Beschluss
5 T 32/2525
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2025:0331.5T32.2525.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 3 RVG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 3 RVG). Gründe: I. Mit Schreiben vom 13.06.2023 regte die Stadt Y. (Rechtsreferat) die Bestellung eines Vertreters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für den Betroffenen in sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren an. Hintergrund war eine Entscheidung des Landessozialgerichts Essen vom 00.05.2023. Auf die vorgenannte Anregung und die vorgenannte Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Amtsgericht Bocholt bestellte mit Beschluss vom 16.01.2024 den Beteiligten zu 3) als Verfahrenspfleger. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten von Herrn K. vom 07.05.2024 leidet der Betroffene unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften schizoiden und paranoiden Anteilen. Der Sachverständige führt in dem vorgenannten Gutachten, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, unter anderem aus, dass der Betroffene in zurückliegenden sozialgerichtlichen Verfahren im Verlauf zunehmend weniger die eigentliche Sache verfolgt und sich in Formalitäten verstrickt habe. Zudem neige der Betroffene dazu, sich übermäßig mit Einzelheiten, Regeln und Formalien zu befassen, dabei aber wesentliche Gesichtspunkte der Sache aus den Augen zu verlieren. Zudem sei eine zunehmende psychosoziale Gefährdungslage für den Betroffenen selbst zu befürchten, wenn die von ihm in großer Zahl gegen die Stadt Y. geführten Auseinandersetzungen an Dramatik zunähmen. Der Betroffene sei zwar in der Lage einen freien Willen zu bilden, vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung sei jedoch davon auszugehen, dass zumindest die Fähigkeit des Betroffenen, nach einer entsprechenden Einsicht zu handeln und Prozesse statt um des Widerspruchs Willen zu führen, diese im eigenen Interesse zu führen, erheblich vermindert sei. Insoweit könne davon ausgegangen werden, dass das Eingangsmerkmal des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X als erfüllt anzusehen sei. Im Ergebnis liege bei dem Betroffenen infolge seiner psychischen Erkrankung die Unfähigkeit vor, in sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erstattete schriftliche Gutachten Bezug genommen. Das Amtsgericht bestimmte einen Anhörungstermin mit dem Betroffenen auf den 19.11.2024. In diesem Anhörungstermin äußerte sich der Bettoffene jedoch nicht. Auf den Vermerk über diese Anhörung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20.11.2024 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) zum Verfahrensbeistand gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für den Betroffenen für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Verfahren, beim Sozialgericht Münster bzw. Landessozialgericht Essen (Az.: L 9 SO 7/23 B ER). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Mit Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Bocholt unter dem 16.12.2024, legte der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.11.2024 ein. Mit Schreiben vom 06.01.2025 teilte die Stadt Y. mit, dass das sozialrechtliche Verfahren hinsichtlich der Leistungsbewilligung weiterhin nicht abgeschlossen sei, da der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss vom 17.01.2025 half das Amtsgericht Bocholt der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Betroffenen einen Verfahrensvertreter gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zu bestellen, ist nicht zu beanstanden. Dem Betroffenen war nämlich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 SGB X i.V.m. §§ 1814 ff. BGB ein Verfahrensvertreter zu bestellen, da der Betroffene infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, in dem sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren selbst sachgerecht tätig zu werden. Die Feststellung, dass der Betroffene psychisch krank ist, beruht dabei auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen K., auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auch die erforderliche Sachkunde, um den Gesundheitszustand des Betroffenen zu beurteilen. Der Sachverständige konnte zudem mit dem Betroffenen ein Gespräch führen. Die Diagnose und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen hat der Sachverständige sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser gutachterlichen Ausführungen überzeugt. Die Feststellung, dass für den Betroffenen aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch ein Verfahrensbeistand zu bestellen war, beruht ebenfalls ganz wesentlich auf dem Sachverständigengutachten. Im Gutachten wird nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sozialgerichtliche Verfahren selbst eigenverantwortlich zu führen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen liegt bei dem Betroffenen nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften schizoiden und paranoiden Anteilen vor. Der Sachverständige führt weiter aus, dass der Betroffene in zurückliegenden sozialgerichtlichen Verfahren im Verlauf zunehmend weniger die eigentliche Sache verfolgt und sich in Formalitäten verstrickt habe, im Übrigen dazu neige, sich übermäßig mit Details, Regeln und Formalien zu befassen, dabei aber wesentliche Gesichtspunkte der Sache selbst aus den Augen zu verlieren. Zudem sei eine zunehmende psychosoziale Gefährdungslage für den Betroffenen selbst zu befürchten, wenn die von ihm in großer Zahl gegen die Stadt Y. geführten Auseinandersetzungen an Dramatik zunähmen. Der Betroffene sei zwar in der Lage einen freien Willen zu bilden, vor dem Hintergrund der bisherigen Fallentwicklung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Fähigkeit des Betroffenen, nach einer entsprechenden Einsicht zu handeln und Prozesse statt um des Widerspruchs Willen zu führen, diese im eigenen Interesse zu führen, erheblich vermindert sei. Im Ergebnis sei der Betroffene infolge seiner psychischen Erkrankung unfähig, in sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren für sich selbst sachgerecht tätig zu werden. Die Kammer folgt im Ergebnis den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch nicht übersehen, dass das eingeholte Gutachten bereits rund zehn Monate alt ist. Gleichwohl hat die Kammer vorliegend von der Einholung eines neuen Gutachtens abgesehen. Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr aktuell sind. Probleme mit der Führung von Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren sind bei dem Betroffenen bereits seit 2021 dokumentiert und damit bereits seit längerer Zeit hinreichend manifestiert und verfestigt. Die Feststellungen des Sachverständigen decken sich auch mit den Eindrücken des Amtsrichters. Der Betroffene ist bei dem Amtsgericht Bocholt sowohl aus dem vorliegenden Verfahren als auch aus zahlreichen gerichtlichen Kontakten in anderer Sache näher bekannt. Dabei entstand auch bei dem erkennenden Amtsgericht die Überzeugung, dass der Betroffene infolge seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ein sozialrechtliches Verfahren gerichtlich oder außergerichtlich sachgerecht zu führen. Daraus resultiert für den Betroffenen die Gefahr, durch krankheitsbedingt falsche Verfahrensführung im sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren zu unterliegen und so seine persönliche Lage, insbesondere seine Existenzgrundlage zu gefährden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung seiner eigenen Interessen durch den Betroffenen ergab sich dabei indiziell zum einen auch aus den zahlreichen Eingaben und Verfahren des Betroffenen alleine gegenüber der Stadt Y. in den vergangenen Jahren (nach Mitteilung des Rechtsamts der Stadt Y. im Jahr 2021 110 Fälle, im Jahr 2022 256 Fälle und im Jahr 2023 100 Fälle), zum anderen beispielhaft auch aus dem Umstand, dass der Betroffene ausweislich des vorliegenden Gutachtens infolge seines Verhaltens in einem sozialgerichtlichen Verfahren eine Strafanzeige durch einen Richter des Sozialgerichts Münster hervorrief. So war auch die Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren nicht zuletzt auf das Verfahrensverhalten des Betroffenen zurückzuführen, welches von einem jede zielgerichtete Kommunikation bzw. Kooperation ausschließenden Misstrauen geprägt war. Auch im Rahmen der am 19.11.2024 in Anwesenheit des bestellten Verfahrenspflegers durchgeführten richterlichen Anhörung bei dem Betroffenen vor Ort war der Betroffene entweder nicht willens oder nicht in der Lage mit dem Gericht bzw. dem Verfahrenspfleger in eine Kommunikation zu treten. Der Umstand, dass der Betroffene in seinen schriftlichen bzw. persönlichen Äußerungen und insbesondere auch in der Beschwerdeschrift deutlich machte, mit der Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X nicht einverstanden zu sein, führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im grundsätzlich anzuwendenden Betreuungsrecht (§ 15 Abs. 4 SGB X), war vorliegend auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen ein Vertreter zu bestellen (vgl. Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 15, Rn. 10). Darüber hinaus bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen erhebliche Zweifel, ob der Betroffene im Hinblick auf die Vertreterbestellung zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, denn nach Auffassung der Kammer ist er auch nicht in der Lage, nach einer eventuell gewonnenen Einsicht hinsichtlich einer Vertreterbestellung zu handeln. Das sozialrechtliche bzw. sozialgerichtliche Verfahren, vor dessen Hintergrund der Beschluss nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X erfolgte, ist ausweislich der Stellungnahme des Rechtsamts der Stadt Y. vom 06.01.2024 auch noch nicht erledigt, die Vertreterbestellung mithin noch nicht gegenstandslos. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen gegen den angefochtenen Beschluss keine Bedenken. Ein Sachverständigengutachten wurde eingeholt und die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen ist erfolgt. Ein Verfahrenspfleger wurde bestellt und beteiligt. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.