Endurteil
8 O 3742/21
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. b MB/KT ist die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit besteht nur dann, wenn nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischer Mittel mit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht zu rechnen ist, oder sich jedenfalls aufgrund der relativ geringen Heilungschancen nicht absehen lässt, ob der Versicherungsnehmer jemals wieder erwerbsfähig sein wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Recht auf Beantragung einer Anwartschaftsversicherung an eine Frist – in der Regel zwei Monate – geknüpft wird. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. b MB/KT ist die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit besteht nur dann, wenn nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischer Mittel mit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht zu rechnen ist, oder sich jedenfalls aufgrund der relativ geringen Heilungschancen nicht absehen lässt, ob der Versicherungsnehmer jemals wieder erwerbsfähig sein wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Recht auf Beantragung einer Anwartschaftsversicherung an eine Frist – in der Regel zwei Monate – geknüpft wird. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 31.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. Das gegenständliche Versicherungsverhältnis endete wegen eingetretener Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 b), Abs. b.1 AVB zum 31.05.2021. Dem Kläger steht aus diesem Grund weder weiteres Krankentagegeld ab dem 01.06.2021 zu, noch war festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die Erklärung der Beklagten vom 07.12.2020 beendet wurde. Im Einzelnen: I. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass beim Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, § 15 Abs. 1 b) AVB. Der Sachverständige … konnte das Vorliegen dieser Voraussetzungen eindeutig feststellen. 1. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Beurteilung die vom Kläger angegebene Tätigkeitsbeschreibung in den Anlagen K10 und K11 sowie die Angaben des Klägers im Rahmen der durchgeführten Eigenanamnese herangezogen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger zuletzt als Anästhesist in der Palliativmedizin eingesetzt war. Eine Beweisaufnahme zum konkreten bestrittenen Tätigkeitsprofil des Klägers war nicht veranlasst, da auch unter Zugrundelegung dieser Angaben eine Berufsunfähigkeit zu bescheinigen ist. Im Übrigen ist – wie es der Sachverständige auch zunächst zutreffend zu Grunde gelegt hat – auf die Tätigkeit des Klägers als Anästhesist in der Palliativmedizin abzustellen. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 b) AVB ist die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Dezember 2016 – IV ZR 422/15). Die Formulierung „bisher ausgeübter Beruf“ lässt nicht offen, ob damit ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist oder der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung. Vielmehr muss auch der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkennen, dass unter dem „bisher ausgeübten Beruf“ dasselbe zu verstehen ist wie unter dem Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Dezember 2016, a.a.O.). Mithin ist die konkrete berufliche Tätigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend, wobei es auf die ganz konkrete Art der bisherigen Berufsausübung ankommt (vgl. Langheid/Wandt/Hütt, 2. Aufl. 2017, VVG § 192 Rn. 195 m.w.N.). Im Streitfall kann mithin nicht pauschal auf die Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf die ganz konkrete Art der Berufsausübung und damit auf die Ausgestaltung der Tätigkeit als Anästhesist auf der Palliativstation an. Diese Tätigkeit hat der Kläger unstreitig zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt. Im Übrigen berichtet auch der Kläger gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Anamnese, dass sich sein Tätigkeitsprofil auf der Palliativstation verändert habe (vgl. Gutachten v. 11.05.2022, S. 9, Bl. 93 d.A.), da hier insbesondere nach den eigenen Angaben des Klägers die Betreuung der Patienten im Vordergrund stand. 