Der Angeklagte wird wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Der Angeklagte wird im Adhäsionsverfahren verurteilt, an die Adhäsionsklägerin und Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Der Angeklagte trägt die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahren und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionsklägerin lautet, für diese jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB. Gründe: I. Zur Person Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34jährige Angeklagte wurde in K. als Sohn einer deutschen Mutter und eines tunesischen Vaters geboren. Dadurch besitzt er heute die deutsche, die französische und die tunesische Staatsangehörigkeit. Er hat einen Bruder und eine Schwester. Mit zwölf Jahren kam er aus Frankreich nach Deutschland. Er hat in W. das Abitur gemacht und anschließend ein Lehramtsstudium mit den Fächern Französisch und Sport in RX. aufgenommen, das er nach dem Bachelor-Abschluss nicht fortsetzte. [Von einer Darstellung dieses Urteilteils wurde abgesehen.] Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt Alkohol lediglich dann, wenn er ausgeht. Er ist ledig, kinderlos und hat Vermögen in Form eines Bankguthabens in Höhe von jedenfalls sechzig Tausend Euro. Er ist nicht vorbestraft. Er befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 02.01.2025 seit dem 06.01.2025 in Untersuchungshaft. II. Zur Sache Am frühen Abend des 00.03.2024, einem Mittwoch, zwischen 19:00 und 20:00 Uhr, trafen sich die seinerzeit 32jährige Zeugin U. V., die da noch U. WM. hieß, und ihre Freundin DA. HA. in der Wohnung der V.. Die Zeugin V. aß zunächst Nudeln, anschließend tranken beide Roséwein, zusammen circa anderthalb Flaschen. Gegen 22:00 Uhr machten sie sich jeweils mit einem E-Roller auf den Weg zur circa 3 km entfernten Kneipe NK., um dort zu feiern. Die NK. befindet sich in der Innenstadt von RX. an der Ecke WW.-straße/XM.-straße. Hier ist der damalige Freund der Zeugin HA., der Zeuge WQ., einer der beiden Betriebsleiter. Die Zeugin V. hatte zu dieser Zeit erst wenige Monate einen neuen Freund, in den sie frisch verliebt war. Ihr Freund befand sich zu dieser Zeit mit Freunden in Thailand in einem schon lange gebuchten Urlaub. Die Zeugin V. hatte nicht vor, ihrem Freund an diesem Abend oder zu einem anderen Zeitpunkt untreu zu werden. Vielmehr hatte sie an diesem Tage ihren ansonsten zur Verhütung eingesetzten Nuvaring herausgenommen, um die Regel einsetzen zu lassen, die dann bei Rückkehr ihres Freundes beendet sein sollte. Die Zeuginnen V. und HA. hatten in der NK. allgemein für ihre Getränke allenfalls einen kleinen Beitrag zu zahlen, eben, weil die Zeugin HA. mit dem Zeugen WQ. zusammen war, und beide auch mit dem anderen Personal eng befreundet waren. Sie standen mit ihrer Clique durchweg am Eingangsbereich der Theke, dort, wo sich sonst niemand aufhalten darf, weil hier der Weg für die Thekenkräfte ist, der grundsätzlich frei zu bleiben hat. Die Zeuginnen V. und HA. trafen gegen 22:30 Uhr in der NK. ein. Die NK. ist mittwochs mit jungen Gästen und Studierenden immer gut besucht. Die Zeuginnen feierten und tranken dabei zunächst mehrere „skinny bitch“. Hierbei handelt es sich um ein Mischgetränk aus Wodka (4 cl) und Soda (0,35 l). Hiervon konsumierte die Zeugin V. über den Abend verteilt etwa vier Gläser. Zusätzlich trank sie auch noch mehrere „shots“ (4 cl) verschiedener Liköre (Vol. 18 %). Noch gegen 23:30 Uhr sprach die Zeugin V. über facetime zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter. Dabei machte sie einen noch gut gelaunten und nur leicht alkoholisierten Eindruck. Sie konsumierte anschließend weiter Alkohol und erreichte bis zum Eintreffen des Angeklagten in der NK. einen bereits erheblichen Alkoholisierungsgrad. Der Angeklagte hatte an diesem Abend zuerst mit Freunden in einer Wohnung in der WW.-straße gekocht und war dann gegen 23:00 Uhr in die RL. gegangen. Die RL. ist ebenfalls eine Kneipe in der WW.-straße. Als diese gegen 02:00 Uhr schloss, ging der Angeklagte weiter in die schräg gegenüber liegende NK., wo er kurz nach 02:00 Uhr erschien. Bei dessen Personal, auch dem Zeugen WQ., war er als Mitinhaber des Clubs DF. bekannt. In der Gastroszene in RX. ist es auch üblich, dass sich Inhaber und Mitarbeiter bei wechselseitigen Besuchen begrüßen und zu einem Getränk einladen bzw. einladen lassen. Als der Angeklagte in der NK. erschien, war diese ebenfalls im Begriff zu schließen, und die meisten Gäste hatten das Lokal bereits verlassen, standen aber zum Teil noch draußen auf der WW.-straße. In der NK. bleiben durfte nur noch das Personal und dessen Freunde. Der Angeklagte begab sich zur Theke, in den Bereich, in dem sich unter anderem auch die Zeugin V. befand. Hier begrüßte er den Zeugen WQ. und weitere Kräfte, die dort arbeiteten, und bestellte in der Folgezeit mehrere Runden Jägermeister (a´ 4cl, Vol. 40%), mindestens drei, von denen mindestens die erste Runde aufs Haus ging. An diesen Runden Jägermeister nahm auch die Zeugin V. teil. Der Angeklagte und die Zeugin V. waren sich bis dahin im Wesentlichen fremd. Die Zeugin hatte den Angeklagten zwar früher wohl schon mal gesehen, aber noch niemals mit ihm gesprochen. Der Angeklagte, gegen den zu dieser Zeit bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung lief, was er auch wusste, bemerkte, in welchem Zustand sich die Zeugin V. befand, dass sie stark alkoholisiert war, und er entschied sich, dies auszunutzen und an der Zeugin im weiteren Verlauf der Nacht sexuelle Handlungen vorzunehmen. Um dies zu erreichen, verabreichte er der Zeugin V. nunmehr – spätestens bis halb drei Uhr – heimlich über ein Getränk, vermutlich einen der Jägermeister, das von ihm mitgeführte Opioid Oxycodon, das in Verbindung mit Alkohol wie ein KO-Mittel wirken kann. Oxycodon ist stärker als Morphium, macht insbesondere im Zusammenwirken mit Alkohol extrem müde, kann insoweit auch zur Bewusstlosigkeit führen, und ist schnell wirkend. Bei Gabe als Tablette in zerkleinerter Form tritt die erste Wirkung bereits nach etwa zwanzig bis dreißig Minuten, die volle Wirkung dann nach etwa einer Stunde ein. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte durch die Beibringung des Oxycodons eine körperliche Wirkung bei der bereits stark alkoholisierten Zeugin V. eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Gegen 02:30 Uhr kamen die Zeugen OI. GF., ZT. OY. und QQ. KD. zurück in die NK., die sie etwa eine Stunde vorher verlassen hatten. Die Zeugin OY. ist die Inhaberin und der Zeuge KD. ein weiterer Betriebsleiter der NK.. Der Zeuge GF. begleitete beide. Er war mit der Zeugin V. befreundet und hatte im Jahr zuvor sogar eine kurze Beziehung mit ihr gehabt, die er aber von sich aus beendet hatte. Der Zeuge KD., der die Zeugin V. ebenfalls bereits seit einiger Zeit kannte und an diesem Abend noch nicht begrüßt hatte, ging zu dieser an die Theke, sagte kurz „Hallo“ und fragte, „Wie geht’s?“. Die Zeugin V. gab hierauf allerdings keine vernünftige Antwort, wirkte auf den Zeugen teilnahmslos und nuschelte nur leise etwas vor sich hin, was der Zeuge KD. nicht verstand. Dieser ging dann weiter. Nun fing der Angeklagte an, die Zeugin V. körperlich zu bedrängen. Er stand dabei an der Theke seitlich neben und hinter ihr und versuchte, sie von dort aus ins Gesicht zu küssen. Auch forderte er sie auf, ihn zu küssen, und fasste ihr mit der Hand an den Hintern. Die Zeugin V., der dies nicht gefiel, brachte ihren Widerwillen durch Hochziehen ihrer Schultern und Wegdrehen ihres Kopfes jedenfalls noch eindeutig, wenn auch inzwischen nur noch nonverbal, zum Ausdruck. Dies wiederum sah der Zeuge GF., der sich entschied, der Zeugin V., die er für sehr betrunken hielt, zu helfen. Er fasste dem Angeklagten an die Schulter und forderte ihn auf, die Zeugin in Ruhe zu lassen. Er fragte ihn, ob er nicht merke, dass die Zeugin V. das nicht wolle und sie nicht mehr in der Lage sei, nein zu sagen. Der Angeklagte drehte sich in Richtung des Zeugen GF. und baute sich vor diesem auf. Es entwickelte sich eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen beiden, was auch die Zeugin OY. mitbekam, die zunächst selbst einschritt und dann auch noch den Zeugen KD. hinzurief. In Gegenwart der Zeugin OY. äußerte der Angeklagte zu dem Zeugen GF., dass er zwar „ein lieber, netter Kerl sei, er sich aber gefälligst aus seinem Leben heraushalten solle“. Der Angeklagte entfernte sich schließlich aus diesem Bereich, so dass die Situation geklärt erschien. Der Zeuge GF. wandte sich jetzt der Zeugin V. zu, die er als schwer alkoholisiert wahrnahm. Er sprach sie auf die vorherige Situation an und er wollte sich vergewissern, ob er sich richtig verhalten habe. Die Zeugin V. aber schaute nur auf den Boden, redete mit ihm sehr leise, lallte dabei, und war für den Zeugen GF. kaum zu verstehen. Er konnte allein verstehen, dass sie sagte, dass sie mit niemanden nach Hause gehen wolle. Diese Äußerung bezog sich nach Auffassung des Zeugen GF. auf etwaige sexuelle Handlungen mit anderen Männern und insbesondere mit dem Angeklagten. Kurze Zeit später hörte der Zeuge WQ., welcher die Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeuge GF. nicht mitbekommen, inzwischen davon aber erfahren hatte, dass der Angeklagte und die Zeugin V. im Innenhof der NK. stehen. Hierhin war die Zeugin V. möglicherweise zuerst gegangen und der Angeklagte ihr gefolgt. Da der Zeuge WQ. befürchtete, dass die Anwohner durch die Beiden gestört werden könnten, ging er dorthin. Hier standen sich der Angeklagte und die Zeugin V. mit etwas Abstand gegenüber. Der Angeklagte versuchte nach dem Eindruck des Zeugen WQ. gegenüber der Zeugin V., die Situation von zuvor an der Theke zu rechtfertigen. Der Zeuge WQ. forderte beide auf, zurück in die NK. zu gehen, was diese auch taten. Der Angeklagte ging anschließend durch den Hinterausgang nach draußen auf die Straße vor die NK., wo noch weitere Personen standen. Die Zeugin V. ging kurze Zeit später durch den Hauptausgang vorne ebenfalls nach draußen. Dabei zeigte sie der Zeugin HA. mit einer Geste an, dass sie eine rauchen wolle. Nach einigen Momenten kam der Zeuge EJ., der ebenso zum Freundeskreis der Zeuginnen V. und HA. gehörte, von draußen in die NK. hinein. Hier erzählte er der Zeugin HA., dass der Angeklagte und die Zeugin V. sich draußen küssen würden. Die Kammer schließt insoweit aus, dass es sich um einen einvernehmlichen Kuss zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. gehandelt hat. Allenfalls hat der Zeuge EJ. gesehen, dass der Angeklagte draußen in Fortsetzung seiner Versuche von der Theke einen Kuss der Zeugin V. aufdrängte. Die Zeugin HA. ging deswegen jedenfalls ihrerseits sofort vor die Tür und traf dort auf den Angeklagten und die Zeugin V., die sich nicht küssten, auch später nicht. Die Zeugin V. lehnte nach hinten gebeugt mit dem Rücken an einem Fenster der NK., der Angeklagte stand vor ihr. Die Zeugin HA. stellte sich zu den beiden und redete mit ihnen. Schon bald sagte die Zeugin V. zu der Zeugin HA., dass sie „voll fertig“ sei und nach Hause wolle. Die Zeugin HA., welche um die erhebliche Alkoholisierung ihrer Freundin wusste, ging deshalb mit der Zeugin V. zu dem Taxistand auf der anderen Seite der WW.-straße unmittelbar vor der NK.. Sie setzte die Zeugin V. in eines der dort stehenden Taxis auf die Rückbank und sagte sodann dem Taxifahrer durch die Beifahrertür, wohin er zu fahren habe, also die Wohnanschrift der Zeugin V.. In diesem Moment stieg auch der Angeklagte, der den beiden Zeuginnen unbemerkt gefolgt war, von der Fahrerseite hinten in das Taxi neben die Zeugin V. ein. Die Zeugin HA., die dies nicht erwartet hatte, störte sich hieran und fragte den Angeklagten, was dies solle. Der Angeklagte erwiderte, dass er „in die gleiche Richtung müsse“ wie die Zeugin V., das sei schon in Ordnung. Tatsächlich wohnte der Angeklagte, was er auch wusste, nicht in der Nähe der Zeugin V., und deren Heimweg lag auch nicht auf seiner Strecke nach Hause. Der Angeklagte belog die Zeugin HA., damit diese ihn mit der Zeugin V. im Taxi mitfahren ließ. Die Zeugin HA., welche nicht mitbekommen hatte, dass der Angeklagte ihre Freundin zuvor in der NK. schon körperlich bedrängt hatte, glaubte diesem und fragte zusätzlich die Zeugin V., ob es okay sei, dass der Angeklagte mitfahre, woraufhin diese entweder nicht widersprach oder es bejahte. Zeitgleich dazu machte sich in der NK. die Zeugin OY. Gedanken darüber, wo die Zeugin V. verblieben war. Sie hatte mitbekommen, dass diese nach draußen gegangen war und die Zeugin HA. etwas später hinter ihr her. Die Zeugin OY. bat den Zeugen KD., einmal draußen nach den beiden zu schauen, was dieser dann auch tat. Dort sah er die Zeuginnen HA. und V. am Taxistand, ebenso den Angeklagten O., der zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb des Taxis stand. Der Zeuge KD. wunderte sich einen Augenblick, dass der Angeklagte dort stand, eben, weil er zuvor in der NK. aufgefordert worden war, die Zeugin V. in Ruhe zu lassen. Der Zeuge KD. ging schließlich aber davon aus, dass die Zeugin HA. als beste Freundin der Zeugin V. sich gut um diese kümmere und die Zeugin V. nun nach Hause fahre. Dies berichtete er sodann der Zeugin OY. in der NK., so dass diese ebenso davon ausging, dass alles in Ordnung sei. Die Fahrt von der NK. zur Wohnung der Zeugin V. begann um etwa 03:00 Uhr und dauerte rund 12 Minuten. Entweder, weil der Angeklagte die Zeugin V. nunmehr wieder körperlich bedrängte oder aber, weil ihr zumindest in Gegenwart des Angeklagten unwohl war, versuchte die Zeugin V. während der Taxifahrt ab 03:07 Uhr die Zeugin HA. wiederholt in ganz kurzen Abständen, insgesamt zehnmal, telefonisch zu erreichen. Diese war allerdings bereits wieder in die NK. zurückgekehrt und bekam dort die Anrufe ihrer Freundin nicht mit. Schließlich versuchte die Zeugin V. aus dem Taxi heraus auch noch ihre Mutter telefonisch zu erreichen, was ebenfalls nicht gelang. Mit ihrer Mutter hatte die Zeugin V. die Absprache, dass die Zeugin, wenn sie Ausgehen war und ihr unwohl bzw. unbehaglich, mulmig ist, sie ihre Mutter auch spät nachts noch anrufen könne. Hierauf war die Mutter der Zeugin V., die ja wusste, dass ihre Tochter unterwegs war, auch in dieser Nacht vorbereitet und hatte ihr Handy mit ans Bett genommen. Den Anruf ihrer Tochter aber hörte sie nicht, weil sie bereits tief eingeschlafen war und der Anruf sie nicht aufweckte. An der Wohnung der Zeugin V. angekommen, stieg der Angeklagte mit aus dem Taxi aus und folgte der Zeugin V. in deren Wohnung. Die Zeugin V. verfiel hier infolge ihrer hohen Alkoholisierung von jetzt rund 2,2 Promille und der nunmehr vollen Wirkung des Oxycodons in einen Zustand, bei dem ihre Fähigkeit zur Bildung und Äußerung eines sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens entweder bereits aufgehoben, jedenfalls aber gesichert zumindest erheblich eingeschränkt war, was der Angeklagte auch erkannte und was von ihm auch so gewollt war. Der Angeklagte führte nunmehr an der entkleideten Zeugin in deren Bett den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Dabei drang er mit seinem Penis derart gewaltsam in die Vagina der Zeugin V. ein, dass es dort an mehreren Stellen bis tief hinein zu blutigen Hauteinrissen und Abschürfungen kam. Ferner schlug er ihr mit der Hand mehrfach gewaltsam auf das Gesäß, so dass es hier, links mehr als rechts, zu punktförmigen Einblutungen kam. Möglicherweise um ihm das Eindringen mit seinem Penis in die Vagina zu erleichtern, benutzte der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat Babyöl, welches die Zeugin V. neben ihrem Bett in einer Kommode aufbewahrt hatte. Dieses Geschehen, dass frühestens direkt nach dem Eintreffen der Zeugin V. und des Angeklagten in der Wohnung der V. um 03:15 Uhr begann, war spätestens um 04:45 Uhr beendet. Während dieser Zeit nässte sich die Zeugin V. in ihrem Bett mit Urin ein, weil sie aufgrund ihres Zustandes unter Alkohol und Oxycodon die Kontrolle über ihre Blase verloren hatte. An den sexuellen Handlungen des Angeklagten nahm die Zeugin V. weder initiativ teil, noch beteiligte sich hieran aktiv. Um 04:46 Uhr, als der Angeklagte ins Bad gegangen war, nahm die Zeugin V. ihr Handy und rief den Zeugen EJ. an. Dieser hatte sie als letzter Anrufer versucht zu erreichen, und zwar um 03:29 Uhr, weil er wissen wollte, ob sie gut zuhause angekommen war. Der Zeuge EJ. ging aber nicht ans Telefon. Zu dieser Zeit, also um etwa viertel vor fünf Uhr, hatte die Zeugin HA. inzwischen bemerkt, dass die Zeugin V., wie schon ausgeführt, wiederholt versucht hatte, sie während ihrer Taxifahrt telefonisch zu erreichen. Die Zeugin HA. befand sich inzwischen in der Wohnung ihres damaligen Freundes, des Zeugen WQ., und von dessen Mitbewohner, des Zeugen EJ.. Gemeinsam saßen die drei in der Küche der Wohnung. Mit Blick auf die vielen Anrufe der Zeugin V. machten sie sich jetzt Sorgen, ob etwas passiert sei, und dachten dabei sogleich an den Angeklagten und dessen Verhalten in der NK. und an dem Taxistand, von dem inzwischen alle drei wussten. Sie fragten sich nunmehr, ob dessen Heimweg überhaupt in die gleiche Richtung wie bei der Zeugin V. ging. Um 04:48 Uhr rief dann die Zeugin HA. mit dem Mobiltelefon des Zeugen EJ. ihre Freundin an. Das Telefonat führte die Zeugin HA. über die Freisprecheinrichtung laut, so dass auch die Zeugen EJ. und WQ. mithören konnten. Die Zeugin V. weinte während des sieben Minuten langen Telefonates und sagte ansonsten wenig, aber wiederholt, dass ihr Bett nass sei und sie sich eingenässt habe. Ferner sagte sie, möglicherweise auf Nachfrage, dass der Angeklagte bei ihr sei. Auf die Frage der Zeugin HA., warum der Angeklagte noch bei ihr wäre, konnte die Zeugin