OffeneUrteileSuche
Urteil

8 KLs-600 Js 584/24-27/24

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2025:0604.8KLS600JS584.24.2.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte W. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Angeklagte S1. ist der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

Der Angeklagte S2. wird freigesprochen.

Der Angeklagte W. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Angeklagte S1. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bzgl. der Angeklagten W. und S1. in Höhe von 37.000 Euro als Gesamtschuldner, bzgl. des Angeklagten W. zudem in Höhe weiterer 1.570 Euro angeordnet.

Soweit die Angeklagten W. und S1. verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte W. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten W.. Die den Angeklagten S2. betreffenden Kosten des Verfahrens und dessen notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften bezüglich W.:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB.

Angewendete Vorschriften bezüglich S1.:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte W. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Angeklagte S1. ist der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte S2. wird freigesprochen. Der Angeklagte W. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagte S1. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bzgl. der Angeklagten W. und S1. in Höhe von 37.000 Euro als Gesamtschuldner, bzgl. des Angeklagten W. zudem in Höhe weiterer 1.570 Euro angeordnet. Soweit die Angeklagten W. und S1. verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte W. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten W.. Die den Angeklagten S2. betreffenden Kosten des Verfahrens und dessen notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften bezüglich W.: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB. Angewendete Vorschriften bezüglich S1.: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB. G r ü n d e: (teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) I. Zur Person der Angeklagten W. und S1. hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter W. Der Angeklagte W. ist im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter. Er wurde in Q im Kosovo geboren und hat drei Geschwister. Seit dem Jahr 1991 lebt er in Ä in Deutschland. Dabei war er zunächst für acht bis neun Jahre in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Er besuchte den Kindergarten und anschließend die Grundschule, wobei er die vierte Klasse wiederholen musste. Im Anschluss wurde er in die U.-Förderschule eingeschult. Hier verschlechterten sich seine schulischen Leistungen weiter und er blieb dem Unterricht oftmals fern. Mit etwa 13 oder 14 Jahren begann er Cannabis, Alkohol und Kokain zu konsumieren. Er beendete die Pflichtschulzeit schließlich, ohne einen Abschluss erlangt zu haben. Im Alter von 16 bis 22 Jahren führte er eine Beziehung, wobei aus dieser im Dezember 2008 ein Sohn hervorging, zu welchem der Angeklagte keinen Kontakt hat. Er führte eine weitere Partnerschaft bis 2016, aus welcher ein weiteres, im Jahr 2012 geborenes Kind hervorging. Der Angeklagte konsumierte dabei weiter regelmäßig die aufgeführten Substanzen, wobei er nie einer Arbeit nachging. Im Jahr 2017 nahm er eine Beziehung mit der Angeklagten S1. auf, die in diesem Zeitpunkt von ihrem damaligen Ehemann, dem Angeklagten S2., schwanger war, von diesem jedoch bereits getrennt lebte. Die im Dezember 2017 geborene S3. sieht den Angeklagten W. als ihren Vater an und der Angeklagte W. S3. als seine Tochter. Im Oktober 2018 gebar die Angeklagte S1. den Sohn S4., dessen Vater der Angeklagte W. ist. W. verfügt ausländerrechtlich aktuell über keine Aufenthaltserlaubnis, wird jedoch geduldet. Die Beziehung zur Angeklagten S1. ist aktuell beendet. Es besteht jedoch regelmäßiger Kontakt im Hinblick auf die Kinder. Der Angeklagte W. leidet an einer polymorphen Substanzabhängigkeit im Hinblick auf Cannabis, Alkohol und Kokain. Der Angeklagte W. ist erheblich vorbestraft, wobei die Vorverurteilungen vorwiegend Gewalt- und Straßenverkehrsdelikte betreffen. Im Einzelnen ist er diesbezüglich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Mit Entscheidung vom ##.##.2004 hat die Staatsanwaltschaft Münster, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), wegen des Vorwurfs einer Leistungserschleichung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen. 2. Mit Urteil vom ##.##.2004, rechtskräftig am selben Tag, verurteilte das Amtsgericht B, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie uneidlicher Falschaussage zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen. 3. Mit Entscheidungen vom ##.##.2004 ( Aktenzeichen entfernt ), ##.##.2005 ( Aktenzeichen entfernt ) sowie ##.##.2005 ( Aktenzeichen entfernt ) hat die Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines versuchten Betruges, einer Unterschlagung sowie Erschleichens von Leistungen jeweils gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen. 4. Am ##.##.2005, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht B, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, wobei die Verurteilung zu Ziffer 2. einbezogen wurde und nach Teilverbüßung der Rest der Jugendstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, diese Strafaussetzung jedoch später widerrufen wurde. 5. Mit Urteil vom ##.##.2008, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei sowohl die Verurteilung zu Ziffer 2., als auch diejenige zu Ziffer 4. einbezogen wurden. Der in diesem Zeitpunkt noch zu vollstreckende Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 6. Am ##.##.2010, rechtskräftig seit dem ##.##.2011, verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, wobei die Verurteilungen zu Ziffern 2., 4. und 5. einbezogen wurden und daneben eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 05.05.2012 verhängt wurde. Die Strafe wurde bis Ende 2014 teilvollstreckt, der Rest sodann zunächst zur Bewährung ausgesetzt und nach zweifacher Verlängerung der Bewährungszeit schließlich im September 2020 erlassen. Der Angeklagte verbüßte insgesamt ca. drei Jahre und zwei Monate der verhängten Strafe. 7. Mit Strafbefehl vom ##.##.2015, rechtskräftig seit dem 06.01.2016, verurteilte das Amtsgericht Ü ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe. 8. Am ##.##.2016, rechtskräftig seit dem 22.09.2016, verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten im Strafbefehlswege wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe. 9. Mit weiterem Strafbefehl vom ##.##.2017, rechtskräftig seit dem 22.03.2017, verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wiederum wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro Geldstrafe. 10. Mit Urteil vom ##.##.2020, rechtskräftig seit dem 01.07.2020, verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 30.06.2021 erteilt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 30.06.2024 festgesetzt. Die Strafe ist noch nicht erlassen. 11. Mit Strafbefehl vom ##.##.2023, rechtskräftig seit dem 24.06.2023, verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wegen eines am ##.##.2023 begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro Geldstrafe. 12. Mit Urteil vom ##.##.2023 verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete gem. § 69 a StGB eine Sperrfrist von 24 Monaten an. Auf die in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verurteilte das Landgericht Münster ( Aktenzeichen entfernt ) ihn am ##.##.2025, rechtskräftig seit dem ##.##.2025, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom ##.##.2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Ferner ordnete die Kammer eine Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis von 24 Monaten und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an. Ausgehend von einer Therapiedauer von einem Jahr ordnete es keinen Vorwegvollzug an. Die zur Verurteilung gelangten Taten fanden zwischen dem ##.11.2021 und dem ##.03.2022 statt. In dieser Sache befand sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Z im Zeitraum vom ##.09. bis zum ##.10.2024 in Untersuchungshaft, ehe dieser gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. 2. Angeklagte S1. Die Angeklagte S1. wurde in V geboren und ist im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30 Jahre alt. Sie hat in ihrer Heimat lediglich für zwei Jahre die Schule besucht, sich jedoch selbst Lesen und Schreiben beigebracht. Sie kam im Jahr 2015 mit ihren Großeltern nach Deutschland. Sie hat keine Berufsausbildung, hat jedoch zwischenzeitlich als Reinigungshilfe gearbeitet. Im Übrigen hat sie von Sozialhilfe gelebt. Sie hat Schulden bei der Stadt Münster wegen der von ihr bewohnten Wohnung. In ausländerrechtlicher Hinsicht verfügt sie über eine Fiktionsbescheinigung. Die Angeklagte S1. führte über lange Zeit eine Beziehung mit dem Mitangeklagten S2. und schloss mit diesem in V die Ehe. Sie hat insgesamt sechs Kinder. Das erste Kind gebar sie im Alter von 15 Jahren in V. Vier weitere Kinder bekam sie mit dem Mitangeklagten S2. zusammen, wobei es noch während der Schwangerschaft des vierten gemeinsamen Kindes zur Trennung und ca. 2018 zur Scheidung kam. Während ihrer Schwangerschaft im Jahr 2017 begann sie eine Beziehung mit dem Angeklagten W.. Aus dieser Beziehung ging das für die Angeklagte S1. insgesamt sechste Kind, geboren im ##.2018, hervor. Mit Ausnahme des vierten Kindes, das in einer Pflegefamilie lebt, leben alle Kinder bei der Angeklagten S1.. Zu dem in der Pflegefamilie lebenden Kind besteht etwa seit Herbst 2024, des Zeitraums der kurzzeitig vollstreckten Untersuchungshaft, kein Kontakt mehr. Die Beziehung zum Angeklagten W. ist aktuell beendet. Es besteht jedoch regelmäßiger Kontakt im Hinblick auf die Kinder. Probleme in Bezug auf Konsum von Alkohol oder Drogen bestehen nicht. Die Angeklagte S1. ist vorbestraft, und zwar im Einzelnen wie folgt: 1. Am ##.##.2016, rechtskräftig seit dem 25.10.2016, verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 Euro. 2. Mit weiterem Urteil vom ##.##.2016, rechtskräftig seit dem 10.11.2016, verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. 3. Am ##.##.2017, rechtskräftig seit dem 19.01.2017, verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10 Euro. Per nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss wurden die Verurteilungen zu Ziffern 2. und 3. zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro zusammengefasst. 4. Mit Urteil vom ##.##.2018, rechtskräftig seit dem 05.04.2018, verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen Diebstahls, wobei unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen zu Ziffern 2. und 3. eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt wurde. 5. Mit Urteil vom ##.##.2019 verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe. 6. Mit weiterem Urteil vom ##.##.2022, rechtskräftig seit dem 05.02.2022, verurteilte das Amtsgericht Z ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro Geldstrafe. 7. Am ##.##.2023, rechtskräftig seit dem 16.03.2023, verurteilte das Amtsgericht B ( Aktenzeichen entfernt ) die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro. 8. Das Amtsgericht Z verurteilte die Angeklagte sodann am ##.##.2023, rechtskräftig seit dem 22.02.2023 ( Aktenzeichen entfernt ) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit bis zum 21.02.2026 festgesetzt wurde. 9. Schließlich verurteilte das Amtsgericht Z am ##.##.2023, rechtskräftig seit dem 01.02.2024, die Angeklagte im Strafbefehlswege ( Aktenzeichen entfernt) wegen eines am ##.