Urteil
115 O 249/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2024:0523.115O249.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer zu dieser unterhaltenen, mittlerweile aber beendeten Wohngebäudeversicherung aufgrund eines vermeintlichen Versicherungsfalls vom 23.12.2017. Insbesondere streiten die Parteien in diesem Zusammenhang darüber, ob in einer von der Beklagten nach Eintritt des Schadensfalls erklärten und auf § 92 VVG gestützten Kündigung ein Anerkenntnis zu sehen ist. Der Kläger ist Eigentümer der im Jahr 1963 errichteten und unter der Anschrift W.-straße…., …. G. gelegenen Liegenschaft. Diese erwarb der Kläger von der damaligen Wohnungsgesellschaft A. mbH (K.), die Teil der …-Unternehmensgruppe ist, und übernahm in diesem Zuge die bei der Beklagten für dieses Objekt unter der Versicherungsschein-Nr.: N01 bestehende Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Bedingungen im Einzelnen Vertragsbestandteil sind. Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift erfolgte am 12.05.2015 der Übergang des Besitzes auf den Kläger. Mit E-Mail vom 22.05.2015 (Anl. B 4, Bl. 199 d.A.), in der von einer „Übernahme“ u.a. der streitgegenständlichen Immobilie von der … / Wohnungsbaugesellschaft A. mbH zum 01.03.2015 die Rede ist, bat der Kläger die Beklagte u.a. um Übersendung von Kopien der Vertragsunterlagen. Dieser Bitte kam die Beklagte im Folgenden nach, übermittelte dem Kläger den Versicherungsschein und teilte ihm mit, dass sich die Versicherungsscheinnummer auf N02 geändert habe und sein Vertrag nunmehr eigenständig unter der neuen Nummer laufe. Das zwischen der Wohnungsgesellschaft A. mbH und der hiesigen Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis betreffend die streitgegenständliche Immobilie „W.-Straße …“ in … G. wurde unter der Versicherungsschein-Nr. N01 geführt. Ausweislich des dem Kläger übermittelten Versicherungsscheins vom 19.11.2012 (Anl. K 1 Bl. 12 ff. d.A.) besteht Versicherungsschutz u.a. gegen Leitungswasserschäden sowie auch gegen unbenannte Gefahren: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Dem zur Akte gereichten Versicherungsschein selbst lässt sich nicht entnehmen, welche Versicherungsbedingungen dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrunde liegen. Unstreitig ist lediglich, dass dem Vertrag die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Variant (Anl. A 7 im OH-Verfahren, Anl. K 10, Bl. 62 ff. d.A.) zugrunde liegen. Ob – was von der Beklagten behauptet, von dem Kläger aber sowohl im vorgelagerten selbständigen Beweisverfahren zum Az.: 115 OH 5/18 als auch im hiesigen Rechtsstreit jeweils mit Nichtwissen bestritten worden ist – dem Vertrag auch eine zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers, der Wohnungsgesellschaft A. mbH, mit der Beklagten unter Vermittlung der Y. Assekuranzvermittlung geschlossene sog. „Rahmenvereinbarung zur Wohngebäudeversicherung“ zugrunde liegt, ist streitig. Die von der Beklagten als Anl. B 1 (Bl. 151 ff. d.A.) zur Akte gereichte Rahmenvereinbarung wurde am 14.07.2010 von der Beklagten und unter dem 02.07.2010 von der … Management GmbH als Vertreterin der Rechtsvorgängerin des Klägers, der K. Wohnungsgesellschaft A. mbH, unterzeichnet. Nach Ziff. 2.1 („Vertragsgrundlagen gem. Anlage“) ist die Geltung der VGB 2008 vereinbart worden. Unter Ziff. 4.6 der Rahmenvereinbarung ist eine Elementarschadendeckung u.a. gegen Erdsenkung eingeschlossen. Nach Ziff. 4.6 i.V.m. 4.6.4 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdsenkung verursacht wurden; Erdsenkung ist wiederum als naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen definiert. Gem. Ziff. 4.8 der Rahmenvereinbarung besteht auch Deckung für unbenannte Gefahren („All-Risk“), die unvorhergesehen zu Schäden am versicherten Gebäude führen, soweit kein Ausschluss vom Versicherungsschutz vereinbart ist. Der Versicherer leistet danach Entschädigung für versicherte Gebäude und Sachen, die durch andere als gem. Abschnitt A § 1 VGB 2008 und über die in der Rahmenvereinbarung versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Nicht versichert sind im Rahmen dieser „All-Risk“-Versicherung u.a. Schäden und Gefahren durch Reißen, Senken, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie Straßen (21. Spiegelstrich), Schäden durch mangelhafte Bauausführung (25. Spiegelstrich), Normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden konnte (26. Spiegelstrich). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anl. B 1 zur Akte gereichte Rahmenvereinbarung Bezug genommen. Ende Dezember 2017 stellte der Kläger fest, dass das Kellerfundament des versicherten streitgegenständlichen Gebäudes Risse zeigte und in einem Bereich abgesackt war. Am 23.01.2018 (vgl. Anl. A 2 der Beiakte, dort Bl. 92) informierte der Kläger die Beklagte über den von ihm festgestellten Schaden. Mit E-Mail vom 24.01.2018 (Anl. K 2, Bl. 16 ff. d.A.) teilte die Mitarbeiterin N. der X.-Agentur B. in …. dem Kläger auf dessen E-Mail-Anfragen vom 20.01.2018 und 22.01.2018 mit, dass der Schaden vom 23.12.2017 mit dem abgesackten Kellerfundament unter der Schadennummer N03 angelegt worden sei. Sie bat um Übersendung von Schadenfotos sowie einer genauen Beschreibung des Schadenhergangs. Mit Schreiben vom 26.01.2018, dem Kläger am 06.02.2018 zugegangen, kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag „aufgrund des Schadens vom 23.12.2017“. In dem als Anl. K 4 (Bl. 22 d.A.) zur Akte gereichten Kündigungsschreiben heißt es wörtlich wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Mit E-Mail vom 06.02.2018 (Anl. K 3, Bl. 19 d.A.) teilte die Mitarbeiterin der X.-Geschäftsstelle B., Frau N., dem Kläger auf dessen Nachfrage mit, dass am 30.01.2018 ein Sachverständiger zur Besichtigung des Schadens am streitgegenständlichen Gebäude vor Ort gewesen sei und die Beklagte noch auf dessen Sachstandsbericht warte. Unstreitig beauftragte die Beklagte das Sachverständigenbüro I. GmbH aus H. mit der Begutachtung. Anlässlich eines weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Versicherungsschadens übermittelte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 16.02.2018 (Anl. K 5, Bl. 23 d.A.) auf dessen Bitte hin erneut die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Nach Erhalt der Kündigung forderte der Kläger die Beklagte weiter auf, ihm eine Übersicht der gemeldeten Vorschäden für den neuen Versicherer zu übermitteln. In der als Anl. K 6 zur Akte gereichten Aufstellung ist für den streitgegenständlichen Schaden vom 23.12.2017 eine hinterlegte „Schadensreserve“ in Höhe von 19.000,00 € aufgeführt (vgl. Anl. K 6, Bl. 24 d.A.). Mit Schreiben vom 19.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.05.20218 auf, sich zur Schadensregulierung zu äußern. Mit Schreiben vom 02.05.2018 (Anl. K 8, Bl. 26 d.A.) lehnte die Beklagte sodann eine Regulierung mit der Begründung ab, der Nachweis darüber, dass der Schaden auf einer durch sie versicherten Gefahr beruhe, sei nicht geführt. Nachdem die Beklagte eine Regulierung des Schadens auch im Folgenden verweigerte, leitete der Kläger unter dem Az. 115 OH 5/18 vor dem Landgericht Münster ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um die Ursache des Absackens des Fundaments feststellen zu lassen. Zur Begründung führte er dort an, das sich aus der fehlenden Unterfüllung ergebende Schadensbild lege den Schluss nahe, dass ein Leitungswasserschaden ursächlich hierfür sei, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Darüber hinaus bestehe Versicherungsschutz auch für unbenannte Gefahren. Mit Beweisbeschlusses vom 30.11.2018 (Bl. 101 BA) beauftragte die Kammer den Sachverständigen Dipl-Ing. E. mit der Erstattung des Gutachtens und gestattete diesem ferner, Herrn Dipl.-Geolo. Q. als Co-Sachverständigen zu beauftragen. Der Sachverständige E. erstellte unter dem 30.09.2019 sein Gutachten (Bl. 146 ff. BA), der Co-Sachverständige Q. unter dem 30.07.2019 einen geotechnischen Bericht. Der Sachverständige E. gelangt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Q. zu der Einschätzung, dass das Fundament insbesondere auf der südwestlichen Seite des Gebäudes das Fundament abgesackt und der Schaden wahrscheinlich Folge des sog. „Sommerfrosts“ sei, bei dem sich Hohlräume durch Austrocknung des Bodens bilden würden, wodurch mutmaßlich das Fundament abgesackt sei. Er bezifferte die Kosten für die Beseitigung des Schadens auf mindestens 50.000,00 €; zzgl. 20 % Planungskosten könne von 70.000,00 € ausgegangen werden. Unter dem 17.06.2020 erstellte der Sachverständige E. ein 1. Ergänzungsgutachten (Bl. 210 ff. BA), der Sachverständige Q. unter dem 30.04.2020 eine weitere gutachterliche Stellungnahme (Bl. 200 ff. BA), mit der u.a. auch eine mangelhafte Bauausführung (unzureichende Gründung des Gebäudes) als Ursache angeführt wird. Nach Einwendungen beider Parteien erläuterten die Sachverständigen ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021 (Bl. 263 ff. BA). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gutachten sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2021 Bezug genommen. Des Weiteren führten die hiesigen Parteien vor dem Landgericht Münster unter dem Az.: 115 O 74/22 einen weiteren Rechtsstreit, in dem die hiesige Beklagte die Zahlung rückständiger Versicherungsprämien gegen den hiesigen Kläger verlangte. Mit Urteil vom 21.03.2023 (Anl. K 9, Bl. 27 ff. d.A.) wies die Kammer die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, dass die hier streitgegenständliche Gebäudeversicherung nach Schadenseintritt wirksam durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2018 gekündigt worden sei. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte für alle aus und im Zusammenhang mit dem abgesackten Fundament des Gebäudes W.-straße. 1, …G., entstandenen Schäden, insbesondere für den unter ihrer Schadensnummer N03 erfassten Schaden vom 23.12.2017 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, den streitgegenständlichen Schaden zu regulieren, die Kosten hierfür zu tragen und auch alle hiermit aus und im Zusammenhang entstandenen weiteren Schäden zu erstatten habe. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht mit der am 26.01.2018 erklärten Kündigung anerkannt. Denn zu dieser Kündigung sei sie nur bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 92 Abs. 1 VVG berechtigt gewesen. Zwingende Voraussetzung für die Kündigung sei aber gerade der Eintritt des Versicherungsfalles. Darunter verstehe man einen Schadensfall, für den der Versicherer nach der objektiven Leistungsbeschreibung im Versicherungsvertragsgesetz hafte. Der Versicherungsfall in der Sachversicherung trete ein, wenn die versicherte Sache in einer Weise beschädigt oder zerstört werde, die unter die im Versicherungsvertrag enthaltene objektive Risikobeschreibung falle. Hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Indem sie die streitgegenständliche Versicherung nämlich nach Schadenseintritt und nach Begutachtung eines von ihr beauftragten Sachverständigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den gemeldeten Schaden vom 23.12.2017 gekündigt und ihm, dem Kläger, am 19.02.2018 die im Voraus entrichtete Prämie für den Zeitraum nach der Kündigung erstattet und zudem ausweislich des Schreibens vom 05.03.2018 für den streitgegenständlichen Schaden eine Schadenreserve angelegt habe, habe sie ihre Einstandsverpflichtung anerkannt. Ein Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten komme nämlich bei einem Verhalten des Versicherers in Betracht, aus dem sich – wie es hier der Fall sei – klar und unzweideutig das Bewusstsein ergebe, aufgrund des Vertrages zur Leistung verpflichtet zu sein und die Verpflichtung erfüllen zu wollen. Hätte die Beklagte keine Einstandsverpflichtung gesehen, so wäre sie schon nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Dass die Kündigung wirksam gewesen sei, sei zudem in dem Parallelprozess vor dem LG Münster, Az. 115 O 74/22 mit Urteil vom 21.03.2023 festgestellt worden. Schließlich handele es sich bei der streitgegenständlichen Gebäudeversicherung auch um eine „All-Risk“-Versicherung, die alle Schäden abdecke, die nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden seien (sog. unbenannte Gefahren). Der als Anl. K 1 vorgelegte maßgebliche Versicherungsschein vom 19.11.2012 enthalte keinen Ausschlüsse. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der sog. „Rahmenvereinbarung zur Wohngebäudeversicherung“ behaupte, sei dies zu bestreiten. Der Kläger bestreitet insoweit, dass zwischen der früheren Eigentümerin der Immobilie und der Beklagten die Rahmenvereinbarung bestanden habe bzw. wirksam zustande gekommen sei und zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ihn, den Kläger, noch bestanden habe. Er, der Kläger, sei auch nicht in eine solche Rahmenvereinbarung eingetreten; es erschließe sich zudem nicht, welche Relevanz der von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführte Rahmenvertrag überhaupt haben solle. Ferner trage die Beklagte vor, dass die Rahmenvereinbarung am „10.06.“, „02.07.“ und „14.08.2010“ unterschrieben worden sei. Zwischen dem 10.06.2010 und 02.07.2010 würden 22 Tage liegen, zwischen dem 02.07.2010 und 14.08.2010 weitere 44 Tage. Damit wäre die Rahmenvereinbarung – so der Kläger – bereits wegen § 147 Abs. 2 BGB nicht zustande gekommen, da die regelmäßige Annahmefrist nur 2-3 Wochen betrage. Der Kläger bestreitet weiter die Echtheit und Richtigkeit der im selbstständigen Beweisverfahren als Anl. A1 vorgelegten Rahmenvereinbarung, da die im anderen Rechtsstreit vorgelegten Versionen der angeblich vereinbarten Rahmenvereinbarung mit einer …Management GmbH ausweislich der Seitenzahlangabe im Footer unterschiedlich viele Seiten (34 Seiten vs. 37 Seiten) hätten. In dem rechtskräftig zu seinen, des Klägers, Gunsten entschiedenen Parallelverfahren zum Az.: 115 O 74/22 habe die hiesige Beklagte zudem in ihrer dortigen Anspruchsbegründung vom 01.04.2022 sowie mit Schriftsätzen vom 28.08.2022 und 08.11.2022 vorgetragen, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nach Erwerb und Umschreibung des Grundbesitzes „ohne Rahmenvertrag als Übergangsvertrag“ weitergeführt worden sei (vgl. Anl. K 12 – K 14, Bl. 125 ff. d.A.) und daher die Geschäftsstelle am 31.08.2018 beauftragt worden sei, eine Neuordnung der Verträge durchzuführen, weil für den neuen Verwalter keine Rahmenvereinbarung bestünde. Die Beklagte sei also – so der Kläger – bislang tatsächlich ebenfalls davon ausgegangen, dass er, der Kläger, nicht in einen Rahmenvertrag eingetreten sei. Dass sie in diesem Rechtsstreit nunmehr das Gegenteil behaupte, sei allein mit der prozesstaktischen Erwägung zu erklären, hiermit nunmehr einen Ausschluss vom Versicherungsumfang zu begründen. Dies sei mit Blick auf § 138 Abs. 1 ZPO prozessual unzulässig. Der Beklagten sei es daher gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt „Venire contra factum proprium“ verwehrt, sich auf das Bestehen der behaupteten Rahmenvereinbarung zu berufen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass ein Ausschluss vom Versicherungsschutz vorliege. Ob die Schadensursache in einem sog. „Sommerfrost“ liege, sei in dem zum Az.: 115 OH 5/18 geführten selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt worden. Insoweit sei von den Sachverständigen lediglich festgestellt worden, dass die um das streitgegenständliche Gebäude herum befindlichen Böden schrumpfungsfähig seien. Die Sachverständigen hätten lediglich angenommen, dass das Gebäude nicht tief genug gegründet worden sei, was zu bestreiten sei. Weitere dahingehende Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Ein Baumangel liege nicht vor. Es komme – so der Kläger – vorliegend auch nicht darauf an, ob ein Baumangel – was nicht der Fall sei – eine mögliche Ursache sei. Denn die Beurteilung, ob ein Baumangel vorliege, sei nämlich nicht aus heutiger Sicht ex-tunc zu beurteilen. Selbst wenn nach heutiger Auffassung aufgrund des (heute) allgemein bekannten Klimawandels jahrzehntelang hinreichende Gründungen nicht mehr ausreichend seien (so der SV E. in seinem Gutachtem vom 30.09.2019 auf S. 3), so führe das aber nicht dazu, dass rückwirkend ein Baumangel entstehe. Die Beurteilung, ob ein Baumangel vorliege, richte sich vielmehr allein nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Abnahme. Dass ein derartiger Klimawandel geschehe, sei zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1967 nicht bekannt gewesen. Der Sachverständige E. habe selbst bekundet, dass „flache Gründungen aus Streifenfundamenten, die jahrzehntelang eine hinreichende Gründung darstellten“ heute nicht mehr genügten, mithin dem damaligen Stand der Technik entsprochen hätten und somit schon keinen Baumangel darstellen würden. Hilfsweise stehe ihm, dem Kläger, gegen die Beklagte jedenfalls ein Anspruch wegen Beratungspflichtverletzung gem. §§ 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG i.V.m. § 6 Abs. 5 VVG zu. Die Beklagte habe nämlich auf sein Verlangen, ihm nach Besitzübergang des streitgegenständlichen Gebäudes alle Vertragsunterlagen in Kopie auszuhändigen, die von ihr im vorliegenden Rechtsstreit angeführte Rahmenvereinbarung nicht vorgelegt. Hätte die Beklagte ihm, dem Kläger, die nun behauptete Rahmenvereinbarung vorgelegt, hätte er erkennen können, dass eine Änderung der Bedingungen notwendig gewesen wäre. Er, der Kläger, hätte die Gebäudeversicherung in dieser Form jedenfalls nicht fortgeführt und daher von seinem Kündigungsrecht gemäß § 96 Abs. 2 VVG Gebrauch gemacht. Die neue von ihm, dem Kläger, abgeschlossene All-Risk-Gebäudeversicherung bei der S. Versicherung AG enthalte nämlich keine Ausschlüsse. Vor dem Hintergrund, dass die Kosten der Gebäudeversicherung ihm Rahmen der Betriebskosten ohnehin vollständig von den Mietern des streitgegenständlichen Objektes getragen würden, bestehe daher auch eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung dahingehend, dass ein Eigentümer einer zur Vermietung bestimmten Immobilie diese vollumfänglich absichere und daher einen ungenügenden Versicherungsschutz für sein vermietetes Gebäude nicht hinnehme. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist ihm für alle aus und im Zusammenhang mit dem abgesackten Fundament des Gebäudes W.-straße. 