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12 O 3717/20

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 78.710,40 € festgesetzt. Die zulässige Klage war abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist gemäß §§ 1 ff. ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17, 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. B. Die Klage war abzuweisen, da die Kläger – trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts – nicht schlüssig darlegten, dass ihnen Schadensersatzansprüche in Höhe von 78.710,40 € gegen den Beklagten zustehen. Schlüssig ist eine Klage dann, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, vor § 253 ZPO, Rn. 23). Erforderlich ist also, dass die Kläger Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Kläger entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 – VII ZR 123/83 – BauR 1984, 667-670 = NJW 1984, 2888-2889, juris Rn. 12). Das ist den Klägern nicht gelungen. I. Die Kläger konnten nicht schlüssig darlegen, dass sie ein Schadensersatzanspruch aufgrund Verstoßes gegen das BauFordSiG aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG gegen den Beklagten haben. 1. Zwar ist § 1 BauFordSiG nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, sodass Baugeldgläubigern im Fall zweckwidriger Verwendung von Baugeld Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht zustehen können (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2011 − 1 BvR 3222/09, NJW 2011, 1578; Sprau in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 823 BGB, Rn. 64 m.w.N.; Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5.Aufl. 2020, 9. Teil, Rn. 188; Manteufel in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Kapitel 10, Rn. 2363). 2. Den Klägern steht ein solcher Schadensersatzanspruch allerdings nicht zu, da die Kläger als Bauherren nicht vom personellen Schutzbereich des BauFordSiG umfasst sind. Anspruchsinhaber können nämlich nur die Baugeldgläubiger sein, die Ansprüche auf Auszahlung von Baugeld haben (Wolff in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 1 BauFordSiG, Rn. 61). a. Bereits der Gesetzeswortlaut zeigt, dass das BauFordSiG nicht den Schutz des Bauherren zum Gegenstand hat. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. § 1 Abs. 1 S. 2 BauFordSiG sieht vor, dass eine anderweitige Verwendung des Baugeldes durch den Baugeldempfänger nur bis zu dem Betrag statthaft ist, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln die Gläubiger der bezeichneten Art (d.h. die in § 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG bezeichneten Gläubiger) bereits befriedigt hat. Dem Wortlaut der Vorschrift kann somit entnommen werden, dass die „Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst-, oder Kaufvertrags beteiligt sind“, mit anderen Worten die Befriedigung der an dem Bau beteiligten Handwerker und Unternehmen, sichergestellt werden soll. Dass zudem auch der Bauherr durch die Vorschriften des BauFordSiG geschützt werden soll, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. b. Auch der Sinn und Zweck des BauFordSiG ist seit Einführung des Gesetzes einzig der Schutz der am Bau beteiligten Handwerker und Unternehmer, die im Hinblick auf ihre Vergütung gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich vorleistungspflichtig sind. Das BauFordSiG in der aktuellen, seit 04.08.2009 geltenden Fassung geht auf das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) vom 01.06.1909 zurück (Koeble a.a.O., 9. Teil, Rn. 188). Das Gesetz beruht auf dem Bedürfnis, eine besondere Sicherung von Bauhandwerkern für deren oft erhebliche Werklohnforderungen zu schaffen (Coen in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 233. EL Oktober 2020, Vorbemerkungen zum BauFordSiG, Rn. 1 ff.). Die Entwicklung verschiedener Bauformen bringt nämlich mit sich, dass Baugeld immer häufiger nicht direkt vom Bauenden zu den am Bau Beteiligten gelangt, sondern Baubetreuer, Treuhänder, Immobilienfonds, Bauträger oder Generalunternehmer zwischengeschaltet