Endurteil
8 O 5432/18
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
3. Ein Vorfahrtsberechtigter kann davon ausgehend, dass nicht sichtbare Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten. Er braucht seine zulässige Fahrgeschwindigkeit daher mangels Gegenanzeige nicht zu vermindern, auch nicht hohe Geschwindigkeiten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. 20.000 EUR Schmerzensgeld für BWK 9 Kompressionsfraktur mit Versteifung der Brustwirbelsäule im Segment BWK 8 bis BWK 10 durch Implantate sowie Bewegungseinschränkungen der linken Hand (Rn. 28 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 3. Ein Vorfahrtsberechtigter kann davon ausgehend, dass nicht sichtbare Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten. Er braucht seine zulässige Fahrgeschwindigkeit daher mangels Gegenanzeige nicht zu vermindern, auch nicht hohe Geschwindigkeiten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. 20.000 EUR Schmerzensgeld für BWK 9 Kompressionsfraktur mit Versteifung der Brustwirbelsäule im Segment BWK 8 bis BWK 10 durch Implantate sowie Bewegungseinschränkungen der linken Hand (Rn. 28 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 aus einem Betrag von 6.500,00 € und seit 02.09.2018 aus einem Betrag von 8.500,00 € zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.478,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ... 2017 auf der Staatsstraße im Landkreis E.-H. ST ..., ... im Gemeindegebiet 90... an der Ausfahrt der Firma ... zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen ist. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 465,65 € zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 17 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 83 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.323,67 € festgesetzt. Die Klage ist weitgehend zulässig und begründet. I. Der Feststellungsantrag Ziffer III. ist lediglich zulässig, soweit damit die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden von über 40% begehrt wird. Zu berücksichtigen war, dass die Beklagte ein schriftliches unwiderrufbares Teil-Anerkenntnis bezüglich der Haftung dem Grunde nach in Höhe von 40% abgegeben hat. Für eine Feststellung bis zu dieser Höhe bestand von vornherein kein Feststellungsinteresse. II. Die ansonsten zulässige Klage ist weitgehend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, gegen den Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein gesamtschuldnerischer Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 € und auf Zahlung weiteren materiellen Schadensersatzes in Höhe von 5.478,15 € zu. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auch über die bereits außergerichtlich anerkannte Haftung von 40% hinaus für zukünftige materielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vollumfänglich (= 100%) aufzukommen, soweit Schadenspositionen nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Im Einzelnen: 1. Aufgrund des unstreitigen Sachvortrags sowie der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) am 06.07.2017 gegen 17:15 Uhr beabsichtigte, mit dem Pkw VW up! (amtl. Kennz.: …) den Betriebsparkplatz der Firma … im …-Weg in … zu verlassen, als sich (aus Sicht der Beklagten zu 1) von links auf dem bevorrechtigten Fahrradweg der Kläger mit seinem Rennrad mit einer Geschwindigkeit von etwa 42 km/h näherte. Für die Beklagte zu 1) war der herannahende Kläger erkennbar, als sie ihr Fahrzeug vor dem Radweg anhielt. Entweder aus Unachtsamkeit oder aber weil sie die Geschwindigkeit des herannahenden Klägers unterschätzte, setzte die Beklagte zu 1) ihre Fahrt fort und fuhr in den bevorrechtigten Radweg querend ein. Der Kläger konnte die Kollision mit dem Pkw nicht mehr verhindern und kollidierte mit diesem. Hierbei zog er sich die unstreitigen Verletzungen zu. Durch den Sturz wurden das Rennrad, die Bekleidung sowie der Fahrradhelm des Klägers irreparabel beschädigt. Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aufgrund der schweren Verletzungen umfangreicher stationärer und ambulanter Behandlungen unterziehen musste und hierfür zahlreiche Fahrten unternehmen und Zuzahlungen leisten musste. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch fest, dass der Kläger - soweit er sich nicht in stationärer Behandlung befand - zumindest bis 18.12.2017 zu 55% eingeschränkt war, die Verrichtung von Haushaltsführungstätigkeiten vorzunehmen. 2. Das Gericht stützt sich im Hinblick auf das Unfallgeschehen auf die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere auf das schriftliche Gutachten sowie die mündlichen Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Die Sachverständige, die dem Gericht seit Jahren als zuverlässige und kompetente Expertin im Bereich der Unfallrekonstruktion bekannt ist, konnte die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrrades mit dem Pkw auf etwa 18 +/- 3 km/h schätzen. Sie stützte sich dabei auf eine umfangreiche Auswertung der Spurenbilder. Dabei führte die Sachverständige überzeugend aus, dass mit dem Bruch der Sattelstütze ein äußerst seltener Schaden eintrat, wie er nicht durch ein einfaches Umstürzen des Fahrrads zustande komme. Vielmehr zeuge dieser Schaden von einer hohen Anstoßintensität an den Sattel. Einen Anstoß mit gleichwertiger Intensität weist das Beklagtenfahrzeug an der linken hinteren Seitenwand auf, sodass sich hier aus technischer Sicht Übereinstimmung ergebe. Das Beklagtenfahrzeug befand sich während der Kollision in einer langsamen Vorwärtsfahrt (etwa 10 km/h). Der plausible Kollisionsbereich sei - aus Sicht des Klägers - in der linken Hälfte des Fahrradstreifens zu verorten, wobei auch eine Kollisionsstelle im Bereich der Pflastersteine links neben dem Fahrradstreifen in Betracht komme. Diese Einschätzung der Sachverständigen deckt sich auch mit den Angaben des nicht am Unfall beteiligten Zeugen …. Dieser hat den Unfall aus einer Entfernung von etwa 100 Metern aus beobachten können, als er auf der H.-straße am Firmengeländer … mit seinem Pkw gerade vorbeifahren wollte. Ebenfalls feststellen konnte die Sachverständige, dass der Kläger mit dem Kopf den Dachholm des Beklagtenfahrzeuges erreicht hatte, woraus zu folgern ist, dass der Anstoß in der frühen Phase des Stürzens, als sich der Kopf noch entsprechend weit oben befunden habe, ereignet habe. Die Zeitspanne von Reaktionsbeginn bis Anstoß sei daher aus gutachterlicher Sicht mit etwa 1,0 Sekunden zu schätzen. Aufgrund dieser Feststellung ging die Sachverständige - für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend - davon aus, dass der Kläger etwa 2,0 Sekunden vor der Kollision die Gefahr erkannt habe. Da bei einer Gefahrenbremsung mit Hilfe von Vorder- und Hinterradbremsen eine Bremsverzögerung von etwa 6 m/s2 erreichbar sei, folgerte die Sachverständige - für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend - dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers etwa 42 km/h betragen habe. Wäre der Kläger hingegen nur maximal 36 km/h gefahren, hätte er mit einer kontrollierten Bremsung von etwa 5 m/s2 das Fahrrad noch vor dem Beklagtenfahrzeug kollisionsfrei zum Stillstand bremsen können. Ausgehend von einem Anfahren des Beklagtenfahrzeuges vom Rand des Fahrradweges sei der Kläger noch etwa 31 Meter von der Kollisionsstelle entfernt gewesen. In dieser Position sei er nach Auswertung der Fotos vom Unfalltag und Einmessung der Unfallstelle über einen 3D-Scanner für die Beklagte erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 1) sprach im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung auch selbst davon, dass sie den Kläger auf dem Fahrrad erkannt habe. Nicht beweisen konnte die Beklagtepartei jedoch, dass nach dem Anfahren vom Rand des Fahrradweges die Beklagte noch einmal mitten auf dem Fahrradweg angehalten hatte und von dort ein zweites Mal angefahren sei, bevor es zur Kollision gekommen war. Für ein solches Fahrverhalten gab es keine Anhaltspunkte. Zulässigerweise wurde dieses Fahrverhalten vom Kläger, der unfallbedingt eine retrograde