Urteil
4 O 356/23
LG Neubrandenburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1, 2 BGB setzt voraus, dass sich eine spezifische Tiergefahr realisiert, also ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten vorliegt. Ein solches Verhalten liegt jedenfalls darin, dass sich ein Rind selbstständig von der Weide auf die Gleise begibt und die Fahrbahn für den Zugverkehr versperrt.(Rn.28)
2. Eine Entlastung des Tierhalters nach § 833 Satz 2 BGB scheidet beim Ausbrechen eines Rindes von der Weide aus, wenn der Weideplatz nicht so eingefriedet ist, dass ein genügender Schutz gegen ein Ausbrechen der Tiere gegeben ist. Der Zaun muss hinreichend hoch sein, um ein Überspringen zu verhindern und auch im Übrigen eine ausreichende Stabilität aufweisen, wobei sich die Anforderungen im Einzelfall unter anderem an der Gefährdung der Allgemeinheit zu orientieren haben, insbesondere an der Entfernung des Weideplatzes zu öffentlichen Straßen.(Rn.34)
3. Für eine Entlastung nach § 1 Abs. 2 HaftPflG wird die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt gefordert. Die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt reicht nicht aus. Vielmehr wird die Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwärtigkeit verlangt. Schon ein geringfügiges Verschulden schließt deshalb Unabwendbarkeit aus. Einschränkend ist jedoch festzustellen, dass Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet. Ob trotz Anwendung der äußersten, nach dem Umständen zumutbaren Sorgfalt der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen und nur im Hinblick auf die Abwendung gerade des Schadensfalls, um den es geht.(Rn.46)
4. Der Schädiger haftet im Rahmen des § 249 BGB auch für den Zeitaufwand des Geschädigten im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst. Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066).(Rn.52)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.983,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.220,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten seit dem 12.08.2023 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 66.983,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1, 2 BGB setzt voraus, dass sich eine spezifische Tiergefahr realisiert, also ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten vorliegt. Ein solches Verhalten liegt jedenfalls darin, dass sich ein Rind selbstständig von der Weide auf die Gleise begibt und die Fahrbahn für den Zugverkehr versperrt.(Rn.28) 2. Eine Entlastung des Tierhalters nach § 833 Satz 2 BGB scheidet beim Ausbrechen eines Rindes von der Weide aus, wenn der Weideplatz nicht so eingefriedet ist, dass ein genügender Schutz gegen ein Ausbrechen der Tiere gegeben ist. Der Zaun muss hinreichend hoch sein, um ein Überspringen zu verhindern und auch im Übrigen eine ausreichende Stabilität aufweisen, wobei sich die Anforderungen im Einzelfall unter anderem an der Gefährdung der Allgemeinheit zu orientieren haben, insbesondere an der Entfernung des Weideplatzes zu öffentlichen Straßen.(Rn.34) 3. Für eine Entlastung nach § 1 Abs. 2 HaftPflG wird die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt gefordert. Die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt reicht nicht aus. Vielmehr wird die Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwärtigkeit verlangt. Schon ein geringfügiges Verschulden schließt deshalb Unabwendbarkeit aus. Einschränkend ist jedoch festzustellen, dass Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet. Ob trotz Anwendung der äußersten, nach dem Umständen zumutbaren Sorgfalt der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen und nur im Hinblick auf die Abwendung gerade des Schadensfalls, um den es geht.(Rn.46) 4. Der Schädiger haftet im Rahmen des § 249 BGB auch für den Zeitaufwand des Geschädigten im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst. Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066).(Rn.52) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.983,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.220,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten seit dem 12.08.