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Urteil

8 KLs 8/24 (44 Js 726/20)

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2024:1211.8KLS8.24.44JS726.00
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Tenor

Der Angeklagte N. wird wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte H. wird wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.000 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

I. für den Angeklagten N.: §§ 332 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1, 73, 73c StGB

II. für den Angeklagten H.: §§ 334 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N. wird wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte H. wird wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.000 € angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: I. für den Angeklagten N.: §§ 332 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1, 73, 73c StGB II. für den Angeklagten H.: §§ 334 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1 StGB Gründe: I. 1. N. Von der Darstellung der folgenden Passage wird abgesehen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. H. Von der Darstellung der folgenden Passage wird abgesehen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Der Angeklagte N. war von 2014 bis Oktober 2020 Bürgermeister in X, einer Gemeinde von rund 11.000 Einwohnern im Kreis Y. Der Angeklagte H. ist Unternehmer. Die Angeklagten lernten sich in einem Urlaub im Herbst 2015 kennen und sind seither befreundet. Sie trafen sich häufiger zu gemeinsamen Unternehmungen, auch mit ihren Ehepartnern und Kindern. Geschäftlichen Kontakt hatten sie erstmals im Jahr 2016. Beide führten ab Februar 2016 Gespräche über das Projekt eines Rathausneubaus in X, wobei der Angeklagte H. neben einem weiteren Investor Mitinvestor werden sollte. Es gab gegen den Rathausneubau Widerstände in der Gemeinde und dem Rat. Aufgrund dessen scheiterte das Rathausprojekt in der damals geplanten Form. Aufgrund der Vorkommnisse im Jahr 2016 war sowohl dem Angeklagten N. als auch dem Angeklagten H. bewusst, dass ein Vertrauen des Rates in den Angeklagten H. als Investor nicht mehr bestand und Projekte unter seiner Beteiligung Widerstand im Rat hervorrufen würden und möglicherweise im Rat nicht mehrheitsfähig wären, jedenfalls aber erhebliche Probleme bereiten würden. 2. Tatgeschehen Dennoch wollten die Angeklagten in X anstehende Projekte weiter unter der Beteiligung des Angeklagten H. durchführen. Beide Angeklagten vereinbarten in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte N. Geld als Gegenleistung für die Vermittlung und Vergabe von Projekten an den Angeklagten H. bzw. an Unternehmen, an denen der Angeklagte H. als Geschäftsführer und seine Ehefrau als Gesellschafterin beteiligt sind, erhalten sollte. Der Angeklagte H. sollte dabei wirtschaftlich von den Geschäften profitieren, auch wenn seine Ehefrau als Gesellschafterin geführt wurde. Dies entsprach der allgemeinen Vermögensverteilung innerhalb der Ehe der H.s. So befanden sich die Vermögenswerte im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten H., während dieser selbst über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügte. Zwischen den Eheleuten H. bestand insofern eine vertragliche Vereinbarung, dass die Vermögenswerte im Fall einer Trennung auf ihn zurück übertragen werden. Weiterhin bestand Einvernehmen zwischen den Angeklagten dahingehend, dass H.s Name in Entscheidungsgremien wie dem Rat nicht benannt werden sollte, um die Geschäfte nicht zu gefährden. Beide Angeklagten wussten, dass H. nicht liquide war und die Projekte deshalb auch anderer Mitinvestoren bedurften oder vollständig fremdfinanziert werden mussten. Auch die an N. vereinbarten Zahlungen mussten – wie beiden klar war –, jedenfalls bis Erlöse aus den Geschäften realisiert wurden, finanziert werden. Ebenso vereinbarten sie, dass der Angeklagte H. durch N. bevorzugt wird und losgelöst von sachlichen Gründen bei Geschäften zum Zuge kommen soll. Aufgrund dieser Vereinbarung und in Erwartung der hierfür anfallenden Entlohnung bot der Angeklagte N. dem Angeklagten H. verschiedene aus seiner Sicht lukrative Projekte an. So bot der Angeklagte N. dem Angeklagten H. im Herbst 2018 an, Investor bezüglich einer fünfgruppigen Kita zu werden. Beide wussten, dass H. keine Erfahrungen im Bereich der Erstellung einer Kita hatte, sahen das Kita-Projekt aber als lukrativ an, zumal die Mieteinnahmen durch die Anmietung durch die Gemeinde gesichert und gut planbar waren. Sie gingen zudem davon aus, dass über die Laufzeit des Mietvertrages eine Wertsteigerung des Grundstücks erfolgen werde, insbesondere, weil Grundstücke im Rahmen der Vergabe von Kita-Projekten zu günstigen Konditionen veräußert werden, um Investoren zu finden. Am 13.12.2018 beschloss der Gemeinderat, dass eine Grundstücksfläche von 1.670 m² im Baugebiet „ entfernt “ sowie etwaig notwendig werdende Mehrflächen zu einem Preis von 130 €/m² inklusive Erschließungskosten an den Investor der vorgesehenen Kindertagesstätte verkauft werden sollen. Der Beschluss des Gemeinderats sah vor, dass in den Vertrag eine Regelung aufgenommen wird, nach der vom Investor, falls dieser das Grundstück vor Ablauf von 20 Jahren veräußern sollte, ein Aufschlag von 100 €/m² erhoben werde. H. stand zum damaligen Zeitpunkt bereits als Investor fest, da der Angeklagte N. aufgrund der getroffenen Unrechtsabrede H. – wie dieser wusste – das Projekt exklusiv angeboten hatte. Dennoch informierte der Angeklagte N. den Gemeinderat im Hinblick auf die etwaigen Schwierigkeiten, die dies hervorrufen könnte, bewusst nicht über die Person des Investors. Als der Angeklagte H. im weiteren Verlauf zunächst den Zeugen D. als potenziellen Mitinvestor ansprach, gab der Angeklagte N. gegenüber dem Gemeinderat bei späteren Nachfragen nur den Zeugen D. als Investor der Kita an, auch nachdem er wusste, dass dieser sich nicht beteiligen wird. Spätestens im Frühjahr 2019 stellte der Angeklagte H. dem Angeklagten N. in Aussicht, dass diesem aufgrund der vereinbarten Vergabe der Kita an ihn bereits während des zu dieser Zeit stattfindenden Hausbaus in W Geld zufließen könnte, wobei die konkrete Ausgestaltung aufgrund fehlender eigener Liquidität des Angeklagten H. noch ungeregelt blieb. Es bestand aber Einigkeit dahingehend, dass das zur Verfügung gestellte Geld endgültig bei dem Angeklagten N. als Gegenleistung für die von diesem vorzunehmenden Vertragsabschlüsse verbleiben sollte. Aufgrund dieser Abrede wandte sich der Angeklagte N., als es im April 2019 aufgrund von verzögerten Auszahlungen der Darlehensvaluta zu einem Liquiditätsengpass während der Bauphase kam, an den Angeklagten H. und drängte wiederholend auf die ihm avisierte Vorauszahlung seiner vereinbarten Entlohnung. Der Angeklagte H. signalisierte zwar Zahlungsbereitschaft, hielt den Angeklagten N. jedoch immer wieder hin. Zu dieser Zeit drängte der Angeklagte N. zudem auf einen zügigen Abschluss des Kaufvertrages betreffend das Kita-Grundstück. Als es mit der Veräußerung des Kita-Grundstücks nicht schnell genug voranging, bot der Angeklagte N. dem Angeklagten H. in Umsetzung der Unrechtsabrede zusätzlich zum Kitaprojekt am ##.##.2019 exklusiv zwei mit Mehrfamilienhäusern bebaubare Grundstücke in der L-Straße an, die ab Sommer 2020 (Mai bis Juli) bebaubar seien. Er pries die Grundstücke, die sich in bester Lage befänden, als besonders günstig an und wies darauf hin, dass – was zutreffend war – derartige Grundstücke normalerweise nur im Gebotsverfahren vergeben würden. Durch einen zeitnahen Verkauf dieser Grundstücke erhoffte der Angeklagte N., die in Aussicht gestellten Zahlungen des Angeklagten H. beschleunigen zu können. Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages am ##.##.2019 konkretisierten die Angeklagten die getroffene Unrechtsabrede derart, dass der Angeklagte N. in Ansehung der Vergabe der beiden Projekte (Mehrfamilienhausgrundstücke L-Straße und Kita im Baugebiet ( entfernt ) an mit dem Angeklagten H. im Zusammenhang stehende Unternehmen einen Betrag in Höhe von mindestens 300.000 € zur privaten Verwendung erhalten sollte. Die Vereinbarung der Zahlung erfolgte mit dem Ziel, dass der Angeklagte N. dem Angeklagten H. bzw. den von diesem initiierten Unternehmen exklusiv unter Ausschluss anderer möglicher Interessenten das Kita-Grundstück und die beiden Grundstücke an der L-Straße veräußerte, obwohl sachliche Gründe hierfür nicht vorlagen. Beiden Angeklagten war bewusst, dass der Angeklagte N. die Verträge mit Rücksicht auf den versprochenen Vorteil und in Ansehung des eigenen Profits schließen wollte bzw. auch schloss. Zudem setzte der Angeklagte N. den Gemeinderat über den beabsichtigten Verkauf der Grundstücke an der L-Straße nicht in Kenntnis, obwohl er wusste, dass es für den Abschluss des Kaufvertrages eines Ratsbeschlusses bedurft hätte. Der Angeklagte H. wusste zumindest, dass es keinen Ratsbeschluss gibt, der eine Veräußerung an ihn vorsieht. Ebenso wussten beide Angeklagte, dass der Gemeinderat einer Veräußerung der Grundstücke an der L-Straße außerhalb des für Mehrparteienhaus-Grundstücke üblichen Gebotsverfahrens an den Angeklagten H. im Hinblick auf dessen schlechten Leumund sowie dem Fehlen von jeglichen Sachgründen für eine Direktvergabe an diesen, nicht zugestimmt hätte. Beide Angeklagte erkannten damit zutreffend die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten N.. Der Angeklagte N. verkaufte in seinem Amt als Bürgermeister und Vertreter der Gemeinde X die beiden städtischen Grundstücke Gemarkung G01 groß 1.061 m² und Gemarkung G02 1342 groß 1.141 m² (im Umlegungsverfahren heute Flurstücke ## „L-Straße II“) ohne entsprechenden Ratsbeschluss mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom ##.##.2019 (Urkundenrolle Nr. ###/2019 des Notars B. in X) zum Kaufpreis von 170 €/m² zzgl. Erschließungskosten (Gesamtkaufpreis mithin 374.430,00 €) an die Firma K., vertreten durch den Angeklagten H. als Geschäftsführer. Die Firma K. wurde allein zu diesem Zweck mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründet, wobei alleinige Gesellschafterin die Zeugin H1. – die Ehefrau des Angeklagten H. – war und der Angeklagte H. als eingetragener Geschäftsführer fungierte. Den Kaufpreis entrichtete der Angeklagte H. für die Firma K. verspätet in mehreren Teilzahlungen zwischen April und Mai 2020 in Höhe von 346.000 € vom Geschäftskonto der Firma J. – die später das Kita-Grundstück im Baugebiet (entfernt ) erwarb – und in Höhe von 28.430,00 € vom Konto der Firma K.. Dies Firma K. wurde am ##.##.2020 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Letztlich blieb der Erwerb dieser beiden Grundstücke die einzige entfaltete Tätigkeit der Firma K.. Der Angeklagte H. beabsichtigte, die Mittel zur Zahlung des Kaufpreises der Grundstücke im Zuge der Finanzierung der Kita verdeckt mit zu finanzieren, weshalb er bezüglich der Mehrfamilienhausgrundstücke nie Finanzierungsgespräche bei seiner Bank führte. Daher verfügte der Angeklagte H. weiterhin nicht über die Liquidität, um N. auszuzahlen. H. spielte N. allerdings vor, Gespräche über die Finanzierung zu führen, von denen die Zahlungen an N. abhingen. Im Sommer kam es während des Hausbaus zu einem weiteren Finanzbedarf bei dem Angeklagten N., die er zwar angesichts seiner guten Bonität durch weitere Darlehen bei der Bank O hätte abwenden können. Dies wollte er angesichts der ihm seitens des Angeklagten H. zustehenden Zahlungen nicht. Der getroffenen Unrechtsabrede entsprechend forderte der Angeklagten N. den Angeklagten H. im Juli 2019 mehrfach und nachdrücklich zur Begleichung von Rechnungen der Baufirmen auf, woraufhin der Angeklagte H. zwar vorgab, Gespräche mit seiner Hausbank zu führen und zeitnahe Zahlungen in Aussicht stellte, die er dann aber erneut hinauszögerte. Als Zahlungen des Angeklagten H. weiterhin ausblieben, stellte die Bank O aufgrund einer Anfrage des Angeklagten N. diesem letztlich – wie gewünscht nur überbrückend – weitere finanzielle Mittel in Höhe von 100.000 € aus dem Kaufpreis in Höhe von 525.000 € für den Verkauf des Hauses in X, der ursprünglich in Höhe von 300.000 € für die Rückführung von Darlehen vorgesehen war, zur Verfügung. Im Gegenzug verlangte die Bank die Vorlage eines Schreibens, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte N. entsprechende Zahlungseingänge erwartete, welche die avisierte zeitnahe Rückzahlung erwarten lassen. Aus diesem Grund bat der Angeklagte N. den Angeklagten H. am ##.08.2019 um ein von diesem unterzeichnetes Schreiben, mit welchen er – die tatsächlich vereinbarten – Zahlungen an den Angeklagten N. bis zum 30.09.2019 bestätigen sollte. Nachdem sich der Angeklagte H. hiermit einverstanden erklärt hatte, erstellte der Angeklagte N. den Entwurf eines solchen Schreibens über ausstehende Zahlungen in Höhe von 300.000 € für Beratungs- und Baubegleitungsmaßnahmen für mehrere Bauprojekte/Immobilien, der dem Vorschlag des Angeklagten H. entsprechend als Ausstellerin die Firma K. vorsah. Den Entwurf übersandte er am ##.08.2019 per E-Mail an den Angeklagten H.. Anschließend reichte der Angeklagte H. das Schreiben, ggf. über den Angeklagten N., unter dem Datum vom ##.08.2019 bei der Bank O ein. Zahlungen des Angeklagten H. auf Rechnungen der am Bau beteiligten Unternehmen erfolgten trotz des weiteren Drängens des Angeklagten N. weiterhin nicht. Um sich die Gunst des Angeklagten N. zu erhalten, sagte der Angeklagte H. am 27.09.2019 zu, Darlehen des Angeklagten N. in Höhe von 200.000 € bei der Bank O zu übernehmen und sich diesbezüglich mit ihr in Verbindung zu setzen. Die Bank O teilte dem Angeklagten N. jedoch mit, dass keine Darlehensübernahme, sondern nur eine Ablösung in Betracht komme. Zu einer Kontaktaufnahme des Angeklagten H. mit der Bank O kam es nicht. Der Angeklagte H. hatte sich zwischenzeitlich jedoch, um den Angeklagten N. wenigstens einen Teil der zugesagten Zahlungen zukommen zu lassen und ihn so bei Laune zu halten, an seinen Berater bei der Bank M, den Zeugen E., gewandt. So konnte der Angeklagte H. erreichen, dass die Kontokorrentlinie der Firma F. ab dem 11.09.2019 bis zum 10.12.2019 von 60.000 € auf 90.000 € erhöht wurde, obwohl das Konto der Firma im Vorfeld nahezu durchgängig an der Kontokorrentlinie, teils auch darüber geführt wurde. Sodann nahm der Angeklagte H. aufgrund der Unrechtsabrede am 01.10.2019 und 23.10.2019 Zahlungen auf Baurechnungen des Angeklagten N. in Höhe von jeweils 20.000 € an das Unternehmen Firma P. vor. Zur Verschleierung der Zahlungen wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag über 40.000 € gefertigt und auf den ##.09.2019 datiert, der als angeblichen Darlehensgeber die Firma F. und als Darlehensnehmer den Angeklagten N. ausweist. Der abzurufende Darlehensbetrag wurde mit einem auf den ##.09.2019 datierten Schreiben der Firma F. auf bis zu 75.000 € erhöht. Der Angeklagte H. überwies weiterhin dem Angeklagten N. am 30.12.2019 einen Betrag in Höhe von 12.500 €. Außerdem überwies der Angeklagte H. am 27.1.2020 auf das Konto der Mutter des Angeklagten N. 8.500 € unter dem bemerken, dass die Überweisung analog des bereits gewährten Darlehns erfolge. Hintergrund dieser Überweisung war, dass der Angeklagte N. am 18.10.2019 eine Rechnung der Firma Z. und mehr über 8.490,65 € bar bezahlt hatte und ihm dieses Geld zunächst von seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden war. Beiden Angeklagten war klar, dass eine Rückzahlung des Darlehens nie erfolgen sollte, sondern es sich einzig um eine Verschleierung der aufgrund der Unrechtsabrede geleisteten Zahlungen handelte, die endgültig bei N. verbleiben sollten. Obwohl der Fertigstellungstermin der Kita im Juni 2020 aufgrund der Verzögerungen bei der Suche nach Mitinvestoren und bei den Planungen des Kitagebäudes immer weiter in Gefahr geriet, bemühte sich der Angeklagte N. angesichts der getroffenen Vereinbarung und der geleisteten/sowie erwarteten weiteren Zahlungen nicht um andere Investoren. Gegenüber dem Gemeinderat gab er bei Nachfragen den Zeugen D. weiterhin als Investor an. So verfasste er, um die beabsichtigte Vergabe des Kitagrundstücks an den Angeklagten H. zu verschleiern, ein vermeintlich am ##.11.2019 vom Zeugen D. erstelltes Schreiben an die Gemeinde X, in der er sich für die Vergabe an sich bedankte und um einen Beurkundungstermin bat. Am ##.11.2019 (Urkundenrolle-Nr. ###/2019 des Notars B. in X) veräußerte der Angeklagte N. in seinem Amt als Bürgermeister und Vertreter der Gemeinde X sodann das im Grundbuch des Amtsgerichts Y, Grundbuch von X Blatt #### Lfd. Nr. ### eingetragene Grundstück, Gemarkung G03, 2.700 m² groß, zu einem Preis von 130 €/m² inklusive Erschließungskosten von 93,34 €/m², mithin für einen Gesamtkaufpreis von 351.000,00 €, an die Firma J. (haftungsbeschränkt). Der Kaufpreis war zahlbar bis zum 01.03.2020. § 16 des notariellen Kaufvertrages sah die Verpflichtung vor, auf dem Grundstück eine Kindertagesstätte (Kita) bis zum ##.##.2020 zu errichten und für die Dauer von 25 Jahren vorzuhalten. Die nach dem Ratsbeschluss vom ##.12.2018 vorgesehene Klausel, nach der bei einer vorzeitigen Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf von 20 Jahren ein Aufschlag von 100 €/m² erhoben werden sollte, war nicht enthalten, obwohl beide Angeklagte wussten, dass der Rat diese Bedingung beschlossen hatte. Auch die Firma J. (haftungsbeschränkt) wurde auf Initiative des Angeklagten H. eigens zu diesem Zweck gegründet und unmittelbar vor Kaufvertragsschluss notariell beurkundet. Zum Geschäftsführer wurde der Angeklagte H. bestellt. Gesellschafter waren H1. – die Ehefrau des Angeklagten H. –, sowie die Zeugen I. und A. zu je 1/3 Anteil. Im Frühjahr 2020 übernahm die Ehefrau des Angeklagten H. alle Geschäftsanteile, wobei A. ausschied, weil er eine geforderte Bankbürgschaft nicht leisten wollte und die Zeugin I. stille Gesellschafterin wurde, damit sie nach außen nicht mehr in Erscheinung trat. Der Kaufpreis wurde am ##.04.2020 auf das Konto der Gemeinde X überwiesen. Die Firma J. wurde am ##.06.2020 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zur Durchführung des Projekts schloss N. zudem namens der Gemeinde X den erforderlichen Mietvertrag mit der Firma J. ab. Auch bei dem Geschäft erkannten die beiden Angeklagten die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung des Angeklagten N. zutreffend. 3. Nachtatverhalten Nachdem im November 2019 nunmehr beide Geschäfte vertraglich geregelt waren, ging der Angeklagte N. von einer zeitnahen Durchführung der ihm zugesagten Zahlungen aus. Er beabsichtigte hierdurch Darlehen der Bank O zurückzuführen, so wie es ursprünglich mit dieser im Rahmen der Finanzierungsanfrage für den Hausbau vereinbart und vom Angeklagten N. gegenüber der Bank auch angekündigt worden war. Angesichts der avisierten Rückführung des zur Zwischenfinanzierung aufgenommenen Darlehens 690###### über 300.000 €, von denen bislang lediglich 200.00 € aus dem Kaufpreis für den Verkauf des Hauses in X zurückgezahlt worden waren, fragte der Zeuge T., der zuständige Bankberater der Bank O, deswegen auch ab Mitte November 2019 an, wann mit einer Rückführung weiterer 96.000 € zu rechnen sei. Hintergrund war allerdings nur die ursprüngliche Vereinbarung, nicht aber die Sorge um einen Kreditausfall. Da der Angeklagte N. nach Durchführung der beiden Verträge von einem zeitnahen Eingang der ihm vom Angeklagten H. versprochenen Zahlungen ausging, vertröstete er die Bank zunächst auf einen späteren Zeitpunkt. Als der Zeuge T. im März 2020 erneut nach der Ablösung des Darlehens fragte, wurde durch einen der beiden Angeklagten ein auf den ##.3.2020 datiertes Schreiben an den Angeklagten N. als Empfänger verfasst, welches wiederum auf dem Briefbogen der Firma K. erstellt wurde. Inhaltlich entschuldigte der Angeklagte H. sich darin als Geschäftsführer der Firma K. unter Bezugnahme auf das an die Bank gerichtete Schreiben vom ##.8.2019 für die Verzögerungen der Zahlungen und kündigte Erledigung bis Ende des Monats an. Dieses die Unterschrift H. tragende Schreiben versandte der Angeklagte N. als PDF-Anlage per E-Mail am ##.03.2020 an den Zeugen T. von der Bank O, wobei er anmerkte, dass er erbost sei, dass die Zahlungen noch nicht erfolgt seien und er nunmehr zwischen dem ##.03.2020 und dem ##.03.2020 die Zahlung von 200.000 € erwarte. Letztlich konnte aber nicht festgestellt werden, dass es über die als Darlehen deklarierten Zahlungen zu weiteren Auszahlungen des Angeklagten H. an den Angeklagten N. kam. Vielmehr schuldete der Angeklagte N. letztlich im Dezember 2020 die bestehenden Darlehen um. Ebenso wenig konnte eine Übergabe von Bargeld im Zuge des Vertragsschlusses am ##.11.2019 festgestellt werden. Im Sommer 2020 kam es beim Bau der Kita zu Verzögerungen und erheblichen Baumängeln. Im Zuge der Verzögerungen erstellte N. erneut zur Verschleierung der tatsächlichen Vertragspartner ein auf den ##.6.2020 datiertes und an die Gemeinde X gerichtetes Schreiben, welches vom vermeintlichen Investor D. stammen sollte, in dem dieser sich für Verzögerungen entschuldigte. Trotz der Verschleierung der tatsächlichen Vertragspartner kamen Zweifel an den wirklichen Vertragspartnern auf. Die SPD-Ratsfraktion stellte sodann Ende August 2020 einen Antrag auf Einsicht in den notariellen Kaufvertrag. Um die tatsächlichen Vertragsverhältnisse zu verschleiern und auch seine Wiederwahl durch Aufdeckung seines Vorgehens nicht zu gefährden, wies er seine enge Mitarbeiterin, die Zeugin S., an, den notariellen Kaufvertrag über das Kita-Grundstück zu manipulieren, indem sie die Vertragspartner auf Käuferseite austauschen und anstelle der Firma J. den Zeugen D. als Käufer einsetzen sollte. Die Zeugin weigerte sich zunächst, die beglaubigte Abschrift zu ändern, nahm aber einige Tage später aus Angst und wegen einer erneuten eindringlichen Aufforderung des Angeklagten N. Änderungen an dem gespeicherten PDF-Dokument vor. Sie tauschte die Käuferpersonalien und dazugehörende Unterschriften aus. In den Ausdruck dieses vermeintlichen Vertrages mit Herrn D. nahm sodann u.a. der Zeuge G. für die SPD-Ratsfraktion Einsicht. Im September 2020 unterlag N. knapp bei der Wahl zum Bürgermeister. Zu dem Kitaprojekt überreichte er seinem Nachfolger, dem Zeugen O., bei Amtsübergabe lediglich einige Zettel mit Telefonnummern. Weitere Unterlagen waren nicht vorhanden. Die vertragliche Situation musste so zunächst recherchiert werden. Auch weil die Manipulation des Kaufvertrages aufgedeckt wurde, kam es zu einem Ermittlungsverfahren, in dem am ##.04.2021 umfangreiche Durchsuchungen bei den beiden Angeklagten, ihren Firmen sowie der Gemeinde X erfolgten. Das Kita-Gebäude wurde wegen Baumängeln nie fertiggestellt und ist mittlerweile abgebrannt. Es musste eine Ersatzkita erstellt werden. Bezüglich dieses Grundstücks hat die Gemeinde ihren Anspruch auf Rückübereignung im Hinblick auf die hohe Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld zugunsten der Bank M über 1.600.000 € und einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 400.000 € bislang nicht geltend gemacht. Das Grundstück befindet sich weiterhin im Eigentum der Firma J.. Über die Firma K. wurde am ##.