Urteil
3 O 636/19
LG Neubrandenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ab dem 01.02.2021 zu unterlassen, durch die von ihr betriebene Hauptabwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin Abwasser einzuleiten, es sei denn, die Leitung ist zu dem betreffenden Zeitpunkt entweder durch eine dichte Leitung ersetzt oder so saniert, dass die Leitung keine Undichtigkeiten mehr aufweist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, soweit sie mit dem vorliegenden Urteil festgestellt durch die von ihr betriebene Abwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin verursacht worden sind und verursacht werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens und des Selbstständigen Beweisverfahrens 3 OH 18/14 haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ab dem 01.02.2021 zu unterlassen, durch die von ihr betriebene Hauptabwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin Abwasser einzuleiten, es sei denn, die Leitung ist zu dem betreffenden Zeitpunkt entweder durch eine dichte Leitung ersetzt oder so saniert, dass die Leitung keine Undichtigkeiten mehr aufweist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, soweit sie mit dem vorliegenden Urteil festgestellt durch die von ihr betriebene Abwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin verursacht worden sind und verursacht werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens und des Selbstständigen Beweisverfahrens 3 OH 18/14 haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8. Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist nur in dem aus dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin stellt sich als Bestreiten ins Blaue dar und ist insoweit zivilprozessual unbeachtlich. I. Im Ergebnis der im selbstständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme hat sich zweifelsfrei bestätigt, dass Unebenheiten des Grundstücks der Klägerin in der Grundstücksoberfläche vorhanden sind, die, wie der Sachverständige nachvollziehbar einschätzt, als Absackungen interpretiert werden können. Die Beweisaufnahme hat jedoch nur bezüglich der Absackungen der Oberfläche über dem Leitungsverlauf der streitgegenständlichen Hauptabwasserleitung, eine zumindest überwiegende Mitverantwortlichkeit der Leitung, offensichtlich auf Grund von deren mangelhaften Zustand bestätigt, nicht aber bezüglich der weiteren Absenkungen auf dem Grundstück der Klägerin. Zwar hat der klägerische Zeuge ... in seiner Vernehmung nachvollziehbar und glaubwürdig u.a. bestätigt, dass am 12.07.2014 aus den vorhandenen Abwasserschächten auf dem Grundstück der Klägerin Abwasser in erheblicher Menge ausgelaufen ist und sich auf dem klägerischen Grundstück verteilt hat sowie, dass in der Folgezeit Absenkungen der Grundstücksoberfläche nicht nur oberhalb des Verlaufs der streitgegenständlichen Abwasserleitung aufgetreten sind, sondern auch im Anschlussbereich der Pflasterung am Haus. Unabhängig davon, dass am 12.07.2014, offensichtlich unstreitig, im Bereich des Grundstücks der Klägerin auch ein Starkregenereignis stattgefunden hat und insoweit die Wasserbelastung des Grundstücks an diesem Tag sich in einem nicht näher bekannten Umfang ebenso hieraus ergab, kann im Ergebnis der gesamten vorgenannten Beweisaufnahme zunächst nur eingeschätzt werden, dass sich weder die Behauptung der Klägerin dahingehend bestätigt hat, dass zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Überschwemmung des gesamten Grundstückes vorgelegen hat, noch dass dieses Schadensereignis (der massive Austritt von Abwasser aus der Abwasserleitung des Beklagten in Form einer einmaligen, zeitlich sehr eingeschränkten, teilweisen Überschwemmung des Grundstücks), allein für sich genommen, die kausale Ursache für die streitgegenständlichen Absenkungen gewesen sein kann. Der vom Zeugen bezeugte Umstand, dass die Absenkungen erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt aufgetreten sind, rechtfertigen, dies als Tatsache unterstellt, ebenfalls keinen ausreichenden Rückschluss auf eine derartige Kausalität, zumindest nicht über die vom Sachverständigen insoweit