V. keine Antwort geben und wiederholte einfach nur, er ist noch da. Die Zeugen HA., EJ. und WQ. bemerkten, dass die Zeugin V. unverändert sehr betrunken wirkte. Auch wollten sie, dass der Angeklagte aus der Wohnung verschwinde. Die Zeugin HA. forderte ihre Freundin auf, ihn ans Telefon zu holen, was diese auch tat. Die Zeugin HA. sagte dem Angeklagten, dass er umgehend gehen solle, was dieser zumindest zur Kenntnis nahm. Auf die Frage der Zeugin HA. nunmehr wieder an ihre Freundin, ob alles in Ordnung sei, antwortete diese zwar möglicherweise mit ja, und meinte auf entsprechende Nachfrage auch, dass keiner kommen müsse. Ihre drei Freunde merkten aber, dass das nicht stimmte, also bei ihrer Freundin nicht alles in Ordnung war, und der Zeuge EJ. entschied sich, jetzt zur Wohnung der Zeugin V. zu fahren, und schrieb ihr dies direkt nach dem Telefonat in einer Textnachricht. Aus einem nicht mehr feststellbaren Grund, möglicherweise, weil er zu müde war, blieb der Zeuge EJ. dann aber in seiner Wohnung und fuhr nicht mehr los. Der Angeklagte verließ gegen etwa 6:00 Uhr die Wohnung der Zeugin V. und fuhr zurück in die XB. Innenstadt. Dass es zwischen dem Ende des Telefonats und dem Verlassen der Wohnung noch zu weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Zeugin V. gekommen ist, hat sich nicht feststellen lassen. Das Steuerungsvermögen des Angeklagten war trotz seines vorausgegangenen Alkoholkonsums bei Tatbegehung nicht erheblich beeinträchtigt, geschweige denn aufgehoben. Seine Einsichtsfähigkeit war unberührt. Als die Zeugin V. am späten Vormittag des 00.03.2025 erwachte, hatte sie keine Erinnerung an das, was in der Nacht geschehen war. Sie konnte sich zwar daran erinnern, in der NK. gewesen zu sein, und dort auch Alkohol getrunken zu haben. Ihre Erinnerung endete aber schon vor dem Erscheinen des Angeklagten. Der Zeugin V. ging es zudem körperlich schlecht. Ihr war übel, sie hatte am ganzen Körper Muskelschmerzen wie bei einem Muskelkater und sie hatte Schmerzen beim Wasserlassen. Die Zeugin rief sodann unter anderem ihre Freundin DA. HA. und den YF. EJ. an, von denen sie erfuhr, was in der Nacht noch in der NK. passiert war, dass der Angeklagte im Taxi mit ihr nach Hause gefahren und auch mit in ihrer Wohnung gewesen sei. Die Zeugin V., die davon ausging, ein KO-Mittel verabreicht bekommen zu haben, meldete sich deswegen zunächst bei der Polizei und begab sich anschließend auf deren Anraten noch am Mittag des 00.03.2025 in die Universitätsklinik RX., wo ihr zunächst um 14:30 Uhr eine Blutprobe und später um 18:30 Uhr eine weitere Blutprobe und jetzt auch eine Urinprobe abgenommen wurden. Ferner wurden bei ihr im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung, zu der auch zwei Kriminalpolizistinnen hinzugerufen wurden, die vorgenannten Verletzungen in der Vagina und am Gesäß festgestellt und dokumentiert. Zu ihrer Unterstützung waren mit im Krankenhaus ihre Freundinnen DA. HA. und KD., deren Ehemann QQ. KD. sowie ihre Schwester WZ. und ihre Mutter. Als die Zeugin V. im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung erfuhr, dass sie aus ärztlicher Sicht wegen der festgestellten Verletzungen im Vaginalbereich vergewaltigt worden sei, brach sie in Tränen aus. Die Zeugin konnte wochenlang nach der Tat nicht mehr allein sein. Auch nachts musste eine Freundin bei ihr schlafen. Als erstes tauschte sie ihr Bett aus. Auch suchte sie sich eine neue Wohnung, weil sie es in ihrer jetzigen nicht mehr aushielt. Bei ihrem Auszug ließ sie alle Möbel zurück und verkaufte diese. Die Zeugin war mehrere Monate nicht in der Lage, zu arbeiten. Eine neue Arbeitsstelle, an der sie anfangen wollte, hat sie dadurch verloren. Ihren Freundeskreis rund um die NK. hat sie aufgegeben. Monatelang ging sie nicht mehr feiern und trank auch keinen Alkohol mehr, weil sie Angst hatte, erneut die Kontrolle zu verlieren. Auch den Sexualverkehr mit ihrem Freund kann die Zeugin nicht mehr so unbefangen ausüben wie zuvor. Dass ihr in der fraglichen Nacht Oxycodon verabreicht worden war, erfuhr die Zeugin V. erst Monate später, als im Juli 2024 das Ergebnis der Untersuchung des Urins vorlag. Bis dahin war sie auf der Basis des schon wenige Tage nach der Tat vorliegenden Ergebnisses der ersten Blutuntersuchung davon ausgegangen, in der Nacht nur stark alkoholisiert gewesen zu sein. Im Blut hatte sich das Oxycodon schon nicht mehr nachweisen lassen. Dem vorgenannten weiteren Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung, das bei der hiesigen Tat im März 2024 bereits lief und von dem der Angeklagte zu dieser Zeit auch wusste, liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 00.06.2023 veranstaltete der Zeuge XN. anlässlich seines Geburtstages in seiner Wohnung eine Party, zu der etwa 20 bis 25 Gäste eingeladen und auch gekommen waren. Zu den Gästen gehörte ebenso der Angeklagte, der ein Wohnungsnachbar des Zeugen XN. war. Beide wohnten in demselben Haus auf derselben Etage. Ebenfalls Gast auf der Party war die seinerzeit 26jährige Zeugin WA. QD.. Diese Zeugin hatte sich eigentlich vorgenommen, an diesem Abend nur sehr wenig Alkohol zu trinken. Gegen 01:00 Uhr befand sich die Zeugin QD. dann allerdings in Folge von Alkohol und möglicherweise anderen, ihr verabreichten Substanzen in einem Zustand, den die anderen Gäste der Party als stark betrunken wahrnahmen. Die Zeugin wurde als zunächst sehr laut erlebt, musste sich dann mehrfach erbrechen, unter anderem vor anderen Gästen in die Spüle der Küche, und sie konnte in ihren Schuhen mit Absatz nicht mehr laufen, vielmehr trat sie mit ihrer Ferse daneben, und lief schließlich ohne Schuhe umher. Ferner fiel sie dadurch auf, dass sie an verschiedenen Stellen in der Wohnung Getränke vergoss und schließlich wiederholt ganze Gläser fallen ließ. Gegen 02:00 Uhr war die Party beendet und die Mehrzahl der Gäste gegangen. Beim Aufräumen stellte sich heraus, dass die Zeugin QD. gegangen war, ohne ihre Schuhe anzuziehen oder mitzunehmen. Ihre Tasche hatte sie ebenfalls zurückgelassen. Darin befanden sich ihr Handy und ihr Schlüsselbund mit ihrem Fahrrad- und Haustürschlüssel. Die noch anwesenden Gäste machten sich nun Sorgen um die Zeugin QD. und suchten auch außerhalb des Hauses in der Umgebung nach ihr. Tatsächlich hatte die Zeugin QD. das Haus gar nicht verlassen, sondern befand sich in der Wohnung des Angeklagten. Hierhin hatte der Angeklagte die Zeugin, die barfuß war und nur eine Unterhose und ein kurzes Fiorucci Sommerkleid anhatte, mitgenommen. Der Angeklagte hatte zuvor mitbekommen, wie sich die Zeugin QD. in der Wohnung des Zeugen XN. verhalten hatte und wusste um ihre zumindest starke Alkoholisierung. In seiner Wohnung hatte der Angeklagte mit der Zeugin QD., die er bis zur Party nicht kannte, Geschlechtsverkehr, an den sich die Zeugin QD. am nächsten Morgen nur in wenigen Bildern erinnern konnte, und von dem sie sagt, ihn nicht gewollt und wie betäubt erlebt zu haben, und sie auch meine, den Angeklagten aufgefordert zu haben, von ihr abzulassen, was dieser aber eventuell nicht verstanden habe, weil sie nur leise habe nuscheln können. Der Angeklagte ließ die Zeugin QD. nach dem Geschlechtsverkehr schlafend in seiner Wohnung zurück und ging für weitere Stunden in einem Club weiter feiern. Wäre die Zeugin QD. in dieser Situation aufgewacht, hätte sie weder Schuhe zum Verlassen des Hauses noch einen Schlüssel zum Öffnen des Hauses ihrer Eltern gehabt, in dem sie noch wohnte. Mangels Handy hätte sie auch niemanden anrufen können. Als die Zeugin QD. am nächsten Morgen aufwachte, verließ sie heimlich die Wohnung des Angeklagten. Dabei wusste sie nicht einmal, bei wem sie gewesen war. Es ging ihr – neben dem Filmriss – auch körperlich sehr schlecht. Sie begab sich schließlich auf Betreiben ihrer Freunde noch am gleichen Tag in ein Krankenhaus, wo sie wegen des Verdachtes auf eine Vergewaltigung unter KO-Tropfen ärztlich untersucht wurde. Dabei wurden bei ihr Verletzungen in der Vagina und ein Bluterguss im Brustbereich festgestellt und dokumentiert. Ferner wurde der Zeugin im Krankenhaus eine Blutprobe, aber keine Urinprobe entnommen. Anschließend erstattete sie nach einer Überlegungsphase von zwei Tagen wiederum auf Drängen ihrer Freunde Anzeige gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Vergewaltigung unter KO-Tropfen. Das Ergebnis der Blutprobe war mit Blick auf KO-Tropfen letztlich negativ. Auch Alkohol war in der untersuchten Blutprobe nicht mehr festzustellen. Möglicherweise war die Zeugin QD. insoweit nicht rechtzeitig genug ins Krankenhaus gefahren. Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls QD. wurde von daher im Dezember 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO mit der weiteren Begründung eingestellt, die Einlassung des Angeklagten, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, lasse sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht widerlegen. Am Abend des 00.06.2023, also dem Tag, an dem die Party des Zeugen XN. geendet hatte, um 18:39 Uhr, gab der Angeklagte im Internet bei einer Suchanfrage folgendes ein: „Wie schnell wirken KO-Tropfen“. Soweit der Angeklagte hierzu im Rahmen seiner Einlassung erklärt hat, dass er diese Frage nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend die Zeugin QD. gestellt habe, sondern weil eine Bekannte von ihm, die Zeugin EL., zu dieser Zeit die Vermutung hatte, an einem Abend, an dem er dabei gewesen war, KO-Tropfen verabreicht bekommen zu haben, hat die Kammer dazu folgendes weiteres Geschehen festgestellt: Am Freitag, den 00.06.2023, also einen Tag vor der Party des Zeugen XN., waren die Zeugin LA. EL., die zu dieser Zeit 23 Jahre alt war, und deren etwa gleichalte Freundin GY. ZA. in RX. abends zunächst am VY. unterwegs und begaben sich dann von da aus in die Altstadt. Sie gingen in die NK., wo sie gegen 23:30 Uhr auf den Angeklagten trafen. Zu dieser Zeit hatten sie zwei mittelgroße Biere getrunken und ein drittes bestellt. Die Zeugin EL. und der Angeklagte kannten sich zu dieser Zeit schon aus im Wesentlichen beruflichen Treffen. Der Angeklagte holte nun von der Theke der NK. ein Tablett mit etwa neun Shots Jägermeister, die er verteilte und die dann von ihm und den Zeuginnen EL. und ZA. auch getrunken wurden. Jedenfalls holte der Angeklagte dann auch noch jeweils ein weiteres Bier für die beiden Freundinnen. Am nächsten Morgen, als die Zeugin EL. aufwachte, ging es ihr extrem schlecht. Sie hatte keinerlei Erinnerung an die Zeit nach den ersten Getränken, die der Angeklagte ihr ausgetan hatte. Gleiches hörte sie von ihrer Freundin GY. ZA.. Die Zeugin EL. musste sich mehrfach übergeben, ihr war schwindelig und sie hatte starke Kopfschmerzen. Die Zeugin EL., die zudem den Tag über stark weinte, blieb bis zum späten Nachmittag im Bett liegen, weil sie sich nicht auf den Beinen halten konnte. Die Zeugin hatte so etwas vorher nach dem Konsum von Alkohol, auch in großen Mengen, noch nicht erlebt. Gemeinsam mit ihrer Freundin ging sie davon aus, dass ihnen ein KO-Mittel verabreicht worden sei und machten unter sich den Angeklagten dafür verantwortlich. Aus ihrer Sicht konnte nur er ihnen das Mittel in eines der Getränke, die er gebracht hatte, gegeben haben. Sie gingen deswegen aber nicht zur Polizei, denn sie dachten, dass das Mittel inzwischen wohl nicht mehr nachzuweisen sein dürfte. Am Nachmittag des 00.06.2023, von etwa 17 bis 18 Uhr, gab es dazu dann einen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der GY. ZA., in dem diese dem Angeklagten versteckt Vorwürfe machte und von ihm wissen wollte, ob er sich erklären könne, wie ein KO-Mittel in ihre Gläser gekommen sei. Der Angeklagte meinte, dass sie die Gläser häufiger unbeobachtet gelassen hätten, was GY. ZA. wiederum in Zweifel zog. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 1. Die zur Person und zum Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen eigenen Angaben, denen die Kammer gefolgt ist. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 20.06.2025, die keine Einträge enthält. 2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung – erst ganz zum Schluss – im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er habe sich am fraglichen Abend privat mit Freunden in einer Wohnung in der WW.-straße zum Kochen verabredet gehabt, wobei man um 20.00 Uhr begonnen habe. Er habe gekocht und im Verlauf des Abends bis etwa 23.00 Uhr eine Flasche Weißwein getrunken. Er und drei weitere Personen seien anschließend losgegangen, wobei sie in der WW.-straße gemeinsam nur noch eine Bar aufgesucht hätten. Hier hätte jeder einen Shot Jägermeister getrunken. Er sei dann gegen 23:30 Uhr allein weiter in die RL. gegangen, wo er sich an die Bar gesetzt habe, weil dahinter seine Freundin, die Zeugin GD., gearbeitet hätte. Er hätte dort innerhalb einer dreiviertel Stunde zwei Whiskey-Soda, einen Rum-Cola und zwei Shots Jägermeister getrunken. Anschließend sei er dann eine zehnminütige Runde über die WW.-straße gelaufen. Er sei dabei zunächst in die XE. gegangen und habe dort einen Shot Jägermeister und einen Whiskey-Soda getrunken und sei dann weiter in die NK. gegangen, wo er einen weiteren Shot Jägermeister getrunken habe. Er sei dann zurück in die RL. gegangen, wo er sich an der Bar mit der Zeugin GD. über Beziehungen unterhalten habe. Es seien viele Leute da gewesen, Stammgäste, er habe gefeiert. Hier habe er noch einen Whiskey-Soda und einen Rum-Cola getrunken und zwei bis drei Shots, Jägermeister und Berliner Luft. Er sei dann noch einmal kurz in der XE. gewesen, wo er einen weiteren Shot Jägermeister getrunken habe. Danach sei er wieder bis zur Schließung in der RL. gewesen. Er habe mit der Zeugin GD., die eine Zigarette geraucht habe, vor der RL. gestanden. Es seien dann zwei Mädchen gekommen, die er aus dem BG. gekannt habe, die noch unbedingt in die RL. gewollt hätten. Die Zeugin GD. hätte dies mit Verweis auf den Feierabend zunächst verwehrt. Er habe ihr dann versprechen müssen, einmal für sie zu kochen und dann wäre man zu viert in die RL. gegangen. Er hätte dort noch ein kleines Bier getrunken und einen Shot Berliner Luft. Gegen 02:15 Uhr sei er dann in die NK. gegangen. Dort sei er direkt zur Theke durchgegangen und habe einen Shot Jägermeister getrunken. Neben ihm habe die Zeugin V. gestanden. Sie habe ihn angesprochen und gemeint, er habe ein cooles Käppi. Sie seien ins Gespräch gekommen, die Zeugin V. habe ihm gesagt, dass er gut aussehe. Sie habe ihm sein Käppi abgesetzt und es sich selbst aufgesetzt, er habe es ihr wieder weggenommen. Sie hätten nebeneinander an der Theke gestanden, sie zur Theke gewandt und er schließlich ihr zugewandt. Sie hätten geflirtet. Er habe sie an der Hüfte berührt. Er habe sich nicht zu viele Gedanken über den Zustand der Zeugin V. gemacht. Sie habe auf ihn alkoholisiert, aber nicht komplett betrunken gewirkt. Dann sei ein Mann auf ihn zugekommen und habe ihn an die linke Schulter gefasst und gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle. Das habe er zunächst nicht verstanden und nachgefragt, wieso. Der Mann habe gesagt, dass sie das nicht möchte, dass er weggehen solle. Das habe er dann auch gemacht und sei durch den Notausgang hinaus in den Innenhof gelaufen. Er habe den Eindruck gehabt, der andere Mann hätte an dem Abend bereits mit der Zeugin V. angebandelt und er würde stören. Er habe keinen Streit anfangen wollen. Im Innenhof habe dann plötzlich die Zeugin V. neben ihm gestanden. Er habe sie gefragt, was die Situation gesollt habe, wieso der Mann dazwischen gegangen sei. Sie habe geantwortet, er solle sich keine Gedanken machen, das sei niemand wichtiges. Der Zeuge WQ. habe dann in der Tür gestanden und mit ihnen geschimpft, sie sollten da nicht stehen. Sie seien dann wieder hineingegangen, er aber nur sehr kurz, er habe nicht mehr in der NK. sein wollen. Er sei direkt wieder durch den Notausgang hinaus und dann durchgelaufen nach vorne zur XM.-straße. Er habe dann da gestanden und die Zeugin V. müsse ihm gefolgt sein. Er habe das Gefühl gehabt, sie suche seine Nähe. Sie hätten geflirtet und sie hätten sich geküsst. Er sei überzeugt davon gewesen, dass die Situation mit der Zeugin V. völlig in Ordnung sei. Sie habe so sehr signalisiert „Ich möchte dich“, dass er in keiner Weise gedacht hätte, er könne dafür am nächsten Tag angezeigt werden. In dem Moment habe er komplett leichtsinnig vergessen, dass er da eine Anzeige laufen gehabt habe. Er habe der Zeugin V. gesagt, dass er nicht mehr lange bleiben und bald nach Hause wolle. Man habe sich dann unterhalten, unter anderem auch darüber, wo man wohne. Er habe gesagt, dass er in der Nähe des Bahnhofs wohne und sie habe gesagt, dass sie in der Nähe der JR.-straße wohne. Dann sei die Zeugin HA. dazugekommen. Sie habe sich als Freundin zu erkennen gegeben. Sie hätten alle gequatscht. Irgendwann sei die Zeugin HA. losgelaufen in Richtung der Taxis, die Zeugin V. und er seien hinterhergelaufen. Die Zeugin HA. habe mit dem Taxifahrer gesprochen und die Zeugin V. sei ins Taxi gestiegen. Er sei dann auch ins Taxi eingestiegen. Er habe auch nach Hause gewollt, es sei drei Uhr gewesen und überall Feierabend. Er hätte das Gefühl gehabt, es sei in Ordnung, sich ein Taxi zu teilen, weil er sich ja vorher mit der Zeugin V. gut verstanden hätte. Er habe gedacht, dass der Weg von der Zeugin V. zu ihm keine enorme Strecke sei, sodass es nicht 20 oder 30 € mehr kosten würde, wenn er auch einsteige. In seinem Kopf sei die JR.-straße nicht über den Ring hinausgegangen, sondern ende an der UM.. Die Zeugin HA. habe ihn gefragt, wo er hin wolle, warum er einsteige und er hätte gesagt, dass er in die gleiche Richtung fahren würde. Die Zeugin HA. hätte ihm dann das „Go“ gegeben. Er habe dem Taxifahrer dann sogleich gesagt, dass dieser in die PJ.