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4 O 7315/19

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist gemäß § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 13, 29 Abs. 1, 32 ZPO örtlich zuständig. 2. Der Klageantrag zu Ziff. 1. ist zulässig. Insbesondere ist es zulässig, dem Gericht die Festlegung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes zu überlassen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO Rn. 14 f.). Eine Größenordnung (mindestens 50.000,00 €) und die Bemessungsgrundlagen sind angegeben. 3. Auch der Klageantrag zu Ziff. 2. ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung gemäß § 256 ZPO. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, da diese gerade bestritten werden (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 7). Durch das Bestreiten liegt eine Unsicherheit für etwaige Ansprüche des Klägers vor. Das erstrebte Urteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, wenn sich ein Schaden noch in der Entwicklung befindet oder aus anderen Gründen noch nicht abschließend beziffert werden kann; eine nur teilweise Bezifferbarkeit des Schadens erfordert nicht die Erhebung einer diesbezüglichen Leistungsklage, sondern lässt insgesamt die Erhebung einer Feststellungsklage zu (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554; NJW-RR 2004, 79, 81). II. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Der Klagepartei ist der Nachweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers nicht gelungen. Ebenso wenig konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass der Beklagten ein Mangel in der Aufklärung des Klägers vorzuwerfen ist. Dem Kläger steht daher weder ein Anspruch aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 630 a Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB zu. 1. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die konkrete ärztliche Behandlung nicht dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft entspricht, wenn also nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft unter den jeweiligen Umständen die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde (OLG Hamm NJW 2000, 1801 m.w.N.). Dabei kommt es auf die im jeweiligen Fachkreis des Arztes zu fordernde Sorgfalt an (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, Rn. 2 zu B. I. 1.). Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt dabei grundsätzlich die Klagepartei (BGH NJW 1987, 705). Dieser Beweis ist der Klagepartei nicht gelungen. a) Die Kammer hegt zunächst keinen Zweifel daran, dass der Einsatz einer Totalendoprothese beim Kläger medizinisch indiziert gewesen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl die Klagepartei als auch der Sachverständige Dr. med. … darauf hingewiesen haben, dass auch eine konservative Schmerztherapie in Betracht gekommen wäre. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass eine derartige konservative Schmerztherapie jedenfalls ab dem 15.07.2016 durch den niedergelassenen Orthopäden Dr. med. … durchgeführt wurde. Am 14.10.2016 hat sich der Kläger dann selbst im Hause der Beklagten vorgestellt. Dies lässt nach Ansicht der Kammer den Schluss zu, dass der Kläger mit dem Ergebnis der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten konservativen Schmerztherapie nicht in einem hinreichenden Maße zufrieden gewesen ist. Zumal in dem entsprechenden Arztbrief vom 14.10.2016 vermerkt ist, dass ein subjektiv hoher Leidensdruck bei dem Kläger bestehe und dieser eine operative Versorgung wünsche. Insofern geht die Kammer davon aus, dass bei gegebener Sachlage zwar auch eine Fortführung der konservativen Schmerztherapie behandlungsfehlerfrei möglich gewesen wäre, es aber auch keinen Behandlungsfehler darstellt, nach einer länger andauernden konservativen Therapie nunmehr ein operatives Vorgehen in die Wege zu leiten. Die Kammer berücksichtigt dabei auch, dass ein derartiges Vorgehen dem Wunsch des Klägers entsprochen hat, der im Rahmen seiner mündlichen Anhörung