##.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gemeinde X hat mit Urteil des Landgerichts Münster vom ##.##.2023 die lastenfreie Rückauflassung der Grundstücke L-Straße erstritten, da diese nicht fristgerecht bebaut wurden. Die Gemeinde X wurde daraufhin am ##.##.2023 als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen, die allerdings weiterhin mit einer Grundschuld von 500.000 € zugunsten der Bank M sowie einer Eigentümergrundschuld über 250.000 € belastet sind. Die Bank M hat die von dem Insolvenzverwalter, dem Zeugen A., erklärte Anfechtung der Grundschuldbestellung akzeptiert. Bezüglich der Eigentümergrundschuld, die zwischenzeitlich an den Rechtsanwalt C. zur Sicherung einer offenen Honorarforderung abgetreten worden sein soll, führt der Insolvenzverwalter ein Verfahren auf Herausgabe des Grundschuldbriefes, das er für erfolgversprechend hält. Demnach beabsichtigt der Insolvenzverwalter gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rückauflassungsverpflichtung der Firma K. durch Herbeiführung der Lastenfreiheit des Grundstücks vollständig zu erfüllen. III. Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, insbesondere ihren Lebensläufen, beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der fehlenden Vorbelastungen des Angeklagten hat die Kammer die Bundeszentralregisterauszüge verlesen. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. a) Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten bestreiten die Tatvorwürfe. aa) N. Der Angeklagte N. hat sich wie folgt eingelassen: Er sei mit dem Mitangeklagten seit Ende 2015 befreundet. Mit diesem habe er 2016 Gespräche über das Projekt eines Rathausneubaus in X geführt. H. habe den Kontakt zu einem Investor vermittelt. Das Rathausprojekt unter Beteiligung von H. und dem Investor sei letztlich aufgrund politischen Widerstands – auch aus der Bürgerschaft – gescheitert. Der Investor habe aufgrund dieses Widerstands Abstand vom Projekt genommen. Das Rathaus sei dann durch die Gemeinde in Eigenregie – gegen den Widerstand der Ratsopposition – gebaut worden. Es sei zu Anfeindungen auch gegen seine Familie gekommen, sodass eine Rückkehr der Familie in die Region O erfolgen sollte. Sein Haus in X sei am ##.##.2018 verkauft worden. Der Kaufpreis in Höhe von 525.000 € sei zwischen dem ##.07.2019 und ##.08.2019 auf sein Konto gezahlt worden. Von diesem Geld habe er am ##.08.2019 eine Sondertilgung des Darlehens bei der Bank O Nr. 690###### in Höhe von 200.000 € vorgenommen. Im Frühjahr 2019 sei der Neubau in W realisiert worden. Die beauftragte Firma P. verfüge über eine Filiale in X. Die Kosten inkl. Grundstück hätten sich auf 650.000 € belaufen sollen. Am ##.##.2019 sei der Einzug erfolgt. Als weiteres Projekt habe er mit H. und einem Investor ein seit 2015 leerstehenden Rohbau ( Bezeichnung entfernt ) vorantreiben wollen. Dies sei letztlich nicht gelungen. Im Rahmen der privaten Gespräche mit H. habe er diesem von dem Wohngebiet ( Bezeichnung entfernt ) in X und der dort zu bauenden Kita berichtet. Die Gemeinde X betreibe keine eigenen Kindergärten und habe schon früher das Investorenmodell gewählt. Aufgrund der Mietzinsbindung an das Kinderbildungsgesetz stelle es sich schwierig dar, einen Investor für eine Kita zu finden, da dieser sehr genau auf die Rendite schauen müsse. Als die Kita nunmehr im Herbst 2018 realisiert werden sollte, habe er H. hierüber berichtet. Dieser habe sich interessiert gezeigt und Ideen gehabt, wer als Investor in Frage käme. Er selbst habe angeboten, als Geschäftsführer zu fungieren. Die Kita ( Bezeichnung entfernt ) sei auf einem Grundstück projektiert worden, für welches durch Ratsbeschluss vom ##.##.2018 ein Betrag in Höhe von 130 €/m² einschließlich Erschließungskosten verlangt, die letztlich auch notariell vereinbart worden sei. Neben den gesetzlich vorgesehenen 875 m² Größe sollten weitere 125 m² für Funktionsräume zur Verfügung stehen. Die Miete werde aber lediglich für 875 m² gezahlt. Zudem sei es aufgrund eingeschossiger Bauweise nicht möglich gewesen, die Rendite durch zusätzliche Wohnungen zu erhöhen. Die Höhe des Kaufpreises sei vom Fachbereich vorgeschlagen worden, früher seien Kita-Grundstücke auch bereits günstiger verkauft worden, teils auch bei Zulässigkeit teilweiser Wohnbebauung. Die Vergrößerung der Außenfläche sei durch das Bauamt des Kreises erfragt worden. So seien 2700 m² zustande gekommen. Darüberhinausgehend habe das Kreisjugendamt eine größere Außenfläche gefordert, so dass eine weitere Fläche von 600 m² zur unentgeltlichen Nutzung als Außenfläche überlassen worden sei. Der Mietvertrag bezüglich der Kita sei am ##.##.2020 abgeschlossen worden. Zudem sei der Firma J. am ##.##.2020 über das verkaufte Grundstück hinaus eine zusätzliche Fläche von ca. 600 m² des angrenzenden Flurstücks zum Betrieb der Außenanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Es habe dann aber nur eine eingeschossige und nachhaltige Bebauung zugelassen werden sollen, d.h. eine Bebauung in Holzständerweise mit Photovoltaikanlage und Wärmepumpe. Aus diesem Grund sei der Bebauungsplan später dahingehend geändert worden, dass eine Reduzierung der zulässigen Geschosse auf „I“ und eine Flachdachbauweise möglich sein sollten. Investor habe zunächst ein D. sein sollen, der von H. empfohlen worden sei, da er solche Projekte bereits realisiert habe. Dieser habe aber abgesagt, weil er das Projekt nicht als wirtschaftlich genug angesehen habe. Zudem seien gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen. In dem notariellen Vertrag sei ein vom Rat beschlossener Zuschlag zwar nicht aufgenommen worden. Dies hätte den Grund, dass alle Investoren diese Klausel als unsinnig angesehen hätten und diese auch objektiv unsinnig sei. Eine solche Klausel sei auch früher nicht bei Verkäufen an Investoren von Kitas realisiert worden. Der Bebauungsplan schreibe eine Nutzung als Kita vor und es bestehe eine vertragliche Bindung für 25 Jahre. Zudem sei ein Verkauf aufgrund der geringen erzielbaren Miete unrealistisch. Bei der Veräußerung der Grundstücke am ##.##.2019 sei es darum gegangen, zügig neuen Wohnraum zu schaffen. H. habe eine zeitnahe Bebauung und Fertigstellung der Mehrfamilienhäuser zugesagt. Der Grundstücksrichtwert dieser am ##.##.2019 veräußerten Grundstücke habe voll erschlossen bei 110 €/m² gelegen. Der Baugrund sei sandig und daher seien die Bauverhältnisse schwierig gewesen. Zudem hätten Tiefgaragen gebaut werden müssen, was Mehrkosten verursacht hätte. Daraus habe der vereinbarte Preis von 170 € resultiert. Es sei mit Erschließungskosten von ca. 100 €/m² gerechnet worden. H. habe eine Baufirma zur Umsetzung des Projekts beauftragt. Die Gemeinde X habe den Bebauungsplan allerdings nach seiner Abwahl nicht in Rechtskraft gesetzt, was Ende 2021 hätte gelingen können. Infolgedessen habe die Realisierung dieses Projekts nicht erfolgen können. Da die Bautätigkeit nicht rechtzeitig habe begonnen werden können, sei letztlich eine Verurteilung zur Rückgabe der beiden Grundstücke erfolgt. Auch früher seien in X teilweise Mehrfamilienhausgrundstücke nicht im Bieterverfahren veräußert worden. So seien mehrere Mehrfamilienhausgrundstücke ohne Ausschreibung im Ortsteil V an die Firma G. veräußert worden. Ferner seien ein Mehrfamilienhausgrundstück an die Firma A. im Baugebiet L-Straße und ein Mehrfamilienhausgrundstück im Baugebiet O-Straße an Herrn K. jeweils ohne Bieterverfahren veräußert worden. Zudem seien ohne Ausschreibung mehrere Grundstücke für Einfamilienhäuser und zwei Mehrfamilienhausgrundstücke im Baugebiet (Bezeichnung entfernt) an Firma P. veräußert worden. Insoweit habe der Zeuge O. unvollständige Angaben gemacht und zudem sei die Auflistung der zuvor genannten Fälle nicht vollständig. Soweit angegeben worden sei, dass ein Grundstück für 503 €/m² verkauft worden sei, beziehe sich dies auf ein privates Baugrundstück und der Preis sei überdies überteuert gewesen. Der reguläre Preis der Gemeinde habe für solche Grundstücke 2019 bei 225 €/m² gelegen. Die Veräußerung ohne Ratsbeschluss sei nicht rechtswidrig, da hierzu keine Regeln bei der Gemeinde X bestünden. Zudem habe er bereits 2014 ein zusätzliches Grundstück ohne Ratsbeschluss an die Firma A. verkauft. Die Zeugen I1. und A1. hätten sich im Sommer 2019 als neue Eigentümer einer Bäckerei in L vorgestellt, die auch eine Filiale in X habe. In diesem Gespräch, an dem auch der Zeuge U. – sein Stellvertreter – teilgenommen habe, hätten A1. und I1. erklärt, sie hätten andere Möglichkeiten auf Herrn R. ( Bezeichnung entfernt ) Einfluss zu nehmen, um diesen zu überreden, die Ruine an sie zu verkaufen. Außerdem seien beide an weiteren Investitionsprojekten in X interessiert gewesen. Später hätten die Beiden sich gemeldet und angegeben, R. sei nun bereit die Immobilie für 500.000 € - statt vorher aufgerufener 1.200.000 € - an sie zu verkaufen. Er – N. – habe sodann Kontakt zum Landrat aufgenommen, um dieses Projekt voran zu bringen und eine positive Behandlung durch das Bauamt des Kreises zu befürworten. Im Oktober/November 2019 habe der Zeuge U. als sein Vertreter mehrere Gespräche mit den Zeugen I1. und A1. bezogen auf den Bau R. geführt. Er – N. – habe H. gebeten, beide zu fragen, ob sie auch Interesse an der Realisierung der Kita hätten, insbesondere ob sie die technischen Möglichkeiten und Verbindungen für einen guten und wirtschaftlichen Modulbau hätten. D. habe zu diesem Zeitpunkt bereits abgesagt. Gleichzeitig habe H. auch die Verhandlungen zwischen den beiden Zeugen und R. begleiten sollen. Er – N. – habe beide Projekte mit denselben Investoren lösen wollen. Es sei auch überlegt worden, dass H. in die Bäckerei mit einsteige, diese ggfs. übernehmen könnte und auch die Bauruine und die Kita ohne die beiden Zeugen durchführe. Der Landrat habe ihn gebeten, mit den beiden Zeugen keine Geschäfte zu vereinbaren. Aus diesem Grund, habe er nicht gewollt, dass die notariellen Verträge, die diese Personen beinhalteten, nach außen dringen. Er habe den Fragen entgehen und seine Wiederwahl gewährleisten wollen . Damit Herr D. weiterhin als Käufer gegolten habe, habe er eine schriftliche Lüge anfertigen lassen. Außerdem habe er die Schreiben vom ##.11.2019 und vom ##.06.2020, die Herrn D. als Urheber ausweisen, gefertigt und unterschrieben. Ab April 2019 sei es zu vorübergehenden Liquiditätsprobleme gekommen, weil eine Sicherungsgrundschuld zugunsten der finanzierenden Bank O erst verspätet habe eingetragen werden können und der für ihn zuständige Mitarbeiter, der Zeuge T., nicht anwesend gewesen sei. Ebenfalls ab April 2019 habe er mit H. über die Gewährung eines Privatkredits zwischen 150.000 bis 200.000 € gesprochen. Dies sei unabhängig von den geschäftlichen Aktivitäten gewesen und habe als einzigen Grund die langjährige Freundschaft gehabt. Er habe H. informiert, dass er über eine kombinierte Berufsunfähigkeitsrente mit einer Lebensversicherung verfüge, die notfalls der Absicherung der Rückzahlung des Darlehens dienen könne. Außerdem habe er H. von Barmitteln seiner Mutter berichtet. Insofern sei er durch Erbvertrag aus Mai 2019 zum Alleinerben bestimmt worden und seine Schwester habe im Hinblick auf bereits erfolgte Zuwendungen auf alle Ansprüche verzichtet. Ein Zugriff auf die an ihn vererbte Vermögenswerte sollte erst nach einem Versterben der Mutter erfolgen. Kurze Zeit später habe die Mutter es sich anders überlegt und doch schon zu Lebzeiten Bargeldbeträge übergeben, so am ##.11.2020 einen Betrag in Höhe von 30.000 €. Auch für die Rückzahlung des Darlehens an die Firma F. habe die Mutter ihm 20.000 € überwiesen. Seine Mutter habe er 2019 aber nicht nach dem ihm fehlenden Geld fragen wollen. H. habe ein Darlehen zugesagt, allerdings – wie so oft – Zusagen nicht eingehalten. Da er dieses Darlehen zur Finanzierung seines Einfamilienhauses eingeplant habe, sei er erheblich unter finanziellen Druck geraten, weil es auch zu Mehrkosten gekommen sei. Im Zuge des Erbvertrages habe er auch Bargeld in Höhe von 100.000 € von seiner Mutter erhalten sollen. Nachdem H. die Mittel immer noch nicht zur Verfügung gestellt habe, habe er an Firma P. per E-Mail vom ##.07.2019 geschrieben, dass er neben dem Haus in X ein weiteres Objekt verkauft habe und dass aus diesem Grund noch im Juli 2019 an ihn ein Betrag in Höhe von 300.000 € gezahlt werden solle, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er habe so einen Zahlungsaufschub unter Übernahme der fälligen Zinsen erreichen wollen bis ihm durch die Sparkasse weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt würden. Ferner sei versucht worden, mit der Bank O zu erreichen, dass von dem Kreditvolumen, welches die Sparkasse ihm gewährt habe, 200.000 € H. übernehmen, herausnehmen/herauslösen könne, um ihm – N. – mehr Liquidität zu verschaffen. Die Sparkasse sei hiermit nicht einverstanden gewesen und habe lediglich ein weiteres Privatdarlehen in Höhe von 50.000 € angeboten. Nach einigen Gesprächen mit dem Zeugen J. von der Bank O sei dann avisiert worden, einen Privatkredit in Höhe von 100.000 € zur Verfügung zu stellen, wenn mit einem Schreiben signalisiert würde, dass er in der Lage wäre, neben seinen Bezügen als Bürgermeister Einnahmen zu generieren. Daraufhin habe er das Schreiben mit Datum vom ##.08.2019 mit dem dort genannten Betrag in Höhe von 300.000 € für Beratungs- und Baubegleitungsmaßnahmen für die Firma K. entworfen und dieses H. zur Verfügung gestellt. Im August 2019 sei ihm dann ein Betrag i.H.v. 100.000 € des Kaufpreises für das Haus in X, der grundsätzlich ebenfalls für die Tilgung von Darlehen bei der Bank O vorgesehen gewesen sei, von dieser zur freien Verfügung überlassen worden. Dadurch habe sich der von H. benötigte Betrag reduziert. Es sei dann der Darlehensvertrag über zunächst 40.000 €, rückzahlbar in 36 Monaten, mit H./Firma F. skizziert worden. Dieser Betrag sei am 01.10.2019 und 23.10.2019 durch Zahlungen in Höhe von je 20.000 € an die Fa. P. ausgezahlt worden. Durch die Kreditgeberin sei der Betrag auf 75.000 € erhöht worden. Der Betrag sei nicht voll in Anspruch genommen worden. Am ##.12.2019 seien weitere 12.500 € an ihn auf sein Privatkonto gezahlt worden und zudem 8.500 € auf das Konto seiner Mutter, weil diese ihm einen Barbetrag in dieser Höhe übergeben habe, von dem er die Rechnung der Fa. Z. und mehr am ##.10.2019 bezahlt habe. Die Mutter sei eingesprungen, da H. die Rechnung – wie eigentlich beabsichtigt – nicht rechtzeitig durch Überweisung beglichen hatte. Das Bauvorhaben in W sei im Herbst 2019 abgeschlossenen gewesen und alle Rechnungen seien bezahlt gewesen, so dass er sich das Schreiben vom ##.03.2020 nicht erklären könne. Er kenne das Schreiben nicht und könne sich auch nicht daran erinnern, es an die Bank O weitergeleitet zu haben. Am 31.12.2020 habe er Zinsen i.H.v. 776 € auf das Darlehen an die Firma F. gezahlt. Außerdem habe er für die Jahre 2021 und 2022 jeweils Zinsen in Höhe von 600 € in bar an die Firma F. gezahlt. Die Barzahlungen der Zinsen seien bei Treffen beider Familien in Köln erfolgt. H. habe die Quittungen geschrieben und unterschrieben. Am ##.08.2022 sei eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2024 vereinbart worden. Zum ##.12.2022 sei die Übernahme des Darlehens von der Firma F. durch die Firma M. erfolgt. Dann sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, weil die Zinsen für das Jahr 2023 zu spät gezahlt worden seien. Schließlich sei das Darlehen am ##.05.2024 in Höhe von 15.610 € sowie am ##.07.2024 in Höhe von 46.306,22 € zurückgeführt worden. In diesen Beträgen seien Zinsen i.H.v. 610 € und 306,22 € enthalten. Bargeldübergaben an ihn habe es – außer durch seine Mutter – zu keinem Zeitpunkt gegeben. Nach seiner Abwahl habe es keine weiteren Geschäfte zwischen ihm und H. gegeben. Es habe zwar einmal eine Besprechung mit H., ihm und einem Bauunternehmer bezüglich eines Bauvorhabens mit 13 Wohneinheiten gegeben. Nach Bekanntwerden dieses Strafverfahrens in der Presse, sei es aber nicht mehr möglich gewesen, ein derartiges Projekt zu finanzieren. bb) H. Der Angeklagte H. hat sich wie folgt eingelassen: Zwischen ihm und dem Angeklagten N. habe sich seit 2015 eine freundschaftliche Beziehung entwickelt. Bereits im Jahr 2016 seien Gespräche über eine Beteiligung am Bau eines Rathauses in X geführt worden. Dabei habe C. als Hauptinvestor auftreten sollen, während er nur im geringen Umfang finanzielle Mittel einbringen sollte. Es seien viel Zeit und Energie in diese Planungen geflossen, letztlich sei dieses Projekt aber nicht verwirklicht worden. Im November/Dezember 2018 habe N. ihn angesprochen, dass die Gemeinde X plane, eine Kita zu bauen. Er habe Interesse an einer Mitwirkung bekundet. Es seien Gespräche über den Kaufpreis und die Vertragsgestaltung geführt worden. Es sei nie im Gespräch gewesen, dass N. sich einen Vorteil für sich verspreche oder ihm ein Vorteil gewährt werden solle. Anfang März/April 2019 habe er erfahren, dass N. finanzielle Probleme hinsichtlich seines im Bau befindlichen Hauses in W habe. Er habe angeboten, dass er seinen Ansprechpartner bei der Bank M anspreche, den Zeugen E., der möglicherweise mit Krediten der Bank aushelfen könne. Dieses Angebot sei unabhängig von dem Kitaprojekt und eine rein private Gefälligkeit gewesen. Eigenkapital für die Vergabe des Darlehens an N. habe er nicht gehabt. Ebenfalls unabhängig von Gesprächen über die Hilfe bei seinen Finanzproblemen habe N. ihn auf die Möglichkeit des Erwerbs weiterer Grundstücke der Gemeinde X angesprochen, auf denen Mehrfamilienhäuser gebaut werden sollten. N. sei es um die zügige Schaffung von Wohnraum für die Gemeinde gegangen. Der Preis sollte 170 € /m² zzgl. Erschließungskosten betragen, insgesamt 374.430 €. N. habe ihm zwar 350 €/m² als normalen Kaufpreis mitgeteilt, diesen habe er aber für überteuert gehalten. Der Bodenrichtwert habe bei 110/m² gelegen. Ein Preis von 220-230 €/m² inkl. Erschließung sei aus seiner Sicht marktgerecht gewesen. Die Rentabilität sei wegen der Verpflichtung zur Erstellung von Tiefgaragen begrenzt gewesen. Kaufmännisch habe er den Erwerb für sinnvoll gehalten. Er kenne sich mit den rechtlichen Begebenheiten nicht aus und wisse nicht, wieso die Veräußerung nicht im Gebotsverfahren erfolgt sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Gemeinde sich entschlossen habe, das Grundstück ohne Gebotsverfahren zu veräußern, um schnell einen Vertragsabschluss herbei zu führen. Einen Verstoß gegen Verwaltungsrichtlinien habe er nicht für möglich gehalten. Der Kaufpreis für diese Grundstücke, die letztlich durch die Firma K. erworben worden seien, sei zu einem Betrag in Höhe von 300.000 € aus einem Darlehen, das die Bank M der Firma J. zur Errichtung der Kita gewährt habe, bezahlt worden. Die im Rahmen des Auszahlungsvorgangs eingereichte Rechnung der Firma Q. habe er von dem Zeugen I1. erhalten und in dem Wissen, dass diese gefälscht und unzutreffend sei, an die Bank M weitergeleitet. Parallel habe sich die wirtschaftliche Situation N.s immer schwieriger dargestellt. Dabei sei er nicht von einer wirklichen wirtschaftlichen Schieflage N.s ausgegangen, sondern von einem kurzfristigen finanziellen Engpass. Der Zeuge E. habe keine Chance gesehen, N. zu helfen. Sie hätten privat immer wieder Gespräche geführt, inwieweit für die finanzielle Situation eine Lösung gefunden werden könne. Anfang August habe N. erfragt, ob er gegenüber der Bank ein Schriftstück aufsetzen könne, aus dem sich ergebe, dass N. kurzfristig 300.000 € von ihm erhalte. Es sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, dass dieser Betrag tatsächlich gezahlt werde. Das mit dem Datum ##.##.2019 gespeicherte Schreiben habe die Bank zu weiterer Darlehensgewährung an N. bewegen sollen. Er habe mitgeteilt, so ein Schreiben zu erstellen. Letztlich habe N. ihm den Entwurf übersandt. Er habe dieses Schreiben dann aber doch nicht mehr übersandt, da er keine falsche Erklärung habe abgeben wollen. Er habe sich einfach nicht mehr bei N. gemeldet. Das Thema sei nicht mehr angesprochen worden. Er sei davon ausgegangen, dass auch N. davon Abstand genommen habe. Erst im Laufe des Strafverfahrens habe er von der Einreichung bei der Bank erfahren. Auch das Schreiben vom ##.