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Urteil

2 O 99/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2025:0214.2O99.20.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteil, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 45.435,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.991,73 seit dem 07.05.2020, aus weiteren 4.215,70 EUR seit dem 23.09.2020 und aus weiteren 15.229,63 EUR seit dem 13.10.2023 zu zahlen.

Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte M., D. und Kollegen, U.-straße, F., in Höhe von 2.729,50 EUR, freizustellen

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen noch entstehenden Schäden materieller Art aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.03.2017 gegen 21:42 Uhr auf der BAB 31 in Höhe km 43.350 in B. zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten kraft Gesetzes übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteil, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 45.435,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.991,73 seit dem 07.05.2020, aus weiteren 4.215,70 EUR seit dem 23.09.2020 und aus weiteren 15.229,63 EUR seit dem 13.10.2023 zu zahlen. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte M., D. und Kollegen, U.-straße, F., in Höhe von 2.729,50 EUR, freizustellen Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen noch entstehenden Schäden materieller Art aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.03.2017 gegen 21:42 Uhr auf der BAB 31 in Höhe km 43.350 in B. zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten kraft Gesetzes übergegangen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 19.03.2017 gegen 21:42 Uhr auf der Bundesautobahn 31 in Höhe km 43.305 ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Mitfahrer in dem von Herrn R. geführten VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Kläger saß hinter dem Beifahrer auf der Rücksitzbank und war angeschnallt. Das Fahrzeug, in welchem sich der Kläger befand, befuhr die linke Spur der BAB 31 von Oberhausen kommend in Fahrtrichtung ZS. als plötzlich bei völliger Dunkelheit ein schwarzer, unbeleuchteter Ford Fiesta mit amtlichem Kennzeichen … quer auf der Fahrspur stand. Fahrer dieses Fahrzeugs war der Beklagte zu 1.), Halter der Beklagte zu 2.). Zum Unfallzeitpunkt war dieses Fahrzeug bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert. Trotz eines sofortigen Bremsmanövers des Herrn J. konnte eine Kollision der beiden Fahrzeuge nicht mehr verhindert werden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sind die durch den Kläger erlittenen Unfallfolgen. Der Kläger befand sich vom 19.03.2017 bis zum 23.03.2017 zur stationären Erstversorgung nach dem Unfall im Krankenhaus in X.. Am 23.03.2017 wurde er in das Klinikum V. verlegt, wo bis zum 21.04.2017 stationär behandelt wurde. Innerhalb des Klinikums V. wurde der Kläger in den Abteilungen Unfallchirugie, Thoraxchirugie und Neurologie behandelt. In der Zeit vom 19.05.2017 bis zum 04.07.2017 fand eine stationäre Rehamaßnahme im ReHaKlinikum Q. statt. Vor dem Unfall war der Kläger bei Firma Wentker-Druck GmbH als Mediengestalter tätig. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Wochen in der Wiedereingliederung nach einer Bandscheibenoperation. Mit Bescheid vom 06.07.2022 erging durch die Deutsche Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers die folgende Entscheidung: „Bilddarstellung (Rentenbescheid) wurde entfernt“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf die als Anlage V 11 eingereichte Kopie (Bl. 287 R ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten mit näherer Begründung, wegen der insbesondere auf die Klageschrift vom 13.03.2020 (Bl. 1 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 18.09.2023 (Bl. 279 ff. d. A.) verwiesen wird, verschieden Anspruchspositionen geltend: Schmerzensgeld: Der Kläger macht aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,- EUR geltend. Hierauf hat die Beklagte zu 3.) vorgerichtlich insgesamt 45.000,- EUR gezahlt, sodass der Kläger noch eine Zahlung in Höhe von 55.000,- EUR fordert. Verdienstausfall: Der Kläger macht für den Zeitraum bis zum 31.06.2023 einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 60.301,93 EUR geltend. Hierauf hat die Beklagte zu 3.) vorgerichtlich insgesamt 9.798,21 EUR gezahlt, sodass der Kläger noch eine Zahlung in Höhe von 50.503,72 fordert. Haushaltsführungsschaden: Der Kläger macht für den Zeitraum bis zum 06.09.2023 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 53.846,44 EUR geltend. Fahrtkosten und Zeitaufwand für Hilfspersonen: Der Kläger macht für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2023 Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlungsstätten – unter Berücksichtigung einer Vorschusszahlung der Beklagte zu 3.) in Höhe von 1.500,- EUR – einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.244,97 EUR geltend. Zuzahlungen Medikamente: Der Kläger macht für den Zeitraum bis zum 18.09.2023 Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 2.560,23 EUR geltend. Hierauf hat die Beklagte zu 3.) vorgerichtlich insgesamt 1.192,32 EUR gezahlt, sodass der Kläger noch eine Zahlung in Höhe von 1.367,91 EUR fordert. Sonstige Schäden Anschaffung eines Liegefahrrads : 2.600,- EUR Der Kläger behauptet, durch den streitgegenständlichen Unfall die folgenden gesundheitlichen Folgen erlitten zu haben: - Schlüsselbeinbruch Schulter rechts - Brustbeinbruch 3-fach - Rippenbruch 9-fach - Drei Lendenwirbel gebrochen - Nerven in beiden Oberschenkeln geschädigt - Knieschmerzen - Tinnitus, beidseitig - Lagerungsschwindel - Pseudo-Arthrose in der Schulter rechts - Posttraumatische Belastungsstörung - Bewegungseinschränkungen des rechten Arms; dieser könne nicht vollständig angehoben werden - Thorakales Schmerzsyndrom - Lungenfunktionstörung - Massive Gesichtszunahme Die Verletzungen stellen sich nach dem Vortrag des Klägers als eine dauerhafte Schädigung insbesondere der Wirbelsäule dar. Zudem befinde sich der Kläger seit dem Unfall in physiotherapeutischer Behandlung; auch diese Behandlung werde dauerhaft erforderlich sein. Überdies leide der Klägerin weiterhin unter massiven Schmerzen im gesamten Körper- und Kopfbereich. Weiter sei der Kläger seit dem Unfall an Depressionen erkrankt und leide an massiven, unfallbedingten Schlafstörungen. Er nehme unfallbedingt diverse Medikamente ein, insbesondere täglich morphine Schmerzmittel. Aufgrund der dauerhaften Medikamenteneinnahme habe der Kläger an Gewicht zugenommen und Wasser eingelagert. Zudem sei er aufgrund der morphinen Schmerzmittel und der eingeschränkten Beweglichkeit nicht in der Lage, selbstständig ein Auto zu führen. Als Beifahrer eines KfZ verspüre er nach wie vor Angstzustände. Auch könne er nicht lange sitzen, weshalb er nicht lange Auto fahren könne. Lediglich mit einem Liegerad sei er in der Lage, sich selbstständig im Straßenverkehr fortzubewegen. Fußwege von mehr als 500 Metern könne er nach wie vor aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht bewerkstelligen. Insgesamt sei er durch den streitgegenständlichen Unfall dauerhaft arbeitsunfähig. Im Hinblick auf den Zeitraum vor dem Unfall behauptet der Kläger, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.093,57 erzielt habe. Zudem seien die Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall derart aufgeteilt gewesen, dass der Kläger 2/3 und seine Ehefrau 1/3 der anfallenden Tätigkeiten übernommen hätten. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen könne er nunmehr kaum noch Haushaltstätigkeiten vornehmen. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein über den gezahlten Betrag von insgesamt 45.000,- EUR hinausgehendes, im Ermessen des Gerichts stehendes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch weitere 55.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 118.963,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69.453,24 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage, aus weiteren 21.853,79 EUR seit dem 05.09.2020 und aus 27.656,01 EUR seit dem 30.09.2023 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte M., D. und Kollegen, U.-straße, F., in Höhe von 3.137,91 EUR, freizustellen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger auf Lebenszeit eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 496,- EUR, ab dem 05.03.202 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05, 01.08 und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen. 4. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen noch entstehenden Schäden materieller Art aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.03.2017 gegen 21:42 Uhr auf der BAB 31 in Höhe km 43.350 in B. zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten kraft Gesetzes übergegangen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe durch den Unfall lediglich einen Bruch des rechten Schlüsselbeins im äußeren Drittel, Rippenserienbrüche der 1. Bis 6. Rippe links und der 1., 4. Und 5. Rippe rechts, einen Bruch des Körpers des rechten Brustbeins und Brüche der rechten Querfortsätze der Lendenwirbel 2 bis 4 ohne jeweilige Begleitverletzungen erlitten. Als dauerhafte unfallbedingte Folge sei lediglich die Beweglichkeit der Schulter für das Vorwärts- und Seitwärtsheben auf 140° Grad eingeschränkt. Im Übrigen bestreiten sie mit näherer Begründung, wegen der insbesondere auf die Klageerwiderung vom 30.06.2020 (Bl. 55 ff. d. A.) verwiesen wird, die vom Kläger dargestellten Unfallfolgen. Jedenfalls seien diese nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf erhebliche Vorerkrankungen des Klägers. Insbesondere fehle es an einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten und Zeitaufwandskosten für Hilfspersonen, die Zuzahlungskosten für Medikamente sowie die Kosten für die Anschaffung eines Liegefahrrads bestreiten die Beklagten, dass diese Kosten dem Kläger überhaupt entstanden sind; jedenfalls seien diese nicht unfallbedingt. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. UK. (unfallchirurgisches Gutachten), PD Dr. med. OX. (internistisch-pneumologisches Gutachten) und Prof. Dr. CD. (psychatisches Gutachten). Wegen dem Ergebnis der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2023 (Bl. 331 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 24.11.2020 (Prof. Dr. med. ES.) vom 20.01.2023 (PD Dr. med. KE.; Bl. 223 ff. d. A.) und vom 17.09.2021 sowie vom 23.02.2024 (beides Prof. Dr. XI.) verwiesen. Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. I. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner eine Zahlung in Höhe von insgesamt 100.435,14 EUR verlangen. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, § 421 BGB, im Verhältnis zum Beklagten zu 1.) i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG und im Verhältnis zur Beklagten zu 3.) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. 1. Die Haftung dem Grunde nach der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist unstreitig. 2. Für die durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen kann der Kläger – über die bereits gezahlten 45.000,- EUR hinaus – noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,- EUR verlangen. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 100.000,- EUR im Hinblick auf die durch den Unfall erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Folgen sowie deren Auswirkungen auf das alltägliche Leben des Klägers für angemessen, aber auch ausreichend. a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall in chirurgisch-orthopädischer Hinsicht die folgenden Verletzungen erlitten hat: - Bruch des rechten Brustbeins sowie des rechten Schlüsselbeins - Brüche der Rippen 1. bis 6. links sowie 1., 4. Und 5. rechts - Hämatom der rechten Flanke - Querfortsatzfrakturen des 2. bis 4. Lendenwirbelkörpers - Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis beidseits aufgrund grutbedingter Beckenkammprellung Diese Verletzungen hat der Sachverständige Prof. Dr. med. ES. in seinem Gutachten nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt. Dabei könne anhand der MRT Untersuchungen des Klägers im Hinblick auf die bekannten wesentlichen Vorerkrankungen – operativ behandelter Bandscheibenvorfall im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule – ein Rezidiv bzw. eine unfallbedingte Schädigung im voroperierten Lendenwirbelbereich nicht festgestellt werden. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die rein körperlichen Verletzungsfolgen wie aus den Röntgenbildern ersichtlich vollständig ausgeheilt seien. Auf rein unfallchirurgischem Fachgebiet wäre nach den erlittenen knöchernen Verletzungen aufgrund der rechtsseitigen Claviculafraktur eine allenfalls endgradige Beweglichkeitseinschränkung des rechten Schultergelenks bei normaler Kraftentwicklung zu erwarten gewesen. Im Rahmen der durch den Sachverständigen durchgeführten Untersuchung konnte jedoch ein Vorwärts- und Seitwärtsheben nur jeweils knapp über die Horizontale und dies auch deutlich kraftgemindert demonstriert werden. Die durch den Kläger bei den Armbewegungen und auch sonstigen Bewegungen entspreche nicht dem zu erwartenden Schmerzausmaß. Zwar könne auf unfallchirurgischem Fachgebiet die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht beurteilt werden. Der Allgemeinzustand des Klägers sowie insbesondere der psychische Zustand lasse jedoch nach Ansicht des Sachverständigen eine reguläre Erwerbstätigkeit nicht zu. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. b) Ferner steht aufgrund des Gutachtens des PD Dr. med. KE. zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei dem Kläger eine unfallbedingte restriktive Ventilstörung definiert über eine verminderte totale Lungenkapazität bestehe. Ursache hierfür sei keine Erkrankungen des Lungenparenchyms, sondern eine atemmechanische Limitierung bedingt durch eine Defektheilung nach Sternum- und Rippenfrakturen. Dies ergebe sich insbesondere aus der durch den Sachverständigen am 11.11.2022 durchgeführten klinischen und funktionellen Untersuchung. Für den Sachverständigen seien aufgrund dessen atemabhängige thorakale Schmerzen gut nachvollziehbar. Dabei handele es sich voraussichtlich um einen Dauerzustand. Eine solche verminderte forcierte Vitalkapazität zwischen 50 und 70% vom Soll stelle eine mittelschwere Abweichung dar, was eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40-60% ergebe. Durch eine Trainingsintensivierung könnte eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden, jedoch werde rechnerisch eine normale Leistungsfähigkeit nicht mehr möglich sein. Aus diesem Grund setze er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf pneumologischem Gebiet auf 40% an. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an. c) Letztlich steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat. Der Sachverständige Prof. Dr. XI. hat hierzu ausgeführt, dass sich bei dem Kläger typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden, wie Nachhallerinnerungen, Flashback, Albträume, Anhedonie, Unruhezustände, Schlafstörungen, Teilnahmslosigkeit, Vermeidungsverhalten, Dünnhäutigkeit, Angst- und Panikattacken mit vegetativen Begleitsymptomen, Schreckhaftigkeit, Intrusion, sozialer Zurückgezogenheit und Gleichgültigkeit. Diese Symptome lägen zeitlich seit dem Verkehrsunfall durchgängig vor, es habe keine Unterbrechung dieses Symptomclusters gegeben. Seine Diagnose habe er anhand der Aktenlage, der klinischen Untersuchung sowie einer testpsychologischen Untersuchung mit spezifischen Testskalen erstellt. Dabei habe er besonders auch auf eine Abgrenzung gegenüber der akuten Belastungsreaktion, der Anpassungsstörung oder der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geachtet. Neben dieser posttraumatischen Belastungsstörung könne bei dem Kläger u.a. auch eine schwere Depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (Stadium III nach Gerbershagen) diagnostiziert werden. Dabei sei nach Einschätzung des Sachverständigen eine Kausalität zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen gegeben. Dieses stelle ein nach ICD-10 Kriterien zu forderndes belastendes Ereignis als Auslöser dar. Zudem liege ein Beginn der Symptomatik innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis vor. Auch träten bei dem Kläger hinreichende Symptome in Form von wiederholten, unausweichlichen Erinnerungen, Wiederinszenierungen des Ereignisses im Gedächtnis oder Träumen im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis auf. Letztlich sei im Hinblick auf die Kausalität aufzuführen, dass es bei dem Kläger weder im Kindheits- und Jugendalter, noch im Erwachsenenalter bis zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis eine ambulante oder stationäre medikemtäs-psychatrische oder psychotherapeutische Behandlung gegeben habe. Ebenso habe es in dem Zeitraum vor dem Unfallereignis, am Unfallereignis oder in dem Zeitraum danach keine anderweitigen schwerwiegenden Ereignisse oder Vorkommnisse gegeben, die eine besondere psychische Belastung dargestellt hätten und zur Auslösung einer Traumafolgestörung hätten führen können. Im Hinblick auf die Auswirkungen für das Arbeits- und Privatleben des Klägers führt der Sachverständige aus, dass sich in der klinischen Untersuchung und der Testpsychologie klare Defizite im Bereich Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Durchhalte- und Koordinationsvermögen, bei Arbeiten unter Zeitdruck, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, psychischer Belastbarkeit, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, in Selbstbehauptung und Durchsetzungsfähigkeit sowie im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit gezeigt haben. Ferner sei die allgemeine Wegefähigkeit und die Anwendung fachlicher Kompetenzen stark eingeschränkt. Aufgrund dessen sowie den aus Sicht des Gutachters glaubhaften Schilderungen des Klägers zu seinem Privatleben vor und nach dem Unfall bestehe eine breite Einschränkung hinsichtlich der Arbeitstätigkeit, allgemeiner Haushaltstätigkeit, Freizeit und Tagesstruktur. Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Unfallereignis sei abschließend von einer gewissen Chronifizierung sowohl der Depressivität, der posttraumatischen Belastungsstörung als auch der Schmerzstörung auszugehen. Im Ausgangsgutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass in den nächsten 12 bis 24 Monaten trotz adäquater Behandlungsstruktur nicht mit einer wesentlichen Besserung des Leistungsvermögens zu rechnen sei. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und Widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere vermochte es der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 23.02.2024 den Einwendungen der Beklagten bzw. des Privatsachverständigen Prof. Dr. NR. gegen sein Gutachten hinreichend entgegenzutreten und etwaige Zweifel an dem Begutachtungsergebnis auszuräumen. So hat der Sachverständige für sein Ergänzungsgutachten zunächst vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs eine persönliche Nachuntersuchung des Klägers vorgenommen. Aus der Darstellung des zu diesem Zeitpunkt gegenwärtigen psychopathologischen Befundes und des geschilderten Tagesablaufs sei zu entnehmen, dass die Kernmerkmale der psychiatrischen Symptome weiter bestehen. Im Hinblick auf die Einwendungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. NR. hat der Sachverständige ausgeführt, dass sowohl für das Ergänzungsgutachten als auch für das Ausgangsgutachten die ursprünglichen Merkmale und der Fragenkatalog nach der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie abgefragt worden sind. Dabei handele es sich um einen Fragenkatalog, der systematisch durchgefragt werde und etwa 100 potentielle Kriterien der klinischen Psychiatrie beinhalte. Dieser Katalog werde abgeglichen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und des daraus resultierenden, zutreffenden objektiven Befunden. Zutreffend sei zwar, dass die Thematik des Nervus cutaneus femoria lateralis beidseits nicht ausführlich besprochen worden sei, dies sei aber für die psychiatrische Fragestellung nicht ausschlaggebend. Alle durchgeführten Testpsychologien stellen standardisierte Parameter der neuropsychologischen Testung dar. Es seien die Unterskalen und die Aufführung