sind. Durch das BauFordSiG werden die unmittelbar die Bauleistungen ausführenden Handwerker und Unternehmer vor einem Vermögensverfall des zwischengeschalteten baugewerblich Tätigen sowie vor einer zweckwidrigen Verwendung des Baugelds durch diesen geschützt (BGH, Urteil vom 16.12.1999 – VII ZR 39/99, NJW 2000, 956). Der Bundesgerichtshof hat den Schutzzweck des Gesetzes – zum damaligen Zeitpunkt noch zum GSB – im Rahmen der Auslegung des Baugeldbegriffes wie folgt zusammengefasst (vgl. hierzu auch Manteufel, a.a.O., Kapitel 10, Rn. 2363): „Das Gesetz will sicherstellen, daß die für den Bau bestimmten Mittel entsprechend verwendet werden. […] Regelungsanlaß war die spezifische Gefährdungslage, die darin besteht, daß die Bauhandwerker gegenüber dem vorrangig grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensgeber in der Zwangsversteigerung mit einer etwaigen Bauhandwerkersicherungshypothek nicht zum Zuge kommen, während diese Geldgeber von den werterhöhenden Leistungen der Handwerker noch profitieren […].“ (BGH, Urt. v. 15.06.2000 – VII ZR 84/99 –, BauR 2000, 1505-1506, juris Rn. 20). Diese Erwägungen zum Schutzzweck des Gesetzes treffen auch auf das BauFordSiG in der aktuell geltenden Fassung in uneingeschränkter Form zu. c. Die Kläger fallen als Bauherren demgegenüber nicht unter den personellen Schutzbereich des BauFordSiG (LG Erfurt, Urt. v. 15.11.2013 – 10 O 1127/12, NzBau 2014, 296; Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 64 m.w.N., Heerd,BauR 2004, 1661). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, dass die Regelungen zu §§ 1, 2 Abs. 2 und 4 GSB a.F. auch einen geordneten Bauablauf zum Ziel hatten – etwa durch die Vorschriften zur Führung eines Baubuches – und damit mittelbar auch dem Bauherren zugutekamen, ist diese Argumentation auf das BauFordSiG in der aktuellen Fassung nicht übertragbar (Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn. 199). Explizite, über die zweckgebundene Verwendung des Baugeldes hinausgehende Regelungen zur Sicherstellung eines geordneten Bauablaufs finden sich im BauFordSiG nämlich nicht. Folgerichtig ist die Pflicht zur Führung eines Baubuchs auch nicht in das BauFordSiG übernommen worden. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 15.06.2009 (Drucksache 16/33345) nicht, dass der Bauherr nach dem Willen des Gesetzgebers selbst vom Schutzbereich des BauFordSiG umfasst werden sollte. Dort heißt es nämlich: „Das BauFordSiG soll sicherstellen, dass für ein bestimmtes Bauwerk zur Verfügung gestelltes Baugeld auch zur Bezahlung derjenigen verwendet wird, die an der Wertschöpfungskette bei der Erstellung oder dem Umbau eines Bauwerks durch ihre Leistungen beteiligt sind.“ Der von den Klägern im Schriftsatz vom 09.10.2020 auf Seite 2 zitierten Textpassage ist hingegen nur zu entnehmen, dass eine Erweiterung des Baugeldbegriffes erfolgte. Davon, dass auch Bauherren selbst Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB i.V.m. dem BauFordSiG zustehen sollen, ist in dem Gesetzesentwurf nicht die Rede. 3. Überdies sind weder die XX GmbH noch der Beklagte in der vorliegenden Konstellation Baugeldempfänger i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauFordSiG. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauFordSiG sind Geldbeträge als Baugeld anzusehen, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient. Danach sind die von den Klägern mittels durch Grundschuld abgesichertem KfW-Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens verwendeten Mittel zwar als Baugeld i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauFordSiG anzusehen. Baugeldempfänger im Sinn der Vorschrift ist – bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffes (BGH, Urt. v. 24.11.1981, – VI ZR 47/80, NJW 1982, 1037) – allerdings nur, wer vom Darlehensnehmer Gelder erhalten hat und seinerseits Bauforderungen ausgesetzt ist, wenn er hinsichtlich des Teils der ihm als Vergütung gezahlten Beträge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den nachgeordneten Unternehmern gebühren, einem Treuhänder angenähert ist (BGH, Urt. v. 19.08.2010 – VII ZR 169/09, NJW 2010, 3365, beck-online Rn. 11). Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung eines Subunternehmers als Baugeldempfänger mit der Begründung abgelehnt, dass dieser – im Gegensatz zum Generalunternehmer – nicht die volle Verfügungsgewalt über die Finanzierungsmittel erhalte. Das Geld werde ihm nicht zur Verwendung zwecks Befriedigung von Dritten für Bauleistungen überlassen, sondern damit werde seine Werkleistung vergütet (BGH, Urt. v. 16.12.1999 – VII ZR 39/99, NJW 2000, 956). Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf diese Unternehmer, gleich ob sie direkt vom Bauherrn oder als Subunternehmer beauftragt werden, würde den Inhalt des Gesetzes unzulässig erweitern. Der Unternehmer würde dann nämlich auch haften, wenn er mit dem Werklohn nicht seine Lieferanten oder Arbeitskräfte bezahlt. Denn nach dem Gesetz muss Baugeld auch zur Befriedigung von Personen verwendet werden, die an der Herstellung des Baus aufgrund von Dienst- oder Lieferungsverträgen beteiligt sind. Ein solcher Eingriff in die Dispositionsbefugnis des einzelnen Handwerkers oder Unternehmers hätte weitreichende Folgen. Er würde nicht nur zu einer nicht mehr überschaubaren Aufteilung der verschiedenen Zahlungseingänge führen, sondern könnte auch eine ganz erhebliche Beschränkung der Liquidität des Handwerkers oder Unternehmers zur Folge haben. Angesichts der gemäß § 2 BauFordSiG strafbewehrten Pflichten des § 1 BauFordSiG kann eine derart weite Auslegung des Baugeldempfängers daher nicht vorgenommen werden (zu allem BGH, Urt. v. 16.12.1999 – VII ZR 39/99, NJW 2000, 956). Diesen Grundsätzen folgend können die XX GmbH oder der Beklagte in der von den Klägern vorgetragenen Konstellation nicht als Baugeldempfänger angesehen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Gesellschaft oder der Beklagte ähnlich einem Treuhänder über Baugeld, dass nicht ihnen, sondern nachgeordneten Baugeldgläubigern zustand, frei verfügen konnten. II. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wurde von den Klägern nicht schlüssig dargelegt. Dass der Beklagte sich eines Betruges zum Nachteil der Kläger strafbar gemacht hat, ist nach dem Klägervortrag unschlüssig. Die Kläger haben es versäumt, konkret und schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Täuschungshandlung des Beklagten die Kläger eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung getroffen hätten, die kausal zu einem Vermögensschaden bei den Klägern geführt hätte. Ferner ist nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte mit Betrugsvorsatz und Bereicherungsabsicht handelte. 1. So vermag das Gericht nach dem Vortrag der Kläger bereits keine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB erkennen. Fehl geht die Ansicht der Kläger, wonach der Beklagte, weil er die Kläger über seine Löschung als Geschäftsführer der XX GmbH aus dem Gesellschaftsregister nicht aufklärte, darüber getäuscht habe, dass es ihm nicht mehr möglich war, für die Gesellschaft in irgendeiner Form tätig zu werden oder Willenserklärungen in deren Namen abzugeben. Eine solche Täuschung könnte nämlich schon deshalb nicht tatbestandsrelevant sein, weil eine dadurch kausal bedingte Vermögensverfügung nicht vorgetragen ist. Vielmehr datierte die zeitlich letzte als Vermögensverfügung in Betracht kommende Zahlung der Kläger auf den 13.10.2017 (bzw. kurze Zeit später), während die Löschung des Beklagten als Geschäftsführer mehr als 15 Monate später im Handelsregister eingetragen wurde. Eine Aufklärungspflicht über eine Löschung konnte also im Zeitpunkt der letzten Zahlung denklogisch nicht bestehen. Bei der XX GmbH handelt es sich überdies um eine juristische Person, die für die Teilnahme am Rechtsverkehr der Vertretung durch eine natürliche Person bedarf. Neben dem zur Vertretung der Gesellschaft kraft Organstellung berufenen Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) bleibt es einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbenommen, weiteren