Amnesie erlitt, mit Nichtwissen bestritten. Die klägerseits erlittenen Primärverletzungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Dauerschaden erlitten hat, wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung zur Minderung der Haushaltsführungstätigkeit beruhen auf den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. …. Dieser führte aus, dass der Kläger aufgrund der erlittenen Fraktur-Verletzungen im Bereich der Brustwirbelsäule mit der Notwendigkeit der stabilisierenden operativen Behandlungen zumindest bis zum 18.12.2017 nicht in der Lage gewesen sei, schwere körperliche Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen sowie Tätigkeiten in Zwangshaltung in der Wirbelsäule, einschließlich Überkopfarbeiten durchzuführen. Die Verletzung der linken Hand habe keinen vollständigen Einsatz für beidhändige Tätigkeiten bis ca. Mitte November 2017 zugelassen. Ausgehend hiervon schätzte der Sachverständige die prozentualen Beeinträchtigungen der klägerseits geltend gemachten und nicht bestrittenen Tätigkeiten, gegliedert nach den Tätigkeiten von Montag bis Freitag, Samstag und Sonntag, einzeln ein. Für die Tätigkeiten von Montag bis Freitag kam der Sachverständige zu einer durchschnittlichen Beeinträchtigung von 42%, an den Samstagen zu 81% und für die Tätigkeiten an den Sonntagen zu 93%. Insgesamt ergab sich daher eine durchschnittliche Beeinträchtigung von rund 55%. 3. Dem Grunde nach haften die Beklagten dem Kläger daher gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz im Umfang von 100%. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger seitens der Beklagten zu 1) die Vorfahrt genommen wurde. Eine verzögerte Reaktion konnten die Beklagten dem Kläger nicht nachweisen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der Kläger nach dem Verstreichen einer einsekündigen Reaktionszeit erst zwei Sekunden vor der Kollision auf das in seine Fahrspur einfahrende Fahrzeug reagieren konnte. Das vor dem Radweg haltende Beklagtenfahrzeug musste er nicht als Gefahrenaufforderung werten. Vielmehr durfte er sich darauf verlassen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet würde (OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2012, 1 U 193/11, veröffentlicht in NZV 2012, 437; Bachmor/Quarch in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage, 2021, StVO § 8 Rn. 4; Freymann in: Geigel Haftpflichtprozess, 28. Auflage, 2020, Kap. 24, § 8, Rn 243). Dass besondere Umstände erkennbar waren oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt werden können, dass ihm die Beklagte zu 1) die Vorfahrt nicht einräumen würde, konnten zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Eine Mithaftung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der zweifellos hohen Annäherungsgeschwindigkeit von 42 km/h. Zu sehen ist zunächst, dass die Geschwindigkeit nicht auf unter 50 km/h eingeschränkt war. Anerkannt ist, dass ein Vorfahrtsberechtigter auch davon ausgehend darf, dass nicht sichtbare Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten. Er braucht seine zulässige Fahrgeschwindigkeit daher mangels Gegenanzeige nicht zu vermindern, auch nicht hohe Geschwindigkeiten (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage, 2021, StVO, § 8 Rn. 48 m.w.N.). Auch ein Verstoß gegen das Sichtfahrverbot gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO war dem Kläger nicht anzulasten. Nach den Feststellungen der Sachverständigen war der Fahrradweg weitgehend gerade. Der Kläger war nicht sichteingeschränkt. Die Witterungslage war gut, die Fahrbahn trocken. Daher durfte der Kläger auch mit 42 km/h, die er unter Betätigung beider Bremsen mit einer Verzögerung von 5-6 m/s2 abbremsen konnte, unterwegs sein. 4. Aufgrund einer Gesamtabwägung des Unfallgeschehens sowie der Unfallfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen Verletzungen, war dem Kläger neben den bereits regulierten 5.000,00 € ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000,00 € zuzusprechen. Bei der Festsetzung der Entschädigung dürfen und müssen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden (Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess, a.a.O., Kap. 6, Rn. 35). Das Gericht hat bei der Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds in erster Linie die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. zum Vorstehenden nur OLG Nürnberg, Urteil v. 23.12.2015, Az.: 12 U 1263/14, veröffentlicht in NJW-RR 2016, 593 m.w.N.; Jaeger, VersR 2022, 921). Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund einer BWK 9 Kompressionsfraktur eine Versteifung der Brustwirbelsäule im Segment BWK 8 bis BWK 10 durch Implantate vorgenommen werden musste. Wie dem schriftlichen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. … entnommen werden kann ist als Konsequenz dieser Versteifung biomechanisch eine Überlastung der jeweils angrenzenden Segmente BWK 7/8 und BWK 10/11 zu nennen, die zur Anschlussdegeneration in diesen Bandscheibenetagen führen kann. Zu sehen ist, dass prognostische Aussagen diesbezüglich schwierig sind. Dem Kläger kommt jedenfalls zugute, dass er muskulär sehr gut trainiert ist und ein normales Körpergewicht aufweist. Bezüglich der linken Hand ist ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. F.eine Einschränkung der Dorsalextensionsfähigkeit der linken Hand auf 30° (rechts 50°) festzustellen. Diese führt für manuelle Tätigkeiten, die eine freie Dorsalextension im Handgelenk abverlangen, zu funktionellen Einschränkungen. Dies bedeutet nach dem Gutachten von Prof. Dr. …, dass jedwede abstützende Bewegung sowie schwergewichtige Tätigkeiten (beim Heben, Tragen, Handwerken), die mit der linken Hand ausgeführt werden, beeinträchtigt sind. Vor diesem Hintergrund ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 € angemessen. Anerkannt ist, dass das Gericht durch einen Klageantrag, der ein Mindestschmerzensgeld beziffert, bei der Ausübung seines Ermessens bei der konkreten Schmerzensgeldbemessung nach oben nicht begrenzt ist (vgl. nur Pardey, a.a.O., Rn. 25). Hierbei hat das Gericht insbesondere nachstehende Entscheidungen inflationsbereinigt berücksichtigt: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1996 - 6 U 146/95 = BeckRS 1996, 1941, gelistet als Nr. 2098 in beck-online.SCHMERZENSGELD: Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Die [zum Unfallzeitpunkt 18jährige, Anm. des Unterzeichners] Klägerin hat ausweislich des Berichtes der chirurgischen Klinik B in B. durch den Unfall eine Fraktur des vierten Lendenwirbelkörpers mit neurologischen Ausfällen im linken Bein, einen Abriß des Mesocolontransversum mit Colonischämie, eine Kopfplatzwunde, eine Oberlidwunde und eine Schulterprellung erlitten. Unfallnah mußten eine Darmoperation und eine Versteifungsoperation an der Wirbelsäule durchgeführt werden. Zu einer der Metallentfernung dienenden Operation kam es im Jahre 1992. Zwar hat der eigentliche Krankenhausaufenthalt zunächst nur drei Wochen gedauert. Die Kl. konnte sich aber über weitere drei Monate nur an Krücken fortbewegen und mußte nach ihren glaubhaften Angaben während dieser Zeit Hilfe Dritter auch im persönlichen Bereich, zum Beispiel zum An- und Ausziehen, in Anspruch nehmen. 2. Der Unfall hat zu schweren Dauerschäden geführt. Nach dem vom LG eingeholten Gutachten des Prof. R von der orthopädischen Universitätsklinik D. hat die Versteifungsoperation der Wirbelsäule - es sind drei Wirbelkörper versteift worden - zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und einer leichten Fehlstellung der Lendenwirbelsäule mit herabgesetzter Sensibilität in den entsprechenden Wirbelsäulenbereichen geführt. Es liegt ferner eine durch den Unfall verursachte frakturbedingte radikulare Quetschung des linken Beines vor. Die Kl. ist, wie die vorgelegten Fotos ergeben, durch lange Narben im Bereich des Bauches und auf dem Rücken entstellt. Sie hat glaubhaft angegeben, daß auch die Verkürzung des Dickdarmes nicht folgenlos verheilt ist. Diese Dauerschäden hat das Versorgungsamt W. ausweislich des Teilabhilfebescheides vom 12. 