mehr habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeugen in Bezug auf Einzelheiten offengelegt, dass keine konkreten Erinnerungen mehr bestehen. Angesichts des Zeitablaufs ist dies nachvollziehbar. Zum anderen entsprechen die Angaben des Zeugen – auch zu einer weiteren von ihm besuchten Veranstaltung in K – im Wesentlichen den Angaben, wie sie auch den Auftritten von CH. und CG. auf Veranstaltungen in Ft (Videos zu ONECOIN-Verkaufsveranstaltungen in F vom ##.05.2016 (ONECOIN Europa - Leader CG.) und vom ##.06.2016 (ONECOIN Blue Diamond - Top Leader CH.)) entnommen werden können. Ferner decken sich seine Erklärungen und Vorstellungen von und zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA.. Des Weiteren konnten die Einzahlungen des Zeugen anhand der Kontodaten der Firma V. anhand seines Namens sowie der von ihm verwendeten Benutzernamen, die im Verwendungszweck angeführt wurden, verifiziert werden. (5) Einzahlungen BE. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BE. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er auf ONECOIN gestoßen sei und welche Informationen er zu ONECOIN aus den von ihm gesehenen Videos auf YouTube und den von ihm erhaltenen E-Mails entnommen habe. Dabei konnte anhand der Beschreibung des Zeugen zu einem von ihm gesehenen Video nachvollzogen werden, dass es sich um das Werbevideo „The Future of Payments“ gehandelt hat. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe, zumal ihm Geld aus einer Erbschaft zur Verfügung gestanden habe und er einen Teil daraus habe „wegstecken“ können. Ferner hat er erklärt, in welchem Umfang er – da man sich selbst habe werben können und er mehrere Pakete gekauft habe, im Übrigen aber Vertrieb nicht sein Ding gewesen sei – Provisionen ausgezahlt bekommen habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht hätte. Lediglich in Bezug auf die Ausbildungspakete waren die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. Bezug genommen. Hieraus ergab sich für die Kammer aber nicht der Schluss, dass die Angaben des Zeugen ihm Übrigen unzutreffend gewesen wären. Denn zum einen hat er einzelne Erinnerungslücken offen eingeräumt, wobei dies angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Zum anderen entsprechen die Angaben des Zeugen im Wesentlichen den Angaben des Werbevideos „The Future of Payments“. Ferner decken sich seine Erklärungen im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA.. Darüber hinaus konnten die Einzahlungen des Zeugen anhand der Kontodaten der Firma V. über dessen Namen, seine Kontonummer und die von ihm verwendeten Benutzernamen, die aus dem Verwendungszweck ersichtlich waren, abgeglichen werden. (6) Einzahlung BF. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BF. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er auf ONECOIN gestoßen sei und welche Informationen er zu ONECOIN aus den von ihm angesehenen Videos entnommen habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe, zumal ihm aufgrund eines Jobwechsels im Jahr 2015 noch eine Abfindung zur Verfügung gestanden habe. Ferner hat er erklärt, in welchem Umfang er Provisionen über Eigenwerbung ausgezahlt bekommen habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge einzelne Erinnerungslücken offengelegt, wobei dies angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Zum anderen entsprechen die Angaben des Zeugen im Wesentlichen den Angaben wie sie auch den Aufritten von CA. in Malaysia im Jahr 2014 (Video Nr. ## „ONECOIN – CA. Malaysia“), in B am ##.01.2016 (Video „CA. B event“), einem Interview aus Mai 2016 (Video Nr. ## Exclusive interview with CA., Part II, May 2016) und dem Auftritt am ##.06.2016 in London (Video Nr. ## CA. – The Blockchain [Event Wembley]) entnommen werden können. Darüber hinaus konnte die Einzahlung des Zeugen anhand der Kontodaten der Firma V. – auch anhand des von dem Zeugen verwendeten Benutzernamens der aus dem Verwendungszweck ersichtlich war – verifiziert werden. (7) Einzahlung BG. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch die Zeugin BG. beruhen auf deren Angaben. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sie auf ONECOIN gestoßen sei und welche Informationen sie zu ONECOIN aus dem von ihr angesehenen Video entnommen habe. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, welche Vorstellungen sie aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihr angekommen sei und dass sie eingezahlt habe. Ferner hat sie erklärt, über die Plattform Dealshaker einen Dresdener Stollen erworben zu haben, wobei ihr Einzelheiten nicht mehr bekannt waren, sowie in welchem Umfang sie Provisionen durch das Werben weiterer Personen auf ihrem Dashboard gutgeschrieben bekommen habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin, wenngleich sie teilweise konkrete Angaben nur widerwillig und auf Nachfragen gemacht hat, unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen decken sich ihre Angaben zu ONECOIN mit den Angaben der Zeugin BH., der die Zeugin BG. ONECOIN vorgestellt hat. Zum anderen decken sich ihre Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen BI., der wiederum von der Zeugin BH. von ONECOIN erfahren hat. Darüber hinaus stimmen die Angaben der Zeugin BG. im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Dass die Zeugin BG. angegeben hat, dass sie sich nicht arglistig getäuscht fühle und sie nicht wisse, an welchem Punkt ihr was Falsches erzählt worden sei, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Die Zeugin ist – angesichts der von ihr geschilderten Vorstellungen von ONECOIN – ersichtlich von unzutreffenden Tatsachen zu ONECOIN ausgegangen. Wieso die Zeugin aber dennoch darauf besteht, nicht getäuscht geworden zu sein, ist der Kammer schleierhaft, zumal sie zugleich auch erklärt hat, die Wertentwicklung verfolgt zu haben, wobei sich der Wert gut entwickelt habe, sie „natürlich“ gerne Gewinn mitgenommen und sie ihr Geld gerne wieder hätte. Im Hinblick auf ihre Einzahlung konnten die Angaben der Zeugin im Übrigen anhand der Kontounterlagen der Firma V. verifiziert werden. (8) Einzahlung BH. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch die Zeugin BH. beruhen auf deren Angaben. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie und was sie von der Zeugin BG. zu ONECOIN erfahren hat. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, welche Vorstellungen sie aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihr angekommen sei und dass sie eingezahlt habe. Ferner hat sie von dem Werben des Zeugen BI. und der damit einhergehenden Gutschrift auf ihrem Dashboard berichtet. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat sie Erinnerungslücken offen eingeräumt und mitgeteilt, dass sie sich an konkrete, insbesondere technische Details nicht mehr erinnern könne. Dies ist angesichts des Zeitablaufs allerdings auch nachvollziehbar. Zum anderen decken sich ihre Angaben im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen BG. und BI.. Darüber hinaus stimmen ihre Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Des Weiteren konnte die Einzahlung durch die Zeugin anhand der Kontounterlagen der Firma V. nachvollzogen werden. (9) Einzahlungen BI. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BI. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie und was er von der Zeugin BH. zu ONECOIN erfahren hat. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Des Weiteren hat er erläutert, dass er zwischen den einzelnen Einzahlungen noch Veranstaltungen zu ONECOIN besucht habe. Dort sei bestätigt und vertieft worden, was die Zeugin BH. ihm zuvor geschildert habe. Dies ist, zumal sich die Erklärungen der Zeugin BH. im Wesentlichen mit den Erklärungen von Top-Leadern wie CH. und CG. auf Veranstaltungen zu ONECOIN decken, auch nachvollziehbar. Ferner hat der Zeuge erläutert, dass er durch das Werben einer weiteren Person Provisionen auf seinem Dashboard gutgeschrieben bekommen habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat er Erinnerungslücken offengelegt, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist, und zugleich hat er mitgeteilt, dass er insbesondere technische Details auch damals schon nicht hinterfragt habe, er habe darauf vertraut, was auf dem Dashboard zu erkennen gewesen sei. Zum anderen decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit den Angaben der Zeuginnen BH. und BG.. Des Weiteren lassen sich seine Angaben im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. in Einklang bringen. Darüber hinaus konnten die Einzahlungen durch den Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V., insbesondere dem Namen des Einzahlers und der verwendeten Kontonummer, verifiziert werden. (10) Einzahlung BJ. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BJ. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und welche Informationen zu ONECOIN er sodann von der Person namens „CM.“ erhalten habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er – gerade mit Blick auf die Erkrankung seiner Frau und die Notwendigkeit der Finanzierung der in diesem Zusammenhang hohen anfallenden Kosten – eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat er Erinnerungslücken offengelegt, was angesichts des Zeitablaufs und der Erklärung, dass nach dem Tod seiner Frau am ##.05.2017 ihm alles ein bisschen egal gewesen sei, auch nachvollziehbar ist. Zugleich hat er mitgeteilt, dass er gerade technische Details auch schon zum damaligen Zeitpunkt nicht verstanden habe. Zum anderen lassen sich seine Angaben im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN in Einklang bringen. Darüber hinaus konnte die Einzahlung des Zeugen, neben einer weiteren Einzahlung außerhalb des Tatzeitraums, anhand der Kontounterlagen der Firma V. verifiziert werden. Des Weiteren hat der Zeuge anhand einer ihm im Zusammenhang mit den durchzuführenden Zahlungen übersandten E-Mail dargelegt, wie ihm mitgeteilt worden sei, wohin die Zahlung, die er außerhalb des Tatzeitraums zusätzlich ausgeführt habe, zu erfolgen habe. Die insoweit genannte Zahlstelle, die Firma ZU., ließ sich wiederum auch als Sammeleinzahlungsstelle in den Kontodaten der Firma V. wiederfinden. (11) Einzahlungen BK. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BK. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und welche Informationen er sodann über seinen ehemaligen Finanzberater und das ihm übersandte Video, wobei anhand der Beschreibung des Videos durch den Zeugen nachvollzogen werden konnte, dass es sich um das Video „The Future of Payments“ handelte, erhalten habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er, zumal er nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Geld zur Verfügung gehabt habe, eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen – gerade auch mit Blick auf die detaillierten Erläuterungen, wie er von ONECOIN erfahren habe – keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Die Erklärungen des Zeugen stimmen insbesondere im Wesentlichen mit den Angaben im Video „The Future of Payments“ sowie den Angaben von CA. zu ONECOIN überein. Des Weiteren konnten die Einzahlungen durch den Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V. abgeglichen und nachvollzogen werden. (12) Einzahlungen BL. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BL. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie und was er auf einem Treffen zu ONECOIN von ONECOIN und später im Internet über CA. erfahren habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei, dass er eingezahlt und – nach dem Werben von weiteren Personen wie den Zeugen BM. – auf seinem Dashboard gutgeschriebene Provisionen zum Kauf weiterer sogenannter Schulungspakete eingesetzt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen decken sich seine Angaben mit den Angaben des Zeugen BM.. Zum anderen lassen sich seine Erklärungen – gerade mit Blick auf die von ihm besuchte Veranstaltung – mit den Erläuterungen zu ONECOIN auf Veranstaltungen von Top-Leadern wie CH. und CG. in Einklang bringen. Auch stimmen seine Angaben im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Auch seine Angaben zur Person von CA. entsprechen dem, wie CA. etwa auf Veranstaltungen von Top-Leadern wie CH. und CG. vorgestellt wurde. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Einlassungen der Angeklagten B. und L., dass über CA. positiv berichtet wurde und diese auf einem Cover eines Magazins abgebildet war. Des Weiteren konnten die Einzahlungen durch den Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. anhand der Kontodaten sowie der von dem Zeugen verwendeten Benutzernamen, die anhand der Verwendungszwecke ersichtlich waren, verifiziert werden, wobei der Zeuge zugleich im Hinblick auf die Zahlung von 30,00 Euro nachvollziehbar erläutert hat, dass dies der Zahlung der notwendigen Gebühr diente. (13) Einzahlung BM. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BM. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, was er von dem Zeugen BL. zu ONECOIN erfahren und dass dieser ihm ein Video gezeigt habe, wobei anhand der Beschreibung des Videos durch den Zeugen BM. nachvollzogen werden konnte, dass es sich um das Werbevideo „The Future of Payments“ gehandelt hat. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er – wenngleich ihm als Bauer das zwar suspekt gewesen sei, aber letztlich die Gier das Hirn gefressen habe – unter Einsatz eines Teils seiner Altersvorsorge eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. So decken sich seine Angaben mit den Angaben des Zeugen BL.. Zum anderen entsprechen seine Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen der Darstellung von ONECOIN im Werbevideo „The Future of Payments“. Ferner hat der Zeuge einzelne Erinnerungslücken eingeräumt, was angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Darüber hinaus konnte die Einzahlung durch den Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. über den von dem Zeugen verwendeten Benutzernamen, der im Verwendungszweck angeführt war, verifiziert werden. (14) Einzahlungen BN. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BN. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren habe, was ihm von seiner Freundin mitgeteilt worden sei und was er dem Video „The Future of Payments“ entnommen habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge Erinnerungslücken offengelegt, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Zum anderen decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit der Darstellung von ONECOIN im Werbevideo „The Future of Payments“ sowie den Erklärungen von CA. zu ONECOIN. Des Weiteren konnten die Einzahlungen des Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. über die von dem Zeugen verwendeten Benutzernamen, die in den Verwendungszwecken angeführt waren, verifiziert werden, wobei der Zeuge auch nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Einzahlung vom ##.06.2016 dazu diente, das Konto bei ONECOIN aufzufüllen, um sodann zusammen mit den durch Eigenwerbung erlangten Provisionen weitere Pakete zu kaufen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge angegeben hat, die Tokens seien nur „good will“ bzw. „Geschenke“ gewesen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. (15) Einzahlungen BO. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BO. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie und was er zu ONECOIN erfahren habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei, dass er eingezahlt und erwirtschaftete Provisionen durch Werben weiterer Personen, u.a. des Zeugen BP1., zum Kauf weiterer Pakete eingesetzt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen decken sich seine Angaben mit den Angaben des Zeugen BP1.. Zum anderen stimmen seine Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Des Weiteren konnten die Einzahlungen des Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. über die von dem Zeugen verwendeten Benutzernamen, die in den Verwendungszwecken angeführt waren, verifiziert werden. (16) Einzahlungen BP1. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BP1. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie ihm zunächst von dem Zeugen BO. ONECOIN vorgestellt worden sei und er sodann noch selbst recherchiert und Videos zu ONECOIN und CA. gesehen habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei, dass er eingezahlt habe und ihm – aufgrund von Eigenwerbung und Werbung seiner Kinder, den Zeugen BP2. und BP3. – auf seinem Dashboard Provisionen gutgeschrieben worden seien. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge einzelne Erinnerungslücken offen eingeräumt, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Zum anderen decken sich seine Angaben mit den Angaben des Zeugen BO. und der Zeugin BP2.. Auch mit den Angaben des Zeugen BP3. lassen sich seine Angaben in Einklang bringen. Darüber hinaus stimmen die Angaben des Zeugen BP1. zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA., wie sie auch aus frei verfügbaren Videos entnommen werden konnten, überein. Darüber hinaus konnten die Einzahlungen des Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V. u.a. über die von dem Zeugen verwendeten Benutzernamen, die in den Verwendungszwecken angeführt waren, verifiziert werden. (17) Einzahlungen BP2. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch die Zeugin BP2. beruhen auf deren Angaben. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sie von ihrem Vater, dem Zeugen BP1., von ONECOIN gehört und von diesem ein YouTube-Video übersandt bekommen habe. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, welche Vorstellungen sie aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihr angekommen sei und dass sie eingezahlt habe. Wenngleich die Zeugin nur noch rudimentäre Erinnerungen hatte, bestehen für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat die Zeugin ihre Erinnerungslücken, die angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar sind, offengelegt. Zum anderen stimmen ihre Angaben mit den Angaben des Zeugen BP1. überein. Auch entsprechen ihre Angaben zu ONECOIN im wesentlichen Kern den Erklärungen von CA. zu ONECOIN, die auch frei verfügbaren Videos entnommen werden konnten. Darüber hinaus konnten die Einzahlungen der Zeugin anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. über den von der Zeugin verwendeten Benutzernamen, der in den Verwendungszwecken angeführt wurde, verifiziert werden. (18) Einzahlung BONECOIN Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BONECOIN beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und was der Vermittler ihm zu ONECOIN erklärt habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er, da er Geld aus einer Lebensversicherung zur Verfügung gehabt habe, eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffend Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge offen eingeräumt, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt zu den technischen Gegebenheiten keine näheren Gedanken gemacht und ihn das auch nicht interessiert habe. Zum anderen stimmen seine Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Darüber hinaus konnte seine Einzahlung anhand der Kontounterlagen der Firma V., auch anhand des von dem Zeugen mitgeführten Kontoauszugs, verifiziert werden. (19) Einzahlungen BR. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch die Zeugin BR. beruhen auf deren Angaben. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sie von ONECOIN erfahren und welche Informationen sie von ihrer Bekannten erfahren habe. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, welche Vorstellungen sie aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihr angekommen sei und dass sie eingezahlt habe. Ferner hat sie erläutert, dass sie erhaltene Provisionen jeweils reinvestiert habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat die Zeugin offen eingeräumt, dass sie sich zu den technischen Vorgängen und der Wertsteigerung keine konkreten Vorstellungen gemacht bzw. diese nicht hinterfragt habe. Es habe geheißen, das sei alles geprüft und korrekt. Darauf habe sie vertraut. Zum anderen stimmen ihre Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Darüber hinaus konnten die Einzahlungen der Zeugin anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. aufgrund der von der Zeugin verwendeten Benutzernamen, die in den Verwendungszwecken angeführt waren, verifiziert werden. (20) Einzahlungen Ehepaar BS. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch die Zeugen BS. beruhen auf deren Angaben. Die Zeugen BS. haben übereinstimmend glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sie von ONECOIN erfahren haben, und wie ONECOIN ihnen sodann von dem Zeugen CR. erläutert worden sei, wobei der Zeuge BS. sich noch detaillierter erinnert und mitgeteilt hat, dass sie auch ein Video gesehen hätten. Des Weiteren haben sie mitgeteilt, welche Vorstellungen sie aufgrund dessen von ONECOIN gehabt hätten, worauf es ihnen angekommen sei und dass sie – gerade mit Blick auf eine Geldanlage zur Finanzierung des Hausbaus – eingezahlt hätten. Ferner haben sie erläutert, die erhaltenen Provisionen jeweils reinvestiert zu haben. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugen unzutreffende Angaben gemacht hätten. Nicht nur waren ihren Angaben untereinander überstimmend, sondern ihre Angaben zu ONECOIN stimmten im Wesentlichen auch mit den Erklärungen von CA. zu ONECOIN überein. Anhand der Beschreibung des Videos durch den Zeugen BS. konnte auch nachgehalten werden, dass es sich um ein Werbevideo zu ONECOIN handelte. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen CR.. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. Bezug genommen. Darüber hinaus konnten die Einzahlungen der Zeugen BS. anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. aufgrund der von den Zeugen verwendeten Benutzernamen, die in den Verwendungszwecken angeführt waren, verifiziert werden. (21) Einzahlung BT. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BT. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge BT. hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren und sich sodann weiter informiert habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge Erinnerungslücken offen eingeräumt, wobei dies angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Zum anderen stimmen die Angaben des Zeugen zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA., wie sie auch aus frei verfügbaren Videos ersichtlich waren, überein. Darüber hinaus konnten die Einzahlung des Zeugen anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. aufgrund des von dem Zeugen verwendeten Benutzernamens, der in den Verwendungszwecken angeführt war, verifiziert werden. Diesbezüglich hat er auch nachvollziehbar erläutert, dass er nur ein Paket erworben habe und die weiteren Einzahlungen über das von ihm geführte Konto nicht Einzahlungen seinerseits, sondern Einzahlungen für seine Mutter und seinen Opa gewesen seien, die ebenfalls Pakete hätten erwerben wollen. Die Einzahlung habe er für die beiden übernommen, da sie kein Onlinebanking gehabt hätten. (22) Einzahlungen BU. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BU. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren, was sein Ansprechpartner CS. ihm erläutert und wie er weiter recherchiert habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei, dass er eingezahlt habe, er keine konkreten Erinnerungen an Provisionen mehr habe, es aber jedenfalls nicht zu einer Auszahlung auf sein Girokonto gekommen sei. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen stimmen seine Angaben zu ONECOIN im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA., wie sie etwa aus frei verfügbaren Videos ersichtlich waren, sowie den Beschreibungen von ONECOIN im weiteren Vertrieb überein. Zum anderen konnten seine Einzahlungen, die der Zeuge auch mittels der von ihm mitgeführten Kontobelege erläutert hat, anhand der Kontounterlagen der Firma V., u.a. aufgrund der von dem Zeugen verwendeten Benutzernamen, verifiziert werden. Diesbezüglich hat der Zeuge auch nachvollziehbar erläutert, dass die weiteren Zahlungen über das von ihm geführte Konto nicht dem Kauf von Paketen durch ihn, sondern dem Kauf von Paketen seiner Söhne bzw. eines Bekannten dienten, wobei er von diesen das Geld erstattet bekommen habe. Für die Kammer bestehen auch insoweit keine Zweifel, als der Zeuge angegeben hat, keine konkreten Erinnerungen mehr an das Bonussystem und insoweit etwaige auf dem Dashboard gutgeschriebene Provisionen zu haben. So hat der Zeuge nachvollziehbar erklärt, dass es ihm darum gegangen sei, am Coin zu partizipieren. Ihm sei es nicht darum gegangen, andere Personen anzuwerben. CS. habe ihm zwar das Bonussystem erklärt, er habe das aber nie genau verstanden. Angesichts dessen und in Anbetracht des Zeitablaufs ist dies auch glaubhaft. (23) Einzahlungen BV. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BV. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren habe, was ihm hierzu erklärt worden sei und welche Informationen er zu ONECOIN auch über Videos zu ONECOIN erhalten habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge Erinnerungslücken offengelegt, wobei dies angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Zum anderen stimmen seine Angaben im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA., wie sie auch aus frei verfügbaren Videos ersichtlich waren, sowie den Beschreibungen von ONECOIN im weiteren Vertrieb überein. Des Weiteren konnten seine Einzahlungen, die er anhand von ihm mitgeführten Überweisungsbelegen erläutert hat, auch mittels der Kontounterlagen der Firma V. verifiziert werden. Insoweit hat er zugleich hinsichtlich der Einzahlung vom ##.07.2016 nachvollziehbar erläutert, dass auf seinem Cash-Account aufgrund von Provisionen, die er erhalten habe, da er sich selbst geworben habe, bereits ein gewisser Betrag gewesen sei. Die Einzahlung habe er vorgenommen, um sodann mit dem auf dem Cash-Account vorhandenen Rest ein weiteres Paket zu kaufen. (24) Einzahlungen BW. Die Feststellungen zu den irrtumsbedingten Einzahlungen durch den Zeugen BW. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren, sodann im Internet zu ONECOIN und CA. recherchiert und Videos zu ONECOIN gesehen habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er – zumal ihm Geld aus einer Lebensversicherung nach dem Tod seiner Frau zur Verfügung gestanden habe und er unter normalen Umständen auch nicht so viel investiert hätte – eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge einzelne Erinnerungslücken offengelegt, was angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Zum anderen stimmen seine Angaben im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA., wie sie auch aus frei verfügbaren Videos ersichtlich waren, überein. Des Weiteren konnten seine Einzahlungen, u.a. anhand der von ihm verwendeten Benutzernamen, die aus den Verwendungszwecken ersichtlich waren, mittels der Kontounterlagen der Firma V. verifiziert werden. Zugleich hat der Zeuge die von ihm erstellten Screenshots erläutert und dargelegt, welche Pakete er erworben und was er sich vorgestellt habe sowie dass es zur Gutschrift von Provisionen auf dem Dashboard gekommen sei. (25) Einzahlung BX. Die Feststellungen zu der irrtumsbedingten Einzahlung durch den Zeugen BX. beruhen auf dessen Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er von ONECOIN erfahren habe, wie ihm von CS. ONECOIN vorgestellt worden sei und dass und was er noch selbstständig weiter recherchiert habe. Des Weiteren hat er mitgeteilt, welche Vorstellungen er aufgrund dessen von ONECOIN gehabt habe, worauf es ihm angekommen sei und dass er eingezahlt habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen hat der Zeuge Erinnerungslücken offengelegt, was angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar ist. Zum anderen stimmen seine Angaben im Wesentlichen mit den Erklärungen von CA., wie sie auch aus frei verfügbaren Videos ersichtlich waren, sowie den Beschreibungen von ONECOIN im weiteren Vertrieb überein. Des Weiteren konnte seine Einzahlung anhand der Kontounterlagen der Firma V. verifiziert werden, wobei der Zeuge zugleich anhand einer von ihm erstellten Excel-Tabelle erläutert hat, welche Einzahlung er vorgenommen und welche Provisionen er generiert habe. Im Hinblick auf den an ihn ausgezahlten Betrag hatte er keine konkrete Erinnerung mehr, hat aber erklärt, dass es sein könne, dass der Betrag in Höhe von 831,00 Euro an ihn ausgezahlt worden sei. j. Weitere Einzahlungen Die Feststellungen zu den 24.625 konkretisierten Überweisungen durch 12.790 Personen mit einem Gesamtvolumen von 39.257.125,00 Euro im Zeitraum vom ##.03.2016 bis ##.08.2016 beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Auszügen der Kontodaten der Firma V. betreffend das Konto Nummer 393###### bei der Bank XX im Zeitraum vom ##.03.2016 bis zum ##.06.2016 und das Konto Nummer 80###### bei der Bank WW im Zeitraum vom ##.06.2016 bis zum ##.08.2016 sowie den Angaben des Zeugen FY.. Der Zeuge FY. hat nachvollziehbar erläutert, dass er die von der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW zur Verfügung gestellten Daten zu den Konten in ein einheitliches Format übertragen und sodann aus den Daten – soweit jeweils möglich – das Eingangskonto, die IBAN, die BIC, den Namen, das Buchungsdatum, den Betrag und den Verwendungszweck extrahiert und mittels dieser extrahierten Daten eine Excel-Tabelle erstellt habe. Die von ihm erstellte Tabelle zu sämtlichen Einzahlungen habe er sodann auf europäische Einzahler reduziert, wobei deutsche Einzahler ausgenommen gewesen seien. Diese Tabelle sei sodann weitergehend händisch auf Einzahlungen von einzelnen Personen reduziert worden, die sich anhand der Daten, wie sie von den Banken zur Verfügung gestellt worden seien, eindeutig identifizieren ließen, d.h. nur wenn ein Vor- und Nachname sowie die IBAN enthalten gewesen seien. Auch sei die Tabelle zunächst auf solche Einzahlungen reduziert worden, bei denen der Betrag den Kosten für genau ein Schulungspaket entsprochen habe. Anhand dieser so ermittelten Daten sei maschinell ein Abgleich mit dem restlichen Datenbestand vorgenommen worden und Einzahlungen von in der Tabelle bereits erfassten Personen ergänzt worden, soweit diese Gebühren oder mehrere Pakete betrafen. Zugleich habe er die von der Kammer aus der von ihm ursprünglich erstellten Excel-Tabelle nach dem gleichen Schema extrahierten Daten zu deutschen Einzahlern in die von ihm erstellte Tabelle zu europäischen Einzahlungen übernommen. Die so erfassten Daten habe er maschinell weiter ausgewertet, um die Gesamtzahl der in der Tabelle erfassten Einzahlungsvorgänge, das Gesamtvolumen und die Anzahl der einzahlenden Personen zu ermitteln. Nach der maschinellen Auswertung habe sich ein Gesamtvolumen von 39.257.125,00 Euro bei 24.625 Überweisungen ergeben. Die maschinelle Auswertung habe weiterhin 12.790 Personen ergeben, wobei diese Auswertung allein anhand Vor- und Nachnamen erfolgt sei, unabhängig davon, ob bei demselben Vor- und Nachnamen unterschiedliche IBAN angeführt gewesen seien. Die im Selbstleseverfahren eingeführten Auszüge der Kontodaten der Firma V. betreffend das Konto Nummer 393###### bei der Bank XX im Zeitraum vom ##.03.2016 bis zum ##.06.2016 und das Konto Nummer 80###### bei der Bank WW im Zeitraum vom #.06.2016 bis zum ##.08.2016, die das Empfängerkonto, den Namen, das Buchungsdatum, die IBAN, die BIC und den Verwendungszweck enthielten, entsprachen dabei den Daten zu den deutschen und sonstigen europäischen Einzahlern wie sie in der von dem Zeugen FY. ausgewerteten Tabelle aufgenommen worden sind. Dass die Einzahlungen sämtlich zum Erwerb sogenannter Schulungspakete dienten, lässt sich anhand der auszugsweise eingeführten Kontodaten nachvollziehen. Soweit der Einzahlungsbetrag genau den Kosten für ein Schulungspaket entsprach, ist dies offensichtlich. Aber auch im Übrigen konnte in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle bereits anhand der Einzahlungsbeträge, die der Addition der Beträge für mehrere Schulungspakete oder der Kosten für ein oder mehrere Schulungspakete zuzüglich der Gebühren in Höhe von 30,00 Euro entsprachen, nachvollzogen werden, dass die jeweilige Einzahlung zum Erwerb sogenannter Schulungspakete diente, zumal seitens ONECOIN keine anderen Produkte verkauft wurden. Darüber hinaus ließ sich ganz regelmäßig den Verwendungszwecken, die Benutzernamen und/oder die Bezeichnungen der erworbenen Pakete enthielten, entnehmen, dass die jeweilige Einzahlung zum Erwerb sogenannter Schulungspakete diente. Soweit in Einzelfällen die eingezahlten Beträge nicht ohne Weiteres den Kosten für Schulungspakete oder den notwendigen Gebühren zugeordnet werden konnten, konnte aus dem Verwendungszweck entnommen werden, dass es sich um Teil- bzw. Restzahlungen hinsichtlich des Erwerbs von sogenannten Schulungspaketen handelte. Dass die Einzahlungen nicht dazu dienten, die sogenannte Schulung zu erwerben, schließt die Kammer daraus, dass Kaufgegenstand allein die Tokens zum Erwerb von Coins sein sollten und die sogenannte Schulung nur dazu diente, zu vermeiden, dass es bei dem Vertrieb einer Kryptowährung zu Auflagen wegen des Vertriebs eines Finanzprodukts kam. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. Bezug genommen. Für die Kammer liegt nahe, dass die 24.625 Überweisungen ausgehend von den Erklärungen von CA. zu ONECOIN auf irrtumsbedingten Fehlvorstellungen zu ONECOIN beruhten. Anhand der von der Kammer vernommenen Zeugen, die Einzahlungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete getätigt haben, konnte die Kammer aber keinen Rückschluss auf ein einheitliches Vorstellungsbild hinsichtlich der 24.625 konkretisierten Überweisungen ziehen. Schon die Vernehmung der Zeugen BA., BB., BC., BD., BE., BF., BG., BH., BI., BJ., BK., BL., BM., BN., BO., BP1. und BP2., BONECOIN, BR., BS., BT., BU., BV., BW. und BX. hat ergeben, dass bei den Zeugen zwar im wesentlichen Kern ein einheitliches Vorstellungsbild bestand, in Einzelheiten aber immer wieder Abweichungen auftraten. Zugleich hat die Vernehmung der Zeugen CK. und CR. ergeben, dass es diesen jedenfalls auch darum ging, eine Position in der Vertriebsstruktur zu erlangen, um hierdurch Provisionen zu generieren. Angesichts dessen war ein Rückschluss auf ein einheitliches Vorstellungsbild nicht möglich. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren betreffend die Angeklagten B. und L. daher bezüglich dieser 24.625 Überweisungen auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug (in einem besonders schweren Fall) gem. § 154a Abs. 2, Abs. 1 StPO analog beschränkt worden. Zugunsten der Angeklagten B. und L. ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich bei Einzahlungen unter demselben Vor- und Nachnamen jeweils nur um die Einzahlung durch eine Person handelt. Des Weiteren hat die Kammer sämtliche Einzahlungen einer Person als einen Fall zusammengefasst, unabhängig davon, ob die Einzahlungen am selben Tag oder an unterschiedlichen Tagen erfolgten. 3. Beihilfe der Angeklagten B. und L. (zugleich Verstoß gegen das ZAG) a. Betrieb der Firma V. Die Feststellungen zum Betrieb der Firma V., zur Gründung der Firma V., zum Stammkapital der Firma V., den Gesellschaftsanteilen der Angeklagten B. und L. an der Firma V., dem Gegenstand des Unternehmens, der Bestellung der Angeklagten B. als Geschäftsführerin und dem Sitz des Unternehmens beruhen zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L.. Zum anderen konnten die Feststellungen dem Handelsregisterauszug zur Firma V. vom ##.04.2016, dem Gesellschaftsvertrag der Firma V. vom ##.03.2014, dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Firmennamens der Firma V. vom ##.04.2014, dem Geschäftsführervertrag vom ##.04.2014 sowie dem notariellen Erbvertrag zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. vom ##.06.2015 entnommen werden. Die allgemeine Aufteilung der Tätigkeitsbereiche für die Firma V. zwischen den Angeklagten B. und L. ließ sich zunächst den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnehmen. Bestätigung gefunden hat dies in den Angaben der Zeugin CV., die erklärt hat, dass die Organisation der Firma V. im Wesentlichen dem Bereich der Angeklagten B. zuzuordnen und als Ansprechpartner für Fragen betreffend Kunden der Angeklagte L. zuständig gewesen sei. Entsprechendes haben die Zeuginnen DA., CW., EG. und EF. erklärt. Auch dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Zeugin EG. vom ##.05.2017 konnte dies entnommen werden. b. Betreuung von Firma P und Firma T. Die Feststellungen zu den Kunden der Firma V., den Firmen Firma P. und Firma T., sowie den Tätigkeiten der Firma V. für ihre Kunden Firma P. und Firma T. beruhen zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L.. Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeuginnen CV., DA., CW., EG. und EF.. Diese Zeuginnen haben glaubhaft und nachvollziehbar beschrieben, welche Tätigkeiten sie bei der Firma V. ausgeübt und welche Aufgaben sie für die Kunden Firma P. und Firma T. übernommen haben, wobei sie jedenfalls in Grundzügen auch die Angebote und Tätigkeiten der Kunden Firma P. und Firma T. beschrieben haben. Entsprechendes konnte dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Zeugin EG. vom ##.05.2017 entnommen werden, die ebenfalls ihre Tätigkeiten bei der Firma V. geschildert hat. c. Übernahme von Firma P. durch ONECOIN und Vereinbarung mit der Firma V. Dass CA. Interesse an der Firma P. und deren Vertriebsstruktur hatte und es ab September 2015 zu Verhandlungen bzw. E-Mail-Verkehr zwischen CA., CU. und dem Angeklagten L. zur Übernahme von Firma P. durch ONECOIN kam, es am ##.11.2015 wegen der Uneinigkeiten im Hinblick auf Firma T. aber zunächst nicht zu einer Einigung kam, beruht auf der Einlassung des Angeklagten L.. Für die Kammer bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass die Einlassung unzutreffend wäre. Zum einen deckt sich seine Einlassung mit der Einlassung der Angeklagten B.. Zum anderen lassen sich die Verhandlungen zwischen CA., CU. und dem Angeklagten L. im Wesentlichen auch anhand von E-Mails vom ##.11.2015, 10:58, ##.11.2015, 3:56 PM, ##.11.2015, 09:45, ##.11.2015, 14:22:23, u.a. zwischen dem Angeklagten L., CA. und CU., einer E-Mail von EE. an den Angeklagten L. vom ##.11.2015, 20:20, sowie der dazugehörigen Antwort-E-Mail des Angeklagten L., E-Mail-Verkehr zwischen CA., EM., CB., CU. und L. vom ##.11.2015, 1:07 PM, und ##.11.2015, 11:22, und einer dazugehörigen Antwort-E-Mail des Angeklagten L., E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten L. und CA. vom ##.12.2015, 16:29, ##.12.2015, 19:23, ##.12.2015, 02:07, ##.12.2015, 06:48, sowie einer dazugehörigen Antwort-E-Mail des Angeklagten L. und schließlich einer E-Mail von CA. vom ##.12.2015, 22:12:12, u.a. an den Angeklagten L., CU. und CB., nachvollziehen. Dass es im Gespräch vom ##.11.2015 zwischen CA., CU. und dem Angeklagten L. auch um die Übernahme von Finanzdienstleistungen durch die Firma V. für ONECOIN ging, CA. in Aussicht stellte, 1 % des Umsatzes der Firma V. als Gebühr zu zahlen, der Angeklagte L. die Angeklagte B. über die Gesprächsinhalte informierte und wie die der Firma V. zustehende Provision in Höhe von 1 % des Umsatzes zwischen der Firma V., dem Angeklagten L. und CU. aufgeteilt werden sollte, beruht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten L.. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit unzutreffend gewesen wäre. Lediglich soweit der Angeklagte angab, die Mitteilung an CA., dass die Firma V. bisher auch von Firma P. 1 % des Umsatzes erhalten habe, sei keine Lüge, sondern eine „kaufmännische Darstellung“ gewesen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Schon aus der Einlassung des Angeklagten L. selbst ergibt sich, dass diese Mitteilung, die Firma V. habe 1 % des Umsatzes von Firma P. erhalten, nicht der Wahrheit entsprach. Dass dies aber so gegenüber CA. auch von dem Angeklagten L. kommuniziert wurde, ergibt sich aus der E-Mail des Angeklagten L. vom ##.11.2015, 14:22:23, die u.a. in Kopie an CA. gerichtet war und in welcher der Angeklagte L. ausführt, die Firma V. habe in den letzten sieben Jahren entsprechend einer Vereinbarung 1 % des Umsatzes von Firma P. bzw. Firma J. erhalten. Zugleich beruhen diese Feststellungen auf der Einlassung der Angeklagten B., deren Einlassung sich insoweit mit der Einlassung des Angeklagten L. deckt. Im Hinblick auf die Aufteilung der der Firma V. angebotenen Provision in Höhe von 1 % des Umsatzes zwischen der Firma v., CU. und dem Angeklagten L. konnten die Feststellungen ferner auf eine Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen zwischen der Firma V. und der Firma ZC., vertreten durch CU., versehen mit dem ##.12.2015 als Datum des Vertragsschlusses, eine Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen zwischen der Firma V. und der Firma L., versehen mit dem ##.12.2015 als Datum des Vertragsschlusses, eine bei der Firma V. gefundene handschriftliche Abrechnung auf einem Papier Faxjournal vom ##.04.2016 sowie eine weitere bei der Firma V. gefundene handschriftliche Abrechnung, die der Rechnung der Firma V. gegenüber ONECOIN. vom ##.07.2016 entsprach, gestützt werden. Dass der AngeklagteL. das Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, entworfen hat, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten L. und B.. Dass der Angeklagte L. sich dabei nicht hat beraten lassen, konnte die Kammer zunächst ebenfalls der Einlassung des Angeklagten L. entnehmen, der eingeräumt hat, bei Erstellung des Service Agreements keine Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt DV. gehalten zu haben. Soweit aber der Angeklagte L. – übereinstimmend mit der Einlassung der Angeklagten B. – angegeben hat, Basis für das Service Agreement sei ein von Rechtsanwalt DV. entworfener Vertrag zwischen Firma V. und Firma P. aus dem Jahr 2009 gewesen, den – so die Einlassung des Angeklagten L. – er lediglich modifiziert habe, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. So hat der Zeuge DV. glaubhaft erläutert, dass er kein Service Agreement für Firma P. entworfen habe. Wieso er einen solchen Servicevertrag 2009 entworfen haben sollte, könne er sich nicht erklären. Die Firma V. habe es aus seiner Kenntnis erst ab dem Jahr 2014 gegeben. Auch habe das Mandat mit dem Angeklagten L. erst 2010 begonnen. Er könne zwar nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte RL. bereits im November oder Dezember des Jahres 2009 gemeldet habe, aus seinen Unterlagen ergebe sich ein Mandatsbeginn aber erst ab dem Jahr 2010. Dass er bereits im Jahr 2009 tätig geworden wäre, sei ihm nicht in Erinnerung. Auch habe er nicht in Erinnerung, dass er für ein Treuhandkonto einen Leitfaden erstellt habe. Er habe auch keine Ahnung, welche Bedeutung dies haben sollte. Es könne sein, dass möglicherweise mal über die Gebührenordnung gesprochen worden sei und der Angeklagte L. ihn mal zur Betreuung von Geldern gefragt habe und er ihm möglicherweise die Gebührentabelle und Hebegebühren gezeigt habe, in welchem Zusammenhang das gewesen sein könnte, daran habe er aber keine Erinnerung mehr. Seine Kanzlei sei extrem auf den Bereich FIRMA S. spezialisiert. Sonst mache er nur noch Markenrecht. Allenfalls entwerfe er Standardverträge wie etwa den Gesellschaftsvertrag der Firma V.. Alle anderen Bereiche würde er hingegen auslagern. Insbesondere das Thema Finanz- bzw. Zahlungsdienstleistungen hätte er nie gemacht. Auch auf Vorhalt des Service Agreements zwischen der Firma V3. und der ONECOIN, Dubai, hat der Zeuge erklärt, dass ihm das nicht bekannt vorkomme. An einen solchen Text habe er keine Erinnerung. Auch gehe das weit über seinen Tätigkeitsspielraum hinaus. Er entwerfe zwar auch Dienstleistungsverträge, der ihm vorgehaltene Vertrag sehe aber nach Finanzdienstleistungen aus, da sei er überhaupt nicht kompetent für. Zweifel an den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bestehen für die Kammer keine. Vielmehr deckt sich dies mit der Einlassung der Angeklagten B., soweit diese angegeben hat, dass der Zeuge DV. ihren Ehemann, den Angeklagten L., seit vielen Jahren im Bereich Multi-Level-Marketing beraten habe. DV. sei ein Experte auf diesem Gebiet. Beratungen im Bereich Finanzdienstleistungen sind anhand dessen nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte L. hat angegeben, dass ein Gutachten zur Tätigkeit der Firma V. damals [2009] nicht eingeholt worden sei, DV. aber die Vergütungsvereinbarung zusammengestellt habe. Das Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, erschöpft sich aber ganz ersichtlich nicht in einer bloßen Vergütungsvereinbarung. Vielmehr werden umfangreich die Pflichten und Tätigkeitsbereiche der Firma V. definiert, die damit auch in dem ursprünglich enthaltenen Vertrag aus dem Jahr 2009 hätten enthalten sein müssen, die aber auch nach der Einlassung des Angeklagten L. nicht von dem Zeugen DV. geprüft worden sind. Die Feststellungen zum Abschluss und zum Inhalt des Service Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, beruhen auf dem in deutscher Übersetzung verlesenen und im englischen Original in Augenschein genommenen Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai. Weitergehend konnte dies den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnommen werden, wobei beide erklärt haben, dass der Vertrag – wie auch aus dem in Augenschein genommenen Original in englischer Sprache ersichtlich – durch die Angeklagte B. unterzeichnet worden ist. Die Feststellungen zu den weiteren Verhandlungen zwischen CA., CU. und dem Angeklagten L. bezüglich der Übernahme von Firma P. und Firma T. durch ONECOIN, den sodann getroffenen Vereinbarungen sowie der Kostenübernahme von ONECOIN betreffend die Service-Mitarbeiterinnen der Firma V. sowie weiterer Kosten betreffend Firma T. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L.. Für die Kammer bestehen insoweit keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte L. diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht hätte. Vielmehr wird seine Einlassung zu den weiteren Verhandlungen und den sodann getroffenen Vereinbarungen zu Firma P. und Firma T. zum einen durch E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten L. und CA. vom ##.12.2015, 19:23, ##.12.2015, 02:07, ##.12.2015, 06:48, sowie der dazugehörigen Antwort-E-Mail des Angeklagten L., einer E-Mail von CA. vom ##.12.2015, 22:12:12, u.a. an CB., CU. und L., E-Mail-Verkehr vom ##.12.2015, 10:01 und 16:20, zwischen CA. und L., einer E-Mail von CA. u.a. an L. und CU. vom ##.12.2015, E-Mail-Verkehr zwischen L. und EI. vom ##.12.2015, 11:07, 12:50, 14:42 und 3:45 PM, sowie einer E-Mail von EI. vom ##.12.2015, 20:51, einer E-Mail von L. vom ##.12.2015, 00:28, einer E-Mail von CA. vom ##.12.2015, 2:31, sowie einer E-Mai von CA. vom ##.01.2016, 16:55, gestützt. Auch die Angeklagte B. hat sich – wenngleich sie angegeben hat, dass die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN ohne sie besprochen worden sei – dahingehend eingelassen, dass es zu einer Einigung gekommen, Firma P. durch ONECOIN übernommen und Firma T. zunächst weiterhin durch die Firma V. betreut worden sei. Entsprechendes haben die Zeuginnen DA., EG., EF und CV. mitgeteilt. Auch diese haben bestätigt, dass im Laufe des Dezember 2015 ONECOIN als neuer Kunde vorgestellt, die Tätigkeiten und der Support für Firma P. in der Folge weggefallen seien, der Support für Firma T. hingegen fortgeführt worden sei. Dies lässt sich ferner einem Schreiben von Firma P., unterzeichnet durch den Angeklagten L., an die Firma V. vom ##.12.2015 entnehmen, in dem mitgeteilt wird, dass Firma P. seine Tätigkeiten zum ##.01.2016 einstellt und aufgrund dessen keinen weiteren Kundensupport benötigt. Ferner hat die Angeklagte B. – wenngleich sie bestritten hat, den Grund hierfür gekannt zu haben – jedenfalls eingeräumt, dass Kosten für die Mitarbeiterinnen der Firma V., die im Support der Firma V. für Firma T. tätig waren, und weitere Kosten betreffend Firma T. ONECOIN in Rechnung gestellt worden seien. Die Vereinbarung über die Übernahme der Kosten durch ONECOIN lässt sich ferner anhand der in der Folgezeit erstellten Rechnungen der Firma V. an die ONECOIN, Dubai, vom ##.01.2016, ##.03.2016, ##.03.2016, ##.04.2016, ##.05.2016, ##.06.2016, ##.07.2016 und ##.08.2016 nachvollziehen, mit denen die Firma V. ab Januar 2016 die Kosten für die Mitarbeiterinnen EG., EF. und EG., die Kosten für EA. und EH., die für Firma T. im Bereich IT tätig waren, sowie die Kosten für die Wartung und die Gebühren für die Server der Firma T. in Rechnung stellte. Die Feststellungen zum Kaufpreis für Firma P., zu den dem Angeklagten L. und CU. gewährten Darlehen, der dem Angeklagten L. und ‚CU. gewährten Vertriebsposition und der damit im Zusammenhang stehenden zu gewährenden Provisionen sowie der Vereinbarung zur Gebühr betreffend Firma T. beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten L.. Auch diesbezüglich hat die Kammer keine Veranlassung an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Vielmehr werden diese Angaben zum einen durch eine E-Mail von CA. vom ##.11.2015, 10:58, die u.a. in Kopie an den Angeklagten L. und CU. gerichtet war und aus der sich Angebote zum Kaufpreis, den zu gewährenden Darlehen, der zu gewährenden Vertriebsposition und der damit im Zusammenhang stehenden Provisionen sowie der Gebühren für die Software von Firma T. ergeben, sowie einer E-Mail des Angeklagten L. an CA. vom ##.12.2015, 02:07, die Ausführungen des Angeklagten L. zu den Verhandlungen über die zu gewährenden Darlehen, den zu zahlenden Kaufpreis, der zu gewährenden Vertriebsposition und der damit im Zusammenhang stehenden Provision enthält. Auch anhand der Einlassung der Angeklagten B., wenngleich sich diese nicht vollständig mit der Einlassung des Angeklagten L. deckt, wird dies im Wesentlichen bestätigt. Die Abweichungen in der Einlassung der Angeklagten B. führen jedoch nicht zu Zweifeln im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten L., zumal die Angeklagte B. erklärt hat, dass die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN ohne sie besprochen worden sei und ihre Kenntnisse allein auf den Mitteilungen ihres Ehemannes, des Angeklagten L., beruhen. Zugleich wird die Einlassung des Angeklagten L. gerade durch den vorstehend angeführten E-Mail-Verkehr gestützt. Auszahlungen im Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Firma P. von je 500.000,00 Euro an den Angeklagten L. und CU. lassen sich ferner einer E-Mail der Zeugin CV. an die Angeklagte B. vom ##.02.2016, 11:42:10, entnehmen, mit der die Zeugin CV. u.a. die Zahlungsaufforderungen zu diesen beiden Überweisungen vom Konto der Firma V. bittet, um diese belegen bzw. „ablegen“ zu können. Diese Auszahlungen lassen sich auch anhand des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks von RBe GC. vom ##.01.2017 nachvollziehen, die das Konto der Firma V. bei der Bank DD, Kontonummer 7#######, im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten ausgewertet hat. Die dem Angeklagten L. und CU. gewährte Stellung als Black Diamond ergibt sich zudem aus der bei der Durchsuchung in Sofia aufgefundenen Excel-Liste mit der Bezeichnung „Leaders List“. Darüber hinaus lässt sich anhand einer E-Mail vom ##.06.2016, 09:55, des Angeklagten L. an EI. nachvollziehen, dass es zu einer Gutschrift von Coins zugunsten Firma J. gekommen ist. Dass in Folge der Vereinbarung zur Übernahme von Firma P. durch ONECOIN dem Großteil der Mitarbeiterinnen der Firma V. gekündigt und lediglich fünf Mitarbeiterinnen weiterbeschäftigt wurden, konnte den glaubhaften Angaben der Zeuginnen DA., CW., EG., EF., CV. und GD. entnommen werden. Die Zeuginnen DA., CV., EG. und EF. haben mitgeteilt, dass sie weiterhin beschäftigt worden seien, wohingegen – abgesehen von der Mitarbeiterin EG. – den übrigen Mitarbeiterinnen gekündigt worden sei. Die Zeuginnen CW. und GD. haben bestätigt, dass mit dem Wegfall von Firma P. als Kunden der Firma V. ihnen und weiteren Mitarbeiterinnen am ##.12.2015 gekündigt worden sei. Entsprechendes konnte dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Zeugin EG. vom ##.05.2017 entnommen werden, die ebenfalls von Kündigungen um die Weihnachtszeit 2015 berichtet hat. Dass ab Januar 2016 die Kosten der Mitarbeiterinnen, die für den Support für Firma T. tätig waren, und weitere Kosten betreffend Firma T. ONECOIN in Rechnung gestellt wurden, konnte – wie bereits ausgeführt – den Einlassungen der Angeklagten L. und B. sowie den Rechnungen der Firma V. gegenüber ONECOIN, Dubai, aus den Monaten Januar bis August 2016 entnommen werden. Dass zugleich der Angeklagte L. und CU. ab dem ##.02.2016 je die Hälfte des monatlichen Gehalts der Mitarbeiterin der Firma V. CV. sowie je ein Viertel der Mietkosten der Firma V. übernahmen, konnte der Einlassung des Angeklagten L. entnommen werden. Bestätigt wurde dies zum einen durch das im englischsprachigen Original in Augenschein genommene und in deutscher Übersetzung verlesene Service Agreement vom ##.02.2016, mit dem sich die Firma L. gegenüber der Firma V. verpflichtete, u.a. anteilig die Kosten für das Büro der Firma V. sowie Kosten für Mitarbeiter zu übernehmen. Dass dies tatsächlich auch so gelebt wurde, ergab sich zum einen aus den Rechnungen der Firma V. gegenüber der Firma L. vom ##.03.2016 und ##.04.2016, mit denen 50 % der Kosten für die Mitarbeiterin CV. und 25 % der Kosten für die Büromiete in Rechnung gestellt wurden, sowie den damit aus den Kontoauszügen der Firma V. betreffend das Konto bei der Bank DD, Kontonummer 7#######, und das Konto bei der Bank XX, Kontonummer 393######, ersichtlichen korrespondieren Einzahlungen unter dem ##.03.2016 und ##.04.2016. Zum anderen ergab sich dies aus den Rechnungen der Firma V. gegenüber Firma ZD. vom ##.03.2016 und ##.04.2016 sowie gegenüber Firma ZC. vom ##.08.2016, mit denen – zur Abrechnung über die von CU. genutzten Firmen – ebenfalls 50 % der Kosten für die Mitarbeiterin CV. und 25 % der Kosten für die Büromiete in Rechnung gestellt wurden. Die Einzahlungen auf die Konten der Firma V. konnten dabei den in Augenschein genommenen Rechnungen vom ##.03.2016 und ##.04.2016 entnommen werden, auf denen jeweils handschriftlich der Eingang des in Rechnung gestellten Betrags unter dem ##.04.2016 vermerkt wurde, was zugleich anhand des Kontoauszugs betreffend das Konto der Firma V. bei der Bank XX, Kontonummer 393######, zum Eintrag vom ##.04.2016 ersichtlich war. Auch der Einlassung der Angeklagten B. konnte diese Kostenübernahme entnommen werden, wenngleich sie hierzu keine konkrete Erinnerung mehr gehabt haben will. Die Feststellungen zur Bekanntgabe der Übernahme von Firma P. durch ONECOIN am ##.01.2016 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L.. Bestätigung gefunden hat dies in den glaubhaften Angaben der Zeugin CV., die ebenfalls von dem Wochenende in Budapest berichtet hat, wenngleich sie, da sie lediglich Aufgaben in der Organisation übernommen habe, an den einzelnen Veranstaltungen nicht teilgenommen habe. Dass die gesamte Vertriebsstruktur von Firma P. in ONECOIN integriert wurde, den ehemaligen Mitgliedern von Firma P. TB-Pakete ohne Tokens zur Verfügung gestellt und etwaig vorhandene Guthaben übertragen wurden, konnte auch der Einlassung des Angeklagten L. entnommen werden. Auch insoweit bestand kein Anlass für Zweifel. Schon aus einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.12.2015, 16:29, an CA. und der Antwort-E-Mail von CA. vom ##.12.2015, 19:23, ist ersichtlich, dass der Angeklagte L. und CA. darüber verhandelten, wie mit den Guthaben und Anteilen der Firma P.-Mitglieder zu verfahren sei. Ferner kann einem Skype-Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten L. und einer Person namens EF. vom ##.01.2016, 10:54:50, – ##.01.2016, 10:50:13, entnommen werden, dass den ehemaligen Firma P.-Mitgliedern lediglich TB-Pakete ohne Tokens ausgegeben und etwaige vorhandene Guthaben bzw. Anteile, diese allerdings – entsprechend der Einlassung des Angeklagten L. und der Verhandlungen aus dem vorstehenden E-Mail-Verkehr – nur anteilig, übertragen wurden. Dies ist ferner anhand einer E-Mail der Zeugin CV. an den Angeklagten L. vom ##.02.2016, 16:08, ersichtlich, mit der die Zeugin sechs E-Mails von ehemaligen Firma P.-Mitgliedern weiterleitete, die sich unter anderem darüber beschwerten, dass ihnen lediglich ein TB-Paket zur Verfügung gestellt und etwaige vorhandene Guthaben übertragen worden seien. d. Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN Die Feststellungen zu der Einrichtung des Kontos bei der Bank DD am ##.12.2015 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk von RBe GC. vom ##.01.2017, die das Konto der Firma V. bei der Bank DD, Kontonummer 73######, im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten ausgewertet hat. Dass das Konto dabei durch die Angeklagte B. eingerichtet wurde, hat die Kammer daraus geschlossen, dass derartige Tätigkeiten für die Firma V. in den Zuständigkeitsbereich der Angeklagten B. fielen, was sich auch in der Folge in der Eröffnung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW durch die Angeklagte B. zeigte. Auch die Feststellungen zu den Verfügungsberechtigungen zu dem Konto beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk von RBe GC. vom ##.01.2017. Zudem konnte dies den glaubhaften Angaben der Zeuginnen CV., CW. und DA. entnommen werden, die jeweils angegeben haben, dass sie Überweisungen von dem Konto durchführen konnten. Im Übrigen ergab sich aus den Einlassungen der Angeklagten B. und L. deren Verfügungsberechtigung über das Konto. Dass das Konto allein dazu diente, Überweisungen von Kunden zum Kauf sogenannter Schulungspakete entgegenzunehmen, ergibt sich aus Folgendem: Zunächst lässt sich dies bereits dem zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, geschlossenen Service Agreement entnehmen. So heißt es dort unter Punkt 8., dass ONECOIN bestätige, dass die eingehenden Mittel aus Banküberweisungen von einzelnen Kunden bzw. Mitgliedern stammen, die Produkte und Serviceleistungen von ONECOIN kaufen möchten. Zum anderen hat sich die Angeklagte B. entsprechend eingelassen und erklärt, dass die Firma V. als Dienstleister zwischen ONECOIN und den Kunden fungiert und Einzahlungen der Kunden entgegengenommen habe. Dabei seien die Gelder der Firma V. von den Geldern der Mitglieder von ONECOIN streng getrennt gewesen. Dies zeigt sich auch in bei der Firma V. aufgefundenen Aufstellungen zu Bankkonten der Firma V., in denen die für ONECOIN geführten Konten jeweils als solche gesondert ausgewiesen werden. Dies haben auch die Zeuginnen CV. und DA. bestätigt, die insoweit erklärt haben, dass für den Kunden ONECOIN gesondert Konten eingerichtet worden seien. Des Weiteren hat die Zeugin CV. angegeben, dass es alles Kundenzahlungen gewesen seien. Die Einzahlbeträge hätten in der Regel den Paketpreisen entsprochen, wenngleich es teilweise auch höhere Einzahlungen gegeben habe. Auch die Zeugin CW. hat damit übereinstimmend mitgeteilt, dass auf das Konto Gelder zum Kauf von Paketen überwiesen worden seien. Entsprechendes zeigte sich auch in der Auswertung des Kontos durch RBe GC., was sie in ihrem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom ##.01.2017 festhielt. So führt sie aus, dass nach Auswertung des Kontos im Wesentlichen Gutschriften zu verzeichnen seien, bei denen neben dem Namen ein sogenannter Username und ggfs. noch ein Produkt wie TB-package, TC-package usw. angegeben seien. Dies hat auch der Zeuge FY. bestätigt, der die Konten der Firma V. ebenfalls ausgewertet hat. Auch dieser hat mitgeteilt, dass bei den Überweisungen im Verwendungszweck überwiegend ein Accountname sowie das erworbene Paket angegeben gewesen seien. Daneben konnten nach der Auswertung des Kontos durch RBe GC. auch größere Geldeingänge von Einzelpersonen oder Firmen festgestellt werden. Aber auch diesen war angesichts der bei den Überweisungen verzeichneten Angaben zu entnehmen, dass sie dem Erwerb von sogenannten Schulungspaketen dienten, als es dort u.a. heißt „User THEDIGITALCOIN cash account“, „Educational Packages“, wobei teilweise auch zusätzlich die konkreten Bezeichnungen des Pakets angeführt wurde, „gift codes“, oder ein konkreter Nutzername bei der Überweisung angegeben wurde. Soweit darüber hinaus etwa eine Vielzahl von größeren Einzahlungen durch EJ. – auch ohne Angabe eines Verwendungszwecks – zu verzeichnen waren, handelt es sich bei diesem – wie bereits ausgeführt – um einen sogenannten Top-Leader von ONECOIN, weshalb es für die Kammer keine Zweifel gibt, dass diese Zahlungen ebenfalls dem (gesammelten) Erwerb von sogenannten Schulungspaketen dienten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einzahlungen über die Firma ZU.., wenngleich bei diesen Überweisungen als Bezeichnung „Receipt“ mit einer angehängten fünfstelligen Nummer verwendet worden ist. So hat der Zeuge BJ. glaubhaft anhand einer von ihm von einer Vertrieblerin von ONECOIN erhaltenen E-Mail geschildert, dass Einzahlungen zum Erwerb von sogenannten Schulungspaketen über die Firma ZU. erfolgen konnten. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. sich dahingehend eingelassen, dass auf dem Konto der Firma V. nicht nur Einzahlungen von Einzelpersonen erfolgt seien, sondern teilweise Personen auch Gelder gesammelt und sodann gebündelt eingezahlt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch die Anfrage von DB. – wie sie dem WhatsApp-Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten L. und DB. vom ##.06.2016, 21:11:40 bis 18:22:08, entnommen werden konnte – im Juni 2016 zu sehen. Insgesamt gibt es für die Kammer daher – zumal ONECOIN keine anderen Produkte als die sogenannten Schulungspakete anbot – keine Zweifel, dass sämtliche Einzahlungen dem Erwerb sogenannter Schulungspakete dienten, auch wenn sich dies bei einzelnen größeren Überweisungen anhand der verwendeten Daten nicht unmittelbar nachvollziehen lässt. Dass die Kontodaten der Firma V., nachdem diese zur Verfügung gestellt worden waren, auf der Homepage von ONECOIN angegeben wurden, wobei zunächst nicht klar erkennbar war, dass es sich nicht um ein Konto von ONECOIN, sondern der Firma V. handelte, konnte einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.12.2015, 15:53:45, entnommen werden, in der er auf ein Gespräch mit der Bank am selben Tag Bezug nimmt und mitteilt, dass die Bank erklärt habe, bei der Angabe der Kontoverbindung auf der Website von ONECOIN müsse klargestellt sein, dass es sich um ein Konto der Firma V. handelt. Zugleich zeigt sich dies auch in einem Schreiben der Bank DD vom ##.12.2015 an die Firma V., in der die Bank moniert, dass in dem neu eröffneten Konto vermehrt Zahlungen eingingen, bei denen der Zahlungsempfänger und der Kontoinhaber voneinander abwichen, wodurch die Identität des Kontoinhabers verfälscht werde. Dies hat im Weiteren die Zeugin CV. bestätigt, die auf Vorhalt des Schreibens der Bank DD vom ##.12.2015 erklärt hat, dass der handschriftliche Vermerk „Kontozusatz entfernt (##.12.15) -> Inhaber: Firma V.“ von ihr stamme. Es habe irgendwelche Abweichungen bei den Einzahlungen gegeben, auch wenn sie sich nicht mehr konkret erinnere. Im Übrigen hat sich auch der Angeklagte L. dahingehend eingelassen, dass es Mitte Dezember 2015 zu einem Treffen mit der Bank gekommen sei und es Probleme gegeben habe, weil die Einzahler als Zahlungsempfänger nicht Firma V., sondern ONECOIN angegeben hätten. Die Feststellung, dass auf dem von der Firma V. für ONECOIN geführten Konto Eingänge ab dem ##.12.2015 zu verzeichnen waren, konnte dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk von RBe GC. vom ##.01.2017, zur Auswertung des Kontos, sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen FY., der ebenfalls die von der Firma V. für ONECOIN geführten Konten ausgewertet hat, entnommen werden. Dass CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen zu Beginn noch keinen Sichtzugriff auf das Konto der Firma V. bei der Bank DD hatten und aufgrund dessen täglich die Bankauszüge durch die Mitarbeiterinnen CV. und CW. zur Verfügung gestellt wurden, konnte anhand der glaubhaften Angaben der Zeuginnen CV. und CW. nachvollzogen werden. Die Zeugin CV. hat nachvollziehbar geschildert, dass sie zu Beginn der Tätigkeiten von ONECOIN täglich die Bankauszüge an ONECOIN habe mitteilen müssen. Erst später habe ONECOIN Einsicht in die Konten gehabt. Auch die Zeugin CW. hat diesbezüglich glaubhaft geschildert, dass bis zu ihrem Ausscheiden bei der Firma V. täglich die Kontostände an ONECOIN gemeldet worden seien. Dass bereits innerhalb der ersten Tage eine exorbitante Vielzahl von Einzelüberweisungen auf dem Konto bei der Bank DD zu verzeichnen war, die Mitarbeiterinnen der Firma V. die Kontoauszüge zunächst ausdruckten, sodann aber aufgrund der Menge nur noch eine elektronische Erfassung vornahmen, beruht zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin CV.. Diese hat berichtet, dass extrem viele Zahlungen eingegangen seien. Anfangs habe man zunächst noch Kontoauszüge ausgedruckt. Es seien aber zu viele Zahlungen gewesen. Es seien Millionen eingegangen. Man habe kistenweise Kontoauszüge gehabt. Deswegen habe man das später nur noch digital abgelegt. Identisches hat die Zeugin DA. berichtet. Diese hat erklärt, dass es mit dem Beginn mit ONECOIN zu einer drastischen Zunahme der Zahlungseingänge gekommen sei. Im ersten Monat habe man die Kontoauszüge noch ausgedruckt. Nach einem Monat habe man aber aufgehört, da es zu viel gewesen sei. Man habe das nur noch digital in komprimierter Form vorgehalten. Auch die Zeugin CW. hat dementsprechend geschildert, dass sie sowie die Zeuginnen CV. und DA. sich gedacht hätten, dass das aber viel Geld sei. Diese Schilderungen sind ersichtlich glaubhaft, zumal anhand des Vermerks von RBe GC. vom ##.01.2017 zur Auswertung des Kontos nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang bereits innerhalb der ersten Tagen Eingänge auf dem Konto zu verzeichnen waren. Im Übrigen hat auch die Angeklagte B. sich dahingehend eingelassen, dass es zu einer Lawine von Zahlungen gekommen sei. Dass der Angeklagte L. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag mit ONECOIN der zuständige Ansprechpartner sowohl für die Mitarbeiterinnen der Firma V. als auch von CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen war, kann bereits daraus geschlossen werden, dass sämtliche Verhandlungen zum Vertrag zwischen der Firma V. und der ONECOIN., Dubai, durch den Angeklagten L. geführt wurden und der Angeklagte L. den Vertrag auch entworfen hat. Im Übrigen hat die Angeklagte B. sich dahingehend eingelassen, dass bei inhaltlichen Dingen bzw. bei dem Grund für Rechnungen oder Schreiben auch immer ihr Mann Ansprechpartner gewesen sei und sie das weitergeleitet habe, wenn sie Sachen nicht habe beantworten können. Des Weiteren habe ihr Mann, der Angeklagte L., wenn er in Kopie gewesen sei, die Dinge häufig direkt beantwortet. Des Weiteren sind zu Beginn die Zahlungsanweisungen in den Monaten Dezember 2015 und Januar 2016 dem Angeklagten L. und nicht der Angeklagten B. übersandt worden (dazu Näheres sogleich). Auch in der Folgezeit, wie etwa aus einer E-Mail von CA. vom ##.05.2016, 23:23, wird ersichtlich, dass die wesentlichen Absprachen mit dem Angeklagten L. getroffen wurden. Die E-Mail von CA. richtet sich, wie sich aus der E-Mail der Angeklagten B. vom ##.05.2016, 08:36, als Antwort auf die E-Mail von CA. ergibt, auch an die Angeklagte B., wobei CA. darauf Bezug nimmt, dass sie das Thema zuvor mit dem Angeklagten L. besprochen habe. Letztlich spiegelt sich insoweit auch die generelle Aufteilung der Aufgaben zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. wider (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. a. Bezug genommen). Dass sich die Zahlungsaufforderungen in den Monaten Dezember 2015 und Januar 2016 an den Angeklagten L. richteten, konnte insbesondere anhand einer E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:42:10, an die Angeklagte B. sowie daran anknüpfenden E-Mail-Verkehr zwischen der Zeugin CV. und dem Angeklagten L. am ##.05.2016 und ##.06.2016 nachvollzogen werden. Mit E-Mail vom ##.02.2016, 11:42:10, wandte sich die Zeugin CV. an die Angeklagte B. und bat darum, die Aufforderungen zu Zahlungen im Auftrag von ONECOIN ihr zukommen zulassen, damit sie diese belegen bzw. „ablegen“ könne. Hierzu fügte sie eine Tabelle mit acht Zahlungen an. Die erste Zahlung war dabei mit *002 und die folgenden Zahlungen aufsteigend bis *009 beziffert. Die in der Tabelle aufgeführten Zahlungen entsprachen dabei – mit Ausnahme von zwei Zahlungen auf Rechnungen – den Weiterleitungen von Geldern vom Konto bei der Bank DD wie sie auch dem Auswertungsvermerk von RBe GC. im Zeitraum Dezember 2015 und Januar 2016 entnommen werden konnten. Hinsichtlich der angeführten Bezifferung hat die Zeugin CV. nachvollziehbar erläutert, dass alles Wichtige zu ONECOIN, wie z.B. Zahlungsaufforderungen, ausgedruckt und in Ordnern abgeheftet worden sei. Die Zahlungsanweisungen seien dabei nummeriert, die Zahlung vermerkt und dies in eine fortlaufende Excel-Tabelle eingetragen worden. Gleiches hat die Zeugin DA. bestätigt, die insoweit angegeben hat, dass die Zahlungsaufforderungen in eine Liste eingetragen und die Aufforderungs-E-Mails ausgedruckt worden seien. Diese seien mit einem Sternchen und einer Nummer versehen und in einer digitalen Liste festgehalten worden. Dies sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Angeklagte B. sie angewiesen habe, alles zu dokumentieren. Mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:07, wandte sich die Zeugin CV. unter Weiterleitung ihrer Anfrage an die Angeklagte B. vom ##.02.2016 an den Angeklagten L. und führte an, dass sie noch Zahlungsaufforderungen von ONECOIN benötige, wobei sie auf die Tabelle in ihrer E-Mail vom ##.02.2016 Bezug nahm. Hierzu führte sie aus, dass nach Angaben der Angeklagten B., der Angeklagte L. diese erhalten habe. Der Angeklagte L. antwortete darauf am ##.05.2016, 18:07, dass die Zeugin CV. sich am Freitag an ihn wenden solle. Mit Antwort-E-Mail vom ##.06.2016, 09:26, wandte sich die Zeugin CV. erneut an den Angeklagten L. und teilte mit, dass ihr weiterhin Anweisungen fehlten. Der Angeklagte L. teilte daraufhin mit, dass alles gut sei und er dies dokumentieren könne. Des Weiteren hat die Zeugin CV. auf Vorhalt einer E-Mail vom ##.12.2015, 09:15:48, bestätigt, dass DD. mitgeteilt worden sei, dass sie und die Mitarbeiterin CW. ebenfalls angeschrieben werden sollten, und zuvor die Zahlungsanweisung nur an den Angeklagten L. gegangen sei. Die Angeklagte B. und CA. hätten diese nur als Kopie erhalten (Näheres zu den einzelnen Anweisungen im Folgenden unter Ziff. IV. B. 3. d. (3)). Die Feststellungen zu den Auszahlungen im Januar 2016 durch die Angeklagte B. beruhen zunächst ebenfalls auf der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:42:10, an die Angeklagte B.. So heißt es in der E-Mail, dass sie, die Angeklagte B., die Zahlungen ausgeführt habe. Dies hat die Zeugin CV. auch bestätigt. So hat sie – zunächst unabhängig von der E-Mail vom ##.02.2016 – allgemein angegeben, dass Überweisungen zunächst von der Angeklagten B. ausgeführt worden seien. Zudem hat sie sodann auf Vorhalt der E-Mail vom ##.02.2016, 11:42:10, nochmals ausdrücklich erklärt, dass diese Zahlungen durch die Angeklagte B. ausgeführt worden seien. Dies ist auch glaubhaft, zumal in der nachfolgenden E-Mail der Zeugin CV. vom ##.05.2016, 09:07, an den Angeklagten L. nur von den Zahlungsanweisungen und nicht mehr der Ausführung der Zahlungen als solche die Rede ist. Entsprechendes lässt sich auch den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnehmen. Die Angeklagte B. hat jedenfalls erklärt, dass zu Beginn auch Auszahlungen durch sie oder ihren Mann erfolgt seien. Auch der Angeklagte L. hat angegeben, dass die ersten Überweisungen nicht von Frau CV. ausgeführt worden seien, diese habe er gemacht. Zugleich hat er eingeräumt, dass es auch sein könne, dass die ersten Überweisungen seine Frau getätigt habe. Wegen der Einzelheiten zu den Auszahlungen an Firma Y. und DI. wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (a) und (b) Bezug genommen. Dass die Angeklagten B. und L. die Zahlungsanweisungen nicht prüften, sondern die Zahlungen ohne weitere Nachfrage ausgeführt wurden, beruht zunächst auf der Einlassung der Angeklagten B.. Diese hat hinsichtlich der Weiterleitung der Zahlungsanweisung vom ##.02.2016 betreffend die Firma Y. angegeben, dass sie die Zahlungsanweisung inhaltlich nicht geprüft habe. Ferner hat sie erklärt, dass bezüglich der Rechnungen und Überweisungen ONECOIN immer gesagt habe, welche bezahlt werden sollten, und das habe man so gemacht. Ferner hat sie angegeben, dass die Firma V. bloß Dienstleister gewesen sei und ONECOIN der Kunde. Durch die Firma V. habe keine Prüfung stattgefunden, ob das alles richtig sei. Entsprechendes ließ sich der Einlassung des Angeklagten L. entnehmen. So hat dieser bezüglich der von ihm ausgeführten Überweisung von 33,4 Millionen Euro am ##.03.2016 angegeben, dass so die Anweisung gewesen sei. CA. habe gewollt, dass das Geld an Firma D. überwiesen werde. Das sei Geld von ONECOIN gewesen. Er habe nicht nachgefragt. Auch darin zeigt sich, dass die Zahlungsanweisungen ohne Weiteres entsprechend der Anweisung ausgeführt wurden. Dass den Zahlungsanweisungen kein Verwendungszweck zu entnehmen war, konnte ebenfalls anhand der Einlassung der Angeklagten B. nachvollzogen werden. So hat diese eingeräumt, dass sie sich nicht daran gestört habe, dass in den Anweisungen kein Verwendungszweck benannt gewesen sei. Sie habe sich keine Gedanken dazu gemacht, dass das mit dem Verwendungszweck merkwürdig sei. Dies deckt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten L., der angegeben hat, dass als Verwendungszweck „on instructions CA.“ verwendet worden sei. Ferner hat er erklärt, dass seine Frau bei den ersten Überweisungen ihn gefragt habe, was sie als Verwendungszweck schreiben solle. Da er auch erste Überweisungen auf Anweisung von CA. durchgeführt habe, sei als Verwendungszweck „on instructions CA.“ verwendet worden. Auch darin zeigt sich, dass den Zahlungsanweisungen kein Verwendungszweck zu entnehmen war. Wegen der Einzelheiten bezüglich einzelner Zahlungsanweisungen wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (a) – (f), 7. b. (1) Bezug genommen. Die Feststellungen zur Anweisung der Zeugin CV. und die Übernahme der Ausführung der Zahlungen durch die Zeuginnen CV. und DA. beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin CV.. Diese hat nachvollziehbar erläutert, dass die Zahlungsabwicklung, nachdem zunächst die Angeklagte B. die Überweisungen durchgeführt habe, durch sie und die Zeugin DA. übernommen worden seien. Am Anfang habe sich das noch einspielen müssen. Die Zahlungen hätten immer recht schnell ausgeführt werden müssen. Es habe zu lange gedauert, sich immer ein „OK“ einzuholen. Es habe dann die allgemeine Anweisung gegeben, die Zahlungen auch bei größeren Summen auf Anweisung von ONECOIN auszuführen. Auch die Zahlungen habe sie nicht zu prüfen gehabt. Sie habe nur die Zahlungen ausführen müssen. Der Kunde habe gut bedient werden sollen. Zudem sei es Geld von ONECOIN gewesen. Die Anweisungen von ONECOIN seien am Anfang von der Angeklagten B. oder dem Angeklagten L. weitergeleitet worden. Irgendwann sei das System aufgebaut gewesen, dann hätten sie die Anweisung in der Regel von DD. erhalten und die Angeklagte B. sei in Kopie gewesen. Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit der Einlassung der Angeklagten B.. Zum einen hat die Angeklagte angegeben, dass die Zeugin CV., und später die Zeugin DA., die Überweisungen selbstständig gemacht hätten und es in Ordnung gewesen sei, dass diese die Überweisungen ohne Rücksprache ausgeführt hätten. Auch seien die Mitarbeiterinnen angewiesen worden, die Überweisungen schnell auszuführen. Soweit die Angeklagte B. dabei angegeben hat, an konkrete Gespräche keine Erinnerung mehr zu haben, steht dies dem nicht entgegen, zumal die Angaben der Zeugin und die Einlassung der Angeklagten hinsichtlich der Anweisung insoweit übereinstimmend sind. Zudem spiegelt sich insoweit auch die Einlassung der Angeklagten B. und des Angeklagten L. wider, als auch durch diese eine Prüfung der Anweisungen nicht vorgenommen, sondern die Anweisungen ohne Weiteres ausgeführt wurden. Soweit die Angeklagte B. jedoch angegeben hat, dass es keine konkrete Absprache mit ONECOIN gegeben habe, dass die Mitarbeiterinnen direkt angeschrieben wurden, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Es ist nicht glaubhaft, dass es diesbezüglich keine Absprache mit ONECOIN gab. So hat bereits die Zeugin CV. auf Vorhalt einer E-Mail vom ##.12.2015, 09:15:48, erklärt, dass DD. mitgeteilt worden sei, dass sie und die Mitarbeiterin CW. ebenfalls angeschrieben werden sollten, und zuvor die Zahlungsanweisungen nur an den Angeklagten L. gegangen seien. Zum anderen sind die ersten Überweisungen im Wesentlichen durch die Angeklagte B. durchgeführt worden, wobei die Zahlungsanweisungen an den Angeklagten L. gerichtet waren. Dass CA. bzw. deren Mitarbeiterinnen sich sodann selbstständig ohne Rücksprache mit dem Angeklagten L. oder der Angeklagten B. an die Mitarbeiterinnen der Firma V. gewandt hätten, damit diese die Zahlungen ausführen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte L. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag mit ONECOIN der zuständige Ansprechpartner sowohl für die Mitarbeiterinnen der Firma V. als auch von CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen war. Zugleich decken sich die Angaben der Zeugin CV. mit der E-Mail der Angeklagten B. vom ##.02.2016, 11:04. Mit dieser leitete die Angeklagte B. eine Zahlungsanweisung über fünf Millionen Euro an die Firma Y. an die Zeugin CV. weiter. In der E-Mail der Angeklagten B. heißt es dazu lediglich „Bitte zahlen und ablegen“. Anhand dieser E-Mail sowie der Auszahlungen konnte auch der Zeitpunkt, zu dem die allgemeine Anweisung zu den Auszahlungen an die Mitarbeiterinnen erteilt wurde, nachvollzogen werden. Während im Januar 2016 die Überweisungen – wie sich der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:42:10, sowie den Angaben der Zeugin CV. entnehmen lässt – noch durch die Angeklagte B. ausgeführt wurden, kam es in der Folgezeit zu einem Übergang. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Auszahlungen, mit einzelnen Ausnahmen, durch die Zeuginnen CV. und DA. ausgeführt. Insoweit wird hinsichtlich der Ausführung der einzelnen Zahlungen auf die Ausführungen unter Ziff. IV B. 3. d. (3) (a) – (f), 7. b. (1) Bezug genommen. Die Ausführungen der Zahlungen durch die Zeugin DA. konnten zugleich anhand deren Angaben nachvollzogen werden. Auch diese hat geschildert, dass die Auszahlungen ausgeführt worden seien, wenn es eine Aufforderung von ONECOIN gegeben habe, wobei alles habe festgehalten werden müssen. Die Aufforderungen seien in der Regel von DD. gekommen. Wenn ihr Name in den Ausdrucken zu den Überweisungen bei den Banken angeführt werde, sei die Überweisung auch durch sie ausgeführt worden. Dabei hatte die Zeugin nach ihren Angaben keine Erinnerung mehr daran, ob es eine Grenze bei der Höhe des Betrages gegeben habe, bei dem sie hätte nachfragen müssen. Auch hat sie angegeben, nicht mehr sagen zu können, ob sie dann mit der Angeklagten B. Rücksprache gehalten hätte oder nicht auch eine Mitteilung der Zeugin CV. ausgereicht hätte, da sie davon ausgegangen wäre, dass diese sich rückversichert hätte. Sie könne sich nur noch erinnern, dass alles dokumentiert worden sei. Auch hierin zeigt sich, dass die Überweisungen ohne weitere Prüfung auf Anweisung von ONECOIN ausgeführt werden sollten. Schon die Höhe der auch von der Zeugin DA. einzelnen ausgeführten Überweisungen von bis zu fünf Millionen Euro sowie das Gesamtvolumen der von der Zeugin DA. ausgeführten Überweisungen zeigen dies. Dass die Angeklagte B., wenngleich der Angeklagte L. als Ansprechpartner für Fragen in Angelegenheiten zwischen der Firma V. und ONECOIN zuständig war, die Mitarbeiterinnen CV. und DA. anwies, sie als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren, ergibt sich aus Folgendem: So hat zum einen die Zeugin CV. nachvollziehbar erläutert, dass sie, wenngleich der Angeklagte L. in der Regel die Anweisungen erteilt habe, sie immer auch die Angeklagte B. habe informieren müssen und diese auch informiert habe. Die Angeklagte B. sei ihre Chefin, ihre direkte Vorgesetzte gewesen. Zwar habe der Angeklagte L. meist entschieden, aber es sei die Anweisung gewesen, die Angeklagte B. immer zu informieren. Diese Angaben sind nachvollziehbar. Zum einen hatte die Angeklagte B. als Geschäftsführerin ersichtlich ein Interesse daran, über alle Vorgänge im Zusammenhang mit ONECOIN, zumal es um Zahlungen in Millionenhöhe ging, informiert zu sein. Zum anderen haben die Zeuginnen CV. und DA. übereinstimmend angegeben, dass und in welcher Form alles dokumentiert und festgehalten werden musste. Diese Dokumentation und Aufbewahrung geht – wie sich aus der Einlassung der Angeklagten B. ergibt – auf eine Anweisung der Angeklagten B. zurück. Auch anhand dessen zeigt sich, dass nach dem Willen der Angeklagten B. alles nachgehalten werden musste, und die Angeklagte B. ein Interesse an vollumfänglichen Informationen bei Vorgängen rund um die Firma V. hatte. Die Angaben der Zeugin CV. können auch an verschiedentlichem E-Mail-Verkehr nachvollzogen werden. Im Zusammenhang mit der Auszahlung an DJ. (Einzelheiten hierzu unter IV. B. 3. d. (3) (c)) wandte sich die Zeugin CV. mit E-Mail vom ##.03.2016, 16:38, unmittelbar an die Angeklagte B., um informiert zu werden, wie sie weiter verfahren solle. Auch im Zusammenhang mit der Zahlung einer Rechnung an die Firma ZP. auf Anweisung von ONECOIN wandte sich die Zeugin CV. mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:08, ausdrücklich an die Angeklagte B., um zu erfahren, wie sie damit umgehen solle. Wenngleich in beiden Fällen sich die Zeugin unmittelbar an die Angeklagte B. wandte, erteilte in beiden Fällen ausweislich der E-Mail vom ##.03.2016, 02:57, bzw. ##.05.2016, 09:58, nachfolgend der Angeklagte L. die Anweisung, wie weiter zu verfahren sei (soweit hinsichtlich der E-Mails vom ##.03.2016 deren chronologische Reihenfolge ausweislich der Zeitstempel im Header dabei nicht zu passen scheinen, konnte anhand des Aufbaus der E-Mails deren Reihenfolge aber ohne Weiteres nachvollzogen werden). Dies deckt sich letztlich mit der Einlassung der Angeklagten B., soweit diese angab, dass bei inhaltlichen Dingen bzw. dem Grund für Rechnungen oder Schreiben auch immer ihr Mann der Ansprechpartner gewesen sei, sie das dann weitergeleitet habe, wenn sie das nicht habe beantworten können, oder ihr Mann, wenn er in Kopie gewesen sei, die Dinge häufig direkt beantwortet habe. Auch insoweit zeigt sich, dass – wenngleich der Angeklagte L. in Bezug auf ONECOIN bei inhaltlichen Dingen die Anweisungen erteilte – die Angeklagte B. als Geschäftsführerin der Firma V. von den Mitarbeiterinnen über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt wurde. Dass die Mitarbeiterinnen CV. und DA. bei den Überweisungen zunächst ebenfalls in der Regel den Verwendungszweck „instructions CA.“ bzw. „on instructions CA.“ verwendeten, konnte anhand des Vermerks von RBe GC. vom ##.01.2017 zur Auswertung des Kontos bei der Bank DD nachvollzogen werden. Im Übrigen haben die Zeuginnen CV. und DA. dies übereinstimmend bestätigt. Soweit die Zeugin DA. dabei angegeben hat, dass sie glaube, dass „on instructions CA.“ nicht der grundsätzliche Verwendungszweck gewesen sei, steht dies nicht entgegen. Die Überweisungen bis zur Anweisung von DD. vom ##.04.2016, bei zukünftigen Überweisungen nicht mehr „instructions CA.“ zu verwenden, führte nach Übernahme der Überweisungen durch die Zeuginnen CV. und DA. in den ganz überwiegenden Fällen die Zeugin CV. aus. Erst in der Folgezeit übernahm die Zeugin DA. die Ausführung von Überweisungen, wobei der Verwendungszweck „on instructions CA.“ nicht mehr zur Anwendung kam. Demgemäß kann auch nachvollzogen werden, weshalb in der Erinnerung der Zeugin DA. dieser nicht der grundsätzliche Verwendungszweck gewesen sein soll. Die Feststellungen zur Anweisung vom ##.04.2016 durch DD. beruhen zum einen auf einer E-Mail von DD. an die Zeugin CV. und die Angeklagte B. vom ##.04.2016, 09:24:40. In dieser heißt es, dass in Zukunft im Verwendungszweck nicht mehr „instructions CA.“ angeführt werden solle. Des Weiteren beruht dies auf der weiteren E-Mail der Angeklagten B. vom ##.04.2016, 14:55:56, mit der diese die E-Mail von DD. an den Angeklagten L. weiterleitete und diesen fragte, ob das mit CA. abgesprochen sei. Zudem hat die Angeklagte B. bestätigt, dass sie ihren Mann dazu gefragt habe. Auch der Angeklagte L. hat diesbezüglich erklärt, dass er mit seiner Frau darüber gesprochen habe. Soweit aber die Angeklagte B. angegeben hat, dass sie nicht mehr wisse, was ihr Mann gesagt habe, und der Angeklagte L. erklärt hat, dass er seiner Frau nur gesagt habe, dass mit ihm wegen des Verwendungszwecks nichts besprochen worden sei, er ansonsten aber nichts mit seiner Frau besprochen habe und er nicht wisse, was sodann verwendet worden sei oder ob es dazu eine Anweisung gegeben habe, sind diese Einlassungen nicht glaubhaft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei den Überweisungen ganz überwiegend „on instructions CA.“ bzw. „instructions CA.“ verwendet worden. Zudem ist dieser Verwendungszweck letztlich auf den Angeklagten L. zurückzuführen, der diesen der Angeklagten B. mitteilte. Ab diesem Zeitpunkt hat dieser Verwendungszweck hingegen keine Anwendung mehr gefunden. Zudem haben sowohl der Angeklagte L. als auch die Angeklagte B. – wie sich auch aus der E-Mail der Angeklagten B. vom ##.04.2016, 14:55:56, ergibt – eingeräumt, darüber gesprochen zu haben. Dass die Mitarbeiterinnen CV. und DA. in der Folgezeit aber ohne Anweisung selbstständig andere Verwendungszwecke ausgewählt hätten, ist völlig fernliegend. So hat die Zeugin CV. glaubhaft erklärt, dass sie, wenn sie Fragen zu E-Mails gehabt habe, bei der Angeklagten B. oder dem Angeklagten L. nachfragt habe. Auf Vorhalt der E-Mail vom ##.04.2016, 09:24:40, hat sie weitergehend erläutert, dass sie sich nicht mehr daran erinnere, ob der Betreff danach geändert worden sei. Sie gehe aber davon aus, dass reagiert worden sei. Auf weiteren Vorhalt zu den nachfolgend herangezogenen Verwendungszwecken bei Zahlungen an Firma Ä., die am ##.04.2016 bzw. ##.04.2016 und damit kurz nach der Anweisung vom ##.04.2016 durchgeführt wurden, hat die Zeugin ferner angegeben, dass das dann von B. oder L. gekommen sein müsse. Ihr sei dann so die Anweisung erteilt worden. Von wem genau, könne sie aber nicht mehr sagen. Eine Anweisung zum Verwendungszweck allein von DD. hätte sie jedenfalls nicht akzeptiert, zumal sie hinsichtlich des Verwendungszwecks von den Chefs eine Anweisung gehabt habe. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin DA. insoweit angegeben hat, wegen des Verwendungszwecks in der Regel bei DD. nachgefragt zu haben. Jedenfalls im Hinblick auf eine von der Zeugin DA. durchgeführte Zahlung unter dem ##.06.2016 konnte dies anhand einer E-Mail der Zeugin DA. an DD. vom ##.06.2016, 12:16, nachvollzogen werden. Zugleich hat die Zeugin aber angegeben, dass der Verwendungszweck für die Anweisung von ONECOIN mitgeteilt worden sei. Dies war ausweislich der Zahlungsanweisungen aber nur in ganz einzelnen Ausnahmen der Fall. Darüber hinaus hat die Zeugin DA. angegeben, dass sie bei Fragen zu den Zahlungen bei der Angeklagten B. oder der Zeugin CV. nachgefragt hätte. Die Kammer kann insoweit nur annehmen, dass die Erinnerung der Zeugin DA. angesichts des Zeitablaufs insoweit teilweise verschwommen ist, ohne dass die Angaben der Zeugin DA., zumal sie sich im Übrigen anhand weiterer Beweismittel nachvollziehen ließen, insgesamt unglaubhaft gewesen wären. (1) Wechsel der Konten Die Feststellungen zu den Einzahlungen mit abweichendem Zahlungsempfänger bei der Bank DD ab dem ##.12.2015, dem Schreiben der Bank DD sowie dem anschließenden Gespräch vom ##.12.2015 und der Auflösung der Kontoverbindung zum ##.03.2016 beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten L., der angegeben hat, dass es zu Problemen bei Einzahlungen gekommen sei, da Einzahler als Zahlungsempfänger nicht Firma V., sondern ONECOIN angeben hätten, was habe geändert werden müssen. Es habe Mitte Dezember 2015 ein Treffen bei der Bank DD gegeben. Man habe sich auf die Auflösung der Geschäftsbeziehung zum ##.03.2016 geeinigt. Zweifel an den Angaben des Angeklagten bestehen für die Kammer insoweit nicht. Zum einen werden diese durch das Schreiben der Bank DD vom ##.12.2015 gestützt, mit dem die Bank DD monierte, dass in dem neu eröffneten Konto vermehrt Zahlungen eingingen, bei denen der Zahlungsempfänger und der Kontoinhaber voneinander abwichen, wodurch die Identität des Kontoinhabers verfälscht werde. Dies hat im Weiteren die Zeugin CV. bestätigt, die auf Vorhalt des Schreibens der Bank DD vom ##.12.2015 erklärt hat, dass der handschriftliche Vermerk „Kontozusatz entfernt (##.12.15) -> Inhaber: Firma V.“ von ihr stamme. Es habe irgendwelche Abweichungen bei den Einzahlungen gegeben, auch wenn sie sich nicht mehr konkret erinnere. Ferner konnte die Einlassung des Angeklagten L. anhand zweier E-Mails des Angeklagten L. vom ##.12.2015 nachvollzogen werden. Einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.12.2015, 14:02, an CA. konnte entnommen werden, dass unmittelbar zuvor ein Gespräch bei der Bank DD stattgefunden hatte und seitens der Bank erklärt worden war, dass bei der Angabe der Kontoverbindung auf der Website von ONECOIN klargestellt sein müsse, dass es sich um ein Konto der Firma V. handele. Einer E-Mail des Angeklagten L. an CA. vom ##.12.2015, 19:26, konnte ferner entnommen werden, dass es unmittelbare Kontaktaufnahmen von Kunden an die Bank wegen Problemen mit den Überweisungen gab. All dies deckt sich auch mit Angaben des Zeugen DF., wie sie der verlesenen Niederschrift über seine Vernehmung vom ##.09.2017 entnommen werden konnten. Der verlesenen Vernehmung konnte ebenfalls entnommen werden, dass es Anrufe von Kunden im Servicebereich gab, ein Gespräch am ##.12.2015 stattfand, die Probleme mit den Zahlungen im Rahmen des Gesprächs erläutert wurden und man sich auf die Auflösung der Geschäftsverbindung zum ##.03.2016 einigte. Die Feststellungen zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX durch die Angeklagte B. und zu dem Gespräch vom ##.03.2016 zwischen dem Zeugen DG. und den Angeklagten B. und L. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen DG.. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, wie es zu dem Gespräch in den Räumlichkeiten der Firma V. in G gekommen sei. Auch hat er dargelegt, mit wem er das Gespräch geführt habe, was Gegenstand des Gesprächs gewesen sei und welche Angaben die Angeklagten B. und L. zur Geschäftstätigkeit der Firma V. gemacht hätten. Der Zeuge hat dabei auch nachvollziehbar erläutert, dass er während des Termins handschriftlich Notizen gefertigt habe. Diese habe er sodann im Anschluss ins System eingetragen und am ##.03.2016 ausgedruckt. Dies sei jedenfalls anhand der Aufzeichnungen, die er bei seiner Vernehmung mitführte, anhand des Aufdrucks des Datums und der Uhrzeit ersichtlich. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge unzutreffende Angaben gemacht hätte. Vielmehr werden die Angaben des Zeugen durch die Einlassungen der Angeklagten L. und B. bestätigt. Die Angeklagte B. hat ausdrücklich eingeräumt, dass ONECOIN als Kunde nicht genannt worden sei. Auch der Einlassung des Angeklagten L. kann entnommen werden, dass ONECOIN als Kunde nicht benannt wurde und auch im Übrigen die Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN nicht Gegenstand der Vorstellung der Tätigkeiten der Firma V. durch die Angeklagten B. und L. war. Zudem kann dies auch anhand der E-Mail der Angeklagten B. vom ##.03.2016, 20:11, an den Zeugen DG. nachvollzogen werden. Auch in dieser wird ONECOIN und die Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN mit keinem Wort erwähnt, aber zugleich auf das Treffen in G und die dortigen Erläuterungen Bezug genommen. Soweit es bei dem Treffen Erläuterungen zu ONECOIN und den Tätigkeiten der Firma V. für ONECOIN gegeben hätte, hätten folglich auch in der E-Mail Ausführungen zu ONECOIN erfolgen müssen. Soweit die Angeklagten B. und L. erklärt haben, sie hätten ONECOIN nicht bewusst verschwiegen und hierüber habe es zwischen ihnen auch keine Absprache gegeben, ist die Kammer diesen Einlassungen nicht gefolgt. Das bei der Bank XX eröffnete Konto diente allein dazu, weiterhin entsprechend des Service Agreements mit der ONECOIN., Dubai, Überweisungen von Mitgliedern von ONECOIN entgegenzunehmen. Das Konto hatte mit den von der Firma V. für Firma T. noch fortgeführten Tätigkeiten keinerlei Berührungspunkte. Bei wahrheitsgemäßer Erläuterung der Tätigkeiten der Firma V., um mitzuteilen, wofür das Konto benötigt werde, hätte erklärt werden müssen, dass das Konto einzig für die Entgegennahme von Überweisungen von Mitglieder von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete diene und die Gelder sodann auf Anweisung von ONECOIN ins Ausland weitergeleitet würden. Hierzu fehlt es aber – wie sich den Angaben den Zeugen DG. und auch den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnehmen lässt – an jeglicher Angabe. Vielmehr wurden Tätigkeiten der Firma V. vorgestellt, die mit der Eröffnung des Kontos in keinerlei Zusammenhang standen. Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Angeklagte L. erklärt hat, es habe nichts zu vermeiden gegeben, da der Bank innerhalb der ersten Überweisungen bekannt gewesen sein müsste, dass die Gelder für ONECOIN entgegengenommen würden, und die Angeklagte B. angegeben hat, dass allein die Verwendungszwecke und die Gespräche mit Frau CV. den Mitarbeitern der Bank klargemacht hätten, dass es um ONECOIN und damit um eine Kryptowährung geht. Denn wenn dies der Bank bzw. den Mitarbeitern so oder so bekannt würde, ist nicht erklärlich, wieso dann nicht bereits bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. vollumfänglich über die Dienstleistungen der Firma V. für ONECOIN aufgeklärt, sondern stattdessen andere, mit dem Konto nicht im Zusammenhang stehende Dienstleistungen vorgestellt wurden. Dies lässt allein den Schluss zu, dass bewusst nicht über die Dienstleistungen für ONECOIN aufgeklärt werden sollte, um erst einmal an ein neues Konto zu gelangen. Dies zeigt sich letztlich auch in der E-Mail der Angeklagte B. vom ##.03.2016, 20:11, an den Zeugen DG. auf die vorangehende E-Mail des Zeugen DG. vom ##.03.2016, 08:10. Der Zeuge DG. hat insoweit glaubhaft angegeben, dass nach wenigen Tagen auf einmal ein Betrag von 60 Millionen Euro auf dem Konto eingegangen sei. Das habe nicht zu dem gepasst, was besprochen worden sei. Deswegen habe er nach den Hintergründen gefragt. In der E-Mail des Zeugen DG. heißt es zu den auf das mittlerweile eröffnete Konto bei der Bank XX überwiesenen 60 Millionen Euro „Wer ist Eigentümer?“ „Sind die 60 M EUR Eigentum der Firma V.?“ „Oder hat ein Dritter Ansprüche auf den Geldbetrag?“ „Was ist die Herkunft des Geldes/ wie wurde es erwirtschaftet?“ Anstatt wahrheitsgemäß die konkret gestellten Fragen zu beantworten und die Dienstleistungen für ONECOIN und die Herkunft der Gelder zu schildern, findet sich in der E-Mail der Angeklagten B. an den Zeugen DG. nicht ein Wort zu ONECOIN, obwohl die Gelder allein aus der Bereitstellung des Kontos für die Entgegennahme von Überweisungen von Mitgliedern von ONECOIN diente. Vielmehr wird wiederum auf Dienstleistungen für verschiedene Klienten und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen Bezug genommen. So heißt es: „ Der Ursprung dessen, wie in unserem Meeting erklärt, ist von den jeweiligen Mitgliedern oder Affiliates/Partnern unserer Klienten.“ Das Geld werde den jeweiligen Mitgliedern/Partnern auf deren persönliche online E-Wallets aufgeladen, um Käufe in den jeweiligen Shops mit den jeweiligen Angeboten zu tätigen, etwa beispielshaft um in den mehr als 6.300 Onlineshops oder weltweite Deals (wie Groupon) oder Ausbildungsprogramme käuflich zu erwerben. Diese ersichtlich unzutreffenden Angaben können nur bewusst getätigt werden. So hat der Zeuge DG. ganz konkrete Fragen gestellt, die offenkundig unzutreffend beantwortet wurden. Auch dies lässt – zumal mit Blick auf das vorangehende Gespräch mit dem Zeugen DG. – allein den Schluss zu, dass bewusst unzutreffende Angaben gemacht wurden. Dies wird auch nochmals in der Einlassung der Angeklagten B. deutlich, die erklärt hat, dass sich die in der E-Mail benannten 6.300 Onlineshops auf Firma T. bezögen. Das Konto hatte jedoch mit Firma T. keinerlei Berührungspunkte. Insgesamt zeigt sich darin auch, dass die Angeklagten B. und L. dies zuvor abgesprochen haben. Zum einen hat die Angeklagte B. eingeräumt, dass sie die E-Mail vom ##.03.2016 zusammen mit dem Angeklagten L. geschrieben habe. Der Angeklagte L. hat dies ebenfalls bestätigt. Wenn die E-Mail aber gemeinsam verfasst wurde und dabei ganz ersichtlich unzutreffende Angaben gemacht wurden, ist auszuschließen, dass die Angeklagten dies nicht vereinbart haben. Gleiches gilt für das vorangehende Gespräch mit dem Zeugen DG.. Es ist völlig lebensfremd und unglaubhaft, dass die Angeklagten B. und L. ohne vorherige Absprache unzutreffender Weise die Tätigkeiten der Firma V., die für die Eröffnung des Kontos bei der Bank XX völlig irrelevant waren, bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. darstellten und die Dienstleistungen für ONECOIN, die den alleinigen Grund für die Eröffnung des Kontos bildeten, verschwiegen. Dass die Angeklagten B. und L. die Kontoverbindung der Firma V. bei der Bank XX CA. zur Verfügung stellten, konnte – wenngleich nicht festgestellt werden konnte, auf welchem Weg dies geschah – auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt werden, die jeweils die allgemeine Tätigkeit der Firma V. und die Bereitstellung der Konten durch die Firma V. eingeräumt haben. Dass die Bereitstellung dabei entweder ohne Kenntnis oder ohne Billigung durch den Angeklagten L. oder durch die Angeklagte B. erfolgt wäre, ist schon unter Berücksichtigung des gemeinsamen Gesprächs zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX am ##.03.2016 sowie der anschließend gemeinsam verfassten E-Mail unter dem ##.03.2016, aber auch insgesamt angesichts des gemeinsamen Betriebs der Geschäfte der Firma V. im Zusammenhang mit dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, ausgeschlossen. Zugleich konnte die Bereitstellung des Kontos durch die Angeklagten B. und L. darauf gestützt werden, dass ab dem ##.03.2016 auf dem Konto der Firma V. bei der Bank XX Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eingingen, auf dem Konto bei der Bank DD ab dem ##.04.2016 nur noch ganz vereinzelt Gutschriften zu verzeichnen waren und das Konto bei der Bank DD zum ##.04.2016 geschlossen wurde. Die Eingänge der Überweisungen ab dem ##.03.2016 konnten dabei anhand der Ausführungen des Zeugen FY., der die Konten der von der Firma V. für ONECOIN geführten Konten ausgewertet hat, nachgehalten werden. Die vereinzelten Eingänge auf dem Konto bei der Bank DD und die Schließung des Kontos bei der Bank DD konnten dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk von RBe GC. vom ##.01.2017 zur Auswertung des Kontos bei der Bank DD entnommen werden. Die Feststellungen zur Geldwäscheverdachtsanzeige durch die Bank XX und die Kündigung des Kontos seitens der Bank XX konnten ebenfalls den glaubhaften Angaben des Zeugen DG. entnommen werden, der nachvollziehbar erläutert hat, dass die Antworten in der E-Mail vom ##.03.2016, 20:11, nicht zufriedenstellend gewesen seien und er schon am ##.03.2016 einen Warnhinweis von der Compliance-Abteilung erhalten habe. Seitens der Compliance-Abteilung sei sodann vorgegeben worden, die Kontoverbindung ohne weitere Begründung zu kündigen. Die erstattete Geldwäscheverdachtsanzeige sei den Angeklagten B. und L. nicht mitgeteilt worden. Die Kündigung zum ##.06.2016 ohne weitere Angabe von Gründen konnte auch der verlesenen Kündigung der Bank XX vom ##.04.2016 entnommen werden. Dies deckt sich darüber hinaus mit der Einlassung der Angeklagten B., soweit diese eingeräumt hat, dass es sein könne, dass die Bank XX bereits am ##.04. gekündigt habe, und dass die Bank ihr gegenüber – auch auf Nachfrage – keine Begründung für die Auflösung des Kontos genannt habe. Die Feststellungen zur Eröffnung des Kontos bei der Bank WW durch die Angeklagte B. und zu dem Gespräch zwischen der Zeugin DH. und der Angeklagten B. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin DH.. Diese hat nachvollziehbar geschildert, dass die Angeklagte B. zur Eröffnung eines Kontos zu einem Termin erschienen sei. Ferner hat sie nachvollziehbar angegeben, dass sie die verschiedenen Geschäftsmodelle der Bank WW vorgestellt habe, wofür die Angeklagte B. sich entschieden habe und welche Angaben die Angeklagte B. zu der Geschäftstätigkeit der Firma V. gemacht habe. Darüber hinaus hat sie auch nachvollziehbar mitgeteilt, dass die Angeklagte keinerlei Angaben zu ONECOIN gemacht und auch nicht mitgeteilt habe, dass nur kurz zuvor das Konto bei der Bank XX gekündigt worden sei. Die einzelnen Daten zu dem sodann eröffneten Konto hat die Zeugin unter Vorhalt der bei der Firma V. aufgefundenen Vertragsunterlagen im Einzelnen erläutert. Die Angaben der Zeugin DH. sind glaubhaft. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin unzutreffende Angaben gemacht hätte. Zum einen deckt sich dies mit der Darstellung der Angeklagten B. und L. gegenüber dem Zeugen DG.. Zum anderen hat die Angeklagte B. eingeräumt, dass sie auch gegenüber der Zeugin DH. keine Angaben zu ONECOIN gemacht und auch nicht mitgeteilt habe, dass das Konto bei der Bank XX gekündigt worden sei. Soweit die Angeklagte B. aber weiter – entgegen der Ausführungen der Zeugin DH. – angegeben hat, dass es auch um „Finanzhandling“ gegangen sei, ist dies nicht glaubhaft. Diesbezüglich hat die Zeugin DH. nachvollziehbar erläutert, dass es nicht um die Abwicklung von Zahlungsverkehr gegangen sei. In einem derartigen Fall hätten andere Risiken bestanden und es wäre eine andere Prüfung notwendig gewesen. In diesem Fall hätte sie die Angeklagte B. direkt an die Bank WW verwiesen. Sie sei dafür nicht der richtige Ansprechpartnerin gewesen. Im Übrigen wäre dies dann auch nicht mit dem Geschäftszweck, wie er für sie aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich gewesen sei, vereinbar gewesen. Dies zeigt sich auch im Vergleich zu den Angaben gegenüber dem Zeugen DG.. Auch aus den Angaben diesem gegenüber zeigt sich, dass es nicht um Zahlungsdienstleistungen, wie von der Firma V. für ONECOIN ausgeführt, ging, sondern allenfalls um etwaige Zahlungsabwicklungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Shops, in denen die Mitglieder Käufe tätigen können. Insoweit ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin DH. davon sprach, dass es um Dienstleistungen im Bereich Onlinemarketing und damit im Zusammenhang stehende Abwicklungen gegangen sei. Dies lässt sich im Übrigen auch mit dem Gegenstand des Unternehmens, wie er dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die Firma V. vom ##.04.2016 entnommen werden konnte, in Einklang bringen, als es dort heißt: „Leistungen von Diensten, insbesondere Serviceleistungen aller Art für in- und ausländische Unternehmen im Bereich Direktvertrieb, Multi Level Marketing und jede andere Vertriebsform.“ Dass die Angeklagten B. und L. die Kontoverbindung der Firma V. bei der Bank WW CA. zur Verfügung stellten, konnte – wenngleich auch insoweit nicht festgestellt werden konnte, auf welchem Weg dies geschah – die Kammer den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnehmen, die jeweils die allgemeine Tätigkeit der Firma V. und die Bereitstellung der Konten durch die Firma V. eingeräumt haben. Dass die Bereitstellung dabei ohne Kenntnis oder ohne Billigung durch den Angeklagten L. oder durch die Angeklagte B. erfolgt wäre, ist unter Berücksichtigung des gemeinsamen Betriebs der Geschäfte der Firma V. im Zusammenhang mit dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, ausgeschlossen. Zwar führte das Gespräch zur Eröffnung des Kontos bei der Bank WW allein die Angeklagte B.. Allerdings hatten die Angeklagten B. und L. – wie bereits dargelegt – vor dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zuvor abgesprochen, welche Angaben zur Geschäftstätigkeit der Firma V. erfolgen sollten, und die anschließende E-Mail unter dem ##.03.2016 gemeinsam verfasst. Angesichts des auch in der Folgezeit fortgesetzten gemeinsamen Betriebs der Firma V. und der Übernahme jeweils verschiedener Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, wäre es daher lebensfremd, anzunehmen, dass die Angeklagte B. das Konto bei der Firma V. bei der Bank WW eröffnet hätte, ohne dies mit dem Angeklagten L. zu besprechen und zu klären, welche Angaben zum Geschäftsmodell der Firma V. gemacht werden sollten, und dass die Bereitstellung der Kontodaten nicht auf einer gemeinsamen Entscheidung beruhte. Die Bereitstellung der Kontodaten konnte auch daraus geschlossen werden, dass ab dem ##.06.2016 auf dem Konto bei der Bank WW Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eingingen und das Konto bei der Bank XX am ##.06.2016 geschlossen wurde, wobei bis zur Schließung weiterhin Überweisungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eingingen. Die Eingänge der Überweisungen auf dem Konto bei der Bank WW ab dem ##.06.2016 sowie die weiteren Überweisungen auf das Konto bei der Bank XX konnten dabei anhand der Ausführungen des Zeugen FY., der die Konten der von der Firma V. für ONECOIN geführten Konten ausgewertet hat, nachgehalten werden. Zudem hat dies auch die Zeugin DH. bestätigt. Die Feststellungen zur Geldwäscheverdachtsanzeige durch die Bank WW und die Kündigung des Kontos seitens der Bank WW konnten ebenfalls anhand der glaubhaften Angaben der Zeugin DH. getroffen werden. Diese hat nachvollziehbar erläutert, dass sie sich über die erste Überweisung einer Großsumme von drei Millionen Euro, bei der es sich wohl um eine Umbuchung gehandelt habe, gewundert habe. Zudem sei es ganz schnell zu viel Zahlungsverkehr gekommen. Das habe nicht zu den Erklärungen der Angeklagten B. im Gespräch über die Eröffnung des Kontos gepasst. Recht schnell habe sie auch von Beschwerden auf Social Media-Kanälen zu ONECOIN erfahren. Sie selbst habe aber keine Prüfung zu ONECOIN vorgenommen. Aus B sei ihr dann mitgeteilt worden, dass eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet worden sei und das Konto gekündigt werden solle. Es sei dann auch direkt ohne die Nennung von Gründen gekündigt worden. Über die Geldwäscheverdachtsanzeige seien die Angeklagten B. und L. nicht informiert worden. Dies sei auch nicht ihre erste Geldwäscheverdachtsanzeige gewesen. Sie sei insoweit geschult gewesen. In der Folge sei es dann zu Gesprächen über die Verlängerung der Frist bis zur Auflösung des Kontos gekommen, wobei man sich auf den ##.09.2016 geeinigt habe. Die einzelnen Daten hat die Zeugin DH. dabei nachvollziehbar unter Vorhalt der bei der Firma V. aufgefundenen Vertragsunterlagen erläutert. Die Kündigung des Kontos ohne Angabe von Gründen und die nachfolgenden Gespräche zum Hinausschieben des Kündigungszeitpunktes konnten im Übrigen anhand der Einlassung der Angeklagten B. nachvollzogen werden, die angegeben hat, dass der Zeitpunkt der Kündigung auf Intervenieren der Firma V. hinausgeschoben worden sei. Ferner hat der Angeklagte L. erklärt, dass von der Bank WW keine Gründe für die Kündigung genannt worden seien. (2) Zahlungseingänge auf den für ONECOIN geführten Konten Die Feststellungen zu dem Gesamtumfang der Zahlungseingänge auf den seitens der Firma V. für ONECOIN geführten Konten bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen FY.. Dieser hat – wie bereits unter IV. B. 2. j. ausgeführt – nachvollziehbar dargelegt, dass und wie er die von der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW zur Verfügung gestellten Daten zu den Konten in ein einheitliches Format übertragen, im Einzelnen ausgewertet und eine Tabelle zu sämtlichen Einzahlungen erstellt habe. Die von ihm ermittelten Daten habe er mit den Ergebnissen von RBe GC. abgeglichen. Im Weiteren habe er sodann über eine Stichwortsuche interne Überweisungen oder Rückbuchungen aussortiert und die Daten allein auf Einzahlungen gefiltert. Daraus habe sich für den Zeitraum vom ##.12.2015 bis zum ##.12.2016 ein Gesamtbetrag von 320.700.153,26 Euro bei 88.158 Einzahlungsvorgängen ergeben. Auf Nachfrage hat er sodann weitergehend erläutert, dass von dem Gesamtbetrag weitere, versehentlich noch enthaltene Rück- bzw. Umbuchungen, insbesondere die Rückbuchung betreffend die 33,4 Millionen Euro aus der Überweisung an Firma D., zwei Rücküberweisungen in Höhe von je drei Millionen Euro an Firma Ü. und eine Umbuchung der Firma V. in Höhe von 250.000,00 Euro in Abzug zu bringen seien. Unter Abzug der weiter ermittelten Rücküberweisungen sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums vom ##.12.2015 bis zum ##.08.2016 konnten so der Gesamtbetrag und die Gesamtzahl der Zahlungseingänge ermittelt werden. Wenngleich – wie der Zeuge eingeräumt hat – in der von dem Zeugen FY. zunächst erstellten Gesamttabelle versehentlich noch einzelne Vorgänge zu Rücküberweisungen bzw. Umbuchungen enthalten waren, bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die von dem Zeugen ermittelten Daten unzutreffend wären. Zum einen decken sich die von dem Zeugen FY. ermittelten Ergebnisse mit den Ergebnissen, wie sie RBe GC. in ihrem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom ##.01.2017 betreffend die Auswertung des Kontos der Firma V. bei der Bank DD festgehalten hat. Im Übrigen konnten die von dem Zeugen ermittelten Daten für den Zeitraum ##.03.2016 – ##.08.2016 anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Auszüge der Kontodaten der Firma V. betreffend das Konto der Bank XX und das Konto bei der Bank WW, die den Daten zu den deutschen und sonstigen europäischen Einzahlern wie sie in der von dem Zeugen FY. ausgewerteten Tabelle aufgenommen worden sind, ausschnittsweise im Detail nachvollzogen werden. Darüber hinaus hat der Zeuge die vereinzelt noch versehentlich enthaltenen Rücküberweisungen und Umbuchungen unumwunden eingeräumt, sodass diese über den Zeugen ermittelt und sodann ohne Weiteres in Abzug gebracht werden konnten. Im Hinblick auf die Feststellung, dass sämtliche dieser 84.985 Einzahlungsvorgänge mit einem Gesamtvolumen von 272.634.199,65 Euro dem Erwerb sogenannter Schulungspakete dienten, nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. sowie unter Ziff. IV. B. 2. j. Schon anhand des Service Agreements sowie der Einlassung der Angeklagten B. ist ersichtlich, dass die Konten allein dazu dienten, Einzahlungen von Kunden von ONECOIN entgegenzunehmen, was auch die Zeuginnen CV., DA. und CW. bestätigt haben. Ferner zeigt sich dies in der Auswertung des Kontos bei der KBank DD durch RBe GC.. Damit übereinstimmend hat der Zeuge FY., der sämtliche für ONECOIN geführte Konten der Firma V. ausgewertet hat, angegeben, dass bei den von ihm ermittelten Einzahlungen fast ausschließlich Einzahlungen auf sogenannte Schulungspakete hätten festgestellt werden können. In den Verwendungszwecken sei überwiegend ein Accountname und/oder das erworbene Paket angegeben gewesen. Dies konnte im Hinblick auf die auszugsweise eingeführten Kontodaten zu dem Konto bei der Bank XX und dem Konto bei der Bank WW auch ohne Weiteres nachvollzogen werden. Darüber hinaus konnte unter Berücksichtigung der Auswertung des Kontos bei der Bank DD durch RBe GC. sowie der Einlassung des Angeklagten L. nachvollzogen werden, dass gebündelte Einzahlungen zum Kauf sogenannter Schulungspakete auf den Konten zu verzeichnen waren. Insgesamt gibt es für die Kammer daher – zumal ONECOIN keine anderen Produkte als die sogenannten Schulungspakete anbot – keine Zweifel, dass sämtliche Einzahlungen dem Erwerb sogenannter Schulungspakete dienten. Zugleich gibt es für die Kammer keine Zweifel, dass die Einzahlungen nicht dazu dienten, die sogenannte Schulung zu erwerben. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. Bezug genommen. (3) Zahlungsausgänge von den für ONECOIN geführten Konten Die zusammenfassende und überblicksartige Darstellung zu den Zahlungsausgängen beruht auf den Ausführungen wie unter Ziff. IV. B. 3. d. sowie den nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Zahlungsausgängen. Dass dem Angeklagten L. dabei bekannt war, dass die Gelder in keinem Fall an eine der ONECOIN-Gesellschaften bzw. Gelder mit dem Zweck überwiesen wurden, hiermit Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kryptowährung ONECOIN zu begleichen, konnte bereits seiner Einlassung entnommen werden. So hat der Angeklagte L. eingeräumt, dass er die Kosten für den Betrieb der Blockchain von ONECOIN nicht gesehen habe. Diese seien auch nicht von den Firma V.-Gesellschaften gezahlt worden. Im Hinblick auf die Angeklagte B. beruht dies darauf, dass für die Kammer keine Zweifel bestehen, dass die Angeklagte B. vollumfänglich Kenntnis von den Auszahlungen von den für ONECOIN geführten Konten hatte und anhand dessen ersehen konnte, dass kein Geld an eine der ONECOIN-Gesellschaften ging bzw. Gelder mit dem Zweck überwiesen wurden, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kryptowährung ONECOIN zu begleichen. Die Einlassung der Angeklagten B., die E-Mails zu den Zahlungsanweisungen nicht gekannt, nicht bewusst gelesen oder nicht wahrgenommen zu haben, nicht alles gesehen zu haben, in die Konten betreffend ONECOIN nur zwischendurch mal reingeschaut zu haben, wenn es Fragen gegeben hätte, sonst aber die Konten nicht näher angeschaut oder diese geprüft zu haben und allenfalls im Nachgang am Monatsende gesehen zu haben, wieviel insgesamt rein- und rausgegangen und was der Endsaldo gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Auch ist es nicht glaubhaft, soweit die Angeklagte angegeben hat, dass sie – auch wenn sie in unzähligen E-Mails in „cc“ gewesen sei – sich nicht mehr alles im Einzelnen habe ansehen können, es einfach zu viel und wahnsinnig viel Arbeit gewesen sei. Die Kammer wertet dies als bloße Schutzbehauptung. Zum einen hat die Angeklagte B. im Januar 2016 selbst die Auszahlungen von dem Konto bei der Bank DD ausgeführt. Die Ausführung der Auszahlungen war dabei nur möglich, wenn sie Kenntnis von den E-Mails zur Anweisung der Auszahlungen hatte (wegen der Einzelheiten zu Auszahlungen an Firma Y. und DI. wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen). Auch in der Folgezeit war die Angeklagte B. – wie sich aus ihrer Einlassung ergibt, soweit sie eingeräumt hat, in unzähligen E-Mails in „cc“ gewesen zu sein – üblicherweise in die E-Mails zu den Anweisungen eingebunden (wegen weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die einzelnen Auszahlungsvorgänge Bezug genommen). Dabei ist in keiner Weise ersichtlich, dass es für die Angeklagte B. zu viel Arbeit gewesen wäre und sie deswegen nicht hätte alles wahrnehmen können. Der Arbeitsanfall bei der Firma V. war ganz ersichtlich gering. Im ganz Wesentlichen beschränkten sich die Tätigkeiten der Firma V. auf die Tätigkeiten für ONECOIN. Danach waren die Gelder auf den Konten entgegenzunehmen, wofür allein die Kontoverbindung zur Verfügung gestellt werden musste. Lediglich im Dezember 2015 mussten ONECOIN noch täglich die Kontoauszüge bereitgestellt werden, wobei dies die Mitarbeiterinnen CV. und CW. erledigten. Auch bei den Auszahlungen von den für ONECOIN geführten Konten war kein großer Arbeitsanfall zu verzeichnen, zumal die Gelder ganz überwiegend in Millionentranchen überwiesen wurden, sodass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Auszahlungen anfiel und es damit auch eine nur verhältnismäßig geringe Anzahl an Anweisungen zu Auszahlungen per E-Mail gab. Soweit die Zeugin CV. von umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Auszahlungen berichtet hat, bezog sich dies allein auf die Auszahlungen bei den sogenannten Membership-Payouts. Aber auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass bei der Angeklagten B. Arbeit angefallen wäre. Unabhängig davon, dass die Auszahlungen der Membership-Payouts erst ab dem ##.02.2016 aufgenommen wurden, wurden insoweit sämtliche Tätigkeiten durch die Zeugin CV. ausgeführt (insoweit wird auf die Ausführungen unter IV. B. 3. d. (3) (g) Bezug genommen). Soweit daneben noch Tätigkeiten für Firma T. auszuführen waren, waren hiermit die Mitarbeiterinnen EG., EF. und EG. betraut. Diesbezüglich haben die Zeuginnen EG. und EF- aber übereinstimmend von nur geringem Arbeitsanfall berichtet. So hat die Zeugin EG. angegeben, dass sie, nachdem Firma P. als Kunde weggefallen sei, noch weniger oder teilweise auch nichts zu tun gehabt habe. Sie habe zwar eine Vollzeittätigkeit ausgeübt, aber eine sehr geringe Arbeitsauslastung gehabt. Dies hat auch die Zeugin EF. berichtet und erklärt, dass sie zwar weiterhin Support für Firma T. gemacht habe. Dabei sei ab und zu was zu tun gewesen. Zeitweilig habe sie aber auch gar nichts zu tun gehabt, da es keine Tickets und keine Meldungen gegeben habe. Sie habe aber acht Stunden im Büro sein müssen, egal ob Arbeit zu tun gewesen sei oder nicht. Dies lässt sich ferner in Einklang bringen mit den Angaben der Zeugin CW., die für den Zeitraum ihrer Tätigkeit, als auch Firma P. noch Kunde der Firma V. war, mitgeteilt hat, dass sie phasenweise gar nichts zu tun gehabt habe. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, dass bei der Angeklagten B. derart viel Arbeit angefallen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die E-Mails zu den Anweisungen der Zahlungen zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr zeigt sich, dass bei der Angeklagten B. nur ein Minimum an Tätigkeiten angefallen ist. Dass sie dann die E-Mails nicht hätte zur Kenntnis nehmen können, ist völlig unglaubhaft. Darüber hinaus waren die Zeuginnen CV. und DA. – wie bereits ausgeführt – angewiesen, die Angeklagte B. als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren, was die Mitarbeiterinnen in der Regel per E-Mail taten (insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen). Dass die Angeklagte B. dann aber die Anweisungen zu Überweisungen von den Konten der Firma V. in Millionenhöhe nicht zur Kenntnis genommen haben will, ist nicht glaubhaft. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sie erklärt hat, dass – wenngleich die Gelder nie abgesichert gewesen seien – es für sie auch nicht einmal in Betracht gekommen sei, dass sie davon zehn Cent unberechtigt behalte. Wenn der Angeklagten B. – was sich gerade auch in den umfangreichen Dokumentationspflichten der Mitarbeiterinnen zeigt – an einer so korrekten Abrechnung und Auszahlung gelegen war, ist es nicht erklärlich, dass sie andererseits, auch wenn sie die Auszahlungen bei den Mitarbeiterinnen CV. und DA. in guten Händen gesehen haben will, als Geschäftsführerin der Firma V. kaum Interesse an den durchzuführenden und durchgeführten Auszahlungen in Millionenhöhe gehabt haben will. Im Übrigen hatte die Angeklagte B. auch ein ganz ersichtliches Interesse, über die Ein- und Ausgänge auf den Konten der Firma V. informiert zu sein, da sie anhand dessen gerade ersehen konnte, in welchem Umfang der Firma V. Provisionen zustanden. Dass die Angeklagte B. sich insoweit auch regelmäßig informierte, konnte einem Skype-Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten L. und CU., den der Angeklagte L. als zutreffend bestätigt hat, vom ##.01.2016, 19:29:07 bis 19:30:27, entnommen werden. So wandte sich CU. an den Angeklagten L. um Informationen über Eingänge auf den Konten der Firma V. zu erhalten. Darauf teilte der Angeklagte L. mit, dass er über die finalen Zahlen des heutigen Tages mit B. noch nicht gesprochen habe. Hierin zeigt sich, was angesichts der Ein- und Ausgänge in Millionenhöhe auch völlig naheliegend ist, dass sich die Angeklagten B. und L. regelmäßig über die Kontostände austauschten. Des Weiteren hat die Kammer die diesbezügliche Feststellung auf die Einlassung des Angeklagten L. gestützt, der eingeräumt hat, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Kosten für den Betrieb der Blockchain von ONECOIN nicht von den Firma V.-Gesellschaften gezahlt worden seien. Dass der Angeklagten B., die vollumfängliche Kenntnis von den Ein- und Ausgängen auf den für ONECOIN geführten Konten der Firma V. hatte, dies demgegenüber aber verborgen geblieben sein soll, ist fernliegend. (a) Auszahlungen an Firma Y. Die Feststellungen zu der Anweisung von CA. vom ##.12.2015 sowie der Mitteilung der Kontoverbindung durch DD. beruhen auf einer E-Mail von CA. vom ##.12.2015, 2:31, sowie einer E-Mail von DD. vom ##.12.2015, 09:31:23. In der in deutscher Übersetzung verlesenen E-Mail von CA. vom ##.12.2015, 2:31, heißt es: „L., können wir mit dem Bereinigen der Konten beginnen – Bitte überweise max. 5 M pro Transfer. Wir können dieses Konto ab jetzt jede Woche nutzen.“ Im Übrigen enthält die E-Mail lediglich die Bitte an DD., L. die Kontodaten der Firma Y. mitzuteilen, wobei CA. anführt, dass dies das Konto sei, auf das auch „Barry“ überweise, und die Frage, wie viel Geld auf dem Konto sei. Die E-Mail von DD. vom ##.12.2015, 09:31:23, enthält sodann lediglich die vorangehende E-Mail von CA., die Angaben zur Kontoverbindung der Firma Y. mit Sitz in Florida und den Hinweis von DD. an den Angeklagten L., diese Daten zu verwenden. Soweit der Angeklagte L. in seiner Einlassung meint, „ can we start cleaning up the accounts “ sei nicht als „Bereinigen“ des Kontos zu verstehen, dies stelle vielmehr lediglich eine Zahlungsanweisung dar, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Zum einen bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung durch die von der Kammer herangezogene Übersetzerin GB., die die Übersetzung als korrekt bestätigt hat. So konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung, bei der sie mehrfach auf die Übersetzerin GB. zurückgegriffen hat, ein umfassendes Bild von der Arbeitsweise der Übersetzerin GB. machen und sich von ihrer Qualifikation überzeugen. Zum anderen kann auch dem Gesamtkontext der beiden E-Mails entnommen werden, dass es sich nicht nur um eine einfache Zahlungsanweisung handelt. Schon der weitere Satz „ Wir können dieses Konto ab jetzt jede Woche nutzen.“ zeigt dies ganz ersichtlich auf. Auch wäre dann nicht erklärlich, wieso in der E-Mail keinerlei Angaben zu einem Verwendungszweck oder einem sonstigen Hintergrund zu den nun in der Folgezeit auszuführenden Zahlungen zu finden sind. Schließlich zeigt sich dies darin, dass nicht ein konkreter Betrag genannt wird, sondern maximal fünf Millionen Euro pro Transfer überwiesen werden sollen. Die Auszahlungen vom ##.01. und ##.01.2016 konnten anhand des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks zur Auswertung des Kontos der Firma V. bei der Bank DD durch RBe GC. vom ##.01.2017 nachvollzogen werden. Dass die Angeklagte B. diese Zahlungen ausführte, beruht auf Folgendem: Mit E-Mail vom ##.02.2016, 11:42:10, wandte sich die Zeugin CV. an die Angeklagte B. im Hinblick auf acht Auszahlungen über das Konto bei der Bank DD. In der in der E-Mail angeführten Tabelle sind u.a. die Zahlungen vom ##.01.2016 und ##.01.2016 an Firma Y. über jeweils fünf Millionen Euro samt der dabei genutzten Verwendungszwecke („Instructions CA.“) enthalten. Zugleich heißt es in der E-Mail, dass sie, die Angeklagte B., die Zahlungen ausgeführt habe. Dies hat die Zeugin CV. auch bestätigt. So hat sie – zunächst unabhängig von der E-Mail vom ##.02.2016 – allgemein angegeben, dass Überweisungen zunächst von der Angeklagten B. ausgeführt worden seien. Zudem hat sie sodann auf Vorhalt der E-Mail vom ##.02.2016, 11:42:10, nochmals ausdrücklich erklärt, dass diese Zahlungen durch die Angeklagte B. ausgeführt worden seien. Dies ist auch glaubhaft, zumal in der nachfolgenden E-Mail der Zeugin CV. vom ##.05.2016, 09:07, an den Angeklagten L., nur von den Zahlungsanweisungen und nicht mehr der Ausführung der Zahlungen als solche die Rede ist. Entsprechendes lässt sich auch den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnehmen. Die Angeklagte B. hat jedenfalls erklärt, dass zu Beginn auch Auszahlungen durch sie oder ihren Mann erfolgt seien. Auch der Angeklagte L. hat angegeben, dass die ersten Überweisungen nicht von Frau CV. ausgeführt worden seien, diese habe er gemacht. Zugleich hat er eingeräumt, dass es auch sein könne, dass die ersten Überweisungen seine Frau getätigt habe. Dass der Angeklagte L. hierfür die E-Mails von CA. und DD. vom ##.12.2015 an die Angeklagte B. weiterleitete, ergibt sich anhand folgender Erwägungen. So ist die Einlassung der Angeklagten B., sie habe die E-Mails betreffend die Überweisungen an die Firma Y. erst im Nachgang im Laufe des Prozesses gesehen bzw. diese erst im Prozess bewusst gelesen, nicht glaubhaft. Denn zugleich hat die Angeklagte eingeräumt, dass wenn sie die Zahlungen an die Firma Y. ausgeführt habe, sie die Bankverbindung gehabt haben müsse, wobei sie nicht sagen könne, wie sie die bekommen habe. Dabei hat sie ausgeschlossen, dass ihr Mann ihr die Bankverbindung diktiert hätte. Vielmehr hat sie angegeben, dass ihr Mann die diesbezügliche E-Mail dann wahrscheinlich weitergeleitet hätte und sie dann wohl auch die Aufforderungs-E-Mail bekommen habe. Damit hat die Angeklagte letztlich selbst eingeräumt, dass die E-Mails an sie weitergeleitet wurden, zumal ihr sonst die Kontodaten für die Überweisung und die weiteren Angaben zur Überweisung, wie etwa die Höhe des maximal zu verwendenden Betrags, nicht bekannt gewesen wären. Diese Informationen waren aus den E-Mails vom ##.12.2015 von CA. und DD. zu entnehmen. Zugleich lässt sich dies anhand der Einlassung des Angeklagten L. nachvollziehen, soweit dieser angegeben hat, dass die Angeklagte B. bei ihm nachgefragt habe, was sie als Verwendungszweck schreiben solle. Diese Frage war letztlich nur erforderlich, da gerade allein dies aus den weitergeleiteten E-Mails von CA. und DD. nicht entnommen werden konnte. Aufgrund dessen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagten B. die beiden E-Mails, die im Übrigen nur aus den Kontodetails bzw. vier kurzen Sätzen bestehen, vollumfänglich zur Kenntnis genommen hat. Die Feststellungen zur Anfrage des Angeklagten L. vom ##.01.2016 beruhen auf der E-Mail des Angeklagten L. vom ##.01.2016, 18:25, an DD.. Soweit der Angeklagte L. angegeben hat, dass er die E-Mail geschrieben habe, da bis dahin CA. die Anweisungen selbst erteilt habe und dann DD. vorgestellt worden sei, woraufhin er sie angeschrieben und ihr mitgeteilt habe, dass, wenn Geld überwiesen werden sollte, das nur mit schriftlicher Anweisung möglich sei, ist dies ersichtlich unzutreffend. Schon die Zahlungsanweisung vom ##.12.2015 ging über DD. an den Angeklagten L.. DD. war dem Angeklagten L. im Zusammenhang mit den Zahlungsanweisungen schon zuvor bekannt und wurde nicht erst dann vorgestellt. Dem Angeklagten kam es ersichtlich darauf an, in Erfahrung zu bringen, ob weitere Gelder „wegüberwiesen“ werden sollten und forderte hierzu Anweisungen an. Die Feststellungen zur Mitteilung von DD. vom ##.01.2016 beruhen auf deren E-Mail vom ##.01.2016, 10:44. Die Auszahlungen vom ##.01. und ##.01.2016 konnten anhand des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks zur Auswertung des Kontos der Firma V. bei der Bank DD durch RBe GC. vom ##.01.2017 nachvollzogen werden. Dass die Angeklagte B. diese Zahlungen ausführte, konnte wiederum anhand der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:42:10, der Angaben der Zeugin CV. sowie den Einlassungen der Angeklagten B. und L. nachvollzogen werden. Dass der Angeklagte L. hierbei die von ihm versendete E-Mail vom ##.01.2016 samt der Antwort-E-Mail von DD. vom ##.01.2016 an die Angeklagte B. weiterleitete, konnte wiederum daraus geschlossen werden, dass die Überweisungen durch die Angeklagte B. nur möglich waren, wenn ihr – wie sie letztlich selbst eingeräumt hat – die hierfür erforderlichen Daten durch Weiterleitung der Aufforderungs-E-Mail zur Verfügung standen. Die Aufforderung samt der notwendigen Daten waren dabei der E-Mail von DD. vom ##.01.2016, 10:44, zu entnehmen. Dabei schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte L. an die Angeklagte B. nur die Antwort-E-Mail von DD. ohne seine vorangehende E-Mail-Anfrage weiterleitete. Anhand der E-Mail des Angeklagten L. vom ##.05.2016 an die Zeugin CV., mit der er sowohl die E-Mail von DD. vom ##.01.2016 als auch seine E-Mail vom ##.01.2016 weiterleitete ist ersichtlich, dass die E-Mail des Angeklagten L. vom ##.01.2016 als Zitat in der Antwort-E-Mail von DD. vom ##.01.2016 enthalten war. Dass der Angeklagte L. bei der Weiterleitung an die Angeklagte B. anders verfahren sein sollte als bei der Weiterleitung an die Zeugin CV., ist völlig fernliegend. Im Übrigen lässt die E-Mail des Angeklagten L. vom ##.01.2016 auch den Rückschluss zu, dass der Angeklagte L. im Hinblick auf die Auszahlungen für ONECOIN mit der Angeklagten B. gesprochen hat, zumal gerade die Angeklagte B. den Mitarbeiterinnen CV. und DA., die Anweisung erteilte, dass alle Anweisungen und Auszahlungen zu dokumentieren seien. Die Feststellungen zur Auszahlung am ##.02.2016 an die Firma Y. beruhen zunächst auf der E-Mail von DD. vom ##.02.2016, 11:58:05 +0200, an die Angeklagte B., mit der DD. um die Überweisung von fünf Millionen Euro an die Firma Y. bittet. Die Weiterleitung der E-Mail an die Zeugin CV. konnte anhand der E-Mail der Angeklagten B. an die Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:04, nachvollzogen werden. Die scheinbar nicht übereinstimmenden Uhrzeiten der E-Mails im Hinblick auf deren Reihenfolge lassen sich – wie aus der E-Mail von DD. anhand des Zusatzes +0200 ersichtlich – auf unterschiedliche Zeitzonen zurückführen. Die Ausführung der Zahlung konnte sodann wiederum anhand des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks zur Auswertung des Kontos der Firma V. bei der Bank DD durch RBe GC. vom ##.01.2017 nachvollzogen werden. Im Übrigen konnte dies aus dem in Augenschein genommenen Ausdruck der E-Mail von DD. vom ##.02.2016, 11:58:05 +0200, entnommen werden, da auf dieser durch die Zeugin CV. ein handschriftlicher Ausführungsvermerk durch einen Haken sowie die Angabe des Datums angebracht worden war. Auch damit ließ sich – wie schon aus der E-Mail der Angeklagten B. vom ##.02.2016, 11:04, ersichtlich – feststellen, dass die Zahlung durch die Zeugin CV. durchgeführt wurde. (b) Auszahlungen an DI. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.01.2016 und der daran anknüpfenden Überweisung durch die Angeklagte B. beruhen zunächst auf der E-Mail von DD. vom ##.01.2016, 17:29, an die Angeklagte B.. Mit dieser wandte sich DD. an die Angeklagte B. und bat um die Ausführung einer Überweisung über 4.342.216,48 Euro an eine Person namens DI.. Abgesehen von dieser Bitte sowie der Bankverbindung enthält die E-Mail keine weiteren Angaben. Die Ausführung der Zahlung unter dem ##.01.2016 konnte sodann anhand des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks zur Auswertung des Kontos der Firma V. bei der Bank DD durch RBe GC. vom ##.01.2017 nachvollzogen werden. Wenngleich die Angeklagte B. erklärt hat, dass der Name DI. ihr nichts sage, konnte unter Berücksichtigung der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:42:10, an die Angeklagte B. sowie der damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin CV. nachgehalten werden, dass die Angeklagte B. die Zahlung ausführte. Auch die Auszahlung an DI. unter dem ##.01.2016 ist in der von der Zeugin CV. in der E-Mail angeführten Tabelle enthalten, wobei die Ausführung der Zahlung der Angeklagten B. zugeschrieben wird. Diese Ausführung der in der Tabelle enthaltenen Zahlungen durch die Angeklagte B. hat die Zeugin CV. auch bestätigt. Im Übrigen hat die Angeklagte B. jedenfalls erklärt, dass zu Beginn auch Auszahlungen durch sie oder ihren Mann erfolgt seien. Auch der Angeklagte L. hat angegeben, dass die ersten Überweisungen nicht von Frau CV. ausgeführt worden seien, diese habe er gemacht. Zugleich hat er eingeräumt, dass es auch sein könne, dass die ersten Überweisungen seine Frau getätigt habe. Die Feststellungen zu der Überweisung an DI. unter dem ##.02.2016 konnten anhand einer E-Mail von DD. vom ##.02.2016, 09:22, an die Angeklagte B. und die Zeugin CV., der Angaben der Zeugin CV. sowie des Ausgabeprotokolls zum Konto bei der Bank DD betreffend die Überweisung vom ##.02.2016, 10:15, getroffen werden. Der E-Mail von DD. an die Angeklagte B. und die Zeugin CV. waren lediglich die Bitte, die Zahlung zügig auszuführen, der Betrag in Höhe von 2.550.000,00 Euro sowie die Bankverbindung zu entnehmen. Weitere Angaben enthielt die E-Mail nicht. Die Zeugin CV. hat zu der E-Mail erläutert, dass dies eine typische Anweisung gewesen sei, woraufhin die Auszahlungen ausgeführt worden seien. Als Betreff hätten sie und die Zeugin DA. immer „on request“ oder ähnliches nutzen sollen. Auf Vorhalt des verlesenen Ausgabeprotokolls zur Überweisung vom ##.02.2016, dem die Details im Einzelnen entnommen werden konnten und aus dem sich auch ergab, dass die Zahlung durch die Zeugin CV. ausgeführt wurde, hat die Zeugin CV. damit übereinstimmend angegeben, dass der von ihr genutzt Verwendungszweck „per instructions CA.“ ihr von dem Angeklagten L. oder der Angeklagten B. so mitgeteilt worden sei. Dies ist nachvollziehbar und glaubhaft, zumal – wie bereits dargelegt – dieser Verwendungszweck so auch von der Angeklagten B. genutzt wurde und die Nutzung dieses Verwendungszwecks letztlich auf den Angeklagten L. zurückzuführen ist. (c) Auszahlung an DJ. Die Feststellungen zur Anweisung durch DD. vom ##.02.2016 an die Angeklagte B. und die Zeugin CV. sowie zu der der Aufforderung beigefügten Rechnung hat die Kammer einer E-Mail von DD. vom ##.02.2016, 08:37, übersandt an die Zeugin CV. und die Angeklagte B., einer vorangehenden E-Mail von CA. an DD. vom ##.02.2016, 08:20:11, sowie der den E-Mails beigefügten Rechnung entnommen. In ihrer E-Mail vom 26.02.2016 bittet DD. um die Überweisung von zwei Millionen Euro und verweist im Übrigen auf die nachstehenden Details. Nachstehend ist sodann die E-Mail von CA. vom ##.02.2016 angeführt, in der lediglich die Bankverbindung angegeben ist. Aus der den E-Mails beigefügten Rechnung konnte die Kammer sodann entnehmen, dass diese auf die Firma V. ausgestellt worden war und sich auf Rechtsberatungsgebühren in Höhe von zwei Millionen Euro bezog. Dass ein Vertrag zwischen der Firma V. und DK. Rechtsanwälte und Büro für Rechtsberatung nicht bestand und insoweit keine Rechtsberatungsleistungen der Firma V. gegenüber erbracht wurden, hat die Kammer der Einlassung der Angeklagten B. entnehmen können, die dies ausdrücklich bestätigt hat. Auch der Einlassung des Angeklagten L., der eingeräumt hat, dass die erstellte „Legal Notice“, die ebenfalls auf derartige Rechtsberatungsleistungen Bezug nimmt, nicht den Tatsachen entsprochen habe, konnte dies entnommen werden. Dass der Zeugin CV. auffiel, dass die Rechnung auf die Firma V. ausgestellt war, hat die Kammer zunächst aus Folgendem geschlossen. Die Zeugin CV. hat auf Vorhalt der E-Mail vom ##.02.2016 angegeben, dass sie nicht mehr wisse, ob sie in den Anhang reingesehen habe. Auch hat sie allgemein zu den Zahlungsanweisungen erklärt, dass, wenn in der Zahlungsaufforderung bereits alle Infos enthalten gewesen seien, sie in etwaige Anhänge nicht mehr habe reinsehen müssen. Zur E-Mail vom ##.02.2016 hat sie sodann jedoch auf Vorhalt weiter angegeben, dass sie die Rechnung wohl ausgeführt habe, da sie die Rechnung mit einem Haken versehen habe. Diese Angabe ist ersichtlich glaubhaft, zumal anhand der Rechnung ersichtlich ist, dass diese mit einem handschriftlichen Ausführungsvermerk durch Haken sowie Angabe des Datums versehen ist. Angesichts dessen hat die Zeugin CV. offenkundig nicht nur die Anweisungs-E-Mail, sondern auch die dazugehörige Rechnung zur Kenntnis genommen. Aus dieser Rechnung war dabei für jeden unbefangenen Betrachter auch bei nur beiläufigem Blick ohne Weiteres ersichtlich, dass diese auf die Firma V. ausgestellt war. Dass die Zeugin CV. sodann hierüber jedenfalls die Angeklagte B. informierte, beruht auf folgenden Erwägungen. Auch im Zusammenhang mit Auszahlungen unter dem ##.03.2016 an Firma Ä. sind, wie sich aus einer E-Mail von DD. gerichtet an die Zeugin CV. und die Angeklagte B. ergibt, Rechnungen auf die Firma V. trotz nicht bestehender Leistungsbeziehungen ausgestellt worden (wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (e) Bezug genommen). Dabei konnten die Zahlungsdetails nicht der E-Mail, sondern nur den beigefügten Rechnungen entnommen werden. Insoweit hat die Zeugin CV. nachvollziehbar angegeben, dass sie, als ihr das aufgefallen sei, dies weitergegeben habe. Weitergehend hat sie sodann erklärt, dass sie nicht mehr in Erinnerung habe, was geantwortet worden sei. Wenn die Antwort aber „nein“ gewesen wäre, hätte sie die Zahlungen nicht ausgeführt. Es habe aber geheißen, das sei „ok“ bzw. sie habe die Rechnungen nicht zu prüfen. Diese Angaben sind glaubhaft, zumal auch aus einer E-Mail der Zeugin CV. vom ##.05.2016, 09:08, an die Angeklagte B. entnommen werden kann, dass die Zeugin CV. auch bei anderer Gelegenheit darauf hinwies, dass bei einer Zahlungsanweisung unzutreffenderweise eine Rechnung auf die Firma V. ausgestellt worden sei. Des Weiteren hat die Zeugin mit E-Mail vom ##.03.2016, 16:38, im Zusammenhang mit der von der Firma V. auszustellenden „Legal Notice“ bei der Angeklagten B. nachgefragt, wie zu verfahren sei und angemerkt, dass sie das nicht ohne ein OK durchführen wolle, da das Schreiben auf den Namen der Firma V. ausgestellt werde. Hierzu befragt hat die Zeugin CV. nachvollziehbar angegeben, dass sie ein Störgefühl gehabt habe. Darüber hinaus waren die Mitarbeiterinnen CV. und DA.S von der Angeklagten B. angewiesen worden, sie als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen). Insgesamt wird daher ersichtlich, dass die Zeugin CV. jedenfalls die Angeklagte B. in derartigen Fällen in Kenntnis setzte und um weitere Anweisung bat, wie weiter zu verfahren ist. Dass die Zeugin CV. im Fall der am ##.02.2016 übersandten Rechnung anders verfahren sein sollte, erachtet die Kammer für ausgeschlossen. So hat die Zeugin CV. angegeben, dass sie keine Erinnerungen an Rechtsberatungen habe, wie sie in der Rechnung vom ##.02.2016 ausgewiesen seien. Dass die Zeugin CV. dann aber, zumal sie in derselben Angelegenheit bezüglich der Legal Notice ersichtlich ein Störgefühl hatte, bei der Ausführung einer Überweisung über zwei Millionen Euro auf Basis auf einer – wie von ihr zur Kenntnis genommenen – unzutreffenden Rechnung kein Störgefühl gehabt und deswegen nicht um entsprechende Anweisung gebeten haben sollte, ist völlig fernliegend. Insoweit wertet die Kammer die Einlassung der Angeklagten B., sie wisse im Detail nicht mehr, welche E-Mails sie bewusst gelesen habe, dass sie den E-Mail-Verkehr betreffend DJ. erst in der Hauptverhandlung bewusst gesehen, sie das damals nicht so realisiert habe, ihr nicht aufgefallen sei, dass es eine falsche Rechnung war, sie das damals bei Frau CV. in guten Händen gesehen habe und sie mit dem Umzug nach G beschäftigt gewesen sei, was auch eine Erklärung sein könne, weshalb sie das nicht so wahrgenommen habe, als bloße Schutzbehauptung. Dass entweder die Zeugin CV. zugleich auch den Angeklagten L. informierte oder jedenfalls die Angeklagte B. mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, beruht auf folgenden Erwägungen. Zum einen war der Angeklagte L. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag mit ONECOIN der zuständige Ansprechpartner (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen). So hat sich insbesondere die Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass bei inhaltlichen Dingen bzw. bei dem Grund für Rechnungen oder Schreiben auch immer ihr Mann Ansprechpartner gewesen sei und sie das weitergeleitet habe, wenn sie Sachen nicht habe beantworten können. Zum anderen erteilte der Angeklagte L. am ##.03.2016, nachdem die Zahlung gestoppt worden war, die Anweisung, das Schreiben auf dem Briefkopf der Firma V. auszufertigen. Angesichts dessen erachtet es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte L. nicht über den Sachverhalt – entweder unmittelbar durch die Zeugin CV. oder jedenfalls durch die Angeklagte B. – in Kenntnis gesetzt wurde. Insoweit erachtet die Kammer die Einlassungen des Angeklagten L., erst im Rahmen des Verfahrens erfahren zu haben, dass die Rechnung auf die Firma V. ausgestellt gewesen sei, als bloße Schutzbehauptung. Auch die Erklärung des Angeklagten L., dass ihm im Verfahren deutlich geworden sei, dass die Zeugin CV. Zahlungen durchgeführt habe, denen an die Firma V. gerichtete Rechnungen zugrunde gelegen hätten und er davon ausgehe, dass die Zeugin CV. nie den Inhalt der Rechnungen angeschaut habe, da ihr ansonsten hätte auffallen müssen, dass es sich um Rechnungen handele, die an die Firma V. ausgestellt worden seien, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung, zumal gerade im Hinblick auf die Anfrage der Zeugin CV. mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:08, der Angeklagte L. mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:58, die Anweisung erteilte, die Rechnung zu zahlen. In der Folge führte die Zeugin CV., was ihrem handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung sowie ihrer nachvollziehbaren Erklärung auf Vorhalt des Ausgabeprotokolls zur Auszahlung unter dem ##.02.2016 entnommen werden konnte, die Zahlung aus. Dass der Zeugin CV. hierzu eine Anweisung erteilt wurde, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Vorstehenden gefolgert. So gibt es – gerade mit Blick auf die übrigen Anfragen der Zeugin CV. und der ihr sodann erteilten Anweisungen – keinerlei Anhaltspunkte, dass sie trotz Hinweises auf die unzutreffende Rechnung die Auszahlung sodann ohne vorherige Anweisung ausgeführt haben sollte. Dabei vermochte aber die Kammer nicht festzustellen, ob diese Anweisung durch die Angeklagte B. oder – was naheliegt, zumal die Angeklagte B. angegeben hat, dass bei inhaltlichen Dingen bzw. dem Grund für Rechnungen oder Schreiben immer auch ihr Mann Ansprechpartner gewesen sei, und der Angeklagte L. nachfolgend die Anweisung im Hinblick auf das von der Firma V. auszustellende Schreiben erteilte – wie auch bei anderen Gelegenheiten die Anweisung durch den Angeklagten L. erteilt wurde. Dass die Zahlung zunächst durch die Bank in Abu Dhabi aus Compliance-Gründen gestoppt und die Gelder dort nicht freigegeben wurden, konnte der mit E-Mail vom ##.03.2016, 17:24:20, übersandten „Legal Notice“ entnommen werden, in der ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass die Gelder wegen Fragen der Compliance-Abteilung nicht ausgezahlt würden. Des Weiteren hat auch der Angeklagte L. eingeräumt, dass er mitbekommen habe, dass das Geld hängen geblieben sei. Er habe von DE. gehört, dass es in der Abwicklung Probleme gebe, was sich mit den Angaben in der „Legal Notice“ in Einklang bringen lässt. Die Anfrage der Zeugin CV. die Anweisung durch den Angeklagten L. konnten der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.03.2016, 16:38, sowie der Antwort des Angeklagten L. vom ##.03.2016, 02:57, entnommen werden. Soweit hinsichtlich der E-Mails deren chronologische Reihenfolge ausweislich der Zeitstempel im Header dabei nicht zu passen scheinen, konnte anhand des Aufbaus der E-Mails deren Reihenfolge ohne Weiteres nachvollzogen werden. Zugleich hat die Zeugin CV. den Inhalt der E-Mails sowie die Anweisung durch den Angeklagten L. auf Vorhalt als zutreffend bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten L., das Schreiben habe lediglich dazu gedient, das Geld wieder freizubekommen, wobei er nicht gewusst habe, wieso das Geld hängen geblieben sei, er die an die Firma V. gerichtete Rechnung nicht gekannt habe, als er die Anweisung an die Zeugin CV. habe, er davon ausgegangen sei, dass eine Kanzlei zwischengeschaltet gewesen sei und von dieser das Geld festgehalten werde, man den Rechtsanwälten habe drohen müssen, es um Lösungen und Durchführung eines legalen Wegs ging und nur formale Hürden bei dem Geldtransfer hätten überwunden werden müssen, was bei solch internationalen Geldtransfers nichts Ungewöhnliches sei, erachtet die Kammer als unglaubhaft und wertet diese als bloße Schutzbehauptung. Mit ihrer E-Mail vom ##.03.2016, 16:38, leitete die Zeugin CV. eine E-Mail einer Person namens DL. vom ##.03.2016, 17:24:20, weiter. In dieser E-Mail hießt es ausdrücklich, dass man versuchen werde, die Bank zu zwingen, die zwei Millionen freizugeben. Soweit in der E-Mail von Rechtsanwälten die Rede ist, bezieht sich dies allein darauf, dass das Schreiben – wie aus der Legal Notice ersichtlich – an die Rechtsanwälte zu richten ist, mit denen angeblich ein Rechtsberatungsvertrag bestand. Dieser E-Mail war die Legal Notice beigefügt. Dass der Angeklagte L. sodann diese E-Mail sowie die Legal Notice zur Kenntnis nahm, kann anhand seiner Antwort-E-Mail vom ##.03.2016, 02:57, ersehen werden. Denn die Zeugin CV. wandte sich mit ihrer E-Mail zunächst ausdrücklich an die Angeklagte B. und bat diese um Mitteilung, wie sie mit dem Schreiben weiter verfahren solle. Zugleich erhielt der Angeklagte L. die E-Mail aber in Kopie. In der Antwort-E-Mail des Angeklagten L. heißt es sodann lediglich „Go ahead please“ [Legen Sie los, bitte]. Diese Antwort konnte der Angeklagte L. aber nur erteilen, wenn er nicht nur die E-Mail der Zeugin CV. sowie die vorangehende E-Mail der Person namens DL., sondern auch das dazugehörige Schreiben, die Legal Notice, zur Kenntnis genommen hatte, denn nur dann konnte er überhaupt beurteilen, was für ein Schreiben auf dem Briefpapier der Firma V. ausgestellt werden sollte und ob er hierzu die Anweisung zur Ausführung erteilen konnte. Aus dem beigefügten Schreiben, der Legal Notice, war allerdings ersichtlich, dass es zum einen um die Freigabe von zwei Millionen Euro ging, die aus Compliance-Gründen nicht zur Auszahlung gelangten, Gegenstand der Überweisung der zwei Millionen Euro ein angeblicher Rechtsberatungsvertrag mit der Firma V. war und die Firma V. drohte, den Rechtsberatungsvertrag zu beenden und die zwei Millionen Euro zurückzufordern. Dabei war dem Angeklagten L. – wie bereits dargelegt – auch die unzutreffend auf die Firma V. ausgestellte Rechnung bekannt. Zugleich gelangte dem Angeklagten L. zur Kenntnis, dass die Firma V. zur Freigabe der Gelder, die aus Compliance-Gründen zurückgehalten wurden, eine schriftliche Lüge abgeben sollte, wozu der Angeklagte L. die Zeugin CV. sodann auch anwies. Inwieweit mit derart falschen Angaben lediglich formale Hürden auf legalem Weg überwunden werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Einlassung der Angeklagten B., den E-Mail-Verkehr betreffend den Vorgang DJ. erst in der Hauptverhandlung bewusst gesehen zu haben, damals das so nicht realisiert zu haben, sie die E-Mails bestimmt zur Kenntnis genommen, aber nicht weiter darüber nachgedacht habe, sie nicht mehr wisse, ob Frau CV. nachgefragt habe und sie nicht zur Kenntnis genommen habe, dass die Firma V. lügen solle, wertet die Kammer ebenfalls als unglaubhafte Schutzbehauptung. Die E-Mail der Zeugin CV. vom ##.03.2016, 16:38, richtet sich ausdrücklich an die Angeklagte B.. Diese wird von der Zeugin CV. angeschrieben und gefragt, wie sie mit dem Schreiben verfahren solle, das auf den Namen der Firma V. ausgestellt werden soll. Dass die Angeklagte B. sodann die ausdrücklich an sie gerichtete E-Mail und das der weitergeleiteten E-Mail beigefügte Schreiben, die Legal Notice, als Geschäftsführerin der Firma V. nicht zur Kenntnis genommen hat, ist fernliegend. Letztlich hat die Angeklagte B. auch eingeräumt, dass sie das englische Schreiben bekommen und gelesen habe. Dass die Angeklagte B. dann aber, zumal sie – wie sie selbst erklärt hat – wusste, dass kein Rechtsberatungsvertrag oder keine sonstige Leistungsbeziehung mit den Anwälten bestand, nicht erkannt haben will, dass die Firma V. eine schriftliche Lüge abgeben sollte, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Dass die zwei Millionen Euro in der Folge freigegeben wurden, konnte die Kammer daraus schließen, dass auf dem Konto der Firma V. bei der Bank DD keine Rückbuchung zu verzeichnen war. Im Übrigen hat die Zeugin CV. dementsprechend angegeben, dass ihr nicht erinnerlich sei, dass das in der Folge noch weiter Thema gewesen sei. (d) Auszahlungen an CB. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.03.2016 zur Auszahlung von insgesamt 6,4 Millionen Euro beruhen auf der an die Zeugin CV. und die Angeklagte B. gerichteten E-Mail vom ##.03.2016, 07:42. Die Zeugin CV. hat diesbezüglich zwar angegeben, dass CB.ihr nichts mehr sage, diese Zahlungen aber auch von ihr ausgeführt worden seien. Dies konnte auch anhand der handschriftlichen Vermerke zur Auszahlung seitens der Zeugin CV.g auf dem Ausdruck der E-Mail sowie der Auswertung des Kontos durch RBe GC., wie aus ihrem verlesenen Vermerk vom ##.01.2017 ersichtlich, nachvollzogen werden. (e) Auszahlungen an Firma Ä. Die Feststellungen zur Anweisung seitens DD. an die Mitarbeiterinnen CV. und DA. beruhen auf einer E-Mail von DD. an die Zeuginnen CV. und DA. vom ##.02.2016, 16:58. Mit dieser bittet DD. um die Überweisung von 500.000,00 Euro aufgeteilt auf fünf Zahlungen zu je 100.000,00 Euro. Weitere Anweisungen erfolgen in der E-Mail nicht. DD. nimmt lediglich Bezug auf die weitergeleitete E-Mail eines GE., Firma Ä., in der ausschließlich die Daten zu den fünf Konten enthalten sind. Die Ausführungen der Zahlungen durch die Zeugin CV. konnten anhand der fünf Ausgabeprotokolle der Bank DD. vom ##.03.2016 nachgehalten werden. Die Anweisung von DD. unter dem ##.03.2016 konnte zunächst einer E-Mail von DD. an die Zeugin CV. sowie die Angeklagte B. entnommen werden. Die E-Mail weist im Header zwar kein Datum auf. Diese muss jedoch am ##.03.2016 übersandt worden sein, da die vorangehende und durch DD. weitergeleitete E-Mail von GE., Firma Ä., ebenfalls vom ##.03.2016 datiert und die diesbezüglichen Zahlungen auch am ##.03.2016 ausgeführt wurden. Weder der E-Mail von DD. noch der E-Mail von GE. lassen sich Zahlungsdetails entnehmen. Vielmehr nehmen beide E-Mails Bezug auf die der E-Mail von GE. beigefügten Rechnungen. Bei den Auszahlungen durch die Zeugin CV. am ##.03.2016 sind sodann, wie aus den Ausgabeprotokollen der Bank DD vom ##.03.2016 ersichtlich, die Daten, etwa die Höhe der Einzelbeträge, die Referenznummer und die Kontodaten, zur Überweisung verwendet worden, die sie sich allein aus den der E-Mail von GE. beigefügten Rechnungen entnehmen ließen. Aufgrund dessen konnte auch – wenngleich die Zeugin CV. angegeben hat, sich nicht mehr konkret zu erinnern – festgestellt werden, dass die Zeugin CV. die Rechnungen zur Kenntnis genommen haben muss, zumal die Zeugin angegeben hat, dass sie die Anhänge nur dann nicht habe öffnen müssen, wenn alle Infos in der Mail gewesen seien. Dass die Zeugin CV. dabei erkannt hat, dass die Rechnungen auf die Firma V. ausgestellt waren, hat die Kammer zum einen daraus gefolgert, dass anhand der Rechnungen für jeden unbefangenen Betrachter auch bei nur beiläufigem Blick ohne Weiteres ersichtlich ist, dass diese auf die Firma V. ausgestellt sind. Im Übrigen konnte dies mit der Einlassung der Zeugin CV. in Einklang gebracht werden, die insoweit nachvollziehbar angegeben hat, dass ihr das aufgefallen sei, als sie die Anhänge, die sie nur habe öffnen müssen, wenn nicht alle Infos in der Mail gewesen seien, geöffnet habe. Dass die Zeugin CV. hierüber jedenfalls die Angeklagte B. informierte, hat die Kammer aus Folgendem geschlossen. Zum einen hat die Zeugin CV. nachvollziehbar angegeben, dass sie das mitgeteilt habe, als ihr das das erste Mal aufgefallen sei. Als ihr das aufgefallen sei, habe sie das weitergegeben. Diese Angaben sind glaubhaft, zumal die Zeugin – wie bereits dargelegt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (c)) – auch bei anderen Gelegenheiten über unzutreffend auf die Firma V. ausgestellte Rechnungen informierte und die Mitarbeiterinnen CV. und DA. von der Angeklagten B. angewiesen worden waren, sie als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen). Insoweit erachtet die Kammer die Einlassung der Angeklagten B., sie könne nicht mehr sagen, ob sie die E-Mail von DD. vom ##.03.2016 zur Anweisung zu Zahlungen auf Rechnung der Firma Ä. gesehen habe, als unwahre Schutzbehauptung. Dass entweder die Zeugin CV. zugleich auch den Angeklagten L. informierte oder jedenfalls die Angeklagte B. mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, beruht auf folgenden Erwägungen. Zum einen war der Angeklagte L. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag mit ONECOIN der zuständige Ansprechpartner (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen). So hat sich insbesondere die Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass bei inhaltlichen Dingen bzw. bei dem Grund für Rechnungen oder Schreiben auch immer ihr Mann Ansprechpartner gewesen sei und sie das weitergeleitet habe, wenn sie Sachen nicht habe beantworten können. Auch in Bezug auf die sodann zwischen den Firma V.-Gesellschaften und der Firma Ä. geschlossenen Verträge war – wie auch der Einlassung des Angeklagten L. entnommen werden konnte – der Angeklagte L. der zuständige Ansprechpartner, der die Verträge sodann auch unterzeichnete. Auch hat die Angeklagte B. erklärt, dass ihr Mann mit den Verträgen zwischen der Firma V. und der Firma Ä. betraut gewesen sei. Die Firma Ä. habe keine Leistungen für die Firma V. erbracht und sollte dies auch nicht tun. Zugleich hat sie erklärt, dass sie sich nicht erinnern könne, mit ihrem Mann über die Rechnungen gesprochen zu haben. Ob die Mitarbeiterin CV. mit ihrem Mann darüber gesprochen habe, wisse sie nicht, könne sich das aber vorstellen. Angesichts dessen erachtet es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte L. nicht über den Sachverhalt – entweder unmittelbar durch die Zeugin CV. oder jedenfalls durch die Angeklagte B. – in Kenntnis gesetzt wurde. Insoweit erachtete die Kammer die Einlassung des Angeklagten L., von den Überweisungen und den Rechnungen erst im Gericht Kenntnis erlangt und von der Zeugin CV. nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, als bloße Schutzbehauptung. Die Feststellungen zur anschließenden Anweisung an die Zeugin CV., die Überweisungen dennoch auszuführen, wobei für die Kammer naheliegt, dass diese von dem Angeklagten L. erteilt wurde, zumal dieser insoweit zuständig war, hat die Kammer auf die Angaben der Zeugin CV. gestützt. Zwar hat sie angegeben, dass sie nicht mehr in Erinnerung habe, was ihr geantwortet worden sei, als sie das weitergegeben habe. Zugleich hat sie aber erklärt, dass, wenn die Antwort „nein“ gewesen wäre, sie das nicht ausgeführt hätte. Dann hätte sie in der Folge jede Rechnung geprüft und das nicht ausgeführt. Es habe aber geheißen, das sei „ok“ bzw. sie müsse das nicht prüfen. Diese Angaben sind glaubhaft. Zum einen hat die Zeugin CV. auch im Zusammenhang mit der Zahlung einer Rechnung an die Firma ZP., die ebenfalls auf die Firma V. ausgestellt worden war, mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:08, nachgefragt, wie weiter zu verfahren sei, wobei ihr sodann mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:58, seitens des Angeklagten L. die Anweisung erteilt wurde, die Rechnung zu begleichen. Zum anderen hat die Zeugin CV. in Bezug auf die von der Firma V. auszustellenden „Legal Notice“ ebenfalls – nach ihren nachvollziehbaren Angaben, da sie ein Störgefühl gehabt habe – nachgefragt, wie sie damit verfahren solle. Auch insoweit wurde ihr von dem Angeklagten L. die Anweisung erteilt, dem nachzukommen. Im Übrigen ist der Zeugin CV. auch im Zusammenhang mit den Zahlungen an Firma ZA. eine entsprechende Anweisung erteilt worden (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (f) Bezug genommen). Dass die Zeugin CV. in Bezug auf die Rechnungen der Firma Ä. anders verfahren sein sollte und trotz Hinweis auf die unzutreffenden Rechnungen die Zahlungen ohne Anweisung ausgeführt haben sollte, ist fernliegend. Die Feststellungen zu den von DE. übersandten und von dem Angeklagten L. sodann unterzeichneten Verträgen zwischen den Firma V.-Gesellschaften und der Firma Ä. beruhen zunächst auf einer E-Mail von DE. vom ##.03.2016, 09:19, gerichtet an den Angeklagten L. und in Kopie an DD., sowie einer E-Mail der Zeugin CV. vom ##.03.2016, 11:31:09, gerichtet an DE. und in Kopie an die Angeklagten B. und L. sowie DD.. Der E-Mail von DE. war zu entnehmen, dass dem Angeklagten L. die Vereinbarungen übersandt worden waren mit der Bitte, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. Der E-Mail der Zeugin CV. konnte sodann entnommen werden, dass die drei Verträge zwischen den Firma V.-Gesellschaften und Firma Ä., unterzeichnet durch den Angeklagten L., zurückgesandt wurden, wobei aus der E-Mail auch hervorging, dass Provider und Kunde getauscht werden müssten. Zudem beruhen die Feststellungen auf den Servicevereinbarungen zwischen der Firma Ä. und der Firma V. bzw. der Firma V2.. Diesen konnten auch die handschriftlichen Änderungen durch den Angeklagten L. entnommen werden. Damit deckt sich auch die Einlassung des Angeklagten L., der eingeräumt hat, die Verträge unterzeichnet bzw. mit Kürzeln versehen zu haben, und angegeben hat, dass die Verträge mit handschriftlichen Änderungen zurückgeschickt worden seien. Soweit der Angeklagte L. aber angegeben hat, dass er die Verträge nur versehentlich unterschrieben bzw. mit einem Kürzel versehen habe, ihm dann aber bei erneutem Lesen aufgefallen sei, dass der Inhalt falsch sei, weil Client und Provider vertauscht worden seien und die Verträge für ihn gar nicht zustande gekommen seien, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Zwar konnte – entsprechend der Einlassung des Angeklagten L. – nachvollzogen werden, dass es zu handschriftlichen Änderungen kam. Nichtsdestotrotz sind die Verträge aber unterschrieben zurückgesandt worden. Dass die Verträge angesichts dessen – jedenfalls mit der Änderung – keine Geltung entfalten sollten, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist die Kammer den Angaben des Angeklagten L. insoweit nicht gefolgt, als dieser erklärt hat, dass Hintergrund der Firmen gewesen sei, dass CA. geplant habe, die Verträge mit ONECOIN abzuändern, den Vertrieb, das Multi-Level-Marketing, in ein eigenständiges Unternehmen auszugliedern, und u.a. die Firma Ä. ein solches Unternehmen hätte sein sollen, an das die Mitglieder gezahlt hätten, das Unternehmen dann Vertragspartner der Firma V. gewesen wäre und die Firma V. wiederum für die 1 % Gebühren das Financial Handling hätte übernehmen sollen. Derartige Überlegungen finden in der von dem Angeklagten L. unterzeichneten Vereinbarungen zwischen den Firma V.-Gesellschaften und der Firma Ä. an keiner Stelle Niederschlag. Schon die Abrechnung der 1 % Gebühren ist ersichtlich nicht enthalten. Auch die Beschreibung der zu erbringenden Leistungen entspricht – wenngleich auch von „Banking“ die Rede ist – nicht dem von der Firma V. bisher erbrachten „Financial Handling“. Vielmehr heißt es in der Leistungsbeschreibung: „Implementierung, Logistik und Erstellung einer neuen Unternehmensstruktur und Banking in verschiedenen Gerichtsbarkeiten weltweit; Schaffung eines globalen Fußabdrucks als strategisches Marketing und Vertriebsbasen; Projektdesign und Implementierung, einschließlich Marketing und HR-Serviceleistungen und Beschaffung; Erbringung einer schlüsselfertigen Gesamtlösung zur Gründung in verschiedenen Gerichtsbarkeiten“ . Darüber hinaus wäre dann nicht nachvollziehbar, wieso – wie bereits zuvor und in der Folgezeit – die Firma V. die verschiedenen aufgesplitteten Zahlungen an die Firma Ä. durchführen sollte, obwohl der Vertrieb weiterhin über ONECOIN lief und zugleich bei den Zahlungen ab dem ##.04.2016 als Verwendungszweck „Project Design and Implementation“ Verwendung fand, was exakt dem englischen Wortlaut entspricht, wie er gerade auch in der Leistungsbeschreibung der Verträge enthalten ist. Dass es zwischen den Firma V.-Gesellschaften und der Firma Ä. keine Leistungsbeziehungen gab, konnte bereits der Einlassung der Angeklagten B. entnommen werden, die erklärt hat, dass die Firma Ä. keine Leistungen für die Firma V. erbracht habe und dies auch nicht tun sollte. Damit übereinstimmend hat auch die Zeugin CV. angegeben, dass die Firma V. keine Beratungsleistungen und/oder Marketing benötigt habe. Dass auch die Angeklagte B. über die Verträge in Kenntnis gesetzt wurde, hat die Kammer aus Folgendem geschlossen. Die E-Mail von DE. vom ##.03.2016, mit der die Verträge übersandt wurden, war zunächst nur an den Angeklagten L. gerichtet. Die E-Mail der Zeugin CV. vom ##.03.2016, mit der die unterzeichneten Verträge zurückgesandt wurden, war sodann hingegen jedenfalls in Kopie neben dem Angeklagten L. auch an die Angeklagte B. gerichtet. Anhand dessen ist schon ersichtlich, dass auch die Angeklagte B. über diesen Vorgang zu informieren war. Denn wenn nur der Angeklagte L. damit betraut gewesen wäre, hätte die E-Mail auch nicht an die Angeklagte B. gesandt werden müssen. Im Übrigen steht dies auch im Einklang damit, dass die Mitarbeiterinnen CV. und DA. von der Angeklagten B. angewiesen worden waren, sie als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren. Darüber hinaus konnte dem verlesenen Untersuchungsbericht von KK FO. vom ##.09.2023 entnommen werden, dass die E-Mail der Zeugin CV. auf dem Apple-Computer der Angeklagten B. gespeichert und unter deren dortigem Profil aufgefunden werden konnte. Für die Kammer bestehen daher keine Zweifel, dass die E-Mail und die Verträge der Angeklagten B. zur Kenntnis gelangt sind. Insoweit erachtet die Kammer die Einlassung der Angeklagte B., sie habe das Service Agreement zwischen der Firma V. und der Firma Ä. erstmals in der Hauptverhandlung gesehen und sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr Mann diesbezüglich etwas gesagt habe, als bloße Schutzbehauptung. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte L. angegeben hat, dass die Verträge über ihn gelaufen seien und er seiner Frau nicht alles im Tagesgeschäft erklärt oder mitgeteilt habe, zumal die E-Mail mit der Zurücksendung der unterzeichneten Verträge jedenfalls in Kopie auch an die Angeklagte B. übersandt wurde. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.03.2016 zur Zahlung von 400.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlungen durch die Zeugin CV. beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.03.2016, 16:29, gerichtet an die Zeugin CV. und die Angeklagte B., und den Auftragsinformationen der Bank XX vom ##.04.2016 betreffend die vier Überweisungen durch die Zeugin CV. zu je 100.000,00 Euro. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.04.2016 zur Zahlung von 600.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlungen durch die Zeugin CV. beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.04.2016, 11:10, gerichtet an die Zeugin CV. und die Angeklagte B., sowie der Auftragsinformation der Bank XX vom ##.04.2016 über die Überweisungen von insgesamt 600.000,00 Euro, aus der sich auch entnehmen ließ, dass bei den Überweisungen kein Verwendungszweck eingetragen war. Hinsichtlich der Anweisung an die Zeugin CV., die Überweisungen ohne die Angabe eines Verwendungszwecks auszuführen, wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.04.2016 zur Zahlung von 600.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlungen durch die Zeugin CV. beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.04.2016, 10:28, gerichtet an die Zeugin CV. und die Angeklagte B., sowie der Auftragsinformation der Bank XX vom ##.04.2016 über die Überweisungen von insgesamt 600.000,00 Euro, aus der sich auch der Verwendungszweck „Project Design and Implementation“ entnehmen ließ. Hinsichtlich der Anweisung an die Zeugin CV., dies als Verwendungszweck anzuführen, wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.05.2016 zur Zahlung weiterer 600.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlungen durch die Zeugin CV. beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.05.2016, 14:20, gerichtet an die Zeugin CV. und die Angeklagte B., sowie der Auftragsinformation der Bank XX vom ##.05.2016 über die Überweisungen von insgesamt 600.000,00 Euro. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.06.2016 zur Zahlung von weiteren 600.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlungen beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.06.2016, 08:11, sowie der Auftragsinformation der Bank XX vom ##.06.2016, über die Überweisungen von insgesamt 600.000,00 Euro. (f) Auszahlungen an Firma ZA. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. an die Angeklagte B. vom ##.02.2016, 200.000,00 Euro vom Konto der Firma V3. an Firma ZA. zu überweisen beruhen auf einer E-Mail vom DD. an die Angeklagte B. vom ##.02.2016, 12:54. Im E-Mail-Header ist als Empfänger-E-Mail-Adresse zwar „ E-Mail-Adresse entfernt “ angegeben. Aber zum einen hat die Zeugin CV. bestätigt, dass diese E-Mail-Adresse durch die Angeklagte B. genutzt wurde. Und zum anderen wendet sich DD. mit ihrer E-Mail ausdrücklich an „B.“, womit ersichtlich die Angeklagte B. gemeint ist. Schon angesichts dessen erachtet die Kammer die Einlassung der Angeklagten B., dass sie zu dem E-Mail-Verkehr und den Überweisungen an Firma ZA. nichts sagen könne, dazu sei ihr nichts bewusst gewesen, als bloße Schutzbehauptung. Dass sodann die Zeugin CV. die Zahlung ausführte, konnte dem handschriftlichen Ausführungsvermerk auf dem Ausdruck der E-Mail entnommen werden. Dass die Überweisung aufgrund der Sperrung des Kontos der Firma ZA. zurückgebucht wurde, konnte anhand einem E-Mail-Verkehr zwischen DD. und der Zeugin CV. vom ##.02.2016, nachvollzogen werden. Mit E-Mail vom ##.02.2016, 09:05, bat DD. um Prüfung hinsichtlich der Zahlung der 200.000,00 Euro. In ihrer Anfrage war dabei die Mitteilung von CJ. eingefügt, der mitteilte, dass die Bank AA das Konto gesperrt habe. Ausweislich der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:34, teilte die Zeugin CV. sodann mit, dass die Zahlung zurückgebucht worden sei. Ausweislich einer E-Mail vom ##.02.2016, 11:52:24 +0200, bat DD. sodann um erneute Ausführung unter Verwendung der Kontodaten der Firma ZB., Hong Kong. Unabhängig davon, dass dieser E-Mail-Verkehr, wie sich aus dem E-Mail-Header der E-Mail vom ##.02.2016, 11:52:24 +0200, entnehmen lässt, bereits in Kopie auch an die Angeklagte B. übersandt worden war, konnte einer E-Mail der Zeugin CV. vom ##.02.2016, 11:12:59 +0100, entnommen werden, dass der E-Mail-Verkehr nochmals direkt an die Angeklagte B. sowie in Kopie an den Angeklagten L. übersandt worden war. Wenngleich die E-Mail als Empfangszeit 11:12:59 auswies, konnte anhand des Zusatzes +0100 sowie des Zusatzes +0200 bei der E-Mail von 11:52:24 nachvollzogen werden, dass es sich aufgrund verschiedener Zeitzonen um eine zeitlich nachgelagerte E-Mail handelte. Im Übrigen konnte dies auch anhand des Inhalts der E-Mail nachvollzogen werden, als in dieser als weitergeleitete Nachricht der vorangehende E-Mail-Verkehr vom ##.02.2016 enthalten ist. Mit ihrer E-Mail vom ##.02.2016, 11:52:24 +0200, wies die Zeugin CV. ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung zurückgebucht worden sei und bat um Mitteilung, von welchem Konto sie die Zahlung nun durchführen solle. Auch angesichts dessen erachtet die Kammer die Einlassung der Angeklagten B., dass sie zu dem E-Mail-Verkehr und den Überweisungen an Firma ZA. nichts sagen könne, dazu sei ihr nichts bewusst gewesen, als bloße Schutzbehauptung, zumal – wie bereits dargelegt und was zugleich auch anhand dieser E-Mails nochmals bestätigt wird – die Mitarbeiterinnen CV. und DA. von der Angeklagten B. angewiesen worden waren, sie als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren. Dass die Zeugin CV. auf ihre Anfrage sodann eine Anweisung erhielt, hat die Kammer daraus geschlossen, dass die Zeugin CV., wie dem handschriftlichen mit dem Datum ##.02.2016 versehenen Auszahlungsvermerk auf dem Ausdruck der E-Mail vom ##.02.2016, 11:52:24 +0200, entnommen werden konnte, die Auszahlung am Folgetag durchgeführt hat. Die Feststellungen zur Bitte von CJ. am ##.03.2016, die Anweisung von DD. am ##.03.2016 sowie die Durchführung der Überweisungen durch die Zeugin CV. beruhen zum einen auf E-Mails zwischen CJ. und DD. vom ##.03.2016, 22:07, ##.03.2016, 09:05, und ##.03.2016, 10:14:57, denen die Bitte von CJ. sowie die Klärung der notwendigen Zahlungsdetails entnommen werden konnte. Die Anweisung durch DD. unter Weiterleitung dieses E-Mail-Verkehrs konnte einer E-Mail vom ##.03.2016, 10:49, von DD. an die Zeugin CV. entnommen werden, die zugleich in Kopie auch der Angeklagten B. zugeleitet wurde. Dass die Zeugin CV. die Zahlung sodann unter dem ##.03.2016 ausführte, konnte zum einen dem auf dem Ausdruck der E-Mail angebrachten handschriftlichen Ausführungsvermerk mit dem Datum ##.03.2016 sowie dem Ausgabeprotokoll der Bank DD zur Überweisung der 300.000,00 Euro entnommen werden. Dass auch die Angeklagte B. von dieser E-Mail Kenntnis erlangte, hat die Kammer zum einen daraus geschlossen, dass die E-Mail – wenngleich in Kopie – auch an die Angeklagte B. gerichtet war, und zum anderen die Angeklagte B. vollumfänglich Kenntnis von den Auszahlungen von den für ONECOIN geführten Konten hatte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) Bezug genommen. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.03.2016 zur Zahlung von 200.000,00 auf eine an ONECOIN gerichtete Rechnung sowie die Durchführung der Zahlung beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.03.2016, 13:11, gerichtet an die Zeugin CV. und die Angeklagte B., der unter Weiterleitung eine an ONECOIN gerichtete E-Mail vom ##.03.2016, 13:08:02 +0100, samt Rechnung beigefügt war, sowie dem auf dem Ausdruck der E-Mail angebrachten handschriftlichen Ausführungsvermerk mit Datum vom ##.03.2016. Zugleich konnte die Ausführung auch ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks von RBe GC. vom ##.01.2017 über die Auswertung des Kontos bei der Bank DD nachvollzogen werden. Die Feststellungen zu dem unter dem ##.03.2016 per E-Mail übersandten und sodann von dem Angeklagten L. unterzeichneten Vertrag zwischen der Firma V. und der Firma ZA. beruhen auf E-Mail-Verkehr vom ##.03.2016, dem Vertrag zwischen der Firma V. und Firma ZA., den Erläuterungen des Sachverständigen GF. sowie den Angaben der Zeugin CV.. Der Einlassung des Angeklagten L. ist die Kammer nicht gefolgt. Zunächst konnte einer E-Mail vom ##.03.2016, 12:06:33 +0300, von DD. an den Angeklagten L., welcher der Vertrag als PDF-Datei mit der Bezeichnung „Firma ZA. ## 03 2016“ als Anhang beigefügt war, entnommen werden, dass DD. den Angeklagten L. darum bat, den Vertrag zu unterzeichnen. Dabei wies sie in ihrer E-Mail ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrag sich auf eine Zahlung an Firma ZA. beziehe, die bereits vom Konto bei der Bank DD durchgeführt worden sei. Aus dem als Anhang beigefügten Vertrag war bei Inaugenscheinnahme ersichtlich, dass dieser mit einer Unterschrift für den Provider (Firma ZA.) sowie auf jeder Seite mit je einer Paraphe versehen war. Diese E-Mail leitete der Angeklagte L. mit einer E-Mail vom ##.03.2016, laut Header 12:10, mit der Bemerkung weiter, dass er diesbezüglich anrufen werde. Diese E-Mail war, wie aus der nachfolgenden E-Mail der Zeugin CV. entnommen werden konnte, an die Zeugin CV. gerichtet. Denn mit einer E-Mail vom ##.03.2016, 10:27, teilte die Zeugin dem Angeklagten L. mit, dass sie das nur so ausführen könne, wie angehängt. In die E-Mail eingefügt war insoweit ein Ausschnitt der letzten Seite des Vertrages mit den Unterschriften, wobei zum einen – wie bereits aus dem übersandten Vertrag ersichtlich – die Unterschrift für den Provider enthalten war und zum anderen nunmehr eine Unterschrift des Angeklagten L. eingefügt war. Dabei war anhand der Schattierung ersichtlich, dass es sich nicht um eine Originalunterschrift, sondern eine anderweitig eingefügte Unterschrift handelte. Angehängt an die E-Mail war zudem als PDF-Datei mit der Bezeichnung „Firma ZA. ## 03 2016-signed fr 2“ der bereits übersandte Vertrag. Dieser war weiterhin auf jeder Seite nur mit je einer Paraphe versehen. Auf der letzten Seite war – entsprechend des in die E-Mail eingefügten Ausschnitts – die Unterschrift des Angeklagten L. eingefügt worden. Daraufhin teilte der Angeklagte L. mit E-Mail vom ##.03.2016, 11:29:48 +0100, der Zeugin CV. mit, dass sie alles ausdrucken solle und er reinkommen werde, um alles zu unterzeichnen. Ausweislich einer E-Mail vom ##.03.2016, 13:28:22 +0200, übersandte sodann die Zeugin CV. an DD. eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der unterzeichnete Vertrag angehängt sei. Als Anlage war der bereits übersandte Vertrag als PDF-Datei nunmehr allerdings mit der Bezeichnung „2016-03 Firma V. and Firma ZA.“ beigefügt, wobei der Vertrag nunmehr mit einer Unterschrift des Angeklagten L. sowie auf jeder Seite des Vertrages mit je zwei Paraphen versehen war. Diese E-Mail war dabei auch an den Angeklagten L. in Kopie gerichtet. Dass die E-Mails dabei teilweise ausweislich der Header in der chronologischen Reihenfolge nicht zutreffend zu sein scheinen, lässt sich damit erklären, dass – wie anhand der Zusätze +0100, +0200, +0300 bzw. aufgrund der fehlenden Zusätze – jeweils Zeitstempel mit unterschiedlichen Zeitzonen im Header vermerkt wurden. Auch anhand des Aufbaus der E-Mails sowie des Inhalts konnte die Reihenfolge aber ohne weiteres nachvollzogen werden. Der mit der E-Mail der Zeugin CV. vom ##.03.2016, 13:28:22 +0200, als Anlage als PDF-Datei übersandte Vertrag konnte im Original auch in den von der Zeugin CV. verwalteten Vertragsunterlagen der Firma V., einem Ordner mit der Aufschrift „P.“, aufgefunden werden. Diesen Vertrag hat der von der Kammer herangezogene Sachverständige GF. labordiagnostisch untersucht und die Paraphe auf der ersten Seite des Vertrages einem merkmalsbezogenen Vergleich unterzogen. Der Sachverständige GF. hat insoweit unter Erläuterung der von ihm bei seiner Untersuchung erstellten Lichtbilder ausgeführt, dass er bei der labortechnischen Untersuchung zunächst habe feststellen können, dass die Paraphe auf der ersten Seite des Vertrages mit einem Kugelschreiber ungehemmt und frei geschrieben worden sei. So zeige sich eine regelmäßige Verteilung der Schreibpaste. Fälschungsanzeichen, Anhaltspunkte für Nachahmung oder einen ungewöhnlichen Schreibbeginn habe er nicht feststellen könne. Vielmehr seien die Ausprägungen der Paraphe auch auf den nachfolgenden Seiten 2 – 5 des Vertrages zu finden. Aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche Paraphen mit demselben Schreibgerät erstellt worden seien. Des Weiteren habe er anhand einer Streiflichtuntersuchung die Druckspuren der Paraphen auf den Seiten 1 – 3 auf deren Rückseite untersucht. Auch anhand dessen sei erkennbar, dass der Druck und die Verteilung bei allen drei Paraphen gleich seien. Auch habe er mittels der Streiflichtuntersuchung feststellen können, dass auf den jeweils nachfolgenden Blättern nicht eingefärbte Schreibdruckspuren gefunden werden konnten. Die hätten dabei in Form, Ausrichtung und Ausdehnung den eingefärbten Schreibrillen der jeweils vorangehenden Blätter entsprochen. Lediglich auf der letzten Seite habe dies nicht festgestellt werden können. Dies spreche dafür, dass die Blätter stapelartig übereinandergelegen hätten, als diese nach und nach gezeichnet worden seien, wobei das letzte Blatt auf einer harten Unterlage gelegen habe, was erkläre, wieso auf diesem keine Druckspuren der Vorderseite hätten festgestellt werden können. Insgesamt lasse sich daher feststellen, dass alle Paraphen auf den einzelnen Blättern des Vertrages unter den gleichen Bedingungen entstanden seien. Bei seiner vergleichenden Untersuchung des Vertrages habe er sodann zunächst die Paraphe auf der ersten Seite mit den Paraphen der weiteren Seiten des Vertrages sowie der Unterschrift verglichen. Dabei habe er feststellen können, dass in allen Fällen die Positionierung gleich gelagert sei. Zum weiteren Vergleich habe er auch den ihm zur Verfügung gestellten Vergleichsvertrag sowie die von dem Angeklagten im Sitzen und im Stehen ad hoc geleisteten und ihm zur Verfügung gestellten Paraphen herangezogen. Aufgrund dessen habe er für seine vergleichende Untersuchung auch sehr gute Bedingungen gehabt. So habe er anhand der ad hoc geleisteten Paraphen im Stehen und Sitzen auch prüfen können, ob und inwieweit Änderungen auftreten. Bei dem Vergleich der Paraphe auf der ersten Seite des Vertrages mit den übrigen Paraphen habe er in jeder Gruppe dieselben Merkmale finden können. Er habe praktisch keine Abweichungen feststellen können. So sei etwa auf der ersten Seite der Paraphe am Fuß des „F“ ein Bewegungsrückschlag zu finden. Einer solcher sei sehr selten und spreche für eine hohe Schreibdynamik. Diesen Bewegungsrückschlag habe er auch an anderen Stellen der Vergleichsparaphen finden können. Zudem habe er bei der Paraphe auf der ersten Seite feststellen können, dass im Übergang von „F“ und „L“ die Striche unmittelbar aufeinander bzw. sehr nahe aneinander geführt worden seien. Dies habe er auch bei den Vergleichsparaphen feststellen können, wobei sich hierbei ein gewisser enger Rahmen ergebe. Dies spreche dafür, dass dies ganz automatisch geschehe und nicht „absichtlich“ so eng gefasst werde. Auch der Abstrich des rechten Bogens des L werde ganz tief geführt. Dies sei ebenfalls in gewissen Varianten bei den Vergleichsparaphen zu erkennen. Entsprechendes gelte für die Breiten der Schleifen, so sei die Breite der Schleife links breiter als rechts. Auch das sei wiederholend in den Vergleichsparaphen zu finden. Zudem sei bei der Paraphe auf der ersten Seite am „Ende“ ein Punkt zu finden. Dieser Punkt sei bei allen Paraphen auf dem Vertrag sowie dem Vergleichsvertrag zu finden, wobei dieser von der Positionierung, dem Abstand und der Höhe zu den Buchstaben fast überall, wenngleich mit einer gewissen Variation, zu finden sei. Nur bei den ad hoc geleisteten Paraphen sei der Punkt nicht zu finden. Insoweit seien die Schreibbedingungen aber bewusst oder unbewusst anders gewesen. Vollständig gleiche Schreibbedingungen ließen sich aber auch nicht herstellen. Vielmehr ergebe sich so auch das Variationsfeld. Die bei den ad hoc geleisteten Paraphen aufgefundenen Merkmale würden aber in das Variationsfeld passen, zumal der Mensch auch keine Maschine sei, weshalb es immer eine gewisse Variationsbreite gebe. Daneben habe er noch weitere Vergleichsmerkmale feststellen können, die sowohl bei der Paraphe auf der ersten Seite als auch bei den Vergleichsparaphen in einer gewissen Variationsbreite aufträten Insgesamt lasse sich daher feststellen, dass die Paraphe auf der ersten Seite des Vertrages mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von dem Angeklagten L. gefertigt worden sei. Die Beweiskraft der einzelnen Merkmale sei insoweit eindeutig. Allerdings handele es sich bloß um eine Paraphe und nicht um eine vollständige Unterschrift. Bei einem derartigen Ergebnis bei einer vollständigen Unterschrift ließe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die fraglichen Unterschriften von derselben Person stammen. Da es sich aber nur um eine Paraphe handele, die eine geringere grafische Ergiebigkeit aufweise, müsse eine gewisse Wahrscheinlichkeitsabstufung vorgenommen werden. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Insbesondere anhand der von dem Sachverständigen erläuterten Lichtbildern, die er bei seiner Untersuchung gefertigt hatte, konnten die Ergebnisse des Sachverständigen für die Kammer prüfbar nachvollzogen werden. Im Übrigen decken sich die Ergebnisse des Sachverständigen mit dem, was auch aus dem E-Mail-Verkehr vom ##.03.2016 entnommen werden kann. Darüber hinaus kann dies auf die Angaben der Zeugin CV. gestützt werden, wenngleich diese angegeben hat, dass sie sich an diesen Vorgang nach sieben Jahren nicht mehr konkret erinnern könne. Sie hat erklärt, dass ihr der Name Firma ZA. zwar etwas sage. Wann welche Verträge gewesen seien, wisse sie aber nicht mehr. Auch auf Vorhalt des E-Mail-Verkehrs vom ##.03.2016 hat sie angegeben, sich nicht mehr konkret erinnern zu können, den E-Mail-Verkehr aber als zutreffend bestätigt. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Paraphen aber nicht von ihr stammten. Sie wüsste auch nicht, dass sonst jemand die Befugnis gehabt hätte, die Paraphe auf der ersten Seite zu ergänzen. Da sie das habe mailen sollen, käme aber außer ihr auch niemand in Betracht. Darüber hinaus hat sie angegeben, dass auch Verträge nur aufgesetzt worden seien, damit die Zahlungen durchgingen. So seien teilweise Zahlungen zurückgekommen bzw. die Banken hätten teilweise nachgefragt. Ob das allerdings auch im Fall von Firma ZA. gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Das sei allgemein so gewesen. Ob dazu auch mit ihr gesprochen worden sei oder ob sie das nur aus dem E-Mail-Verkehr geschlossen habe, wisse sie auch nicht mehr. Mit ihr sei jedenfalls über die Hintergründe nicht gesprochen worden. Wenngleich für die Kammer gewisse Zweifel bestehen, dass die Zeugin CV. sich nicht mehr konkret an den Vorfall erinnern kann, zumal ersichtlich ein Vertrag über eine nicht bestehende Leistungsbeziehung für eine bereits durchgeführte Zahlung unterzeichnet wurde, hat die Zeugin CV. jedenfalls allgemein eingeräumt, dass derartige Verträge geschlossen wurden, um Zahlungen durchführen zu können. Insoweit ist es auch nicht auszuschließen, dass die Zeugin CV. ihre Erinnerungen verdrängt, um sich nicht weiterhin vor Augen halten zu müssen, dass sie u.a. in diesen ersichtlich anrüchigen und bedenklichen Vorgang involviert war. Für die Kammer ergeben sich aus diesen vermeintlichen Erinnerungslücken aber keine Zweifel an den übrigen Angaben der Zeugin CV., zumal diese auch im Übrigen mit weiteren Erkenntnissen und Beweismitteln in Einklang gebracht werden konnten. Insgesamt bestehen daher für die Kammer keinerlei Zweifel, dass der Angeklagte L. den Vertrag zwischen der Firma V. und Firma ZA. am ##.03.2016 unterzeichnet und mit Paraphen versehen hat. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten L. ist angesichts dessen insgesamt nicht glaubhaft und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. So wäre auch nach seiner Einlassung unerklärlich, wie der unterzeichnete Vertrag in die Vertragsunterlagen der Firma V. gelangt ist. Zum einen hat er angegeben, dass die Verträge nie im Original übersandt worden seien. Diese seien immer nur per E-Mail übersandt worden. Auch sei niemand aus Sofia in G gewesen. Zugleich soll die Paraphe auf der ersten Seite des Vertrages aber nicht von ihm stammen, wohingegen die Paraphen auf den Seiten 2 – 6 von ihm stammten, diese anderen Seiten aber aus einem anderen Vertragsexemplar entnommen worden sein sollen. Der Vertrag soll aus Sofia stammen, weshalb dort dann seine Unterschrift reinkopiert worden sein müsste. Erklären und nachvollziehen lässt sich das nicht, zumal dann der Vertrag nicht im Original in den Vertragsunterlagen der Firma V. hätte gefunden werden können. Zugleich hat er angegeben, dass auch die Zeugin CV. nicht in so etwas hinter seinem Rücken involviert sei. Andererseits hat er erklärt, dass alles über Frau CV. gelaufen sei, wenngleich er Frau CV. aber nicht einer Straftat bezichtigen wolle. Woher der Vertrag dann aber stammen soll, ist unerklärlich. Im Übrigen lassen sich seine Angaben weder mit dem Inhalt des E-Mail-Verkehrs vom ##.03.2016 noch mit dem Inhalt des Vertrages in Einklang bringen. Schon aus der E-Mail von DD. ist ersichtlich, dass es bei dem Vertrag um eine Zahlung ging, die bereits durchgeführt worden war. Dass dem Angeklagten L. dies dann unerkannt geblieben sein soll, ist unglaubhaft. Auch seine Erklärung zu dem Einschalten der Firma ZA. ist nicht nachvollziehbar. Mit „Finanzhandling“ hat der Vertrag zwischen der Firma V. und Firma ZA. ersichtlich nichts zu tun. Vielmehr sind Gegenstand der Vereinbarung „Serviceleistungen“, die gegenüber der Firma V. erbracht werden sollen, wobei diese als Marketing- und Beratungsleistungen beschrieben werden. Zudem findet sich nicht die von dem Angeklagten L. vorgebrachte Vereinbarung zu einer Gebühr in Höhe von 1 %. Vielmehr hat die Firma V. ausweislich des Vertrages für die Serviceleistungen 200.000,00 Euro zu zahlen. Darüber hinaus wäre dann nicht nachvollziehbar, wieso – wie bereits zuvor und in der Folgezeit – die Firma V. die Zahlungen an Firma ZA. durchführen sollte, obwohl der Vertrieb weiterhin über ONECOIN lief. Die Feststellung, dass die Angeklagte B. ebenfalls von dem Vertrag Kenntnis erlangte, beruht auf Folgendem. Ausweislich der Header aus dem E-Mail-Verkehr vom ##.03.2016 war die Angeklagte B. in den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr nicht unmittelbar eingebunden. Ausweislich des verlesenen Untersuchungsberichts von KK FO. vom ##.09.2023 konnte die E-Mail von DD. vom ##.03.2016, 12:06:33 +0300, samt Anlage, aber unter dem Zeitstempel ##.03.2016, 09:06:33, aufgefunden werden, wobei die E-Mail auf dem Apple-Computer der Angeklagten B. gespeichert und unter deren dortigen Profil hinterlegt war. Dies steht auch im Einklang damit, dass die Mitarbeiterinnen CV. und DA. von der Angeklagten B. angewiesen worden waren, sie als Geschäftsführerin der Firma V. in jedem Fall fortlaufend zu informieren. Angesichts dessen bestehen für die Kammer daher keine Zweifel, dass die Angeklagte B. Kenntnis von dem Vertrag zwischen der Firma V. und Firma ZA. erlangte. Die Kammer erachtet die Einlassung der Angeklagte B., dass sie zu dem Service Agreement zwischen Firma ZA. und der Firma V. nichts sagen könne, als bloße Schutzbehauptung. Die Anweisung von DD. unter dem ##.04.2016 konnte zunächst einer E-Mail von DD. vom ##.04.2016, 13:20, entnommen werden. Dieser beigefügt war eine weitergeleitete E-Mail vom ##.04.2016, 13:08:02, einer Firma ZV., gerichtete an DD.. In der E-Mail der Firma ZV. wird aber nicht DD. angesprochen, vielmehr heißt es in der Anrede „Dear Firma V.“. Weder der E-Mail von DD. noch der E-Mail der Firma ZV. lassen sich Zahlungsdetails entnehmen. Vielmehr wird in beiden E-Mails auf die der E-Mail der Firma ZV. beigefügten Rechnung Bezug genommen. Bei der Auszahlung durch die Zeugin CV. am ##.04.2016 sind sodann, wie aus der Auftragsinformation der Bank XX vom ##.04.2016 ersichtlich, die Daten, wie die Höhe des zu überweisenden Betrages, die Kontodaten, die Referenznummer und die Beschreibung der abgerechneten Gebühren, verwendet worden, die sich allein aus der der E-Mail der Firma ZV. beigefügten Rechnung entnehmen ließen. Schon aufgrund dessen konnte festgestellt werden, dass die Zeugin CV. die Rechnung zur Kenntnis nahm. Damit übereinstimmend hat die Zeugin CV. auf Vorhalt der E-Mails und der Rechnung auch angegeben, dass sie festgestellt habe, dass die Rechnung auf „unseren“ Namen, d.h. der Firma V., gelaufen sei. Das habe sie mitgeteilt. Die Rechnungen seien irgendwann auf die Firma V. ausgestellt gewesen. Sie habe das an die Angeklagte B. oder den Angeklagten L. weitergeleitet mit der Frage, ob das so richtig sei. Diese Angaben sind auch glaubhaft. Zum einen wird dies bei einem Vergleich der Anweisung vom ##.04.2016, bei der sodann eine Rechnung auf die Firma V. angehängt war, mit der Anweisung vom ##.03.2016, der noch eine Rechnung ausgestellt auf ONECOIN. beigefügt war, deutlich. In beiden Fällen konnte – wenngleich bei der Anweisung am ##.03.2016 jedenfalls noch der zu zahlende Betrag in die E-Mail aufgenommen wurde – die Überweisung nur ausgeführt werden, wenn die Rechnung zur Kenntnis genommen wurde. Zugleich ist anhand der Rechnungen für jeden unbefangenen Betrachter auch bei nur beiläufigem Blick ohne Weiteres ersichtlich, auf wen die Rechnungen ausgestellt sind, sodass der in der Anweisung vom ##.04.2016 abweichende Rechnungsempfänger direkt erkennbar war. Wenngleich die Zeugin CV. sich nicht mehr erinnern konnte, ob sie dies an die Angeklagte B. oder den Angeklagten L. weiterleitete, hat die Kammer die Feststellung, dass sie jedenfalls die Angeklagte B. informierte, aus Folgendem geschlossen. Zum einen hat die Zeugin CV. auch bei anderen Gelegenheiten über unzutreffend auf die Firma V. ausgestellte Rechnungen informiert. Des Weiteren waren die Mitarbeiterinnen CV. und DA. von der Angeklagten B. angewiesen worden, sie als Geschäftsführerin in jedem Fall fortlaufen zu informieren, was – wenngleich in der Folge häufig der Angeklagte L. Anweisungen erteilte – anhand in anderen Fällen an die Angeklagte B. gerichteten E-Mails nachvollzogen werden konnte (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV B. 3. d. Bezug genommen). Auch unter diesem Gesichtspunkt erachtet die Kammer die Einlassung der Angeklagten B., zu dem E-Mail-Verkehr und den Überweisungen an Firma ZA. nichts sagen zu können, als Schutzbehauptung. Dass entweder die Zeugin CV. zugleich auch den Angeklagten L. informierte oder jedenfalls die Angeklagte B. mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, beruht auf folgenden Erwägungen. Zum einen war der Angeklagte L. in Angelegenheiten betreffen den Vertrag mit ONECOIN der zuständige Ansprechpartner (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. Bezug genommen). So hat sich insbesondere die Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass bei inhaltlichen Dingen bzw. bei dem Grund für Rechnungen oder Schreiben auch immer ihr Mann Ansprechpartner gewesen sei und sie das weitergeleitet habe, wenn sie Sache habe nicht beantworten können. Auch in Bezug auf den zwischen der Firma V. und Firma ZA. geschlossenen Vertrag war der Angeklagte L. der zuständige Ansprechpartner, der den Vertrag auch unterzeichnete. Angesichts dessen erachtet es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte L. nicht über die nunmehr auf die Firma V. ausgestellte Rechnung – entweder unmittelbar durch die Zeugin CV. oder jedenfalls durch die Angeklagte B. – in Kenntnis gesetzt wurde. Insoweit erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten L., er habe von den an die Firma V. gerichteten Rechnungen keine Kenntnis gehabt, nicht gewusst, dass die Rechnungen zunächst auf ONECOIN und dann auf die Firma V. ausgestellt worden seien, er nicht wisse, wieso die Zeugin CV. nichts gesagt habe, und dass die Rechnungen ihm erst hier im Gericht bekannt geworden seien, als bloße Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die nunmehr ausgestellte Rechnung über die Abrechnungen von Beratungsleistungen in Höhe von 200.000,00 Euro dem Inhalt des von dem Angeklagten L. unter dem ##.03.2016 unterzeichneten Vertrages zwischen der Firma V. und Firma ZA. entsprach und zugleich von dem Angeklagten L. unterzeichnete Leistungsbescheinigungen, ebenfalls übereinstimmend mit dem Inhalt des Vertrages über Marketing- und Beratungsleistungen auch jeweils über Beträge in Höhe von 200.000,00 Euro, in den Vertragsunterlagen der Firma V., einem Ordner „Firma V. Verträge“, aufgefunden werden konnten. Diese Leistungsbescheinigungen bezogen sich zwar auf die Zeiträume Mai und Juni 2016 und nahmen Bezug auf einen Vertrag vom ##.03.2016 bzw. ##.03.2016 zwischen der Firma V. und Firma ZA.. Im Übrigen entsprachen sie aber genau dem Inhalt des Vertrages, den der Angeklagte L. unter dem ##.03.2016 unterzeichnet hatte. Insoweit hat der Angeklagte L. auch eingeräumt, dass die Unterschrift auf den Leistungsbescheinigungen von ihm stamme. Zugleich hat er aber erklärt, dass er dies absolut nicht nachvollziehen könne. Dass der Angeklagte L. aber den Vertrag zwischen Firma ZA. und der Firma V. sowie Leistungsbescheinigungen, die dem Vertrag entsprechende Zahlungen zum Gegenstand haben, unterzeichnete, dann aber zugleich keine Kenntnis von tatsächlichen Zahlungen und auf die Firma V. ausgestellte Rechnungen haben sollte, erachtet die Kammer für ausgeschlossen. Die Feststellungen zur anschließenden Anweisung an die Zeugin CV., die Überweisung auszuführen und bei weiteren Zahlungsanweisungen in Bezug auf Firma ZA. die Rechnungen nicht weiter zu prüfen, sondern die Zahlungen in jedem Fall auszuführen, wobei für die Kammer naheliegt, dass diese Anweisung von dem Angeklagten L. erteilt wurde, zumal dieser insoweit zuständig war, hat die Kammer auf die Angaben der Zeugin CV. gestützt. So hat die Zeugin angegeben, dass sie nachgefragt habe, als ihr das aufgefallen sei. Danach habe sie das nicht mehr weitergeleitet, sondern nur noch die Zahlungen machen und nicht die Rechnungen prüfen sollen. Es habe die Anweisung gegeben, das alles zu zahlen. Es sei Geld von ONECOIN. ONECOIN könne mit dem Geld machen, was sie wollen. Ob sie diese Anweisung per Telefon oder E-Mail bekommen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe jedenfalls die Anweisung gehabt, zu zahlen und nicht zu prüfen. Diese Angaben sind glaubhaft. Zum einen hat die Zeugin CV. auch im Zusammenhang mit der Zahlung einer Rechnung an die Firma ZP., die ebenfalls auf die Firma V. ausgestellt worden war, mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:08, nachgefragt, wie weiter zu verfahren sei, wobei ihr sodann mit E-Mail vom ##.05.2016, 09:58, seitens des Angeklagten L. die Anweisung erteilt wurde, die Rechnung zu begleichen. Zum anderen hat die Zeugin CV. in Bezug auf die von der Firma V. auszustellende „Legal Notice“ ebenfalls – nach ihren nachvollziehbaren Angaben, da sie ein Störgefühl gehabt habe – nachgefragt, wie sie damit verfahren solle. Auch insoweit wurde ihr von dem Angeklagten L. die Anweisung erteilt, dem nachzukommen. Dass die Zeugin CV. dann aber in Bezug auf die Rechnung der Firma ZA., die nunmehr statt bisher auf ONECOIN auf die Firma V. ausgestellt worden war, anders verfahren sein sollte und trotz Hinweis auf den geänderten Rechnungsempfänger die Zahlung ohne Anweisung ausgeführt haben sollte, ist fernliegend. Insoweit ist es auch nicht glaubhaft, wenn sowohl die Angeklagte B. als auch der Angeklagte L. erklärt haben, keine derartige Anweisung erteilt bzw. bereits keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.05.2016 zur Zahlung von weiteren 200.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlung durch die Zeugin DA. beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.05.2016, 11:21, gerichtet an die Zeuginnen CV. und DA., sowie die Auftragsinformation der Bank XX vom ##.05.2016 über die Überweisung von 200.000,00 Euro. Dass die Zeugin DA. dabei – entsprechend der Anweisung gegenüber der Zeugin CV. – auf Anweisung handelte, hat die Kammer daraus geschlossen, dass es völlig fernliegend ist, dass die Zeugin DA., anders als die Zeugin CV., ohne Anweisung gehandelt haben sollte, obwohl sie lediglich als Vertreterin für die Zeugin CV. die Zahlungen übernahm. Die Feststellungen zur Anweisung von DD. vom ##.06.2016 zur Zahlung von wiederum 200.000,00 Euro sowie die Durchführung der Zahlung durch die Zeugin DA. beruhen auf einer E-Mail von DD. vom ##.06.2016, 10:47, gerichtet an die Zeuginnen CV. und DA., sowie die Auftragsinformation der Bank XX vom ##.06.2016 über die Überweisung von 200.000,00 Euro. Wenngleich die Zahlungsaufforderungen vom ##.05.2016 und ##.06.2016 – anders als üblich – nicht auch an die Angeklagte B. jedenfalls in Kopie gerichtet waren, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagte B. dennoch Kenntnis von den Überweisungen hatte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) Bezug genommen. Dass auch der Angeklagte L. von den weiteren Zahlungen Kenntnis hatte, beruht auf folgenden Erwägungen. Zum einen hat der Angeklagte, was er selbst eingeräumt hat, die bei der Firma V. im Ordner „Firma V. Verträge“ aufgefundenen Leistungsbescheinigungen über jeweils 200.000,00 Euro unterzeichnet. Diese Leistungsbescheinigungen bezogen sich auf Marketing und Beratungsleistungen seitens Firma ZA. gegenüber der Firma V.. Zugleich entsprach sowohl die Höhe der abgerechneten Leistung als auch die Leistungsbeschreibung dem von dem Angeklagten L. unter dem ##.03.2016 unterzeichneten Vertrag. Wenngleich die Leistungsbescheinigungen zwar auf Verträge vom ##.03.2016 bzw. ##.03.2016 und nicht auf den Vertrag vom ##.01.2016 Bezug nehmen und als Zeitraum Mai bzw. Juni 2016 ausweisen und die am ##.05.2016 und ##.06.2016 durchgeführten Zahlungen sich auf April bzw. Mai bezogen und nicht festgestellt werden konnte, dass die Leistungsbescheinigungen CJ. zur Verfügung gestellt worden waren, wäre es unerklärlich, dass der Angeklagte L. dann dennoch die Leistungsbescheinigungen unterzeichnete, aber zugleich von den tatsächlich an Firma ZA. durchgeführten Zahlungen keine Kenntnis gehabt haben will und die Leistungsbescheinigung durch die Zeugin CV. sodann zu den Vertragsunterlagen der Firma V. genommen wurden. Zum anderen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte L. ohnehin vollumfänglich Kenntnis von sämtlichen Überweisungen hatte. So hat der Angeklagte L. eingeräumt, dass er die Kosten für den Betrieb der Blockchain von ONECOIN nicht gesehen habe. Diese seien auch nicht von den Firma V.-Gesellschaften gezahlt worden. Diesen Schluss kann der Angeklagte aber nur gezogen haben, wenn er vollumfänglich Kenntnis von den Überweisungen von den Konten der Firma V. hatte. Dass der Angeklagte diese Kenntnis erst im Nachhinein, insbesondere erst im Laufe des Verfahrens, erhalten hätte, hält die Kammer für fernliegend. So waren Anweisungen auf Ausführung der Zahlungen von dem Konto der Firma V. zunächst an den Angeklagten L. gerichtet, die dieser sodann weiterleitete. Auch hat der Angeklagte L. vereinzelte, wie etwa die Zahlung an Firma D. über 33,4 Millionen Euro, Überweisungen selbst ausgeführt. Darüber hinaus war der Angeklagte L. in Angelegenheiten betreffend den Vertrag mit ONECOIN der zuständige Ansprechpartner sowohl für die Mitarbeiterinnen der Firma V. als auch von CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen. Auch aus einer E-Mail vom ##.05.2016, 23:23, wird ersichtlich, dass Absprachen zu weiteren Auszahlungen mit dem Angeklagten L. getroffen wurden. So heißt es in der E-Mail von CA., dass, wie mit L. besprochen, die Salden auf dem Konto in Deutschland und Singapur reduziert, die Gelder in Beträgen zu je fünf Millionen Euro, nicht weniger, an ein Konto, dessen Kontodaten sich aus der angehängten E-Mail ergaben, überwiesen und im Übrigen drei bis vier Millionen auf den Konten verbleiben sollten. Im Übrigen hatte der Angeklagte L. ganz ersichtlich ein Interesse, vollumfänglich über den Stand der Konten informiert zu sein, da er nur anhand dessen ersehen konnte, in welchem Umfang der Firma V. Provisionen zustanden, die er wiederum gegenüber der Firma V. anteilig geltend machen konnte. Dass der Angeklagte sich hierbei täglich informierte, konnte einem Skype-Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten L. und CU., den der Angeklagte L. als zutreffend bestätigt hat, vom ##.01.2016, 19:29:07 bis 19:30:27, entnommen werden. So wandte sich CU. an den Angeklagten L. um Informationen über Eingänge auf den Konten der Firma V. zu erhalten. Darauf teilte der Angeklagte L. mit, dass er über die finalen Zahlen des heutigen Tages mit B. noch nicht gesprochen habe. Schon hierin zeigt sich, dass sich der Angeklagte L., was angesichts der Ein- und Ausgänge in Millionenhöhe auch völlig naheliegend ist, mit der Angeklagten B. regelmäßig über die Kontostände austauschte. Dass der Angeklagte L. sich hierbei nicht nur täglich über die Eingänge, sondern auch die Ausgänge informierte bzw. informieren ließ, konnte einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.02.2016, 22:40, als Antwort auf eine E-Mail der Zeugin DA. vom ##.02.2016, 16:02, entnommen werden. Mit ihrer E-Mail vom ##.02.2016, 16:02, übersandte die Zeugin DA. der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. eine Liste der Kontostände. Daraufhin bat der Angeklagte L. mit seiner E-Mail vom ##.02.2016, 22:40, darum, Zahlungen, die für ONECOIN ausgeführt würden, zu notieren, da es ihm nur dann möglich sei, täglich den richtigen Umsatz der Konten zu ermitteln. (g) „Membership-Payouts“ Die Feststellungen zu den sogenannten Membership-Payouts beruhen auf den Angaben der Zeugen CV.. Diese hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie und welche Anweisungen sie erhalten und wie sie die Auszahlungen sodann als Sammelüberweisungen anhand ihr zur Verfügung gestellter Dateien, die in das jeweilige System der Bank hätten eingespielt werden müssen, durchgeführt habe. Ferner hat sie anhand der von ihr bei der Firma V. geführten zwei Ordner, in denen sie sämtliche Anweisungen und Auszahlungen zu den sogenannten Membership-Payouts, geordnet nach den einzelnen Sammelauszahlungen, abgelegt hatte, im Einzelnen die 38 Auszahlvorgänge mit deren jeweiliger Anzahl der Einzelauszahlungen sowie des jeweiligen Auszahlungsvolumens erläutert. e. Vorsatz der Angeklagten L. und B. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Angeklagten B. und L. vollumfänglich Kenntnis hinsichtlich der Ein- und Auszahlungsvorgänge auf den Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW hatten, wird betreffend die Angeklagte B. auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) und betreffend den Angeklagten L. auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (f) Bezug genommen. Dass die Angeklagten B. und L. aufgrund des zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, geschlossenen Service Agreements der vertraglichen Verpflichtung der Firma V. nachkommen, die Gelder auf den hierfür eröffneten Konten entgegennehmen und – auch unter Einsatz der Mitarbeiterinnen CV. und DA. – weiterleiten wollten, konnte die Kammer aus dem festgestellten objektiven Verhalten der Angeklagten B. und L. schließen. Im Übrigen konnte dies zum einen der Einlassung der Angeklagten B. entnommen werden, die jedenfalls – wenngleich sie ihre Beteiligung bei einzelnen Überweisungsvorgängen in Abrede gestellt hat – die allgemeine Tätigkeit der Firma V. und ihre Rolle bei der Eröffnung sowie Bereitstellung der Konten eingeräumt und auch angegeben hat, finanziell profitiert zu haben, wenngleich es ihr aber nicht nur um Geld gegangen sei. Zum anderen konnte dies auch der Einlassung des Angeklagten L. entnommen werden, der ebenfalls – wenngleich er seine Beteiligung bei einzelnen Überweisungsvorgängen ebenfalls in Abrede gestellt hat – die allgemeine Tätigkeit der Firma V., seine Rolle beim Aushandeln und beim Abschluss des Service Agreements zwischen der Firma V. und ONECOIN, Dubai, seine Rolle beim Kontakt mit der Bank DD und der Eröffnung des Kontos bei der Bank XX sowie der Bereitstellung der Konten eingeräumt sowie seine finanzielle Beteiligung eingestanden hat. (1) Vorsatz des Angeklagten L. hinsichtlich der Betrugstat von CA. Dass es der Angeklagte L. jedenfalls bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 und danach für möglich hielt und es billigend in Kauf nahm, mit der Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank XX und sodann nachfolgend bei der Bank WW sowie der Entgegennahme der Gelder von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eine Betrugstat von CA. zu unterstützen, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte L. hatte zunächst einmal auch schon zum vorgenannten Zeitpunkt vollumfänglich Kenntnis von dem verkauften Produkt. Wenngleich der Angeklagte L. von den konkreten technischen Details der Ausgestaltung der Software der Blockchain sowie den Details zu den von ONECOIN tatsächlich betriebenen Servern nichts wusste, war dem Angeklagten vollumfänglich die Beschreibung von CA. zu ONECOIN bekannt. Insoweit ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten L., er habe vor dem Gespräch in Dubai alles nach bestem Wissen und Gewissen geprüft, nach ONECOIN aber nicht extra gegoogelt, nur Informationen zum Vergütungsplan eingeholt und sich nicht speziell zu ONECOIN informiert, seiner Erklärung, dass bei Trainings für ehemalige Mitglieder von Firma P. nur das Vergütungssystem im Detail erklärt worden sei, seine Einlassung, er habe lediglich allgemeines Wissen über den Bitcoin und den Litecoin gehabt, wobei er davon ausgegangen sei, dass der ONECOIN genauso funktioniere wie der Litecoin, er sich zu dem System aber keine konkreten Gedanken gemacht habe, er nicht davon ausgegangen sei, dass wie beim Bitcoin riesige Serverfarmen notwendig seien, die steigenden Kosten für ihn nicht im Zusammenhang mit dem Mining, sondern dem „Branding“ gestanden hätten und sich aus dem von ihm gesehenen Video „The Future of Payments“ nichts Anderes ergeben hätte, die dortige Darstellung der Server, Computer usw. sei für ihn eine bloße Grafik und Teil der optischen Darstellung gewesen, nicht gefolgt. Diese Einlassung ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zum einen hat der Angeklagte L. angegeben, dass CA. bei dem Gespräch in Dubai erklärt habe, dass in den Schulungspaketen Tokens enthalten seien, die in ONECOINs umgewandelt werden könnten, was im jeweiligen Backoffice im automatischen Mining durch die Firma durchgeführt werde, über die Plattform gesprochen worden sei, auf der die Coins in Zukunft eingesetzt werden könnten und bestimmende Thematik von ONECOIN die Coins gewesen seien. Dass CA. bei dem Termin in Dubai dann aber ONECOIN nicht entsprechend ihrer öffentlichen Erklärungen vorgestellt haben sollte, ist fernliegend. Auch sind nach der Einlassung des Angeklagten L. die von ONECOIN als Bezahlung zur Verfügung gestellten Coins auf dem Konto von Firma J. u.a. durch verdiente Provisionen und dadurch erworbene Tokens, die sodann in Coins umgewandelt worden seien, vermehrt worden, sodass aus der eine Million Coins ca. drei Millionen Coins geworden seien, was jedenfalls zeigt, dass der Angeklagte L. das vorgebliche Mining von ONECOIN nach der Übernahme von Firma P. im Januar 2016 selbst genutzt hat. Auch ist es völlig fernliegend, dass auf Trainings für ehemalige Mitglieder für Firma P. nach Übernahme durch ONECOIN im Januar 2016 lediglich das Vergütungssystem im Detail erklärt worden sein soll. Wenngleich gerade bei Vertrieblern in oberen Vertriebsebenen sicherlich ein großes Interesse an den zu verdienenden Provisionen besteht, ist ein Vertrieb nur möglich, wenn zugleich das Produkt bekannt ist und erklärt werden kann. Daher können die Informationen, die auch von dem Angeklagten L. bei den von ihm abgehaltenen Trainings ehemaligen Mitgliedern von Firma P. zur Verfügung gestellt wurden, sich nicht im Detail allein auf das Vergütungssystem beschränkt haben. Dann wäre auch nicht erklärlich, wieso man so begeistert und euphorisch gewesen sein will. Allein das Vertriebssystem als solches war ersichtlich nichts Neues oder Revolutionäres. Zudem hat der Angeklagte L. eingeräumt, dass auch das Mining und die Tokens sowie die allgemeine Handhabe des Dashboards erklärt worden seien. Dass diese Erklärungen dann aber nicht den Erklärungen von CA. entsprochen haben sollten und der Angeklagte L. sich dann keine näheren Gedanken gemacht haben will, ist fernliegend. Gleiches gilt im Hinblick auf die Veranstaltung in Budapest vom ##.01. – ##.01.2016, auf der die Übernahme von Firma P. durch ONECOIN bekannt gegeben worden ist. Dass den dortigen Führungsleuten von Firma P. nicht das Produkt von ONECOIN im Detail erklärt worden sein sollte, ist fernliegend, zumal ab diesem Zeitpunkt die Produkte von Firma P. nicht mehr verfügbar waren, sondern nur noch ONECOIN verfügbar gewesen ist. Den Führungspersonen musste, um dies auch den weiteren Mitgliedern erklären zu können, ONECOIN vorgestellt werden. Im Übrigen hat der Angeklagte L. insoweit auch angegeben, dass die Webseite von ONECOIN und das Dashboard gezeigt und das Onlinekonto erklärt worden seien. Des Weiteren hat er mitgeteilt, dass auf der gleichzeitig stattgefundenen Veranstaltung von ONECOIN, zu der die Teilnehmer der Veranstaltung von Firma P. gefahren worden seien, eine Präsentation stattgefunden habe. Dass daher insgesamt auf diesen Veranstaltungen ONECOIN nicht entsprechend den Erklärungen von CA. vorgestellt wurde und der Angeklagte L. daher keine konkreten Kenntnisse hatte, ist fernliegend. Insoweit ist auch die Erklärung, die steigenden Kosten nicht mit dem Mining in Verbindung gebracht zu haben, angesichts der allgemeinen Erklärung von CA. zu ONECOIN eine bloße Schutzbehauptung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten L. auch das Video „The Future of Payments“ bekannt war. Anhand dessen wird, was auch den sonstigen Erklärungen von CA. entnommen werden kann, ONECOIN immer im Vergleich zum Bitcoin dargestellt und zugleich angeführt, dass man für ONECOIN keine speziellen Kenntnisse oder Ausrüstung brauche, da das Mining von ONECOIN übernommen werde. Zugleich werden im Video spezielle Geräte, die ausschließlich zum Mining eingesetzt werden, sowie eine Halle mit scheinbar nicht endenden Reihen von Serverschränken gezeigt. Dass dann der Angeklagte L. aber den Schluss gezogen haben will, dass ONECOIN – abgesehen davon, dass ONECOIN anders als Bitcoin zentral betrieben werden sollte – nicht mit dem Bitcoin, sondern dem Litecoin vergleichbar sei, und die steigenden Kosten nicht mit dem Mining aufgrund genutzter Server im Zusammenhang stünden, ist nicht nachvollziehbar und fernliegend. Dies zeigt sich – wenngleich die Kammer gesehen hat, dass der Angeklagte L. diese Äußerungen erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum getätigt hat – auch in Äußerungen des Angeklagten L. auf einer Veranstaltung von ONECOIN in H Anfang des Jahres 2017, auf der er gegenüber Journalisten ONECOIN als legitimes System verteidigte und folgendes erklärte: „Wenn ihr etwas von der Blockchain wisst und die Anzahl der Racks und Computer, die man schon allein für den Betrieb dieser Dinge braucht. Ihr werdet das nicht in einem Büro in Bulgarien in Sofia finden.