Urteil
2 Ks-30 Js 144/03-2/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2025:0117.2KS30JS144.03.2.2.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Von dieser Freiheitsstrafe gilt ein Jahr und ein Monat als vollstreckt.
Eine gegen den Angeklagten vollstreckte Auslieferungshaft in Frankreich wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: § 211 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe gilt ein Jahr und ein Monat als vollstreckt. Eine gegen den Angeklagten vollstreckte Auslieferungshaft in Frankreich wird im Verhältnis 1:1 angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewandte Vorschriften : § 211 StGB. Gründe: I. 1. Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tat, die er am 01.04.2003 beging, 31 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist er 53 Jahre alt. Er ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Im Tatzeitpunkt war sein Vater bereits verstorben. Seine Mutter lebte in der Türkei. Er hat zwei Brüder, die in W. leben. Seit April 2002 und bis zur Tat wohnte er in einem Zimmer in einem Mehrfamilienhaus unter der Anschrift P.-straße in U.. Jedenfalls seit 1993 bis zu seiner Flucht nach der Tat im April 2003 hielt der Angeklagte sich in Deutschland auf. Er verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung für ein Studium in Deutschland und war an mehreren Universitäten, zuletzt an der Universität K. für das Studium der Volkswirtschaftslehre eingeschrieben. Weil er die Regelstudienzeit deutlich überschritt und keine Prüfungsleistungen erbrachte, kündigte die Ausländerbehörde der Stadt K. mir Schreiben vom 24.08.2001 an, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und drohte mit der Abschiebung des Angeklagten, falls dieser nicht fristgerecht ausreise. Mit Schreiben vom 28.02.2003 beantragte der Angeklagte erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab eine vorgesehene Aufenthaltsdauer bis Ende September 2003 an. Mit Schreiben vom 10.03.2003 kündigte die Ausländerbehörde der Stadt K. dem Angeklagten an, den Verlängerungsantrag abzulehnen. Etwa bis 1999 arbeitete der Angeklagte als Taxifahrer. Danach hatte er mehrere Jobs in Imbissbuden, zuletzt im HV. in der RI.-straße in … K.. Der Angeklagte beherrschte gut die deutsche Sprache. Er konsumierte keine Drogen. In Deutschland ist der Angeklagte nicht vorbestraft. In Frankreich wurde er am 10.03.2010 vom Strafgericht Paris zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen wiederholter Morddrohung und Beleidigung einer Amtsperson verurteilt. Am 19.11.2021 wurde der Angeklagte vom Schwurgericht Paris wegen versuchten Mordes an einer Amtsperson, Körperverletzung unter zwei erschwerenden Umständen mit anschließender Erwerbsunfähigkeit von bis zu acht Tagen und Körperverletzung unter zwei erschwerenden Umständen mit anschließender Erwerbsunfähigkeit von mehr als acht Tagen verurteilt. Im Wesentlichen aufgrund dieser Verurteilung befand er sich vom 05.08.2018 bis zur Überstellung in diesem Verfahren am 25.10.2024 in Frankreich in Haft. Das voraussichtliche Ende dieser Strafhaft ist am 05.02.2026. 2. KB. DA. – das spätere Opfer der verfahrensgegenständlichen Tat des Angeklagten – ist am 31.03.0000 in NZ. in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik geboren und aufgewachsen. Sie war verheiratet mit OO. DA.. Zusammen mit OO. DA. hatte KB. DA. zwei Kinder, die am 00.00.0000 geborene F. und den am 00.00.0000 geborenen HR. DA.. KB. DA. ist zusammen mit ihrer Familie im Jahr 1996 in die GC.-straße in … K.-N. gezogen. Ende 2000 trennten sich KB. DA. und ihr Mann. Ihr Sohn blieb bei ihrem Mann leben. Ihre Tochter F. lebte zusammen mit IB. PZ.. Im März 2003 – wenige Wochen vor der Tat – kam QY. PZ. zur Welt, der gemeinsame Sohn von YL. und IB. PZ. und das Enkelkind von KB. DA.. Seit dem 01.11.2001 arbeitete KB. DA. bei der Bäckerei „DI.“ als Verkäuferin. Sie war vor allem in den Filialen in der KO.-straße in … K. und in der SE.-straße in U. im Einsatz. Zu ihrer Arbeitsstelle fuhr sie in der Regel mit ihrem Kfz der Marke Opel Kadett (amtliches Kennzeichen xxx). Hinter der Filiale in der XL.-straße befand sich ein Hof, auf dem KB. DA. ihr Fahrzeug abstellte. 3. Nach der Trennung von ihrem Mann ging KB. DA. eine Beziehung mit IU. EB. ein, in dessen Wohnung in der VN.-straße in …K. sie zog. Später zogen sie gemeinsam in eine Wohnung in der CY.-straße in … K.. IU. EB. und der Angeklagte arbeiteten damals in demselben Restaurant. Auf diese Weise lernte KB. DA. den Angeklagten kennen. KB. DA. verliebte sich in den Angeklagten. Sie trennte sich von IU. EB. und begann etwa im April 2002 eine Beziehung mit dem Angeklagten. Sie lebte jedenfalls zeitweise zusammen mit dem Angeklagten in der CY.-straße in … K.. Etwa Anfang August 2002 trennte sich KB. DA. wieder von dem Angeklagten, weil er übertrieben eifersüchtig war und sie deshalb mehrmals geschlagen hatte. II. 1. Die Trennung wollte der Angeklagte nicht akzeptieren. Er sprach DA. das Recht ab, ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn zu führen. Bis zur Tat stellte er ihr deshalb unablässig nach, belästigte sie mit unzähligen Anrufen und drohte ihr, sie zu töten, beschimpfte sie als „Hure“ oder „Schlampe“ und wurde ihr gegenüber immer wieder gewalttätig. Insbesondere wollte er nicht akzeptieren, dass DA. nach dem Scheitern ihrer Beziehung mit anderen Männern eine Beziehung einging. Er war überzeugt, dass DA. nur ihm „zustand“. Deshalb bedrohte und beschimpfte er auch alle anderen Männer, von denen er wusste, dass sie ein intimes Verhältnis mit KB. DA. hatten. Konkret konnten bis zur Tat folgende Vorfälle durch die Beweisaufnahme festgestellt werden: Als KB. DA. kurz nach der Trennung Anfang/Mitte August 2002 zusammen mit PY. IP. in ihre Wohnung in der CY.-straße zurückkehrte, wartete der Angeklagte in der Wohnung auf sie. Der Angeklagte war zuvor mit einem Schlüssel in die Wohnung gelangt, den er gegen den Willen von DA. einbehalten hatte. IP. war ein Freund von DA., mit dem sie nach dem Scheitern der Beziehung mit dem Angeklagten ein intimes Verhältnis eingegangen war. Als der Angeklagte DA. und IP. sah, wurde er sofort aggressiv und bedrohte beide mit einem Messer, mit dem er vor ihnen rumfuchtelte. Vorher hatte er angekündigt, DA. umbringen zu wollen, sobald er sie diese Woche sehe. IP. flüchtete in die Wohnung und verschloss die Wohnungstür hinter sich, während DA. nicht reagierte und im Hausflur blieb. Der Angeklagte versuchte vergeblich die Haustür einzutreten. Er schlug DA. ins Gesicht und zerschnitt ihr Kleid mit dem Messer. Als IP. aus einem Wohnungsfenster nach Hilfe rief, flüchtete der Angeklagte. Nach diesem Vorfall versuchte der Angeklagte noch einmal bei einer anderen Gelegenheit Anfang/Mitte August 2002 die Tür zur Wohnung in der CY.-straße einzutreten. Dabei schrie er: „Mach auf! Ich krieg‘ dich sowieso, ich werde dich sowieso umbringen!“ Als KB. DA. und PY. IP. aus der Wohnung riefen, dass sie die Polizei holten, verschwand der Angeklagte. Um vor dem Angeklagten sicher zu sein, zog KB. DA. am 15.08.2002 von CY.-straße in eine Wohnung unter der Anschrift YU.-straße in … K.-MT.. Der Angeklagte suchte DA. aber auch unter ihrer neuen Anschrift immer wieder auf. Der Angeklagte fand die Handynummer von IP. heraus und rief diesen unzählige Male an, um ihn zu beschimpfen und zu bedrohen. Als der Angeklagte etwa Ende September 2002 erfuhr, dass KB. DA. eine Beziehung mit OG. GS. hatte, fand er auch dessen Handynummer heraus und belästigte über Monate sowohl GS. als auch dessen Verwandte mit unzähligen Anrufen. Im Oktober 2002 flüchtete KB. DA. vor dem Angeklagten in ein Taxi, das SN. MY. XV. fuhr. Der Angeklagte versuchte, sie aus dem Taxi zu zerren. XV. hielt den Angeklagten aber davon ab und fuhr davon. Mit XV. hatte KB. DA. in der Folgezeit ein intimes Verhältnis, ohne dass daraus eine feste Beziehung wurde. Kurze Zeit später fand der Angeklagte die Telefonnummer von XV. heraus und rief diesen an. Der Angeklagte beschimpfte XV. und forderte ihn auf, DA. in Ruhe zu lassen. Andernfalls würde der Angeklagte XV. fertigmachen. In der Folgezeit rief der Angeklagte immer wieder bei XV. an und wiederholte seine Beleidigungen und Bedrohungen. Der Angeklagte traf XV. Anfang 2003 auch zweimal persönlich. Bei diesen Gelegenheiten packte der Angeklagte XV. jeweils am Kragen und forderte XV. auf, sich nicht mehr mit DA. zu treffen. Im November 2002 zerkratzte der Angeklagte den Lack des Kfz von IP. und zertrat ein Rücklicht. Im Dezember 2002 zertrat der Angeklagte das andere Rücklicht des Kfz von IP.. Einige Tage später tauchte der Angeklagte bei der Frau von IP. auf, HJ. RW. IP., und erklärte, dass beim nächsten Mal nicht das Auto, sondern IP. oder seine Frau dran wären. Im Januar/Februar 2003 zog KB. DA. erneut um, und zwar in eine Wohnung unter der Anschrift IW.-straße in … K.-DE. Dort lebte sie bis zur Tat in einer Wohngemeinschaft mit GU. XR. (damals mit Nachnamen IA.). Der Angeklagte suchte DA. auch unter dieser neuen Anschrift auf. Ende Februar 2003 klingelte der Angeklagte an ihrer Wohnungstür. DA. öffnete die Wohnungstür. Als sie den Angeklagten erkannte, versuchte sie unmittelbar, die Tür wieder zuzuziehen. Der Angeklagte drückte die Tür aber mit Gewalt auf und schlug ihr ins Gesicht. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Angeklagte würgte sie und rief, dass ihre Tage gezählt seien. Über Monate hinweg erhielt DA. unzählige Drohanrufe des Angeklagten. DA. besorgte sich deshalb eine zweite Handynummer, die der Angeklagte aber auch herausfand. Der Angeklagte rief auch immer wieder in den Bäckerei-Filialen an, in denen DA. arbeitete. In den Anrufen und Gesprächen bedrängte der Angeklagte DA., zu ihm zurückzukommen. Dies verknüpfte er mehrmals mit der Drohung, dass er sie andernfalls töten würde. So sagte ihr gegenüber: „Wenn du nicht zur mir zurückkommst, irgendwann mach‘ ich dich dann kalt.“ Der Angeklagte stellte der DA. außerdem immer wieder an ihrem Arbeitsplatz in den Bäckerei-Filialen in der XL.-straße und in der DO.-straße nach. Er hielt sich häufig in der Nähe der Filialen auf, um DA. zu beobachten und einen Moment abzupassen, in dem er sich ihr ungestört nähern konnte. Immer wieder kam er auch in die Filialen und fragte in einem aggressiven Ton nach ihr. DA. versteckte sich deshalb aus Angst vor dem Angeklagten mehrmals in den Filialen und ließ sich durch ihre Kolleginnen verleugnen. KB. DA. wurde auch noch darüber hinaus mehrmals von dem Angeklagten aufgesucht und geschlagen, ohne dass diese Vorfälle durch die Beweisaufnahme näher eingegrenzt werden konnten. Etwa eine Woche vor der Tat erklärte der Angeklagte gegenüber KB. DA., dass er ihr zum Geburtstag am 31.03.2003 eine Reise ins Jenseits schenken werde. 2. Das Wochenende vor der Tat – am 29. und 30.03.2003 – verbrachte KB. DA. vor allem mit JP. CZ.. Mit CZ., mit dem sie früher schon mal ein Verhältnis hatte, war DA. eine Beziehung eingegangen. Sie planten, in eine Wohnung zusammenzuziehen. Am 31.03.2003 – an ihrem Geburtstag – hatte DA. in der Bäckerei-Filiale in der KO.-straße Spätschicht, die sie um ca. 12 Uhr antrat. Etwa gegen 16 Uhr kam der Angeklagte in die Bäckerei und schrie DA. an. Er forderte sie auf, sich mit ihm abends am Bahnhof zu treffen. DA. erwiderte, dass sie sich auf keinen Fall mit ihm treffen werde. Der Angeklagte verließ das Lokal und rief kurze Zeit später in der Bäckerei an. DA. nahm das Gespräch an und wurde von dem Angeklagten mit „Nutte“ und „Bahnhofsschlampe“ beschimpft. Er sagte, sie solle auf ihr Auto aufpassen. Danach erschien der Angeklagte erneut in der Bäckerei. Er drohte DA., dass ihre Tage gezählt seien und dass sie ihr Gesicht nicht mehr wiedererkennen werde. Der Angeklagte verließ wieder die Bäckerei und stellte sich sichtbar vor die Eingangstür. DA. rief ihre Mitbewohnerin und Freundin, GU. XR., an und bat sie, zur Bäckerei zu kommen. Der Angeklagte stehe vor der Tür und sie habe Angst. Sie bat XR., mit dem Angeklagten zu reden, dass er mit seinen Bedrohungen endlich aufhören solle. XR. begab sich von ihrer Arbeitsstelle in der Innenstadt daraufhin in Richtung der Bäckerei. Der Angeklagte betrat zwischenzeitlich erneut die Bäckerei und beschimpfte DA.. DA. forderte den Angeklagten wiederholt auf, den Laden zu verlassen. Als XR. den Laden betrat, schlug der Angeklagte DA. mit der flachen Hand ins Gesicht und verließ die Filiale. Um 18:15 Uhr kam XR. erneut zur Bäckerei, in der DA. arbeitete, um nach Feierabend mit ihr zum Volksfest „QQ.“ zu gehen. XR. stand vor der Bäckerei und wartete auf DA., die in der Bäckerei die letzten Abrechnungen machte. Vor der Bäckerei erschien wieder der Angeklagte. XR. sagte ihm, er solle damit aufhören, ständig Streit mit KB. anzufangen. Der Angeklagte antwortete, dass er nur mit KB. sprechen und kein Streit haben wolle. Der Angeklagte entfernte sich dann wieder, als er merkte, dass DA. nicht aus der Bäckerei kommen würde, solange er vor der Tür stand. Am 31.03.2003 beschädigte der Angeklagte – wahrscheinlich nach den vorgenannten Geschehnissen – außerdem das Kfz von KB. DA., das im Hinterhof der Bäckerei in der KO.-straße geparkt war. Er brach die Seitenspiegel ab und trat den Scheinwerfer vorne links ein. Außerdem ging der Angeklagte zur Wohnanschrift von KB. DA. IW.-straße in … K.-DE. Dort zerkratzte er das Schloss der Wohnungstür von DA.. KB. DA. verbrachte den Abend ihres Geburtstages und die Nacht auf den 01.04.2003 mit Freunden – EQ. CR., PX. CR., GU. XR. – und Familie – F., IB. PZ., PD. PZ. – auf dem Volksfest „QQ.“ und in einer Kneipe am BD.-straße. Gegen 22 Uhr ließen DA. und XR. sich von dem RF. von der Bäckerei in der XL.-straße zu ihrer Wohnanschrift fahren. Sie konnten aber nicht die Tür zu ihrer Wohnung öffnen, da der Angeklagte das Schloss – wie dargestellt – zerkratzt hatte. Sie riefen einen Schlüsseldienst, der das Schloss austauschte. Nach einem Aufenthalt in der Wohnung ließen DA. und XR. sich wieder in die Stadt fahren, um in Kneipen einzukehren. Später kehrte DA. alleine nach Hause zurück. Gegen 3 Uhr nachts kam XV. zu ihr, mit dem sie die Nacht verbrachte. Zuvor hatte XV. für DA. deren Kfz vom Stellplatz an der Bäckerei zur Wohnanschrift gefahren. GU. XR. kehrte in Begleitung von PX. CR. in die Wohnung zurück und schlief mit ihm auf der Couch. Am Vormittag des 01.04.2003 rief der Angeklagte erneut mehrfach in der Bäckerei in der XL.-straße an, um mit DA. zu sprechen. DA. trat dort ihre Spätschicht etwa um 12 Uhr an, nachdem sie – wie gehabt – mit ihrem Kfz dort hingefahren war und dieses im Hinterhof abgestellt hatte. Sie rief den Angeklagten um 12:59 Uhr zurück und führte mit dem Angeklagten ein Gespräch unbekannten Inhalts, das sieben Minuten und zwölf Sekunden dauerte. Nach Feierabend holte XR. DA. um etwa 18:15 Uhr an der Bäckerei ab. Zusammen waren sie in der Innenstadt noch in Bekleidungsgeschäften, bevor sie etwa zwischen 19:15 Uhr und 19:30 Uhr zum Hauptbahnhof gingen. Dort trafen sie auf eine Gruppe von Männern, die mit XR. bekannt waren. In der Gruppe war auch HM. CR.. Die Männer waren betrunken und einer von ihnen sprach DA. an. DA. sagte, dass sie das nicht haben könne, und lief zurück in Richtung der Bäckerei. 