Personen rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) zu erteilen. Somit bewirkte die Löschung des Beklagten aus dem Gesellschaftsregister nur, dass dieser nicht mehr Geschäftsführer der XX GmbH und damit nicht mehr kraft Organstellung vertretungsberechtigt war. Entsprechend bevollmächtigt konnte der Beklagte gleichwohl weiterhin als Vertreter der Gesellschaft tätig werden. Dass eine entsprechende Vollmacht nicht vorlag, haben die Kläger indes nicht vorgetragen. Ein Handeln des Beklagten ohne Vertretungsmacht unterstellt, hätte die XX GmbH zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, dieses Handeln gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu genehmigen. Auch hierzu verhält sich der klägerische Vortrag nicht. Das Gericht kann – entgegen der Kläger – auch nicht erkennen, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages zwischen den Klägern oder der XX GmbH und bei Stellung der Abschlagsrechnungen vortäuschte, die vertraglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen und mängelfreien Erbringung der Werkleistung erfüllen zu können, obwohl dies der XX GmbH insolvenzbedingt nicht mehr möglich gewesen wäre. Der pauschale Vortrag der Kläger zu einem vom Beklagten begangenen Täuschung steht an dieser Stelle im Widerspruch zu der insbesondere zeitlichen Schilderung des Bauablaufes. Denn ausweislich des Vortrags der Kläger in der Klageschrift hat die XX GmbH unter dem Werkvertrag Leistungen erbracht. Diese Leistungen haben die Kläger auch durch insgesamt sechs Abschlagszahlungen über insgesamt 111.051,79 € vergütet, wobei die letzte Abschlagszahlung auf den 13.10.2017 datierte. Abschlagszahlungen können vom Bauunternehmer gemäß § 632a Abs. 1 S. 1 BGB aber nur orientiert am jeweiligen Baufortschritt und dem damit dem Bauherrn zukommenden Wertzuwachs verlangt werden. Dass dies hier anders war, die Kläger die Vergütung also nicht am jeweiligen Bautenstand orientiert leisteten, wurde nicht vorgetragen. Damit erbrachte die XX GmbH dem klägerischen Vortrag nach also bis zum 13.10.2017 – wenngleich mängelbehaftet – jedenfalls nicht unerhebliche Bauleistungen. Demgegenüber wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft dem klägerischen Vortrag nach erst am 10.03.2020 eröffnet. Der pauschale Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Fähigkeit und Bereitschaft der Gesellschaft zur Vertragserfüllung täuschte, steht also im klaren Widerspruch zu dem mit der Klageschrift vorgetragenen tatsächlichen Bauablauf. Einen kausal auf Vermögensverfügungen der Kläger beruhenden Vermögensschaden haben die Kläger zudem nicht dargelegt. Vielmehr scheinen die Kläger diesen Vermögensschaden ohne nähere Darlegung und Begründung mit den erforderlichen Mangelbeseitigungskosten gleichzusetzen. 2. Ferner haben die Kläger den Betrugsvorsatz sowie die Bereicherungsabsicht des Beklagten i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB nicht schlüssig dargelegt. Auch insofern stehen die Ausführungen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 09.10.2020 mit den Ausführungen in der Klageschrift vom 15.06.2020 im Widerspruch. Die (jedenfalls nicht nur geringfügige) Leistungserbringung durch die XX GmbH spricht nämlich – ungeachtet etwaiger Mängel – gegen Betrugsvorsatz und Bereicherungsabsicht des Beklagten bei Abschluss des Vertragsverhältnisses (Eingehungsbetrug). Im Zeitpunkt der letzten als Täuschungshandlung für einen Erfüllungsbetrug in Betracht kommenden Rechnungstellung am 13.10.2017 kann auf eine tatbestandsmäßige Täuschungsabsicht mit zeitgleicher (§ 16 StGB) Bereicherungsabsicht schon deshalb nicht geschlossen werden, weil die Kläger nicht vorgetragen haben, dass in diesem Zeitpunkt Mängelansprüche seitens der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden seien geschweige denn der Beklagte gewusst habe, auf die Zahlung wegen solcher Gegenansprüche selbst keinen oder nur geminderten Anspruch zu haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auf § 709 ZPO gestützt.