##.2023 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro. Diese Geldstrafe ist mittlerweile vollständig bezahlt. In dieser Sache befand sich die Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Z im Zeitraum vom ##.08.2024 bis zum ##.09.2024 in Untersuchungshaft, wobei innerhalb dieses Zeitraums vom ##.09. bis zum ##.09.2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Der gegen die Angeklagte S1. erlassene Untersuchungshaftbefehl ist gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. II. Im Zeitraum zwischen ##.2023 und Anfang ##.2024 kam es zu den nachfolgend von der Kammer festgestellten Taten, an deren Begehung die Angeklagten S1. und W., in einem Fall mit anderen, beteiligt waren. Dabei war die Angeklagte S1. bei allen vier Geschädigten als Putzhilfe tätig, wobei sie sich jeweils auf Annoncen der Geschädigten bei Kleinanzeigen hin gemeldet hatte und es aufgrund dessen zu einer Kontaktaufnahme und einer anschließenden Putztätigkeit der Angeklagten S1. kam. Die ausgeübte Putztätigkeit nutzte die Angeklagte S1. dabei jeweils dafür aus, die Wohnungen im Hinblick auf das Vorhandensein und die Aufbewahrungsorte von Wertgegenständen auszukundschaften. Die Taten und die hieraus erlangte Beute dienten jeweils zu einem erheblichen Teil auch der Finanzierung der beim Angeklagten W. bestehenden Kokainsucht. Trotz der bestehenden polymorphen Substanzabhängigkeit war die Unrechtseinsicht des Angeklagte W. bei der Begehung sämtlicher nachfolgend festgestellter vier Taten erhalten und seine Steuerungsfähigkeit war nicht erheblich beeinträchtigt. Auch die Angeklagte S1. handelte voll schuldfähig. Im Speziellen hat die Kammer zu den Taten nachfolgende Feststellungen getroffen: 1. Anklageschrift ( Aktenzeichen entfernt ) a. Fallakte 1 (Wohnung A.) Im ##.2023 entschlossen sich die Angeklagten W. und S1., Wertgegenstände aus der Wohnung der Zeugin A. zu entwenden. Am 06.##., 13.##. und am 20.##.2023 begab sich die Angeklagte S1. in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans zu der Wohnung der in diesem Zeitpunkt 78jährigen Zeugin A. in der K-Staße # in Z, weil sie dort ihrer Tätigkeit als Putzhilfe an den jeweiligen Tagen nachkam. Sie wurde an einem der drei aufgeführten Tage vom Angeklagten W. planmäßig zur Durchführung des Diebstahls begleitet. Er wartete während der Tatbegehung im Auto. Die Angeklagte S1. nahm sodann wie besprochen während ihrer Reinigungstätigkeit in der Wohnung, von der Zeugin A. unbemerkt, aus einer Schmuckkassette im Arbeitszimmer, einer Schale im Schlafzimmer und einer Schmuckkassette im Schrank des Wohn- und Esszimmers mehrere Schmuckgegenstände im Wert von ca. 7.500 Euro an sich. Hierbei handelte es sich um eine Uhr der Marke Jaeger Lecoultre, eine Goldkette mit Brillanten, einen Ring mit einem Brillant, einen Ring in Weißgold mit einem Turmalin, einen Ring in Weißgold mit einem eckigen Mondstein, einen Bandring in Weißgold mit einem Saphir und zwei Diamanten, Perlenkette und zwei Anstecknadeln in Gold, und verließ nach Beendigung ihrer Reinigungsaufgaben die Wohnung der Zeugin mit den Gegenständen. Sie händigte diese dem im Auto wartenden Angeklagten W. absprachegemäß aus, welcher sie weiterveräußerte. Beiden Angeklagten war bewusst, dass sie auf die entwendeten Gegenstände keinen Anspruch hatten. Die Zeugin A. hat im unmittelbaren Nachgang zu der Tat psychisch sehr darunter gelitten. Die entwendeten Stücke hatten für sie einen erheblichen ideellen Wert. Darin waren einerseits Erbstücke ihrer Mutter enthalten, andererseits Schmuck, den ihr verstorbener Mann ihr geschenkt hatte. Mittlerweile hat sie den Vorfall für sich ausreichend verarbeitet. b. Hauptakte (Wohnung L.) In der Zeit vom 25.##. bis 27.##.2024 suchten die Angeklagten W. und S1. gemeinsam mit den gesondert Verfolgten M1. und M2. die Wohnanschrift des zur Tatzeit 84jährigen Zeugen L., O-Straße ## in Z auf, während der Zeuge sich – wie den vier Personen bekannt war – im Urlaub befand. Dabei beruhte diese Kenntnis entweder auf der Reinigungstätigkeit der Angeklagten S1. und der diesbezüglich mit dem Zeugen L. geführten Korrespondenz, oder aber auf einer – vom Zeugen unbemerkt – zwischenzeitlich erfolgten Übernahme der Reinigungstätigkeit ihrer Halbschwester, der gesondert Verfolgten M1.. Der Angeklagte W. beabsichtigte, sich – wie zuvor besprochen – gemeinsam mit den beiden gesondert Verfolgten Zugang zum Haus zu verschaffen und Wertgegenstände zu entwenden. Die Idee für die Tat entwickelten nicht ausschließbar die gesondert Verfolgten M2. und M1., wobei auch hier die Kammer nicht feststellen kann, ob die Kenntnis vom Vorhandensein der Wertgegenstände in der Wohnung des Zeugen L. und deren Aufbewahrungsorte von der Angeklagten S1. oder M1. stammten. Jedenfalls beförderte die Angeklagte S1., welche als Einzige über einen Führerschein verfügte, die anderen drei Beteiligten mit ihrem Fahrzeug in die Nähe des Tatortes. Dabei kannte sie das Tatvorhaben bei Fahrtantritt, war hiermit jedoch nicht einverstanden. Jedoch kam sie der Aufforderung aller drei anderen Beteiligten, sie zum Tatort zu befördern, letztlich freiwillig nach. Während sie in dem in der Nähe des Tatorts abgestellten Fahrzeug verblieb und wartete, begaben sich der Angeklagte W. sowie die gesondert Verfolgten M1. und M2. an die rückwärtige Terrassentür der Wohnung des Zeugen L., die auf Kipp stand, wobei die etwa 2 Meter breite Außenrollläden, die sich über beide Terrassentürelemente erstreckten, fast vollständig heruntergelassen waren. Sie schoben nun mit einigem Kraftaufwand die Rolllade bis in das obere Drittel der Türhöhe hoch. Sodann gelang es – nicht ausschließbar M2. – durch Hindurchgreifen und Umlegen des innenliegenden Türgriffs die Tür zu öffnen. Anschließend suchten M2. und der Angeklagte W., der die gesamte Tat als eigene begriff und sich einen Teil der Beute, mindestens aber die Hergabe von Kokain seitens des M2. erhoffte, gezielt die Stellen in der Wohnung auf, bei denen ihnen aufgrund der Hinweise entweder der Angeklagten S1. und/oder der M1. bekannt war, dass der Zeuge dort Bargeld oder Schmuck aufbewahrte. Sie nahmen, der zuvor gefassten Absprache entsprechend, aus dem im Schlafzimmerschrank in der unteren Ecke versteckt befindlichen Safe, welchen sie mit dem zugehörigen Schlüssel aus einer Schale im Flur öffneten, 4.600 Euro Bargeld. Aus einem Regal im Schlafzimmer nahmen sie eine Uhrensammlung mit ca. 60 Armbanduhren im Wert von ca. 27.000 Euro, ebenfalls an der Wand hängende neun vergoldete Motivmünzen im Wert von ca. 1.800 Euro und Schmuck sowie Uhren der verstorbenen Ehefrau des Zeugen im Wert von ca. 4.000 Euro an sich. Sodann verließen sie mit dem Bargeld, dem Schmuck und den Münzen die Wohnung, wobei sowohl der Angeklagte W., als auch M2. einen Teil der Beute hinaustrugen. W. übergab sodann M1. die von ihm entwendete Beute, der sie verwerten sollte. Die Angeklagte S1. fuhr sodann M1. und M2. sowie den Angeklagten W. mit ihrem Fahrzeug wieder vom Tatort weg. Der Angeklagte W. erhielt in der Folge von M2. mindestens eine nicht näher feststellbare Menge an Kokain für seine Tatbeteiligung. Die vom Zeugen L. unterhaltene Versicherung hat den durch den Diebstahl verursachten Schaden bislang nicht reguliert. Die Uhren selbst, insbesondere die von seiner Mutter geerbten und sehr geliebten Stücke, haben für den Zeugen L. einen sehr hohen ideellen Wert. Die Nachricht von dem erfolgten Wohnungseinbruch ereilte den Zeugen während seines Türkei-Urlaubs, wobei er nach Überbringung der Nachricht einen Schwächeanfall erlitt und sich ins Krankenhaus begeben musste und den Urlaub letztlich entgegen der ursprünglichen Planung einige Tage eher als geplant abbrach, um sich wieder nach Z zu begeben. Er ist aufgrund des Geschehens und des Umstands, als Rentner um seine gesamten Wertgegenstände gebracht worden zu sein, fassungslos. Gleichwohl empfindet er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein gesteigertes Angstgefühl mehr im Hinblick auf künftige Einbruchstaten zu seinem Nachteil, weil er über keinerlei Wertgegenstände mehr verfügt und man ihm nichts mehr wegnehmen kann. c. Fallakte 2 (Wohnung U.) Nachdem die Angeklagte S1. bei der Zeugin U. eine Putzstelle angenommen hatte, fassten sie und der Angeklagte W. den Plan, dort Wertgegenstände zu entwenden und zu verwerten. Der Angeklagte W. sollte im Auto warten, während die Angeklagte S1. während der Putztätigkeit die von ihr bereits zuvor entdeckten Gegenstände mitnehmen und dann an ihn übergeben sollte. Am ##.##.2024 fuhren sie zur Umsetzung des Tatplans mit einem Pkw, den die Angeklagte führte, zum Anwesen der Zeugin U., A-Straße ## in G, wo die Angeklagte bereits zwei Male einer Putztätigkeit nachgegangen war. Während ihrer sodann angefangenen Reinigungstätigkeit, während derer sich die Zeugin U. für ca. eine Stunde im neben dem Grundstück befindlichen Pferdestall befand, nahm die Angeklagte S1. unbemerkt von einer im Flur stehenden Kommode 120 Euro Bargeld sowie Schmuck im Wert von ca. 29.500 Euro aus dem Ankleidezimmer im Obergeschoss, welches dort in einer Schmuckbox gelagert war, an sich. Hierbei handelte es sich um ein Collier mit Brillanten, eine Holzkette mit Herzanhänger mit Brillanten, ein Armband in Gold mit zwei Saphiren und drei Rubinen, ein weiteres Armband und zwei passende Ohrringe hierzu, eine weitere Goldkette mit Verschluss mit Brillanten und Saphir und hierzu passenden Hängeohrringen, weitere Ohrringe und einen mit Brillanten besetzten Ring. Sie verließ mit den entwendeten Gegenständen das Haus, ohne sich bei der Zeugin U. abgemeldet zu haben, und verließ zusammen mit dem im Auto wartenden Angeklagten W. die Örtlichkeit. Das entwendete Bargeld und die Schmuckstücke, welche beiden Angeklagten, wie ihnen bekannt war, nicht zustanden, übergab die Angeklagte S1., wie zuvor abgesprochen, dem Angeklagten W., welcher sie veräußerte und entgegen der Absprache allein für sich verwendete. Eine von der Zeugin U. unterhaltene Diebstahlsversicherung hat den Schaden nicht reguliert. Die Zeugin U. leidet unter den Folgen der Tat, weil es sie einerseits schmerzte und traurig machte, dass unter dem entwendeten Schmuck viele Erbstücke waren. Zudem war sie auch deshalb emotional betroffen, weil einige der entwendeten Schmuckstücke Geschenke ihres Ehemannes waren. 2. Anklage ( Aktenzeichen entfernt ) (Familie B.) Die Angeklagte war seit ##.2023 bei der Familie B. als Putzhilfe tätig, ehe ihr am ##.##.2023 gekündigt wurde. An diesem Tag hatte sie dort zuletzt geputzt und wusste, dass die Familie U. in Urlaub fährt. Ferner wusste sie, wo im Haus Bargeld aufbewahrt wurde. Sie berichtete beides dem Angeklagten W., wobei sie zumindest damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass dieser aufgrund der von ihr mitgeteilten Umstände die Gelegenheit nutzen wird, dort einzubrechen und das Bargeld zu entwenden. Tatsächlich fasste der Angeklagte W. angesichts der ihm mitgeteilten Informationen den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und sich Zutritt zum Haus zu verschaffen. Während der benannten Urlaubsabwesenheit – am ##.##.2023 – suchte mindestens der Angeklagte W. in Umsetzung seines Tatplans die Wohnanschrift der Familie B., S- Straße ## in Z, auf. Ob der Angeklagte W. sich dabei in Begleitung der Angeklagten S1. befand und von dieser ggfls. mit dem Auto dorthin befördert wurde, kann die Kammer nicht feststellen. Ferner kann die Kammer nicht feststellen, ob der nachfolgend festgestellten und durch den Angeklagten W. verübten Tat eine gemeinsame Absprache oder ein gemeinsamer Plan mit der Angeklagten S1. zugrunde lag. Der Angeklagte W. nahm auf der Suche nach geeignetem Einbruchswerkzeug aus der offenen Garage einen S-Haken aus Metall an sich, mittels welchem ein Schlitten an der Decke aufgehängt war. Diesen S-Haken nutze er, um die Terrassentür zur Küche aufzubrechen. Anschließend nahm er sämtliche Spardosen mit dem darin befindlichen Bargeld, deren Existenz und Lagerungsort er zuvor von der Angeklagten S1. erfahren hatte, an sich. Im Einzelnen handelte es sich dabei um ca. 160 Euro aus einer Spardose der minderjährigen Tochter der Familie B. im Wohnzimmerschrank, weitere ca. 160 Euro aus einer Spardose des minderjährigen Sohnes der Familie B. aus dem Kleiderschrank im Kinderzimmer, weitere ca. 250 Euro aus einer schwarzen Box sowie ca. 1.000 Euro aus mehreren Beuteln in einer weiteren Box, die sich in einem abgeschlossenen Aktenschrank im Arbeitszimmer befand. Dieser Aktenschrank wurde durch den Angeklagten W. mit dem in einem Nebenraum in einer Schublade versteckten Schlüssel geöffnet, wobei von Existenz und Aufbewahrungsort dieses Schlüssels ihm die Angeklagte S1. zuvor berichtet hatte. Bei dem aus dem Aktenschrank entwendeten Barbetrag von 1.000 Euro handelte es sich um von der Zeugin B. im Zuge deren Tätigkeit als Lehrerin eingesammeltes Schulgeld. Anschließend verließ der Angeklagte W. Haus und Grundstück mit dem entwendeten Bargeld, welches ihm, wie ihm bekannt war, nicht zustand. Dabei ließ er die aufgebrochene Terrassentür offen und den zur gewaltsamen Öffnung der Tür verwendeten S-Haken vor der Tür liegen. Das Geld verbrauchte er anschließend für sich. Die von der Familie B. unterhaltene Diebstahlsversicherung hat einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro erstattet. Noch bis zum heutigen Tage leidet die Familie schwer an der Einbruchstat. Noch in der Hauptverhandlung war die Zeugin B. ersichtlich ergriffen. Für die elfjährige Tochter hatte die Tat erhebliche psychische Folgen. Sie leidet, zumindest auch ausgelöst durch die Tat, u.a. an Panikattacken und Schlaflosigkeit. Sie schläft daher regelmäßig im elterlichen Ehebett, was auch für die Eltern eine Belastung der Ehe darstellt. Aktuell ist die Tochter nicht in der Lage, die Schule zu besuchen. Aufgrund der zunehmenden Panikattacken ist demnächst ein stationärer Aufenthalt der Tochter in einem psychiatrischen Krankenhaus geplant. 3. insgesamt durch die Taten erlangte Beute Im Zuge der vier festgestellten Taten wurden Vermögenswerte im Wert von 75.970 Euro erbeutet, wobei die Kammer keine Feststellungen treffen konnte in welchem Umfang der Angeklagte W. Zugriff auf und Verfügungsgewalt über die bei dem Zeugen L. entwendeten Gegenstände (Ziff. 1b) erlangt hat. Die Angeklagten W. und S1. haben sich mit der außergerichtlichen Einziehung der im Zuge der Durchsuchung der Wohnung der S1. sichergestellten Gegenstände – mit Ausnahme des beschlagnahmten Apple IPhones 6, welches dem Sohn gehört, keinerlei Tatbezug aufweist und von der Staatsanwaltschaft deshalb zur Herausgabe freigegeben worden ist - einverstanden erklärt. 4. Anklageschrift ( Aktenzeichen entfernt ) (eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO) Soweit den Angeklagten S1. und W. mit weiterer Anklageschrift vorgeworfen ist, gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten M1. und M2. am ##.##.2024 nachmittags aus dem Baumarkt an der Z-Straße ## in Z Gegenstände im Wert von insgesamt 65,04 Euro gestohlen zu haben, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die anderen festgestellten Taten eingestellt. III. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten W. und S1. und zur Sache beruhen auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten W. und S1. und deren Lebenslauf beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der S1. in der Hauptverhandlung und im Weiteren in Bezug auf den Angeklagten W. aus den Angaben des Sachverständigen T., demgegenüber der Angeklagte W. im Rahmen des Explorationsgesprächs umfangreiche Angaben gemacht hat, welche der Sachverständige T. im Zuge seiner Gutachtenerstattung referiert hat. Diese Angaben hat der Angeklagte W. als zutreffend bestätigt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit sämtlicher Angaben der Angeklagten und des Sachverständigen anzuzweifeln, zumal sich die Aussagen und Angaben untereinander bestätigen und teils ergänzen. Wegen der diagnostizierten Abhängigkeit des Angeklagten W. wird auf die späteren Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge der Angeklagten W. und S1. sowie – im Hinblick auf die jüngste Vorverurteilung des Angeklagten W. – aus der auszugsweisen Verlesung des Urteils der 5. Strafkammer des Landgerichts Münster aus Januar 2025. 2. Die Feststellungen zu den Taten selbst, deren Vorbereitung und Folgen beruhen zunächst auf den (teilweise geständigen) Einlassungen der Angeklagten W. und S1., soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, sowie im Weiteren aus dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen der Geschädigten, der ermittelnden Polizeibeamten, der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie der Verlesung von Urkunden und Unterlagen. a. Hinsichtlich der Tat aus ##.2023 (A.) hat sich der Angeklagte W. geständig eingelassen. Er hat diesen Anklagevorwurf als zutreffend bestätigt, ohne ihn jedoch noch einmal in eigenen Worten wiederzugeben. Er hat dies allerdings auf unmittelbaren Vorhalt und gerade bezogen auf diesen Vorwurf getan. Dabei hat er ergänzend noch ausgeführt, dass die Angeklagte S1. die Gegenstände allein auf seine Aufforderung hin entwendet hätte. Er habe sie dazu gedrängt, dies zu tun, um seine Sucht finanzieren zu können. Gedroht oder zu irgendetwas gezwungen habe er die Angeklagte S1. nicht, sie habe jedoch Angst gehabt. Die Angeklagte S1. hat demgegenüber eine durch sie selbst erfolgte Entwendung der Wertgegenstände abgestritten. Sie habe wirklich nichts genommen und auch nicht gesehen, dass der Angeklagte W. etwas genommen habe. Sie habe auch einmal mit der Zeugin A. im Garten gearbeitet. Diese sei auch im Urlaub gewesen und habe ihre Schlüssel bei irgendwelchen Malern abgegeben. Dass sich nicht lediglich in der Einräumung des Tatvorwurfs gemäß Anklageschrift erschöpfende Geständnis des Angeklagten W. ist glaubhaft, weil es sich mit den übrigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme deckt. Hieraus folgt zugleich, dass die unmittelbare Tatbeteiligung der Angeklagten S1. trotz ihrer bestreitenden Einlassung erwiesen und diese damit widerlegt ist. Die Zeugin A. hat für die Kammer anschaulich die Abläufe seit der erstmaligen Kontaktanbahnung mit der Angeklagten S1. bis hin zu dem Zeitpunkt der von ihr erstatteten Strafanzeige in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sehr anschaulich und gut nachvollziehbar im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen bestätigt. In dieser strukturierten Darstellung, zu welcher von der Zeugin A. bereits im Anzeigezeitpunkt gefertigte Notizen mit Datumsangaben beitrugen, sind Widersprüche oder Ungereimtheiten nicht erkennbar. Die Zeugin hat nachvollziehbar angegeben, sich noch am ##.##.2023 anlässlich ihrer anstehenden Urlaubsreise vom Vorhandensein genau derjenigen wertvollen Schmuckstücke vergewissert hatte, die nunmehr verschwunden sind. Die Zeugin hat diese als sehr markante Schmuckstücke beschrieben und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass diese anlässlich des bevorstehenden Urlaubs sicherheitshalber in der zur Lagerung verwendeten Schatulle zur Sparkasse gebracht werden sollten. Die Filiale sei jedoch geschlossen gewesen sei. Deshalb habe sie sich entschlossen, den wertvollen Schmuck an verschiedenen Stellen in der Wohnung zu verteilen, insbesondere aber in einem Behältnis im Schrank des Ess- und Wohnzimmerbereichs. Bis zum ##.##.2023 sei sie sodann im Urlaub gewesen, und die Angeklagte S1. habe sowohl am ##.##, als auch am ##.##. und schließlich am ##.##.2023 bei ihr geputzt. Nachdem sie bereits am ##.##.2023 bestimmte Schmuckstücke, die sie anlässlich ihres Geburtstags habe anlegen wollen, nicht gefunden habe, sei sie schließlich argwöhnisch geworden, als sie am ##.##.2023 eine alte, von ihr seit langem nicht mehr getragene Uhr aus Jugendtagen auf dem Küchenschrank habe liegen sehen. Zugang zu ihrer Wohnung hätte in diesem Zeitraum allenfalls der Bruder des Hausinhabers haben können, der ebenfalls in dem Mehrfamilienhaus lebe und ihr seit Kindheitstagen gut bekannt sei. Dieser habe während ihres Urlaubs absprachegemäß eine schadhafte Stelle im Wohnzimmer handwerklich ausgebessert. Einmal sei ein Elektriker kurzzeitig im Wohnzimmer gewesen, hier habe sie, die Zeugin, jedoch durchgehend danebengestanden. Es könne auch sein, dass ein weiterer Handwerker anlässlich einer Ausbesserung der Markise einmal kurz durch das Wohnzimmer gegangen sei. Einbruchspuren habe es nicht gegeben. Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass die strukturierten und eingängigen Ausführungen der Zeugin A. den Tatsachen entsprechen. Hieraus folgt zunächst, dass die Angeklagte S1. Gelegenheit und Zugang zur Wohnung und den darin von der Zeugin versteckten Schmuckstücken hatte. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte S1. die Gegenstände entwendete. Dies folgt nicht nur aus der insoweit den Anklagevorwurf vollumfänglich bestätigenden geständigen Einlassung des Mitangeklagten W., sondern auch aus dem Umstand, dass die von der Zeugin aufgeführten Personen aus dem befreundeten Umfeld oder irgendwelche Handwerker als Täter letztlich auszuschließen sind und keinerlei Anhaltspunkte für die Kammer ersichtlich sind, die einen entsprechenden Verdacht in dieser Hinsicht nähren könnten. Es ist bereits kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte W. sich und die Angeklagte S1. zu Unrecht belasten sollte. Dass der Angeklagte W. selbst die Schmuckstücke entwendet hätte, ist ebenfalls auszuschließen. Denn einzig die Angeklagte S1. hatte im Zuge ihrer Reinigungstätigkeit Zugriff auf die Wohnung. Beide Angeklagte, als auch die Zeugin A. haben dementsprechend angegeben, dass sich der Angeklagte W. während der Reinigungstätigkeit der S1., zu welcher auch die Zeugin A. selbst anwesend war, niemals in der Wohnung aufgehalten oder die Zeugin A. den Angeklagten W. jemals kennengelernt habe. Die Angeklagte S1. hat entgegen ihrer bestreitenden Einlassung auch hinreichend Gelegenheit gehabt, die Schmuckstücke während ihrer Putztätigkeit an den drei in Betracht kommenden Tagen zu entwenden. Denn trotz der generellen Anwesenheit der Zeugin A. während der Termine hat diese sich nach ihrer glaubhaften Aussage nicht durchgehend im selben Raum wie die Angeklagte aufgehalten und stand nicht ständig neben ihr. Schließlich ist die Einlassung der Angeklagten S1. auch insoweit als widerlegt anzusehen, als sie mit Blick auf die nach Bekundung der Zeugin auf dem Küchenschrank gefundene ältere Uhr angegeben hat, diese könne sie angesichts ihrer geringen Körpergröße gar nicht dort platziert haben und auf den Schränken habe sie nie etwas gemacht. Zunächst geht die Kammer unter Zugrundelegung der überzeugenden Aussage der Zeugin A. davon aus, dass sich diese von ihr am ##.##.2023 dort gefundene Uhr während ihres Urlaubs bis mindestens zum ##.##.2023 in der Schmuckschatulle befand. Dort war sie von der Geschädigten platziert worden. Zum anderen hat die Zeugin A. auf den entsprechenden Vorhalt der Angeklagten S1. ein originelles Detail bekundet, nämlich eine von ihr in der Hauptverhandlung erinnerte Aufforderung an die Angeklagte S1. im Zuge eines Reinigungstermins, auch auf den Küchenschränken sauberzumachen, worauf die Angeklagte entgegnet habe, auf den Küchenschränken habe sie doch gerade erst saubergemacht. Nicht nur ist diese Erinnerung derart originell, dass die Kammer es für ausgeschlossen hält, dass die Zeugin sich dies ausgedacht haben könnte. Sie belegt auch, dass die Angeklagte S1. entgegen ihrer Einlassung durchaus die Aufgabe hatte, auch auf den Küchenschränken zu putzen und sich auch Zugang zu diesem für sie möglicherweise schwerer zugänglichen Ort zu verschaffen vermochte. Dass jedenfalls die Zeugin A. selbst oder ein anderer die Uhr dort bewusst oder unbewusst platziert haben könnte, ist in der Gesamtschau auszuschließen. Der Fund der Uhr, die gemeinsam mit anderen entwendeten Schmuckstücken aufbewahrt war, legt zudem Nahe, dass die Angeklagte S1. das gesamte Diebesgut an sich genommen hat. Die Kammer hält die Zeugin A. für glaubwürdig. Sie machte einen insgesamt integren Eindruck, fiel nicht durch besonders auffälligen Belastungseifer auf, sondern war vielmehr aufgeregt und insoweit auch darauf bedacht, bloß nichts Falsches zu sagen. Sie hatte im Übrigen für die Kammer sehr gut nachvollziehbar die Situation und ersten Anhaltspunkte beschrieben, die für sie auf Unregelmäßigkeiten hindeuten und hierbei insbesondere die nachvollziehbare Befürchtung der Zeugin, dass sie selbst zerstreut sein könne und insoweit in der Situation zunächst an sich selbst gezweifelt habe. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen aus dem äußeren Geschehen sowie dem abgegebenen Geständnis des Angeklagten W.. Die Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen im Einzelnen und deren Aufbewahrungsorte sowie deren Wert folgen ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Zeugin A. in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der entwendeten Stücke, wobei die Zeugin auf Vorhalt der von ihr bei Tätigung der Strafanzeige gefertigten Liste und den dort angegebenen Werten deren Inhalt nochmals als zutreffend bestätigt und bekräftigt hat. Auch die Feststellungen zu den Tatfolgen bei der Zeugin selbst gründet die Kammer auf deren gut nachvollziehbare Bekundungen, wobei die Zeugin auch hier nicht durch übermäßige Dramatisierungstendenzen aufgefallen ist. b. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen L. haben sich die Angeklagten W. und S1. in den wesentlichen Punkten geständig im Sinne des Anklagevorwurfs eingelassen. Der Angeklagte W. hat eingeräumt, an der Tat beteiligt und in der Wohnung des im Urlaub befindlichen Zeugen L. gewesen zu sein. Er sei vorher von dem gesondert Verfolgten M2. angesprochen worden, der mitgeteilt habe, dass seine Frau M1. durch eine von S1. übernommene Putztätigkeit bei dem Zeugen L. Kenntnis davon erlangt habe, dass dort Wertgegenstände zu holen seien und der Zeuge L. sich derzeit im Urlaub befinde. Daher habe man sich gemeinsam entschlossen, dort einzubrechen, wobei das Ehepaar M. hier federführend gewesen sei. Man habe die Mitangeklagte S1. sodann dazu gedrängt, die drei Personen zum Tatort zu fahren, was diese widerwillig gemacht habe. Sie habe jedoch an der Tat nicht beteiligt sein wollen. Vor Ort habe dann M1. die Taschenlampe gehalten, während M2. sich recht einfach über das bodentiefe Kippfenster Zugang verschafft habe. Man sei dann gemeinsam in die Wohnung gegangen und habe auf mündliche Hinweise der draußen wartenden M1. die Wertgegenstände gesucht und eingesammelt, man habe die Sachen sodann gemeinsam herausgetragen, wobei M2. eine große Sporttasche hinausgetragen habe. Bei den entwendeten Sachen habe auch ein Behälter eine Rolle gespielt, er, der Angeklagte W., wisse aber nicht, dass er diesen mit einem Schlüssel geöffnet hätte. Er habe seine Beutestücke M2. übergeben. Zu einer Aufteilung der Beute sei es nicht gekommen, M2. habe sich um den Weiterverkauf kümmern wollen und dem Angeklagten W. etwas Kokain gegeben. Die Mitangeklagte S1. habe das Fahrzeug auch auf der Rückfahrt gefahren. Sie sei mit dem Ganzen nicht einverstanden gewesen, habe auch erst während der Hinfahrt von dem Vorhaben der anderen drei erfahren. Sie hätte sie immer überall hingefahren. Die Angeklagte S1. hat sich in ähnlicher Weise eingelassen. Sie habe lediglich ein Mal bei dem Zeugen L. probeweise gearbeitet, der Weg sei ihr jedoch zu weit gewesen. Daher habe sie ihre Halbschwester, die ihr sehr ähnlich sehe, statt ihrer Person dort hingeschickt und sie habe bei dem Zeugen L. geputzt. Er habe dies nicht bemerkt, habe M1. einfach hineingelassen. Sie selbst habe nicht dort hinfahren wollen, um einzubrechen. Sie habe die anderen gewarnt. Sie habe gedroht, zur Polizei zu gehen und die Wahrheit zu sagen. Sie sei aber bedroht worden, habe dann das Fahrzeug in der Nähe vor einem Wald abgestellt, die Schlüssel hätten die anderen drei mitgenommen. Sie hätte dort dann zwei Stunden gewartet. Nachdem sie sich zunächst dahin eingelassen hatte, sie habe erst während der Fahrt davon erfahren, was die anderen drei Personen vorgehabt hätten, hat sie sodann auf mehrfachen Vorhalt der abweichenden Angaben während des Haftprüfungstermins eingeräumt, dass sie bereits bei Fahrtantritt gewusst habe, wo es hinginge. Sie habe das jedoch nicht gewollt. W. habe zuvor getrunken und Kokain konsumiert, wobei sie keine Angabe zur Menge machen konnte. Die Geständnisse beider Angeklagter zum Kerngeschehen der Tat sind im Wesentlichen glaubhaft, weil sie sich mit der übrigen Beweislage, die der Anklageerhebung zugrunde lag, decken. Mit Blick auf die Schilderungen des Zeugen W. ergibt sich Täterwissen. Die generelle Schilderung des Hergangs deckt sich zudem einerseits mit den Befunden der Tatortaufnahme, wie sie aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, den ergänzenden Aussagen der ermittelnden Zeugin E. sowie den Aussagen des Zeugen L. deutlich werden. Der Zeuge L. hat bestätigt, die Tür auf Kipp gelassen zu haben. Die Kammer hält es auch für plausibel, dass neben dem Angeklagten W. und der Angeklagten S1. das Ehepaar M. beteiligt war. Diese Annahme rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des Inhalts der weiteren, in der Hauptverhandlung indes eingestellten Anklage ( Aktenzeichen entfernt ), wonach zumindest der Angeklagte W., wie von ihm in der Hauptverhandlung eingestanden, mit dem Ehepaar M. nur einen Tag vor Beginn des maßgeblichen Zeitraums für die Tat bei L. Gegenstände aus dem Baumarkt entwendet hat, was dafür spricht, dass die Personen in diesem Zeitraum in engerem Austausch standen. Die Kammer hat allerdings bedacht, dass die Belastung der gesondert Verfolgten mit wesentlichen Tathandlungen auch vor dem Hintergrund ejner eigenen Entlastung wahrheitswidrig erfolgt sein könnte. Zu Gunsten der Angeklagten S1. und W. ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese Angaben, die möglich und nicht auszuschließen sind, zutreffen. Soweit sich der Angeklagte W. indes dahingehend eingelassen hat, der gesondert Verfolgte M2. habe ohne großen Aufwand innerhalb von etwa 20 Sekunden die auf Kipp stehende Terrassentür der Wohnung des Zeugen L. öffnen können, ist dies aufgrund des übrigen Beweisergebnisses widerlegt. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, vor Antritt seines Urlaubs zwecks Durchlüftung zwar die bodentiefen Fenster zur Terrasse auf Kipp gestellt zu haben, jedoch die elektrischen Rolläden zu einem überwiegenden Teil heruntergelassen zu haben. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass diese Aussage zutrifft. Der Zeuge wirkte in seiner gesamten Aussage strukturiert, plausibel und widerspruchsfrei, seine Person machte einen integren und nicht von übermäßigem Belastungseifer geprägten Eindruck. Es entspricht im Übrigen weit verbreiteter Übung, bei einem Urlaubsantritt die Rolläden zumindest zu einem weiten Teil herunterzulassen. Im Übrigen hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass überhaupt erst aufgrund der nicht mehr heruntergelassenen Rolläden mehrere Tage nach Antritt des Urlaubs durch den Zeugen L. die aufmerksame Nachbarin auf den Einbruch aufmerksam geworden sei und die Polizei verständigt habe. Diese Umstände werden im Übrigen durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatorts bestätigt, auf welchen die Rolläden der Terrassentür mit frischen Wischspuren zu erkennen sind, woraus sich ergibt, dass diese kurz zuvor angefasst worden sein müssen an deren unterem Ende, wofür normalerweise kein Anlass besteht. Der Zeuge L. hat zudem glaubhaft bekundet, dass man die sich über zwei Türelemente erstreckenden und etwa 2 Meter breiten Rolläden bereits aufgrund ihres Gewichts nur mit ganz erheblichem Kraftaufwand nach oben drücken könne, was im Übrigen bei elektrischen Rolläden dieser Größe auch naheliegend ist und der Einschätzung der Kammer entspricht, zumal die Rolläden nicht nur wenige Zentimer, sondern vom fast vollständig heruntergefahrenen Zustand bis ins obere Drittel – mithin mindestens über einen Meter – bewegt werden mussten. Dies ergab sich aus einer Kombination der Angaben der Zeugen E. und L., die zu den Ausgangs- und Endzuständen Angaben machen konnten. Die Einlassung beider Angeklagter, die Informationen über die Urlaubsdaten des Zeugen L. sowie die einzelnen Aufbewahrungsorte der Wertgegenstände, soweit diese nicht offen sichtbar waren (wie Uhren- und Münzsammlung), seien von der gesondert Verfolgten M1. gekommen, weil diese anstelle der Angeklagten S1. ab dem zweiten Termin unbemerkt vom Zeugen L. bei diesem geputzt habe, ist nicht widerlegbar. Nach der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos der M1. besteht im Hinblick auf das Aussehen - Gesichtszüge sowie Statur und Körpergröße - zumindest eine gewisse Ähnlichkeit. Auch hat der Zeuge L. bekundet, die Folgetermine für die Reinigungstätigkeit im Nachgang zum ersten Probetermin jeweils mündlich abgesprochen zu haben, sodass es hierzu keine WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Zeugen und der Angeklagten S1. gibt. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen jeweils aus dem äußeren, von der Kammer festgestellten Geschehen. Die Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen, deren geschätztem Wert sowie den sonstigen Folgen der Tat für die Person des Geschädigten folgen aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen L.. Dessen Angaben stehen in Übereinstimmung mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der befüllten Uhrenregale, wie sie in der vorherigen Wohnung des Zeugen L. aufgehängt waren. Der Zeuge vermochte auch glaubhaft darzustellen, welche Menge Bargeld sich in dem Safe befand. Aufbauschungstendenzen mit Blick auf den Wert der Beute sind nicht festzustellen, zumal der Zeuge L. nach eigenen Angaben sein gesamtes Berufsleben lang Uhren gesammelt hat und insofern auch die von ihm ererbten Stücke seiner Mutter mit Blick auf den Wert realistisch einzuschätzen vermag, weil er auf dem Gebiet als Sammler über eine langjährige Erfahrung verfügt. Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel daran, dass es entsprechend der Angabe des in jeder Hinsicht glaubwürdig und trotz fortgeschrittenen Alters in seinen Aussagen strukturiert wirkenden und junggebliebenen Zeugen L. zutrifft, dass dieser bei Kenntniserlangung des Einbruchs während seines Urlaubs - gerichtsbekannt nicht selten bei Einbruchsdiebstahlstaten der vorliegenden Art - tatsächlich derart betroffen und erschrocken war, dass er zunächst ein Krankenhaus aufsuchen musste. Dies gilt auch für die verständliche und nachvollziehbare Äußerung, welch unschätzbaren ideellen Wert vor allem die von seiner Mutter geerbten Uhren für ihn hatten. Trotz allem hat der Zeuge die aktuellen Folgen der Tat keineswegs künstlich aufgebauscht, sondern - im Gegenteil - mit bemerkenswertem, jedoch durchaus nachzuvollziehendem Fatalismus - angegeben, dass er gegenwärtig keinen Einbruch mehr fürchte, da man ihm ja nichts mehr wegnehmen könne. c. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Familie U. haben sich beide Angeklagte im Sinne der Schilderung der Anklageschrift vollumfänglich geständig eingelassen. Der Angeklagte W. hat sich dahin eingelassen, die Angeklagte S1. gefragt zu haben, was es im Hause U. so zu holen gebe. Nachdem sie dies ihm geschildert habe, habe sie gesagt, dass sie hineingehen werde, der Angeklagte W. solle im Auto warten. Sie habe dies eigentlich gar nicht gewollt. Es sei dann jedoch so gemacht worden. Für die weiterverkaufte Beute habe er sodann 10 Gramm Kokain bekommen. Auch an dem Tag habe er konsumiert. Die Angeklagte S1. habe nichts von der Beute bekommen, eigentlich hätten sie die Beute aber teilen wollen. Die Angeklagte S1. hat über Erklärung ihrer Verteidigerin den Ablauf der Tat, wie in der Anklage geschildert, ebenfalls bestätigt und hinzugefügt, dass der Angeklagte W. sie gedrängt habe, dort hineinzugehen. Sie habe alles abgeliefert an ihn, dieser habe das Geld für Drogen gebraucht. Es sei nicht so ganz freiwillig gewesen. Die Kammer hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der beiden Geständnisse anzuzweifeln. Der Inhalt derselben deckt sich vielmehr mit den weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme, insbesondere dem Ergebnis der Einvernahme der Zeugin U.. Diese hat in gut nachvollziehbarer Weise berichtet und bestätigt, dass die Angeklagte S1. am Tattag bei ihr geputzt habe, wobei sich die Zeugin etwa eine Stunde im benachbarten Stall aufhielt, sodass die Angeklagte S1 alleine im Haus gewesen sei. Bei Rückkehr der Zeugin ins Haus sei die Angeklagte S1. bereits wieder verschwunden gewesen, die auf dem Büfettwagen hinterlegten 120 Euro im Flur seien ebenso verschwunden gewesen wie die für die Angeklagte S1. bereitgelegten 60 Euro Lohn. Während der übernächsten Nacht habe sie dann bei dem Blick in die Schmuckschatulle festgestellt, dass wertvolle Stücke gefehlt hätten. Die Kammer glaubt der Zeugin, weil sich ihre Aussage mit dem Geständnis der Angeklagten deckt. Auch ihre Persönlichkeit ist nach Auffassung der Kammer glaubwürdig. Auffälliger Belastungseifer war bei der Tätigung der Aussage nicht zu erkennen. Die Feststellungen zu Umfang und Wert der entwendeten Stücke stützt die Kammer ebenfalls auf die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage der Zeugin U., welche nicht nur anhand der bereits im Ermittlungsverfahren gefertigten Liste die Entwendung der in der Anklageschrift genannten Schmuckstücke nochmals bestätigt hat, sondern hierzu auch originelle Details genannt hat, so etwa zur Beschaffenheit eines Schmuckstücks (Erbstück), welches sie zuvor hatte umarbeiten lassen. Auch die bei ihr selbst eingetretenen und verbliebenen Folgen hat sie für die Kammer gut nachvollziehbar, ohne übertriebene Darstellung, geschildert. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen aus dem äußeren Geschehen sowie den abgegebenen Geständnissen der Angeklagten. d. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Familie B. hat der Angeklagte W. sich nicht eingelassen. Die Angeklagte S1. hat sich ebenfalls zunächst nicht zur Sache geäußert, im weiteren Verlauf jedoch Erklärungen abgegeben, die auf ein Abstreiten der Tatbegehung schließen ließen. Sie hat angegeben, der Mitangeklagte W. habe die Zeugin B. persönlich gekannt. Im Übrigen habe, bevor die Angeklagte für die Familie B. gearbeitet habe, ein Jahr lang ein albanischer Junge dort als Putzhilfe gearbeitet. Der habe sich ebenfalls im Haus ausgekannt. Der Angeklagte W. sei teilweise bei den Reinigungsterminen mit anwesend gewesen, weil er anschließend Termine in Ä gehabt habe. Sie, die Angeklagte S1., habe ihn deshalb mitgenommen. Er sei dann mit bei der Familie B. gewesen und habe entweder dort gewartet oder der Angeklagten S1. geholfen. Die Angeklagten W. und S1. werden allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Tatbegehung und Tatbeteiligung überführt. Dies gilt vornehmlich für den Angeklagten W. als maßgeblich Handelndem. Eine unmittelbar vor Ort lenkende und gleichgelagerte Beteiligung der Angeklagten S1. ist auf dieser Grundlage zwar nicht feststellbar, mindestens sind es jedoch im Vorfeld der Tat von ihrer Seite erfolgte Helferbeiträge. Die unmittelbare Tatbegehung durch den Angeklagten W. ergibt sich danach im Wege einer Gesamtschau der diesbezüglich erhobenen Beweise. Zunächst ergibt sich der generelle Bezug der Angeklagten zur Familie B. dadurch, dass die Angeklagte S1. – wie diese und auch die Zeugin B. bestätigt haben – über mehrere Monate einer Putztätigkeit bei der Familie B. nachgegangen ist und der Angeklagte W. dabei mindestens einmal mit vor Ort gewesen ist und die Bekanntschaft der Zeugin B. gemacht hat. Zudem hatte die Angeklagte S1. sichere Kenntnis davon, dass sich die Familie B. während des Tatzeitpunktes außerhäuslich im Urlaub befand. Insoweit hat die Zeugin B. überzeugend die Abläufe und die Kommunikation zwischen ihr und der Angeklagten S1. im Vorfeld der Tat dargestellt, wonach die Angeklagte zuletzt am ##.##.2023 ihrer Reinigungstätigkeit nachgegangen und zunächst geplant gewesen sei, dass die Angeklagte auch während des Urlaubs der Familie B. im Haus putzen sollte und sie die entsprechenden Daten kannte. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil die Zeugin B. der Angeklagten S1. am ##.##.2023 die Kündigung ausgesprochen habe aufgrund der Forderung mehrerer Gehälter im Voraus. Wenige Tage später sei die Familie sodann in Urlaub gefahren. Die Kammer folgt dieser detaillierten und sehr gut verständlichen Schilderung, wobei in der Person der Zeugin B., einer Lehrerin, keinerlei Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit zu konstatieren sind. Die Zeugin konnte weiter mitteilen, dass sie keinen Kontakt mehr mit der früheren Putzhilfe hatte und diese auch nichts von dem Urlaub gewusst habe. Aufgrund des feststehenden Umstands, dass die Angeklagte S1. Kenntnis vom Urlaubszeitraum der Familie B. hatte, ist bereits ein Bezug des Einbruchsgeschehens am ##.##.2023 zu ihrem damaligen Lebenspartner, dem Angeklagten W., abzuleiten. Dass dieser selbst mit dem verübten Einbruch in zweifelsfreier Verbindung steht, ergibt sich daraus, dass an dem für den Einbruch durch die Terrassentür verwendeten Werkzeug, einem S-Haken, dessen DNA sichergestellt wurde. Die Kammer hat diesbezüglich das molekulargenetische Gutachten in der Hauptverhandlung verlesen, welches sich über einen Abgleich der Abriebspuren an dem als Tatwerkzeug identifizierten S-Haken mit einer Vergleichsprobe des Angeklagten W. verhält. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens ergibt sich bei Auswertung des Spurenmaterials (Abrieb vom Haken) ein DNA-Mischprofil von mindestens drei verschiedenen Spurenlegern, wobei das DNA-Profil des Angeklagten W. in allen untersuchten 16 Merkmalsystemen vollständig enthalten ist. Das DNA-Mischprofil auf dem Haken lässt sich etwa 56,7 Billionen Mal besser dadurch erklären, dass es von dem Angeklagten W. und zwei unbekannten, mit ihm nicht verwandten Personen stammt, als dass es von drei unbekannten Personen stammt, weshalb aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran besteht, dass die Merkmale der Spur von dem Angeklagten W. mitverursacht wurden. Es bestand keine Veranlassung eine abweichende Ethnie im Rahmen der Vergleichspopulation zu berücksichtigen. Zudem ist die Berücksichtigung der ethnischen Herkunft ausweislich des Gutachtens bei Berechnungen, die auf 8 oder mehr Merkmalsystemen beruhen, als nicht relevant anzusehen. Zweifel an der Richtigkeit dieses Fachgutachtens bestehen nicht. Dass das nachweislich die DNA des Angeklagten W. enthaltende Werkzeug zur gewaltsamen Öffnung der Terrassentür der Familie B. verwendet worden ist, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatortaufnahme sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugin B., welche nach Urlaubsrückkehr den Zustand des Wohnhauses und der Terrassentür so vorgefunden hat, wie es in der Lichtbildmappe dokumentiert ist. Danach lag der S-Haken unmittelbar vor der aufgebrochenen Terrassentür. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Spuren am Tatort durch die Familie B. oder aufnehmenden Beamten bewusst oder unbewusst manipuliert oder verändert wurden. Es steht für die Kammer in der Gesamtschau auch außerhalb jeder Zweifel, dass die auf dem als Einbruchwerkzeug benutzten S-Haken gefundene Spur des Angeklagten W. gerade durch die Verwendung des S-Hakens als Einbruchswerkzeug entstanden ist und nicht etwa zufällig bei anderer unverfänglicher Gelegenheit zuvor oder aufgrund eines Zufalls. Daran ändert nichts der Umstand, dass nach den Bekundungen der Zeugin B. die Garage, in welcher der S-Haken als Aufhängung für einen Schlitten diente, grundsätzlich nicht abgeschlossen und daher zugänglich war. Ebenfalls ändert nichts daran, dass ausweislich des DNA-Gutachtens auf dem Haken eine Mischspur unter Beteiligung von mindestens zwei weiteren Personen gefunden wurde und der Angeklagte W. auch nach Aussage der Zeugin B. ein Mal die Angeklagte S1. bei der Ausübung der Putztätigkeit begleitet hat. Die (theoretisch denkbare) Möglichkeit, dass die DNA des Angeklagten W. bei früherer Gelegenheit zufällig auf den Haken übertragen worden wäre, bewegt sich in solchem Maße außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass sie nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Denn im vorliegenden Fall konnte die Kammer keinerlei konkrete Anlässe feststellen oder wurden solche von der Verteidigung oder den Angeklagten geltend gemacht, die auf eine DNA-Übertragung bei anderer Gelegenheit hinweisen könnten. Aus der Einlassung der Angeklagten S1. ergibt sich nicht, dass der Angeklagte sich bei einer konkreten Gelegenheit innerhalb der Garage aufhielt und gerade bei dieser Gelegenheit gezielt den Haken, der an der Decke hing und als Aufhängung für einen Schlitten diente, berührt haben könnte, geschweige denn, welchen konkreten Hintergrund ein solcher vorheriger Aufenthalt des Angeklagten W. und eine Berührung einer Schlittenaufhängung denn gehabt haben könnte. Anhaltspunkte für eine Sekundärübertragung haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus besteht, wie bereits herausgearbeitet, ein eindeutiger Bezug der Angeklagten zum Einbruchsgeschehen am ##.##.2023 insoweit, als dies zu einem Zeitpunkt geschah, als sich die Familie B. – wie der Angeklagten S1. als Lebensgefährtin des Angeklagten W. bekannt war - im Urlaub befand. Mit der bloßen Häufung von Zufällen ist das festgestellte Geschehen nicht zu erklären. Hiermit in Einklang steht auch, dass der Angeklagte W. im Zuge der Festnahme nach Belehrung gegenüber dem Zeugen R. angegeben hatte, dass er bei der Lehrerin – die Zeugin B. ist Lehrerin – eingebrochen sei, wobei sich der Zeuge in der Vernehmung bei dem Wortlaut „eingebrochen“ nicht mehr sicher war. Auf Vorhalt bestätigte er jedoch, dass er dies in einem entsprechenden Vermerk zeitnah so festgehalten habe. Wenn auch die Kammer keine Feststellungen zu Details der konkreten Kommunikation zwischen dem Angeklagten W. und der Angeklagten S1. betreffend diese Tat treffen konnte und auch unklar bleibt, ob die Angeklagte S1. bei der Tatbegehung selbst mit vor Ort war, so gehen die Information über den Urlaubsaufenthalt ebenso wie die Information darüber, an welchen Orten das Bargeld im Haus aufbewahrt wurde, eindeutig auf sie zurück. Dass vorher die Angeklagte S1. von dem Urlaub der Familie B. wusste, ist bereits herausgearbeitet worden. Die Feststellung, dass der Täter Kenntnis von den Aufbewahrungsorten des Bargelds im Haus hatte und diese nur von der Angeklagten S1. stammen konnte, ergibt sich aus den konkreten Tatumständen. Dieser ist anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin B. dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass mit Ausnahme des Einbruchs selbst das Innere des Wohnhauses, entgegen der Übung vieler Wohnungseinbruchstäter, gerade nicht verwüstet, sondern in auffälliger Weise aufgeräumt ist. Auffällige Befunde zeigen sich einzig an den Stellen, an denen das Bargeld aufbewahrt war. Dass sich etwa im Falle des Schulgeldes in Höhe von 1.000 Euro dieses sich nach der glaubhaften Aussage der Zeugin B. in einem Beutel und dieser wiederum in einem grundsätzlich zugesperrten und abgeschlossenen Aktenschrank im Arbeitszimmer befand, lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass der Täter die Aufbewahrungsorte kannte, denn sonst hätte er die Wohnungseinrichtung höchstwahrscheinlich wahllos durcheinandergebracht. Nach der Aussage der Zeugin B. befand sich der Schlüssel zum Aktenschrank, der vom Täter zur ordnungsgemäßen Öffnung des Schranks verwendet worden ist, allerdings in einer anderen Schublade und wurde offensichtlich aufgefunden, ohne dass der Schrank aufgebrochen werden musste. Auch mit Blick auf die entwendete Spardose des Sohnes in dessen Kinderzimmer, welche nach der überzeugenden Aussage der Zeugin B. zwischen Unterwäsche versteckt war, gilt, dass der Täter ihren Aufbewahrungsort gekannt haben muss, denn sonst hätte er möglicherweise schon gar keinen Anlass gehabt, in einem Kinderzimmer nach Wertgegenständen zu suchen oder er hätte zumindest beim Suchen eine Unordnung in dem Kinderzimmer verursacht. Diese Kenntnis von Aufbewahrungsorten konnte der Angeklagte W. nur von der Angeklagten S1. haben, weil diese über Monate in dem Haus der Familie geputzt hatte und insoweit sich mehrere Gelegenheiten für sie ergaben, im Zuge des Putzens die Gegebenheiten und Aufbewahrungsorte des Geldes auszukundschaften, wozu sie auch insoweit Gelegenheit hatte, als die Zeugin B. angegeben hat, dass die Angeklagte S1. grundsätzlich im ganzen Haus zu putzen hatte und sie dabei auch zumindest phasenweise alleine war, weil die Zeugin B. etwa zur Arbeit aufbrach. Aus den vorstehenden Gesichtspunkten schließt die Kammer, dass die Angeklagte S1. in einer nicht im Detail feststellbaren Art und Weise den Angeklagten W. mindestens einerseits über den Urlaubsaufenthalt der Familie B. informiert hat, andererseits über die Lagerungsorte von Bargeld im Haus sowie den Lagerungsort des Schlüssels zum Aktenschrank im Arbeitszimmer. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des durch den Angeklagten W. verübten Einbruchs selbst folgen aus dem äußeren festgestellten Geschehen. Dass die Angeklagte S1. damit rechnete, dass der Angeklagte W. mit den von ihr gegebenen Informationen über den Urlaubsaufenthalt der Familie B. und den Aufbewahrungsort von Bargeld diese dazu nutzen könnte, während deren Urlaubsabwesenheit in das Haus einzubrechen, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung und in der Gesamtschau aller Feststellungen. Derjenige, der lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Es ist lediglich ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, i. S. bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, NStZ-RR 2024, 213, beck-online). Dies ist hier der Fall. Wenn auch die Kammer nicht unmittelbar feststellen kann, was Inhalt der Gespräche zwischen den Angeklagten war und ob ggfls. der Angeklagte W. die Absicht eines durchzuführenden Einbruchs ausdrücklich mitgeteilt hat oder die Angeklagten sogar ausdrücklich vereinbart haben, dass dieser die Informationen für einen Einbruch nutzte, so musste die Angeklagte S1. angesichts des Inhalts der von ihr weitergegebenen Informationen mindestens davon ausgehen, dass diese möglicherweise für einen Einbruch durch ihren Lebensgefährten verwendet werden konnten. Denn sie wusste, dass dieser drogenabhängig war und sich Mittel zur Finanzierung seiner Sucht beschaffen musste, zumal er - wie ihr aufgrund der Partnerschaft bekannt war - über keinerlei (legale) Einnahmen verfügte. Insofern musste ihr auch klar sein, dass die von ihr gegebenen Informationen für ein solches Vorhaben nützlich sein konnten, zumal kaum ein Szenario denkbar ist, bei welchem innerhalb delinquenter Bevölkerungskreise Informationen über die Aufbewahrung von Bargeld bei Klienten nur beiläufig und aus unverfänglichen Gründen mitgeteilt werden. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat zum Nachteil der Frau A. nur wenige Monate zuvor begangen wurde, was zeigt, dass ihr die Beteiligung an Taten zum Nachteil von Arbeitgebern nicht fernliegt. Angesichts des der Angeklagten S1. bewussten Umstands, dass sich die Familie B. im Urlaub befand, musste sie auch davon ausgehen, dass sämtliche Türen verschlossen sind und der Angeklagte W. bei einem möglichen Diebstahl zunächst sich mit Hilfsmitteln gewaltsam Zugang zum Wohnhaus verschaffen musste. Aus den Gesamtumständen entnimmt die Kammer auch, dass die Angeklagte die Nutzung ihrer Information für den Einbruch billigte. Die Feststellungen zum Umfang, Bestimmungszweck und Aufbewahrungsort des entwendeten Bargelds hat die Kammer wiederum auf Grundlage der in jeder Hinsicht plausiblen und widerspruchsfreien Aussage der Zeugin B. getroffen. Die Kammer sieht keinerlei Veranlassung, diese Schilderung in Zweifel zu ziehen, zumal es vorliegend um einen lediglich begrenzten Beuteumfang und lediglich drei Aufbewahrungsorte geht. Auch die Feststellungen zu den gravierenden Tatfolgen für die Familie B., insbesondere der minderjährigen Tochter, stützt die Kammer auf die Schilderung der Zeugin B.. An der Aufrichtigkeit der Zeugin hat die Kammer insoweit keinen Zweifel. Nach ihrer für die Kammer gut nachvollziehbaren Schilderung sind die Folgen gerade für die Tochter bemerkenswert gravierend. Die Schilderung der Zeugin ist auch deshalb besonders authentisch, weil sie in der Hauptverhandlung bei Schilderung der Folgen einen sehr aufgewühlten und angefassten Eindruck machte, wobei sie ersichtlich ergriffen war auch aufgrund der aktuellen Sorgen um ihre Tochter. Dass die Schilderung der dramatischen Folgen dennoch nicht von besonderem Aufbauschungsbegehren beeinflusst ist, ergibt sich einerseits daraus, dass sie diese Folgen nicht sogleich und ungefragt offengelegt hat, was dann zu erwarten gewesen wäre, sondern erst gegen Ende und auf konkrete Nachfrage der Kammer. Auch hat sie zur Einordnung teilweise relativierend hinzugefügt, dass die Tochter schon vorher u.a. unter ihrem kreisrunden Haarausfall litt und die gegenständliche Tat ihre psychische Gesundheit weiter erheblich verschlechtert habe. Zudem hat die Zeugin trotz ihrer emotionalen Ergriffenheit die Folgen auch nicht in anderer Hinsicht dramatisiert, obschon dies möglich gewesen wäre, indem sie etwa ausdrücklich auf Nachfrage erwähnt hat, dass ihr minderjähriger Sohn keine Folgen davongetragen habe, da er „hart im Nehmen“ sei. Die Kammer ist überzeugt, dass die Tatbegehung kausal ist für die eingetretenen Folgen. Dies benennt nach Angaben der Zeugin die Tochter so und zudem sind die Folgen auch zeitnah zu der Tat eingetreten. 3. Die Feststellungen zu den Diagnosen des Angeklagten W. auf psychiatrischem Gebiet sowie die trotz dessen nicht wesentlich beeinträchtigte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit während der Begehung aller Taten hat die Kammer nach sachverständiger Beratung durch das mündliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einer gesamtschauenden Würdigung der Beweisaufnahme getroffen. a. Der Sachverständige, welcher der Kammer auch aus früheren Verfahren als kompetenter Fachmann für die vorliegend in Rede stehende Fragestellung bekannt ist, ist als Oberarzt in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in D tätig. Auf Grundlage der daraus und der aus der Erstattung von Fachgutachten auf psychiatrischem Gebiet folgenden Erfahrung ist der Sachverständige, der auch mit den vorliegend in Rede stehenden Krankheitsbildern im Rahmen seiner klinischen Tätigkeit befasst ist, für die vorliegende Begutachtung ein besonders geeigneter Fachmann. Bei seinem Vorgehen hat der Sachverständige die gesamten Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Vorgänge ausgewertet, das Ergebnis einer Exploration des Angeklagten W. sowie schließlich im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung auch das Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt. b. Der Sachverständige hat auf Grundlage dessen in gut nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise ausgeführt, dass beim Angeklagten eine polymorphe Substanzabhängigkeit vorliege, weil über mindestens ein Jahr mindestens drei der nach ICD 10 maßgeblichen Symptome (starkes Verlangen oder eine Art Konsumzwang; verminderte Kontrolle bezüglich Beginn, Menge oder Beendigung des Konsums; körperliches Entzugssyndrom; Toleranzentwicklung/Mengensteigerung; Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Konsums; fortdauernder Konsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen) gleichzeitig vorhanden gewesen seien. Dies habe der Angeklagte W. im Rahmen der Exploration im Einzelnen auch anschaulich und nachvollziehbar berichten können. Es dominiere dabei der Konsumzwang. Die gesamte Entwicklung des Angeklagten W. in der Vergangenheit habe in hohem Maße vom Substanzkonsum abgehangen, wobei auch eine Toleranzentwicklung mit Mengensteigerung zu beobachten sei. Er habe infolge dessen keinen festen Job gehabt und sei im Wesentlichen keinerlei sozialen Aktivitäten nachgegangen. Jedoch habe er längerfristig Beziehungen eingehen können. Letztlich sei sein gesamtes Leben auf den Konsum ausgerichtet. Auch der Alkoholkonsum habe sich im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum erhöht. Insoweit sei zu beachten, dass die Wirkungen beider Substanzen sich wechselseitig verstärkten und letztlich insgesamt zu einer Aktivierung führten, welche über die aktivierende Wirkung von Kokain hinausgehe. Es finde sich jedoch kein Anhalt für das Vorliegen einer schweren hirnorganischen Störung infolge des langjährigen Konsums. Die gestellte Diagnose könne zwar ein Eingangskriterium im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllen. Es ergebe sich jedoch aus ständiger Sicht keinerlei Anhalt dafür, dass aufgrund der polymorphen Substanzabhängigkeit bei der Begehung der hier festgestellten Taten ein im Sinne der §§ 20, 21 StGB relevanter Zustand einer mindestens gegebenen erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätte. Zunächst gebe es keinerlei Anhalt für das Vorliegen einer jeweils schweren Intoxikation während der Tatzeit. Zwar habe sich der Angeklagte im Zuge des Explorationsgesprächs auf Derartiges bezogen, hier jedoch keine Einzelheiten zu Konsummengen, Zeitpunkten und etwaigen Verhaltensänderungen bzw. Beeinträchtigungen benennen können und im Übrigen auf Gedächtnislücken verwiesen. Es lägen insgesamt für eine solche Annahme auch keinerlei objektivierbare fremdanamnestische Angaben vor. Aus den Geschehensabläufen ergebe sich vielmehr ein grundsätzlich planvolles und logisches Vorgehen. Eine Intoxikation hätte demgegenüber in einem raptusartigen, impulsiven oder affektbehafteten Vorgehen bei den Taten Ausdruck gefunden. Weiter sei auch keine suchtbedingte schwere Persönlichkeitsveränderung ersichtlich. Trotz der Auslegung des Lebens des Angeklagten W. auf den Substanzkonsum gelinge es ihm nämlich immer wieder, sich in sozialer Hinsicht angepasst zu verhalten. Dies werde in der Biographie des Angeklagten W., etwa bei näherer Betrachtung der Zeiträume der Haftverbüßung in Justizvollzugsanstalten, deutlich, während derer sich der Angeklagte kooperativ, freundlich und insgesamt unproblematisch gegeben habe. Er sei nie an Konflikten beteiligt gewesen, auch mit den Mithäftlingen sei er durchweg gut ausgekommen. Auch die vom Angeklagten W. während der Exploration geschilderte teilweise vorhandene Angst vor schweren Entzugssymptomen, die er aber nicht näher habe beschreiben können, könne sich schließlich bei den Taten nicht ausgewirkt haben. Denn auch ein solcher Umstand hätte ein raptusartiges, impulsives oder affektbehafteten Verhalten nach sich ziehen müssen, was sich jedoch aus den vorliegenden Taten, die geplant worden seien, gerade nicht ergebe. c. Die Kammer schließt sich dieser in jeder Hinsicht gut nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien Einschätzung des Sachverständigen vollumfänglich an und macht sich diese zu Eigen. Dass beim Angeklagten angesichts seines Lebenslaufs seit Jahren eine schwere Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen vorliegt, unterliegt danach keinen Zweifeln. Der Angeklagte W. hatte zu seiner Konsumentwicklung insoweit angegeben, seit dem Jugendalter regelmäßig Alkohol getrunken zu haben, wobei er 2021-2024 täglich mindestens eine Flasche, teilweise bis zu drei falschen hochprozentigen Alkohols trank, seit 2025 trinke er mindestens fünf Liter Bier täglich. Zuletzt sei der Alkoholkonsum in Verbindung mit Kokainkonsum erfolgt. Mit Letzterem habe er ebenfalls im Jugendalter begonnen, wobei er zunächst lediglich am Wochenende zwei bis drei Gramm inhalativ konsumiert habe. Ab einem Alter von 17 Jahren habe sich der Konsum auf drei bis vier Gramm, ab 2023 auf fünf bis 15 Gramm täglich gesteigert, wobei er auch Crack konsumierte. Ebenfalls seit dem Jugendalter konsumiere er Cannabis, wobei dies zunächst unregelmäßig erfolgte, sich mit zunehmendem Alter jedoch steigerte und mittlerweile ein Ausmaß von zwei bis drei Gramm Marihuana täglich erreicht habe. Amphetamine und Ecstasy habe er ab dem Jugendalter nur vereinzelt an Wochenenden genommen. Die von dem Angeklagten angegebenen Mengen sind zwar in der konkreten Höhe nicht objektivierbar, gleichwohl sind die Angaben zu einem langjährigen und hohen Konsum glaubhaft. Diese decken sich nach den Angaben des Sachverständigen mit positiven Drogenbefunden, die bei Tests – u.a. im Rahmen von Taten der letzten Verurteilung – aufgetreten sind und entsprächen auch dem Analyseergebnis einer entnommenen Haarprobe, welches einen mit einer Abhängigkeitserkrankung vereinbar hohen Konsum im Zeitraum Juni bis September 2024 belege. Die langjährige Problematik hat auch die Angeklagte bestätigt und ergibt sich aus dem Lebenslauf sowie den Angaben der Angeklagten S1.. Es überzeugt auch die vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung mit überaus anschaulichen Beispielen unterlegte Annahme, dass sich die Abhängigkeitserkrankung gleichwohl während der vier festgestellten Taten nicht in einem im Sinne von § 21 StGB relevanten Maß ausgewirkt haben kann. Dafür wurden die Taten insgesamt viel zu planvoll und geordnet durchgeführt, soweit der Angeklagte W. selbst gehandelt hat, wobei der Angeklagte W. zumindest vor der Kammer durchaus auch Details zu dem Ablauf der Taten zu schildern vermochte und nicht durchgehend auf Gedächtnislücken verwiesen hat. Hier ist entsprechend nach den Feststellungen der Kammer auffällig, dass die Wohnungen B. und L. nicht etwa verwüstet wurden, sondern hier gezielt Wertgegenstände von den Stellen mitgenommen worden sind, die ihm zuvor als Aufbewahrungsorte der Wertgegenstände benannt worden waren. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte W. nicht selbst Gegenstände entwendet hat, sondern die Angeklagte S1. hierzu aufgefordert hat (Fälle A. und U.), ergibt sich auch hier aus den Schilderungen beider Angeklagter und insbesondere des Angeklagten W. kein Anhalt für ein impulsives, ungesteuertes Vorgehen. Vielmehr hat er gezielt zunächst die Mitangeklagte S1. danach gefragt, was in den Wohnungen an Wertgegenständen gelagert sei, und sie sodann zu deren Wegnahme aufgefordert. Diese Feststellungen stehen sowohl einer akuten Intoxikation in den Tatzeitpunkten, als auch dem Vorhandensein schwerer Entzugssymptome oder zumindest einer beim Angeklagten W. bestehenden Angst hiervor entgegen. Die Angaben zu Konsum bei bzw. vor Taten blieben unkonkret ohne Angaben zu Mengen und Zeiten. Weder der Angeklagte W. noch die Angeklagte S1. konnten hierzu Angaben machen. Die Kammer überzeugt auch die fachliche Einschätzung des Sachverständigen, dass beim Angeklagten W. trotz langjähriger Sucht keine schwere Persönlichkeitsveränderung besteht, die sich bei Begehung der festgestellten Taten wesentlich und wahnähnlich im Sinne von § 21 StGB hätte auswirken könnte. Auch nach dem vom Angeklagten W. in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindruck der Kammer wirkte dieser trotz seines delinquenten Lebenslaufs insgesamt hinreichend angepasst, sein Verhalten durchaus situationsadäquat, indem es sich eher als zurückhaltend und höflich kennzeichnete. Zudem hat der Angeklagte W. in seinem letzten Wort durchaus glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Begehung der Taten und auch insgesamt die negativen Verläufe seiner Biographie leidtäten. Selbst für den Fall, dass beim Angeklagten, etwa bedingt durch den jahrelangen Substanzkonsum, eine Persönlichkeitsstörung vorläge, so wäre jedenfalls unter Berücksichtigung seines durchaus sozial angepassten Verhaltens in bestimmten Situationen nicht ersichtlich, dass diese einen solchen Schweregrad aufwiese, der einem Wahn gleichkäme. IV. Aufgrund der Feststellungen haben sich die Angeklagten W. und S1. wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. 1. W. a. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Zeugen L. und der Familie B. hat der Angeklagte W. den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. aa. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der Familie B. hat der Angeklagte selbst sich durch Aufbrechen der Tür Zugang zur verschlossenen Wohnung verschafft. bb. Soweit der Angeklagte W. bei der Tat zum Nachteil des Zeugen L. nicht selbst die Wohnung über die Terrassentür geöffnet hat, sondern vornehmlich – wie von der Kammer zu seinen Gunsten angenommen - an den sich anschließenden unmittelbaren Wegnahmehandlungen in der Wohnung und der Sicherung der Beute mitgewirkt hat, muss er sich gleichwohl die Handlung des gesondert Verfolgten M2. gemäß § 25 Abs. 2 StGB als eigenes Handeln zurechnen lassen. Denn der Einstieg in die Wohnung erfolgte auf Grundlage und im Rahmen eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans des Angeklagten W. sowie des Ehepaars M., wobei nach dem Willen der Beteiligten die jeweiligen arbeitsteiligen Beiträge gleichrangig waren. Dieser Tatplan inkludierte eine Öffnung der verschlossenen Wohnung auf einem nicht ordnungsgemäßen Wege, weil der Zeuge L., wie den Tätern bekannt war, sich zu der Zeit im Urlaub befand und die Beteiligten über keinen Wohnungsschlüssel verfügten. Die durchgeführten Handlungen, wie von der Kammer festgestellt, erfüllen die Alternative des Einbrechens. Diese setzt die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher Kraft oder die Verletzung der Substanz der Umschließung voraus (Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 243, Rn. 5, mwN). Hierfür reicht zwar nicht ein Hineingreifen mit der Hand durch einen Tür- oder Fensterspalt zum Öffnen der Verriegelung, solange – wie im vorliegenden Fall - hierbei kein Werkzeug zur Einwirkung auf den Schließmechanismus verwendet worden ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2022 - 2 StR 296/22 -, Rn. 6, juris). Jedoch war es nach den Feststellungen der Kammer vor einem Hineingreifen durch den Fensterspalt zunächst erforderlich, die weit hinuntergelassenen elektrischen Außenrolläden mit erheblichem Kraftaufwand soweit nach oben zu drücken, dass sich diese aufrollte und sodann ein freier Zugang per Hand zum innenliegenden Fenstergriff bestand. Der erheblich entfaltete Krafttaufwand zum Hochschieben der zwei Meter breiten und entsprechend schweren Rolläden ist nicht vergleichbar mit solchen Fällen, in denen ein Hindernis einfach oder ohne weiteres durch mögliches Hochheben und beiseite Drücken überwunden werden kann, weshalb in derartigen - hier aber nicht vorliegenden – Fällen nicht die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Zugang zur Wohnung durch das einfach beiseite zu schiebende Hindernis erheblich erschwert worden wäre (BGH, Urt. v. 16.11.1999 – 1 StR 506/99 -, Rn. 7 u. 8, juris, zum Beiseiteschieben eines losen Zauns). c. Auch in Ansehung der (einfachen) Diebstahlstaten zum Nachteil der Zeugen A. und U. handelte der Angeklagte W. als Täter und nicht etwa lediglich als Anstifter im Sinne von § 26 StGB. Dem steht nicht entgegen, dass er selbst nach den Feststellungen die unmittelbaren Ausführungshandlungen in den jeweiligen Wohnungen nicht vornahm, sondern jeweils draußen im Fahrzeug wartete und sodann die Beute von der Mitangeklagten S1. in Empfang nahm. Denn die Bestrafung als Mittäter eines Diebstahls setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des Diebstahls durch jeden Mittäter voraus. Ob von einer Mittäterschaft auszugehen ist, ist vielmehr aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22 –, juris). Es genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, dass der Mittäter dem ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Entwendung stärkt, wenn er zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will. Auch das Innehaben der vollen Tatherrschaft ist rechtlich nicht erforderlich; die Tatherrschaft gibt lediglich einen Anhaltspunkt dafür ab, ob Mittäterschaft vorliegt. Erforderlich ist lediglich ein enges Verhältnis zur Tat, was auch dann vorliegen kann, sofern eine fortwirkende ursächliche Einwirkung durch maßgebende Zusagen im Vorbereitungsstadium der Tat gegeben worden sind (BGH, Urt. v. 10.03.1961 – 4 StR 30/61 -, BGHSt 16,12 bis 15, Rn. 11 u. 12). Die vorliegend getroffenen Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte W. durch seine entsprechenden Fragen an die Angeklagte S1. über das Vorhandensein von Wertgegenständen in den Wohnungen und seiner anschließenden mehrfachen Aufforderung an sie, die Wertgegenstände während der jeweiligen Putztätigkeit an sich zu nehmen, was diese zusagte, mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Tatplan entwickelte und in diesem Zusammenhang als eine Art „spiritus rector“ mit lenkendem Einfluss handelte. Der Grund, dass er selbst jeweils die Wegnahmehandlungen nicht zu vollziehen vermochte, war einzig dem Umstand geschuldet, dass er als den Geschädigten U. und A. Unbekannter sich berechtigt in den Wohnungen während der Reinigungstätigkeit seiner Lebensgefährtin nicht aufhalten durfte und, sofern er doch mitgekommen wäre, eine erhöhte Gefahr dafür bestanden hätte, dass die sich jeweils in den Wohnungen aufhaltenden Geschädigten argwöhnisch geworden wären, was den Erfolg des erstrebten Diebstahls erheblich gefährdet hätte. Aus diesem Grund entsprach es der sichersten Vorgehensweise, dass die Angeklagte S1. als sich berechtigt in den beiden Wohnungen aufhaltende Reinigungskraft die unmittelbaren Wegnahmehandlungen vollzog, ohne dass dies von den insoweit nicht misstrauischen Geschädigten so schnell bemerkt werden würde. Wenn auch er nicht die Tatherrschaft über das unmittelbare Wegnahmegeschehen hatte, so wollte der Angeklagte W. gleichwohl die Tat als eigene, was sich bereits an seinem überragenden wirtschaftlichen Eigeninteresse zeigt. Denn die Tatbeute kam allein ihm zugute, sollte von der Mitangeklagten nach Vollendung der Wegnahmehandlungen sogleich bei ihm abgeliefert werden und letztlich vorrangig der Finanzierung seines Drogenkonsums dienen. Die Angeklagte S1. hatte demgegenüber kein wesentliches Eigeninteresse an der Beute, hat sich aber gleichwohl bereit erklärt, die Tat durchzuführen und die Beute beim Angeklagten W. abzugeben. Überdies hatte der Angeklagte W. trotz der von ihm nicht vorgenommenen Wegnahmehandlung wesentliche Beiträge im Vorfeld durch Entwicklung des Planes sowie das unterstützende durchgängige Warten im Fahrzeug mit anschließender Entgegennahme der Tatbeute geleistet. 2. S1. a. Hinsichtlich der Diebstahlstaten zum Nachteil der Zeugen A. und U. handelte die Angeklagte S1. unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB jeweils aufgrund eines zuvor gemeinsam entwickelten Tatplanes mit dem Angeklagten W. und somit als Mittäterin. Wenn auch ihr wirtschaftliches Eigeninteresse an der Tat als eher gering anzusehen ist und sie die Tatbeute absprachegemäß an den Mitangeklagten W. - ihren damaligen Lebensgefährten - übergeben hat, so ist sie gleichwohl diejenige, die in eigener Person den vollständigen Tatbestand des § 242 StGB erfüllt hat, insoweit über das unmittelbare Wegnahmegeschehen die Tatherrschaft innehatte und sich dessen auch bewusst war. b. Hinsichtlich der vom Angeklagten W. in eigener Person begangenen schweren Wohnungseinbruchsdiebstähle bei den Zeugen L. und B. ist auf Grundlage der Feststellungen lediglich ein Tätigwerden der Angeklagten S1. als Gehilfin im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gegeben. Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Beihilfe kann auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden und ist auch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (BGH, Beschl. v. 21.04.2020 – 4 StR 287/19 -, Rn. 15, juris, mwN). In Bezug auf die Taten L. und B. hat die Angeklagte S1. die jeweils objektiv zur Förderung geeigneten Handlungen in diesem Sinne erbracht, ohne jedoch an den Ausführungshandlungen selbst feststellbar beteiligt gewesen zu sein oder jeweils ein hohes Eigeninteresse an der Tatbegehung gehabt zu haben. aa. In Bezug auf die Tat L. drückt sich ihr die Tat objektiv förderndes Handeln dadurch aus, dass sie die drei Täter, die selbst über keinen Führerschein verfügten, zum Tatort gefahren, dort gewartet und sie anschließend einschließlich der Beute wieder weggefahren zu haben. Ohne die Mitwirkung der Angeklagten S1. hätte sich die Tatdurchführung, die im Dunkeln stattfand, mit Blick auf die Beförderung auch wegen der Gefahr der Entdeckung als deutlich schwieriger dargestellt. Dieses Umstands war sie sich ebenso bewusst, wie des Vorhabens der Haupttäter selbst. Die Angeklagte S1. wusste auch, dass die Täter sich auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg, also durch Eindringen oder Einbrechen sich Zugang zur Wohnung verschaffen müssen. Dass die Angeklagte indes kein nennenswertes Eigeninteresse an der Tat hatte und die Begehung derselben innerlich sogar ablehnte, steht der Annahme einer strafbaren Beihilfe nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen der Kammer wurde zwar Druck auf sie ausgeübt, jedoch kein einer Nötigung gleichkommender Zwang, sodass sich die von ihr gleichwohl vorgenommene Beförderung der Täter als freier und damit von entsprechendem Gehilfenvorsatz getragener Entschluss darstellte. bb. Im Hinblick auf die Einbruchsdiebstahlstat bei der Familie B. erfüllen die von der Kammer festgestellten Handlungen der Angeklagten, die dem Angeklagten W. von der Urlaubsabwesenheit der Familie und dem Aufbewahrungsort des Bargeldes im Hause berichtete, die qualitativen Anforderungen an eine strafbare Gehilfentätigkeit ebenfalls. Da die Angeklagte S1. um die delinquente Neigung ihres Lebensgefährten, den Suchtdruck sowie seine fehlenden Eigenmittel zur Finanzierung desselben wusste, rechnete sie auch damit, dass ihr Lebensgefährte diese Informationen für die Verübung eines Einbruchs bei der urlaubsabwesenden Familie nutzen würde. Ohne die von ihr gegebenen Informationen wäre eine derartige Tat des Angeklagten W. angesichts des grundsätzlich durchgängig bewohnten Hauses gar nicht möglich gewesen und die Informationen der Angeklagten S1. über die aktuelle Urlaubsabwesenheit hat dem Angeklagten W. überhaupt erst eine realistische Gelegenheit eröffnet, sich in den Besitz der Barmittel der Familie B. zu bringen. Nähere Kenntnisse von der Haupttat sind wie bereits ausgeführt nicht erforderlich. 