5. 1993 mit einem Behinderungsgrad von 30% bewertet.“ OLG Naumburg, Urteil vom 16.01.2014 - 4 U 44/13 = BeckRS 2014, 19094, gelistet als Nr. 6016 in beck-online.SCHMERZENSGELD: Schmerzensgeld in Höhe von 18.500,00 €. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Weiterhin ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 3.500,- €. Dazu trägt sie vor, dass die behandelnden Ärzte den ursprünglichen Plan, die zur Fixierung der Brustwirbel Th 9 - Th 10 eingesetzte Metallplatte mit Verschraubung durch eine weitere Operation zu entfernen, zwischenzeitlich aufgegeben hätten und die Implantate nunmehr bis zu ihrem Lebensende im Körper verbleiben müssten. Mit dem Verzicht auf die Entfernung der Implantate entfalle die im Berufungsverfahren vor dem OLG Naumburg, Az.: 4 U 47/06, angenommene Beschwerdefreiheit nach Entfernen des Materials. Da die Implantate bei ihr aber weiterhin Schmerzen verursachten, sei ein weiteres Schmerzensgeld von 3.500,- € angemessen, aber auch erforderlich. Bei der Bemessung des weiteren Schmerzensgeldes waren die Schmerzen durch das nicht zu entfernende Metallimplantat ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Klägerin die so hervorgerufenen Schmerzen ein Leben lang wird aushalten müssen. In Anbetracht dessen erscheint das vom Landgericht zuerkannte weitere Schmerzensgeld von 3.500,- € auch unter Berücksichtigung des bereits zuerkannten Betrages von 15.000,- € als angemessener, aber auch erforderlicher Ausgleich für die Art und Dauer der erlittenen Verletzungen. Der zur Sicherstellung der Gewährung eines annähernd gleichen Schmerzensgeldes für vergleichbare Verletzungen unverzichtbare Blick auf die Schmerzensgeldtabelle (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2013, 32. Aufl.) rechtfertigt keine Reduzierung der Schmerzensgeldhöhe. Für vergleichbare Verletzungen und Verletzungsfolgen sind Schmerzensgeldbeträge in einer Größenordnung zwischen 15.000,- € und 20.000,- € zugesprochen worden. Im Unterschied zur zitierten Entscheidung des OLG Hamm ist der hiesige Kläger deutlich älter. Die Verletzungsfolgen beschränken sich glücklicherweise auf solche orthopädischer Natur. Auch ein Behinderungsgrad wurde nicht vorgetragen. 5. Im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden war dem Kläger ein Betrag in Höhe von 823,03 € zuzusprechen. Unstreitig wand der Kläger vor dem Unfall sieben Stunden pro Woche im Haushalt auf. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 8,28 € im Jahr 2017 ist nicht als überhöht anzusehen. Dieser liegt noch unter dem damals gesetzlich festgelegten Mindestlohn 8,84 €. Nachdem sich der Kläger im Zeitraum vom 06.07. bis 19.07.2017 sowie vom 14.08. bis 17.08.2017 in stationärer Behandlung befand, war die Minderung seiner Haushaltsfähigkeiten mit 100% in Ansatz zu bringen. Für die restliche Zeit, also vom 20.07. bis 13.08.2017 und vom 18.08. bis 08.12.2017 ergibt sich entsprechend dem oben Gesagten eine Einschränkung der Hautshaltsführungstätigkeit von 55%. Insgesamt führt dies gemäß der nachstehenden Tabelle zu einem Ersatzanspruch von 823,03 €: Zeitraum MdH-Einschr. Tage Wochen Std./Wo. Stundensatz Betrag 06.07.2017 - 19.07.2017 100% 14 2 7 8,28 € 115,92 € 20.07.2017 - 13.08.2017 55% 25 3,57142857 7 8,28 € 113,85 € 14.08.2017 - 17.08.2017 100% 4 0,57142857 7 8,28 € 33,12 € 18.08.2017 - 18.12.2017 55% 123 17,5714286 7 8,28 € 560,14 € Zwischensumme 823,03 € 6. Ferner kann der Kläger Fahrtkosten für 5.338 km zu je 0,30 €, mithin ein Betrag von 1.601,40 € geltend machen. Der Kläger hat sich unstreitig schwere Verletzungen, insbesondere im Brustwirbelbereich und an der linken Hand zugezogen, die physio- und ergotherapeutisch nachbehandelt werden mussten. Die Fahrtkosten wurden auf Seiten 14 - 16 der Klageschrift substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht erwartet werden, dass jede Fahrt einzeln belegt wird. Der Aufwand, die Fahrten nachzuweisen, würde deren Geltendmachung letztlich überflüssig machen. Die Beklagte ließ auch