##.2020, das auf das zuvor genannte Schreiben Bezug nehme, sei ihm nicht bekannt. Die Unterschrift darunter sei offensichtlich seine, aber er habe das Schreiben nicht unterschrieben. Die finanzielle Situation N.s habe sich nicht beruhigt. N. habe ihm in persönlichen Gesprächen, Telefonaten und E-Mails immer wieder von finanziellen Problemen berichtet und erklärt, dass er nicht mehr weiterwisse und um Unterstützung gebeten. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen zu geben, da es ihm an Liquidität fehle. Letztlich sei Anfang September 2019 beschlossen worden, dass eine seiner Firmen N. ein Darlehen in Höhe von 40.000 € mit einem Zinssatz von 1% gewähre. Es habe sich um ein Freundschaftsdarlehen gehandelt, der Zinssatz von 1% se nur aus steuerlichen Gründen vereinbart worden. Es sei schnell klargeworden, dass dieser Betrag nicht ausreiche und es sei eine Aufstockung auf 75.000 € erfolgt. Hiervon seien 61.000 € jeweils nach Rücksprache mit N. ausgezahlt worden. Eine Zahlung sei auf N.s Konto, eine auf das Konto von dessen Mutter und zwei an Unternehmer, die offene Rechnungen gegen N. gehabt hätten, erfolgt. Die Angaben N.s zu den Zinszahlungen für die Jahre 2020 bis 2022 seien zutreffend. Die Laufzeit des Darlehens sei später verlängert worden. Das Darlehen sei auf die Firma M. übertragen worden, deren Geschäftsführer er ebenfalls gewesen sei. Als die Zinszahlungen jedoch ins Stocken geraten seien, sei es zu Unstimmigkeiten gekommen und das Darlehen sei vorzeitig abgelöst worden. Weiter sei besprochen worden, dass N. eine Scheinrechnung an eine der Firmen H.s schicke. Hierüber sollten dann die verbleibenden 14.000 € aus dem Darlehensvertrag gezahlt werden. Die Idee sei gewesen, dass er diesen Betrag über seine Firma steuerlich als Kosten geltend machen könnte. Zu der Scheinrechnung und der Auszahlung sei es aber nicht gekommen. Ebenso wenig sei es nach der Abwahl von N. zu weiteren Geschäften zwischen ihm und N. gekommen. Insoweit sei die Einlassung von N. zutreffend. Weitere gemeinsame Projekte seien ihnen aufgrund dieses Strafverfahrens nicht möglich gewesen. Die Firma F. sei wahrscheinlich seit Ende Dezember 2023 insolvent gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Der Geschäftsführerwechsel habe im Jahr 2023 stattgefunden, wahrscheinlich im April 2023. Seit 2022 sei er Geschäftsführer der Firma W.. b) Feststellungen zur Vorgeschichte Die Kammer hat die Feststellungen zur Vorgeschichte auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Angeklagten, die sich insoweit schlüssig ineinanderfügen, getroffen. Beide haben übereinstimmend über das gegenseitige Kennenlernen im Urlaub, ihre ab diesem Zeitpunkt bestehende Freundschaft und den ersten geschäftlichen Kontakt im Zusammenhang mit dem Rathausprojekt berichtet. Ihre Angaben stimmen mit dem Chatverkehr der beiden Angeklagten über IMessage überein. Insoweit steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass der im Rahmen der Hauptverhandlungen auszugsweise verlesene Chat durch die Angeklagten N. und H. geführt worden ist. Dies haben die Angeklagten nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr durch Stellungnahmen zu verlesenen Inhalten bestätigt. Auch inhaltlich ist eine eindeutige Zuordnung möglich, da sich beide mit ihren Vornamen anreden und Verknüpfungen zu den tatsächlich getätigten Geschäften bestehen. Darüber hinaus stellte die maßgeblich an der Bearbeitung des Falles beteiligte Zeugin KHK Ü. dar, dass nach den erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen am ##.##.2021 bei den Angeklagten N. und H. jeweils Laptops und Mobiltelefone sichergestellt und ausgewertet worden seien. Dabei habe auf dem Laptop des Angeklagten H. der äußerst umfangreiche Chatverkehr mit dem Angeklagten N. sichergestellt werden können, der sich über den Zeitraum vom ##.##.2015 bis zum ##.##.2019 erstreckt habe. Ein weiterer Chatverkehr zwischen den Angeklagten über den Zeitraum vom ##.##.2020 bis zum ##.##.2021 sei auf dem Mobiltelefon des Angeklagten H. sichergestellt worden. Der Chatverkehr zwischen den Angeklagten hat aus Sicht der Kammer – was auch im Rahmen späterer Erörterungen gilt – einen hohen Beweiswert, da die Angeklagten darin umfangreich ihre Gedanken austauschen und dabei nicht annahmen, dass ihre Chat-Nachrichten später von der Polizei gelesen würden. Entsprechend der Einlassungen der beiden Angeklagten ergibt sich ihr freundschaftliches Verhältnis auch aus dem Chatverkehr. So kommt es mehrfach zu privaten Verabredungen auch mit ihren Ehefrauen. Weiterhin ergibt sich auch der geschäftliche Kontakt der beiden bezüglich des Rathausprojekts aus dem Chat. So schreibt der Angeklagte N. am ##.##.2016: „Guten Morgen H., wie sieht es nach meinen Infos zu Projekten in X aus? Seit ihr an Gesprächen zwecks Belegung Rathaus dran?...“ Das Rathausprojekt unter Beteiligung des Angeklagten H. und eines weiteren Investors wurde entsprechend den Einlassungen der Angeklagten jedoch letztlich nicht verwirklicht. Darüber hinaus steht unter Berücksichtigung des Chatverkehrs sowie der Angaben des Zeugen G. zur Überzeugung der Kammer fest, dass beiden Angeklagten im Hinblick auf den gescheiterten Rathausneubau bewusst war, dass eine Zustimmung des Rates zu weiteren Projekten unter Beteiligung des Angeklagten H. als Investor erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. So schreibt der Angeklagte N. am ##.##.2018: „Guten Abend nach D, wir hatten jetzt eben Sitzung Hauptausschuss. Alle sind der Meinung Kita und Geschäftshaus wären gut bei Dir aufgehoben…“. Der Angeklagte H. zeigte sich verwundert und fragte nach, ob er seinen Namen offengelegt habe. Daraufhin antwortete N.: „Nein. Ein Investor. Der Name wurde erst gar nicht mehr gefragt, wäre auch nicht genannt worden! Die wollen nur das was passiert!!!! Vertrag soll in der Woche vor Weihnachten unterzeichnet werden“. Weiterhin hat der Zeuge G. – der damalige Vorsitzende der Ratsfraktion – im Rahmen seiner Vernehmung überzeugend bekundet, dass der Name H. in X „verbrannt“ gewesen sei, weil der Angeklagte damals an dem Rathausneubau als Investor beteiligt werden sollte, der in der Bürgerschaft auf Widerstand gestoßen und gegen den ein Bürgerbegehren initiiert worden sei, woran das Projekt letztlich gescheitert sei. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass es zwar richtig sei, dass das Scheitern eines Projekts grundsätzlich nicht dazu führe, keine weiteren Projekte mit dem Investor durchzuführen. Er könne auch keine Umstände nennen, warum dies hier anders gewesen sei, da er die Hintergründe nicht genau kenne. Er wisse aber sicher, dass der Ruf des Angeklagten H. nicht mehr gut gewesen sei und eine Zustimmung des Rates zu einem Projekt mit ihm als Investor oder einer Gesellschaft, die er als Geschäftsführer vertrete, schwierig geworden wäre. Die Kammer hält diese Bekundungen des Zeugen, der nur die Umstände wiedergab, an die er sich sicher erinnern konnte und etwaige Erinnerungs- und Wissenslücken offen zugab, für glaubhaft. Zudem stimmen seine Angaben, was die Wahrnehmung des Angeklagten H. nach dem Rathausprojekt im Rat der Gemeinde X betraf, mit den Erkenntnissen aus dem Chat überein, nach denen die Angeklagten selbst von einem schlechten Leumund des Angeklagten H. ausgingen und H. verwundert war, dass sein Name genannt worden sei. Für die enge Verbindung beider Angeklagter, die Kenntnis von der Problematik einer Beteiligung des Angeklagten H. und den Willen auch gegen Widerstände zusammenzuarbeiten, spricht auch die Nachricht des Angeklagten N. an den Angeklagten H. vom ##.##.2016 im geführten Chat. Dort weist er H. auf das initiierte Bürgerbegehren hin und schlägt vor, die erforderlichen Mietverträge und notariellen Verträge schnell abzuschließen, da „die“, gemeint sind die Gegner des Projekts, insbesondere die Unterstützer des Bürgerbegehrens, dann „so oder so nichts mehr machen können“. Am ##.##.2016, nachdem es offensichtlich nicht zu einem schnellen Vertragsschluss gekommen ist, schreibt der Angeklagte N., dass er mitgeteilt habe, dass „ihr euch als Investoren zurückzieht“, bis die Dinge endgültig geklärt seien. Diese Äußerung begründet er unter anderem damit, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens sich dann sicher fühlten. Im Anschluss teilt er H. private und dienstliche Anschriften der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit und stellt Überlegungen an, dass es gut wäre, diese durch Zoll/Betriebsprüfungen zu behelligen. Es sei gut, wenn diesen etwas ´gutes und teures´ widerfahre. c) Feststellungen zum Tatgeschehen Die Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie den Feststellungen entsprechen glaubhaft und stehen insoweit in Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Soweit die Feststellungen von ihnen abweichen, sind die Einlassungen durch die Gesamtschau der Beweisaufnahme widerlegt. aa) Die Kammer stützt ihre Feststellungen dazu, dass weitere Projekte unter Beteiligung des Angeklagten N. geplant bzw. von Seiten des Angeklagten N. dem Angeklagten H. angeboten wurden, auf verlesene E-Mails, die der Angeklagte N. von seinem dienstlichen E-Mail-Account an den Angeklagten H. versandte sowie ferner auf den Chat zwischen den Angeklagten über IMessage. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich tatsächlich um E-Mails des Angeklagten N. über seinen dienstlichen E-Mail-Account an den Angeklagten H. handelt. Die E-Mails konnten im Rahmen der Durchsuchung bei der Gemeinde X am ##.##.2021 auf dem Rechner der Gemeinde sichergestellt werden. Zudem ergeben sich bei dem sog. R.-Bau Verflechtungen der E-Mails zu dem zwischen den Angeklagten geführten Chat über IMessage. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich zunächst, dass N. H. im Oktober 2018 zur Abgabe eines Angebots zur Badreinigung für das Schwimmbad X aufforderte und ihm im Anhang ein Leistungsverzeichnis sowie den seinerzeit bestehenden Vertrag übersandte. Weiterhin übersandte der Angeklagte N. dem Angeklagten H. mit E-Mail vom ##.##.2018 Informationen über ein Gewerbegrundstück und das kaufbare Nachbargrundstück. Mit E-Mails vom ##.##.2019 und vom ##.##.2019 gab er weitere Informationen zu den zwei Grundstücken preis, von denen eines mit einem Hotel bebaut ist. Er übersandte zudem ein Gutachten zum Hotelbau. Mit Nachrichten vom ##.##.2018 fragte der Angeklagte N. den Angeklagten H. im Chat, ob er auch noch eine zweite Kita in B bauen wolle, wobei die Konditionen wie in X seien. Gegenstand des geschäftlichen Kontakts war zudem der sog. R.-Bau, der durch den Angeklagten H. als (Mit-)Investor erworben werden sollte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten N., der E-Mail des Angeklagten N. vom ##.##.2018, der Nachrichten des Angeklagten N. im Chat und aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen U.. Dieser hat bekundet, dass er den Angeklagten H. im Sommer 2019 im Zusammenhang mit dem R.-Bau kennengelernt habe. Es sei darum gegangen, einen Kontakt mit Herrn R. herzustellen. Der Angeklagte N. habe großes Interesse daran gehabt, dass das Problem der Bauruine gelöst werde. Letztlich sei der Termin jedoch von Herrn R. abgesagt worden. Diese Angaben stimmen mit der E-Mail vom ##.##.2018 und den Chatnachrichten überein. So forderte der Angeklagte N. den Angeklagten H. zu Gesprächen mit Herrn R. auf, der aufgrund einer Verfügung mit dem Titel „Untersagung Neuvermietung R.“ in die Ecke gedrängt sei. Hieran knüpft der Chat der Angeklagten über IMessage nahtlos mit zahlreichen weiteren über das Jahr verteilten Nachrichten an, der mit der Nachricht vom ##.##.2019, dass der Termin mit R. nicht stattfinde, endet. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zur Vermögensverteilung zwischen den Eheleuten H. auf die glaubhafte Aussage des Zeugen E., dem zuständigen Kundenbetreuer bei der Bank M, der unter Vorhalt der Angaben im Kreditbeschluss vom ##.##.2020 bezüglich der Firma J. bestätigte, dass sich die Vermögenswerte – wie dort angegeben – im Eigentum der Ehefrau H.s befunden hätten, im Fall einer Trennung jedoch auf den Angeklagten H. zurück zu übertragen gewesen wären. Aus diesem Grund seien die Darlehen nicht nur durch Grundschulden besichert worden, sondern auch durch eine Bürgschaft des Angeklagten H.. Ebenso bestätigte der Zeuge E., dass H. nicht über liquide Mittel verfügt habe, was im Einklang mit dessen Einlassung steht. bb) Die Feststellungen zu Inhalt und Abwicklung der Geschäfte zwischen der Gemeinde X, vertreten durch den Angeklagten N. und der Firma K. bzw. der Firma J., jeweils vertreten durch den Angeklagten H. als deren Geschäftsführer, sowie den hieran beteiligten Personen beruhen einerseits auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten hierzu. Die Angaben werden bestätigt und ergänzt durch die hierzu verlesenen Urkunden, wie Kaufverträgen, Vertragsentwürfen, Zahlungsnachweisen sowie Grund- und Handelsregisterauszügen. Auch die jeweils als Zeugen vernommenen Gesellschafter der Firma K. und der Firma J. haben – bis auf die Ehefrau des Angeklagten H., die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte – die Geschäfte und die weiteren Beteiligten wie festgestellt bestätigt. Dass diese Angaben der Zeugen und der Inhalt der Urkunden zutreffend sind, haben die Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt. cc) Soweit die Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, dass die beiden hier in Rede stehenden Grundstückskaufverträge der Gemeinde X in keinem Zusammenhang zu einem etwaigen Versprechen des Angeklagten H., Zahlungen an den Angeklagten N. zu leisten stünden, sondern der gezahlte Betrag von 61.000,- € lediglich darlehensweise und aufgrund der zwischen beiden Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Freundschaft gewährt worden sei, sind diese Einlassungen durch die Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise widerlegt. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller relevanten Indizien davon überzeugt, dass die beiden Grundstückskaufverträge aufgrund einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Inhalt geschlossen wurden. In diese Gesamtschau fließen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung, die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile ein. So können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az.: 1 StR 260/08, in: Juris; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: 2 StR 529/16, in: Juris). Im Einzelnen: (1) Gewichtiges Indiz für die Unrechtsvereinbarung sind dabei die beiden Schreiben mit Datum vom ##.##.2019 und vom ##.##.2020. Diese belegen inhaltlich eindeutig und unzweifelhaft diese Abrede. So ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der Firma K. an die Bank O, gespeichert mit dem Datum ##.##.2019, ein unmittelbarer Hinweis der Angeklagten selbst auf die beabsichtigten Bestechungszahlungen in Höhe von 300.000 € und damit auf die Unrechtsabrede. Das Schreiben weist den Angeklagten H. als Geschäftsführer der Firma K. als Verfasser aus und richtet sich unmittelbar an den Zeugen J., einen in Vertretung im Zuge der Kreditvergaben für den Angeklagten N. zuständigen Mitarbeiter der Bank O. Darin bestätigt H. für die Firma K., dass der Angeklagte N. für die Firma K. Beratungs- und Baubegleitungsmaßnahmen für mehrere Bauprojekte übernommen habe und weiterhin übernehme. Es heißt weiter, dass der Angeklagte N.in diesem Zusammenhang voraussichtlich bis spätestens ##.##.2019 eine Abschlagszahlung von 300.000 € erhalten werde. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Bitte, dieses Schreiben nur für die interne Aktenbearbeitung der Bank O zu nutzen und dieses nach Zahlung der oben genannten Honorare den Akten zu entnehmen und zu vernichten. Dieses Schreiben belegt zur Überzeugung der Kammer seinem Inhalt nach eindeutig Bestechungszahlungen, da das einzige von der Firma K. getätigte Geschäft der Ankauf der Grundstücke in der L-Straße war und es eine weitere geschäftliche Tätigkeit, für die N. „entlohnt“ werden könnte damit nicht gibt, so dass Gegenstand der „Beratungsleistungen“ des Angeklagten N. gegenüber der Firma K. nur die Vermittlung der gemeindlichen Grundstücke gewesen sein kann. Dies folgt aus den glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen Z. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K.. Dieser hat angegeben, dass es neben dem Ankauf der beiden Grundstücke an der L-Sstraße keine weitere geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens gegeben habe, insbesondere habe er auch nicht feststellen können, dass Planungen zur Bebauung der Grundstücke erfolgt seien. So seien keine Architektenleistungen in Rechnung gestellt worden. Dementsprechend seien die Umsätze in den Jahren 2019-2021 auch nur unwesentlich. Letztlich habe der geschlossene Kaufvertrag aufgrund des Urteils des Landgerichts Münster vom 31.03.2023 (Az.: entfernt ), durch welches die Firma K. zur lastenfreien Rückübereignung verurteilt worden sei, rückabgewickelt werden müssen. So sei die Gemeinde X mittlerweile wieder als Eigentümerin der beiden Grundstücke eingetragen worden, die Firma K. sei ihrer Verpflichtung zur lastenfreien Rückübereignung jedoch bislang nicht nachgekommen, da das Grundstück weiterhin mit zwei Grundschulden belastet sei. Auch die Angeklagten haben keine weitere Geschäftstätigkeit der Firma K. behauptet. Die Angeklagten haben sich bezüglich dieses Schreibens zunächst übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass N. das Schreiben angefertigt und H. zur Verfügung gestellt habe, um N. insoweit die Gewährung eines weiteren Kredits durch die Bank O zu ermöglichen. Insoweit ist die Einlassung der Angeklagten glaubhaft. Aus einer verlesenen E-Mail N. an die Bank O vom ##.##.2019 ergibt sich, dass er um die Zurverfügungstellung von eigentlich der Darlehensrückführung dienenden 200.000 € aus der Anfang August erwarteten Kaufpreiszahlung der Käufer des Einfamilienhauses N.s in X bis Ende August 2019 bat. Dies lehnte der Zeuge J. mit E-Mail vom ##.##.2019 zunächst ab. Aus den verlesenen Kontoauszügen der Bank O ergibt sich jedoch, dass nach offenbar weiterer erfolgter Rücksprache ein Betrag von 100.000 € N. zur Verfügung gestellt wurde. Aus den verlesenen Nachrichten über IMessage ab dem ##.##.2019 ergibt sich weiter, dass N. H. um ein entsprechendes Schreiben bat und dieser mit Nachricht vom ##.##.2019 auch mitteilte, dass er mit einem derartigen Schreiben kein Problem habe. Zudem einigte man sich auf den ##.##.2019 als Datumsangabe für die ausstehende Zahlung. Ferner schrieb N. am ##.##.2019, dass er H. einen Entwurf per E-Mail gesandt habe. Zudem wurde das mit Datum vom ##.##.2019 gespeicherte Schreiben auf dem Laptop des Angeklagten H. sichergestellt, wie die Zeugin KHK´in Ü. berichtete. Den verlesenen Daten ist zu entnehmen, dass das Word-Dokument ursprünglich durch das „Unternehmen X“ erstellt und zuletzt durch den Nutzer – also den Angeklagten H. – am ##.##.2019 modifiziert und ausgedruckt wurde. Die weitere Einlassung des Angeklagten H., dass er dieses ihm übersandte Schreiben jedoch nicht an die Bank O oder den Angeklagten N. übersandt habe, da er keine falsche Erklärung habe abgeben wollen und er sich vielmehr einfach nicht mehr bei N. gemeldet habe, ist jedoch zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Diese Einlassung steht im Widerspruch zu dem zwischen den beiden Angeklagten geführten Chat. Nachdem N. am ##.##.2019 geschrieben hatte, dass er H. einen Entwurf für ein Schreiben zugesandt habe, bittet N. am ##.##.2019 und am ##.##.2019 vielfach um Rücksendung des Schreibens, das er bis dahin offenbar nicht zurückerhalten hatte. Am ##.##.2019 erhält der Angeklagte N. dann ausweislich der verlesenen Kontounterlagen aus dem von den Käufern an die Bank O zur Darlehensrückführung gezahlten Betrag 100.000 € auf sein Konto gebucht, wie auch der Zeuge J. anhand der Kontoauszüge nachvollziehbar angeben konnte. Dennoch fordert N. das Schreiben weiterhin ein. So kündigte zunächst H. am Samstag, den ##.##.2019 die Rücksendung des Schreibens für Dienstag an, was jedoch offensichtlich nicht erfolgte. Denn am Freitag, den ##.##.2019 schrieb N. u.a.: „… und ich wäre sehr froh, wenn endlich von Dir was kommen würde!“. Der Angeklagte H. fragte daraufhin nach der Fax-Nummer, wo das Schreiben hinsolle oder ob er es N. geben solle, damit er es selbst da abgebe. Der Angeklagte N. antwortete, dass er ihm das Schreiben mailen solle. Dieses Schreiben findet im weiteren Chat dann keine weitere Erwähnung mehr. Hätte H. seiner Einlassung entsprechend, das Schreiben nicht an N. weitergeleitet, wären seitens N. – so wie auch zuvor erfolgt und zwar sowohl vor als auch nach Gutschrift des Betrages in Höhe von 100.000 € auf sein Konto – weitere Rückfragen zu erwarten gewesen. Diese blieben jedoch aus, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass H. der vielfach geäußerten Bitte N.s nachgekommen ist. Weiterhin ist – wie bereits dargestellt – den Daten bezüglich des Word-Dokuments auf dem Laptop des Angeklagten H. zu entnehmen, dass das Schreiben mit Datum vom ##.##.2019 am ##.##.2019 durch H. modifiziert und ausgedruckt wurde. Der Ausdruck am ##.##.2019 belegt, dass der Angeklagte H. – wie im Chat von ihm angekündigt – das Dokument ausgedruckt und unterschrieben an den Angeklagten N. zurückgesandt hat. Ein anderer Grund für den Ausdruck dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Zudem enden – wie bereits ausgeführt – die Aufforderungen des Angeklagten N. zur Übersendung dieses Schreibens am ##.##.2019. Sicher für ein Absenden des Schreibens durch H. an N. und für eine Einreichung bei der Bank O durch N. spricht zudem das weitere Schreiben vom ##.