“ Auch insoweit stellt der Angeklagte L. ersichtlich dar, dass für den Betrieb der Blockchain – auch bei ONECOIN – eine Vielzahl an Hardware für den Betrieb einer Blockchain benötigt wird. Im Übrigen hat der Angeklagte L. sich bei seinem Auftritt in H auch dahingehend geäußert, dass er, bevor es zu einer Zusammenarbeit mit ONECOIN gekommen sei, eine sorgfältige Prüfung vorgenommen habe, er habe sich CA. und das Unternehmen genauer angeschaut. Dass er sich dabei aber nicht genauer mit dem Produkt ONECOIN beschäftigt haben will, ist lebensfremd. Des Weiteren konnte anhand einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.01.2016, 11:58, an EI., ein Mitarbeiter bei ONECOIN, nachvollzogen werden, dass der Angeklagte L. zur Vorbereitung der Veranstaltung in Budapest um die Übersendung von Präsentations- und Schulungsmaterial bat. Darüber hinaus heißt es in einer E-Mail von EM. vom ##.02.2016, 17:03, die u.a. an den Angeklagten L. gerichtet war, dass die Folien zur Leitwährung und „CA.-Strategie“ Ende der Woche verschickt würden sowie Miner-Schulungen, die Pläne und Folien ebenfalls am Ende der Woche versandt würden, wobei es sich um einen Entwurf handele und um Feedback gebeten werde. Soweit der Angeklagte L. insoweit aber dann angegeben hat, kein Schulungs- oder Präsentationsmaterial erhalten zu haben, ist das unglaubwürdig. Zum einen hat er dies selbst angefordert, zum anderen hat er als Antwort auf die E-Mail von EM. diesem seine Kontaktdetails wie Telefonnummer, E-Mail und seinen Nutzernamen bei Skype zur Verfügung gestellt. Dass er dann aber die Materialien nicht bekommen haben sollte, ist nicht glaubhaft. Schlussendlich konnte bei dem Angeklagten L. eine E-Mail von DO. vom ##.01.2016, 01:14, gerichtet an den Angeklagten L. und CU., aufgefunden werden. DO. wandte sich an den Angeklagten L. und CU. und bat um die Beantwortung von verschiedenen Fragen eines GG. zu ONECOIN. Hierzu leitete er die E-Mail des GG. vom ##.01.2016, 0:59, an den Angeklagten L. weiter. Der bei dem Angeklagten L. aufgefundenen E-Mail konnte entnommen werden, dass den Fragen jeweils eine Antwort beigefügt worden war, was – unabhängig von dem Inhalt – auch daran erkannt werden konnte, dass die Antworten, im Gegensatz zum übrigen Text, in einer anderen Schriftform gehalten waren. Gegenstand der ersten Frage war dabei die Entwicklung des Preises von ONECOIN. Hierzu heißt es in der Antwort, dass der Preis nicht nur abhängig von Nachfrage/Erwartung sei, sondern von den Kosten für die Produktion des Coins/der Blockchain, je mehr generiert werde. Soweit der Angeklagte hierzu angegeben hat, dass er die E-Mail von DO. bestimmt an EI. oder EK. von ONECOIN weitergleitet und die von dort kommenden Antworten sodann – ungelesen – weitergeleitet habe, ist dies nicht glaubhaft. So hat der Angeklagte L. zugleich erklärt, dass er den Teil der E-Mail mit Fragen zu Firma T. beantwortet und dies dann an EI. oder EK. geschickt habe. Dass er dann aber die ihm mit sämtlichen Antworten übersandte E-Mail ungelesen, d.h. auch ohne Prüfung des Teils betreffend Firma T., weitergeleitet haben will, ist nicht glaubhaft. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Antwort einer weiteren Frage, dass die Einlassung des Angeklagten L. unzutreffend ist. So heißt es zu der Frage, wie viel Prozent des neuen Geldes, das in ONECOIN-Mining investiert werde, zur Deckung der Prämien aus dem Incentive-Programm eingesetzt werde: „Diese Information habe ich nicht, aber, wenn ich mir den Plan ansehe, schätze ich aus meiner Erfahrung ungefähr 35 %, weil 40 % der Boni auf das Pflichtkonto fließen.“ Aus dieser Antwort wird ersichtlich, dass die Antworten gerade nicht von Mitarbeitern von ONECOIN in die E-Mail eingefügt wurden. Dagegen spricht bereits die gewählte Personalform „ich“. Im Übrigen wäre dann nicht erklärlich, dass die angefragten Informationen nicht vorliegen sollten. Für die Kammer bestehen daher keiner Zweifel, dass die Antworten in der bei dem Angeklagten L. aufgefundenen E-Mail von dem Angeklagten L. eingefügt wurden und dem Angeklagten L. damit der Inhalt bekannt war. Neben den Erklärungen von CA. zu ONECOIN war dem Angeklagten L. auch bekannt, dass Kaufgegenstand nicht die Schulungspakete waren, die nur zum Schein verkauft wurden, sondern es allein um den Verkauf von Tokens zum Erwerb des Coins ging. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. Bezug genommen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse gab es – wie für jedermann, der ONECOIN erwerben wollte – für den Angeklagten L. ersichtlich Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit des Vorhabens von CA.. So ist es bereits nicht nachvollziehbar, dass der ONECOIN bzw. die Tokens offiziell nicht direkt zum Verkauf standen, sondern die Tokens als „kostenlose“ Zugabe sogenannten Schulungspaketen beigefügt waren und die Schulung offenkundig nur zum Schein verkauft wurde. Schon die ersichtliche Verschleierung des Verkaufsgegenstandes musste Zweifel wecken. Des Weiteren stellt sich die Frage, wieso der Verkauf der Tokens bzw. Coins – wie aus dem Skype-Schriftwechsels zwischen dem Angeklagten L. und EF. vom ##.01.2016, 10:54:50 – 11:53:55, ersichtlich – aus Sicht des Angeklagten L. in Bezug auf Compliance äußerst schwierig sei. Dies legt nahe, dass es etwas zu verbergen gab. Darüber hinaus sind den Kunden mit Blick auf die zu erwartende Wertentwicklung sowie der stetigen Schaffung neuer Coins im Wege des vermeintlichen Mining fragwürdige Gewinnversprechen gemacht worden. Nach der Erklärung von CA. sollten in der Blockchain im hier maßgeblichen Tatzeitraum alle 10 Minuten ein Block mit 10.000 Coins generiert werden, d.h. in einer Stunden 60.000 Coins, an einem Tag 1.440.000 Coins und in einem Monat 43.200.000 Coins. Das Ganze sollte dabei unaufhaltsam bis zum Maximum von 2,1 Milliarden Coins laufen. Bei einem Wert von rund 4,50 Euro pro Coin, wie im Januar 2016, wäre dies eine Wertschöpfung von 270.000 Euro in der Stunde, 6.480.000 Euro am Tag und 194.400.000 Euro im Monat. Hinzukäme die in Aussicht gestellte deutliche Wertsteigerung. Schon für sich genommen sind dies fragwürdig hohe Werte. Dementsprechend gab es – was auch dem Angeklagte L., wie er eingeräumt hat, bewusst war – stets Gerüchte um ONECOIN und Berichte, dass ONECOIN keine Blockchain habe. Andererseits gab es, was die Kammer ebenfalls gesehen hat, auch Gründe, an ONECOIN zu glauben. So hatte sich der Angeklagte L. – was seiner Einlassung entnommen werden konnte – noch vor dem Gespräch in Dubai am ##.11.2015 über den Werdegang und die Person CA. und ihre positive Darstellung im Internet informiert. Danach war ihm bekannt, dass es sich bei CA. um eine promovierte Volljuristin mit Prädikatsexamen handelte, die in namenhaften Unternehmensberatungen tätig war. Darüber hinaus war den Auftritten von CA. ein überzeugendes Auftreten zu entnehmen, wobei sie einen großen Optimismus und eine hohe Einsatzbereitschaft ausstrahlte. Zudem war CA. (vermeintlich) auf dem Titelbild eines Magazins, das auf der Veranstaltung in Budapest am ##.01.2016 ausgelegt war, abgebildet. Dass der Angeklagte L. wusste, dass es sich hierbei lediglich um bezahlte Werbung handelte, konnte nicht festgestellt werden. Außerdem hatte der Angeklagte L. – was sich ebenfalls aus seiner Einlassung ergab – Kenntnis von der Größe des Unternehmens von ONECOIN, der Firmenzentrale in Sofia, der Vielzahl der Angestellten, der weltweiten Aktivitäten, den professionellen Werbevideos, den spektakulären Firmenveranstaltungen und den Plänen sowie den Arbeiten zum Aufbau einer Handelsplattform, auf der ONECOIN einsetzbar sein sollte. Hinzukommt – was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war – der nach außen hin propagierte Erfolg von ONECOIN. So waren ganz ersichtlich viele Menschen von ONECOIN überzeugt und eine Vielzahl von Menschen investierte in ONECOIN. Ferner hat die Kammer eingestellt, dass nach der Einlassung des Angeklagten L., was nicht widerlegt werden konnte, diesem die „Legal Opinion“ des Angeklagten D. noch vor dem Gespräch mit CA. am ##.11.2015 bekannt geworden war. Dieser auch auf der Homepage von ONECOIN verfügbaren „Begutachtung“ im Umfang von ca. einer halben DIN A4-Seite konnten allerdings nur die pauschalen und nicht näher begründeten Erklärungen entnommen werden, dass die Kanzlei des Rechtsanwalts D. mit der Beurteilung der Legalität der Kryptowährung durch die ONECOIN, Dubai, beauftragt worden sei, Kryptowährung eine digitale Währung sei, die nach strikten mathematischen Prinzipien durch einen komplexen Algorithmus generiert werde, Kryptowährungen inflationssicher seien und sich nach Angebot und Nachfrage richteten, Kryptowährungen in den meisten Ländern als handelbare Ware akzeptiert seien und nach dortiger Ansicht, d.h. nach Ansicht von D. es sich bei ONECOIN um ein legitimes Produkt handele. Beigefügt war sodann eine Liste zu den Ländern, in denen ONECOIN legal sei. Neben der „Legal Opinion“ des Angeklagten D. hatte der Angeklagte L. zudem – spätestens bei dem Gespräch am ##.11.2015 in Dubai – Kenntnis von der – auch über die Homepage von ONECOIN verfügbaren – gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts CT. vom ##.06.2015. Gegenstand dieses Gutachtens war allerdings nur die Vereinbarkeit des Vertriebssystems der Firma R. mit § 16 Abs. 2 UWG (Verbot der progressiven Kundenwerbung) und Nr. 14 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG (Verbot von Schneeballsystemen). Begutachtet wurde dabei der „Bonus Plan“ aus der ONECOIN-Präsentation in der Version vom ##.06.2015 sowie – nicht näher spezifizierte – vom Unternehmen mitgeteilte Informationen. In der Gesamtschau wird das ONECOIN-Vertriebssystem dabei als rechtmäßig beurteilt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Währung enthält das Gutachten jedoch nicht. Vielmehr wird im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Währung nur auf die „schriftliche Stellungnahme“ von D. verwiesen. Des Weiteren hatte der Angeklagte L. – was sich aus seiner Einlassung ergibt und auch nicht widerlegt werden konnte – jedenfalls vor dem ##.01.2016 Kenntnis von den, von ONECOIN allgemein zur Verfügung gestellten Audit Reports der Firma YC. für die Monate November und Dezember 2015. Diese Audit Reports bestanden aus drei DIN A4 Seiten, wobei eine Seite allein das Deckblatt mit der Aufschrift „Audit report“ umfasste. Auf der zweiten Seite waren eine Auftragsbeschreibung und ein Haftungsausschluss enthalten. Dort heißt es lediglich, dass der Auftrag darin bestanden habe, die Konsistenz der Blockchain zu beurteilen und zu verifizieren, dass es keine Transaktionen gebe, die nicht in der Blockchain enthalten seien. Die Tests seien dabei anhand der von Firma R. zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt worden, wobei je nach Monat sich die Daten auf eine andere Blockhöhe bezogen. Diese Daten seien als korrekt akzeptiert worden und es werde keine Verantwortung für die Richtigkeit der Daten übernommen. Der Auftrag basiere ausschließlich auf den von dem Kunden bereitgestellten Daten. Sodann folgen Ausführungen zum Haftungsausschluss. Die Reports schließen sodann auf der dritten Seite damit, dass nach dortiger Meinung alle Transaktionen in der Blockchain enthalten seien und diese konsistent seien, wobei sodann erneut auf die jeweilige Blockhöhe Bezug genommen wird. Sodann folgen nur noch eine Unterschrift, ein Stempel und die Daten der Firma YC.. Wenngleich es also nach den allgemeinen und für jedermann zugänglichen Erkenntnissen, die auch dem Angeklagten L. bekannt waren, ersichtlich Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit des Vorhabens von CA. gab und es auch stets Gerüchte um ONECOIN sowie Berichte, dass ONECOIN keine Blockchain habe, gab, wäre es für die Kammer nachvollziehbar, dass, angesichts des Werdegangs und der Person von CA., deren Auftreten, dem Auftreten des Unternehmens ONECOIN, dem nach außen hin propagierten Erfolg von ONECOIN sowie den – wenngleich äußerst knapp bemessenen und bei näherer Betrachtung letztlich kaum aussagekräftigen – frei verfügbaren rechtlichen Stellungnahmen bzw. Audit Reports, es der Angeklagte L. nicht für möglich gehalten hätte, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt. Neben diesen frei verfügbaren und für jedermann zugänglichen Erkenntnissen verfügte der Angeklagte L. jedoch über Sonderwissen, das deutlich über das mögliche Jedermann-Wissen hinausging. Unter Berücksichtigung dieses Sonderwissens bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es der Angeklagte L. jedenfalls bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 und danach für möglich hielt, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt. Denn bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX hatte der Angeklagte L. durch seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ONECOIN nunmehr eindeutige Hinweise auf einen Betrug erhalten, die der Angeklagte L. zur Überzeugung der Kammer auch gesehen und zutreffend gewürdigt hat. Zunächst hat die Kammer dabei durchaus gesehen, dass der Angeklagte L. erklärt hat, dass er niemals Firma P. und Firma T. in die Hände von ONECOIN gegeben und seiner Frau den Kunden ONECOIN nicht vermittelt hätte, wenn er Zweifel an dem Geschäft von ONECOIN gehabt hätte. Auch hat die Kammer bedacht, dass als Kaufpreis für Firma P. u.a. die Zahlung von einer Million Coins vereinbart wurde, was eher fernliegend wäre, wenn der Angeklagte L. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Betrug für möglich gehalten hätte. Dies steht der Überzeugung der Kammer allerdings nicht entgegen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass es der Angeklagte L. bereits bei dem Gespräch in Dubai am ##.11.2015 bzw. unmittelbar nachfolgend bis zur Einigung über die Übernahme von Firma P. und Firma T. Mitte Dezember 2015 für möglich hielt, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt, sondern sich diese Erkenntnis erst im Laufe der Zeit, jedenfalls bis zum Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX einstellte. Die Kammer hat ferner bedacht, dass – entsprechend der von CA. verkündeten Pläne zum Aufbau einer Handelsplattform – im Rahmen der ab dem ##.12.2015 begonnenen Tätigkeit für ONECOIN der Angeklagte L. in Arbeiten zum Aufbau einer Handelsplattform eingebunden war, zumal Firma T. als Handelsplattform in Betracht gezogen wurde. So konnte einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.02.2016, 17:14:53, gerichtet an EI. und in Kopie an CA., entnommen werden, dass es Absprachen um die Implementierung von ONECOIN in Firma T. gab. Auch anhand einer E-Mail von CA. vom ##.02.2016, 11:50:55, gerichtet an den Angeklagten L. und in Kopie an EI., ist ersichtlich, dass an einer Umsetzung gearbeitet wurde und CA. als Zeitraum bis zur Umsetzung zunächst der Monat April vorschwebte. Bestätigt hat dies auch der Zeuge ES., der das nach seinen Angaben zwar nicht selber, sondern nur über Dritte mitbekommen habe. Entsprechend dem E-Mail-Verkehr hat der Zeuge ES. jedoch erklärt, dass an der Umsetzung gearbeitet worden sei, wenngleich der Plan ständig weiter verschoben worden sei. Diese dem Angeklagten L. bekannten internen Tätigkeiten zum Aufbau einer Handelsplattform entsprechend der nach außen hin propagierten zukünftigen Nutzbarkeit des Coin begründeten Umstände für den Angeklagten L., an ONECOIN zu glauben. Demgegenüber waren dem Angeklagten L. jedoch vom ersten Tag an die ganz erheblichen Zahlungseingänge in Millionenhöhe auf dem Konto bei der Bank DD bekannt, wobei der Angeklagte sich täglich über die Eingänge informierte (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. d. (3) (f) Bezug genommen). Mit der Höhe der Umsätze hatte der Angeklagte L., was er insoweit auch eingeräumt hat, zunächst nicht gerechnet. Dass die Höhe der Umsätze dann aber keine Zweifel begründet, sondern den Angeklagten L. vielmehr darin bestärkt haben sollen, dass es sich bei ONECOIN um ein erfolgreiches Unternehmen handelt, ist nicht nachvollziehbar. Obwohl CA. die Geschäftsführerin der Firma V., die Angeklagte B., nicht kennengelernt hatte und auch den Angeklagten L. am ##.11.2015 im Rahmen der Verhandlung zur Übernahme von Firma P. durch ONECOIN erstmals persönlich getroffen hat, ist bei diesen Verhandlungen und auch in der Folgezeit – was sowohl der Angeklagte L. als auch die Angeklagte B. einräumt haben – nie über eine Absicherung der von der Firma V. entgegengenommenen Gelder gesprochen worden. So hätten die Angeklagten B. und L. die Gelder also – ohne, dass ONECOIN dies hätte verhindern können – für eigene Zwecke umleiten und veruntreuen können. Der Kammer fällt kein legal agierendes Unternehmen ein, das einem bis dato fremden Ehepaar, das eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro betreibt, Gelder in Millionenhöhe ungesichert überlässt. Dass das, wie der Angeklagte L. meint, für ihn aus kaufmännischer Sicht völlig neu sei, ist lebensfremd. Des Weiteren ist nicht erklärlich, wieso überhaupt die Firma V. eingeschaltet worden ist. So hätte ONECOIN, im Übrigen auch viel kostengünstiger, auf den eigenen Namen ein Konto eröffnen oder eine eigene Tochtergesellschaft dazu nutzen können. Soweit der Angeklagte L., der erklärt hat, dass CA. dazu nichts gesagt habe, vermuten will, dass der Hintergrund gewesen sei, dass die Mitglieder sich sonst über die hohen Kosten für die Banküberweisungen beschwert hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. So waren die Einzahlungen auf dem Konto bei der Bank DD – wie auch bei den späteren Konten bei der Bank XX und der Bank WW – nicht auf Einzahlungen aus Deutschland oder dem europäischen Zahlungsverkehrsraum beschränkt. Vielmehr gingen Gelder von Einzahlern weltweit ein. Dass dann aber der Hintergrund gewesen sein soll, dass die Mitglieder sich sonst wegen der Kosten beschwert hätten, ist fernliegend. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass neben der Firma V. zugleich auch die Firma V3., die Firma V2. und die Firma V4. eingesetzt wurden und der Angeklagte L. erklärt hat, dass es noch weitere Stellen gegeben habe, die für ONECOIN Geld eingesammelt hätten. Damit handelte es sich bei der Firma V. aber ersichtlich nicht um eine „regionale“ Sammelstelle. Auch die Erklärung der Angeklagten B., dass bei ONECOIN Bedarf bestanden habe, einen Dienstleister zu haben, der alles bündele und mit der Bank abkläre und eine Bank und ONECOIN überfordert gewesen wären, wenn sie – die Bank – mit der im Ausland ansässigen Firma ONECOIN direkt über jede falsche IBAN hätte sprechen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Hierdurch ist es, wie bereits die Einlassung der Angeklagten B. zeigt, gerade nicht zu einer Arbeitserleichterung gekommen, da die Zeugin CV., was diese im Übrigen auch bestätigt hat, in jedem Einzelfall sich wiederum an DD. wenden musste, um die notwendigen Informationen einzuholen. Zugleich sind, ebenfalls unter Einsatz der Mitarbeiterinnen CV. und DA., auch die Firma V.-Gesellschaften in V3., V4. und V2. betrieben worden. In diesen Fällen mussten auch die Mitarbeiterinnen CV. und DA. mit Banken, die ihren Sitz im Ausland hatten, sprechen. Dass ONECOIN damit aber überfordert gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Hinzukommt, dass die Firma V. für ihre Tätigkeit mit der vereinbarten Vergütung völlig überbezahlt war. Schon nach den ersten Tagen und den Eingängen in Millionenhöhe war klar, dass die Firma V. mit ihrer Beteiligung von einem Prozent an den Gutschriften selbst Millionen verdienen würde. Dieser Betrag stand erkennbar in keinem Verhältnis zu der von der Firma V. erbrachten und zu erbringenden Dienstleistung. So musste die Firma V. lediglich die Gelder entgegennehmen, wofür es allein notwendig war, ein Konto zu eröffnen und die Kontodaten zu Verfügung zu stellen. Die Zuordnung der eingezahlten Gelder erfolgte durch ONECOIN. Zwar war es hierfür zunächst erforderlich, dass die Mitarbeiterinnen CV. und CW. jeden Morgen den Bankauszug des Vortages CA. bzw. ihren Mitarbeiterinnen DD. oder DE. zur Verfügung zu stellten. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bereits im Dezember 2015, und damit schon nach kurzer Zeit, hatten CA. bzw. ihre Mitarbeiterinnen DD. und DE. aber – wie von vornherein vereinbart – Sichtzugriff auf das Konto, sodass diese Tätigkeit entfiel. Im Übrigen bestand die Aufgabe der Firma V. allein darin, auf Anweisung Überweisungen auszuführen, wobei es ganz ersichtlich nur wenige Überweisungsaufträge gab. Allein im Zusammenhang mit den sogenannten Membership Payouts gab es, wegen der Angabe falscher Kontonummern, nachlaufende Tätigkeiten infolge von Rücküberweisungen, wobei diese allein durch die Zeugin CV. übernommen wurden. Derartige Tätigkeiten rechtfertigen ersichtlich keine Vergütung in dem gewährten Umfang. So ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches legal agierende Unternehmen für die bloße Überlassung eines Kontos und Durchführung von Überweisungen eine derart umfangreiche Vergütung zahlt, zumal mit der Eröffnung eines eigenen Kontos alles viel kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Darüber hinaus wurden neben der Firma V. auch die Firma V3., die Firma V2. und die Firma V4. eingesetzt, wobei ebenfalls eine Gebühr von 1 % gewährt wurde, aber bei der Firma V., die für diese Tätigkeiten ebenfalls die Mitarbeiterinnen CV. und DA. einsetzte, keine weiteren Kosten anfielen, und zugleich bereits das Konto der Firma V. für weltweite Einzahlungen genutzt wurde. Dazu tritt aber noch hinzu, dass ONECOIN neben der Zahlung der Vergütung ab Januar 2016 zugleich die Kosten für die Kontoführung beglich und die Kosten für die Mitarbeiterinnen EF., EG. und EG. übernahm, was angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehenden Vergütung noch weniger nachvollziehbar ist. Bei der Firma V. verblieben in der Folge, wie aus einer bei der Firma V. aufgefundenen Übersicht zu den monatlichen Ausgaben entnommen werden konnte, nachdem die übrigen Mitarbeiterinnen entlassen worden waren, lediglich die Kosten für die Mitarbeiterinnen CV. und DA., die Kosten für die Büromiete, die sonstigen Kosten des Bürobetriebs sowie das Geschäftsführergehalt der Angeklagten B.. Ab Februar 2016 wiederum wurden zusätzlich die Kosten für die Mitarbeiterin CV. jeweils zur Hälfte wie auch die Kosten für die Büromiete zu je ein Viertel durch den Angeklagten L. und CU. getragen. Bei der Firma V. verblieb damit nur noch ein Minimum an Kosten, sodass die Gebühr von 1 % fast dem reinen Gewinn entsprach, der an den Angeklagte L. in erheblichem Umfang aufgrund der Einnahmeteilungsvereinbarung ausgezahlt wurde. Dass dem Angeklagten L. diese Überbezahlung schnell bewusst war, zeigt sich insbesondere in der Abrechnung seines Anteils an den der Firma V. zustehenden Gebühren sowie der Abrechnung durch CU.. Die ihm zustehenden Provisionen rechnete der Angeklagte L. – wie auch CU. – zunächst mit Scheinrechnungen für vermeintlich erbrachte Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern ab, obwohl ihm und CU. bewusst war, dass die Firma V. keine Beratungs- und Marketingleistungen benötigte und derartige Leistungen auch nicht erbracht wurden. Dass der Angeklagte L. und CU. bewusst falsch abrechneten, erklärt sich für die Kammer damit, dass nach außen hin verschleiert werden sollte, dass der ganz wesentliche Anteil der mit ONECOIN verdienten Gelder nicht der Firma V. zustand, die die Leistungserbringerin war, sondern an den Angeklagten L. und CU. weitergeleitet wurden. Angesichts der Umsätze auf dem Konto der Firma V. bei der Bank DD war bereits nach drei Tagen der der Firma V. von ONECOIN garantierte Mindestbetrag von 20.000,00 Euro überschritten. Anhand der Umsätze war für den Angeklagten L. und CU. damit auch ersichtlich, dass die interne Verteilung – 15.000,00 Euro vorab an die Firma V. und im Übrigen eine Aufteilung 25 % an die Firma V. und je 37,5 % an den Angeklagten L. und CU. – dazu führte, dass der ganz wesentliche Teil an den der Firma V. zustehenden Gebühren nicht der Firma V., sondern dem Angeklagten L. und CU. zufließen würde. Eine derartige Verteilung der der Firma V. zustehenden Gebühren hätte jedoch keinem Fremdvergleich standgehalten und ersichtlich die Frage aufgeworfen, wieso die der Firma V. zustehenden Gebühren nicht im Wesentlichen dieser zugutekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die bis einschließlich Mai 2016 verwendeten Rechnungen nachträglich ausgetauscht wurden. Denn dies gründet zur Überzeugung der Kammer allein darin, dass der neue Steuerberater DP. weitere Unterlagen für die Buchführung anforderte und die Ausgaben für Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern mangels Leistungserbringung nicht belegt werden konnten, sodass die Beteiligung auch nach außen hin erkennbar offengelegt werden musste (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 4. b. Bezug genommen). Neben diesen schon äußerst fragwürdigen Umständen zu den Eingängen der Gelder und dem Einsatz der Firma V.-Gesellschaften kommt hinzu, dass der Angeklagte L. auch vollumfänglich Kenntnis im Hinblick auf den Umgang mit den Geldeinnahmen hatte und anhand dessen ersehen konnte, wie und wohin die Gelder durch die Firma V. schon bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX weitergeleitet wurden. Zum einen war dem Angeklagten L. damit bekannt, dass die Gelder nicht an ONECOIN weitergeleitet wurden, obwohl ONECOIN wirtschaftlich berechtigt war. Vielmehr wurden – abgesehen von der Auszahlung von Provisionen durch sogenannte Membership-Payout, die sich bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 aber lediglich auf rund 1,6 Millionen Euro beliefen – die Gelder überwiegend an im Ausland ansässige Firmen oder Millionenbeträge an Einzelpersonen wie DI. überwiesen. Eigentlich hätte ONECOIN mit den Geldern auch wirtschaftlich arbeiten müssen. Des Weiteren wusste der Angeklagte L. – wie er auch selbst eingestanden hat –, dass die Gelder nicht für den Betrieb einer Blockchain eingesetzt wurden. Angesichts der Erklärungen von CA. zum Mining und der Wertentwicklung des Coin unter Berücksichtigung von eingesetztem Strom und Hardware, was dem Angeklagten L. ebenfalls bekannt war, ist es dann aber schon unerklärlich, dass es seitens der Firma V., die ersichtlich Millionensummen aus weltweiten Zahlungen entgegennahm, keine Überweisungen für Hardware, Strom oder ähnliches gab. Wenngleich nach der Einlassung des Angeklagten L. die Firma V.-Gesellschaften nicht die einzigen Sammelstellen gewesen sein sollen und bis zum dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 ein relativ kurzer Zeitraum von nur rund zweieinhalb Monaten verging, stellt sich dann aber jedenfalls die Frage, welches legal agierende Unternehmen, wenn es ein eigenes Produkt verkauft, von den ersichtlich weltweit eingehenden Millionensummen aus dem Verkauf des Produkts zwar Provisionen an Kunden auskehrt, aber nicht einen Cent in Produktionskosten oder sonst das Unternehmen investiert oder jedenfalls dem Unternehmen zukommen lässt. Angesichts dessen konnten auch die internen Tätigkeiten zum Aufbau einer Handelsplattform entsprechend der nach außen hin propagierten zukünftigen Nutzbarkeit des Coins und die diesbezügliche Einbindung des Angeklagten L. für diesen keine ausreichende Vertrauensgrundlage bilden. Des Weiteren wusste der Angeklagte L. um die Art und Weise, wie die Gelder in großen Tranchen ins Ausland transferiert wurden. Bereits die E-Mail von CA. vom ##.12.2015, mit der CA. dem Angeklagten L. mitteilte, dass sie nun mit dem „Bereinigen der Konten“ beginnen könnten, das Konto [im Ausland] nunmehr jede Woche genutzt werden könnte und CA. darum bat, maximal fünf Millionen pro Überweisung zu transferieren, zeigte auf, dass die Firma V. als Finanzagentin tätig werden sollte. Im Übrigen waren den Überweisungen auch keine Verwendungszwecke zu entnehmen, sodass die Angeklagten L. und B. wiederholt als Verwendungszweck „instructions CA.“ oder „client instructions“ nutzten. Bei den Empfängern kamen die Gelder damit so an, als wären es Gelder der Firma V. und nicht Fremdgelder. Außerdem gab es aufgrund dessen keinen Bezug mehr zu ONECOIN und den Kunden als Einzahlern. Auch hier stellt sich die Frage, welches legal agierende Unternehmen über Dritte Überweisungen in Millionenhöhe ohne die Angabe eines Verwendungszwecks veranlasst und damit sowohl die Herkunft der Gelder als auch den Zweck der Überweisung verschleiert. Angesichts dessen ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte L. angegeben hat, dass CA. auf ihn einen sehr guten und professionellen Eindruck gemacht habe und die Kommunikation mit ihr auf ihn nie so gewirkt habe, als habe CA. irgendwas zu verbergen. Denn die Art und Weise der Weiterleitung der Gelder hat mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit nichts zu tun. Des Weiteren hat die Firma V. – was dem Angeklagten L. bekannt war – am ###.02.2016 auf Anweisung von ONECOIN an DJ. Geld ausgezahlt, wobei die Firma V. auf eine Scheinrechnung zahlen sollte und auch zahlte. Unter Berücksichtigung dessen stehen auch die dem Angeklagten L. bekannten „Gutachten“ bzw. Audits einer von ihm erkannten Einordnung von ONECOIN als mögliches Betrugssystem nicht entgegen. Die rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwalts CT. ließ zu dem Produkt von ONECOIN, der Kryptowährung, bereits keinerlei Rückschlüsse zu, da sie lediglich Ausführungen zum Vertriebssystem enthielt. Die „Legal Opinion“ des Angeklagten D. und die Audit Reports der Firma YC. waren zudem äußerst knapp bemessenen und bei näherer Betrachtung letztlich kaum aussagekräftig. Daneben basierten die Audit Reports, was diesen ohne Weiteres entnommen werden konnte, allein auf den von der Firma R. zur Verfügung gestellten Daten, ohne dass bei den Audits eine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen wurde. Gerade mit Blick auf das Sonderwissen des Angeklagten L. und das für den Angeklagten L. zutage getretene unsachgemäße und mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen und ehrlichen Kaufmanns nicht ein Einklang zu bringende Verhalten von CA. musste sich für diesen die Frage stellen, ob diese „Gutachten“ und Audits tatsächlich als glaubwürdige Grundlage herangezogen werden konnten. Des Weiteren hat der Angeklagte L. nicht nur allgemein von Gerüchten zu ONECOIN gehört. Vielmehr ist er unmittelbar mit den Gerüchten konfrontiert worden. So hat sich EF. – wie aus dem Skype-Schriftwechsel vom ##.01.2016, 14:25:10 – 14:31:15, der nach der Einlassung des Angeklagten L. auch zutreffend ist – an den Angeklagten L. gewandt und diesen gefragt, ob er das Mining und die Hardware selbst gesehen habe, etwas das wirklich beweise, dass ONECOIN wirklich Kryptowährung mine. So gebe es viele Infos um ONECOIN, dass ONECOIN nicht wirklich mine, sondern alles nur im Backoffice und als Zahlen im System laufe. Die lapidare Antwort des Angeklagten L. war dazu lediglich, dass es viele Gerüchte um jedermann gebe. Er habe die Racks nicht gesehen und auch nicht darum gebeten. Wenn aber CA. vor tausenden Leuten beim Launch den Knopf zum Start gedrückt habe und man 11 Minuten habe warten müssen, bis der erste Block generiert worden sei, dann müsse er das glauben. Dass dem Angeklagten L. all dies bekannt war und er dies auch zutreffend einordnete und es damit für möglich hielt, dass ONECOIN ein Betrugssystem ist, zeigt sich dann nach außen erkennbar im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos bei der Bank XX beim Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 sowie in der Antwort auf die E-Mail des Zeugen DG. vom ##.03.2016 nach Überweisung von 60 Millionen Euro vom Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX. Bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 ist durch den Angeklagten L. und die Angeklagte B. das Geschäftsmodell der Firma V. und der Geschäftszweck des Kontos bewusst wahrheitswidrig erläutert worden. Nach dem derzeitigen Stand seines Wissens hätte der Angeklagte L. dazu folgendes erklären müssen: Die Firma V. hat nur die Firma ONECOIN als Kunden. Die Firma V. stellt ONECOIN ein Konto zur Verfügung, auf das die Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete Millionenbeträge in insgesamt dreistelliger Höhe einzahlen. Dabei wird die angeblich verkaufte Schulung nur zum Schein verkauft. Die Kunden wollen mit den von ihnen gezahlten Geldern Tokens erwerben, die eingesetzt werden, um durch Mining Kryptowährung zu erhalten. Die Firma V. verdient dabei allein durch Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder, also ohne großen Aufwand, selbst mehrere Millionen Euro. Dabei sind die entgegengenommenen Gelder ungesichert. Die weitergeleiteten Gelder werden nicht an ONECOIN selbst weitergeleitet. Auch werden die Gelder nicht zur Produktion genutzt oder sonst in das Unternehmen ONECOIN investiert. Vielmehr werden die Gelder regelmäßig in Tranchen von mehreren Millionen Euro an im Ausland ansässige Firmen oder Privatpersonen überwiesen, wobei völlig unbestimmte Verwendungszwecke herangezogen werden, anhand derer die Herkunft der Gelder und der Zweck der Überweisung verschleiert werden. Stattdessen teilte der Angeklagte L. zusammen mit der Angeklagten B. mit, dass die Firma V. Dienstleistungen im Bereich Direktvertrieb, Multi-Level-Marketing und anderen Vertriebsformen erbringe. Dies umfasse auch Dienstleistungen im Bereich Zahlungsabwicklungen, d.h. die Abrechnung und Abwicklung im Zusammenhang mit Payment-Gateways, Einzahlungen auf E-Wallets, Abwicklungen von Zahlungen von Shops, u.a. im Zusammenhang mit Cash-Back-Programmen, die Auszahlungen an Mitglieder sowie die Weiterleitung von vereinbarten Beträgen an die Anbieter. Weiter erläuterte er zusammen mit der Angeklagten B., dass die eingezahlten Gelder dazu dienten, dass die jeweiligen Mitglieder ihr E-Wallet aufladen könnten, um sodann in mehr als 6.300 Shops weltweit Käufe tätigen zu können, wobei der Angeklagte L. als Beispiel Firma T. nannte. Auch erklärte er zusammen mit der Angeklagten B., dass ein Umsatz von ca. 10 Millionen Euro pro Woche zu erwarten sei und die Firma V. hiervon eine Provision von 1 – 2 % erhalte. Danach klang es so, als sei die Firma V. im Bereich des Onlinehandels und dort der Zahlungsabwicklung tätig, als wären tausende Onlineshops beteiligt, als hätte die Firma V. mehrere Kunden, in deren Auftrag sie tätig sei, und als gäbe es mehrere Klienten, die dann eine Berechtigung an den Geldern auf dem Konto hätten. Zugleich wurde damit suggeriert, es entstünde bei der Firma V. ein erheblicher Arbeitsaufwand, der eine entsprechende Vergütung rechtfertige. Gleiches gilt im Hinblick auf die gemeinschaftlich verfasste E-Mail der Angeklagten L. und B. vom ##.03.2016 an den Zeugen DG.. Auch in dieser erläuterte der Angeklagte L. zusammen mit der Angeklagten B. – entsprechend der wahrheitswidrigen Angaben im Gespräch vom ##.03.2016 – bewusst wahrheitswidrig das Geschäftsmodell der Firma V. und den Geschäftszweck des Kontos. Des Weiteren verschleierten sie bewusst wahrheitswidrig die Herkunft der von dem Konto der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX überwiesenen 60 Millionen Euro. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte L. zusammen mit der Angeklagten B. den Zeugen DG. bewusst angelogen hat, weil er davon ausging, dass der Zeuge DG. bei einer wahrheitsgemäßen Auskunft die gleichen – naheliegenden – Überlegungen wie er selbst angestellt und dann ebenfalls erkannt hätte, dass die Firma V. hier als Finanzagentin in einem Betrugssystem beteiligt sein könnte und der Zeuge DG. sodann die Eröffnung des Kontos abgelehnt hätte. Die Einlassung des Angeklagten L., ONECOIN sei nicht bewusst vermieden worden, es habe nichts zu vermeiden gegeben und er könne sich nur vorstellen, dass die Banken Kryptowährung als Konkurrenz gesehen hätten und dies nicht hätten unterstützen wollen, sowie die Einlassung der Angeklagten B., ONECOIN als Kunde sei nicht benannt worden, da Kryptowährung allgemein ein Konkurrenzprodukt für Banken sei, sind nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft. Zum einen zeigt sich in der Einlassung der Angeklagten B. – was auch naheliegend ist – nochmals, dass die Angeklagten B. und L. vor dem Gespräch mit dem Zeugen DG. miteinander gesprochen haben, was in dem Termin mitgeteilt werden soll. Angesichts der Erklärungen, die im Termin am ##.03.2016 und auch nachfolgend in der E-Mail vom ##.03.2016, abgegeben wurden, mussten sich die Angeklagten B. und L. austauschen. Dabei ist es völlig fernliegend und lebensfremd, anzunehmen, dass die Angeklagten B. und L. auch nicht über den Grund für die wahrheitswidrigen Angaben gesprochen haben. Dass dieser Grund aber gewesen sein soll, dass die Banken nicht mit Kryptowährungen zusammenarbeiten wollten, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen waren Kryptowährungen auch in den Jahren 2015 und 2016 nicht per se illegal. Zum anderen war für die Bank DD bei der Einigung über die Kontoauflösung – was auch anhand der Angaben des Zeugen DF. aus der verlesenen Niederschrift über seine Vernehmung vom ##.09.2017 entnommen werden konnte – erkennbar, dass es um ONECOIN ging und ONECOIN als eine Art Zahlungsmittel eingesetzt werden konnte. Dass die Kontoauflösung aber mit Kryptowährung im Zusammenhang gestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Grund für das Gespräch am ##.12.2015 waren Abweichungen bei Zahlungsempfänger und Kontoinhaber. Einvernehmlich aufgelöst wurde die Kontoverbindung wegen des Umfangs der Zahlungen und der zahlreichen Auslandstransaktionen. Auch ist nach der Einlassung des Angeklagten L. – was auch anhand der Angaben des Zeugen DF. aus der verlesenen Niederschrift über seine Vernehmung vom ##.09.2017 nachvollzogen werden konnte – seitens der Bank DD nicht geäußert worden, dass diese keine Geschäfte mit einer Kryptowährung betreiben wolle. Im Übrigen hat die Angeklagte B. angegeben, dass, wenn sie von Anfang an gewusst hätte, dass zum Teil täglich Zahlungen in Millionenhöhe eingehen würden, sie von Anfang an die Bank DD nicht als die geeignete Bank angesehen hätte, um die Überweisungen nach Anweisung von ONECOIN durchzuführen. Diese sei für den Aufwand, den die Überweisungen der Gelder der Mitglieder von ONECOIN mit sich brachten, zu klein und nicht dafür ausgerichtet. Wie die Angeklagten B. und L. aber dann zu der Erkenntnis gelangt sein wollen, dass Banken allgemein die Zusammenarbeit mit Kryptowährung ablehnen würden, ist nicht erklärlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte L. erklärt hat, dass den Banken nach Eingang der ersten Zahlungen so oder so ersichtlich geworden wäre, dass die Firma V. mit ONECOIN zusammenarbeite. Wieso dann aber – zumal bisher keine Kontoeröffnung aus diesem Grund abgelehnt bzw. kein Konto aus diesem Grund gekündigt worden war – allgemein Kryptowährung der Grund gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist dann auch nicht erklärlich, wieso die Angeklagten B. und L. bewusst unwahre Angaben zu der Herkunft der 60 Millionen Euro machten. Wenn das so oder so bekannt geworden wäre, hätte es keinen Grund gegeben, die Herkunft bewusst wahrheitswidrig darzustellen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte L. in einer E-Mail vom ##.01.20216, 02:56, nach Kündigung des Kontos der Firma V3. durch die Bank UU an CA. schrieb, dass er denke, dass die Bank UU auch keine Krypto möge. So wurde der Angeklagte L. zwar – wie sich einer E-Mail vom ##.01.2016, 02:27, entnehmen lässt – seitens der Bank gefragt, ob es eine Umwandlung in virtuelle Credits (Kryptowährung) gebe. Der Angeklagte L., der auch im Übrigen in seiner Antwort-E-Mail an die Bank UU unzutreffende Angaben zur Geschäftstätigkeit der Firma V. machte, verneinte dies aber ausdrücklich. Auch aus der E-Mail seitens der Bank UU vom ##.01.2016, 17:03, mit der der Angeklagte L. über die Kündigung informiert wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass Kryptowährung der Grund für die Kündigung gewesen wäre. Vielmehr heißt es dort, dass die Kontoverbindung nach sorgfältigen Überlegungen und etlichen Diskussionen mit dem Compliance-Team sowie dem oberen Management beendet werde. Des Weiteren hat sich der Angeklagte L. auch gegenüber der Kammer davon abweichend eingelassen und erklärt, dass die Bank UU keine Begründung gegeben habe und er die Vorstellung gehabt habe, dass dies mit den gestiegenen Umsätzen zu tun gehabt habe. Dass die Kündigung mit den gestiegenen Umsätzen zusammenhing, ist auch viel naheliegender. Dies erklärt letztlich auch die Nachfrage der Bank UU zur Tätigkeit der Firma V. sowie die offensichtlich durchgeführte Compliance-Prüfung. Dem Angeklagten L. wurde insoweit, was sich bereits in den Einzahlungen bei der Bank DD und den Schwierigkeiten wegen Abweichungen bei Zahlungsempfänger und Kontoinhaber zeigte, auch Ende Januar schon vorgehalten, dass die Schwierigkeiten in der Tätigkeit der Firma V.-Gesellschaften für ONECOINund dem Umgang mit den Geldern als solche lagen. Dass es sich bei diesem von den Angeklagten B. und L. vorgebrachten Erklärungsansatz, wenngleich sie diesen, wie den Angaben der Zeugin CV. entnommen werden konnte, im Zusammenhang mit den Kündigungen durch die Bank XX und die Bank WW jedenfalls dieser gegenüber so kommunizierten, nur um einen konstruierten handelt, kann auch an den Einlassungen der Angeklagten B. und L. zu den Kündigungen durch die Bank XX bzw. die Bank WW nachvollzogen werden. So hat die Angeklagte B. angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Bank XXk gekündigt habe, weil es der Bank zu viel Aufwand gewesen sei, ständig wegen der Überweisungen mit der Firma V. zu telefonieren, wenn diese nicht durchgeführt werden konnten. Sie habe auch daran gedacht, dass die Bank XX nicht für eine Konkurrenz im Sinne einer Kryptowährung arbeiten wollte. Dieses Argument habe ihr Ehemann genannt, dies sei ihr auch logisch erschienen. Der Angeklagte L. hat bezüglich der Kündigungen durch die Bank XX und die Bank WW angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass es keinen Kündigungsgrund im eigentlichen Sinne gegeben habe, sondern die Banken genau wie die Bank DD den Arbeitsaufwand als zu groß angesehen hätten und die Kontoführung daher für die Banken unrentabel gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Angeklagte L. bei seiner Einlassung im Hinblick auf die Bank XX und die Bank WW – anders als die Angeklagte B. und damit auch abweichend im Hinblick auf seine eigene Einlassung bezüglich der Auflösung des Kontos bei der Bank DD – nicht einmal angeführt hat, dass es allgemein um Kryptowährung gegangen wäre, ist auch die primäre Erklärung, dass es zu viel Aufwand gewesen sei, ersichtlich unzutreffend. Unabhängig davon, dass dieser Grund von der Bank XX und der Bank WW nicht genannt wurde, hätte es dann nahegelegen, dass sowohl die Bank XX als auch die BAnkd WW das bestehende Kontomodell gekündigt und ein für die Banken, angesichts des bisherigen vermeintlich unverhältnismäßigen Arbeitsaufwands, rentables Kontomodell mit gesonderter Vergütung angeboten hätten. Zum anderen hat die Bank XX bereits am ##.04.2016 die Kündigung ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt konnten aber noch gar keine ständigen Gespräche mit der Firma V. wegen fehlgeschlagener Überweisungen durchgeführt worden sein. Derartige Gespräche gab es allein im Zusammenhang mit den sogenannten Membership Payouts. Die erste Sammelüberweisung im Zuge der sogenannten Membership Payouts über das Konto bei der Bank XX fand jedoch erst am ##.04.2016 statt. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass der damit zusammenhängende Arbeitsaufwand Grund für die Kündigung gewesen sein sollte. Auch bei der Bank WW ist dieser Erklärungsansatz fernliegend. So kündigte die Bank WW das Konto bereits mit Schreiben vom ##.06.2016. Zu diesem Zeitpunkt waren aber lediglich bei zwei Sammelüberweisungen am ##.06.2016 rund 2.100 Einzelüberweisungen durchgeführt worden. Nachvollziehbar wäre diese Erklärung im Hinblick auf die noch nachfolgenden 17 Sammelüberweisungen mit 16.044 Einzelüberweisungen, nicht hingegen allein in Bezug auf die Sammelüberweisungen am ##.06.2016, zumal es gerade dann nahegelegen hätte, ein Gespräch zu suchen und ein anderes Vergütungsmodell zu etablieren. Darüber hinaus ist mit dem vermeintlichen Erklärungsansatz nicht nachvollziehbar, wieso die Geschäftstätigkeit der Firma V. insgesamt unzutreffend dargestellt wurde. Die Darstellung der Geschäftstätigkeit beschränkt sich gerade nicht allein auf eine Verschleierung, dass ONECOIN eine Kryptowährung betreibt. Vielmehr sind insgesamt ein völlig anders gelagertes Geschäftsmodell und ein völlig anderer Grund für die Eröffnung des Kontos benannt worden, was mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang stand. Gleiches gilt – wie bereits dargelegt – im Hinblick auf die Herkunft der vom Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX überwiesenen 60 Millionen Euro. Die Angaben im Gespräch vom ##.03.2016 sowie in der E-Mail vom ##.03.2016 gegenüber dem Zeugen DG. sowie die Bereitstellung der Kontodaten an CA. zeigen auch, dass der Angeklagte L. sich damit abfand, eine mögliche Betrugstat von CA. zu unterstützen. Die bewusst unzutreffenden Angaben lassen sich nur damit erklären, dass es dem Angeklagten L. zusammen mit der Angeklagten B. darauf ankam, das Geschäft mit ONECOIN fortzuführen, sie dafür eine neue Bankverbindung benötigten und sie befürchteten, dass die Eröffnung des Kontos bei wahrheitsgemäßen Angaben abgelehnt worden wäre. Auch im weiteren Verhalten des Angeklagten L. und der weiteren Geschehnisse nach dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX zeigt sich – neben der E-Mail vom ##.03.2016 an den Zeugen DG. –, dass der Angeklagte L. nicht mehr gutgläubig war und die Unterstützung eines möglichen Betrugssystems billigend in Kauf nahm. So ergaben sich weitere Hinweise auf das Betrugsgeschehen mit ONECOIN. Nichtsdestotrotz setzte der Angeklagte L. zusammen mit der Angeklagten B. die Tätigkeit für ONECOIN fort. Dass der Angeklagte L.CA. trotz der weiteren Hinweise weiter unterstützte, steht mit seiner angeblichen Gutgläubigkeit bis zum Schluss nicht im Einklang. Zum einen war für den Angeklagten L. auch in der Folgezeit ersichtlich, dass – wenngleich die Auszahlungen der Provisionen an die Kunden von ONECOIN weiter erfolgten und sogar zunahmen – die Gelder nicht für den Betrieb der Blockchain eingesetzt oder sonst in das Produkt bzw. Unternehmen ONECOIN investiert wurden. Wie das mit den eingehenden Beträgen in dreistelliger Millionenhöhe in Einklang zu bringen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Art und Weise des Transfers der Gelder, regelmäßig in Millionentranchen an im Ausland ansässige Unternehmen, setzte sich – was dem Angeklagten L. bekannt war – unverändert fort. Dabei kam hinzu, dass – was der Angeklagte L. ebenfalls wusste – CA. über ihre Mitarbeiterin DD., wenngleich aufgrund der regelmäßigen Nutzung des Verwendungszwecks „on instructions CA.“ bzw. „instructions CA.“ bis Ende März 2016 die Herkunft der Gelder und der Zweck der Überweisung schon nicht nachvollzogen werden konnten, mit E-Mail vom ##.04.2016 die Mitarbeiterin CV. weitergehend anwies, bei Überweisungen als Betreff nicht mehr „instructions CA.“ zu verwenden. Dies lässt sich zur Überzeugung der Kammer nur damit erklären, dass eine Verbindung zu CA. nicht mehr hergestellt werden können sollte, wenngleich die Überweisungen letztlich auf ihre Anweisungen, in der Regel übermittelt durch ihre Mitarbeiterinnen, zurückzuführen waren. In der Folgezeit nutzten die Mitarbeiterinnen CV. und DA. auf Anweisung allgemein gehaltene Verwendungszwecke, anhand derer der konkrete Zweck oder der Hintergrund der Überweisung nicht nachverfolgt werden konnte bzw. bei denen der Verwendungszweck nicht mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmte. Was dies mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren, einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit und letztlich einem legalen Tätigwerden zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, soweit der Angeklagte L. darüber hinaus auf Betreiben von ONECOIN im Zusammenhang mit Auszahlungen an Firma ZA. einen Scheinvertrag sowie falsche Leistungsbescheinigungen unterzeichnete. Des Weiteren hat die Firma V. in Bezug auf die Auszahlung an DJ. am ##.03.2016 eine schriftliche Lüge abgegeben. Die Anweisung an die Zeugin CV., die schriftliche Lüge unter dem Namen der Firma V. auszustellen, hatte dann der Angeklagte L. erteilt. Auch dieser Vorgang hatte ersichtlich nichts mit einem gewöhnlichen Geschäftsbaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit zu tun. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auszahlung an die Firma Ä. unter dem ##.03.2016. Auch insoweit wurde dem Angeklagten L. bekannt, dass die Firma V. auf Anweisung von ONECOIN auf Rechnungen zahlte, die wahrheitswidrig auf die Firma V. ausgestellt waren. Nichtsdestotrotz wurden die Überweisungen wie selbstverständlich ausgeführt. Des Weiteren zeigt sich auch in einer weiteren E-Mail von CA., dass die Firma V.-Gesellschaften letztlich als Finanzagenten tätig wurden. Mit E-Mail vom ##.06.2016, 16:09, wandte sich der Angeklagte L. an CA., da auf die Salden auf dem Euro-Konto der Firma V3. Gebühren von 0,5 % erhoben wurden, und bat um Mitteilung, ob die Gelder durch Wechsel in USD auf das USD-Konto übertragen werden sollten, auf dem auf die Salden keine Gebühr erhoben würde. Daraufhin teilte CA. dem Angeklagten L. mit E-Mail vom ##.06.2016, 16:56:34, mit: „I suggest we move 10 M out – not exchange in USD. Same account that we move German money out“ [Ich schlage vor, wir bewegen die 10 M raus – tauschen sie nicht in USD um. Auf dasselbe Konto, auf das wir auch das deutsche Geld rausbewegen]. Was ein derartiges Rausschaffen von Geldern mit einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit und einem legalen Tätigwerden zu haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ferner erteilte der Angeklagte L. – wie seiner Einlassung und einem schriftlichen Beschluss des Board of Directors der Firma V2. vom ##.03.2016 entnommen werden konnte – CA. eine Vollmacht, damit diese Personal für die Firma V2. einstellen konnte. Die Firam V2. hatte bis dato – wie der Einlassung der Angeklagten B. und L. sowie den Angaben der Zeugin CV. entnommen werden konnte – weder Büroräumlichkeiten noch Mitarbeiter. Soweit jedenfalls ab Mai 2016 sodann Mitarbeiter der von CA. betriebenen Firma ZG. für die Firma V2. tätig waren, hat der Angeklagte L. eingeräumt, dass Firma ZG. nur der „Name“ gewesen sei, die Mitarbeiter keine Aufgabe der Firma V2. übernahmen, sondern vielmehr ausschließlich Aufgaben für ONECOIN erledigten, die Firma V2. die Gehälter erstattet bekommen und hierfür eine Gebühr in Höhe von 10 % erhalten habe. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage, welches legal tätige Unternehmen eigene Mitarbeiter, die unter dem Namen einer weiteren Firma geführt werden, in einer Fremdfirma einsetzt, um Tätigkeiten für das eigene Unternehmen zu erledigen und hierfür – wenngleich bei der Fremdfirma keinerlei Aufgaben anfallen und keinerlei Tätigkeiten entfaltet werden – eine Gebühr zahlt. Auch diese Konstruktion ist – wie auch im Übrigen die Tätigkeit der Firma V.-Gesellschaften für ONECOIN – ersichtlich auf Verschleierung angelegt. Darüber hinaus hatte der Angeklagte L. – wie einer E-Mail vom ##.03.2016, 16:15, an CA. auch entnommen werden kann – erkannt, dass es bei weiteren Überweisungen vom Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX zu weiteren Nachfragen kommen könnte, die es zu vermeiden galt. Mit der E-Mail vom ##.03.2016 schlug der Angeklagte L. CA., nachdem die von ihm getätigte Überweisung in Höhe von 33,4 Millionen Euro an Firma D. aus aufsichtsrechtlichen Gründen fehlgeschlagen und der Betrag dem Konto der Bank DD wieder gutgeschrieben worden war, vor, die Gelder vom Konto bei der Bank DD auf das von der Firma V3. geführte Konto und nicht auf das Konto bei der Bank XX zu überweisen um „Stress“ zu vermeiden, da dort sonst 100 Millionen Euro drauf seien. Des Weiteren schlug er vor, ggf. auch einen Teil der Gelder vom Konto bei der Bank XX auf das Konto der Firma V3. zu überweisen. Soweit der Angeklagte L. diesbezüglich angegeben hat, dass er, nachdem er die 33,4 Millionen Euro an Firma D. überwiesen habe, nicht wisse, was mit dem Geld passiert sei, und er sich nicht daran erinnern könne, dass das Geld zurückgekommen sei, ist dies angesichts der E-Mail vom ##.03.2016 nicht glaubhaft. Als der Angeklagte L. den Überweisungsträger zur Überweisung von 33,4 Millionen Euro ausfüllte, wies das Konto bei der Bank DD einen Tagesaldo von 33.576.394,24 Euro aus. Anschließend waren, abgesehen von der Rückbuchung der 33,4 Millionen Euro, lediglich Eingänge in Höhe von 87.408,00 Euro zu verzeichnen. Die Erklärung des Angeklagten L. in seiner E-Mail vom ##.03.2016, dass bei einer Überweisung der Gelder vom Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX rund 100 Millionen Euro auf dem Konto seien, lässt sich in der Folge nur damit erklären, dass der Angeklagte L. Kenntnis von der Rückbuchung hatte. Ansonsten wäre allenfalls eine weitere Überweisung von rund 260.000 Euro möglich gewesen, was aber nicht erklärt hätte, weshalb man sich über eine derartig verhältnismäßig geringfügige Überweisung hätte Gedanken machen müssen, zumal dann auf dem Konto bereits rund 100 Millionen Euro hätten sein müssen. Zudem ist es nicht glaubhaft, soweit der Angeklagte L. diesbezüglich angegeben hat, dass die Übertragung der 33,4 Millionen Euro auf das Konto der Firma V3. mit der Thematik des Negativzinses begründet sein könne, jede größere Überweisung für eine Bank Stress bedeute und die E-Mail jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der E-Mail an den Zeugen DG. wegen der Fragen bezüglich der Überweisung der 60 Millionen Euro stehe. Das Geld auf dem Konto bei der Bank DD sollte auf Anweisung von CA. zunächst an Firma D. übersandt werden. Nachdem die Rückbuchung nur einen Tag später erfolgte, wandte sich der Angeklagte L. an CA. mit dem Vorschlag zur Überweisung des Geldes an die Firma V3.. Dass die Überweisung dann aber mit etwaigen Negativzinsen begründet sein soll, ist fernliegend. Darüber hinaus sind – wie der E-Mail des Angeklagten L. an CA. vom ##.06.2016, 16:09, entnommen werden konnte – gerade auch auf die Salden auf dem Euro-Konto bei der Bank in Singapur Gebühren von 0,5 % erhoben worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wieso jede größere Überweisung für eine Bank „Stress“ bedeuten sollte. Dies lässt sich nur dann erklären, wenn eine derartige Überweisung geprüft werden müsste. Dass die E-Mail des Angeklagten L. dann aber nicht mit der E-Mail an den Zeugen DG. wegen der Anfrage zu den 60 Millionen im Zusammenhang gestanden haben soll, ist fernliegend und lebensfremd. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte L. erkannt hat, dass bei einer weiteren Überweisung von 33,4 Millionen, der Zeuge DG. sich erneut mit Fragen an die Firma V. wenden würde und erneut unwahre Angaben zur Herkunft der Gelder gemacht werden müssten. Auch das Verhalten im Zusammenhang mit den Überweisungen an Firma H. sowie die diesbezüglich am ##.06.2016 abgegebene wahrheitswidrige Erklärung zu den überwiesenen Geldern und das Schreiben von CA. vom ##.06.2016 zeigen auf, dass das Verhalten sowohl von CA. als auch der Angeklagten L. und B. nicht mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit in Einklang zu bringen sind. Bereits anhand des von CA. Anfang April an den Angeklagten L. übersandten Zeichnungsprospekts über einen privaten Aktienfonds über 500.000.000,00 USD wird das ersichtlich. So ist für die Kammer unerklärlich, warum eine angeblich legal agierende Firma ein anderes Unternehmen darum bitten sollte, einen Fonds über eine halbe Milliarde USD aufzulegen und den Fonds zum Schein auf den eigenen Namen laufen zu lassen. Wenngleich der Angeklagte L.diese Bitte abgelehnt hat, zeigte sich ihm in diesem Ansinnen von CA., dass hier die Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung der Gelder im Umfang einer halben Milliarde USD verschleiert werden sollten. Dass der Angeklagte L. dann aber (weiterhin) daran geglaubt haben will, dass es sich bei ONECOIN nicht um ein Betrugssystem handelt und CA. professionell und rechtmäßig agierte, ist unglaubhaft und lebensfremd. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. zwar die Einrichtung des Fonds auf den Namen der Firma V. abgelehnt, zugleich war ihm aber – was er selbst eingeräumt hat – bekannt, dass der Fonds anderweitig installiert worden war. Auch war ihm bekannt, dass die Firma V. Gelder in diesen Fonds einzahlte. Zugleich nahm er dann zur Kenntnis, dass CA. hinsichtlich der bereits überwiesenen Gelder die Angeklagte B. zur Abgabe einer unwahren, die Herkunft verschleiernde Erklärung aufforderte und die Angeklagte B. nach Rücksprache mit ihm unter dem ##.06.2016 die unzutreffende Erklärung unterzeichnete und CA. zur Verfügung stellte. Auch gelangte dem Angeklagten L. zur Kenntnis, dass CA. sodann am ##.06.2016 ein weiteres, damit zusammenhängendes Schreiben zur Entgegennahme von Anweisungen von Firma ZF. übersandte, womit die Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung durch die Anweisung einer weiteren Firma weiter verschleiert wurden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 7. b. (1) Bezug genommen. Wie angesichts dieses Verhaltens der Angeklagte L. auch dann noch davon ausgegangen sein will, dass das nichts Illegales sei, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Sperrung des Kontos der Firma V2. bei der Bank HH am ##.03.2016, die nachfolgende Einziehung der ca. 10 Millionen GBP durch die City of London Police sowie die Vernehmung des Angeklagten L. in London waren für den Angeklagten L. weitere Hinweise auf das Betrugsgeschehen bei ONECOIN. Die Einlassung des Angeklagten L., dass er aus dem gesamten Vorgang nicht die Schlussfolgerung gezogen habe, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handeln könnte, ist nicht glaubhaft. Zum einen ist bereits nicht nachvollziehbar, soweit der Angeklagte erklärt hat, dass er zunächst bankinterne Gründe für die Sperrung angenommen habe, zumal es die bankinterne Prüfung nach seiner Vorstellung aufgrund der intensiven Steigerung der Umsätze gegeben habe, mit der Firma V. aber alles in Ordnung gewesen sein soll. Was, wie und wieso die Bank aber sechs Wochen lang ohne Mitteilung von Gründen zu den Umsätzen prüfen sollte, konnte der Angeklagte L. auch nicht erklären. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso mit der Firma V. alles in Ordnung gewesen soll, aber zugleich deren Konto gesperrt wurde. Ferner ist es unerklärlich, was die Bank im Hinblick auf die gestiegenen Umsätze hätte prüfen sollen, wenn zugleich mit der Firma V. alles in Ordnung gewesen sein soll. Anknüpfungspunkt wäre allenfalls die Herkunft der Gelder, womit, da es sich um Einzahlungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete handelte, es allein um ONECOIN hätte gehen können. Über eine bankinterne Prüfung könnten dabei aber ersichtlich keine Erkenntnisse gewonnen werden. Dass der Angeklagte L. angenommen haben will, dass es nur um bankinterne Gründe gegangen sei, ist daher lebensfremd und wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Dies zeigt sich letztlich auch in der Einlassung der Angeklagten B.. Diese hat eingeräumt, dass ein Zugriff auf Konten manchmal aus bankinternen Gründen nicht möglich, dann aber nach 2 – 4 Tagen wieder möglich sei. Eine Bank könne ein Konto auch sperren, z.B. wegen ständiger Überziehung des Kontos oder wegen fehlenden Guthabens. Wenn diese Fälle nicht vorlägen, müsste das wohl durch Behörden veranlasst werden. Wenngleich, was nicht glaubhaft ist, auch die Angeklagte B. – trotz der Dauer der Sperrung – diesen auf der Hand liegenden Schluss nicht gezogen haben will, ist es fernliegend, dass nicht auch der Angeklagte L., zumal er die Sperrung des Kontos mit den gestiegenen Umsätzen in Verbindung brachte, den naheliegenden Schluss gezogen hat, dass die Sperrung des Kontos auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist. Auch ist es unglaubhaft, dass der Angeklagte L. seine Vernehmung in London am ##.06.2016 als Zeugenvernehmung verstanden haben will. Schon nach seiner Einlassung kann dies nicht nachvollzogen werden. So hat er im Hinblick auf die E-Mails vom ##.05.2016 an CA. angegeben, dass er – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – die Vorstellung gehabt habe, dass in die Untersuchung und Arrestierung der Gelder nun möglicherweise auch die Firma V. involviert sei. Auch habe er Angst gehabt, festgenommen zu werden. Wieso er aber Angst hatte, festgenommen zu werden, zugleich die Vernehmung aber nur eine Vernehmung als Zeuge gewesen sein soll, ist unerklärlich. Auch mit Blick auf den E-Mail-Verkehr vom ##.05.2016 ist es nicht glaubhaft, dass der Angeklagte L. davon ausgegangen sein will, nur Zeuge zu sein. Mit E-Mail vom ##.05.2016, 16:02, informierte ein Rechtsanwalt aus London namens GH. den Angeklagten L. u.a. darüber, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit einem Geldwäscheverfahren gegen eine Firma ZH. eingeleitet worden sei. So seien auf den Konten der Firma ZH. ungefähr 40 Millionen USD eingegangen, wobei man annehme, dass es sich dabei um Gelder aus einem Kryptowährungsbetrug im Schneeballsystem handele. Die Firma V. habe dabei 3 Millionen Euro an die Firma ZH. überwiesen. Daraufhin wandte sich der Angeklagte L. an CA. mit E-Mail vom ##.05.2016, 16:09, und konfrontierte sie damit, dass nun die ganze Geschichte [mit der Firma ZH.] ans Licht komme, wie der Schlamassel angefangen habe und wie die Firma V2. und er persönlich darin verwickelt seien. Des Weiteren monierte er, dass er hierüber seitens ONECOIN, da dies dort schon hätte bekannt sein müssen, nicht informiert worden sei. Die Sache sei schon im März losgegangen, lange bevor gegen die Firma V. und ihn persönlich Maßnahmen ergriffen worden seien. Nachdem CA. dem Angeklagten L. daraufhin mit E-Mail vom ##.05.2016, 17:14, antwortete, dass ONECOIN ein völlig legitimes Geschäft sei, was auch für die Geldflüsse gelte und es nichts gebe, worüber man sich Sorgen machen müsse, was nicht die Anwälte bereinigen würden, antwortete der Angeklagte L. mit E-Mail vom ##.05.2016, 16:26 (wobei es sich hierbei angesichts der Antwort ersichtlich um eine Zeitangabe mit Zeitverschiebung handelt), dass CA. das alles sehr auf die leichte Schulter nehme, was er nicht könne. Er könne seit Ende März kein persönliches Bankkonto mehr führen, kein Gehalt, keine Sozialversicherung und keine Steuern zahlen, er dürfte noch nicht einmal ins Vereinigte Königreich reisen. Es sei eine Verbindung zu ihnen in Deutschland hergestellt worden und er müsse sich für eine strafrechtliche Untersuchung zur Verfügung halten. Dass der Angeklagte L. angesichts dieser Kenntnis um das Geldwäscheverfahren im Zusammenhang mit der Firma ZH., der Verwicklung der Firma V., der Sperrung des Kontos der Firma V3., der auch ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen und seinen Vorstellungen – wie sie auch in dem E-Mail-Verkehr Niederschlag gefunden haben – u.a. zu einer möglichen Festnahme seinerseits dennoch geglaubt haben will, dass er lediglich Zeuge sei, ist unglaubhaft. Des Weiteren ist es in der Folge nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, dass die Befragung bei der Polizei für ihn nur die Erkenntnis erbracht haben soll, dass man seitens der Polizei auf irgendwelche negativen Internetberichte gestoßen sei und er aus dem gesamten Vorgang nicht den Schluss gezogen haben will, dass es sich um ein Betrugssystem handeln könnte. Schon nach der Einlassung des Angeklagten L. bezog sich die Untersuchung der Polizei auch darauf, dass es sich bei ONECOIN um Betrug handeln könnte. Ferner ist es unglaubhaft, soweit der Angeklagte L. angegeben hat, dass die Existenz der Blockchain bei der Polizei nicht Thema gewesen sei, zumal er zugleich im Hinblick auf seine E-Mail vom ##.06.2016, 11:26, an EK. und DE., mit der er um die Übersendung von Blockchain-Audits als PDF bat, erklärt hat, dass er die Audits angefordert habe, da die Polizei in London nach dem Interview die Unterlagen gewollt habe. Wieso die Polizei in London die Unterlagen aber hätte haben wollen, wenn das nicht bereits Gegenstand des Gesprächs hätten sein sollen, ist unerklärlich. Wenngleich – was dem Angeklagten L. bewusst war – es auch viele positive Berichte zu ONECOIN gab und dem Angeklagten L. – wie sich aus den E-Mail-Antworten von EK. vom ##.06.2016, 9:20, bzw. von DE. vom ##.06.2016, 09:21:45, entnehmen lässt – jedenfalls ab dem ##.06.2016 die (weiteren) vorangehenden monatlichen Audits zur Verfügung standen, wurde der Angeklagte L. damit erneut mit der Betrugsthematik zu ONECOIN und gerade auch im Zusammenhang mit den Geldflüssen u.a. über die Firma V2. konfrontiert, wobei zugleich auch behördliche Maßnahmen gegen die Firma V2. und ihn ergriffen wurden. Zwar erklärte CA. in ihrer E-Mail vom ##.05.2016, 17:14, dass ONECOIN ein völlig legitimes Geschäft sei, was auch für die Geldflüsse gelte und es nichts gebe, worüber man sich Sorgen machen müsse, was nicht die Anwälte bereinigen würden, worauf der Angeklagte L. in seiner E-Mail vom ##.05.2016, 16:26, auch schrieb, dass das alles nichts damit zu tun habe, wie er die ONECOIN-Operation sehe und wenn er denken würde, dass es Probleme gäbe, er nicht involviert wäre. Aber zugleich war dem Angeklagten L. bekannt, dass im Zusammenhang mit den Zahlungen für ONECOIN die Firma V. wahrheitswidrig auf die Firma V. ausgestellte Rechnungen gezahlt hatte, die Überweisungen mit Verwendungszwecken durchgeführt wurden, anhand derer weder die Herkunft der Gelder noch der Zweck der Überweisung nachvollzogen werden konnten und der Angeklagte L. – auch im Hinblick auf die Überweisungen für ONECOIN – für die Firma V. Scheinverträge unterzeichnet und die Mitarbeiterin CV. angewiesen hatte, eine unwahre Erklärung im Zusammenhang mit einer Überweisung im Auftrag von ONECOIN abzugeben. Zugleich hat CA. im Zusammenhang mit den Überweisungen an Firma H. nur vier Tage vor der Vernehmung des Angeklagten L. in London hinsichtlich der bereits überwiesenen Gelder zur Abgabe einer unwahren, die Herkunft verschleiernden Erklärung aufgefordert und die Angeklagte B. hat nach Absprache mit dem Angeklagten L. diese unzutreffende Erklärung auch unterzeichnet und CA. zur Verfügung gestellt. Zugleich hat CA. sodann nur drei Tage vor der Vernehmung des Angeklagten L. in London ein weiteres, damit zusammenhängendes Schreiben zur Entgegennahme von Anweisungen von Firma ZF. übersandt, womit die Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung durch Anweisungen einer weiteren Firma weiter verschleiert wurden. Dass der Angeklagte L. aber angesichts all dessen und der Vernehmung bei der Polizei, deren Gegenstand gerade auch ein möglicher Betrug bei ONECOIN sowie die Geldflüsse u.a. über die Firma V. waren, auch weiterhin gutgläubig gewesen sein will, ist lebensfremd. Dem stehen auch nicht die Angaben des Zeugen ES., einem Geschäftsfreund des Angeklagten L., entgegen. Denn aus den Angaben des Zeugen ES. konnte zum einen entnommen werden, dass der Angeklagte L. den Zeugen ES. über wesentliche Vorgänge nicht informierte, und zum anderen sogar unzutreffende Erklärungen abgab. So hat der Zeuge ES. angegeben, dass es im Zeitraum Dezember 2015 bis August 2016, neben Positivem, auch viel negative Presse zu ONECOIN gegeben habe. Das sei ein ständiger Kampf gewesen. Natürlich habe er sich auch mit dem Angeklagten L. darüber ausgetauscht. Man müsse sich damit auseinandersetzen, was gesagt werde. Der Angeklagte L. sei aber von der Nutzbarkeit des Coins überzeugt gewesen. Der Angeklagte L. habe an ONECOIN geglaubt. Das könne er zwar nicht an konkreten Ereignissen festmachen, aber aus den allgemeinen Gesprächen sei das sehr deutlich gewesen. Es sei eine Reihe von Gesprächen gewesen. Wenn er jetzt sagen würde, dass er sich keine Sorgen gemacht hätte, dann hätte er damals keine Zeitung gelesen. Es habe viele Gerüchte gegeben. Er habe sich Sorgen gemacht, aber nicht, dass es etwas Illegales wäre. Das sei viel weniger dramatisch gewesen. Es habe auch keinen Bruch in der Meinung des Angeklagten L. gegeben. Er sei von ONECOIN absolut begeistert gewesen. Dies hat auch die Zeugin CV. bestätigt. Auch diese hat angegeben, dass der Angeklagte L. bewundernd von CA. und euphorisch von dem Kunden ONECOIN gesprochen habe und sie keine Stimmungsänderung habe feststellen könne. Weiter hat der Zeuge ES. angegeben, dass der Angeklagte L. bei einem Interview bei der Polizei in England gewesen sei. Der Angeklagte L. habe ihm dazu erklärt, dass es nichts mit der Firma V. und ONECOIN zu tun gehabt habe. Es sei um eine dritte Partei gegangen. Auf Vorhalt, dass die Angaben des Angeklagten L., es sei nicht um Firma V. und ONECOIN gegangen, unzutreffend seien, hat der Zeuge ES. sodann erklärt, dass der Angeklagte L. ihn dann damals angelogen hätte. Die Firma V. sei eigentlich nie groß Thema gewesen. Es sei nur darüber gesprochen worden, dass Firma V. Zahlungen für ONECOIN mache. Er habe gewusst, dass die Firma V. Gelder von ONECOIN-Kunden entgegennehme. Auf Nachfrage hat der Zeuge ES. sodann weiter angegeben, dass der Angeklagte L. ihm nicht erzählt habe, dass bei der Firma V2. 