3. Am Abend des 01.04.2003 nach 19:30 Uhr fing der Angeklagte KB. DA. vor der Filiale der Bäckerei „DI.“ in der KO.-straße in … K. ab. Wahrscheinlich, aber letztlich nicht sicher feststellbar zwang er sie – möglicherweise unter Vorhalt des späteren Tatmessers –, mit ihm in das dort im Hinterhof geparkte Kfz der KB. DA. einzusteigen. Fest steht, dass sie mit diesem Kfz der Marke Opel Kadett (amtliches Kennzeichen xxx) zum „HB.“, einer Parkanlage zwischen QI. und UA. fuhren. Wahrscheinlich, aber wiederum letztlich nicht sicher feststellbar ist, dass der Angeklagte die KB. DA. zu der Fahrt zum „HB.“ nötigte, indem er ihr z.B. das spätere Tatmesser vorhielt, während sie das Fahrzeug führte. Das Kfz kam in einem Seitengraben eines unbefestigten Waldweges zum Stehen. Dieser befand sich in der Bauerschaft EM. etwa 900 m südlich des VJ. in der Nähe zur Bundesstraße N02. Etwa 200 m weiter – ausgehend vom Abstellort des Kfz – in südlicher Richtung endete der Waldweg an einem Acker. Über den Acker gelangte man nach etwa 84 m an die WI.. In diesem Bereich der Parkanlage „HB.“ – zwischen dem Abstellort des Kfz und der WI. – beging der Angeklagte die nachfolgend dargestellte Tat. 4. Tat Am 01.04.2003 zwischen 19:30 Uhr und 23:15 Uhr tötete der Angeklagte KB. DA. mit etwa 66 Messerstichen. Der Angeklagte stach DA. in Tötungsabsicht mehrfach in den Kopf, den Hals, die Brust, den Bauch und den Rücken. Das Messer hatte eine ca. 10 cm lange und ca. 1,5 cm breite Klinge. Damit stach er KB. DA. u.a. 14-mal in die Halsvorderseite. Dabei eröffnete ein Stich die linke gemeinsame Halsschlagader. Er fügte DA. drei Einstiche in die linke Lunge und zwei Einstiche in die rechte Lunge zu. Sechsmal stach der Angeklagte in den Brustkorb. Davon drang ein Stich in die rechte Herzkammer. Der Angeklagte schlug DA. darüber hinaus mehrmals heftig in das Gesicht, wodurch der Unterkiefer von DA. auf beiden Seiten brach. Die körperliche Auseinandersetzung hatte bereits in dem Kfz von DA. begonnen. Infolgedessen zerbrach u.a. die Fensterscheibe der Fahrertür. Die Stiche fügte der Angeklagte aber außerhalb des Kfz zu. Zu Beginn versuchte DA. sich gegen die Messerstiche noch mit den Händen zu wehren. Der Angeklagte setzte seine Messerstiche aber auch dann noch fort, als er ihren Widerstand bereits endgültig gebrochen hatte und DA. durch die verletzungsbedingte Bewusstlosigkeit handlungsunfähig geworden war. DA. verstarb binnen weniger Minuten an einem Verblutungsschock. Der Angeklagte handelte in Tötungsabsicht. Er tötete DA., weil er ihr aus übersteigertem Besitzdenken das Recht absprach, ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn zu führen. Er wollte sie dafür bestrafen, dass sie sich von ihm getrennt hatte. Denn aus seiner Sicht stand ihr dies nicht zu, weil er meinte, dass DA. ihm „gehöre“. Bei Begehung der Tat war der Angeklagte fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 5. Nach der Tat zog der Angeklagte den Leichnam in den Uferbereich der WI.. Dieser lag etwa 300 m vom Abstellort des Kfz von KB. DA. entfernt. Im Uferbereich verscharrte der Angeklagte den Leichnam. Den Leichnam bedeckte er mit Schilf und Erde. Anschließend ergriff er die Flucht. Der Angeklagte versuchte zunächst um etwa 23:00 Uhr per Anhalter auf der TA.-straße in N03 zu fahren. Eine Kfz-Fahrerin bemerkte den Angeklagte und informierte die Polizei. PK RR. traf den Angeklagten gegen 23:15 Uhr auf der TA.-straße an. Auf die Aufforderung, sich auszuweisen, erklärte er, keine Ausweispapiere mitzuführen. Er gab an, UM. OJ. zu sein. Während PK RR. im Streifenwagen die genannten Personalien überprüfte, floh der Angeklagte über einen neben der Straße gelegenen Acker. Er konnte im Rahmen einer anschließenden Nahbereichsfahndung nicht aufgespürt werden. Danach begab der Angeklagte sich zur deutsch-niederländischen Grenze, wahrscheinlich um in die Niederlande zu flüchten. In der Bauerschaft FZ. in XU. wurde er von POM AD. und POM SQ. am 02.04.2003 gegen 11:45 Uhr kontrolliert, weil seine Kleidung mit Erdanhaftungen sehr verschmutzt war. Diesen gegenüber gab der Angeklagte sich zunächst als IU. EB. aus. Während der anschließenden erkennungsdienstlichen Behandlung räumte der Angeklagte dann ein, R. M. zu sein. Nach der Überprüfung dieser zutreffenden Personalien entließen die Beamten den Angeklagten. Der Angeklagte floh sodann in die Niederlande, wo sich seine Spur zunächst verlor. 6. Am 02.04.2003 wurde DA. von ihrer Arbeitskollegin ZT. MW. als vermisst gemeldet, als DA. nicht zur Spätschicht erschien. An dem Tag wurde auch das Kfz von DA. im Seitengraben des Waldweges im „HB.“ gefunden und sichergestellt. Der Leichnam von DA. wurde am 16.04.2003 um 12:45 Uhr gefunden. Trotz umfangreicher und europaweiter Fahndungsmaßnahmen sowie internationaler Haftbefehle konnte der Angeklagte zunächst nicht gefasst werden. Er flüchtete wahrscheinlich zunächst in die Niederlande und dann nach Frankreich, wo er zuerst unter dem Alias „J. Y.“ und zuletzt unter dem Alias „J. WC.“ lebte. Den deutschen Justizbehörden wurde der Aufenthalt des Angeklagten in Frankreich erst bekannt, als er dort wegen einer Straftat auffiel, die er am 02.08.2018 in Paris beging. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte am 05.08.2018 in Untersuchungshaft genommen und am 19.11.2021 von dem Schwurgericht Paris wegen versuchten Mordes an einer Amtsperson, Körperverletzung unter zwei erschwerenden Umständen mit anschließender Erwerbsunfähigkeit von bis zu acht Tagen und Körperverletzung unter zwei erschwerenden Umständen mit anschließender Erwerbsunfähigkeit von mehr als acht Tagen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 25.03.2022 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgenommen hatte. Am 25.10.2024 ist der Angeklagte den deutschen Strafverfolgungsbehörden überstellt worden. Seit diesem Tag befindet er sich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 21.10.2024 in Untersuchungshaft in dieser Sache. III. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. In einer Vernehmung am 04.02.2019 bei der Kriminalpolizei in Paris hat der Angeklagte gegenüber EKHK a.D. ND. erklärt, J. WC., geboren am 00.00.1971 in C. (Türkei), zu sein. Er sei nicht R. M. Zur Sache wolle er nichts sagen. Die Feststellungen beruhen auf den nachfolgend darzustellenden Erwägungen. Soweit das Gericht dabei die Feststellungen auf die Verlesung schriftlicher Protokolle polizeilicher Vernehmungen aus 2003 gestützt hat, hat es dabei jeweils berücksichtigt, dass die Prüfung solcher schriftlicher Aussagen eine besonders sorgfältige und kritische Würdigung erfordert, weil die Zeugen nicht befragt werden konnten und sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Solche schriftlichen Aussagen wurden deshalb grundsätzlich nur dann als Beweismittel zugrunde gelegt, wenn sie durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussagen gestützt worden sind. 1. Dass der Angeklagte, der in Frankreich zuerst unter dem Alias „J. Y.“ und zuletzt unter dem Alias „J. WC.“ lebte, die Person ist, die in Deutschland als R. M. mit den aus dem Rubrum ersichtlichen Personalien bekannt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Die DNA des Angeklagten stimmt überein mit der DNA der Person, die in Deutschland als R. M. bekannt ist. aa) Die DNA von R. M. ist aus einem Abrieb an einer Zahnbürste in der damaligen Wohnung des R. M. unter der Anschrift P.-straße in U. extrahiert worden. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des KOK BG. vom 17.04.2003 befand sich in der vorgenannten Wohnung nur eine Zahnbürste. Diese ist sichergestellt worden. Nach der Aussage von EKHK a.D. ND. war P.-straße in U. damals die einzige Meldeanschrift des R. M.. Dass es sich tatsächlich um R. M.s Wohnung handelte, ergibt sich daraus, dass sich in der Wohnung nach dem vorgenannten Durchsuchungsbericht zahlreiche persönliche Gegenstände des R. M. befanden wie Reisepass, Bankkarte und Lohnsteuerkarte. Die sichergestellte Zahnbürste ist dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übersendet worden, das ausweislich seines Gutachtens vom 09.07.2003 aus einer Probe von der Zahnbürste die DNA extrahierte. Die DNA der Person, die in V. als J. WC., geboren am 00.00.1971 in C. (Türkei), bekannt ist und die der Angeklagte sein will, stimmt mit der vorgenannten DNA von R. M. überein. Das folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2022, dem sich das Gericht nach eigener Würdigung angeschlossen hat. Danach hätten die französischen Justizbehörden auf eine Europäische Ermittlungsanordnung den DNA-Meldebogen der Person, die in Frankreich als J. WC. bekannt sei, übersendet. Die an der Zahnbürste nachgewiesenen DNA-Merkmale entsprächen in allen 16 STR-Systemen den DNA-Merkmalen des J. WC.. Die in der Spur an der Zahnbürste und für J. WC. übereinstimmend nachgewiesenen DNA-Merkmale seien unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen biostatistisch bewertet worden: Hypothese 1: Die DNA-Merkmale stammten von J. WC.. Hypothese 2: Die DNA-Merkmale stammten von einer unbekannten, mit dem J. WC. nicht blutsverwandten Person. Die in der Spur an der Zahnbürste nachgewiesenen DNA-Merkmale seien bei Zutreffen der ersten Hypothese mehr als 30 Milliarden mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der zweiten Hypothese. Aus gutachterlicher Sicht bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass die in der Spur von der Zahnbürste nachgewiesene DNA von J. WC. stamme. bb) Dass die DNA aus der Spur von der Zahnbürste von dem Angeklagten stammt, hat auch die Sachverständige Dr. GJ. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums K. in ihrem Gutachten bestätigt, dem sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Diese hat ausweislich ihres Gutachtens die DNA des Angeklagten aus einer Speichelprobe, die nach dem Vermerk des KOK MH. vom 06.11.2024 dem Angeklagten an diesem Tag im Polizeipräsidium K. entnommen worden ist, extrahiert. Die DNA-Merkmale aus der Speichelprobe entsprächen in allen 16 STR-Systemen den vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen an der Zahnbürste nachgewiesenen DNA-Merkmalen. Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung sei identisch mit der vorgenannten Berechnung aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 29.04.2022, so dass aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel bestünden, dass die in der Spur von der Zahnbürste nachgewiesene DNA von dem Angeklagten stamme. b) Außerdem stimmen die Fingerabdrücke von R. M., die von diesem anlässlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 04.12.2002 in K. gefertigt worden sind, überein mit den Fingerabdrücken, die am 16.12.2004 in Paris unter den Personalien „J. Y., geb. 00.00.1971 in Z. (Türkei)“ gefertigt worden sind. Das folgt aus dem überzeugenden Daktyloskopischen Untersuchungsbefund des EKHK UP. vom 18.02.2022. Diesem lag das französische Finger- und Handflächenabdruckblatt von J. Y. sowie in elektronisch gespeicherter Form die Fingerabdrücke von R. M. zur Untersuchung vor. Auf dieser Grundlage ist EKHK UP. zu der Schlussfolgerung gelangt, dass aufgrund der übereinstimmenden allgemeinen Papillarlinienverläufe und einer ausreichenden Anzahl übereinstimmender anatomischer Merkmale nach den Grundsätzen der Daktyloskopie feststehe, dass die Fingerabdrücke von „J. Y.“ und „R. M.“ von derselben Person stammten. c) Aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass J. Y., J. WC. und R. M. ein und dieselbe Person sind, nämlich der Angeklagte. 2. Die familiären Verhältnisse, die Erwerbsbiografie und der aufenthaltsrechtliche Status des Angeklagten sind seinerzeit durch den Leiter der Mordkommission, EKHK a.D. ND., vor allem durch Auswertung der Ausländerakte ermittelt und von diesem in der Hauptverhandlung wie festgestellt berichtet worden. Seine Feststellungen sind durch die übrigen Beweisergebnisse entsprechend den Feststellungen bestätigt worden. UM. OJ., der mit dem Angeklagten befreundet war und mit diesem einige Monate zusammen im HV. in der RI.-straße in 48159 K. arbeitete, hat ebenfalls glaubhaft die familiären Verhältnisse des Angeklagten wie festgestellt bekundet. Er hat auch ausgesagt, dass der Angeklagte für ein Studium eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, er aber Probleme mit der Ausländerbehörde bekommen habe, weil er zu lange studiert habe. Aus den Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt K. vom 24.08.2001 und 10.03.2003 folgt ebenfalls, dass der Angeklagte eine Aufenthaltsbewilligung für ein Studium in Deutschland hatte. Die Ausländerbehörde kündigte in beiden Schreiben an, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern wegen deutlichen Überschreitens der Regelstudienzeit. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 10.03.2003 befand der Angeklagte sich im 18. Fachsemester und hatte bisher – wie durch das Schreiben Universität in K. vom 17.03.2003 belegt ist – keine Prüfungsleistungen erbracht. Die guten Deutschkenntnisse des Angeklagten sind übereinstimmend von allen Zeugen berichtet worden, die persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten hatten, insbesondere von OJ., von P., dem Inhaber des HV.s und letzten Arbeitgeber des Angeklagten, von den Arbeitskolleginnen der KB. DA. – den Zeuginnen I. NH., TY., MW. und OC. – , die die Nachstellungen des Angeklagten in den Bäckerei-Filialen erlebt haben, und von IP. sowie XV., den Geliebten der KB. DA., die persönliche Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten hatten. Für seine guten Deutschkenntnisse spricht auch sein handschriftlicher Brief vom 19.09.2001 an die Ausländerbehörde und der Umstand, dass er für deutsche Studiengänge eingeschrieben war. OJ. hat auch glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte nichts mit Drogen zu tun gehabt habe und auch keinen Alkohol getrunken habe. IU. EB. – auch ein ehemaliger Arbeitskollege des Angeklagten – hat das in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.04.2003 ebenfalls bestätigt. Dazu passt, dass alle Zeugen, die mit dem Angeklagten persönlichen Kontakt hatten, auf Nachfrage bekundet haben, den Angeklagten nie alkoholisiert erlebt und keinen Drogenkonsum bei dem Angeklagten beobachtet zu haben. Dass der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft ist, folgt aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 15.11.2024. Die französischen Vorstrafen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug des Justizministeriums der Französischen Republik vom 25.07.2023 und dem erstinstanzlichen Urteil des Schwurgerichts Paris vom 19.11.2021. Die Zeiten in französischer Haft sind belegt durch die Strafliste der Justizvollzugsanstalt S. vom 25.10.2024. 