zugrundegelegte Kausalität hinaus. Dementsprechend besteht im Ergebnis der Beweisaufnahme auf Seiten des Gerichts nur eine ausreichende Gewissheit dahingehend, dass von den streitgegenständlichen Absenkungen auf dem Grundstück der Klägerin, nur die oberhalb des direkten Verlaufes der streitgegenständlichen Abwasserleitung vom Sachverständigen bestätigten Absenkungen kausal durch die aus der Abwasserleitung, bedingt durch deren unzureichenden Zustand, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ausgetretenen Abwässer verursacht worden sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte einerseits eingewandt hat, dass die schwankende Feuchtigkeitsbelastung nicht nur durch die Sickerwassermengen der Rohrleitung, sondern hauptsächlich durch den Grundwasserspiegel verursacht würden, da sich die Abwasserleitung im Bereich des Grundwasserspiegels, welcher jahreszeitlich und witterungsbedingt schwanke, befinde, sich zudem die Setzungen auch durch Grundwasserabsenkungen mittels Entwässerungen durch den Wasser- und Bodenverband hinter der Eindeichung beschleunigen würden. Diese Fakten, als gegeben zugrunde gelegt, würden sie grundsätzlich nur eine einheitliche Setzung des Gesamtgrundstücks nachvollziehbar machen, jedoch nicht, weshalb gerade im Bereich der Oberfläche über der Hauptabwasserleitung eine gesonderte Setzung vorliegt. Bei den anderen streitgegenständlichen Absenkungen, die die im vollem Umfang insoweit beweispflichtige Klägerin ihrer Schadensersatzforderung zugrunde legt, hat die Beweisaufnahme eine entsprechende Kausalität letztlich nicht bestätigen können. Dagegen, dass auch diese Absackungen durch die am 12.07.2014 ausgetretenen Abwässer bzw. ansonsten durch den Zustand der Leitung bedingt sein können, spricht bereits der Umstand, dass zwischen diesen Absackungen und der Absackung direkt oberhalb der streitgegenständlichen Abwasserleitung ein entsprechender, nicht unerheblicher Abstand besteht und zudem dazwischen sich auch Bereiche befinden, die nicht in gleicher Weise abgesackt sind. Deshalb kann z. B. auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit der diesbezüglichen Einschätzung des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass Ursache dieser Absackungen eine unzureichende Untergrundverdichtung ist. 1. Dementsprechend muss für die vorliegende Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Eigentum der Klägerin zumindest insoweit bedingt durch das Unterlassen des Beklagten, die volle Funktionstüchtigkeit und Dichtheit der Leitung durch regelmäßige Kontrollen und ggf. Maßnahmen zu erhalten, geschädigt wurde. Hieraus resultiert zunächst eine Schadensersatzverpflichtung i.S. von § 280 Abs. 1 BGB des Beklagten gegenüber der Klägerin, da dem Beklagten resultierend aus dem Recht, seine Abwasserleitung über das Grundstück der Klägerin zu führen, gleichzeitig die Pflicht obliegt, die Klägerin von von der Leitung ausgehenden Schäden zu schützen. Diese Verpflichtung hat er jedoch (aus welchen Gründen auch immer) unzweifelhaft verletzt. Auch unter Zugrundelegung ihrer unsubstantiierten und von der Klägerin bestrittenen Behauptung, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit einer Sanierung der Abwasserleitung in den Weg gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten hätte. Die vom Beklagten desweiteren eingewandten Fakten sind auch nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass diese verbleibende streitgegenständliche Absenkung des Grundstücks der Klägerin bereits vor der von der Klägerin behaupteten Überschwemmung am 12.07.2014 vorgelegen hat und insoweit, die Verjährungseinrede der Beklagten greifen würde. Deshalb kann die Klägerin vom Beklagten Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand i.S. von § 249 Abs. 1 BGB nicht eingetreten wäre, erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen des Sachverständigen ... in seiner ergänzenden gutachterliche Stellungnahme vom 22.05.2018 sowie seiner Einschätzung im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 27.08.2019 dahingehend, dass inzwischen eine Baukostensteigerung von 8 % bis 10 % eingetreten sei, ist der Herstellungsaufwand für entsprechende Bodenregulierungsmaßnahmen sowie Pflanz- und Saatmaßnahmen im vorgenannten Bereich auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO zunächst auf 4.300,00 € (ohne Mehrwertsteuer) zu schätzen. Die Klägerin kann auf diesen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, somit seit dem 22.01.2020 verlangen. 