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 66.983,28 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 833 S. 1, 2 BGB auf vollen Ersatz ihrer Schäden aufgrund des Unfalls vom 16.09.2021. Die Beklagte ist Tierhalterin der streitgegenständlichen Rinder im Sinne des § 833 BGB. Der Unfall der Klägerin beruht auf dem Verhalten des von der Beklagten gehaltenen Rindes, das sich zum Unfallzeitpunkt auf den streitbefangenen Gleisen befand und mit dem von dem Zeugen ... geführten Zug der Klägerin kollidiert ist. Insoweit hat sich auch die spezifische Tiergefahr realisiert. Erforderlich ist hierfür, dass ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten vorliegt (BGH NJW-RR 2006, S. S. 813; NJW 1999 S. 3119; NJW 1976, S. 2130). Ein solches unberechenbares und selbstständiges Verhalten liegt jedenfalls darin, dass sich das ausgebrochene Rind der Beklagten selbstständig auf die Gleise begeben hat und dort die Fahrbahn für den Zeugen ... versperrte. Schließlich handelt es sich bei dem streitbefangenen Rind, mit dem der Zeuge ... kollidiert ist, um ein als Nutztier verwendetes Haustier, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten dient, § 833 S. 2 BGB. Die Beklagte hat den ihr gemäß § 833 S. 2 BGB als gewerbliche Halterin des unfallbeteiligten Rinds offenstehenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Nach dieser Bestimmung entfällt die Haftung wegen einer Tiergefahr, wenn es sich um ein Nutztier handelt und der Halter den Nachweis erbringt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der für eine Rinderherde verwendete Weideplatz ist so einzufrieden, dass ein genügender Schutz gegen ein Ausbrechen der Tiere gegeben ist. Der Zaun muss hinreichend hoch sein, um ein Überspringen zu verhindern und auch im Übrigen eine ausreichende Stabilität aufweisen, wobei sich die Anforderungen im Einzelfall unter anderem an der Gefährdung der Allgemeinheit zu orientieren haben, insbesondere an der Entfernung des Weideplatzes zu öffentlichen Straßen (BGH VersR 1976, S.1086). Es steht insoweit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Weideumzäunung aus der das Rind entwichen ist, nicht den Anforderungen, die an hütesichere Umzäunungen dieser Art zu stellen sind, entsprach. Erforderlich ist für eine solche Überzeugung, keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH Urt. v. 23.6.2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13). Der Tatrichter muss aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er die Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält; er darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 9 m.w.N.). Der Sachverständige Herr Prof. Dr. ... ist in seinem Gutachten vom 15.03.2024 zu der Feststellung gekommen, dass die Zaunanlage der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 16.09.2021 nicht dem geltenden Stand der Technik entsprochen habe. Bei seinem Ortstermin stellte der Sachverständige fest, dass es sich bei der auf der Weide befindlichen Tierart, um weibliche Jungrinder handele, die zusammen mit einem Deckbullen dort gewesen seien. Zudem werde das örtliche Gefährdungspotential aus Sicht des Sachverständigen in den Risikobereich 3 eingeordnet, da die Weide in einem Bereich von 500 Metern Entfernung zur Gefahrenquelle (Bahnlinie) liege. Aufgrund der beiden vorgenannten Umstände, sei ein Außenzaun als Festzaun (Kombizaun) mit 3 stromführenden Stahldrähten erforderlich gewesen. Diese drei stromführenden Stahldrähte seien in einer Höhe von 45-60 cm, 75-80 cm, 90-100 (110) cm anzubringen. Zwar entsprächen die technischen Geräte der Beklagten wie Elektrozaungeräte, der handelsübliche Erdungsstab, die 12-Volt Batterien, das Spannungsmessgerät, die Art des Drahtes, der Isolatoren und der Zaunpfähle den üblichen Anforderungen. Da jedoch nur zwei Drähte vorhanden gewesen seien, habe die Zaunanlage insgesamt zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 16.09.2021 nicht dem geltenden Stand der Technik entsprochen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Dipl.