3. Die persönlichen Verhältnisse von KB. DA. sind vor allem von ihrer Tochter, F., und ergänzend von ihrem Sohn, HR. DA., glaubhaft und wie festgestellt bekundet worden. Ihre Arbeitskolleginnen – I. NH., TY., MW. und OC. – haben übereinstimmend und im Sinne der Feststellungen von ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Bäckerei „DI.“ berichtet. 4. Aus der polizeilichen Vernehmung des IU. EB. vom 18.04.2003 ergibt sich, dass KB. DA. nach der Trennung von ihrem Mann mit EB. eine Beziehung einging und zusammen mit diesem in der VN.-straße und später in der CY.-straße wohnte. Dies hat auch F. in der Hauptverhandlung bestätigt. EB. hat in seiner polizeilichen Vernehmung ebenfalls glaubhaft geschildert, dass er eine Zeitlang zusammen mit dem Angeklagten im P-Restaurant am X Platz gearbeitet habe und DA. auf diese Weise den Angeklagten kennengelernt habe. In dieser Zeit seien sich DA. und der Angeklagte nähergekommen und schließlich eine Beziehung eingegangen. Aus einem handschriftlichen Brief der KB. DA., der ausweislich des Vermerks des KOK L. vom 17.04.2003 zusammen mit drei weiteren handschriftlichen Briefen in der damaligen Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden ist, geht hervor, dass dies etwa im April 2002 gewesen sein muss. DA. berichtet in ihrem Brief von dem Ende der Beziehung mit Ü. – genannt „A.“ – und fragt nach einem Treffen mit dem Angeklagten ab dem „13.04.“, um sich näher kennenzulernen. Dabei kann mit dem „13.04.“ nur der 13.04.2002 gemeint gewesen sein, weil sie sich nach der polizeilichen Aussage von EB. frühestens Anfang 2002 getrennt haben. Dass sie jedenfalls zeitweise mit dem Angeklagten in der CY.-straße in N04 K. wohnte, haben ebenfalls IU. EB. – dieser in seiner polizeilichen Vernehmung – und F. übereinstimmend bestätigt. 5. Dass sich KB. DA. im August 2002 von dem Angeklagten trennte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: GU. XR. – eine Freundin und die letzte Mitbewohnerin der KB. DA. – hat sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren glaubhaft ausgesagt, dass KB. DA. ihr erzählt habe, sich im August 2002 von dem Angeklagten getrennt zu haben. Das hat auch PY. IP. bestätigt, mit dem DA. – wie dieser ebenfalls geschildert hat – nach der Trennung von dem Angeklagten ein intimes Verhältnis einging. Er hat ausgesagt, dass jedenfalls ab Anfang/Mitte August 2002, als er die festgestellten Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten erlebt habe, die Beziehung mit dem Angeklagten laut DA. beendet gewesen sei. Zu den Hintergründen der Trennung hat F. erklärt, dass schon EB. ihre Mutter geschlagen habe und dass es dann in der Beziehung mit dem Angeklagten so weiter gegangen sei. TY., eine ehemalige Arbeitskollegin und Freundin von KB. DA., hat in der Hauptverhandlung plastisch geschildert, dass DA. es mit dem Angeklagten nicht mehr länger ausgehalten habe, weil dieser übertrieben eifersüchtig gewesen und immer wieder handgreiflich geworden sei. Es habe schon gereicht, wenn DA. mal etwas gekocht habe, das dem Angeklagten nicht geschmeckt habe, oder wenn sie ein etwas freizügigeres Kleid getragen oder mit anderen Männern gesprochen habe. In diesen Fällen sei der Angeklagte direkt eifersüchtig und aggressiv geworden. Eine Trennung als solche ist grundsätzlich auch von allen weiteren Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der KB. DA. bestätigt worden, insbesondere von ihren Arbeitskolleginnen – I. NH., MW. und OC. – und ihrem Liebhaber XV.. HM. CR. vermochte sich zwar in der Hauptverhandlung nicht zu erinnern, hat aber in seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2003 ebenfalls berichtet, dass DA. sich von dem Angeklagten getrennt habe. Auch EQ. CR. vermochte sich in der Hauptverhandlung insoweit nicht zu erinnern. In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 hat sie aber geschildert, dass DA. ihr in einem Gespräch Mitte März 2003 erzählt habe, dass sie gerne mit JP. CZ. eine Beziehung eingehen und zusammenziehen wolle. Seit Monaten werde DA. von einem „kleinen Türken“ bedroht, bei dem es sich nach den Umständen nur um den Angeklagten gehandelt haben konnte. Zur Überzeugung des Gerichts war die Trennung von dem Angeklagten im August 2002 aus Sicht der KB. DA. – wie sie diesem auch zu erkennen gab – eine endgültige. KB. DA. und der Angeklagte waren seitdem kein Paar mehr. Zwar hat XR. ausgesagt, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass DA. mit dem Angeklagten bis zuletzt doch noch „etwas hatte“. Auch F. hat berichtet, dass es ein ständiges „Hin und Her“ zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten gewesen sei. TY. hat in ihrer Vernehmung von einer „On-Off-Beziehung“ zwischen DA. und dem Angeklagten gesprochen. Auf genauere Nachfragen und Vorhalte des Gerichts hat aber schlussendlich keiner der Zeugen bestätigen können, dass KB. DA. und der Angeklagte tatsächlich im Zeitraum von der Trennung im August bis zur Tat am 01.04.2003 noch einmal in einer Beziehung gewesen seien. Die Zeuginnen XR., F. und TY. haben ihre Angaben insoweit damit begründet, dass DA. immer wieder mit dem Angeklagten telefoniert und Kontakt gehabt habe. Dies lässt sich aber zwanglos in Einklang bringen mit den ständigen Anrufen und Nachstellungen des Angeklagten. Die Frage des Gerichts, ob DA. ihnen gegenüber den Angeklagten in der Zeit ab August 2002 als „ihren Freund“ bezeichnet habe, ist von allen Zeugen verneint worden. Dies klingt auch in keiner der damaligen polizeilichen Vernehmungen der Zeugen an. Auch vermochte sich keiner der Zeugen auf Nachfragen des Gerichts zu erinnern, gesehen zu haben, wie zwischen DA. und dem Angeklagten seit August 2002 Zärtlichkeiten – Umarmungen, „Händchenhalten“, Küsse etc. – ausgetauscht worden wären, wie sie für eine Partnerschaft typisch sind. Angesichts der festgestellten – und sogleich noch näher zu begründenden – Vortaten spricht auch wenig dafür, dass DA. mit dem Angeklagten noch in einer Beziehung war. Als Grund für die festgestellten Gewalttätigkeiten des Angeklagten zum Nachteil von KB. DA. seit August 2002 kommt ernsthaft nur die Trennung der KB. DA. von dem Angeklagten in Betracht. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für andere Themen geliefert, die derartiges Konfliktpotential in der Beziehung zwischen DA. und dem Angeklagten bargen. Auch XV., mit dem DA. etwa ab Oktober 2002 bis zur Tat ein intimes Verhältnis hatte, hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2003 bekundet, dass DA. ihm erzählt habe, dass sie „mal“ für zwei, drei Monate mit dem Angeklagten zusammen gewesen sei, sich von ihm aber getrennt habe und dieser sie seitdem nicht mehr in Ruhe lasse. Der Angeklagte habe immer noch was von ihr gewollt, sie habe aber kein Interesse mehr gehabt. Das passt auch zu der polizeilichen Aussage von IP. vom 18.04.2003, dass DA. ihm ein oder zwei Tage vor Beginn des Volksfests „QQ.“, das am 27.03.2003 angefangen habe, ausdrücklich gesagt habe, dass sie mit dem Angeklagten nichts mehr zu tun habe. XV. und IP. haben sich in der Hauptverhandlung an diese konkreten Angaben zwar nicht mehr zu erinnern vermocht, was aufgrund des Zeitablaufes nachvollziehbar ist. Dass DA. sich von dem Angeklagten aber getrennt habe, haben beide aber auch in der Hauptverhandlung ausgesagt. Sie haben auch jeweils bekundet, in ihren seinerzeitigen polizeilichen Vernehmungen die Wahrheit gesagt zu haben. Insbesondere die polizeilichen Angaben von XV. entsprechen auch den Angaben, die EB. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.04.2003 gemacht hat, nämlich dass DA. ihm erzählt habe, dass der Angeklagte und sie sich getrennt hätten, aber der Angeklagte immer noch etwas von ihr wolle und sie deshalb nicht in Ruhe lasse. TY. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls glaubhaft geschildert, dass DA. ihr gegenüber an dem Wochenende vor der Tat angekündigt habe, dem Angeklagten „noch mal klar und deutlich“ zu sagen, dass er sie in Ruhe lassen solle. DA. habe schon vorher gesagt, dass es „Schluss, aus, vorbei“ sei, sie wolle in Ruhe gelassen werden. Dazu passt auch, dass KB. DA. etwa ab März 2003 – wie unten näher begründet wird – wieder eine Beziehung mit JP. CZ. begonnen hatte. Der Annahme, dass DA. und der Angeklagte seit August 2002 getrennt waren, stehen – wie gesagt – schon angesichts der ständigen Anrufe des Angeklagten die vielen möglichen Telefonate zwischen ihm und KB. DA. nicht entgegen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass DA. den Kontakt zum Angeklagten trotz der Gewalttaten zu ihrem Nachteil auch nicht vollständig abbrechen wollte. Wie TY. berichtet hat, schätzte DA. bestimmte Eigenschaften des Angeklagten sehr, was ja auch dazu geführt hatte, dass sie sich ursprünglich in ihn verliebt hatte. So habe sie ihn attraktiv und – in bestimmten Situationen – sehr charmant gefunden. Vor diesem Hintergrund ist es erklärbar, dass DA. sich zum Angeklagten möglicherweise noch hingezogen fühlte. Möglich ist aber auch, dass DA. auf Annäherungsversuche des Angeklagten nur deshalb einging, um diesen zu besänftigen und Schlimmeres zu verhindern. So hat IP. in seiner polizeilichen Aussage vom 21.04.2003 berichtet, dass DA. mit dem Angeklagten ständig habe telefonieren müssen. Es sei die einzige Chance für sie gewesen, nicht umgebracht zu werden. Sie habe kooperieren müssen, sonst wäre sie tot gewesen. Die vorgenannten Erwägungen können auch eine Erklärung dafür sein, dass DA. noch am 01.04.2003 – dem Tattag – den Angeklagten aus der Bäckerei-Filiale um 12:59 Uhr anrief und mit diesem über sieben Minuten telefonierte, wie EKHK a.D. ND. nach Auswertung der Telefonverbindungen berichtet hat. In der Gesamtwürdigung aller – insbesondere der vorgenannten – Umstände ist das Gericht jedenfalls davon überzeugt, dass DA. und der Angeklagte nach der Trennung im August 2002 in keiner partnerschaftlichen Beziehung mehr waren. 6. Dass der Angeklagte die Trennung von DA. nicht akzeptieren wollte, sondern ihr das Recht absprach, ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn zu führen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: TY. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass DA. ihr erzählt habe, dass der Angeklagte über die Trennung furchtbar wütend gewesen sei. Er habe das nicht eingesehen. Nach dem Motto: „Du gehörst mir und niemand anderem.“ Das sei so ein Besitzdenken gewesen. DA. habe ihr auch gesagt: „Ich kann gar nicht gehen. Ich gehöre ja ihm. Ich bin sein Eigentum. So sieht er das.“ Er habe die Trennung definitiv nicht akzeptieren wollen. Das passt zu der polizeilichen Aussage von IP., die dieser am 21.04.2003 gemacht hat. Er hat damals geschildert, dass er angesichts der vielen Bedrohungen und Gewaltdelikte des Angeklagten zum Nachteil der KB. DA. den Eindruck gewonnen habe, dass DA. nicht von dem Angeklagten habe weg können. Sie habe kooperieren müssen, sonst wäre sie tot, so eine große Macht habe er über sie gehabt. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge erklärt, dass dies nach wie vor seiner Erinnerung entspreche. Auch I. NH. hat sich in der Hauptverhandlung zu erinnern vermocht, dass DA. ihr erzählt habe, dass sie mit dem Angeklagten mal zusammen gewesen sei, er aber die Trennung nicht akzeptiere. Deshalb habe sie – KB. DA. – Angst. Entsprechend haben sowohl EB. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.04.2003 als auch XV. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2003 ausgesagt, dass DA. ihnen jeweils erzählt habe, dass der Angeklagte und sie sich getrennt hätten, aber der Angeklagte sie nicht in Ruhe lasse. Das übersteigerte Besitzdenken des Angeklagten wird auch belegt durch die Angaben, die EQ. CR. – damals mit Nachnamen FV. – in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 gemacht hat. Dort hat sie ausgesagt, dass DA. über mehrere Monate hinweg bis vor kurzem in ihrer Wohnung Drohanrufe erhalten habe. In den Drohanrufen sei mehrfach sinngemäß gesagt worden: „Wenn du nicht zu mir zurückkommst, irgendwann mach‘ ich dich dann kalt.“ DA. seien auch am Telefon Schläge angedroht worden. Die Bedrohungen seien von einem „kleinen Türken“ ausgegangen, dessen Name sie – EQ. CR. – aber nicht kenne. Nach den Umständen ist aber klar, dass es sich hierbei nur um den Angeklagten handeln konnte, der insbesondere auch tatsächlich von körperlich kleiner Statur ist. Zwar hat EQ. CR. sich an diese Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr zu erinnern vermocht, aber erklärt, dass sie seinerzeit die Wahrheit gesagt habe. Der – festgestellte und nachfolgend näher begründete – Umstand, dass der Angeklagte außerdem alle anderen Männer, mit denen DA. nach der Trennung im August 2002 ein intimes Verhältnis einging – IP., XV. und GS. –, belästigte, bedrohte und teilweise körperlich anging, spricht ebenfalls dafür, dass er DA. das Recht absprach, eine Beziehung ohne ihn zu führen. Schließlich lassen sich die – festgestellten und ebenfalls nachfolgend begründeten – Gewalttaten des Angeklagten zum Nachteil von DA. seit August 2002 ernsthaft nur damit erklären, dass der Angeklagte die Trennung nicht akzeptieren wollte und er der – besonders verachtenswerten – Auffassung war, dass KB. DA. nur ihm „zustehe“. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für andere Streitpunkte zwischen dem Angeklagten und DA. ergeben. 7. Die Feststellungen zu den Vortaten, die der Angeklagte nach der Trennung im August 2002 bis zur Tat am 01.04.2003 zum Nachteil der KB. DA. beging, beruhen im Wesentlichen auf folgenden Würdigungen: a) Die Feststellungen zu den Vortaten des Angeklagten, die auch PY. IP. betrafen, beruhen auf dessen glaubhafter Aussage. IP. hat sich auch noch über zwanzig Jahre nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung erinnern können, dass er und DA. von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden seien, als sie in die Wohnung von DA. in der CY.-straße hätten gehen wollen. DA. habe die Wohnungstür aufgemacht, in dem Moment habe er sofort vor sich ein großes Messer gesehen. Er – IP. – habe es abgewehrt und den Angeklagten die Treppe runtergeschubst. Er sei dann in die Wohnung geflüchtet. Vorher habe DA. ihn angerufen und gesagt, dass der Angeklagte vor ihrer Wohnung warten und sie umbringen werde. An weitere Details vermochte der Zeuge sich – was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – nicht mehr zu erinnern. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.04.2003 hat IP. glaubhaft geschildert, dass DA. ihn im August angerufen habe und gesagt habe, dass der Angeklagte sie umbringen wolle. Er habe sie geschlagen und sei hinter ihr her. Er – IP. – habe vorgeschlagen, sich in einer Eisdiele zu treffen. Sie habe hingegen vorgeschlagen, dass sie in eine andere Stadt fahren sollten. Sie müsse unbedingt ein neues Türschloss kaufen für die CY.-straße. Er sei dann mit KB. DA. von K. aus einfach auf die A 0 gefahren. Sie habe gesagt, der Angeklagte habe ihr gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn er sie diese Woche sehe. Er habe sie noch extremer geschlagen, quasi gefoltert. Ihr Handy habe ständig geklingelt, wahrscheinlich über 60mal. Er und DA. seien nach AB gefahren und hätten dort ein neues Schloss gekauft. Sie habe einmal einen Anruf entgegengenommen, weil sie gedacht habe, es sei ihre Tochter, es sei aber der Angeklagte gewesen. Sie habe am Telefon gesagt: „Ich komme nicht nach Hause.“, und: „Warum willst du mich umbringen?“ Er – IP. – habe das Handy genommen und „Hallo“ gesagt. Der Angeklagte habe gefragt, wer er sei. Er habe sich dann vorgestellt. Der Angeklagte habe gesagt: „Ja, du Schwein, du kannst sofort vorbeikommen, ich bringe euch beide um!“ IP. habe geantwortet: „Langsam, wir können ruhig reden.“ Der Angeklagte habe gesagt: „Wenn du ein Mann bist, kannst du in die Stube kommen.“ Sie – DA. und IP. – hätten dann in einem Hotel übernachtet und am nächsten Morgen in Zeitungen nach einer neuen Wohnung für DA. gesucht. Sie hätten eine Wohnung in der YU.-straße gefunden. Sie seien dann aber zusammen zur Wohnung in der CY.-straße gefahren, weil DA. Sachen für ihre Arbeit gebraucht habe. KB. DA. habe die Wohnungstür aufgemacht. Da habe auf einmal der Angeklagte in der Wohnung gestanden. Er habe die rechte Hand hinter seinem Rücken gehalten und mit der linken Hand habe er angedeutet, dass er – IP. – kommen solle. Der Angeklagte sei auf ihn zugegangen, habe seine rechte Hand mit der linken Hand gefasst, während die rechte Hand des Angeklagten immer noch hinter dem Rücken gewesen sei. Dann habe der Angeklagte ein silbernes Messer mit seiner rechten Hand gezogen. Er habe es über dem Kopf und in der Hand wie zum Stechen gehalten und damit vor ihnen rumgefuchtelt. Er – IP. – habe die Hand des Angeklagten abgeblockt, seine rechte Hand losgerissen und den Angeklagten die Haustreppe runtergeschoben. Er sei in die Wohnung von DA. geflüchtet und habe die Tür zugemacht. Der Angeklagte habe versucht, die Tür einzutreten. Er habe gehört, wie der Angeklagte DA. geschlagen habe. Er habe ein Fenster aufgemacht und laut nach Hilfe und Polizei gerufen. Der Angeklagte sei dann weggelaufen. Er habe DA. in ihre Wohnung geholt. Ihr Kleid sei vom Messer zerschnitten gewesen. Sie habe gesagt, dass der Angeklagte das mit dem Messer gemacht habe. Sie habe ein blaues, rot und dick angeschwollenes Auge gehabt. Der Zeuge hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.04.2003 auch glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte bei einer anderen Gelegenheit im August 2002 versucht habe die Tür zur Wohnung in der CY.-straße einzutreten. Er – IP. – sei mit KB. DA. in der Wohnung gewesen. Er habe die Stimme des Angeklagten vor der Wohnungstür erkannt. Er habe geschrien: „Mach auf! Ich krieg‘ dich sowieso, ich werde dich sowieso umbringen!“ Damit habe der Angeklagte ganz bestimmt DA. gemeint, da der Angeklagte in dem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er – IP. – auch da sei. Sie – KB. DA. und IP. – hätten ruhig gesagt, dass die Polizei unterwegs sei und der Angeklagte das ruhig weiter machen solle. Da sei der Angeklagte aber weggelaufen. Nachdem DA. in eine neue Wohnung „in der YU.-straße“ gezogen sei – so IP. weiter in seiner polizeilichen Vernehmung –, sei der Stress immer weiter gegangen. Auch dort habe der Angeklagte DA. nachgestellt. Der Angeklagte habe seine Handynummer herausgefunden und ihn – IP. – unzählige Male angerufen und bedroht. Er habe ihm u.a. gedroht, seine Kinder zu vergewaltigen. Der Angeklagte habe alles an Drohungen gesagt, was man sagen könne. Das sei über zwei Monate so gegangen. Der Angeklagte habe später auch gewusst, wo er – IP. – arbeite und wo sein Auto stehe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er alle Infos habe. Manchmal habe der Angeklagte ihn 100mal am Tag angerufen. IP. hat polizeilich auch ausgesagt, dass er einmal im November 2002 in der neuen Wohnung von DA. übernachtet habe. Sein Auto habe er vor dem Haus geparkt. Am nächsten Morgen sei das ganze Auto zerkratzt gewesen und ein Stopplicht kaputt. Drei bis vier Wochen später, im Dezember, sei sein Auto wieder beschädigt worden. Diesmal sei das Auto vor seiner Wohnanschrift geparkt gewesen und das andere Rücklicht zerstört worden. Etwa zwei Tage später sei der Angeklagte zu seiner Frau gekommen und habe gesagt, dass beim nächsten Mal nicht das Auto, sondern sie oder er – IP. – dran sei. Der Zeuge hat die Vorfälle in seiner polizeilichen Vernehmung plastisch und eindrücklich beschrieben. In der Hauptverhandlung hat IP. bestätigt, dass er damals die Wahrheit gesagt habe und um Wahrheit bemüht gewesen sei, auch wenn ihm jetzt nicht mehr alles in Erinnerung sei. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass seine polizeilichen Aussagen tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. Dabei hat es insbesondere auch berücksichtigt und kritisch gewürdigt, dass die Feststellungen vor allem auf der Verlesung des schriftlichen Protokolls der polizeilichen Vernehmung beruhen und seinerzeit eine direkte Befragung des Zeugen durch das Gericht nicht möglich gewesen ist. In der Gesamtschau aller Umstände hält das Gericht die seinerzeitigen polizeilichen Angaben des Zeugen, die sich auch in die übrigen Beweisergebnisse einfügen – insbesondere was die Drohungen und die Gewaltbereitschaft des Angeklagten anbelangt –, für glaubhaft. b) EKHK a.D. ND. hat berichtet, dass DA. ab dem 15.08.2002 unter der Anschrift YU.-straße in K.-MT. gemeldet war. Auch IP. und F. haben bestätigt, dass DA. aus der CY.-straße zu dieser Anschrift zog. c) Dass Ende September 2002 KB. DA. ein intimes Verhältnis mit OG. GS. hatte, folgt aus dessen Aussage in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.04.2003. In dieser Vernehmung hat GS. geschildert, dass der Angeklagte ihn unzählige Male auf seiner Handynummer und auch an seiner Arbeitsstelle angerufen habe. Der Angeklagte habe auch seinen Bruder und seine Eltern angerufen. Sogar bei seinem Onkel und seiner Tante habe der Angeklagte angerufen. Der Angeklagte sei sehr genau über sein Zusammenleben mit DA. und über ihn informiert gewesen, z.B. welches Auto er fahre. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie passen insbesondere zu der entsprechenden Darstellung von IP. hinsichtlich der unzähligen Anrufen des Angeklagten. d) Die Feststellung zu dem Vorfall im Oktober 2002, als der Angeklagte versuchte, KB. DA. an einer Wegfahrt mit dem Taxi zu hindern, beruht auf der glaubhaften Aussage des SN. MY. XV.. In der Hauptverhandlung vermochte XV. sich an diese konkrete Situation nicht mehr zu erinnern, was mit dem zeitlichen Abstand zu erklären ist. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2003 hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er im Oktober 2002 mit seinem Taxi an der F-Straße angehalten habe. Plötzlich habe sich DA. zu ihm ins Taxi auf den Beifahrersitz gesetzt. Der Angeklagte habe die Beifahrertür geöffnet und versucht, DA. aus dem Taxi zu ziehen. Er habe gewollt, dass sie dort bleibe und nicht wegfahre. DA. habe aber nicht aussteigen wollen. Er – XV. – habe den Angeklagten aufgefordert loszulassen. Schließlich habe er – XV. – die Tür zugemacht und sei mit DA. weggefahren. Danach habe DA. mit ihm ein intimes Verhältnis begonnen, an das sich der Zeuge auch noch in der Hauptverhandlung erinnert hat. XV. hat sich außerdem in der Hauptverhandlung erinnert, dass der Angeklagte ihn persönlich darauf angesprochen habe, dass er – XV. – mit DA. zusammen sei. Der Angeklagte habe ihn an der Bäckerei „DI.“ in der XL.-straße getroffen und bedroht. Der Angeklagte sei sehr eifersüchtig gewesen. Er – XV. – habe dem Angeklagten gesagt, dass es DA. nicht wert sei. Der Angeklagte habe ihn dann so am Kragen gepackt und gesagt: „Lass‘ sie, sonst schlage ich dich.“ Das passt zu den Angaben, die XV. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2003 gemacht hat, die aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu den Vorfällen aber detaillierter sind. Dort hat XV. ausgesagt, dass der Angeklagte ihn etwa eine Woche nach dem Vorfall mit dem Taxi angerufen und als „Arschloch“ beschimpft habe. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er – XV. – KB. in Ruhe lassen solle und dass er ihn nicht noch einmal mit ihr zusammen sehen wolle. Der Angeklagte würde ihn fertig machen, wenn er DA. nicht in Ruhe lasse. In der Folgezeit habe der Angeklagte ihn noch fünf- oder sechsmal angerufen und auf entsprechende Weise beschimpft. Etwa Anfang 2003 hätte er sich mit dem Angeklagten nach einem dieser Telefonate persönlich getroffen. Der Angeklagte habe ihn bei dieser Gelegenheit an den Kragen gepackt und ihn gefragt, ob er den Helden spiele wolle. Er – XV. – habe sich nicht gewehrt, er wäre dem Angeklagten aber körperlich weit überlegen gewesen. Er habe dem Angeklagten gesagt, dass DA. es nicht wert sei und es sich nicht lohne, sich deswegen so fertig zu machen. Eine Zeit später habe der Angeklagte ihn wieder angerufen. Er – XV. – habe gefragt, wo der Angeklagte sei. Dieser habe geantwortet, dass er „unten“ stehe. XV. sei aus seiner Wohnung raus- und unten auf die XL.-straße gegangen, wo auch die Bäckerei „DI.“ gewesen sei. Dort habe er den Angeklagten getroffen. Der Angeklagte habe ihn wieder beschimpft und gesagt: „Was machst du wieder mit KB.? Warst du wieder bei ihr?“ XV. habe das bejaht. Daraufhin habe der Angeklagte ihn wieder am Kragen gepackt. Da sei es ihm – XV. – zu viel geworden. Er habe den Angeklagten am Hals gefasst und zu Boden gedrückt. Der Angeklagte habe ihm dabei in die Haare gegriffen. Die Angaben des Zeugen sind plastisch und lebensnah. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung betont, dass er im Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung um die Wahrheit bemüht gewesen sei, auch wenn er sich heute nicht mehr an alles erinnern könne. Die Angaben von XV. über die vielen Drohanrufe und Beschimpfungen passen auch zu den Erlebnissen, die IP. und GS. berichtet haben. e) Sowohl F. als auch GU. XR. haben berichtet, dass KB. DA. im Januar/Februar 2003 in eine Wohnung unter der Anschrift IW.-straße in K.-W gezogen sei und dort zusammen mit XR. bis zur Tat gelebt habe. f) Die Feststellungen zu dem Vorfall Ende Februar 2003, bei dem der Angeklagte KB. DA. u.a. würgte und rief, dass ihre Tage gezählt seien, beruhen vor allem auf der Aussage von GU. XR., der Freundin und ehemaligen Mitbewohnerin der KB. DA.. Diese hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 – damals hieß die Zeugin mit Nachnamen IA. – glaubhaft geschildert, dass DA. sie an einem Sonntag Ende Februar 2003 angerufen habe. Sie – XR. – habe bei ihren Kindern in der Wohnung ihres Ex-Mannes übernachtet. Am Telefon habe DA. geweint und gesagt, dass sie – XR. – zu ihr kommen solle, was sie dann auch getan habe. Als sie angekommen sei, habe sie sofort gesehen, was los sei. DA. habe Würgemale am Hals gehabt, Prellungen an Armen, Beinen und im Gesicht. Sie habe eine blaue Bluse getragen, auf der ein ca. 10 cm großer Blutfleck zu sehen gewesen sei. DA. habe erzählt, dass es bei ihr zu Hause geklingelt habe und sie die Tür geöffnet habe. Sie habe gesehen, dass es der Angeklagte sei und versucht, die Wohnungstür zuzudrücken. Der Angeklagte habe die Tür mit Gewalt aufgedrückt und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie sei dann in die Küche gelaufen und habe sich dort mit einem Messer verteidigen wollen. In der Küche sei es dann zur Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe der Angeklagte sie gewürgt und gerufen, dass ihre Tage gezählt seien. Dann sei er weggegangen. Zwar hat sich XR. in der Hauptverhandlung an diesen Vorfall nicht mehr erinnern können, was angesichts des Zeitablaufes nachvollziehbar ist. Sie hat aber glaubhaft ausgesagt, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre polizeilichen Angaben sind auch glaubhaft. Sie sind detailliert und lebensnah. Zu den Angaben passt auch die Aussage von TY. in der Hauptverhandlung, wonach KB. DA. kurz vor Karneval – Rosenmontag war am 03.03.2003 – ein blaues Auge gehabt habe. Sie habe versucht, dieses mit einer Sonnenbrille zu verdecken. Auf Nachfrage habe sie ihr – TY. – gesagt, dass der Angeklagte sie wieder geschlagen habe. g) Dass KB. DA. über Monate hinweg unzählige Drohanrufe des Angeklagten erhielt, haben mehrere Zeugen glaubhaft geschildert. F. hat berichtet, dass der Angeklagte ihre Mutter nach der Trennung mit Anrufen regelrecht terrorisiert habe. Ihre Mutter habe ihr Handy deshalb regelmäßig ausgeschaltet, was dazu geführt habe, dass sie ihre Mutter nicht habe erreichen können, als sie – F. – etwa zwei Wochen vor der Tat in den Wehen gelegen und ihren Sohn – das Enkelkind von KB. DA. – geboren habe. EQ. CR. – damals mit Nachnamen FV. – hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 ausgesagt, dass DA. über mehrere Monate hinweg bis vor kurzem in ihrer Wohnung Drohanrufe erhalten habe. In den Drohanrufen sei mehrfach gesagt worden: „Wenn du nicht zu mir zurückkommst, irgendwann mach‘ ich dich dann kalt.“ DA. seien auch am Telefon Schläge angedroht worden. Die Bedrohungen seien von einem „kleinen Türken“ ausgegangen, dessen Name sie – EQ. CR. – aber nicht kenne. Nach den Umständen konnte es sich hierbei nur um den Angeklagten handeln. XR. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 ebenfalls berichtet, dass der Angeklagte DA. mit unzähligen Anrufen belästigt und bedroht habe. DA. habe sich aus diesem Grund eine zweite Handynummer besorgt, die der Angeklagte aber ebenfalls herausbekommen habe. Die ehemaligen Arbeitskolleginnen von DA. – I. NH., TY. und MW. – haben schließlich übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte DA. immer wieder in den Bäckerei-Filialen angerufen und am Telefon bedroht habe. h) Dass der Angeklagte KB. DA. immer wieder in und an den Bäckerei-Filialen nachstellte, folgt aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von I. NH., TY. und MW., die in der Zeit ebenfalls in den Filialen gearbeitet haben. Die drei Zeuginnen haben übereinstimmend berichtet, dass der Angeklagte mehrfach in die Filialen gekommen sei, Kundengespräche gestört habe und im aggressiven Ton nach DA. gefragt habe. Aus Angst habe DA. sich regelmäßig in den Hinterräumen der Filialen vor dem Angeklagten versteckt und sich verleugnen lassen. TY. hat ergänzt, dass der Angeklagte dabei auch mal auf die Theke geschlagen habe. Bei einer Gelegenheit habe MW. den Angeklagten aus dem Laden eskortiert, weil der Angeklagte wieder aggressiv im Laden aufgetreten sei. Beim Herausgehen habe der Angeklagte ihr noch gedroht: „Dich kriege ich auch noch, du blöde Lesbe!