Endurteil
6 O 2382/23
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das LG spricht dem Käufer eines BMW X3 sDrive18d wegen eines darin verbauten Thermofensters einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller zu, den es auf 10% des gezahlten Kaufpreises schätzt. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum verneint das LG schon mangels ausreichenden Vortrags von BMW. (Leitsatz der Redaktion) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu BMW-Diesel-Fällen (vor Erlass der Differenzschaden-Entscheidungen des BGH) vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37995; BeckRS 2021, 40856; OLG München BeckRS 2019, 19592; BeckRS 2021, 40857; BeckRS 2021, 54108; BeckRS 2022, 47159; BeckRS 2023, 9804 (sowie die ausführlichen Verweise in den dortigen Rn. 4 – 5); BeckRS 2023, 9808; BeckRS 2023, 9806; OLG Koblenz BeckRS 2020, 30105; OLG Bremen BeckRS 2020, 31082; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5654; OLG Schleswig BeckRS 2021, 11679; OLG Celle BeckRS 2021, 43494. (redaktioneller Leitsatz)
3. Trägt die Herstellerin nicht vor, welchen konkreten Sachverhalt betreffend die Einschränkungen der Funktionsweise des im Fahrzeug verwendeten Emissionskontrollsystems sie welcher Behörde zur Entscheidung vorgelegt hätte, kann sie sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für einen 2014 erstmals zugelassenen BMW kann unter umfassender Würdigung aller Umstände, insbesondere des Risikos behördlicher Anordnungen für Betriebseinschränkungen bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Gewichts des Rechtsverstoßes und des Grads des Verschuldens, der Differenzschaden auf zehn Prozent geschätzt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
5. Restwert und Nutzungsvorteile sind nicht schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages, also den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzüglich des Differenzschadens, nicht übersteigen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das LG spricht dem Käufer eines BMW X3 sDrive18d wegen eines darin verbauten Thermofensters einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller zu, den es auf 10% des gezahlten Kaufpreises schätzt. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum verneint das LG schon mangels ausreichenden Vortrags von BMW. (Leitsatz der Redaktion) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zu BMW-Diesel-Fällen (vor Erlass der Differenzschaden-Entscheidungen des BGH) vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37995; BeckRS 2021, 40856; OLG München BeckRS 2019, 19592; BeckRS 2021, 40857; BeckRS 2021, 54108; BeckRS 2022, 47159; BeckRS 2023, 9804 (sowie die ausführlichen Verweise in den dortigen Rn. 4 – 5); BeckRS 2023, 9808; BeckRS 2023, 9806; OLG Koblenz BeckRS 2020, 30105; OLG Bremen BeckRS 2020, 31082; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5654; OLG Schleswig BeckRS 2021, 11679; OLG Celle BeckRS 2021, 43494. (redaktioneller Leitsatz) 3. Trägt die Herstellerin nicht vor, welchen konkreten Sachverhalt betreffend die Einschränkungen der Funktionsweise des im Fahrzeug verwendeten Emissionskontrollsystems sie welcher Behörde zur Entscheidung vorgelegt hätte, kann sie sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für einen 2014 erstmals zugelassenen BMW kann unter umfassender Würdigung aller Umstände, insbesondere des Risikos behördlicher Anordnungen für Betriebseinschränkungen bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Gewichts des Rechtsverstoßes und des Grads des Verschuldens, der Differenzschaden auf zehn Prozent geschätzt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 5. Restwert und Nutzungsvorteile sind nicht schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages, also den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzüglich des Differenzschadens, nicht übersteigen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.629,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu Beglaubigte Abschrift vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.258,40 € festgesetzt, ab dem 05.10.2023 auf 5.443,80 €. Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13, 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Klagepartei steht lediglich in Höhe von 3.629,20 € ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Differenzschadens aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Insoweit folgt die Einzelrichterin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dessen am 26.06.2023 verkündeten Entscheidungen zum sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ zu den Aktenzeichen VIa ZR 335/21 und VIa ZR 533/21. Der Klagepartei ist nämlich lediglich in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Die Beklagte ist der Klagepartei dem Grunde nach zum Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Höhe des Differenzschadens verpflichtet. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten wird. Die Beklagte hat insoweit unstreitig gestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein sogenanntes Thermofenster aufweist, mithin eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems. Ihrer Darlegungslast für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ist die Beklagte demgegenüber nicht nachgekommen. Insoweit genügt hierfür nicht der Verweis darauf, die Temperaturbereiche, in denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems vermindert sei, unterlägen dem Schutz eines Betriebsgeheimnisses. Mithin ist die Behauptung der Klagepartei, die Funktionstüchtigkeit des Emissionskontrollsystems sei bereits unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind, verringert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-134/20, juris), nicht wirksam bestritten und der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Fahrlässigkeit der Beklagten wird aufgrund der objektiven Schutzgesetzverletzung vermutet. Umstände, die ihr Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. Weiter kann sich die Beklagte nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Soweit