2. Darüber hinaus steht der Klägerin auf der Grundlage von § 1004 BGB grundsätzlich auch der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Dabei kann es dahinstehen, inwieweit durch die streitgegenständliche Hauptabwasserleitung des Beklagten bedingt tatsächlich noch weitere Absenkungen der Oberfläche des Grundstücks der Klägerin in diesem Bereich zu befürchten sind oder ob rein physikalisch eine weitere Absenkung, wie vom Beklagten behauptet, überhaupt nicht mehr möglich sind. Die Klägerin muss es jedenfalls nicht dulden, dass der Boden ihres Grundstücks durch Abwässer aus der Leitung des Beklagten verunreinigt wird. Bei der vorliegenden Entscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass von Beklagtenseite im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine Sanierung der Leitung als erforderlich angesehen und der Klägerin eine solche (auch ohne massive Baumaßnahmen auf dem Grundstück) angeboten, von der Klägerin jedoch als unzureichend abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzustellen, dass dem Beklagten nicht nur unstreitig ein entsprechendes Leitungsrecht zusteht und ihm damit einhergehend auch eine Unterhaltungspflicht bezüglich einer verlegten Leitung obliegt. Andererseits aber auch, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin dementsprechend grundsätzlich verpflichtet ist, entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen oder gar den Austausch der Leitung zu dulden, Ihre Duldungspflicht wäre nur insoweit eingeschränkt, soweit hiermit ggf. unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sind. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen (die in der Regel nur dann vorliegen können, wenn zeitliche oder den Umfang der Maßnahme ausmachende Umstände ggf. unzureichend auf Belange der Grundstückseigentümerin Rücksicht nehmen würden, obwohl eine derartige Rücksichtnahme dem Beklagten problemlos möglich wäre) sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Ablehnung der Klägerin, die damit begründet wurde, dass bei der angedachten Sanierung, weil nicht der Querschnitt der Leitung vergrößert werden soll, weiterhin mit Rückstauereignissen gerechnet werden müsse, stellt sich insoweit als treuwidrig dar. Dies deshalb, da das Begehren der Klägerin, dem Beklagten zu untersagen, Abwasser durch die Leitung einzuleiten, letztlich allein aus dem Grund berechtigt ist, da wegen des Zustandes der Leitung und der daraus resultierenden Undichtigkeit, davon ausgegangen werden muss, dass durch die Undichtigkeit bedingt Abwasser aus der Leitung heraus in den Boden des Grundstücks der Klägerin gelangt. Es konnten jedoch im Rahmen des Verfahrens keinerlei Umstände festgestellt werden, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass eine derartige Unterlassung auch deshalb rechtlich gerechtfertigt ist oder zumindest nötig erscheint, da die Rohrleitung von ihrem Querschnitt her, so schadensgeneigt ist, dass die Klägerin hierdurch bedingt, auch unabhängig von Starkregenereignissen jederzeit wieder mit einem Rückstau wie am 12.07.2014 rechnen müsste. Weil der Klägerin deshalb mit der von ihr vertretenen Begründung kein Recht zusteht, einerseits dem Beklagten die für nötig erachtete Sanierung der Leitung zu verweigern und andererseits ihm gleichzeitig auch eine Nutzung der Leitung wegen deren unsanierten Zustandes zu verweigern, kann abweichend von dem diesbezüglich gestellten Antrag der Klägerin dem Beklagten eine Nutzung seiner Anlage nur unter den aus dem Urteilstenor unter 2. ersichtlichen Einschränkungen untersagt werden, also mit Einräumung einer Frist, in der der undichte Zustand der Leitung nun doch beseitigt werden kann. 3. Im entsprechend eingeschränkten Umfang, eingeschränkt auf die oben als kausal durch die streitgegenständliche Abwasserleitung eingeschätzten Schäden, d. h. auf die Absenkungen unmittelbar oberhalb der Abwasserleitung, ist der Klägerin auch die von ihr begehrte Feststellung zuzusprechen. Dies u.a. bereits deshalb, da ihr für den Fall, dass sie die schadensbeseitigenden Arbeiten durch entsprechende Fachfirmen ausführen lassen würde, auch Ersatz der insoweit zu zahlenden Mehrwertsteuer zusteht. 