##.2020, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Nach dem Inhalt des Schreibens, das an den N. gerichtet ist, wurde dieses durch den Angeklagten H. als Geschäftsführer der Firma K. erstellt. In dem Schreiben heißt es unter Bezugnahme auf das Schreiben vom ##.##.2019 an die Bank O sowie unter Bezugnahme auf die geführten Gespräche, dass die Verzögerungen für beide Seiten sehr ärgerlich seien. Nach dem aktuellen Projektstand gehe er – also der Angeklagte H. – aber davon aus, dass endlich die nötige Projektreife erreicht sei, sodass nunmehr die vereinbarten Zahlungen angewiesen werden könnten. Er gehe von einer Erledigung in diesem Monat aus. Auch dieses Schreiben belegt inhaltlich eindeutig eine Bestechung, da das Honorar nur für die „Vermittlung“ der gemeindlichen Grundstücke angefallen sein kann, weil die Firma K. keine weitere Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Beide Angeklagten bestreiten, dieses Schreiben erstellt und an die Bank O weitergeleitet zu haben oder es auch nur zu kennen. Der Angeklagte N. hat sich dahingehend eingelassen, dass das Bauvorhaben in W im Herbst 2019 abgeschlossen und alle Rechnungen bezahlt gewesen seien. Er könne sich daher das Schreiben vom ##.##.2020, das er nicht kenne, nicht erklären. Der Angeklagte H. hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm das Schreiben vom ##.##.2020 nicht bekannt sei. Zwar sehe die Unterschrift darunter offensichtlich aus wie seine, er habe das Schreiben aber nicht unterschrieben. Diese Einlassungen sind durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme als bloße Schutzbehauptungen widerlegt. So wurde das Schreiben vom ##.##.2020 auf der externen Festplatte des Angeklagten H. sichergestellt, wie die Zeugin KHK´in Ü . berichtete. Den verlesenen Daten ist zu entnehmen, dass das Word-Dokument ursprünglich durch das „Unternehmen X“ erstellt und zuletzt durch den Nutzer – also den Angeklagten H. – am ##.##.2020 um 7:13 Uhr modifiziert und gedruckt wurde. Hierfür gibt es keine andere Erklärung als dass der Angeklagte H. selbst das Dokument modifiziert und gespeichert hat und es ihm mithin bekannt war. Weiterhin steht aufgrund der Aussage des Zeugen T. – des bei der Bank O für den Angeklagten N. zuständigen Kreditsachbearbeiters – und der durch diesen in der Hauptverhandlung übergebenen Unterlagen der Bank O fest, dass das Schreiben vom ##.##.2020, mit einer Unterschrift, die derjenigen H.s gleicht, bei der Bank O mit E-Mail des Angeklagten N. vom ##.##.2020 um 10:33 Uhr – also nur drei Stunden nach der letzten Speicherung und dem Ausdrucken – an den Zeugen T. übersandt wurde. Auch die E-Mail nimmt letztlich inhaltlich auf das Schreiben mit Datum vom ##.##.2019 und die darin in Aussicht gestellten Zahlungen Bezug, indem N. seinen Unmut darüber äußert, dass „die Zahlungen“ noch nicht erfolgt seien und er nunmehr mit einer Zahlung von 200.000 € Ende nächster Woche/Anfang der darauffolgenden Woche rechne. Die E-Mail nebst Anschreiben wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Ferner bestätigte auch der Zeuge T., dass ihm das Schreiben vom ##.##.2020 bekannt sei, weil es ihm als Anlage zu einer E-Mail übersandt worden sei. Anlass für diese E-Mail sei es gewesen, dass er bei dem Angeklagten noch einmal im Hinblick auf die beabsichtigte Ablösung der Darlehen nachgefragt habe. Die Angaben des Zeugen T. waren glaubhaft. Der Zeuge hat etwaige Erinnerungslücken offen eingeräumt und lediglich inhaltliche Angaben zu den Umständen gemacht, die er – jedenfalls aufgrund der Einsichtnahme in die noch bei der Bank O vorhandenen Unterlagen – erinnern konnte. Der Zeuge T. hat keine Tendenzen gezeigt, die Angeklagten zu ent- oder belasten. Seine Angaben waren frei von Wertungen. Erinnerungslücken gab er offen zu und flüchtete sich nicht in etwaige Vermutungen. Die Angaben des Zeugen T. stimmten zudem mit dem von ihm eingereichten Unterlagen überein und ergaben ein plausibles Bild. Die Kammer hat aus diesem Grund davon überzeugt, dass der Angeklagte H. das Schreiben vom ##.##.2020 kannte und zur Weiterleitung an die Bank O dem Angeklagten N. zur Verfügung gestellt hat, der es sodann mit E-Mail vom ##..2020 an den Zeugen T. als Mitarbeiter der Bank O übersandte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und die in dem Schreiben vom ##.##.2020 enthaltene Bezugnahme auf das Schreiben vom ##.##.2019 kann die Kammer feststellen, dass auch das in der gespeicherten Version mit Datum vom ##.##.2019 versehene Schreiben von dem Angeklagten N. mit Datierung auf den ##.##.2019 bei der Bank O eingereicht wurde. Die Bezugnahme auf dieses Schreiben wäre ansonsten sinnlos und das Schreiben vom ##.##.2020, dem nicht zu entnehmen ist, um welche „vereinbarten Zahlungen“ es überhaupt geht, völlig sinnentleert. Vielmehr haben beide Angeklagte in dem Bewusstsein, auch das Schreiben vom ##.##.2019 bei der Bank O eingereicht zu haben, hierauf Bezug genommen. Zwar vermochte sich der Zeuge J., an den das Schreiben aus August 2019 gerichtet war, daran nicht mehr zu erinnern. Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge J. insgesamt an die – nur vertretungsweise – Betreuung des Angeklagten N. als Kunden kaum noch zu erinnern vermochte und sich trotz Vorhalts auch an eine von ihm verfasste E-Mail vom ##.##.2019 nicht mehr erinnern konnte. Dies ist angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass ein Bankmitarbeiter zahlreiche Kunden zu betreuen hat sowie der Vertretungssituation, ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zeuge J. seit 2022 nicht mehr bei der Bank O tätig ist und somit im Vorfeld seiner Zeugenaussage keinerlei Zugriff auf die zu den damaligen Vorgängen gespeicherten Daten hatte. Auch der Umstand, dass dieses Schreiben dem weiteren Mitarbeiter der Bank O, dem Zeugen T., der den Angeklagten N. im Rahmen der Baufinanzierung als zuständiger Bankmitarbeiter betreut hat, nicht bekannt war und es auch in den Unterlagen der Bank O nicht mehr vorhanden war, steht der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Dies spricht nicht gegen einen Eingang des Schreibens bei der Bank O. Denn nach den Angaben des Zeugen T. werden E-Mails einschließlich ihrer Anhänge regelmäßig gelöscht, weil die Postfächer freigehalten werden müssten, sodass es ohne weiteres erklärlich sei, dass das per E-Mail eigereichte Schreiben nunmehr nicht mehr auffindbar sei. Soweit sich beide Angeklagte bezüglich der Schreiben mit Datum vom ##.##.2019 dahingehend eingelassen haben, dass es eine schriftliche Lüge enthalte, um der Forderung der Bank O nach einem derartigen Schreiben Genüge zu tun und N. so durch einen weiteren Kredit der Bank O mehr Liquidität zu verschaffen, jedoch eine tatsächliche Zahlung der 300.000 € zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, stellt dies zur Überzeugung der Kammer ebenfalls eine bloße Schutzbehauptung dar. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in den Schreiben vom ##.##.2019 und vom ##.##.2020 genannten Zahlungen im Hinblick auf die Grundstückskaufverträge bzgl. der Kita und der Mehrfamilienhäuser durch den Angeklagten N. tatsächlich gefordert bzw. durch den Angeklagten H. versprochen wurden, wobei jedoch nicht geklärt werden konnte, ob der Angeklagte H. den inneren Vorbehalt hatte, die Zahlungen nicht bzw. nicht in der entsprechenden Höhe zu leisten und seine Zahlungsbereitschaft N. nur vorspiegelte. Eine tatsächliche Zahlungsbereitschaft nach außen bzw. Zahlungserwartung belegen zunächst die Chatnachrichten vom ##.##.2019. Nachdem N. H. mit Nachricht vom ##.##.2019 mitgeteilt hatte, dass die Bank O bereit sei, das letzte Drittel für diesen Monat vorzustrecken, wenn sie von einer dritten Person ein Statement erhalte, dass das Geld dann irgendwann gezahlt werde, schreibt dieser am ##.##.2019 u.a.: „…Bestätigen kann dies die Firma K., da gehen später auch die Kreditlinien darauf für den Bau und dann auch der Ertrag aus dem VK.“ Die Formulierung das letzte Drittel, mit dem die bereits erörterten 100.000 € gemeint sind, die die Bank vorstreckt, sind zunächst ein Hinweis, dass 300.000 € vereinbart wurden. Die Erwägung, dass die Firma K. die Erklärung über die noch ausstehenden Zahlungen an den Angeklagten N. abgeben solle, weil sie auch die Darlehen für den Bau und die späteren Erträge erhalte, wäre völlig überflüssig, wenn es sich ohnehin nur um eine Scheinerklärung gehandelt hätte. Darauf lässt auch der Inhalt der darauffolgenden Nachrichten N.s vom gleichen Tag schließen, der mit dem Zahlungsziel ##.##.2019 die Erwartung verbindet: „Bis dahin muss es doch erledigt sein…“. Der Inhalt dieser Nachrichten ergibt allerdings nur vor dem Hintergrund einer bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtigten Zahlung einen Sinn. Entsprechendes gilt für die in dem Schreiben vom ##.##.2019 enthaltene Bitte, dieses nach Zahlung der genannten Honorare den Akten zu entnehmen und zu vernichten. Für eine tatsächliche Zahlungsbereitschaft spricht zudem das Schreiben vom ##.##.2020. Mag es für das Schreiben mit Datum vom ##.##.2019 isoliert betrachtet noch eine mögliche Erklärung sein, dass der Angeklagte H. dieses Schreiben als schriftliche Lüge verfasst hat, um dem Angeklagten N. kurzfristig Liquidität zu verschaffen, so greift diese Erklärung jedoch für das Schreiben vom ##.##.2020 nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt fehlte für ein solches Schreiben jegliches Motiv, wenn nicht tatsächlich eine entsprechende Zahlung beabsichtigt war. Insbesondere erforderte die finanzielle Situation des Angeklagten N. im März 2020 eine schriftliche Lüge nicht. So bestand zu diesem Zeitpunkt nach der eigenen Einlassung des Angeklagten N. kein finanzieller Engpass mehr, weil der Bau in W abgeschlossen und die Rechnungen bezahlt gewesen seien. Ferner seien die monatlichen Darlehensraten bedient worden. Dies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen T., der bis zu seinem Ausscheiden am ##.##.2020 keine Zahlungsrückstände in Erinnerung hatte. Mit den verlesenen E-Mails vom ##.##.2019, vom ##.##.2020 und vom ##.##.2020 habe er lediglich die Ablösung eines Altdarlehens angefragt, welche ursprünglich einmal vereinbart worden sei. Sowohl aus dem größeren zeitlichen Abstand als auch aus dem Inhalt der E-Mails geht hervor, dass diese Anfragen unverbindlicher Natur waren. Der Zeuge T. erkundigte sich lediglich danach, wann mit der vorher avisierten Ablösung des Darlehens 690###### in Höhe von ca. 96.000 € gerechnet werden könne. Vor diesem Hintergrund macht das Schreiben vom ##.##.2020 nebst der E-Mail vom ##.##.2020 keinen Sinn, wenn nicht tatsächlich eine Zahlung i.H.v. 200.000 € beabsichtigt war bzw. der Angeklagte H. dem Angeklagten N. eine entsprechende Absicht zumindest vorgespielt hat. Der Angeklagte N. hätte weiterhin Abwarten können – ein bloßes „Hinhalten“ der Bank durch eine schriftliche Lüge war angesichts der wenig dringenden und unverbindlichen Nachfragen des Zeugen T. überflüssig – oder N. hätte – um weiteren Nachfragen zu einer etwaigen Ablösung des als Zwischenfinanzierung gedachten Darlehens 690###### zu entgehen – bereits im März 2020 eine Umschuldung der bestehenden Darlehen vornehmen können. Hierzu hat der Zeuge T. bekundet, dass es für den Angeklagten N. im Hinblick auf seine äußerst gute Bonität grundsätzlich jederzeit möglich gewesen wäre, einen weiteren Kredit aufzunehmen. Der Angeklagte N. sei durchweg in der höchsten Bonitätsstufe geführt worden. Letztendlich erfolgte dann im Dezember 2020 eine Neuordnung der Darlehen, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Jahreskontoauszügen der Bank O für das Jahr 2020 zu den Darlehenskonten 690######, 690###### und 690###### ergibt. Weiteres Indiz dafür, das N. den Eingang größerer Geldbeträge durch H. erwartete, ist insbesondere seine Absicht, eine vorzeitige Ablösung seiner Kredite herbeizuführen. So fragte der Angeklagte N. mit der verlesenen E-Mail vom ##.##.2019 an den Zeugen T. nach der Ablösung von Bausparkrediten und bat um Mitteilung der Summe, die dafür am ##.##.2019 gezahlt werden müsse. Der Zeuge T. teilte dem Angeklagten mit der verlesenen E-Mail vom gleichen Tag mit, dass ein variables Darlehen der Bank mit ca. 68.500 € abgelöst werden sollte sowie zwei weitere Bauspardarlehen in Höhe von 11.500 € und 21.400 €. Diese Anfrage macht ebenfalls nur vor der Erwartung des Eingangs größerer Geldbeträge Sinn, die zum Zeitpunkt der Anfrage offenbar noch nicht zur Verfügung standen. Durch N. wurde eine Herkunft solcher Beträge nicht angegeben und eine Quelle außer der hier erwarteten Zahlung H.s ist auch nicht ersichtlich. Durch seine Mutter sollte er, wie er angab zu dieser Zeit noch keine Zahlungen erhalten. Er wollte seine Mutter nach seinen Angaben auch nicht im Zuge der Immobilienfinanzierung und des Hausbaus nach Geld fragen. Eine andere Einkunftsquelle widerspräche auch den durchgängigen an H. gerichteten Aufforderungen N.s, zu zahlen. Insoweit geht aus der verlesenen E-Mail N.s an P. vom ##.##.2019 hervor, dass P. mit Schreiben vom ##.##.2019 einen Baustopp wegen Nichtzahlung von Rechnungen angekündigt hatte. Auch die E-Mail des Angeklagten N. an den Zeugen T. vom ##.##.2019 belegt, dass es dem Angeklagten um eine schnellstmögliche Erledigung seiner Kreditverbindlichkeiten ging und dass er insoweit auf die Unterstützung H.s vertraute, was dieser ihm auch entsprechend signalisierte. So kündige N. mit E-Mail vom ##.##.2019 an, dass sich H., Geschäftsführer der Firma K., bei ihm melden werde, weil dieser 200.000 € von seinen Krediten übernehmen werde. Da ihm darüber hinaus weitere Gelder aus Beratungstätigkeiten ab Herbst 2020 zustünden, würde er dann gerne mit Sonderzahlungen und weiteren Abzahlungen die Restkredite (Höhe 300.000 €) schnellstmöglich abzahlen. Weil das Haus in W Mehrkosten i.H.v. 100.000 € verursacht habe, übernehme H. nur 200.000 €. Die Kammer ist davon überzeugt, dass H. darüber informiert und damit einverstanden war, dass N. sich mit diesem Ansinnen an die Bank O wandte. Auch dies ergibt sich aus dem Chatverkehr zwischen den Angeklagten. So forderte N. H. mit Nachricht vom ##.##.2019 zur Übernahme von Krediten i.H.v. 200.000 € auf: „Eine Lösung könnte sein, wenn du noch keine andere gefunden hast, dass du die 200.000 übernimmst bei der Bank in O (direkte Gespräche von dir mit dem Berater) und der Rest müsste aus einem anderen Bereich von dir übernommen werden und direkt ausgezahlt werden, es stehen die Firmen für Zahlungen vor der Tür“. Eine Reaktion auf diese Nachricht seitens des H. erfolgt im Chat nicht. Am ##.##.2019 wird im Chat lediglich vereinbart, dass man später telefonieren wolle. Noch am Abend des ##.##.2019 schreibt N. die genannte E-Mail an den Zeugen T.. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte H. dieser Vorgehensweise im Vorfeld zugestimmt hat, da die E-Mail anderenfalls keinen Sinn ergeben würde. So stellte der Angeklagte N. darin explizit in Aussicht, dass sich der Angeklagte H. bei ihm melden werde. Für ein einverständliches Absenden der E-Mail spricht auch die Information H.s durch N. am nächsten Morgen im Chat darüber, dass der Zeuge J. – wie dieser bestätigte – mitgeteilt habe, dass nur eine Ablösung möglich sei, so dass ein neuer Kredit an die Firma H.s erteilt werden müsse. Wiederum wird die Erwartungshaltung N.s bezüglich der Ablösung von 200.000 € deutlich. Durch diese in Betracht gezogene Gestaltung hätte im Übrigen auch das Problem behoben werden können, dass zwar hohe Zahlungen vereinbart waren, H. mangels Liquidität, diese aber nicht leisten konnte, bevor im Rahmen der abgeschlossenen Projekte Mittel generiert wurden. N. wären durch die avisierte Regelung infolge der Darlehensübernahmen unmittelbar 200.000 € zugeflossen, H. hätte hingegen nur Raten zahlen und nicht sofort den Gesamtbetrag aufbringen müssen. Die Kammer ist überzeugt, dass mit dem Betrag von 300.000 € beide Geschäfte mit umfasst sein sollten. Dies schließt die Kammer daraus, dass bereits bevor die Grundstücke an der L.-Straße ins Gespräch kamen Zahlungsaufforderungen durch N. erfolgten und auch beispielsweise bei von H. gegenüber N. behaupteten Finanzierungsgesprächen im Juli 2019 die Projekte Kita und Mehrfamilienhausgrundstücke gemeinsam benannt wurden (hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen). (2) Die Feststellung der Kammer wird auch durch den Chatverkehr zwischen den Angeklagten im Zeitraum von März 2019 bis Oktober 2019 gestützt. Dieser ist geprägt ist durch zahlreiche vehemente Zahlungsaufforderungen seitens des Angeklagten N., mit denen er den Angeklagten H. zu Zahlungen an sich oder seine Gläubiger aufforderte, und der Angeklagte H. seine Bereitschaft signalisierte, derartige Zahlungen zu tätigen, wobei er den Angeklagten N. bezüglich der tatsächlichen Durchführung dieser Zahlungen hinhielt. So forderte der Angeklagte N. im Chatverkehr bereits im April 2019 – während der Planungen für das Kita-Projekt und weit vor Abschluss des vermeintlichen Darlehensvertrages – auf, für ihn Zahlungen auf fällige Rechnungen vorzunehmen. N. fragt insbesondere am ##.##.2019 nach, ob H. schon wisse, wie die Überweisung, die morgen stattfinden müsse, geregelt werden könne. Nachdem H. ihm mitgeteilt hat, dass er das nicht so wirklich wisse und dass es ein Problem sei, dass die Firma für die Abwicklung noch nicht stehe, schlägt der Angeklagte N. vor, dass es bis zur Bildung der Firma über eine von H.s Firmen laufen könne, z.B. als Darlehen für die noch zu gründende Firma. Diese Nachrichten sind mit der Einlassung des Angeklagten H., er habe im März/April 2019 lediglich in Aussicht gestellt, den Zeugen E. von der Bank M anzusprechen, ob dieser dem Angeklagten N. mit Krediten der Bank finanziell aushelfen könne, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr stellt der Angeklagte H. letztlich eine Überweisung in Aussicht, von der er nur noch nicht wisse, „wie“ die Zahlung erfolgen solle. Hintergrund des zu dieser Zeit bestehenden Liquiditätsengpasses N.s ist, dass die Bank zunächst die Auszahlung eines weiteren Darlehensbetrages ablehnte, weil die Grundschuld für das Darlehen noch nicht eingetragen werden konnte, wie sich aus der verlesenen E-Mail des Zeugen T. vom ##.##.2019 ergibt. Auch im Mai und Juni 2019 sind Zahlungsaufforderungen des Angeklagten N. Gegenstand des Chats, die dann jedoch in einer eher verschleiernden Sprache erfolgen, letztlich vor dem Hintergrund des Chatverlaufs aber eindeutig als Zahlungsaufforderungen zu verstehen sind. Im Verlauf des Mai fragt N. ohne Bezugnahme auf konkrete Umstände immer wieder nach, ob es Neuigkeiten gebe und bittet um Mitteilung, wie es nun weitergehe, worauf der Angeklagte H. ausweichend reagiert. Mit Nachricht vom ##.##.2019 schreibt der Angeklagte N. dann, dass er nun dringend Hilfe in seiner Sache benötige und fragt am ##.##.2019 und am ##.##.2019 nach, ob H. in „seiner Sache“ schon weiter sei bzw. wie es diesbezüglich weitergehe. Ab dem ##.##.2019 werden die Aufforderungen des Angeklagten N. bezüglich „seiner Sache“ eindringlicher. So fordert der Angeklagte N. den Angeklagten H. am ##.##.2019 und am ##.##.2019 insgesamt dreimal auf, sich wegen seines Vorhabens zu melden, zweimal unter Hinweis auf einen sonst drohenden dreimonatigen Baustillstand, wenn bis Montagmorgen nichts da sei. Aus dieser Nachricht ergibt sich bereits unzweifelhaft, dass es bei „seiner Sache“ um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausbau in W an das Bauunternehmen P. geht. Im Juni 2019 erfolgen dann weitere Nachfragen nach dem Sachstand in „seiner Sache“ bzw. wie es um das Ganze stehe. Am ##.##.2019 schreibt der Angeklagte N. dann im Chat: „Moin, es bleibt mir nichts anderes übrig, ich muss, wenn nicht irgendwie das Dilemma bekannt werden soll, diese Woche zahlen. Insoweit benötige ich das Ganze ohne Verzögerung oder weitere Ausreden. Es werden zu viele durch die Firma, die ja auch bei uns im Ort ihren Sitz hat, davon erfahren. Die machen Druck!“ Auch diese Nachricht stellt wieder einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den Nachfragen nach seiner Sache und Zahlungen an ein Unternehmen her. Auch im Juli 2019 setzten sich die Aufforderungen N.s zur Zahlung an „die Firma“ fort. H. gibt im Verlauf des weiteren Chats vor, Gespräche mit seiner Bank zu führen, indem er zusagt, nach M zu fahren und mit dem für ihn zuständigen Bankmitarbeiter, dem Zeugen E., zu sprechen und erst ein Gespräch mit der Geschäftsleitung abwarten zu müssen. Nachdem der Angeklagte H. mitteilte, dass er noch keine Lösung habe, die ohne Risiken funktioniere, schlägt der Angeklagte N. am ##.##.2019 als Lösung „Koffer“, „Luxemburg“ vor. Auch in den folgenden Tagen und Wochen drängt der Angeklagte N. immer wieder auf Lösungen seines Problems. Ab Ende August fordert N. H. dann direkt zu Zahlungen auf. So schreibt er am ##.##.2019: „Ich sende dir am Wochenende Zahlungen in Höhe von ca. 70.000, die nächste Woche überwiesen werden müssen, Stundung nicht mehr möglich! Restzahlung des Gesamtbetrages erwartet die Bank. Hoffe du hast etwas erreicht“. Weiterhin schreibt er am ##.##.2019: „Moin, wie letzte Woche geschrieben, werden am Freitag 53.890,- € fällig und müssen überwiesen werden. Eine weitere Rechnung kommt noch! Hoffe, dass es die Tage funktioniert!“. Mit Nachricht vom ##.##.2019 übersendet der Angeklagte N. dem Angeklagten H. sodann die Bankverbindung der Firma P. unter erneuter Nennung des zu überweisenden Betrages von 53.890 €. Er fragt am ##.