nicht vortragen, dass einzelne Fahrten unplausibel waren. Insofern waren diese dem Kläger vollumfänglich zuzusprechen. Anerkannt ist, dass die zu ersetzenden Heilungskosten nicht nur die eigentlichen Arzt- und Krankenhauskosten, sondern auch alle Kosten beinhalten, die zur Behebung beziehungsweise Linderung des Leidens erforderlich sind. Dazu gehören ebenfalls die Kosten für Besuche von Angehörigen während des Krankenhausaufenthalts. (vgl. Oetker in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, §249, Rn. 412 m.w.N). Gegen eine Kilometerentschädigung in Höhe der geltend gemachten 0,30 € bestehen bereits im Hinblick auf die gesetzliche Regelung von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG keine Bedenken. Wegen Zuzahlungen auf medizinische Leistungen sowie die Rezept- und Parkgebühren, die der Kläger zahlen musste, gilt das zu den Fahrtkosten soeben ausgeführte. Der klägerseits geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.478,72 € war daher ebenfalls umfänglich zuzusprechen. 7. Der Kläger kann Ersatz des Zeitwerts seines Rennrades, der Radbekleidung sowie des Helms geltend machen. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO den Zeitwert des Rennrades Cervélo R3 auf 1.300,00 €, die Radbekleidung auf 125,00 € und den Radhelm auf 150,00 €. Dem Grunde nach hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Die Höhe des Zeitwertes konnte zur Vermeidung einer kostenaufwändigen Beweisaufnahme anhand der vorhanden Fotos geschätzt werden. 8. Abzuweisen war die Klage jedoch im Hinblick auf die vorgetragenen frustrierten Aufwendungen für die nicht mögliche Teilnahme des Klägers am Roth Challenge Triathlon und am Berlin Marathon sowie die Mietgebühr für das Wohnmobil. Diese Positionen wurden von der Beklagten bestritten. Eine angekündigte Vorlage von schriftlichen Buchungsu./o. Zahlungsbelegen erfolgte nicht. Nachdem sich der Unfall bereits am 06.07.2017 ereignete, läge es nahe, dass das Wohnmobil - dieses sollte offenbar erst während der bayerischen Sommerferien zum Einsatz kommen - an andere Urlaubsinteressenten durch den Vermieter hätte weitervermietet werden können. Jeglicher Sachvortrag seitens der Klagepartei hierzu fehlt jedoch. 9. Damit kann der Kläger weitere materielle Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.478,15 € geltend machen. Nr. Positionen Betrag 1 Kostenaufstellung Bl. 14 5.239,97 € 2 Abzug Rennrad - 1.300,00 € 3 Abzug Triatlon Roth - 481,00 € 4 Abzug Wohmobil - 1.822,50 € 5 Abzug Teilnahme Berlin Marathon - 138,00 € 6 Abzug Bahnfart Berlin - 19,75 € 7 Zeitwert Rennrad 1.300,00 € 8 Zeitwert Fahrradbekleidung 125,00 € 9 Zeitwert Helm 150,00 € 10 Fahrtkosten 1.601,40 € 11 Haushaltsführungsschaden 823,03 € 12 Saldo 5.478,15 € 10. Außergerichtlich wurde die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 6.500,00 € sowie die Zahlung materieller Schadenersatzpositionen bis 09.08.2017 geltend gemacht. Damit beläuft sich der Gegenstandswert auf (6.500,00 € + 5.478,15 € =) 11.978,15 €. Ausgehend von der geltend gemachten 1,3-fachen Geschäftsgebühr (RVG bis 2020) zzgl. Postpauschale zzgl. Mehrwertsteuer kann der Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € ersetzt verlangen. Darauf wurden bereits 492,54 € bezahlt, sodass ein Rest-Gebührenanspruch in Höhe von 465,65 € besteht. 11. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Außergerichtlich wurde die Zahlung von lediglich 6.500,00 € Schmerzensgeld geltend gemacht, sodass sich die Beklagten mit dem weiteren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von (15.000,00 € ./. 6.500,00 € =) 8.500,00 € erst seit Klagezustellung im Verzug befinden. 12. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. III. Der Streitwert war auf 28.323,67 € festzusetzen. Auf den Klageantrag Ziff. 1 entfielen 15.000,00 €, auf den Klageantrag Ziff. 2 ein Betrag in Höhe von 8.323,67 € und auf Ziff. 3 weitere 5.000,00 €. Der Kläger hat kalkulatorisch obsiegt mit 23.478,15 €. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2 und 711 ZPO.