1, …G., entstandenen Schäden, insbesondere für den unter ihrer Schadensnummer N03 erfassten Schaden, Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da der Vorrang der Leistungsklage gelte und der Kläger die zur Behebung des Schadens anfallenden Kosten beziffern könne. Jedenfalls stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, die Beklagte sei ihm zur Gewährung von Deckungsschutz für das abgesackte Fundament des streitgegenständlichen Gebäudes verpflichtet, nicht zu. Denn ein versicherter Schadensfall liege nicht vor, unabhängig davon, ob man auf die Rahmenvereinbarung zur Wohngebäudeversicherung mit der Voreigentümerin, in die der Kläger gemäß § 95 Abs. 1 VVG eingetreten sei, oder auf den im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsschein vom 19.11.2012 (Anl. K 1) nebst VGB 2008 Variant (Anl. K 10) als Vertrags- und Bedingungswerk abstelle. Ursache für die Rissschäden am Fundament des Gebäudes sei nach den Feststellungen der Sachverständigen E. und Q. nämlich ein sog. „Sommerfrost“, der nach beiden Vertrags- und Bedingungswerken nicht versichert sei. Der Boden unter dem streitgegenständlichen Gebäude habe sich infolge trockener Witterung zusammengezogen und sei geschrumpft. Es liege zudem ein Baumangel vor, weil die Gründung des Gebäudes nicht gebrauchstauglich sei. Bereits im Jahr 1963 hätte das Gebäude nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik besser gegründet werden müssen, um Schäden wie den vorliegenden zu vermeiden. Andere Mängel als die zu geringe Gründung hätten nach den Erfahrungen der Sachverständigen gesichert schon vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie durch den Kläger auftreten müssen. Nach diesen Feststellungen komme Deckungsschutz aber weder nach den VGB 2008 Variant noch nach der Rahmenvereinbarung und der dortigen All-Risk-Versicherung aufgrund der dort vereinbarten Ausschlüsse in Betracht. Bereits das Sachverständigenbüro I. GmbH aus H., das sie, die Beklagte, mit der Schadensfeststellung beauftragt habe, habe dem Kläger – was von diesem bestritten wird – bereits vor Ort mitgeteilt, dass der Schaden zum damaligen Zeitpunkt keinem versicherten Schadenereignis zugeordnet werden könne. Darüber hinaus sei der Kläger durch den Erwerb des Grundstücks gem. § 95 VVG in den mit der Rechtsvorgängerin Wohnungsgesellschaft A. mbH vereinbarten Rahmenvertrag eingetreten. Soweit der Kläger den schriftsätzlichen Vortrag in dem unter dem Az.: 115 O 74/22 geführten Beitragsprozess anführe, wonach die Gebäudeversicherungsverträge nach dem Erwerb der Grundstücke durch den Kläger „zunächst ohne Rahmenvertrag in der Übergangszeit weitergeführt“ worden sei, habe es sich lediglich um eine untechnische, interne Formulierung der Mahnabteilung der Beklagten gehandelt. In tatsächlicher Hinsicht sei damit gemeint gewesen, dass der auf den Kläger übergegangene Vertrag später in einen „normalen“ Wohngebäudeversicherungsvertrag hätte umgewandelt werden sollen, da sie mit der Wohnungsgesellschaft A. mbH zuvor besondere Konditionen, insbesondere in dem streitgegenständlichen Rahmenvertrag, vereinbart gehabt habe. Für die Umwandlung sei jedoch die Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen, zu der es aber nicht mehr gekommen sei, weil der zuständige Versicherungsvertreter Herr B. den Kläger nicht habe erreichen können. Der Vertrag sei daher im streitgegenständlichen Schadenszeitpunkt am 23.12.2017 als „Übergangsvertrag“ weitergeführt worden nach denjenigen Konditionen, wie sie auch in dem Rahmenvertrag mit der vormaligen Eigentümerin niedergelegt gewesen seien, da andernfalls kein Versicherungsschutz bestanden hätte. In Bezug darauf hätten demnach auch die Feststellungen der Sachverständigen in dem selbstständigen Beweisverfahren, wonach kein versichertes Schadenereignis (Ausschluss vom Versicherungsschutz) vorgelegen habe, nach wie vor Bestand. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass in dem Ausspruch der Kündigung vom 26.01.2018 auch kein Anerkenntnis bzgl. des Vorliegens eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls zu sehen sei. Denn nach einer autonomen, am Normzweck orientierten Auslegung der Voraussetzung „Versicherungsfall“ komme es nicht darauf an, ob die objektiven Merkmale der Risikobeschreibung erfüllt seien, subjektive Risikoausschlüsse eingreifen oder der Versicherer eine Entschädigung geleistet oder abgelehnt habe. § 92 VVG wolle vielmehr den Erfahrungen Rechnung tragen, die die Parteien bei der Schadensregulierung miteinander gemacht hätten. Ausreichend für das Kündigungsrecht sei deshalb, dass sich der Versicherungsnehmer z.B. nach einem „Brand“, „Blitzschlag“ oder „Rohrbruch“ an den Versicherer mit dem Ansinnen einer Ersatzleistung gewendet habe. Der Versicherungsfall müsse also lediglich nach einem laienhaften, untechnischen Verständnis eingetreten sein. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer formaljuristisch zu Recht oder zu Unrecht eine Entschädigung verlange. Das Kündigungsrecht bestehe vielmehr auch dann, wenn der Versicherer jeweils unter Hinweis auf die Definition der versicherten Risiken eine Entschädigung wegen des Fehlens eines objektiven Risikomerkmals versage oder sich wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit berufe oder subjektive Risikoausschlüsse gegen den Anspruch ins Feld führe. Zudem erhebt die Beklagte vorsorglich die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits im selbständigen Beweisverfahren keine genauen Angaben zum Alter der Risse im Fundament machen können. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Schaden schon weit vor dem Jahr 2017 eingetreten sei. Deshalb dürfte der Anspruch inzwischen jedenfalls auch verjährt sein. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Akten 115 OH 5/18 sowie 115 O 74/22 sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt auch ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse vor. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873). Für eine positive Feststellungsklage fehlt nach allgemeiner Meinung zwar das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urt. vom 16.02.2005, Az.: IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619 m.w.N.). Das hat der BGH bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei – wie hier – um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urt. vom 28.09.1999, Az.: VI ZR 195–98, NJW 1999, 3774). Darüber hinaus bleibt die Anspruchshöhe letztlich unklar. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E. hat den Mindestschaden im selbstständigen Beweisverfahren zudem nur in ungefährer Höhe beziffert. II. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte für alle aus und im Zusammenhang mit dem abgesackten Fundament des Gebäudes W.-straße. 1, …G., entstandenen Schäden, einstandspflichtig ist. Ein Anspruch folgt nicht aus dem zur Beklagten im Zeitpunkt des Schadensfalls im Jahr 2017 noch bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag, in den der Kläger nach Erwerb des Eigentums an dem versicherten Gebäude von der Wohnungsgesellschaft A. mbH (K.) und seiner Eintragung im Grundbuch gem. § 95 Abs. 1 VVG eingetreten ist. Nach den von den Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen hat sich vorliegend keine versicherte Gefahr nach den unstreitig vereinbarten VGB 2008 Variant realisiert (1.). Darüber hinaus besteht auch keine Deckungspflicht der Beklagten für unbekannte Gefahren im Rahmen einer „All-Risk“-Versicherung bzw. Allgefahrendeckung, da insoweit die vereinbarten Ausschlüsse greifen (2.). Schließlich hat die Beklagte weder das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls mit der Kündigung des Vertrages vom 26.01.2018 anerkannt (3.) noch ergibt sich eine Wirksamkeit der Kündigung und damit das Vorliegen eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 21.03.2023 in dem Parallelprozess zum Az. 115 O 74/22 (4.). Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten (5.). Zuletzt liegen auch keine Gründe für die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2024 (hilfsweise) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (6.) sowie die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor (7.). Im Einzelnen : 1. Ein versichertes Schadensereignis liegt nicht vor. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.08.2018 in dem – diesem Rechtsstreit vorgelagerten – selbständigen Beweisverfahren zum Az.: 115 OH 5/18 bestimmungswidrig zunächst ausgetretenes Leitungswasser als Ursache für die Rissbildung und das abgesackte Kellerfundament des versicherten Gebäudes vermutet hat, hat sich diese Annahme nach den von den Sachverständigen Dipl-Ing. E. sowie Dipl.-Geol. Q. getroffenen Feststellungen gerade nicht bestätigt. Nach den – im Wege des Ausschlussprinzips dahingehend, ob andere Ursachen vorliegen können, getroffenen – nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen E. und Q. war sog. „Sommerfrost“ sicher Ursache der Absenkung des Fundaments sowie der Rissbildung. Der Begriff „Sommerfrost“ beschreibt dabei eine Austrocknung des Bodens nach sehr warmen, trockenen Sommerperioden, die durch die Abnahme des Wassergehalts zum Volumenschwund führt. Hierfür würden – so der Sachverständige Q. im Ergänzungsgutachten vom 30.04.2020 (Bl. 205 BA) – alle Grundvoraussetzungen vorliegen, nämlich ein typisches Rissbild, kretazische Kalkmergel mit einer typischen Tonzusammensetzung und mit hohem Schrumpfungspotential, starke Vegetationen im Bereich der Hauptschäden des Gebäudes sowie trockene Jahreszeiten vor dem beschriebenen Eintritt der Schäden. Ein im Hauptschadensbereich liegendes Regenfallrohr habe dagegen keine Schäden aufgewiesen, ferner habe es in dem Bereich auch keine Ausspülungen, Auflockerungen o.