##.2019 nach, ob die Überweisung durchgegangen sei, woraufhin der Angeklagte H. mitteilt, dass diese noch in der Dispo stehe und sich hierdurch erneut zahlungsbereit zeigt. Später teilt der Angeklagte N. dem Angeklagten H. den Inhalt der nächsten Rechnung i.H.v. 8.490,65 € der Fa. Z. und mehr nebst Zahlungsdaten mit. Im September fragt N. mehrfach nach, ob die Zahlungen erfolgt seien. Die Kammer konnte unter anderem aufgrund der Vernehmung des Zeugen E. ergänzend feststellen, dass H. N. wahrheitswidrig vorspiegelte in Finanzierungsgesprächen mit der Bank M zu sein, um N. zu helfen oder aber eine Finanzierung der Mehrfamilienhausgrundstücke zu erreichen. Der Zeuge verneinte glaubhaft entsprechende Gespräche. Der Name N. sagte ihm nachvollziehbar nichts und auch für die Firma K. sei keine Finanzierung angefragt worden. Die Zuverlässigkeit der verneinenden Angaben des Zeugen waren dabei zunächst aufgrund H.s detaillierten und stetigen Behauptungen im Chat, Gespräche mit dem Zeugen zur Finanzierung geführt zu haben und auch vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass der Zeuge wirtschaftliche Verflechtungen mit H. bzw. dessen Ehefrau zunächst verneint hatte, dann aber auf konkreten Vorhalt einräumte. Der Zeuge und die Ehefrau des Angeklagten H. sind über eine Gesellschaft verbunden, bei der letztere stille Gesellschafterin ist. Die Gesellschaft hat ein Geschäftshaus erworben, in welchem u.a. Gesellschaften des Angeklagten H. und seiner Ehefrau Mieter sind. Die Angaben des Zeugen wurden durch die sodann angestellten und verlesenen Nachermittlungen bei der Bank M jedoch bestätigt, wonach insbesondere ein von H. im Chat behaupteter Gesprächstermin mit Vorgesetzen des Zeugen E. am ##.##.2019 nie stattgefunden hatte, was letztlich auch der Angeklagte H. bestätigte. Im Chat hatte H., nachdem er auch nach Abschluss des Kaufvertrages am ##.##.2019 keine Zahlungen geleistet hatte, hingegen berichtet, dass der Zeuge E. ihm mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf die hohe Gesamtinvestition mit eigener Firma, Kita und Mehrfamilienhäusern, der „Chef“ des Zeugen E. ihn – H. – erst kennenlernen wolle. N. hielt die Angabe für wahr und gab dem H. nochmals Argumente an die Hand, mit denen er die Lukrativität der veräußerten Grundstücke unterstrich. Er gab an, dass das Grundstück normalerweise 350 €/m² koste und Wohnungen zu 3700 €/m² veräußert würden, die Kaltmiete für solche Wohnungen bei 10,30 €/m² läge und Baugrundstücke von privaten Eigentümern 500 €/m² kosteten. Auch der Angeklagte N. täuschte H., nämlich über das im Chat behauptete Ausmaß seiner Finanzprobleme. So entbehrte letztlich eine von N. ins Gespräch gebrachte Insolvenz jeder Grundlage. Wie dargestellt gab der Zeuge T., sein Kreditsachbearbeiter bei der Bank O, aufgrund der Einkommensverhältnisse N.s und dessen weiterer der Bank bekannten Gesamtvermögenslage an, dass er die höchste Bonitätsstufe habe und jederzeit auch weitere Darlehen hätte bekommen können. Dies steht in Übereinstimmung mit dem verlesenen Kreditbeschluss, der die Angabe enthält, dass die Einkünfte auch bei Nichtrückführung von Altdarlehen die neuen Darlehen ohne weiteres decken. N. selbst gibt in der verlesenen Selbstauskunft freies Einkommen von rund 2900 € an. Die Kammer ist der Gesamtschau der Überzeugung, dass die Finanzprobleme daher rührten, dass N. in Ansehung der ihm aufgrund der durchgeführten Geschäfte zugesagten Zahlungen nicht fremdfinanzieren wollte und durch die Nachrichten im Chat lediglich auf H. Druck ausübte, um die Zahlungen zu erreichen. (3) Auch die im Rahmen des Chats durch die Angeklagten teilweise verwandte konspirative verschleiernde Sprache, ist Indiz für eine Unrechtsvereinbarung. Hiervon ist der Chat besonders in den Monaten Mai und Juni 2019 geprägt, in denen N. nicht offen zu Zahlungen an ihn oder seine Gläubiger auffordert, sondern nach dem Stand „seiner Sache“ fragt oder wie „das Ganze“ bei ihm weiterlaufe. Aber auch nach Abschluss des vermeintlichen Darlehensvertrages vom ##.##.2019 bittet N. H. nicht etwa um die weitere Auszahlung der vereinbarten Darlehensvaluta, sondern schreibt am ##.##.2019, wann er die Restzahlung zu der gesamten geplanten Sache erhalten könne, damit die Firmen bezahlt werden könnten. Einige Nachrichten im Chat stellen zudem einen eindeutigen Bezug zwischen dem Verkauf der Grundstücke und einer etwaigen Geldzahlung aus der Sphäre H.s an N. her. So schreibt N. am ##.##.2019, dass er nerven müsse, weil morgen eine Überweisung stattfinden müsse und fragt nach, ob H. schon wisse, wie das geregelt werden könne. Darauf antwortet H., dass er das nicht so wirklich wisse, weil die Firma für die Abwicklung noch nicht stehe. Diese Verknüpfung von Zahlungen privater Rechnungen N.s durch H. und die zu gründenden Unternehmen für den zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigten Kauf des Kitagrundstücks lässt sich mit der Annahme eines freundschaftlich gewährten Darlehens nicht vereinbaren. (4) Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung ist der Zeitpunkt und die exklusive und sehr schnelle Veräußerung der Grundstücke an der L.-Straße an die Firma K., für die es entgegen der Einlassungen der Angeklagten aus Sicht der Gemeinde X keinen sachlichen Grund gab. Die Veräußerung dieser Grundstücke erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem N. H. bereits seit mehreren Wochen fortdauernd vergeblich um finanzielle Unterstützung gebeten hatte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Parallel dazu verliefen die Planungen zum Verkauf des Kitagrundstücks, der eigentlich bereits für Ende 2018 vorgesehen war, schleppend. So schrieb N. bereits mit Nachricht vom ##.##.2018 an den Angeklagten H., dass der Vertrag in der Woche vor Weihnachten unterzeichnet werden solle. Letztendlich wurde der Vertrag dann jedoch erst knapp ein Jahr später am ##.##.2019 beurkundet. Dennoch bot der Angeklagte N. dem Angeklagten H. mit E-Mail vom ##.##.2019 zwei Grundstücke für Mehrparteienhäuser in der L.-Straße zum Kauf an. Darin hebt N. die gute Lage der Grundstücke und die sehr guten Konditionen hervor. So schreibt er, dass beide Grundstücke direkt nebeneinander in bester Lage lägen und auf jedem Grundstück zwölf Wohneinheiten entstehen sollen, für die Stellplätze in einer Tiefgarage unter den Gebäuden sowie Besucherparkplätze entstehen müssten. Die Wohneinheiten müssten bis zum ##.##.2022 beziehbar sein. Die Kosten betrügen 200 € pro Quadratmeter erschlossen. Das Grundstück könne ab Mai bis Juli 2020 bebaut werden. Mit einer Chatnachricht vom gleichen Tag weist der Angeklagte N. den Angeklagten H. zudem darauf hin, diese Grundstücke normalerweise im Gebotsverfahren abgegeben würden. Ihr Wert liege bei dieser Bebauungsmöglichkeit derzeit bei ca. 350 €/m². Sodann erfolgte die Veräußerung der Grundstücke an der L.-Straße binnen drei Wochen. Dabei ist es N., von dem ein schnellstmöglicher Abschluss des Vertrages verfolgt wird. So schreibt er am ##.##.2019, dass er den Vertragsentwurf geschickt habe und auch am selben Abend - bei dem Notar B., dem Stiefschwiegervater des Angeklagten N. – unterzeichnet werden könnte. Da ausweislich des Chats noch Sachen geregelt werden müssen, kommt es dann (erst) am ##.##.2019 zu dem Termin. Bereits am frühen Morgen des ##.##.2019 fragt N. im Chat, ob alles funktioniert habe und er der Firma Vollzug melden könne. Dies belegt den Zusammenhang zwischen dem Vertragsabschluss und den begehrten Zahlungen. Entgegen der Einlassung der Angeklagten gab es auch keinen sachlichen Grund für eine derart schnelle Veräußerung der Grundstücke, da eine zeitnahe Wohnbebauung ohnehin nicht möglich gewesen wäre. So schreibt N. bereits in seiner E-Mail vom ##.##.2019 an H., dass das Grundstück erst am Sommer 2020 – zwischen Mai und Juli – bebaut werden könne. Zum Zeitpunkt der Veräußerung lag nach der Einlassung N.s kein bestandskräftiger Bebauungsplan vor. Außer der Erwartung N.s, dass ihm die durch H. in Aussicht gestellten finanziellen Vorteile nunmehr auch tatsächlich zugutekommen, gibt es keinen plausiblen Grund, diese Grundstücke unter einem derartigen zeitlichen Druck exklusiv außerhalb eines Bieterverfahrens und ohne einen Ratsbeschluss an den Angeklagten H. zu verkaufen, zumal den Angeklagten – wie bereits dargelegt – bewusst war, dass eine Zustimmung des Rates zu einer Veräußerung dieser Grundstücke an den Angeklagten H. als Investor im Hinblick auf den gescheiterten Rathausneubau erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. (5) Ein weiteres Indiz für die Überzeugung der Kammer vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten ist die Heimlichkeit des Vorgehens bei den beiden Veräußerungsgeschäften. Hinsichtlich der Mehrparteienhaus-Grundstücke an der L.-Straße informierte der Angeklagte N. sowohl im Vorfeld als auch im Nachhinein weder den Haupt- und Finanzausschuss noch den Gemeinderat über die Veräußerung. So bekundete der Zeuge und derzeitige Bürgermeister O., dass dem Rat diese Veräußerung nicht bekannt gewesen sei. Erst aufgrund seiner Nachforschungen, welche Grundstückskaufverträge in den vergangenen sechs Jahren geschlossen worden seien, sei dieses Veräußerungsgeschäft wegen des fehlenden Ratsbeschlusses aufgefallen. Er habe dann nach seinem Amtsantritt erstmals den Rat darüber informiert. Auch innerhalb der Gemeindeverwaltung war im Vorfeld niemand über die Veräußerung dieser Grundstücke informiert. Gleichermaßen gab die Zeugin S. an, dass ihr dieser Vertrag erst später bekannt geworden sei. Erst als sich ein Kollege von der Kasse an sie gewandt habe, weil er bestimmte Zahlungen nicht habe zuordnen können, habe sie von dem Vertrag erfahren und diesbezüglich eine noch offene Restforderung nebst Zinsen eingefordert. Auch der Zeuge C., dessen Aufgabenbereich die Vorbereitung von Grundstückskaufverträgen umfasste, gab an, nichts mit der Veräußerung der Mehrparteienhaus-Grundstücke in der L.-Straße zu tun gehabt zu haben. Hinsichtlich des Kita-Projekts verschleierte der Angeklagte N. zudem von Beginn an, dass H. als Investor beteiligt ist. Dies ergibt sich einerseits aus den bereits mitgeteilten Chatnachrichten Ende 2018 sowie aus den Angaben des Zeugen G.. Dieser war seinerzeit Ratsmitglied und konnte glaubhaft angeben, dass der Name H.s als Investor nicht genannt wurde, sondern zunächst namentlich unbekannt blieb. Später sei ein Herr D. als Investor genannt worden. Zudem hat der Angeklagte N. auch später bewusst zu verschleiern versucht, mit wem der Kaufvertrag hinsichtlich des Kita-Grundstücks geschlossen worden war. Er hat sich lediglich dahingehend eingelassen, dass er insoweit eine schriftliche Lüge habe anfertigen lassen. Die Kammer vermochte diesbezüglich festzustellen, dass der Angeklagte N. die Zeugin S. mit Nachdruck aufforderte, in die der Gemeinde vorliegende Abschrift des notariellen Vertrages D. als Käufer einzusetzen, woraufhin diese das PDF-Dokument abänderte und dieses geänderte Dokument dem Zeugen G. vorlegte. So hat die Zeugin S. bekundet, dass der Angeklagte N. ihr den notariellen Vertrag zwischen dem ##. und dem ##.##.2020 übergeben habe mit der Bitte, diesen verschlossen aufzubewahren. Die Verträge würden dann regelmäßig eingescannt und als PDF im System gespeichert. Auch dieser Vertrag sei so gespeichert worden. Der Angeklagte N. habe sie dann gebeten, den Vertrag hinsichtlich des Käufers abzuändern. Das habe sie zunächst abgelehnt. In den darauffolgenden Tagen habe sie Autos auf dem Parkplatz des Rathauses wahrgenommen, die sonst nicht dort gestanden hätten. Es hätten auch Fahrzeuge vor ihrem Anwesen in einer Bauernschaft geparkt. Sie hätte sich unwohl gefühlt, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zeuge F. ihr im Zusammenhang mit dem Kita-Projekt zuvor erzählt hätte, dass er aus dem Projekt ausgestiegen sei, weil es einen unschönen Vorfall gegeben habe und er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Der Angeklagte N. habe dann erneut eine klare Ansage gemacht, dass bei der anstehenden Akteneinsicht ein Dokument mit einem anderen Namen seitens des Käufers vorliegen müsse. Er habe ihr den Namen und die Adresse des Zeugen D. gegeben den sie als Käufer habe aufnehmen sollen und gesagt, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen als Investor abgesprungen sei. Sie habe daraufhin nicht das Originaldokument, sondern nur im Photoshop die gescannte Datei verändert, ausgedruckt und an den Angeklagten N. übergeben. Am ##.##.2020 habe sie den Ausdruck zusammen mit einer Akte vom Angeklagten N. zwecks Vorlage an die Ratsmitglieder zurückbekommen und diese am ##.##.2020 Herrn Ö. und dem Zeugen G. vorgelegt. Die detailreichen Angaben der Zeugin sind glaubhaft und werden bestätigt durch die knappe Einlassung des Angeklagten sowie auch die Bekundungen des Zeugen G.. Dieser konnte bestätigten, dass aus der ihm im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegen Kopie des Kaufvertrages bezüglich der Kita ein Herr D. als Käufer hervorgegangen sei. An weitere Auffälligkeiten des Kaufvertrages, insbesondere daran, ob die Klausel hinsichtlich eines Aufschlags auf den Kaufpreis bei vorzeitiger Weiterveräußerung enthalten gewesen sei, vermochte sich der Zeuge G. nicht zu erinnern, was er auf offen einräumte. Er habe die Mitschriften, die er sich zur Einsichtnahme gemacht habe, Ende 2020 vernichtet als er aus dem Rat ausgeschieden sei. Darüber hinaus hat der Angeklagte N. durch die Erstellung der verlesenen Schreiben vom ##.##.2019 und vom ##.##.2020, die D. als Urheber ausweisen, tatsächlich jedoch durch N. erstellt und unterschrieben wurden, versucht, den Anschein zu erwecken, dass D. weiterhin als Investor beteiligt ist. Der Angeklagte hat dies eingeräumt. In dem Schreiben vom ##.##.2019 wird der Anschein suggeriert, dass D. sowohl mit dem Mietvertrag als auch mit dem Entwurf des Kaufvertrages einverstanden sei. Mit Schreiben vom ##.##.2020 erklärt D. sich angeblich dazu bereit, der Gemeinde wegen verschiedener Verzögerungen 30.000 € zu erstatten und die Kita nach Fertigstellung bis zum ##.##.2020 mietfrei zur Verfügung zu stellen. Die Fälschung dieser Schreiben wird auch durch die Bekundungen des Zeugen D. in der Hauptverhandlung belegt. So hat dieser angegeben, das Projekt ab Sommer 2019 als Investor nicht mehr weiterverfolgt zu haben, weil sein Bankberater, der Zeuge AA., ihm von dem Projekt im Hinblick auf dessen Wirtschaftlichkeit abgeraten habe. Dieser habe geäußert, dass die eingeplanten Baukosten nach Rücksprache mit einem erfahrenen Kitabauer erfahrungsgemäß etwa doppelt so hoch seien, wie geplant. Damals hätten zudem seine gesundheitlichen Probleme für ihn im Vordergrund gestanden. Der Zeuge gab ferner an, dass er die Schreiben vom ##.##.2019 und vom ##.##.2020 nicht kenne. Die Unterschritt darunter stamme auch nicht von ihm. Ausweislich einer Inaugenscheinnahme der Unterschriften unter den genannten Schreiben und der Unterschrift des Zeugen D. unter seiner polizeilichen Vernehmung weichen die Unterschriften auch deutlich voneinander ab. Die Heimlichkeit des Vorgehens ergibt sich auch aus der Amtsübergabe des Angeklagten N. an den seinen Nachfolger, den Zeugen O.. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass ihm im Rahmen der Amtsübergabe kaum etwas übergeben worden sei. Das Büro des Angeklagten N. sei leer gewesen und darin hätten sich keine Akten befunden. Auch elektronische Dateien bezüglich der Grundstücksgeschäfte habe er auf dem Netzlaufwerk „Bürgermeister“ nicht gefunden. Der Angeklagte N. habe ihm lediglich einige Zettel mit Kontaktdaten von Personen übergeben, zu denen auch die Kontaktdaten des Angeklagten H. gehörten. Als er versucht habe, über die einzelnen Fachbereiche, an Informationen insbesondere bezüglich des Kita-Projekts zu kommen, habe er feststellen müssen, dass auch dort keinerlei Akten vorhanden gewesen seien. Als er nach dem Kaufvertrag für das Kita-Grundstück gefragt habe, sei ihm ein Originalvertrag, in dem die Firma J. als Käuferin genannt worden sei und parallel auch ein Vertrag, in dem D. als Käufer eingetragen gewesen sei, vorgelegt worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er auch daran gezweifelt, das Amt des Bürgermeisters in der konstituierenden Sitzung überhaupt anzunehmen. (6) Für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung spricht auch, dass N. trotz der erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Kita-Projekts, insbesondere im Hinblick auf das Finden von weiteren Investoren sowie die Planung der Kita an H. als Investor festhielt, der über keinerlei Erfahrung im Kita-Bau und auch nicht über Liquidität verfügte. Zudem war N. bekannt, dass der erfahrene Investor D., der mit N. zusammenarbeiten wollte, im Juni 2019 wegen der zu hohen Baukosten abgesprungen war. Auch die Planungen hinsichtlich des Baus der Kita verliefen schleppend. So wies der Angeklagte N. auch mehrfach darauf hin, dass nunmehr Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten, weil die „Politik“ dies fordere bzw. auch die AWO als Träger auf weitere Informationen zum Neubau der Kita dränge. Dementsprechend fragte N. bereits am ##.##.2019 und am ##.##.2019 nach Plänen für die Kita. Mit weiterer Nachricht vom ##.##.2019 und ##.##.2019 wies N. darauf hin, dass die Planung bis Oktober stehen müsse und die AWO die Pläne benötige. Zudem drohte N. H. mit Nachricht vom ##.##.2019 auch an, das Projekt an einen anderen Investor abzugeben, was er jedoch auch in Ansehung der getroffenen Unrechtsabrede nicht umsetzte, sondern Druck machen wollte, damit das Projekt vorankommt. Dies war für ihn angesichts der rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde bzw. des Kreises, die Plätze zur Verfügung zu stellen und auch angesichts der anstehenden Wiederwahl von Bedeutung. Der Zeuge F., der als Architekt im Dezember 2019 zur Übernahme der Planungen angesprochen wurde und erst am ##.##.2020 absagte, nachdem er seinen glaubhaften Angaben zufolge von dem Zeugen I1. bedroht worden sei, teilte hierzu mit, dass er keine nennenswerten Vorplanungen vorgefunden habe und u.a. auf Zweifel an der Einhaltung des Fertigstellungstermins hingewiesen habe. Gegen sachliche Gründe bei der Vergabe an H. spricht auch, dass N. bezüglich des Zeugen D. und dessen Firmen eine Creditreform Abfrage erstellen ließ, nicht aber bezüglich der tatsächlichen Investoren. Dies zeigt, dass die Vergabe nicht an sachliche Kriterien wie deren wirtschaftliche Zuverlässigkeit geknüpft war. Auch der Umstand, dass der Angeklagte N. wusste, dass I1. und A1. über einen schlechten Leumund verfügten und N. nach seiner eigenen Einlassung dennoch versuchte, sie als Mitinvestoren für das Kita-Projekt zu gewinnen und auch nach den Geschehnissen im Oktober/November 2019 an ihnen als Mitinvestoren festhielt, ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung. So fehlt es an jeglichem Grund dafür, für ein Kita-Projekt drei Mitinvestoren zu suchen, zu gewinnen und an ihnen festzuhalten, die allesamt über einen schlechten Leumund und nach ihren eigenen Bekundungen selbst über keinerlei Erfahrungen im Bereich Kita-Bau verfügten. Allerdings sollte über den Mitarbeiter BA. des Zeugen I1., der Erfahrungen in der Erstellung von Kitas hatte, ein Kontakt zu ausländischen Modulherstellern geknüpft werden. Hierdurch sollte eine äußerst günstige Erstellung der Kita erreicht und damit die Rentabilität gesteigert werden. Auch die Einlassung N.s, dass er die Probleme mit dem R.-Bau und den Bau der neuen Kita über die gleichen Investoren lösten wollte, erschließt sich nicht, weil diese Projekte in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Zudem war auch der Erfolg des R.-Projekts bereits Ende September 2019 zweifelhaft. So war das Zustandekommen eines mehrfach verschobenen Gesprächstermins mit R. Ende September 2019 gescheitert. Nachdem es im Chat zwischen den Angeklagten zuvor ab Dezember 2018 zu einem regelmäßigen Austausch bezüglich dieses Projekts gekommen war, datiert die letzte Nachricht zu diesem Projekt im Chat der Angeklagten vom ##.##.2019 und enthält den Hinweis, dass der Termin mit R. abgesagt worden sei. Im Anschluss ist das R.-Projekt im Chat kein Thema mehr. Zudem kam es Ende Oktober 2019 zu einem Gespräch der Zeugen A1. und I1. mit dem Zeugen U., dem Stellvertreter N.s, in denen A1. unter Bezugnahme auf eine andere Person gesagt hatte, „und ich dachte immer wir sind die Kriminellen“. Nach dem der Zeuge U. nach seinen glaubhaften Bekundungen über dieses Gespräch sowohl den Landrat des Kreises Y als auch den Angeklagten N. in Kenntnis gesetzt hatte, kam es nach der eigenen Einlassung N.s dazu, dass der Landrat ihn ausdrücklich bat, keine Geschäfte mit den Zeugen I1 und A1. zu tätigen. Dennoch hielt N. weiterhin an ihnen als Mitinvestoren fest und schloss mit der Firma K. am ##.##.2019 den Kaufvertrag, an welcher der Zeuge I1. über seine Ehefrau und der Zeuge A1. über seinen Cousin A. wirtschaftlich beteiligt waren. Später erklärte der Zeuge A. seinen Austritt aus der Gesellschaft, weil er nach seinen insoweit glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben entgegen der vorherigen Zusage bürgen sollte, was für ihn nicht in Frage kam. Die Zeugin I. hingegen blieb nach ihren insoweit glaubhaften Angaben stille Gesellschafterin und schied nur nach außen hin aus, was sich in das auf Verschleierung angelegte Gesamtverhalten einfügt. (7) Ein weiteres Indiz für die Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten ist die Interessenwahrnehmung durch den Angeklagten N. zugunsten des Angeklagten H. bzw. der durch diesen vertretenen Unternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung, aber auch im Rahmen der Planungen bezüglich der Kita. Zunächst einmal wurden in beiden Kaufverträgen sehr umfangreiche Rangvorbehalte zugunsten der Firma K. und zugunsten der Firma J. im Rahmen der Rückauflassungsvormerkung für die Gemeinde X im Fall der Nichterfüllung der Auflagen vereinbart, bei den Mehrparteienhausgrundstücken in Höhe von 7.000.000 € und bei dem Kita-Grundstück in Höhe von 2.000.000 €. Insoweit hat der Zeuge O. im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass es zwar üblich sei, Rangvorbehalte bei der Rückauflassungsvormerkung einzutragen, um dem Käufer die Möglichkeit einzuräumen, Grundpfandrechte im Rang vor der Rückauflassungsvormerkung einzutragen, allerdings sei im vorliegenden Fall die Höhe, in der derartige vorrangige Belastungen möglich seien, außergewöhnlich hoch. Darüber hinaus spricht die E-Mail des Angeklagten N. an den Angeklagten H. vom ##.