4. Soweit die Klägerin auch Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen begehrt, so kann, da wie vorstehend festgestellt worden ist, ihre, auch vorprozessual geltend gemachten Ansprüche nicht im vollen Umfang Erfolg hatten, als Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur ein Betrag von bis 9.000,00 € zugrunde gelegt werden. Auf der Basis eines solchen Gegenstandswertes besteht nur ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 €, wegen des Verzuges des Beklagten, nebst entsprechender Verzugszinsen. Der nachgelassene klägerische Schriftsatz vom 02.10.2020 gab keine Veranlassung i.S. von § 156 ZPO zur Wiedereröffnung der Verhandlung, ebensowenig der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.10.2020. Die weitergehende Klage kann, da aus den vorgenannten Gründen eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist, nur zurückgewiesen werden. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 und 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz, Unterlassung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht für zukünftige weitere Schäden aus der Nutzung der streitgegenständlichen Abwasserleitung. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Grundstück ... mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 1999 erworben und ist seitdem Eigentümerin dieses Grundstücks. Die Beklagte ist für die Abwasserentsorgung u.a. der ... verantwortlich. Über das Grundstück der Klägerin verläuft die streitgegenständliche Hauptabwasserleitung der Beklagten, zu der der Sachverständige im vorgeschaltetem Selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 18/14 festgestellt hat, dass diese u.a. von Innenkorrosion, Inkrustationen, undichten Rohrverbindungen, Feuchtigkeitsaustritt, Querschnittsreduzierungen, Ausbiegungen der Sohle und Werkstoffveränderungen geprägt ist. Die Klägerin behauptet, dass diese Leitung im höchsten Maße marode sei und auf ihrem, der Klägerin, Grundstück bereits erheblichen Schaden angerichtet habe sowie weiterhin anrichte. Auf dem links neben ihrem Grundstück liegenden Grundstück, welches ebenfalls der Beklagten gehöre, befinde sich ein Abwasserbecken mit einem Radius von etwa 10 m. Darin befänden sich u.a. elektrisch betriebene Pumpen, welche dafür Sorge zu tragen hätten, dass das durch die Leitung einfließende Abwasser aus dem Abwasserbecken zum städtischen Klärwerk gepumpt werde. Am 12.07.2014 zwischen 10:00 Uhr und 11:30 Uhr sei es zu einer Störung in der Abwasserbeseitigungsanlage gekommen. Die elektrischen Pumpen seien ausgefallen. Aus diesem Grunde sei ein Rückstau auf ihr, der Klägerin Grundstück entstanden, welcher dazugeführt habe, dass sich das Abwasser auf ihrem Grundstück angehäuft und dieses dann in den Keller ihres Hauses gelaufen sowie zu Absackungen des Grundstückes geführt habe. Zum vorgenannten Zeitpunkt sei das gesamte Grundstück überschwemmt gewesen und erst als die Überschwemmung zurückgegangen seien, seien die streitgegenständlichen Absackungen auf ihrem Grundstück eingetreten. Hilfsweise berufe sie sich auf einen stetigen Vorgang, welcher als Dauerzustand, jedoch in nichtverjährter Zeit, stattgefunden habe und noch stattfinde. Hierdurch sei es zur Absackung ihres Grundstücks im Hof- und Einfahrtsbereich gekommen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ... habe u.a. auch dargestellt, wie sich eine Überlastungssituation, wie sie am 12.07.2014 vorhanden gewesen sei, auf das Verhalten des Abwasserflusses der maroden Hauptabwasserleitung ausgewirkt habe, nämlich dahingehend, dass das Abwasser dann aus der undichten Leitung austrete und so in das Erdreich gelange, Der Sachverständige habe im Termin am 27.08.2019 auch bekundet, dass