ä. gegeben, die auf eine Schadenursache im Bereich der Regelwasserleitung hingedeutet hätten. Andere – für einen versicherten Leitungswasserschaden – ursächliche Leitungen seien im Schadensbereich ausweislich der vorliegenden Leitungspläne nicht verlegt. Georisiken, etwa Erdfallgebiete, Bergsenkungen oder alte Schächte, seien ebenfalls zu verneinen. Zudem liegt – von den Sachverständigen sogar als „Primärursache“ bezeichnet – ein Baumangel vor, weil die Gründung des Gebäudes nicht gebrauchstauglich sei. Das Gebäude sei – so der Sachverständige Q. – zwar innerhalb von in Bezug auf lastabhängige Setzungen grundsätzlich tragfähigen, aber auf Austrocknung mit Schrumpfungssetzungen reagierenden Böden gegründet worden. Bereits im Errichtungsjahr 1963 hätte das Gebäude nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik besser gegründet werden müssen, um Schäden wie den vorliegenden zu vermeiden. Ein vor dem Bau durchgeführtes fundiertes Baugrundgutachten hätte dies – so der Sachverständige Q. im Ergänzungsgutachten vom 30.04.2020 (Bl. 206 BA) - erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen (z.B. Tieferführung der Gründung bis in den nicht mehr schrumpfungsfähigen Baugrund) empfehlen müssen. Die physikalischen Zusammenhänge, die im Bodengutachten untersucht worden seien, seien – so der Sachverständige Q. im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung der Gutachten im Termin vom 25.03.2021 (vgl. Bl. 263 ff. BA) – seit Jahren unverändert geblieben; es seien die gleichen Daten untersucht worden, die auch bei der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1963 schon hätten untersucht werden können. Eine geotechnische Untersuchung im Jahr 1963 hätte exakt dieselben Ergebnisse ergeben. Die technischen Möglichkeiten, den Boden auf lastunabhängige Varianten zu untersuchen, sind nach den Angaben des Sachverständigen E. auch im Jahr 1963 schon vorhanden gewesen. Es handelt sich um eine mangelhafte Bauausführung sowie um Konstruktionsfehler im Bereich der Bauwerksgründung, da bei einer Tieferführung der Gründung die klimatischen und vegetationsbedingten Einflüsse (trockene Sommer) auf den Baugrund ohne Beeinträchtigung der Bebauung geblieben wären. Andere Mängel als die zu geringe Gründung hätten nach den Erfahrungen der Sachverständigen gesichert schon vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie durch den Kläger im Jahr 2015 auftreten müssen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Feststellungen der Sachverständigen liegt insbesondere auch keine bedingungsgemäße Erdsenkung vor, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob der Versicherungsfall einer Erdsenkung in Ziff. 4.6 i.V.m. Ziff. 4.6.4 der Rahmenvereinbarung (vgl. zur Problematik noch nachfolgend unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe) oder in – den nicht zur Akte gereichten – Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 2008) definiert ist. Der Versicherer leistet danach Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdsenkung verursacht wurden; Erdsenkung ist wiederum als naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen definiert. Ein natürlicher Hohlraum und eine naturbedingte Absenkung i.S.d. Bedingungen ist bei einer Absenkung des Bodenuntergrundes infolge Austrocknung und damit bei dem von den Sachverständigen als ebenfalls ursächlich festgestellten sog. Sommerfrost nicht gegeben. Denn eine durch Austrocknung des Bodens erfolgende Bodenabsenkung mit der Folge von Gebäudeschäden ist weder als Erdfall noch als Erdrutsch anzusehen. Poren im lockeren Erdreich sind auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keine Hohlräume, über welchen im Rahmen eines Austrocknungs- und Schrumpfungsprozesses das Erdreich einstürzt. Physikalisch mag es zwar durchaus so sein, dass sich anstelle des Wassers zwischen einzelnen Bodenpartikeln in diesem Fall u.U. Luft befindet, weshalb der Boden sich senken kann. Hierbei handelt es sich dann aber nicht um einen „Hohlraum“ im Boden, sondern um die völlig normale Zusammensetzung von trockenem Boden (vgl. hierzu u.a. OLG Köln, Beschl. vom 02.06.2021, Az.: 9 U 248/20 –, juris; OLG Koblenz, Beschl. vom 03.03.2011, Az.: 10 U 1319/10 –, juris; OLG Dresden, Urt. vom 26.07.2023, Az.: 1 U 520/23 –, juris). 2. Es besteht auch keine Deckungspflicht der Beklagten für unbekannte Gefahren im Rahmen Allgefahrendeckung, da insoweit jedenfalls die vereinbarten Ausschlüsse greifen. Nach Ziff. 4.8 der Rahmenvereinbarung besteht auch Deckung für unbenannte Gefahren („All-Risk“), die unvorhergesehen zu Schäden am versicherten Gebäude führen, soweit kein Ausschluss vom Versicherungsschutz vereinbart ist. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Gebäude und Sachen, die durch andere als gem. Abschnitt A § 1 VGB 2008 und über die in der Rahmenvereinbarung versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Nicht versichert sind im Rahmen der „All-Risk“-Versicherung u.a. Schäden und Gefahren durch Reißen, Senken, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie Straßen (21. Spiegelstrich), Schäden und Gefahren durch mangelhafte Bauausführung (25. Spiegelstrich), Schäden und Gefahren normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden konnte (26. Spiegelstrich). Sämtliche Ausschlussgründe sind hier zu bejahen. Im Einzelnen: a) Zur Überzeugung der Kammer ist zunächst davon auszugehen, dass die von der Beklagten als Anl. B 1 (Bl. 151 ff. d.A.) vorgelegte und sowohl von der Beklagten unter dem 14.07.2010 als auch von der der …Management GmbH als Vertreterin der Rechtsvorgängerin des Klägers, der K. Wohnungsgesellschaft A. mbH, unter dem 02.07.2010 unterzeichnete „Rahmenvereinbarung zur Wohngebäudeversicherung“ Bestandteil des für das streitgegenständliche Objekt bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrages ist, in den der Kläger gem. § 95 Abs. 1 VVG mit Erwerb des Grundstücks eingetreten ist. Soweit der Kläger auf S. 17 seines Schriftsatzes vom 12.05.2024 ausführt, dass die Beklagte aus der als Anl. B 1 vorgelegten Rahmenvereinbarung schon deshalb nichts herleiten könne, weil diese zwischen der Beklagten und der …Unternehmensgruppe vereinbart worden sei, während der als Anl. K 1 vorgelegte Versicherungsschein ein zur Wohnungsgesellschaft A. mbH bestehendes Versicherungsverhältnis dokumentiere, verkennt er, dass die K. Wohnungsgesellschaft A. mbH bei Abschluss der Rahmenvereinbarung ausweislich Ziff. 1 lit. a) der Rahmenvereinbarung durch die …Management GmbH vertreten worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte Rahmenvereinbarung bei Abschluss des Vertrages nicht wirksam vereinbart wurde oder zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Kläger im Jahr 2015 keinen Bestand mehr hatte, sind für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, zumal sich gerade auch der erst unter Ziff. 2.1 („Vertragsgrundlagen gem. Anlage“) in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelung die Vereinbarung u.a. der VGB 2008 für den streitgegenständlichen Vertrag ergibt; aus dem vom Kläger als Anl. K 1 vorgelegten Versicherungsschein vom 19.11.2012 selbst ergibt sich dies nicht. Die Vereinbarung wurde im Jahr 2010 geschlossen und verlängerte sich mit dem Ablauf der zweijähren Vertragszeit jeweils stillschweigend. Welche Bedingungen auf die streitgegenständliche Wohngebäudeversicherung ohne Geltung des Rahmenvertrages überhaupt Anwendung finden sollen, lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.05.2024 auf S. 16 ausführt, dass mit der von der Beklagten verwendeten Formulierung „Fortführung als Übergangsvertrag ohne Rahmenvertrag“ allenfalls gemeint gewesen sei, dass diese ohne Rahmenvereinbarung und „auf der Grundlage des Versicherungsscheins“ übergangsweise fortgeführt werden sollte, verkennt dies gerade, dass der Versicherungsschein keine Regelung insbesondere zu den anwendbaren Vertragsgrundlagen und -inhalten trifft. Soweit der Kläger zudem die Echtheit und Richtigkeit der Rahmenvereinbarung bestreitet, ist dieses Bestreiten ohne konkrete Anhaltspunkte als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein und damit als unerheblich zu beurteilen. Soweit der Kläger zur fehlenden Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung, aus der sich die einschlägigen Ausschlüsse bzgl. der „All-Risk“-Deckung ergeben (siehe nachfolgend), den Vortrag der Beklagten im Parallelprozess zum Az.: 115 O 74/22 heranzieht, wonach die Verträge nach Erwerb und Umschreibung der Grundbesitzungen „ohne Rahmenvertrag als Übergangsverträge“ weitergeführt worden seien, verfängt dies ebenfalls nicht. Zum einen hat die Beklagte hierzu im Schriftsatz vom 09.04.2024 für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um eine „untechnische, interne Formulierung“ der Mahnabteilung der Beklagten gehandelt habe, mit der tatsächlich eine noch beabsichtigte, letztlich aber nicht erfolgte Umwandlung in einen „normalen“ Wohngebäudeversicherungsvertrag und eine „Herauslösung“ aus dem geschlossenen Rahmenvertrag gemeint gewesen sei. Dies, weil zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin des Klägers, der Wohnungsgesellschaft A. mbH, besondere Konditionen vereinbart worden seien, die im Verhältnis zum Kläger nicht (mehr) gelten sollten. Zum anderen ist der Sinn und Zweck des § 95 Abs. 1 VVG zu berücksichtigen, der den Erwerber vor dem Verlust des Versicherungsschutzes und einer fehlenden Deckung bewahren soll, weil er sich, etwa aus Zeitmangel oder wegen Unwissenheit, unmittelbar nach dem Erwerb noch keinen eigenen Versicherungsschutz verschafft hat (vgl. Rust, in BeckOK, § 95 Rn. 1 m.w.N.). Der Erwerber übernimmt das Versicherungsverhältnis dabei so, wie es im Zeitpunkt der Veräußerung besteht. Die zwischen Versicherer und Veräußerer vereinbarten AVB gelten unverändert fort. Mithin bestand der Versicherungsschutz für das streitgegenständliche Gebäude auch nach dem Erwerb durch den Kläger so fort, wie er zuvor zwischen der Beklagten und der Wohnungsgesellschaft A. mbH vereinbart worden war, d.h. unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Rahmenvereinbarung, aus der sich wiederum erst die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben. Dass die Beklagte dem Kläger trotz zweifacher Anfrage lediglich die VGB 2008, nicht aber die Rahmenvereinbarung übersandt haben soll, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn für die Wirksamkeit des Übergangs des Versicherungsverhältnisses einschließlich der Fortgeltung der bisher vereinbarten Bedingungen ist es ohne Belang, ob der Erwerber diese erhalten hat oder kannte (vgl. OLG Celle, Urt. vom 07.06.2007, Az.: 8 U 1/07, VersR 2008, 348). Dass der Kläger nach § 95 VVG in das zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis ohne Fortgeltung der Rahmenvereinbarung eingetreten sein soll, ohne dass zuvor eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Vertragsänderung – eine solche wird vom Kläger auch nicht behauptet – erfolgt ist, ist in rechtlicher Hinsicht nicht möglich. Hieran vermag auch der – zugegeben sehr missverständliche – Vortrag der hiesigen Beklagten im Parallelprozess zum Az.: 115 O 74/22 nichts zu ändern. b) Ausgehend von der Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung besteht kein Versicherungsschutz nach Ziff. 4.8 im Rahmen der Allgefahrendeckung. Dabei kann i.E. dahinstehen, ob – so die Beklagte im Schriftsatz vom 12.08.2020 im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 234 ff. BA) – eine Zerstörung oder Beschädigung in Form einer nachteiligen Veränderung der Sachsubstanz i.S.v. Ziff. 4.8 schon nicht vorliegt, wenn ein ursprünglich vorhandener (Bau-) Mangel offenkundig wird. Denn jedenfalls ist mit dem abgesackten Fundament des versicherten Gebäudes und der Rissbildung ein Schaden gegeben, der letztlich ein Setzen des Gebäudes i.S.d. vereinbarten Ausschlusses verursacht hat (so auch der Sachverständige E. auf S. 4 seines Ergänzungsgutachtens vom 17.06.2020, Bl. 214 BA). Darüber hinaus ist der festgestellte Schaden nach den aus Sicht der Kammer überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen auf eine mangelhafte Bauausführung insofern zurückzuführen, als die Gründung des Gebäudes nicht gebrauchstauglich ist und das im Jahr 1963 errichtete Gebäude auch nach den bereits im Jahr 1963 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik besser hätte gegründet werden müssen, um Schäden wie den vorliegenden zu vermeiden. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers auf S. 8 der Replik vom 27.03.2024, ein Baumangel liege nicht vor, weil die Gründung im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ausreichend gewesen sei, dem Stand der Technik entsprochen habe und das Ausmaß des Klimawandels [u.a. mit der Folge einer vermehrten Austrocknung des Bodens infolge Sommerfrost] damals (noch) nicht bekannt gewesen sei, vermögen in Anbetracht der Angaben des Sachverständigen Dipl.-Geol. Q. keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieser hat nämlich ausgeführt, dass die physikalischen Zusammenhänge und Daten, die von ihm im Bodengutachten untersucht worden seien, seit Jahren unverändert geblieben seien und eine geotechnische Untersuchung des Bodens im Jahr 1963 exakt dieselben Ergebnisse ergeben hätten. Hätte man – so der Sachverständige E. – bei einer Bodenuntersuchung in einer zunächst üblicherweise untersuchten Tiefe von z.B. 3 m schrumpfungsfähigen Boden festgestellt, hätte man tiefergehende Bohrungen bis zu dem Punkt veranlassen müssen, zu dem kein schrumpfungsfähiger Boden mehr vorhanden gewesen sei. Dies ist jedoch offensichtlich unterblieben, weil die im Gründungsbereich des Gebäudes unterhalb der bei ca. 62,6 mNHN angenommenen und daher im möglichen Schrumpfbereich liegenden Gründungsebene anstehenden Verwitterungselemente noch ein erhebliches Schrumpfungspotenzial aufweisen würden und erst ab Tiefen von ca. 60,6 NHN bis 61,3 mNHN, d.h. ca. 1,3 – 2,5 m unterhalb der angenommenen Gründungsebene nicht mehr schrumpfungsgefährdete Bereiche anzutreffen gewesen seien. Die technischen Möglichkeiten, den Boden auf lastunabhängige Varianten zu untersuchen, sind nach den Angaben des Sachverständigen E. auch im Jahr 1963 schon vorhanden gewesen. Es handelt sich daher um eine mangelhafte Bauausführung sowie um Konstruktionsfehler im Bereich der Bauwerksgründung, da bei Tieferführung der Gründung die klimatischen und vegetationsbedingten Einflüsse auf den Baugrund ohne Beeinträchtigung der Bebauung geblieben wären. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 13.05.2024 diese Feststellungen der Sachverständigen konkret angreift, war dieser Vortrag aufgrund von Verspätung gem. §§ 296 Abs. 1, 283 ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn zum einen war die mit Schriftsatz vom 07.05.2024 beantragte Fristverlängerung aus den im Beschluss vom 08.05.2024 (Bl. 208 f. d.A.) genannten Gründen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, zurückzuweisen. Zum anderen ist – und dies ist maßgeblich – dem Kläger auch nur eine inhaltlich begrenzte Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden, die einen dahingehenden Vortrag gerade nicht umfasste. Dem Kläger ist nämlich lediglich Gelegenheit gegeben worden, zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 09.04.2024 (Bl. 145 ff. d.A.) sowie vom 10.04.2024 (Bl. 192 ff. d.A.), die ihrerseits nur eine Reaktion auf die Replik des Klägers vom 27.03.2024 darstellten und in denen die (streitige) Frage des Übergangs der Rahmenvereinbarung auf den Kläger nach § 95 VVG thematisiert worden ist –, Stellung zu nehmen sowie zu einem etwaigen anderweitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag (im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, s.u.) vorzutragen. Die Frage nach dem Vorliegen eines Baumangels kann letztlich aber auch dahinstehen. Denn schließlich greift auch der weitere Ausschluss einer Schadensverursachung durch normale Witterungs- und Temperatureinflüsse, mit denen wegen der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden konnte. Das bodenphysikalische Phänomen des Sommerfrosts und der Schrumpfung des Bodens nach sehr trockenen, warmen Sommerperioden, dem durch eine ausreichend tiefe Gründung des Gebäudes wirksam begegnet werden kann, war auch schon im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bekannt. Der Sachverständige Q. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.04.2020 auf S. 6 (Bl. 205 BA) zwar dargelegt, dass ein Gebäude zunächst viele Jahre bis Jahrzehnte völlig schadensfrei stehen und dann bei Aufeinandertreffen der für einen Sommerfrost erforderlichen Bedingungen, nämlich Austrocknung eines stark tonhaltigen bindigen Bodens infolge langer Trockenheit sowie das Vorhandensein einer stark Wasser verbrauchenden Vegetation, vergleichsweise kurzfristig Schaden nehmen könne. Er schränkt dies indes auf S. 9 des Ergänzungsgutachtens insofern ein, als Bauwerksgründungen in schrumpfungsfähigen Böden immer empfindlich für Schrumpfungssetzungen in trockenen Jahreszeiten und bei länger anhaltenden Trockenheiten seien und es auch seit jeher Schäden durch sog. Sommerfrost gegeben habe. Selbst wenn die Anzahl derartiger Schäden – so auch das subjektive Empfinden des Sachverständigen Q. –, oder auch die Anzahl und Dauer sog. Hitzeperioden infolge des Klimawandels zugenommen haben sollten, vermag der Klimawandel als solches nichts daran zu ändern, dass es sich bei Gebäudeschäden durch Sommerfrost um eine übliche Folge normaler Witterungs- und Temperatureinflüsse handelt, mit der aufgrund der Beschaffenheit des Bodens und der Vegetation rund um das versicherte Objekt grundsätzlich gerechnet werden konnte. Darauf, dass der Kläger selbst – so sein Vortrag im Schriftsatz vom 12.05.2024 – mit dem Eintritt eines derartigen Gebäudeschadens nicht gerechnet hat und er andernfalls das Objekt nicht erworben hätte, kommt es demgegenüber gerade nicht an. c) Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Rahmenvereinbarung – aus welchen Gründen sei insoweit dahingestellt – auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung findet, besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz i.S. der Verwirklichung einer unbenannten Gefahr. Denn dann läge der Fall so, dass ausweislich des als Anl. K 1 zur Akte gereichten Versicherungsscheins zwar eine Wohngebäudeversicherung mit Versicherungsschutz auch gegen unbenannte Gefahren bestünde. Die den Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren unter Ziff. 4.8 der Rahmenvereinbarung näher ausgestaltenden Regelungen wären dann jedoch nicht wirksam vereinbart worden. Eine Allgefahrendeckung hat ihrerseits aber auch Grenzen, die sich aus der – bei einer fehlenden Einbeziehung der Rahmenvereinbarung nicht gegebenen – Risikobeschreibung selbst und im Übrigen aus Risikoausschlüssen ergeben. Eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes ist allein schon deshalb erforderlich, da der Versicherungsschutz aus Gründen der Prämienkalkulation niemals uferlos sein kann. Daher beschränken die Versicherungsbedingungen den Deckungsumfang regelmäßig auf bestimmte Sachen oder Inbegriffe von Sachen; außerdem werden mittels entsprechender Risikoausschlüsse einzelne Gegenstände oder Schadensursachen vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. z.B. Schneider, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auf. 2022, § 6 Rn. 14) Grundsätzlich gilt, dass die durch eine Nichteinbeziehung der AVB entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen ist, da es geeignetes materielles dispositives Recht i.d.R. nicht gibt (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Aufl. 2021, § 7 Rn. 54 f.; OLG Celle, Urt. vom 17.03.2022, Az.: 8 U 260/21, BeckRS 2022, 12531). Denn eine ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in AVB regelmäßig die Hauptleistungspflichten, insbes. das versicherte Risiko, umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein unbestimmter „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Da sich somit allein aus dem Versicherungsschein und auch aus der Tatsache des Bestehens eines Versicherungsvertrages keinerlei Regelungen in Bezug auf den Inhalt des Versicherungsverhältnisses ergeben und dann nicht einmal zu ersehen ist, wofür die Beklagte als Versicherer überhaupt eintrittspflichtig ist, müssen die beiderseitigen Rechte und Pflichten dann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung definiert werden (LG Oldenburg, Urt. vom 18.10.2017, Az.: 13 S 322/17, BeckRS 2017, 131808). Anders als bei „normalen“ AGB geht es aber nicht darum, das dispositive Gesetzesrecht zugunsten des Versicherers abzuändern; vielmehr sind beide Parteien auf die Verwendung von AVB angewiesen. Zudem muss dem Versicherungsnehmer klar sein, dass dem Vertrag irgendwelche AVB zugrunde liegen werden. Bei der ergänzenden Auslegung darf man allerdings aus den AVB des Versicherers nicht einfach nur die für den Versicherungsnehmer günstigen Teile herauspicken und die für ihn belastenden Regelungen streichen, da dies den Versicherungsnehmer überproportional begünstigen würden. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag dann vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten AVB zu ergänzen; das sind im Zweifel die branchen- oder marküblichen Musterbedingungen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen muss der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen. Es ist daher auf das Bedingungswerk abzustellen, das von der Deutschen Versicherungswirtschaft als unverbindlich empfohlen werden (vgl. LG Oldenburg, Urt. vom 18.10.2017, Az.: 13 S 322/17, BeckRS 2017, 131808). Dass die Musterbedingungen von den Versicherer-Verbänden erstellt werden, ändert an ihrer Üblichkeit nichts. Solche Bedingungen lassen sich zudem – anders als bei anderen Vertragstypen, bei denen Verbandsbedingungen typischerweise in erster Linie dazu dienen, das (vorhandene) dispositive Recht zugunsten der Verbandsmitglieder abzuändern – nicht von vornherein als zu einseitig abtun (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Aufl. 2021, § 7 Rn. 54 ff.; LG Landshut, Endurteil vom 27.01.2020, Az.: 73 O 2539/19, BeckRS 2020, 3424). Gemessen an den vorstehenden Maßstäben wäre nach Abwägung der beiderseitigen Interessen für den hiesigen Rechtsstreit daher bei einer – unterstellten – fehlenden Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung davon auszugehen, dass zwar die branchenüblichen Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) heranzuziehen und auf das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis anzuwenden wären. Diese enthalten aber gerade keine Regelungen zu unbenannten Gefahren, sondern vielmehr nur eine abschließend aufgeführte Katalogdeckung. Dass aber branchenübliche Musterbedingungen zur Regelung des Versicherungsschutzes gegen unbenannte Gefahren existieren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Versicherer selbst, den Deckungsumfang im Rahmen einer Allgefahrendeckung auf bestimmte Sachen zu begrenzen oder bestimmte Schadensursachen mittels unterschiedlich weit gefasster Risikoausschlüsse vom Versicherungsschutz auszunehmen. Mithin liefe der ausweislich des Versicherungsscheins vereinbarte Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren ohne Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung völlig leer. Es bliebe nur eine „Vertragshülle“ zurück, die für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass zugunsten des Klägers von einer Allgefahrendeckung ohne jegliche sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes durch eine in AVB vorgenommene Risikobeschreibung und vereinbarte Risikoausschlüssen auszugehen wäre, ist nicht anzunehmen. Denn andernfalls würde der Kläger als Versicherungsnehmer überproportional begünstigt und die Interessen der Beklagten als Versicherer würden gänzlich außer Acht gelassen werden. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte das Vorliegen eines – eine Einstandspflicht begründenden – bedingungsgemäßen Versicherungsfalls auch nicht konkludent mit der unter dem 26.01.2018 erklärten und auf § 92 Abs. 1 VVG gestützten Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages anerkannt. Nach § 92 Abs. 1 VVG kann jede Partei das Versicherungsverhältnis nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Für die Entscheidung der Kammer kann vorliegend i.E. sogar dahinstehen, ob – so die Ansicht des Klägers – eine Kündigung nach § 92 Abs. 1 VVG einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall erfordert und ein Schadensfall gegen sein muss, für den der Versicherer nach der im Gesetz und im Versicherungsvertrag enthaltenen objektiven Risikobeschreibung haftet (so u.a. Langheid, in: Rixecker/Langheid, VVG, 7. Aufl. 2022, VVG, § 92 Rn. 6; Rust, in: BeckOK, VVG, § 92 Rn. 11; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 92 Rn. 3), oder ob es – so die Beklagte – i.R.v. § 92 Abs. 1 VVG nach einer am Normzweck orientierten Auslegung und weiter gefassten Definition der Voraussetzung „Versicherungsfall“ nicht darauf ankommt, ob die objektiven Merkmale der Risikobeschreibung erfüllt sind, sondern der Versicherungsfall lediglich nach einem laienhaften, untechnischen Verständnis eingetreten sein müsse und der Versicherungsnehmer von dem Versicherer – egal ob formaljuristisch zu Recht oder zu Unrecht – eine Entschädigung verlange (so Staudinger, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, § 92 Rn. 7). Denn die zeitliche Abfolge spricht im vorliegenden Einzelfall eindeutig gegen ein von der Beklagten konkludent mit Ausspruch der Kündigung vom 26.01.2018 zugleich erklärtes und von einem dahingehenden Rechtsbindungswillen getragenes Anerkenntnis. Denn ein solches erfordert ein Verhalten des Versicherers, aus dem sich klar und unzweideutig das Bewusstsein ergibt, aufgrund des Vertrages zur Leistung verpflichtet zu sein und die Verpflichtung erfüllen zu wollen (OLG Celle, Urt. vom 25.09.2003, Az.: 8 U 251/02 –, juris). Hieran fehlt es vorliegend aber. Denn entgegen den Ausführungen des Klägers auf S. 5 der Klageschrift hat die Beklagte die Kündigung nämlich nicht erst nach der am 30.01.2018 erfolgten Begutachtung durch einen Sachverständigen erklärt, sondern bereits unter dem 26.01.2018, d.h. noch vor dem Ortstermin. Die Kündigung ist dem Kläger lediglich erst am 06.02.2018, d.h. nach dem Ortstermin, zugegangen. Gerade aber der Umstand, dass Beklagte vorliegend zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als das von ihr mit der Schadensfeststellung beauftragte Sachverständigenbüro I. GmbH noch gar nicht vor Ort war, um die Schadensursache zu ermitteln und Feststellungen zum Schaden zu treffen, mithin für die Beklagte noch gar nicht klar war, ob sich vorliegend überhaupt eine versicherte Gefahr verwirklicht und sie einzig aus diesem Grund später eine Schadensreserve vorgehalten hat, spricht gegen ein Anerkenntnis. Die Beklagte war mithin noch mit der Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ihrer Einstandspflicht befasst. Dies war auch für den Kläger als durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Diesem war nämlich insbesondere aufgrund der als Anl. K 3 zur Akte gereichten E-Mail der Frau N. vom 06.02.2018 bewusst, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch auf den Eingang des Berichts des am 30.01.2018 vor Ort gewesenen Sachverständigen wartete und daher weder im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 26.01.2018 noch im Zeitpunkt des Zugangs beim Kläger am 06.02.2018 – d.h. nach Untersuchung vor Ort, aber noch vor Eingang des Berichts – weitergehenden Kenntnisse haben konnte. Die Kündigungserklärung ist daher unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das zum Kläger bestehende Vertragsverhältnis zwar kündigen, damit aber nicht zugleich (auch) das Vorliegen eines ersatzpflichtigen bedingungsgemäßen Versicherungsfalls anerkennen wollte. Einem Anerkenntnis einer Leistungspflicht steht nämlich eindeutig das Ablehnungsschreiben vom 02.05.2018 (Anl. K 8, Bl. 26 d. A.) entgegen. Dass der Kläger in der Kündigung vom 26.01.2018 selbst ebenfalls (zunächst) kein