##.2019 für eine Interessenwahrnehmung des Angeklagten N. für die Käuferseite. In der E-Mail vom ##.##.2019 schreibt der Angeklagte N.: „…, frag noch mal nach, ob der Passus noch mit rein kann: Die Verkäuferin verpflichtet sich, bei der vorzeitigen Finanzierung des Kaufpreises mitzuwirken in der Weise, dass sie sich gegenüber den finanzierenden Banken verpflichtet, einen treuhänderisch gezahlten Kaufpreis unverzüglich zu erstatten, wenn die Eigentumsumschreibung auf den Käufer nicht erfolgen sollte sowie nötigenfalls weitere Treuhandvereinbarungen abzuschließen.“ Dieser Passus, der eine einseitige Verpflichtung der Gemeinde X als Verkäuferin beinhaltet, wird dann auch Bestandteil des am ##.##.2019 bezüglich der Grundstücke in der L.-Straße geschlossenen Kaufvertrages und zwar unter § 5 letzter Absatz und sollte eine schnellere Erlangung von Fremdmitteln ermöglichen – was in der Gesamtschau – im Interesse N.s zur Förderung der schnelleren Zahlung H.s an sich diente. Weiterhin wird der Aufschlag auf den Kaufpreis in Höhe von 100 €/m², den der Ratsbeschluss vom ##.##.2018 zugunsten der Gemeinde Xn für den Fall vorsieht, dass der Investor das Grundstück vor Ablauf von 20 Jahren zu einem Wert von mehr als 130 €/m² veräußert, entgegen dem Ratsbeschluss nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen. Die Einlassung N.s, dies sei auch sonst nie umgesetzt worden ist durch den auszugsweise verlesenen notariellen Vertrag vom ##.##.2016 widerlegt. Mit diesem Vertrag wurde ebenfalls ein mit einer Kita zu bebauendes Grundstück durch die Gemeinde X veräußert. Unter § 17 ist dort vorgesehen, dass für den Fall, dass der Käufer vor dem 31.07.2038 die Räume der neu zu errichtenden Kindertagesstätte ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzt, zum vereinbarten Kaufpreis ein Zuschlag von 150,00 €/qm zu zahlen ist. Auch hat der Angeklagte N. dem Angeklagten H. die Bauakte bezüglich der Kita an der O-Straße ## in X zur Verfügung gestellt. Dies ergibt sich aus der Nachricht vom ##.##.2019 im Chat. Die dort abgebildete Akte, die der Zeuge C. mit zu seiner Vernehmung brachte und die in der Hauptverhandlung eingesehen wurde, enthält neben dem Bauantrag auch einen Architektenentwurf nebst den Planungsunterlagen des Architekten und das Brandschutzkonzept. Auf die Nachfrage des Angeklagten H., ob er auch den Plan einer fünfgruppigen Kita habe, antwortete der Angeklagte N., dass er ihm einen besorge. Die Kammer ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass N. H. die gesamte Bauakte zur Verfügung gestellt hat. Dies war dem Angeklagten N. auch möglich, da ihm diese Akte ausweislich eines Vermerks am ##.##.2018 durch die Zeugin S. übergeben und am ##.##.2020 durch Frau CA. wieder entgegengenommen worden sei. Die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen an einen Investor ist unüblich. Davon geht die Kammer aufgrund der Bekundungen des Zeugen O. und der Zeugin S. aus. Der Zeuge O. sagte aus, dass es absolut unüblich sei einem neuen Investor Planungsunterlagen von vorherigen Investoren zur Verfügung zu stellen. Auch die Zeugin S. hat bekundet, das Privatleute nur dann Einsicht in die Bauakten bekämen, wenn sie Eigentümer des Grundstücks seien oder eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers vorlegen würden. Zudem dürften Architekten Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Nunmehr werde auch von den Architekten die Vorlage einer Vollmacht verlangt. (8) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten N. für den Abschluss der beiden Grundstückskaufverträge mindestens die Zuwendung von Vorteilen in Höhe von 300.000 € versprochen hat. Dieser Betrag ist immer wieder Gegenstand von Nachrichten N.s und von durch H. unterschriebenen Schriftstücken. Schon in der verlesenen E-Mail vom ##.##.2019 des Angeklagten N. an die Firma P. schreibt er, dass er einen Zahlungseingang von 300.000 € erwarte. Der Umstand, dass dieser Geldbetrag aus einem Hausverkauf stammt, ist erfunden, wie sich aus der Einlassung N.s ergibt. Darüber hinaus nennt auch das Schreiben vom ##.##.2019, das von beiden Angeklagten gemeinsam verfasst und auf den Weg gebracht worden ist, ein ausstehendes Beraterhonorar von 300.000 €. Aus den bereits geschilderten Erwägungen ist die Kammer von der inhaltlichen Wahrheit dieses Schreibens überzeugt. Ebenso steht im Kern auch in der E-Mail vom ##.##.2019 ein Geldbetrag i.H.v. mindestens 300.000 € in Rede. So geht es zunächst einmal um eine Kreditübernahme i.H.v. 200.000 € durch den Angeklagten H.. Den Betrag der Kreditübernahme von „nur“ 200.000 € rechtfertigt der Angeklagte N. damit, dass ihm für das Haus in W Mehrkosten i.H.v. 100.000 € entstanden seien. Soweit der Angeklagte N. in dieser E-Mail weitere darüberhinausgehende Honorare für Beratungstätigkeiten ab Herbst 2020 angekündigt und er hiermit Restkredit i.H.v. 300.000 € abzahlen wolle, vermochte die Kammer jedoch nicht festzustellen, dass es diesbezüglich schon ein konkretes Angebot seitens des Angeklagten H. bzw. eine entsprechende Vereinbarung der Angeklagten gab. Darüber hinaus hat auch die Zeugin DA. bekundet, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sekretärin eine E-Mail des Angeklagten N. an den Angeklagten H. gesehen habe, in welcher, der Angeklagte N. nachgefragt habe, wann er die 300.000 € bekommen würde, die Firma P. würde auf das Geld warten. Sie habe damals über den Inhalt der E-Mail geschwiegen, weil ihr bewusst gewesen sei, dass der Inhalt nicht für sie bestimmt gewesen sei. Im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer vermochte die Zeugin, auch nach Vorhalt ihrer Angaben in der polizeilichen Vernehmung, nicht mehr zeitlich einzuordnen, wann sie diese E-Mail gelesen habe. Das ist angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit jedoch auch plausibel. Zudem kommt es auf den genauen Zeitpunkt nicht an und die E-Mail lässt sich bereits durch die Angaben der Zeugin DA. zu deren Inhalt auf den Zeitraum von Frühjahr 2019 bis September 2019 eingrenzen, da in dieser Zeit der Bau in W realisiert wurde und Rechnungen des Unternehmens P. zu begleichen waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin eine E-Mail mit dem Inhalt tatsächlich gesehen hat. Ihre Angaben waren überzeugend, weil sie sich zwangslos mit dem in diesem Zeitraum zwischen den Angeklagten geführten Chatverkehr vereinbaren ließen und auch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere das Schreiben mit Datum von ##.##.2019 an die Bank O gestützt werden, dass ebenfalls eine Zahlung in Höhe von 300.000 € zum Gegenstand hat. Für die Erlebnisbasiertheit der Aussage spricht, dass die Zeugin anschaulich und gut nachvollziehbar schilderte, dass ihr aufgrund des Inhalts der E-Mail bewusst gewesen sei, dass dieser nicht für sie bestimmt gewesen sei und sie deswegen Stillschweigen bewahrt habe. Es ist zudem ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeugin der konkrete Betrag angesichts dessen Höhe sowie dessen Zweckbestimmung in Erinnerung geblieben sind, nicht aber der wörtliche Inhalt der E-Mail und deren Zeitpunkt, da dies für die Zeugin nicht wesentlich war und zwischenzeitlich ein langer Zeitraum verstrichen ist. Die Kammer konnte eine bewusste Falschbelastung durch die Zeugin ausschließen, weil hierfür jedes Motiv fehlte. Die Zeugin schilderte Ihre Zusammenarbeit mit dem Angeklagten als sehr gut und gab eine angenehme Arbeitsatmosphäre an. Sie habe ihn für seine Fähigkeit, Probleme aus dem Weg zu räumen, bewundert. Weiterhin war die Aussage frei von jeglichen Belastungstendenzen, vielmehr gab die Zeugin eindeutig an, nur diese eine E-Mail, nicht aber eine Korrespondenz zwischen dem Angeklagten N. und der Bank O zur Kenntnis genommen zu haben. Dies schließt zudem aus, dass es sich bloß um die Kenntnisnahme eines bereits erörterten Schreibens gehandelt hat. Von diesen vereinbarten 300.000 € ist ein Betrag in Höhe von 61.000 € – wie bereits ausgeführt – tatsächlich durch den Angeklagten H. an den Angeklagten N. als Vorteil gewährt worden. Dass darüber hinaus weitere tatsächliche Vorteile durch den Angeklagten H. an den Angeklagten N. gewährt wurden, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere war eine Übergabe von Bargeld anlässlich des Notartermins am ##.##.2019 nicht feststellbar. Insoweit widersprachen sich die Angaben der anwesenden Zeugen. So waren schon die Angaben des Zeugen A1. im Rahmen seiner Vernehmung im Hauptverhandlungstermin und bei der polizeilichen Vernehmung inhaltlich nicht deckungsgleich und wurden zudem nicht von den Angaben der übrigen beim Notartermin anwesenden Zeugen A., I1. und I. bestätigt. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge A1. bekundet, dass es im Anschluss an den Notartermin noch ein Treffen mit Kuchen im Büro des Angeklagten N. gegeben habe, an dem neben dem Angeklagten N. der Angeklagte H., der Zeuge I1. und er teilgenommen hätten. Er und der Zeuge I1. hätten Kuchen aus der Bäckerei geholt und als sie im Büro des Angeklagten N. angekommen seien, hätte der Angeklagte H. schon ein Betrag i.H.v. 10.000 € übergeben gehabt. Auf konkrete Nachfrage hat der Zeuge angegeben, dass ein offener Umschlag mit einem Bündel Geld und eine Quittung über 10.000 € auf dem Tisch gelegen hätten. Was noch auf der Quittung gestanden habe, wisse er nicht mehr. Weiterhin hat er ausgesagt, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt kein Geld zur Übergabe an den Notar oder den Angeklagten N. zur Verfügung gestellt habe. Ferner vermochte der Zeuge sich in der Hauptverhandlung nicht daran zu erinnern, dass auch an den Notar B. ein Umschlag übergeben worden sei. Dies steht im direkten Widerspruch zu den Angaben des Zeugen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, über welche die Zeugin KHK´in Ü. berichtete. In deren Rahmen gab der Zeuge, dass sowohl dem Angeklagten N. als auch dem Notar B. unmittelbar nach der Beurkundung der Verträge jeweils ein Umschlag übergeben worden sei und sowohl er als auch I1. vor Vertragsschluss jeweils 10.000 € an den Angeklagten H. übergegeben hätten. Die weiteren bei der Beurkundung anwesenden Zeugen A., I. und I1. bestätigten demgegenüber weder ein Treffen im Anschluss an den Notartermin im Büro des Angeklagten N. noch die Übergabe von Umschlägen mit Geld an den Angeklagten N. und den Notar B.. So sagt der Zeuge I1. aus, dass er kein Geld an H. gezahlt habe, dass bei oder nach dem Notartermin kein Geld an den Angeklagten N. oder den Notar übergeben worden sei und dass er unmittelbar im Anschluss an den Notartermin nach Hause gefahren sei. Dem entsprechen auch die Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin I., die bekundet hat, dass sie zu dem Notartermin anlässlich des Kaufvertrages bezüglich des Kita-Grundstücks mit ihrem Ehemann hingefahren und direkt im Anschluss mit diesem auch wieder nach Hause gefahren sei. Während des Notartermins sei es nicht zur Übergabe von Umschlägen gekommen. Auch der Zeuge A. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass es zu keiner Übergabe von Geld während des Notartermins gekommen sei. Im Anschluss an die Beurkundung sei er nach Hause gefahren. Darauf, dass die vorgenannten Zeugen zum Teil wenig glaubhaft erschienen und sie aufgrund eigener Beteiligung an dem Geschäft einen Grund hätten, Bargeldzahlungen zu verneinen, kam es nicht an. Denn jedenfalls konnten auf die defizitäre Aussage des Zeugen A1. keine Feststellungen gestützt werden. Der Feststellung der Vereinbarung eines finanziellen Vorteils in Höhe von 300.000 € steht insbesondere auch nicht eine fehlende Lukrativität der getätigten Grundstückskäufe entgegen. Denn der Chat sowie die Kostenschätzung und die Kostenkalkulation für die Kita belegen, dass H. sich einen Profit vorstellte, der die Zahlungen rechtfertigte. So gingen die Angeklagten von einem günstigen Kaufpreis bezüglich der Grundstücke in der L-Straße aus. Mit Chatnachricht vom ##.##.2019 wies der Angeklagte N. den Angeklagten H., nachdem er diesem die Grundstücke mit E-Mail vom gleichen Tage unter Hinweis darauf, dass sich beide Grundstücke direkt nebeneinander in bester Lage befänden, angeboten hatte, darauf hin, dass diese Grundstücke normalerweise nur im Gebotsverfahren abgegeben würden. Ihr Wert liege bei der gegebenen Bebauungsmöglichkeit derzeit bei ca. 350 €/m². Vereinbart wurde ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom ##.##.2019 ein Kaufpreis in Höhe von 170 €/m² ohne Erschließungskosten bei einer Gesamtgröße beider Grundstücke von 2.202 m² (1.061 m² und 1.141 m²). Auch unter Hinzurechnung von bis zu 115 €/m² Erschließungskosten, wobei dieser Betrag unter Berücksichtigung der damaligen Kosten für die Erschließung nach den Angaben des Zeugen O. an der obersten Grenze liege und nach der eigenen Einlassung des Angeklagten N. die Angeklagten von Erschließungskosten von nur 100 €/m² ausgegangen seien, lag der Kaufpreis bei 285 €/m² und war unter Berücksichtigung eines etwaigen Kaufpreises von 350 €/m² im Bieterverfahren günstig. Die Kammer ist aufgrund des Chats davon überzeugt, dass die Angeklagten tatsächlich von einem Wert der Grundstücke von zumindest 350 €/m² ausgingen. Dieser Wert erscheint der Kammer auch vor dem Hintergrund plausibel, dass nach dem schriftlichen Vermerk des Zeugen O. vom ##.##.2024, der mit Einverständnis der Beteiligten verlesen wurde, etwa 1 ½ Jahre vor dem Vertragsschluss für Mehrparteienhaus-Grundstücke im Baugebiet O-Straße, das nicht im Zentrum, sondern am östlichen Ortsrand von X gelegen ist, im Bieterverfahren Grundstückspreise für Mehrparteienhäuser von 223,51 €/m² bis zu 301 €/m² inkl. Erschließungskosten erreicht wurden. Den Hinweis auf einen derzeitigen Verkaufspreis von 350 €/m² wiederholt der Angeklagte N. im Chat ##.##.2019 nochmal. Zudem weist der Angeklagte N. darauf hin, dass das neueste Gebäude mit Wohnungen in X mit oberirdischem Stellplatz zu einem Kaufpreis von 3.700 €/m² bzw. einer Kaltmiete von 10,30 € m² angeboten würden. Entsprechende Baugrundstücke würden von privaten Eigentümern zu 500 €/m² angeboten. Die Angeklagten gingen – auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, dass für die insgesamt 24 Wohnungen mindestens 24 Stellplätze in einer oder zwei Tiefgaragen unter den Gebäuden entstehen mussten – hinsichtlich der Mehrparteienhaus-Grundstücke von einem sehr lukrativen Geschäft aus. Beide gingen wie sich aus dem Chat ergibt zudem – für die Kammer nachvollziehbar – von steigenden Preisen in der im Nahbereich von Münster gelegenen Gemeinde aus. Dies ergibt sich auch aus der Chatnachricht N.s vom ##.##.2019, in der er die Veräußerung eines Einfamilienhausgrundstücks für 503 €/qm mitteilt, mit dem bemerken „unglaublich was hier mit den Grundstückspreisen passiert“. Diese Nachricht wurde geschrieben, bevor der Verkauf der Mehrfamilienhausgrundstücke an H. im Raum stand. Es bestand mithin – anders als etwa im Juli 2019 – kein Grund zu übertreiben, um möglicherweise eine schnelle Finanzierung durch die Bank zu fördern. Daher wird durch die Nachricht belegt, dass die Angaben, die N. Mitte Juli 2019 zu den Preisen gemacht hat, nicht zu hoch angegeben wurden. Dass der Angeklagte H. sich – obwohl er sich in dem unbefangenen Chat nicht dahingehend äußerte – eine abweichende Vorstellung bildete, schließt die Kammer in der Gesamtschau aus. Gleiches gilt für den Angeklagten N.. Weitere Gründe, weshalb die Angeklagten in dem Chat von dem sie nicht ausgehen konnten, dass er je durch Dritte gelesen wird, falsche Angaben machen sollten, haben sich nicht ergeben. Darauf, ob die damalige Vorstellung der Angeklagten zu den Preisen zutreffend war, kommt es nicht an. Der Vergleich des Angeklagten N. mit dem durch die Gemeinde bei Veräußerung von Wohnbaugrundstücken für Einfamilienhäuser veranschlagten Preis von 225 €/qm im Jahr 2019 geht bereits fehl. Denn die Gemeinde bezieht insofern u.a. soziale Aspekte mit ein, um mit dem Ort verbundenen Familien auch mit geringen Einkommen den Erwerb von Wohneigentum zu ermöglichen. Dies entspricht üblichen Gepflogenheiten und wurde vom Angeklagten N. an anderer Stelle sowie auch durch den Zeugen O. bestätigt. Darüber hinaus zeigen die Kostenschätzung und die Kalkulation des Angeklagten H., die im Rahmen der Durchsuchung von dessen Haus in Aktenordnern sichergestellt wurden, von welcher Rendite der Angeklagte bezüglich des Kitagrundstücks ausging. Die Kostenschätzung, die im Wege des Selbstleseverfahrens in den Prozess eingeführt wurde und die der Angeklagte ohne die handschriftlichen Anmerkungen bei der Bank M zwecks Gewährung eines Darlehens eingereicht hat, zeigt, dass der Angeklagte H. danach von einer Gesamtinvestitionssumme von 1.600.000 € ausgegangen ist, die vollständig durch die Bank M finanziert wurde. In diese Kalkulation hat er neben den für die Erstellung der Kita erforderlichen Ausgaben auch einen Betrag in Höhe von 300.000 für Außenanlagen inkl. Entwässerung und Erschließung einfließen lassen, der letztlich unter Vorlage der gefälschten Rechnung der Firma Q. vom ##.##.2020 zur verdeckten Kaufpreiszahlung an die Gemeinde X hinsichtlich des von der Firma K. erworbenen Grundstücks führte. Dies wurde dadurch erreicht, dass auf der Rechnung wegen einer vermeintlichen „Direktabrechnung“ unter Angabe der Buchungsnummer des von der Firma K. erworbenen Grundstücks um Überweisung auf das Konto der Gemeinde X gebeten wurde. Die Zahlung ergibt sich einerseits aus den verlesenen Angaben der Gemeinde X zu den Zahlungseingängen. Zudem haben die Zeugen E. und EA. bestätigt, dass die Auszahlung des Darlehens aufgrund einer unzutreffenden Rechnung erfolgte. Der Zeuge EA. ist Geschäftsführer der Firma Q., die vermeintlicher Aussteller der Rechnung ist. Er bestätigte, dass weder die Arbeiten ausgeführt worden seien noch die Rechnung durch seine Firma gestellt worden sei, wobei schließlich auch der Angeklagte H. einräumte, gewusst zu haben, dass die Rechnung, die er vom Zeugen I1. erhalten habe, gefälscht und unzutreffend sei. Der Zeuge E. gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass er gutgläubig von einer echten Rechnung ausgegangen sei und die Zahlung freigegeben habe. Dass es sich tatsächlich nicht um Bauleistungen handelte, sondern auf eine nicht von der Darlehensgewährung und der insoweit eingeräumten dinglichen Sicherungen umfasste fremde Kaufpreisschuld gezahlt wurde, habe er nicht gewusst. Ferner zeigt die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Kostenkalkulation, die sich in einem bei H. sicherstellten Aktenordner befand (Ass 02_02), bei einer Laufzeit des Mietvertrages von – wie vereinbart – 25 Jahren und der Aufnahme von zwei Darlehen über je 800.000 € mit den von der Sparkasse gewährten Zinssätzen von einmal 1,95 % und einmal 2,9 % bei einer Zinsbindung von 10 bzw. 20 Jahren, dass der Angeklagte H. unter Berücksichtigung der feststehenden Miete, der zu zahlenden Steuern unter Einbeziehung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, der anfallenden Darlehenszinsen und Tilgungsraten sowie der Kosten für die Erhaltung des Kitagebäudes davon ausging, nach Ablauf der Mietzeit von 25 Jahren bereits einen Überschuss von über 390.000 € zu erwirtschaften. Hinzu kommt, dass der Firma J. nach Ablauf dieser Zeit das Grundstück nebst Kitagebäude zur freien Verfügung gestanden hätte, da allein durch die Mietzinszahlungen der Gemeinde die Darlehen vollständig getilgt wären. Auch die beiden Zeugen I. und I1. und die beiden Zeugen A. und A1. bestätigten, dass sie die Kita für ein lukratives Investment hielten, da es ohne Eigenkapital durchgeführt werden konnte, die Mieterträge sicher waren und spätestens nach Vertragsablauf das Grundstück zur Verfügung stünde. Die Annahmen des Angeklagten H. zeigen seine Erwartung eines erheblichen Gewinns aus diesen beiden Projekten, welche eine Vorteilsgewährung im Umfang von 300.000 € ohne weiteres ermöglicht hätte, wobei die Erwerbskosten des Grundstücks der Firma K. bereits über die Firma J. finanziert werden konnte. Eine solche von den zwischenzeitlich angefragten Architekten, dem Zeugen F., sowie dem Investor D. und seinem Berater AA. nach deren jeweiligen Angaben nicht für möglich gehaltene Rentabilität konnte nach den Vorstellungen der Angeklagten dadurch erreicht werden, dass die Kita in Modulbauweise mit Modulen eines günstigen ausländischen Herstellers errichtet werden sollte. Dies ergibt sich übereinstimmend ebenfalls aus der genannten Kostenkalkulation sowie den Angaben der Angeklagten und der an dem Geschäft beteiligten Zeugen. Darüber hinaus ist aufgrund der bereits dargelegten Täuschungen über vermeintliche Finanzierungsgespräche unklar geblieben, ob der Angeklagte H. jemals in der genannten Höhe zahlungsbereit war. Der Angeklagte N. ging hiervon jedenfalls aus, wie die zahlreichen Zahlungsaufforderungen an den Angeklagten H. belegen. Aber auch H. wusste, dass die Verträge aufgrund des versprochenen Geldes erfolgten und spiegelte gegenüber dem Angeklagten N. seine Zahlungsbereitschaft in dieser Höhe zumindest vor, indem er insbesondere an der Erstellung der Schreiben an die Bank O mit Datum vom ##.##.2019 und vom ##.