-Ing. der Agrarwissenschaften ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Dass die Zaunanlage der Beklagten keine hütesichere Umfriedung für die von ihr gehaltenen Rinder darstellte, ergibt sich auch aus den Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Er erklärte nämlich, dass er nach dem Unfall eine Ausbruchsstelle gefunden und später repariert habe. Der stromführende Zaun habe an der Ausbruchsstelle in Richtung Bahn gelegen. Die feste Zaunanlage sei herunter getreten gewesen. Darüber hinaus war für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, ob die Beklagte um den Unfallzeitpunkt herum ausreichende Kontrollen der Weideumzäunung vorgenommen hat. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... war insoweit unergiebig. Dieser habe als verantwortlicher Leiter der Rinderproduktion der Beklagten, die Kontrolle der Weide zum damaligen Zeitpunkt nur im Wochenenddienst vertretungsweise übernommen. Wann der Zaun vor dem Unfallereignis zuletzt auf seine Funktionstüchtigkeit kontrolliert worden sei, könne er nicht genau sagen, da er unter der Woche nicht für die Kontrollen eingesetzt gewesen sei. Der Zeuge ... könne sich auch nicht mehr erinnern, wann er selbst die Weide das letzte Mal vor dem Unfallereignis kontrolliert habe. Angaben zur Ausbruchsstelle könne er nicht machen, da er zum Zeitpunkt des Ausbruchs nicht gearbeitet habe. Eine eigene Haftung der Klägerin gemäß § 1 HaftPflG scheidet schließlich aus. Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten gemäß § 1 Abs. 1 HaftPflG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zwar liegen diese Voraussetzungen grundsätzlich vor, da hier durch die Tötung des Rinds bei dem Betrieb eines zum Eisenbahnverkehrsunternehmen der Klägerin gehörenden Zugs, eine Sache beschädigt wurde. Die Ersatzpflicht der Klägerin ist jedoch gemäß § 13 Abs. 3 HaftPflG ausgeschlossen, denn aufgrund der Beweisaufnahme durch den Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für die Klägerin unabwendbar war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 13 Abs. 3 HaftPflG nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Systematik des § 1 HaftPflG lehnt an die des § 7 StVG an, so dass für die Unabwendbarkeit des Ereignisses auch vorliegend auf den sogenannten Idealfahrer abgestellt werden kann. Gefordert wird die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt. Die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt reicht nicht aus. Vielmehr wird die Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwärtigkeit verlangt (BGH VersR 1957, 779; 1973, 83 = NJW 1973, 44; OLG Stuttgart VersR 1959, 117; OLG Braunschweig VersR 1972, 493; Wussow WI 1966, 115). Schon ein geringfügiges Verschulden schließt deshalb Unabwendbarkeit aus (BGH VersR 1959, 789). Einschränkend ist jedoch festzustellen, dass Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet (BGH VersR 1966, 1076; 1985, 637, 639 = NJW 1985, 1950, 1952; OLG München VersR 1976, 1143; OLG Braunschweig VRS 77, 338, 340). Ob trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen (BGH VersR 1959, 804 = VRS 17, 102; VersR 1965, 81; 1966, 1076) und nur im Hinblick auf die Abwendung gerade des Schadenfalles, um den es geht (BGH DAR 1976, 246; VersR 1985, 639 = NJW 1985, 1950, 1952). Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der bei der Klägerin als Triebfahrzeugführer tätige Zeuge ..., die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, als es zu der Kollision mit dem Rind der Beklagten kam. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er sich am 16.09.2021 gegen 4:40 Uhr mit dem Zug dem Bahnübergang genähert habe, als er 200 Meter davor mehrere Hindernisse wahrnahm und sodann eine Schnellbremsung durchgeführt habe. Bei den von ihm wahrgenommenen Hindernissen, habe es sich um eine Rinderherde, bestehend aus drei Tieren, gehandelt. Diese drei Tiere hätten sich auf dem Gleis befunden, wobei zwei das Gleis wieder verlassen hätten und eins auf dem Gleis weiter stehen geblieben sei. Der Zeuge ... bekundete weiter, dass er zum Kollisionszeitpunkt 90 km/h gefahren sei und es auf der streitbefangenen Strecke dunkel gewesen sei und es dort kein Licht gegeben habe. Der Lichtkegel der Lokomotive weise maximal einen Lichtkegel von 200 Metern auf, so dass keine weite Sicht bestehe. Bei dem Licht der Lokomotive handele es sich um Aufblendlicht, da die Lokomotive nur den Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchte. In der Unfallnacht habe der Zeuge ... eine