10 Millionen Pfund beschlagnahmt worden seien. Auch habe er keine Kenntnis von den Provisionen gehabt, die die Firma V. bzw. der Angeklagte L. erhalten hätten. Auch von der Idee von CA., über die Firma V. einen Fonds über 500 Millionen USD anzulegen, habe er nichts gewusst. Ebenso habe er keine Kenntnis von Scheinrechnungen, ausgestellt auf die Firma V., gehabt. Ferner habe der Angeklagte L. ihm auch nicht mitgeteilt, wohin die Zahlungen der Firma V. gegangen seien. Dass die Banken die Konten der Firma V. gekündigt hätten, habe der Angeklagte L. ebenfalls nicht erzählt. Aber eigentlich sei es ihm nie so vorgekommen, dass der Angeklagte L. etwas verheimlicht hätte. Dieser sei immer transparent und ihm gegenüber offen und ehrlich gewesen. Das sei so sein Gefühl gewesen. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Angaben des Zeugen ES. unzutreffend wären. Anhand dieser Angaben ist ersichtlich, dass der Angeklagte L. den Zeugen ES. gerade über die Sachverhalte nicht in Kenntnis setzte, die das Sonderwissen des Angeklagten L. begründen. Dem Zeugen ES. waren lediglich die allgemeinen – auch sonst frei verfügbaren – Erkenntnisse zugänglich. Soweit der Angeklagte L. gegenüber dem Zeugen ES. also euphorisch und begeistert von ONECOIN gesprochen hat, hat er nicht alle ihm zustehenden Erkenntnisse offengelegt, womit auch kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass der Angeklagte L. gutgläubig gewesen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, wieso der Angeklagte L. – insbesondere mit Blick auf die Vernehmung bei der Polizei in London – gegenüber dem Zeugen ES. unwahre Angaben gemacht bzw. die wesentlichen Umstände nicht offengelegt hat, wenn er aus der Vernehmung in London nicht den Schluss gezogen haben will, dass es sich um ein Betrugssystem handeln könnte. Damit zeigt sich ferner, dass auch aus den Angaben gegenüber der Zeugin CV. kein Rückschluss gezogen werden kann, zumal diese aufgrund ihrer Tätigkeit für die Firma V. umfänglich Kenntnis von der Art und Weise der Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder hatte. Denn hätte der Angeklagte L. gegenüber der Zeugin CV. seine Vorstellungen offengelegt, hätte er ihr gegenüber mitteilen müssen, dass sie an einem möglichen Betrug mitwirkt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die in England gesperrten Gelder im Laufe des Jahres 2017 freigegeben und das gegen die Firma V2. und den Angeklagten L. geführte Verfahren im Jahr 2019 eingestellt wurden. Diese zeitlich erst nachgelagerten Geschehnisse konnten ersichtlich keine Einwirkung auf die Vorstellungen des Angeklagten L. im hier maßgeblichen Tatzeitraum haben. Die Kammer hat allerdings auch gesehen, dass es – auch entsprechend der öffentlichen Äußerungen von CA. – nach dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 im Frühjahr und Sommer 2016 seitens ONECOIN weiterhin Arbeiten an einer Umsetzung für eine Handelsplattform und diesbezüglichen Überlegungen zu Firma T. gab und der Angeklagte L. insoweit weiterhin in diese Arbeiten eingebunden war. Dies konnte anhand einer E-Mail von EI. an den Angeklagten L. vom ##.04.2016, 14:09:15, sowie einer E-Mail an EI. vom ##.04.2016, 09:27:36, an EA. sowie in Kopie an den Angeklagten L., die die Entwicklung der notwendigen Software bzw. Schnittstellen und Integration von ONECOIN in Firma T. zum Gegenstand hatten, und den Angaben des Zeugen ES. nachvollzogen werden, der – nach seinen Angaben – hiervon nur über Dritte Kenntnis erlangt habe, was aber mit dem E-Mail-Verkehr in Einklang gebracht werden konnte. Angesichts der dem Angeklagten L. bekannten Verwendung der Gelder konnte dies jedoch – wie bereits dargelegt – keine ausreichende Vertrauensgrundlage bilden. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte L. sich mit E-Mail vom ##.06.2016, 09:55, an EI. wandte und diesen darum bat, bei den Coins, die Firma J. gutgeschrieben worden seien, bei vorherigen Transaktionen den Text zu ändern, da dieser sehr schlecht sei. Darauf teilte EI. dem Angeklagten L. per E-Mail vom ##.06.2016, 10:04, mit, dass dies nicht möglich sei, da sich der Text innerhalb der Blockchain befände, womit dem Angeklagten L. – jedenfalls seitens eines Mitarbeiters von ONECOIN – die (vermeintliche) Unveränderlichkeit der Blockchain vorgehalten wurde. Allerdings bestehen schon angesichts der Anfrage des Angeklagten L. Zweifel, ob dieser selbst davon ausgegangen ist, dass keine Veränderungen vorgenommen werden konnten, zumal er um eine rückwirkende Änderung bat. Darüber hinaus ergibt sich aus der E-Mail vom ##.06.2016, 09:55, dass die Anfrage des Angeklagten L. im Zusammenhang mit der Fertigstellung eines „Prospekts“ für einen Börsenwechsel stand. Auf die ablehnende Mitteilung von EI. antwortet der Angeklagte L. sodann per E-Mail, dass er dann mit dem Screenshot „spielen“ und versuchen müsse, die Anweisung auszublenden. Dies zeigt, dass der Angeklagte L. nicht nur in Bezug auf ONECOIN bereit war, Scheinverträge oder unwahre Leistungsbescheinigungen zu unterzeichnen bzw. die Abgabe unwahrer Erklärungen zu veranlassen, sondern auch in eigenen Angelegenheiten, wie auch bei der Abrechnung des ihm zustehenden Anteils an den Provisionen der Firma V., Sachverhalte manipulierte und unzutreffende Erklärungen abgab. Ferner ist es für die Kammer nicht erklärlich, dass seitens der Firma V. geplant war, weitere Firma V.-Gesellschaften in Schweden und Holland zu gründen, mit denen ebenfalls Gelder für ONECOIN hätten entgegengenommen und auf Anweisung hätten weitergeleitet werden sollen. Dass den Mitgliedern einfachere Überweisungsmöglichkeiten hätten eingeräumt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. So wurde das Konto der Firma V. ersichtlich für weltweite Zahlungen – neben den Konten der Firma V3., der Firma V4. und, bis zur Sperrung, der Firma V2. – genutzt. Bei Gesellschaften in Holland und Schweden hätte es sich, bei jeweils dort genutzten Konten, um Konten im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gehandelt. Für Überweisungen innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums wäre es damit nicht zu Erleichterungen gekommen. Dies gilt auch für Überweisungen aus Schweden, da die Preise der Pakete in Euro und nicht in Schwedischen Kronen ausgewiesen waren. Für Zahlungen von außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums wäre es zudem zu keinen Änderungen gekommen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte L. den ihm bekannten Zeugen Rechtsanwalt DV., was der Zeuge auch bestätigt hat, kontaktierte und diesen um die Erstellung weiterer Gutachten zu dem Geschäftsmodell von ONECOIN bat. So hat der Angeklagte L. angegeben, dass nach dem Gutachten von Rechtsanwalt CT. kein Anlass zu Bedenken bestanden habe. Vielmehr habe ihm das Gutachten gezeigt, dass man seitens ONECOIN professionell mit fachlicher Unterstützung an die Sache herangegangen sei. Wieso es dann aber einer weiteren Begutachtung bedurfte, lässt sich allein damit erklären, dass es dem Angeklagten L., der bereits Zweifel am System hatte, darum ging, sich nach außen weiter abzusichern. Darüber hinaus konnte der Angeklagte L. – wenngleich der Zeuge DV., entsprechend der Beurteilung von Rechtsanwalt CT., mit seiner rechtlichen Stellungnahme vom ##.06.2016 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Vergütungsplan von ONECOIN nach deutschem Recht zulässig ist und nicht gegen §§ 16 Abs. 2, 3 Abs. 3 UWG verstößt, und unabhängig davon, dass mit Blick auf die Geldeingänge, die Art und Weise der Weiterleitung der Gelder sowie der Scheinrechnungen und unzutreffenden Erklärungen weitere Anhaltspunkte für ein Betrugssystem bestanden – ersichtlich nicht den Schluss ziehen, dass es sich bei ONECOIN nicht um ein Betrugssystem handelt. Dies zeigt sich bereits darin, dass sich die Beurteilung durch den Zeugen DV. allein auf etwaige Verstöße gegen §§ 16 Abs. 2, 3 Abs. 3 UWG bezieht, die Gerüchte um ONECOIN sich aber ganz ersichtlich nicht auf den Vergütungsplan beschränkten. Wie aus der Anfrage von EF. aus dem Skype-Schriftwechsel vom ##.01.2016, 14:25:10 – 14:31:15, ersichtlich, waren Gegenstand der Gerüchte, dass es bei ONECOIN keine Kryptowährung bzw. kein Mining gebe. Mit diesem Vorwurf wurde der Angeklagte L. auch seitens DO. mit E-Mail vom ##.07.2016, 00:09:48, konfrontiert. Dieser wies darauf hin, dass GI. gesagt habe, dass er – der Angeklagte L. – erklärt habe, dass es im Augenblick keine echte Blockchain gebe, CA. nur Splits mache, um eine Menge Geld reinzupumpen, aber im Oktober dann die richtige Blockchain komme. Dieser Vorwurf konnte auch einer E-Mail einer Person namens EL. vom ##.07.2016, 11:13:54, an den Angeklagten L. entnommen werden. Auch dort heißt es, dass GI. dies so geäußert habe. Zugleich führt die Person EL. an, dass ein GJ. ihr erzählt habe, dass er EM. gefragt habe, wie die Blockchain funktioniere, ob jemand das gesehen habe usw., worauf EM. gesagt habe, dass es keine echte Blockchain gebe und diese erst im Oktober starte. Zwar ist es fernliegend, dass der Angeklagte L. oder EM. dies tatsächlich so geäußert haben, da dann – was sich auch der Einlassung des Angeklagten L. entnehmen lässt, der dies als „Selbstmord“ bezeichnet hat – das System ersichtlich zum Erliegen gekommen wäre. Denn wenn derartige Äußerungen auch seitens Personen, die im Vertriebssystem von ONECOIN im oberen Bereich angesiedelt waren bzw. wie EM. für ONECOIN Großveranstaltungen organisierten und Presseberichte übernahmen, verbreitet worden wären, wäre dem System jegliches Vertrauen entzogen worden. Nichtsdestotrotz ist der Angeklagte L. auch insoweit erneut mit dem Gerücht, dass ONECOIN nicht mine bzw. keine echte Blockchain habe, konfrontiert worden. Dass das Fehlen einer realen Blockchain ein zentraler Vorwurf war, konnte auch – wenngleich der Auftritt außerhalb des hier maßgeblichen Tatzeitraums lag – dem Auftritt des Angeklagten L. auf der Veranstaltung im Jahr 2017 in H entnommen werden. Dort äußert er, dass das tatsächliche Thema bzw. Problem sei, wenn mit Leuten gesprochen werde, ob die Kryptowährung ONECOIN, ob die Blockchain ONECOIN real sei oder nicht. Zugleich wollte der Angeklagte L. weitergehend – was er eingeräumt hat – Gutachten zum Wert der Schulungspakete einholen. Dies hat auch der Zeuge DV. bestätigt, der angegeben hat deswegen u.a. mit der Universität, die eine Begutachtung aber abgelehnt habe, Kontakt gehabt zu haben. Soweit der Angeklagte L. diesbezüglich aber sodann erklärt hat, dass dies nichts an seiner Einschätzung geändert habe, dass alles in Ordnung sei, ist das nicht nachvollziehbar. Dem Angeklagten L. war bekannt, dass die Schulung lediglich zum Schein verkauft wurde und Kaufgegenstand allein die Tokens zum Erwerb des ONECOIN sein sollten. Wieso dann aber der Wert der Schulungspakete, die nur zum Schein verkauft wurden, hätte begutachtet werden sollen, erschließt sich nicht, zumal hierdurch die Verschleierung des Kaufgegenstandes weiter gestützt worden wäre. Dies lässt sich zur Überzeugung der Kammer nur damit erklären, dass sich der Angeklagte L., der die Möglichkeit eines Betrugssystems bei ONECOIN erkannt hatte, nach außen hin weitergehend absichern wollte. Für die Kammer ist es auch nicht glaubhaft, soweit der Angeklagte L. angegeben hat, dass – nachdem er CA. von der Durchsuchung der Firma V. berichtet und diese gesagt habe, dass sich alles klären lasse und alle Geldflüsse absolut legal seien – er dies CA. zu 100 % geglaubt habe. Auch ist nicht glaubhaft, dass er keinen Zusammenhang zur Kontensperrung in London gesehen haben will. Die Kontosperrung in London betraf, wie dem Angeklagten bewusst war, einen Geldwäscheverdacht im Zusammenhang mit Zahlungen an die Firma ZH., wobei zugleich gegen die Firma V2. und den Angeklagten L. ermittelt wurde und Gegenstand der Untersuchungen auch ein möglicher Betrug bei der Kryptowährung ONECOIN war. Des Weiteren hat der Angeklagte L. hinsichtlich der Durchsuchung selbst eingeräumt, dass es klar gewesen sei, dass die Durchsuchung im Zusammenhang mit ONECOIN stehe. Wenn es aber nur um eine angeblich fehlende Lizenz gegangen wäre, wäre es nicht um ONECOIN gegangen. Dann wäre Gegenstand der Untersuchung allein die Firma V. gewesen. Im Übrigen ist es ersichtlich unzutreffend, soweit der Angeklagte L. angegeben hat, dass es bei der Durchsuchung nur um das ZAG gegangen wäre. Ausweislich der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts W vom ##.06.2016 und ##.08.2016 war der Vorwurf des Verstoßes gegen das ZAG zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand der Untersuchungen, vielmehr ging es um Betrug, Geldwäsche und unzulässige Geschäfte mit Finanzinstrumenten (Verstoß gegen das KWG). Die auf der Hand liegende Problematik mit den Geldflüssen zieht sich durch die gesamten Tätigkeiten der Firma V.-Gesellschaften und damit auch des Angeklagten L. für ONECOIN. Schon bei den ersten Einzahlungen über das Konto der Bank DD kam es zu Problemen wegen Abweichungen zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber. Das Konto der Firma V3. bei der Bank UU wurde nach Rückfragen durch das Compliance-Team gekündigt. Die Bank XX und die Bank WW kündigten innerhalb kürzester Zeit, nachdem die ersten Zahlungen eingingen. Des Weiteren wurde das Konto der Firma V2. in London wegen eines bestehenden Geldwäscheverdachts gesperrt und die Gelder eingezogen. All dies stand immer im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder für ONECOIN. Dass dann die Durchsuchung bei der Firma V. aber nicht damit im Zusammenhang gestanden haben soll und der Angeklagte L. – trotz der von ONECOIN und CA. erbetenen Scheinverträge und unwahren Erklärungen – weiterhin davon ausgegangen sein will, dass alles zu 100 % legal sei, ist lebensfremd. Die Kammer versteht dies als bloße Schutzbehauptung. Auch in Gesamtwürdigung all dieser dem Angeklagten L. bekannt gewordenen Umstände sowie dem gesamten Verhalten des Angeklagten L. bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagten L. jedenfalls bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX durch seine Tätigkeit für ONECOIN eindeutige Hinweise auf Betrug erhalten, diese gesehen und zutreffend gewürdigt hat und in der folgenden Zeit trotz der weiteren Hinweise auf ein Betrugssystem CA. weiter unterstützt hat, was mit seiner angeblichen Gutgläubigkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Das dem Angeklagten L. bekannt gewordene Verhalten von CA., die horrenden Geldeingänge und die Art und Weise der Weiterleitung der Gelder und die im Zusammenhang damit abgegebenen unwahren Erklärungen sowie die Scheinverträge und Scheinrechnungen können bei lebensnaher Betrachtung nicht begründen, dass der Angeklagte L. selbst nach der Durchsuchung der Firma V. gutgläubig gewesen sein will. Das Gebaren von CA. und ONECOIN, wie es dem Angeklagten L. durch sein Sonderwissen bekannt geworden ist, ist mit dem Verhalten eines rechtstreuen und legal agierenden Unternehmens nicht vereinbar. Daran vermögen auch die „Gutachten“ und Audit Reports und die Angaben von CA. bzw. ONECOIN gegenüber dem Angeklagten L. zur Legalität von ONECOIN nichts zu ändern, zumal dieses nach außen hin transportierte, angeblich professionelle Verhalten mit den von Beginn an massiven Verschleierungshandlungen im Umgang mit den Geldern in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Zugleich hat sich der Angeklagte L. – angesichts seiner Bereitschaft zur Bereitstellung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW und der Weiterleitung der Gelder, seiner Abgabe der falschen Erklärungen gegenüber der Bank XX zur Eröffnung des Kontos und zu den an die Bank XX überwiesenen Geldern, der Mitwirkung bei weiteren falschen Erklärungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Gelder sowie der Unterzeichnung von Scheinverträgen und unzutreffenden Leistungsbescheinigungen – ersichtlich damit abgefunden, möglicherweise eine Betrugstat von CA. zu unterstützen. Dass der Angeklagte L., der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, bereit war, an einem von ihm für möglich gehaltenen so groß angelegten Betrug mitzuwirken, erklärt sich für die Kammer damit, dass der Angeklagte L. dabei ohne großen Aufwand selbst viel Geld verdienen konnte. Dass es dabei gar nicht genug Geld sein konnte, zeigt sich im Skype-Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten L. und CU. vom ##.01.2016, 19:29:07 – 19:30:27. In diesem teilte der Angeklagten L. CU. auf Nachfrage zu den Eingängen auf den Konten der Firma V. mit, dass er über die finalen Zahlen des heutigen Tages mit B. noch nicht gesprochen habe. Weiter schreibt er, dass es in Singapur bisher ca. 500.000 gewesen seien und die letzte Zahl, die er aus W habe, sei 800.000 gewesen. Diese Mitteilung schließt er mit der ironischen Bemerkung „shitty day :)“ [„scheiß Tag“]. (2) Vorsatz der Angeklagten B. hinsichtlich der Betrugstat von CA. Dass es die Angeklagte B. jedenfalls bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 und danach für möglich hielt und es billigend in Kauf nahm, mit der Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank XX und sodann nachfolgend bei der Bank WW sowie der Entgegennahme der Gelder von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eine Betrugstat von CA. zu unterstützen, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagte B. hatte – wie auch der Angeklagte L. – keine Kenntnis von den konkreten technischen Details der Ausgestaltung der Software der Blockchain sowie den Details zu den von ONECOIN tatsächlich betriebenen Servern. Der Angeklagten B. war jedoch – wie ihrer Einlassung entnommen werden konnte – das Produkt von ONECOIN jedenfalls in Grundzügen bekannt. So hat sie eingeräumt, dass der Angeklagte L. ihr erklärt habe, dass es sich bei ONECOIN um eine Kryptowährung handele. Dies sei eine fälschungssichere, digitale Währung. Auch habe ihr Mann mitgeteilt, dass es ein Dashboard und E-Wallet zur Überweisung der Gelder gebe. Der konkrete Einsatzbereich des ONECOIN sei noch in der Entwicklung. CA. sehe aber vor, dass ONECOIN als werthaltiges Zahlungsmittel eingesetzt werden könne, sodass Kunden untereinander Geld überweisen und mit ONECOINs Käufe tätigen könnten. ONECOIN sei „die Zukunft“ der Kryptowährung. ONECOIN sei nicht nur der bessere Bitcoin, sondern auch erfolgreicher. Ferner hat sie angegeben, dass es irgendwann geheißen habe, dass ONECOIN an die Börse gehe, und sie am Rande mitbekommen habe, dass es im Internet einen Shop geben würde. Auch hat sie in Bezug auf die Thematik des Wertes des ONECOIN, zur Frage zentrale oder dezentrale Kryptowährung, zum Stromverbrauch bei der Herstellung eines Coins und zum Dashboard erklärt, dass diese Begrifflichkeiten zwar gefallen seien, sie sich damit aber nicht auseinandergesetzt habe. Ferner hat sie angegeben, dass sie wisse und gewusst habe, dass ein Produkt generell im Wert steigt, wenn eine hohe Nachfrage besteht, wobei sie den Eindruck gehabt habe, dass bei ONECOIN diese Nachfrage bestanden habe. Soweit sie im Übrigen angegeben hat, dass sie keine näheren Kenntnisse zu ONECOIN, etwa die konkrete Funktion, die Errechnung des Wertes, dass es beim Bitcoin einen hohen Stromverbrauch gebe und dies bei ONECOIN auch so sei, bzw. generell zur Ausgestaltung einer Kryptowährung gehabt habe, konnte dies nicht widerlegt werden. Unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten B. konnte aber jedenfalls festgestellt werden, dass die Angeklagte B. jedenfalls davon Kenntnis hatte, dass es sich bei ONECOIN um eine im Aufbau befindliche Kryptowährung handeln soll, die seitens der Firma ONECOIN zur Verfügung gestellt wird, wobei der Zugriff der Kunden über Dashboards der Firma ONECOIN gewährleistet wurde. Auch konnte den Angaben entnommen werden, dass der Angeklagten B. bekannt war, dass ONECOIN mit dem Bitcoin verglichen und eine ähnliche Wertsteigerung in Aussicht gestellt wurde. Neben den Grundzügen zu ONECOIN war der Angeklagten B. auch bekannt, dass offiziell nicht der Coin, sondern zum Schein sogenannte Schulungspakete verkauft wurden. Zwar hat die Angeklagte B. erklärt, dass ihr Ehemann zu Schulungspaketen nichts gesagt habe. Andererseits hat sie aber auch angegeben, dass sie irgendwann – das könne 2016 gewesen sein – gehört habe, dass ONECOIN den investierenden Mitgliedern Schulungspakete verkauft. Im Übrigen hat der Angeklagte L. sich dahingehend eingelassen, dass er seiner Frau bestimmt gesagt habe, dass es um Ausbildung und eine Kryptowährung gehe. Des Weiteren wird aus E-Mail-Verkehr vom ##.01.,##.01. und ##.01.2016 ersichtlich, dass die Angeklagte B. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangte, dass offiziell Schulungspakete und nicht die Kryptowährung verkauft wurden. Mit E-Mail vom ##.01.2016, 16:17:46, wandte sich der Mitarbeiter der Bank DD GK. an die Angeklagte B. und bat um Mitteilung zum Hintergrund von zwei Einzahlungen auf das von der Firma V. für ONECOIN geführte Konto, um zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen um umgeleitete Zahlungen aus dem Iran handelt. Diese E-Mail leitete die Angeklagte B. noch am ##.01.2016, 19:54, an den Angeklagten L. weiter. Dieser wandte sich daraufhin – wie einer E-Mail des Angeklagten L. vom ##.01.2016, 10:07, entnommen werden konnte – an DD. und EI.. DD. ließ mit E-Mail vom ##.01.2016, 15:14, dem Angeklagten L. die bei ONECOIN zur Verfügung stehenden Daten zu dem Nutzer, dem die Einzahlungen zugeordnet werden konnten, zukommen. Diesen E-Mail-Verkehr leitete der Angeklagte L. sodann am ##.01.2016, 16:52, an die Angeklagte B. weiter. Hierbei führte er aus, dass die Zahlungen einer Person aus Thailand zugeordnet werden konnten. Diese habe die Gelder überwiesen, um bei ONECOIN Produkte aus dem Online-Sortiment zu kaufen. Wörtlich heißt es – in deutscher Übersetzung – sodann: „Bei den Produkten/Dienstleistungen, die erworben werden können, handelt es sich ausdrücklich um Schulungsprogramme.“ Die Angeklagte B. schrieb daraufhin mit E-Mail vom ##.01.2016, 10:08:29, an den Angeklagten L. zurück: „Hier wird gesagt, die Produkte oder Dienstleistungen die erworben werden können sind spezielle Ausbildungsprogramme. Aber ONECOIN hat doch generell auch noch weitere Produkte als nur Ausbildungsprogramme??“. In der E-Mail des Angeklagten L. zeigt sich damit genau das, was der Angeklagte L. auch im Skype-Schriftwechsel zwischen ihm und EF. vom ##.01.2016, 10:54:50 – 11:53:55, – entsprechend der offiziellen Darstellung von ONECOIN – äußerte. Auch dort erklärte der Angeklagte L., dass sichergestellt werden müsse, dass es nicht um den Verkauf von Tokens bzw. Coins gehe. Es gehe um den Verkauf von Schulungspaketen, denen Tokens beigefügt seien. Dass die Angeklagte B., die ersichtlich irritiert über die Mitteilung des Angeklagten L. war, seitens des Angeklagten L. dann in der Folge nicht weiter aufgeklärt wurde, ist fernliegend. Denn die Angeklagte B. musste aufgrund der Anfrage des Mitarbeiters der Bank DD GK. gerade Angaben zum Hintergrund der Zahlungen machen. Dass sie, zumal sie sich wegen der Antwort des Angeklagten L. gerade erneut an diesen wandte, dann aber ohne weitere Aufklärung durch den Angeklagten L. geantwortet hätte, ist lebensfremd. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse gab es – wie für jedermann, der ONECOIN erwerben wollte – damit auch für die Angeklagte B. ersichtlich Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit des Vorhabens von CA.. Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte B. von den fragwürdigen Gewinnversprechen Kenntnis hatte, wusste sie jedenfalls, dass offiziell nicht der ONECOIN, sondern nur sogenannte Schulungspakete zum Verkauf standen. Damit war für sie aber auch ersichtlich, dass der tatsächliche Verkaufsgegenstand verschleiert wurde, was Zweifel wecken musste und nahelegte, dass es etwas zu verbergen gab. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte B. von den allgemeinen Gerüchten und Vorwürfen um ONECOIN Kenntnis hatte. Die Angeklagte B. hat erklärt, dass der Angeklagte L. ihr am Anfang erzählt habe, dass CA. aus Y komme, fließend Deutsch und Englisch spreche, in Deutschland Rechtswissenschaften studiert und anschließend promoviert habe sowie als Wirtschaftsberaterin bei einer angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet habe. Ferner habe er berichtet, dass ONECOIN ein weltweit agierendes und „ordentliches“ Unternehmen sei, das aufgrund des Multi-Level-Marketing-Ansatzes populärer als Bitcoin werden könne. Sie selbst habe auch im Internet über CA. gelesen und von anderen Seiten erfahren. Dass die Angeklagte B. dabei dann aber, wie sie weiter erklärt hat, nichts Negatives über CA. bzw. ONECOIN erfahren habe, ist nicht glaubhaft. So hat der Zeuge ES. angegeben, dass es im Zeitraum Dezember 2015 bis August 2016, neben Positivem, auch viel negative Presse zu ONECOIN gegeben habe. Das sei ein ständiger Kampf gewesen. Wenn er jetzt sagen würde, dass er sich keine Sorgen gemacht hätte, dann hätte er damals keine Zeitung gelesen. Es habe viele Gerüchte gegeben. Auch der Angeklagte D. hat eingeräumt, dass es bereits im Jahr 2015 auf verschiedenen Webseiten kritische Bemerkungen zu ONECOIN gegeben habe. Auch der Angeklagte L. hat berichtet, dass ihm im Rahmen seiner Vernehmung in England bezüglich ONECOIN mitgeteilt worden sei, dass es im Internet viel negative, aber auch positive Berichte gebe und es möglicherweise um Betrug gehe. Ferner hat die Angeklagte B. selbst erklärt, dass, wenngleich sie keine Zweifel gehabt haben will und damals nur gute Gedanken an ONECOIN gehabt habe, es so viele positive Sachen gegeben habe – der Hype um die Firma und die Person CA.. Das habe alles andere überlagert. Weiter hat sie angegeben, dass es geheißen habe, dass ONECOIN kein „Schneeballsystem“ oder sonstiges „illegales Network-Marketing-System“ sei. Genau hierum ging es aber u.a. bei den seinerzeitigen Gerüchten und Vorwürfen um ONECOIN. Darin zeigt sich, dass es für eine solche Erklärung nur Anlass gab, da es diesbezügliche Gerüchte zu ONECOIN gab. Andererseits gab es, was die Kammer ebenfalls gesehen hat, auch für die Angeklagte B. Gründe, an ONECOIN zu glauben. So hatte der Angeklagte L. – was der Einlassung der Angeklagten B. entnommen werden konnte – der Angeklagten B. von dem Werdegang und der Person CA. berichtet und die Angeklagte B. hatte sich auch im Internet informiert. Danach war ihr bekannt, dass es sich bei CA. um eine promovierte Juristin handelte, die bei einer angesehenen Unternehmensberatungsgesellschaft gearbeitet hatte. Auch hatte die Angeklagte B. das (vermeintliche) Magazin, auf dem CA. abgebildet war, gesehen, wobei sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Angeklagte B. wusste, dass es sich lediglich um bezahlte Werbung handelte. Des Weiteren hatte sie Kenntnis von dem überzeugenden, großen Optimismus und Einsatzbereitschaft ausstrahlenden Auftreten von CA.. Darüber hinaus hatte die Angeklagte B. – was sich ebenfalls aus ihrer Einlassung ergab – Kenntnis von der Größe des Unternehmens von ONECOIN, den weltweiten Aktivitäten, dem nach außen hin professionellen Auftreten, den spektakulären Firmenveranstaltungen und den Plänen zum Aufbau einer Handelsplattform, auf der ONECOIN einsetzbar sein sollte. Hinzukommt – was der Angeklagte B. ebenfalls bekannt war – der nach außen hin propagierte Erfolg von ONECOIN. So waren ganz ersichtlich viele Menschen von ONECOIN überzeugt und eine Vielzahl von Menschen investierten in ONECOIN. Ferner hat die Kammer eingestellt, dass – unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten B. und der Einlassung des Angeklagten L. – nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte L. der Angeklagten B. aufgrund der ihm spätestens seit dem Gespräch am ##.11.2015 bekannten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts CT. vom ##.06.2015 noch vor oder jedenfalls kurz nach Beginn der Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN, Dubai, mitgeteilt hat, dass das System bei ONECOIN geprüft sei und es sich bei ONECOIN nicht um ein „Schneeballsystem“ oder sonstiges „illegales Network-Marketing-System handele. So hat die Angeklagte B. erklärt, dass sie das Gutachten von CT. zwar nicht gelesen oder gesehen habe und auch mit ihrem Mann nicht darüber gesprochen habe. Ihr Mann habe ihr aber gesagt, dass das geprüft sei, wobei sie wiederum den genauen Zeitpunkt nicht benennen konnte. Ferner hat sie angegeben, dass es geheißen hab, ONECOIN sei kein „Schneeballsystem“ oder sonstiges „illegales Network-Marketing-System“. Der Angeklagte L. hat sich insoweit eingelassen, dass er nicht glaube, dass er mit seiner Frau über das Gutachten von CT. gesprochen, ihr aber sicher gesagt habe, dass er seine normale Prüfung durchgeführt habe und dass der Vertrieb rechtskonform ausgestaltet sei. Wenngleich es also nach den allgemein und für jedermann zugänglichen Erkenntnissen, welche auch der Angeklagten B. bekannt waren, schon mit Blick auf die Verschleierung des Verkaufsgegenstandes ersichtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit des Vorhabens von CA. gab und die Angeklagte B. ferner Kenntnis von den allgemeinen Gerüchten um ONECOIN hatte, wäre es für die Kammer nachvollziehbar, dass, angesichts des Werdegangs und der Person von CA., deren Auftreten, dem Auftreten des Unternehmens ONECOIN, dem nach außen hin propagierten Erfolg von ONECOIN sowie der auf der Basis der – auch frei verfügbaren – gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts CT. nicht auszuschließenden Erklärungen des Angeklagten L., dass das System von ONECOIN geprüft und kein Schneeballsystem oder sonstiges illegales Network-Marketing-System sei, es die Angeklagte B. nicht für möglich gehalten hätte, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt. Neben diesen frei verfügbaren und für jedermann zugänglichen Erkenntnissen verfügte die Angeklagte B. aber ebenso wie der Angeklagte L. über Sonderwissen, das deutlich über das mögliche Jedermann-Wissen hinausging. Unter Berücksichtigung dieses Sonderwissens bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es die Angeklagte B. jedenfalls bei dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 und danach für möglich hielt, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt. Denn bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX hatte die Angeklagte B., wie auch der Angeklagte L., durch ihre Tätigkeit für ONECOIN nunmehr eindeutige Hinweise auf einen Betrug erhalten, die die Angeklagte B. zur Überzeugung der Kammer auch gesehen und zutreffend gewürdigt hat. Zunächst hat die Kammer dabei allerdings gesehen, dass die Angeklagte B. erklärt hat, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ihr Mann der Firma V. mit ihr als deren Geschäftsführerin ONECOIN als Kunden empfohlen hätte, wenn er auch nur geahnt hätte, dass sich hinter ONECOIN möglicherweise ein betrügerisches System verbergen könnte. Auch hat die Kammer bedacht, dass ein Teil des Kaufpreises für Firma P. in ONECOIN beglichen wurde, was eher fernliegend wäre, wenn der Angeklagte L. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Betrug für möglich gehalten hätte. Insoweit hat die Angeklagte B. auch angegeben, dass in diesem Fall der Angeklagte L., sein „Baby“ nicht verkauft hätte. Dies steht der Überzeugung der Kammer allerdings nicht entgegen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass es die Angeklagte B. bereits bei Unterzeichnung des Service Agreements zwischen der Firma V. und ONECOIN und der Eröffnung des Kontos bei der Bank DD im Dezember 2015 für möglich hielt, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt, sondern sich diese Erkenntnis erst im Laufe der Zeit, jedenfalls bis zum Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX einstellte. So waren der Angeklagten B. vom ersten Tag an die ganz erheblichen Zahlungseingänge in Millionenhöhe auf dem Konto bei der Bank DD bekannt. Mit der Höhe der Umsätze hatte die Angeklagte B., was sie insoweit auch einräumt hat, zunächst nicht gerechnet. Soweit die Angeklagte B. aber angegeben hat, dass – wenngleich es um Millionensummen gegangen sei – sie kein Störgefühl gehabt habe, sondern das als positiv empfunden habe, sie immer das Ur-Vertrauen gehabt habe, dass, wenn ihr Mann ein Störgefühl gehabt hätte, er sofort alles stehen und liegen gelassen hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei, weshalb sie keinen Grund für Zweifel gehabt habe, ist das – wie in Bezug auf den Angeklagten L. ausgeführt – nicht nachvollziehbar. Wenngleich die Angeklagte B. angegeben hat, dass es für sie auch nicht einmal in Betracht gekommen sei, dass sie davon zehn Cent unberechtigt behalten hätte, fällt der Kammer kein legal agierendes Unternehmen ein, das einem bis dato fremden Ehepaar, das eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro betreibt, Gelder in Millionenhöhe ungesichert überlässt. Gerade für die Angeklagte B. als gelernte Bankkauffrau war dies augenscheinlich erkennbar. Auch ist für die Kammer – wie bereits unter Ziff. IV. B. 3. e. (1) ausgeführt – nicht erklärlich, wieso überhaupt die Firma V. eingeschaltet worden ist, zumal ONECOIN im Übrigen auch viel kostengünstiger auf den eigenen Namen ein Konto hätte eröffnen oder dazu eine eigene Tochtergesellschaft hätte nutzen können. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, als die Firma V. für ihre Tätigkeit mit der vereinbarten Vergütung für die zu erbringende Leistung völlig überbezahlt war und ab Januar 2016 – was auch der Angeklagten B. bekannt war – seitens ONECOIN weitere Kosten für die Mitarbeiterinnen EF., EG. und EG. übernommen wurden. Angesichts dessen ist es auch nicht glaubhaft, soweit die Angeklagte B. angegeben hat, dass sie sich nicht die Frage gestellt habe, wieso ONECOIN das nicht selber gemacht habe. So hat sie – zumindest rückblickend – eingeräumt, dass es tatsächlich so ausgesehen habe, als ob es „zu schön um wahr zu sein“ gewesen sei. Dass die Angeklagte B. diese Erkenntnis, angesichts des von der Firma V. nur geringen zu betreibenden Aufwands und der völlig unverhältnismäßigen Überbezahlung, nicht schon zum damaligen Zeitpunkt gehabt haben will, ist lebensfremd. Dass der Angeklagten B. die Überbezahlung auch bewusst geworden ist, zeigt sich auch in der Abrechnung der Anteile des Angeklagten L. und CU. an der der Firma V. zustehenden Gebühr. Diese rechneten ihre Provisionen zunächst mit Scheinrechnungen für vermeintlich erbrachte Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketingaktivitäten in verschiedenen Ländern ab, obwohl die Firma V. keine Beratungs- und Marketingleistungen benötigte und derartige Leistungen auch nicht erbracht wurden. Dies war der Angeklagten B. auch bekannt. Soweit die Angeklagte B. diesbezüglich angegeben hat, dass sie nicht sagen könne, weswegen vieles in den Rechnungen im Verwendungszweck als „Marketing“ bezeichnet worden sei, sie von der Bezahlung der Rechnungen nichts mitbekommen habe und sie von dem falschen Verwendungszweck erst im Laufe des Verfahrens erfahren habe, ist das nicht glaubhaft. Zum einen ist es lebensfremd, anzunehmen, dass die Angeklagte B., die vollumfänglich Kenntnis von den ein- und ausgehenden Geldern auf den von der Firma V. für ONECOIN geführten Konten hatte, als Geschäftsführerin der Firma V. keine Einsicht in die Provisionskonten der Firma V. genommen hätte und damit keine Kenntnis von den Auszahlungen an den Angeklagten L. bzw. CU. hatte. Damit hatte sie aber auch bereits aus den Zahlungsausgängen Kenntnis von dem unzutreffenden Verwendungszweck, welcher dort wiedergegeben wurde. Zum anderen hat die Angeklagte B. selbst eingeräumt, dass sie das Service Agreement zwischen der Firma V. und der Firma L. unterschrieben hat. Dieses Service Agreement bildet jedoch – wie sich anhand der ausgestellten Rechnungen und der Angaben bei den Überweisungen nachvollziehen lässt – die vermeintliche Grundlage für die Auszahlungen an den Angeklagten L. (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 4. b. Bezug genommen). Die Firma V. bedurfte jedoch, wie die Zeugin CV. glaubhaft darlegt hat, überhaupt keines Marketings. Die Zeugin CV. hat nachvollziehbar erläutert, dass der Angeklagte L. kein Marketing für die Firma V. erbracht habe. Marketing sei nicht notwendig gewesen. Dies ist angesichts der von der Firma V. erwirtschafteten Gebühren auch nachvollziehbar. Wieso die Angeklagte B. dann aber das Service Agreement im Namen der Firma V. unterzeichnete, nach welchem die Firma des Angeklagten L. der Firma V. Beratungs- und Marketingleistungen in verschiedenen Ländern erbringen sollte, lässt sich für die Kammer nur damit erklären, dass auch die Angeklagte B. erkannte, dass die Verteilung der Gelder keinem Fremdvergleich standgehalten und ersichtlich die Frage aufgeworfen hätte, wieso die der Firma V. zustehenden Gebühren nicht im Wesentlichen dieser zugutekommen, es für die nunmehr vorgenommene Auszahlung der Gelder aber einer vertraglichen Grundlage bedurfte. Neben diesen schon äußerst fragwürdigen Umständen zu den Eingängen der Gelder und dem Einsatz der Firma V.-Gesellschaften kommt hinzu, dass die Angeklagte B. auch vollumfänglich Kenntnis vom Umgang mit den Geldeinnahmen hatte und anhand dessen ersehen konnte, wie und wohin die Gelder durch die Firma V. schon bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX weitergeleitet wurden. Zum einen war der Angeklagten B. damit bekannt, dass die Gelder nicht an ONECOIN weitergeleitet wurden, obwohl ONECOIN wirtschaftlich berechtigt war. Vielmehr wurden – abgesehen von der Auszahlung von Provisionen durch sogenannte Membership-Payouts, die sich bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 aber lediglich auf rund 1,6 Millionen Euro beliefen – die Gelder überwiegend an im Ausland ansässige Firmen oder Millionenbeträge an Einzelpersonen wie DI. überwiesen. Eigentlich hätte ONECOIN mit den Geldern auch wirtschaftlich arbeiten müssen. Des Weiteren wusste die Angeklagte B., dass die Gelder nicht mit dem Zweck überwiesen wurden, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kryptowährung ONECOIN zu begleichen. Wenngleich bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 ein relativ kurzer Zeitraum von nur rund zweieinhalb Monaten verging, stellt sich die Frage, welches legal agierende Unternehmen, das ein eigenes Produkt verkauft, zwar Provisionen an Kunden auskehrt, aber nicht einen Cent in Produktionskosten oder sonst das Unternehmen investiert oder jedenfalls dem Unternehmen zukommen lässt. Des Weiteren wusste die Angeklagte B. um die Art und Weise, wie die Gelder in großen Tranchen ins Ausland transferiert wurden. Bereits die E-Mail von CA. vom ##.12.2015, die auch der Angeklagten B. bekannt war und mit der CA. dem Angeklagten L. mitteilt, dass sie nun mit dem „Bereinigen der Konten“ beginnen könnten, das Konto nunmehr jede Woche genutzt werden könnte und CA. darum bat, maximal fünf Millionen pro Überweisung zu transferieren, zeigte auf, dass die Firma V. als Finanzagentin tätig werden sollte. Im Übrigen waren den Überweisungen auch keine Verwendungszwecke zu entnehmen, sodass die Angeklagte B. nach Rücksprache mit dem Angeklagten L. „instructions CA.“ oder „clients instructions“ nutzte. Bei den Empfängern kamen die Gelder damit so an, als wären es Gelder der Firma V. und nicht Fremdgelder. Außerdem gab es aufgrund dessen keinen Bezug mehr zu ONECOIN und den Kunden als Einzahlern. Auch hier stellt sich die Frage, welches legal agierende Unternehmen veranlasst Überweisungen in Millionenhöhe über Dritte ohne die Angabe eines Verwendungszwecks und verschleiert damit sowohl die Herkunft der Gelder als auch den Zweck der Überweisung. Angesichts dessen ist es auch nicht nachvollziehbar, soweit die Angeklagte B. angegeben hat, dass es sie auch nicht gestört habe, dass in den Anweisungen kein Verwendungszweck benannt worden sei, es so viele positive Sachen gegeben habe, der Hype um die Firma und die Person CA., das habe alles andere überlagert, dass durch die Firma V. keine Prüfung stattgefunden habe, ob das alles richtig sei, und dass vieles auch durch die Banken geprüft worden sei. Sie sei damals wohl naiv gewesen. Allein mit Naivität lässt sich dies nicht erklären. Überweisungen in Millionenhöhe, ohne dass die Gelder dem wirtschaftlich berechtigten Unternehmen zugutekommen, keine Anweisungen zur Angabe eines Verwendungszwecks und Erklärungen, dass man mit dem „Bereinigen der Konten“ beginnen könne, lassen sich mit einem legal agierenden Unternehmen nicht in Einklang bringen. Insoweit bedarf es auch nicht einer näheren Prüfung. Dass dies mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren nicht in Einklang zu bringen ist, steht diesem Verhalten auf die Stirn geschrieben. Ferner ist angesichts dessen auch nicht nachvollziehbar, dass die Angeklagte B., die CA. nach ihrer eigenen Einlassung nur einmal persönlich kennengelernt hat und sonst nur über ihren Mann oder eigene Internetrecherche Kenntnisse zu CA. hatte, in CA. vertraut und daran geglaubt haben will, dass CA. die Chefin eines ordentlichen Unternehmens ist. Denn die Art und Weise der Weiterleitung der Gelder hat mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit nichts zu tun. Des Weiteren hat die Firma V. – was der Angeklagten B. bekannt war – am ##.02.2016 auf Anweisung von ONECOIN an DJ. Geld ausgezahlt, wobei die Firma V. auf eine Scheinrechnung zahlen sollte und auch zahlte. Unter Berücksichtigung dessen kann sich die Angeklagte B. auch nicht glaubhaft darauf berufen, sie habe ihrem Mann vertraut und keine Anhaltspunkte gehabt, ihrem Mann zu misstrauen. Ihr Mann habe immer gut durchleuchtet und geprüft. Deswegen habe es für sie auch nie Zweifel gegeben. Denn gerade mit den auch der Angeklagten B. noch vor dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Kenntnis gelangten Umständen ist auch für sie das unsachgemäße und mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen und ehrlichen Kaufmanns nicht in Einklang zu bringende Verhalten von CA. zutage getreten. Dass auch der Angeklagten B. all dies bekannt war und sie dies auch zutreffend einordnete und es damit für möglich hielt, dass ONECOIN ein Betrugssystem ist, zeigt sich nach außen erkennbar im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos bei der Bank XX beim Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 sowie in der Antwort auf die E-Mail des Zeugen DG. vom ##.03.2016 nach Überweisung von 60 Millionen Euro vom Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX. Die Angeklagte B. hat zusammen mit dem Angeklagten L. das Geschäftsmodell der Firma V. und den Geschäftszweck des Kontos bewusst wahrheitswidrig erläutert und die Herkunft der von dem Konto bei der Bank DD auf das Konto bei der Bank XX überwiesenen 60 Millionen Euro bewusst wahrheitswidrig verschleiert. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagte B. zusammen mit dem Angeklagten L. den Zeugen DG. bewusst angelogen hat, weil sie davon ausging, dass der Zeuge DG. bei einer wahrheitsgemäßen Auskunft die gleichen – naheliegenden – Überlegungen wie sie selbst angestellt und dann ebenfalls erkannt hätte, dass die Firma V. hier als Finanzagentin in einem Betrugssystem beteiligt sein könnte, und der Zeuge DG. sodann die Eröffnung des Kontos abgelehnt hätte. Dass Grund gewesen sei, ONECOIN als Kunden nicht zu benennen, da Kryptowährung allgemein ein Konkurrenzprodukt zu den Banken sei, ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Dies gilt insbesondere, da dann nicht erklärlich ist, wieso die Geschäftstätigkeit der Firma V. insgesamt unzutreffend dargestellt und die Herkunft der 60 Millionen Euro verschleiert wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. e. (1) Bezug genommen. Die Angaben im Gespräch vom ##.03.2016 sowie in der E-Mail vom ##.03.2016 gegenüber dem Zeugen DG. sowie die Bereitstellung der Kontodaten an CA. zeigen auch, dass die Angeklagte B. sich damit abfand, eine mögliche Betrugstat von CA. zu unterstützen. Die bewusst unzutreffenden Angaben lassen sich nur damit erklären, dass es der Angeklagten B. zusammen mit dem Angeklagten L. darauf ankam, das Geschäft mit ONECOIN fortzuführen, sie dafür eine neue Kontoverbindung benötigten und befürchteten, dass die Eröffnung des Kontos bei wahrheitsgemäßen Angaben abgelehnt worden wäre. Auch im weiteren Verhalten der Angeklagten B. und der weiteren Geschehnisse nach dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zeigt sich – neben der E-Mail vom ##.03.2016 an den Zeugen DG. –, dass die Angeklagte B. nicht mehr gutgläubig war und die Unterstützung eines möglichen Betrugssystems billigend in Kauf nahm. So ergaben sich weitere Hinweise auf das Betrugsgeschehen mit ONECOIN. Nichtsdestotrotz setzte die Angeklagte B. zusammen mit dem Angeklagten L. die Tätigkeit für ONECOIN fort. Dass die Angeklagte B. CA. trotz der weiteren Hinweise weiter unterstützte, steht mit ihrer angeblichen Gutgläubigkeit bis zum Schluss nicht im Einklang. Zum einen war auch für die Angeklagte B. in der Folgezeit ersichtlich, dass – wenngleich die Auszahlungen von Provisionen an Kunden von ONECOIN im Wege der sogenannten Membership Payouts weiter erfolgten und sogar zunahmen – die Gelder weiterhin nicht in Produktionskosten, in das Produkt bzw. das Unternehmen ONECOIN investiert wurden. Wie das mit den eingehenden Beträgen in dreistelliger Millionenhöhe in Einklang zu bringen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Art und Weise des Transfers der Gelder, regelmäßig Millionentranchen an im Ausland ansässige Unternehmen, setzte sich – was der Angeklagten B. bekannt war – unverändert fort. Dabei kam hinzu, dass – was die Angeklagte B. ebenfalls wusste – CA. über ihre Mitarbeiterin DD., wenngleich aufgrund der regelmäßigen Nutzung des Verwendungszwecks „on instructions CA.“ bzw. „instructions CA.“ bis Ende März 2016 die Herkunft der Gelder und der Zweck der Überweisung schon nicht nachvollzogen werden konnten, mit E-Mail vom ##.04.2016 die Mitarbeiterin CV. weitergehend anwies, bei Überweisungen als Betreff nicht mehr „instructions CA.“ zu verwenden. Dies lässt sich nach Überzeugung der Kammer nur damit erklären, dass eine Verbindung zu CA. nicht mehr hergestellt werden können sollte, wenngleich die Überweisungen letztlich auf ihre Anweisungen, in der Regel übermittelt durch ihre Mitarbeiterinnen, zurückzuführen waren. In der Folgezeit nutzten die Mitarbeiterinnen CV. und DA. auf Anweisung allgemein gehaltene Verwendungszwecke, anhand derer der konkrete Zweck oder der Hintergrund der Überweisung nicht nachverfolgt werden konnte bzw. bei denen der Verwendungszweck nicht mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmte. Was dies mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren, einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit und letztlich einem legalen Tätigwerden zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, soweit der Angeklagte L. – was der Angeklagten B. bekannt war – auf Betreiben von ONECOIN im Zusammenhang mit Auszahlungen an Firma ZA. einen Scheinvertrag unterzeichnete. Des Weiteren hat die Firma V., was der Angeklagten B. ebenfalls bekannt war, in Bezug auf die Auszahlung an DJ vom ##.02.2016, nachdem diese Zahlung gestoppt wurde, zur Freigabe der Gelder eine schriftliche Lüge abgeben sollen und diese am ##.03.2016 auch abgegeben. Auch dieser Vorgang hat ersichtlich nichts mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit zu tun. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auszahlungen an Firma Ä. unter dem ##.03.2016. Auch insoweit wurde der Angeklagten B. bekannt, dass die Firma V. auf Anweisung von ONECOIN auf Rechnungen zahlte, die wahrheitswidrig auf die Firma V. ausgestellt waren. Nichtsdestotrotz wurden die Überweisungen wie selbstverständlich ausgeführt. Kurz nach Eingang der ersten Einzahlungen auf dem Konto bei der Bank XX kam es – was auch der Angeklagten B. bekannt war – am ##.03.2016 zur Sperrung des Kontos bei der Firma V2.. Die Einlassung der Angeklagten B., nicht den Schluss gezogen zu haben, dass die Sperrung durch Behörden veranlasst worden sei, ist nicht glaubhaft. Die Angeklagte B., die gelernte Bankkauffrau ist, hat selbst erklärt, dass auf Konten manchmal aus bankinternen Gründen nicht zugegriffen werden könne. Nach 2 – 4 Tagen sei das dann aber wieder möglich. Eine Bank könne ein Konto auch sperren, z.B. wegen ständiger Überziehung des Kontos oder wegen fehlenden Guthabens. Derartige Gründe lagen aber angesichts eines Guthabens von rund 10 Millionen GBP ersichtlich nicht vor. Insoweit hat die Angeklagte auch erklärt, dass, wenn diese Fälle nicht vorlägen, die Sperrung wohl durch Behörden veranlasst werden müsste. Auch wurden keine Gründe für die Sperrung genannt. Dass die Angeklagte B. – trotz der andauernden Sperrung ohne die Benennung von Gründen – nicht daran gedacht haben will, dass der Sperrung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt, ist lebensfremd. Trotz der Sperrung des Kontos der Firma V2. am ##.03.2016, des der Angeklagten B. bekannt gewordenen, unter dem ##.03.2016 übersandten Scheinvertrags betreffend Zahlungen an Firma Ä., der Anweisung von DD. vom ##.04.2016 zum Verwendungszweck sowie der Tatsache, dass die Bank XX das Konto nach nicht einmal einer Woche nach Eingang der ersten Einzahlungen von Kunden auf dem Konto kündigte, begab sich die Angeklagte B. bereits am ##.04.2016 zur Eröffnung eines neuen Kontos zur Bank WW. Hierbei gab sie bereits bewusst wahrheitswidrig an, dass der Grund für einen Wechsel sei, dass sie mit der bisherigen Bank mit der Geschwindigkeit der Abwicklung nicht zufrieden sei. Die Kündigung der Bankverbindung durch die Bank XX verschwieg sie. Des Weiteren erläuterte sie wiederum wahrheitswidrig das Geschäftsmodell der Firma V. und den Geschäftszweck des Kontos. Diese erneuten wahrheitswidrigen Angaben lassen sich zur Überzeugung der Kammer nur damit erklären, dass die Angeklagte B. auch die Zeugin DH. bewusst angelogen hat, weil sie davon ausging, dass die Zeugin DH. bei einer wahrheitsgemäßen Auskunft die gleichen – naheliegenden – Überlegungen wie sie selbst angestellt und erkannt hätte, dass die Firma V. als Finanzagentin in einem Betrugssystem beteiligt sein könnte, und die Zeugin DH. die Eröffnung des Kontos dann abgelehnt hätte. Dass auch beim Gespräch mit der Zeugin DH. der Grund gewesen sein soll, ONECOIN als Kunden nicht zu benennen, da Kryptowährung allgemein ein Konkurrenzprodukt zu den Banken sei, ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, zumal die Angeklagte B. die Geschäftstätigkeit der Firma V. erneut insgesamt unzutreffend dargestellt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte B. sich weiterhin damit abfand, eine mögliche Betrugstat von CA. zu unterstützen und es ihr darauf ankam, durch die unwahren Angaben, das Geschäft mit ONECOIN fortzuführen, wofür sie eine neue Bankverbindung benötigte. Auch das Verhalten im Zusammenhang mit den Überweisungen an Firma H. sowie die diesbezüglich am ##.06.2016 abgegebene wahrheitswidrige Erklärung zu den überwiesenen Geldern und das Schreiben von CA. vom ##.06.2016 zeigen auf, dass die Tätigkeiten von CA. als auch der Angeklagten B. nicht mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit und damit auch nicht mit der angeblichen Gutgläubigkeit der Angeklagten B. in Einklang zu bringen sind. Der Angeklagten B. war bekannt, dass CA. sich an den Angeklagten L. gewandt hatte und um Zeichnung eines privaten Aktienfonds über 500.000.000,00 USD auf den Namen der Firma V. gebeten hatte. So hat die Angeklagte B. eingeräumt, dass es mal Thema gewesen sei, dass ONECOIN Geld anlegen wolle und es sein könne, dass ihr Mann das mal ihr gegenüber erwähnt habe. Des Weiteren hat der Angeklagte L. zu der Bitte von CA. erklärt, dass er darüber bestimmt mit seiner Frau gesprochen und dies erwähnt habe. Angesichts des Umfangs des Ansinnens von CA. ist es auch lebensnah, dass der Angeklagte L. seiner Ehefrau auch davon berichtet hat. Wenngleich der Angeklagten B. auch bekannt war, dass der Angeklagte L. diese Bitte abgelehnt hatte, zeigt sich in diesem Ansinnen von CA., dass hier die Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung der Gelder im Umfang einer halben Milliarde USD verschleiert werden sollten. Es ist aber unerklärlich, wieso ein angeblich legal agierendes Unternehmen eine andere Firma darum bitten sollte, einen Fonds über eine halbe Milliarde USD aufzulegen und den Fonds zum Schein auf den eigenen Namen laufen zu lassen. Dass die Angeklagte B. dann aber (weiterhin) daran geglaubt haben will, dass es sich bei ONECOIN nicht um ein Betrugssystem handelt und CA. professionell und rechtmäßig agierte, ist unglaubhaft und lebensfremd. Darüber hinaus hat die Angeklagte B. zur Überzeugung der Kammer jedenfalls mit der Abgabe der wahrheitswidrigen, die Herkunft der Gelder verschleiernden Erklärung vom ##.06.2016 erkannt, dass der Fonds anderweitig installiert worden war und die Firma V. Gelder in diesen Fonds einzahlte. Die Erklärung der Angeklagten B., sie habe nicht bewusst gesehen, dass 70 Millionen Euro an Firma H. gegangen seien und sie auch nicht den Zusammenhang gesehen habe, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zunächst einmal hatte die Angeklagte B. Kenntnis von den Zahlungen. Unabhängig davon, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Angeklagte B. vollumfänglich Kenntnis hinsichtlich aller ein- und ausgehenden Gelder auf den Konten der Firma V. hatte, wird anhand eines E-Mail-Verkehrs vom ##. und ##.05.2016 ersichtlich, dass die Angeklagte B. gerade auch von den Zahlungen an Firma H. bei der Bank NN auf den Cayman Islands Kenntnis hatte. Mit E-Mail vom ##.05.2016, 23:23:09, informierte CA. auch die Angeklagte B. darüber, dass mit dem Angeklagten L. vereinbart worden sei, dass die Gelder auf den Konten der Firma V.-Gesellschaften Firma V. und Firma V3. reduziert und in Tranchen zu je mindestens fünf Millionen überwiesen werden sollen. Auf den Konten der Firma V. sollte jeweils ein Betrag von drei bis vier Millionen Euro verbleiben. Die Beträge sollten auf das Konto überwiesen werden, das der angehängten E-Mail von DR. vom ##.05.2016, 18:22:47, entnommen werden konnte. Aus der E-Mail von DR. wiederum war ersichtlich, dass die Zahlungen an Firma H. bei der Bank NN auf den Cayman Islands gehen sollten. Die Angeklagte B. hat dies ersichtlich zur Kenntnis genommen, da sie sich mit E-Mail vom ##.05.2016, 08:36, an CA. wandte und bestätigte, dass man dem nachkomme, wobei sie – um, wie es in der E-Mail heißt, Fehler zu vermeiden – nachfragte, ob die Gelder in Euro direkt auf das Konto der Firma H. bei der Bank NN ohne zwischengeschaltete Bank überwiesen werden sollen. Darüber hinaus wandte sich DD. mit E-Mail vom ##.05.2016, 08:12, u.a. an die Angeklagte B. und bat um die Überweisung von fünf Millionen Euro an Firma H.. Des Weiteren kann auch einem E-Mail-Verkehr vom ##.05.2016 entnommen werden, dass die Angeklagte B. von den Zahlungen hatte. So wandte sich die Zeugin DA. mit E-Mail vom ##.05.2016, 14:50, an DD. und bat um eine Anweisung zur internen Umbuchung von drei Millionen Euro zur Vorbereitung eines neuen Bankkontos. DD. antwortete daraufhin per E-Mail am ##.05.2016, 13:52, dass sie keine Kenntnis von einem neuen Bankkonto habe und bat um Bestätigung, sodass die Überweisung entsprechend vorgenommen werden könne. Daraufhin wandte sich die Angeklagte B. per E-Mail vom ##.05.2016, 13:07, an DD. und teilte mit, dass es bloß einer E-Mail für die eigenen Unterlagen mit dem Text „internal transfer“ bedürfe. Das Geld werde zur Bank WW transferiert. Daraufhin schrieb CA. in ihrer Antwort-E-Mail vom ##.05.2016, 15:10: „Ok. But do pls mainly the transfers as discussed to Firma H.“ [Ok. Aber bitte führen sie hauptsächlich wie besprochen die Überweisungen an Firma H. aus]. Auch anhand diese E-Mail-Verkehrs wird ersichtlich, dass die Angeklagte B. über die Überweisungen an Firma H. informiert war. Soweit die Sendezeiten der E-Mails scheinbar nicht in Einklang zu bringen sind, beruht dies auf unterschiedlichen Zeitzonen. Anhand des Ausdrucks der E-Mails sowie des Inhalts war ersichtlich, dass es sich um fortlaufenden E-Mail-Verkehr handelt. Neben dem Ansinnen von CA., einen Fonds über 500.000.000,00 USD auf die Firma V. anzulegen und den Überweisungen an Firma H. hatte die Angeklagte B. auch Kenntnis von den Bitten von DR. und DT. vom ##./.##.06.2016 im Hinblick auf Informationen sowie zur Übersendung von Unterlagen zur Zeichnung des Fonds. Dabei konnte der E-Mail vom ##.06.2016, 19:41:09, die an die Angeklagte B. gerichtet war, bereits anhand des Betreffs „Firma H. - Missing Data for Subscription Firma V3.“ ohne Weiteres entnommen werden, dass die Anfrage mit den Zahlungen an Firma H. standen. Die weitere E-Mail-Korrespondenz mit DT. und DR. am ##.06. und ##.06.2016 führte zwar – nachdem die Angeklagte B. die E-Mail vom ##.06.2016 an den Angeklagten L. weitergeleitet hatte – sodann der Angeklagte L., der im Rahmen dessen klarstellte, dass die Zeichnung eines derartigen Fonds seitens der Firma V.-Gesellschaften abgelehnt worden sei, was CA. auch bekannt sei. Sämtliche nachfolgenden E-Mails waren aber auch an die Angeklagte B. gerichtet. Angesichts dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Angeklagte B. umfassend Kenntnis hatte, zumal es angesichts der Bedeutung der Sache lebensfremd wäre, wenn die Angeklagte B. die E-Mail an ihren Ehemann weitergeleitet hätte, dann aber – zumal die Anfrage und das Ersuchen unmittelbar an sie gerichtet waren – sie sich nicht weiter damit beschäftigt und nicht jedenfalls mit ihrem Ehemann, dem Angeklagten L., Rücksprache gehalten hätte. Nach dem Hinweis auf die Ablehnung der Zeichnung durch die Firma V.-Gesellschaften übersandte sodann CA. das vorgefertigte wahrheitswidrige Schreiben vom ##.06.2016. Schon der Betreff „Subscription by Firma ZF. into Firma H. (the „Fund“) [Zeichnung durch Firma ZF. in Firma H. (der „Fonds“) zeigt, dass dieses ersichtlich mit den vorangegangenen Zahlungen und auch der Anfrage von DR. bzw. DT. im Zusammenhang stand. Auch aus dem Inhalt des Schreibens, mit dem bestätigt wird, dass mindestens 70 Millionen Euro bis dato durch die Firma V3. und die Firma V. auf das Fonds-Konto bei der Bank NN überwiesen wurden, zeigt dies, wenngleich es dort heißt, dass dies im Auftrag und auf Anweisung von Firma ZF. geschehen sei. Dass die Angeklagte B. dann aber – auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs – den Zusammenhang nicht gesehen haben will, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Soweit die Angeklagte B. weitergehend angegeben hat, dass sie nur bestätigt habe, dass die Firma V. die Zahlungen ausgeführt habe, sie keinen Zweifel gehabt habe, dass daran etwas falsch sei und sie das unterschrieben habe in dem vollen Vertrauen, dass das richtig sei, ist dies nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Das von der Angeklagten B. unterzeichnete Schreiben vom ##.06.2016 beschränkt sich nicht allein auf die Bestätigung, dass die Zahlungen ausgeführt wurden. Vielmehr heißt es dort wahrheitswidrig, dass die Gelder im Auftrag und auf Anweisung von Firma ZF. überwiesen worden seien. Dass dies nicht der Fall war, war der Angeklagten B. auch bewusst, was bereits anhand der Anweisung von CA. vom ##.05.2016, 23:23:09, ersichtlich ist. Darüber hinaus gelangte der Angeklagten B. – was auch ihrer Einlassung entnommen werden konnte – das damit im Zusammenhang stehende Schreiben von CA. vom ##.06.2016 zur Entgegennahme von Anweisung von Firma ZF. zur Kenntnis. Auch damit wurde die Herkunft der Gelder und der wirtschaftliche Berechtigte weiter verschleiert. Wie angesichts dessen die Angeklagte B. auch dann noch davon ausgegangen sein will, dass das nichts Illegales und CA. eine ordentliche Kauffrau sei, ist nicht nachvollziehbar. Dass sie diese – augenscheinlichen – Dinge erst im Nachgang „bewusster“ gesehen haben will, ist lebensfremd. Neben der Sperrung des Kontos der Firma V2. wurde der Angeklagten B. – was ihrer Einlassung entnommen werden konnte – in der Folgezeit auch bekannt, dass das Konto wegen Ermittlungen gegen ONECOIN gesperrt worden war. Soweit sie ferner angegeben hat, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann, der Angeklagte L., bei der Polizei nur als Zeuge vernommen worden sei und sie nicht wisse, ob das eine Beschuldigtenvernehmung gewesen sei, ist dies nicht glaubhaft. Dass der Angeklagte L. und seine Ehefrau, die Angeklagte B., sich hierzu nicht ausgetauscht und der Angeklagte L. seine Ehefrau nicht informiert hätte, ist lebensfremd. Denn zum einen richtete sich – wie dem Angeklagten L. bekannt war – das Verfahren auch gegen die Firma V2. und Ausgangspunkt war eine Überweisung der Firma V. an die Firma ZH., womit die Angeklagte B. ersichtlich ein Interesse hatte, davon zu erfahren. Zum anderen hatte der Angeklagte L. Angst, festgenommen zu werden. Des Weiteren waren die Angeklagten B. und L. noch am ##.06.2016 gemeinsam auf der Veranstaltung von ONECOIN in London. Dass der Angeklagte L. seine Ehefrau, die Angeklagte B., dann aber in Unkenntnis gelassen haben sollte, ist nicht glaubhaft. Ferner ist es unglaubhaft, soweit die Angeklagte B. insoweit angegeben hat, dass sie – wenngleich ONECOIN in England überprüft wurde – nicht dachte, und es damit nicht für möglich hielt, dass ONECOIN Betrug sei. So waren der Angeklagten B. nicht nur allgemeine Gerüchte um ONECOIN bekannt. Sie wusste auch, dass das Konto der Firma V2. gesperrt worden war und dass gegen ONECOIN Untersuchungen stattfanden. Ferner war der Angeklagten B. bekannt, wie seitens ONECOIN mit den über die Firma V. eingesammelten Geldern umgegangen wurde und dass die Firma V. auf Geheiß von CA. unwahre Erklärung abgab und auf Scheinrechnungen zahlte. Dass die Angeklagte B. angesichts all dessen weiterhin gutgläubig gewesen sein will, ist lebensfremd. Des Weiteren ist für die Kammer nicht erklärlich, dass – was auch die Angeklagte B. bestätigt hat – seitens der Firma V. geplant war, weitere Firma V.