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Zwischenurteil

11 O 8457/21

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine klagende Partei aus einem Staat, der das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess ratifiziert hat, ist von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine klagende Partei aus einem Staat, der das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess ratifiziert hat, ist von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen. I. Verlangt ein Beklagter die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin, ordnet das Gericht gemäß § 280 Abs. 1 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss eine abgesonderte Verhandlung über die Einrede an, da hierdurch die Zulässigkeit der Klage betroffen ist. Die Entscheidung ergeht sodann durch Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2, § 303 ZPO). II. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, da die Klägerin von der Verpflichtung, Prozesskostensicherheit zu leisten, befreit ist (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt diese Verpflichtung nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.12.2000 – VIII ZR 260/99, juris Rn. 8). 2. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich nach § 110 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Beklagten Prozesskostensicherheit zu leisten, da sie ihren Firmensitz in der Schweiz hat. Allerdings ist die Klägerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozess, welches von der Schweiz ratifiziert wurde, von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit (so auch BGH aaO, juris Rn. 13 mwN). Verkündet am 01.06.2023