-straße fahren solle. Daraufhin habe die Zeugin V. gesagt, dass er auch mit zu ihr kommen könne. Beide hätten während der Fahrt auf ihre Handys geguckt, er hätte aber nicht wahrgenommen, dass die Zeugin V. mehrfach versucht hätte, jemanden anzurufen. Man sei dann an der Adresse der Zeugin V. angekommen. Die Zeugin V. sei ausgestiegen, er habe das Taxi bezahlt. Die Zeugin V. sei vorgelaufen, habe die Tür geöffnet, er sei ihr hinterher. Sie sei hochgelaufen und habe ihn in die Wohnung gelassen und habe ihm diese kurz gezeigt. Auch hier habe er den Eindruck gehabt, dass die Zeugin V. betrunken sei, aber er hätte keinerlei Anzeichen wahrgenommen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Sie hätten dann rumgeknutscht, sich ausgezogen und aufeinander auf dem Bett gelegen. Er hätte keine Kondome dabeigehabt und sie habe gesagt, sie verhüte. Sie habe ihn gefragt, ob er clean sei und er habe ja gesagt. Nach fünf Minuten hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Alkoholbedingt hätte er Schwierigkeiten gehabt, dauerhaft steif zu sein. Er wäre in sie eingedrungen, aber es hätte viele kurze Unterbrechungen von etwa einer Minute gegeben, weil der Penis abgeschlafft sei. Die Zeugin V. hätte eine Flasche Babyöl rausgenommen und das Öl direkt auf seinen Penis geschüttet und den Penis damit verschmiert, um ihn zu stimulieren. Sie hätte seinen Penis genommen und die Richtung angezeigt, wo dieser hinsolle, dass er wiedereingeführt werden solle, habe Stoßbewegungen signalisiert und ihn an der Hüfte gefasst. Die erektilen Dysfunktionen seien etwa sieben- bis achtmal aufgetreten, dreimal habe die Zeugin V. das Babyöl auf seinem Penis eingesetzt. Sie sei zwischendurch einmal zur Toilette gegangen, dann hätten sie weitergemacht. Sie hätten Positionswechsel vollzogen. Sie hätten in der Missionarsstellung und doggy style vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei aber nicht gekommen, habe nicht kommen können. Er hätte den Eindruck gehabt, dass sie unbedingt kommen wolle, daher habe er ihr angeboten, es ihr mit den Fingern zu machen. Er sei mit zwei Fingern, dem Zeige- und dem Mittelfinger, in sie eingedrungen und habe sie bis zum Orgasmus manuell befriedigt. Das habe er dreimal gemacht, die Zeugin V. sei dreimal gekommen. Dabei sei auch Vaginalfluid ausgetreten. Er gehe davon aus, dass der Fleck mittig auf ihrem Bettlaken Vaginalfluid sei. Während des Geschlechtsverkehrs habe die Zeugin V. ihn gebeten, ihr seinen Finger in den Po zu schieben, das habe er nicht gemacht. Sie habe ihn auch gebeten, ihre Nippel fest zu drücken und ihr auf den Po zu schlagen. Das habe er getan. Der Geschlechtsverkehr habe insgesamt etwa anderthalb Stunden gedauert. Er habe dann zur Toilette gemusst, wo er Stuhlgang gehabt habe, was auch einige Minuten gedauert habe und ihm unangenehm gewesen sei. Als er zurückgekommen sei, habe die Zeugin V. im Bett gelegen und über Lautsprecher ein Telefonat geführt. Er habe sich dazu gelegt. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er im Zuge dieses Telefonats auch mit jemandem gesprochen habe. Als die Zeugin V. aufgelegt habe, habe sie wie aus der Pistole geschossen gesagt, dass sie einen Freund habe. Dieser sei derzeit in Thailand und habe auch etwas mit anderen Mädchen. Nachdem die Zeugin V. zunächst gesagt habe, dass er bleiben könne, wenn er wolle, habe sie eine halbe Stunde später doch gesagt, dass es besser sei, wenn er ginge. Er habe sich dann ein Taxi gerufen und sei nach Hause gefahren. Ihre Handynummer und ihren Namen bei Instagram habe sie ihm nicht geben wollen. Auf Nachfrage hat er angegeben, dass er der Zeugin V. kein Oxycodon verabreicht habe. Er habe diesen Begriff vorher auch noch nicht gehört gehabt und sei bei Zustellung der Anklage sehr verwundert gewesen. Er sei Clubbetreiber und ergreife selbst präventive Maßnahmen gegen KO-Tropfen und weiteres. Alle Männer würden bei Einlass abgetastet und Flüssigkeiten dürften nicht mit in den Club genommen werden. Er und sein Geschäftspartner schulten die Mitarbeiter diesbezüglich. Auch „Ist Luisa hier?“ würde im BG. Club angewendet. Es wäre sehr schädlich, wenn der Club mit KO-Tropfen in Verbindung gebracht würde. Er sehe inzwischen aber ein und habe erkannt, dass er sich „nicht tugendhaft“ verhalten habe. Als die Zeugin V. gesagt habe, dass er mit zu ihr kommen könne, habe er dazu nicht ja sagen dürfen. Hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht vom 00. auf den 00.06.2023 mit der Zeugin QD. hat der Angeklagte angegeben, er sei am 00.06.2023 bei seinem direkten Nachbarn, dem Zeugen XN., auf dessen Geburtstag eingeladen gewesen. Er sei dort zwischen 20.00 und 21.00 Uhr angekommen und habe sich zunächst mit einigen Leuten bekannt gemacht, sich unterhalten und Bierpong gespielt. Dabei habe er auch die Zeugin QD. kennengelernt. Es sei an dem Abend viel getrunken worden. Er habe auch sehr viel und durcheinandergetrunken, er könne sich aber nicht mehr erinnern, was er genau getrunken habe. Er sei über den Abend öfter mit der Zeugin QD. in Verbindung gekommen, man habe gequatscht und sei sich dann nähergekommen. Man habe miteinander geflirtet, die Zeugin QD. habe ihm etwa ihre Hände auf seine Hüften gelegt. Gegen 23.00 Uhr sei sie auf ihn zugekommen und habe gefragt, ob er mitkomme. Er habe das so verstanden, dass sie nach Hause wollte und ihn fragen wollte, ob er mitkommt. Er habe dann gesagt, wir können auch zu mir, da das direkt nebenan sei. Die Zeugin QD. habe aber lediglich beabsichtigt, zu fragen, ob er mit in einen anderen Raum gehen wolle. Sie habe – aus seiner Sicht kokett – geantwortet: „Vielleicht später“ und sei weggegangen. Er habe weder mitbekommen, dass die Zeugin QD. sich zweimal in der Wohnung übergeben habe, noch, dass ihr mehrfach Gläser aus der Hand gefallen seien oder ähnliches. Gegen 01.00 Uhr nachts sei er von der Toilette gekommen und die Zeugin QD. sei auf ihn zugekommen. Sie seien sich nähergekommen und hätten sich geküsst. Er habe die Zeugin QD. gefragt, ob sie zu ihm wollten, da hätte die Zeugin QD. ja gesagt. Sie seien dann rübergegangen und er hätte ihr die Wohnung gezeigt. Die Zeugin QD. hätte auf ihn betrunken, „aber nicht besoffen“ gewirkt. Er hätte sie gefragt, ob sie ins Schlafzimmer gehen wollten und daraufhin hätte die Zeugin QD. ihn direkt geküsst und sie hätten „rumgemacht“. Sie seien dann ins Schlafzimmer gegangen und hätten dort weiter „rumgemacht“. Sie hätten sich ausgezogen und Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätten ein Kondom benutzt, das aber zwischendurch abgerutscht sei, er sei auch ohne Kondom in die Zeugin QD. eingedrungen, später habe er das Kondom aber wieder aufgezogen. Er sei zum Abschluss gekommen und auf ihrem Körper gekommen. Sie hätten in der Missionarsstellung und doggy style vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe die Zeugin QD. gefragt, ob diese wieder nach nebenan zur Party wolle, diese habe „gleich“ gesagt. Er sei dann auf die Toilette gegangen und als er zurückgekehrt sei, habe die Zeugin QD. geschlafen. Er habe sich dann etwas zu Essen gemacht und irgendwann mitbekommen, dass die Party nebenan sich auflöst und die Gäste vorhatten, weiterzuziehen. Es sei auch sein Plan für den Abend gewesen, noch feiern zu gehen. Er sei deswegen einfach gefahren, das sei so gegen 02:15 Uhr gewesen. Die Zeugin QD. habe geschlafen. Er habe sich keine Gedanken gemacht, dass sie vermisst werden könnte. Er sei gegen 05.00 Uhr morgens nach Hause gekommen und habe sich schlafen gelegt. Die Zeugin QD. habe auch geschlafen. Als er am nächsten Morgen gegen 11:00 oder 12:00 Uhr wach geworden sei, sei die Zeugin QD. weg gewesen. Das habe ihn gewundert, weil er dachte, dass sie noch zusammen frühstücken würden. Er sei dann zwei, drei Stunden später nach nebenan zum Zeugen XN. gegangen, auch um seinen Bierpong-Tisch wieder abzuholen. Der Zeuge XN. habe ihm dann gesagt, die Zeugin QD. sei wieder aufgetaucht. Das habe ihn dann gewundert und er habe dem Zeugen XN. erzählt, dass die Zeugin QD. bei ihm gewesen sei, sie Geschlechtsverkehr hatten und er verwundert gewesen wäre, dass sie nicht mehr dagewesen sei, als er morgens aufgewacht sei. Er sei im Anschluss sehr schockiert über den von der Zeugin gegen ihn erhobenen Vorwurf gewesen und habe sich stark zurückgezogen. Er sei im Oktober 2023 einmal feiern gewesen und danach erst wieder im Februar 2024 einmal und im März 2024 zweimal. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er an dem Abend des 00.06.2023 gegoogelt habe, wie schnell KO-Tropfen wirkten. Er erkläre sich das aber so, dass eine Bekannte von ihm, die Zeugin EL., in diesem Zeitraum die Vermutung hatte, an einem Abend, an dem er dabei gewesen war, selbst KO-Tropfen verabreicht bekommen zu haben. 3. Die Kammer ist dieser Einlassung nur insoweit gefolgt, als sie den Feststellungen entspricht, hält sie aber im Wesentlichen für unwahr und vom Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer hat ihre Feststellungen im Einzelnen wie folgt getroffen: Die Feststellungen zum Zusammentreffen der Zeuginnen V. und HA. am Abend des 00.03.2024 in der Wohnung der Zeugin V., zur Uhrzeit, der Menge des dort getrunkenen Weins und der anschließenden Fahrt zur NK. beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen. Dass die Zeugin V. zu dieser Zeit erst wenige Monate einen neuen Freund hatte, in den sie frisch verliebt war, hat die Zeugin V. ausgesagt. Ihre Mutter, WP. V., ihre Schwester, WZ. V., und die Zeugin HA. haben dies bestätigt. Ebenfalls hat die Zeugin V. von dem schon seit längerem gebuchten Urlaub ihres Freundes in Thailand berichtet und dass sie nicht vorhatte, ihrem Freund an diesem Abend oder zu einem anderen Zeitpunkt untreu zu werden. Die Zeugin HA. hat insoweit bestätigt, dass der neue Freund der Zeugin V. die Reise nach Thailand schon gebucht gehabt hätte, als die beiden sich kennengelernt hätten, und ihre Freundin an dem Abend, an dem sie bei ihr Wein getrunken hätten, gemeint hätte, dass sie ihn vermisse. Ihre Freundin sei zu diesem Zeitpunkt mit der Beziehung sehr glücklich gewesen. Dass die Zeugin V. dann, wenn sie einen Freund hat, diesem auch treu ist, haben ihre Mutter und die Zeugin HA. bestätigt. Beide Zeuginnen kennen die Zeugin V. sehr gut und konnten dies daher entsprechend bekunden. Die Zeugin HA. hat dazu ergänzt, dass ihre Freundin, wenn sie liiert sei, auch mit anderen Männern nicht flirte. Die Feststellungen zur Herausnahme des Nuvaringes gehen insoweit ebenfalls zurück auf die Aussage der Zeugin V.. Dass sie sonst mit einem Nuvaring verhütete, berichtete die Zeugin V. auch am Tattag bei ihrer gynäkologischen Untersuchung im UKM, wie dies die Zeuginnen Dr. ZP. und RR. in ihrem Untersuchungsbericht vermerkt und vor der Kammer bekundet haben. Die Feststellungen zum Eintreffen der Zeuginnen V. und HA. in der NK., zur Uhrzeit und dass es sich insoweit um ihre Stammkneipe gehandelt hat, an der sie einen besonderen Platz an der Theke hatten, und dass sie für ihre Getränke allenfalls einen kleinen Obolus zahlen mussten, beruhen ebenfalls auf den Aussagen der beiden Zeuginnen. Die Zeugin V. konnte noch während ihrer Aussage in ihrem Handy nachsehen, um wieviel Uhr sie damals den E-Roller in die Stadt gemietet hatte. Soweit die Zeugin OY. als Inhaberin der NK. ausgesagt hat, dass sie es eigentlich nicht erlaubt habe, dass ihr Personal Freunde gratis trinken lässt, hat sie weiter auch bekundet, dass sie so etwas aber auch nicht kontrolliere. Der Zeuge WQ. hat bestätigt, dass die Zeuginnen V. und HA. insoweit gegenüber anderen Gästen bevorzugt behandelt worden seien. Die zur Zeugin V. festgestellten Trinkmengen und Arten der Getränke, welche sie nach ihrem Eintreffen in der NK. konsumiert hat, gehen, soweit es die Anfangsphase betrifft, zurück auf die Aussagen der Zeuginnen V. und HA., und für die Zeit danach, an die sich die Zeugin V. nicht erinnert, vornehmlich auf die Angaben der Zeugin HA.. Letztere hat in der NK. einen Großteil der Zeit mit ihrer Freundin verbracht und anfangs noch in etwa gleich viel wie diese getrunken. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin HA. hat ihre Freundin schließlich aber deutlich schneller und auch mehr als sie getrunken. Dass die Zeugin V. zum Schluss im festgestellten Umfang an den Runden Jägermeister teilgenommen hat, geht auf die Aussagen der Zeugin HA. und des Zeugen WQ. zurück, die entsprechendes beobachtet und vor der Kammer davon berichtet haben. Dass die Zeugin V. zwischenzeitlich um 23:30 Uhr noch einen gut gelaunten und nur leicht alkoholisierten Eindruck machte, haben ihre Mutter und ihre Schwester vor der Kammer entsprechend ausgesagt. Diese waren zwar nicht in der NK. zugegen, haben aber zur genannten Zeit mit der Zeugin V. über facetime gesprochen, sie dabei auch gesehen, und hierbei einen Eindruck von ihrem Zustand bekommen, der wie festgestellt war. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er sei in der fraglichen Nacht, von der RL. und der XE. kommend, erstmals bereits gegen Mitternacht in der NK. gewesen, hier aber nur wenige Minuten geblieben, in denen er einen Jägermeister getrunken habe, und dann wieder zurück in die RL. gegangen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Denn nach der glaubhaften Aussage der Zeugin GD., die in der RL. als Betriebsleiterin tätig ist, hier auch an der Theke arbeitet, und mit dem Angeklagten befreundet ist, ist der Angeklagte von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr durchgehend bei ihr in der RL. gewesen. Diese hat weiter bekundet, es wäre nicht viel los gewesen, sie hätte nicht herumgehen müssen und Zeit gehabt, sich mit dem Angeklagten zu unterhalten. Sie hätten sich in dieser Zeit an der Theke unter anderem über Beziehungen unterhalten. Dass der Zeugin insoweit entgangen sein könnte, dass der Angeklagte zwischendurch und zudem wiederholt, wie er behauptet, woanders hingegangen ist, schließt die Kammer danach aus. Zur Überzeugung der Kammer hätte die Zeugin GD. ihr auch davon berichtet, wenn der Angeklagte zwischendurch weg gewesen wäre. Denn diese Zeugin war ansonsten erkennbar bemüht, möglicherweise Entlastendes über den Angeklagten zu berichten. So hat sie unter anderem betont, dass ihr der Angeklagte während seines Besuches bei ihr in der RL. gesagt habe, dass er im Moment nicht offen für eine neue Beziehung und nicht auf der Suche nach einer Frau sei, und er Abstand von Frauen halten wolle. Dazu hingegen ist festzustellen, dass sich der Angeklagte hieran schon nach seiner eigenen Einlassung bereits eine halbe Stunde nach der Verabschiedung von der Zeugin GD. augenscheinlich nicht mehr hielt und sich in der NK. direkt auf einen angeblichen Flirt mit der Zeugin V. einließ, bei dem es binnen kürzester Zeit zu einvernehmlichen Küssen zwischen den beiden gekommen sein soll. Weiter hat die Zeugin GD. davon berichtet, dass spät, als sie vor der RL. geraucht und der Angeklagte dabei gestanden habe, zwei junge Frauen vorbeigekommen seien, die den Angeklagten erkannt hätten, sie mit denen dann noch in der RL. einen Schnaps getrunken hätten, diese den Angeklagten angehimmelt hätten und unbedingt mit ihm hätten weiterziehen wollen. Der Angeklagte habe dann aktiv gesagt, dass er das nicht möchte, ungefähr mit den Worten, heute nicht Mädels, ein anderes Mal. Dies klingt zwar danach, als hätte der Angeklagte zu dieser Zeit wirklich kein Interesse an Frauen gehabt, aber dies änderte sich jedenfalls, wie festgestellt, in der NK. in Bezug auf die Zeugin V.. Die Kammer wertet insoweit die Einlassung des Angeklagten, er sei von der RL. insgesamt sogar zweimal in andere Lokale gegangen und dann zurückgekommen, als Schutzbehauptung, um damit eine angebliche erhebliche Alkoholisierung erklären zu können. So will er bei der ersten Runde, die nur zehn Minuten gedauert haben soll, von der RL. in zwei andere Lokale gegangen sein, nämlich die XE. und die NK., in denen er dann einen Shot Jägermeister, ein Glas Whiskey-Soda und dann noch einen Shot Jägermeister getrunken haben will, um sodann in die RL. zurückzukehren. Ein derartiges, schnelles Weiterziehen von Kneipe zu Kneipe und das regelrecht überhastete Konsumieren mehrerer hochprozentiger Getränke binnen weniger Minuten ist hingegen nicht plausibel und zur Überzeugung der Kammer, wie die ganze Runde durch die WW.-straße, auch die Zweite, ausgedacht. Insoweit folgt die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin GD., dass der Angeklagte in der fraglichen Zeit durchgehend bei ihr gewesen ist. Die Feststellung, dass der Angeklagte dann um 02:00 Uhr die RL. verlassen hat, um in die NK. zu gehen, beruht ebenfalls auf der Aussage der Zeugin GD., die ausgesagt hat, dass sie die RL. um 02:00 Uhr endgültig abgeschlossen habe und der Angeklagte dann auch gegangen sei. Sie hätten noch locker ausgemacht, dass sie sich vielleicht noch in der NK. sehen, was sie aber nicht mehr geschafft habe. Soweit der Angeklagte gemeint hat, er sei erst gegen 02:15 Uhr in der NK. erschienen, ist dies mit Blick darauf, dass die RL. und die NK. nur wenige Meter voneinander entfernt liegen, nicht nachzuvollziehen. Zur Überzeugung der Kammer kam er bereits kurz nach 02:00 Uhr in die NK.. Dass die NK. zu dieser Zeit im Begriff war, zu schließen, die meisten Gäste das Lokal verlassen hatten und zum Teil noch draußen auf der WW.