-Gesellschaften in Schweden und Holland zu gründen, mit denen ebenfalls Gelder für ONECOIN hätten entgegengenommen und auf Anweisung hätten weitergeleitet werden sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. e. (1) Bezug genommen. Soweit die Angeklagte B. angegeben hat, dass von ihrem Mann immer wieder der Satz gefallen sei, dass er mit DV. gesprochen habe und alles in Ordnung sei, wobei sie nicht sagen könne, wann er das gesagt habe, und sie absolutes Vertrauen in ihren Mann gehabt habe, ist dies nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zwar hat der Angeklagte L. den Zeugen DV. um die Erstellung eines weiteren Gutachtens zu dem Geschäftsmodell von ONECOIN gebeten und der Zeuge DV. unter dem ##.06.2016 eine rechtliche Stellungnahme erstellt. Unabhängig davon, dass die Angeklagte B. zugleich erklärt hat, dass sie nicht wisse, ob es zu ONECOIN auch eine Prüfung durch den Zeugen DV. gegeben habe, ist es schon mit Blick auf den verhältnismäßig späten Zeitpunkt Ende Juni 2016 nicht glaubhaft, dass von dem Angeklagten L. gegenüber der Angeklagte B. immer wieder der Satz gefallen sein soll, dass er mit DV. gesprochen habe und alles in Ordnung sei. Denn bis Ende Juni 2016 hatte die Angeklagte B. schon umfangreich Kenntnis von den Tätigkeiten von CA., die nicht mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren und einer ehrlichen Kaufmannstätigkeit in Einklang zu bringen waren, sie hatte Kenntnis von den Scheinrechnungen, Scheinverträgen und falschen Erklärungen, sie selbst hatte – zusammen bzw. in Absprache mit dem Angeklagten L. – gegenüber den Zeugen DG. und DH. zur Eröffnung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW zur Tätigkeit der Firma V. falsche Angaben gemacht sowie auf Bitten von CA. noch am ##.06.2016 eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben. Dass dann aber der Angeklagte L. gegenüber der Angeklagten B. immer gesagt haben soll, dass – mit ONECOIN – alles in Ordnung sei und sie auf diese Angaben vertraut habe, ist angesichts der der Angeklagten B. bekannten Umstände und der von ihr ausgeübten Tätigkeiten lebensfremd. Auch in Gesamtwürdigung all dieser der Angeklagten B. bekannt gewordenen Umstände sowie dem gesamten Verhalten der Angeklagten B. bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Angeklagte B. jedenfalls bis zu dem Gespräch mit dem Zeugen DG. am ##.03.2016 zur Eröffnung des Kontos bei der Bank XX durch ihre Tätigkeit für ONECOIN eindeutige Hinweise auf Betrug erhalten, diese gesehen und zutreffend gewürdigt und in der folgenden Zeit trotz der weiteren Hinweise auf ein Betrugssystem CA. weiter unterstützte, was mit ihrer angeblichen Gutgläubigkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Das der Angeklagten B. bekannt gewordene Verhalten von CA., die horrenden Geldeingänge und die Art und Weise der Weiterleitung der Gelder und die im Zusammenhang damit abgegebenen unwahren Erklärungen sowie die Scheinverträge und Scheinrechnungen können bei lebensnaher Betrachtung nicht begründen, dass die Angeklagte B. ihr Vertrauen in ONECOIN erst verloren haben will, als sie 2017 von dem Verbot von ONECOIN durch die BaFin, der Verurteilung und dem Verschwinden von CA. erfuhr, bis dahin aber gutgläubig gewesen sein will. Das Gebaren von CA. und ONECOIN, wie es der Angeklagten B. durch ihr Sonderwissen bekannt geworden ist, ist mit dem Verhalten eines rechtstreuen und legal agierenden Unternehmens nicht vereinbar. Zugleich hat sich die Angeklagte B. – angesichts ihrer Bereitschaft zur Bereitstellung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW und der Weiterleitung der Gelder, ihrer Abgabe der falschen Erklärungen gegenüber der Bank XX und der Bank WW zur Eröffnung der Konten, der Abgabe der falschen Erklärung gegenüber der Bank XX zur Herkunft der überwiesenen 60 Millionen und der Abgabe der unwahren Erklärung im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Gelder an Firma H. – ersichtlich damit abgefunden, eine mögliche Betrugstat von CA. zu unterstützen. Dass auch die Angeklagte B., die bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, bereit war, an einem von ihr für möglich gehaltenen so groß angelegten Betrug mitzuwirken, erklärt sich für die Kammer damit, dass die Angeklagte B. dabei ohne großen Aufwand selbst viel Geld verdienen konnte. Im Zuge des Service Agreements zwischen der Firma V. und ONECOIN konnte die Angeklagte B. zum ##.01.2016 ihr Geschäftsführergehalt mehr als verdoppeln. Zugleich sollte der Angeklagten B. über die vereinbarte Tantiemeregelung eine Gewinntantieme in Höhe von 50 % anknüpfend an den Jahresüberschuss der Gesellschaft, allerdings begrenz auf maximal 33,3 % des Jahresfestgehalts, zufließen. Dass es nicht zu einer Auszahlung der Gewinntantieme gekommen ist, ist darin begründet, dass bereits im August 2016 bei der Firma V. durchsucht und die Konten der Firma V. gepfändet und beschlagnahmt wurden. f. Durchsuchung und Schließung der Konten Die Feststellungen zur den Durchsuchungen der Geschäftsräume der Firma V. sowie der Wohnräume der Angeklagten B. und L. beruhen auf den Angaben der Zeugen KHKin FC., KHKin GL. und KHK GM., die von den durchgeführten Durchsuchungen berichtet haben, sowie den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts W vom ##.06.2016 und ##.08.2016, dem Arrestbeschluss des Amtsgerichts W vom ##.08.2016 und dem Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts W vom ##.08.2016. Die Feststellungen zum Saldo am ##.08.2016 konnten anhand des Eintrags des Saldos zum Stichtag ##.08.2016 zum Konto der Firma V. bei der Bank WW sowie den Eingängen auf dem Konto im Zeitraum ##.08. – ##.08.2016 ermittelt werden. Die Feststellungen zu den insgesamt sichergestellten Geldern auf dem Konto bei der Bank WW beruhen zum einen auf den Angaben des Zeugen GN., der für die BaFin im Rahmen der Einstellungs- und Abwicklungsanordnung für die Arrestierung der Gelder zuständig war, sowie dem Eintrag zum Saldo am Stichtag 30.11.2016 zu dem Konto der Firma V. bei der Bank WW. g. Keine Genehmigung für Finanzdienstleistungen/Zahlungsdienste Die Feststellungen zur fehlenden Genehmigung der Firma V., der Untersagungs- und Abwicklungsanordnung gegenüber der Firma V., dem hiergegen durch die Firma V. erhobenen, erfolglosen Rechtsschutz sowie dem nachträglich gestellten Antrag der Firma V. auf Erteilung der Erlaubnis, der Versagung der BaFin sowie der Widerspruchs- und Klageerhebung durch die Firma V. beruhen auf den Angaben des Zeugen GN., der seine Tätigkeiten bei der BaFin im Rahmen der Einstellungs- und Abwicklungsanordnung gegenüber der Firma V. geschildert sowie von den umfangreichen Rechtsbehelfen seitens der Firma V. berichtet hat. Die Feststellungen konnten zudem dem Widerspruchs- und Gebührenbescheid der BaFin vom ##.12.2021, gerichtet an die Firma V., entnommen werden. Ferner hat der Zeuge CT. damit übereinstimmend von seiner Tätigkeit für die Firma V. im Rahmen des Antrags der Firma V. auf Erteilung der Erlaubnis berichtet. Im Übrigen konnten die Feststellungen auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt werden. Dass der Firma V. – wenngleich das Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis noch nicht abgeschlossen ist – wegen der Unzuverlässigkeit der Angeklagten B. als Geschäftsführerin keine Erlaubnis erteilt worden wäre, beruht auf den Feststellungen zum objektiven Verhalten der Angeklagten B. und dem Einschalten der Firma V. als Finanzagentin. Daneben ergab sich bereits aus den objektiven Tätigkeiten der Angeklagten B. und L. sowie den Tätigkeiten der Zeuginnen CV. und DA., dass die Firma V. ersichtlich über keine Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken oder interne Kontrollverfahren zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz verfügte. Im Übrigen verfügten die Mitarbeiterinnen CV. und DA., die ab Februar 2016 mit der Durchführung der Auszahlungen betraut waren, auch nicht über die hierfür erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen. Die Zeugin CV. hat zur ihrer Ausbildung mitgeteilt, dass sie ein Studium zur Hotelkauffrau abgeschlossen habe. Erst während ihrer Tätigkeit bei der Firma V. habe sie nebenbei ein Fernstudium bei der IHK zur Finanzbuchhalterin mit der Zusatzqualifikation Steuerfachschule aufgenommen und diese gegen Ende ihrer Tätigkeit bei der Firma V. im Jahr 2017 abgeschlossen. Die Zeugin DA. hat angegeben, dass sie bei der Firma V. ursprünglich für bloße Hilfstätigkeiten zum Abgleich von Daten eingestellt worden sei. Sie sei ausgebildete Hotelfachfrau und habe im Hotelgewerbe und der Gastronomie gearbeitet. Bei der Firma V. habe sie erstmals eine Bürotätigkeit ausgeübt. Für ihre Tätigkeiten bei der Firma V. seien keine Qualifikationen notwendig gewesen. Zudem haben sowohl die Zeugin CV. als auch die Zeugin DA. auf Vorhalt eines Schriftsatzes von Rechtsanwalt CT. aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die BaFin angegeben, dass die dortigen Angaben nicht zutreffend seien. Es habe bei der Firma V. nie Erläuterungen zu Geldwäschestandards oder diesbezügliche Schulungen gegeben. Dies hat auch die Angeklagte B., die allerdings erklärt hat, den Schriftsatz erst in der Hauptverhandlung wahrgenommen zu haben, eingeräumt und angegeben, dass es nicht der Wahrheit entspreche, soweit es in dem Schriftsatz von Rechtsanwalt CT. heiße, dass die Mitarbeiterinnen besonders in einem bestimmten Bereich geschult seien. Soweit die Angeklagten B. und L. angegeben haben, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass für die Durchführung der Finanzdienstleistungen bzw. der Zahlungsdienste durch die Firma V. eine Genehmigung erforderlich war, konnte dies nicht widerlegt werden. Dass die Angeklagten B. und L. keine rechtliche Beratung zur Tätigkeit der Firma V. eingeholt haben, konnte bereits der Einlassung der Angeklagten B. entnommen werden. So hat diese eingeräumt, dass Rechtsanwalt DV. die Tätigkeit der Firma V. nicht geprüft habe. Auch habe sie die Tätigkeit der Firma V. für Firma P. bis zum Wechsel auf ONECOIN nicht rechtlich prüfen lassen. Auch der Angeklagte L. hat angegeben, dass ein Gutachten zur Tätigkeit der Firma V. damals [2009] nicht eingeholt worden sei. Auch habe er, als er das Service Agreement mit ONECOIN erstellt habe, keine Rücksprache mit DV. gehalten. Die Feststellung, dass die Angeklagten B. und L. auch keine Anfrage bei der zuständigen Behörde, der BaFin, gestellt haben, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen GN., der – auch in Anbetracht der nachfolgenden Versagung der Erlaubnis durch die BaFin – nachvollziehbar erläutert hat, dass seitens der Firma V. zuvor nie eine Anfrage zu einer Genehmigung gestellt worden sei. Dass die Angeklagten B. und L. bei gehöriger Gewissensanstrengung hätten erkennen können und erkennen müssen, dass sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit jedenfalls rechtliche Beratung in Anspruch bzw. eine Anfrage bei der zuständigen Behörde hätten stellen müssen, beruht auf folgenden Erwägungen: Schon aufgrund ihren Ausbildungen und ihren intellektuellen Fähigkeiten hätten die Angeklagten B. und L. erkennen können und müssen, dass sie sich bei der von der Firma V. nunmehr aufgenommenen Tätigkeit für die ONECOIN, Dubai, zumindest hätten rechtlich beraten lassen oder eine Anfrage bei der BaFin hätten stellen müssen. Der Angeklagte L. hat die Schule mit allgemeiner Hochschulreife abgeschlossen und sodann an der Hochschule studiert. Nachdem er zunächst als Flugzeugtechniker tätig war, arbeitete er 1989 bis 1991 als Chefmanager eines Unternehmens mit ca. 400 Angestellten in Deutschland. In der Folgezeit war er im Bereich Network-Marketing u.a. als Geschäftsinhaber bzw. -führer in verschiedenen Unternehmen weltweit tätig. Unter Berücksichtigung des Werdegangs bestehen für die Kammer daher keine Zweifel, dass der Angeklagte L. in der Lage war, zu erkennen, dass er im Rahmen von ihm aufgenommenen und betriebenen geschäftlichen Tätigkeiten verpflichtet war, sich über die jeweils geltenden Vorschriften zu informieren. Dass er britischer Staatsangehöriger ist, steht dem nicht entgegen, zumal er vor Aufnahme der Tätigkeiten der Firma V. für ONECOIN, Dubai, weltweit und insbesondere auch mehrere Jahre in Deutschland bzw. für in Deutschland tätige Unternehmen tätig war. Die Angeklagte B. hat das Gymnasium mit dem Abitur abgeschlossen und sodann eine Ausbildung zur Bankkauffrau abgeschlossen. Sodann arbeitete sie zunächst bei einer Tochterfirma der Firma ZW. in der Abteilung für elektronische Bankdienstleistungen, wechselt dann in eine Unternehmensberatung, wo sie u.a. den Bereichsleiter unterstützte und interne Organisations- und Verwaltungsaufgaben übernahm, arbeitete anschließend in einer Unternehmensberatung, wobei ihr Schwerpunkt Banken und Rechenzentralen waren, arbeitete sodann bei der Firma ZW. im Bereich elektronische Bankdienstleistungen sowie Unterstützung bei der Beratung und dem Support der Mitgliedsbanken zu den Zahlungsverkehrsprodukten, bevor sie ab 2008 ihre Einzelfirma Firma V. und sodann die Firma V. führte. Auch hinsichtlich der Angeklagten B. bestehen nach ihrem Werdegang für die Kammer keine Zweifel, dass sie in der Lage war, zu erkennen, dass sie im Rahmen von ihr aufgenommenen und betriebenen geschäftlichen Tätigkeiten verpflichtet war, sich über die jeweils geltenden Vorschriften zu informieren. Dass dies gerade auch für die im Dezember 2015 aufgenommene Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN., Dubai, galt, ergibt sich aus der Art der Tätigkeit. Die von der Firma V. zu erbringende Dienstleistung wird bereits im Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, ausdrücklich als „„Financial handling“ services“ [„Finanzabwicklungs“-leistungen] bezeichnet. Der weiteren Beschreibung der Tätigkeit ist sodann zu entnehmen, dass die Firma V. ein Konto bereitstellen soll, um Zahlungen von Kunden der ONECOIN, Dubai, entgegenzunehmen und Überweisungs- und Zahlungsaufforderungen zu gewöhnlichen Geschäftszeiten unverzüglich ausführen soll, wofür die Firma V. 1 % der eingehenden Gelder erhalten soll. Die im Service Agreement beschriebene und von der Firma V. auszuübende Dienstleistung entspricht letztlich der Tätigkeit einer Bank. Schon angesichts der Beschreibung dieser Dienstleistung hätten die Angeklagten B. und L. erkennen können und erkennen müssen, dass sie sich zumindest hätten erkundigen müssen, ob eine derartige Tätigkeit von jedermann ausgeübt werden darf. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich auch schon aus dem Service Agreement ergab, dass ein nicht nur geringer Umfang an Geldeingängen zu erwarten war und es keinerlei Absicherung der Gelder gab. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Gebühr von 1 % und der garantieren monatlichen Mindestgebühr von 20.000,00 Euro war jedenfalls mit Eingängen von mindestens 2.000.000,00 Euro im Monat zu rechnen. Dass derart umfangreiche Finanztätigkeiten nicht ohne Weiteres von jedermann durchgeführt werden dürfen, ist fast schon augenscheinlich. Aus der vorangehenden Tätigkeit der Firma V. für Firma P. konnten die Angeklagten B. und L. auch keinen Rückschluss auf die nunmehr aufgenommene Tätigkeit der Firma V. ziehen. Zwar übernahm die Firma V. auch für Firma P.Zahlungsabwicklungen und nahm Kundengelder entgegen, bezahlte Rechnungen von Firma P. und Firma T. und zahlte Provisionen an Kunden aus. Im Übrigen erbrachte die Firma V. im Wesentlichen aber gerade auch die Kundenbetreuung und den Support für Firma P.. Davon abweichend war die nunmehrige Tätigkeit für ONECOIN, Dubai, allein auf Finanzdienstleistungen beschränkt. Unabhängig davon, ob die Angeklagten B. und L. auch schon bei der Tätigkeit der Firma V. für Firma P. hätten erkennen können und erkennen müssen, dass sie die Tätigkeit hätten prüfen lassen müssen, hätten sie jedenfalls mit Blick auf die wesentliche Abweichung von dem bisherigen Geschäftsmodell und der isolierten Erbringungen von Finanzdienstleistungen, entsprechend der Tätigkeit einer Bank, erkennen können und erkennen müssen, dass eine (erneute) Prüfung erforderlich war. Darüber hinaus ist – wie den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnommen werden konnte – auch die vorangehende Tätigkeit der Firma V. für Firma P. nicht geprüft worden. Angesichts dessen hätte dies auch keinen Vertrauenstatbestand begründen können. Dem steht auch nicht entgegen, soweit der Angeklagte L. – übereinstimmend mit der Einlassung der Angeklagte B. – angegeben hat, dass Basis des Service Agreements ein von Rechtsanwalt DV. entworfener Vertrag aus dem Jahr 2009 gewesen sei. Dieser Einlassung ist die Kammer mit Blick auf die glaubhaften Angaben des Zeugen DV. nicht gefolgt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. c. Bezug genommen. Unter Berücksichtigung dessen ist es auch nicht nachvollziehbar, soweit die Angeklagte B. angegeben hat, dass sie das „Financial Handling“ als geprüft und rechtlich in Ordnung gesehen habe. Eine solche Prüfung hat gerade nicht stattgefunden. Wie sie dann diesen Schluss gezogen haben will, ist nicht erklärlich. Anderes ergibt sich auch nicht aus den rechtlichen Stellungnahmen von Rechtsanwalt DV. vom ##.06.2016 und Rechtsanwalt CT. vom ##.06.2015. Auch aus diesen hätten keinerlei Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma V. gezogen werden können. Die Stellungnahmen befassten sich ausschließlich mit dem Vertriebssystem bei ONECOIN und der Vereinbarkeit mit §§ 16 Abs. 2, 3 Abs. 3, Anh. Ziff. 14 UWG. Eine Prüfung der Tätigkeit der Firma V. für ONECOIN, Dubai, ist ersichtlich nicht Gegenstand der Stellungnahmen. Soweit die Angeklagte B. erklärt hat, sie und ihr Ehemann seien in all den Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit nicht bestraft worden und Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Firma P. oder Firma T. seien eingestellt worden, steht auch dies den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Von den gegen die Angeklagte B. geführten Ermittlungsverfahren hat die Angeklagte B. erst im hiesigen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt. Anhand des Vermerks von KK GO. vom ##.07.2010 zu den Ermittlungen gegen die Angeklagte B. im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Geldern durch die Firma V. für Firma ZONECOIN wegen des Verdachts der Geldwäsche, des Verstoßes gegen das KWG und des Verstoßes gegen § 16 UWG aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank DD vom ##.07.2010, der Mitteilung nach Nr. 11 Abs. 2 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft W vom ##.07.2010 sowie der Einstellungsverfügung von Staatsanwalt GP. vom ##.02.2011 war ersichtlich, dass die Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche, Verstoßes gegen das KWG und § 16 UWG ohne Ermittlungen nach außen hin und ohne Information der Angeklagten B. eingestellt wurden. Gleiches gilt für ein gegen die Angeklagte B. im Jahr 2013 geführtes Verfahren wegen Geldwäsche, nunmehr wegen einer Verdachtsanzeige der Bank DD vom ##.04.2013 wiederum im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern durch die Firma V.. Dem Vermerk von KOK GONECOIN vom ##.05.2013 zu den Ermittlungen sowie der Einstellungsverfügung von Staatsanwalt GR. vom ##.06.2013 konnte entnommen werden, dass keine Ermittlungen nach außen hin stattgefunden haben und die Angeklagte B. nicht über das Ermittlungsverfahren informiert wurde. Auch das im Jahr 2015 aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank DD vom ##.10.2015 gegen die Angeklagte B. geführte Ermittlungsverfahren ist ohne Ermittlungen nach außen hin und ohne Information der Angeklagten B. eingestellt worden. Dies konnte dem Schreiben von KKin GS. vom ##.10.2015 zu den Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft W sowie der Einstellungsverfügung von Staatsanwalt GT. vom ##.10.2015 entnommen werden. Dass die Angeklagte B. von den Ermittlungsverfahren erst im hiesigen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat, hat die Angeklagte B. zumindest in Bezug auf die Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2010 und 2013 auch eingeräumt. Angesichts dessen gab es auch kein Verhalten seitens von Ermittlungsbehörden, das einen Vertrauenstatbestand der Angeklagten B. und L. hätten begründen können. Dies gilt auch mit Blick auf eine Vernehmung bei der Kreispolizeibehörde - Kriminalkommissariat G - am ##.08.2014. Ausweislich der Vorladung der Kreispolizeibehörde - Kriminalkommissariat G - vom ##.08.2014 ist die Angeklagte B. in der Ermittlungssache „Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ins Ausland, Rechtshilfeersuchen aus Bulgarien“ als Zeugin geladen worden. Dass der Ladung zur Zeugenvernehmung ein Rechtshilfeersuchen zugrunde lag, konnte der Verfügung der Staatsanwältin GU. vom ##.07.2014 entnommen werden, mit der der Polizeibehörde in G das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft E vom ##.06.2014 und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft E vom ##.12.2013 mit der Bitte übersandt wurden, die in dem Schreiben vom ##.06.2014, welches wiederum auf Ziff. 4 des Rechtshilfeersuchens vom ##.12.2013 Bezug nahm, erbetenen Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Unter Ziff. 4 des Rechtshilfeersuchens vom ##.12.2013 wird zunächst um die Ermittlung des Eigentümers eines Bankkontos bei der Bank DD im Hinblick auf Geldüberweisungen durch GV. und GW. im Zeitraum ##.04.2012 – ##.04.2012 zugunsten von Firma P. und zeugenschaftlicher Vernehmung des Inhabers des Kontos gebeten. Dabei soll geklärt werden, ob das überwiesene Geld abgehoben wurde, und, wenn ja, von wem und wozu die abgehobene Summe verwendet wurde. Beigefügt war dem Rechtshilfeersuchen zu Ziff. 4 ein Fragenkatalog zur Vernehmung des Inhabers des Bankkontos. Ausweislich des Fragenkatalogs soll die Beziehung zur Gesellschaft Firma P. geklärt werden. Ferner soll geklärt werden, ob die Geldsummen in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro von den Bankkonten der Personen GV. und GW. überwiesen wurden, was mit dem überwiesenen Geld geschehen ist, ob es abgehoben, übergeben oder investiert wurde, und ob die Summe GX., der als Geschädigter geführt wird, erstattet werden könne. Aus dem Rechtshilfeersuchen kann im Hinblick auf den Geschädigten entnommen werden, dass dieser die Summe von insgesamt 10.000,00 Euro an GV. ausgehändigte haben soll, der wiederum über sein Konto und über das Konto seiner Schwester, GW., die Gelder zugunsten von Firma ZONECOIN/Firma V. bzw. später Firma P./Firma V. auf ein Konto bei der Bank DD überwiesen habe. Im Schreiben vom ##.06.2014, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber des Kontos, B1., Geburtsname B., bereits mitgeteilt wurde, wird sodann (erneut) um die zeugenschaftliche Vernehmung gebeten, um zu klären, ob und wofür die vom Konto von GW. am ##.04.2012 überwiesenen Gelder verbraucht wurden bzw. wo sie sich nun befinden. Zugleich soll geklärt werden, in welcher Beziehung die Person „B1.“ zu Firma ZONECOIN/Firma V. bzw. später Firma P./Firma V. steht und ob ihr die Person GW. bekannt ist. Zu der zeugenschaftlichen Vernehmung am ##.08.2014 hat die Zeugen KHKin HA. erklärt, dass sie das Verfahren und dann auch das Gespräch geführt habe. Konkrete Erinnerungen an das Gespräch, das nun neun Jahr zurückliege, habe sie nicht mehr. Firma P. und Firma T. sagten ihr nichts mehr. Auch an die Firma V. und die beteiligte Bank habe sie keine Erinnerung mehr. Sie könne sich aber noch erinnern, dass es um irgendein Rechtshilfeersuchen gegangen und die Angeklagte B. zur Sache nicht vernommen worden sei. Später sei dann eine schriftliche Stellungnahme gekommen. Bei dem Gespräch sei noch ein Kollege anwesend gewesen. An eine weitere Person habe sie keine Erinnerung mehr. Begleitungen seien bei Vernehmungen in der Regel nicht dabei. Auch der Ehemann bleibe normalerweise draußen. Eine Begleitung sei nur dann dabei, wenn ausdrücklich darum gebeten werde, die Person als Unterstützung mitnehmen zu können. Wenn die weitere Person aber sachdienliche Angaben machen könne, erfolge eine getrennte Vernehmung. An eine Begleitung könne sie sich jedenfalls nicht erinnern. Um den Ehemann, den Angeklagten L., sei es auch nicht gegangen. Es sei nur um Frau B. gegangen. In einem „Vorgespräch“ sei der Gegenstand der Vernehmung und das Rechtshilfeersuchen erläutert worden. Es sei aber kein längeres Vorgespräch gewesen. Hierzu werde auch üblicherweise kein Vermerk gefertigt. Auf Vorhalt der in dem Vernehmungsprotokoll notierten Zeiten zu Beginn und Ende der Vernehmung hat die Zeugin angegeben, dass sie die Dauer von fünf Minuten so zutreffend notiert habe. Die Zeit umfasse die Vernehmung und Protokollierung, nicht hingegen das Vorgespräch. Das Protokoll fülle sie am PC aus. Das werde nicht vorbereitet, sondern in Anwesenheit ausgefüllt. Das Vorgespräch habe mit der Belehrung usw. vielleicht zehn Minuten gedauert. Ein längeres Gespräch und eine Vernehmung zum Geschäftsmodell könne sie zu 100 % ausschließen. Sie wüsste auch nicht, über was so lange hätte gesprochen werden sollen. Sie habe auch keine Erinnerung daran, dass irgendwelche Kontoauszüge oder ähnliches auf dem Tisch bei der Vernehmung ausgebreitet gewesen seien. Weiterhin hat sie auf Vorhalt des Protokolls angegeben, dass die Unterschriften auf dem Protokoll von ihr und der Angeklagten B. stammten. Zur schriftlichen Stellungnahme hat die Zeugin weitergehend erklärt, dass sie an den Inhalt der Stellungnahme keine Erinnerung mehr habe. Sie habe die Einreichung der Stellungnahme vermerkt. Sie wisse aber nicht mehr, wer die Stellungnahme eingereicht habe. Die Stellungnahme sei zur Akte genommen worden und die Akte wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt worden. Sie habe keine Erinnerung an noch weitergehende Aufträge. Wenn es welche gegeben hätte, dann wären diese ausgeführt und dies in einem Vermerk niedergeschrieben worden. Im Anschluss habe es zu der Sache auch keinen Kontakt mehr zur Staatsanwaltschaft gegeben. Erst später, im Jahr 2017, sei das wieder der Fall gewesen. Die Angaben der Zeugin KHKin HA. sind glaubhaft. Dies zeigt sich insbesondere im Schreiben der Angeklagten B. vom ##.08.2014 an die Kreispolizeibehörde. In dem Schreiben heißt es: „Sehr geehrte Frau HA., wie gebeten folgt im Weiteren ein Überblick über die Dienstleistungen, die die Firma V., mehreren internationalen Klienten anbietet.“ Sodann erfolgt eine Erläuterung dazu, dass Firma ZONECOIN bzw. nunmehr Firma P. ein Klient der Firma V. und Firma V. nicht Teil irgendeines Unternehmens sei. Im Anschluss werden die verschiedenen Tätigkeiten der Firma V., wie Kundensupport in verschiedenen Sprachen, Übersetzungstätigkeiten, Versand von Promotion und Marketing-Materialien und Organisation von Veranstaltungen, erläutert. Weiter heißt es wie folgt: „Spezifisch in der aktuellen Ermittlungssache und Ihre Vorladung am ##.08.2014 betreffend, arbeitet die Firma V. als ein gewöhnlicher Handlungsagent für einige Klienten in der gleichen Form wie es ein Treuhänder oder eine Rechtsanwaltskanzlei tut. Der Ablauf ist wie folgt:“ Dazu heißt es dann, dass die Kunden der Klienten Einkäufe tätigen könnten. Hierzu bestünden verschiedene Möglichkeiten wie Kreditkarten, PayPal oder die eigenen Onlinekonten, die von den Klienten zur Verfügung gestellt würden. Um Onlinekonten aufzuladen, müssten die Kunden die Gelder auf das jeweils zur Verfügung gestellte Firma V.-Konto überweisen. In Bezug auf die Namen GW. und GV. seien bei der Firma V. im System keine Überweisungen festzustellen. Weitergehend heißt es in dem Schreiben, dass die Firma V. eine Buchhaltung habe, die durch einen Steuerberater geführt werde und jegliche Ein- und Ausgänge festgehalten würden. Das Schreiben schließt sodann mit folgendem Satz: „Ich hoffe, dass diese Informationen hilfreich sind, um eine Verständigung über die Dienstleistungen und Abläufe der Firma V. zu bekommen.“ Diese Erläuterungen stellen ersichtlich die Beantwortung der Fragen aus dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft E dar. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Vernehmung bei der Kreispolizeibehörde nur sehr kurze Zeit in Anspruch genommen hat und die Angeklagte B. auch nicht zur Sache vernommen wurde. Wenn bereits ausführlich über das Geschäftsmodell gesprochen worden wäre, wäre unerklärlich, wieso dies erneut in dem Schreiben ausgeführt werden sollte, und würde auch den Einleitungssatz des Schreibens nicht erklären. Angesichts dessen ist die diesbezügliche Einlassung der Angeklagte B., die erklärt hat, dass der Termin ihrer Erinnerung nach eher Stunden als Minuten gedauert habe und es eine eingehende Befragung gewesen sei, auch nicht glaubhaft. Die Kammer ist unter Berücksichtigung dessen der Einlassung der Angeklagten B. auch insoweit nicht gefolgt, als diese erklärt hat, dass ihr Mann sie bei der Vernehmung begleitet habe und ihr Ehemann die meisten Fragen beantwortet habe. Für die Kammer ist schon nicht glaubhaft, dass es eine Vernehmung zur Sache gegeben hat. Darüber hinaus wäre nicht nachvollziehbar, wieso, wie die Zeugin KHKin HA. erklärt hat, das Vernehmungsprotokoll nur von ihr und der Angeklagten B. unterzeichnet worden wäre. Wäre der Angeklagte L. vernommen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dieser das Vernehmungsprotokoll im Hinblick auf seine Angaben mit seiner Unterschrift versehen hätte. Des Weiteren ist anhand der Ladung und auch des vorangehenden Rechtshilfeersuchens ersichtlich, dass es allein um die zeugenschaftliche Vernehmung der Angeklagten B. ging. In Anbetracht dessen ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, soweit die Angeklagte B., die letztlich aber auch eingeräumt hat, dass sie möglicherweise was verwechsle, angegeben hat, dass sie später ein behördliches, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben bekommen habe, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Vorgangs konnten die Angeklagten B. und L. keinerlei Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma V. für Q,., Dubai, ziehen. Unabhängig davon, dass es sich – wie insbesondere auch anhand der Schilderung im Schreiben der Angeklagten B. vom ##.08.2014 ersichtlich – bereits um ein anders gelagertes Geschäftsmodell handelte und für ONECOIN., Dubai, davon abweichend lediglich Finanzdienstleistungen zu erbringen waren, und schon aufgrund dessen keine Rückschlüsse gezogen werden konnten, sind – wie auch die Angeklagte B. eingeräumt hat – bei der Polizei in G gegen die Angeklagte B. oder die Firma V. GmbH keine Ermittlungen geführt worden. Die Ermittlungen der Kreispolizeibehörde bezogen sich allein auf das Rechtshilfeersuchen der regionalen Staatsanwaltschaft E. Vorwürfe gegen die Firma V. oder die Angeklagte B. waren damit nicht verbunden. Die Vernehmung diente ersichtlich nur der Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen. Angesichts dessen konnte aber auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit der Firma V. für Firma P. in jeder Hinsicht rechtmäßig wäre oder die Dienstleistung der Firma V. gegenüber Firma P. seitens deutscher (Strafverfolgungs-)Behörden geduldet würde. Einen Vertrauenstatbestand konnte die bloße Vernehmung der Angeklagten B. als Zeugin im Rahmen eines bulgarischen Rechtshilfeersuchens nicht begründen. Im Übrigen steht der Feststellung der Kammer auch nicht entgegen, soweit die Angeklagten B. und L. angegeben haben, dass sie weder von Seiten der Banken noch der Steuerberater der Firma V. Hinweise auf das ZAG oder eine möglicherweise erforderliche Erlaubnis bekommen hätten. Zum einen lässt dies die Erkundigungspflicht und ihre Erkenntnismöglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und intellektuellen Fähigkeiten sowie der Art der von Firma V. im Dezember 2015 aufgenommenen Tätigkeit für ONECOIN, Dubai, unberührt. Zum anderen können nicht wegen fehlender Hinweise durch Private Rückschlüsse auf ein etwaiges Dulden von zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden gezogen werden. Ein Vertrauenstatbestand konnte insoweit nicht begründet werden. Dass den Angeklagten B. und L., wenn sie der Erkundigungspflicht nachgekommen wären, mitgeteilt worden wäre, dass eine Genehmigung für die Durchführung der Finanzdienstleistungen bzw. Zahlungsdienste der Firma V. erforderlich ist, beruht auf Folgendem: Dass bei einer Anfrage bei der BaFin den Angeklagten B. und L. mitgeteilt worden wäre, dass eine Erlaubnis erforderlich ist, konnte auf die glaubhaften Angaben des Zeugen GN. gestützt werden. Dieser hat nachvollziehbar mitgeteilt, dass seitens der BaFin bei einer Anfrage, diese geprüft und dann auch beantwortet worden wäre. Darüber hinaus seien Merkblätter der BaFin zum ZAG und KWG verfügbar. So gebe es zu allen erlaubnispflichtigen Tatbeständen Info-Blätter auf der Homepage der BaFin. Wann diese erstmals erstellt worden seien, könne er zwar nicht sagen, dies müsste aber jedenfalls kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes [das ZAG ist am 31.10.2009 in Kraft getreten] gewesen sein. Angesichts der Einlassung der Angeklagten B. und L. ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Angeklagten B. und L., wären sie der Erkundigungspflicht nachgekommen, sich zunächst an den Zeugen DV. gewandt hätten. So hat die Angeklagte B. erklärt, dass sie, wenngleich sie weder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit noch bei einer Fortbildung von einem ZAG oder einem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung gehört habe, wenn sie insoweit Zweifel gehabt hätte, sie ihren Ehemann gebeten hätte, dass dieser an die Personen herantritt, die ihn schon immer beraten hätten und denen er vertraut hätte. Weiterhin konnte ihrer Einlassung entnommen werden, dass sich ihr Ehemann durch DV. beraten ließ. Der Angeklagte L. wiederum hat erklärt, dass er, wenn er Zweifel gehabt hätte, ob möglicherweise eine Lizenz erforderlich sei, sich an DV. gewandt hätte. Der Zeuge DV. hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer, angesprochen auf das ZAG, zunächst einmal nachgefragt, was das ZAG sei. Er habe damit nichts zu tun. Einen Prüfauftrag zum ZAG habe er nicht erhalten. Dies sei auch nicht das Gebiet seiner Kanzlei. Diese sei extrem auf FIRMA S. spezialisiert. Sonst mache sie nur Markenrecht. Gegebenenfalls mache er mal – wie auch bei der Firma V. – einen Standardgesellschaftsvertrag. Ansonsten würden die Dinge aber ausgelagert. Zum ZAG könne er gar nicht und würde er auch nicht beraten. Auf Vorhalt und Beschreibung des von der Firma V. erbrachten „Financial Handling“ durch den Verteidiger Rechtsanwalt AL. hat der Zeuge DV. erklärt, dass er dem nachgegangen wäre. Er hätte dann ein Störgefühl gehabt und vorgeschlagen, sich die Sache genauer anzuschauen. Weiter hat er angegeben, Financial Handling sei nie ein Thema gewesen. Zahlungsdienstleistungen hätte er auch nie gemacht. Auch auf Vorhalt des Service Agreements zwischen der Firma V3. und der ONECOIN, Dubai, hat der Zeuge erklärt, dass ihm das nicht bekannt vorkomme. An einen solchen Text habe er keine Erinnerung. Auch gehe das weit über seinen Tätigkeitsspielraum hinaus. Er entwerfe zwar auch Dienstleistungsverträge, der ihm vorgehaltene Vertrag sehe aber nach Finanzdienstleistungen aus, da sei er überhaupt nicht kompetent für. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Zeugen DV. unzutreffend wären. Angesichts dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge DV. die Angeklagten L. und B. darauf hingewiesen hätte, dass die Aufnahme der Finanzdienstleistungen näher geprüft werden müsste, und er sie zugleich an einen im Bereich Finanzdienstleistungen spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen hätte. Der Zeuge CT. hat angegeben, dass er die Firma V. im BaFin-Verfahren vertreten habe. Dabei sei es auch um den Erlaubnisantrag nach dem ZAG gegangen. Er habe empfohlen, den Antrag zu stellen. Er sei davon ausgegangen, dass die Heilung des bloß formellen Fehlers möglich gewesen wäre. Das Geschäft habe auch in Zukunft fortgeführt werden sollen. Insoweit habe er mitgeteilt, dass dann der Antrag gestellt werden müsse. Er habe den Angeklagten B. und L. erklärt, wie der Antrag ausgehen könne. Er habe gute Chancen gesehen, aber die BaFin habe ihre eigenen Richtlinien, weshalb das Verfahren auch anders ausgehen könne. Das sei nicht in Stein gemeißelt. Er habe seine Meinung dargestellt, aber darauf hingewiesen, dass es nur seine Meinung und nichts garantiert sei. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit häufiger mit dem KWG bzw. dem ZAG zu tun habe. Die Kanzlei sei auch darauf ausgerichtet. Das sei zwar nicht sein Schwerpunkt, er arbeite dann aber mit einem Kanzleikollegen zusammen. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Zeugen CT. unzutreffend wären, zumal die Firma V. auch einen Erlaubnisantrag gestellt hat, womit für die Kammer keine Zweifel bestehen, dass den Angeklagten B. und L. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt geraten wurde, eine Erlaubnisantrag zu stellen. Unter Berücksichtigung dessen bestehen für die Kammer aber auch keine Zweifel, dass die Angeklagten B. und L., hätten sie vor Aufnahme der Tätigkeit einen – jedenfalls mit dem KWG und dem ZAG vertrauten – Rechtsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage betraut, auf die notwendige Erlaubnis hingewiesen worden wären und ihnen geraten worden wäre, einen Antrag zu stellen. 4. Erlangtes der Angeklagten B. und L. a. Provisionen der Firma V. Die Feststellungen zur Abrechnung der Gebühr in Höhe von 1 % durch die Mitarbeiterinnen CV. und DA. beruhen auf deren Angaben. Diese haben jeweils nachvollziehbar geschildert, wie sie anhand der von ihnen erstellten Tabellen zu den Umsätzen die Gebühr in Höhe von 1 % berechnet, hierzu eine Rechnung erstellt und das Geld sodann auf das jeweilige, gesondert eingerichtete Provisionskonto der Firma V. umgebucht hätten. Die Zeugin CV. hat darüber hinaus anhand des von ihr geführten Ordners mit der Bezeichnung „Firma V. MS Firma P.“ und den dort unter dem Reiter „Billing“ abgehefteten Rechnungen der Firma V. über die Gebühr in Höhe von 1 % gegenüber ONECOIN die Rechnungen mit Datum, Rechnungsnummer, Abrechnungszeitraum und Abrechnungsbetrag im Einzelnen erläutert. Die Feststellungen zu den sichergestellten Geldern auf dem bei der Bank WW geführten Provisionskonto der Firma V. beruhen auf den Angaben des Zeugen GN., der für die BaFin im Rahmen der Einstellungs- und Abwicklungsanordnung für die Arrestierung der Gelder zuständig war, sowie dem Eintrag zum Saldo am Stichtag ##.11.2016 zu dem Konto der Firma V. bei der Bank WW. b. Erlangtes des Angeklagten L. Die Feststellungen zu den Abrechnungen der Provisionen durch den Angeklagten L. über dessen Firma L. und CU. über die Firmen ZC., Firma ZD. und Firma ZE. beruhen zunächst auf den bei der Firma V. sichergestellten Rechnungen der Firma L. vom ##.01., ##.01., ##.03., ##.04., ##.05., ##.06., ##.07., ##.08. und ##.09.2016, der Firma ZC. vom ##.02., ##.03., ##.04., ##.05., ##.07. und ##.08.2016, der Firma ZD. vom ##.01., ##.02., ##.03., ##.04. und ##.05.2016 sowie der Firma ZE. vom ##.03., ##.04. und ##.05.2016. Dass die Rechnungen dabei zunächst bis einschließlich Mai 2016 Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern auswiesen, die Rechnungen sodann aber im Zuge des Wechsels des Steuerberaters umgestellt und die bisherigen Rechnungen aus der Buchhaltung entnommen und durch andere Rechnungen ersetzt wurden, beruht auf folgenden Erwägungen: In den von der Mitarbeiterin CV. geführten und bei der Firma V. sichergestellten Ordnern zur Buchhaltung war in sämtlichen Rechnungen der Betreff „in relationship to „revenue sharing“ agreement from“ [in Bezug auf die Einnahmeteilungsvereinbarung vom] angegeben, wobei sodann als Datum der Vereinbarung der ##.12.2015, ##.12.2015 oder ##.02.2016 sowie der jeweilige Abrechnungszeitraum folgten. Dabei wiesen – mit Ausnahme der Rechnungen der Firma L. vom ##.03., ##.04. und ##.07.2016 – sämtliche Rechnungen einen handschriftlichen Auszahlungsvermerk der Zeugin CV. auf. Zugleich konnten aber in einer Loseblattsammlung im Büro des Angeklagten L. für die Rechnungen der Firma L. vom ##.01., ##.03., ##.04. und ##.05. jeweils nach Briefkopf, Rechnungsnummer, Rechnungsbetrag usw. identische Exemplare aufgefunden werden. Als Betreff war bei diesen Rechnungen allerdings „Consultancy fee and expenses (travel, Hotels, meeting rooms etc.) occured from marketing activites in: (…)“ [Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in: (…).] angeführt, wobei sodann eine Aufzählung der Länder und der Zeitraum folgten. Darüber hinaus konnten – wie die Zeugin CV. auf Vorhalt nachvollziehbar erläutert hat – in einem Rollcontainer im Büro der Zeugin CV. drei Rechnungen der Firma L. vom ##.01., ##.01. und ##.03.2016, eine Rechnung der Firma ZC. vom ##.03.2016, eine Rechnung der Firma ZE. vom ##.03.2016, eine Rechnung der Firma ZE. vom ##.04.2016, eine Rechnung der Firma ZC. vom ##.05.2016 und eine Rechnung der Firma ZE. vom ##.05.2016 aufgefunden werden. Auch diese Rechnungen wichen von den Rechnungen in der Buchhaltung der Firma V. insoweit ab, als der Betreff „Consultancy fee and expenses (travel, Hotels, meeting rooms etc.) occured from marketing activites in: (…)“ [Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in: (…).] lautete, wobei sodann eine Aufzählung der Länder und der Zeitraum folgten. Diese Rechnungen waren – mit Ausnahme der Rechnung vom ##.01.2016 – zugleich jeweils mit einem handschriftlichen Auszahlungsvermerk der Zeugin CV. versehen, der – abgesehen von der Rechnung vom ##.03.2016, die in der Buchhaltung keinen Auszahlungsvermerk aufwies – mit dem jeweiligen Auszahlungsvermerk auf den Rechnungen in der Buchhaltung übereinstimmte. Zu den Rechnungen hat die Zeugin CV. weiter nachvollziehbar angegeben, dass sie sich erinnere, dass der Betreff mal korrigiert worden sei. Sie habe jedenfalls bei der Überweisung den Betreff verwendet, der sich aus der ihr vorliegenden Rechnung ergeben habe. An den von ihr ausgeführten Rechnungen habe sie in der Regel einen Haken angebracht und das Datum vermerkt. Sie sei angewiesen worden, die Rechnungen auszutauschen, habe sich dabei aber nichts gedacht. Wenn auf den Rechnungen in der Buchhaltung ein Haken mit Datum sei, habe sie das im Zusammenhang mit dem Austausch vermerkt. In dem Rollcontainer habe sie Sachen zum Schreddern gelagert. Sie habe dort Sachen erst gesammelt und diese dann gesammelt geschreddert. Dass der Zeugin CV. bei der Begleichung der Rechnungen dabei nicht die nunmehr in der Buchhaltung befindlichen Rechnungen vorlagen, konnte anhand der Kontoinformationen bzw. Kontoauszüge zu den Zahlungen auf die Rechnungen nachvollzogen werden. Anhand dieser war ersichtlich, dass die Auszahlungen auf die Rechnungen bis einschließlich Mai 2016 jeweils unter dem Betreff „consultancy fee and expenses“ ausgeführt wurden, wobei teilweise auch die Rechnungsnummer bzw. der jeweilige Monat ergänzt waren. Auch der Angeklagte L. hat eingeräumt, dass ein Austausch der Rechnungen stattgefunden hat. Soweit der Angeklagte L. diesbezüglich aber erklärt hat, nicht er, sondern die Mitarbeiterin CV. habe die Rechnungen für ihn und auch CU. erstellt, und der Fehler sei ihm aufgefallen, als die Mitarbeiterin DA. ihm vertretungsweise die Rechnungen am ##./##.04.2016 vorgelegt habe, ist dies nicht glaubhaft. Auch ist es nicht glaubhaft, soweit die Angeklagte B. erklärt hat, dass sie nicht wisse, wieso vieles in den Rechnungen als „Marketing“ bezeichnet worden sei. Zum einen hat die Zeugin CV. mehrfach angegeben, dass der Angeklagte L. die Rechnungen selber geschrieben habe. Sie glaube sich daran zu erinnern, dass sie die fertigen Rechnungen von dem Angeklagten L. bekommen habe. Nachdem der Verteidiger Rechtsanwalt AL. erneut mehrfach und wiederholend nachgefragt hatte, hat die Zeugin CV. sodann angegeben, dass sie zu 70 % sicher sei, dass die Rechnungen nicht von ihr geschrieben worden seien. Weiter hat sie angegeben, dass sie auch für CU. keine Rechnungen geschrieben habe. Sie habe auch die Logos nicht gehabt. Bei Rechnungen von CU. habe es oft Fehler oder doppelte Rechnungsnummern gegeben. Darüber habe sie sich häufig geärgert. Auch seien die Rechnungen nicht durch sie geändert, sondern nur ausgetauscht worden. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Angaben der Zeugin CV. unzutreffend wären. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte L. – wie auch CU. – die Rechnungen selbst erstellt hat. Denn die Zeugin CV. hat weitergehend angegeben, dass sie und die Mitarbeiterin DA., den Angeklagten L. und auch CU. immer über die Umsätze auf den Konten informiert hätten und sie das nicht hätte machen müssen, wenn sie die Rechnungen selbst erstellt hätte. Damit übereinstimmend hat auch die Zeugin DA. erklärt, dass jedenfalls der Angeklagte L. über die zusammengestellten Umsätze informiert worden sei. Es könne sein, dass sie auch CU. per E-Mail darüber informiert habe. Wieso sie das gemacht habe, wisse sie aber nicht mehr. Weitergehend ergibt sich aus einer E-Mail der Zeugin CV. vom ##.05.2016, 09:43, an den Angeklagten L., dass die Zeugin CV. dem Angeklagten L. die nach einzelnen wöchentlichen Zeitabschnitten zusammengestellten Beträge der Gebühr in Höhe von 1 % für das Konto der Firma V., das Konto der Firma V3. und das Konto der Firma V4. zukommen ließ. Wie auch die Zeugin CV. erklärt hat, wäre es dann aber nicht nachvollziehbar, wieso dem Angeklagten L. allein die nach Wochen aufgelisteten Beträge der Gebühr in Höhe von 1 % mitgeteilt wurden. Wenn die Zeugin CV. die Rechnungen erstellt hätte, hätte es nahegelegen, die Rechnungen zusammen mit der zugrundeliegenden Berechnung zu übersenden. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. die E-Mail der Zeugin CV. am ##.05.2016, 11:31:41, an CU. weitergeleitet und dabei ausgeführt: „Hier sind die Zahlen für deine April-Rechnungen. An Firma V. Germany: 77.224,- Euro An Firma V3. inc US$ US$ 8.810,- An Firma V3. Euro 9.0705,- Euro“. Wenn aber die Zeugin CV. die Rechnungen erstellt haben sollte, wären diese E-Mail und die in der E-Mail gewählten Formulierungen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat die Firma L. den Betrag, wie er auch in der E-Mail des Angeklagten L. angeführt wird, der Firma V. unter dem ##.05.2016 in Rechnung gestellt. Die Abrechnung für CU. erfolgt hingegen in drei Rechnungen jeweils unter dem ##.05.2016 über die drei von ihm genutzten Firmen zu Beträgen von 24.224,00 Euro, 28.000,00 Euro und 25.000,00 Euro. Woher die Zeugin CV. Kenntnis von dieser Aufspaltung haben sollte, ist schon nicht erklärlich. Darüber hinaus wäre es dann nicht nachvollziehbar, wieso die Rechnung des Angeklagten L. den Rechnungen von CU. zeitlich nachgelagert war. Hätte die Zeugin CV. die Rechnungen erstellt, hätte es nahegelegen, dass alle Rechnungen unter demselben Datum erstellt worden wären. Des Weiteren konnte im Büro des Angeklagten L. eine handschriftliche Abrechnung sichergestellt werden. Die handschriftliche Abrechnung entspricht dabei den Beträgen wie sie in der Rechnung der Firma L. vom ##.07.2016 angeführt werden. Dabei ist jedoch – wie auch aus der handschriftlichen Abrechnung ersichtlich – in die Rechnung auch ein Abzug für eine Vorauszahlung in Höhe von 100.000,00 Euro sowie zusätzlich eine Zahlung von 10.000,00 Euro wegen einer Zahlung an „GD“ aufgenommen. Wieso aber der Angeklagte L. derartige handschriftliche Abrechnungen erstellen sollte, wenn die Zeugin CV. die Rechnungen erstellt haben soll, ist nicht erklärlich. Darüber hinaus sind – wie bereits dargelegt – im Büro des Angeklagten L. in einer Loseblattsammlung Rechnungen der Firma L. vom ##.01., ##.03., ##.04. und ##.05. jeweils mit dem Betreff „Consultancy fee and expenses (travel, Hotels, meeting rooms etc.) occured from marketing activites in: (…)“ [Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in: (…).] sichergestellt worden, die jeweils keinen Zahlungsvermerk der Zeugin CV. aufwiesen. Wieso aber derartige Rechnungsdoppel ohne Zahlungsvermerke, die im Übrigen nicht (mehr) den Rechnungen in der Buchhaltung der Firma V. entsprachen, bei dem Angeklagten L. sein sollten, wenn doch die Zeugin CV. die Rechnungen erstellt haben soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dass es sich dabei um Rechnungsdoppel des Angeklagten L. handelt, ergibt sich draus, dass im Rollcontainer bei der Zeugin CV. teilweise die ursprünglichen Rechnungen – jeweils versehen mit einem Auszahlungsvermerk – sichergestellt werden konnten. Zum anderen haben die Angeklagte B. und der Angeklagte L., wie die Angeklagte B. eingeräumt hat, ein Service Agreement zwischen der Firma V. und der Firma L., datierend auf den ##.01.2016, unterzeichnet. Gegenstand dieser Servicevereinbarung sind Beratungs- und Marketingleistungen der Firma L. für die Firma V. in verschiedenen Ländern. Der in den ursprünglichen Rechnungen bis einschließlich Mai 2016 gewählte Betreff, unter dem auch die Zahlungen sodann ausgeführt wurden, entspricht dabei dieser vertraglichen Vereinbarung. Zugleich konnten identische Vereinbarungen zwischen der Firma V. und den von CU. genutzten Firmen bei der Firma V. sichergestellt werden, die allesamt von der Angeklagten B. unterzeichnet waren. Auch diese Vereinbarungen entsprechen den ursprünglichen Bezeichnungen in den Rechnungen und den darauf basierenden Auszahlungen. Dass es sich dann aber bei den erstellten Rechnungen um Fehler gehandelt haben soll und die Angeklagte B., die die Servicevereinbarungen unterzeichnet hatte, nichts von den Zahlungen auf Marketingleistungen gewusst haben will, ist nicht glaubhaft. Die Kammer wertet dies als reine Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch deswegen, da die Firma V. keine Beratungs- und Marketingleistungen benötigte und derartige Leistungen nicht erbracht werden sollten und auch nicht erbracht wurden. So hat die Zeugin CV. glaubhaft dargelegt, dass die Firma V. überhaupt keines Marketings bedurfte. Die Zeugin CV. hat nachvollziehbar erläutert, dass der Angeklagte L. kein Marketing für die Firma V. erbracht habe. Kunde der Firma V. seien zunächst Firma T. und Firma P. gewesen. Diese seien durch L. vertreten worden. Der Kunde ONECOIN sei durch den Angeklagten L. angeworben worden. Marketing sei dann nicht notwendig gewesen. Dies ist angesichts der von der Firma V. erwirtschafteten Gebühren auch nachvollziehbar. Soweit die Angeklagte B. diesbezüglich angegeben hat, dass der Vertrag von Firma P. so übernommen und dann fortgeführt worden sei, erklärt dies nicht, wieso ein Vertrag über tatsächlich nicht zu erbringende Leistungen geschlossen wurde und auf den sodann Auszahlungen erfolgten. Soweit der Angeklagte L. angegeben hat, dass der Vertrag im Januar 2016 für den Monat Januar gemacht worden sei, da noch Veranstaltungen im Namen von Firma P. stattgefunden hätten, ist auch das nicht nachvollziehbar. Zum einen sollen nach dem Vertrag zwischen der Firma V. und der Firma L. Beratungs- und Marketingleistungen für die Firma V. und nicht für Firma P. erbracht werden. Darüber hinaus ist der Vertrag nicht für den Monat Januar, sondern für ein Jahr geschlossen worden, wobei der Vertrag sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht drei Monate vor Ende des Jahres gekündigt wird. Darüber hinaus ist dann nicht erklärlich, wieso der Vertrag zwischen der Firma V. und Firma ZE., die erstmals unter dem ##.03.2016 eine Rechnung stellte, auf den ##.03.2016 datiert. Vielmehr zeigt sich, dass bewusst unzutreffende Verträge erstellt wurden, die den Abrechnungen der Provisionen sodann zugrunde gelegt werden konnten. Dass der Austausch der Rechnungen dem Wechsel des Steuerberaters geschuldet war, hat die Kammer aus Folgendem geschlossen: So hat die Zeugin CV. erklärt, dass sie keine Erinnerung mehr daran habe, ob es einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel des Steuerberaters im Jahr 2016 gegeben habe. Dieser habe viele Unterlagen und Verträge angefordert. Die Angeklagte B. hat jedenfalls erklärt, dass es sein könne, dass im Rahmen der Erstellung der Abschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 dies beim Steuerberater aufgekommen sei. Sie habe mit dem Steuerberater bezüglich einer etwaigen Korrektur aber kein Gespräch geführt. Der Angeklagte L. wiederum hat angegeben, dass er von etwaigen Fragen des Steuerberaters der Firma V. zu den Rechnungen nichts wisse. Aus einer E-Mail des Steuerberaters DP. vom ##.04.2016, 10:05, gerichtet an die Zeugin CV., mit der aber ausweislich der Anrede auch die Angeklagte B. angesprochen wurde, ergibt sich, dass der Steuerberater DP. für die Buchführung für das 1. Quartal 2016 weitere Informationen und Unterlagen anforderte, um die korrekte Verbuchung der Belege gewährleisten zu können. Hierbei fordert er ausdrücklich auch die Unterlagen und Informationen zu „Beratungsvertrag („Consultancy fee an expenses occured for marketing activities“) mit L., Firma ZD., Firma ZC.und Firma ZE.“ an und bittet um Mitteilung, ob es gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern der Firma V. und diesen Unternehmen gibt. Schon anhand der E-Mail des Steuerberaters DP. ist folglich ersichtlich, dass dieser konkrete Anfragen zu den Abrechnungen stellte. Diese Rechnungen waren jedoch nicht leistungshinterlegt, was sich insbesondere auch insoweit als problematisch darstellt, als mit den Rechnungen Gebühren und Auslagen in Rechnungen gestellt wurden. Diese konnten aber ersichtlich nicht belegt werden. Des Weiteren besteht ersichtlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anfrage des Steuerberaters DP. und der Umstellung der Rechnungen. Darüber hinaus ist es – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft, dass der Austausch der Rechnungen darauf beruhen soll, dass diese ursprünglich fehlerhaft durch die Zeugin CV. erstellt worden seien. Dass der Angeklagte L. – entgegen seiner Einlassung – Kenntnis von der Anfrage des Steuerberaters DP. hatte, lässt sich bereits daraus schließen, dass der Angeklagte L. kurz nach der Anfrage des Steuerberaters seine Rechnungen umstellte und die Zeugin CV. anwies, die ursprünglichen Rechnungen aus der Buchhaltung zu entfernen und durch neue zu ersetzen. Dass auch die Angeklagte B. – entgegen ihrer Einlassung – Kenntnis von der Anfrage des Steuerberaters DP. und dem Austausch der Rechnungen hatte, beruht auf folgenden Erwägungen: Das in der Buchhaltung der Firma V. aufgefundene Revenue Sharing Agreement zwischen der Firma V. und der Firmam L. trägt als Datum den ##.12.2015, d.h. das Datum ab dem auch das Service Agreement zwischen der Firma V. und ONECOIN., Dubai, Geltung hatte. Die in der Buchhaltung abgehefteten Rechnungen der Firma L. nehmen jedoch bis einschließlich Juni Bezug auf eine Einnahmeteilungsvereinbarung vom ##.12.2015. Erst die Rechnungen ab Juli nehmen Bezug auf eine Einnahmeteilungsvereinbarung vom ##.12.2015. Gleiches gilt hinsichtlich der Abrechnungen von CU. über die Firmen Firma ZC. und Firma ZD., auch diese nehmen bis einschließlich Juni auf eine Einnahmeteilungsvereinbarung vom ##.12.2015 und sodann ab Juli auf eine Einnahmeteilungsvereinbarung vom ##.12.2015 Bezug. Die bei der Firma V. sichergestellte Einnahmeteilungsvereinbarung zwischen der Firma V. und Firma ZC. weist – entsprechend der Vereinbarung zwischen der Firma V. und der Firma L. – als Datum den ##.12.2015 aus. Zugleich heißt es in der Vereinbarung, dass die Firma ZC. die Möglichkeit habe, die Rechnungen zwischen benannten Parteien der Wahl aufzuteilen. Die drei Rechnungen der Firma ZE. wiederum nehmen Bezug auf eine Einnahmeteilungsvereinbarung vom ##.02.2016. Diese Abweichungen in den Daten sowie die ursprüngliche Auszahlung der Provisionen auf der Basis von Rechnungen über Beratungsleistungen und Gebühren im Zusammenhang mit Marketing-Aktivitäten in verschiedenen Ländern zeigen, dass diese Einnahmeteilungsvereinbarungen, entsprechend der später erstellten Rechnungen auch erst nachträglich erstellt wurden. Dabei sind sowohl die Einnahmeteilungsvereinbarung zwischen der Firma V. und der Firma L. als auch die Einnahmeteilungsvereinbarung zwischen der Firma V. und der Firma ZC. – wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat – jeweils durch die Angeklagte B. unterzeichnet worden. Dass die Angeklagte B. dann aber keine Kenntnis von dem Austausch der Rechnungen gehabt haben will, ist nicht glaubhaft. c. Erlangtes der Angeklagten B. Die Feststellungen zur Änderung des Geschäftsführervertrages der Angeklagten B. sowie der Auszahlungen des Geschäftsführergehalts beruhen auf dem Geschäftsführervertrag vom ##.04.2014, den zwei Anlagen zum Geschäftsführervertrag vom ##.01.2016, mit denen das Geschäftsführergehalt der Angeklagten B. geändert sowie eine Tantiemeregelung getroffen wurden, und den Einträgen zu den Umsätzen zum Geschäftsführergehalt der Angeklagten B. auf deren privaten Girokonto bei der Bank DD, Kontonummer 72 #### ##. 5. Betrieb weiterer Firma V.-Gesellschaften a. Firma V3. Die Feststellungen zu den Gesellschaftsverhältnissen bei der Firma V3.beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L., anhand derer nachvollzogen werden konnte, dass die Angeklagte B. alleinige Gesellschafterin und der Angeklagte L. Geschäftsführer war. Zudem konnte die Gesellschafterstellung der Angeklagten B. dem notariellen Erbvertrag zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. vom ##.06.2015 entnommen werden. Dass die Firma V3., entsprechend der Tätigkeit der Firma V., Zahlungsdienste für ONECOIN übernahm, konnte ebenfalls auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt werden. Auch ergab sich dies aus dem bei der Firma V. sichergestellten Service Agreement zwischen der Firma V3. und ONECOIN, Dubai. Im Übrigen haben die Zeuginnen CV. und DA. bestätigt, dass es auch bei der Firma V3. Konten gegeben habe, dass über die Firma V3. Gelder für ONECOIN entgegengenommen und weitergeleitet wurden und dass es auch dort die 1 %-Regelung gegeben habe. Dass Konten zur Entgegennahme von Einzahlungen von ONECOIN-Kunden eingerichtet wurden, ließ sich auch anhand zweier bei der Firma V. sichergestellter Übersichten zu den von den Firma V.-Gesellschaften geführten Konten nachvollziehen, in denen diese Konten, neben internen und privaten Konten, mit der Bezeichnung „ONECOIN“ geführt wurden. Ferner ließ sich dies einer E-Mail eines „HB.“ vom ##.03.2016, 13:25, übersandt unter der E-Mail-Adresse ( E-Mail-Adresse entfernt) , an ein Mitglied von ONECOIN entnehmen, mit der die Einzahlungsmöglichkeiten aufgelistet wurden. Dort werden neben dem Konto der Firma V., dem Konto der Firma V2. und dem Konto der Firma V4. auch das Konto der Firma V3. angeführt. Die Zeuginnen CV. und DA. haben auch glaubhaft dargelegt, dass die bei der Firma V3. im Zusammenhang mit dem Service Agreement mit ONECOIN angefallenen Tätigkeiten durch sie durchgeführt worden seien. Weitergehend hat die Zeugin CV. erklärt, dass ansonsten lediglich zwei Mitarbeiter für die IT von Firma T. und Firma P bei der Firma V3. beschäftigt gewesen seien. Zunächst seien zur Betreuung der Webseiten von Firma P. und Firma T. noch mehr Personen beschäftigt gewesen, dies sei aber reduziert worden. Dies konnte auch anhand einer bei der Firma V. aufgefundenen Übersicht zu den monatlichen Ausgaben für die Firma V3., die für den Monat November 2015 noch sechs Personen listet, sowie einer E-Mail von EI. an den Angeklagten L. vom ##.02.2016, 17:14:53, nachvollzogen werden, in der es nur noch um zwei IT-Mitarbeiter in Singapur geht. Die Feststellungen zur Kündigung durch die BankUU sowie die vorangehende Anfrage an den Angeklagten L. beruhen auf einer E-Mail eines HC., von der Bank UU vom ##.01.2016, 02:27, der E-Mail-Antwort des Angeklagten L. vom ##.01.2016, 03:27, sowie einer weiteren E-Mail des HC. vom ##.01.2016, 17:03. Anhand dieser konnten die Nachfragen der Bank UU, die Antwort des Angeklagten L. sowie die Kündigung durch die Bank UU nachvollzogen werden. Dass die Angeklagten B. und L. sodann neue Konten eröffneten, konnte zum einen auf deren Einlassungen gestützt werden. Zum anderen konnte dies einer Antwort-E-Mail des Angeklagten L. auf eine E-Mail von CA. vom ##.01.2016, 23:47, entnommen werden, mit welcher der Angeklagte L. CA. mitteilte, dass er und die Angeklagte B. nach Singapur fliegen würden, um neue Bankkonten zu eröffnen. Soweit die Angeklagte B. diesbezüglich erklärt hat, dass sie nicht wisse, wieso neue Konten einzurichten waren, ist dies nicht glaubhaft. Dass der Angeklagte L. die Angeklagte B. nicht informiert hätte, warum neue Konten zu eröffnen waren, ist lebensfremd. Zudem hat die Angeklagte B. selbst erklärt, dass ihr Mann das bestimmt erklärt habe, sie aber keine Erinnerung mehr habe. Die Feststellungen zum Verkauf der Firma V3. an Firma ZF. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L.. Dass die Angeklagten B. und L. nach Unterzeichnung des Vertrages bis zum Vollzug des Vertrages keinen Zugriff mehr auf die Konten der Firma V3. hatten, konnte nicht widerlegt werden. b. Firma V2. Die Feststellungen zu den Gesellschaftsverhältnissen bei der Firma V2. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L., anhand derer nachvollzogen werden konnte, dass die Angeklagte B. alleinige Gesellschafterin und der Angeklagte L. Geschäftsführer war. Zudem konnte die Gesellschafterstellung der Angeklagten B. dem notariellen Erbvertrag zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. vom ##.06.2015 entnommen werden. Dass die Firma V2., entsprechend der Tätigkeit der Firma V., Zahlungsdienste für ONECOIN übernahm, konnte ebenfalls auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt werden. Auch ergab sich dies aus dem bei der Firma V. sichergestellten Service Agreement zwischen der Firma V2. und ONECOIN, Dubai. Im Übrigen haben die Zeuginnen CV. und DA. bestätigt, dass es auch bei der Firma V2. ein Konto gegeben habe, dass über die Firma V2. Gelder für ONECOIN entgegengenommen und weitergeleitet wurden und dass es auch dort die 1 %-Regelung gegeben habe. Dass ein Konto zur Entgegennahme von Einzahlungen von ONECOIN-Kunden eingerichtet wurde, ließ sich auch anhand einer bei der Firma V. sichergestellten Übersicht zu den von den Firma V.-Gesellschaften geführten Konten nachvollziehen, in welcher das Konto, neben internen und privaten Konten, mit der Bezeichnung „ONECOIN“ geführt wurde. Ferner ließ sich dies einer E-Mail eines „HB.“ vom ##.03.2016, 13:25, übersandt unter der E-Mail-Adresse ( E-Mail-Adresse entfernt ), an ein Mitglied von ONECOIN entnehmen, mit der die Einzahlungsmöglichkeiten aufgelistet wurden. Dort wird neben dem Konto der Firma V., dem Konto der Firma V4. und dem Konto der Firma V3. auch das Konto der Firma V2. angeführt. Die Zeuginnen CV. und DA. haben auch glaubhaft dargelegt, dass die bei der Firma V2. im Zusammenhang mit dem Service Agreement mit ONECOIN angefallenen Tätigkeiten durch sie durchgeführt worden seien. Dass die Firma V2. weder Mitarbeiter noch Büroräumlichkeiten hatte, konnte auf die Einlassungen der Angeklagten L. und B. gestützt werden. Bestätigt hat dies auch die Zeugin CV.. Dass der Angeklagte L. CA. eine Vollmacht erteilte, damit diese Personal für die Firma V2. einstellen konnte, und jedenfalls ab Mai 2016 Mitarbeiter der von CA. betriebenen Firma ZG. für die Firma V2. tätig waren, die jedoch nur Arbeiten für ONECOIN übernahmen, die Kosten von ONECOIN getragen wurden und die Firma V2. hierfür eine Gebühr erhielt, konnte ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten L. gestützt werden. Zugleich konnte dies einem schriftlichen Beschluss des Board of Directors der Firma V2. vom ##.03.2016 entnommen werden. Dementsprechend hat auch die Zeugin CV. bestätigt, dass Mitarbeiter in London eingesetzt worden seien. Dies seien aber nicht Mitarbeiter für die Firma V. gewesen. Diese seien vom Firma V.-Konto bei der Bank XX bezahlt worden. Soweit diese von Firma ZG. gewesen seien und E-Mail-Adressen von Firma ZG. verwendet hätten, bringe sie Firma ZG. nur mit ONECOIN in Verbindung. Die Feststellungen zur Sperrung des Kontos der Firma V2., der Ermittlungen seitens der City of London Police sowie der Vernehmung des Angeklagten L. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten L. und B. sowie dem E-Mail-Verkehr vom ##.05.2016. Wegen den Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. e. (1) Bezug genommen. Dass die sichergestellten Gelder im Jahr 2017 wieder freigegeben, das gegen den Angeklagten L. geführte Verfahren im Jahr 2019 eingestellt und die Firma V2. gelöscht wurden, konnte auf die Einlassungen der Angeklagten L. und B. gestützt werden. Damit übereinstimmend hat auch die Zeugin RBe FB. angegeben, dass ihr im Rahmen der von ihr geführten Ermittlungen bekannt geworden sei, dass die Gelder wieder freigegeben worden seien. c. Firma V4. Die Feststellungen zu den Gesellschaftsverhältnissen bei der Firma V4. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L., anhand derer nachvollzogen werden konnte, dass die Angeklagte B. Gesellschafterin und der Angeklagte L. Geschäftsführer waren. Zudem konnte die Gesellschafterstellung der Angeklagten B. dem notariellen Erbvertrag zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten L. vom ##.06.2015 entnommen werden. Dass die Firma V4., entsprechend der Tätigkeit der Firma V., Zahlungsdienste für ONECOIN übernahm, konnte ebenfalls auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt werden. Auch ergab sich dies aus den bei der Firma V. sichergestellten Einnahmeteilungsvereinbarungen zwischen der Firma V. und Firma L. bzw. der Firma ZC.. Im Übrigen haben die Zeuginnen CV. und DA. bestätigt, dass es auch bei der Firma V4. ein Konto gegeben habe, dass über die Firma V4. Gelder für ONECOIN entgegengenommen und weitergeleitet wurden und dass es auch dort die 1 %-Regelung gegeben habe. Dass ein Konto zur Entgegennahme von Einzahlungen von ONECOIN-Kunden eingerichtet wurde, ließ sich auch anhand einer bei der Firma V. sichergestellten Übersicht zu den von den Firma V.-Gesellschaften geführten Konten nachvollziehen, in der das Konto aufgelistet war. Ferner ließ sich dies einer E-Mail eines „HB.“ vom ##.03.2016, 13:25, übersandt unter der E-Mail-Adresse ( E-Mail-Adresse entfernt ), an ein Mitglied von ONECOIN entnehmen, mit der die Einzahlungsmöglichkeiten aufgelistet wurden. Dort werden neben dem Konto der Firma V., dem Konto der Firma V2. und dem Konto der Firma V3. auch das Konto der Firma V4. angeführt. Die Zeuginnen CV. und DA. haben auch glaubhaft dargelegt, dass die bei der Firma V4. im Zusammenhang mit dem Service Agreement mit ONECOIN angefallenen Tätigkeiten durch sie durchgeführt worden seien. Die Feststellungen zur Sperrung des Kontos in Tansania, der Einziehung der Gelder sowie der Auflösung der Gesellschaft beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B. und L.. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einlassungen insoweit unzutreffend wären. d. Planung weiterer Firma V.-Gesellschaften Dass weitere Firma V.-Gesellschaften in Holland und Schweden gegründet und über diese Gelder für ONECOIN entgegengenommen und auf Anweisung weitergeleitet werden sollten, hat die Kammer auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt. Bestätigt hat dies auch die Zeugin CV., die anhand von ihr angefertigter handschriftlicher Notizen, die bei der Firma V. sichergestellt werden konnten, erläutert hat, dass auch in Holland und Schweden Gesellschaften gegründet und Konten eröffnet hätten werden sollen. 6. Weitergehende Tätigkeiten des Angeklagten L. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten L. für ONECOIN auch nach der Durchsuchung bei der Firma V. beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten L.. Bestätigung gefunden hat dies in den Angaben des Zeugen ES., der davon berichtet hat, dass er seit Anfang 2017 zusammen mit dem Angeklagten L. Trainings für Vertriebsgruppen bei ONECOIN abgehalten habe, wobei es darum gegangen sei, zu vermitteln, wie man erfolgreich den Vertrieb gestalten könne. Ferner konnte dies der verlesenen Verschriftlichung des Videos über den Auftritt des Angeklagten L. in H nachvollzogen werden. 7. Geldwäschehandlungen des Angeklagten D. a. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Wohnungen durch CA. (1) Entscheidung und Einleitung des Erwerbs Die Feststellungen zur Einleitung des Erwerbs der zwei Wohnungen sowie die Anweisungen und Zahlungen auf die Reservierungsgebühr über insgesamt 150.000 GBP beruhen zum einen auf einer E-Mail von DD. an die Zeugin CV. sowie die Angeklagte B., mit der DD. um die Überweisung der Reservierungsgebühr für CA. bat, und den Kontoauszügen der Firma V2. zum Konto bei der Bank HH zu den Überweisungen am ##.03. und ##.03.2016 zu je 75.000 GBP. Zum anderen konnte die Einleitung des Erwerbs über die Firma D. anhand einer Rechnung von Firma D. vom ##.05.2016, gerichtet an die Firma V2., mit der die Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen und dem Tätigwerden der Firma D. für den Zeitraum ##.03.2016 – ##.05.2016 abrechnet wurden, nachvollzogen werden. Die Feststellungen zur Anweisung von CA., sämtliche noch vorhandene Gelder auf ein Kundeneinlagenkonto von Firma D. zu überweisen, sowie die Überweisung von 33,4 Millionen Euro durch den Angeklagten L. konnten einer E-Mail von CA. an den Angeklagten L. vom ##.03.2016, 18:11:05, sowie dem Überweisungsträger zur Überweisung von 33.400.000,- Euro entnommen werden. Im Übrigen hat der Angeklagte L. die Anweisung von CA. und die durch ihn vorgenommene Überweisung auch eingeräumt. Die Rückbuchung der 33,4 Millionen Euro auf das Konto der Firma V. bei der Bank DD aus aufsichtsrechtlichen Gründen konnte anhand des im Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks von RBe GC. vom ##.01.2017 nachvollzogen werden, die das Konto der Firma V. bei der Bank DD, Kontonummer 73######, im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten ausgewertet hat. Dass der Angeklagte L. sodann vorschlug, die Gelder auf das von der Firma V3. geführt Konto zu überweisen, um „Stress“ zu vermeiden, und CA. damit einverstanden war, konnte der E-Mail des Angeklagten L. vom ##.03.2016, 16:15, sowie der Antwort-E-Mail von CA. an den Angeklagten L., in Kopie gerichtet auch an die Angeklagte B., vom ##.03.2016, 16:17, entnommen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. e. (1) Bezug genommen. Die Feststellungen zu den nachfolgenden Überweisungen von drei Mal neun Millionen Euro sowie einmal 6,4 Millionen Euro vom Konto der Bank DD auf das Konto der Firma V3. konnten auf die Umsatzanzeige zum Konto bei der Bank DD zu den Einträgen der Überweisungen unter dem ##.04.2016 gestützt werden. (2) Einbeziehung des Angeklagten D. Dass sich CA.n den Angeklagten D. wandte, um über diesen Gelder nach England zum Kauf der Wohnungen weiterleiten zu können, und der Angeklagte D. hierfür sein Konto bei der Bank WW zur Verfügung stellte, konnte auf die Einlassung des Angeklagten D. gestützt werden. Im Übrigen konnte dies dem WhatsApp-Schriftwechsel zwischen CA. und dem Angeklagten D. vom ##.04.2016, 14:26:18 – 17:58:41, und vom ##.05.2016, 07:57:20, entnommen werden, anhand dessen ersichtlich war, dass CA. den Angeklagten D. fragte, ob sie ihn als „Nominee“ zum Kauf der Wohnung nutzen könne, was der Angeklagte D. bejahte, und um Mitteilung seiner Bankverbindung bat. Anhand einer E-Mail des Angeklagten D. vom ##.05.2016, 11:21:35, GMT +4, war ferner ersichtlich, dass er CA. seine Kontoverbindung mitteilte. Auch konnte einer Antwort-E-Mail von CA. an den Angeklagten D. vom ##.05.2016, 10:17:50 +0200, entnommen werden, dass CA. auf Nachfrage des Angeklagten D. mitteilte, dass sie täglich 5 Millionen und insgesamt 20 Millionen schicken werde. Die Anweisungen von CA. an die Firma V. zur Überweisungen von 20 Millionen Euro unter dem Verwendungszweck „escrow account agreement/loan“ [Treuhandkontovereinbarung/Darlehen] sowie an DR. zur weiteren Instruktion des Angeklagten D. konnten auf eine E-Mail von CA. vom ##.05.2016, 10:23, sowie eine E-Mail von CA. vom ##.05.2016, 11:41:23, gestützt werden. Dass sodann seitens der Firma V. durch die Zeugin CV. die vier Überweisungen zu je 5 Millionen Euro ausgeführt wurden, konnte zum einen einer E-Mail der Zeugin CV. an CA., in Kopie gerichtet an die Angeklagte B., vom ##.05.2016, 13:25:38, entnommen werden, mit der die Zeugin CV. mitteilte, dass die erste Überweisung durchgeführt worden sei, und der die Zeugin CV. einen Auszug zur durchgeführten Überweisung von 5 Millionen Euro beigefügt hatte. Weitergehend konnte dies anhand der Auszügen zu den Überweisungen von je 5 Millionen Euro vom Konto der Firma V. bei der Bank XX vom ##.05., ##.05., ##.05. und ##.05.2016 nachvollzogen werden. Auch hat die Zeugin CV. auf Vorhalt der Auszüge zu den Überweisungen mitgeteilt, dass diese durch sie ausgeführt worden seien. Dass der Angeklagte D. CA. über den Eingang der Gelder auf seinem Konto informierte, konnte den an CA. gerichteten WhatsApp-Nachrichten des Angeklagten D. vom ##.05.2016, 16:47:17, ( „5 mio sind da“ ) und vom ##.05.2016, 12:06:26, ( „20 mio da“ ) entnommen werden. Die Feststellungen zur Mitteilung des Angeklagten D. an DS., dass er den Geldbetrag nun halte und eine entsprechende Bestätigung übersenden werde, beruhen auf der E-Mail des Angeklagten D. vom ##.05.2016, 17:28:33, an DS.. Die Feststellungen zur Anfrage der Bank WW zur Überweisung der 20 Millionen Euro, dem nach Instruktion durch CA. von DR. übersandten vorgefertigten, mit Leerstellen versehenen Schreiben, der Anfrage des Angeklagten D., wie das Schreiben ausgefüllt werden solle, der Anfrage des Angeklagten D. an DE., ob CA. Anteilseignerin der Firma V. sei, was DE. verneinte, sowie der Fertigung des Schreibens durch den Angeklagten D. unter dem ##.05.2016 konnten auf die Einlassung des Angeklagten D. gestützt werden. Dieser hat eingeräumt, dass er das Schreiben erhalten und letztlich unterzeichnet habe. Auch hat er erklärt, dass der Vorgang so wie er sich aus dem E-Mail-Verkehr vom ##.05.2016 zwischen ihm, DE. und DR. ergebe, zutreffend sei. Des Weiteren konnte dies zunächst auf den WhatsApp-Schriftwechsel zwischen CA. und den Angeklagten D. vom ##.05.2016, 13:34:54, bis ##.05.2016, 11:56:14, gestützt werden, mit dem der Angeklagten D. CA. zunächst informierte, dass die Bank WW eine Bestätigung brauche, dass es um Fremdgelder gehe und CA. ihm mitteilte, dass DE. „dran“ sei. Einer E-Mail des Angeklagten D. vom ##.05.2016, 00:49, konnten sodann das von DR. entworfene und noch mit Leerstellen versehene Schreiben sowie die Anfragen des Angeklagten D., wie die Leerstellen auszufüllen seien, entnommen werden. Die Antwort von DR. ergab sich aus einer E-Mail-Antwort vom ##.05.2016, 07:05, an den Angeklagten D.. Darüber hinaus konnten anhand einer E-Mail des Angeklagten D. vom ##.05.2016, 8:11 AM, sowie der E-Mail-Antwort von DE. an den Angeklagten D. vom ##.05.2016, 07:16:59 +0200, dessen Anfrage sowie die Antwort von DE. nachvollzogen werden. Dass dem Angeklagten D. dabei bewusst war, dass die Angaben im Schreiben vom ##.05.2016 unzutreffend waren, ergibt sich bereits aus dem E-Mail-Verkehr vom ##.05.2016 zwischen dem Angeklagten D. und DR. bzw DE.. Auf den dem Angeklagten D. von DR. übersandten, mit Leerstellen versehenen Text fragte der Angeklagte D. DR.: „Which company? Firma V.? Which business? Internet Marketing? Company is regulated? Which Register? CA. is direrctor and sole shareholder? To which Adress?“ [Welche Firma? Firma V.? Welcher Geschäftsbereich? Internetmarketing? Ist das Unternehmen reguliert? Welches Register? Ist CA. Direktorin und alleinige Anteilsinhaberin? An welche Adresse?]. Darauf antwortete DR.: „ Whichever company works best for you. We have CA. cleared. As the attorney you can confirm her being a shareholder, director etc…“ [Welche Firma auch immer am besten für dich passt. Wir haben CA. bereinigt. Als Rechtsanwalt kannst du bestätigen, dass sie eine Anteilseignerin, Direktorin, usw. … ist]. An DE. gewandt schrieb der Angeklagte D. sodann „DE. , only for you: CA. is shareholder of the Firma V.?“ [DE., nur für dich: Ist CA. Anteilsinhaberin der Firma V.?]. Woraufhin DE. antwortete: „Hi, as far as I am aware not yet.