“ Sowohl I. NH. als auch TY. haben sich noch erinnern können, wie sie den Angeklagten oft auf den Parkplätzen vor den Filialen gesehen hätten, wie dieser gerade offensichtlich nach DA. Ausschau gehalten oder diese beobachtet habe. MW. hat ergänzt, dass der Angeklagte einmal in der Filiale angerufen habe und direkt gefordert habe, den Hörer an DA. zu geben, weil diese gerade neben MW. stehe, was tatsächlich zutreffend gewesen sei. Da sei für MW. klar gewesen, dass der Angeklagte sie irgendwie beobachten müsse. Dazu passt auch die Angabe von IP. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.04.2003, dass er in der Woche vor der Tat den Angeklagten zweimal in der XL.-straße in der Nähe der Bäckerei-Filiale gesehen habe. Der Angeklagte habe sich richtig versteckt in einem Hauseingang gehalten und offenbar nach KB. DA. Ausschau gehalten. i) Zur Überzeugung des Gerichts muss es über die festgestellten Vortaten hinaus noch weitere Delikte gegeben haben, die der Angeklagte aus übersteigertem Besitzdenken heraus in der Zeit von August bis zur Tat am 01.04.2003 begangen hat. Unabhängig von den festgestellten Vortaten haben die Zeugen nämlich noch weitere Vorfälle berichtet, die durch die Beweisaufnahme nicht näher aufgeklärt werden konnten. So hat IP. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.04.2003 geschildert, dass DA. ihm erzählt habe, dass der Angeklagte sie schon einmal fast umgebracht habe. Er habe sie mit einem Kopfkissen fast erstickt, bis sie nicht mehr gekonnt habe. Er habe sie auch zu anderen Gelegenheiten immer wieder geschlagen und ihren Schatten gespielt. Sie habe dadurch auch eine Angst vor Schatten entwickelt, sie habe eine regelrechte Verfolgungsangst entwickelt, wie im Film sei das gewesen. IP. hat sich auch in der Hauptverhandlung noch zu erinnern vermocht, dass DA. ihm unter Panik geschildert habe, dass der Angeklagte sie terrorisiere. Das sei nicht nur Eifersucht gewesen, sondern eine Stufe höher. MW. hat ausgesagt, dass DA. einmal mit angeschwollenen Gesicht in der Bäckerei-Filiale erschienen sei. DA. habe auf Nachfrage gesagt, dass der Angeklagte ihr auf dem Arbeitsweg aufgelauert und sie verprügelt habe. Zu einem anderen Zeitpunkt sei KB. DA. nicht zur Arbeit erschienen. DA. habe hinterher gesagt, dass der Angeklagte sie an dem Tag vom Fahrrad geholt habe, wodurch sie gestürzt sei. Wieder zu einem anderen Zeitpunkt sei DA. in die Wohnung in der S-D-Straße geflüchtet, in der sie – MW. – zusammen mit ihrer damaligen Partnerin gelebt habe. DA. habe erzählt, dass der Angeklagte sie gerade verprügelt habe. Sie habe auf der Straße gelegen, während der Angeklagte auf sie eingeschlagen habe. Sie habe ihn angefleht, sie nicht umzubringen. Dann habe er sie laufen lassen. Man habe das Gesicht von DA. kaum wiedererkennen können, so angeschwollen sei es gewesen. F. hat berichtet, dass der Angeklagte seine Mutter nach der Trennung regelmäßig bedroht und geschlagen habe. Sie habe immer wieder blaue Flecken gehabt. Auf Nachfragen habe ihre Mutter dann gesagt, dass die von dem Angeklagten seien. Weitere Nachfragen habe ihre Mutter aber abgeblockt. Dazu passt, dass sowohl TY. als auch I. NH. ausgesagt haben, dass ihnen unabhängig voneinander beim Umziehen in den Umkleiden der Bäckerei-Filialen mehrmals blaue Flecken am Oberkörper von DA. aufgefallen seien. Auf Nachfrage habe DA. dann gesagt, dass der Angeklagte sie wieder geschlagen habe. Schließlich hat auch XR. sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 als auch in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte DA. ständig belästigen, bedrohen und schlagen würde. Er würde sie ständig beschimpfen mit Wörtern wie „Schlampe“ und „Bahnhofshure“. j) Dass der Angeklagte etwa eine Woche vor der Tat gegenüber KB. DA. erklärte, dass er ihr zum Geburtstag am 31.03.2003 eine Reise ins Jenseits schenken werde, beruht vor allem auf der Aussage von MW.. Diese hat glaubhaft ausgesagt, dass sie ca. eine Woche vor dem Verschwinden von DA. mit dieser ein Gespräch geführt habe, das von einem Telefonat mit dem Angeklagten gehandelt habe. In diesem Gespräch habe der Angeklagte DA. eine Reise zum Geburtstag versprochen. Diese Reise werde ins Jenseits führen. Auf entsprechenden Vorhalt hat MW. bestätigt, dass sie diese Angaben bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten in ihrer polizeilichen Befragung am 18.04.2003 gemacht habe. Sie könne sich auch jetzt noch gut an dieses Gespräch mit DA. erinnern. Auch XR. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2003 – woran sie sich in der Hauptverhandlung aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht mehr erinnern konnte – ausgesagt, dass der Angeklagte KB. DA. vor ihrem Verschwinden bedroht habe mit den Worten: „Ich schenke dir zum Geburtstag eine Reise ins Jenseits.“ 8. Die Feststellungen zum Verlauf der letzten Tage vor Tat beruhen auf folgenden Erwägungen: a) CZ. hat glaubhaft geschildert, wie er das Wochenende des 29./30.03.2003 mit DA. verbracht habe. Sie hätten sich getroffen und er habe dann bei DA. geschlafen. Sie seien wieder – wie schon einmal im Ende 2000 – in einer Beziehung gewesen. Dazu passt, dass EQ. CR. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 ausgesagt hat, dass DA. ihr in einem Gespräch Mitte März 2003 erzählt habe, dass sie wieder mit CZ. zusammen und mit diesem in eine Wohnung ziehen wolle. Auch HM. CR. hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2003 bestätigt, dass CZ. und DA. wieder ein Paar gewesen seien, als DA. verschwand. b) Dass der Angeklagte am 31.03.2003 etwa gegen 16 Uhr in die Bäckerei-Filiale in der KO.-straße kam, DA. anschrie, bedrohte und beleidigte, beruht auf der Aussage von OC.. OC. – damals mit Nachnamen S.P. – hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 05.05.2003 ausgesagt, dass sie derzeit bei der Bäckerei „DI.“ eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin mache. An DA.s Geburtstag, dem 31.03., habe sie KB. nach der Berufsschule in der Filiale in der XL.-straße besucht. Es sei so gegen 16 Uhr gewesen, als der Angeklagte in die Filiale gekommen sei. Er habe KB. angeschrien und sie aufgefordert, am Abend zum Bahnhof zu kommen und sich mit ihm zu treffen. KB. habe nur gesagt, dass sie sich auf keinen Fall mit ihm treffen werde. Der Angeklagte sei immer lauter geworden, habe das Geschäft dann aber verlassen. Kurz darauf habe er in der Bäckerei angerufen und KB. beschimpft. Dann habe er auf DA.s Handy angerufen, diesmal sei aber sie – OC. – drangegangen. Jetzt habe er auch sie beschimpft. Er habe gesagt: „Dicke Schlampe, gib mir mal die andere Schlampe.“ Zu KB. habe er noch „Bahnhofsschlampe“ und „Nutte“ gesagt. So habe er KB. öfters bezeichnet. In diesem Telefonat habe sie – OC. – noch mitbekommen, dass KB. auf ihr Auto aufpassen solle. Sie – OC. – sei danach gegen 17 Uhr nach Hause gegangen. OC. hat sich an diese Angaben aus der polizeilichen Vernehmung nicht mehr zu erinnern vermocht, aber ausgesagt, dass sie damals die Wahrheit gesagt und überhaupt kein Motiv für eine Falschaussage gehabt habe. Ihre polizeiliche Schilderung fügt sich auch ein in die Angaben der anderen Arbeitskolleginnen I. NH., TY. und MW. über das Verhalten des Angeklagten in den Bäckerei-Filialen. c) Das Geschehen danach, bei dem der Angeklagte DA. in der Bäckerei-Filiale am 31.03.2003 mit einer flachen Hand ins Gesicht schlug, ist im Wesentlichen durch die Aussage von XR. belegt. Diese hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 ausgesagt, dass der Angeklagte KB. an ihrem Geburtstag in der Bäckerei mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Dies habe sie mit eigenen Augen gesehen, als sie gerade ins Geschäft hereingekommen sei. Kurz zuvor habe KB. sie angerufen, dass sie kommen und mit dem Angeklagten reden solle, dass er mit seinen Bedrohungen endlich aufhöre solle. Der Angeklagte stehe vor der Tür der Filiale und sie habe Angst. KB. habe ihr gesagt, dass der Angeklagte ihr zuvor gedroht habe: „Deine Tage sind gezählt.“, und: „Dein Gesicht wirst du nicht mehr wiedererkennen.“ Als sie – XR. – dann von ihrer Arbeitsstelle in der Innenstadt in die Bäckerei gekommen sei, habe sie noch gesehen, wie er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Danach habe er sich umgedreht und das Geschäft verlassen. Man habe noch kurze Zeit später den Abdruck seiner fünf Finger auf der rechten Wange gesehen, da sie immer sehr stark geschminkt gewesen sei. Ob der Angeklagte sie überhaupt gesehen habe, wisse sie nicht. Jedenfalls habe sie nicht mit ihm gesprochen. Sie habe KB. gefragt, warum er sie geschlagen habe. Diese habe geantwortet, dass sie wieder von ihm beschimpft worden sei mit Wörtern wie „Schlampe“ und „Bahnhofshure“. Daraufhin habe sie ihn aus dem Lokal geschickt. Dann habe er ihr „eine gelangt“. In der Hauptverhandlung hat sich XR. aufgrund des zeitlichen Abstands nur noch insoweit an dieses Geschehen erinnern können, als der Angeklagte gesagt habe, dass die Tage von DA. gezählt seien. Bei der Polizei habe sie seinerzeit aber die Wahrheit gesagt. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die polizeilichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie sind detailliert und von besonderen Eigenheiten geprägt, so dass das Gericht es für ausgeschlossen hält, dass XR. sich dies seinerzeit ausgedacht haben könnte. Es ist auch insoweit objektiv belegt, als sich aus dem Schreiben der Deutschen Telekom vom 08.04.2003 ergibt, dass vom Anschluss der Bäckerei-Filiale die seinerzeitige Handynummer von XR. am 31.2003 um 15:35 Uhr, 15:43 Uhr, 16:29 Uhr und 17:35 Uhr angerufen worden ist. XR. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 auch glaubhaft wie festgestellt berichtet, dass sie am 31.03.2003 gegen 18:15 Uhr wieder zu der Bäckerei gegangen sei, um DA. abzuholen. Dort sei sie dann auf den Angeklagten getroffen und es habe das festgestellte Gespräch stattgefunden. Den weiteren Verlauf des Abends und der Nacht des 31.03.2003 hat XR. vor allem in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 24.04.2003 und vom 25.04.2003 glaubhaft und im Sinne der Feststellungen geschildert, soweit das Geschehen ihrer Wahrnehmung unterlag. Dass KB. DA. den Abend und die Nacht auf dem Volksfest „QQ.“ und in Kneipen verbrachte, haben auch die übrigen Zeugen, die nach den Feststellungen mit DA. dort waren, jeweils in ihren polizeilichen Vernehmungen bestätigt. XR. hat sich auch in der Hauptverhandlung noch daran zu erinnern vermocht, dass sie an dem Abend von einem Taxifahrer zu ihrer Wohnung gefahren worden seien. Das Schloss sei aber so zerkratzt gewesen, deshalb hätten sie nicht in die Wohnung gehen können. KB. habe direkt gesagt, dass das der Angeklagte gewesen sei. Der sei schon wieder da gewesen und habe in die Wohnung gewollt. Weitere Details ergeben sich aus ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2003. Danach seien sie gegen 22 Uhr mit dem Taxi zu ihrer Wohnanschrift in K.-W. gefahren. Das Schloss sei nicht mehr zu öffnen gewesen, jemand habe offensichtlich daran manipuliert. Der Schlüssel habe noch gepasst, aber man habe ihn nicht mehr umdrehen können. Es seien Kratzer auf der Schlossblende zu erkennen gewesen. Sie hätten den Schlüsseldienst „SM“ gerufen, der das Schloss dann ausgetauscht habe. Das wird bestätigt durch die Rechnung der Firma „Schlüssel SM“ vom 31.03.2003. XV. hat sich hingegen in der Hauptverhandlung an dieses Geschehen nicht erinnern können. Seine Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2003 bestätigen und ergänzen aber glaubhaft die Angaben von XR.. KB. habe ihn gegen 21 Uhr angerufen, weil sie nach Hause habe gefahren werden wollen. Er habe sie und ihre Freundin GU. abgeholt und zur Wohnung in K.-W. gefahren. KB. habe die Wohnungstür aufschließen wollen. Das sei aber nicht gegangen. Sie habe sofort gesagt: „Da hat M. was gemacht, ich schätze, der hat mit dem Messer das Schloss kaputt gemacht.“ Sie hätten dann einen Schlüsseldienst bestellt. Nach den Gesamtumständen kommt zur Überzeugung des Gerichts nur der Angeklagte als die Person in Betracht, die das Schloss der Wohnungstür zerstörte. Dass jemand anderes das Schloss der Tür zur Wohnung von DA. vorsätzlich beschädigt haben könnte, liegt nach den Vorfällen und Drohungen des Angeklagten – nicht nur, aber gerade am 31.03.2003 – fern. Für andere Täter fehlen jedwede Anhaltspunkte. d) Zur Überzeugung des Gerichts beschädigte der Angeklagte am 31.03.2003 das Kfz von KB. DA., das im Hinterhof der Bäckerei in der KO.-straße geparkt war, indem er Seitenspiegel abbrach und den Scheinwerfer vorne links zerstörte. XV. hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2003 nämlich bekundet, dass KB. ihr an dem Abend gesagt habe, dass das Auto an der Bäckerei stehe. M. habe es kaputt gemacht. Er habe die Seitenspiegel abgetreten und einen Scheinwerfer vorne eingeschlagen. Deshalb habe sie den Wagen an der Bäckerei stehen lassen. Das passt zu der Drohung, die der Angeklagte nach der polizeilichen Aussage von OC. ausgesprochen habe, dass nämlich DA. auf ihr Auto aufpassen solle. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu Bl. 245-247 d. A., die anlässlich der Sicherstellung des Kfz am 02.04.2003 gefertigt worden sind und auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist ebenfalls erkennbar, dass das Kfz diese Schäden aufweist. e) Die Feststellungen zum weiteren Verlauf des 01.04.2003 bis zu dem Zeitpunkt, in dem DA. sich von XR. trennte, sind durch die Aussage von XR. belegt. Sie hat noch in der Hauptverhandlung das Geschehen im Wesentlichen geschildert wie festgestellt. Sie hat es allerdings auf KB.s Geburtstag – den 31.03.2003 – datiert, was offensichtlich eine Falscherinnerung ist. In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 hat sie glaubhaft geschildert, dass sie sich am 01.04.2003 getroffen hätten, gemeinsam zum Bahnhof gegangen seien und DA. dann zurück in Richtung Bäckerei gelaufen sei. Dazu passt, dass DA. am 02.04.2003 von MW. vermisst gemeldet wurde. Dass der Angeklagte am Vormittag des 01.04.2003 mehrfach in der Bäckerei in der XL.-straße anrief, ergibt sich aus der glaubhaften polizeilichen Aussage von XR.. DA. habe ihr erzählt, dass der R. vormittags, als sie noch nicht da gewesen sei, mehrfach in der Bäckerei angerufen und sie habe sprechen wollen. EKHK a.D. ND., der die ausgehenden Einzelverbindungen des Telefonanschlusses in der Bäckerei ausgewertet hat, hat berichtet, dass am 01.04.2003 um 12:59 Uhr von diesem Telefonanschluss die Handynummer des Angeklagten angerufen worden sei und eine Verbindung bestanden habe, die sieben Minuten und zwölf Sekunden gedauert habe. Daraus folgt, dass KB. DA. den Angeklagten zurückrief. 