Beschluss
12 Qs 9/21
LG NUERNBERG FUERTH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschlagnahme eines Gegenstands ist aufzuheben, wenn bei ex ante-Betrachtung seine Bedeutung als Beweismittel ausgeschlossen erscheint.
• Die bloße Möglichkeit, dass Daten nachträglich auf ein später angeschafftes Gerät überspielt worden sein könnten, reicht nicht aus, um die Beschlagnahme eines unbeteiligten Dritts zu rechtfertigen.
• Bei der Anordnung von Beschlagnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Eingriff, Tat und Stärke des Tatverdachts zu wahren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Beschlagnahme eines Diensthandys mangels Beweisbedeutung • Beschlagnahme eines Gegenstands ist aufzuheben, wenn bei ex ante-Betrachtung seine Bedeutung als Beweismittel ausgeschlossen erscheint. • Die bloße Möglichkeit, dass Daten nachträglich auf ein später angeschafftes Gerät überspielt worden sein könnten, reicht nicht aus, um die Beschlagnahme eines unbeteiligten Dritts zu rechtfertigen. • Bei der Anordnung von Beschlagnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Eingriff, Tat und Stärke des Tatverdachts zu wahren. Die Polizei durchsuchte die Wohnung des Beschuldigten wegen des Verdachts, er habe 2019 heimlich ein Gespräch mit Polizeibeamten aufgezeichnet. Dabei wurden zahlreiche Speichermedien sichergestellt, darunter ein Samsung Galaxy xCover 4s mit SIM-Karte, das Eigentum der Arbeitgeberin des Beschuldigten, einer GmbH & Co. KG, war und diesem als Diensthandy überlassen worden war. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Diensthandys ein und wies nach, dass das Gerät erst am 22.04.2020, also mehr als ein halbes Jahr nach der Tat, angeschafft worden sei. Die Staatsanwaltschaft hielt eine Überspielung der Aufnahme auf das spätere Diensthandy für möglich und führte eine Auswertung durch, die noch andauerte. Das Amtsgericht lehnte die Beschwerde ab; das Landgericht überprüfte die Maßnahme im Beschwerdeverfahren. • Rechtsgrundlagen der Beschlagnahme sind §§ 94, 98 StPO; Beschwerdebefugnis und Zulässigkeit ergeben sich aus § 306 Abs. 1 StPO. • Beweismittelbedeutung erfordert nach ex ante-Betrachtung die ernsthafte Möglichkeit, dass der Gegenstand im weiteren Verfahren verwertbare Erkenntnisse liefert; dafür genügt nicht bloß theoretische Möglichkeit. • Das Diensthandy wurde erst mehr als sechs Monate nach der Tat angeschafft, sodass es ausgeschlossen ist, dass die Tat mit diesem Gerät begangen wurde; die Annahme einer nachträglichen Überspielung ist bei lebensnaher Betrachtung unbegründet, zumal zahlreiche andere eigene Speichermedien des Beschuldigten sichergestellt wurden. • Die Beschlagnahme hätte verhältnismäßig sein müssen; eine Ausweitung der Maßnahme auf Geräte Dritter, die mit dem Beschuldigten in Kontakt stehen könnten, würde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überschreiten. • Mangels Beweismittelbedeutung und wegen Unverhältnismäßigkeit war die Beschlagnahme aufzuheben und das Gerät herauszugeben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg: Die Beschlagnahme des dienstlichen Samsung-Mobiltelefons wurde aufgehoben und das Gerät herauszugeben. Begründet wurde dies damit, dass das Telefon erst nach der Tat angeschafft wurde und daher ex ante keine mit dem Verfahren verwertbare Bedeutung besitzt; die bloße Möglichkeit einer späteren Überspielung der Aufnahme rechtfertigt nicht den Eingriff in Rechte eines unbeteiligten Dritten. Ferner wäre eine Ausweitung der Beschlagnahme auf weitere Speichermedien Dritter unverhältnismäßig. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.