-straße standen, ferner, dass nur noch das Personal und dessen Freunde bleiben durften, haben die Zeugen OY. und WQ. entsprechend bekundet. Wie die Zeugin OY. bekundet hat, wird in der NK. mittwochs ab halb zwei die Musik leiser gemacht, die Leute werden rausgeworfen und das Personal beginnt, aufzuräumen. Dazu werde das Putzlicht angeschaltet, dass etwas heller ist, als die Beleuchtung im Betrieb. Insoweit habe sie sich auch gefragt, als sie gegen 02:30 Uhr in die NK. kam, was der Angeklagte dort noch zu suchen habe. Sie habe aber nicht die Böse sein wollen. Auch habe sie nicht gewusst, mit wem der Angeklagte gekommen war. Diesen Ablauf hat auch der Zeuge WQ. bestätigt. Die Zeugin HA. hat bekundet, dass auch um kurz vor drei Uhr noch Leute draußen vor der NK. gestanden hätten. Dass der Angeklagte nach seiner Ankunft dann, wie von ihm behauptet, nicht nur einen Shot Jägermeister getrunken, sondern mindestens drei Runden Jägermeister für sich und den dortigen Freundeskreis bestellt und verteilt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen HA. und WQ.. Die Zeugin HA. hat insoweit bekundet, dass sie zwei Runden mitgetrunken habe, ihre Freundin U. aber mehr. Der Zeuge WQ. konnte sich an drei Runden erinnern, wobei er sich nicht ganz sicher war, ob es nicht noch mehr waren. Der Angeklagte habe auch, als er gekommen sei, die Ritualrunde eingefordert, die üblich sei, wenn man in RX. in der Gastroszene arbeite und sich gegenseitig besuche. Den Angeklagten habe er gekannt, weil er das BG. leitete. Dass die Zeugin V. und der Angeklagte sich bis dahin im Wesentlichen fremd waren, hat die Zeugin V. ausgesagt. Der Angeklagte hat dies entsprechend bestätigt, in dem er in seiner Einlassung von einer nur kurzen Kennenlernphase von einer knappen Stunde gesprochen hat. Dass die Zeugin V. zu dieser Zeit bereits erheblich alkoholisiert war, ergibt sich zunächst aus ihrer eigenen glaubhaften Aussage. Die Zeugin kann sich bereits nicht daran erinnern, den Angeklagten in dieser Nacht überhaupt gesehen zu haben. Ebenfalls hat sie keine Erinnerung daran, mit dem Angeklagten mehrere Runden Jägermeister getrunken zu haben. Die Zeugin V. hat hierzu glaubhaft angemerkt, dass Jägermeister ein Getränk sei, das sie eigentlich gar nicht möge und auch sonst nicht trinke. Letzteres wiederum haben auch die Zeugen HA. und WQ. sowie die Mutter der Zeugin V. bestätigt. Diese haben auch bekundet, dass die Zeugin auch schon zu der Zeit, als der Angeklagte die Jägermeister bestellte und verteilte, schon erheblich alkoholisiert war und man ihr dies auch angemerkt habe. So berichtete der Zeuge WQ., dass sie glasige Augen gehabt habe und ihre Sprache angeschlagen gewesen sei. Dass auch dem Angeklagten dies nicht verborgen blieb, zeigt sich dann in seiner Entscheidung, diesen Zustand auszunutzen und der Zeugin zusätzlich heimlich Oxycodon zu verabreichen. Die Gabe von Oxycodon ergibt sich aus der Analyse der Urinprobe, welche die Zeugin V. noch am selben Tag um 18:30 Uhr im UKM abgegeben hat. Wie die Analyse ergeben hat, befanden sich zu dieser Zeit im Urin der Zeugin V. noch ca. 30 ng\ml Oxycodon. In den der Zeugin V. an diesem Tag ebenso entnommenen Blutproben von 14:30 Uhr und 18:30 Uhr konnte Oxycodon dagegen bereits nicht mehr festgestellt werden. Wie die Sachverständige Dr. RD. vom Rechtsmedizinischen Institut, die das Urin untersucht hat, nachvollziehbar erläutert hat, erklärt sich dies damit, dass Oxycodon im Körper nicht verstoffwechselt, sondern einfach ausgeschieden wird, und es deshalb zuletzt nur noch im Urin nachzuweisen ist, wie hier bei der Zeugin V.. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass Oxycodon eine sehr kurze Halbwertszeit von nur zwei bis fünf Stunden habe, ihr vorliegend aber trotz dieses Wissens keine Rückrechnung dazu möglich sei, welche Menge an Oxycodon der Zeugin V. verabreicht worden sei und zur Tatzeit bei ihr noch gewirkt habe, denn dazu bedürfe es eines Blutbefundes, der nicht, wie hier, schon wieder negativ sein dürfe. Unterstelle man aber, dass im Blut der Zeugin V. noch kurz vor der von ihr untersuchten Blutprobe von 18:30 Uhr, die negativ ausgefallen sei, noch die kleinste messbare Menge an Oxycodon von 5 ng/ml vorhanden gewesen sei, könnten um 03:30 Uhr der Nacht bei der Zeugin Mengen an Oxycodon von 40 ng/ml bei einer Halbwertszeit von 5 Stunden (langsame Ausscheiderin) und von über 900 ng/ml bei einer Halbwertszeit von nur 2 Stunden (schnelle Ausscheiderin) im Blut vorhanden gewesen sein. Letzterer Wert sei aber mit dem Leben nicht vereinbar. Bei therapeutischer Dosierung würden Blutspiegel von 5 ng/ml bis 100 ng/ml beobachtet. Trotz der Nachweisbarkeit des Oxycodons hier nur (noch) im Urin könne eine nicht unerhebliche und wirkungsrelevante Menge im Blut der Zeugin zum Tatzeitpunkt keinesfalls ausgeschlossen werden. Die Kammer folgt diesen Ausführungen der Sachverständigen Dr. RD. und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung an. Die Sachverständige Dr. RD. ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren als äußerst sorgfältig bekannt, seit vielen Jahren im Institut der Rechtsmedizin in RX. als Forensische Toxikologin tätig und dadurch in besonderer Weise erfahren bei der Einschätzung und Bewertung von Urin- und Blutanalysen. Soweit die Sachverständige Dr. RD. weiter ausgeführt hat, dass – abhängig von der Menge des verabreichten Oxycodon – dieses Mittel hier theoretisch auch bis zu zwei Tage vorher in den Körper der Zeugin V. gelangt sein könne, schließt die Kammer eine frühere Gabe des Oxycodons als festgestellt hingegen aus. Insoweit hat die Zeugin V. nicht von Symptomen vor der fraglichen Nacht berichtet, die ihr aber mit Blick auf die starke Wirkung des Opioids sicher nicht entgangen wären. Soweit die Sachverständige Dr. RD. anhand allein der Urinprobe und ohne Blutbefund auch keine Angaben dazu machen konnte, welche Menge an Oxycodon der Zeugin V. im Zeitraum von 02:00 bis 02:30 Uhr verabreicht worden sein könnte, geht die Kammer davon aus, dass der Zeugin V. zumindest eine solche Dosierung verabreicht wurde, dass bei ihr – gemeinsam mit dem Alkohol – die gewünschte Wirkung eintrat. Denn Ziel der heimlichen Gabe des Oxycodons war es, einen Widerstand der Zeugin V. gegen sexuelle Handlungen an ihr zu unterbinden. Der massiv nachlassende Zustand der Zeugin V. ab etwa 03:00 Uhr in der Nacht bis zum Einnässen des Bettes in ihrer Wohnung zeigen auch auf, dass der Zeugin eine Menge von Oxycodon verabreicht wurde, die in Verbindung mit Alkohol eine solche Wirkung erzielte. Die Zeugin V. hat berichtet, dass sie sich zuvor noch niemals im Bett eingenässt habe, und zwar auch dann nicht, wenn sie größere Mengen an Alkohol, wie sie hier im Raume stehen, getrunken gehabt habe. Auch einen Filmriss dieser Art und Länge habe sie zuvor noch nicht erlebt gehabt. Die Feststellung, dass der Angeklagte das Oxycodon vor dessen Einsatz bereits mit sich führte, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte hier allein und heimlich handelte, und er zur Überzeugung der Kammer das Opioid schon dabei hatte, als er die NK. betrat. Weiter schließt die Kammer aus, dass sich die Zeugin V. das Oxycodon selbst verabreicht hat. Diese nimmt bei Bedarf, wie sie und ihre Mutter als Zeuginnen glaubhaft berichtet haben, allenfalls Ibuprofen gegen Schmerzen. Wegen einer Schilddrüsenunterfunktion ist die Zeugin V. darüber hinaus auf die Einnahme von L-Thyroxin angewiesen. Weitere Medikamente nimmt sie nicht. Wie sie glaubhaft berichtet hat, war ihr das Mittel Oxycodon bis zum Ergebnis der Urinprobe auch völlig unbekannt und sie hatte davon zuvor noch nichts gehört. Auch die Zeugin HA. hat bekundet, dass die Zeugin V. niemals Drogen genommen habe. Dass es der Angeklagte war, und niemand sonst, der der Zeugin V. das Oxycodon beigebracht hat, schließt die Kammer aus Folgendem: Die Kammer schließt aus, dass das Oxycodon der Zeugin V. in der fraglichen Nacht von einer dritten, unbekannten Person verabreicht worden ist. Dabei sieht die Kammer, dass die Zeugin und ihre Freundinnen, wie diese berichtet haben, ihre Gläser in der NK. durchaus für längere Augenblicke unbeobachtet gelassen haben, etwa, wenn sie zum Rauchen vor die Tür oder auf die Toilette gegangen sind. Einschränkend hat die Zeugin HA. bekundet, dass sie es meistens aber so gemacht hätten, dass sie ihre Gläser zuerst leer getrunken hätten und erst dann vor die Tür gegangen seien. Aber auch nach dieser Aussage blieben die Gläser, wenn auch meistens nicht, schon einmal unbeobachtet stehen. Letztlich betroffen von der Gabe von Oxycodon war schließlich allein die Zeugin V.. Die von der Kammer vernommenen Zeuginnen und Zeugen aus ihrem Freundeskreis, die an dem fraglichen Abend und der Nacht in der NK. waren, insbesondere die Zeugin HA. und der Zeuge WQ., welche hier die meiste Zeit mit der Zeugin V. verbracht haben, haben übereinstimmend bekundet, dass an dem Abend – außer dem Angeklagten – auch sonst niemand ein Interesse an der Zeugin V. gezeigt habe. Die Zeugin HA. meinte, dass sie nicht einen Mann gesehen habe, der mit ihrer Freundin gesprochen habe. Auch der Zeuge WQ. hat keinen anderen Mann gesehen, der an der Zeugin V. ein Interesse gezeigt habe. Gleiches gilt für den Zeugen KD.. Die Kammer schließt insoweit aus, dass es in der fraglichen Nacht zwei Personen gab, die es auf die Zeugin V. abgesehen hatten, dann etwa zeitgleich unabhängig voneinander agierten und schließlich der Angeklagte, ohne dass er etwas mit der Gabe des Oxycodons zu tun hatte, allein zum Erfolg kam, während die andere Person sich in keiner Form um die Zeugin V. bemühte, obwohl sie dazu ebenfalls Gelegenheit gehabt haben wird. Auch der zeitliche Ablauf spricht für den Angeklagten als denjenigen, der der Zeugin V. das Oxycodon verabreicht hat. Der Angeklagte erschien um kurz nach 02:00 Uhr in der NK.. Bis etwa 02:30 Uhr bestellte und verteilte der Angeklagte mehrere Runden Jägermeister, unter anderem an die Zeugin V.. Ausgehend von einem Verabreichen des Oxycodons bis spätestens 02:30 Uhr und einem Wirkungsbeginn von etwa zwanzig bis dreißig Minuten nach der Gabe, passt es, dass sich die Zeugin V. unter dem beginnenden Oxycodoneinfluss und in Verbindung mit ihrer starken Alkoholisierung um kurz vor 03:00 Uhr „völlig fertig“ fühlte, wie sie dies gegenüber der Zeugin HA. äußerte, und was diese wiederum der Kammer berichtet hat. Soweit die volle Wirkung des Oxycodons dann nochmals etwa dreißig Minuten später eintrat, passt es ebenfalls, dass sich der Zustand der Zeugin V. nach ihrem Eintreffen in ihrer Wohnung nochmals derart verschlechterte, dass sie sich hier – entweder, weil sie bewusstlos war oder kurz davor – in ihrem Bett einnässte. Diese Chronologie spricht gegen eine Gabe des Oxycodons früher als festgestellt und gegen ein Verabreichen durch einen Dritten, etwa einen anderen Gast, vor dem Schließen der NK. um etwa 02:00 Uhr. Dann nämlich hätte die festgestellte Wirkung entsprechend früher eintreten müssen, als festgestellt, was aber nicht der Fall war. Dass es dem Angeklagten auch möglich war, der Zeugin V. in dem fraglichen Zeitraum in einem unbeobachteten Augenblick das Oxycodon zu verabreichen, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen HA. und WQ.. Nach den übereinstimmenden Aussagen dieser beiden Zeugen hat der Angeklagte, wie schon ausgeführt, nach seinem Eintreffen in der NK. mehrere Runden Jägermeister bestellt und verteilt, unter anderem auch an die Zeugin V.. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte an dieser Stelle seiner Einlassung bewusst nur von sich geredet und dass er nur einen Jägermeister getrunken habe, was nicht stimmte, um mit den Getränken, welche die Zeugin V. getrunken hat, nicht in Verbindung gebracht zu werden. Für eine bewusste Falschdarstellung des Angeklagten an dieser Stelle spricht dann weiter, dass er in seiner übrigen Einlassung seine Trinkmengen bewusst falsch überhöht dargestellt hat, um einen hohen Alkoholisierungsgrad zu plausibilisieren, er dann aber an dieser Stelle seiner Einlassung, wo er tatsächlich einmal wahrheitsgemäß von mehreren getrunkenen Jägermeistern hätte sprechen können, dann die zutreffende Menge auf nur einen Shot reduziert. Vermutlich über den Jägermeister, möglicherweise auch über ein anderes Getränk, das die Zeugin V. zu dieser Zeit noch vor sich hatte und trank, verabreichte der Angeklagte der Zeugin dann das Oxycodon. Soweit Oxycodon nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. RD. regelmäßig als Tablette oder Kapsel genommen wird, scheidet eine solche Darreichungsform hier als ungeeignet aus, weil hierbei die Gefahr besteht, dass die Tablette oder Kapsel vom Opfer bemerkt wird, und daran das Vorhaben scheitert. Sowohl Tabletten als auch Kapseln lassen sich hingegen zerkleinern und zu Pulver machen. Das Pulver lässt sich dann in das Getränk streuen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. RD. hat Oxycodon auch keinen besonderen Geschmack, sondern schmeckt wie die meisten anderen Medikamente. Insoweit liegt es nahe, dass dieser hier durch den Geschmack von Jägermeister, einem Kräuterlikör, zudem noch überdeckt worden ist. Eine Gabe des Oxycodons nach 02:30 Uhr wiederum liegt fern und schließt die Kammer aus, weil sich zu dieser Zeit zunächst der Vorfall mit dem Zeugen GF. ereignete und die Zeugin V. anschließend den Thekenbereich verließ und aus der NK. herausging, zunächst in den Innenhof, anschließend auf die XM.-straße vor die NK.. Keiner der Zeugen, welche die Kammer vernommen hat, hat sie hier noch etwas trinken sehen. Die Zeugin HA. hat auch bekundet, dass draußen nichts mehr getrunken worden sei. Die Feststellungen zum Zusammentreffen des Zeugen KD. mit der Zeugin V. gegen 02:30 Uhr an der Theke beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KD. dazu. Dieser hat zum Zustand der Zeugin V. zu dieser Zeit bekundet, dass diese auf seine Frage, wie es ihr ginge, keine vernünftige Antwort gegeben, teilnahmslos gewirkt habe und nur leise etwas vor sich hin genuschelt hätte, was er nicht verstanden habe. Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Zeugin V. habe bereits in der NK. mit ihm geflirtet, dies anschließend draußen vor der NK. fortgesetzt und ihn dort auch geküsst, ihn anschließend zu Beginn der Taxifahrt eingeladen, mit zu ihr zu kommen, lässt sich all dies als unwahr ausschließen. So lässt sich zum Geschehen in der NK. insbesondere über die Aussage des Zeugen GF. feststellen, dass es umgekehrt der Angeklagte war, der die Zeugin V. an der Theke körperlich bedrängte, versuchte, diese von hinten zu küssen, dies auch von ihr wollte, was alles der Zeugin V. eindeutig nicht gefiel, weil sie versuchte, sich dagegen zu wehren, indem sie, wie der Zeuge GF. weiter berichtete, ihre Schultern hochzog und ihren Kopf nach links und rechts wegdrehte. Wie der Zeuge GF. weiter bekundet hat, sah er sich in dieser Situation gehalten, der Zeugin V. zur Seite zu stehen und den Angeklagten von ihr abzuhalten. Der Angeklagte habe erwidert, dass sie, also die Zeugin V., wenn sie das nicht wolle, einfach nein sagen solle. Aus Sicht des Zeugen GF. habe sie das aber nicht mehr können. Die Aussage des Zeugen GF. ist glaubhaft und sein Einschreiten nicht, wie es der Angeklagte in den Raum gestellt hat, von einem eigenen Interesse des Zeugen an der Zeugin V. getragen. Denn der Zeuge GF. hatte bereits im Vorjahr eine Beziehung zu der Zeugin V. gehabt, die er selbst beendet hatte, wie dies von beiden der Kammer übereinstimmend berichtet worden ist. Der Zeuge GF. hat insoweit glaubhaft ergänzt, dass er kein sexuelles Interesse mehr an der Zeugin V. gehabt habe, da sei gar nichts mehr gewesen, und dass er in der fraglichen Situation jeder Frau geholfen hätte. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen GF. wird zudem bestätigt durch die Aussagen der Zeugin OY. und des Zeugen KD.. Diese haben zwar nach eigenen Angaben nicht mitbekommen, wie der Angeklagte die Zeugin V. an der Theke bedrängt hat, denn sie kamen erst hinzu, als sie auf die lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen GF. aufmerksam wurden. Der Zeuge KD. hat aber mitbekommen und in Erinnerung, wie der Zeuge GF. zu dem Angeklagten sagte, ob er nicht merke, dass die Zeugin V. nicht mehr nein sagen könne. Die Zeugin OY. hat glaubhaft ausgesagt, dass ihr von der Streitigkeit insbesondere in Erinnerung geblieben sei, wie der Angeklagte sich vor dem Zeugen GF. aufgebäumt und zu diesem dann wörtlich gesagt habe, dass er zwar ein netter, lieber Kerl sei, er sich aber gefälligst aus seinem Leben heraushalten solle. Danach war es also so, dass sich der Angeklagte in der NK. an die Zeugin V. herangemacht und sie körperlich bedrängt hat und war es nicht umgekehrt so, dass die Zeugin V. den Angeklagten dort angeflirtet hat. Diese zeigte vielmehr, dass ihr die Annäherungsversuche und die Übergriffe des Angeklagten unangenehm waren, sie diese nicht wollte, und sie erhielt dabei Hilfe von dem Zeugen GF.. Dass sich der Zeuge GF. im Anschluss an die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten jetzt der Zeugin V. zuwandte, die er als schwer alkoholisiert wahrnahm, hat er weiter vor der Kammer bekundet. Er habe sich bei ihr vergewissern wollen, ob er sich richtig verhalten habe. Die Zeugin V. habe aber nur auf den Boden geschaut, sehr leise geredet und dabei gelallt. Er habe allein verstanden, dass sie mit keinem nach Hause gehen wolle. Nach seiner Auffassung habe sich dies auf etwaige sexuelle Handlungen mit anderen Männern und insbesondere dem Angeklagten bezogen. Die Feststellungen zum Geschehen im Innenhof der NK. beruhen auf der Aussage des Zeugen WQ.. Dass dieser Zeuge die vorherige Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen GF. nicht mitbekommen, dann aber unmittelbar danach davon erfahren hatte, hat er gegenüber der Kammer entsprechend berichtet. Er konnte zum Geschehen im Innenhof nicht sagen, wie es zum dortigen Zusammentreffen des Angeklagten und der Zeugin V. gekommen ist. Nach seinem Eindruck ging es dem Angeklagten aber darum, gegenüber der Zeugin V. sein vorheriges Verhalten an der Theke zu rechtfertigen. Hierzu kam es aber nicht, weil der Zeuge WQ. beide darum bat, den Innenhof zu verlassen. Dass dann erst der Angeklagte durch den Hinterausgang nach draußen vor die NK. ging, und die Zeugin V. erst etwas später durch den Vorderausgang, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin HA., die auch bekundet hat, dass die Zeugin V. ihr beim Hinausgehen mit einer Geste anzeigte, dass sie draußen eine rauchen wolle. Da zu dieser Zeit, wie die Zeugin HA. ebenso bekundet hat, vor der NK. auch noch weitere Gäste standen, spricht nichts dafür, dass die Zeugin V. nach draußen ging, um die Nähe des Angeklagten zu suchen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Zeugin V. auch nicht anschließend draußen vor der NK. mit dem Angeklagten geküsst, wie er dies in seiner Einlassung behauptet. Zwar hat der Zeuge EJ. vor der Kammer ausgesagt, er habe ebenfalls draußen gestanden, sich dort mit der Zeugin HA. unterhalten, dann habe er zur Seite geschaut und nun gesehen, wie sich der Angeklagte und die Zeugin V. geküsst hätten. Es wäre ein einvernehmlicher Kuss gewesen, der auch mehrere Sekunden gedauert hätte. Zugleich konnte der Zeuge EJ. dann aber keine weiteren Details zu dieser Szene benennen, auch nicht dazu, wo sich etwa die Arme und die Hände der beiden bei dem angeblichen Kuss befanden und wie dieser zustande kam. Hierzu meinte der Zeuge, er selbst sei auch betrunken gewesen, so genau wisse er es nicht mehr. Dass der Zeuge die fragliche Situation nicht richtig schildert, ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Zeugin HA. glaubhaft verneint hat, in diesem Augenblick mit dem Zeugen EJ. draußen vor der NK. gestanden zu haben. Diese hat bekundet, dass ihr der Zeuge EJ. in der NK. von einem Kuss der beiden nur berichtet habe. Daraufhin sei sie direkt nach draußen zu ihrer Freundin gegangen. Diese hätte sich aber weder jetzt noch später mit dem Angeklagten geküsst. Sie habe nach hinten gebeugt mit dem Rücken an einem Fenster gelehnt und etwas später geäußert, dass sie „voll fertig“ sei und nach Hause wolle. Die Zeugin HA. hat dazu angemerkt, dass so, wie sie die beiden vor der NK. angetroffen hätte, sie sich schon gedacht habe, dass es auch falsch sein könne, was der YF. EJ. zu dem einvernehmlichen Küssen gesagt habe. Die Kammer hält es letztlich für nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge EJ. gesehen hat, dass der Angeklagte der Zeugin V. in Fortsetzung seiner vorherigen Annäherungsversuche aus dem Inneren der NK. nunmehr auch vor der NK. auf der Straße einen Kuss aufgedrängt hat, was er dann im Folgenden unterließ, als die Zeugin HA. hinzukam. Dass die Zeugin HA. nach der Äußerung der V., dass sie „voll fertig“ sei und nach Hause wolle, mit dieser zu zweit zum nahegelegenen Taxistand ging, hat die Zeugin HA. entsprechend glaubhaft ausgesagt. Widerlegt ist damit die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin HA. sei vorgegangen und er mit der Zeugin V. hinterher. Tatsächlich hat die Zeugin HA., wie sie glaubhaft bekundet hat, bereits nicht mitbekommen, dass der Angeklagte ihnen folgte und hat dies erst gemerkt, als er sich für sie unerwartet zu ihrer Freundin U. ins Taxi setzen wollte. Nach der weiteren Aussage der Zeugin HA. hat sie am Taxistand ihre Freundin in eines der dort stehenden Taxis gesetzt und dem Taxifahrer von der Beifahrerseite aus gesagt, wohin er fahren müsse. Sie habe sicher gehen wollen, dass ihre Freundin sicher nach Hause komme. Hieraus ergibt sich für die Kammer weiter beispielhaft, in welchem hilfsbedürftigen Zustand sich die Zeugin V. zu dieser Zeit bereits befand und auch, dass ihn die Zeugin HA. zutreffend so einschätzte. Dass sich derweil auch die Zeugin OY. in der NK. Gedanken darüber machte, wo die Zeugin V. verblieben war, und sie den Zeugen KD. deshalb bat, einmal draußen nachzusehen, hat die Zeugin OY. entsprechend bekundet. Der Zeuge KD. hat bestätigt, dass er daraufhin vor der NK. Ausschau gehalten habe, wo er die Zeuginnen HA. und V. dann am Taxistand gesehen habe. Dort habe außerhalb des Taxis auch der Angeklagte gestanden, was ihn gewundert habe angesichts dessen, was zuvor in der NK. passiert war. Im Ergebnis habe er aber gedacht, die DA. kümmere sich als beste Freundin gut und die U. fahre jetzt mit dem Taxi nach Hause. Deshalb sei er wieder in die NK. hineingegangen und habe der Zeugin OY. davon berichtet, dass die Zeugin V. am Taxistand sei und ihre Freundin DA. bei ihr. Die Zeugin HA. hat weiter geschildert, wie der Angeklagte dann für sie unerwartet zu ihrer Freundin in das Taxi einsteigen wollte, woran sie sich direkt gestört habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle, woraufhin dieser geantwortet habe, er müsse in die gleiche Richtung. Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, belegen die unterschiedlichen Wohnanschriften des Angeklagten und der Zeugin V.. Die Zeugin V., die inzwischen umgezogen ist, wohnte zu dieser Zeit außerhalb der Innenstadt von RX. im ZH, der Angeklagte dagegen wohnte relativ zentral in RX. in der Nähe des Hauptbahnhofes. Zur Wohnung der Zeugin V. fuhr man von der NK. aus mit einem Auto in Richtung Norden, zur Wohnanschrift des Angeklagten dagegen östlich und auch etwas südlich. Eine gemeinsame Fahrstrecke zu den Wohnanschriften des Angeklagten und der Zeugin V. gab es allenfalls auf einem ganz kurzen Teilstück am Anfang, dann aber trennten sich die Routen bereits wieder und der Weg zur Wohnung der Zeugin V. ging in Richtung Norden weiter, während sich die Fahrt zur Wohnung des Angeklagten in Richtung Osten fortsetzte. Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte hierüber auch nicht geirrt und ist der Angeklagte insbesondere nicht, wie von ihm behauptet, davon ausgegangen, dass die Zeugin V. noch innerhalb des Ringes von RX. nahe der UM. wohne. Der Angeklagte stand dabei, als die Zeugin HA. dem Taxifahrer, wie sie schilderte, von der Beifahrerseite aus die Wohnanschrift der Zeugin V. mitteilte. Der Angeklagte hörte also und bekam mit, wo die Zeugin V. wohnte. Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Zeugin V. habe ihm gegenüber, als sie gemeinsam draußen vor der NK. gestanden hätten, gesagt, sie wohne „in der Nähe der JR.-straße“, hält die Kammer dies für eine Lüge. Denn weder wohnte die Zeugin V. in der Nähe der JR.-straße, noch umschreibt der Begriff „in der Nähe der JR.-straße“ die Wohnanschrift der Zeugin V. zutreffend. Die JR.-straße ist eine lange Ausfallstraße, die in der Innenstadt von RX. beginnt und dann über rund zwei Kilometer in Richtung Norden führt, und zwar noch deutlich über den Ring hinaus. Über die JR.-straße kann man zwar zur damaligen Wohnung der Zeugin V. fahren, aber es gibt auch noch andere Wege dorthin, wie die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Straßenkarte von RX. ersehen hat. Die JR.-straße endet auch nicht vor der Wohnanschrift der Zeugin V., sondern früher, und es schließt sich zunächst noch die KX.-straße an. Erst von dieser kommt man dann zur BW.-straße, in der die Zeugin V. zu dieser Zeit wohnte. Es ist insoweit fernliegend, dass die Zeugin V. ihre Wohnanschrift mit „in der Nähe der JR.-straße“ bezeichnet hat, weil diese eben bereits in der Innenstadt von RX. beginnt, wo die Zeugin V. gerade nicht wohnte, sondern im ZH, was dann auch die zutreffende Beschreibung gewesen wäre, wenn sie ihre Wohnanschrift nur grob beschreiben wollte. Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte ausgedacht, dass ihm die Zeugin V. „in der Nähe der JR.-straße“ als Wohnanschrift benannt hat, weil er glaubte, so vermeintlich erklären zu können, weshalb er gegenüber der Zeugin HA. sagte, er müsse in die gleiche Richtung wie ihre Freundin. Bei seiner Aussage gegenüber der Zeugin HA., er müsse in die gleiche Richtung, wusste er, dass dies nicht stimmte, und es kam ihm bei seiner Äußerung nur darauf an, Einlass in das Taxi zu erhalten. Dass es dem Angeklagten mit dieser Lüge dann auch gelungen ist, in das Taxi mit einsteigen zu dürfen, hat die Zeugin HA. entsprechend ausgesagt. Diese hat auch bekundet, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte ihre Freundin zuvor in der NK. körperlich bedrängt hatte und es deswegen zu einer Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen GF. gekommen war. Als dies geschehen sei, müsse sie woanders gewesen sein. Soweit diese Zeugin weiter erklärt hat, sie habe ihre Freundin noch gefragt, ob es für sie okay sei, dass der Angeklagte mitfahre, und diese habe dem entweder nicht widersprochen oder es bejaht, ist bei der Bewertung dessen zu sehen, dass die Zeugin V. in diesem Augenblick bereits im Taxi saß, nach Hause wollte und zudem stark alkoholisiert war. Die Kammer schließt aus, dass die Zeugin V. in dieser Situation irgendein Interesse daran hatte, dass der Angeklagte mit im Taxi sitzt. Sie hat sich schlicht nicht dagegen gewehrt, zumal der Angeklagte gerade nicht sagte, was er vorhatte, nämlich mit zu der Zeugin V. zu fahren. Dass der Angeklagte dann auch mit im Taxi zur Wohnanschrift der Zeugin V. gefahren ist, belegen weiter auch die GPS-Daten seines Mobiltelefons iPhone 12, das er in der Tatnacht mit sich führte. Nach dem Auswertebericht des KHK BI. vom 23.08.2024 startete die Fahrt an der XM.-straße gegen 03:00 Uhr, setzte sich dann noch in der gleichen Minute über die CL.-straße, um 03:02 Uhr über die JU.-straße und um 03:04 Uhr über den MU.-straße fort. Um 03:07 Uhr befand sich das Mobiltelefon dann in der KX.-straße und erreichte schließlich um 03:11 Uhr die BW.-straße, in der die Zeugin V. wohnt. An der Wohnanschrift blieb es dann bis 06:00 Uhr durchgehend erfasst. Es hat sich nicht klären lassen, weshalb der Taxifahrer mit dieser Route nicht die kürzeste Fahrstrecke zur Wohnung der Zeugin V. genommen hat, die ausweislich der von der KOKin HB. ermittelten Fahrtroute, welche die Kammer auch am Stadtplan von RX. nachvollzogen hat, von der CL.-straße über den KP.-straße und dann die ZM.-straße bis zur BW.-straße gegangen wäre. Die KHKin QG. hat dazu ausgesagt, dass es ihr nicht gelungen sei, den Taxifahrer zu ermitteln, der die beiden gefahren hat, weil die Fahrt hier ohne vorherige Bestellung bei der Taxizentrale direkt vom Taxistand aus erfolgt sei. In einem solchen Fall wäre sie nirgendwo registriert. Die Kammer hält die weitere Einlassung des Angeklagten, die Zeugin V. habe zu ihm im Taxi, und zwar direkt zu Beginn der Fahrt, gemeint, er könne auch mit zu ihr kommen, ebenfalls für unwahr und ausgedacht. Mit dieser Einlassung setzt er sich bereits in Widerspruch zu seinen früheren Angaben gegenüber dem Zeugen WQ.. Der Zeuge WQ. hat vor der Kammer ausgesagt, der Angeklagte habe ihm einen Tag nach dem Vorfall gesagt, U. habe ihn gefragt, ob er nicht „mit hoch“ wolle. Dann aber müssten sich die beiden schon vor dem Haus der Zeugin V. befunden haben, als diese den Angeklagten zu sich nach oben einlud. Zur Überzeugung der Kammer hat die Zeugin V. dem Angeklagten letztlich weder bei der Abfahrt an der NK. gesagt, er könne auch mit zu ihr kommen, noch vor ihrer Haustür gefragt, ob er mit hoch wolle. Angesichts des vorherigen Geschehens in der NK., bei dem die Zeugin V. die Annäherungsversuche des Angeklagten von sich wies, und ihrer unmittelbar vor dem Einsteigen in das Taxi gegenüber der Zeugin HA. getätigten Aussage, dass sie „voll fertig“ sei und nach Hause wolle, ist es bereits fernliegend, dass die Zeugin V. den Angeklagten nun, wenige Augenblicke später, zum Geschlechtsverkehr – so sollte ihre Einladung nach Darstellung des Angeklagten zu verstehen sein – zu sich nach Hause einlädt. Tatsächlich lässt sich aber auch aus anderem Grunde ausschließen, dass die Zeugin V. die ihr unterstellte Einladung ausgesprochen hat. Denn wie die Zeugin HA. bestätigt hat, und wie sich dies auch aus einer Anrufliste aus dem Mobiltelefon der Zeugin V. ersehen lässt, hat die Zeugin V. ab 03:07 Uhr fortlaufend versucht, die Zeugin HA. telefonisch zu erreichen, und zwar innerhalb von fünf Minuten insgesamt zehnmal. Die Zeugin HA. war aber nach eigenen Angaben zu dieser Zeit vom Taxistand bereits wieder in die NK. zurückgekehrt und hat dort die Anrufe ihrer Freundin nicht mitbekommen. Weiter ergibt sich aus der Anrufliste und der Aussage der Mutter der Zeugin V., dass die Zeugin V. anschließend auch noch versuchte, ihre Mutter telefonisch zu erreichen, was aber ebenfalls nicht gelang, weil diese – das Telefon neben sich – tief und fest eingeschlafen war. Die Zeugin V. und ihre Mutter haben übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin V. mit ihrer Mutter die Vereinbarung hatte, dass sie nachts, wenn sie unterwegs war, und ihr in irgendeiner Situation unwohl bzw. unbehaglich, mulmig wurde, sie ihre Mutter anrufen durfte. Die Mutter der Zeugin V. war hierauf in der Tatnacht sogar vorbereitet, weil sie wusste, dass ihre Tochter an diesem Abend feiern war. Daraus, und auch aus den zahlreichen Anrufversuchen bei ihrer Freundin DA. HA., lässt sich erschließen, dass sich die Zeugin V. zumindest nicht gut fühlte, als der Angeklagte neben ihr im Taxi saß, er sie möglicherweise wieder bedrängte, und sie ihre Freundin und ihre Mutter in dieser Situation zur Unterstützung anrief. Insoweit sprechen die Anrufversuche gegen die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin V. habe ihm angeboten, mit zu ihr zu fahren, weil die Zeugin V., wenn dies wahr wäre, ihre Mutter dann nicht unnötigerweise mitten in der Nacht angerufen hätte. Die Überlegung, dass die Zeugin V. ihrer Mutter unbedingt erzählen wollte, dass sie jetzt mit einem Mann, der nicht ihr Freund ist, zu sich nach Hause fahre, ist zudem, losgelöst von der Uhrzeit des fraglichen Anrufes, fernliegend. Soweit die Zeugin V. während der Anrufversuche auf eine Textnachricht des Zeugen EJ. und dessen Frage, ob sie zuhause angekommen sei, mit dem Wort „sofort“ antwortete, versuchte sie es danach noch weiter – bis zum Eintreffen an ihrer Wohnung um 03:12 Uhr – bei ihrer Freundin und schließlich auch ihrer Mutter. Offenbar ging sie davon aus, diese noch erreichen zu können. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang erklärt hat, er habe nicht wahrgenommen, dass die Zeugin V. mehrfach versucht habe, jemanden anzurufen, und beide hätten während der Fahrt auf ihre Handys geguckt, entspricht auch dies zur Überzeugung der Kammer nicht der Wahrheit. Denn entweder hat die Zeugin V. das Telefon bei den Anrufversuchen an ihr Ohr gehalten um zu hören, ob jemand drangeht, oder aber sie stellte das Telefon zu diesem Zweck auf Lautsprecher. Angesichts der Vielzahl der Anrufversuche binnen kürzester Zeit ist dies dem Angeklagten sicher nicht verborgen geblieben. Die Feststellung, dass die Zeugin V. nach Ankunft in ihrer Wohnung infolge ihrer hohen Alkoholisierung von jetzt rund 2,2 Promille und der Wirkung des Oxycodons in einen Zustand verfiel, bei dem ihre Fähigkeit zur Bildung und Äußerung eines sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens entweder bereits aufgehoben, jedenfalls aber gesichert zumindest erheblich eingeschränkt war, beruht auf dem dazu in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. PX., die der Kammer ebenfalls aus zahlreichen Verfahren als äußerst sorgfältig bekannt und die zudem als Chefärztin der Suchtabteilung der hiesigen KS.-Klinik in besonderer Weise erfahren bei der Einschätzung und Bewertung von Alkohol- und/oder Drogenintoxikationen ist. Die folgenden, dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen hat die Kammer wie folgt festgestellt: Die Analyse der der Zeugin V. am Tattag gegen 14:30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Berichtes des Zentrallabors des UKM vom 18.03.2024 einen Ethanolwert von 1,1 Promille im Blutserum. Nach Aussage der Sachverständigen Dr. RD. entspricht dies bei einem Umrechnungsfaktor von 1,236 einer Blutalkoholkonzentration von rund 0,89 Promille. Soweit sich dem Bericht des Zentrallabors für die Blutprobe kein Entnahmezeitpunkt entnehmen lässt, ergibt sich dieser aber aus den Aussagen der Zeuginnen HA. und KD., welche die Zeugin V. ins Krankenhaus begleitet haben und die sich übereinstimmend erinnern konnten, dass die erste Blutentnahme um 14:30 Uhr erfolgte. Für die Richtigkeit dieser Zeitangabe spricht, dass die Zeugin V. ausweislich der Aufnahmedaten des UKM vom 14.03.2024 dort um 14:04 Uhr aufgenommen wurde. Ausweislich des Blutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin vom 28.03.2024 betrug bei der Zeugin V. am 00.03.2024 dann um 18:30 Uhr die Blutalkoholkonzentration noch 0,40 Promille. Aus einem Vergleich der Blutalkoholkonzentrationen von 14:30 Uhr und 18:30 Uhr lässt sich, wie die Sachverständige Dr. RD. überzeugend ausgeführt hat, für die Zeugin V. ein individueller Abbauwert von 0,1225 Promille pro Stunde errechnen. Im Wege der Rückrechnung ergab sich so bei der Zeugin V. für 03:30 Uhr der Nacht, also elf Stunden vor der Entnahme der ersten Blutprobe, eine BAK von rund 2,2 Promille (11 x 0,1225 Promille + 0,89 Promille). Zum individuellen Abbauwert der Zeugin V. von 0,1225 Promille pro Stunde hat die Sachverständige Dr. RD. angemerkt, dass es sich insoweit um einen niedrigen Wert handele, der dafür spreche, dass die Zeugin nicht besonders alkoholgewöhnt sei. Bei alkoholkranken Menschen seien Abbauwerte auch von über 0,2 Promille pro Stunde anzutreffen. Sowohl die Sachverständige Dr. RD. als auch die Sachverständige Dr. PX. haben erklärt, dass Oxycodon auch bei einer Gabe als zermörserter Tablette nicht sofort wirke, sondern die erste Wirkung von Oxycodon nach etwa zwanzig bis dreißig Minuten nach der Einnahme einsetze. Die Sachverständige Dr. RD. hat ergänzt, dass die volle Wirkung dann nach etwa einer Stunde erreicht sei. Von daher war hier, bei einer festgestellten Gabe um spätestens 02:30 Uhr, von einem Wirkungsbeginn ab spätestens 02:50 Uhr bis 03:00 Uhr zu rechnen, und die volle Wirkung trat dann nach Eintreffen der V. in ihrer Wohnung um spätestens 03:20 Uhr bis 03:30 Uhr ein. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. RD. und Dr. PX. wirken sowohl Alkohol als auch Oxycodon stark dämpfend, und beides zusammen eingenommen führt zu einer Wirkungsverstärkung bei Müdigkeit und Schläfrigkeit. Bei Personen, die nicht an Oxycodon gewöhnt seien, mache Oxycodon extrem müde und könne in Kombination mit viel Alkohol auch zu Bewusstlosigkeit führen. Den Umstand, dass sich die Zeugin V. in ihrer Wohnung in ihrem Bett eingenässt habe, hat die Sachverständige Dr. PX. als Verlust der Kontrolle über ihre Blase gewertet, wozu die Sachverständige weiter gemeint hat, dass dies nach ihrer langjährigen beruflichen klinischen Erfahrung dafür spreche, dass die Zeugin V. in diesem Augenblick entweder bewusstlos oder zumindest kurz davor war. In einem Zustand der Bewusstlosigkeit wäre ihre Fähigkeit zur Bildung und Äußerung eines sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens insgesamt aufgehoben gewesen. Dass sich die Zeugin V. in der Nacht in ihrem Bett eingenässt hat, ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin V. selbst, die insoweit bekundet hat, dass ihr Bett morgens nass gewesen sei, und den Aussagen der Zeugen HA., WQ. und EJ., die bekundet haben, dass die Zeugin V. ihnen in dem fraglichen Telefonat von 04:48 Uhr der Tatnacht wiederholt berichtet habe, dass ihr Bett nass sei und sie sich eingenässt habe. Soweit die Zeugin HA. gemeint hat, die Zeugin V. habe nur davon berichtet habe, dass ihr Bett nass sei, erinnerte sich der Zeuge WQ. dagegen noch deutlich daran, dass die Zeugin V. weiter auch gemeint habe, dass sie sich eingenässt habe. Zum anderen hat auch die Schwester der Zeugin V., WZ. V., bekundet, dass sie am Morgen des 00.03.2024, als sie zunächst zur Wohnung der U. gefahren sei, dort noch eine größere, kreisförmige Fläche im Bett gesehen habe, die nass gewesen sei. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zur Erklärung dessen angegeben hat, die Zeugin V. habe bei ihren drei Orgasmen Vaginalflüssigkeit abgegeben, schließt die Kammer dies als Ursache des nassen Fleckes im Bett aus. Denn weder, was zur Überzeugung der Kammer feststeht, hat die Zeugin V. diese drei Orgasmen gehabt, noch würden diese einen Fleck in dem festgestellten Ausmaß erklären. Seine anfängliche Mengenangabe von ½ bis 1 Liter Vaginalflüssigkeit hat der Angeklagte dann auch sogleich wieder zurückgenommen und anschließend gesagt, er könne keine Menge benennen. Zur Überzeugung der Kammer kann der Angeklagte zur vermeintlichen Vaginalflüssigkeit keine Menge benennen, weil er eine solche nicht gesehen und es sie nicht gegeben hat. Die Sachverständige Dr. PX. hat weiter ausgeführt, dass, soweit sich nicht sicher sagen lasse, wann genau die Zeugin V. sich innerhalb des Zeitraumes, in dem sie im Bett gelegen habe, eingenässt habe, und ob sie beim Einnässen bewusstlos oder aber nur kurz davor gewesen sei, dann aber anzunehmen sei, dass im Tatzeitraum nach Eintreffen in ihrer Wohnung ihre Fähigkeit zur Bildung und Äußerung eines sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens jedenfalls aber gesichert zumindest erheblich eingeschränkt war. Ein Alkoholisierungsgrad von rund 2,2 Promille bedeute eine erhebliche Intoxikation, die bei der Zeugin auch Wirkung gezeigt habe, wie der von ihr beschriebene Filmriss zeige, der darauf hinweise, dass hier große Mengen Alkohol möglicherweise schneller als gewöhnlich getrunken worden seien. Von weiteren Anzeichen der erheblichen Trunkenheit hätten die Zeugen aus der NK. berichtet, etwa einem glasigen Blick der Zeugin, dass diese nicht mehr viel gesagt, gelallt, nur noch vor sich hingeschaut, teilnahmslos und sediert gewirkt habe. Hinzukomme dann mit Blick auf den Tatzeitraum die stark sedierende Wirkung des Oxycodons, das ebenso wie Alkohol stark dämpfend wirke, und an das die Zeugin V. nicht gewöhnt gewesen sei. In dem Zustand, in dem sich die Zeugin V. zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen an ihr befunden habe, sei ihre Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite des Geschehens zu erfassen und ihr Verhalten danach auszurichten, jedenfalls erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar bei einem Zustand der Bewusstlosigkeit aufgehoben gewesen. Die Kammer folgt dieser Einschätzung der Sachverständigen Dr. PX. nach eigener Überprüfung. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Zustandes der Zeugin V. im Tatzeitraum hat die Kammer gemeinsam mit der Sachverständigen gesehen, dass die Zeugin noch im Taxi versucht hat, ihre Freundin DA. HA. und ihre Mutter zu erreichen, entweder, weil der Angeklagte sie nunmehr wieder körperlich bedrängte oder aber, weil ihr zumindest in Gegenwart des Angeklagten unwohl war. Sollte sie erneute Annäherungsversuche nicht gewollt haben, belegt dies aber allenfalls eine noch in Teilen vorhandene Fähigkeit zur Willensbildung, zugleich zeigt es aber auch, dass sie schon nicht mehr im Stande war, diesen entgegenstehenden Willen erfolgreich zum Ausdruck zu bringen, sei es durch Anrufe bei anderen Personen oder sogar der Polizei, um auf diese Weise übergriffiges und nicht gewolltes Verhalten nachdrücklich zu unterbinden. Weiter ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass sich die Zeugin später in ihrer Wohnung im Bett eingenässt hat, was sogar für einen Zustand der Bewusstlosigkeit oder nahezu Bewusstlosigkeit spricht, herbeigeführt durch die nunmehr zusätzlich volle Wirkung des Oxycodons. Von daher hat sich der Zustand der Zeugin V. nach dem Verlassen des Taxis nochmals verschlechtert bis zur vollständigen Unfähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Soweit die Zeugin V. in dem fraglichen Telefonat von 04:48 Uhr auf die Frage, ob alles in Ordnung sei, möglicherweise mit ja geantwortet und auch gesagt hat, dass keiner kommen müsse, lässt sich daraus nicht auf eine – in Tatzeitnähe – doch noch im ausreichenden Maße vorhandene Fähigkeit der Zeugin V. schließen, zur Bildung und Äußerung eines Willens in der Lage zu sein. Dass zu dieser Zeit gerade nicht alles in Ordnung war, die Antwort der Zeugin V. zu ihrer Lage überhaupt nicht passte, ergibt sich aus ihrer gleichzeitigen, wiederholten Äußerung, dass sie sich im Bett eingenässt habe, wozu sie keine Erklärung hatte, sie auch sonst nur wenig sagte und zudem minutenlang weinte. So haben dies auch ihre Freunde am Telefon gewürdigt, was sich daraus ersehen lässt, dass der Zeuge EJ. ihr direkt nach dem Telefonat schrieb, dass er jetzt zu ihr komme. Auch die Feststellungen zum Zustandekommen und zum weiteren Inhalt des Telefonats von 04:48 Uhr beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen HA., WQ. und EJ.. So hat der Zeuge WQ. bekundet, dass er gemeinsam mit seiner Freundin und seinem Mitbewohner zuhause in der Küche gesessen habe, und sie sich mit Blick auf die vielen Anrufversuche der U. überlegt hätten, wo der Angeklagte wohne und ob er überhaupt in die gleiche Richtung gemusst habe, wie er gesagt hatte. Die Zeugin HA. hat erklärt, dass sie die vielen Anrufversuche vorher nicht mitbekommen habe, weil sie bereits wieder in der NK. gewesen sei, sie dann aber mit dem Telefon des YF. EJ. ihre Freundin zurückgerufen habe. Zum weiteren Inhalt des Telefonats hat sie ausgesagt, dass die Zeugin V. ihr auf die Frage, weshalb der Angeklagte noch da wäre, nicht geantwortet und einfach nur gesagt habe, er sei noch da. Sie habe dabei immer noch fertig und sehr betrunken gewirkt, nur ganz kurz geantwortet und dabei genuschelt. Die Zeugin HA. hat insoweit von einem Rauschzustand gesprochen, in dem sich ihre Freundin befunden habe. Ihre Freundin habe dann den Angeklagten ans Telefon holen müssen, wo sie drei ihn aufgefordert hätten, zu gehen. Da wären sie sich einig gewesen. An eine Reaktion des Angeklagten darauf konnte sie sich nicht erinnern. Die Kammer schließt aus, dass sich die Zeugin V. vor oder während der Tatausführung durch den Angeklagten an sexuellen Handlungen aktiv beteiligt oder diese initiiert hat. Sie hatte, wie festgestellt, nicht vor, ihrem Freund untreu zu werden. In der NK. hatte sie sich noch gegen die Versuche des Angeklagten, sie zu küssen, widersetzt, in dem sie ihre Schultern hochzog und den Kopf vor den Küssen nach links und rechts wegdrehte. Im Taxi versuchte sie, wie festgestellt, ihre Freundin DA. HA. und ihre Mutter zu erreichen, zumindest, weil ihr in Gegenwart des Angeklagten unwohl war. Im Anschluss an die Tat, in dem Telefonat von 04:48 Uhr, weinte sie minutenlang, wie die Zeugen WQ. und HA. berichtet haben. Die Kammer schließt auch aus, dass die Zeugin V. das Babyöl aus ihrer Kommode neben dem Bett geholt hat, damit dies bei den sexuellen Handlungen zum Einsatz kommt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte es dort herausgenommen hat, nachdem er zuvor die Schublade geöffnet hatte, etwa, weil er ein Gleitmittel suchte. Dass der Angeklagte die Zeugin V., wie festgestellt, in diesem Zustand vergewaltigt hat, ergibt sich aus Folgendem: Der Angeklagte hat in seiner Einlassung eingeräumt, in der fraglichen Nacht mit der Zeugin V. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bei dem er mit seinem Glied und weiter auch zwei Fingern in die Vagina der Zeugin V. eingedrungen ist. Auch hat er mit Blick auf die Einblutung der Zeugin V. im Gesäßbereich eingeräumt, während des Geschlechtsverkehrs auf die Gesäßhälften mit der Hand geschlagen zu haben. Von dem Geschlechtsverkehr mit der Zeugin V. hat der Angeklagte auch bereits einen Tag später dem Zeugen WQ. und im November 2024 auch der Zeugin IV. erzählt, wie diese vor der Kammer glaubhaft ausgesagt haben. Die Zeugin V. selbst konnte zu dem Geschehen in ihrer Wohnung nichts sagen, weil sie sich nach ihrer glaubhaften Aussage hieran nicht erinnert. Sie berichtete auch insoweit von einem Filmriss und schilderte weiter, dass es ihr am nächsten Morgen körperlich schlecht gegangen sei, dass sie Muskelschmerzen gehabt habe, wie bei einem Muskelkater, und dass in ihren Haaren Babyöl gewesen seien. Die Verwendung von Babyöl hat der Angeklagte eingeräumt. Die Feststellungen zur erfolgten Vergewaltigung werden ferner getragen durch das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung der Zeugin V. am Nachmittag des Tattages. Wie die Zeuginnen Dr. ZP. und RR. von der Universitätsklinik RX. berichtet haben, haben diese bei der Zeugin V. neben den bereits beschriebenen Einblutungen am Gesäß eine Mehrzahl von frischen Verletzungen in der Vagina der Zeugin V. festgestellt und dokumentiert. Die Lichtbilder dazu, welche die blutigen Verletzungen in der Vagina zeigen, hat sich die Kammer angesehen. Dazu hat die Zeugin Dr. ZP. erklärt, dass sie zwar schon viele Frauen nach einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gesehen und untersucht habe, sie bei diesen aber solche Verletzungen in der Vagina nicht festgestellt habe. Die Sachverständige Dr. ZI. vom Rechtsmedizinischen Institut hat zu den Verletzungen, die sie anhand der Lichtbildmappe nachvollziehen konnte, nachvollziehbar erklärt, dass es sich insoweit um Dehnungsrisse in der Haut und um Abschürfungen gehandelt habe, die zwar auch bei einem einvernehmlichen Sexualverkehr vorkommen könnten, viel häufiger aber anzutreffen seien bei einer Gewalttat. Zu diesen Verletzungen hat die Zeugin V. glaubhaft ergänzt, dass sie vor der Tat mehrere Tage keinen Sex gehabt habe, so dass ein solcher als Ursache der am 00.03.2024 festgestellten Verletzungen in der Vagina ausscheidet. Die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin V. habe nach dem Telefonat mit ihrer Freundin DA. HA. wie aus der Pistole geschossen gesagt, dass sie einen Freund habe, welcher derzeit in Thailand sei und auch etwas mit anderen Mädchen habe, ist ebenso erlogen und unwahr. Denn weder hatte die Zeugin V., wie sie bekundet hat, Anlass zu glauben, dass ihr Freund ihr bereits fremdgegangen sei oder ihr aktuell fremdgehe, noch passt eine derartige Aussage in den Kontext und die Stimmung ihres gerade erst beendeten Telefonats mit der Zeugin HA. und den Zeugen WQ. und EJ., in dem sie minutenlang weinte, nur wenig sagte, und wiederholt erklärte, dass ihr Bett nass sei und sie sich eingenässt habe. Ferner hat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen WQ. einen Tag nach der Tat erklärt, die Zeugin V. habe ihm gegenüber in dieser Nacht gesagt, ihr Freund sei nicht in Deutschland und sie hätte Angst, dass er ihr da fremdgehe. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte irgendwie erfahren hatte, dass der Freund der Zeugin V. verreist war. Die Aussage der Zeugin V. ihm gegenüber zu einem angeblichen Fremdgehen ihres Freundes im Urlaub hat er gegenüber der Kammer wiederum anders dargestellt, als gegenüber dem Zeugen WQ.. Zur Überzeugung der Kammer hat die Zeugin V. gegenüber dem Angeklagten weder das eine, noch das andere gesagt, und der Angeklagte hat sich dieses Detail jeweils ausgedacht, um seine erfundene Geschichte eines angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs dadurch gegenüber dem Zeugen WQ. und der Kammer schlüssig erscheinen zu lassen. Wie die Zeugen KOK´in NQ. und KOK WS. bekundet haben, fand bei dem Angeklagten noch am Abend des Tattages eine Wohnungsdurchsuchung statt, bei der ihm der Tatvorwurf bekannt gegeben wurde. Der Zeuge WQ. hat ausgesagt, dass er ebenfalls schon am Tattag von dem Tatverdacht gegen den Angeklagten erfahren habe. Mithin ging es dem Angeklagten auch schon in dem Telefonat mit dem Zeugen WQ. einen Tag später darum, diesem glaubhaft zu machen, dass es sich um einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, und hatte sich der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch schon in diesem Telefonat seine Erklärung dazu bewusst zu Recht gelegt. Dass die Zeugin V. den Angeklagten an irgendeiner Stelle ihrer Aussage zu Unrecht belastet hat, schließt die Kammer aus. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Zeugin keine Angaben gemacht, weil sie sich nach ihrer glaubhaften Aussage daran nicht erinnern kann. Wegen ihrer fehlenden Erinnerung musste sie sich am nächsten Morgen, wie unter anderem die Zeugin HA. berichtet hat, erst einmal schildern lassen, was in der Nacht alles geschehen war und dass der Angeklagte mit ihr im Taxi davongefahren ist. Wie die Zeugen KD. und QQ. KD. berichtet haben, hat die Zeugin V. auch anfangs nicht von einem Verdacht einer Vergewaltigung berichtet, sondern nur davon, dass es ihr körperlich schlecht gehe, sie einen Filmriss habe, der in der NK. beginne, und sie glaube, dass ihr ein KO-Mittel verabreicht worden sei. Das Wort Vergewaltigung habe sie erstmals am späten Nachmittag im Krankenhaus benutzt, als die Gynäkologinnen die Verletzungen in ihrer Vagina festgestellt hätten. Wie die Zeugin HA. bekundet hat, hätten die Ärzte ihrer Freundin bei der Erstuntersuchung im Universitätsklinikum zu einer genaueren Überprüfung geraten, als die Zeugin V. auch von Schmerzen beim Wasserlassen berichtet habe. Eine Tendenz oder Absicht der Zeugin V., den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist von daher nicht zu erkennen. Die Schilderung der Zeugin V. zu den Dingen, an die sie sich aus der fraglichen Nacht noch erinnert, ist auch im Verlaufe des weiteren Tages und der späteren Zeit immer gleichgeblieben, was sich aus der Vernehmung ihrer Freundinnen und Freunde, der Mutter und ihrer Schwester, der polizeilichen Vernehmungsbeamten und schließlich der beiden Ärztinnen aus dem Universitätsklinikum ergibt. Am Vormittag des 00.03.2024 rief die Zeugin V. zuerst verschiedene Freundinnen und Freunde an, unter anderem die Zeuginnen KD. und HA., die sie dann auch begleitet haben, als sich die Zeugin V. am Nachmittag im Universitätsklinikum hat untersuchen lassen. Die Zeugin HA. berichtete zu ihrem Telefonat mit der Zeugin V., dass die sehr müde und verwirrt gewirkt habe und gefragt hätte, was denn am Vorabend überhaupt passiert sei, sie hätte irgendwie einen Blackout. Sie habe gemeint, sie hätte ins Bett gemacht. Sie habe der Zeugin V. dann von dem Telefonat aus der Nacht erzählt, dass der Angeklagte bei ihr gewesen sei, und sie – die beiden Zeuginnen – hätten über den ganzen Abend geredet, an den sich ihre Freundin im Wesentlichen nicht habe erinnern können, weil sie einen Filmriss gehabt habe. Die Zeugin V. habe insoweit die Vermutung geäußert, dass sie KO-Tropfen verabreicht bekommen habe, weil sie auch immer noch ziemlich fertig gewesen sei. Sie habe sich dann darauf testen lassen wollen. Als die Zeugin HA. ihrer Freundin erzählt habe, dass der Angeklagte nachts bei ihr in der Wohnung gewesen sei, sei diese schockiert und außer sich gewesen. Die Zeugin HA. berichtete weiter davon, dass sie nach dem Telefonat zu ihrer Freundin in die Wohnung gefahren sei. Diese habe auf dem Bett gelegen und sei ziemlich fertig gewesen. Sie habe nochmals gesagt, dass sie von gar nichts mehr wisse. Sie könne sich zwar noch daran erinnern, in der NK. gewesen zu sein, dazu wisse aber nicht mehr viel. Die Zeugin KD. hat zu ihrem Telefonat mit der Zeugin V. ausgesagt, dass diese ihr in einem kurzen Telefonat berichtet habe, es sei was Schlimmes passiert, sie wisse nicht mehr wirklich, was. Ihr Bett sei nass. Daraufhin sei sie, die Zeugin KD., gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Wohnung der Zeugin V. gefahren und dann weiter in die Klinik. Der Zeuge EJ. gehörte ebenfalls zu den Freunden, den die Zeugin V. an dem fraglichen Vormittag angerufen hat. Dieser hat davon berichtet, dass die Zeugin V. vermutet habe, „etwas ins Glas bekommen zu haben“, weil sie nicht mehr viel wisse. Die Zeugin V. hat an dem Morgen ebenfalls mit ihrer Mutter, der Zeugin WP. V., telefoniert. Dieser gegenüber hat sie geäußert, es würde ihr nicht gut gehen. Sie hätte Schmerzen und sie könne sich nicht erinnern. Im Krankenhaus erfuhr dann auch die Zeugin WZ. V., was passiert war. Diese hat der Kammer gegenüber angegeben, dass ihre Schwester selbst nicht über irgendetwas Bescheid gewusst habe, die Zeugin HA. dann aber erzählt habe, was vorgefallen sei. Ihre Schwester habe nur gesagt, dass sie sich an nichts erinnern könne. Gegenüber den untersuchenden Gynäkologinnen, den Zeuginnen Dr. ZP. und RR., hat die Zeugin V., wie diese ausgesagt haben, ebenfalls von einer Erinnerungslücke berichtet. Die Zeugin Dr. ZP. hat weiter bekundet, dass die Zeugin V. davon berichtet habe, dass sie an dem Abend mit Freunden in der NK. gewesen sei, Alkohol getrunken habe und einen schönen Abend habe verbringen wollen. Und, dass eine große Erinnerungslücke eingesetzt habe, und sie im Bett aufgewacht sei und dort im Nassen gelegen habe. Sie habe dann begonnen, mit ihren Freunden zu telefonieren. Die Zeugin RR. konnte sich ebenfalls noch erinnern, dass die Zeugin V. eine Erinnerungslücke hatte und deswegen keine Angaben zur Nacht machen konnte. Die Zeugin V. habe berichtet, dass sie morgens im Bett aufgewacht sei, sie Schmerzen beim Wasserlassen habe und sie dann begonnen habe, mit ihren Freunden zu telefonieren, um den Abend zu rekonstruieren. Die Zeuginnen KOK´in YT. und KK’in XQ. waren die aufnehmenden Polizeibeamtinnen, die die Zeugin V. im Krankenhaus zur Begleitung der gynäkologischen Untersuchung aufgesucht hatten. Die Zeugin XQ. hat bekundet, dass sie sich noch gut an den Vorfall erinnern könne, weil sie bei diesem Sachverhalt das Gefühl gehabt hätte, dass da ein bisschen mehr dahinterstecken könnte. Die Geschädigte habe geäußert, dass es am Abend davor zu einem Vorfall gekommen sei. Sie habe zu Hause getrunken und sei dann in die Stadt in die NK. gefahren. Bis etwa kurz vor Mitternacht sei alles gut gewesen, sie habe noch ein Telefonat über facetime geführt. Sie hätte mit einer Freundin 1,5 Flaschen Wein getrunken und selbst dann noch 3 skinny bitches und dann noch Kurze, konnte aber nicht sagen wie viele. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie eine komplette Erinnerungslücke, sie könne sich an den weiteren Verlauf nicht erinnern und habe diesen geschildert bekommen. Sie habe auf ihrem Telefon gesehen, dass sie zehn Mal ihre Freundin und einmal ihre Mutter angerufen hätte. Im weiteren Verlauf habe die Zeugin V. geschildert, sich morgens schlecht gefühlt zu haben. Sie habe sich in der Nacht im Bett eingenässt gehabt. Die Zeugin XQ. konnte sich noch daran erinnern, dass es der Zeugin V. „superunangenehm“ gewesen sei, dies zu sagen. Die Zeugin V. habe weiter von Schmerzen am ganzen Körper, von Hämatomen und Schmerzen beim Wasserlassen berichtet. Ihr sei übergriffiges Verhalten des Angeklagten im Verlauf des Abends in der NK. geschildert worden, an das sie selbst sich aber nicht mehr erinnere. Die Zeugin XQ. hat darüber hinaus geschildert, dass die Zeugin V. im Untersuchungszimmer nach Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse durch die Zeuginnen RR. und Dr. ZP. sehr geschockt gewirkt und gefragt habe, wie sie das denn jetzt ihrem Freund erklären solle. Sie habe da gesessen „wie ein Häuflein Elend“ und habe über den gesamten Verlauf geschockt gewirkt. Die Zeugin YT. hat berichtet, dass sie die schriftliche Strafanzeige gefertigt habe. Im Krankenhaus habe die Zeugin V. geschildert, sie habe am Vorabend mit einer Freundin Alkohol getrunken und sei dann in die NK. gefahren, wo sie gefeiert und getrunken habe. Sie habe noch mit ihrer Mutter telefoniert und danach dann die Erinnerung verloren. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was passiert sei. Die Zeugin YT. meinte weiter, zuletzt unter Bezugnahme auf den Text ihrer Strafanzeige, die Zeugin V. hätte auch gesagt, sie hätte den Angeklagten in die NK. kommen sehen und er wäre ihr bekannt, aber nicht unbedingt namentlich. Die Kammer schließt aber aus, dass die Zeugin V. ersteres so gesagt hat, weil sie niemanden sonst davon berichtet hat, den Angeklagten an dem Abend gesehen zu haben, und weil das Kommen des Angeklagten in die NK. um kurz nach 02:00 Uhr bereits in den Zeitraum fällt, an den sich die Zeugin V. nach ihrer glaubhaften Aussage nicht erinnern kann. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Zeugin YT. insoweit bei der Fertigung der Strafanzeige nach Rückkehr in die Wache schlicht vertan hat. Die Zeugin V. wurde schließlich eine Woche nach der Tat am 00.03.2024 nochmals ausführlich polizeilich vernommen. Die Vernehmungsbeamtin KHKin QG. hat hierzu vor der Kammer ausgesagt, die Zeugin V. habe geschildert, sie habe sich an dem Abend des 00.03.2024 gegen 19:00 Uhr oder 19:30 Uhr mit ihre Freundin DA. HA. getroffen. Sie hätten bei ihr zu Hause ein bisschen Wein getrunken und seien dann mit einem E-Scooter in die NK. gefahren. Sie habe mit DA. an der Theke getrunken, auch mit einer weiteren Freundin der Zeugin HA., einer LL.. Sie hätten Cocktails und Schnäpse getrunken, unter anderem Apfelringeschnaps. Sie habe dann um 23:30 Uhr mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gefacetimed. Sie sei wie immer gut drauf gewesen an dem Abend. Ab ca. 01:00 Uhr, was eine Schätzung der Zeugin V. gewesen sei, wüsste sie dann gar nichts mehr. Sie wäre dann erst wieder am nächsten Morgen gegen 10:30 Uhr in ihrer Wohnung aufgewacht. Sie hätte nichts mehr gewusst und habe sich das nicht erklären können. Die Zeugin V. habe weiter vom schon vorliegenden Ergebnis der Blutuntersuchung berichtet und dass diese keinen Hinweis auf KO-Tropfen ergeben habe. Deshalb habe sie vermutet, dass sie vielleicht eine Alkoholvergiftung gehabt habe. Die Zeugin habe weiter berichtet, dass sie morgens aufgewacht sei und sich zweimal habe übergeben müssen. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt. Das Bett sei an verschiedenen Stellen ölig gewesen und sie hätte sich eingenässt gehabt. Sie hätte die Unterhose vom Vortag getragen, aber ein anderes Shirt. Sie habe nicht gewusst, was passiert gewesen sei. Es hätten benutzte Papiertücher vor dem Bett und ein Handtuch auf dem Boden gelegen. Sie sei eine ordentliche Person, sowas mache sie nicht. Sie habe dann mit mehreren Freunden telefoniert und die hätten ihr dann erzählt, was passiert sei. Im Krankenhaus sei sie dann total zusammengebrochen, als die Ärztinnen Verletzungen festgestellt hätten und klar geworden sei, dass etwas passiert sein musste. Zu der an dem Abend konsumierten Alkoholmenge habe die Zeugin V. angegeben, sie habe anderthalb Faschen Roséwein mit der Zeugin HA. getrunken und danach in der NK. Skinny bitch und Apfelringeschnaps. Das wäre für sie, wenn sie Feiern gehe, keine ungewöhnliche Menge, daher sei ihr Zustand überraschend gewesen. Sie kenne Kater, aber einen solchen Zustand kenne sie nicht. Die Zeugin QG. berichtete weiter davon, dass sie die Zeugin V. gefragt habe, ob sie den Angeklagten an dem Abend gesehen habe. Das habe die Zeugin V. verneint, sie kenne den Angeklagten wohl aus der Gastroszene, habe ihn aber an dem Abend nicht gesehen. Die Zeugin V. habe sich auch an ihre telefonischen Kontakte aus der Nacht nicht erinnern können. Sie habe in ihrem Handy nachvollzogen, dass es verpasste Anrufe gegeben habe, sie mit dem Zeugen EJ. kurz geschrieben und später mit seinem Anschluss telefoniert habe. Die Zeugin V. habe auch noch berichtet, dass sie an dem Abend 20,00 € dabei gehabt hätte und die wären am Morgen noch da gewesen. Sie hätte also nichts bezahlt. Im Rahmen ihrer ausführlichen Vernehmung vor der Kammer hat die Zeugin V. schließlich folgendes geschildert: Sie habe sich mit ihrer Freundin JX., der Zeugin HA., nach Feierabend getroffen, so gegen 19 Uhr. Sie hätte Nudeln gegessen und sie hätten Wein getrunken. Insgesamt hätten sie zu zweit anderthalb Flaschen Roséwein als Schorlen gemischt mit Wasser getrunken. Sie seien dann mit E-Scootern gegen 22 Uhr in die NK. gefahren, die sie zu der Zeit regelmäßig besucht hätten. Die Stimmung sei gut gewesen. Sie hätten sich in der NK. an die Theke gestellt. Das dortige Thekenpersonal, zu dem der damalige Partner der Zeugin HA., der Zeuge WQ., gehört habe, habe immer gewusst, was sie trinken, weil man sich halt kannte. Sie hätten dann skinny bitch, Wodka und Wasser mit Zitrone, getrunken, sie könne aber nicht mehr sagen, ob das zwei, drei oder vier gewesen seien. Das sei nahtlos ineinander übergangen, sobald ein Glas leer gewesen sei, hätten die hinter der Theke schon ein neues gemacht. Es sei aber bei einer normalen Trinkgeschwindigkeit geblieben. Es sei dann noch eine Freundin der Zeugin HA., die LL. QZ., dazugekommen. Sie habe dann gegen 23:30 Uhr mit ihrer Mama und ihrer Schwester gefacetimed. Dann sei die Zeugin HA. mit der Zeugin QZ. nach draußen zum Rauchen gegangen. Sie könne sich noch daran erinnern, dass die Zeugin HA. zu ihr gesagt habe, „bestell mal Apfelringeschnaps, das ist LL.s Getränk“. Als nächstes erinnere sie sich erst daran, dass sie ungefähr um 11 Uhr am nächsten Morgen aufgewacht sei. An die ganze übrige Nacht erinnere sie sich nicht. Sie habe auf die Uhr geschaut und gemerkt, dass ihr irgendetwas Schlimmes passiert sein müsse. Dann habe sie alle angerufen, die in ihrem nahen Umfeld seien. Ihre Mutter, die Zeugin KD., die Zeugin HA. und später auch den Zeugen EJ.. Sie habe Schmerzen am ganzen Körper gehabt, Hüftschmerzen, Schmerzen im Intimbereich. Sie habe überall Muskelschmerzen gehabt. Es habe sich angefühlt wie wenn man trainiert habe, angespannt gewesen sei und dann Schmerzen am ganzen Körper habe. Sie habe sich abends noch übergeben und könne sich nicht mehr erinnern, ob sie sich vormittags auch übergeben habe. Sie könne sich an den ganzen Vormittag nicht so gut erinnern. Ihr Bett sei nass gewesen. Sie habe komplett fettige Haare gehabt. Auf einem Regal neben der Kommode neben dem Bett habe eine Flasche Babyöl gestanden, die sie sonst immer in der oberen Schublade in der Kommode verwahrt habe. Es hätten Taschentücher oder Toilettenpapier vor dem Bett gelegen und ein Handtuch auf dem Boden im Badezimmer vor der Waschmaschine. Das sei ihr aufgefallen, weil sie ein sehr ordentlicher Mensch sei. Sie habe dann festgestellt, dass das Wasserlassen unangenehm sei. Die Zeugin V. hat damit über den gesamten Verlauf von einem Jahr ihre Erinnerungslücke gleichbleibend gegenüber einer Vielzahl von Personen in den unterschiedlichsten Gesprächssituationen geschildert. Auch die weiteren Ereignisse, an die sich die Zeugin V. vor dem Einsetzen der Erinnerungslücke erinnert, und wie der Vormittag des 00.03.2024 nach ihrem Erwachen verlaufen ist, schildert die Zeugin V. durchgehend konstant. Lediglich die Frage, wann sie erbrechen musste, hat sie vor der Kammer abweichend geschildert. Das ist für die Kammer vor dem Hintergrund erklärlich, als dass die Zeugin angegeben hat, dass sie sich an den Vormittag nicht mehr so gut erinnere. Bis zu der Vernehmung vor der Kammer war ein Zeitraum von einem Jahr vergangen, sodass es für die Kammer ohne weiteres erklärlich ist, dass die Einzelheiten des Zeitablaufs dieses emotional belastenden Vormittages der Zeugin V. nicht mehr präsent sind. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass es auf die Geschehnisse in ihrer Wohnung bis zur Fahrt ins Krankenhaus aus Sicht der Zeugin V. auch nicht entscheidend ankommt. Die Kammer schließt aus, dass sich die Zeugin V. die lange Erinnerungslücke, den von ihr beschriebenen Filmriss, nur ausgedacht hat. Ihre erhebliche Alkoholisierung von zuletzt über 2,2 Promille und die Wirkung des Oxycodons sprechen vielmehr für einen solchen Filmriss. Wäre die Zeugin V. ihrem Freund in dieser Nacht tatsächlich untreu geworden, hätte sie dies auch schlicht verheimlichen können, was sie aber nicht getan hat. Schon in ihrem ersten Telefonat um kurz vor fünf Uhr derselben Nacht berichtete sie ihrer Freundin DA. HA. davon, dass der Angeklagte bei ihr ist. Auch ihren weiteren Freundinnen und Freunden und ihrer Familie berichtete sie direkt am nächsten Tag von dem Vorfall. Es ist auch fernliegend, dass die Zeugin V., wenn ihr tatsächlich nichts passiert wäre, über Wochen und Monate massive psychische Probleme nur vortäuscht, ihre Wohnung aufgibt, ihr gesamtes Mobiliar verkauft, nicht zur Arbeit geht und ihren Freundeskreis aufgibt, und zwar obwohl ihr Freund, wie die Zeugin V. weiter berichtet hat, ihr direkt geglaubt und sich verständnisvoll gezeigt hat. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem dazu in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. PX.. Die Sachverständige hat auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten zu seiner angeblichen Trinkmenge vom fraglichen Abend und der Nacht für ihn eine mögliche Blutalkoholkonzentration von mindestens rund 2,2 Promille errechnet, was ein beachtlicher Wert wäre. Die Kammer folgt aber schon den Angaben des Angeklagten dazu, was er in dem fraglichen Zeitraum alles getrunken haben will, nicht. Einen großen Teil der Getränke will der Angeklagte auf zwei Runden durch mehrere Kneipen in der WW.-straße getrunken haben, und zwar im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 02:00 Uhr, in dem er sich aber, wie schon ausgeführt, nach der glaubhaften Aussage der Zeugin GD. durchgehend bei ihr in der RL. befand. Dies führt dazu, dass eine konkrete Menge von Alkohol, den der Angeklagte im relevanten Zeitraum getrunken hat, nicht zu bestimmen ist, da die Kammer aufgrund der dargestellten Unwahrheiten seinen Angaben zum Alkoholkonsum insgesamt nicht gefolgt ist. Aber auch bei einem festzustellenden Alkoholkonsum in unbestimmter Menge ist die Kammer in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen angesichts der glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen, insbesondere der Zeugen GD., GF. und OY., dass der Angeklagte kaum oder nur wenig alkoholisiert gewirkt habe, sowie nach einer Gesamtwürdigung des inneren und äußeren Tatgeschehens sowie seines dabei gezeigten körperlichen und geistigen Leistungsvermögens sicher, dass ein die Steuerungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigender, auch nur mittelschwerer Rauschzustand zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Insoweit hat die Kammer – ebenso wie die Sachverständige – insbesondere berücksichtigt, dass es dem Angeklagten gelang, der Zeugin V. heimlich Oxycodon zu verabreichen, und er auch auf die Frage der Zeugin HA., als er mit ins Taxi einsteigen wollte, was dies solle, sich unvermittelt eine Antwort ausdachte, mit welcher er die Zeugin HA. täuschte und diese ihn dann ins Taxi einsteigen ließ. Sein insoweit gezeigtes Verhalten belegt, dass er ohne weiteres spontan und folgerichtig reagieren konnte. Von daher hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Alkoholintoxikation des Angeklagten nicht derart schwerwiegend war, dass sie als krankhafte seelische Störung gewertet werden kann. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der Einschätzung und Bewertung der Sachverständigen fest, dass bei gänzlicher Unberührtheit der Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer etwaigen Alkoholintoxikation allenfalls geringfügig beeinträchtigt, die Schwelle des § 21 StGB jedoch keinesfalls erreicht war. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Zeugin V. beruhen auf ihren glaubhaften eigenen Angaben dazu und den Angaben der Zeuginnen WP. und WZ. V., KD. und HA.. Die Zeugin V. hat emotional nachvollziehbar geschildert, dass sich im Anschluss an die Tat ihr ganzes Leben verändert habe. Sie sei früher selbstbewusst gewesen und habe keine Angst gehabt, rauszugehen. Durch die Tat habe sie ihre Leichtigkeit und ihre Fähigkeit, fröhlich und glücklich zu sein, verloren. Sie müsse sich daran erinnern, was noch geblieben sei, ihr Freund sei noch da und ihre Familie. Bis heute sei es schwierig für sie, den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund auszuüben. Vor dem Vorfall hätte sie keine Hemmungen davor gehabt, ihr Sexualleben auszuleben. Jetzt müsse sie ihrem Partner ins Gesicht schauen, sie habe Angst davor, beim Geschlechtsverkehr die Augen zuzumachen. Sie sei monatelang nicht arbeitsfähig gewesen. Eine neue Arbeitsstelle, die sie vor der Tat gefunden gehabt habe, habe sie dadurch verloren. Die Zeuginnen WZ. und WP. V. sowie die Zeugin KD. haben diese Veränderungen im Leben der Zeugin V. bestätigt und überzeugend dargestellt, dass sich die Persönlichkeit der Zeugin V. nach dem Vorfall verändert habe. Im Gegensatz zu vorher sei sie gar nicht mehr selbstbewusst, sie sei ängstlich, gehe nicht mehr aus und habe sich eine Zeit lang gar nicht unter Menschen getraut. Sie haben übereinstimmend angegeben, dass die Zeugin V. zu allen Personen aus dem damaligen Freundeskreis, mit Ausnahme der Zeugin KD., den Kontakt abgebrochen habe. Die Zeugin V. hat dazu als Begründung angegeben, dass der Freundeskreis sie zu sehr an den Abend erinnern würde. Die Zeuginnen WZ. und WP. V. haben übereinstimmend glaubhaft bestätigt, dass sie beide in der Zeit unmittelbar nach der Tat täglich bei ihr gewesen seien, weil sie weder allein habe sein, noch allein habe aus dem Haus gehen können. Die Zeugin WP. V. hat bekundet, dass sie ihre Tochter zu Terminen außerhalb des Hauses, etwa in der Trauma-Ambulanz, habe begleiten müssen, weil sie allein es nicht geschafft habe. Erst schrittweise habe sich ihre Tochter allein aus dem Haus getraut. Die Zeugin WP. V. hat dazu geschildert, dass es eine fortgeschrittene Phase gegeben habe, in der sie vor der Haustür auf ihre Tochter gewartet und während ihre Tochter von der Wohnung durch das Treppenhaus nach draußen gegangen sei, mit ihr telefoniert habe. Dass die Zeugin V. monatelang keinen Alkohol getrunken hat, weil sie Angst hatte, die Kontrolle zu verlieren, hat sie selbst glaubhaft geschildert und das haben auch die Zeuginnen WP. V. und KD. bekundet. Dass sich die Zeugin V. unmittelbar nach der Tat eine neue Wohnung gesucht, ein neues Bett besorgt und im Rahmen ihres Umzugs alle ihre Möbel verkauft hat, haben die drei Zeuginnen V. und die Zeuginnen KD. und HA. ebenso übereinstimmend glaubhaft bekundet. Die Zeugin HA. hat dazu erklärt, dass die alte Wohnung für ihre Freundin nach der Tat kein Wohlfühlort mehr gewesen sei. Die Feststellungen zum Vorfall mit der Zeugin QD. vom 00.06.2023 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin QD. sowie den Bekundungen weiterer Gäste der Geburtstagsfeier des Zeugen XN., den die Kammer ebenfalls vernommen hat. Die Zeugin QD. hat bekundet, dass sie am fraglichen Abend gegen 18 Uhr mit dem Rad zur Wohnung des Zeugen XN. gefahren sei. Sie habe eigentlich nur zum Vortrinken bleiben wollen und eine Flasche Weißwein sowie eine Flasche Sprudel dabei gehabt. Auf dem Balkon der Wohnung habe sie zunächst ein ganzes oder ein halbes Glas Weinschorle getrunken. Sie habe dann auf der Party eine Bekannte getroffen, die sie überredet habe, mit Bierpong zu spielen. Sie habe während des Spiels ein oder zwei Becher getrunken, die mit zwei fingerbreit Bier befüllt gewesen seien. Irgendwann sei dann der Angeklagte gekommen. Sie habe diesen zu der Zeit nicht gekannt und er sei ihr nicht sympathisch erschienen. In der Küche sei dann Jägermeister ausgeschenkt worden, sie könne aber nicht mehr sagen, ob sie einen angenommen habe oder nicht. Ab dieser Szene setze die Erinnerung bei ihr aus. An das Geschehen in der Wohnung des Angeklagten habe sie noch schemenhafte Erinnerungen. Sie sei in keinem guten Zustand gewesen, habe im Bett gelegen und sich gefühlt, als ob sie sich nicht bewegen könne. Sie sei wie versteinert gewesen und auch schwer im Körper. Sie wisse aber noch, dass sie sich habe wehren wollen. Sie habe zuerst auf dem Rücken gelegen, sei umgedreht und dann vaginal und, nach ihrer Erinnerung, auch anal penetriert worden. Sie habe ihren Körper zusammengekrampft, das habe sich körperlich auch noch in den Tagen danach bemerkbar gemacht. Dieses starke Zusammenkrampfen des Körpers habe sie auch jetzt noch, wenn sie an den Vorfall denke. Sie erinnere sich, dass sie gesagt habe, „hör auf, ich will das nicht“. Das habe sie aber mehr so vor sich hin genuschelt und sie könne auch den Wortlaut nicht mehr mit Sicherheit sagen. Sie könne sich noch an den Achselschweißgeruch des Angeklagten und auch noch an „Fickgeräusche“, ein Schlackern bzw. Klatschen, erinnern. Die nächste klare Erinnerung stamme vom nächsten Morgen. Sie sei nackt in einem Bett aufgewacht und neben ihr habe ein Mann mit schwarzer Schlafmaske, den sie nicht gekannt habe, gelegen. Sie habe unmittelbar das Gefühl gehabt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Der Raum sei ihr auch unbekannt gewesen. Er sei ziemlich unaufgeräumt gewesen und sie habe ihre Kleidung nicht sofort gefunden. Ihr erster Instinkt sei es gewesen, schnell zu gehen. Sie habe den Mann gar nicht lange ansehen oder gar antippen wollen. Sie habe gewusst, dass sie da weg müsse, und ihre Unterhose sowie ihr Kleid auf dem Boden gefunden. Ihre Schuhe, ihr Handy und ihre Tasche seien aber nicht da gewesen. Sie sei dann hinaus auf die Straße gegangen und habe gemerkt, dass sie vor dem Haus des Zeugen XN. stand. Sie habe bei diesem geklingelt, von ihm ihre Schuhe bekommen und er habe gesagt, dass ihre Tasche bei den Zeugen HR. und XO. sei. Anschließend sei sie mit dem Zug zu ihrer Mutter gefahren. Dort habe sie nur geweint und gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Nachmittags sei sie dann zurück in die Innenstadt gefahren, um dort ihre Tasche abzuholen. Die Zeugen HR. und XO. hätten sie dann dazu gebracht, sich im Krankenhaus untersuchen zu lassen und auch später eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Auch ihre Eltern hätten ihr geraten, Anzeige zu erstatten. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden der Zeugin QD. Lichtbilder des Schlafzimmers des Angeklagten gezeigt. Auf diesen Lichtbildern erkannte sie das Bett und das Schlafzimmer, in dem sie aufgewacht war, wieder. Die Aussage der Zeugin QD. wertet die Kammer als vollumfänglich glaubhaft. Die Zeugin hat ihre Erinnerungslücken benannt und auch kenntlich gemacht, dass sie viele Ereignisse des Abends erst im Nachhinein durch Gespräche, insbesondere mit den Zeugen XO. und HR., rekonstruiert hat. Überschießende Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten hat die Zeugin nicht an den Tag gelegt. Die Angaben der Zeugin werden darüber hinaus gedeckt von den Angaben der Zeugen XN., HR., GV. und XO.. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass die Zeugin QD. zunächst auf dem Balkon gesessen und Wein getrunken habe. In der Wohnung sei sie dann aber nach einiger Zeit sehr auffällig sehr betrunken gewesen. Der Zeuge HR. hat berichtet, dass er gegen 24 Uhr gegangen sei und er dabei den Eindruck gehabt habe, dass die Zeugin QD. schon nicht mehr zurechenbar gewesen sei. Sie habe überhaupt nicht verstanden, dass er nun gehen wolle. Die anderen Zeugen haben übereinstimmend davon berichtet, dass die Zeugin QD. im weiteren Verlauf des Abends sehr laut gewesen, dann Getränke verschüttet habe und ihr schließlich drei Gläser einfach aus der Hand gefallen seien. Der Zeuge XN. hat angegeben, dass sich die Zeugin QD. zweimal in der Wohnung übergeben habe, einmal in der Spüle in der Küche vor den anderen Gästen und einmal im Ankleidezimmer. Er habe ihr schließlich gesagt, dass es besser sei, wenn sie gehe. Die Zeugin QD. sei anschließend weg gewesen sei, ohne dass er mitbekommen habe, dass sie die Wohnung verlassen habe. Die Zeugen XN., GV. und XO. berichteten übereinstimmend weiter davon, dass zum Zeitpunkt der Verlagerung der Party in den Club SF. gegen 2 Uhr morgens festgestellt wurde, dass die Zeugin QD. sowohl ihre Schuhe als auch ihre Tasche mit Schlüsseln darin und ihr Handy in der Wohnung gelassen hatte, sodass alle begannen, sich Sorgen zu machen und die Zeugin auch in der Umgebung des Hauses zu suchen. Die Zeugin XO. berichtete davon, dass sie zudem die auf dem Handy der Zeugin QD. gespeicherten Notfallnummern ergebnislos angerufen habe. Der Zeuge XN. hat weiter bekundet, dass er den Angeklagten im Verlauf der Nacht noch im SF. getroffen habe und er ihn gefragt habe, wo er gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm dann gesagt, dass er erst in der Altstadt gewesen und dann von dort ins SF. gekommen sei. Von der Zeugin QD. habe der Angeklagte insoweit nichts gesagt. Auch hinsichtlich der Ereignisse am folgenden Tag bekundeten die Zeugen XN., XO. und HR. den Verlauf so, wie von der Zeugin QD. geschildert. Der Zeuge XN. hat angegeben, die Zeugin QD. habe am nächsten Tag total apathisch bei ihm geklingelt. Er sei so schockiert von ihrem Zustand gewesen, so dass er vergessen habe, sie zu fragen, wo sie gewesen sei. Die Zeugin XO. hat glaubhaft angegeben, dass die Zeugin QD. stark weinend und verstört zu ihnen in die Wohnung gekommen sei, von einem Filmriss und von bruchstückhaften Erinnerungen an eine Vergewaltigung berichtet habe. Der Zeuge HR., der die Zeugin QD. anschließend ins Krankenhaus begleitete, berichtete davon, dass diese auch dort noch sehr durcheinander gewesen sei und immer wieder geäußert habe, es sei etwas Schlimmes passiert. Er persönlich habe das Aufnahmegespräch im Krankenhaus für sie übernehmen müssen. Der Zeuge GV. hat bekundet, die Zeugin QD. dann drei Tage später wiedergetroffen zu haben. Da habe sie sich einerseits nicht mehr daran erinnern können, ihn bereits auf der Feier kennengelernt zu haben, und andererseits habe sie auch jetzt noch immer wieder gesagt, ihr sei etwas Schlimmes passiert. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung gesagt hat, er habe nicht mitbekommen, wie sich die Zeugin QD. auf der Party verhalten habe, also nicht gesehen habe, dass diese sehr laut wurde, sich dann erbrochen, Gläser verschüttet und sogar fallen gelassen habe, mit der Ferse aus den Schuhen heraus gelaufen sei, dann sogar ohne Schuhe herumgelaufen sei, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Die weiteren von der Kammer vernommenen Gäste der Party haben das Verhalten der Zeugin QD. auf der Party als für alle sehr auffällig beschrieben und der Zeuge XN. sah sich sogar gehalten, die Zeugin QD. zu bitten, zu gehen, weil sie störte. Weiter hat der Zeuge HR. bekundet, dass ihm der Angeklagte, der in der Gruppe neu gewesen sei, gerade dadurch aufgefallen sei, dass er die Leute auf der Party beobachtet und geradezu angestarrt habe. Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Zeitpunkt der hiesigen Tat noch lief und dies dem Angeklagten auch bekannt war, hat er eingeräumt. Dass das Verfahren dann, als die Blutprobe der Zeugin QD. in Bezug auf KO-Mittel negativ war, im Dezember 2024 eingestellt wurde, hat die Kammer dem Einstellungsbescheid entnommen. Schon aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten zu dem Vorfall mit der Zeugin QD., seinem Wissen von der Strafanzeige wegen Vergewaltigung und von dem laufenden Ermittlungsverfahren, dem Umstand, dass er sich danach aus dem Nachtleben weitestgehend zurückgezogen haben will, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte, wie von ihm behauptet, bei seinem Vorgehen bei der Zeugin V. in keiner Weise gedacht hat, dass er dafür am nächsten Tag angezeigt werden könne, und er in dem Moment komplett leichtsinnig vergessen hat, dass er da eine Anzeige laufen gehabt hat. Dass der Angeklagte am Abend des 00.06.2023, um 18:39 Uhr, im Internet recherchierte, wie schnell KO-Tropfen wirken, ergibt sich aus dem Vermerk des RBr BH. vom 09.05.2025, der dies bei der Auswertung eines iPhone 15 des Angeklagten ermittelt hat. Die Feststellungen zu dem Vorfall mit der Zeugin EL. und ihrer Freundin GY. ZA. beruhen auf der kurzen Einlassung des Angeklagten dazu, soweit dieser gefolgt werden konnte, dann aber insbesondere auf der glaubhaften Aussage der Zeugin EL., welche auch über den Inhalt des fraglichen Chatverkehrs zwischen ihrer Freundin GY. ZA. und dem Angeklagten berichtet hat. Die Zeugin EL. hat glaubhaft und nachvollziehbar den Verlauf des Abends, wie festgestellt, bekundet. Sie hat angegeben, dass sie den Angeklagten seit jedenfalls 2019 insbesondere aus dem Club BG. und beruflichen Kontakten kenne. Für sie sei es eine Bekanntschaft, keine Freundschaft, gewesen. Man habe sich aber gefreut, sich zu treffen. Sie hätten keine Probleme gehabt, die Shots vom Angeklagten anzunehmen, da er kein Fremder für sie gewesen sei. Sie und ihre Freundin hätten dann die Shots getrunken, von denen sie annehme, dass es Jägermeister gewesen sei. Etwa eine halbe Stunde später habe sie nach Hause gewollt, und dann setze ihre Erinnerung aus. Anhand ihrer Handys habe sie mit ihrer Freundin GY. ZA. anhand eines Fotos rekonstruiert, dass sie gemeinsam noch mit dem Angeklagten in der XE. gewesen seien, außerdem gehe sie davon aus, noch einmal zurück in die NK. gegangen zu sein, weil ihre Freundin von dort abgeholt worden sei, nachdem ein befreundeter Barkeeper aus der NK. sich Sorgen um sie gemacht habe. Die Zeugin EL. zeigte insoweit keine überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten. Sie hat etwa unumwunden angegeben, sich an kein übergriffiges Verhalten des Angeklagten an dem Abend erinnern zu können. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin EL. nach dem glaubhaft geschilderten Verlauf des Abends, an dem sie bis zu ihrem Erinnerungsverlust mit ihrer Freundin und dem Angeklagten zusammen gewesen war, für sich gefolgert hat, dass dann, wenn jemand ihnen eine Substanz ins Glas getan habe, dies der Angeklagte gewesen sein müsse. Auch hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit der Erinnerungslücke und des Zustands am nächsten Tag hegt die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin EL. keine Zweifel. Diese konnte sich an den Vorfall – der zum Zeitpunkt der Vernehmung nahezu zwei Jahre zurücklag – noch sehr gut erinnern. Das ist insbesondere deswegen für die Kammer nachvollziehbar, weil es eben für sie ein so außergewöhnliches Ereignis war, über das die Freundinnen sich viel ausgetauscht hatten. Angesichts dieser Feststellungen zu dem Vorfall mit der Zeugin EL. und ihrer Freundin GY. ZA. ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Frage zum Wirkungsbeginn von KO-Tropfen, wie er annimmt, in diesem Zusammenhang im Internet recherchiert hat, und nicht im Zusammenhang mit der Vorfall vom selben Tage mit der Zeugin QD.. IV. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. Im Einzelnen hat die Kammer in dem vollzogenen Geschlechtsverkehr sexuelle Handlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB gesehen. Ferner verwirklichte er durch das Ausnutzen der jedenfalls erheblich eingeschränkten Willens- und Äußerungsfähigkeit der Geschädigten den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Mit dem Einführen seines Gliedes in die Vagina hat der Angeklagte zugleich mittels Beischlaf das Regelbeispiel der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hat zudem gegenüber der Geschädigten Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angewendet, indem er ihr das Opioid Oxycodon verabreicht hat. Weiter hat der Angeklagte mit dem Oxycodon ein Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich geführt, um den Widerstand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Für die Erfüllung des Merkmals „Gewalt“ im Sinne der beiden vorgenannten Bestimmungen ist maßgeblich, dass der Täter eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln eintreten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann (BGH, Beschluss vom 08.04.2025, 5 StR 731/24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.01.2025, 3 StR 512/24). So verhält es sich hier. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte durch die Beibringung des Oxycodons eine körperliche Wirkung bei der bereits stark alkoholisierten Zeugin V. eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. V. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung zunächst geprüft, ob für die festgestellte Tat vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB auszugehen ist, der eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis fünfzehn Jahren vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der gemäß § 177 Abs. 9, letzter Hs. StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu ahnden ist. Ein minderschwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlich belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer im Ergebnis die Annahme eines minderschweren Falles mit den folgenden Erwägungen verneint: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und aufgrund seines vorausgegangenen Alkoholkonsums möglicherweise enthemmt gewesen ist, wenngleich sein Steuerungsvermögen hierdurch sicher nicht erheblich reduziert war. Demgegenüber wirken sich die zum Teil bis heute andauernden und erheblichen psychischen Folgen für die Geschädigte zu seinem Nachteil aus, insbesondere, dass die Zeugin V. als Folge der Vergewaltigung wochenlang nach der Tat nicht mehr allein sein konnte, aus ihrer Wohnung ausgezogen ist, weil sie sich dort nicht mehr wohlfühlte, insoweit auch ihr Bett und alle ihre Möbel verkaufte, monatelang nicht arbeiten konnte und sie den Sexualverkehr mit ihrem Freund nicht mehr so unbefangen ausüben kann wie zuvor. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sie es nicht straferschwerend berücksichtigt hat, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Tat ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin QD. anhängig war, da dieses Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO im Dezember 2024 eingestellt worden ist. In der Gesamtabwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sieht die Kammer kein derartiges Überwiegen der mildernden Umstände, dass die Annahme eines minder schweren Falles geboten gewesen wäre und hat daher den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB zugrunde gelegt. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung nochmals sämtliche bereits angesprochenen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und abgewogen und sodann auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Der im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der Adhäsionsklägerin und Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.000,00 Euro ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 Abs. 1, 2, 5, 6, 7 StGB. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Adhäsionsklägerin vergewaltigt und sie dadurch in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Der von ihr hierdurch erlittene Nichtvermögensschaden ist durch eine billige Entschädigung in Geld auszugleichen. Die Kammer hält unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer die körperlichen Verletzungen der Zeugin in der Vagina und am Gesäß, dass es ihr am nächsten Tag noch sehr schlecht ging, ihr übel war und sie Schmerzen beim Wasserlassen hatte, insbesondere dann aber die weitreichenden psychischen Folgen für die Adhäsionsklägerin gesehen, ferner den Umstand, dass der Angeklagte wirtschaftlich ohne weiteres in der Lage ist, einen solchen Geldbetrag zu bezahlen. Darüber hinaus war dem Antrag auf Feststellung, dass der Schmerzensgeldanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, zu entsprechen. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO ergibt sich für die Adhäsionsklägerin aus § 302 Nr. 1 InsO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708, 709 S. 1, S. 2 ZPO. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472, 472a Abs. 1 StPO.