9. Die Tatfeststellungen ergeben sich aus folgenden Erwägungen: a) Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen ergeben sich insbesondere aus dem Tatortbefundbericht des KHK N. vom 17.04.2003. Der Sicherstellungsort des Kfz ist insbesondere belegt durch den Bericht des PK B. vom 02.04.2003. Der Leichenfundort ist schließlich belegt durch den Bericht „Besichtigung des Leichenfundorts“ des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums K. und durch die entsprechenden Angaben des Prof. Dr. FN., der den Leichenfundort seinerzeit als rechtsmedizinischer Sachverständiger persönlich in Augenschein genommen hat. Dass die Tat woanders als in dem Bereich zwischen dem Sicherstellungsort des Kfz und dem Leichenfundort begangen worden sein könnte, ist fernliegend. Nach dem überzeugenden rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. FN., dem sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat und auf das unten näher eingegangen wird, ist praktisch ausgeschlossen, dass die tödlichen Messerstiche im Kfz zugefügt worden sind. Das Blutspurenbild im Kfz passe dazu nicht. In dem Kfz hätten sich nur vereinzelte und recht wenige Blutspuren befunden. Wären die tödlichen Messerstiche – vor allem in Hals, Herz und Lungen – bereits im Kfz zugefügt worden, wäre mit deutlich mehr und größeren Blutspuren im Kfz zu rechnen gewesen. b) Die Tatzeit – am 01.04.2003 zwischen 19:30 Uhr und 23:15 Uhr – ist folgendermaßen begründet: Die Tat kann nicht vor 19:30 Uhr begangen worden sein, weil sich KB. DA. nach der schon dargestellten glaubhaften Aussage von XR. am 01.04.2003 zwischen 19:15 Uhr und 19:30 Uhr vom Bahnhof in Richtung der Bäckerei entfernte. Die Tat muss aber vor 23:15 Uhr begangen worden sein, weil der Angeklagte – wie unten noch näher begründet wird – am 01.04.2003 um 23:15 Uhr auf der TA.-straße angetroffen wurde. Eine Tatbegehung am 01.04.2003 zwischen 19:30 Uhr und 23:15 Uhr ist auch nach dem – sogleich darzustellenden – rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. FN. möglich und plausibel. Soweit EQ. CR. in ihren polizeilichen Vernehmungen noch ausgesagt hat, sie sei am 04.04.2003 um 00:50 Uhr von KB. DA. angerufen worden, die ihr gesagt habe: „Ja, ich wollte mich nur melden. Ich bin nicht zu Hause. Ich meld‘ mich dann morgen. Tschüss.“, steht dies nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass es sich bei der Anruferin tatsächlich um KB. DA. handelte. Nach der Aussage von EKHK a.D. ND., der die Telefonverbindungsdaten des Handys der KB. DA. ausgewertet hat, sei das Handy des Opfers nämlich seit dem 02.04.2003 um 23:03 Uhr nicht mehr im Netz gewesen, wobei die letzte Einbuchung im Netz im Bereich QI. gewesen sei. Auch seien von dem Konto der KB. DA. nach dem 31.03.2003 keine Abhebungen mehr erfolgt. Auch sonst fehlen jedwede Anhaltspunkte dafür, dass DA. am 04.04.2003 noch gelebt haben könnte. c) Die Feststellungen zu den objektiven Verletzungen und der Todesursache beruhen vor allem auf dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. FN.. Dieser hat am 16.04.2003 den Leichenfundort in Augenschein genommen, die Freilegung des Leichnams begleitet und den Leichnam obduziert. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige Prof. Dr. FN. folgende Feststellungen getroffen: Es habe eine sehr massive stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf und das Gesicht stattgefunden: Es seien erhebliche Unterblutungen an Lippen, Unterkiefer und in der Kopfschwarte festzustellen gewesen, die Mundvorhofschleimhaut habe massive Schleimhautverletzungen aufgewiesen und der Unterkiefer sei doppelseitig gebrochen gewesen. Sehr Wahrscheinlich seien diese Verletzungen durch Faustschläge verursacht worden. Der Leichnam habe Zeichen einer massiven scharfen Gewalteinwirkung aufgewiesen. Insgesamt seien mindestens 66 Stichverletzungen festzustellen gewesen: - Vier Stichverletzungen in der Wangenhaut vor dem linken Ohr. - Vierzehn Stichverletzungen an der Halsvorderseite mit Durchstechung und Einblutung der Halsweichteile, mehrere Einstiche in den Kehlkopf und Durchschneiden der linken gemeinsamen Halsschlagader. - Zwölf Stichverletzungen im Hals-Nackenbereich. - Sechs Bruststiche mit Stichkanälen in die Brustkorbhöhlen, Stichverletzung des Herzbeutels und der rechten Herzkammer mit Ausbildung einer Herzbeuteltamponade, drei Einstiche in der linken Lunge, zwei Einstiche in der rechten Lunge. - Drei Stiche in die vordere Bauchwand. - Neun Bauchstichverletzungen oberhalb des rechten Beckenkammes. - Drei Stichverletzungen am Rücken rechts. - Vierzehn Stichverletzungen am Rücken links mit Durchstechungen der Bauchwand. - Eine Stichverletzung am linken Oberarm. An beiden Händen bzw. Fingern seien scharfrandige Hautverletzungen als typische Abwehrverletzungen festzustellen gewesen. KB. DA. sei an einem Verblutungsschock nach vielfachen Stichverletzungen mit Verletzung lebenswichtiger Organe wie Herz und Lungen gestorben. Die Stichverletzungen seien praktisch am gesamten Rumpf sowie im Hals-/Kopfbereich lokalisiert. Einige Stichverletzungen seien sehr nah gruppiert gewesen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu erklären ist, dass die Stiche teilweise zugefügt worden seien, als das Opfer bereits aufgrund der eingetretenen Verletzungen handlungsunfähig und deshalb regungslos gewesen sei. Bei Opfern, die bei Bewusstsein seien und sich verteidigten, verteilten sich die Stiche erfahrungsgemäß anders. Eine genaue Stichreihenfolge könne nicht festgestellt werden. Die Stiche seien jedenfalls überwiegend zu Lebzeiten zugefügt worden, weil die meisten Stiche entsprechend unterblutet gewesen seien und sich sowohl Blutungen in den Körperhöhlen als auch Blutaspirationsherde in der Lunge befunden hätten. Sowohl die Stiche in den Hals als auch die Stiche in die Lungen und in das Herz seien jeweils für sich schon tödlich gewesen. Sie hätten jeweils für sich schon dazu geführt, dass das Opfer binnen weniger Minuten versterbe. Die Stiche hätten einiges an Kraftaufwand erfordert, um Lederjacke, Pullover und Haut des Opfers zu durchdringen. Die vorgenannte Bekleidung habe der Leichnam getragen, als er am 16.04.2003 aufgefunden worden sei. Für einen erheblichen Kraftaufwand spreche auch, dass einer der Stiche in den Brustkorb eine Rippe durchdrungen habe. Anhand der Wundcharakteristik sei davon auszugehen, dass die maximale Breite des Tatwerkzeuges ca. 1,5 cm und die Klingenlänge ca. 10 cm betragen habe. Das Gericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Was das Tatkwerkzeug anbelangt, passen die Feststellungen des Sachverständigen zu der polizeilichen Aussage von XR., dass der Angeklagte immer ein Messer dabei gehabt habe, das mit Griff ca. 10 bis 15 cm lang gewesen sei. d) Zur Überzeugung des Gerichts war es der Angeklagte, der KB. DA. tötete. Dies beruht auf einer Gesamtschau folgender Umstände: aa) Die DNA des Angeklagten befand sich an mehreren Tatspuren, und zwar sowohl am rechten Daumennagel des Leichnams als auch im Kfz von KB. DA., das im Seitengraben des unbefestigten Weges wenige hundert Meter vom Leichenfundort entfernt sichergestellt worden ist. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. GJ. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums K., dem sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Ausweislich der Spurensicherungsberichte des RAng BN. vom 10.04.2003 und des KHK UP. vom 28.04.2003 sowie vom 06.05.2003 sind in dem Kfz von KB. DA. diverse Abriebe mittels Wattestieltupfer gemacht worden, und zwar u.a. am Türöffner hinten links sowie hinten rechts (jeweils innen), am Zündschloss und am Schaltknauf. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat ausweislich seines Gutachtens vom 09.07.2003 aus den Tupfern jeweils die DNA extrahiert und gespeichert. Im Rahmen der Obduktion vom 16.04.2003 wurden außerdem die Fingernägel des Leichnams abgeschnitten und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zur DNA-Untersuchung zur Verfügung gestellt. Es handelte sich ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 09.07.2003 um 2-3 mm große Fingernagelabschnitte, von denen das Landeskriminalamt evtl. anhaftendes Zellmaterial abgelöst und die DNA extrahiert hat. Die Befunden aus den vorgenannten Spuren hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen der Sachverständigen Dr. GJ. – wie diese berichtet hat – in Form von Elektropherogrammen zur Verfügung gestellt. Zu Vergleichszwecken hat Dr. GJ. – wie bereits oben dargestellt – aus der Speichelprobe des Angeklagten die DNA extrahiert. Auf dieser Grundlage ist Dr. GJ. zu folgenden überzeugenden Ergebnissen gekommen: An der Spur vom rechten Daumennagel sei eine Mischung mit DNA-Merkmalen von mindestens zwei Personen nachgewiesen worden, wobei ein eindeutiger Hauptverursacher der Spur bzw. ein recherchefähiges DNA-Profil für die DNA-Analysedatei nicht feststellbar gewesen sei (sog. Mischspur Typ C). Es seien in allen 16 STR-Systemen die DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie der Angeklagte trage. Für die biostatistische Beurteilung seien folgende Hypothesen für das Zustandekommen der Spur formuliert worden: Hypothese 1: Die DNA-Merkmale der Spur stammten von dem Angeklagten und einer unbekannten Person, die mit dem Angeklagten nicht verwandt sei. Hypothese 2: Die DNA-Merkmale der Spur stammten von zwei unbekannten Personen, die weder miteinander noch mit dem Angeklagten verwandt seien. Die genetische Merkmalskonstellation sei bei Annahme der ersten Hypothese 14,1 Billiarden mal wahrscheinlicher als bei Annahme der zweiten Hypothese. Zusätzlich hätten alle DNA-Merkmale nachgewiesen werden können, wie sie auch KB. DA. selbst trage. In der Spur vom Türöffner hinten links sei eine Mischung mit DNA-Merkmalen von mindestens zwei Personen nachweisbar gewesen. Das DNA-Profil einer männlichen Person habe als Hauptprofil von einem Hintergrund aus schwächer darstellbaren DNA-Merkmalen abgegrenzt werden können (sog. Mischspur Typ B). Dieses DNA-Hauptprofil stimme in den 16 STR-Systemen durchgehend mit dem DNA-Profil des Angeklagten überein. Für die biostatistische Beurteilung seien folgende Hypothesen für das Zustandekommen der Spur formuliert worden: Hypothese 1: Die DNA-Merkmale der Hauptkomponente der Spur stammten vom Angeklagten. Hypothese 2: Die DNA-Merkmale der Hauptkomponente der Spur stammten von einer unbekannten Person, die mit dem Angeklagten nicht verwandt sei. Die in der Spur nachgewiesenen Merkmale seien bei Annahme der ersten Hypothese über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Annahme der zweiten Hypothese. Zusätzlich hätten sich wenige schwach ausgeprägte DNA-Merkmale gefunden, die keine weitere Aussage zuließen. An der Spur vom Türöffner hinten rechts sei eine Mischung mit DNA-Merkmalen von mindestens drei Personen nachgewiesen, wobei ein eindeutiger Hauptverursacher der Spur bzw. ein recherchefähiges DNA-Profil für die DNA-Analysedatei nicht feststellbar gewesen sei (sog. Mischspur Typ C). Es seien in allen 16 STR-Systemen DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie auch der Angeklagte trage. Diese Merkmale hätten vielfach in erhöhter Signalintensität dargestellt werden können. Für die biostatistische Beurteilung seien folgende Hypothesen für das Zustandekommen der Spur formuliert worden: Hypothese 1: Die DNA-Merkmale der Spur stammten von dem Angeklagten und zwei unbekannten Personen, die weder miteinander noch mit dem Angeklagten nicht verwandt seien. Hypothese 2: Die DNA-Merkmale der Spur stammten von zwei unbekannten Personen, die weder miteinander noch mit dem Angeklagten verwandt seien. Die genetische Merkmalskonstellation sei bei Annahme der ersten Hypothese 118 Billionen mal wahrscheinlicher als bei Annahme der zweiten Hypothese. Zusätzlich hätten alle DNA-Merkmale nachgewiesen werden können, wie sie auch KB. DA. selbst trage. Am Zündschloss sei eine Mischung mit DNA-Merkmalen von mindestens zwei Personen nachgewiesen worden. Das männliche DNA-Profil habe als Hauptprofil von einem Hintergrund aus schwächer darstellbaren DNA-Merkmalen abgegrenzt werden können (sog. Mischspur Typ B). Dieses DNA-Hauptprofil stimme in den 16 untersuchten STR-Systemen durchgehend mit dem DNA-Profil des Angeklagten überein. Für die biostatistische Beurteilung seien folgende Hypothesen für das Zustandekommen der Spur formuliert worden: Hypothese 1: Die DNA-Merkmale der Hauptkomponente der Spur stammten vom Angeklagten. Hypothese 2: Die DNA-Merkmale der Hauptkomponente der Spur stammten von einer unbekannten Person, die mit dem Angeklagten nicht verwandt sei. Die in der Spur nachgewiesenen Merkmale seien bei Annahme der ersten Hypothese über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Annahme der zweiten Hypothese. Zusätzlich hätten sich wenige schwach ausgeprägte DNA-Merkmale gefunden, die keine weitere Aussage zuließen. Zusätzlich hätten sich schwach ausgeprägt und teilweise nicht reproduzierbar darstellbar vielfach solche DNA-Merkmale gefunden, wie sie KB. DA. trage. An der Spur am Schaltknauf sei ein DNA-Profil einer männlichen Person nachgewiesen worden, das durchgehend mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimme. Für die biostatistische Beurteilung seien folgende Hypothesen für das Zustandekommen der Spur formuliert worden: Hypothese 1: Die DNA-Merkmale stammten vom Angeklagten. Hypothese 2: Die DNA-Merkmale stammten von einer unbekannten Person, die mit dem Angeklagten nicht verwandt sei. Die in der Spur nachgewiesenen Merkmale seien bei Annahme der ersten Hypothese über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Annahme der zweiten Hypothese. Zusätzlich hätten sich schwach ausgeprägte DNA-Merkmale gefunden, die keine weitere Aussage zuließen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe insgesamt kein Zweifel, dass die in den Spuren jeweils nachgewiesene DNA von dem Angeklagten stamme. Die biostatistischen Berechnungen seien unter Verwendung mitteleuropäischer Merkmalshäufigkeiten durchgeführt worden, weil die Tat in Deutschland begangen worden sei. Bei Zugrundelegung einer asiatischen Vergleichspopulation ergäben sich aber keine erheblichen Veränderungen, allenfalls in der dritten oder vierten Nachkommastelle der Wahrscheinlichkeitsberechnung. bb) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht weiter, dass er in der Vergangenheit – wie im Einzelnen schon dargestellt und begründet – KB. DA. mehrfach damit gedroht hat, sie zu töten: So hat er schon kurze Zeit nach der Trennung (etwa Anfang/Mitte August) angekündigt, DA. umbringen zu wollen. Außerdem hat er versucht, die Wohnungstür in der CY.-straße von DA. einzutreten, und dabei geschrien: „Mach auf! Ich krieg‘ dich sowieso, ich werde dich sowieso umbringen!