der jeweiligen Testpsychologien einzeln aufgeführt sowie die Gesamtwerte. Bei der Impact of Event Skala handele es sich um eine etablierte Methode der neuropsychologischen Grundstruktur, welche häufig in Gutachten verwendet werde. Ebenso sei die CAPS-Skala eine anerkannte testpsychologische Methodik. Die grundlegenden Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung seien bei dem Kläger durchweg vorhanden und dokumentierbar gewesen. Insbesondere seien die vom Kläger dargestellten Beschwerden nicht unkritisch übernommen worden. Es habe jedoch keinerlei Diskrepanzen zwischen subjektiv geschilderten Beschwerden und objektiv erhobenem Befund gegeben. Der Kläger sei sowohl in der Ursprungsuntersuchung als auch in der Nachuntersuchung fürs Ergänzungsgutachten authentisch und glaubwürdig gewesen. d) Unter Berücksichtigung der oben beschrieben Verletzungen sowie den Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung ist nach Ansicht der Kammer ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 100.000,- EUR vorliegend angemessen, aber auch ausreichend. So schilderte der Kläger für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft, dass sich der Unfall und die damit verbundenen, gesundheitlichen Folgen erheblich auf sein tägliches Leben auswirken. So kann er seinen rechten Arm für schwere Tätigkeiten weiterhin nicht mehr einsetzen. Überdies fehle es ihm an Kondition, insbesondere wenn er sich zu Fuß bewege. Da sei er bereits nach kurzen Strecken platt. Lediglich mit dem Liegefahrrad könne er sich länger fortbewegen, so eine gute Stunde. Vor dem Unfall habe er mit Fotografieren als Hobby begonnen. Zudem habe er eine Holzwerkstatt im Keller eingerichtet. Beides könne er seitdem Unfall nicht mehr machen. Beim Fotografieren z.B. schaffe er es nicht mehr, die Kamera ruhig zu halten. Auch seien der Kläger und seine Frau vor dem Unfall regelmäßig in den Urlaub gefahren. Dies funktioniere jetzt auch nicht mehr so wie früher. Insbesondere längere Autofahrten seien für ihn schwer möglich. Letztlich zeigt auch das Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahre 2022, nachdem dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, dass dauerhaften Zustand mit erheblichen Auswirkungen für den Kläger handelt. 3. Weiter kann der Kläger von den Beklagten für den unfallbedingt erlittenen Verdienstausfall im Zeitraum bis zum 31.06.2023 einen Betrag in Höhe von insgesamt 44.135,14 EUR verlangen. a) Bei dem Verdienstausfall handelt es sich um einen Folgeschaden, für den die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO gelten. Als Ausgangslage für die Berechnung des Verdienstausfalls hat die Kammer die Angaben des Klägers, dass dieser im Zeitraum vor dem Unfall über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.093,57 EUR verfügte, zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich aus den als Anlage V 8 eingereichten Verdienstabrechnungen für die Monate Oktober 2015 bis Oktober 2016. Der Nettotagesverdienst des Klägers lag im Zeitpunkt des Unfalls damit bei 69,79 EUR, wobei die Kammer 30 Tage pro Monat zugrunde gelegt hat. Auch in der folgenden Berechnung legt die Kammer zur Vermeidung von Widersprüchen stets 30 Tage pro Monat zu Grunde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die beim Kläger im Dezember 2016 durchgeführte Bandscheibenoperation und die damit verbundenen Ausfallzeiten des Klägers nicht negativ zu berücksichtigen. So befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls bereits in der Wiedereingliederung, sodass mit einer zeitnahen Wiedererlangung der vollständigen Erwerbsfähigkeit zu rechnen gewesen wäre. Nach der Erfahrung der Kammer handelt es sich bei dem vorliegenden Zeitraum von 3 Monaten nach einer Bandscheibenoperation auch nicht um einen ungewöhnlich langen Ausfallzeitraum. Weiter hat der Kläger durch die als Anlage V 9 sowie V 10 vorgelegten Internetauszüge und Pressemitteilungen hinreichend nachgewiesen, dass er folgende, tarifvertragliche Lohnerhöhungen erhalten hätte: - zum 01.08.2017 um 1,8% = 71,05 EUR fiktives tägliches Einkommen - zum 01.05.2019 um 2,4% = 72,75 EUR fiktives tägliches Einkommen - zum 01.06.2020 um 2,0% = 74,20 EUR fiktives tägliches Einkommen - zum 01.05.2022 um 2,0% = 75,68 EUR fiktives tägliches Einkommen - zum 01.05.2023 um 1,5% = 76,82 EUR fiktives tägliches Einkommen Demgegenüber muss sich der Kläger einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% gefallen lassen. Der Kläger hat diesbezüglich eine einfache Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und der vormaligen Arbeitsstätte von 29,2km behauptet. Ausgehend von durchschnittlichen 21,75 Arbeitstagen pro Monat hat der Kläger vor dem Unfall durchschnittlich 96,27 EUR pro Arbeitstag verdient. Das zugrunde legen von durchschnittlich ersparten Aufwendungen von 10% bei einer Wegstrecke (hin- und zurück) von knapp 60 km pro Arbeitstag erscheint der Kammer daher angemessen. b) Im Einzelnen ergeben sich für den geltend gemachten Zeitraum die folgenden Ansprüche: (1) Zeitraum 20.03.2017 bis 18.05.2017 (60 Tage): Hypothetischer Verdienst: 60 x 69,79 EUR = 4.187,14 EUR Abzgl. Krankengeld: 60 x 50,60 EUR = 3.036,- EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 1.036,03 EUR (2) Zeitraum 19.05.2017 bis 04.07.2017 (47 Tage): Hypothetischer Verdienst: 47 x 69,79 EUR = 3.280,13 EUR Abzgl. Krankengeld: 60 x 50,60 EUR = 2.378,20 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 811,74 EUR (3) Zeitraum 05.07.2017 bis 30.09.2017 (88 Tage): Hypothetischer Verdienst: 19 x 69,79 EUR + 69 x 71,05 EUR = 6.228,46 EUR Abzgl. Krankengeld: 88 x 50,60 EUR = 4.452,80 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 1.598,09 EUR (4) Zeitraum 01.10.2017 bis 31.12.2017 ( 92 Tage): Hypothetischer Verdienst: 92 x 71,05 EUR = 6.536,60 EUR Abzgl. Krankengeld: 92 x 51,75 EUR = 4.761,- EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 1.597,50 EUR (5) Zeitraum 01.01.2018 bis 21.04.2018 (110 Tage): Hypothetischer Verdienst: 110 x 71,05 EUR = 7.815,50 EUR Abzgl. Krankengeld: 110 x 52,28 EUR = 5.750,91 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 1.858,13 EUR (6) Zeitraum 22.04.2018 bis 31.05.2018 (40 Tage): Hypothetischer Verdienst: 40 x 71,05 EUR = 2.842,-EUR Abzgl. Arbeitslosengeld: 40 x 40,92 EUR = 1.227,60 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 1.452,96 EUR (7) Zeitraum 01.06.2018 bis 01.07.2018 (30 Tage): Hypothetischer Verdienst: 30 x 71,05 EUR = 2.131,50 EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 1.264,91 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 779,03 EUR (8) Zeitraum 01.07.2018 bis 01.01.2019 (5 Monate/150 Tage): Hypothetischer Verdienst: 150 x 71,05 EUR = 10.657,50 EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 5 x 1.306,72 