sie vorgetragen hat, im hypothetischen Fall einer Nachfrage bei der zuständigen Behörde wäre ihr die Auskunft erteilt worden, die Funktionseinschränkungen des Emissionskontrollsystems seien zulässig, bleibt dies unbehelflich. So hat die Beklagte bereits nicht vorgetragen, welchen konkreten Sachverhalt betreffend die Einschränkungen der Funktionsweise des im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten Emissionskontrollsystems sie welcher Behörde zur Entscheidung vorgelegt hätte. Vielmehr hat sie sich hinsichtlich der konkreten Bedatung des Thermofensters unter Berufung auf ein Betriebsgeheimnis auch im hiesigen Rechtsstreit nicht erklärt. Zudem hat sie für die klägerseits bestrittene Behauptung einer hypothetischen Genehmigung keinen Beweis angeboten. Mithin steht nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass eine hypothetische Erkundigung die beklagtenseits behauptete Fehlvorstellung bestätigt hätte. Der Vermögensschaden der Klagepartei ist jedoch auf 3.629,20 € begrenzt. Für den Vermögensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Die Höhe des Differenzschadens unterliegt richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO. Das Schätzungsermessen ist dabei auf einer Bandbreite von fünf bis 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt. Vorliegend schätzt das Gericht unter umfassender Würdigung aller Umstände, insbesondere des Risikos behördlicher Anordnungen für Betriebseinschränkungen bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Gewichts des Rechtsverstoßes und des Grads des Verschuldens den Differenzschaden auf zehn Prozent, mithin 3.629,20 €. Demgegenüber kann dahinstehen, ob neben dem Thermofenster die klägerseits weiter behaupteten Systeme, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems vermindern, verbaut sind. Selbst, soweit dies der Fall wäre, würde dies die für die Bemessung relevanten Umstände nicht in einer Weise verändern, die es gebieten würden, zugunsten des Klägers eine Schätzung des Differenzschadens auf 15 Prozent vorzunehmen. Vorliegend sind Restwert und Nutzungsvorteile nicht schadensmindernd anzurechnen, da sie den Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages in Höhe von 32.662,80 €, mithin den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzüglich des vorgenannten Differenzschadens, nicht übersteigen. Der Restwert und die Nutzungsvorteile belaufen sich vorliegend auf insgesamt 20.756,04 €. Die Nutzungsvorteile schätzt die Einzerichterin vorliegend auf 7.056,04 €. Das Gericht hat hierbei den Bruttokaufpreis in Höhe von 36.292,00 € mit der Zahl der gefahrenen Kilometer, die sich unstreitig auf 48.606 km beläuft, multipliziert und durch die Gesamtlaufleistung, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, dividiert. Das Gericht hat als zu erwartende Gesamtlaufleistung 250.000 km zugrunde gelegt. Das Gericht hält diesen Vortrag für realistisch und berücksichtigt dabei insbesondere die Fahrzeugklasse und den im Fahrzeug verbauten Motor sowie die bisherige Laufleistung (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 812/20). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war entbehrlich, § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO. Den Restwert des Fahrzeugs setzt das Gericht bei 13.700 € an. Auch hinsichtlich der Beurteilung des Restwerts bedurfte es nach § 287 ZPO keines Sachverständigengutachtens (BGH NJW 2010, 605). Das Gericht orientiert sich im Rahmen seines Schätzungsermessens an der im Internet frei verfügbaren DAT-Auskunft zu Gebrauchtfahrzeugwerten, welche eine vorläufige und unverbindliche Schätzung des erzielbaren Kaufpreises angibt. Dort ergibt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Laufleistung des Fahrzeuges der vorgenannte Restwert. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Bei dem vorgerichtlichen Vorgehen der Klägervertreter handelte es sich vorliegend nicht um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Den Klägervertretern musste aus der Vielzahl der von ihnen betreuten Mandate – ebenso wie dem Gericht – bekannt sein, dass die Beklagte auf außergerichtliche Aufforderungen keine Zahlung leistet. Auch im Streitfall blieb das Anspruchsschreiben ohne Reaktion. Die Klägervertreter mussten daher annehmen und die Klagepartei darüber aufklären, dass ein zunächst nur auf die außergerichtliche Geltendmachung beschränktes Mandat nicht zielführend ist und nur unnötige Kosten verursacht. Es lag der Schluss nahe, die Ansprüche des Klägers nur mittels Erhebung einer Klage realisieren zu können, so dass sich die Klägervertreter veranlasst gesehen haben mussten, sich unmittelbar ein unbedingtes Mandat zur Klageerhebung erteilen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2023, 8 U 383/21, Rdnr. 103ff., juris mit weiteren Nachweisen). Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV resultieren, kommt nicht in Betracht, da die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile bereits bei der Schätzung des Differenzschadens berücksichtigt wurden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. September 2023, 3 U 20/22, Rn. 25, juris, mit weiteren Nachweisen). Der Antrag der Klagepartei auf Feststellung der Kostentragungspflicht der Beklagten ist unbegründet. Entgegen des Vorbringens der Klagepartei ist es bereits nicht unbillig, ihr die Kosten des Verfahrens teilweise aufzuerlegen. Die Klagepartei ist durch die Klageerhebung bewusst ein Kostenrisiko eingegangen, für das die Beklagte nur insoweit verantwortlich war, als sie nunmehr zur Zahlung und mithin auch zur Kostentragung verurteilt wird. Die überschießende Klageforderung beruht allein auf einer Willensentscheidung der Klagepartei, vertreten durch die Klägervertreter. Die vorliegende Situation ist mithin nicht mit einer Stufenklage vergleichbar, die nach Verzug des Auskunftsschuldners im Zahlungsantrag unbegründet bleibt, da die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise die Ursache für die überschießende Klageforderung gesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.