Anerkenntnis der Beklagten gesehen hat, lässt sich auch dem Umstand entnehmen, dass er im Folgenden ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der Ursache für das abgesackte Kellerfundament angestrengt hat. Denn ein solches hätte es bei einem Anerkenntnis der Beklagten bzgl. ihrer Eintrittspflicht gar nicht bedurft. Der Umstand, dass der Kläger auf die Wirksamkeit der Kündigung vertraut und sich durch den Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer darauf eingerichtet hat, könnte u.U. zwar einen Schadensersatzanspruch begründen, etwa auf Erstattung der für einen vergleichbaren Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer gezahlten höheren Prämien oder wenn ein Schadensereignis von der bei der Beklagten unterhaltenen, nicht aber von der neu infolge der Kündigung abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung umfasst gewesen wäre. Darauf, dass die auf § 92 Abs. 1 VVG gestützte Kündigungserklärung der Beklagten mangels Vorliegens eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls (s.o.) unwirksam war und das Vertragsverhältnis möglicherweise – entgegen der seitens der Beklagten auch noch im Folgenden unter dem 06.02.2018, 16.02.2019, 28.02.2019 und im Jahr 2021 gemachten Äußerungen (vgl. hierzu den Vortrag des Klägers auf S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 13.05.2024) – noch fortbestand, kommt es im hiesigen Rechtsstreit aber nicht entscheidungserheblich ein, da die Erklärungen der Beklagten jedenfalls ein konkludent abgegebenes Leistungsanerkenntnis nicht erkennen lassen. 4. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 21.03.2023 in dem Parallelprozess zum Az. 115 O 74/22. Eine wirksame Beendigung des Vertrages durch die von der Beklagten erklärten Kündigung vom 26.01.2018 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 VVG sind nicht rechtskräftig und damit bindend i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO für den hiesigen Rechtsstreit und eine Einstandspflicht der Beklagten für den vom Kläger am 23.12.2017 entdeckten Schaden festgestellt worden. Mit dem Urteil hat die Kammer einen Zahlungsanspruch der hiesigen Beklagten gegen den hiesigen Kläger auf rückständige Versicherungsprämien u.a. bzgl. des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages abgewiesen. Streitig war dort insbesondere, ob der Vertrag nach der Kündigung vom 26.01.2018 durch eine spätere Vereinbarung wieder in Kraft gesetzt worden sei. Streitgegenständlich war dort aber lediglich ein Zahlungsanspruch der hiesigen Beklagten gegen den hiesigen Kläger, nicht dagegen die Frage, ob der Schaden vom 23.12.2017 tatsächlich die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls erfüllte. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 VVG ist nicht rechtskräftig entschieden worden, auch wenn es in den Entscheidungsgründen des Urteils heißt, dass der Vertrag durch die Kündigung vom 26.01.2018 nach Eintritt des Versicherungsfalls vom 23.12.2017 gem. § 92 Abs. 1 VVG beendet worden sei. Denn die Rechtskraftwirkung ist auf den Entscheidungssatz beschränkt; die Urteilsgründe (BGH, Urt. vom 18.10.1989, Az.: IVb ZR 84/88 BeckRS 1989, 31073887) sowie die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen und Tatbestandsmerkmale (BGH, Urt. vom 17.02.1983, Az.: III ZR 184/81, NJW 1983, 2032) erwachsen gerade nicht in Rechtskraft. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden auch einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut. Auch die Beurteilung von einzelnen vorgreiflichen Rechtsverhältnissen erwächst nicht in Rechtskraft (BGH, Versäumnisurt. vom 17.02.2023, Az.: V ZR 212/21, NJW 2023, 2281). Eine Ausweitung der Rechtskraft würde im Widerspruch zur gesetzgeberischen Entscheidung stehen (BGH, Urt. vom 26.06.2003, Az.: I ZR 269/00, NJW 2003, 3058). Etwas anderes gilt nur, wenn diese vorgreiflichen Rechtsverhältnisse im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zum Gegenstand einer eigenen Entscheidung gemacht worden sind (vgl. BGH, Versäumnisurt. vom 17.02.2023, Az.: V ZR 212/21, NJW 2023, 2281), was hier aber nicht der Fall war. Wird z.B. auf Zahlung eines Kaufpreises geklagt und der Käufer entsprechend rechtskräftig verurteilt, so erwächst nur der Ausspruch über die Zahlungsverpflichtung als solche in Rechtskraft. Durch das Urteil wird gerade nicht rechtskräftig festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag besteht. Macht damit der Käufer in einem nachfolgenden Verfahren Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer geltend, ist über das Bestehen oder Nichtbestehen des Kaufvertrages neu zu befinden (vgl. Gruber, in: BeckOK, ZPO, § 322 Rn. 28.1). Diese Erwägungen sind auf die Rechtskraftwirkung des im Parallelrechtsstreit mit umgekehrten Rubrum zum Az.: 115 O 74/22 ergangenen Urteils bezogen auf die gegen den hiesigen Kläger geltend gemachte Zahlung vermeintlich ausstehender Versicherungsprämien zu übertragen. 5. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten aufgrund einer Beratungspflichtverletzung gem. §§ 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB. Dahinstehen kann dabei, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen ist, dass diese dem Kläger – so sein Vortrag – nach Besitzübergang des streitgegenständlichen Gebäudes auf seine Bitte, ihm alle Vertragsunterlagen in Kopie auszuhändigen, nur die als Anl. K 10 vorgelegten VGB 2008 Variant, nicht aber die Rahmenvereinbarung mit den unter Ziff. 4.8 im Zusammenhang mit der Deckung für unbenannte Gefahren geregelten Ausschlüssen übersandt und den Kläger daher über die maßgeblichen Vertragsgrundlagen im Unklaren gelassen habe. Der nach den allgemeinen Grundsätzen für die behauptete Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegungs- und beweisbelastete Kläger behauptet hierzu zwar, dass er den Vertrag in dieser Form nicht weitergeführt und vielmehr von seinem Kündigungsrecht gemäß § 96 Abs. 2 VVG Gebrauch gemacht hätte, wenn ihm die Einbeziehung der Rahmenvereinbarung mitgeteilt worden wäre und er um die dort geregelten Ausschlüsse bzgl. unbekannter Gefahren gewusst hätte. Er hätte sich – so der Kläger – dann für eine vollumfängliche Absicherung der Immobilie entschieden, eine „All-Risk“-Gebäudeversicherung ohne entsprechende Ausschlüsse bei einem anderen Versicherer abgeschlossen und diese Kosten auf die Mieter der Immobilie im Rahmen der Betriebskosten umgelegt. Einen Schaden hat der Kläger mit diesem Vortrag indes nicht schlüssig dargelegt. Schlüssig und damit ausreichend substantiiert ist eine Klage dann, wenn die von der Klagepartei vorgetragenen Tatsachen – als wahr unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen, wenn sie also in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muss (vgl. zum Ganzen z.B. Urt. vom 04.07.2000, Az.: VI ZR 236/99 BGH, NJW 2000, 3286; BGH, Urt. vom 13.08.1997, Az.: VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712). Ein kausaler und auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführender Schaden kann dem Kläger nur dann entstanden sein, wenn der am 23.12.2017 am Gebäude festgestellte Schaden als unbenannte Gefahr im Rahmen einer bei einem anderen Versicherer geschlossenen „All-Risk“-Versicherung versichert gewesen wäre. Schlüssigen Vortrag dazu, dass es im Jahr 2015 und in der nachfolgenden Zeit bis zum Eintritt bzw. zur Feststellung des Schadens am 23.12.2017 „All-Risk“-Versicherungen gegeben hat, die unbenannte Gefahren ohne jegliche Einschränkung durch definierte Ausschlusstatbestände gegeben hat, ist der Kläger indes schuldig geblieben. Der Kläger behauptet in der Replik vom 27.03.2024 (Bl. 108 ff. d.A.) zwar pauschal, dass die von ihm nach der Kündigung der Beklagten vom 26.01.2018 bei der S. Versicherung AG abgeschlossene „All-Risk“ Gebäudeversicherung keine Ausschlüsse enthalte. Er hat hierzu aber innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist bis zum 07.05.2024 weder den Versicherungsschein zur der von ihm abgeschlossenen Gebäudeversicherung noch die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vorgelegt. Unabhängig davon, dass die mit Schriftsatz vom 07.05.2024 beantragte Fristverlängerung aus den im Beschluss vom 08.05.2024 (Bl. 208 f. d.A.) genannten Gründen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, zurückzuweisen war, hat der Kläger auch im Schriftsatz vom 12.05.2024 nicht näher zum Inhalt der bei der S. Versicherungs AG unterhaltenen „All-Risk“ - Versicherung vorgetragen. Demgegenüber hat der Kläger im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 03.01.2020 (Bl. 180 d.BA) sogar selbst ausgeführt, dass sich eine solche „All-Risk“-Versicherung über Ausschlusstatbestände definiere, da grundsätzlich jede unbenannte Gefahr versichert sei. Dass mithin eine „All-Risk“-Versicherung ohne jegliche – z.B. in Besonderen Bedingungen für die Versicherung unbenannter Gefahren in der Wohngebäudeversicherung ausdrücklich benannte – Ausschlüsse am Markt existiert, hat der Kläger nicht nur nicht schlüssig dargelegt, sondern hält die Kammer auch für unwahrscheinlich. Die augenscheinlich zunächst sehr weitreichende Deckung einer Allgefahrendeckung hat nämlich ihrerseits auch Grenzen, die sich aus der Risikobeschreibung selbst und im Übrigen aus Risikoausschlüssen ergeben (s.o.). Es handelt sich nicht um eine „Allschadendeckung“, die bei jedem Schaden eine Ersatzpflicht begründet. Eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes ist allein schon deshalb erforderlich, da der Versicherungsschutz aus Gründen der Prämienkalkulation niemals uferlos sein kann. Demgemäß beschränken die Versicherungsbedingungen den Deckungsumfang regelmäßig auf bestimmte Sachen oder Inbegriffe von Sachen; außerdem werden mittels entsprechender Risikoausschlüsse einzelne Gegenstände oder Schadensursachen vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. Schneider, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auf. 2022, § 6 Rn. 14) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.05.2024 im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden weiter anführt, dass der streitgegenständliche Schaden bei anderen Versicherern wie z.B. der L. Versicherungs AG über die Elementarversicherung als bedingungsgemäße Erdsenkung und Erdfall versichert gewesen wäre, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Zum einen war der Vortrag schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da er nicht innerhalb der lediglich bis zum 07.05.2024 gesetzten Stellungnahmefrist erfolgt ist und die vom Kläger beantragte Fristverlängerung nicht zu gewähren war (s.o.). Darüber hinaus ist dem Kläger lediglich eine inhaltlich begrenzte Stellungnahmemöglichkeit zu seiner Behauptung eingeräumt worden, dass er bei Kenntnis von der Einbeziehung der Rahmenvereinbarung eine „All-Risk“-Versicherung bei einem anderen Versicherer ohne Ausschlüsse abgeschlossen hätte. Zum anderen erfüllt ein Absinken des Bodens infolge seiner Austrocknung gerade nicht die Anforderungen an eine bedingungsgemäße – auch bei der hiesigen Beklagten versicherte – Erdsenkung. Der dem Kläger angeblich von einem Generalvertreter der L. Versicherungs AG erteilten Information, der vorliegende Schaden wäre als bedingungsgemäße Erdsenkung bei diesem Versicherer versichert gewesen, steht eine gegenläufige ständige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 02.06.2021, Az.: 9 U 248/20 –, juris; OLG Koblenz, Beschl. vom 03.03.2011, Az.: 10 U 1319/10 –, juris; OLG Dresden, Urt. vom 26.07.2023, Az.: 1 U 520/23 –, juris). Auf die Ausführungen unter Ziff. I.1.1 der Entscheidungsgründe wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass nach Ziff. 1.3.4.9 der als Anl. K 15 zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen Firmen Immobilienversicherung Premium der L. Versicherungs AG auch im Rahmen der Elementarversicherung Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen gerade nicht versichert wären. 6. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2024 hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Dabei kann i.E. sogar dahinstehen, ob die mit Beschluss vom 08.05.2024 erfolgte Ablehnung des klägerischen Fristverlängerungsantrags zu Recht erfolgt ist und die Kammer – wie der Kläger meint – die Substantiierungsanforderungen überspannt hat. Denn zum einen liegen die Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO nicht vor, da es sich bei der dem Kläger gem. § 283 ZPO gewährten Stellungnahmefrist um eine richterliche Frist handelt, die nicht von dem Kreis der in § 233 S. 1 ZPO abschließend aufgeführten wiedereinsetzungsfähigen Fristen umfasst ist. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt danach nur in Betracht, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist i.S.v. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten. Bei anderen Fällen der Versäumung prozessualer Fristen – um eine solche handelt es sich bei der dem Kläger gesetzten Frist – scheidet eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung der Bestimmung aus, weil der Gesetzgeber die wiedereinsetzungsfähigen Fristen der Zivilprozessordnung im Hinblick auf den mit der Wiedereinsetzung verfolgten Regelungszweck und im Interesse der Rechtssicherheit in der Vorschrift des § 233 S. 1 ZPO grundsätzlich abschließend festgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 25.01.2022, Az.: VIII ZR 359/20, BeckRS 2022, 4375). Zum anderen hat die Kammer das Urteil auch nicht entscheidungserheblich auf eine Präklusion des im Schriftsatz vom 12.05.2023 enthaltenen neuen Tatsachenvorbringens gestützt. Auch unter Berücksichtigung des dortigen Vortrags war die Klage und abzuweisen und ein Anspruch des Klägers unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. I.1-5 der Entscheidungsgründe verwiesen. 7. Auch Gründe für eine vom Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht gegeben. a) Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht vorliegend nicht, da kein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler, insbesondere keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen ist. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zwar das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Das Gericht darf daher nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschl. vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 5/11, NJW-RR 2011, 1558). Eine derartige Gehörsverletzung liegt hier aber nicht vor. Denn selbst unter Berücksichtigung des im Schriftsatz vom 12.05.2024 enthaltenen (neuen) Tatsachenvorbringens war die Klage abzuweisen (s.o.); neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff ist vom Kläger gerade nicht eingeführt worden. Auf die Ausführungen unter Ziff. I.1-5 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Aus diesem Grund war die mündliche Verhandlung auch nicht gem. § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wiederzueröffnen, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aufzählung der Wiedereröffnungsgründe in § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht abschließend ist und eine Wiedereinsetzung auch dann in Betracht kommt, wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen i.S.v. §§ 233 ff. ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht wird (Wendtland, in: BeckOK ZPO, § 156 Rn. 5 m.w.N.). b) Soweit der Kläger den Antrag auf Wiederöffnung des Verfahrens damit begründet, dass durch den erst nach der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 am 14.05.2024 erklärten Verzicht der Immobilienverwaltung A. UG auf die (bislang gestundete) Miete für die Monate Dezember 2017 und Januar 2021 für die von ihm als Sofortmaßnahme nach Bemerken des Schadens installierten Deckenstützen ein erledigendes Ereignis eingetreten sei, die Beklagte für diese – vom Versicherungsumfang grundsätzlich umfassten – Kosten daher nicht mehr aufkommen müsse und der Feststellungsantrag insoweit teilweise für erledigt erklärt werden soll, rechtfertigt dies ebenfalls keine Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 156 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass eine Erledigungserklärung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist und daher erst nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgen kann, da ein geänderter Sach- oder Verfahrensantrag ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden darf. Für den Fall, dass die Beklagte sich einer Erledigungserklärung anschließt, könnte ohne weiteres, ggf. unter Aufhebung des Spruchtermins, durch Beschluss nach § 91a ZPO bzw. bei einer Teilerledigungserklärung im Rahmen einer begründeten Kostenentscheidung entschieden werden. Widerspricht der Beklagte indes – was bislang noch nicht erfolgt ist – und liegt dann eine einseitige Teilerledigungserklärung vor, die als gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung als eine Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu behandeln ist, liegt die Frage der Wiedereröffnung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts (so ausdrücklich Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 91a Rn. 73; a.A. OLG Dresden, Beschl. vom 16.07.2020, 4 W 510/20, BeckRS 2020, 21246, wonach das Gericht im Anschluss an die Ankündigung einer solchen Klageänderung „gehalten“ sei, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen; ebenso LG Hamburg, NDR 1995, 204). Eine Wiedereröffnung des Verfahrens ist hier nicht angezeigt. Denn anders als in dem dem Beschluss des OLG Dresden vom 16.07.2020 (Az.: 4 W 510/20, BeckRS 2020, 21246) zugrunde liegenden Fall, in dem der dortige Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf die geltend gemachte und noch offenstehende Restzahlung nebst Zinsen vorbehaltlos geleistet hat und hierdurch Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten ist, fehlt es vorliegend gerade an einem erledigenden Ereignis, dessen Feststellung der Kläger mit einer einseitigen Erledigungserklärung begehren könnte. Denn eine solche Feststellungsklage wäre nur dann begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Da gerade kein bedingungsgemäß versicherter Schadensfall vorliegt und dem Kläger gegen die Beklagte auch unter Schadensersatzgesichtspunkten kein Anspruch auf Feststellung von Deckungsschutz zusteht (s.o.), fehlt es an einem erledigenden Ereignis. Der Kläger hätte von der Beklagten daher auch nicht die Erstattung von Mietkosten für die Aufstellung der Deckenstützen gegenüber der Beklagten als Schadensabwendungs- oder Schadenminderungskosten i.S.v. § 2 Ziff. 1a VGB 2008 Variant (i.V.m. Ziff. 2.1 der Rahmenvereinbarung) verlangen können. Aus diesem Grund kam eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht in Betracht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.