EUR = 6.533,60 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 3.711,51 EUR (9) Zeitraum 01.01.2019 bis 31.04.2019 (4 Monate/120 Tage): Hypothetischer Verdienst: 120 x 71,05 EUR = 8.526,- EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 4 x 1.310,42 EUR = 5.241,68 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 2.955,89 EUR (10) Zeitraum 01.05.2019 bis 31.06.2019 (2 Monate/60 Tage): Hypothetischer Verdienst: 60 x 72,75 EUR = 4.364,- EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 2 x 1.310,42 EUR = 2.620,84 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 2.488,85 EUR (11) Zeitraum 01.07.2019 bis 17.03.2020 (8 Monate + 17 Tage/257 Tage): Hypothetischer Verdienst: 257 x 72,75 EUR = 18.696,75 EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 8 x 1.352,15 EUR + 17/30 x 1.352,15 EUR = 11.583,42 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 6.402,- EUR (12) Zeitraum 18.03.2020 bis 31.06.2020 (3 Monate + 13 Tage/103 Tage): Hypothetischer Verdienst: 73 x 72,75 EUR + 30 x 74,20 EUR = 7.534,56 EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 3 x 1.352,15 EUR + 13/30 x 1.352,15 EUR = 4.642,38 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 2.602,96 EUR (13) Zeitraum 01.07.2020 bis 05.09.2020 (2 Monate + 5 Tage/65 Tage): Hypothetischer Verdienst: 65 x 74,20 EUR = 4.823,- EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 12 x 1.398,79 EUR + 5/30 x 1.398,79 = 3.031,07 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 1.612,74 EUR (14) Zeitraum 06.09.2020 bis 31.06.2021 (9 Monate + 25 Tage/295 Tage) Hypothetischer Verdienst: 295 x 74,20 EUR = 21.889,- EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 12 x 1.398,79 EUR = 13.756,54 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 7.319,21 EUR (15) Zeitraum 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 (6 Monate/180 Tage): Hypothetischer Verdienst: 180 x 74,20 EUR = 13.356,- EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 6 x 1.398,79 EUR = 8.392,74 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 4.466,93 EUR (16) Zeitraum 01.01.2022 bis 31.06.2022 (6 Monate/180 Tage): Hypothetischer Verdienst: 120 x 74,20 EUR + 60 x 75,68 = 13.444,80 EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 6 x 1.397,21 EUR = 8.383,26 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 4.555,39 EUR (17) Zeitraum 01.07.2022 bis 31.06.2023 (12 Monate/360 Tage): Hypothetischer Verdienst: 300 x 75,68 EUR + 60 x 76,82 = 27.313,20 EUR Abzgl. netto Rentenzahlung gem. Rentenbescheid vom 06.07.2022: 12 x 1.471,99 EUR = 17.663,88 EUR Abzgl. 10% ersparte Aufwendungen Insgesamt: 8.684,39 EUR c) Auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 53.933,35 EUR hat die Beklagte zu 3.) vorgerichtlich bereits 9.798,21 EUR gezahlt, sodass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.06.2023 noch eine Zahlung in Höhe von 44.135,14 EUR verlangen kann. 4. Ein Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen für den Zeitraum 2018 bis einschließlich August 2023 besteht nicht. Etwaige, für diesen Zeitraum konkret dargelegte, erstattungsfähige Zuzahlungen sind bereits mit dem vorgerichtlich durch die Beklagte zu 3.) gezahlten 1.192,32 EUR abgegolten. Zwar hat der Kläger die ärztlichen Verordnungen für die eingereichten Quittungen nicht zur Akte gereicht. Im Rahmen von § 287 ZPO kann die Kammer indes, wenn die jeweiligen Medikamente nach der Erfahrung der Kammer mit dem streitgegenständlichen Unfall und den erlittenen Verletzungen in Zusammenhang gebracht werden können, die entsprechenden Zuzahlungen im Wege des Schadensersatzes zusprechen. a) Ausgehend von den aus den unter der Anlagengruppe M eingereichten Apotheken – Quittungen sind nach Ansicht der Kammer erstattungsfähig die Zuzahlungen zu folgenden Medikamenten: - Targin, Novalminsulfon, Pregabalin, Qxycodon: hierbei handelt es sich sämtlich um Schmerzmittel - Furosemid, Torasemid: hierbei handelt es sich um Diuretika zur Behandlung von Wassereinlagerungen, was eine nach der Erfahrung der Kammer eine typische Nebenwirkung gerade bei opioider Schmerzmittel wie Targin ist - Pantoprazol: nach der Erfahrung der Kammer beeinflusst das Schmerzmittel Novalminsulfon den Magensäure Stoffwechsel Ebenfalls erstattungsfähig sind Zuzahlungen des Klägers beim DM.. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.10.2024 im Anlagenkonvolut HW 1 ein „Bestätigungsschreiben“ des Therapie- und Präventionszentrums V. (im Folgenden: DM.) eingereicht, aus dem sich ergibt, dass die durchgeführten Behandlungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten von Sinupret (Anlage M 31.9), Dekristolvit (Anlage M 32), die Laborkosten für die Feststellung des Vitamin D Spiegels (Anlage M 35), die Kosten für Behandlungen beim Heilpraktiker (Anlagen M 51 und M 51.1), die Mitgliedsbeiträge beim DM. (Anlage M 59), die Kosten für Vomacur (Anlage M 64), die Kosten von Allobeta und Acemetacin (Anlage M 70) und die Kosten von Allopurinol (Anlage M 71). Ebenso sind ohne weitere Darlegung nicht erstattungsfähig die Kosten für die Erstellung von Kopien beim Hausarzt (Anlage M 45), die Kosten aus der Anlage M 53 – hierbei handelt es sich nur um den Botenbon -, die Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung durch den Hausarzt (Anlage M 55) sowie die Kosten für die Erstellung einer Bescheinung durch das DM. (Anlage M 58). Letztlich konnten vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten diejenigen Zuzahlungskosten nicht berücksichtigt werden, für deren Beträge der Kläger keine Quittungen oder Belege zur Akte gereicht hat. Unter Berücksichtigung des vorstehenden ergibt sich aus den zur Klageschrift eingereichten Anlagen der Anlagenguppe M ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.084,29 EUR. b) Im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung vom 18.09.2023 geltend gemachten weiteren Zuzahlungskosten in Höhe von 886,91 EUR fehlt es an jeglicher konkreter Darlegung dazu, wozu der Kläger die entsprechenden Zuzahlungen geleistet haben soll, z.B. zu welchen Medikamenten oder zu welchen Therapien. Auch die vom Kläger insoweit eingereichten Anlagen M 73, M 74, M 75 und M 76 sind nicht geeignet, Klarheit über den Hintergrund der jeweiligen Zuzahlungen herbeizuführen. Insoweit handelt es sich lediglich Auskunftsschreiben der Krankenkasse aus der sich der Gesamtbetrag der Zuzahlungen für das jeweilige Jahr ergeben soll. Quitungen oder Belege über die einzelnen Zuzahlungen hat der Kläger nicht eingereicht. c) Zusammengefasst ergibt sich für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum 2018 bis August 2023 ein Anspruch des Klägers auf Erstattung geleisteter Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 1.084,29 EUR. Dieser Anspruch ist aufgrund der vorgerichtlich durch die Beklagte zu 3.) gezahlten 1.192,32 EUR bereits erfüllt. 5. Ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2023 besteht nicht. Etwaige, für diesen Zeitraum konkret dargelegte, erstattungsfähige Fahrtkosten sind bereits mit dem vorgerichtlich durch die Beklagte zu 3.) gezahlten Vorschuss abgegolten. a) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Erstattung von Fahrtkosten auch Beträge von 12,- EUR pro Stunde für Zeitaufwand von Hilfspersonen geltend macht, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Die Geltendmachung durch den Kläger erfolgt pauschal ohne jegliche weitere Darlegung. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass er an die benannten Hilfspersonen auch tatsächlich eine solche Entschädigung gezahlt hat noch, dass diesen durch die Hilfstätigkeit ein entgangener Gewinn entstanden ist, z.B. in Form von entgangenem Lohn. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - 7 U 9/21). Dies gilt auch für den geltend gemachten Zeitaufwand für die Besuche der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus. b) Im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten für die Besuche der Ehefrau sind diese ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn der Besuch medizinisch notwendig ist, um die durch den Unfall verursachten psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu lindern. Wie viele Besuche konkret angemessen sind, hängt sodann zum einen von der Nähebeziehung zwischen Besucher und Verletztem, zum anderen von der Schwere der Verletzung ab. Speziell bei verletzten Kindern ist dabei von einer deutlich höheren Besuchsfrequenz durch die Eltern auszugehen. Grundsätzlich kann von folgenden "Faustregeln" ausgegangen werden: (1) Schwerste Verletzungen mit Lebensgefahr: anfänglich 5–6 Besuche pro Woche, nach 1–2 Wochen abnehmende Frequenz auf wöchentlich 2–4 Besuche. (2) Schwere Verletzungen ohne Lebensgefahr: anfänglich 4–5 Besuche pro Woche, bei Stabilisierung des Zustandes wöchentlich 2–4 Besuche. (3) Mittelschwere Verletzungen: 2–3 Besuche pro Woche. (4) Leichte Verletzungen: wöchentlich 1–2 Besuche. Gemessen hieran kommt eine Erstattung nach Ansicht der Kammer lediglich für die geltend gemachten Besuche im Krankenhaus X. am 19.03.2017, 20.03.2017, 21.03.2017 und 22.03.2017 sowie für Besuche im Klinikum V. am 23.03.2017, 24.03.2017, 25.03.2017, 26.03.2017, 27.03.2017, 28.03.2017, 29.03.2017, 30.03.2017, 31.03.2017, 01.04.2017, 02.04.2017, 03.04.2017, 04.04.2017, 05.04.2017, sowie 06.04.2017 in Betracht. Darüber hinaus gehende Besuche sind nach Ansicht der Kammer nicht erstattungsfähig. Soweit der Kläger im Rahmen der als Anlage F 1 eingereichten Tabelle teilweise zwei Besuche an einem Tag geltend macht, sind lediglich die Fahrtkosten für einen Besuch pro Tag erstattungsfähig. Zusammengefasst ergibt sich für die Besuche in X. ein Erstattungsbetrag in Höhe von 172,- EUR und für die Besuche in V. in Höhe von 18,75 EUR, insgesamt somit 190,75 EUR. Soweit der Kläger auch die Erstattung von Parkkosten fordert, fehlt es an der Vorlage entsprechender Nachweise. c) Im Hinblick auf die weiteren, geltend gemachten Fahrtkosten hatte die Kammer den Kläger mit Verfügung vom 24.09.2024 darauf hingewiesen, dass es einer substantiierten Darlegung zum jeweiligen Ziel bedarf, insbesondere zur medizinischen Erforderlichkeit. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.2024 lediglich im Anlagenkonvolut HW 1 das „Bestätigungsschreiben“ des DM. sowie als Anlagenkonvolut HW 2 die Arztabrechnungsdaten seiner Versicherung eingereicht. Insbesondere aus letzterer ergibt sich jedoch nicht, was die medizinische Ursache des Termins war. Fahrtkosten sind indes nur dann zu ersetzen, wenn die Fahrt nicht auch anderen Zwecken gedient hat (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 8). Zudem hat der Kläger auch bezüglich der weiteren Fahrtkosten keine Nachweise für geltend gemachte Parkkosten eingereicht. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten zum DM. hat die Kammer stets nur eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigt, auch wenn der Kläger in seinen Tabellen teilweise für zwei an einem Tag zeitlich kurz nacheinander stattfindende Behandlungen insgesamt vier mal Hin- und Rückfahrt abgerechnet hat. Zudem hat die Kammer im Zusammenhang mit der DM. vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten nur Fahrten für solche berücksichtigt, die sich auch im Anlagenkonvolut HW 1 wiederfinden. Zudem kommt eine Fahrtkostenerstattung für solche Fahrten, die der Kläger mit dem Fahrrad gemacht hat, nicht in Betracht. Aufgrund der sodann vorgenommen Prüfung der Kammer auf Grundlage des Vorbringens des Klägers sowie des Bestreitens der Beklagten sind nach Auffassung der Kammer, ausgehend von den als Anlagen F 1 bis F 34 eingereichten Tabellen sowie unter Berücksichtigung der unter Ziff. 4. erstattungsfähigen Medikamentenzuzahlungen (und den damit einhergehenden Fahrten zur Apotheke) folgende Fahrtkosten erstattungsfähig: (1) Anlagen F 1 bis F 8: 07.04.2017 – Entlassung des Klägers aus Klinikum V.: 5km á 0,25 EUR = 1,25 EUR 13.04.2017 – Besuch Dr. BR. Neurochirurg YZ. bzgl. angebr. Wirbel: 64 km á 0,25 EUR = 16,- EUR 18.04.2017 – Klinikum PL. Nachsorge Thorax Chirugie: 5km á 0,25 EUR = 1,25 EUR 21.04.2017 – Entlassung aus Klinikum V.: 5 km á 0,25 EUR = 1,25 EUR 19.05.2017 – Aufnahme Reha Q.: 108 km á 0,25 EUR = 27,- EUR 04.07.2017 – Entlassung Reha Q.: 108 km á 0,25 EUR = 27,- EUR 17.07.2017 – Trauma-Ambulanz BZ. IQ. (siehe auch Anlage K 6): 100 km á 0,25 EUR = 25,- EUR 21.08.2017 – Traum-Ambulanz BZ. IQ (siehe auf Anlage K 6): 100 km á 0,25 EUR = 25,- EUR Gesamt: 123,75 EUR (2) Anlagen F 9 bis F 22: 05.12.2017 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 14.12.2017 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 20.12.2017 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 04.01.2018 -- DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 09.01.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 16.01.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 23.01.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 25.01.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 29.01.2018 – Besuch Dr. BR. Neurochirurg YZ.: 64 km á 0,25 EUR = 16,- EUR 20.02.2018 – MRT PS.+Partner YZ. (siehe auch Anlage K 7): 70km á 0,25 EUR = 17,50 EUR 21.02.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 23.02.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 27.02.2018 – Besuch Dr. BR. Neurochirurg YZ.: 64 km á 0,25 EUR = 16,- EUR 02.03.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 21.03.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 03.04.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 05.04.2018 – CT PS.+Partner YZ. (siehe auch Anlage K 10): 70 km á 0,25 EUR = 17,50 EUR 09.04.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 18.04.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.04.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 25.04.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 02.05.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 02.05.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 09.05.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 16.05.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 16.05.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 30.05.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 04.06.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 06.06.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 13.06.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 20.06.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 29.06.2018 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 04.07.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.07.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 25.07.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 30.08.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 05.09.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 12.09.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 19.09.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 26.09.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 10.10.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 17.10.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 24.10.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 07.11.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 14.11.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 21.11.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 28.11.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 05.12.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 12.12.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 19.12.2018 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 02.01.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 09.01.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 11.01.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 16.01.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 22.01.2019 – Gutachtentermin bei Prof. Dr. NR.: 80 km á 0,25 EUR = 20,- EUR 24.01.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 24.01.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 30.01.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR Gesamt: 176,50 EUR (3) Anlagen F 23 bis F 34: 06.02.2019 -- DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 13.02.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 20.02.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 27.02.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 01.03.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 06.03.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 20.03.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 27.03.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 02.04.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 03.04.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 14.06.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 01.08.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 09.09.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 23.09.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 25.09.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 09.10.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 11.10.2019 – Atlas Apotheke V.: 8 km á 0,25 EUR = 2,- EUR 16.10.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 23.10.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 29.10.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 30.10.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 13.11.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 27.11.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 28.11.2019 – Marien-Apotheke V.: 6 km á 0,25 EUR = 1,50 EUR 04.12.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.12.2019 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 08.01.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 15.01.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 22.01.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 29.01.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 05.02.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 12.02.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 19.02.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 26.02.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR Gesamt: 57,75 EUR Zudem sind nach der vorgenommenen Prüfung der Kammer auf Grundlage des Vorbringens des Klägers sowie des Bestreitens der Beklagten sind nach Auffassung der Kammer, ausgehend von den als Anlagenkonvolut V 12 (BL. 303 ff d. A.) eingereichten Tabellen folgende Fahrtkosten erstattungsfähig: (1) Zeitraum bis 31.12.2020: 04.03.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 11.03.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 10.06.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.06.2020 – Gutachten Dr. TT. (siehe auch Anlage K 27): 80 km á 0,25 EUR = 20,- EUR 08.07.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 02.09.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 09.09.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 07.10.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 21.10.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 04.11.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 10.11.2020 – Untersuchung in der PN. Klinik YZ. (siehe auch Bl. 143 ff. d. A.): 60 km á 0,25 EUR = 15,- EUR 11.11.2020 -DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.11.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 02.12.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 09.12.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 16.12.2020 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR Gesamt: 59,50 EUR (2) Zeitraum 01.01.2021 bis 15.02.2022: 06.01.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 13.01.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 27.01.2021 – stationäre Aufnahme in der PN. Klinik YZ. (siehe auch Bl. 161 ff. d. A.): 60 km á 0,25 EUR = 15,- EUR 31.03.2021 – Entlassung aus der PN. Klinik YZ. (siehe auch Bl. 161 ff. d. A.): 60 km á 0,25 EUR = 15,- EUR 14.04.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 21.04.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 05.05.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 12.05.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.05.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 23.06.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 04.10.