Endurteil
6 O 5996/22
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ausgestaltung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ist durch die Zahlungsdienste-Richtlinie dem einzelstaatlichen Recht überlassen. Hiernach liegt grobe Fahrlässig vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem schwerem Maße verletzt wurde, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. (Rn. 23 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Schadensersatzanspruch besteht aufgrund des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) der Kontoinhaberin ebenfalls nicht. Dieses überwiegt bei einer Abwägung mit den behaupteten Verursachungsbeiträgen der Bank, deren Vorliegen unterstellt, in derart hohem Maß, dass eine Schadensersatzpflicht im Ergebnis nicht besteht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausgestaltung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ist durch die Zahlungsdienste-Richtlinie dem einzelstaatlichen Recht überlassen. Hiernach liegt grobe Fahrlässig vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem schwerem Maße verletzt wurde, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. (Rn. 23 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Schadensersatzanspruch besteht aufgrund des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) der Kontoinhaberin ebenfalls nicht. Dieses überwiegt bei einer Abwägung mit den behaupteten Verursachungsbeiträgen der Bank, deren Vorliegen unterstellt, in derart hohem Maß, dass eine Schadensersatzpflicht im Ergebnis nicht besteht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 21.998,92 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich im Hauptantrag als unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Kontoberichtigung gemäß § 675u BGB (1), noch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1, 1 Abs. 24 ZAG (2). (1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kontoberichtigung gemäß § 675u Satz 2 BGB. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die inmitten stehenden Zahlungsvorgänge autorisiert hat. Selbst, soweit dies nicht der Fall war, besteht ein Kontoberichtigungsanspruch nämlich aufgrund des grob fahrlässigen Handelns der Klägerin nicht, § 675 v Abs. 3 BGB (a). § 675v Abs. 4 BGB hindert die Beklagte nicht daran, sich hierauf zu berufen (b). (a) Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden durch grob fahrlässige Verletzung mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2b) BGB herbeigeführt. Die Ausgestaltung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ist durch die Zahlungsdienste-Richtlinie dem einzelstaatlichen Recht überlassen. Hiernach ist nicht jedes unsachgemäße oder sorgfaltswidrige Verhalten des Zahlungsdienstenutzers als grob fahrlässig anzusehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem schwerem Maße verletzt wurde, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Schwintowski in:Juris-PK BGB, 10. Auflage 2023, Rdnr. 13, 14 zu § 675v BGB mit weiteren Nachweisen). (aa) Das Verhalten der Klägerin am 20.08.2022 im Zusammenhang mit der an diesem Tag von ihr erhaltenen SMS war grob fahrlässig. Die Klägerin hat sich am 20.08.2022 auf der Website „[…].to“ eingeloggt, mithin dort in einer Maske ihre Benutzerkennung und ihr Kennwort für das Online-Banking der Beklagten eingegeben. Sodann hat sie ihren Namen, ihre Adresse und ihr Kartennummer angegeben. Hierdurch hat sie grob fahrlässig gehandelt. Der Link zu der Website wurde der Klägerin durch eine SMS übermittelt, in der die Klägerin auf den vermeintlichen Ablauf ihrer Registrierung für das TAN-Verfahren hingewiesen wurde. Eine Befristung für das von der Klägerin verwendete TAN-Verfahren, Push-TAN, war zwischen den Parteien ausweislich der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking nicht vereinbart. Bei der Rufnummer, von der die SMS abgesandt wurde, handelte es sich bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht um eine solche, die der Beklagten zugeordnet war. Schließlich war die Website, auf der die Klägerin ihre Benutzerkennung und ihr Kennwort (PIN) eingegeben hat, nicht eine der aus Ziffer 8 der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking ersichtlichen ausschließlichen Kommunikationswege für das Online-Banking-Angebot der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Website neben dem Domain-Kürzel „.to“ auch das Domain-Kürzel „.de“ enthielt. Denn die Website ist regelmäßig dem Staat zuzuordnen, dessen Kürzel am Ende der Web-Adresse genannt wird. Schließlich wies die SMS auch einen Rechtschreibfehler auf, da die Höflichkeitsanrede „Ihre“ klein geschrieben war. Aufgrund der Vielzahl der dargelegten Anhaltspunkte für einen betrügerischen Ursprung der SMS und der Website hätte es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass die Bekanntgabe der persönlichen Daten auf der Website einem geplanten Angriff auf die Integrität des Online-Bankings dienen sollte. Jedenfalls hätte sie am nächstfolgenden Werktag bei der Beklagten nachfragen müssen, ob die SMS tatsächlich von dieser versandt wurde und ob die Website von dieser genutzt wird. Insoweit wäre es ihr auch zumutbar gewesen, den durch die SMS suggerierten Auslauf des TAN-Verfahrens, mithin die Unmöglichkeit, Transaktionen vorzunehmen, für einige wenige Tage in Kauf zu nehmen. (bb) Das Verhalten der Klägerin am 27.08.2022 war grob fahrlässig, soweit sie an diesem Tag auf den Anruf eines vorgeblichen Mitarbeiters der Beklagten eine Push-TAN, die ihrem Wortlaut nach der Erhöhung des Überweisungslimits diente, freigab. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, zu diesem Zeitpunkt im Online-Banking-System einen Auftrag zur Erhöhung des vereinbarten Überweisungslimits erteilt zu haben. Dies wäre auch bereits deshalb abwegig, da die Klägerin sich hierfür in ihr Online-Banking hätte einloggen müssen und hierbei festgestellt hätte, dass das Konto – entgegen der Angaben des vorgeblichen Bankmitarbeiters – nicht gesperrt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anruf von einer der Beklagten zugeordneten Telefonnummer aus erfolgte und der Anrufer persönliche Daten der Klägerin wie auch deren Bankberater und den insoweit stattgefundenen personellen Wechsel kannte. Denn die Push-TAN enthielt, wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, folgenden Warnhinweis: „Bitte geben Sie keinen Auftrag frei, den Sie nicht explizit beauftragt haben. Wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Berater. Geben Sie telefonisch keine sensiblen Informationen weiter.“ Dieser Warnhinweis ist insbesondere hinsichtlich der Warnung, nur Aufträge freizugeben, die durch den Nutzer explizit beauftragt wurden, so deutlich, dass es jedermann einleuchten musste, dass der vorgebliche Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich unlautere Absichten verfolgte und dass deshalb die Freigabe der Push-TAN geeignet war, Schäden zum Nachteil der Klägerin herbeizuführen oder zu vertiefen. Der hierin liegende Verstoß gegen Ziffer 7.3 der Bedingungen für das Online-Banking, die Auftragsdaten vor der Bestätigung zu prüfen, war mithin grob fahrlässig. (cc) Die Klägerin verhielt sich am 27.08.2022 weiter grob fahrlässig, als sie einen ihr per SMS zugesandten Link über das Online-Banking-System der S. an den dort für sie zuständigen Mitarbeiter versandte. Dieser Link diente ausweislich des Wortlauts der SMS der Deaktivierung der Push-TAN-App auf dem bisher hierfür genutzten Mobilfunkgerät und der Neuinstallation auf einem anderen Mobilfunkgerät. Die SMS enthielt den ausdrücklichen Hinweis, diese Nachricht einem Dritten unter keinen Umständen weiterzuleiten. Zudem wurde eine Aufforderung durch Mitarbeiter der Beklagten, den Link zu übersenden, ausgeschlossen. Dies entspricht der Verpflichtung der Klägerin aus Ziffer 7.1 (2) (b) der Bedingungen für das Online-Banking, einen Code für die Aktivierung des Push-TAN-Verfahrens geheim zu halten. Dennoch kopierte die Klägerin den Aktivierungslink und sandte ihn über das Online-Banking-System der S. an diese. Bereits aufgrund der eindeutigen, unmissverständlichen Warnhinweise war die dennoch erfolgte Weiterleitung des Links grob fahrlässig, da jedermann hätte einleuchten müssen, dass die entgegen dieser Hinweise erfolgte telefonische Aufforderung hierzu betrügerischen Zwecken dienen wird. Zudem diente der Link ausweislich der SMS gerade nicht nur der – der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch den Anrufer nahe gelegten – Sperrung der Online-Bankings, sondern der Deaktivierung des Push-TAN-Verfahrens und zugleich der Neuinstallation des Push-TAN-Verfahrens auf einem anderen Gerät. Mithin musste sich der Klägerin aufgrund dieser Differenz zwischen den telefonischen Erklärungen des vorgeblichen Mitarbeiters der Beklagten und dem Wortlaut der SMS erschließen, dass sie zum Schutz ihres eigenen Vermögens von der begehrten Weiterleitung des Links absehen sollte. (dd) Das unter (aa) bis (cc) geschilderte grob fahrlässige Verhalten der Klägerin hat den Schaden, mithin die streitgegenständlichen Abbuchungen, im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2b) BGB herbeigeführt. Das unter (aa) geschilderte Verhalten hat den Betreibern der dortigen Website ermöglicht, sich in das Online-Banking der Beklagten mit den Zugangsdaten der Klägerin einzuloggen und ihnen zugleich die Kartennummer der Klägerin verschafft, die durch die Beklagte abgefragt wird, wenn die Übersendung eines Links zur Neuinstallation der Push-TAN-App auf einem anderen als dem bisher genutzten Mobilfunkgerät erfolgen soll. Durch das unter (bb) geschilderte Verhalten hat die Klägerin die Verfügungsmöglichkeiten auch Dritter, denen sie durch ihr Verhalten den widerrechtlichen Zugriff auf ihr Konto ermöglichte, erhöht. Schließlich hat sie Dritten mittels des unter (cc) geschilderten Weiterleitens des Links die Installation der Push-TAN-App auf einem von diesen genutzten Mobiltelefon