Teilurteil
8 O 4921/22
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Testament des Inhalts "Ich … setze zu meinen Erben meine Ehefrau … ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll der noch vorhandene Nachlass an unseren Sohn fallen. Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, über den Nachlass frei zu verfügen und von allen Beschränkungen befreit, er ist jedoch nicht berechtigt, das Testament zu ändern." ist so auszulegen, dass der Sohn testamentarisch nicht als Nacherbe, sondern als (Nach-)Vermächtnisnehmer eingesetzt worden ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, kann dies prinzipiell eine schlüssige Ausschlagung eines Nachvermächtnisses darstellen; eine schlüssige Ausschlagung ist nicht anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich über die Auswirkung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf das Nachvermächtnis keine Gedanken gemacht hat. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Benötigt der Vermächtnisnehmer für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendigerweise eine Auskunft seitens des Erben, so ist ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu bejahen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Testament des Inhalts "Ich … setze zu meinen Erben meine Ehefrau … ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll der noch vorhandene Nachlass an unseren Sohn fallen. Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, über den Nachlass frei zu verfügen und von allen Beschränkungen befreit, er ist jedoch nicht berechtigt, das Testament zu ändern." ist so auszulegen, dass der Sohn testamentarisch nicht als Nacherbe, sondern als (Nach-)Vermächtnisnehmer eingesetzt worden ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, kann dies prinzipiell eine schlüssige Ausschlagung eines Nachvermächtnisses darstellen; eine schlüssige Ausschlagung ist nicht anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte sich über die Auswirkung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf das Nachvermächtnis keine Gedanken gemacht hat. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Benötigt der Vermächtnisnehmer für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendigerweise eine Auskunft seitens des Erben, so ist ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu bejahen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am ....1989 mit letztem Wohnsitz in […] verstorbenen GL vorzulegen und dem Kläger Rechnung zu legen über die Verwaltung des Nachlasses, durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben und durch Vorlage der Belege. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Beschluss Der Streitwert wird auf 56.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist auf die erste Stufe begründet. Der Kläger hat gem. § 242 BGB als (Nach-)Vermächtnisnehmer Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers und die sich daran anschließende Verwaltung des Nachlasses. 1. Der Kläger ist testamentarisch nicht als Nacherbe, sondern als (Nach-)Vermächtnisnehmer eingesetzt worden. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Testaments: Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Verstorbene GL im Testament nicht von Vor- und Nacherbschaft gesprochen hat. Die Erbeinsetzung wird nur bezüglich der Ehefrau HL genannt. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll hingegen der noch „vorhende“ [sic] Nachlass an den Kläger fallen. Das Gericht versteht die Bezeichnung „vorhende Nachlass“ als den noch bestehenden Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des GL. Gegen eine Erbeinsetzung des Klägers spricht ferner der Umstand, dass die Ehefrau HL „von allen Beschränkungen befreit“ werden sollte. Eine Befreiung des Vorerben ist allerdings nur in den Schranken des § 2136 BGB möglich. Anerkannt ist: Soweit der Erblasser über § 2136 BGB hinaus Befreiungen erteilt hat, kann sich durch Auslegung nach § 2084 BGB ergeben, dass in Wirklichkeit eine andere erbrechtliche Gestaltung gemeint war. Eine Vollerbeinsetzung der HL kombiniert mit der Annahme eines Nachvermächtnisses zugunsten des Klägers käme der beabsichtigten Stellung der Ehefrau als „superbefreite Vorerbin“ am nächsten (vgl. auch Lieder in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2022, § 2136, Rn. 2 m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem letzten Satz des Testaments, wonach der überlebende Ehegatte „nicht berechtigt [sei], das Testament zu ändern.“ Gegenstand einer bindenden Verfügung kann auch die Einsetzung eines (Nach-)Vermächtnisses sein. Dass das streitgegenständliche Testament in seinen Sätzen 2 – 4 daher wie ein Ehegattentestament formuliert ist, führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis bei der oben vorgenommenen Auslegung. 2. Der Kläger hat das Nachvermächtnis nicht ausgeschlagen. Ein Vermächtnis kann gem. § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden. Diese Erklärung ist – anders als die Erbausschlagung (§ 1945 BGB) – nicht formbedürftig (vgl. nur BeckOGK/Forschner, Stand: 01.07.2023, BGB § 2180 Rn. 16 m.w.N.). Höchstrichterlich wurde klargestellt, dass ein Nachvermächtnis bereits vor Eintritt des Nachvermächtnisfalls ausgeschlagen werden kann (BGH vom 18.10.2000, Az.: IV ZR 99/99 = NJW 2001, 520). Anerkannt ist, dass die Ausschlagung auch schlüssig ausgedrückt werden kann: Verlangt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, kann dies prinzipiell eine schlüssige Ausschlagung darstellen. Ob dies der Fall ist, muss unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles geklärt werden (HK-PflichtteilsR/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2022, BGB § 2307 Rn. 6; Lange in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2022, § 2307 Rn. 13). Hierbei ist aber eine zurückhaltende Auslegung angezeigt, zumal § 2307 Abs. 2 BGB dem Erben die Klärung, ob der Pflichtteilsberechtigte Erfüllung des Vermächtnisses verlangt, leicht macht (Staudinger/Otte (2021), BGB, § 2307, Rn. 11). In der Gesamtschau ist nicht von einer schlüssigen Ausschlagung des Vermächtnisses auszugehen: Der Kläger ging von Anfang an davon aus, dass er testamentarisch als Nacherbe eingesetzt worden war. Es ist daher aufgrund Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich über die Auswirkung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf das Nachvermächtnis keine Gedanken gemacht hatte. Das Gericht geht daher davon aus, dass er keine positive Kenntnis davon hatte, dass er das Vermächtnis neben dem Pflichtteil nicht hat fordern können. 3. Grundsätzlich steht dem Vermächtnisnehmer keinerlei Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu. Benötigt der Vermächtnisnehmer für die Feststellung und Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs aber notwendigerweise eine Auskunft seitens des Erben, so wird der Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB bzw. § 260 BGB bejaht (Maulbetsch in: Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, 2013, § 5 Rn. 30). 4. Ob und in welcher Höhe sich der Kläger die empfangene Pflichtteilzahlung auf das Nachvermächtnis anrechnen lassen muss, ist auf der vorliegenden Stufe nicht zu klären. 5. Die Beklagten ließen vortragen, dass sich das Nachlassvermögen der HL auf 226.301 € belief. Allerdings stamme dies keinesfalls zu 100% aus dem Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes, sondern allenfalls zu einem geringen Bruchteil. Dem ist der Kläger bislang nicht entgegengetreten. Der Streitwert wird daher auf ein Viertel des vorhandenen Nachlassvermögens, mithin einen Betrag von 56.500,00 €, geschätzt. 6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.