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17 O 4209/21

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Denn das Bestehen eines Anspruchs der Klageseite gegen die Beklagte als Automobilhersteller lässt sich nicht feststellen. 1. Die Beklagte haftet nicht gemäß § 826 BGB. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren wäre, weil sie den streitgegenständlichen Motortyp mit einer temperatur-, luftdruck- und motorendrehzahlabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Ob diese Parametrierung des Emissionskontrollsystems eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der (unions-)rechtlichen Vorschriften darstellt, kann dabei dahinstehen. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 13, juris). b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klageseite nach ihrem Sachvortrag durch eine parameterabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems anhand gewisser Parameter reduziert bzw. deaktiviert werde, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Selbst bei Unterstellung, dass eine derartige parameterbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120 m.w.N.). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 16, juris). c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen lässt sich nicht feststellen. aa) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen ergibt sich nicht aus einer Prüfstandsbezogenheit der Steuerung des Emissionskontrollsystems. (1) Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21 –, Rn. 18, juris). Nach dem Vortrag der Klageseite ist im streitgegenständlichen Motor eine Steuerung des Emissionskontrollsystems verbaut, die im Straßenbetrieb und auf dem Prüfstand gleichermaßen greifen. Eine Prüfstandsbezogenheit der Parameter lässt sich gerade nicht feststellen. Dass die Parameter derart sind, dass die Abgasrückführung häufig nicht bzw. nicht maximal funktioniert, ändert an der fehlenden Prüfstandsbezogenheit nicht. Bei einer Abschalteinrichtung, die auf und außerhalb des Prüfstands im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, kann aber bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits deswegen an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt. (2) Soweit die Klageseite vorbringt, dass die gewählte Parametrierung unterscheide zwischen Prüfbedingungen und dem Normalbetrieb, so ist dies unbeachtlich. (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 – VII ZR 196/18 Rn. 43, BauR 2021, 1183 = NZ-Bau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020 – VII ZR 261/18 Rn. 14, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 Rn. 22, BauR 2017, 306; jeweils m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 20, WM 2021, 1609; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19, MDR 2021, 871, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 7, ZIP 2020, 486; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 21, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VI ZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020, 1069). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 – VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 14. Januar 1993 – VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26, BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 21-23, juris). (b) Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag der Klageseite, das Emissionskontrollsystem unterscheide zwischen Prüfbedingungen und dem Normalbetrieb, unbeachtlich, denn die Klageseite bringt außer der pauschalen Behauptung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit vor. Keine tatsächlichen Anhaltspunkte für diese Behauptung ergeben sich aus der Anlage K11, in der gefolgert wird, es gebe einen Prüfstandmodus. Denn alleine daraus, dass Tests im 2-Rad- und 4-Radantriebsmodus mit unterschiedlichen Ergebnissen vorgenommen worden sind, folgt nicht einmal im Ansatz der Schluss, es müsse eine Prüfstanderkennung vorliegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Schluss könnten nur vorliegen, wenn in den Tests auch Feststellungen zu den Parametern Temperatur, Luftdruck und Motorendrehzahl getroffen worden wären. (3) Soweit die Klageseite vorbringt, der vorliegend verbaute Motor schalte nach 1180 Sekunden in einen schmutzigen Modus, ist das prozessual unbeachtlich. Zum einen ist dieser Vortrag ist widersprüchlich. Die Klageseite Bezug auf ein Gutachten K4. Für den Wechsel in den schmutzigen Modus ist im Gutachten K4 allerdings für den vorliegend verbauten Motor keine Auffälligkeit festgestellt worden (K4 S. 15 + S. 99). Die Klageseite trägt widersprüchlich vor, wenn sie das Gegenteil des selbst vorgelegten Gutachtens schriftsätzlich behauptet. Zum anderen zeigt die Klageseite keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung auf und solche sind auch nicht ersichtlich. (4) Soweit die Klageseite vorbringt, das On-Board-Diagnosesystem unterdrücke Warnhinweise, ist das prozessual unbeachtlich. Die Klageseite zeigt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung auf und solche sind auch nicht ersichtlich. bb) Weitere Umstände, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten schließen lassen, sind weder prozessual beachtlich dargelegt noch sind diese ersichtlich. Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) folgen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 223/20 –, Rn. 14, juris; OLG München, Beschluss vom 1. März 2021 – 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 – 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), legt die Klageseite nicht dar. cc) Soweit die Klageseite behauptet, die für die Beklagte handelnden Personen hätten die Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung gekannt, ist dieses Vorbringen prozessual unbeachtlich. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung zeigt die Klageseite nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, ist auch ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und vergleichbarer Steuerungen des Emissionskontrollsystems ausgeschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297 Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 29-30, juris). Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klägerin nicht aufdrängen. e) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann gegen die Beklagte jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum des Gebrauchtwagenkaufs (hier: August 2016) in einer Gesamtschau kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits fertig entwickelt (Frühjahr 2016) und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Freigabe vorgestellt, die in der Folge erfolgte (vgl. Anlage B-8). Darüber hinaus hatte die Beklagte die Öffentlichkeit bereits ab Ende 2015 über die in Arbeit befindliche Verbesserungsmaßnahme informiert (vgl. Anlagen B-5 bis B-7.). Der vor Vertragsschluss angekündigten Softwarekalibrierung kommt dabei eine gewichtige Bedeutung zu. In der Entscheidung des BGH (Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352) wies der BGH zu Recht darauf hin, dass ein Softwareupdate im Nachhinein den ungewollten Vertragsschluss nicht zu einem gewollten Vertragsschluss machen kann. Erfolgt aber der Hinweis auf die Notwendigkeit des Softwareupdates vor Abschluss des Vertrages entfällt der Vorwurf, die Täuschung eines Gebrauchtwagenkäufers geplant oder in Kauf genommen zu haben. 2. Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. 3. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 24 ff., juris). 4. Auch ein Anspruch der Klageseite aus §§ 826, 831 BGB besteht aus den vorgenannten Gründen nicht. 5. Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.