“ [Hi, soweit ich weiß noch nicht]. Die Fragen des Angeklagten D. und die ihm daraufhin gegebenen Antworten zeigen ersichtlich, dass dem Angeklagten D. bewusst war, dass CA. weder Anteilseignerin noch Direktorin der Firma V. war. Zum anderen hat der Angeklagte D. auch eingeräumt, dass er – was sich im Übrigen auch den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnommen werden konnte – nicht für die Firma V. als Anwalt tätig war. Des Weiteren konnte der Einlassung des Angeklagten D. entnommen werden, dass ihm bewusst war, dass die Gelder nicht von der Firma V. durch Beratungs- und Marketingleistungen für internationale Mandanten generiert wurden, sondern im Zusammenhang mit dem Verkauf von sogenannten Schulungspaketen durch ONECOIN standen. So hat der Angeklagte D. eingeräumt, dass CA. nie verheimlicht habe, dass die über die Konten der Firma V. abgewickelten Beträge letztlich auf ONECOIN zurückzuführen seien. Weiter hat der Angeklagte D. zwar angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass das Geld CA. gehöre. Zugleich hat er aber erklärt, dass das Geld aus dem Komplex ONECOIN gestammt habe und ihm bekannt gewesen sei, dass die Firma V. Gelder für ONECOIN einnehme. Des Weiteren konnte seiner Einlassung sowie dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten D. und CA. vom ##.05.2016, 13:34:54, bis ##.05.2016, 11:56:14, dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten D. und DR. bzw. DE. vom ##.05.2016 und insbesondere dem von ihm anzufertigenden und von ihm dann unter dem ##.05.2016 tatsächlich angefertigten Schreiben entnommen werden, dass dem Angeklagten D. bewusst war, dass die Erklärung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung stand. Die Feststellungen zur Treuhandvereinbarung zwischen dem Angeklagten D. und CA. beruhen zum einen auf der sichergestellten Treuhandvereinbarung vom ##.05.2016. Zum anderen hat der Angeklagte D. auch eingeräumt, die Treuhandvereinbarung unterzeichnet zu haben, da die Bank eine schriftliche Bestätigung haben wollte. Dass dem Angeklagten D. dabei bewusst war, dass die Gelder nicht unmittelbar von CA. stammten, sondern im Zusammenhang mit dem Verkauf von sogenannten Schulungspaketen von ONECOIN standen, konnte seiner Einlassung entnommen werden. Wenngleich er erklärt hat, dass er davon ausgegangen sei, dass das Geld CA. gehört habe, hat er eingeräumt, dass die über die Konten der Firma V. abgewickelten Beträge letztlich auf ONECOIN zurückzuführen seien, die Gelder aus dem Komplex ONECOIN gestammt hätten und ihm bekannt gewesen sei, dass die Firma V. Gelder für ONECOIN einnehme. Dass der Angeklagte D. am ##.05.2016 die Treuhandvereinbarung sowie die ihm von DS. am ##.05.2016 übersandte E-Mail zur Bestätigung im Hinblick auf den Kauf der Anteile der Firma ZJ. an die Bank WW übersandte, konnte einer E-Mail des Angeklagten D. vom ##.05.2016, 14:34, entnommen werden, mit welcher er die Treuhandvereinbarung sowie die E-Mail von DS. vom ##.05.2016, 14:33:24 +0200, zur Bestätigung im Hinblick die Überweisungen und Zahlungen übersandte. Die Anweisung von DS. an den Angeklagten D., welche Beträge mit welchem Verwendungszweck zu überweisen waren, konnte der E-Mail von DS. an den Angeklagten D. vom ##.05.2016, 17:23:31, entnommen werden. Dass der Angeklagte D. die Überweisungen sodann ausführte, konnte zum einen auf seine Einlassung gestützt werden. Zum anderen konnte dies dem Schreiben der Bank WW an das LKA NRW entnommen werden, mit dem die Bank WWk über ihre Geldwäscheverdachtsmeldung und die angehaltene Transaktion über 13,6 Millionen GBP informierte. Des Weiteren kann dies auf den WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten D. und CA. vom ##.05.2016, 14:40:17 bis ##.05.2016, 17:30:36, gestützt werden. So schrieb CA. am ##.05.2016: „bitte check was mit dem geld ist“ sowie „die habens immer noch nicht in england“. Nachdem der Angeklagten D., wie dem Chatverkehr entnommen werden konnte, bei der Bank nachfragte und CA. fortlaufend informierte, hakte CA. am ##.05. und ##.05.2016 erneut nach. Am ##.05.2016 teilte der Angeklagte D. daraufhin mit, dass er „ alle 15 Minuten aufs Konto“ schaue. Weiter schrieb er sodann: „PS: nur der Vollständigkeit halber: die Bank hat auch keine Unterlagen mehr angefordert so dass die Überweisung heute vom Gesetz her rausgehen muss“. Im Weiteren lautet der Chatverkehr sodann wie folgt: CA.: „Ich hab gesehen du hast es versucht? Angeklagter D.: „Ja. Mein Bankdirektor hat nochmal angerufen. Keine widerstände. Er wartet auch minütlich drauf.“ CA.: „Argh“ Angeklagter D.: „Ja. Alles Idioten“ CA.: „sie müssen aber per Gesetz heute“ Angeklagter D.: „Ja. Daher warten wir. Arsc…..“ CA. : „ruf an wenn sie raus ist, irgendwie traue ich denen nicht“ Angeklagter D.: „Ok“ . Dieser Chatverkehr zeigt auch – was auch der Angeklagte D. eingeräumt hat –, dass ihm aufgrund der Dauer des Vollzugs klar gewesen ist, dass eine Geldwäscheprüfung eingeleitet worden war. Die Durchführung der Überweisungen durch die Bank WW am ##.05. bzw.##.05.2016 konnte anhand des Journals zum Kontokorrent Konto Nummer 35##### des Angeklagten D. bei der Bank WW nachvollzogen werden. Die Feststellungen zu den Anweisungen an die Firma V., die Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf zu zahlen, sowie der Durchführung vom Konto der Firma V. bei der Bank WW konnten zunächst einer E-Mail von DD. vom ##.06.2014, 14:14, entnommen werden, mit der sie um die Bezahlung der beigefügten Rechnung bat. Beigefügt war eine auf die Firma V2. ausgestellte Rechnung zur Zahlung der Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen und dem Tätigwerden der Firma D. für den Zeitraum ##.03.2016 – ##.05.2016. Dass die Zahlung zunächst über das Konto der Firma V. bei der Bank XX ausgeführt werden sollte, konnte dem Auszug zur Überweisungen durch die Zeugin DA. über 148.339,25 GBP vom ##.06.2016 entnommen werden. Ausweislich einer E-Mail vom ##.06.2016, 14:44, wandte sich die Zeugin DA. sodann an DD. und teilte mit, dass die Überweisung nicht ausgeführt worden sei, und bat um Mitteilung, ob die Überweisung nun vom Konto bei der Bank WW ausgeführt werden soll, was DD. mit E-Mail vom ##.06.2016, 16:47, bejahte. Die Ausführung der Zahlung über das Konto bei der Bank WW konnte sodann dem Auszug über die Überweisung über 148.339,25 GBP vom ##.06.2016 entnommen werden. Dass CA. sich sodann am ##.06.2016 an den Angeklagten D. wandte, um in Erfahrung zu bringen, wieviel „Restgeld“ noch da war, der Angeklagte D. mitteilte, dass es ca. zwei Millionen Euro seien und CA. sodann ankündigte, 900.000 Euro zu überweisen, konnte dem WhatsApp-Schriftwechsel zwischen CA. und dem Angeklagten D. vom ##.06.2016, 14:06:41 bis 17:16:55, entnommen werden. Anhand dessen konnte auch nachvollzogen werden, dass dabei über ein teilweises Belassen der Gelder auf dem Konto des Angeklagten D. und eine spätere Verrechnung gesprochen wurde. So fragte der Angeklagte D. mit Nachricht um 16:57:49: „(…) Wäre es für dich möglich einen Betrag stehen zu lassen und wir verrechnen den im Laufe der Zeit?“ Daraufhin teilte CA. sodann u.a. mit: „Klar. Ist alles nicht dringend. (…) Ich kann 200 drauf lassen“ . Die Feststellungen zur Anweisung von CA. zur Zahlung von 900.000,00 Euro vom Konto der Firma V., der Rücksprache zwischen CA. und dem Angeklagten L. sowie der Überweisung von 900.000,00 Euro vom Konto der Firma V3. konnten zunächst auf E-Mail-Verkehr zwischen der Angeklagten B. und CA. vom ##.06.2016 gestützt werden. Mit E-Mail vom ##.06.2016, 17:17, bat CA. zunächst darum, 900.000,00 Euro vom Konto der Firma V. auf das Konto des Angeklagten D. zu überweisen. Mit E-Mail vom ##.06.2016, 21:19, wandte sich die Angeklagte B. an CA. und führte aus, dass „L.“ [der Angeklagte L.] sie informiert habe, dass die Zahlung nicht ausgeführt werden solle, und bat um Bestätigung. Mit E-Mail vom ##.06.2016, 20:40, bestätigte CA. dies und bat darum, die Überweisung stattdessen aus Singapur auszuführen. Dass die Überweisung vom Konto der Firma V3. durchgeführt wurde, war anhand des Überweisungsbelegs zur Überweisung vom ##.06.2016 vom Konto der Firma V3. bei der Bank FF sowie dem Journal zum Kontokorrent Konto Nummer 35##### des Angeklagten D. bei der Bank WW und dem daraus ersichtlichen Zahlungseingang unter dem ##.06.2016 ersichtlich. Dass der Angeklagte D. unter dem ##.06.2016 zum Kauf der zweiten Wohnung ein dem Schreiben vom ##.05.2016 entsprechendes Schreiben fertigte und DS. zur Verfügung stellte, konnte auf das von dem Angeklagten D. unterzeichnete Schreiben vom ##.06.2016 sowie seine Einlassung gestützt werden, mit der er eingeräumt hat, dass er gegenüber Firma D. als Rechtsanwalt bestätigt habe, dass die 2.123.205,00 GBP tatsächlich vorhanden seien. Die Durchführung der Überweisungen unter dem ##.06.2016 konnte ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten D. gestützt werden. Darüber hinaus konnte dies anhand des Journals zum Kontokorrent Konto Nummer 35##### des Angeklagten D. bei der Bank WW zu den Einträgen der Überweisungen unter dem 24.##.2016 nachvollzogen werden. (3) Leichtfertigkeit und Vorsatz des Angeklagten D. Dass der Angeklagte D. jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unter dem ##.05.2016 aus besonderer Gleichgültigkeit verkannte, das die auf sein Konto von der Firma V. überwiesenen Gelder aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. stammten, obwohl sich die kriminelle Herkunft der Gelder nach der Sachlage aufdrängte, beruht auf folgenden Erwägungen: Anhand der dem Angeklagten D. bekannten Umstände zur Gründung der ONECOIN-Firmen, der von ihm entworfenen „Legal Opinion“, seiner Kenntnisse zum Produkt von ONECOIN, der ihm bekannten Gerüchte zu ONECOIN sowie der ihm bekannten objektiven Umstände zu den an ihn überwiesenen Geldern und der von ihm abzugebenden unzutreffenden Erklärungen drängte sich dem Angeklagten D. auf, dass die an ihn von der Firma V. überwiesenen Gelder aus einer gewerbsmäßigen Betrugstat stammten. Schon die Umstände zur Gründung und der nachfolgende Betrieb der Firmen hätten bei dem Angeklagten D. Zweifel aufkommen lassen müssen. Zwar kann aus den Umständen der Gründungen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Gründung der Firmen auf illegale Tätigkeiten ausgerichtet war und insbesondere nicht auf eine illegale Währung, zumal zum Zeitpunkt der Gründung der Firmen, die damals auch noch nicht den Namen „ONECOIN“ trugen, ONECOIN noch nicht Gegenstand der Überlegungen von CA. war. Die Umstände zeigten dem Angeklagten D. aber jedenfalls auf, dass mit den Firmenkonstrukten die wahren Verhältnisse verschleiert wurden. Mit einem Tagesgeschäft bei internationaler Beratung und Unterstützung hatte die Art und Weise der Gründung und der Betrieb der Firmen jedenfalls nichts zu tun. So stellte der Angeklagte D. lediglich seine Daten zur Verfügung und erklärte sich bereit, als Anteilsinhaber der Firmen eingetragen zu werden. Dabei unterzeichnete er entsprechend der Vorgaben von CA. die notwendigen Formulare und ließ diese bei einem Notar in N beglaubigen, wobei der Sitz der Firmen in Gibraltar, Dubai und auf den Seychellen war. Eine anwaltliche Beratung durch den Angeklagten D. stellte dies nicht dar und war damit ersichtlich nicht verbunden. Des Weiteren war der Angeklagte D. auch nur auf dem Papier Inhaber der Firmen. Das operative Geschäft wurde, was dem Angeklagten D. aufgrund der Vollmachtserteilung an CA. bewusst war, von CA. geführt, obgleich diese nicht als Direktorin oder in sonstiger Funktion für die Gesellschaften bestellt war. Dabei war dem Angeklagten D. mit der Umbenennung der Firmen in ONECOIN, Dubai, und ONECOIN, Gibraltar, sowie dem von ihm erstellten Gutachten (dazu sogleich) auch bewusst, dass die ONECOIN-Firmen nach außen auftraten. Nichtsdestotrotz war der Angeklagte D. bei der Firma ONECOIN., Gibraltar, auch im April 2015 noch alleiniger Anteilsinhaber, führte aber weiterhin nicht die operativen Geschäfte. Die von dem Angeklagten D. gehaltenen Anteile an der ONECOIN, Dubai, übertrug er erst am ##.04.2015. Diese übertrug er allerdings nicht an CA., sondern an die Firma T., die ebenfalls über ihn gegründet worden war, wobei auch hier die operativen Geschäfte ausschließlich durch CA. geführt wurden, wobei insoweit der Angeklagten D. seine Anteile an der Firma T. zwischenzeitlich an CA. übertragen hatte. Damit war dem Angeklagten D. von vornherein bekannt, dass die wahre wirtschaftlich Berechtigte und die wahre Inhaberin der Firmen, CA., von Beginn an verschleiert wurden und er lediglich auf dem Papier als eine Art Strohmann fungierte. Auch die Umstände zu der von ihm erstellten „Legal Opinion“ hätten Zweifel bei dem Angeklagten D. aufkommen lassen müssen. Diesbezüglich hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: CA. hatte sich am ##.09.2014 per E-Mail an den Angeklagten D. gewandt und ihm ein vorbereitetes, in englischer Sprache verfasstes Rechtsgutachten übersandt. Sie bat ihn, das Gutachten mit seinem Briefkopf zu versehen und ihr als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Sie wies darauf hin, dass alles passe, er könne das bei Wikipedia „cross checken“. Aus dem von CA. vorbereiteten Gutachten von ca. einer halben DIN A4-Seite ging zunächst hervor, dass der Angeklagte D. um die Bewertung der Legalität der Kryptowährung ONECOIN gebeten worden war. Ferner wurde erläutert, dass es sich bei einer Kryptowährung um eine digitale Ware handele, die nach strikten mathematischen Prinzipien durch einen komplexen Algorithmus generiert werde. Kryptowährungen seien, anders als Fiat-Währungen, inflationssicher und wie jede andere Ware an Angebot und Nachfrage geknüpft. Kryptowährungen seien zwischenzeitlich in den meisten Ländern als handelbare Ware akzeptiert. ONECOINsei eine neue, innovative Kryptowährung, die auf 2,1 Milliarden Stück limitiert sei und den neuesten und sichersten Kryptografiecode nutze, um Stabilität und Langlebigkeit für diejenigen zu gewährleisten, die sie besitzen. ONECOIN sei nach dortiger Meinung ein legitimes Produkt, hergestellt durch bewährte Methoden und vertrieben durch Mund-zu-Mund-Propaganda Marketing. Beigefügt war eine Liste über zweieinhalb DIN A4-Seiten, aus der sich ergab, in welchen Ländern ONECOIN legal sei. Die Liste war, was dem Angeklagten D. bekannt war, einem Artikel von Wikipedia zur Legalität von Bitcoin entnommen und lediglich Bitcoin durch ONECOIN ersetzt worden. Der Angeklagte D. fügte das vorbereitete Gutachten, gerichtet an ONECOIN, Dubai, auf seinen Briefbogen als Entwurf ein und sandte den Entwurf am ##.09.2014 per E-Mail an CA.. Dabei wies er darauf hin, dass die technischen Gegebenheiten zu ONECOIN keine rechtlichen Sachen seien und er diese nicht seriös wisse und beurteilen könne. Er bat diesbezüglich um Mitteilung, was und wieviel insoweit in das Gutachten aufgenommen werden müsse. Ferner teilte er mit, dass dem Gutachten dann die Liste mit den Ländern beigefügt werden könne, da das so in Wikipedia stehe. Ein (nationaler) Anwalt könne das alles eh nicht wirklich prüfen. Eine weitergehende Prüfung, als den Abgleich der Liste auf Wikipedia, führte der Angeklagte D. nicht durch. Nach Rücksprache mit CA. erstellte der Angeklagte D. sodann eine gekürzte Version des Gutachtens, die später auch auf der Homepage von ONECOIN verfügbar war. Aus dieser Version ergab sich, dass der Angeklagte D. mit der Beurteilung der Legalität der Kryptowährung durch die ONECOIN., Dubai, beauftragt worden sei. Kryptowährung eine digitale Währung sei, die nach strikten mathematischen Prinzipien durch einen komplexen Algorithmus generiert werde. Kryptowährungen inflationssicher seien und sich nach Angebot und Nachfrage richteten. Kryptowährungen in den meisten Ländern als handelbare Ware akzeptiert seien. Und nach dortiger Ansicht, d.h. nach Ansicht von D., es sich bei ONECOIN um ein legitimes Produkt handele. Beigefügt war sodann die Liste zu den Ländern, in denen ONECOIN legal sei. Diese Version übersandte der Angeklagte D. sodann CA. noch am ##.09.2014 per E-Mail. Zugleich teilte er ihr mit, dass man, wenn noch etwas zur mathematischen Sicherheit und „diesen Sachen“ benötigt würde, man sicher was machen könne. Da müsse man sich dann abstimmen, da er den Code nicht beurteilen könne. Er wisse nicht, ob unter diesen Umständen ein möglicher Kunde einem Anwalt glauben würde bzw. ob dies einen Kunden in irgendeiner Weise sicherer mache. Daneben fertigte der Angeklagte D. noch eine zweite Version der gutachterlichen Stellungnahme. Diese unterschied sich lediglich dahingehend, dass zusätzlich angeführt wurde, dass ONECOIN auf 2,1 Milliarden Stück begrenzt sei. Dem Angeklagten D. war dabei bekannt, dass diese rechtliche Stellungnahme im Rahmen des Vertriebs des ONECOIN genutzt werden sollte. Jedenfalls ab Juli 2015 wusste er auch, dass seine rechtliche Stellungnahme sowohl über die Homepage von ONECOIN verfügbar war als auch im Rahmen des Vertriebs zu Werbezwecken eingesetzt wurde. Die Feststellungen zur Erstellung der „Legal Opinion“ durch den Angeklagten D. konnten zum einen auf dessen Einlassung gestützt werden. Der Angeklagte D. hat eingeräumt, dass CA. ihn darum gebeten und ihm eine vorgefertigte Liste übersandt und er die „Legal Opinion“ nach Prüfung und Ergänzung öffentlich zugänglicher Fakten, wie z.B. Wikipedia, ausgestellt habe. Im Übrigen konnte dies auf den E-Mail-Verkehr zwischen CA. und dem Angeklagten D. vom ##.09. und ##.09.2014 sowie den auf den Briefbogen des Angeklagten D. eingefügten verschiedenen Versionen der „Legal Opinion“ gestützt werden. So wandte sich CA. mit E-Mail vom ##.09.2014, 21:18:12, an den Angeklagten D.. In dieser heißt es wie folgt: „Das ist die Legal opinion, die ich dir vorbereitet habe. Kannst mit Wikipedia cross checken, passt alles. Wäre super wenn du es auf Briefkopf machen kannst und pdfen “ . Sodann folgt der Link: „http://en.wikipedia.org.wiki/Legality_of_BitCoin_by_country“. Als Anhang beigefügt war der E-Mail die von CA. erstellte „Legal Opinion“. Mit E-Mail vom ##.09.2014, 11:30:24, antwortete der Angeklagte D. sodann wie folgt: „Die zwei gelben Punkte sind nicht rechtlich, dass kann ich nicht wissen und auch nicht beurteilen. Wie weit müssen wir hier gehen? Dem Schreiben fügen wir dann die Liste der Länder bei, das steht ja so in Wikipedia. Alles wirklich prüfen kann ein (nationaler) Anwalt eh nicht“ . Der E-Mail beigefügt war die „Legal Opinion“ nunmehr auf dem Briefbogen des Angeklagten D.. Nach dem Absatz zu den Ausführungen, dass Kryptowährungen zwischenzeitlich in den meisten Ländern als handelbare Ware akzeptiert seien, ONECOIN eine neue, innovative Kryptowährung sei, die auf 2,1 Milliarden Stück limitiert sei und den neuesten und sichersten Kryptografiecode nutze, um Stabilität und Langlebigkeit zu gewährleisten, hatte der Angeklagte D. den folgenden Kommentar angefügt: „Das ist keine rechtliche Sache, das kann ich nicht seriös wissen. Wieviel brauchst du hier?“ . Zu dem sodann folgenden Absatz zu den Ausführungen, dass D. nach dortiger Meinung ein legitimes Produkt, hergestellt durch bewährte Methoden und vertrieben durch Mund-zu-Mund-Propaganda Marketing, sei, schrieb der Angeklagte D. „Hier auch“ . Einer weiteren E-Mail vom ##.09.2014, 11:56:13, hatte der Angeklagte D. sodann die gekürzte Fassung der „Legal Opinion“ auf seinen Briefbogen beigefügt und diese unterzeichnet. In der E-Mail führt er hierzu aus: „Wenn du irgendwas zur mathematischen Sicherheit und diesen Sachen brauchst, können wir sicher noch was machen, müssten uns aber abstimmen, weil ich die Sicherheit der Codes in keinster Weise beurteilen kann. Ich weiß nicht ob unter diesen Umständen ein möglicher Kunde einem Anwalt glauben würde, bzw. ob ihn das in irgendeiner Weise sicherer macht“ . Dass dem Angeklagten D. bewusst war, dass die „Legal Opinion“ im Rahmen des Vertriebs genutzt werden sollte, ergibt sich bereits aus seiner E-Mail vom ##.09.2014, 11:56:13, zumal er dort ausdrücklich ausführte, dass er nicht wisse, ob ein möglicher Kunde einem Anwalt glauben würde bzw. ihn das in irgendeiner Weise sicherer mache. Dass der Angeklagte D. jedenfalls ab Juli 2015 wusste, dass die „Legal Opinion“ auf der Homepage von ONECOIN verfügbar war und im Rahmen des Vertriebs zu Werbezwecken eingesetzt wurde, konnte einer E-Mail von CH. an den Angeklagten D. entnommen werden. Mit E-Mail vom ##.07.2015, 11:51, wandte sich CH. an den Angeklagten D. mit dem Betreff „Schreiben vom ##. Dezember 2014 – Legal Opinion ONECOIN“ und teilte mit, dass er in Deutschland ein Vertriebsnetzwerk mit der Firma ONECOIN aufbaue. Im Backoffice bei ONECOIN gebe es die Datei, die das Vertriebsmodell und die Firma ONECOIN als gesetzlich legal beschreibe. Das sei klasse. Er bitte darum, ihm das deutsche Original als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen, da dies für die Vertriebstätigkeit in Deutschland sehr, sehr hilfreich wäre. Dass der Angeklagte D. diese E-Mail zur Kenntnis nahm, kann daraus geschlossen werden, dass er die E-Mail von CH. am ##.07.2015, 13:38:41, per E-Mail an CA. weiterleitete. Im Übrigen hat der Angeklagte D. auch eingeräumt, die E-Mail erhalten und an CA. weitergeleitet zu haben. Soweit der Angeklagte D. bezüglich der Erstellung der „Legal Opinion“ erklärt hat, dass – zum damaligen Zeitpunkt – keine Hinweise für ein betrügerisches Handeln vorgelegen hätten, ist dies teilweise nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Erstellung der „Legal Opinion“ im September 2014 stand ONECOIN noch ganz am Beginn seiner Tätigkeiten. Dass es bereits zu diesem Zeitpunkt Gerüchte und Vorwürfe gegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte D. diesbezüglich weiter angegeben hat, dass er CA. geglaubt und keine Zweifel gehabt habe, dass es sich um ein legitimes Produkt handelt, ist das für die Kammer jedenfalls noch insoweit nachvollziehbar, als es zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Umstände gab, anhand derer der Angeklagte D. hätte erkennen können, dass es sich um eine Betrugstat von CA. handelt. Nichtsdestotrotz hätten sich angesichts der Umstände zur Erstellung der „Legal Opinion“ bei dem Angeklagten D. Zweifel einstellen müssen. Wieso zu einem angeblich legitimen Produkt eine rechtliche Begutachtung durch einen Anwalt erstellt wird, dieser Begutachtung aber ersichtlich keine wirkliche Prüfung zugrunde liegt, sondern lediglich nicht geprüfte Behauptungen aufgestellt werden, pauschal – ohne nähere Prüfung – die allgemeine Legitimität bestätigt wird und zugleich eine Liste aus Wikipedia, die sich nicht einmal auf ONECOIN bezog, auf ONECOIN angepasst beigefügt wird, hätte doch die Frage aufwerfen müssen, ob hierdurch dem Produkt ONECOIN der Anschein der Legalität verliehen werden sollte, obwohl es – aus welchen Gründen auch immer – möglicherweise Zweifel gab. Des Weiteren hätten bei dem Angeklagten D. Zweifel im Hinblick auf das „offiziell“ und das tatsächlich verkaufte Produkt aufkommen müssen. Dass der Angeklagte D. konkrete Kenntnisse zur Ausgestaltung der Software der Blockchain oder sonst zu den Details zu den von ONECOIN betriebenen Servern hatte, ließ sich nicht feststellen. Unter Berücksichtigung seiner Einlassung sowie anhand des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Angeklagten D. und CA. vom ##.09. und ##.09.2014 im Zusammenhang mit der „Legal Opinion“ konnte aber jedenfalls festgestellt werden, dass dem Angeklagten D. das Produkt ONECOIN in Grundzügen bekannt war und er – wie seiner Einlassung entnommen werden konnte – wusste, dass es bei ONECOIN um eine Kryptowährung ging. Zugleich war dem Angeklagten auch bekannt, dass offiziell nicht der ONECOIN, sondern zum Schein sogenannte Schulungspakete verkauft wurden. Soweit der Angeklagte D. angegeben hat, dass er sich mit Schulung nicht befasst und das mit der Schulung auch nicht großartig geprüft habe und es nicht seine Prüfungskompetenz gewesen sei, was verkauft worden sei, ist dies nicht glaubhaft. Mit E-Mail vom ##.04.2015, 10:36, wandte sich CA. an Rechtsanwalt CT. im Hinblick auf eine Beratung zum Kompensationsplan von ONECOIN. Die E-Mail übersandte sie zugleich an den Angeklagten D.. In der E-Mail heißt es: Das Unternehmen vertreibe „Educationpakete – in welchen sogenannte „Tokens“ enthalten sind. Eine Art Gutscheine, die Sie umsonst bekommen und mit welchem Sie Cryptocurrency „minen“ können (mining bedeutet die Cryptocurrency schaffen).“ Rechtsanwalt CT. antwortete hierauf mit E-Mail vom ##.04.2015, 19:43, dass und zu welchen Konditionen eine Beratung und Begutachtung durchgeführt werden könne. Diese E-Mail leitete CA. an den Angeklagten D. noch am selben Tag weiter und bat den Angeklagten D. um Mitteilung, was er davon halte. Der Angeklagte D. schrieb hierzu unter dem ##.04.2015, 19:30 +0200, „Grundsätzlich muss man da sicher aufpassen, da der Erwerb von Schulungen beispielsweise einen wirtschaftlich relevanten und angemessenen Gegenwert haben muss, allerdings würde ich bei dem Preis, den er anbietet vermuten, dass er nicht das hier vorliegende System rechtlich überprüft und Korrekturen vorschlägt, sondern im wesentlichen ein von ihm als rechtmäßig ausgearbeitetes System „vorschlägt“. Ich würde also grundsätzlich eine Überprüfung des vorliegenden Vergütungssystems machen, allerdings die Beteiligung beziehungsweise Handelbarkeit der coins an einer Börse oder auf eine Handelsplattform forcieren beziehungsweise als Bestandteil der Prüfung vorgeben“ . Aus weiteren E-Mails zwischen CA. und Rechtsanwalt CT. vom ##.04.2015, 19:36, ##.04.2015, 7:59 AM, ##.04.2015, 08:46, und ##.04.2015, 13:10, konnten sodann weitere Absprachen zu den Modalitäten der Erstellung des Gutachtens entnommen werden, wobei CA. Rechtsanwalt CT. mitteilt, dass der Angeklagte D. auf Seiten von D. involviert sei. Mit E-Mail vom ##.06.2015, 8:11 AM, übersandte Rechtsanwalt CT. sodann einen Entwurf zu seinem Gutachten. Die E-Mail war an CA., den Angeklagten D. sowie DE. gerichtet. Rechtsanwalt CT. teilte in seiner E-Mail mit, dass er aufgrund der Angaben ihm gegenüber davon ausgehe, dass die Schulungspakete werthaltig und erstattungsfähig seien. Auch gehe er davon aus, dass die Käufe wegen des Produkts und nicht wegen des Rangs im System erfolgten. Dies seien wichtige Punkte für die Legalität des Systems. Er bat darum, den Entwurf zu lesen und ihm mitzuteilen, wenn Änderungen notwendig seien. Dass der Angeklagte D. auch dies zur Kenntnis nahm, lässt sich anhand einer E-Mail von DE. vom ##.06.2015, 09:37, sowie einer E-Mail des Angeklagten D. vom ##.06.2015, 10:08:27, nachvollziehen. So bat DE. darum, den Entwurf in englischer Sprache zu bekommen, da sie kein Deutsch spreche. Der Angeklagte D. antwortete daraufhin, dass der Entwurf ok sei und die Übersetzung innerhalb der nächsten Tage erfolge. In dem von Rechtsanwalt CT. erstellten und über die Homepage von ONECOIN verfügbaren Gutachten ist sodann davon die Rede, dass Gegenstand der Handel von Cryptocurrency bzw. der diesbezüglichen Tokens sowie entsprechender Schulungs- und Ausbildungsmaterialien, welche über unabhängige und rechtlich selbstständige IMA vertrieben würden, seien. Des Weiteren übersandte DE. an den Angeklagten D. am ##.06.2015, 15:06:44, eine E-Mail mit einer beigefügten „offiziellen Erklärung“ von ONECOIN mit der Bitte um Prüfung und Kommentierung. Dies hat der Angeklagte D. auch bestätigt und insoweit erklärt, dass ihm die Darstellung zur rechtlichen Kommentierung vorgelegt worden sei. In der beigefügten offiziellen Erklärung heißt es, dass das angebotene Hauptprodukt das Wissen sei, das für eine erfolgreiche Arbeit mit Finanz- und Investitionsinstrumenten notwendig sei – Hauptprodukt von ONECOIN sei Schulung (wegen der weiteren Einzelheiten der offiziellen Erklärung wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 2. e. Bezug genommen). Dem Angeklagten D. war folglich bekannt, dass – jedenfalls nach außen hin – offiziell Schulungen verkauft wurden, wenngleich – wie er selbst eingeräumt hat – das Produkt von ONECOIN die Kryptowährung war. Des Weiteren war ihm aus dem E-Mail-Verkehr mit Rechtsanwalt CT. bekannt, dass auch diesem im Hinblick auf die Begutachtung die offizielle Erklärung, dass Schulungspakete verkauft würden, mitgeteilt worden war, wobei Rechtsanwalt CT. – wie seinen E-Mails entnommen werden konnte – letztlich auch davon ausging, dass es um werthaltige Schulungspakete ging. Auch dieser Gesichtspunkt hätte bei dem Angeklagten D. Zweifel an der Echtheit des Vorhabens von CA. wecken müssen. Denn für ihn war damit ersichtlich, dass der tatsächliche Verkaufsgegenstand verschleiert wurde, was Zweifel wecken musste und nahelegte, dass es etwas zu verbergen gab. Des Weiteren waren dem Angeklagten D. die allgemeinen Gerüchte zu ONECOIN bekannt. So hat der Angeklagte D. eingeräumt, dass es im Jahr 2015 auf verschiedenen Webseiten erstmalig kritische Bemerkungen zu ONECOIN gegeben habe. In diesem Zusammenhang sei auch eine Gegendarstellung [die offizielle Erklärung] erstellt worden. Dass es derartige kritische Stimmen gab, konnte auch der an den Angeklagten D. übersandten „offiziellen Erklärung“ entnommen werden, zumal es dort in der Einleitung heißt, dass man im Hinblick auf die „böswilligen Spekulationen“, die auf verschiedenen Plattformen kursierten, die Mitglieder informieren wolle. Soweit der Angeklagte D. insoweit angegeben hat, dass dies für ihn die Seriosität des Unternehmens unterstrichen habe, ist dies zwar grundsätzlich nachvollziehbar. So ist verständlich, dass ein Unternehmen kritischen Stimmen gegenübertritt und hierzu Erklärungen abgibt. Zugleich war dem Angeklagten D., wie zuvor ausgeführt, aber auch bekannt, dass in dieser „offiziellen Erklärung“ unzutreffender Weise behauptet wurde, dass Hauptprodukt die Schulung sei. Wieso das die Seriosität von ONECOIN unterstreichen sollte, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Andererseits gab es auch für den Angeklagten D. Gründe, zu glauben, dass es sich bei ONECOIN um ein legitimes System handelte. Zum einen hatte der Angeklagte D. – wie dessen Einlassung entnommen werden konnte – Kenntnis von den weltweiten Aktivitäten von ONECOIN und dem nach außen hin propagierten Erfolg. Ganz ersichtlich waren viele Menschen von ONECOIN überzeugt und eine Vielzahl von Menschen investierte in ONECOIN. Zum anderen erzielte ONECOIN, wie dem Angeklagten D. bekannt war, aufgrund des großen Erfolgs monatlich enorme Umsätze. Insoweit hatte er nicht nur Kenntnis von dem großen finanziellen Erfolg von ONECOIN, sondern auch von dem großen finanziellen Erfolg von CA. als Begründerin von ONECOIN. Dass dieser finanzielle Erfolg ganz erhebliche Ausmaße hatte, war für den Angeklagten D. – wie seiner Einlassung entnommen werden konnte – auch daran ersichtlich, dass CA. beabsichtigte, eine Bank zu erwerben, um chinesischen Nutzern einfachere Geldtransfers im Zusammen mit ONECOIN zu ermöglichen. Des Weiteren hatte der Angeklagte D. – was nicht widerlegt werden konnte – Kenntnis davon, dass Audit Reports in Auftrag gegeben worden waren und mit diesen die Konsistenz der Blockchain von ONECOIN bestätigt worden war, was anhand der monatlichen Audit Reports für den Zeitraum Oktober 2015 – April 2016 nachvollzogen werden konnte. Allerdings waren diese Audit Reports äußerst knapp bemessen (insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 3. e. (1) Bezug genommen). Bei näherer Betrachtung waren diese kaum aussagekräftig. Auch basierten die Audit Reports, was diesen ohne Weiteres entnommen werden konnte, allein auf den von der Firma R. zur Verfügung gestellten Daten. Gerade mit Blick darauf, dass der Angeklagte D. die von ihm unterzeichnete und auf seinen Namen ausgestellte „Legal Opinion“, die die allgemeine Legitimität von ONECOIN bescheinigte, ohne weitere Prüfung auf Zurufen ausgestellt hatte, musste sich für ihn die Frage stellen, ob auch diese Audits tatsächlich als glaubwürdige Grundlage herangezogen werden konnten. Darüber hinaus war dem Angeklagten D. bekannt, dass CA. ein Gutachten bei Rechtsanwalt CT. zur Vertriebstätigkeit von ONECOIN eingeholt hatte. Insoweit hatte der Angeklagte D. allerdings auch Kenntnis, dass die gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts CT. sich allein auf die Vereinbarkeit des Vertriebssystems mit § 16 Abs. 2 UWG (Verbot progressiver Kundenwerbung) und Nr. 14 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG (Verbot von Schnellballsystemen) bezog. Im Übrigen war ihm bekannt, dass der gutachterlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt CT. die Annahme zugrunde lag, dass (auch) werthaltige Schulungspakete verkauft würden. Des Weiteren hatte der Angeklagte D., wie seiner Einlassung und dem WhatsApp-Schriftverkehr zwischen ihm und CA. im Zeitraum ##.11.2015, 16:27:55, – ##.08.2016, 13:44:45, entnommen werden konnte, nicht nur geschäftlichen, sondern auch privaten Kontakt mit CA.. Dem Angeklagten D. waren damit auch ihre Qualifikationen sowie beruflichen Tätigkeiten und ihr überzeugendes Auftreten bekannt. Zugleich hatte der Angeklagte D. allerdings auch Kenntnis davon, dass CA. mit Urteil des Amtsgerichts J vom ##.04.2016 als Geschäftsführerin der Firma ZS. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug in 23 Fällen und Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden war, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum einen hat der Angeklagte D. eingeräumt, dass er für CA. Akteneinsicht beantragt und die Akte in groben Zügen gekannt habe. Auch habe er CA. zum Gerichtstermin gefahren und sie auch zurück wieder mitgenommen. Am Termin selbst habe er aber nicht teilgenommen. Dass der Angeklagte D. am Strafverfahren gegen CA. beteiligt war und auf dem Weg zum Termin und dem Weg zurück begleitet hat, konnte auch dem WhatsApp-Schriftwechsel zwischen CA. und dem Angeklagten D. nachvollzogen werden. So wandte sich CA. mit Nachricht vom ##.12.2015, 16:39:02, an den Angeklagten D. und fragte ihn, ob er Neuigkeiten wegen „Firma ZS.“ hätte, worauf der Angeklagte mit Nachricht von 16:41:12 antwortet „Noch nicht“ . Weiterhin wandte sich CA. mit Nachricht vom ##.04.2016, 14:29:51, an den Angeklagten D. und schrieb: „mal ne andere frage. morgen geht ja ET. nach J zum verhandeln. wie ist dein gefühl“. Daraufhin antwortete der Angeklagten um 14:39:33 „Er hat einen ganz guten Draht zu dem Richter. Der Staatsanwalt ist ein scharfer, der, glaube ich, den Sachverhalt nicht ganz blickt. Denke ET. ist gut für die Sache, Problem ist dass alles in Bayern spielt, weil strenger.“ Aus dem weiteren Chatverkehr vom ##.04.2016, 09:54:12 – 09:54:47, ##.04.2016, 13:16:10 – 13:26:38, und ##.04.2016, 10:00:37 – 10:00:48, lassen sich sodann die Anfragen von CA., ob der Angeklagten D. sie nach J begleite, dessen Zusage sowie die Absprachen zur Abfahrt nachvollziehen. Soweit der Angeklagte D. diesbezüglich jedoch erklärt hat, dass er von CA. (nur) wegen der Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung erfahren habe, CA. den Sachverhalt so geschildert habe, dass sie bis zuletzt versucht habe, das Unternehmen zu retten, Geschäftsmodelle mitunter scheiterten und er aus dem Umstand nicht abgeleitet habe, dass CA. „kriminelle Energie“ habe, zumal dies auch nicht Vorwurf in dem strafrechtlichen Teil des Insolvenzverfahrens gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Das Verfahren betraf nicht nur den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Vielmehr gelangten auch 23 Fälle des Betruges zur Verurteilung, da CA. im Zeitraum ##.11.2011 – ##.01.2012 unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Firma ZS. bei Lieferanten Waren bestellte oder Dienst- oder Werkleistungen beauftragte. Der Gesamtschaden lag dabei bei 120.233,59 Euro, wobei der höchste Einzelschaden rund 20.000,00 Euro betrug. Angesichts dessen handelte es sich ersichtlich nicht bloß um das Scheitern eines Geschäftsmodells. Dem Handeln von CA. lag ersichtlich „kriminelle Energie“ zugrunde, was sich auch in der Ausurteilung einer Strafe von einem Jahr und zwei Monaten zeigt, zumal CA. zum damaligen Zeitpunkt nicht vorbestraft war. Dass dem Angeklagten D., der – so schon seine Einlassung – Akteneinsicht genommen hatte und die Akte in groben Zügen kannte und der – auch ausweislich des Chatverkehrs – sich mit CA. über die Sache ausgetauscht und zum Termin begleitet hatte, aber dies verborgen geblieben sein sollte, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte D. vollumfänglich über die Verurteilung und den zugrundeliegenden Sachverhalt informiert war. Kurz vor der Anfrage von CA. vom ##.04.2016, ob er als „Nominee“ zum Kauf der Wohnung zur Verfügung stünde, hatte der Angeklagten D. damit Kenntnis von der Verurteilung von CA. und deren in diesem Zusammenhang insoweit zutage getretenen kriminellen Energie. Unmittelbar vor Überweisung der ersten Tranche durch die Firma V. auf sein Konto bei der Bank WW wurde der Angeklagte D. außerdem erneut ausdrücklich mit den Zweifeln und Vorwürfen zu ONECOIN konfrontiert. Am ##.05.2016 wandte sich ein finnischer Blogger namens FA. per E-Mail an den Angeklagten D. und teilte ihm mit, dass er eine Diplomarbeit über ONECOIN verfasse. Er habe dabei keine Zweifel, dass sich hinter ONECOIN ein Schneeballsystem verberge. Zugleich bat er den Angeklagten D., dessen Name regelmäßig bei Präsentationen zur Begründung, dass ONECOIN eine legitime Kryptowährung sei, genannt werde, um eine Stellungnahme zu dessen Engagement bei ONECOIN. Der Angeklagte D. übersandte daraufhin am ##.05.2016 per E-Mail ohne weiteren Kommentar die gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts CT.. FA. antwortete daraufhin unmittelbar, äußerte sein Bedauern, dass der Angeklagte D. keine Stellungnahme abgeben wolle und erklärte nochmals, dass er keine Zweifel habe, dass es sich bei ONECOIN um ein Schneeballsystem handele und ONECOIN insgesamt ein betrügerisches System sei. Das ihm zur Verfügung gestellte Dokument zum Vertriebssystem reiche hierfür nicht aus. Es sei nicht genügend, einige Punkte eines legalen Vertriebssystems zu erfüllen, um den Schluss zu ziehen, dass der Verdacht auf Betrug unberechtigt sei. Weiter führte er aus, dass man sich die Mühe hätte machen sollen, zu untersuchen, was eine Kryptowährung ist und ob ONECOIN eine nachhaltige Geschäftsmöglichkeit bietet. Für ihn sei offensichtlich, dass es bei den Beteiligten von ONECOIN an praktischem und technischem Verständnis und Wissen über Kryptowährung fehle. Auch bat er um Mitteilung von dem Angeklagten D., wie dieser zu seiner Einschätzung zu ONECOIN gekommen sei und welche Qualifikationen er hierfür habe. Ihm komme es so vor, als sei das nur ein Trick, auf den das Unternehmen zurückgreife, um seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Die E-Mail leitete der Angeklagte D. an CA. weiter, teilte mit, dass „der“ auf „CT.“ nicht besonders reagiere, und fragte an, ob er dies ignorieren solle. CA. leitete die E-Mails an verschiedene Personen, u.a. DE. und DR. weiter und bat darum, darüber nachzudenken, was zu tun sei, zumal eine Kampagne gegen ONECOIN laufe. Daraufhin entspann sich unter dem ##.05.2016 weitere E-Mail-Korrespondenz, die auch dem Angeklagten D. zugleitet wurde, wobei dieser sich aber nicht weiter daran beteiligte. Es wurde zur Person FA. recherchiert und überlegt, ob man einen Anwalt wegen Verleumdung und falscher Behauptungen einschalten oder dem Schreiben keine Bedeutung beimessen solle. Diese Feststellungen konnten zum einen auf die verlesenen E-Mails vom ##.05.2016, 12:10, ##.05.2016, 14:27, ##.05.2016, 16:44:36, ##.05.2016, 9:03 AM, ##.05.2016, 5:06 PM, ##.05.2016, 10:13, und ##.05.2016, 17:12.58, sowie die Einlassung des Angeklagten D., der den E-Mail-Verkehr als zutreffend bestätigt hat, gestützt werden. Lediglich soweit der Angeklagte D. erklärt hat, dass der E-Mail des FA. das Gutachten von Rechtsanwalt CT. beigefügt gewesen sei, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Aus der E-Mail des FA. vom ##.05.2016, 14:27, war zu entnehmen, dass der Angeklagte D. das Gutachten von Rechtsanwalt CT. übersandt hatte. Dies erklärt auch die Äußerung des Angeklagten D. gegenüber CA. vom ##.05.2016, 16:44:36, dass „ der “ „ auf CT. “ nicht besonders reagiere. Soweit der Angeklagte D. bezüglich dieses E-Mail-Verkehrs angegeben hat, dass die nachfolgende Konversation nicht den Eindruck gemacht habe, dass sich jemand ertappt fühle, ist dies nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte finden sich hierzu in den E-Mails, aus denen lediglich die Recherchen zur Person des FA. sowie Überlegungen zum etwaigen Einschalten eines Anwalts oder Ignorieren des Schreibens hervorgehen, nicht. Soweit der Angeklagte D. aber weiter angegeben hat, dass es keine sachlichen Anhaltspunkte gegeben habe, die dafür gesprochen hätten, dass die Angaben des FA. auf solide recherchierten Grundlagen beruhten, ist dies nicht nachvollziehbar. So hat FA. den Angeklagten D. gerade auf die von ihm erstellte „Legal Opinion“ angesprochen, ihn darum gebeten, mitzuteilen, wie er zu seiner Einschätzung gekommen sei und welche Qualifikation er hierfür habe, und seine Einschätzung mitgeteilt, dass es sich nur um einen Trick handeln könnte, um die Glaubwürdigkeit des Unternehmens zu erhöhen. Damit wies FA. den Angeklagten D. gerade auf die dem Angeklagten D. bekannten Umstände zur Erstellung der von ihm zur Verfügung gestellten „Legal Opinion“ hin. Der Angeklagte D. wurde damit nicht nur mit den Gerüchten um ONECOIN, sondern erneut mit den Umständen konfrontiert, die ersichtlich die Fragen aufwerfen mussten, ob mit der „Legal Opinion“ ONECOIN nur der Anschein der Legalität verliehen werden sollte, obwohl es – aus welchen Gründen auch immer – möglicherweise Zweifel gab. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Gelder bei dem Angeklagten D. ab dem ##.05.2016 hatte der Angeklagte D. damit einerseits Kenntnis von den weltweiten Aktivitäten von ONECOIN und dem großen – auch wirtschaftlichen – Erfolg von ONECOIN und CA.. Auch waren ihm die Qualifikationen und das überzeugende Auftreten von CA. bewusst. Zugleich war ihm bekannt, dass es ein Gutachten zum Vertriebssystem von Rechtsanwalt CT. gab, sowie Audit Reports zur Blockchain. Andererseits war dem Angeklagten D. bekannt, dass bereits bei der Gründung und dem nachfolgenden Betrieb der Firmen die wahre wirtschaftlich Berechtigte und die wahre Inhaberin verschleiert wurden. Auch wusste er, wie die von ihm bereitgestellte „Legal Opinion“ zustande gekommen war und welche Aussagekraft dieser beigemessen werden konnte. Außerdem war ihm bekannt, dass nach außen hin offiziell Schulungen verkauft wurden und damit auch das Produkt von ONECOIN verschleiert wurde. Ferner war ihm bekannt, dass das Gutachten von Rechtsanwalt CT. sich nur mit dem Vertriebssystem befasst hatte, wobei auch dieser Begutachtung zugrunde lag, dass (auch) werthaltige Schulungspakete verkauft würden. Des Weiteren hätte sich bei ihm – angesichts der Kenntnis zu der von ihm zur Verfügung gestellten „Legal Opinion“ – die Frage stellen müssen, ob die äußerst knapp gehaltenen und kaum aussagekräftigen Audit Reports eine tragfähige Begutachtung darstellten. Des Weiteren wusste er um vorangehendes kriminelles Verhalten von CA., hatte Kenntnis von den allgemeinen Gerüchten und Vorwürfen zu ONECOIN und wurde mit diesen unmittelbar vor der ersten Überweisung der ersten Tranche mit diesen nochmals ausdrücklich konfrontiert sowie auf sein Verhalten bei Bereitstellung der „Legal Opinion“ nochmals aufmerksam gemacht. Angesichts dessen hätte der Angeklagte D. bis zum Eingang der Gelder erkennen können, dass es sich bei ONECOIN möglicherweise um ein von CA. installiertes und zur Generierung von erheblichen Vermögenswerten genutztes Betrugssystems handelte. Jedenfalls mit dem Eingang der Gelder und der von ihm abzugebenden unzutreffenden Erklärungen hätte der Angeklagten D. dies aber erkennen müssen, da sich jedenfalls dann für ihn aufdrängte, dass es sich bei ONECOIN um ein von CA. installiertes Betrugssystem handelte. So war dem Angeklagten D. bekannt, dass die von der Firma V. an ihn überwiesenen Gelder aus dem Verkauf von Schulungspaketen durch ONECOIN stammten. Überwiesen wurden die 20 Millionen Euro unter dem Verwendungszweck „escrow account agreement/loan“ [Treuhandkontovereinbarung/Darlehen]. Auch die 900.000 Euro von der Firma V3. wurden mit dem Verwendungszweck „escrow account agreement/loan“ überwiesen. Da die Gelder von der Firma V. bzw. der Firma V3. an den Angeklagten D. überwiesen wurden, war damit nach außen hin keinerlei Verbindung zu ONECOIN mehr ersichtlich. Zugleich sollten die Gelder zum privaten Kauf von zwei Wohnungen durch CA. eingesetzt werden. Wenngleich CA. die wahre wirtschaftlich Berechtigte und wahre Inhaberin der ONECOIN-Firmen war, standen die Gelder, die aus dem Verkauf der sogenannten Schulungspakete stammten, nicht unmittelbar CA. zu. Vielmehr hätten diese zunächst den ONECOIN-Firmen zufließen müssen. Soweit der Angeklagte D. diesbezüglich erklärt hat, dass es sich im Zusammenhang mit Schulden der Firma V. um einen abgekürzten Zahlungsweg gehandelt habe, was in einer WhatsApp-Kommunikation aus dem Jahr 2017 bestätigt werde, ist dies nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zum einen ist die Einlassung des Angeklagten D. diesbezüglich schon widersprüchlich. So soll es sich nach seiner Einlassung um Geld gehandelt haben, über das CA. als wirtschaftlich Berechtigte hätte frei verfügen können. Wenn aber CA. über das Geld hätte frei verfügen können, wäre unerklärlich, wieso dieses Geld zur Tilgung von Schulden der Firma V. im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs hätte eingesetzt werden sollen. Im Übrigen zeigt sich im WhatsApp-Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten D. und CA. vom ##.06.2017, 11:04:07 bis 11:09:46, dass es sich nur um eine nachträglich konstruierte Erklärung handelte. So wandte sich der Angeklagte D. am ##.06.2017, 11:04:07, an CA. und schrieb: „Mail wegen Appartement in London und den Fragen der Treuhänder gesehen?“ . Mit Nachricht von 11:06:42 bejahte CA. dies und erklärte, dass „Brief am besten [wäre]“ . Daraufhin schrieb der Angeklagte D. um 11:07:48: „Inhalt? Was sind denn die Vereinbarungen? Ich habe keine Hintergründe und irgendwas muss ich denen morgen erzählen“ . Daraufhin schrieb CA. zunächst um 11:08:28 „hintergrund war Firma V. hat mir eld geschuldet“ , um 11:08:37 sodann „und deswegen bezahlt“ und schließlich um 11:08:54 „reicht das? vllt auch DE. im call dazu nehmen“ . Darauf antwortete der Angeklagte D.: „Firma V. an ONECOIN und ONECOIN an dich. Also abgekürzter Zahlungsweg? . Dies bestätigte sodann CA., woraufhin der Angeklagte D. um 11:09:46 abschließend schrieb: „ok. Das kann ich so erzählen und dann mit einem Brief bestätigen“ . Schon die Erklärung von CA. und deren Frage, ob die Erklärung reiche, zeigt, dass nur nachträglich eine Erklärung konstruiert wurde. Des Weiteren ist auch die Antwort des Angeklagten D. zum „abgekürzten Zahlungsweg“ nicht nachvollziehbar und mit den objektiven Gegebenheiten, die dem Angeklagten D. bekannt waren, nicht in Einklang zu bringen. Inwieweit die Firma V. an ONECOIN gezahlt haben sollte, ist angesichts des Geldflusses nicht ersichtlich. Des Weiteren ist dann nicht nachvollziehbar, wieso die Firma V. CA. Geld geschuldet haben sollte, das Geld eigentlich zunächst an ONECOIN hätte gehen müssen und dann an CA.. Im Übrigen ist auch insgesamt nicht erklärlich, wieso es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg gehandelt haben soll. Denn die Gelder wurden zum Kauf der Wohnungen eingesetzt. Zugleich wurde aber hierbei der Angeklagte D. eingeschaltet. Ein abgekürzter Zahlungsweg, sofern die Firma V. CA.a Geld geschuldet hätte, wäre es gewesen, wenn die Gelder unmittelbar von dem Firma V.-Konto zum Kauf der Wohnungen beglichen worden wären. Wieso der Angeklagte D. hierzu eingeschaltet werden musste, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Angeklagte D. diesbezüglich angeben hat, dass CA. ihn gefragt habe, ob er das Geld weiterleiten könne, da der Ehevertrag mit EU. noch nicht unterschrieben gewesen sei und sie deswegen noch nicht nach außen hin auftreten wollte, ist auch das nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zum einen hat der Angeklagte – insoweit im Widerspruch – auch angegeben, dass er nicht sagen könne, wieso er eingebunden worden sei, er aber auch keinen Anlass gehabt habe, nachzufragen. Zum anderen steht diese Einlassung im Widerspruch zur Erklärung, dass es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg gehandelt haben soll. Wenn der Angeklagte D. das Geld hätte weiterleiten sollen, dann hätte es sich um Geld von CA. handeln müssen. Dann wären aber damit nicht Schulden seitens der Firma V. beglichen worden. Im Übrigen hat der Angeklagte D. angegeben, dass allen – auch den Banken – bekannt gewesen sei, dass das Geld von CA. stamme. Zudem hat der Angeklagte D. eine Treuhandvereinbarung zwischen ihm und CA. mit Datum vom ##.05.2016, aus der hervorging, dass CA. die 20 Millionen auf sein Konto überweise und der Betrag als Treuhänder gehalten werde, um die Gelder sodann weiterzuleiten, unterzeichnet. Diese Treuhandvereinbarung hat der Angeklagte D. auch der Bank WW zur Verfügung gestellt. Damit ist CA. aber auch nach außen hin auch in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sollte der Angeklagte D., was er letztlich auch tat, unzutreffende Erklärungen abgeben, die die Herkunft der Gelder verschleierten. Nachdem die Bank WW weitere Unterlagen zu den Geldern angefordert hatte, erklärte der Angeklagte D. nach Rücksprache mit CA. und nach Aufforderung von DR. mit dem Schreiben vom ##.05.2016, dass er das Geld für die Firma V. halte, mit der er seit deren Gründung zusammenarbeite, CA. Direktorin und einzige Anteilseignerin der Firma V. sei, das Geld durch Beratungs- und Marketingleistungen für internationale Mandanten generiert worden sei und der Geschäftsbereich der Firma V. Internetmarketing sei, wobei er Kenntnis davon hatte, dass diese Erklärungen unzutreffend waren. Auch war damit ersichtlich, dass die Herkunft der Gelder verschleiert wurde. In Anbetracht dessen ist es auch nicht nachvollziehbar, soweit der Angeklagten D. erklärt hat, dass sich für ihn zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass CA. Gelder aus illegalen Aktivitäten beiseiteschaffen würde, zumal Firma D. eine der renommiertesten internationalen und weltweit bekannten Wirtschafts-Anwaltskanzleien sei, die niemand für dunkle Geschäfte mit zweifelhaften Einzelüberweisungen wähle. Denn gerade von DR. erhielt er den Lückentext, den er sodann – wiederum nach Rücksprache mit DR. – ausfüllte und damit nach Aufforderung und Billigung von DR. die unzutreffende Erklärung abgab. Diesbezüglich hat der Angeklagte D. selbst eingeräumt, dass er auch nicht sagen könne, weshalb eine aus seiner Sicht seriöse Kanzlei wie Firma D. ihm ein Schreiben mit unzutreffenden Inhalt zur Unterschrift vorlege. Zugleich unterzeichnete der Angeklagte D. die Treuhandvereinbarung zwischen ihm und CA., mit der er erklärte, dass CA. ihm 20 Millionen überweise, diese als Treuhänder gehalten und sodann zum Kauf von Wohnungen eingesetzt würden. Nach den gesamten von dem Angeklagten D. nach Anweisung bzw. auf Initiative von CA. abzugebenden und tatsächlich auch abgegebenen Erklärungen stellte sich für einen Außenstehenden der Sachverhalt damit so dar, dass CA. über die Firma V., deren Direktorin und Anteilseignerin sie war, Geld aus Beratungs- und Marketingleistungen für internationale Mandanten im Geschäftsbereich Internetmarketing generiert und aus den so erwirtschafteten Geldern an den Angeklagten D. Gelder überwiesen wurden, die dieser sodann zum Kauf der Wohnungen weiterleiten sollte. Tatsächlich stammten die Gelder aber aus dem Verkauf sogenannter Schulungspakete von ONECOIN. CA. war dabei weder Anteilsinhaberin noch Direktorin der Firma V.. Die Firma V. hatte die Gelder für ONECOIN entgegengenommen und überwies diese sodann – auf Anweisung von CA. – an den Angeklagten D., wobei aus den Überweisungen nicht hervorging, dass die Gelder mit ONECOIN in Berührung standen. All dies war dem Angeklagten D. bekannt. Damit war der gesamte Vorgang und die gesamten Erklärungen ersichtlich darauf angelegt, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Insoweit ist es auch nicht nachvollziehbar, soweit der Angeklagte D. angegeben hat, dass es für ihn keinen Anlass gegeben habe, zu glauben, dass mit den (falschen) Informationen eine relevante Täuschung hätte beabsichtigt werden sollen und bei der Frage, ob es sich um falsche Informationen handele, der Zweck des Schreibens Berücksichtigung finden müsse. So sei es auf Seiten Firma D. darum gegangen, mit einer offiziellen Bestätigung eines deutschen Anwalts sicherzustellen, dass die Käuferin, CA., in der Lage sei, den Kaufpreis zu leisten. Zwar enthält das Schreiben vom ##.05.2016 eine Bestätigung, dass die Gelder für den Kauf der Wohnung durch den Angeklagten D. gehalten würden. Die Erklärungen im Schreiben vom ##.05.2016 gingen darüber jedoch deutlich hinaus. Insbesondere wurden unzutreffende Erklärungen zur Herkunft der Gelder und zur Inhaberschaft der Firma V. abgegeben. Zum anderen wurde dieses Schreiben gerade von DR., einem Anwalt von Firma D., vorgegeben. Wieso das Schreiben dann aber eine Bestätigung gewesen sei soll, die Firma D. benötigt hätte, ist unerklärlich. Insgesamt war damit der gesamte Vorgang im Zusammenhang mit der Überweisung und Entgegennahme sowie der Weiterleitung der Gelder und der damit zusammenhängenden Erklärungen auf Verschleierung ausgelegt, was dem Angeklagten D. bewusst war. Zugleich setzte sich damit auch das Verhalten von CA. fort, wie es bereits bei der Gründung und Führung der Firmen, dem Verkauf des Produkts und der bei dem Angeklagten D. eingeholten „Legal Opinion“ zutage trat. Insgesamt drängte sich damit für den Angeklagten D. auf, dass die Gelder aus illegalen Geschäften stammten. Dem steht auch nicht entgegen, soweit der Angeklagte D. angegeben hat, dass er, nachdem die Bank WW die Gelder zunächst angehalten hatte, von einer Geldwäscheprüfung, wegen der Freigabe der Gelder aber von einem behördlich geprüften und legalen System ausgegangen sei. Diese Angaben sind nicht glaubhaft. Schon der WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten D. und CA. vom ##.05.2016, 14:40:17, bis ##.05.2016, 17:30:36, steht dem entgegen. Aus diesem ergibt sich, dass dem Angeklagten D. und CA. bewusst war, dass die Bank die Gelder von Gesetzes wegen freigeben musste. Zudem ergibt sich daraus, dass gerade CA. kein Vertrauen in die Bank hatte (wegen der Einzelheiten des Chatverkehrs wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 7. a. (2) Bezug genommen). Zugleich wurde dem Angeklagten D. – wie dem WhatsApp-Schriftverkehr zwischen ihm und CA. entnommen werden konnte – noch vor dem ##.06.2016 das Konto seitens der Bank WW gekündigt. So schrieb CA. am ##.06.2016, 15:31:13, an den Angeklagten D. folgendes: „Hi. Ich wusste nicht dass die Bank WW dir das konto gekündigt hat“. Mit Nachricht von 15:32:32 fragte sie dann: „Warum haben sie es geschlossen“. Daraufhin antwortete der Angeklagte D. um 15:33:28: „Weiß ich nicht genau. Zuviel Geld oder so. Compliance halt“ . Des Weiteren fragte CA. um 15:33:55 „(…) Das Restgeld ist sicher?“ . Woraufhin der Angeklagte D. um 15:34:30 mit „Ja“ antwortete. Wie der Angeklagte D. dann aber von behördlich geprüften und legalen Geldflüssen ausgegangen sein will, ist unerklärlich und unglaubhaft. Wenngleich der Angeklagte D. im Bewusstsein, dass die Erklärungen falsch waren und damit die Herkunft der Gelder verschleiert wurde, die Erklärung unter dem ##.05.2016 und sodann erneut unter dem ##.06.2016 abgab, konnte daraus nicht mit der hinreichenden Sicherheit gefolgert werden, dass der Angeklagte D. den Schluss gezogen hatte, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelte bzw. dass dies im Bewusstsein des Angeklagten D. angekommen war. So hatte der Angeklagte D., anders als die Angeklagten B. und L., keine fortlaufende Kenntnis hinsichtlich der Verwendung der von der Firma V. entgegengenommenen Gelder. Ihm war lediglich bekannt, dass die Firma V. die Gelder für ONECOIN entgegennahm und weiterleitete und dass die Gelder aus dem Verkauf von sogenannten Schulungspaketen stammten. Erst mit den Überweisungen im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen wurde dem Angeklagten D. bekannt, in welcher Form und auf welche Art und Weise die Gelder unter Verschleierung der Herkunft weitergeleitet wurden. Dass der Angeklagte D. dann aber die Möglichkeit eines gewerbsmäßigen Betruges gesehen hat und dies auch billigend in Kauf nahm, ließ sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen. Auch aus dem der Tat nachgelagerten E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten D. und CA. vom ##.06. und ##.06.2017 konnte nichts Anderes hergeleitet werden. So wandte sich der Angeklagte D. am ##.06.2017, 14:16, an CA. und fragte diese, ob der deutsche Vertrieb von ONECOIN (HD.) bei dem Vertrieb eines seiner Mandanten, der einen Vertrieb für Finanz- und andere Produkte aufziehen wolle, mitmachen könne, was CA. sodann untersagte. In der folgenden Diskussion fragte er mit E-Mail vom ##.06.2017, 16:34, ob HD. wegen ziemlich viel Ärger, u.a. Bedrohung und Verfolgung, aus ONECOIN ausgestiegen sei, was CA. verneinte. Sodann schrieb der Angeklagte D. um 17:00: „Und er hat gesagt, oc würde in Deutschland nichts mehr tun und in Italien mit Strafanzeige wegen krimineller Vereinigung oder so verfügt werden. Ich mache mir ein wenig sorgen um mich. Mein Name steht ja auch deutlich im Internet. Die die sich immer mal melden und fragen, sind ja ok, ein paar blöde Anrufe hatte ich schon. Aber BaFin, Kripo oder bedroher möchte ich lieber eher nicht haben“ . CA. antwortete daraufhin um 18:19: „das ist alles mal wieder gequirlte scheisse. i. italien hat man gg uns wegen „unlauteren wettbewerb“ ermittelt. was mit crypotcurrency nix zu tun hat“ . Der Angeklagte D. wandte sich sodann mit E-Mail vom ##.06.2017, 13:17, erneut an CA. und schrieb: „Und Deutschland? Teilweise ist der Ärger wegen Firma V., soweit klar. Gegen die Bafin geht CT./V vor, auch gut. Die Ermittlungen der StA D gegen Firma V. und 7 Personen laufen, was rauskommt, weiß keiner, aber Fehler bei der Firma V. (fehlende Genehmigung oder so) scheinen passiert zu sein. Derzeit ruht der Vertrieb in Dtld? Und die OC Börse ist derzeit offline. Es gibt sicher für alles Erklärungen, aber ich fühle mich hier nicht wirklich wohl. Du hast mal gesagt, dass mich keiner vergessen wird. Im Augenblick stehe ich aber recht blöd und allein in der Gegend rum. Und ich bin nicht im Ausland oder unangreifbar“ . Hierauf antwortete CA. mit E-Mail vom ##.06.2017, 12:21: „D. Der Vertrieb in Deutschland ruht nicht. Ich habe dich in der Vergangenheit nicht vergessen und als du in Schwierigkeiten warst geholfen und ich fange an das Gespräch als unangenehm zu empfinden. (…)“ . Dazu schrieb der Angeklagte D. mit abschließender E-Mail vom ##.06.2017, 12:31: „CA. die Frage wegen des Vertriebs ist doch schon erledigt, darum geht es nicht. Was ist daran unangenehm, dass ich die Situation nicht genau kenne und frage, was los ist? Dass im Internet viel Mist steht, weiß ich auch, aber es wird, insbesondere mit der Bafin, gerade ein wenig viel; vergiss nicht, dass ich immer nur Ausschnitte am Informationen habe“ . Dieser E-Mail-Verkehr zeigt zwar zum einen auf, dass der Angeklagte D. von CA. nicht eingeweiht worden war und ihm nur ausschnittsweise Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Andererseits ist anhand des E-Mail-Verkehrs aber auch ersichtlich, dass es – jedenfalls der Tat nachgelagert – bei dem Angeklagten D. Zweifel im Hinblick auf ONECOIN gab. Gerade seine Einbindung in die Geschäfte, u.a. hinsichtlich der auf der Homepage verfügbaren „Legal Opinion“, sowie die Formulierung „Es gibt sicher für alles Erklärungen, aber ich fühle mich hier nicht wirklich wohl. Du hast mal gesagt, dass mich keiner vergessen wird.“ legt nahe, dass derartige Zweifel bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben und es diesbezüglich Gespräche mit CA. gab. Dass aber diese Zweifel und Erkenntnisse, wenngleich sie sich dem Angeklagten D. aufdrängten, zum Zeitpunkt der Tat im Bewusstsein des Angeklagten D. angekommen waren oder er den Schluss gezogen hatte, dass es sich bei ONECOIN um ein Betrugssystem handelt bzw. ein etwaiges Gespräch mit CA. schon vor der Tatbegehung stattgefunden hatte, in dem sie den Angeklagten D. beruhigt und zugesagt hatte, dass man ihn nicht vergessen werde, konnte daraus – zumal der E-Mail-Verkehr aus Ende Juni 2017 stammt und damit der Tatbegehung über ein Jahr nachgelagert war – nicht geschlossen werden. Dass der Angeklagte D. sich dieser naheliegenden und sich ihm aufdrängenden Einsicht aber aus Gleichgültigkeit verschloss, konnte die Kammer an seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder sowie der Einlassung des Angeklagten D. festmachen. So hat der Angeklagte D. im Hinblick auf die Entgegennahme der Gelder und sein Einschalten folgendes erklärt: Wenn ein Mandant dies so wolle, dann mache er das so, denn des Mandanten Wille sei sein Himmelreich. Dieser Satz zeigt, wie der Angeklagte D. arbeitete. Dass er nach diesem Satz lebte, zeigte sich nicht nur in den von ihm abgegebenen unzutreffenden Erklärungen, sondern auch in der ausgestellten „Legal Opinion“ sowie der Gründung der Firmen. Soweit er von seiner Mandantin, CA., um etwas gebeten wurde, kam er dem nach, unabhängig davon, dass ihm bewusst war, dass die Erklärungen unzutreffend waren, der „Legal Opinion“ keine wirkliche Prüfung zugrunde lag oder er für die Gründung und den Betrieb der Firmen nur seinen Namen hergab. In allen Fällen stellt er auf Zurufen seine Dienste willfährig zur Verfügung. In diesem Verhalten zeigt sich, dass der Angeklagte D. etwaig aufkommende Zweifel und bestehende Bedenken jedenfalls aus Gleichgültigkeit beiseiteschob. Dass dem Angeklagten D. dabei auch bewusst war, dass er mit der Entgegennahme der Gelder, deren Weiterleitung und den damit zusammenhängenden unzutreffenden Erklärungen den Geldern den Anschein einer anderen Herkunft verlieh und die wahre Herkunft der Gelder verbarg, konnte – wie bereits dargelegt – darauf gestützt werden, dass dem Angeklagten D. die Herkunft der Gelder bekannt war, er Kenntnis davon hatte, dass die Gelder ohne einen Hinweis auf ONECOIN an ihn überwiesen worden waren, und er sodann – in Kenntnis dessen, dass die Erklärungen unzutreffend waren – falsche Erklärungen zur Herkunft der Gelder abgab. (4) Verwendung der restlichen Gelder durch den Angeklagten D. Dass der Angeklagte D. die auf seinem Konto verbliebenen Gelder aus den Überweisungen von insgesamt 20,9 Millionen Euro in der Folgezeit zu eigenen Zwecken verbrauchte, konnte dem Journal zum Kontokorrent Konto Nummer 35##### des Angeklagten D. bei der Bank WW im Zeitraum ##.04.2016 – ##.07.2016 sowie dem Journal zum Kontokorrent Konto Nummer 72###### des Angeklagten D. bei der Bank GG im Zeitraum ##.07.2016 – ##.09.2017 entnommen werden. Zugleich hat der Angeklagte D. auch eingeräumt, dass es für ihn wirtschaftlich vorteilhaft gewesen und die Gelder auf seinem Konto verblieben seien. Ferner hat er eingeräumt, dass er von dem übriggebliebenen Geld u.a. Uhren gekauft habe. Soweit aus dem Journal zum Kontokorrent Konto Nummer 72###### Bank GG bei der Bank GG eine Überweisung an Firma D. in Höhe von 38.941,53 Euro ersichtlich war, konnte – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten D. – nicht ausgeschlossen werden, dass diese Zahlung auch im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen stand. Soweit der Angeklagte D. jedoch erklärt hat, dass von den übriggebliebenen Geldern auch 270.000,00 Euro an EU. gezahlt worden seien, war der Betrag von 270.000,00 Euro nicht in Abzug zu bringen. Zwar konnte anhand des Journals zum Kontokorrent Konto Nummer 35##### bei der Bank WW nachvollzogen werden, dass es unter dem ##.05.2016 zu einer Überweisung in Höhe von 270.000,00 Euro an EU. unter dem Verwendungszweck „On behalf CA.“ kam. Am ##.05.2016 kam es aber unter demselben Verwendungszweck zu einer Gutschrift von 270.000,00 Euro und damit zu einer Rückbuchung. Ausweislich des Journals zum Kontokorrent Konto Nummer 35##### bei der Bank WW wurden sodann am ##.05.2016 erneut 270.000,00 Euro unter dem Verwendungszweck „On behalf CA.“ an EU. überwiesen. Am ##.07.2016 folgten sodann jedoch drei Überweisungen von EU. zu zweimal 100.000,00 und einmal 70.000,000, d.h. insgesamt 270.000,00 Euro, jeweils unter dem Verwendungszweck „repayment loan CA.“ und damit eine Rückzahlung des Betrages durch EU.. b. Im Zusammenhang mit Zahlungen an Firma H. (1) Zahlungsvorgänge bei der Firma V. und der Firma V3. Die Feststellungen zu dem von CA. an den Angeklagten L. übersandten Zeichnungsvertrag über die Gründung eines privaten Aktienfonds über insgesamt 500 Millionen USD beruhen zum einen auf einer E-Mail von CA. vom ##.04.2016, 12:53:53, mit der CA. dem Angeklagten L. den Zeichnungsvertrag übersandte. Zum anderen hat der Angeklagte L. auch eingeräumt, dass CA. sich an ihn gewandt habe und ein Fonds auf die Firma V. habe angelegt werden sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Dass der Angeklagte L. die Angeklagte B. über den Sachverhalt und die Ablehnung der Zeichnung durch ihn informierte, konnte auf die Einlassungen der Angeklagten B. und L. gestützt werden. So hat die Angeklagte B. eingeräumt, dass es mal Thema gewesen sei, dass ONECOIN Geld anlegen wolle und es sein könne, dass ihr Mann das Mal ihr gegenüber erwähnt habe. Des Weiteren hat der Angeklagte L. zu der Bitte von CA. erklärt, dass er darüber bestimmt mit seiner Frau gesprochen und dies erwähnt habe. Angesichts des Umfangs des Ansinnens von CA. ist es auch lebensnah, dass der Angeklagte L. seiner Ehefrau davon berichtet hat. Dass DR. dennoch einen entsprechenden Fonds mit der Firma Firma H. als Inhaberin einrichtete, konnte der E-Mail von DR. vom ##.05.2016, 18:22:47, entnommen werden, mit der DR. CA. die Zahlungsdetails zukommen ließ, mitteilte, dass sämtliche Zahlungen in Euro erfolgen müssten, und darum bat, ihn darüber zu informieren, sobald die erste Überweisung getätigt worden sei. Dass CA. sodann mit dem Angeklagten L. Rücksprache hielt, mit diesem vereinbarte, die Gelder auf den Konten der Firma V. und Firma V3. zur reduzieren, die Gelder in Tranchen zu je mindestens fünf Millionen Euro zu überweisen und jeweils drei bis vier Millionen Euro auf den Konten zu belassen, und CA. im Anschluss auch die Angeklagte B. in Kenntnis setzte und um Überweisung der Gelder an Firma H. bei der Bank NN bat, konnte dem E-Mail-Verkehr zwischen CA. und der Angeklagten B. vom ##.05. und ##.05.2016 entnommen werden. Mit E-Mail vom ##.05.2016, 23:23:09, setzt CA. die Angeklagte B. über die Vereinbarung in Kenntnis und bat um Überweisung der Gelder. Mit E-Mail vom ##.05.2016, 08:36, bestätigte die Angeklagte B. gegenüber CA., dass man dem nachkomme, wobei sie – um, wie es in der E-Mail heißt, Fehler zu vermeiden – nachfragte, ob die Gelder in Euro direkt auf das Konto der Firam H. bei der Bank NN ohne zwischengeschaltete Bank überwiesen werden sollen, zumal hierdurch Kosten gespart werden könnten. Mit E-Mail vom ##.05.2016, 03:03, antwortet VA. sodann darauf, dass die Gelder direkt überwiesen werden sollten. Die weitere Anweisung von DD. konnte der E-Mail vom ##.05.2016, 08:12, gerichtet an die Angeklagte B. sowie die Zeuginnen CV. und DA., entnommen werden, mit der DD. um die Überweisung von fünf Millionen Euro an Firma H. bat. Die Feststellungen zu den Überweisungen von je fünf Millionen Euro vom Konto der Firma V. bzw. dem Konto der Firma V3. auf das Konto der Firma H. bei der Bank NN am ##.05., ##.05., ##.05., ##.06., ##.06. und ##.06.2016 konnten auf die Überweisungsbelege vom ##.05., ##.05., ##.05., ##.06., ##.06. und ##.06.2016 zu den Überweisungen vom Konto der Firma V. bei der Bank XX sowie die Überweisungsbelege vom ##.05., ##.05., ##.05., ##.06., ##.06. und ##.06.2016 zu den Überweisungen vom Konto der Firma V3. bei der Bank FF gestützt werden. Dass sich DR und DT. im Hinblick auf die Übersendung von Unterlagen zur Zeichnung des Fonds an die Angeklagte B. wandten, konnte einer E-Mail des DT. vom ##.06.2016, 19:41, sowie einer E-Mail des DR. vom ##.06.2016, 07:45:56, entnommen werden. DT. schrieb die Angeklagte B. unter dem Betreff „Firma H. – Missing Data for Subscription Firma V3.