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 11.10.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 18.10.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 03.11.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 10.11.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 17.11.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 24.11.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 01.12.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 10.01.2021 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 12.01.2022 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR 14.02.2022 - DM. Krankengymnastik: 7 km á 0,25 EUR = 1,75 EUR Gesamt: 63,25 EUR Soweit der Kläger in seinen Tabellen der Anlage V12 auch Reisekosten zu den Terminen mit den gerichtlichen Gutachtern angesetzt hat, handelt es sich hierbei um Prozesskosten, die nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Zudem endete das Anlagenkonvolut HW 1 zum Datum 15.02.2022, sodass weitere Fahrten zum DM. durch die Kammer nicht nachvollzogen werden konnten. d) Insgesamt ergibt sich aufgrund der vorangestellten Ausführungen ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Fahrtkosten im Zeitraum bis einschließlich Mai 2023 in Höhe von insgesamt 843,50 EUR. Da die Beklagte zu 3.) dem Kläger bereits vorgerichtlich auf die anfallenden Fahrtkosten einen Vorschuss in Höhe von 1.500,- EUR gezahlt hat, ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Fahrtkosten indes bereits erfüllt. 6. Weiter kann der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.300,- EUR für die Anschaffung des Liegefahrrads verlangen. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt sich aus der Übernahmezusage der Beklagten zu 3.) in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 29.05.2018 (Anlage A 3 zur Klageschrift). Hierin hat die Beklagte zu 3.) zugesagt, 50% der Anschaffungskosten nach Vorlage der Rechnung zu übernehmen. Hieran muss sich die Beklagte zu 3.) auch halten. Ausweislich der als Anlage M 72 vorgelegten Rechnung der Firma WV. aus ZS. ist dem Kläger für den Erwerb des Liegefahrrads ein Betrag in Höhe von 2.600,- EUR in Rechnung gestellt worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 843 Abs. 1 BGB. Hierzu fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, dass der Kläger zwingend oder aus dringenden medizinischen Gründen auf die Nutzung eines Liegefahrrads anstelle eines normalen Fahrrads angewiesen ist. Das pauschale Vorbringen des Klägers hierzu, dass er wegen der „massiven Bewegungseinschränkungen […] nur noch auf einem Liegefahrrad fahren“ könne, er im DM. mehrfach auf einem Liegefahrrad trainiert habe und ihm deswegen „der behandelnde Arzt […] ihm daraufhin empfohlen [habe], sich ein solches Rad anzuschaffen“ , genügt hierfür nicht. Es hätte einerseits konkreter Darlegung dazu bedurft, warum genau die Nutzung eines normalen Fahrrades bewegungstechnisch nicht möglich ist. Andererseits hätte es eines konkreten, ärztlichen Empfehlungsschreibens bedurft. 7. Weiter steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden zu. Insoweit fehlt es bereits an einer schriftsätzlichen konkreten Darlegung zum Umfang der haushaltlichen Tätigkeiten des Klägers vor und nach dem streitgegenständlichen Unfall. Hier genügt es nicht, vorzutragen, der Kläger habe vor dem Unfall 2/3 der Haushaltstätigkeiten übernommen und sich sodann im Hinblick auf die angefallenen Stunden pauschal auf eine Tabelle zu beziehen. Vielmehr muss konkret vorgetragen werden, welche einzelnen Tätigkeiten der Kläger vor dem Unfall übernommen hat und wie viel Zeit konkret auf die einzelnen Tätigkeiten entfallen sind. Auf diese Weise ist sodann auch der Umfang der Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall vorzutragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers. Dieser hat insoweit insbesondere angegeben, vor dem Unfall im Schnitt 1,5 Stunden pro Tag für Haushaltstätigkeiten aufgewendet zu haben, was einer Wochenstundenzahl von 10,5 Stunden entspricht. Ausgehend von den vom Kläger geforderten 12,- EUR pro Stunde käme somit allenfalls ein Ersatzbetrag von 126,-EUR pro Woche in Betracht. Der Kläger hat jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch angegeben, dass er aktuell weiter Haushaltstätigkeiten übernehme, zum Teil andere als vorher. Für diese wende er deutlich mehr Zeit auf, als vor dem Unfall. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nachvollziehbar schildern konnte, dass er für die Tätigkeiten derzeit auch mehr Zeit benötige als vor dem Unfall, ist nach Ansicht der Kammer aufgrund der vorangestellten Ausführungen ein Haushaltsführungsschaden nicht hinreichend dargelegt. II. Der Kläger kann von den Beklagten keine Zahlung einer Schmerzensgeldrente verlangen. Es liegen bereits die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Schmerzensgeldrente nicht vor. Diese setzt nicht nur voraus, dass der streitgegenständliche Unfall zu einem lebenslangen schweren Dauerschäden geführt hat, denen sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird. In der Rechtsprechung ist eine solche Schmerzensgeldrente etwa in Fällen schwerer Hirnschädigungen mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Querschnittslähmung, Verlust eines der fünf Sinne oder schwersten Kopfverletzungen anerkannt worden. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - 7 U 9/21). Ein solcher Fall, dem vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Überdies ist nach Ansicht der Kammer das Leid des Klägers durch den zuerkannten kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag hinreichend abgedeckt. III. Der Feststellungsantrag ist aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den streitgegenständlichen Unfall begründet. IV. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Ab. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 421 BGB, jedoch nur aus einem Streitwert in Höhe von 112.435,14 EUR, was einem Freistellungsbetrag in Höhe von 2.729,50 EUR entspricht. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO. VI. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 204.359,04 EUR festgesetzt. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen: - Antrag zu 1.): Wert 55.000,- EUR - Antrag zu 2.): Wert 118.963,04 EUR - Antrag zu 3.): Wert 17.856,- EUR Dies entspricht der 3fachen, beantragten Jahresrente. - Antrag zu 4.): Wert bis zu 12.000,- EUR Die Kammer hat zur Bemessung des Wertes des Feststellungsantrags auf dem für den bisherigen Zeitraum nach dem Unfall zugesprochenen Ersatzbetrag (ohne Schmerzensgeld) einen Jahresdurschnitt gebildet, diesen mit der 19 multipliziert – statistische restliche Lebenserwartung eines 1972 geborenen Mannes im Zeitpunkt der Klageerhebung – und hiervon 10% angesetzt. C.