2. Im Übrigen ist auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen von einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 b) AVB auszugehen. a) Der Sachverständige kommt hierbei nach gründlicher Auswertung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen sowie nach Durchführung einer eigenen Anamnese insbesondere zum Vorliegen einer eine Anpassungsstörung im Übergang zu einer Double Depression mit mittelgradig bis intermittierend schwerer depressiver Episode sowie eine Opiodabhängigkeit womit sich insgesamt Beeinträchtigungen für die Bereiche Ausdauer, Konzentration und Entscheidungsfähigkeit ergeben (vgl. Gutachten v. 11.05.2022, S. 17, Bl. 101 d.A.). b) Unter Berücksichtigung der Tätigkeit eines in der Palliativmedizin tätigen Anästhesisten ergibt sich eine Berufsunfähigkeit im Zeitraum August 2019 bis Mai 2021 von 80 % und ab Juni 2021 in einer Größenordnung von 50 % und damit auch ab dem maßgebenden Zeitpunkt November 2020. (1) Es kommt hierbei darauf an, ob die versicherte Person auf Dauer zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist und daher den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden kann. Die Erwerbsunfähigkeit muss weiter „auf nicht absehbare Zeit“ fortbestehen, wobei es um einen Zustand geht, dessen Fortbestand aus sachkundiger Sicht für nicht absehbarer Zeit prognostiziert wird, der jedoch typischerweise nicht als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann (vgl. BeckOK VVG/Gramse, 18. Ed. 1.2.2023, VVG § 192 Rn. 313 m.w.N.). Eine Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbarer Dauer besteht daher nur dann, wenn nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischer Mittel mit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht zu rechnen ist, oder sich jedenfalls aufgrund der relativ geringen Heilungschancen nicht absehen lässt, ob der Versicherungsnehmer jemals wieder erwerbsfähig sein wird (vgl. Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, MB/KT 2009 § 15 m.w.N.). Die Prognose ist – gegebenenfalls rückschauend – für den Zeitpunkt zu stellen, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet (vgl. BGH, Urteil v. 30. Juni 2010 – IV ZR 163/09). Die Beurteilung ist aus der ex ante Sicht vorzunehmen, weswegen auch der Verlauf zwischen dem Zeitpunkt des ärztlich dokumentierten Befundes, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, und dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen außer Betracht bleibt (vgl. HK-VVG/Jens Rogler, 4. Aufl. 2020, MB/KT 2009 § 15 Rn. 12 m.w.N.). (2) Der Sachverständige begründet die von ihm festgestellte Berufsunfähigkeit nachvollziehbar mit den Diagnosen einer Anpassungsstörung im Übergang zu einer Double Depression und einer persistierenden Opiod-Abhängigkeit – namentlich in der Interaktion mit einer Achse 2 Störung einer ängstlich vermeidenden, dependenten Persönlichkeit. Der Sachverständige stellt insofern auch klar, dass namentlich die Interaktion aus den suchtspezifischen Anteilen, der affektiven Komponente in Interaktion mit einer Achse 2 Störung für die Berufsunfähigkeit relevant ist. Zwar ist zweifelsohne eine Besserung eingetreten, im Ergebnis jedoch dennoch graduell eine weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit zu bejahen (vgl. Gutachten v. 31.08.2022, S. 4, Bl. 129 d.A.). (3) Hierbei hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass es sich gerade im Hinblick auf das chronifizierte Befundbild um ein nicht nur vorübergehendes Befundbild handelt und eine Änderung des Zustandsbildes nicht absehbar ist (vgl. Gutachten v. 11.05.2022, S. 19 f., Bl. 104 f. d.A.). Vielmehr lässt sich nicht absehen, ob der Kläger trotz Einsatzes aller medizinischer Mittel jemals wieder zu 50 % erwerbsfähig sein wird. Unter Zugrundelegung der oben angeführten rechtlichen Ausführungen mag dem Umstand, dass beim Kläger eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist – daher deutliche Hinweise auf eine Remission bestehen und der Kläger auch zum 01.06.2021 für drei Wochen als Arzt gearbeitet hat – keine grundlegende Bedeutung zukommen. Jedenfalls ergibt sich – soweit der Sachverständige auch die künftige Entwicklung mit einbezogen hat (vgl. Niederschrift v. 17.03.2023, S. 4, Bl. 155 d.A.) – keine andere Beurteilung hinsichtlich der Prognoseentscheidung. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass das Befundbild des Klägers zunächst nicht aus einer endogenen Depression heraus resultiert, sondern aus einer primären Reaktion aus der Persönlichkeit und der Situation namentlich im Hinblick auf die Palliativpatienten. Die prognostisch zukünftige Wahrscheinlichkeit ist in diesem Fall gegeben, wenn auch die Wahrscheinlichkeit für den Bereich der Arbeit auf der Palliativstation als höher einzustufen ist (vgl. Niederschrift v. 17.03.2023, S. 4., Bl. 155 d.A.). Ergänzend ist an dieser Stelle anzuführen, dass das Gericht keinerlei Zweifel daran hat, dass der Sachverständige den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung zu Grunde gelegt hat. Zum einen wurde dem Sachverständigen im Beweisbeschluss die Definition des Begriffes klar vorgegeben und zum anderen hat der Sachverständige auch nochmals im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens klargestellt, dass dieser ihm vorgegebene Begriff der Begutachtung zu Grunde gelegt wurde und er namentlich eine retrospektive Beurteilung vorgenommen hat. Wenn der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten den Begriff der „Verweisungstätigkeit“ verwendet hat, so mag dies unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen des Sachverständigen ernsthafte Zweifel nicht hervorrufen zu können. B. Zwischen den Parteien besteht kein Anwartschaftsversicherungsvertrag, sodass der Hilfsantrag insoweit abzuweisen war. Der Kläger hat innerhalb der mit Schreiben vom 07.12.2020 (Anlage K4) gesetzten Frist, welche mit Schreiben vom 11.02.2021 (Anlage B 4) verlängert wurde, einen formwirksamen Antrag auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung nicht gestellt. I. In den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses, insbesondere wegen Eintritt, der Berufsunfähigkeit, der Antrag innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zu stellen ist, § 15 f) AVB. Eine derartige Klausel ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen, § 305 c, § 307 BGB. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Recht auf Beantragung einer Anwartschaftsversicherung an eine Frist – in der Regel zwei Monate – geknüpft wird. Eine solche dient vielmehr dem beiderseitigen Interesse an der Schaffung klarer rechtlicher Verhältnisse. Insofern stößt es auch auf keine Bedenken, wenn die Frist bereits vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet (vgl. zu alldem Langheid/Wandt/Hütt, 2. Aufl. 2017, VVG § 192). Namentlich kann nicht angeführt werden, der Versicherungsnehmer werde zur Aufgabe seiner Rechtsposition gedrängt, weil diesem auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen steht, das Angebot auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung auch vorbehaltlich der gerichtlichen Nachprüfung des Eintritts der Berufsunfähigkeit anzunehmen (Bach/Moser/Hütt, 6. Aufl. 2023, MB/KT § 15, Rn. 6). II. Auch ein expliziter Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine „Ausschlussfrist“ handelt, ist jedenfalls im Streitfall nicht notwendig. Bereits mit Schreiben vom 07.12.2020 (Anlage K4) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Vereinbarung einer Anwartschaftsversicherung noch bis zum 09.02.2021 „Zeit habe“. Nachdem erst kurz vor Fristablauf entsprechende Nachfragen durch den Kläger erfolgt sind und in diesem Zuge die Frist entsprechend verlängert wurde, erfolgte ein expliziter und durch Unterstreichungen optisch hervorgerufener Hinweis, dass sich der Kläger „spätestens bis zum 18.02.2021“ schriftlich zu melden habe. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer muss bei aufmerksamer Durchsicht dieser Schreiben und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges erkennen, dass der Antrag auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Dies gilt zuletzt auch deswegen, weil die Fristsetzung an sich in den Versicherungsbedingungen innerhalb der maßgebenden Vorschrift geregelt ist. III. Ein entsprechender Antrag des Klägers ist auch innerhalb der verlängerten Frist unstreitig nicht gestellt worden. Darauf, ob der Kläger telefonisch den Wunsch auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung gestellt hat, kommt es nicht an, da ein solcher Antrag jedenfalls den Erfordernissen des § 16 AVB nicht gerecht wird. IV. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die insoweit beantragte Verzinsung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert beträgt insgesamt 31.500,00 € (Antrag Ziffer I: 4.500,00 €; Antrag Ziffer II: 27.000,00 €, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15). Die Nichtberücksichtigung des Hilfsantrages ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG.