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Beschluss

5 T 205/24

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2024:0731.5T205.24.00
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Leitsätze

Bei einzusetzendem Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich ist, ist die Landeskasse nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 11.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einzusetzendem Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich ist, ist die Landeskasse nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet. Die Beschwerde des Betroffenen vom 11.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen. Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) für die Zeit vom 28.06.2022 bis zum 27.09.2023 auf 5.118,00 € entsprechend seines Antrages vom 28.09.2023 fest. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass der Betroffene nicht mittellos ist und daher die Betreuervergütung aus seinem Vermögen gezahlt werden kann. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 hat der Beteiligte zu 2. für den Betroffenen gegen den vorbenannten Beschluss Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Betroffene mittellos sei. Die monatlichen Einkünfte betrügen aktuell 2.485,47 €. Dem stünden aktuell offene Forderungen in Höhe von mindestens 73.029,16 € gegenüber. Ein Gebührenanspruch gegen den Betroffenen sei daher wirtschaftlich wertlos. Die Forderung könne allenfalls im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks des Betreuten realisiert werden. Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.05.2024 nicht abgeholfen und sie der Kammer nebst Sachakten zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dabei hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grundbesitz des Betroffenen kein Schonvermögen darstelle und eine Verwertung auch bereits möglich gewesen wäre, sodass keine Unverwertbarkeit angenommen werden könne. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 2. für den Betroffenen ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, dass in vergleichbaren anderen Betreuungsverfahren, die Zahlung aus der Landeskasse erfolge, wenn Immobilienvermögen vorhanden sei, das laufende Einkommen aber nicht ausreiche, um daraus die Betreuervergütung zu zahlen. Die Landeskasse sichere den Erstattungsanspruch durch Eintragung einer Sicherungshypothek ab. Der Beteiligte zu 2. sei nicht bereit und in der Lage das Betreuungsverfahren auf eigene Kosten vorzufinanzieren. Die durch die Kammer am Beschwerdeverfahren beteiligte Vertreterin der Landeskasse hat unter dem 06.06.2024 eine Stellungnahme abgegeben und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Im Übrigen wird auf die vorbenannte Stellungnahme Bezug genommen. II . Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da kein Anspruch des Beteiligten zu 2. gegen die Landeskasse auf Zahlung der Betreuervergütung besteht. Die Betreuervergütung hat bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute selbst zu zahlen und nur bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse, § 1879 BGB. Gem. § 1880 Abs. 1 BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 1880 Abs. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Der Betroffene ist nicht mittellos. Er verfügt über gem. § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen. Umstände, die eine Ausnahme i.S.d. § 90 Abs. 2 SGB XII begründen könnten, liegen nicht vor. Dies ergibt sich für die Kammer aus den zutreffenden Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 07.05.2024, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Das Vorliegen von einzusetzendem Vermögen stellt der Beteiligte zu 2. für den Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 16.05.2024 auch selbst nicht mehr in Abrede. Soweit der Beteiligte zu 2. in seinem letzten Schriftsatz vom 16.05.2024 rügt, dass er nicht die Betreuervergütung vorfinanzieren müsse und vielmehr die Landeskasse in der Pflicht sehe, sieht die Kammer für die vom Beteiligten zu 2. vorgeschlagene Verfahrensweise keine rechtliche Grundlage. Ein entsprechendes Vorgehen könnte sich allenfalls aus § 91 SGB XII ergeben. Nach dieser Vorschrift kann Sozialhilfe darlehensweise geleistet und der Rückzahlungsanspruch dinglich oder in anderer Weise gesichert werden, wenn zwar einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, der sofortige Verbrauch oder Einsatz aber nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde. Auf diese Vorschrift verweist § 1880 BGB jedoch gerade nicht, sodass seine Anwendung in Fällen, die eine Betreuervergütung zum Gegenstand haben, gerade nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.08.2008 - 20 W 211/08). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.