ermöglicht. Zwar erfolgte die Weiterleitung im Online-Banking-Account der Klägerin. Da sie durch das unter (aa) geschilderte Verhalten bereits Dritten hierzu Zugang ermöglicht hatte, hat sie hierdurch zugleich den Link diesen Personen zur Verfügung gestellt. Diese waren nunmehr zu jeglichen mittels Push-TAN freizugebenden Transaktionen vom Konto der Klägerin einschließlich der Installation und Nutzung des Zahlungsdienstes Apple-Pay in der Lage. Entgegen der Rechtsansicht der Klagepartei lässt die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin die Haftung der Beklagten auch dann entfallen, wenn die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – das Zahlungsinstrument „Apple-Pay“ zu keinem Zeitpunkt in Händen hatte. Die klägerseits insoweit zitierten Kommentarstellen (Blatt 164 der Akten) beziehen sich jeweils auf die begrenzte Haftung des Zahlungsdienstenutzers gemäß § 675v Abs. 1 BGB, nicht aber auf die unbeschränkte Haftung gemäß § 675v Abs. 3 BGB. Hierfür entscheidend ist der kausale Zusammenhang zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten des Zahlungsdienstenutzers und dem eingetretenen Schaden, der, wie vorliegend, auch dann gegeben sein kann, wenn das grob fahrlässige Verhalten dritten Personen den Zugang zu einem Zahlungsinstrument ermöglicht, das der Zahlungsdienstenutzer selbst nie in Händen hatte. Der Vortrag der Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2023 ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und somit gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Er ließe aber auch dann, wenn er zuzulassen wäre, die Kausalität nicht entfallen. Denn die Überweisungen vom Tagesgeldkonto der Klägerin auf deren Girokonto, die nach nunmehrigen Klägervortrag ohne Freigabe mittels Push-TAN, somit ohne starke Kundenauthentifizierung, erfolgt sind, wären ohne die Zugangsdaten der Klägerin zum Online-Banking nicht möglich gewesen; diese hat die Klägerin durch das unter (aa) geschilderte Verhalten grob fahrlässig Dritten zugänglich gemacht. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin war die Beklagte auch nicht gemäß § 675w Satz 4 BGB zur Vorlage unterstützender Beweismittel gehalten. Denn sämtliche Tatsachen, auf denen sich die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin gründet, sind zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Erst, soweit die Pflichtverletzung des Zahlers streitig ist, greift jedoch § 675w BGB ein (vgl. Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, Rdnr. 1 zu § 675w BGB mit weiteren Nachweisen). (b) Der Beklagten ist es nicht gemäß § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB verwehrt, sich auf die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zu berufen. Gemäß § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB trifft den Zahlungsdienstleister, vorliegend die Beklagte, die Obliegenheit, eine starke Kundenauthentifizierung zu fordern. Eine solche liegt vor, wenn der Zahler zur Authentifizierung mindestens zwei ausschließlich ihm eigene Elemente aus den Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz nutzt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, Rdnr. 10 zu § 675v BGB mit weiteren Nachweisen). Im hier interessierenden Zeitraum hat die Beklagte lediglich für bestandsverändernde Transaktionen, nicht aber für das Einloggen in das Online-Banking-System selbst eine starke Kundenauthentifizierung gefordert. Die Beklagte war indes nicht aus § 675v Abs. 4 BGB zu einer starken Kundenauthentifizierung für den bloßen lesenden Zugriff verpflichtet (aa). Für die einzelnen Zahlungsvorgänge hielt sie eine starke Kundenauthentifizierung vor (bb). Auf die Zahlungsvorgänge zwischen den Konten der Klägerin kommt es hierbei nicht an (cc). (aa) Betrachtet man den Wortlaut des § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB isoliert, lässt er offen, ob er eine starke Kundenauthentifizierung nur für den einzelnen Zahlungsvorgang oder bereits für die bloße lesende Nutzung des Online-Bankings fordert. Höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen. Aus Sicht der Kammer sprechen die besseren Argumente dafür, § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen, dass eine starke Kundenauthentifizierung nur für den einzelnen Zahlungsvorgang, nicht aber für den bloßen, lesenden Zugang zum Online-Banking vorzuhalten ist. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Norm ergibt sich, dass sich diese ausschließlich auf die Authentifizierung beim Zahlungsvorgang selbst bezieht. So findet sich § 675v BGB im Kapitel 3, das mit „Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten“ überschrieben ist. Nach den Unterkapiteln zu „Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto“ und zu „Ausführung von Zahlungsvorgängen“ beginnt mit § 675u BGB das Unterkapitel 3 „Haftung“. Hätte der Gesetzgeber eine unbedingte Haftung des Zahlungsdienstleisters auch dann festlegen wollen, wenn nur der bloße lesende Zugang keine starke Kundenauthentifizierung erfordert, wäre angesichts dieses systematischen Zusammenhangs eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen. Gleiches gilt für den systematischen Zusammenhang des § 675v Abs. 4 Satz 1 BGB mit den übrigen Absätzen, die sich jeweils ausschließlich mit der Haftung im Falle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge befassen. Die hier zugängliche Literatur einschließlich der klägerseits insbesondere in der Replik vom 20.03.2023 zitierten Kommentare und Handbücher lässt diese Frage – entgegen der Auslegung der Klagepartei – unentschieden. Zwar wird in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext stets das Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung betont, ohne aber zwischen einer solchen beim einzelnen Zahlungsvorgang und beim bloßen Einloggen ins Online-Banking zu unterscheiden. Einzig Maihold (Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, Rdnr. 386 zu § 33) spricht, in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Rechtsansicht, ausdrücklich von einer starken Kundenauthentifizierung lediglich für den einzelnen Zahlungsvorgang (zu den klägerseits hieraus gezogenen Folgerungen betreffend die starke Kundenauthentifizierung für den einzelnen Zahlungsvorgang sogleich). (bb) Das beklagtenseits zur Verfügung gestellte Push-TAN-Verfahren stellte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB dar. Soweit die Klägerin hiergegen eingewandt hat, das Push-TAN-Verfahren sei dann nicht unabhängig von den weiteren Authentifizierungselementen, wenn es auf dem Smartphone betrieben werde, auf dem sich der Zahlungsdienstenutzer in das Online-Banking einlogge, dringt sie damit nicht durch. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert bestritten, dass die Push-TAN-App, wie durch die Beklagte unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten vorgetragen, auf dem Mobiltelefon in einer eigens dafür vorgehaltenen geschützten Umgebung betrieben wird, die von dem übrigen Betriebssystem des Mobiltelefons so abgeschottet ist, dass eine Kompromittierung technisch nicht möglich ist. Mithin war diese Tatsache als unstreitig zu behandeln. Die von Maihold (aaO) hiergegen geäußerten Bedenken teilt die Kammer nicht. Die Unabhängigkeit der Elemente voneinander wird vorliegend nicht allein durch die verschlüsselte Übertragung, sondern durch die vollkommene Abschottung der Push-TAN-App mittels eines Promon-Shields hergestellt und geht mithin über die dort zugrunde gelegten technischen Vorkehrungen deutlich hinaus. Die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf das Mobiltelefon als Besitzelement selbst stellt die Unabhängigkeit vom Wissenselement der Zugangsdaten zum Online-Banking nicht in Frage. Gleiches gilt, soweit die streitgegenständlichen abgehenden Zahlungen mittels des Zahlungsdienstes Apple-Pay ausgelöst wurden. Die Klägerin hat insoweit nicht bestritten, dass Zahlungen mittels Apple-Pay durch ein Besitzelement, nämlich das Mobiltelefon, auf dem der Dienst installiert ist, und ein Wissens- oder Inhärenzelement, nämlich Face-ID, Touch-ID oder einen Code freizugeben sind, und hat lediglich bestritten, selbst eine entsprechende Autorisierung der streitgegenständlichen, durch Apple-Pay ausgelösten Zahlungen vorgenommen zu haben. Auch insoweit wird mithin eine starke Kundenauthentifizierung verlangt. (cc) Schließlich kann sich die Beklagte auch dann auf die grobe Fahrlässigkeit der Klägerin berufen, wenn der Vortrag der Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2023, der gemäß § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig ist, für die Entscheidung heranzuziehen wäre. Denn der klägerseits geltend gemachte Schaden resultierte nicht aus den dort geschilderten, angabegemäß ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeführten Transaktionen vom Tagesgeldkonto der Klägerin auf deren Girokonto, sondern aus den auf verschiedene Weise von ihrem Girokonto abgehenden Zahlungen. (2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1, 1 Abs. 24 ZAG. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die klägerseits dargelegten Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben, die starke Kundenauthentifizierung betreffend, dem Grunde nach gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden ist. Ein Schadensersatzanspruch würde nämlich auch dann aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin, § 254 Abs. 1 BGB, entfallen. Dieses überwiegt bei einer Abwägung mit den klägerseits behaupteten Verursachungsbeiträgen der Beklagten, deren Vorliegen unterstellt, in derart hohem Maß, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten im Ergebnis nicht besteht (vgl. Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, Rdnr. 64 zu § 254 BGB mit weiteren Nachweisen). Auf die Ausführungen unter (1) (a) wird umfassend Bezug genommen. (3) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da das Gericht den Hauptantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.