##.2020 mitwirkte. (9) Der Überzeugung der Kammer steht auch der schriftliche Darlehensvertrag vom ##.##.2019 über einen Betrag von 40.000 € mit einer Laufzeit von 36 Monaten und einem Zinssatz von 1 % pro Jahr nicht entgegen. Dieser Darlehensvertrag wurde als Entwurf gespeichert auf dem Computer des Angeklagten H. aufgefunden und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung der Kammer in Kopie mit weiteren Schreiben und Quittungen übergeben, wo sie verlesen wurden. Dabei enthalten sämtliche Dokumente nur die beiden Angeklagten als handelnde Personen. Nach der niedergelegten vertraglichen Regelung sollte die Tilgung mit Endfälligkeit am ##.##.2022 und die Zinszahlungen jährlich am 10. des Folgemonats erfolgen. Der abzurufende Darlehensbetrag wurde später auf bis zu 75.000 € erhöht, was sich aus dem Schreiben der Firma F. vom ##.##.2019 ergibt. Rückzahlungen auf das Darlehen, dessen Laufzeitverlängerungen mit Schreiben der Firma F. vom ##.##.2022 bis zum ##.##.2024 bestätigt wird, sollen – nach Zustellung der Anklageschrift vom ##.##.2024 – am ##.##.2024 in Höhe von 15.610,01 € und am ##.##.2024 in Höhe von 46.306,22 € an die Zessionarin Firma M. erfolgt sein, deren Geschäftsführer der Angeklagte H. ist. Zuvor sollen nach der Einlassung der Angeklagten die Zinsen für die Jahre 2019 bis 2022 in bar gezahlt worden sein, was durch entsprechende handschriftliche Quittungen von Anfang 2021 sowie vom ##.##.2022 und vom ##.##.2023, welche die Unterschrift H.s tragen belegt wurde. Der Beweiswert der vorgelegten Urkunden ist eingeschränkt, da beide Angeklagte bereits nach ihren eigenen Einlassungen Schreiben fälschten bzw. gefälschte Dokumente verwendeten. Die Kammer ist in der Gesamtschau überzeugt, dass die Urkunden vielmehr zum Schein zwecks Legitimation der nachweisbaren Überweisungen des Angeklagten H. in Höhe von insgesamt 61.000 € – an die Firma V. am ##.##.2019 und am ##.##.2019 in Höhe von jeweils 20.000 € sowie an den Angeklagten N. am ##.##.2019 in Höhe von 12.500,- € und an die Mutter des Angeklagten N. am ##.##.2020 in Höhe von 8.500,- € – dienen sollten und so – wenn das Darlehen als betrieblich veranlasste Ausgabe angegeben worden ist – auch steuerlich geltend gemacht werden könnten. H. hat sich diesbezüglich eingelassen, dass insoweit eine Scheinrechnung N.s beabsichtigt gewesen sei, um die Zahlung steuerlich geltend zu machen. Die Scheinrechnung sei aber nicht mehr erstellt worden. Tatsächlich sollten diese Zahlungen aber in Erfüllung der vereinbarten Unrechtsabrede endgültig bei N. verbleiben. Ob die ausweislich der Dokumente erfolgten Rückzahlungen tatsächlich zu den dort benannten Zeitpunkten erfolgten und auch bei H. bzw. der Zessionarin verblieben, konnte die Kammer nicht feststellen. Schon die Einlassungen der Angeklagten bezüglich der darlehensweisen Zurverfügungstellung von Geldbeträgen sind widersprüchlich. So führte der Angeklagte N. in der Verteidigererklärung, die er sich zu eigen machte, aus, dass er ab April 2019 mit H. über die Gewährung eines Privatkredits zwischen 150.000 bis 200.000 € gesprochen habe. Demgegenüber hat sich der Angeklagte H. in der Verteidigererklärung, die er sich zu eigen machte, dahingehend eingelassen, dass er lediglich angeboten habe, den Zeugen E. auf eine etwaig mögliche Kreditvergabe an den Angeklagten N. anzusprechen. Von einem Darlehen sei demnach im Frühjahr 2019 nach der Einlassung des Angeklagten H. nicht die Rede gewesen. Vielmehr soll die Darlehensgewährung durch die Firma F. erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages bezüglich der Grundstücke an der L-Straße ein Thema gewesen sein, wobei es zunächst um den Betrag von 40.000 € gegangen sei. Darüber hinaus stehen beide Einlassungen im Widerspruch zu den tatsächlichen und zur Überzeugung der Kammer feststehenden Geschehensabläufen. Die Einlassung N.s, dass er ab April 2019 mit dem Angeklagten H. über ein Privatdarlehen von 150.000 € gesprochen habe, welches er sodann bei der Finanzierung des Neubaus in W eingeplant habe, lässt sich mit dem tatsächlichen zeitlichen Ablauf nicht in Einklang bringen. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die Kreditbeschlüsse der Bank O unschlüssig und wenig plausibel da zu diesem Zeitpunkt der Kreditvertrag, der die Finanzierung des Neubaus zum Gegenstand hatte, bereits geschlossen war. So datiert die Bewilligung des Kredits der Bank vom ##.##.2019, wie der verlesene Kreditbeschluss ergab. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Angeklagte N. nach seinen Angaben jedoch noch kein etwaiges Darlehen des Angeklagten H. einplanen, da entsprechende Gespräche nach seiner Einlassung erst ab April 2019 stattgefunden hätten. Einplanbar waren hingegen zugesagte Zahlungen aufgrund der Unrechtsabrede, da N. seinerzeit von einer schnellen Umsetzung des Kitaprojekts ausging. Auch die Einlassung des Angeklagten H., dass er lediglich angeboten habe, den Zeugen E. auf eine etwaig mögliche Kreditvergabe an den Angeklagten N. anzusprechen, ist mit dem Inhalt des Chats zwischen den Angeklagten nicht vereinbar. So hat dieser – wie bereits dargelegt – schon im April signalisiert, grundsätzlich zu Zahlungen bereit zu sein, wobei noch das „wie“ zu klären sei. Den Zeugen E. sprach er hierauf auch nie an, wie bereits dargelegt wurde. Gegen eine Darlehensgewährung in Höhe von bis zu 75.000 € spricht zudem die bereits dargelegte Kommunikation zwischen den Angeklagten und der Bank O über die Übernahme von Darlehen N.s über 200.000 € durch H.. Diese Nachrichten an die Bank O ergeben ebenso wie die bereits erwähnte E-Mail vom ##.##.2019 an den Zeugen T., die die vorzeitige Ablösung von Darlehen zum Gegenstand hat, keinen Sinn, wenn der Angeklagte N. nicht Zahlungen erwarten würde, die endgültig bei ihm verbleiben. Die zahlreichen Zahlungsaufforderungen durch den Angeklagten N. im Chat sind auch nicht auf Grundlage des Darlehensvertrages erfolgt, vielmehr begannen sie Monate vor dem Tag, auf den der schriftliche Darlehensvertrag datiert ist und bezogen sich teilweise ausdrücklich der Höhe nach auf Beträge, die über den im schriftlichen Darlehensvertrag genannten Betrag von 40.000 € hinausgingen. So schreibt der Angeklagte N. am ##.##.2019: „… In meiner Sache ist es wirklich kein Scherz mehr, das Geld wird dringend benötigt, sonst geht es nicht gut aus!!! Jetzt schon erhebliche Mehrkosten von 20.000.“ und am ##.##.2019: „Ich sende die am Wochenende Zahlungen in Höhe von ca. 70.000, die nächste Woche überwiesen werden müssen, Stundung nicht mehr möglich! Restzahlung des Gesamtbetrages erwartet die Bank. Hoffe du hast etwas erreicht“. Weiterhin schreibt er am ##.##.2019 um 9:08 Uhr: „Mach mal Druck, die müssten doch mal vorankommen! Was wäre denn, wenn du bauen müsstest …“ . und am ##.##.2019: „Moin, wie letzte Woche geschrieben, werden am Freitag 53.890,- € fällig und müssen überwiesen werden. Eine weitere Rechnung kommt noch! Hoffe, dass es die Tage funktioniert!“. Mit Nachricht vom ##.##.2019 übersendet der Angeklagte N. dem Angeklagten H. sodann die Bankverbindung der Firma P. unter erneuter Nennung des zu überweisenden Betrages von 53.890 €. Er fragt am ##.##.2019 nach, ob die Überweisung durchgegangen sei, woraufhin der Angeklagte H. mitteilt, dass diese noch in der Dispo stehe. Der Angeklagte N. antwortet am gleichen Tag: „So ein Mist, 1. morgen muss Geld da sein, 2. …“ Kurz danach schreibt er dem Angeklagten H., den Inhalt der nächsten Rechnung i.H.v. 8.490,65 € der Fa. Z. und mehr sowie deren Bankverbindung. Am ##.##.2019 schreibt der Angeklagte N. an den Angeklagten H., dass ein erneuter Baustopp drohe, wenn das Geld nicht gezahlt werde. Am ##.##.2019 fragt der Angeklagte N. mehrfach danach, ob die Zahlung nun erfolgt sei, teilt dem Angeklagten H. den Betrag der Schlussrechnung von P. über 57.230,34 € mit und weist ihn auch auf seine Zusage hin, dass es heute klappen würde. Der Angeklagte H. vertröstet ihn erneut. Der Angeklagte N. drückt seine Enttäuschung aus. Diese Situation setzt sich am ##.##.2019 fort. Zudem macht eine Darlehensgewährung der Firma F. an den Angeklagten N. vor deren jeweiligen finanziellen Hintergrund überhaupt keinen Sinn. Dem Angeklagten N. wäre es aufgrund seiner ausgezeichneten Bonität ohne weiteres möglich gewesen, weitere Darlehen bei der Bank O aufzunehmen, wie der Zeuge T. berichtete. Er wollte zudem, wie aus den E-Mail-Verkehr ##.##.2019 mit der Bank O hervorgeht, u.a. Altdarlehen in Höhe von ca. 100.000 € ablösen, wobei der Zinssatz des Darlehens bei der Bank O (Darlehen 690######), dessen Darlehenssumme sich auf ca. 68.500 € belief, variabel war und im Jahr 2019 bei 2,45% lag, wie sich aus den hierzu verlesenen Urkunden entnehmen lässt. Später nach Umschuldung dieses Darlehens im Dezember 2020 betrug der Zinssatz des neuen Darlehens (Darlehen 690######) ausweislich der verlesenen Unterlagen 0,99%. Dieser Zinssatz war für den Zeitraum ab dem ##.##.2020 bis zum ##.##.2021 festgeschrieben. Anschließend war der Zinssatz variabel. Demgegenüber waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma F. schwierig. Der Angeklagte H. konnte die Zahlungen für N. an die Firma P. nur unter Erweiterung der Kontokorrentlinie der Firma F. erreichen. Der Zeuge E. konnte hierzu glaubhaft angeben, dass es immer wieder zu Überziehungen über die vereinbarte Kontokorrentlinie gekommen sei, was im Rating zu erheblichen Abschlägen geführt habe. Die Firma sei daher zeitweise in der Intensivbetreuung geführt worden, um das Risiko eines Zahlungsausfalls für die Bank zu minimieren. Die Sache sei auch häufiger mit dem Angeklagten H. erörtert worden. Trotzdem sei es immer wieder zu Überziehungen gekommen. Das Konto der Firma F. sei oft am Kreditlimit geführt worden, so dass für im Oktober erfolgten Zahlungen an P. zunächst deren Überziehungskredit ausgeweitet werden musste. So wurde der Firma F. am ##.##.2019 über die grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung i.H.v. 60.000 € hinaus eine weitere geduldete Kontoüberziehung i.H.v. 30.000 € zusätzlich eingeräumt. Diese Möglichkeit der weiteren geduldeten Kontoüberziehung bestand 60 Tage. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen E., der insoweit auf die Unterlagen der Bank M zurückgreifen konnte. Seine Angaben sind diesbezüglich glaubhaft und widerspruchsfrei. Ebenfalls glaubhaft war seine Angabe, dass H. als Grund für die Ausweitung der Kontokorrentlinie die Vorfinanzierung eines größeren Auftrags angegeben hatte. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Monats-Umsatzlisten der Bank M für das Konto der Firma F. mit der Kto.-Nr. 12###### für die Monate August 2019 bis Mai 2022 ergibt sich, dass das Konto fortlaufend im Saldo jeweils am Rande der eingeräumten Kreditlinie oder sogar darüberhinausgehend geführt wurde und die Überziehungszinsen rund 10 % p/a, bei Überschreiten der Kontokorrentlinie mit einem Zuschlag von weiteren 6 % p/a betrugen. N. wusste auch von der finanziellen Situation H.s, der immer wieder darauf verwies, dass er noch auf ein Gespräch oder Rückmeldung von der Bank, der Sachbearbeiterin oder „E.“ – gemeint ist sein Kundenbetreuer, der Zeuge E., warte und somit erkennbar keine eigene Liquidität hatte. Diese Umstände lassen eine Darlehensgewährung aus Freundschaft durch den Angeklagten H. an den Angeklagten N. wenig plausibel erscheinen. Auch die Anfrage an den Zeugen T. zur Ablösung von Bausparkrediten am ##.##.2019 und die etwa zeitgleichen Zahlungsaufforderungen an den Angeklagten H. zur Begleichung von Rechnungen der Firma P. passen nicht zusammen, wenn N. nicht tatsächlich noch größere Geldeingänge erwartet hätte, die sowohl ausreichend sind, um die Rechnungen der Baufirma zu begleichen als auch die Kredite abzulösen. Zudem ist auch dem Chatverkehr an keiner einzigen Stelle zu entnehmen, dass beabsichtigt ist, die von N. fortlaufend geforderten Zahlungen in irgendeiner Form zurück zu gewähren. Das Wort Darlehen oder Kredit oder Zinszahlung fällt im Chat in diesem Zusammenhang nicht ein einziges Mal. Der Angeklagte N. fordert während des gesamten Chatverlaufs immer nur Zahlungen ohne jemals eine Rückzahlung zu thematisieren. Auch die Aufforderung: „Koffer“, „Luxemburg“ deutet nicht auf eine Darlehensgewährung hin. Wenn es demgegenüber darum ging, dass H. sich für diese Zahlungen an N. Liquidität verschaffen muss, so ist von Darlehen oder Kredit die Rede. dd) Die Feststellungen der Kammer zur Pflichtwidrigkeit der beiden Diensthandlungen beruhen im Wesentlichen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr und sonstigen Urkunden sowie den vernommenen Zeugen. Die Veräußerung der beiden Mehrparteienhaus-Grundstücke an der L-Straße erfolgte ohne einen entsprechenden Ratsbeschluss und nicht in dem für Mehrparteienhaus-Grundstücke bei der Stadt X üblichen Bieterverfahren. Ein Ratsbeschluss zum Verkauf dieser Grundstücke existierte nicht, was auch der Zeuge O. im Rahmen seiner Vernehmung nochmals bestätigt hat. Der Rat war zu keinem Zeitpunkt hiermit befasst. Aufgrund der Aussagen der Zeugen O., S., FA. und G. steht zur Überzeugung der Kammer zudem fest, dass Mehrparteienhaus-Grundstücke der Gemeinde X grundsätzlich im Rahmen eines Bieterverfahrens veräußert wurden und nur unter besonderen Umständen – z.B. als Kompensation im Rahmen von mehreren Grundstücksgeschäften oder unter städteplanerischen Gesichtspunkten bei der Erschließung neuer Baugebiete – unter entsprechender Ratsbeteiligung im Wege der Direktvergabe vermarktet wurden. Nach dem schriftlichen Vermerk des Zeugen O. vom ##.##.2024, der mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verlesen wurde, seien in dem Zeitraum 2017 bis 2020 aus den kommunalen Grundstücksbeständen vier Mehrfamilienhausgrundstücke veräußert worden. Die Veräußerung sei im Zeitraum von Oktober 2017 bis Februar 2018 erfolgt. Die Grundstücke hätten sich allesamt im Baugebiet O-Straße befunden und seien alle im Rahmen eines Bieterverfahrens veräußert worden. Der im Rahmen des Bieterverfahrens erzielte Grundstückspreis ohne Erschließungskosten habe zwischen 175,49 € und 252,98 € gelegen. Hinzugekommen sei eine Erschließungsgebühr von 48,02 €/m². Soweit sich der Angeklagte N. eingelassen hat, dass die Angaben des Zeugen O. unvollständig und nicht korrekt seien und es in der Gemeinde X auch zu Veräußerungen von Mehrparteienhaus-Grundstücken ohne Ausschreibung gekommen sei, geht die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass es zutreffend ist, dass die Gemeinde X Mehrparteienhaus-Grundstücke auch im Wege der Direktvergabe vermarktet hat, dies aber nicht der Regelfall war, sondern eine solche Vorgehensweise nur in Ausnahmefällen und unter Beteiligung des Rats gewählt wurde. So hat der Angeklagte N. im Rahmen des mit dem Angeklagten H. geführten Chats selbst am 12.06.2019 darauf hingewiesen, dass derartige Grundstücke normalerweise im Gebotsverfahren abgegeben würden. Dies hat auch der Zeuge U. – der Stellvertreter des Bürgermeisters – im Rahmen seiner Vernehmung so bekundet, an Ausnahmen von diesem Grundsatz vermochte er sich nicht zu erinnern. Der Zeuge O. hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass es üblich sei, Grundstücke für Mehrparteienhäuser im Wege des Bieterverfahrens zu veräußern. Seine Recherchen hätten ergeben, dass es außerhalb eines Bieterverfahrens nur zu einer Veräußerung eines Mehrparteienhaus-Grundstücks an die Firma A. im Rahmen eines Kompensationsvertrages als Ausgleich für den Bau von Parkplätzen bei einem anderen Bauprojekt gekommen sei. Auch der Zeuge G. hat als damaliges Ratsmitglied vor der Kammer bekundet, das die Vergabe der Grundstücke für Mehrparteienhäuser grundsätzlich im Bieterverfahren erfolge und der Meistbietende den Zuschlag bekomme. An abweichende Verfahrensweisen konnte der Zeuge G. sich nicht erinnern, bestätigte jedoch den Verkauf von mehreren Mehrparteienhaus-Grundstücken an die Firma G. im Ortsteil V. Insoweit konnte er nicht sicher angeben, ob es eine Ausschreibung gegeben habe, es habe jedoch zwei Interessenten gegeben, die sich vorgestellt hätten. Diese Bekundungen stimmen mit den Bekundungen der Zeugin S. überein. Diese ist für die Vergabe der Grundstücke der Gemeinde zuständig. Sie gab in ihrer Vernehmung auf Nachfrage an, dass es grundsätzlich nicht möglich sei, als Privatmann ein Grundstück für ein Mehrfamilienhaus ohne Bieterverfahren zu kaufen. Die Vermarktung dieser Grundstücke laufe grundsätzlich im Bieterverfahren. Es habe in wenigen Einzelfällen unter Befassung des Rats eine Vergabe von Grundstücken für Mehrparteienhäuser ohne Bieterverfahren gegeben. So sei ein Grundstück für ein Mehrparteienhaus am O-Straße an die Firma D. im Zusammenhang mit sozialem Wohnungsbau direkt veräußert worden. Diese Veräußerung eines Grundstücks für ein Mehrparteienhaus an die Firma D. vermochte auch der Zeuge FA. im Rahmen seiner Vernehmung zu bestätigen. Zudem hat der Zeuge G. bekundet, dass es die Vergabe von mehreren Einfamilienhausgrundstücken ohne Ausschreibung an P. im Baugebiet ( Name entfernt ) gegeben habe. Diese hätten sich beworben und mit Zustimmung des Rates einige Grundstücke zur Vermarktung erhalten. Nach seiner Erinnerung sei es dabei aber nicht auch um zwei Mehrparteienhaus-Grundstücke gegangen. Aus Sicht der Kammer kann dieser Umstand dahinstehen. Denn die Aussagen sämtlicher Zeugen stimmen im Kern darin überein, dass die Vermarktung der Mehrparteienhaus-Grundstücke grundsätzlich im Bieter-Verfahren unter Befassung des Rats erfolgte, es jedoch unter gewissen Umständen wie beispielsweise im Hinblick auf den sozialen Wohnungsbau oder zur Kompensation bei mehreren Immobiliengeschäften, die eine Direktvergabe unter Befassung des Rats rechtfertigten, zur Veräußerung ohne Bieterverfahren kam. Derartige Umstände lagen jedoch der Veräußerung der Mehrparteienhaus-Grundstücke an den Angeklagten H. am ##.##.2019 nicht vor, insbesondere bestand kein zeitlicher Druck, da eine Bebauung der Grundstücke mangels eines bestandkräftigen Bebauungsplans ohnehin erst ab Sommer 2020 möglich erschien. Auch dem Angeklagten H. war aufgrund der Chatnachricht vom ##.##.2019 bekannt, dass die Veräußerung dieser Grundstücke grundsätzlich im Gebotsverfahren erfolgte. Es lag daher für ihn auf der Hand, dass nur aufgrund der getroffenen Unrechtsabrede sowie des akuten Finanzbedarfs N.s eine exklusive Veräußerung an ihn erfolgen sollte. In der Gesamtschau der Beweismittel ergibt sich, dass die beiden Angeklagten dies auch besprochen haben. H. wusste, dass der Rat eine exklusiven Direktvergabe an ihn nicht zugestimmt hat, da ihm bekannt war, dass sein Name in dem Zusammenhang nicht genannt werden sollte. Ein etwaiger Ratsbeschluss bezüglich dieser Grundstücke war auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Chatverkehrs. Dass beide Angeklagte den naheliegenden Schluss der Pflichtwidrigkeit nicht gezogen haben könnten, schließt die Kammer in der Gesamtschau aus. Die Veräußerung des Kita-Grundstücks war nicht durch den Ratsbeschluss vom ##.##.2018 gedeckt, weil der Rat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht über die Person des Investors informiert worden war und weil der Inhalt des Kaufvertrages nicht vom Ratsbeschluss gedeckt ist. Aus der der verlesenen Mitschrift der Ratssitzung vom ##.##.2018 ergibt sich, dass der Rat beschlossen hat, dass die Gemeinde X eine 1670 m² große Grundstücksfläche im Baugebiet ( Name entfernt ) zum Quadratmeterpreis von 130 € inklusive Erschließungskosten an den Investor der vorgesehenen Kindertagesstätte verkauft. Weiter ergibt sich, dass der Rat beschlossen hat, dass für den Fall, dass aufgrund der noch durchzuführenden Bedarfsplanung weitere Grundstücksflächen für die Einrichtung der Kindertagesstätte benötigt würden, die Verwaltung ermächtigt wird, diese Mehrfläche für 130 €/m² an den Investor zu veräußern. Ferner sollte eine Klausel in den Grundstückskaufvertrag dahingehend aufgenommen werden, dass dann, wenn der Grundstückserwerber das vorgenannte Grundstück vor Ablauf von 20 Jahren veräußern sollte, ein Zuschlag in Höhe von 100 €/m² erhoben wird. Der Name des Investors wurde dem Rat nicht bekannt gegeben, was durch die Einlassung, den Chat und die Angaben des Zeugen G. belegt wird. Dieser stand jedoch zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses bereits fest und wurde seitens des Angeklagten N. bewusst verschwiegen, was der Angeklagte H. auch wusste. So erfolgte ein erstes Angebot durch den Angeklagten N. an den Angeklagten H. bezüglich des Kita-Projekts bereits am ##.##.2018: „…, könntest Du auch noch eine fünfgruppige Kita bauen. Wir mieten die als Kommune 20 Jahre !!!“ . Am ##.##.2018 übermittelte N. H. dann auch die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters der AWO als künftigen Träger der Kita, was zeigt, dass H. künftiger Investor der Kita werden sollte. Die Tatsache, dass N. den Umstand, dass H. (Mit-)Investor werden sollte, bewusst verschwieg bzw. verschweigen wollte, ergibt sich sodann unzweifelhaft aus dem Chat im Anschluss an die Sitzung des Hauptausschusses am ##.##.2018, der bereits unter III. 2. b) zitiert wurde, und in dem N. gegenüber H. äußert, dass er seinen Namen nicht benannt habe. Der Angeklagte H. hatte mithin Kenntnis davon, dass der Rat bewusst über die Person des Investors in Unkenntnis gelassen wurde und damit der Veräußerung des Kita-Grundstücks zustimmen würde, ohne vollständig über wesentliche Informationen unterrichtet worden zu sein. Entgegen dem Ratsbeschluss vom ##.##.2018 und ohne eine entsprechende Änderung des Ratsbeschlusses herbeizuführen wurde in den am ##.##.2019 geschlossenen Kauvertrag über das Kita-Grundstück die Klausel hinsichtlich des Aufschlags auf den Kaufpreis bei einer Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf von 20 Jahren nicht in den Vertrag aufgenommen. Dies ergab sich aus dem Vergleich des verlesenen Entwurfs und der Vertragsurkunde. Die Kammer konnte weiter feststellen, dass der Zeuge C. die Klausel in den von dem Angeklagten N. unter ausdrücklichem Hinweis auf die Aufnahme dieser Klausel mit E-Mail vom ##.##.2019 erbetenen Vertragsentwurf in § 18 des Entwurfs aufgenommen hat, wie auch der hierzu vernommene Zeuge C. bestätigte. Einen späteren weiteren Entwurf, insbesondere einen Entfall der Klausel habe er nicht gefertigt. Diesen Entwurf übersandte der Angeklagte N. am ##.##.2019 an den Angeklagten H.. Der gespeicherte Vertragsentwurf mit der Klausel konnte auch auf einer externen Festplatte des Angeklagten H. im Rahmen der Durchsuchung seines Wohnhauses am ##.##.2021 sichergestellt werden, wie die Zeugin KHKin Ü. bekundete. Der Angeklagte H. hatte somit Kenntnis von der Veränderung des später geschlossenen Kaufvertrages in diesem Punkt und dem Entfall ohne Beteiligung des Rates und ohne sachliche Gründe. Die Kammer ist in der Gesamtschau überzeugt, dass H. wusste, dass diese Klausel Gegenstand des Ratsbeschlusses war, da der Kaufpreis für die Rentabilität eines Geschäfts maßgeblich ist und es fernliegend erscheint, dass beide Angeklagte sich über diesen vom Rat beschlossenen Punkt nicht unterhalten haben. Letztlich räumt N. dies mit seiner Äußerung, dass alle Investoren – also auch H. als einziger Investor – die Regelung als unsinnig aufgefasst hätten. N. und H. wussten, dass der Entfall nicht vom Rat beschlossen wurde und haben anderes auch nie behauptet. Schließlich hatte der Angeklagte N., wie H. ebenso wusste, ungeachtet (nicht) vorliegender Ratsbeschlüsse bei beiden Geschäften ein Ermessen, wen er als Investor/Käufer auswählt, da in keinem Fall ein Ratsbeschluss vorlag, der eine Veräußerung an H. oder mit ihm im Zusammenhang stehende Unternehmen beinhaltete. Dieses übte der Angeklagte N. jeweils maßgeblich geleitet durch die Unrechtvereinbarung zugunsten des Angeklagten H. aus, was dieser zutreffend erkannte. Hinsichtlich der Kita überwand N. aufgrund der erwarteten Zahlungen dabei u.a. folgende gegen den Angeklagten H. stehende Gesichtspunkte: Dieser verfügte nicht über eigenes Kapital, welches er einbringen konnte und eine wirtschaftliche Überprüfung war nicht erfolgt; er hatte keine Erfahrung und der erfahrene Investor D. war abgesprungen; die Planungen zogen sich seit Ende 2018 hin, womit der Fertigstellungstermin in Gefahr geriet; die Planung außergewöhnlich günstig zu bauen war von dem Zeugen F. für unrealistisch gehalten worden und er war auch deswegen nicht beauftragt worden, wie er N. ausweislich seiner glaubhaften Angaben mitgeteilt hatte; auch A1. und I1. waren ohne Liquidität, hatten einen schlechten Leumund und beteiligten sich schließlich über Mittelsleute. Im Übrigen wurden beide Projekte ohne Sachgrund nur H. angeboten, was dieser ebenfalls wusste. d) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten N. gegenüber der Bank O beruhen auf den hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten N. und dem Zeugen T. sowie den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen T., die inhaltlich mit den verlesenen E-Mails übereinstimmen. Hinsichtlich der Erstellung und Übersendung des Schreibens vom ##.##.2020 mit E-Mail vom ##.##.2020 wird auf die Ausführungen unter III. 2. c) bb) (1) Bezug genommen. Die Feststellungen zu den Verzögerungen und Mängeln im Rahmen des Kitabaus sowie zum Ergebnis der Bürgermeisterwahl im September 2020 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen O.. Im Hinblick auf das zur Verschleierung der wirklichen Vertragspartner erstellte Schreiben vom ##.##.2020 sowie die Umstände zur Abänderung des PDF-Dokuments und dessen Vorlage im Rahmen der der Akteneinsicht durch den Zeuge G. sowie die Umstände der Amtsübergabe an den Zeugen O. wird auf die Ausführungen unter III. 2. c) bb) (5) Bezug genommen. Weiterhin beruhen die Feststellungen zum Fortgang des Kita-Projekts sowie zu dem Umstand, dass die Gemeinde ihren Anspruch auf Rückübertragung des Kitagrundstücks im Hinblick auf dessen hohe Belastungen nicht durchgesetzt hat, auf den Bekundungen des Zeugen O.. Die Feststellungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma K., zum Urteil des Landgerichts Münster vom ##.##.2023 und zum Stand der der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinde X auf lastenfreie Rückübereignung der Grundstücke an der L-Straße beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z., der sein Bemühen zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs der Gemeinde ausführlich schilderte. IV. 1. Strafbarkeit des Angeklagten N. Der Angeklagte N. hat sich aufgrund der Feststellungen wegen Bestechlichkeit gemäß §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Als Bürgermeister der Stadt X war er gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit und damit Beamter im Sinne des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, nachdem er im Jahr 2014 zum Bürgermeister der Kommune gewählt wurde, diese Wahl angenommen hat und im Tatzeitraum in dieser Funktion als Amtsträger gehandelt hat. Der Angeklagte N. hat sich von dem Angeklagten H. finanzielle Zuwendungen als Vorteil dafür versprechen lassen, dass er konkrete Diensthandlungen vornehmen und dadurch seine Dienstpflichten verletzen werde oder dafür, dass er konkrete Diensthandlungen vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Zudem hat er insgesamt einen Betrag i.H.v. 61.000 € als Vorteil auch tatsächlich entgegengenommen, indem ein Teilbetrag durch die Firma F., deren Geschäftsführer der Angeklagte H. zum damaligen Zeitpunkt war, unmittelbar auf das Konto des Angeklagten N. überwiesen wurde und Gläubiger des Angeklagten N. durch Überweisung von Geldbeträgen durch die Firma F. befriedigt wurden. Den beiden hier in Rede stehenden Diensthandlungen, nämlich dem Verkauf der beiden Grundstücke an der L-Straße am ##.##.2019, die zur Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen waren, sowie der Verkauf des Grundstücks zum Bau einer Kita im Baugebiet ( Name entfernt ) am ##.##.2019, lag jeweils die mit dem Mitangeklagten H. getroffene Unrechtsvereinbarung zugrunde, diese Grundstücke gegen Entlohnung außerhalb des regulären Vergabeverfahrens ohne Beteiligung von weiteren Mitbewerbern exklusiv an den Mitangeklagten H. bzw. an durch ihn (mit-)initiierte Unternehmen zu veräußern. Beide Diensthandlungen waren objektiv pflichtwidrig, weil beide Grundstücksgeschäfte nicht durch den notwendigen Ratsbeschluss gedeckt waren. Die Entscheidung, ob die hier in Rede stehenden Grundstücke veräußert werden, in welcher Art und Weise die Vergabe der Grundstücke erfolgt, zu welchen Konditionen die Grundstücke veräußert werden und an wen die Veräußerung erfolgt, war wegen ihres grundsätzlichen Charakters dem Rat vorbehalten und durfte nicht vom Angeklagten N. als Bürgermeister getroffen werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GO NRW). Denn bei beiden Veräußerungen handelte es sich für die kleine Gemeinde X nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften der Gemeinde gehören und bei denen die Aufgabenerledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgt bzw. die für die betreffende Gemeinde weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind (Frenzen in: BeckOK, Kommunalrecht NRW, 29. Edition, Stands. 01.10.2024; § 41 GO NRW Rn. 38, vgl. auch BGH, Urteil vom 06.05.1998, Az.: KZR 43/95, in: Juris). Die Entscheidung über die Veräußerung der im Gemeindeeigentum stehenden Grundstücke ist damit grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. Etwas Anderes kann nur bei Grundstücksgeschäften gelten, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in Relation zur Größe der Gemeinde am unteren Rand der Erheblichkeit bewegen. Dazu gehört weder der Verkauf von Grundstücken für Mehrparteienhäuser in der Gemeinde X noch die Veräußerung eines Grundstücks an einen Investor zwecks Errichtung einer Kita. Grundstücksgeschäfte mit einem derart erheblichen Auftragsvolumen, die insbesondere auch der Realisierung von grundlegenden baulichen Aufgaben der Gemeinde dienen, gehören nicht zu den laufenden Geschäften einer Verwaltung (vgl. VK Münster (BezR), Beschluss vom 5.6.2009 – VK 7/09, BeckRS 2014, 8942, beck-online). Der Angeklagte N. verstieß bei der Veräußerung der Grundstücke an der L-Straße gegen § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GO NRW, weil er ohne den erforderlichen Ratsbeschluss handelte. Der Rat war zu keinem Zeitpunkt mit dem Verkauf dieser Grundstücke befasst. Ebenso verstieß der Angeklagte N. bei der Veräußerung des Kita-Grundstücks gegen § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GO NRW, weil der Ratsbeschluss vom ##.##.2018 den am ##.##.2019 abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag nicht deckte, weil dort der Aufschlag i.H.v. 100 €/m² im Fall eines Weiterverkaufs des Grundstücks innerhalb der nächsten 20 Jahre, den der Ratsbeschluss vorsah, nicht enthalten war. Zudem verstieß der Angeklagten N. bezüglich der Veräußerung des Kita-Grundstücks gegen die ihm gemäß §§ 55 Abs. 1, S.1, 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 GO NRW obliegende Informationspflicht und Vorbereitungsfunktion gegenüber dem Rat. Nach dieser Vorschrift hat der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates vorzubereiten, indem er die für die Beratung und Beschlussfassung notwendigen Tatsachen, Sach- und Rechtsgrundlagen sowie weitere für die Entscheidung erforderliche Informationen den Ratsmitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis bringt. Nur wenn der Bürgermeister seiner Informationspflicht genügt, kann der Rat als Willensbildungsorgan der Gemeinde von seinen Befugnissen Gebrauch machen (Katz, Vorbereitung von Gemeinratssitzungen – Anforderungen, Informationspflichten und -grenzen, KommJur 2018, 241, 242; OVG Münster, Urteil vom 21.06.2016, zu.: 15 A 816/15, NVwZ-RR 2016, 976, 978). Indem der Angeklagte N., den Ratsmitgliedern bewusst verschwieg, dass der Angeklagte H. zumindest Mitinvestor bei dem Kita-Projekt sein würde, obwohl bzw. weil er wusste, dass die Person des Mitangeklagten H. als Mitinvestor im Hinblick auf das gescheiterte Rathausprojekt problematisch sein könnte und damit unvollständig und einseitig informierte, verstieß er gegen seine Informationspflicht aus § 62 Abs. 2 S. 2 GO NRW. Dieser Gesetzesverstoß führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Ratsbeschlusses (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.11.2020, Az.: 15 A 3460/18, in: Juris). Dennoch schloss der Angeklagte N. am ##.##.2019 den notariellen Kaufvertrag in Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes für den Ratsbeschluss, mithin in dem Wissen, die Ratsmitglieder unvollständig hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Umstandes der namentlichen Nennung des Mitinvestors informiert zu haben und in dem Wissen, dass deren Entscheidung möglicherweise bei Kenntnis des Mitinvestors anders ausgefallen wäre. Die fehlenden bzw. unzureichenden Ratsbeschlüsse führen zur Pflichtwidrigkeit der beiden Veräußerungen. Dies alles erkannte N. als erfahrener Bürgermeister auch. Unabhängig davon, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Veräußerungsgeschäften angesichts deren Wert und der Größe der Gemeinde X offenkundig nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt hat ergibt sich die Pflichtwidrigkeit aus einem weiteren Grund. Das Verwaltungshandeln – mithin das ob und der Inhalt der Grundstückskaufverträge – stand im Ermessen des Angeklagten N., da dieses Verwaltungshandeln nicht unmittelbar durch Vorschriften oder Weisungen vorgegeben ist (Korte in: MüKo StGB, 4. Auflage 2022, § 332 Rn 25). Der Ratsbeschluss über die Kita sah noch keinen namentlich benannten Investor vor. Bei Ermessensentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen unter III. dargelegt, gab es keine sachlichen Gründe für eine Veräußerung der Grundstücke für die Mehrparteienhäuser und des Kita-Grundstücks an den Angeklagten H.. Vielmehr beruhte der Vertragsschluss allein auf dem akuten Finanzbedarfs N.s und der getroffenen Unrechtsabrede. Auch diese Pflichtwidrigkeit erkannte N.. Anhaltspunkte dafür, dass er den sich aufdrängenden Schluss nicht gezogen hat, liegen nicht vor. Vielmehr wird der von N. gezogene Schluss von der Heimlichkeit und den Vertuschungshandlungen belegt. 2. Strafbarkeit des Angeklagten H. Der Angeklagte H. ist gemäß §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 StGB der Bestechung schuldig. Die obigen Ausführungen gelten für ihn spiegelbildlich. Der Angeklagte H. wusste und wollte, dass der Angeklagte N. aufgrund des jeweils versprochenen und gewährten Vorteils unter Verletzung seiner Dienstpflichten bestimmte Diensthandlungen in Form der Veräußerung der genannten Grundstücke vornimmt. Insbesondere war dem Angeklagten H. bekannt, dass der Angeklagte N. die Grundstücke an der L-Straße außerhalb des üblichen Bieterverfahrens und ohne einen Beschluss des Rates, der einer exklusiven Direktvergabe an ihn ohne jegliche Sachgründe nicht zu gestimmt hätte, veräußert und das die Veräußerung des Kita-Grundstücks im Baugebiet ( Name entfernt ) unter bewusster Verheimlichung seines Namens als Investor und unter Außerachtlassung des vorgesehenen Kaufpreisaufschlags bei vorzeitiger Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgte. Ebenfalls wusste er, dass in beiden Fällen kein Ratsbeschluss existiert, der eine Vergabe an ihn vorschreibt und N. somit ein Ermessen zukommt, dessen Ausübung nicht durch Sachkriterien bestimmt wurde. Die Kammer ist in der Gesamtschau auch bei ihm überzeugt, dass er zutreffend, die Pflichtwidrigkeit erkannte. Dies drängte sich u.a. aufgrund des ihm offensichtlichen Ermessensfehlgebrauchs und des planmäßigen Verschweigens seines Namens auf. Anhaltspunkte, dass er als erfahrener Geschäftsmann das Verhalten N.s nicht als pflichtwidrig erkannt haben könnte, liegen nicht vor. 3. Bei beiden liegt jeweils nur eine Tat vor, da beide Geschäfte durch dieselbe Unrechtsabrede verbunden sind. V. Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. Insoweit waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. 1. Angeklagter N. Der Strafrahmen für die Tat war dabei den §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr.1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei dem Angeklagten N. ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat im Ergebnis den verschärften Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht. Der Angeklagte N. hat sich vom Mitangeklagten H. einen Vermögensvorteil von 300.000 € für sich versprechen lassen, gefordert und davon einen Betrag in Höhe von 61.000 € auch angenommen. Hierbei handelt sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015, Az.: 5 StR 352/15, in: Juris Rz. 21 f.). Nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes, aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten N. konnte die Regelwirkung des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei ihm nicht ausnahmsweise entfallen. Die Kammer hat dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten N. bedacht, dass er nicht vorbestraft ist, bisher ein geregeltes Leben führte und nach der Tat ebenfalls nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Tat liegt mittlerweile bereits mehrere Jahre zurück und auch die Verfahrensdauer hat die Kammer berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten N. sprach ferner, dass er durch die Berichterstattung in den Medien über das öffentliche Strafverfahren, in welcher er als Bürgermeister benannt wurde, erheblich persönlich betroffen ist und ihm durch den zu erwartenden Verlust seiner Pensionsansprüche schwere wirtschaftliche Folgen drohen. N. sieht sich zudem – wie der Zeuge O. berichtete – einer verwaltungsgerichtlichen Schadenersatzklage in Höhe von 1,6 Millionen Euro wegen der Vergabe des Kitaprojekts ausgesetzt. Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er den versprochenen Vorteil in Höhe von 300.000 € nur im Umfang von 61.000 € tatsächlich erhalten hat. Zu Gunsten des Angeklagten N. ist die Kammer ferner davon ausgegangen, dass er den Betrag von 61.000 € zurückgezahlt hat, wenngleich sichere Feststellungen hierzu nicht getroffen werden konnten. Zu Gunsten des Angeklagten N. hat die Kammer ferner bedacht, dass die Grundstücke an der L-Straße zwischenzeitlich wieder auf die Gemeinde X zurückübereignet wurden und die Aussicht besteht, dass aufgrund der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, des Zeugen Z., künftig noch Lastenfreiheit hergestellt wird. Gegen den Angeklagten N. spricht, dass sich die Tat über einen längeren Zeitraum erstreckte und auf zwei pflichtwidrige Dienstgeschäfte bezog, deren Gegenstand zudem wichtige und werthaltige Projekte der Gemeinde waren. Strafschärfend war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Bestechungssumme mit 300.000 € hoch war und erheblich über der Untergrenze eines „Vorteils großen Ausmaßes“, der ab 50.000 € angenommen wird, lag. Zulasten des Angeklagten N. war weiter zu berücksichtigen, dass seine Handlungen zur Verheimlichung des wahren Käufers des Kita-Grundstücks, in die er auch eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung hineinzog, eine erhebliche kriminelle Energie offenbarten. In der Gesamtschau führten daher auch die oben genannten strafmildernden Umstände in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise von der Regelwirkung abzusehen bzw. sogar einen minder schweren Fall anzunehmen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten N. auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. All dem trägt die tat- und schuldangemessene Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Rechnung. 2. Angeklagter H. Der Strafrahmen für die Tat war dabei den §§ 334 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr.1 b), Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei dem Angeklagten H. ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat im Ergebnis den verschärften Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht. Der Angeklagte H. hat dem Mitangeklagten N. einen Vermögensvorteil von 300.000 € für sich versprochen und davon einen Vorteil in Höhe von 61.000 € auch gewährt. Hierbei handelt sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015, Az.: 5 StR 352/15, in: Juris Rz. 21 f.). Nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes, aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten H. konnte die Regelwirkung des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei ihm nicht ausnahmsweise entfallen. Zugunsten des Angeklagten H. war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, bisher ein geregeltes Leben führte und nach der Tat ebenfalls nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Tat liegt mittlerweile bereits mehrere Jahre zurück und auch die Verfahrensdauer hat die Kammer berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten H. hat die Kammer ferner bedacht, dass die Grundstücke an der L-Straße zwischenzeitlich wieder auf die Gemeinde X zurückübereignet wurden und die Aussicht besteht, dass aufgrund der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, des Zeugen Z., künftig noch Lastenfreiheit hergestellt wird. Die Kammer hat auch bedacht, dass der erwartete wirtschaftliche Profit letztlich nicht eingetreten ist. Gegen den Angeklagten H. sprach, dass sich die Tat über einen längeren Zeitraum erstreckte und auf zwei pflichtwidrige Dienstgeschäfte bezog, deren Gegenstand zudem wichtige und werthaltige Projekte der Gemeinde waren. Strafschärfend war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Bestechungssumme mit 300.000 € hoch war und erheblich über der Untergrenze eines „Vorteils großen Ausmaßes“, der ab 50.000 € angenommen wird, lag. Auch aus dem Vorgehen H.s ergibt sich eine erhebliche kriminelle Energie, wenngleich diese geringer als bei N. erscheint. In der Gesamtschau führten daher auch die oben genannten strafmildernden Umstände in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise von der Regelwirkung abzusehen oder sogar einen minderschweren Fall anzunehmen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H. auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. All dem trägt die tat- und schuldangemessene Strafe von drei Jahren und drei Monaten Rechnung. VI. Die Wertersatzeinziehungsentscheidung bezüglich des Angeklagten N. beruht auf §§ 73, 73c StGB. Der Angeklagte N. hat einen Betrag in Höhe von 61.000 € durch die Befreiung von Verbindlichkeiten und Überweisung eines Betrages auf sein Konto aufgrund der Tat erlangt. Selbst wenn diese Vorteile, die durch den Angeklagten H. über die Firma F. gewährt wurden, durch den Angeklagten N. an die Zessionarin Firma M., deren Geschäftsführer ebenfalls der Angeklagte H. ist, zurückgezahlt wurden und so der vermögensmäßige ex-ante-Zustand wiederhergestellt wurde, stünde dies der Einziehung nicht entgegen. § 76e Abs. 1 StGB greift nicht, weil weder die genannten Unternehmen noch der Angeklagte H. „Verletzte“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Eine analoge Anwendung dieser Norm scheidet aus, weil es an einer Regelunglücke fehlt. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine etwaige Entreicherung vielmehr erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. § 459 g Abs. 5 S.1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2022, Az.: 1 StR 14/22, NZWiSt 2023, 112; Korte in: MükoStGB, 4. Auflage 2022, § 332 Rn. 55). VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.