Schnellbremsung mit Sand durchgeführt und das ZP1-Signal betätigt. Dabei handele es sich um die schnellstmögliche Bremsung, die in einem solchen Fall möglich sei. Der Zeuge ... bekundete weiter, dass er mit der von der DB InfraGO angeordneten fahrplanmäßigen Geschwindigkeit von 90 km/h am Unfalltag gefahren sei. Die Festlegung der Geschwindigkeiten erfolge grundsätzlich vom Streckenbetreiber. Dieser lege die Höchstgeschwindigkeit anhand der technischen Gegebenheiten des Zuges und der jeweiligen Bauart, für jede Strecke gesondert fest. Der Zeuge erklärte zudem, dass er nicht mit einer Geschwindigkeit von 50km/h hätte fahren können, da nämlich der Fahrdienstleiter sehe, wie lange er für den jeweiligen Streckenabschnitt brauche. Die Geschwindigkeit, die im Fahrplan stehe, habe er auch einzuhalten, damit keine Verspätungen im Nachhinein entstünden. Des Weiteren gäbe es zwar eine Bremsfunktion in dem Zug, welche derart funktioniere, dass der Zug automatisch die Geschwindigkeit reguliere, wenn diese zu schnell sei und abbremst. Dies beziehe sich jedoch nicht auf das Abbremsen bei Erkennen von Hindernissen. Das Gericht hegt an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... keinen Zweifel. Die Bekundungen des Zeugen ... sind im Übrigen auch glaubhaft. Dieser hat trotz des bisher verstrichenen Zeitraumes von 3 Jahren lebensnah und detailgetreu ausgesagt. Insbesondere hat der Zeuge ... bekundet, dass er bereits in der Vergangenheit Vorfälle dieser Art wegen des Wildwechsels erlebt habe. Dies beziehe sich jedoch nicht nur auf diese spezielle Teilstrecke, sondern auf alle Strecken, die er bisher mit dem Zug als Triebfahrzeugführer befahren habe. Die Antwort des Zeugen ... auf die Frage des Gerichts nach der Kollisionsgeschwindigkeit, legt das Gericht dahingehend aus, dass der Zeuge zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs mit 90 km/h gefahren sei. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie der Zeuge ... eine Kollision vorliegend hätte abwenden sollen. Der Zeuge ... hat vielmehr jede ihm mögliche Sorgfalt beachtet, indem er die zulässige und ihm vorgegebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten und nach Erkennen der drei Rinder eine Sofortbremsung eingeleitet hat. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass das Befahren der Strecke mit einer geringeren Geschwindigkeit, aufgrund der dienstlichen Vorgaben des Zeugen ... nicht möglich gewesen wäre, da dies zu Verspätungen der nachfolgenden Züge geführt hätte. Des Weiteren bestand hierfür, trotz der vom Zeugen ... erwähnten vergangenen Vorfälle, kein Anlass, da der von ihm geschilderte Wildwechsel nicht mit dem plötzlichen Auftauchen von drei Rindern auf der Fahrbahn gleichgesetzt werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Unfälle wie der vorliegende in einem Verkehrsraum ereignen, in dem sich ein Fahrzeug bestimmungsgemäß aufhält, während ein Großtier zumal zur Nachtzeit dort schlechterdings nichts zu suchen hat. Der Klägerin sind die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen, darunter Reparaturkosten, Feuerwehrkosten, Kosten für die Lokwäsche, Personalkosten, Überführungskosten, Ausfallkosten und Abstellkosten gemäß §§ 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB zu erstatten. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Personalkosten bestehen insoweit auch keine Bedenken, da bei einem Anspruch nach § 249 BGB auch der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs diene, sondern der Schadensbeseitigung selbst, ersatzfähig sein kann. Denn es sei nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen habe, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (BGH Urteil vom 09.12.2008 - VI ZR 173/07). Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus einer analogen Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen und besteht in Höhe von 2.220,50 €. Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus einer analogen Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung aufgrund eines Eisenbahnunfalls geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beklagte ist ein Landwirtschaftsbetrieb mit Milchkuh-Haltung, Grünlandnutzung und weiteren landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Am 16.09.2021 gegen 04:03 Uhr wurde auf der Bahnstrecke zwischen ... und ... bei Bahn-km 159,9 ein dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten zugehöriges Rind von einem Zug der Klägerin tödlich erfasst. Geführt wurde der Zug durch den Zeugen ... der als Triebfahrzeugführer bei der Klägerin tätig war. Durch den Zusammenstoß mit dem Rind wies der Zug der Klägerin diverse Schäden auf. Entlang der Bahnstrecke, etwa 10 m von dieser entfernt, richtete die Beklagte vor Jahrzehnten eine Rinderweide ein. Der Bahndamm und die Weide grenzen auf einer Länge von ca. 1.150 Metern direkt aneinander. Die Weide ist entlang des Bahndamms mit einem stationären Elektrozaun eingefriedet, der jeweils mit zwei Zaundrähten versehen ist. Bei den verwendeten Drähten handelt es sich um glatten Draht. Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2022 zur Zahlung ihrer vorläufigen Ansprüche auf. Mit Schreiben vom 29.09.2022 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Haftung ab. Auf eine am 05.10.2022 durch die Klägerin ausgesprochene Mahnung blieb eine Zahlung der Beklagten ebenfalls aus. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten bezifferte die Klägerin ihre endgültigen Reparaturansprüche mit Schreiben vom 07.06.2023 auf einen Betrag in Höhe von 47.743,12 € und forderte die Beklagte erneut zur Zahlung auf. Die Klägerin macht mit ihrer Klage nunmehr folgende Schadenspositionen geltend: Reparaturkosten: 47.743,12 € netto Feuerwehrkosten: 500 € Kosten Lokwäsche: 726,00 € Personalkosten: 1.128,00 € Überführungskosten: 654,56 € Ausfallkosten: 15.950,00 € Abstellkosten: 281,60 € Insgesamt: 66.983,28 € Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge ... sofort eine Schnellbremsung eingeleitet habe, so dass die Kollision für ihn unvermeidbar gewesen sei. Der Weidezaun der Beklagten habe zudem nicht dem geltenden Stand der Technik entsprochen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kollision beruhe darauf, dass die Beklagte ihre Kontroll- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Weidetierhaltung schuldhaft verletzt habe. Die Betriebsgefahr der Klägerin trete jedenfalls hinter der Haftung der Beklagten vollständig zurück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 66.983,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.220,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zustand der Weide habe sich aus landwirtschaftlicher Sicht in einem verkehrsüblichen und ausreichend sicheren Zustand befunden. Die Beklagte praktiziere seit mehr als 30 Jahren an der östlichen Bahnseite in ... eine Weidehaltung mit Jungrindern in der Altersgruppe von 18-24 Monaten. Bevor die Rinder im Frühjahr den Weidegang nutzen könnten, finde zunächst eine Eingewöhnung an den Weidezaun, in einem kleinen separierten Bereich in ... statt. Erst nach dieser Angewöhnung, die wenigstens eine Woche andauere, dürften die Rinder in den freien Weidegang. Mit Beginn des freien Weidegangs werde ein Mitarbeiter dafür abgestellt, die tägliche Weide- und Gesundheitskontrolle der Rinderherden durchzuführen. Darüber hinaus sei die Weide der Beklagten mit zwei stromführenden Weidezäunen versehen. Diese würden von der Beklagten sowie der Gesundheitskontrolle der Herde täglich auf ihre Funktionsfähigkeit kontrolliert. Der gesamte Zustand der Weide werde einmal täglich kontrolliert, wobei auch die Voltzahl am Zaundraht geprüft werde, die mindestens 6000 Volt betragen müsse. Die Beklagte ist der Ansicht, sie müsse überhaupt nicht für die geltend gemachten Schäden einstehen, da sie bei der Beaufsichtigung des an dem Unfall beteiligten Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausreichend beobachtet habe. Die Klägerin müsse sich aufgrund der von ihrem Zug ausgehenden, allgemeinen Betriebsgefahr ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anrechnen lassen. Die Klage ist der Beklagten am 11.08.2023 zugestellt worden. Das Gericht hat ausweislich der Beweisbeschlüsse vom 04.01.2024 und 29.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2024 (Bl. 58 ff. d.A.) und 29.08.2024 (Bl. 161 ff. d.A.) Bezug genommen sowie auf das Gutachten vom 15.03.2024 (Bl. 94 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.