OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ks 102 Js 2876/20

LG NUERNBERG FUERTH, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten muss eine vom beauftragten Sachverständigen persönlich durchgeführte Exploration des Probanden enthalten. • Die Inanspruchnahme von Hilfspersonal ist zulässig, darf aber nicht dazu führen, dass zentrale Untersuchungsbestandteile wie die Exploration delegiert werden, weil sonst die persönliche Verantwortlichkeit des Sachverständigen infrage steht (§ 76 Abs. 1 S. 2 StPO einschlägig). • Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Sachverständige die Exploration selbst vorgenommen oder insgesamt daran teilgenommen hat, kann er von der Verpflichtung zur Gutachtenerstattung entbunden werden und ein anderer Sachverständiger beauftragt werden.
Entscheidungsgründe
Entbindung von Sachverständigem wegen unzureichender persönlicher Exploration • Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten muss eine vom beauftragten Sachverständigen persönlich durchgeführte Exploration des Probanden enthalten. • Die Inanspruchnahme von Hilfspersonal ist zulässig, darf aber nicht dazu führen, dass zentrale Untersuchungsbestandteile wie die Exploration delegiert werden, weil sonst die persönliche Verantwortlichkeit des Sachverständigen infrage steht (§ 76 Abs. 1 S. 2 StPO einschlägig). • Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Sachverständige die Exploration selbst vorgenommen oder insgesamt daran teilgenommen hat, kann er von der Verpflichtung zur Gutachtenerstattung entbunden werden und ein anderer Sachverständiger beauftragt werden. Die Staatsanwaltschaft beauftragte den forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. mit einem Gutachten zu Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit nach §§ 20, 21, 64 StGB. Dr. T. dokumentierte Untersuchungen an zwei Terminen mit einer Gesamtzeit von 2 Stunden 45 Minuten; die Exploration des Beschuldigten erfolgte nach seinen Angaben am 10.03.2021 detailliert durch Frau B., B.Sc. Psychologie, und am 19.03.2021 nur in kompakter Form durch ihn selbst. Auf Nachfrage gab Dr. T. an, die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten seien gegenüber Frau B. ausführlich erfolgt. Das Gericht stellte Zweifel daran, dass Dr. T. die zentrale Untersuchungstechnik der Exploration selbst durchgeführt oder insgesamt mitgetragen habe. Zudem äußerte der Beschuldigte in einem Schreiben Misstrauen gegenüber Dr. T., sodass eine neue, unbefangene Exploration durch Dr. T. fraglich erscheint. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 76 Abs. 1 S. 2 StPO kann ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger von der Gutachtenerstattung entbunden werden; grundsätzlich kann er Hilfspersonal heranziehen, muss aber die Verantwortung für das Gutachten persönlich tragen. • Zentrale Untersuchungsmethode: Die Exploration des Probanden ist bei psychiatrischen Gutachten die wesentliche Methode; der Sachverständige kann deren Ergebnisse nur eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. • Delegationsverbot: Die Heranziehung von Hilfskräften ist unzulässig, soweit dadurch die persönliche Verantwortlichkeit des Sachverständigen für die Befunderhebung in Frage gestellt wird; dies gilt besonders, wenn nonverbale Hinweise wie Mimik und Gestik relevant sind. • Anwendung auf den Fall: Dr. T. räumte ein, dass die detaillierte Exploration durch Frau B. erfolgte und er nur eine kompakte Abfrage vornahm; damit bestehen erhebliche Zweifel an seiner Möglichkeit, die Befunde eigenverantwortlich zu beurteilen. • Weiteres Indiz: Ein Schreiben des Beschuldigten, wonach das Gutachten überwiegend von Frau B. erstellt worden sei und Dr. T. nur kurz über § 64 StGB gesprochen habe, lässt eine unbefangene Wiederholung der Exploration durch Dr. T. zweifelhaft erscheinen. • Folgerung: Wegen dieser Zweifel kann Dr. T. nicht zur Gutachtenerstattung verpflichtet bleiben; das Gericht entbindet ihn gemäß § 76 Abs. 1 S. 2 StPO und beauftragt einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens zu §§ 20, 21, 64 StGB. Das Gericht hat Dr. T. von der Verpflichtung zur Erstattung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens entbunden, weil die zentrale Untersuchungstechnik der Exploration nicht von ihm persönlich oder in seiner durchgehenden Beteiligung vorgenommen wurde und dadurch seine persönliche Verantwortlichkeit für die Befunderhebung zweifelhaft ist. Aufgrund der Umstände und eines Schreibens des Beschuldigten erscheinen auch ergänzende Explorationen durch Dr. T. nicht geeignet, die verbleibenden Zweifel auszuräumen. Deswegen wurde Dr. W. mit der Erstellung des Gutachtens zu den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und der Unterbringung (§ 64 StGB) beauftragt. Das Verfahren stellt damit sicher, dass die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen, eigenverantwortlich erhobenen Befunde durch einen anderen Sachverständigen gewonnen werden.