die Absackungen auf dem Grundstück durch die Hauptabwasserleitung zumindest mitursächlich hervorgerufen worden seien. Die Schadensbeseitigungskosten habe der Sachverständige zunächst auf 16.580,00 € beziffert. Die darin enthaltene Ziffer 44103 in Höhe von 3.000,00 € werde von ihr, der Klägerin, nicht mit geltend gemacht, da es sich dort um die Rückstausicherung handele. Ergänzend am 27.08.2019 insoweit befragt, habe der Sachverständige noch bekundet, dass die Kosten des Schadensbeseitigung unter Einschluss des Einfahrtsbereiches sich um rund 10.000,00 € erhöhen würden, sowie, dass der Anstieg des Baupreisindexes eine Erhöhung der Schadensbeseitigungskosten von rund 10 Prozent gegenüber den ursprünglich aufgestellten Kosten ausmache. Sie, die Klägerin begehre insoweit zunächst Ersatz der sich daraus ergebenden Kosten in Höhe von 25.938,00 €. Die Beklagte wisse seit Langem, dass die Hauptabwasserleitung völlig marode sei, dennoch nehme sie in Kauf, dass insbesondere bei erhöhten Drucksituationen der Abwasseraustritt erfolge, es zu Wasserschwankungen im Erdbereich komme und somit zu den beschriebenen Absackungen. Insoweit bestehe eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Bei einem Schadensfall 2011 sei es so gewesen, dass ihr, der Klägerin, Ehemann beim Rasenmähen eingebrochen sei, weil sich ein Loch im Bereich des Defektes der Wasserleitung gebildet habe. Die Wasserleitung sei daraufhin in Stand gesetzt und das Loch neu verfüllt worden. Weitere Schäden seien auf ihrem Grundstück zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen. Insoweit treffe es auch nicht zu, dass die streitgegenständlichen Schäden bereits vor dem Jahr 2014 aufgetreten seien. Sie, die Klägerin, müsse zudem auch nicht dulden, dass durch die Hauptabwasserleitung auf ihrem Grundstück Abwasser geleitet werde, welches austrete, zu Absackungen führe und den Boden kontaminiere. Sie, die Klägerin, bestreite, dass sie Baumaßnahmen an der Abwasserleitung boykottiert habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass Mitarbeiter der Beklagten ohne Vorankündigung ihr Grundstück betreten hätten, ohne dass bis heute klar sei, was dort habe geschehen sollen. Zudem begehre sie auch Feststellung, da nach erfolgter Reparatur des Grundstückes auch ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer bestehe und sich zudem Kostenerhöhungen im Rahmen der Sanierungsarbeiten ergeben könnten. Darüber hinaus sei die Beklagte, welche mit vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 03.09.2014 und 26.09.2014 erfolglos zur Schadensbeseitigung aufgefordert worden sei, unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 30.000,00 € auch zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € brutto verpflichtet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 25.338,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, durch die von ihr betriebene Hauptabwasserleitung auf ihrem, der Klägerin, Grundstück Abwasser einzuleiten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die von ihr betriebene Abwasserleitung auf ihrem, der Klägerin, Grundstück verursacht worden sind und verursacht werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Klägerin das Grundstück 1999 erworben habe und davon auszugehen sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Grundstück die vorgetragenen Absackungen der Oberfläche über dem Leitungsverlauf aufgewiesen habe. Insofern werde im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben. Auch ansonsten seien die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachgewiesen. So könne entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis des Beweisverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die über das Grundstück der Klägerin verlaufende Abwasserleitung im höchsten Maße marode sei und auf dem Grundstück der Klägerin bereits erheblichen Schaden angerichtet habe und weiterhin anrichte. Während die Klägerin Schäden durch eine Absackung des Grundstücks im Hof- und Einfahrtsbereich behaupte, sei durch den Sachverständigen nur festgestellt worden, dass die Grundstücksoberfläche Unebenheiten in Form von Absackungen aufweise, die annähernd deckungsgleich über den Verlauf der Abwasserleitung liegen würden. Gleichzeitig habe der Sachverständige jedoch darauf hingewiesen, dass diese Absackungen in diesem Bereich insgesamt sehr begrenzt seien. Während er ein Absacken des Grundstücks in Gänze nicht festgestellt habe, sei durch den Sachverständigen zu den Absackungen an der Hausanschlusskante des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wohngebäudes festgestellt worden, dass im Bereich der Grundstücksbefestigung die Ursache für Veränderung der Höhenlage der Grundstücksoberfläche darin zu sehen sei, dass bei deren Erstellung die Verdichtung bzw. der Aufbau des Unterbaus und/oder der Tragschicht bezogen auf die vorliegende Belastungssituation nicht fachgerecht erfolgt sei. Dies betreffe insbesondere den Einfahrtsbereich zum Grundstück. Soweit der Sachverständige diverse altersbedingte Mängel der Abwasserleitung festgestellt und eingeschätzt habe, dass er nicht ausschließen könne, dass Abwasser in das unmittelbar die Leitung umgebende Erdreich gelangen und die Bodenschichten nachverdichten bzw. vor dem Hintergrund der langen Nutzungsdauer der Leitung nachverdichtet hätten, sei den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen, dass er von einem abgeschlossenen Vorgang ausgehe. Selbst die Klägerin behaupte nicht, dass weitere Absenkungen nach 2014 stattgefunden hätten. Damit sei dem Klageantrag zu 2.) jegliche Grundlage entzogen. Soweit die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen auf eine Mitverantwortlichkeit von ihr, der Beklagten, abstelle, begründe sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der Höhe jedenfalls nicht, da keine Aussage zu einem Mitverursachungsanteil getroffen worden sei. Durch den Sachverständigen sei vielmehr festgestellt worden, dass das gesamte Grundstück der Klägerin in einem Überschwemmungsgebiet liege, in dem jährliche Absackungen von ca. 10 mm festzustellen seien. Die vom Sachverständigen angenommene Mitursächlichkeit beziehe sich ausschließlich auf die festgestellten geringfügigen Absackungen oberhalb des Leitungsverlaufes im Bereich der Grünflächen des Grundstücks. Eine solche Leitung befinde sich jedoch im Sockelbereich des Hauses nicht. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige nicht ausgeschlossen habe, dass die Tragschicht unterhalb der Leitung auch durch schwankende Feuchtigkeitsbelastung des Bodens nachverdichtet werde. Einer Verursachung der behaupteten Schäden durch ein Schadensereignis am 12.07.2014 stehe außerdem entgegen, dass die Klägerin vor diesem Zeitpunkt bereits Ersatzansprüche beansprucht habe. Im Jahr 2011 habe die Klägerin beispielsweise ein Absacken des Grundstückes durch einen Rohrbruch an der Trinkwasserleitung verursacht gesehen. Ein weiteres Schadensereignis habe die Klägerin im selben Jahr im Zusammenhang mit hohen Niederschlägen und einem im Grundstücksbereich auftretenden Hochwasser gesehen. Im Zusammenhang mit diesen Behauptungen habe die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 55.560,38 € Netto beziffert. Zudem habe sich die Klägerin in der Vergangenheit einer Sanierung der Abwasserleitung in den Weg gestellt. So sei bereits in den Jahren 2012 und 2013 zwischen den Parteien diesbezüglich Schriftverkehr geführt worden, da entsprechende Maßnahmen verhindert worden seien. Vor dem Grundstück der Klägerin sei es im Zuge der damaligen Baumaßnahme zur Sanierung der Abwasserleitung auch zu Vorfällen gekommen, die die Einschaltung der Polizei erforderlich hätten werden lassen. Aufgrund der Weigerung mit Gewaltandrohung Seitens der Klägerin, das Grundstück zu Zwecken der Sanierung der Abwasserleitung betreten zu lassen, sei die Baumaßnahme durch den Zweckverband beendet worden. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die abgereichten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 18/14 wurde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und zum Zwecke des Beweises der Zeuge ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf den diesbezüglichen Inhalt des Protokolls vom 22.09.2020 verwiesen.