3. Konkurrenzen Sowohl im Hinblick auf den Angeklagten W., als auch die Angeklagte S1. stehen die zum Nachteil von insgesamt vier Geschädigten verwirklichten Taten in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für die Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. 1. Angeklagter W. a. In Ansehung des Angeklagten W. war die Strafe für die Taten zum Nachteil des Zeugen L. sowie der Familie B. § 244 Abs. 4 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Dabei kam die Annahme eines minderschweren Falls gemäß Abs. 3 aus Rechtsgründen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich dieser reduzierte Strafrahmen lediglich auf Taten gemäß § 244 Abs. 1 StGB bezieht. Dass es sich jeweils um eine dauerhaft genutzte Privatwohnunghandelte war beiden Angeklagten aufgrund der Putztätigkeiten bekannt. Die Taten zum Nachteil der Zeugin A. sowie der Familie U. waren gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 StGB konnte die Kammer demgegenüber nicht feststellen, sodass es beim Ausgangsstrafrahmen verbleibt. b. Im Zuge der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB bei der Bestimmung der jeweiligen Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten W. berücksichtigt, dass er sich mit Ausnahme der Tat zum Nachteil der Familie B. geständig eingelassen und in seinem letzten Wort auch um Entschuldigung gebeten hat. Zudem hat die Kammer für ihn in Rechnung gestellt, dass eine Enthemmung während der jeweiligen Tatzeitpunkte aufgrund eines zuvor erfolgten Substanzkonsums nicht auszuschließen ist, sowie schließlich, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zum Nachteil des Angeklagten W. wirkt sich allerdings aus, dass die im Jahr 2023 begangenen Taten während laufender Bewährung geschahen und er im Zeitpunkt der Begehung der festgestellten Taten, mit Ausnahme der Tat zum Nachteil der Zeugin A., bereits durch eine amtsgerichtliche Verurteilung vom ##.##.2023 erneut gewarnt worden war. Ferner konnte die Kammer nicht außer Acht lassen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung erheblich vorbestraft war und er bereits über mehrjährige Hafterfahrung verfügte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sämtlichen Taten letztlich schutzlose, teilweise ältere Opfer ausgeliefert waren, dass bei den Taten zum Nachteil der Familie U. sowie der Zeugin A. die Diebstähle jeweils in der Wohnung stattgefunden haben und diesbezüglich ein durch die Putztätigkeit seiner Lebensgefährtin bestehendes Vertrauensverhältnis ausgenutzt wurde, was ihm bekannt war. Berücksichtigung fanden ferner die unterschiedlichen Höhen der jeweils erlangten Beute sowie die emotionale Betroffenheit der Geschädigten, soweit die gestohlenen Stücke einen ideellen Wert hatten, schließlich die gravierenden temporären Folgen der Tat für den Zeugen L. sowie die langfristigen Folgen für die Familie B., insbesondere deren minderjährige Tochter. c. Die Kammer hat sodann unter Abwägung der soeben aufgeführten Umstände für jede einzelne Tat nachfolgend aufgeführte, von ihr jeweils für tat- und schuldangemessen befundene Einzelstrafen gebildet, wobei jeweils die eingangs genannten Strafrahmen zugrunde gelegt worden sind: Tat A.: ein Jahr und sechs Monate, Tat L.: drei Jahre, Tat U.: ein Jahr und neun Monate, Tat B.: drei Jahre. d. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe – Einsatzstrafe – von drei Jahren (Taten L. sowie B.) eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kam eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom ##.##.2025, Aktenzeichen entfernt , nicht in Betracht, da aufgrund der jeweiligen Tatzeitpunkte diese sämtlich zum Zeitpunkt des seit dem 24.06.2023 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Z hätten berücksichtigt werden können. Daher kommt dem Urteil der Berufungskammer keine Zäsurwirkung zu, weil es keine zu berücksichtigende Einzelstrafe mehr enthält (vgl. BGH Beschluss vom 07. Mai 2013, 4 StR 111/13 –, juris). Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen einzelnen Taten teilweise bestehenden engen zeitlichen Zusammenhang, den insgesamt zwischen den Taten bestehenden sachlichen Zusammenhang und die insoweit bestehende Sucht als Tatmotiv sowie die Höhe des eingetretenen Gesamtschadens, der jedoch bei unterschiedlichen Geschädigten eingetreten ist, berücksichtigt. Auch hat die Kammer bedacht, dass sich die Taten gleichwohl in der Gesamtschau über einen längeren Zeitraum erstrecken und dass dem Angeklagten W. mit Blick auf den zu erwartenden Bewährungswiderruf sowie aus der letzten Vorverurteilung zusätzlich zur vorliegend zu verhängenden Haftstrafe eine zusätzliche Haftvollstreckung von zwei Jahren droht (Gesamtstrafübel). Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt. 2. Angeklagte S1. a. In Ansehung der Angeklagten S1. war im Hinblick auf die Taten zum Nachteil des Zeugen L. sowie der Familie B. gemäß §§ 244 Abs. 4, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Die Taten zum Nachteil der Zeugin A. sowie der Familie U. waren gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden, wobei die Kammer, wie dargelegt, die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 StGB nicht festgestellt hat. b. Im Zuge der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB bei der Bestimmung der jeweiligen Einzelstrafen zugunsten der Angeklagten S1. berücksichtigt, dass sie sich bei den Taten zum Nachteil des Zeugen L. sowie der Familie U. geständig eingelassen und sich mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Ferner hat Berücksichtigung gefunden, dass sich die Angeklagte erstmals, wenn auch kurz, in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden hat. Sie trifft die Vollstreckung der Strafe als alleinerziehende Mutter auch hart, da dies zu einer Fremdunterbringung der Kinder führen wird. Zum Nachteil der Angeklagten S1. fiel allerdings ins Gewicht, dass sie sämtliche hier festgestellten Taten innerhalb einer laufenden Bewährung begangen hat und erheblich einschlägig vorbestraft ist, wobei fast durchgängig Geldstrafen verhängt wurden. Weiterhin hat die Kammer gesehen, dass die Geschädigten der Taten jeweils schutzlose, oftmals ältere Leute waren und im Hinblick auf die Taten U. und A. die Diebstähle in der Wohnung und unter Ausnutzung eines zuvor durch die Übernahme der Putztätigkeit aufgebauten Vertrauensverhältnisses begangen worden sind. Berücksichtigung fanden ferner die unterschiedlichen Höhen der jeweils erlangten Beute sowie die emotionale Betroffenheit der Geschädigten, soweit die gestohlenen Stücke einen ideellen Wert hatten, schließlich die gravierenden temporären Folgen der Tat für den Zeugen L. sowie die langfristigen Folgen für die Familie B., insbesondere deren minderjährige Tochter. c. Die Kammer hat sodann unter Abwägung der soeben aufgeführten Umstände für jede einzelne Tat nachfolgend aufgeführte, von ihr jeweils für tat- und schuldangemessen befundene Einzelstrafen gebildet, wobei jeweils die eingangs genannten Strafrahmen zugrunde gelegt worden sind: Tat A.: ein Jahr und drei Monate, Tat L.: ein Jahr und sechs Monate, Tat U.: ein Jahr und drei Monate, Tat B.: ein Jahr und sechs Monate d. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe – Einsatzstrafe – von einem Jahr und sechs Monaten (Taten L. sowie B.) eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den teilweise engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einzelnen Taten und den aus den Taten abzuleitenden sachlichen Zusammenhang sowie den Suchtdruck des Angeklagten W., der letztendlich Ansporn für die Taten war, berücksichtigt. Weiter fand der gleichwohl längere Tatzeitraum Beachtung sowie die Höhe des Gesamtschadens, der sich indes auf unterschiedliche Geschädigte verteilt. Schließlich hat die Kammer im Wege eines Härteausgleichs bedacht, dass die bereits erledigte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom ##.##.2023 keine Berücksichtigung mehr finden konnte sowie die drohende Vollstreckung von zusätzlichen drei Monaten Freiheitsstrafe durch den zu erwartenden Widerruf der Strafaussetzung gemäß Vorverurteilung vom ##.##.2023. Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt. VI. Eine erneute Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kam in Ansehung des Angeklagten W. nicht in Betracht. Eine solche ist nämlich ungeachtet einer Gesamtstrafenfähigkeit nicht möglich, wenn die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung insoweit hätte mitberücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – 3 StR 87/24 -, Rn. 9, juris; BGH, Urt. v. 11.09.1997 – 4 StR 287/97, Rn. 16, juris). Die vorliegend abgeurteilten Taten wurden sämtlich im Zeitraum zwischen Erlass des Strafbefehls vom ##.##.2023 und dem Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Münster vom ##.##.2025 begangen, mit dem die Maßregel des § 64 StGB angeordnet wurde. Daher hätten sie bei der Entscheidung am ##.##.2025 berücksichtigt werden können. Darüber hinaus hatte die Kammer auch keine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 StGB (Vorwegvollzug) zu treffen, da sie nach den vorangegangenen Ausführungen weder über die Maßregel, noch über deren Aufrechterhaltung (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – 4 StR 477/17 -, Rn. 6 ff., juris) zu entscheiden hatte und damit die Voraussetzungen des § 67 StGB nicht vorliegen. Über die Vollstreckungsreihenfolge hat vielmehr nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 44b Vollstreckungsordnung die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden (vgl. Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 67 StGB, Rn. 12 ff.). Bei dieser in Zukunft zu treffenden Entscheidung wird die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen haben, dass nach den aus Sicht der Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. mit Blick auf die langjährige und schwere Substanzabhängigkeit des Angeklagten W. eine Unterbringungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich sein wird, um eine erfolgreiche Behandlung zu ermöglichen. VII. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf § 73c StGB. Die in den Feststellungen jeweils aufgeführten Werte zur Tatbeute beruhen – wie bereits dargestellt – auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und bedurften keiner weitergehenden Korrektur beispielsweise durch einen Sicherheitsabschlag. Es handelt sich hierbei jeweils um die entsprechenden Zeitwerte zur Tatzeit. Dass der erzielte Erlös durch Weiterveräußerung möglicherweise geringer gewesen ist, bleibt ohne Belang. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte, vgl. BGH Beschluss vom 06.02.2024, 6 StR 6/24. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB, vgl. BGH Beschluss vom 11.01.2023 – 6 StR 367/22, Rn 6. Eine Zurechnung kommt danach nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte. Bei den beiden (einfachen) Diebstahlstaten hatten jeweils beide Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Tatbeute und haften als Gesamtschuldner. Soweit der Angeklagte W. über die gesamtschuldnerische Haftung mit der Angeklagten S1. hinaus in Höhe weiterer 1.570 Euro haftet, folgt dies daraus, dass die Kammer nicht feststellen konnte, dass hinsichtlich der Beute aus der Tat zum Nachteil der Familie B. die Angeklagte S1. – anders als W. – jemals Verfügungsgewalt hierüber erlangt hat. Die Berücksichtigung der Beute aus der Tat zum Nachteil des Zeugen L. im Umfang von 37.400 Euro bei der Einziehungsentscheidung kam nicht in Betracht, weil die Kammer hier keine Feststellungen darüber treffen konnte, in welchem Umfang der Angeklagte W. Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hatte. Gleiches gilt für die Angeklagte S1.. VIII. Soweit den Angeklagten W. und S2. darüber hinaus mit Anklageschrift vom ##.##.2024 ( Aktenzeichen entfernt ) vorgeworfen worden ist, gemeinschaftlich dem Zeugen K. am frühen Morgen des ##.##.2023 im Bereich des Hauptbahnhofs Münster in Aussicht gestellt zu haben, diesen zusammenzuschlagen, sofern er diesen keine finanzielle Gegenleistung dafür aushändige, dass sie ihm zuvor geholfen hatten, sein entwendetes Mobiltelefon wiederzuerlangen, konnte die Kammer die zur Last gelegte Tat aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen. Die Angeklagten waren insoweit freizusprechen. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Unterschriften