“ [Firma H. – Fehlende Daten zur Zeichnung Firma V3.] an, teilte mit, dass er und sein Team den zweiten Zeichnungsvertrag bearbeitet hätten und noch bestimmte Daten und Unterlagen benötigten, um deren Übersendung er bitte. DR. übersandte mit seiner E-Mail (erneut) die E-Mail von DT., bat darum, die notwendigen Daten und Unterlagen ausschließlich per Mail an DT. oder ihn zu senden, und teilte mit, dass er die unterzeichneten Daten für die Firma V. Deutschland sofort benötige, um zwei eilige Transaktionen durchführen zu können. Diese E-Mails leitete die Angeklagte B., wie ihren E-Mails vom ##.06.2016, 08:34 und 08:35, entnommen werden konnte, an den Angeklagten L. weiter. Dass der Angeklagte L. sich sodann an DR. und DT. wandte, konnte den E-Mails des Angeklagten L. vom ##.06.2016, 2:49 AM, und ##.06.2016, 2:53 AM, entnommen werden, mit denen der Angeklagte L. mitteilte, dass sie keine Kenntnis von einem Zeichnungsvertrag usw. hätten. Daraufhin teilte DR. per E-Mail vom ##.06.2016, 13:44, mit, dass die Unterlagen benötigt würden, um die Gelder einzunehmen, die zu überweisen waren. Zugleich teilte DR. mit E-Mail vom ##.06.2016, 13:46, mit, dass es dieselbe Prozedur wie bei der Firma V. Deutschland sei. Der Angeklagte L. schrieb sodann am ##.06.2016, 13:56:03, zurück, dass, wenn es um den Zeichnungsvertrag gehe, der vor ein paar Monaten übersandt worden sei, es ein Problem gebe. Zugleich teilte er mit weiterer E-Mail mit, dass er dazu gerne die Unterlagen einsehen würde. DDR. erklärte sodann per E-Mail vom ##.06.2016, 17:10, dass es zwei Sätze von Dokumenten gebe. Ein Teil betreffe die Firma V. Deutschland. Dieser sei bereits übersandt worden, wobei er hoffe, dass er diese bald von B. [der Angeklagten B.] unterzeichnet zurückerhalte. Der andere Satz Dokumente sei für die Firma V3.. Daraufhin teilte der Angeklagte L. DR. per E-Mail vom ##.06.2016, 21:37:31, mit, dass zwei Monate zuvor derartige Unterlagen übersandt worden seien. CA. sei aber informiert worden, dass dies nicht über die Firma V. umgesetzt werden könnte, was CA. zur Kenntnis genommen habe. Die Feststellungen zu den zwei Überweisungen zu je fünf Millionen Euro unter dem ##.06.2016 beruhen auf den Überweisungsbelegen vom ##.06.2016 zum Konto der Firma V. bei der Bank XX sowie zum Konto der Firma V3. bei der Bank FF. Die Feststellungen zum Schreiben vom ##.06.2016 an DR. beruhen auf dem sichergestellten, von der Angeklagten B. unterzeichneten Schreiben vom ##.06.2016 sowie den Einlassungen der Angeklagten B. und L.. Dass das Schreiben dabei im Zusammenhang mit der vorangehenden E-Mail-Korrespondenz zwischen den Angeklagten B. und L. mit DR. bzw. DT. stand, konnte zum einen aus dem zeitlichen Zusammenhang geschlossen werden. Zum anderen ergibt sich dies daraus, dass der Fonds eingerichtet worden war, die Firma V. bzw. die Firma V3. bereits Zahlungen in diesen Fonds ausgeführt hatten, hierfür aber ersichtlich Unterlagen zum Nachweis zu den Einzahlungen erforderlich waren. Da aber die Angeklagten B. und L. den Zeichnungsvertrag auf die Firma V.Gesellschaften ablehnten und DR. hierüber in Kenntnis gesetzt wurde, die Firma V. und die Firma V3. aber gleichwohl Zahlungen geleistet hatten, bedurfte es einer anderweiten Bestätigung im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen. Soweit die Angeklagte B. erklärt hat, dass sie den Zusammenhang nicht gesehen und auch nur bestätigt habe, dass die Firma V. die Zahlungen ausgeführt habe, es nur um die Bestätigung gegangen sei, dass die Handlungen ausgeführt worden seien, sie keine Zweifel gehabt habe, dass daran etwas falsch sei, und sie das in dem vollen Vertrauen unterschrieben habe, dass das richtig sei, und soweit der Angeklagte L. erklärt hat, dass er die Erklärung nicht als unzutreffend gesehen habe, er das Schreiben so gelesen habe, dass Firma ZF. Inhaber des Fonds sei und nicht, dass das Geld im Auftrag von Firma ZF. überwiesen worden wäre und er jedenfalls nicht bewusst etwas Falsches erklären wollte, sind diese Einlassungen unglaubhaft. Im Schreiben vom ##.06.2016 heißt es wie folgt: „This letter is to confirm that a minimum of Euro 70.000.000,00 sent to date by Firma V. (Reg. Nr. 2013######) out of Singapore („Firma V3.“) and Firma V. (Reg. Nr. HRB 1####) out of Germany („Firma V. Germany“), were transferred of the Fund’s account Nr. 40###### at Bank NN on behalf Firam ZF. (Unified Identification Code 17#######). The capital has been transferred on behalf of Firma ZF. and upon transferred upon their instructions.“ [Diese Schreiben bestätigt, dass mindestens 70.000.000,00 Euro, die bis heute durch Firma V. (…) aus Singapur (…) und Firma V. (…) aus Deutschland (…) gesendet wurden, auf das Fondskonto Nr. 40###### bei der Bank NN im Auftrag von Firam ZF. (…) überwiesen wurden. Das Kapital wurde im Auftrag und auf Anweisung von Firma ZF. überwiesen.]. Wie die Angeklagten B. und L. dann aber davon ausgegangen sein wollen, dass es nur um die Bestätigung gegangen sei, dass die Zahlungen ausgeführt worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Wortlaut des Schreibens geht ganz ersichtlich hervor, dass die Gelder im Auftrag und auf Anweisung von Firma ZF. überwiesen worden seien. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, war – was anhand der Anweisung zur Überweisung der Gelder von CA. an die Angeklagte B. vom ##.05.2016, 23:23:09, ersichtlich ist – der Angeklagten B. bewusst. Dass auch dem Angeklagten L. dies bewusst war, kann ebenfalls der E-Mail von CA. vom ##.05.2016, 23:23:09, entnommen werden, aus der hervorgeht, dass CA. zuvor mit dem Angeklagten L. Rücksprache gehalten hatte. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten B. und L. und DR. und DT.. So wurden Unterlagen betreffend die Firma V. bzw. Firma V3. für den eingerichteten Fonds und im Hinblick auf die Einzahlung der Gelder angefordert. Bis zum Schreiben vom ##.06.2016 gab es keinerlei Zusammenhang zu Firma ZF.. Angesichts dessen wertet die Kammer die Einlassungen der Angeklagten B. und L. insoweit als reine Schutzbehauptung. Dass CA. sodann unter dem ##.06.2016 die Angeklagten B. und L. anwies, bezüglich der Verwaltung der Gelder auch Anweisungen von Firma ZF., vertreten durch DE., entgegenzunehmen, konnte auf das sichergestellte Schreiben vom ##.06.2016 gestützt werden. Im Übrigen haben die Angeklagten B. und L. eingeräumt, dass CA. diese Anweisung erteilt und ein Schreiben übersandt habe. Die Feststellungen zu den weiteren Überweisungen unter dem ##.06., ##.06.,##0.06., ##.06., ##.07., ##.07., ##.07., ##.07. und ##.07.2016 beruhen auf den Überweisungsbelegen vom ##.06., ##.06. und ##.06. zum Konto der Firma V. bei der Bank WW, einer bei der Firma V. aufgefundenen Excel-Tabelle „Bank WW“ mit den Einträgen unter den fortlaufenden Nummern 2##, 2##, 2##, 2## und 2## zu den Überweisungen am ##.06., ##.07., ##.07., ##.07. und ##.07.2016, den Überweisungsbelegen vom ##.06. und ##.06. zum Konto der Firma V2. bei der Bank OO sowie den Überweisungsbelegen vom ##.07. und ##.07.2016 zum Konto der Firma V3. bei der Bank FF. (2) Einbeziehung und Erklärungen des Angeklagten D. Dass es seitens der Firma ZO. Zweifel bezüglich der Herkunft der Gelder gab, konnte dem Schreiben des Angeklagten D. vom ##.08.2016 entnommen werden. So heißt es in dem Schreiben wie folgt: „I have been informed by my client that you may have some concerns regarding the source of funds in the approximate amount of Euro 105.000.000 (maybe 110.000.000) that were wired by my client from two of its accounts to the Firma H. Funds on behalf of Firma ZF., a joint venture partner of Firma V..“ [Ich bin von meinen Klienten informiert worden, dass sie möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Herkunft der Mittel in Höhe von ca. 105.000.000 Euro (vielleicht 110.000.000) haben, die von meinem Klienten von zwei seiner Konten in den Firma H. im Auftrag von Firma ZF., einem Joint Venture-Partner der Firma V., überwiesen wurden.]. Dass sich DR. nach Rücksprache mit CA. sodann an den Angeklagten D. wandte, konnte auf WhatsApp-Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten D. und DR. vom ##.08.2016 und eine E-Mail von DR. vom ##.08.2016, 06:00:07, an den Angeklagten D. gestützt werden. Mit WhatsApp-Nachricht vom ##.08.2016, 14:39:50, schrieb DR. den Angeklagten D. an, teilte mit, dass ihre „Lady“ darum gebeten habe, dass er ihm mit einem Bestätigungsschreiben helfe, und fragte an, wann der Angeklagte erreichbar sei. Der Angeklagte D. teilte daraufhin mit Nachricht vom ##.08.2016, 14:40:56, mit, dass er morgen den ganzen Tag erreichbar sei. DR. schrieb sodann mit Nachricht vom ##.08.2016, 14:42:37, dass er heute Nacht einen Entwurf übersenden werde, der besprochen werden könne. Mit E-Mail vom ##.08.2016, 06:00:07, übersandte DR. sodann unter dem Betreff „Verification Letter“ [Bestätigungsschreiben] das vorgefertigte Schreiben, bat den Angeklagten D. darum, dieses mit seinem Briefkopf zu versehen und es an DU. zu übersenden, wobei er und „DT.“ eine Kopie erhalten sollten. Dass der Angeklagte D. dieser Bitte nachkam und das von ihm unterzeichnete Schreiben an DU. übersandte, konnte zum einen einer WhatsApp-Nachricht von DR. vom ##.08.2016, 05:33:56, entnommen werden. So teilte DR. mit dieser Nachricht mit, dass der Angeklagte D. noch weitere Dokumente unterzeichnen müsse. Zum anderen hat auch der Angeklagte D. eingeräumt, dass er die Bestätigung ausgestellt habe. Dass dem Angeklagten D. dabei bewusst war, dass die Erklärungen im Schreiben vom ##.08.2016 unzutreffend waren, beruht auf Folgendem: Zum einen wusste der Angeklagte D., was der Angeklagte D. auch eingeräumt hat und den Einlassungen der Angeklagten B. und L. entnommen werden konnte, dass er nicht für die Firma V.-Gesellschaften als Anwalt tätig war. Des Weiteren wusste der Angeklagte D., dass die Gelder nicht aus einem Joint Venture stammten, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete. So hat der Angeklagte D. eingeräumt, dass CA. nie verheimlicht habe, dass die über die Konten der Firma V. abgewickelten Beträge letztlich auf ONECOIN zurückzuführen seien. Weiter hat der Angeklagte zwar angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass das Geld CA. gehöre. Zugleich hat er aber erklärt, dass das Geld aus dem Komplex ONECOIN gestammt habe und ihm bekannt gewesen sei, dass die Firma V. Gelder für ONECOIN einnehme. Darüber hinaus hatte CA. dies gegenüber dem Angeklagten D. zwischenzeitlich in einem Chat auch ausdrücklich bestätigt. So hatte der Angeklagte D. im Zusammenhang mit einem möglichen Invest an CA. unter dem ##.05.2016, 18:46:27, folgendes geschrieben: „Bvi geht nicht. Schenkung geht nicht. Ein Unternehmen mit Geld würde gehen. Firma V. Deutschland?“ Daraufhin antwortete CA. am ##.05.2016, 18:46:53: „Ich überlege mal. Eher Singapur“ und schrieb sodann um 18:47:03: „Aber fragen die nicht wem Firma V. gehört“ . Daraufhin antwortete der Angeklagte D. um 18:47:39: „Weiß nicht. So toll prüfen können die auch nicht.“ Mit Nachricht vom ##.05.2016, 18:51:19, schrieb CA. sodann: „Firma V. gehört einem meiner distributoren.“ Im Zuge der weiteren Diskussion teilte CA., nachdem geklärt worden war, dass die eingesetzte Firma und die Gelder aus Europa sein müssten, dem Angeklagten D. am ##.05.2016 mit, dass die Gelder der Firma V. auf Offshore-Konten lägen, und schrieb ihm sodann um 09:48:14: „Firma V. ist Mitinhaber des bvi funds“ . Auf die Nachfrage des Angeklagten D. vom ##.06.2016, 09:58:58: „Herkunft des Geldes ist onlinemarketing? Also hält jeder Prüfung stand?“ schrieb CA. sodann um 09:59:39 zunächst „Jeder Prüfung. Balla balla. Es gibt keine accounts die zeigen dass sie so viel geld haben“ und sodann um 09:59:56 „Firma V. sammelt s für uns. Als service provider. Und überweists dann“ . Insgesamt ist damit ersichtlich, dass der Angeklagte D. davon Kenntnis hatte, dass die Firma V.-Gesellschaften die Gelder für ONECOIN einsammelten und die Gelder auf einen Offshore-Fonds einzahlten, wobei es sich bei dem Fonds, wie auch dem Schreiben vom ##.08.2016 entnommen werden konnte, um den „Firma H.-Fonds“ handelte, zumal es dort im Betreff wie folgt heißt: „Firma ZN. (the „Firma H. Funds“)“. Zugleich hatte er damit auch vollumfänglich Kenntnis bezüglich der gesellschaftlichen Verhältnisse, zumal CA. klargestellt hatte, dass die Firma V.-Gesellschaften einem ihrer Distributoren gehörten. Damit war ihm aber auch schon zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Gelder gerade nicht aus einem Joint Venture zwischen den Firma V.-Gesellschaften und Firma ZF. stammten. Darüber hinaus ist auch anhand des Chat-Verkehrs zwischen dem Angeklagten D. und DR. vom ##03.08.2016, 05:33:56 – 06:30:20, ersichtlich, dass dem Angeklagten D. bewusst war, dass ein solches Joint Venture gerade nicht existierte, sondern nur nachträglich Erklärungen und Verträge aufgesetzt werden sollten, um die Herkunft der Gelder vermeintlich zu erklären. Auf die WhatsApp-Nachricht von DR. vom ##.08.2016, 05:33:56, mit der DR. dem Angeklagten D. mitteilte, dass er noch weitere Dokumente unterzeichnen müsse, antwortete der Angeklagte D. um 06:23:27: „Kein Problem. Bin im Büro“ . Im Weiteren lautet der Chatverkehr wie folgt: DR.: „Koenntest Du ein kurzes Joint Venture Agreement zwischen Firma ZF. und Firma V. aufsetzen? Denke es sollte deutschem Recht entsprechen. Kurz und praegnant.“ D.: „Ja. Über den Inhalt müsste ich glaube ich etwas mehr wissen. Die E-Mail von DU. ist ja nur so, dass wir die Verbindung zwischen Firma ZF. und Firma V. sehen möchte“ . DR.: „Und mit dem JV am einfachsten denke ich. Aber gerne offen fuer andere Ideen.“ Damit wird deutlich, dass es allein darum ging, das Schreiben vom ##.08.2016 weiter zu unterfüttern und DU. eine Erklärung für die Herkunft der Gelder zu liefern. Soweit der Angeklagte D. diesbezüglich erklärt hat, dass er davon ausgegangen sei, dass das ein mit der Firma V. abgesprochenes Vorgehen sei, ist dies – angesichts dessen, dass er mit den Angeklagten B. und L. keinen Kontakt gehabt hatte und gerade nicht, wie schon in den Schreiben vom ##.05. und ##.06.2016 und nunmehr auch mit Schreiben vom ##.08.2016 wahrheitswidrig behauptet, mit den Firma V.-Gesellschaften zusammenarbeitete und diese vertrat – nicht glaubhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn dies ändert nichts an der Feststellung, dass dem Angeklagten D. bewusst war, dass die von ihm abgegebene Erklärung unzutreffend war. (3) Leichtfertigkeit und Vorsatz des Angeklagten D. Dass der Angeklagte D. auch bei Abgabe der Erklärung unter dem ##.08.2016 weiterhin aus besonderer Gleichgültigkeit verkannte, das die von den Firma V.-Gesellschaften überwiesenen Gelder aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. stammten, obwohl sich die kriminelle Herkunft der Gelder nach der Sachlage aufdrängte, hat die Kammer darauf gestützt, dass der Angeklagte D. zwar einerseits Kenntnis von den weltweiten Aktivitäten von ONECOIN und dem großen – auch wirtschaftlichen – Erfolg von ONECOIN und CA. hatte, um deren Qualifikationen und deren überzeugendes Auftreten wusste und ihm bekannt war, dass es ein Gutachten zum Vertriebssystem von ONECOIN und Audit Reports zur Blockchain gab, er aber andererseits Kenntnis davon hatte, dass bei der Gründung und dem nachfolgenden Betrieb der Firmen die wahre wirtschaftliche Berechtigte und wahre Inhaberin verschleiert wurden, er davon Kenntnis hatte, wie die von ihm bereitgestellte „Legal Opinion“ zustande gekommen war und welche Aussagekraft dieser beizumessen war, ihm bekannt war, dass nach außen hin offiziell Schulungen verkauft wurden und damit das Produkt von ONECOIN verschleiert wurde, er wusste, dass das Gutachten von Rechtsanwalt CT. sich nur mit dem Vertriebssystem befasst hatte, wobei auch dieser Begutachtung zugrunde lag, dass (auch) werthaltige Schulungspakete verkauft würden, sich ihm die Fragen stellen musste, ob die äußerst knapp gehaltenen und kaum aussagekräftigen Audit Reports eine tragfähige Begutachtung darstellten, er von vorangehendem kriminellen Verhalten von CA. wusste, er neben der Kenntnis um die allgemeinen Gerüchte zu ONECOIN direkt mit diesen konfrontiert wurde, wobei er zugleich auf sein Verhalten bei Bereitstellung der „Legal Opinion“ hingewiesen wurde, er Kenntnis von der Herkunft der von den Firma V.-Gesellschaften eingenommenen Gelder hatte und er bereits im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Gelder zum Kauf der Wohnungen in London unzutreffende Erklärungen abgegeben hatte, womit die Herkunft der Gelder verschleiert wurde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. IV. B. 7. a. (3) Bezug genommen. Nunmehr sollte der Angeklagte D. – wenngleich er in diesem Fall keine Kenntnis von den konkreten Geldflüssen hatte – erneut unzutreffende Erklärungen zur Herkunft der Gelder abgeben, was der Angeklagte D. auch tat (insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. B. 7. b. (2) Bezug genommen). Da dem Angeklagten D. bewusst war, dass die von ihm abzugebende Erklärung unzutreffend war und er Kenntnis davon hatte, woher die Gelder stammten, war ihm damit auch bekannt, dass er mit seiner Erklärung den Geldern den Anschein einer anderen Herkunft verlieh und die wahre Herkunft der Gelder verbarg. Angesichts dessen, dass der Angeklagte D. nunmehr erneut eine unzutreffende Erklärung im Hinblick auf die Herkunft der von der Firma V.-Gesellschaften eingenommenen Gelder abgeben sollte, drängte sich dem Angeklagten D. weiterhin auf, dass die Gelder aus illegalen Geschäften stammten. Dem steht auch nicht entgegen, soweit der Angeklagte D. angegeben hat, dass die Vorgabe der Formulierung als übliche Hilfe zu verstehen gewesen und nicht verdächtig oder anstößig erschienen sei. So formulierten auch Wirtschaftsprüfer oft vor. Auch habe ihm DR. glaubhaft versichert, dass er die Bestätigung als Direktor der Firma H. nicht selber ausstellen könne. Die von DR. zur Verfügung gestellte Formulierung stellt ersichtlich nicht eine bloß übliche Hilfe dar. Die Angaben in der Erklärung waren, wie dem Angeklagten D. bekannt war, unzutreffend. Wieso dies aber dann – gerade auch mit Blick auf die schon vorangehend abgegebenen unzutreffenden Erklärungen zur Herkunft der Gelder – nicht anstößig oder verdächtig gewesen sein sollte, ist unerklärlich. Angesichts dessen ist auch nicht erklärlich, wie der Angeklagte D. zu der Annahme gekommen sein will, dass bei den Überweisungen an Firma H. – wie auch bei den Überweisungen nach London – die Hintergründe und die wirtschaftlich handelnden Personen offengelegt worden seien. Denn schon betreffend die Gelder zum Kauf der Wohnungen in London hat der Angeklagte unzutreffende Erklärungen zur Herkunft der Gelder abgegeben. Auch die Erklärungen im Schreiben vom ##.08.2016 sind, wie dem Angeklagten D. bekannt war, unzutreffend. Es fehlt wieder jeglicher Hinweis auf ONECOIN und den Verkauf sogenannter Schulungspakete, aus denen die Gelder resultierten. Darüber hinaus findet sich in dem Schreiben vom ##.08.2016 weitergehend auch kein Hinweis auf CA.. Wieso aber ein derartiges Schreiben gefertigt werden sollte, wenn die Hintergründe und wirtschaftlich Berechtigten offengelegt worden wären, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Dass der Angeklagte D. sich dieser naheliegenden und sich ihm aufdrängenden Einsicht aber aus Gleichgültigkeit verschloss, konnte die Kammer auf die Abgabe der unzutreffenden Erklärung, sowie die Bereitschaft des Angeklagten, nachträglich zum Schein ein Joint Venture aufzusetzen, sowie die Erklärung des Angeklagten D., dass wenn ein Mandant dies so wolle, er das dann so mache, denn des Mandanten Wille sei sein Himmelreich, festmachen. So zeigte sich in seinem Verhalten weiterhin, dass er auf Zurufen seine Dienste willfährig zur Verfügung stellte und etwaig aufkommende Zweifel und bestehende Bedenken, jedenfalls aus Gleichgültigkeit beiseiteschob. V. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagte B. Die Angeklagte B. hat sich der Beihilfe zum Betrug (in mittelbarer Täterschaft) in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 1, Alt. 2, 27 Abs. 1 StGB, in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1. S. 1 ZAG i.d.F. vom 30.04.2011 – 12.01.2018 (nachfolgend ZAG a.F.) schuldig gemacht. a. Beihilfe zum Betrug/versuchten Betrug (in mittelbarer Täterschaft), §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, Alt. 2, 27 Abs. 1 StGB Durch das Eröffnen der Konten der Firma V. bei der Bank XX und bei der Bank WW und der Bereitstellung der Konten zur Entgegennahme der Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete im Zeitraum ##.03.2016 – ##.08.2016 hat die Angeklagte B. die vorsätzliche, rechtswidrige Tat von CA. unterstützt und gefördert und damit Hilfe geleistet. Mit dem Aufbau und dem Betrieb der ONECOIN-Firmen, deren Organisation, dem Aufbau des Vertriebssystems und der Begründung der Geschichte um ONECOIN hat CA. fortwährend darüber getäuscht, dass seitens ONECOIN durch Investition in Strom und Hardware im Rahmen des Mining und damit zur Wertschöpfung und schlussendlich zur deren Erstellung eine durch die Kunden nutzbaren Kryptowährung in Form von Coins geschaffen wurde und stattdessen den Kunden lediglich wertlose, rein fiktive auf Grundlage einer gesonderten Datenbank simulierte Coins angezeigt wurden. Die fortwährenden Tätigkeiten von CA. können dabei nicht auf einzelne Taten aufgetrennt werden. Insoweit war lediglich von einer Haupttat von CA. in Form eines uneigentlichen Organisationsdelikts auszugehen und es waren sämtliche Einzelfälle als tateinheitlich zusammenfallende Fälle konkurrenzrechtlich zusammenzufassen. Die Einzelfälle unter Ziff. III. 1. i. stellen aufgrund der irrtumsbedingten Einzahlungen der Zeugen vollendete Betrugstaten – in mittelbarer Täterschaft, sofern die Erklärungen zu ONECOIN gegenüber den Geschädigten nicht unmittelbar durch CA., sondern vermittelt durch Einschaltung undoloser Vertriebler von ONECOIN erfolgten, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB – dar. Mit der Einzahlung der Gelder zum Erwerb sogenannter Schulungspakete ist den Zeugen auch ein Schaden entstanden. Durch die Ausführung der Überweisungen ist deren Vermögen verringert worden, ohne dass es zugleich zu einem Vermögenszufluss gekommen ist. Zur Bestimmung des Vermögensschadens ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung maßgeblich. Dabei ist – wie hier – innerhalb von Austauschverhältnissen aufgrund gegenseitiger Verträge im Ausgangspunkt nach Maßgabe der vertraglichen Einigung zu prüfen, ob sich gleichwertige Leistungen gegenüberstehen, also ob die Gegenleistung oder der Anspruch auf die Gegenleistung einen Wert haben, die dem von dem Verfügenden vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert entspricht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Erwerb sogenannter Schulungspakete auf den Erwerb von Tokens zur Generierung des Coins ausgerichtet. Die Schulung war lediglich vorgeschoben und damit nicht Vertragsgegenstand. Da das Mining tatsächlich nicht stattgefunden und den Zeugen letztlich keine nutzbaren Coins zur Verfügung gestellt, sondern lediglich rein fiktive Coins angezeigt wurden, stand den Zahlungen durch die Zeugen lediglich eine wertlose Gegenleistung gegenüber. Dass die Zeugen zugleich rein faktisch auf die Schulungslevel zugreifen konnten, ist für die Schadensbetrachtung unerheblich. Denn die Schulungslevel waren unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung, Erwerb von Tokens zum Minen des Coins, nutzlos. Diese rein tatsächlich erlangte Zugriffsmöglichkeit auf die Schulungslevel war etwas völlig Anderes als das tatsächlich Gewollte und damit in vollem Umfang unbrauchbar, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Schulung nach den Erklärungen von CA. als eine Art „Bedienungsanleitung“ verstanden werden sollte. Auch durch die im Rahmen des Multi-Level-Marketing erlangte Vertriebsposition, durch die Provisionen erlangt werden konnte, ist den Einzahlenden kein Vermögenswert im Sinne einer Gewinnchance zugeflossen. Die etwaige Gewinnerwartung hinsichtlich etwaig zu zahlender Provisionen durch die Bewerbung des wertlosen Produkts ONECOIN war allein auf die Begehung von (weiteren) Straftaten gestützt. Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist jedoch an sich wertlos, sodass die mögliche Gewinnerwartung in Bezug auf Provisionen als von vornherein wertlos anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Zeugen teilweise tatsächlich Provisionen ausgezahlt bekamen. Soweit die Provisionen lediglich dem ONECOIN-Konto gutgeschrieben wurden, war damit noch kein Vermögenszuwachs verbunden. Erst die tatsächliche Auszahlung von Provisionen begründet einen nachträglichen Vermögenszuwachs. Dies stellt allerdings lediglich eine teilweise Schadenswiedergutmachung dar, die auf die Entstehung des Schadens keinen Einfluss hat. CA. handelte insoweit vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzahlungen zunächst auf die Konten der Firma V. gingen. So erstrebte CA. von vornherein, sich selbst zu bereichern, und hatte jederzeit die Möglichkeit über die Gelder auf den Konten der Firma V., die lediglich als eine Art Bank fungierte, zu verfügen. Bei den weiteren Einzelfällen unter Ziff. III. 1. j. handelt es sich – mangels feststellbaren Irrtums – um versuchte Betrugstaten (in mittelbarer Täterschaft). Der Tatentschluss von CA. war auf die Täuschung der Einzahlenden zum Erwerb von Tokens zur Erlangung des ONECOIN – auch mittels Einsatz undoloser Vertriebler – gerichtet. Sie handelte, um sich selbst zu bereichern. Mit dem Aufbau und dem Betrieb der ONECOIN-Firmen, deren Organisation, dem Aufbau des Vertriebssystems und der Begründung der Geschichte um ONECOIN hat CA. auch unmittelbar angesetzt. Zudem ist CA. nicht vom Versuch zurückgetreten. Aufgrund ihrer Vorstellung, alles Erforderliche für die Erfolgsherbeiführung getan zu haben, lag ein beendeter Versuch vor. Bemühungen, den Erfolg zu verhindern, hat CA. nicht unternommen. Vielmehr hat sie den Betrieb der ONECOIN-Firmen sowie die Steuerung des Vertriebs unvermindert fortgesetzt. Durch die Eröffnung und Bereitstellung der Konten hat die Angeklagte B. die (versuchte) Betrugstat durch CA. gefördert. Sie hatte insoweit jedoch keine Tatherrschaft und auch keinen Willen zur Tatherrschaft. Sie hat lediglich fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun gefördert. Die Angeklagte B. handelte vorsätzlich. Dabei ist es unerheblich, dass die Angeklagte B. von den Einzelheiten der (versuchten) Betrugstat von CA. keine bestimmte Vorstellung hatte. Ausreichend ist insoweit, dass die Angeklagte B. mit ihrer Vorstellung, eine mögliche Betrugstat von CA. zu unterstützen, den wesentlichen Unrechtsgehalt der Tat erfasst und mit der Bereitstellung der Konten bewusst das Risiko erhöht hat, eine Betrugstat von CA. zu fördern. b. Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1. S. 1 ZAG a.F. Mit der Unterzeichnung des Service Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, der darauf basierenden Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX sowie der Bank WW sowie der Entgegennahme von eingezahlten Geldern über diese Konten sowie deren auftragsgemäße Weiterleitung im Zeitraum ##.12.2015 – ##.08.2016 hat sich die Angeklagte B. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Firma V. des Erbringens von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1. S. 1 ZAG a.F., schuldig gemacht. Die Anwendbarkeit von §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG a.F. folgt aus § 2 Abs. 1, 3 StGB. Die Regelung des §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG a.F. findet sich nunmehr in §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, 10 Abs. 1 S. 1 ZAG. Abgesehen von geringfügigen sprachlichen Anpassungen ist es zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen. Aufgrund dessen ist weiterhin das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. Bei der Bereitstellung der Konten basierend auf dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, sowie der daran anknüpfenden Entgegennahme und auftragsgemäßen Weiterleitung der Gelder handelt es sich um Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG a.F. Diese Finanztransfergeschäfte hat die Firma V. als Zahlungsinstitut, § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F., erbracht. Angesichts des Umfangs der Finanztransfergeschäfte sowie der aufgrund des Service Agreements der Firma V. zustehenden und von dieser berechneten Gebühren sind die Zahlungsdienste auch gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbracht worden. Eine schriftliche Erlaubnis hatte die Firma V. nicht. Eine solche ist ihr bisher auch nicht erteilt worden und hätte der Firma V. auch nicht erteilt werden können. Die Firma V. verfügte zum einen nicht über Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken und über interne Kontrollverfahren zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz, sodass ihr gem. § 9 Nr. 6 ZAG a.F. die Erlaubnis zu versagen war. Zum anderen ergaben sich bereits aus dem Verhalten der Angeklagten B. als Geschäftsführerin der Firma V. sowie dem aus objektiver Sicht auf Verschleierung angelegten Zwischenschalten der Firma V. Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der Angeklagten B. als Geschäftsführerin begründeten, was gemäß § 9 Nr. 4 ZAG a.F. ebenfalls zur Versagung der Erlaubnis führt. Insoweit handelte sich um keinen rein formellen Verstoß. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten B. folgt aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Firma V.. Die Angeklagte B. handelte auch vorsätzlich. Die Angeklagte B. hatte Kenntnis von sämtlichen Umständen, die die Erbringung der Zahlungsdienste durch die Firma V. begründeten, und damit auch Kenntnis von allen Umständen, aus denen sich die Erlaubnispflicht ergab. Die Zahlungsdienste wollte sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Firma V. aufgrund des mit der ONECOIN, Dubai, geschlossenen Service Agreements erbringen. Dass die Angeklagte B. irrtümlich davon ausging, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich war, lässt den Vorsatz unberührt. Ein solcher Irrtum stellt lediglich einen Verbotsirrtum dar. Die Angeklagte B. handelte auch schuldhaft. Der Verbotsirrtum war nicht unvermeidbar, § 17 S. 1 StGB. Wäre die Angeklagte der Erkundigungspflicht aufgrund der Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr nachgekommen, wäre sie zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Genehmigung für die Erbringung der Zahlungsdienste durch die Firma V. erforderlich war. c. Konkurrenzen Die Taten stehen in Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB, zueinander. Zum einen ist die fortwährende Unterstützung der (versuchten) Betrugstat von CA. durch Eröffnung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW sowie der Bereitstellung der Konten nur als eine Beihilfetat zusammenzufassen. Des Weiteren kann das mehrfache Tätigwerden der Angeklagten B. im Rahmen der Finanztransfergeschäfte der Firma V. ausgehend von dem zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, geschlossenen Service Agreement nicht – zumal das Tätigwerden der Angeklagten B. von einer einheitlichen Vorstellung und einem einheitlichen Willen getragen wurde – in Einzeltaten aufgeteilt werden. Vielmehr ist das insoweit mehrfache Tätigwerden als tatbestandliche Handlungseinheit zu bewerten. Da sich die Beihilfehandlungen mit den fortwährenden Tathandlungen im Rahmen des Erbringens der Finanztransfergeschäfte decken, ist das gesamte Tätigwerden der Angeklagten B. als tateinheitlich zu bewerten. 2. Angeklagter L. Der Angeklagte L. hat sich der Beihilfe zum Betrug (in mittelbarer Täterschaft) in 12.815 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 12.790 tateinheitlichen Fällen beim Versuch blieb, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 1, Alt. 2, 27 Abs. 1 StGB, in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1. S. 1 ZAG a.F., § 27 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. a. Beihilfe zum Betrug/versuchten Betrug (in mittelbarer Täterschaft), §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1, Alt. 2, 27 Abs. 1 StGB Durch das Eröffnen des Kontos der Firma V. bei der Bank XX zusammen mit der Angeklagten B. sowie ausgehend von der von dem Angeklagten L. ausgehandelten und in Zusammenarbeit mit der Angeklagten B. erfolgten Bereitstellung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW zur Entgegennahme der Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete im Zeitraum ##.03.2016 – ##.08.2016 hat der Angeklagte L. die (versuchte) Betrugstat von CA. – insoweit wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Ziff. V. 1. a. Bezug genommen – gefördert und damit Hilfe geleistet. Der Angeklagte L. hatte insoweit keine Tatherrschaft und keinen Willen zur Tatherrschaft. Er hat lediglich fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun gefördert. Der Angeklagte L. handelte vorsätzlich. Dabei ist es unerheblich, dass der Angeklagte L. von den Einzelheiten der (versuchten) Betrugstat von CA. keine bestimmte Vorstellung hatte. Ausreichend ist insoweit, dass der Angeklagte L. mit seiner Vorstellung, eine mögliche Betrugstat von CA. zu unterstützen, den wesentlichen Unrechtsgehalt der Tat erfasst und mit der Bereitstellung der Konten bewusst das Risiko erhöht hat, eine Betrugstat von CA. zu fördern. b. Beihilfe zum Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1. S. 1 ZAG a.F., § 27 Abs. 1 StGB Mit dem Aushandeln und Entwerfen des Service Agreements zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, der darauf basierenden Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX sowie der Bank WW sowie der Entgegennahme von eingezahlten Geldern über diese Konten sowie deren auftragsgemäße Weiterleitung im Zeitraum ##.12.2015 – ##.08.2016 in Zusammenarbeit mit der Angeklagten B. hat sich der Angeklagte L. der Beihilfe zum Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis, §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1. S. 1 ZAG a.F., § 27 StGB, schuldig gemacht. Die Anwendbarkeit von §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG a.F. folgt aus § 2 Abs. 1, 3 StGB. Die Regelung des §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 ZAG a.F. findet sich nunmehr in §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, 10 Abs. 1 S. 1 ZAG. Abgesehen von geringfügigen sprachlichen Anpassungen ist es zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen. Aufgrund dessen ist weiterhin das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten L. gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB bzw. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit als faktischer Geschäftsführer neben der bestellten Geschäftsführerin, der Angeklagten B., liegt nicht vor. Der Angeklagte L. war zwar Gesellschafter der Firma V., aber nicht deren vertretungsberechtigtes Organ. Wenngleich der Angeklagte L. zuständiger Ansprechpartner der Mitarbeiterinnen der Firma V. in Angelegenheit betreffend den Vertrag der Firma V. mit der ONECOIN, Dubai, war und die Mitarbeiterinnen sich mit Fragen überwiegend an den Angeklagten L. wandten, stellt dies noch keine Beauftragung, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, bzw. keine ausdrückliche Beauftragung, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, § 14 Abs. 2 StGB, dar. Der Angeklagte L.war auch nicht faktischer Geschäftsführer. Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen und ausgeübt hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im Übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss nimmt. Weitere Voraussetzung ist, dass er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wenngleich der Angeklagte L. als Ansprechpartner in Angelegenheiten betreffend ONECOIN für die Mitarbeiterinnen der Firma V. diente, genügt allein dies nicht, für eine überragende Stellung bzw. ein deutliches Übergewicht im Verhältnis zur Angeklagten B. als formelle Geschäftsführerin, zumal sich diese Funktion als Ansprechpartner lediglich auf das vertragliche Verhältnis zu ONECOIN und damit auf einen abgegrenzten Teilbereich bezog. Mit dem Aushandeln und Entwerfen des Service Agreements sowie der darauf basierenden Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW, der Entgegennahme der eingezahlten Gelder über diese Konten sowie deren auftragsgemäße Weiterleitung im Zusammenarbeit mit der Angeklagten B. hat der Angeklagte L. mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1, 2 StGB bzw. über die Figur als faktischer Geschäftsführer lediglich die Tat der Angeklagten B. ermöglicht und gefördert. Der Angeklagte L. handelte auch vorsätzlich. Der Angeklagte L. hatte Kenntnis von sämtlichen Umständen, die die Erbringung der Zahlungsdienste durch die Firma V. begründeten, und damit auch Kenntnis von allen Umständen, aus denen sich die Erlaubnispflicht ergab. Auch wusste der Angeklagte L. um die Stellung der Angeklagten B. als Geschäftsführerin der Firma V.. Die Zahlungsdienste wollte der Angeklagte in Zusammenarbeit mit der Angeklagten B. zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Firma V. aufgrund des mit der ONECOIN, Dubai, geschlossenen Service Agreements erbringen. Dass der Angeklagte L. irrtümlich davon ausging, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich war, lässt seinen Vorsatz unberührt. Ein solcher Irrtum stellt lediglich einen Verbotsirrtum dar. Der Angeklagte L. handelte auch schuldhaft. Der Verbotsirrtum war nicht unvermeidbar, § 17 S. 1 StGB. Wäre der Angeklagte L. der Erkundigungspflicht aufgrund der Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr nachgekommen, wäre er zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Genehmigung für die Erbringung der Zahlungsdienste durch die Firma V. erforderlich war. c. Konkurrenzen Die Taten stehen in Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB, zueinander. Die fortgesetzte Unterstützung der (versuchten) Betrugstat von CA. durch das Eröffnen des Kontos der Firma V. bei der Bank XX zusammen mit der Angeklagten B. sowie die ausgehend von der von dem Angeklagten L. ausgehandelten und in Zusammenarbeit mit der Angeklagten B. erfolgte Bereitstellung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW ist als nur eine Beihilfetat zusammenzufassen. Des Weiteren stellt auch das mehrfache Tätigwerden des Angeklagten L. im Rahmen der Finanztransfergeschäfte der Firma V. lediglich eine Beihilfetat dar. Da sich die Beihilfehandlungen hinsichtlich der Unterstützung der (versuchten) Betrugstat von CA. mit den fortwährenden Beihilfehandlungen im Rahmen des Erbringens der Finanztransfergeschäfte durch die Angeklagte B. decken, stellt das gesamte Tätigwerden des Angeklagten L. eine Tat im Rechtssinne dar. 3. Angeklagter D. Der Angeklagte D. hat sich der leichtfertigen Geldwäsche in zwei Fällen, § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung (nachfolgend: StGB a.F.), § 53 StGB schuldig gemacht. a. Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Wohnungen durch CA. Durch das Schreiben an DS. unter dem ##.05.2016, die Überweisungen vom ##.05.2016 in Höhe von 17.585.599,67 Euro und 17.048,24 Euro zum Kauf der Penthouse-Wohnung für CA. nachdem auf das Konto des Angeklagten die 20.000.000,00 Euro in vier Tranchen à 5 Millionen Euro von der Firma V. überwiesen worden waren, die Entgegennahme der 900.000,00 Euro auf seinem Konto am ##.06.2016, das Schreiben an DS- unter dem ##.06.2016 sowie die Überweisungen am ##.06.2016 in Höhe von 506.994,00 Euro und 2.124.198,61 Euro zum Kauf der weiteren Wohnung für CA. hat sich der Angeklagte D. der leichtfertigen Geldwäsche, § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5 StGB a.F., schuldig gemacht. Die Anwendbarkeit von § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5 StGB a.F. folgt aus § 2 Abs. 1, 3 StGB. Der Tatbestand der Geldwäsche ist nach Anklageerhebung grundlegend neu gefasst worden. § 261 StGB hat nunmehr eine erhebliche Ausweitung erfahren, als der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. enthaltene Vortatenkatalog entfallen ist und irgendeine rechtswidrige Vortat genügt. Die hier maßgebliche Handlung der Verschleierung der Herkunft bzw. der Tatsachen für die Ermittlung der Herkunft ist dabei sowohl nach § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB a.F. als auch nach § 261 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßig. Anders als bei dem vorsätzlichen Grunddelikt ist der Strafrahmen für die leichtfertige Geldwäsche dabei unverändert geblieben. Die nunmehr geltende Vorschrift des § 261 Abs. 2, 6 StGB ist daher für den konkreten festgestellten Sachverhalt nicht milder, weshalb weiterhin das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist. Die an den Angeklagten D. überwiesenen Gelder in Höhe von 20.900.000,00 Euro rühren dabei aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. her. Sämtliche Einzahlungen auf den Konten der Firma V. und der Firma V3. dienten dem Erwerb sogenannter Schulungspakete durch Kunden von ONECOIN. Bezüglich der Vortat von CA. wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter V. 1. a. Bezug genommen. Soweit bezüglich der Einzahlungen im Einzelnen – mangels feststellbaren Irrtums – nicht von einer vollendeten Betrugstat ausgegangen werden kann, ist jedenfalls von einer versuchten Betrugstat von CA. auszugehen ist. Dies steht einer Einordnung als Vortat der Geldwäsche nicht entgegen, denn taugliche Vortat i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a) StGB a.F. kann auch eine nur versuchte Tat sein, wenn – wie im Fall des Betrugs, § 263 Abs. 2 StGB – der Versuch strafbar ist und der Gegenstand aus der wenngleich nur versuchten Tat herrührt. Wenngleich eine Vielzahl der Überweisungen auf die Konten der Firma v. bzw. die Konten der Firma V3. von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurden und in einer Vielzahl nicht deutsche Staatsangehörige geschädigt sind, kommt insgesamt deutsches Strafrecht zur Anwendung. Soweit – wie hier – durch Schaffung, Betreuung und Ausnutzung von Organisationstrukturen Rahmenbedingungen gesetzt werden, die auf die Schädigung einer Vielzahl von Personen in mehreren Ländern angelegt sind, und den Handlungen von vornherein immanent ist, dass die Folgehandlungen im Rahmen des Gesamtsystems zu Schädigungen in verschiedenen Ländern führen werden, ist von einer einheitlichen Tat auszugehen, bei der auch Tatteile, deren Erfolg nicht in Deutschland eingetreten sind und die auch nicht zu Lasten eines Deutschen begangen wurden, dem deutschen Strafrecht unterliegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.12.2006 – OLGAusl 262/06 (92/06) = NJW 2007, 788). Mit der Abgabe der objektiv unzutreffenden Erklärungen unter dem ##.05.2016 und ##.06.2016 bezüglich der auf sein Konto von der Firma V. in vier Tranchen insgesamt überwiesenen 20 Millionen Euro sowie der von dem Konto der Firma V3. überwiesenen 900.000,00 Euro sowie der anschließenden Weiterleitung der Gelder zum Kauf der Wohnungen durch CA. hat der Angeklagte D. den Geldern den Anschein einer anderen Herkunft verliehen und deren wahre Herkunft verborgen und damit deren Herkunft verschleiert. Hinsichtlich der Gelder verkannte der Angeklagte D. leichtfertig, dass die Gelder aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. herrührten. Im Übrigen handelte er vorsätzlich. b. Geldwäsche im Zusammenhang mit Zahlungen an Firma H. Durch das Schreiben vom ##.08.2016 an DU. hat sich der Angeklagte D. der leichtfertigen Geldwäsche, § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5 StGB a.F., schuldig gemacht. Die Anwendbarkeit von § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 5 StGB a.F. folgt aus § 2 Abs. 1, 3 StGB. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. V. 3. a. Bezug genommen. Die von der Firma V. auf den bei der Bank XX und der Bank WW geführten Konten entgegengenommenen und in Tranchen zu je 5 Millionen an die Firma Firma H. weitergeleiteten 75 Millionen Euro rühren aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. her, wobei die Tat insgesamt deutschem Recht unterliegt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. V. 3. a. Bezug genommen. Mit dem Schreiben vom ##.08.2016 an DU. hat der Angeklagte D. den von der Firma V. entgegengenommenen und weitergeleiteten 75 Millionen Euro den Anschein einer anderen Herkunft verliehen und deren wahre Herkunft verborgen und damit deren Herkunft verschleiert. Hinsichtlich der Gelder verkannte der Angeklagte D. leichtfertig, dass die Gelder aus einer gewerbsmäßigen (versuchten) Betrugstat von CA. herrührten. Im Übrigen handelte er vorsätzlich. c. Konkurrenzen Die Schreiben des Angeklagten sowie die Weiterleitung der entgegengenommenen Gelder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnungen durch CA. sind insgesamt als eine Tat zu werten. Die Handlungen stehen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und werden von einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Bei natürlicher Betrachtungsweise erscheint das gesamte Tätigwerden als ein einheitliches Tun. Die Tat im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnungen durch CA. und die Tat im Zusammenhang mit den Zahlungen an Firma H. stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. VI. Strafzumessung 1. Angeklagte B. Hinsichtlich der zu verhängenden Strafe hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB herangezogen (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB). Danach wird Betrug in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Zunächst einmal stellt sich die Haupttat von CA., die gewerbsmäßig handelte, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, als besonders schwerer Fall des Betrugs dar. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt sind, ist jedoch bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt. Dies ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2012 – 5 StR 188/12 = BeckRS 2012, 17668; Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 575/15 = NStZ 2017, 356, 358, Rz. 26). Auch die Angeklagte B. handelte gewerbsmäßig. Die Angeklagte B. wollte sich durch die fortwährende Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung aus dem Service Agreement und der Unterstützung von CA. auch durch die Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank XX und der Bank WW eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen, wobei der Angeklagten B. sodann Gelder in nicht nur unerheblichem Umfang zugeflossen sind. Des Weiteren stellt die Beihilfehandlung der Angeklagten B. mit der Bereitstellung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW der Firma V. zur Entgegennahme der Einzahlungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete einen gewichtigen Tatbeitrag dar. Auch unter Berücksichtigung der Haupttat, insbesondere angesichts der Vielzahl der Geschädigten sowie der Höhe der (erstrebten) Schadenssumme, stellt sich damit nach einer Gesamtwürdigung auch die Beihilfehandlung der Angeklagten B. als besonders schwerer Fall dar. Dem steht dabei auch nicht entgegen, dass das gesamte Verhalten und die gesamten Einzelaktivitäten der Angeklagten B. als eine Tat zusammengefasst sind. Umstände in dem Tun oder in der Person der Angeklagten, die das Unrecht der Tat oder ihrer Schuld deutlich vom Regelfall abheben und damit die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre, sind nicht hervorgetreten. Dabei hat die Kammer insbesondere gesehen, dass es sich mit der Beihilfe um einen vertypten Strafmilderungsgrund handelt, die Haupttat von CA. nicht nur tateinheitliche Fälle des vollendeten Betrugs, sondern zugleich tateinheitlich verwirklichte Fälle des nur versuchten Betrugs umfasst und die Angeklagte B. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Demgegenüber stehen aber insbesondere das Gewicht des Tatbeitrags der Angeklagten B. sowie die Schwere der Haupttat, insbesondere die Vielzahl der Geschädigten sowie die Höhe der (erstrebten) Schadenssumme, sodass keine Veranlassung bestand, den erhöhten Strafrahmen nicht zugrunde zu legen. Eine Milderung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam dabei nicht in Betracht. Die Tat von CA. in Form eines uneigentlichen Organisationsdelikts umfasst sämtliche Einzelfälle als tateinheitlich zusammenfallende Fälle, d.h. sowohl die tateinheitlich verwirklichten Fälle des vollendeten als auch die tateinheitlich verwirklichten Fälle des versuchten Betrugs, womit der Strafrahmen des vollendeten Delikts maßgeblich ist. Der Strafrahmen war sodann jedoch gem. § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergab. Dieser Strafrahmen war bei der Bemessung der Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen, da § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG a.F. als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und damit keinen schwereren Strafrahmen vorsieht. Bei der Zumessung der Strafe im Einzelnen hat die Kammer die für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB). Zu Gunsten der Angeklagten B. hat die Kammer insbesondere bedacht, dass die Angeklagte B. die objektiven Umstände im Wesentlichen eingeräumt hat. Des Weiteren hat die Kammer eingestellt, dass die Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer die lange Dauer des Verfahrens berücksichtigt und eingestellt, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Darüber hinaus hat die Kammer einbezogen, dass mit den bei der Firma V. sichergestellten Geldern zumindest teilweise eine Entschädigung möglich ist. Zu Lasten der Angeklagten B. hat die Kammer insbesondere die hohe Anzahl der Geschädigten sowie die Höhe der (erstrebten) Schadenssumme eingestellt. Dabei hat die Kammer im Hinblick auf die Fälle unter Ziff. III. 1. i. (182.815,19 Euro) allerdings die an die Geschädigten tatsächlich ausgezahlten Provisionen als Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Auch im Hinblick auf die Fälle unter Ziff. III. 1. j. (39.257.125,00 Euro) hat die Kammer berücksichtigt, dass von CA. beabsichtigt war, Provisionen an die Mitglieder auszuzahlen und über das Konto der Firma V. im Wege der sogenannten Membership Payouts auch Provisionen ausgezahlt wurden. Unter Berücksichtigung des Anteils der ausgezahlten Provisionen (55.317.091,37 Euro) im Verhältnis zu den Gesamteingängen auf den Konten der Firma V. (272.634.199,65 Euro) hat die Kammer unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 25 % der (erstrebten) Schadenssumme angenommen. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass – wenngleich es bei den Fällen zu Ziff. III. 1. j. tatsächlich zu Vermögensverfügungen gekommen ist – es sich bei diesen Fällen nur um Versuch handelt. Soweit die Kammer bei den Fällen zu Ziff. III. 1. j. zugunsten der Angeklagten bezüglich der Einzahlungen unter demselben Vor- und Nachnamen davon ausgegangen ist, dass es sich jeweils um dieselbe Person handelt und sämtliche Einzahlungen einer Person als einen Fall zusammengefasst hat, hat die Kammer bei der Schadensbestimmung hingegen zugunsten der Angeklagten nur die jeweiligen einzelnen Einzahlungen zugrunde gelegt und nicht die Einzeleinzahlungen addiert. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechende Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Angeklagter L. Hinsichtlich der zu verhängenden Strafe hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB herangezogen (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB). Danach wird Betrug in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Zunächst einmal stellt sich die Haupttat von CA., die gewerbsmäßig handelte, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, als besonders schwerer Fall des Betrugs dar. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt sind, ist jedoch bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt. Dies ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2012 – 5 StR 188/12 = BeckRS 2012, 17668; Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 575/15 = NStZ 2017, 356, 358, Rz. 26). Auch der Angeklagte L. handelte gewerbsmäßig. Der Angeklagte L. wollte sich durch die fortwährende Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung aus dem Service Agreement und der Unterstützung von CA. auch durch die Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank XX und der Bank WW eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen, wobei dem Angeklagten L. sodann Gelder in nicht nur unerheblichem Umfang zugeflossen sind. Des Weiteren stellt die Beihilfehandlung des Angeklagten L. mit der Bereitstellung der Konten bei der Bank XX und der Bank WW der Firma V. zur Entgegennahme der Einzahlungen zum Erwerb sogenannter Schulungspakete einen gewichtigen Tatbeitrag dar. Auch unter Berücksichtigung der Haupttat, insbesondere angesichts der Vielzahl der Geschädigten sowie der Höhe der (erstrebten) Schadenssumme, stellt sich damit nach einer Gesamtwürdigung auch die Beihilfehandlung des Angeklagten L. als besonders schwerer Fall dar. Dem steht dabei auch nicht entgegen, dass das gesamte Verhalten und die gesamten Einzelaktivitäten des Angeklagten L. als eine Tat zusammengefasst sind. Umstände in dem Tun oder in der Person des Angeklagten, die das Unrecht der Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und damit die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre, sind nicht hervorgetreten. Dabei hat die Kammer insbesondere gesehen, dass es sich mit der Beihilfe um einen vertypten Strafmilderungsgrund handelt, die Haupttat von CA. nicht nur tateinheitliche Fälle des vollendeten Betrugs, sondern zugleich tateinheitlich verwirklichte Fälle des nur versuchten Betrugs umfasst und der Angeklagte L. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Demgegenüber stehen aber insbesondere das Gewicht des Tatbeitrags des Angeklagten L. sowie die Schwere der Haupttat, insbesondere die Vielzahl der Geschädigten sowie die Höhe der (erstrebten) Schadenssumme, sodass keine Veranlassung bestand, den erhöhten Strafrahmen nicht zugrunde zu legen. Eine Milderung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam dabei nicht in Betracht. Die Tat von CA. in Form eines uneigentlichen Organisationsdelikts umfasst sämtliche Einzelfälle als tateinheitlich zusammenfallende Fälle, d.h. sowohl die tateinheitlich verwirklichten Fälle des vollendeten als auch die tateinheitlich verwirklichten Fälle des versuchten Betrugs, womit der Strafrahmen des vollendeten Delikts maßgeblich ist. Der Strafrahmen war sodann jedoch gem. § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergab. Dieser Strafrahmen war bei der Bemessung der Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB zugrunde zu legen, da die Strafandrohung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG a.F., die im Ausgangspunkt (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB) heranzuziehen und sodann gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern war, keinen schwereren Strafrahmen vorsieht. Bei der Zumessung der Strafe im Einzelnen hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten L. hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Angeklagte L. die objektiven Umstände im Wesentlichen eingeräumt hat. Des Weiteren hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer das fortgeschrittene Alter des Angeklagten und die lange Dauer des Verfahrens berücksichtigt und eingestellt, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Darüber hinaus hat die Kammer einbezogen, dass mit den bei der Firma V. sichergestellten Geldern zumindest teilweise eine Entschädigung möglich ist. Zu Lasten des Angeklagten L. hat die Kammer insbesondere die hohe Anzahl der Geschädigten sowie die Höhe der (erstrebten) Schadenssumme eingestellt. Dabei hat die Kammer im Hinblick auf die Fälle unter Ziff. III. 1. i. (182.815,19 Euro) allerdings die an die Geschädigten tatsächlich ausgezahlten Provisionen als Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Auch im Hinblick auf die Fälle unter Ziff. III. 1. j. (39.257.125,00 Euro) hat die Kammer berücksichtigt, dass von CA. beabsichtigt war, Provisionen an die Mitglieder auszuzahlen und über das Konto der Firma V. im Wege der sogenannten Membership Payouts auch Provisionen ausgezahlt wurden. Unter Berücksichtigung des Anteils der ausgezahlten Provisionen (55.317.091,37 Euro) im Verhältnis zu den Gesamteingängen auf den Konten der Firma v. (272.634.199,65 Euro) hat die Kammer unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 25 % der (erstrebten) Schadenssumme angenommen. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass – wenngleich es bei den Fällen zu Ziff. III. 1. j. tatsächlich zu Vermögensverfügungen gekommen ist – es sich bei diesen Fällen nur um Versuch handelt. Soweit die Kammer bei den Fällen zu Ziff. III. 1. j. zugunsten des Angeklagten bezüglich der Einzahlungen unter demselben Vor- und Nachnamen davon ausgegangen ist, dass es sich jeweils um dieselbe Person handelt und sämtliche Einzahlungen einer Person als einen Fall zusammengefasst hat, hat die Kammer bei der Schadensbestimmung hingegen zugunsten des Angeklagten nur die jeweiligen einzelnen Einzahlungen zugrunde gelegt und nicht die Einzeleinzahlungen addiert. Im Vergleich zur Angeklagten B. hat die Kammer eingestellt, dass es der Angeklagte L. war, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, die Absprachen mit CA. traf und auch die Angeklagte B. sich bei etwaigen Fragen an den Angeklagten L. wandte und der Angeklagte L. damit im Vergleich zur Angeklagten B. eine gewichtigere Rolle einnahm, was sich auch in der Verteilung der mit ONECOIN verdienten Geldern zeigte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Angeklagter D. Hinsichtlich der zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer in beiden Fällen den Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB a.F. zugrunde gelegt. Danach wird leichtfertige Geldwäsche mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Zumessung der Strafe im Einzelnen hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten D. at die Kammer insbesondere eingestellt, dass er die objektiven Umstände im Wesentlichen eingeräumt hat. Auch hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt und bedacht, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch die Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten D. eingestellt. So ist damit zu rechnen, dass – auch unter Berücksichtigung der vorangehenden berufsrechtlichen Ahndungen – eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt. Zu Lasten des Angeklagten D. hat die Kammer bei beiden Taten insbesondere die ganz erheblichen Werte der weitergeleiteten Gelder bzw. die ganz erheblichen Werte der Gelder, auf die sich seine Erklärungen bezogen (Tat 1 – Tat im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Wohnungen durch CA.: 20,9 Millionen Euro; Tat 2 – Tat im Zusammenhang mit den Zahlungen an Firma H.: 75 Millionen Euro) eingestellt, wobei die Kammer bei Vergleich der Taten untereinander bedacht hat, dass sich die Tat 2 auf deutlich höhere Werte bezog und insoweit das Erfolgsunrecht höher zu bemessen war, wohingegen die Kammer bei Tat 1 von einem höheren Handlungsunrecht ausgegangen ist. Des Weiteren hat die Kammer einbezogen, dass der Angeklagte D., wenngleich nicht einschlägig, schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat 1 (Tat im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Wohnungen durch CA.): ein Jahr neun Monate Tat 2 (Tat im Zusammenhang mit den Zahlungen an Firma H.): ein Jahr neun Monate Die Kammer hat sodann im Rahmen der zu bildenden Gesamtstrafe alle für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte erneut abgewogen. Die Kammer hat insbesondere die ganz erheblichen Werte der weitergeleiteten Gelder bzw. die ganz erheblichen Werte der Gelder, auf die sich seine Erklärungen bezogen, eingestellt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte D. – wenngleich nicht einschlägig – bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Andererseits hat die Kammer die lange Verfahrensdauer bedacht und berücksichtigt, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Ferner hat die Kammer die Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten D. eingestellt. Mit Blick auf die bereits vollstreckten Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgericht N vom ##.10.2016 und des Strafbefehls des Amtsgerichts N vom ##.04.2018, die grundsätzlich einbeziehungsfähig gewesen wären, bestand für die Kammer kein Anlass, einen Härteausgleich zu gewähren. Ein solcher ist, wenn – wie hier – der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und es sich bei den grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafen um bezahlte Geldstrafen handelt, nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 – 6 StR 15/21 = BeckRS 2021, 10921, Rz. 11; BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – 4 StR 488/10 = BeckRS 2011, 13858, Rz. 18). Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Einsatzstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Einziehungsentscheidung 1. Angeklagte B. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.504,51 Euro beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB folgt aus Art. 316h EGStGB. Die Angeklagte B. hat durch die auf dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, basierenden Bereitstellung der Konten der Firma V. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW zur Entgegennahme und auftragsgemäßen Weiterleitung der Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete im Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2016 ein erhöhtes monatliches Geschäftsführergehalt ausgezahlt bekommen. Die Erhöhung des Geschäftsführergehalts beruht auf den Einnahmen der Firma V. über abgerechnete Provisionen für die Bereitstellung der Konten für die Firma ONECOIN, Dubai, bzw. CA.. Der im Vergleich zu dem dem Tatzeitraum vorangehende überschießende Auszahlungsbetrag des monatlichen Geschäftsführergehalts der Angeklagten B. hat diese daher durch die Tat erlangt. Ausgehend von dem Auszahlungsbetrag im Dezember 2015 in Höhe von 5.104,15 Euro sowie den monatlichen Auszahlungen von Januar bis Juli 2016 in Höhe von 11.319,08 Euro ergibt sich ein monatlicher Betrag von 6.214,93 Euro und damit der der Einziehung unterliegende Gesamtbetrag in Höhe von 43.504,51 Euro. Aufgrund der jeweiligen Auszahlung durch Gutschrift auf das Privatgirokonto der Angeklagten B. ist die Einziehung des Erlangten unmöglich, weshalb die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen war. Da der an die Angeklagte B. anteilig ausgekehrte Betrag in Höhe von 43.504,51 Euro aus den der Firma V. gutgeschriebenen Provisionen resultierte, war insoweit die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten B. anzuordnen. 2. Angeklagter L. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.164.575,66 Euro beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB folgt aus Art. 316h EGStGB. Der Angeklagte L. hat durch das von ihm entworfene und ausgehandelte Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, der darauf basierenden Bereitstellung der Konten der Firma V. zusammen mit der Angeklagten B. bei der Bank DD, der Bank XX und der Bank WW zur Entgegennahme und auftragsgemäßen Weiterleitung der Einzahlungen von Kunden von ONECOINzum Erwerb sogenannter Schulungspakete sowie der mit der Firma V. getroffenen Vereinbarung zur Aufteilung der der Firma V. zustehenden Provisionen für die Monate Dezember 2015 bis August 2016 in insgesamt neun Rechnungen 1.164.575,66 Euro in Rechnung gestellt, die sodann an ihn ausgezahlt wurden und folglich diesen Auszahlungsbetrag durch die Tat erlangt. Aufgrund der jeweiligen Auszahlung durch Gutschrift auf die Konten des Angeklagten L. ist die Einziehung des Erlangten unmöglich, weshalb die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen war. Da der an den Angeklagten L. anteilig ausgekehrte Betrag in Höhe von 1.164.575,66 Euro aus den der Firma V. gutgeschriebenen Provisionen resultierte, war insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten L. anzuordnen. 3. Angeklagter D. Die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 627.217,95 Euro beruht auf § 261 Abs. 7 StGB a.F. i.V.m. §§ 74, 74c Abs. 1 StGB i.d.F. vom 01.01.1999 – 30.06.2017 (nachfolgend StGB a.F.). Die Anwendbarkeit von § 261 Abs. 7 StGB a.F. i.V.m. §§ 74, 74c Abs. 1 StGB a.F. folgt aus § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB. Die Regelungen der Einziehung nach §§ 74 ff. StGB sind nicht von der Vorschrift des Art. 316h EGStGB erfasst und die nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 74 ff. StGB sind nicht „milder“ im Sinne des § 2 Abs. 1, 3 StGB. Die von dem Konto der Firma V. und dem Konto der Firma V3. auf das Konto des Angeklagten bei der Bank WW überwiesenen 20.900.000,00 Euro kämen grundsätzlich als Beziehungsgegenstand als Einziehungsobjekt des § 74 StGB a.F. in Betracht. Diese standen dem Angeklagten D. als Forderungsinhaber zum Zeitpunkt der Tat zu. Der Geldbetrag ist mit der Weiterleitung der Gelder bzw. dem Verbrauch der Gelder zu eigenen Zwecken jedoch nicht mehr im Vermögen des Angeklagten D. vorhanden, weshalb lediglich eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB a.F. in Betracht kam. Soweit der Angeklagte 20.233.840,52 Euro zum Kauf der von CA. erworbenen Wohnungen überwies, sind diese Überweisungen die funktionale Verwendung der Gelder im Rahmen der Geldwäsche und damit die die Einziehung begründenden Tathandlungen. Diese Überweisungen stellen folglich keine Verwertungshandlung i.S.d. § 74c Abs. 1 StGB a.F. dar. Hinsichtlich der weiteren Überweisung in Höhe von 38.941,53 Euro gilt dies ebenfalls, da insoweit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnungen durch CA. stand. Den übrigen Geldbetrag in Höhe von 627.217,95 Euro hat der Angeklagte zu eigenen Zwecken verbraucht und damit die Einziehung vereitelt. Die Kammer hat von der ihr insoweit zustehenden Ermessensentscheidung Gebrauch gemacht. Sie hat dabei insbesondere einbezogen, dass der Gegenstand der Einziehung sich nur auf inkriminierte Gelder bezog. Auch hat die Kammer bedacht, dass nur über eine konsequente Abschöpfung und Entziehung der aus illegalen Handlungen generierten Gewinne eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche möglich ist. Des Weiteren hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte damit Privat- und Luxusausgaben finanziert und damit ganz erheblich von dem Verlust der Geschädigten profitiert hat. Diese Vorteile, wenngleich sie in der Vergangenheit gezogen wurden, sollen nicht beim Angeklagten verbleiben. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Einziehung nur Beziehungsgegenstände betrifft und diese deshalb nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war. Andererseits hat die Kammer auch die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Angeklagten gesehen und dabei bedacht, dass dies auch Auswirkungen auf seine beruflichen Tätigkeiten hat. Die angeordnete Einziehung von Wertersatz steht auch nicht nach Art und Umfang außer Verhältnis zur Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten. 4. Einziehungsbeteiligte Firma V. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.936.207,37 Euro beruht auf §§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB folgt aus Art. 316h EGStGB. Der Firma V. sind durch die auf dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN, Dubai, basierenden Bereitstellung der Konten der Firma V. durch die Angeklagte B. bei der Bank XX und der Bank WW im Zeitraum ##3.2016 – ##.08.2016 durch Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete unter Berücksichtigung der Einzahlungsvorgänge zu Ziff. III. 1. i. (182.815,19 Euro) und j. (39.257.125,00 Euro) auf den Konten der Firma V. insgesamt 39.439.940,19 Euro gutschrieben worden. Diesen Betrag hat die Firma V. daher durch die Tat erlangt, wobei die Angeklagte B. als Geschäftsführerin der Firma V. für diese gehandelt hat. Des Weiteren stellte die Firma V. für den Zeitraum vom ##.12.2015 bis zum ##.08.2016 aufgrund der Bereitstellung der Konten basierend auf dem Service Agreement zwischen der Firma V. und der ONECOIN., Dubai, in 32 Rechnungen 2.966.971,96 Euro in Rechnung. Die insoweit in Rechnung gestellten Beträge wurden nach Umbuchung von den durch die Firma V. für ONECOIN geführten Konten auf die für die Gebühren eingerichteten Konten der Firma V. umgebucht. Die Firma V. hat daher durch die Tat die berechneten Provisionsbeträge erlangt, wobei die Angeklagte B. als Geschäftsführerin der Firma V. für diese gehandelt hat. Da die an die Firma V. ausgezahlten Provisionen von den für ONECOIN geführten Konten umgebucht und damit aus den Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete resultieren, hat die Kammer bei der Bestimmung des gesamten Einziehungsbetrags die Provisionen für die Abrechnungen betreffend den Zeitraum ##.03.2016 – ##.08.2016 nur anteilig berücksichtigt. Im Zeitraum ##.03.216 – ##.08.2016 sind auf die Konten der Firma V. insgesamt 124.509.085,45 Euro zum Erwerb sogenannter Schulungspakete eingezahlt worden. Die Einzahlungsvorgänge zu Ziff. III. 1. i. und j. entsprechen damit 32 % der gesamten Einzahlungsvorgänge in diesem Zeitraum. Die für diesen Zeitraum gezahlte Provision in Höhe von 1.470.952,45 Euro war, um eine doppelte Einziehung desselben Erlangten zu vermeiden, um diesen Prozentanteil und damit einen Betrag von 470.704,78 Euro zu verringern. Der von der Firma V. GmbH erlangte Provisionsbetrag in Höhe von 1.496.019,51 Euro für den vorherigen Zeitraum hat die Kammer hingegen in vollem Umfang eingestellt, da es insoweit nicht zu einer doppelten Einziehung kommen konnte. Insgesamt ergibt sich damit der einzuziehende Betrag von 41.936.207,37 Euro. Aufgrund der jeweiligen Gutschrift durch die Einzahlungen von Kunden von ONECOIN zum Erwerb sogenannter Schulungspakete auf den Konten der Firma V. bzw. durch die Umbuchung der Provisionen auf andere Konten der Firma V. ist die Einziehung des Erlangten unmöglich, weshalb die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen war. Die Einziehung war auch nicht gem. § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen soweit – aufgrund der auftragsgemäßen Weiterleitung der Gelder von den Konten der Firma V. – der Einziehungsbetrag den Betrag überschreitet, der sich noch auf dem gepfändeten und beschlagnahmten Konto der Firma V. befindet. Der Angeklagten B. als Geschäftsführerin der Firma V. waren die Umstände bekannt, die die Anordnung der Einziehung begründet hätten. Die Bösgläubigkeit ihrer Geschäftsführerin muss sich die Firma v. zurechnen lassen. Da der an die Angeklagte B. anteilig ausgekehrte Betrag in Höhe von 43.504,51 Euro und auch der an den Angeklagten L. anteilig ausgekehrte Betrag in Höhe von 1.164.575,66 Euro jeweils aus den der Firma V. gutgeschriebenen Provisionen resultierte, war insoweit jeweils bezüglich dieser Beträge die gesamtschuldnerische Haftung der Firma V. anzuordnen. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 StPO. Unterschriften