selbst dargelegt hat, die streitgegenständliche Hüftoperation zuvor bereits möglichst lange hinausgezögert zu haben. b) Die im Zuge der Operation vom 20.10.2016 stattgefundene Läsion des nervus ischiadicus begründet keinen Behandlungsfehler. Der entsprechende Nachweis ist der Klagepartei nicht gelungen. (1) Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass es im Zuge des operativen Eingriffs vom 20.10.2016 tatsächlich zu einer Verletzung des nervus ischiadicus links gekommen ist. Eine derartige Läsion wurde beim Kläger erstmals unmittelbarer nach der erfolgten Operation festgestellt. Auch die mit einer Schädigung des nervus ischiadicus verbundenen Beschwerden wurden vom Kläger initial am erst postoperativen Tag berichtet. Dementsprechend sind auch der vorliegenden Dokumentation erstmals am ersten postoperativen Tag neurovaskuläre Defizite beim Kläger zu entnehmen. (2) Eine derartige Verletzung des nervus ischiadicus impliziert jedoch nicht ohne weiteres einen behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten, sondern kann vorliegend als eingriffsimmanentes Risiko keine Haftung begründen. Der Sachverständige Dr. med. … hat in diesem Zusammenhang für die Kammer nachvollziehbar und plausibel das operative Vorgehen bei der Implantation der Totalendoprothese am Hüftgelenk über den lateralen Zugang beschrieben. Er hat insbesondere dargelegt, dass es sich hierbei um eine von insgesamt vier gleichrangig nebeneinander stehenden regelhaften Implantationstechniken handele. Der nervus ischiadicus werde bei der angewandten Operationstechnik nicht dargestellt. Der Nerv liege vielmehr in den Weichteilen hinter dem Hüftgelenk verborgen und ziehe von dort beinabwärts. Eine Darstellung des nervus ischiadicus könne lediglich dann erfolgen, wenn der dorsale Zugang gewählt werde. Bei diesem Vorgehen könne der Nerv visualisiert werden. Bei der gewählten Operationstechnik sei eine Darstellung jedoch nicht möglich, denn hierfür müssten Muskelgruppen durchtrennt werden. Dies sei mit erheblichen Nachteilen insbesondere im Hinblick auf die Luxationsgefahr der Prothese verbunden. Eine Darstellung des nervus ischiadicus sei daher vorliegend nicht sinnvoll gewesen. Bei der angewandten Operationstechnik werde es erforderlich, mittels des Einsatzes von mehreren Haken – wahrscheinlich sogenannte Hohmann-Haken – das anliegende Weichteilgewebe zu verdrängen, um den Operationssitus adäquat darstellen zu können. Bei diesem Verdrängen der Weichteile und des Muskelgewebes könne es zu einem Dehnungsschaden am nervus ischiadicus kommen. Eine derartige Nervenverletzung sei jedoch auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeiden. Dies ergebe sich sowohl aus der Literatur als auch aus dem klinischen Alltag. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, dass es bei diesem Prozess zwar ein Mindestmaß für die Eröffnung des Operationsgebietes gebe, aber bereits dieses Mindestmaß eine Verletzung am Nerv hervorrufen könne. Eine Schädigung des nervus ischiadicus begründe daher noch keinen Behandlungsfehler, da der Operateur während des Eingriffs einen Ausgleich zwischen der Darstellung des Operationsgebietes einerseits und der Intensität der Verdrängung der Weichteile andererseits finden müsse. Sichere Hinweise auf ein fehlerhaftes Vorgehen bei Durchführung der angewandten Operationstechnik hätten sich im Ergebnis nicht gefunden. (3) Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. … schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Er ist Chefarzt einer Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie und verfügt über herausgehobene Fachkenntnisse. Als Grundlage seiner sachverständigen Ausführungen standen dem Sachverständigen zudem die vollständigen Behandlungsunterlagen zur Verfügung. Der Sachverständige hat für die Kammer überzeugend dargelegt, dass der betroffene Nerv bei der zutreffend gewählten Operationstechnik intraoperativ nicht dargestellt werden kann. Die Schädigung des Nervs tritt vielmehr indirekt über die Verdrängung des anliegenden Weichgewebes ein. Auch bei Bewertung durch die Kammer liegt es nahe, dass hierbei ein Zielkonflikt für den Operateur dahingehend entsteht, wonach er einerseits ausreichend Gewebe verdrängen muss, um eine ungestörte Sicht auf das Operationsgebiet zu erhalten und andererseits möglichst geringen Druck zur Vermeidung einer Schädigung der Weichteile ausüben darf. Hierbei handelt es sich aber um eine abstrakt zu bewertende Entscheidung, deren Richtigkeit intraoperativ nicht überprüft werden könne. Aufgrund des so dargelegten Spannungsverhältnisses sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, aus der Verletzung des nervus ischiadicus auf einen Behandlungsfehler seitens der Beklagten zu schließen. Es erschließt sich der Kammer nicht, dass der operierende Arzt vorliegend erkennen konnte, dass es zu einer Schädigung des nervus ischiadicus kommen wird. Vielmehr haben die Ausführungen des Sachverständigen für die Kammer verdeutlicht, dass sich unzweifelhaft eine eingriffsimmanente Komplikation verwirklicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem behandelnden Arzt innerhalb der zutreffend gewählten Operationstechnik technische Fehler unterlaufen sind, haben sich unter Berücksichtigung der Operationsschritte, wie sie im Operationsbericht geschildert sind, nicht ergeben. c) Im Hinblick auf die eingetretene Beinverlängerung auf der linken Seite geht der Sachverständige von einem Wert von 1,5 cm aus und begründet dies nachvollziehbar und schlüssig mit der aktuellen Verordnung einer Schuherhöhung um 1,5 cm rechts. Der Sachverständige hat insofern überzeugend ausgeführt, dass das Erreichen einer Beinlängengleichheit durch verschiedene intraoperative nicht zu beeinflussende Umstände erschwert werden könne. Es sei daher nicht als Behandlungsfehler einzuschätzen, wenn postoperativ eine Beinlängendifferenz von 1 bis 2 cm festzustellen sei. Die Kammer schließt sich dem nach einer eigenen kritischen Würdigung an. III. Die Klägerin dringt zudem mit ihrer Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung nicht durch. 1. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde gemäß § 630 d Abs. 1 BGB verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630 e Absatz 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 2010, 3230, 3231, m.w.N.) muss der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH NJW 2000, 1784, 1785 f.; 1994, 1397, 1398). Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit einer Therapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die dieses Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. BGH NJW 2000, 1784, 1785 f.; 1984, 1397, 1398). Jede Verletzung der Pflicht zur Risikoaufklärung macht die Einwilligung des Patienten in den Eingriff unwirksam und der Eingriff bleibt mangels Rechtfertigung rechtswidrig (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., C Rn. 130). 2. a) Die Einwilligung des Patienten in den Eingriff ist mit ihren Voraussetzungen, insbesondere einer richtig und vollständig erteilten Selbstbestimmungsaufklärung, nach § 630 h Abs. 2 S. 1 BGB von der Behandlungsseite zu beweisen. Der Behandlungsseite obliegt demnach grundsätzlich der Beweis sämtlicher Tatsachen, aus denen sich eine wirksame Einwilligung ergibt. Allerdings sind an den Beweis der Behandlungsseite für die Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., C Rn. 130). Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung über eine erfolgte Risikoaufklärung auf die Angaben der Beklagten stützen, wenn deren Darstellung in sich schlüssig und „einiger Beweis“ für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist (BeckOGK/U. Walter, Stand: 15.3.2020, § 630 h BGB Rn. 11). Nach § 630 f Abs. 2 BGB besteht bezüglich der Aufklärung auch eine Dokumentationspflicht. § 630 h Abs. 3 BGB statuiert in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme, die der Behandelnde nicht in der Patientenakte aufgezeichnet hat, nicht getroffen wurde, wobei jedoch die Dokumentation von Einwilligungen und Aufklärungen aus medizinischer Sicht nicht in diesem Sinne geboten ist (BGH NJW 2014, 1527, 1528). Die Vermutung des § 630 h Abs. 3 BGB gilt daher nicht. Dem Behandelnden ist der Nachweis der Aufklärung daher auch dann nicht verwehrt, wenn er sie nicht dokumentiert hat (BeckOK BGB/Katzenmeier, 57. Ed. 1.2.2021, § 630 f BGB Rn. 19). b) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist es der Beklagten gelungen, den Nachweis einer richtig und vollständig erfolgten Selbstbestimmungsaufklärung mit den Anforderungen, die sich bei einem Eingriff im Bereich der orthopädischen Chirurgie stellen, zu führen. Die Beklagte hat die Erfüllung der ihr obliegenden Risikoaufklärung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Sie hat insbesondere dargelegt, dass über die Möglichkeit einer Verletzung von Nerven und der damit einhergehenden Schäden im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ausdrücklich gesprochen worden sei. Auch über die Möglichkeit einer Beinlängenveränderung sei von Seiten des Arztes im Aufklärungsgespräch gesprochen worden. Die Kammer erachtet diese Behauptung der Beklagtenpartei als hinreichend belegt und nimmt dabei insbesondere auch den Aufklärungsbogen vom 18.10.2016 in den Blick. Dieser bildet zunächst die durchgeführte Operation ihrem Inhalt nach zutreffend ab. Auch die Risiken werden ausführlich beschrieben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen der Aufklärung allein maßgeblich ist, ob die dort beschriebenen Risiken durch den aufklärenden Arzt auch mündlich erörtert worden sind. Einen zu beachtenden Hinweis hierfür bieten aber bereits die handschriftlichen Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch. Dort ist insbesondere vermerkt: „Verletzungen: WT, Nerven, Gefäße → bleibende Schäden“. Dieser Umstand indiziert bereits, dass die handschriftlich festgelegten Anmerkungen auch tatsächlich mündlich erörtert worden sind. Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zudem selbst darauf hingewiesen, dass der Operateur Prof. Dr. … ihm den Aufklärungsboden ausgehändigt und mit ihm über Risiken gesprochen habe. Er habe ihn auch auf die Möglichkeit einer Nervenschädigung und einer Beinlängendifferenz hingewiesen. Zwar gibt der Kläger weiter an, dass der aufklärende Arzt hierbei geäußert habe, dass er dies nur der Form halber vor der Operation sagen müsse. Für die Kammer wird aber hinreichend deutlich, dass die Risiken einer Beinlängendifferenz sowie einer Nervenschädigung mündlich erörtert worden sind und dem Kläger vor Augen geführt wurden. Dass der aufklärende Arzt das Risiko einer Nervenschädigung relativiert hat, ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch der Sachverständige Dr. med. … das Risiko einer entsprechenden Komplikation mit 1 bis 4 % und damit als selten angegeben hat, nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass der aufklärende Arzt im Zuge der Aufklärung des Klägers lediglich pauschal von Nervenschädigungen gesprochen hat, ohne jedoch im Speziellen auf eine Schädigung des nervus ischiadicus einzugehen, bietet keinen Anlass zur Beanstandung. Denn auch insofern ist in den Blick zu nehmen, dass der Sachverständige dargelegt hat, dass es eine Vielzahl verschiedener Nerven gebe und schon im Hinblick auf die Deutlichkeit und den Umfang des Aufklärungsgesprächs ein Eingehen auf einzelne Nerven nicht angezeigt sei. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger über das Risiko der stattgefundenen Operation hinreichend aufgeklärt worden ist. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen. III. Mangels Erfolgs in der Hauptsache war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. V. Der Streitwert war auf 60.000,00 € festzusetzen. Hierbei wurde zugrunde gelegt, dass in Ziffer 1 der Klage ein Mindestbetrag des Schmerzensgelds in Höhe von 50.000,00 € geltend gemacht wurde. Den Feststellungsantrag in Ziffer 2 der Klageanträge bemisst die Kammer mit 20 % des begehrten Schmerzensgeldes.