“ Ende Februar 2003 würgte er DA. und schrie, dass ihre Tage gezählt seien. Der Angeklagte sagte ihr gegenüber mehrmals: „Wenn du nicht zur mir zurückkommst, irgendwann mach‘ ich dich dann kalt.“ Etwa eine Woche vor der Tat erklärte der Angeklagte gegenüber DA., dass er ihr zum Geburtstag am 31.03.2003 eine Reise ins Jenseits schenken werde. Ein Tag vor der Tat – am 31.03.2003 – drohte er ihr in der Bäckerei, dass ihre Tage gezählt seien und sie ihr Gesicht nicht wiedererkennen werde. cc) Die Täterschaft des Angeklagten wird weiter dadurch gestützt, dass er am 01.04.2003 – wie festgestellt – in Tatortnähe, nämlich auf der TA.-straße in N03 QI., etwa 3 km nördlich des VJ., um 23:15 Uhr von PK RR. angetroffen worden ist. Dies folgt aus der Aussage von EKHK a.D. ND.. Dieser hat berichtet, dass auf der Einsatzleitstelle QI. am 01.04.2003 um 23:07 Uhr ein Anruf von einer IF. eingegangen sei. Diese habe geschildert, dass ihr soeben am Straßenrand der TA.-straße eine Person aufgefallen sei, die dort im strömenden Regen am Straßenrand gestanden habe und „Anhalter“ gemacht habe. Aus einem Bericht der Polizeiwache QI. vom 02.04.2003 ergebe sich, dass daraufhin PK RR. zur TA.-straße entsendet worden sei, der dort um 23:15 Uhr eine Person angetroffen habe. PK RR. habe ihm – EKHK a.D. ND. – am 23.04.2003 berichtet, dass er die Personalien der Person habe feststellen wollen. Die Person habe sich als UM. OJ. (geboren am 00.00.1980, wohnhaft in der K-straße in K.) ausgegeben und erklärt, keine Ausweisdokumente dabei zu haben. Während PK RR. im Streifenwagen gesessen und die Personalien überprüft habe, sei die Person plötzlich über den angrenzenden Acker geflohen. Die Person habe eine schwarze Lederjacke und eine schwarze Hose getragen. Er – EKHK a.D. ND. – habe PK RR. das Fahndungsfoto des Angeklagten vorgelegt. PK RR. habe gesagt, er sei sich zu 99 % sicher, dass die Person, die er habe kontrollieren wollen, die gleiche Person wie auf dem Fahndungsfoto sei. Zwar kommt dem Wiedererkennen des PK RR. auf Vorlage des Fahndungsfotos für sich genommen kein belastbarer Beweiswert zu. Dafür, dass es der Angeklagte war, den PK RR. antraf, spricht aber, dass UM. OJ. (tatsächlich geboren am 00.00.0000, damals tatsächlich wohnhaft in der K-straße in K.) sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren glaubhaft ausgesagt hat, am 01.04.2003 um 23:15 Uhr zu Hause in K. gewesen zu sein. Der Angeklagte kannte hingegen OJ., weil er sein Arbeitskollege gewesen war. Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen, die OJ. kannten, sich zu diesem Zeitpunkt in Tatortnähe befunden und sich als diesen ausgegeben haben könnten, haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte trug außerdem bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 02.04.2003 in FZ. – wie EKHK a.D. ND. nach Auswertung der diesbezüglichen Polizeiberichte ausgesagt hat – eine Lederjacke und eine schwarze Hose – genau die Bekleidung, die PK RR. beschrieben hat (und die der Angeklagte auf dem Fahndungsfoto nicht trug). Bei Gesamtschau der vorgenannten Umstände verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte am 01.04.2003 um 23:15 Uhr von PK RR. auf der TA.-straße kontrolliert worden ist. dd) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht außerdem, dass die Hose des Angeklagten bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in FZ. am 02.04.2003 mit Erdanhaftungen stark verunreinigt war. Dies ergibt sich aus der Aussage von EKHK a.D. ND., der berichtet hat, dass die Polizeibeamten, die den Angeklagten erkennungsdienstlich behandelt hätten, eine entsprechende Feststellung getroffen hätten. ee) Die Täterschaft des Angeklagten wird zusätzlich dadurch gestützt, dass er praktisch zeitlich mit DA. verschwand. Nach dem Verschwinden von DA. wurde der Angeklagte in K. nicht mehr gesehen. Für sein zeitgleiches Verschwinden hat der Angeklagte kein Alibi. ff) Der Angeklagte hatte für die Tat – wie sogleich noch näher darzustellen sein wird – auch ein Motiv, weil er die Trennung von KB. DA. nicht akzeptieren und sie dafür bestrafen wollte. gg) Schließlich kommt auch keine andere Person ernsthaft als Täter in Betracht. Alle Zeugen aus dem Familien- und Bekanntenkreis von DA. haben übereinstimmend bekundet, dass KB. DA. im Zeitpunkt ihres Verschwindens mit keiner anderen Person als dem Angeklagten einen Streit oder Konflikt hatte. Insbesondere ist ausgeschlossen, dass HM. CR. der Täter war. HM. CR. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, mit dem Tod von DA. nichts zu tun zu haben. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2003, die mit CR. in der X-Klinik in ZA – einer Klinik für Entzugsbehandlungen von Suchtkrankheiten, in der der seinerzeit alkoholabhängige Zeuge in Therapie war – durchgeführt worden ist, hat der Zeuge zwar nachweislich die Unwahrheit gesagt. Er hat dort nämlich behauptet, den ganzen 01.04.2003 zu Hause gewesen zu sein. Tatsächlich verbrachte CR. den Morgen des 01.04.2003 allerdings in der Wohnung von KB. DA. und GU. XR.. Mit XR. hatte HM. CR., der in einer festen Beziehung mit seiner damals noch Verlobten und jetzigen Ehefrau, EQ. CR. – damals mit Nachnamen FV. –, war, in der vorangegangenen Nacht geschlafen. Das hat XR. sowohl in der Hauptverhandlung als auch in ihren polizeilichen Vernehmungen glaubhaft geschildert. XR. hat außerdem in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25.04.2003 berichtet, dass HM. CR. am 01.04.2003 etwa zwischen 12 Uhr und 13 Uhr ihre Wohnung verlassen habe. Sie – XR. und DA. – hätten HM. CR. zwischen 19:15 Uhr und 19:30 Uhr am Hauptbahnhof in K. wieder getroffen, als sie mit DA. unterwegs gewesen sei und diese sich dann wieder in Richtung Bäckerei entfernt habe. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit von HM. CR. liegt es nahe, dass der Zeuge bis dahin die Zeit damit verbracht hatte, Alkohol im Bahnhofsumfeld zu trinken. Dafür spricht auch, dass HM. CR. in seiner polizeilichen Aussage vom 24.04.2003 berichtet hat, am 02.04.2003 den ganzen Tag am Bahnhof Alkohol konsumiert zu haben, während er am Dienstag den ganzen Tag zu Hause gewesen sein will. Weil der Zeuge nachweislich jedenfalls nicht den ganzen Dienstag zu Hause verbrachte und an diesem Tag jedenfalls in den Abendstunden am Bahnhof Alkohol konsumierte, liegt es nahe, dass der – wie gesagt alkoholkranke – Zeuge bei seiner polizeilichen Aussage die Tage – Dienstag und Mittwoch – verwechselt hat. In ihrer polizeilichen Aussage vom 24.04.2003 hat EQ. CR. glaubhaft ausgesagt, dass HM. CR. am 01.04.2003 dann gegen 22 Uhr nach Hause zurückgekehrt sei. Die polizeilichen Angaben von HM. CR. hinsichtlich seines Verbleibs am 01.04.2003 lassen sich zwanglos damit erklären, dass er seine Affäre mit XR. verschleiern wollte. Möglicherweise schämte er sich auch für seine Alkoholkrankheit und den damit einhergehenden Lebensstil. Es ergeben sich hieraus jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft des HM. CR.. Entsprechendes gilt für die falschen Angaben, die EQ. CR. in ihrer polizeilichen Aussage vom 16.04.2003 gemacht hat. In dieser Vernehmung hat EQ. CR. noch bekundet, dass HM. CR. am 01.04.2003 jedenfalls bis 14:30 Uhr zu Hause gewesen sei, als sie mit den Kindern zu einer Geburtstagsfeier aufgebrochen sei. Als sie abends um 20:45 Uhr nach Hause zurückgekehrt seien, habe ein Zettel auf dem Tisch gelegen, auf dem HM. geschrieben habe, dass er zusammen mit JP. auf dem „QQ.“ sei. In ihrer Vernehmung vom 24.04.2003 hat EQ. CR. eingeräumt, dass diese Angaben gelogen waren. Tatsächlich sei HM. am 01.04.2003 erst gegen 22 Uhr nach Hause gekommen. Vorher sei er an dem Tag nicht zu Hause gewesen. Es habe auch keinen Zettel gegeben, auf dem HM. geschrieben habe, dass er auf dem „QQ.“ sei. Die Zeugin hat ihre falschen Angaben nachvollziehbar – und laut Vernehmungsprotokoll unter Tränen – damit begründet, dass HM. Alkoholiker sei und ihr sein Lebensstil mit den ganzen Alkoholgeschichten peinlich sei. Nicht auszuschließen ist auch, dass EQ. CR. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2003 deshalb gelogen habe, um ihrem Mann ein Alibi zu verschaffen, weil sie ernsthaft befürchtet haben könnte, dass dieser andernfalls der Gefahr der (unberechtigten) Strafverfolgung ausgesetzt würde. Vor allem aber gibt es kein Motiv, das HM. CR. für die Tötung von KB. DA. gehabt haben könnte. HM. CR. hat in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, mit DA. vor einigen Jahren – es müsste 2000 gewesen sein – geschlafen zu haben. Er bereue das, nicht weil es Probleme zwischen ihm und KB. gegeben habe, sondern weil er dadurch Probleme mit seiner Verlobten bekommen habe. Zuletzt seien sie sich noch ab und zu begegnet und befreundet gewesen. Das hat HM. CR. in der Hauptverhandlung noch einmal bestätigt. EQ. CR., XR. und CZ. haben übereinstimmend ebenfalls ausgesagt, dass HM. CR. mit KB. DA. befreundet gewesen sei und es zwischen ihnen keinen Streit gegeben habe. Dafür, dass HM. CR., der in einer Beziehung mit EQ. CR. war und am Tag vor der Tat mit XR. fremdging, ein Verhältnis zu KB. DA. pflegte, das anderer als nur freundschaftlicher Natur war, gibt es nach alledem keine Anhaltspunkte. hh) Bei Gesamtschau aller – insbesondere der vorgenannten – Umstände hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte KB. DA. tötete. e) Aus einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände ergibt sich, dass der Angeklagte mit der Absicht handelte, KB. DA. zu töten. Die mindestens 66 Messerstiche, die der Angeklagte KB. DA. praktisch am gesamten Rumpf sowie im Hals- und Kopfbereich zufügte, waren offensichtlich lebensgefährlich. Dies drängte sich dem Angeklagten auf. Hinzukommt, dass der Angeklagte – wie aus dem dargestellten rechtsmedizinischen Gutachten folgt – die Messerstiche selbst dann fortsetzte, als KB. DA. durch die eingetretenen Verletzungen bereits handlungsunfähig und regungslos war. Wie festgestellt und schon begründet, drohte der Angeklagte im Vorfeld der Tat der KB. DA. vielfach mit dem Tod. Dies steht auch im Einklang mit seinem Motiv. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Gericht deshalb überzeugt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, DA. zu töten. f) Dass der Angeklagte DA. tötete, weil er ihr aus übersteigertem Besitzdenken das Recht absprach, ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn zu führen, und er sie dafür bestrafen wollte, dass sie sich von ihm getrennt hatte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie schon dargestellt und begründet, hatte KB. DA. sich im Tatzeitpunkt von dem Angeklagten getrennt. Wie ebenfalls schon dargestellt und ausführlich begründet, hat der Angeklagte im Vorfeld der Tat mehrmals angekündigt, KB. DA. zu töten. Dies hat er mehrmals insbesondere für den Fall einer endgültigen Trennung in Aussicht gestellt. So hat TY. – wie schon dargestellt – in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass KB. DA. ihr erzählt habe, dass der Angeklagte über die Trennung furchtbar wütend gewesen sei. Er habe das nicht eingesehen. Nach dem Motto: „Du gehörst mir und niemand anderem.“ Das sei so ein Besitzdenken gewesen. KB. DA. habe ihr auch gesagt: „Ich kann gar nicht gehen. Ich gehöre ja ihm. Ich bin sein Eigentum. So sieht er das.“ Er habe die Trennung definitiv nicht akzeptieren wollen. Dazu passt auch die bereits dargestellte Aussage von EQ. CR., dass der „kleine Türke“ in den Drohanrufen mehrfach sinngemäß gesagt habe: „Wenn du nicht zu mir zurückkommst, irgendwann mach‘ ich dich dann kalt.“ Dass der Angeklagte einen absoluten Besitzanspruch auf KB. DA. erhob, belegt auch der Umstand, dass er – wie ebenfalls schon dargelegt und begründet – alle Männer, nämlich IP., XV. und GS. belästigte, bedrängte und teilweise körperlich anging, von denen er erfuhr, dass sie nach ihrer Trennung im August 2002 ein intimes Verhältnis mit DA. hatten. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass in dem Verhältnis zwischen DA. und dem Angeklagten irgendein anderes Thema in Streit stand. Alle Konflikte drehten sich letztlich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die diese Konflikte entweder selbst miterlebt haben oder denen DA. davon erzählte, darum, dass DA. sich von dem Angeklagten losgesagt hatte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass normalpsychologisch noch nachvollziehbare Gefühlsregungen wie Verzweiflung oder innere Ausweglosigkeit eine Rolle gespielt haben könnten. Als verzweifelt ist der Angeklagte von keinem Zeugen wahrgenommen worden, stets standen im Verhältnis zu DA. sein menschlich nicht nachvollziehbarer Besitzanspruch und seine darauf beruhenden Gewalttätigkeiten im Vordergrund. Eine Verzweiflungstat liegt auch vor dem Hintergrund fern, dass das Scheitern der Beziehung für den Angeklagten nicht überraschend gewesen sein kann. Bereits im August 2002 hatte sich DA. von ihm getrennt. Die Trennung hatte außerdem der Angeklagte durch sein Verhalten – nämlich durch seine übertriebene Eifersucht und seine körperlichen Misshandlungen – selbst provoziert und zu verantworten. g) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden psychiatrischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. LG.. Der Sachverständige ist Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Er hat die Haupt- und Beiakten ausgewertet und an der Beweisaufnahme teilgenommen. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige folgende Feststellungen und Schlussfolgerungen getroffen: Fasse man alle Informationen unter dem Aspekt der strafrechtlichen Schuldfähigkeit zusammen, fänden sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangskriterien der Schuldfähigkeitsbestimmungen. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte im Zeitraum der hier fraglichen Tat im Jahre 2003 unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung etwa in Form einer schizophrenen oder manisch-depressiven Psychose gelitten habe. Auch gebe es keine Hinweise auf eine hirnorganische Erkrankung oder auf eine akute toxische Beeinträchtigung bei der Tat durch Alkohol und/oder Drogen. Es lägen ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. Die Tat habe sicherlich eine affektive Vorgeschichte mit vielen Kränkungserlebnissen auf Seiten des Angeklagten gehabt. Er habe diese Kränkungen aber nicht etwa innerlich aufgestaut, sondern seine Kränkungsgefühle auf eine durchaus aggressive Weise nach außen hin ausagiert, u.a. auch mit unverhohlenen Todesandrohungen. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass er bei der Tat plötzlich überrollt worden wäre von – ihm selbst bis dahin gar nicht bewussten – aufgestauten aggressiven Impulsen. Ohnehin handele es sich bei der Tat nicht um eine plötzliche, situativ getriggerte Impulsreaktion. Vielmehr habe er sich im Vorfeld schon in Gedanken mit einer Tötung von KB. DA. auseinandergesetzt und diese affektiv vorgestaltet, was die vorangegangenen Todesdrohungen verdeutlichten. Auch aus dem Tatablauf mit den vielen Messerstichen könne weder für sich genommen noch in der Gesamtschau aus fachpsychiatrischer Sicht eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung abgeleitet werden. Eine Persönlichkeitsstörung, zumal vom Ausmaß einer sog. „schweren anderen seelischen Störung“, lasse sich bei dem Angeklagten ebenso wenig erkennen. Zu seiner Persönlichkeit lasse sich anhand der Informationen kaum etwas genaueres sagen. Anzunehmen sei sicherlich eine leichte Kränkbarkeit mit einer Neigung zu impulsiven und durchaus aggressiven Handlungen. Hinweise auf seit der Jugend dauerhaft bestehende, hoch abnorme Erlebens- und Verhaltensweisen ließen sich aber weder den Aktenunterlagen noch den Zeugenaussagen entnehmen. Den gutachterlichen Ausführungen hat sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Bei der Prüfung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hat es in der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts ein Aufeinandertreffen mit DA. gezielt herbeiführte, indem er diese am Abend des 01.04.2003 abfing. Dass der Angeklagte zufällig auf DA. getroffen sein könnte, hält das Gericht angesichts der Nachstellungen, der Motivlage und der vorangegangenen Geschehnisse am 31.03.2003 sowie am 01.04.2003 für ausgeschlossen. Auch sprechen der Umstand, dass mit der Wut allenfalls ein sthenischer Affekt vorherrschte, und das Nachtatverhalten des Angeklagten gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. 10. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen – wie teilweise schon begründet – im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage von EKHK a.D. ND., der Leiter der Mordkommission gewesen ist. Dieser hat insbesondere geschildert, wie POM AD. und POM SQ. ihm berichtet hätten, am 02.04.2003 gegen 11:45 Uhr eine Person kontrolliert zu haben, die sich an einer Bushaltestelle in FZ. (Richtung W. (Niederlande)) aufgehalten habe. Ihnen sei die Person aufgefallen, weil deren Kleidung vollkommen mit Erdanhaftungen verschmutzt gewesen sei und die Person ziemlich ungepflegt ausgesehen habe. Die Person habe eine Lederjacke und eine schwarze Stoffhose getragen. Auf Nachfrage habe die Person angegeben, keine Ausweispapiere dabei zu haben. Auf Befragen habe sie sich als IU. EB., geboren 00.00.0000 in A, wohnhaft in der M-Straße in K. ausgegeben. Durch eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt und bei der Ausländerbehörde hätten diese Personalien nicht einwandfrei bestätigt werden können. Sie – POM AD. und POM SQ. – hätten die Person dann in die Diensträumlichkeiten der Bundesgrenzschutzinspektion K. in U. verbracht und erkennungsdienstlich behandelt. Während der erkennungsdienstlichen Behandlung habe die Person plötzlich erklärt, dass sie einen falschen Namen angegeben habe. EB. sei nur ein Bekannter. Die Person habe nun eingeräumt, tatsächlich R. M., geboren am 00.00.0000 in CL. (X.), wohnhaft P.-straße in K. zu sein. Ein Abgleich der abgenommenen Fingerabdrücke mit beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden hinterlegten Fingerabdrücke habe bestätigt, dass es sich tatsächlich um R. M. gehandelt habe. Nach der Feststellung seiner Identität hätten sie M. aus den Diensträumen entlassen. EKHK a.D. ND. hat auch die weiteren Nachtatgeschehnisse, insbesondere den Verlauf der Ermittlungen sowie die Fahndungsmaßnahmen glaubhaft und wie festgestellt dargestellt. IV. Der Angeklagte hat sich wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. Er tötete KB. DA. aus einem niedrigen Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Er tötete KB. DA. nämlich, weil er ihr aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht absprach und ihren berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben ohne ihn bestrafen wollte. Der Angeklagte war auch in der Lage die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen und diese gedanklich zu beherrschen sowie willensmäßig zu steuern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Tat etwa seit zehn Jahren in Deutschland lebte und arbeitete, aufgrund von gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Dagegen spricht vor allem die – bereits dargestellte – lange Vorgeschichte zur Tat. Bereits über Monate hinweg hatte der Angeklagte KB. DA. beschimpft, bedroht und geschlagen, weil sie sich von ihm losgesagt hatte. Mehrmals hatte er im Vorfeld der Tat angekündigt, sie zu töten. Auch eine Spontantat, die die Niedrigkeit der Beweggründe in Frage stellen könnte, ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Die letzten acht Monate vor der Tat – seit August 2002 – hat er immer wieder deutlich gemacht, dass er eine Trennung nicht akzeptieren würde. V. 1. Gegen den Angeklagten war nach § 211 Absatz 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. 2. Zur Kompensation eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung war auszusprechen, dass von der Freiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. a) Dem liegt im Einzelnen der folgende Verfahrensverlauf zugrunde, der insbesondere durch den Vermerk des Berichterstatters vom 18.12.2024 eingeführt worden ist: Nach dem Fund der Leiche war der Angeklagte in den Abendstunden des 16.04.2003 im INPOL-System zur Festnahme ausgeschrieben worden. Am 17.04.2003 hat das Amtsgericht K. einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Anschließend ist der Angeklagte schengenweit zur Festnahme ausgeschrieben worden. Des Weiteren ist ein internationaler Haftbefehl auch an die übrigen EU-Staaten übermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft K. hat Europäische Haftbefehle am 09.02.2005, am 20.03.2015 und am 08.03.2018 erlassen. Mit Schreiben vom 27.07.2018 hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen das Polizeipräsidium K. über einen internationalen DNA-Datenbanktreffer informiert. Danach habe ein automatisier Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters, das aus der Spur an der sichergestellten Zahnbürste des Angeklagten extrahiert worden sei, mit der DNA-Datenbank von Frankeich eine Übereinstimmung ergeben. Auf Grundlage des Haftbefehls des Berufungsgerichts Paris vom 04.08.2018 ist der Angeklagte wegen seiner am 02.08.2018 in LL. begangenen Tat unter seinem Alias „J. WC.“ in der Justizvollzugsanstalt S. in Untersuchungshaft genommen worden. Mit einer europäischen Ermittlungsanordnung vom 05.11.2018 hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Staatsanwaltschaft K., die Republik Frankreich um Vernehmung des Angeklagten zum hiesigen Tatvorwurf ersucht. Die Vernehmung des Angeklagten ist am 04.02.2019 in den Räumen der Kriminalpolizei Paris durch EKHK a.D. ND. durchgeführt worden. Am 06.06.2019 hat das Amtsgericht K. einen Europäischen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Gegen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 06.06.2019 hat der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt. Darauf hat das Berufungsgericht Paris am 29.07.2020 die Überstellung des Angeklagten an die deutschen Behörden auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 06.06.2019 angeordnet. Zugleich hat es die Überstellung verschoben, bis zum Abschluss des Strafverfahrens, das in Frankreich gegen den Angeklagten wegen der Tat vom 02.08.2018 lief. Nach dem Beschluss des Revisionsgerichts Paris vom 28.08.2020 hat das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung keinen Erfolg gehabt. Am 19.11.2021 ist der Angeklagte wegen der Tat vom 02.08.2018 vom Schwurgericht Paris zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Mit Beschluss vom 25.03.2022 hat das Berufungsgericht Paris festgestellt, dass der Angeklagte seine Berufung gegen das Urteil vom 19.11.2021 zurückgenommen hat. Seitdem ist das Urteil rechtskräftig. Unter dem 05.01.2023 hat die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren Anklage erhoben. Mit Beschluss vom 13.03.2023 ist dem Angeklagten seine Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Der Beschluss ist der Verteidigerin am 16.03.2023 zugestellt worden. An den Angeklagten ist die formlose Übersendung des Beschlusses in französischer Übersetzung verfügt worden. Am 16.03.2023 ist die Zustellung der Anklageschrift vom 05.01.2023 an die Pflichtverteidigerin verfügt worden mit einer Frist zur Stellungnahme von drei Wochen. Die Anklageschrift ist am 22.03.2023 zugestellt worden. Gleichzeitig ist die formlose Übersendung der Anklageschrift mit Stellungnahmefrist von drei Wochen in deutscher und französischer Übersetzung an den Angeklagten verfügt worden. Mit Verfügung vom 03.05.2024 hat das Landgericht K. die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Paris um vorübergehende Übergabe des Angeklagten im August 2024 zwecks Durchführung des Strafverfahrens ersucht. Das Berufungsgericht Paris hat mit Urteil vom 31.07.2024 die Überstellung des Angeklagten an die deutschen Gerichte angeordnet. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat das Revisionsgericht Paris am 03.09.2024 zurückgewiesen. Nach einem Vermerk der Vorsitzenden vom 10.09.2024 hat die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Paris mitgeteilt, dass die Überstellung am 21.10.2024 stattfinden soll. Nach einem Vermerk des KK E. sei der Angeklagte am 21.10.2024 am Flughafen Charles de Gaulle deutschen Polizeibeamten übergeben worden. Der Pilot habe aber die Mitnahme des Angeklagten verweigert, nachdem dieser lautstark seinen Unmut geäußert habe. Am 25.10.2024 ist der Angeklagte durch die französischen Strafverfolgungsbehörden an die Bundespolizei in Saarbrücken überstellt worden und sodann durch Beamte der Polizeipräsidentin K. nach K. verbracht worden. Sodann ist der Angeklagte am 25.10.2024 dem Gericht vorgeführt worden. Ihm ist der Haftbefehl vom 21.10.2024 verkündet und dieser in Vollzug gesetzt worden. Die Anklageschrift ist dem Angeklagten im Vorführungstermin in deutscher, französischer und türkischer Übersetzung ausgehändigt worden. Ihm ist zugleich mitgeteilt worden, dass er sich binnen einer Frist bis zum 08.11.2024 dazu erklären und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen könne. Mit Beschluss vom 11.11.2024 hat das Gericht das Hauptverfahren eröffnet. Vom 19.11.2024 bis zum 17.01.2025 fand die Hauptverhandlung statt. b) Das Verfahren ist für eine Dauer von einem Jahr und sieben Monaten durch die deutschen Justizbehörden rechtsstaatswidrig verzögert worden. Bis zur Rechtskraft des Urteils des Schwurgerichts Paris vom 19.11.2021 ist das Verfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden. Denn vorher war der Angeklagte untergetaucht und für die Dauer des Strafverfahrens wegen der Tat vom 02.08.2018 in Paris verweigerten die französischen Justizbehörden eine Überstellung. Die Rechtskraft des vorgenannten Urteils trat erst am 25.03.2022 ein, nachdem der Angeklagte seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgenommen hatte. Ab diesem Zeitpunkt war den deutschen Justizbehörden eine angemessene Prüf- und Bearbeitungsfrist einzuräumen, die nach Auffassung des Gerichts frühestens im Juli 2022 ablief. Auch an die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft am 05.01.2023 schloss sich eine angemessene Prüf- und Bearbeitungsfrist des Gerichts an, die frühestens im April 2023 endete. In der Zeit danach ist das Verfahren aufgrund der Arbeitsbelastung des Gerichts, die dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist, zunächst nicht angemessen gefördert worden. Dies änderte sich ab Mai 2024, als sich das Gericht aktiv um die Überstellung des Angeklagten bemüht, den Angeklagten vorgeführt und das Hauptverfahren eröffnet hat. Insgesamt ist das Verfahren damit nach Auffassung des Gerichts in der Zeit von Juli 2022 bis Dezember 2022 und von April 2023 bis April 2024, also für eine Dauer von einem Jahr und sieben Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden. c) Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung war auszusprechen, dass ein Teil der anerkannten Strafe — nämlich ein Monat — als vollstreckt gilt. Mit Blick auf das Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung reichte die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht aus. Das Gericht hält vielmehr eine Kompensation in tenorierter Höhe für erforderlich, aber auch ausreichend. Dies folgt aus der gebotenen Gesamtwürdigung, die insbesondere Art, Ausmaß und Ursachen der Verzögerung, den Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten einbezieht. Dabei hat das Gericht die über einjährige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als solche und die damit einhergehende Belastung des Angeklagten, der über diese Zeit mit der Verhängung einer möglicherweise lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen musste, berücksichtigt. Außerdem wurde in die Abwägung einbezogen, dass gegen den Angeklagten zwar ein Haftbefehl bestand, dieser allerdings für die Zeit der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht vollzogen wurde. 3. Dem Angeklagten war außerdem ein angemessener Härteausgleich zuzubilligen, weil mit der durch das Urteil des Schwurgerichts Paris verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren keine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebildet werden konnte, obwohl der Angeklagte die Tat vor dieser Verurteilung begangen hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 15/20; Beschl. v. 08.03.2023 – 1 StR 130/22; LG Freiburg, Urt. v. 21.02.2022 – 3 KLs 20/21). Deshalb hat das Gericht ausgesprochen, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Entscheidend für den Umfang des Ausgleichs war dabei der durch die Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung tatsächlich eintretende Nachteil, wobei eine vollständige Anrechnung der ausländischen Strafe weder erforderlich noch geboten gewesen ist. Das Gericht hat sich von den auch bei einer Gesamtstrafenbildung aus inländischen Strafen maßgeblichen Strafzumessungskriterien leiten lassen. Das Gericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte von dem Schwurgericht Paris am 19.11.2021 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahre verurteilt worden ist und ausweislich der Strafliste der Justizvollzugsanstalt S. vom 25.10.2024 voraussichtlich im Februar 2026 mit einem Ende des Vollzugs dieser Strafe zu rechnen ist. Zu beachten war auch der zeitliche Abstand zwischen den Taten vom 01.04.2003 und vom 02.08.2018 sowie der Umstand, dass jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Tatopfer verletzt worden sind. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte ist ein Härteausgleich von einem Jahr weniger Freiheitsstrafe angemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.